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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

bemühen darf. <strong>Die</strong>se Regelung dient somit auch der Verhinderung von<br />

Popularbeschwerden (1. VK Sachsen, B. v. 16.5.2003 - 1/SVK/035-03).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.3.2<br />

Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>sbefugnis einer Bietergemeinschaft<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.3.2.1<br />

Gliederungstext: <strong>Die</strong> Rechtsprechung des EuGH<br />

RZ 2614<br />

Der Europäische Gerichtshof hat eine nationale Verfahrensvorschrift, nach der eine<br />

Klage gegen die Entscheidung der Vergabebehörde über die Vergabe eines öffentlichen<br />

Auftrags von der Gesamtheit der Mitglieder, aus denen sich eine als Bieter auftretende<br />

Gelegenheitsgesellschaft zusammensetzt, eingereicht werden muss, als zulässig erklärt<br />

(EuGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az.: C-492/06; Urteil vom 08.09.2005 - Az.: C-129/04).<br />

Daraus kann man schließen, dass einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft nicht<br />

antragsbefugt sind. Der EuGH hat gleichzeitig erklärt, dass eine nationale Regelung<br />

dergestalt, dass eines der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne<br />

Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen<br />

Auftrags beteiligt, aber nicht den Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung allein<br />

gerichtlich nachprüfen lassen kann, zulässig ist (EuGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az.: C-<br />

492/06; Urteil vom 08.09.2005 - Az.: C-129/04).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.3.2.2<br />

Gliederungstext: Nationale Rechtsprechung<br />

RZ 2615<br />

Grundsätzlich ist eine Arbeitsgemeinschaft, deren Mitglieder zusammen ein Angebot<br />

abgeben haben, ein Unternehmen, das nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> befugt ist, einen<br />

Nachprüfungsantrag zu stellen. Bei der Arbeitsgemeinschaft handelt es sich um eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (<strong>§</strong> 705 BGB). Ein Wechsel im Mitgliederbestand hat danach<br />

keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse.<br />

Infolgedessen ist die Arbeitsgemeinschaft als solche auch nach einem Wechsel im<br />

Mitgliederbestand wirksam befugt, den Nachprüfungsantrag einzureichen (OLG Düsseldorf,<br />

B. v. 30.03.2005 - Az.: VII - Verg 101/04; VK Hessen, B. v. 25.08.2006 – Az.: 69 d VK<br />

37/2006; B. v. 12.9.2001 - Az.: 69 d VK - 30/2001; VK Nordbayern, B. v. 01.02.2008 – Az.:<br />

21.VK – 3194 – 54/07; VK Rheinland-Pfalz, B. v. 24.05.2005 - Az.: VK 14/05).<br />

RZ 2616<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn sich ein Mitglied der Bietergemeinschaft allein aus<br />

übergeordneten Gründen, die nicht im Vergabeverfahren oder bei den anderen Mitgliedern<br />

der Bietergemeinschaft zu suchen sind, gehindert sieht, sich an dem<br />

Nachprüfungsverfahren zu beteiligen – der Auftraggeber hat z.B. dem Mitglied in Aussicht<br />

gestellt, dass es mit einem Subunternehmer-Auftrag eventuell doch noch zum Zuge kommt,<br />

obwohl die Bietergemeinschaft den Zuschlag nicht erhalten hat –, andererseits aber deutlich<br />

macht, dass es sich weiterhin als Mitglied der Bietergemeinschaft betrachtet und an der<br />

Auftragserteilung interessiert ist. Hier würde es eine reine Förmelei darstellen, die<br />

<strong>Antrag</strong>sbefugnis zu verneinen. Mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes, welche die<br />

zugrunde liegende EU-Richtlinie in den Vordergrund stellt, wäre ein Versagen der<br />

<strong>Antrag</strong>sbefugnis bei dieser Sachlage nicht zu vereinbaren. Im Zivilprozess würde diese<br />

Konstellation einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft entsprechen (Hanseatisches

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