18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
LSA – 13/09; B. v. 23.07.2008 - Az.: VK 2 LVwA LSA - 07/08; VK Schleswig-Holstein, B.<br />
v. 25.04.2008 - Az.: VK-SH 04/08; VK Südbayern, B. v. 13.03.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-02-<br />
01/09; B. v. 16.01.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-46-12/09).<br />
RZ 3093<br />
<strong>Die</strong> VK Münster hingegen hält die Obergrenze von zwei Wochen im Falle einer<br />
durchschnittlichen Auftragsvergabe auch deshalb für angemessen, weil sowohl innerhalb<br />
des Unternehmens eine Abstimmung in der Geschäftsleitung erforderlich sein kann, als<br />
auch die Beratung durch Rechtsanwälte zeitlich möglich sein muss. Alles andere führt nur<br />
dazu, dass innerhalb weniger Tage vorschnell Rügen erhoben werden, die möglicherweise<br />
ins Blaue hinein erfolgen und die Vergabestellen letztlich zu überflüssigen Prüfungen<br />
veranlassen (VK Münster, B. v. 30.03.2007 – Az.: VK 04/07).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.7<br />
Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei einem fachkundigen Unternehmen bzw.<br />
Unternehmen mit Erfahrung in Nachprüfungsverfahren<br />
RZ 3094<br />
Ein fachkundiges und erfahrenes Unternehmen kann in der Lage sein, unmittelbar nach<br />
Erhalt der Information über das Vergabeverfahren zu reagieren und in Kenntnis des eigenen<br />
Angebots, der eigenen Kalkulation und der branchenbezogenen Marktsituation einzuschätzen,<br />
ob - im Falle einer Aufhebung der Ausschreibung - das Vergabeverfahren tatsächlich kein<br />
wirtschaftliches Ergebnis erbracht hatte. Es ist ihm zumutbar und möglich, einen<br />
vermeintlichen Vergaberechtsverstoß innerhalb von maximal 5 Tagen (VK Lüneburg, B. v.<br />
20.9.2002 - Az.: 18/02; ähnlich 1. VK Sachsen, B. v. 29.11.2002 - Az.: 1/SVK/108-02) bzw.<br />
sogar innerhalb von 2 bis 3 Tagen zu rügen (VK Lüneburg, B. v. 22.5.2002 - Az.: 203-VgK-<br />
08/2002, B. v. 20.1.2004 - Az.: 203-VgK-38/2003).<br />
RZ 3095<br />
Ist ein Unternehmen, was die Durchführung von Vergabeverfahren und<br />
Vergabenachprüfungsverfahren anbelangt, sehr erfahren und ist ihm die bestehende<br />
Problematik des Nachprüfungsverfahrens bestens bekannt, ist der Bieter verpflichtet,<br />
innerhalb kürzester Zeit, nämlich innerhalb von 1 bis 2, maximal drei Tagen zu rügen.<br />
Eine vorherige anwaltliche Beratung ist in solchen Fällen keinesfalls geboten. Selbst wenn<br />
noch etwaige Restzweifel bestehen, rechtfertigen diese ein Zuwarten mit der Rüge nicht. <strong>Die</strong><br />
Rügeobliegenheit besteht nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der <strong>Antrag</strong>steller Kenntnis von<br />
einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler<br />
erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die<br />
Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung<br />
gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (VK<br />
Baden-Württemberg, B. v. 13.10.2005 - Az.: 1 VK 59/05; im Ergebnis ebenso 1. VK Sachsen,<br />
B. v. 19.05.2009 - Az.: 1/SVK/008-09).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.8<br />
Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei widersprüchlichem Verhalten des Auftraggebers<br />
RZ 3096<br />
Ein widersprüchliches Verhalten des Auftraggebers während des Vergabeverfahrens kann<br />
dazu führen, dass die Frist für die Erhebung der Rüge verlängert wird (1. VK Sachsen, B. v.<br />
4.6.2002 - Az.: 1/SVK/049-02).