18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Das KG Berlin (B. v. 22.8.2001 - Az.: KartVerg 03/01) teilt diese Ansicht nicht. Eine solche<br />
Forderung ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der Begründung des<br />
Regierungsentwurfs (BT-Drs. 13/9340 S. 17 zu RegE <strong>§</strong> 117). Danach muss der Bieter der<br />
Vergabestelle zwar Gelegenheit geben, den Fehler zu beheben. Davon, ihr die<br />
Inanspruchnahme von Rechtsschutz für den Fall der Nichtabhilfe zudrohen, ist dort aber nicht<br />
die Rede. <strong>Die</strong>se Forderung lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der<br />
Rügeobliegenheit ableiten. <strong>Die</strong>ser erschöpft sich darin, der Vergabestelle die Beanstandung<br />
aufzuzeigen. <strong>Die</strong> von der Vergabestelle getroffene Unterscheidung zwischen Rügen im<br />
Rechtssinne (<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong>) und sonstigen Beanstandungsschreiben ("<br />
Meckerschreiben"), die die Bieter häufig an die Vergabestelle adressierten, ohne dass die<br />
Absender ernsthaft das Verhalten der Vergabestelle im Vergabeverfahren angreifen wollten,<br />
führt nicht weiter. Ob sich ein Anliegen als erheblich oder unerheblich darstellt, ist eine<br />
Frage, die von Art und Inhalt der Beanstandung abhängt und nicht davon, ob der<br />
Beschwerdeführer die umgehende Anrufung der VK in Aussicht stellt oder nicht.<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.21.6<br />
Gliederungstext: Androhung der Anrufung der Vergabekammer?<br />
RZ 2987<br />
Mangels eines gesetzlichen Anhaltspunktes ist nicht zu fordern, dass auch das finale<br />
Element einer Anrufung der Vergabekammer in Aussicht gestellt werden muss (1. VK<br />
Sachsen, B. v. 10.4.2002 - Az.: 1/SVK/23-02, 1/SVK/23-02G).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.21.7<br />
Gliederungstext: Anforderungen an die Rüge bei einem "nachprüfungserfahrenen"<br />
Bieter<br />
RZ 2988<br />
Bei der Frage, welche Anforderungen inhaltlich an eine Rüge zu stellen sind, ist auch die<br />
Persönlichkeit des <strong>Antrag</strong>stellers zu beachten. Handelt es sich um eine Firma, die bereits<br />
mehrfach Partei von Nachprüfungsverfahren war, ist dies allein zwar keinesfalls eine<br />
vorwerfbare Tatsache, aber die von dem <strong>Antrag</strong>steller aus diesen Nachprüfungsverfahren<br />
gewonnenen Kenntnisse beeinflussen maßgeblich die Anforderungen, die an Qualität und<br />
Unverzüglichkeit des Rügevortrags zu stellen sind: Der Geschäftsführer der <strong>Antrag</strong>stellerin<br />
ist, auch ohne anwaltliche Beratung, in der Lage, ein Vergabeverfahren aus rechtlicher Sicht<br />
zu bewerten und dessen Kosten abzuschätzen. <strong>Die</strong>s gilt umso mehr, wenn es um die<br />
Bewertung von Nebenangeboten gilt. Eine Rüge kann ferner ohne Kosten oder weitere<br />
Rechtsfolgen angebracht werden, auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Rüge noch keine<br />
abschließende Meinungsbildung erfolgt ist (1. VK Sachsen, B. v. 16.4.2003 - Az.:<br />
1/SVK/027-03).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.21.8<br />
Gliederungstext: Keine Notwendigkeit eines Dialogs mit dem Auftraggeber<br />
RZ 2989<br />
Zwar ist Sinn der Rügeverpflichtung, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt<br />
wird, Abhilfe zu schaffen. Ist aber nach dem Antwortschreiben des Auftraggebers<br />
deutlich, dass dieser zu einer Abhilfe nicht bereit ist, ist in einem solchen Fall der<br />
Bewerber nicht verpflichtet, in einen Dialog mit der Vergabestelle einzutreten. Vielmehr<br />
hat er jetzt die Entscheidung zu treffen, ob er einen Nachprüfungsantrag stellen oder auf ihn<br />
aus welchen Gründen auch immer verzichten will. Dem Auftraggeber ist diese Folge auch