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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

RZ 3005<br />

Von positiver Kenntnis ohne Rechtsrat ist nur dann auszugehen, wenn der Bieter den<br />

Fehler auf der Laienebene offensichtlich als solchen erkannt hat. Davon kann allerdings<br />

nur ausgegangen werden, wenn beim <strong>Antrag</strong>steller über grundsätzliches vergaberechtliches<br />

Wissen ausgegangen werden kann und die Rechtslage eindeutig ist (VK Arnsberg, B. v.<br />

28.1.2004 - Az.: VK 1-30/2003).<br />

RZ 3006<br />

Eine einschlägige Rechtskenntnis allgemeiner Vergabegrundsätze kann den Bietern<br />

grundsätzlich abverlangt werden. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Auftraggeber die<br />

Verpflichtung hat, im Verhandlungsverfahren die Eignung der Bewerber bereits vor<br />

Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen (VK Detmold, B. v. 27.2.2003 - Az.: VK.11-<br />

48/02).<br />

RZ 3007<br />

Eine positive Kenntnis ist bei objektiv eindeutigen Verstößen etwa aufgrund einer<br />

gefestigten Rechtsprechung sehr viel eher anzunehmen, als bei nicht eindeutig geklärten<br />

Rechtsfragen (VK Schleswig-Holstein, B. v. 05.07.2007 - Az.: VK-SH 13/07).<br />

RZ 3008<br />

Positiv erkannt hat ein <strong>Antrag</strong>steller den Vergaberechtsverstoß einer nicht europaweit<br />

durchgeführten Ausschreibung spätestens aufgrund der mitgeteilten<br />

Submissionsergebnisse dann, wenn er – z.B. durch eine Mitteilung des Auftraggebers –<br />

weiß, dass sämtliche in der Submission verlesenen Preise deutlich über dem<br />

Schwellenwert liegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat ein <strong>Antrag</strong>steller, wie auch alle<br />

anderen Bieter mit dieser Kenntnis, positive Kenntnis davon, dass der Auftraggeber gegen die<br />

Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens verstoßen hat (VK<br />

Lüneburg, B. v. 10.10.2006 - Az.: VgK-23/2006).<br />

RZ 3009<br />

Für die Kenntnis des konkreten von einem Bieter geltend zu machenden<br />

Vergaberechtsverstoßes bedarf es für ein fachkundiges Unternehmen in der Regel nicht<br />

der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwaltes (VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />

05.07.2007 - Az.: VK-SH 13/07; B. v. 12.06.2006 - Az.: VK-SH 12/06; VK Lüneburg, B. v.<br />

20.8.2002 - Az.: 203-VgK-12/2002).<br />

RZ 3010<br />

Ein Bieter ist nicht verpflichtet, eine Rüge "ins Blaue hinein" auszusprechen, er darf<br />

hinsichtlich der Rüge selbstverständlich auf das Informationsschreiben der Vergabestelle<br />

warten. Wenn aber dieses Informationsschreiben dann einen Inhalt hat, den der Bieter ab<br />

Eröffnung der Angebote befürchten musste (nämlich der Zuschlag auf ein Angebot mit<br />

einem deutlich niedrigeren Preis), obliegt es dem Bieter, unverzüglich eine Rüge zu erheben<br />

und nicht noch eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt abzuwarten (VK Bremen, B. v.<br />

16.7.2003 - Az.: VK 12/03).<br />

RZ 3011<br />

Haben sowohl der <strong>Antrag</strong>sgegner als auch der <strong>Antrag</strong>steller eine vergaberechtliche<br />

Vorschrift in ihrer Tragweite noch nicht zur Kenntnis genommen und ist diese<br />

Vorschrift erst mit der letzten Vergaberechtsänderung aufgenommen und ist - soweit<br />

ersichtlich - noch keine Rechtsprechung dazu vorhanden, kann davon ausgegangen

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