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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

nach dem Erkennen des vermeintlichen Vergabeverstoßes. Dann sind die Erfolgsaussichten<br />

einer entsprechenden Rüge, ggfs. die zu fordernden Abhilfemaßnahmen und das weitere<br />

Vorgehen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen; hierfür<br />

wird dem Bieter die Rügefrist zugebilligt (OLG Naumburg, B. v. 25.09.2008 - Az.: 1 Verg<br />

3/08).<br />

RZ 3032<br />

Ähnlich argumentiert die VK Schleswig-Holstein. Hat ein Bieter die<br />

Verdingungsunterlagen Ende Juli erhalten, wird er selbst unter Berücksichtigung von<br />

Urlaubszeiten etwa ab der zweiten Augusthälfte mit der Angebotsbearbeitung begonnen<br />

haben. Eine Angebotsbearbeitung ist jedoch ohne Kenntnis der Wertungskriterien<br />

ausgeschlossen. <strong>Die</strong> Bedeutung der Wertungskriterien war dem Bieter als fachkundigem<br />

Unternehmen bekannt. Es ist davon auszugehen, dass der Bieter positive Kenntnis der von<br />

ihm gerügten Wertungskriterien - auch im Sinne eines Erkennens der Bedeutung dieser<br />

Kriterien - etwa ab der zweiten Augusthälfte gehabt hat. Mag auch der genaue Tag der<br />

Kenntniserlangung nicht feststellbar sein, so ist eine Rüge vom 11. September jedenfalls<br />

nicht mehr als unverzüglich anzusehen (VK Schleswig-Holstein, B. v. 03.12.2008 - Az.:<br />

VK-SH 12/08).<br />

RZ 3033<br />

Soweit ein Bieter bei „Ca.“-Angaben zu den Produktabmessungen in der<br />

Leistungsbeschreibung die Angabe von Toleranzgrenzen vermisst, weil er für die Erstellung<br />

seines eigenen Angebotes auf eine eigenmächtige Definition zurückgreifen und damit den<br />

Ausschluss seines Angebots besorgen muss, liegt ein möglicher Vergabeverstoß aus seiner<br />

Sicht auf der Hand und begründet eine Rügeobliegenheit (OLG Naumburg, B. v.<br />

25.09.2008 - Az.: 1 Verg 3/08).<br />

RZ 3034<br />

Für die Beanstandung eines Bieters, ihm würden mit den Vergabeunterlagen Angaben<br />

abverlangt, die objektiv nicht möglich und deshalb vergabewidrig seien, beginnt die<br />

Rügefrist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>GWB</strong> spätestens mit dem Beginn der<br />

Ausarbeitung des eigenen Angebots, weil der Bieter jedenfalls zu diesem Zeitpunkt den aus<br />

seiner Sicht rügebedürftigen Inhalt der Ausschreibung festgestellt hat und ihn dann gegenüber<br />

dem Auftraggeber nicht mehr unbeanstandet lassen darf (VK Sachsen, B. v. 09.02.2009 - Az.:<br />

1/SVK/071-08).<br />

RZ 3035<br />

Sowohl für die Bewertung einer Diskriminierung als auch für die Einschätzung eines<br />

Kalkulationsrisikos als ein solches, das die normalen vertraglichen unternehmerischen<br />

Risiken übersteigt, kommt es allein auf das Wissen und die Erfahrungen eines<br />

branchenkundigen Bieters an, nicht etwa auf die Hinzuziehung von externem technischen,<br />

wirtschaftlichen oder juristischen Sachverstand. Entscheidend ist insoweit eine erste<br />

Durchsicht der Verdingungsunterlagen durch einen fachkundigen Mitarbeiter. Eine<br />

vorherige Durchsicht der Verdingungsunterlagen lediglich durch eine Bürokraft eines<br />

verbundenen Unternehmens in formaler Hinsicht auf Vollständigkeit der Formulare und<br />

Eindeutigkeit der Bewerbungsbedingungen verschafft hingegen noch keine Kenntnis von<br />

materiellen vermeintlichen Vergabeverstößen (OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1<br />

Verg 9/08).<br />

RZ 3036

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