18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
108 Abs. 2 <strong>GWB</strong> ableiten lässt -, dies zu entkräften. Für die den zugrunde liegenden<br />
Tatsachen trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Denn es soll im Rahmen des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3<br />
Satz 1 <strong>GWB</strong> verhindert werden, dass der Bieter auf einen erkannten Fehler spekuliert, weil er<br />
sich möglicherweise zu seinen Gunsten auswirken könnte (VK Brandenburg, B. v. 24.09.2004<br />
- VK 49/04).<br />
RZ 3023<br />
Ein mutwilliges Sichverschließen vor der Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes liegt<br />
auch dann vor, wenn sich Beschwerdeführer und Auftraggeber seit Jahren aus dem<br />
Aufgabengebiet kennen, dem Beschwerdeführer der beanstandete Vergabevorgang<br />
bekannt ist und der Beschwerdeführer kein Angebot in einem formellen<br />
Vergabeverfahren abgegeben hat (OLG Karlsruhe, B. v. 06.02.2007 - Az.: 17 Verg 7/06).<br />
RZ 3024<br />
Ein mutwilliges Sichverschließen vor der Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes liegt<br />
auch dann vor, wenn der Bieter bei ordnungsgemäßem Vorgehen spätestens bei Abfassung<br />
des Angebotes hätte feststellen müssen, dass nur ein Hersteller z.B. für die Herstellung von<br />
Türbändern im Gussverfahren in Betracht kommt und der Bieter diese Erkenntnis nur<br />
deshalb nicht zu diesem Zeitpunkt gewinnt, weil er bei Erstellung des Angebotes die Vorgabe<br />
des Auftraggebers betreffend „gegossen“ ohne vorherige Rückfrage und ohne jeglichen<br />
Hinweis vergaberechtswidrig vollständig ignoriert und sich bei Benennung eines anderen<br />
Herstellerunternehmens sich nicht vorher vergewissert, dass dieser Hersteller auch das<br />
Gussverfahren anwendet. Erstellt der Bieter unter Außerachtlassung der im<br />
Leistungsverzeichnis unmissverständlich gestellten Anforderungen sein Angebot nicht<br />
ordnungsgemäß und hätte er bei gebotener Sorgfalt die tatsächlichen Umstände<br />
feststellen müssen, die nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen Vergabevorschriften<br />
begründen, dann verschließt er sich treuwidrig der Erkenntnis eines Vergabeverstoßes.<br />
Rügt er diesen Vergabeverstoß erst später, ist ein darauf gestützter Nachprüfungsantrag<br />
insoweit gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> unzulässig (OLG Brandenburg, B. v. 14.12.2007 -<br />
Az.: Verg W 21/07).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.1.7<br />
Gliederungstext: Positive Kenntnis durch eine Bearbeitung der Verdingungsunterlagen<br />
RZ 3025<br />
Allein die - auch intensive - Befassung mit der Leistungsbeschreibung trägt nicht den<br />
sicheren Schluss, ein Bieter hätte z.B. die Mehrdeutigkeit einer Leistungsbeschreibung schon<br />
bei dieser Gelegenheit erkannt (OLG Düsseldorf, B. v. 28.1.2004 - Az.: Verg 35/03; VK<br />
Schleswig-Holstein, B. v. 22.07.2009 - Az.: VK-SH 06/09; VK Südbayern, B. v. 23.11.2006 -<br />
Az.: 32-10/06).<br />
RZ 3026<br />
Den Bieter trifft auch keine Pflicht zur sofortigen Prüfung der ihm zugesandten<br />
Verdingungsunterlagen. <strong>Die</strong>s würde ansonsten bedeuten, dass derjenige Bieter, der sich<br />
vorsichtshalber die Unterlagen sehr früh zuschicken lässt, damit er auf jeden Fall die<br />
Abgabefrist einhalten kann, zu einer Rüge nicht mehr in der Lage wäre, wohingegen derjenige<br />
Bieter, welcher sich die Unterlagen erst sehr spät zusenden lässt, noch rügen könnte. <strong>Die</strong>s ist<br />
nicht der Sinn des Gesetzes. Das Gesetz will weder den erst spät handelnden Bieter<br />
bevorzugen noch generell das Risiko einer unzutreffenden Ausschreibung auf den Bieter<br />
verlagern. In erster Linie ist der Auftraggeber aufgerufen, die Verdingungsunterlagen<br />
rechtmäßig auszugestalten. Der Bieter ist nicht der Kontrolleur des Auftraggebers (OLG