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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

<strong>Die</strong>s ist etwa dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass sich ein Vergaberechtsfehler bei<br />

Durcharbeiten der Verdingungsunterlagen und Erstellen des Angebots einem<br />

verständigen Bieter geradezu aufdrängt und der Bieter diesen nicht unverzüglich rügt (VK<br />

Schleswig-Holstein, B. v. 22.07.2009 - Az.: VK-SH 06/09).<br />

RZ 3020<br />

Ein mutwilliges Verschließen kann noch nicht in der individuellen "Abarbeitung" von<br />

Schriftverkehr durch intern zuständige Mitarbeiter gesehen werden, jedenfalls solange<br />

nicht, wie nicht organisationsbedingt geradezu zwangsläufig größere zeitliche Lücken in der<br />

Kenntnisnahme von Schriftstücken oder anderen Sachverhalten eintreten müssen. Aus der<br />

allgemeinen Förderungspflicht der am Vergabeverfahren Beteiligten ergibt sich nicht die<br />

Anforderung, alle mit dem Vergabeverfahren im Zusammenhang stehenden erkennbaren<br />

Umstände sofort zur Kenntnis zu nehmen und darauf zu reagieren im Sinne einer die sonstige<br />

Arbeitsorganisation suspendierenden "Allzuständigkeit" aller in Frage kommenden Personen,<br />

sobald es sich um eine öffentliche Auftragsvergabe handelt. Das Abwarten, bis ein<br />

Mitarbeiter nach zwei Tagen dienstlicher Abwesenheit die in seinem Zuständigkeitsbereich<br />

angefallenen Schriftstücke zur Kenntnis nimmt, kann noch nicht als organisatorisch<br />

vorgegebenes "mutwilliges Verschließen" angesehen werden; insbesondere, wenn jegliche<br />

Anzeichen dafür fehlen, dass eine planmäßige verzögerte Bearbeitung von Schriftverkehr bei<br />

der <strong>Antrag</strong>stellerin betrieben würde und - im Gegenteil - der zuständige Bearbeiter nach<br />

Rückkehr sofort von dem Informationsschreiben Kenntnis genommen und auch umgehend<br />

anwaltlichen Rat gesucht hat (VK Düsseldorf, B. v. 30.9.2003 - Az.: VK - 25/2003 – B; im<br />

Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, B. v. 19.07.2006 - Az.: VII - Verg 27/06).<br />

RZ 3021<br />

<strong>Die</strong> 2. VK des Bundes hingegen spricht sich in den Fällen, in denen z.B. urlaubsbedingt eine<br />

Rüge bei dem Bieter „liegen bleibt“, für ein „mutwilliges Verschließen“ aus. <strong>Die</strong>ses setzt<br />

nicht etwa voraus, dass der Bieter sich mit dem möglichen Verstoß bereits befasst hat und<br />

sich nur gegen die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sperrt. Es kann vielmehr auch<br />

und gerade dann angenommen werden, wenn der Bieter es vorwerfbar versäumt, die<br />

Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er Kenntnis von Vergabeverstößen erlangen<br />

kann. Ein solches organisatorisch bedingtes mutwilliges Sich-Verschließen ist zu<br />

bejahen, wenn ein Bieter nicht dafür gesorgt hat, dass auch während längerer<br />

Abwesenheiten des zuständigen Bearbeiters eine Überprüfung der in dessen<br />

Zuständigkeitsbereich fallenden Vergabeverfahren stattfindet. <strong>Die</strong> Möglichkeit hierzu hat<br />

er nämlich: So kann er für eine Vertretungsregelung und eine hinreichende Unterrichtung und<br />

Schulung des Vertreters sorgen, auf einer Erreichbarkeit des Sachbearbeiters während<br />

längerer Abwesenheit bestehen oder die Anweisung treffen können, dass ein fachlich<br />

versierter externer Berater sich mit solchen Angelegenheiten befasst, wenn der Sachbearbeiter<br />

nicht erreichbar ist. Wenn der Bieter keine dieser nahe liegenden Möglichkeiten ergreift,<br />

sondern der Vorgang während des Urlaubs schlichtweg unbearbeitet bleibt, stellt dies einen<br />

organisatorischen Mangel dar, der den Vorwurf mutwilligen Sich-Verschließens vor der<br />

Erkenntnis eines Vergabefehlers begründet. <strong>Die</strong> erst nach Rückkehr des Sachbearbeiters<br />

eingeleitete Prüfung und Rüge ist deshalb verspätet (2. VK Bund, B. v. 26.01.2006 - Az.: VK<br />

2 - 165/05).<br />

RZ 3022<br />

Nach Auffassung der VK Brandenburg obliegt dann, wenn eine objektive Betrachtung bei<br />

lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zulässt, dass ein <strong>Antrag</strong>steller den geltend<br />

gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (früheren) Zeitpunkt<br />

erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hat, es ihm – wie sich auch aus <strong>§</strong>

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