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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

bewusst, weil das rügende Unternehmen im Rügeschreiben ja bereits für den Fall der<br />

Nichtabhilfe die Stellung eines Nachprüfungsantrages angedroht hat. Wird den Rügen nicht<br />

abgeholfen, kann der Auftraggeber daher nicht damit rechnen, dass der rügende Bieter<br />

ihm nochmals vor der zu treffenden Entscheidung über die Durchführung eines<br />

Nachprüfungsverfahrens antwortet. <strong>Die</strong>s kann er auch deshalb nicht, weil der Bieter in<br />

aller Regel wegen des drohenden Zuschlags unter einem erheblichen Zeitdruck steht (OLG<br />

München, B. v. 26.06.2007 - Az.: Verg 6/07).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.21.9<br />

Gliederungstext: Anforderungen an ein Erwiderungsschreiben des Bieters auf eine<br />

Antwort des Auftraggebers zu einer Rüge<br />

RZ 2990<br />

<strong>Die</strong> inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge muss auch ein Erwiderungsschreiben des<br />

Bieters erfüllen, das auf eine aus Sicht des Bieters unbefriedigende Antwort des<br />

Auftraggebers auf eine erste Rüge ergeht (VK Brandenburg, B. v. 16.12.2004 - Az.: VK<br />

70/04).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.21.10<br />

Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 2991<br />

• die ASt hat lediglich pauschal angegriffen, dass die VSt "ca."-Angaben in Verbindung<br />

mit Mindestforderungen verwendet habe, ohne dass sie substantiiert geltend gemacht<br />

hat, in welchen Positionen sie hier an einer Kalkulation und Angebotsabgabe<br />

gehindert gewesen sei. Für eine substantiierte Rüge hätte es der Darlegung<br />

bedurft, in welchen konkreten Positionen die ASt andere Fabrikate/Typen<br />

angeboten hätte, wenn die jeweilige Leistung ohne den Zusatz "ca."<br />

ausgeschrieben gewesen wäre (VK Nordbayern, B. v. 21.07.2008 - Az.: 21.VK -<br />

3194 - 27/08)<br />

• wird ein Verstoß gegen die Produktneutralität der Ausschreibung gerügt, ist<br />

zumindest das Leitfabrikat zu nennen, welches der Ausschreibung zugrunde<br />

liegen soll. Ist das Leitfabrikat nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis benannt,<br />

müssen Angaben dazu erfolgen, welches Leitfabrikat an welchen Stellen verdeckt<br />

in der Leistungsbeschreibung enthalten sein soll. Nur dann, wenn diese Punkte<br />

offen gelegt werden, ist dem Auftraggeber eine Prüfung und mögliche Heilung des<br />

Verstoßes möglich (OLG München, B. v. 02.08.2007 - Az.: Verg 07/07; VK<br />

Nordbayern, B. v. 21.07.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 27/08)<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22<br />

Gliederungstext: Positive Kenntnis des <strong>Antrag</strong>stellers von einem Verstoß gegen<br />

Vergabebestimmungen und fehlende unverzügliche Rüge gegenüber dem Auftraggeber<br />

(<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.1<br />

Gliederungstext: Positive Kenntnis von einem Verstoß gegen Vergabebestimmungen<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.1.1<br />

Gliederungstext: Grundsätze

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