18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
nach dem Erkennen des vermeintlichen Vergabeverstoßes. Dann sind die Erfolgsaussichten<br />
einer entsprechenden Rüge, ggfs. die zu fordernden Abhilfemaßnahmen und das weitere<br />
Vorgehen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen; hierfür<br />
wird dem Bieter die Rügefrist zugebilligt (OLG Naumburg, B. v. 25.09.2008 - Az.: 1 Verg<br />
3/08).<br />
RZ 3032<br />
Ähnlich argumentiert die VK Schleswig-Holstein. Hat ein Bieter die<br />
Verdingungsunterlagen Ende Juli erhalten, wird er selbst unter Berücksichtigung von<br />
Urlaubszeiten etwa ab der zweiten Augusthälfte mit der Angebotsbearbeitung begonnen<br />
haben. Eine Angebotsbearbeitung ist jedoch ohne Kenntnis der Wertungskriterien<br />
ausgeschlossen. <strong>Die</strong> Bedeutung der Wertungskriterien war dem Bieter als fachkundigem<br />
Unternehmen bekannt. Es ist davon auszugehen, dass der Bieter positive Kenntnis der von<br />
ihm gerügten Wertungskriterien - auch im Sinne eines Erkennens der Bedeutung dieser<br />
Kriterien - etwa ab der zweiten Augusthälfte gehabt hat. Mag auch der genaue Tag der<br />
Kenntniserlangung nicht feststellbar sein, so ist eine Rüge vom 11. September jedenfalls<br />
nicht mehr als unverzüglich anzusehen (VK Schleswig-Holstein, B. v. 03.12.2008 - Az.:<br />
VK-SH 12/08).<br />
RZ 3033<br />
Soweit ein Bieter bei „Ca.“-Angaben zu den Produktabmessungen in der<br />
Leistungsbeschreibung die Angabe von Toleranzgrenzen vermisst, weil er für die Erstellung<br />
seines eigenen Angebotes auf eine eigenmächtige Definition zurückgreifen und damit den<br />
Ausschluss seines Angebots besorgen muss, liegt ein möglicher Vergabeverstoß aus seiner<br />
Sicht auf der Hand und begründet eine Rügeobliegenheit (OLG Naumburg, B. v.<br />
25.09.2008 - Az.: 1 Verg 3/08).<br />
RZ 3034<br />
Für die Beanstandung eines Bieters, ihm würden mit den Vergabeunterlagen Angaben<br />
abverlangt, die objektiv nicht möglich und deshalb vergabewidrig seien, beginnt die<br />
Rügefrist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>GWB</strong> spätestens mit dem Beginn der<br />
Ausarbeitung des eigenen Angebots, weil der Bieter jedenfalls zu diesem Zeitpunkt den aus<br />
seiner Sicht rügebedürftigen Inhalt der Ausschreibung festgestellt hat und ihn dann gegenüber<br />
dem Auftraggeber nicht mehr unbeanstandet lassen darf (VK Sachsen, B. v. 09.02.2009 - Az.:<br />
1/SVK/071-08).<br />
RZ 3035<br />
Sowohl für die Bewertung einer Diskriminierung als auch für die Einschätzung eines<br />
Kalkulationsrisikos als ein solches, das die normalen vertraglichen unternehmerischen<br />
Risiken übersteigt, kommt es allein auf das Wissen und die Erfahrungen eines<br />
branchenkundigen Bieters an, nicht etwa auf die Hinzuziehung von externem technischen,<br />
wirtschaftlichen oder juristischen Sachverstand. Entscheidend ist insoweit eine erste<br />
Durchsicht der Verdingungsunterlagen durch einen fachkundigen Mitarbeiter. Eine<br />
vorherige Durchsicht der Verdingungsunterlagen lediglich durch eine Bürokraft eines<br />
verbundenen Unternehmens in formaler Hinsicht auf Vollständigkeit der Formulare und<br />
Eindeutigkeit der Bewerbungsbedingungen verschafft hingegen noch keine Kenntnis von<br />
materiellen vermeintlichen Vergabeverstößen (OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1<br />
Verg 9/08).<br />
RZ 3036