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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

108 Abs. 2 <strong>GWB</strong> ableiten lässt -, dies zu entkräften. Für die den zugrunde liegenden<br />

Tatsachen trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Denn es soll im Rahmen des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3<br />

Satz 1 <strong>GWB</strong> verhindert werden, dass der Bieter auf einen erkannten Fehler spekuliert, weil er<br />

sich möglicherweise zu seinen Gunsten auswirken könnte (VK Brandenburg, B. v. 24.09.2004<br />

- VK 49/04).<br />

RZ 3023<br />

Ein mutwilliges Sichverschließen vor der Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes liegt<br />

auch dann vor, wenn sich Beschwerdeführer und Auftraggeber seit Jahren aus dem<br />

Aufgabengebiet kennen, dem Beschwerdeführer der beanstandete Vergabevorgang<br />

bekannt ist und der Beschwerdeführer kein Angebot in einem formellen<br />

Vergabeverfahren abgegeben hat (OLG Karlsruhe, B. v. 06.02.2007 - Az.: 17 Verg 7/06).<br />

RZ 3024<br />

Ein mutwilliges Sichverschließen vor der Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes liegt<br />

auch dann vor, wenn der Bieter bei ordnungsgemäßem Vorgehen spätestens bei Abfassung<br />

des Angebotes hätte feststellen müssen, dass nur ein Hersteller z.B. für die Herstellung von<br />

Türbändern im Gussverfahren in Betracht kommt und der Bieter diese Erkenntnis nur<br />

deshalb nicht zu diesem Zeitpunkt gewinnt, weil er bei Erstellung des Angebotes die Vorgabe<br />

des Auftraggebers betreffend „gegossen“ ohne vorherige Rückfrage und ohne jeglichen<br />

Hinweis vergaberechtswidrig vollständig ignoriert und sich bei Benennung eines anderen<br />

Herstellerunternehmens sich nicht vorher vergewissert, dass dieser Hersteller auch das<br />

Gussverfahren anwendet. Erstellt der Bieter unter Außerachtlassung der im<br />

Leistungsverzeichnis unmissverständlich gestellten Anforderungen sein Angebot nicht<br />

ordnungsgemäß und hätte er bei gebotener Sorgfalt die tatsächlichen Umstände<br />

feststellen müssen, die nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen Vergabevorschriften<br />

begründen, dann verschließt er sich treuwidrig der Erkenntnis eines Vergabeverstoßes.<br />

Rügt er diesen Vergabeverstoß erst später, ist ein darauf gestützter Nachprüfungsantrag<br />

insoweit gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> unzulässig (OLG Brandenburg, B. v. 14.12.2007 -<br />

Az.: Verg W 21/07).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.1.7<br />

Gliederungstext: Positive Kenntnis durch eine Bearbeitung der Verdingungsunterlagen<br />

RZ 3025<br />

Allein die - auch intensive - Befassung mit der Leistungsbeschreibung trägt nicht den<br />

sicheren Schluss, ein Bieter hätte z.B. die Mehrdeutigkeit einer Leistungsbeschreibung schon<br />

bei dieser Gelegenheit erkannt (OLG Düsseldorf, B. v. 28.1.2004 - Az.: Verg 35/03; VK<br />

Schleswig-Holstein, B. v. 22.07.2009 - Az.: VK-SH 06/09; VK Südbayern, B. v. 23.11.2006 -<br />

Az.: 32-10/06).<br />

RZ 3026<br />

Den Bieter trifft auch keine Pflicht zur sofortigen Prüfung der ihm zugesandten<br />

Verdingungsunterlagen. <strong>Die</strong>s würde ansonsten bedeuten, dass derjenige Bieter, der sich<br />

vorsichtshalber die Unterlagen sehr früh zuschicken lässt, damit er auf jeden Fall die<br />

Abgabefrist einhalten kann, zu einer Rüge nicht mehr in der Lage wäre, wohingegen derjenige<br />

Bieter, welcher sich die Unterlagen erst sehr spät zusenden lässt, noch rügen könnte. <strong>Die</strong>s ist<br />

nicht der Sinn des Gesetzes. Das Gesetz will weder den erst spät handelnden Bieter<br />

bevorzugen noch generell das Risiko einer unzutreffenden Ausschreibung auf den Bieter<br />

verlagern. In erster Linie ist der Auftraggeber aufgerufen, die Verdingungsunterlagen<br />

rechtmäßig auszugestalten. Der Bieter ist nicht der Kontrolleur des Auftraggebers (OLG

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