18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
OLG, B. v. 10.10.2003 - Az.: 1 Verg 2/03; 3. VK Saarland, B. v. 09.03.2007 - Az.: 3 VK<br />
01/2007).<br />
RZ 2617<br />
Vergleichbar ist der Fall, wenn ein Ausschreibungsverfahren gerade erst begonnen hat,<br />
die Ausschreibungsunterlagen noch nicht bekannt sind und insbesondere noch keine<br />
Angebote vorliegen; auch dann würde es hier eine reine Förmelei sein, wenn der <strong>Antrag</strong><br />
des <strong>Antrag</strong>stellers als unzulässig zurückgewiesen wird und ein <strong>Antrag</strong> der nunmehr<br />
existierenden Bietergemeinschaft unmittelbar zur <strong>Einleitung</strong> eines neuen<br />
Nachprüfungsverfahrens wegen derselben Ausschreibung führen würde. Für diese<br />
Fallkonstellation gibt es im Zivilprozess die gewillkürte Prozessstandschaft, d.h. die Befugnis,<br />
im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Das ist möglich, wenn<br />
der Prozessstandschafter ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse am Prozess hat sowie<br />
eine Ermächtigung durch den dahinter stehenden Rechtsinhaber nachweist. <strong>Die</strong>s ist der Fall,<br />
wenn der bisherige <strong>Antrag</strong>steller Mitglied der Bietergemeinschaft wurde und mithin weiterhin<br />
in seinen eigenen rechtlichen Interessen betroffen ist. Letztlich betreibt der <strong>Antrag</strong>steller im<br />
Einvernehmen mit der Bietergemeinschaft somit weiterhin als Partei das<br />
Nachprüfungsverfahren. Eine Entscheidung im Nachprüfungsverfahren entfaltet damit<br />
rechtskraftgleiche Wirkung auch gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft.<br />
Wenn zivilrechtlich der Austausch einer Partei im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft<br />
möglich ist, dann muss erst recht in einem Falle, wo die zuerst tätig gewordene Partei noch im<br />
Verfahren bleibt, die Fortsetzung des Verfahrens möglich sein (3. VK Bund, B. v. 29.04.2009<br />
- Az.: VK 3 – 76/09; VK Münster, B. v. 28.05.2004 - Az.: VK 10/04).<br />
RZ 2618<br />
<strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn über das Vermögen eines Mitglieds der Bietergemeinschaft die<br />
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt (1. VK Sachsen, B. v. 13.9.2002 -<br />
Az.: 1/SVK/082-02). Aus dem Tatbestand, dass ein Mitglied der durch Insolvenz aufgelösten<br />
Bietergemeinschaft in das durch die Bietergemeinschaft eingereichte Angebot einschließlich<br />
der Sondervorschläge eintritt, kann eine Wettbewerbsverzerrung nicht abgeleitet werden<br />
(VK Baden-Württemberg, B. v. 23.6.2003 - Az.: 1 VK 28/03).<br />
RZ 2619<br />
Das Mitglied der Bietergemeinschaft kann als Gesamtrechtsnachfolger der beendeten<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der<br />
Klärung der Frage haben, ob das noch rechtlich existente Angebot der Bietergemeinschaft zu<br />
Recht von der Wertung ausgenommen worden ist. Als z.B. allein verbliebene Gesellschafterin<br />
der beendeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesamtrechtsnachfolgerin bedarf<br />
das ehemalige Mitglied der Bietergemeinschaft keiner Übertragung des Rechts zur<br />
Prozessführung durch das einzige weitere, ohnehin aus der inzwischen beendeten<br />
Bietergemeinschaft ausgeschiedene Mitglied (OLG Düsseldorf, B. v. 24.05.2005 - Az.: VII -<br />
Verg 28/05; VK Arnsberg, B. v. 25.04.2005 - Az.: VK 3/2005).<br />
RZ 2620<br />
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (B. v. 30.03.2005 - Az.: VII - Verg<br />
101/04) ist ganz allgemein analog dem im Prozessrecht anerkannten Institut der<br />
gewillkürten Prozessstandschaft auch im Vergabenachprüfungsverfahren der <strong>Antrag</strong>steller<br />
befugt, eine Verletzung fremder Bewerber- oder Bieterrechte im eigenen Namen geltend zu<br />
machen, sofern er dazu vom Berechtigten ermächtigt worden ist und ein eigenes<br />
schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens im eigenen<br />
Namen hat. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchführung des Verfahrens ist