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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

günstigeres Angebot vorgelegen habe. Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium wird<br />

nicht gewährt, so dass der Bieter auf eigene Recherchen angewiesen ist und nicht immer in<br />

der Lage sein wird, den eigentlich bedenklichen Punkt, wie etwa einen ungewöhnlich<br />

niedrigen Preis eines Angebots, zu entdecken. Auf der anderen Seite ist aber auch kein<br />

Grund dafür ersichtlich, dass der Bieter Anspruch auf die Durchführung eines<br />

Nachprüfungsverfahrens haben soll, wenn ihm Anhaltspunkte für einen Vergabeverstoß<br />

fehlen. Allein die Tatsache, dass er den Zuschlag trotz früherer Auftragsdurchführung nicht<br />

erhalten soll, reicht keineswegs aus (OLG München, B. v. 07.08.2007 - Az.: Verg 08/07).<br />

<strong>Die</strong>se Rechtsprechung ist mit der Einführung des <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong>, der die Nennung der<br />

Gründe – also mehrerer Gründe – fordert, in der Regel gegenstandslos.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.21.4<br />

Gliederungstext: „Forderung“ nach einer Änderung der Vergabeentscheidung?<br />

RZ 2983<br />

Dass eine Vergabestelle gegenüber einem Bewerber bzw. Bieter einer von diesem geäußerten<br />

Bitte um Änderung einer Vergabeentscheidung nicht nachkommen muss, sondern dies<br />

einer – ausdrücklich so genannten - Forderung bedarf, wäre dem zwischen den Beteiligten<br />

bestehenden Vertrauens- und Kooperationsverhältnis in höchstem Maße abträglich und<br />

ist von der die Rügepflicht betreffenden gesetzgeberischen Motivation nicht abgedeckt (VK<br />

Hessen, B. v. 30.03.2004 - Az.: 69 d - VK - 08/2004).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.21.5<br />

Gliederungstext: " Letzte Chance" für den Auftraggeber?<br />

RZ 2984<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob Inhalt der Rüge auch sein muss, dass der Vergabestelle mit der Rüge die letzte<br />

Chance zur Fehlerkorrektur gegeben wird, ist umstritten.<br />

RZ 2985<br />

Nach einer Auffassung ist für eine Rüge im Sinne des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> unabdingbar, dass<br />

der Bewerber der Vergabestelle unmissverständlich deutlich macht, dass ihr hiermit die letzte<br />

Chance gegeben wird, den vorgetragenen Verstoß gegen Vergaberecht zu korrigieren (OLG<br />

Brandenburg, B. v. 17.02.2005 - Az.: Verg W 11/04; VK Brandenburg, B. v. 16.12.2004 -<br />

Az.: VK 70/04; B. v. <strong>18.</strong>11.2004 - Az.: VK 66/04; VK Lüneburg, B. v. 17.10.2003 - Az.: 203-<br />

VgK-23/2003; VK Magdeburg, B. v. 27.8.2003 - Az.: 33-32571/07 VK 13/03 MD; VK<br />

Rheinland-Pfalz, B. v. 14.5.2002 - Az.: VK 11/02, B. v. 25.4.2003 - Az.: VK 5/03; VK<br />

Südbayern, B. v. 29.05.2006 - Az.: 09-04/06; B. v. 6.5.2002 - Az.: 12-04/02, anders B. v.<br />

17.7.2003 - Az.: 24-06/03). <strong>Die</strong>ses Erfordernis folgt unmittelbar aus dem Sinn und Zweck<br />

der Rügepflicht, wie ihn auch der Gesetzgeber in der Regierungsbegründung zum<br />

Ausdruck gebracht hat. Zweck der Rügepflicht ist es demnach, der Vergabestelle Anlass<br />

und Gelegenheit zu geben, einen Verstoß gegen Vergabevorschriften nach nochmaliger<br />

Überprüfung ihrer Entscheidungen im Vergabeverfahren zu erkennen und ihn zu korrigieren,<br />

ohne dass es des regelmäßig mit erheblichen Verzögerungen verbundenen<br />

Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bedarf. Dementsprechend muss die Rüge<br />

hinreichend deutlich erkennen lassen, dass ein bestimmtes - vom Bieter näher zu<br />

bezeichnendes - Verhalten als vergaberechtswidrig getadelt und Abhilfe erwartet wird (VK<br />

Südbayern, B. v. 29.05.2006 - Az.: 09-04/06).<br />

RZ 2986

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