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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

OLG, B. v. 10.10.2003 - Az.: 1 Verg 2/03; 3. VK Saarland, B. v. 09.03.2007 - Az.: 3 VK<br />

01/2007).<br />

RZ 2617<br />

Vergleichbar ist der Fall, wenn ein Ausschreibungsverfahren gerade erst begonnen hat,<br />

die Ausschreibungsunterlagen noch nicht bekannt sind und insbesondere noch keine<br />

Angebote vorliegen; auch dann würde es hier eine reine Förmelei sein, wenn der <strong>Antrag</strong><br />

des <strong>Antrag</strong>stellers als unzulässig zurückgewiesen wird und ein <strong>Antrag</strong> der nunmehr<br />

existierenden Bietergemeinschaft unmittelbar zur <strong>Einleitung</strong> eines neuen<br />

Nachprüfungsverfahrens wegen derselben Ausschreibung führen würde. Für diese<br />

Fallkonstellation gibt es im Zivilprozess die gewillkürte Prozessstandschaft, d.h. die Befugnis,<br />

im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Das ist möglich, wenn<br />

der Prozessstandschafter ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse am Prozess hat sowie<br />

eine Ermächtigung durch den dahinter stehenden Rechtsinhaber nachweist. <strong>Die</strong>s ist der Fall,<br />

wenn der bisherige <strong>Antrag</strong>steller Mitglied der Bietergemeinschaft wurde und mithin weiterhin<br />

in seinen eigenen rechtlichen Interessen betroffen ist. Letztlich betreibt der <strong>Antrag</strong>steller im<br />

Einvernehmen mit der Bietergemeinschaft somit weiterhin als Partei das<br />

Nachprüfungsverfahren. Eine Entscheidung im Nachprüfungsverfahren entfaltet damit<br />

rechtskraftgleiche Wirkung auch gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft.<br />

Wenn zivilrechtlich der Austausch einer Partei im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft<br />

möglich ist, dann muss erst recht in einem Falle, wo die zuerst tätig gewordene Partei noch im<br />

Verfahren bleibt, die Fortsetzung des Verfahrens möglich sein (3. VK Bund, B. v. 29.04.2009<br />

- Az.: VK 3 – 76/09; VK Münster, B. v. 28.05.2004 - Az.: VK 10/04).<br />

RZ 2618<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn über das Vermögen eines Mitglieds der Bietergemeinschaft die<br />

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt (1. VK Sachsen, B. v. 13.9.2002 -<br />

Az.: 1/SVK/082-02). Aus dem Tatbestand, dass ein Mitglied der durch Insolvenz aufgelösten<br />

Bietergemeinschaft in das durch die Bietergemeinschaft eingereichte Angebot einschließlich<br />

der Sondervorschläge eintritt, kann eine Wettbewerbsverzerrung nicht abgeleitet werden<br />

(VK Baden-Württemberg, B. v. 23.6.2003 - Az.: 1 VK 28/03).<br />

RZ 2619<br />

Das Mitglied der Bietergemeinschaft kann als Gesamtrechtsnachfolger der beendeten<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der<br />

Klärung der Frage haben, ob das noch rechtlich existente Angebot der Bietergemeinschaft zu<br />

Recht von der Wertung ausgenommen worden ist. Als z.B. allein verbliebene Gesellschafterin<br />

der beendeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesamtrechtsnachfolgerin bedarf<br />

das ehemalige Mitglied der Bietergemeinschaft keiner Übertragung des Rechts zur<br />

Prozessführung durch das einzige weitere, ohnehin aus der inzwischen beendeten<br />

Bietergemeinschaft ausgeschiedene Mitglied (OLG Düsseldorf, B. v. 24.05.2005 - Az.: VII -<br />

Verg 28/05; VK Arnsberg, B. v. 25.04.2005 - Az.: VK 3/2005).<br />

RZ 2620<br />

Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (B. v. 30.03.2005 - Az.: VII - Verg<br />

101/04) ist ganz allgemein analog dem im Prozessrecht anerkannten Institut der<br />

gewillkürten Prozessstandschaft auch im Vergabenachprüfungsverfahren der <strong>Antrag</strong>steller<br />

befugt, eine Verletzung fremder Bewerber- oder Bieterrechte im eigenen Namen geltend zu<br />

machen, sofern er dazu vom Berechtigten ermächtigt worden ist und ein eigenes<br />

schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens im eigenen<br />

Namen hat. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchführung des Verfahrens ist

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