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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

• Sellmann, Christian / Augsberg, Steffen, Beteiligteninduzierte Beendigung<br />

vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren, NVwZ 2005, 1255<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.7<br />

Gliederungstext: Stufennachprüfungsverfahren<br />

RZ 2607<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften über das Vergabenachprüfungsverfahren sehen eine stufenweise<br />

<strong>Antrag</strong>stellung im Sinne eines vorgeschalteten Auskunftsantrages und eines nachfolgenden<br />

<strong>Antrag</strong>es auf Beseitigung einer Rechtsverletzung nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der<br />

Zusammenschau insbesondere der <strong>§</strong> 97 Abs. 7, <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2, <strong>§</strong> 108 Abs. 1 <strong>GWB</strong>, dass der<br />

<strong>Antrag</strong>steller stets unmittelbar die Beseitigung eines ihn in seinen Rechten verletzenden<br />

Vergaberechtsverstoßes geltend machen soll (OLG Naumburg, B. v. 4.9.2001 - Az.: 1 Verg<br />

8/01).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4<br />

Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>sbefugnis (<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2)<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.1<br />

Gliederungstext: Grundsätze<br />

RZ 2608<br />

Das in den <strong>§</strong><strong>§</strong> 102 bis 129 <strong>GWB</strong> geregelte zweistufige Nachprüfungsverfahren dient dem<br />

vergaberechtlichen Primärrechtsschutz. Nur mit ihm kann der subjektive Anspruch des<br />

Bieters auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den öffentlichen<br />

Auftraggeber während eines laufenden Vergabeverfahrens durchgesetzt werden. Mit der<br />

Erteilung des Zuschlages ist demgegenüber die Erlangung von Primärrechtsschutz nicht mehr<br />

möglich, da nach <strong>§</strong> 114 Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> ein bereits erteilter Zuschlag nicht mehr<br />

aufgehoben werden kann. Der <strong>Antrag</strong>sbefugnis nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> kommt vor<br />

diesem Hintergrund für die Erlangung von Primärrechtsschutz im Vergabeverfahren<br />

eine zentrale Bedeutung zu. Ihre Ablehnung hat zur Konsequenz, dass dem betroffenen<br />

Unternehmen nur noch der Weg verbleibt, Sekundäransprüche vor den ordentlichen Gerichten<br />

einzuklagen. Vor dem Hintergrund dieser spezifischen Ausgestaltung des vergaberechtlichen<br />

Nachprüfungsverfahrens müssen die in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> genannten Voraussetzungen in<br />

einer Weise ausgelegt werden, die den betroffenen Unternehmen einen effektiven<br />

Rechtsschutz gewährleisten (BVerfG, B. v. 29.07.2004 - Az.: 2 BvR 2248/03; OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 09.02.2009 - Az.: VII-Verg 66/08; VK Südbayern, B. v. 06.02.2009 - Az.:<br />

Z3-3-3194-1-36-10/08).<br />

RZ 2609<br />

Eine europarechtskonforme Anwendung der in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> für die <strong>Antrag</strong>sbefugnis<br />

normierten Voraussetzungen ist nur dann gegeben, wenn jedenfalls die an einem<br />

Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen sowie die durch Vergaberechtsverstöße an<br />

einer Teilnahme gehinderten Unternehmen antragsbefugt sind. <strong>Die</strong>sen droht durch die<br />

beabsichtigte Zuschlagserteilung an ein anderes Unternehmen grundsätzlich die Entstehung<br />

eines Schadens in Form eines Auftragsentgangs (BVerfG, B. v. 29.07.2004 - Az.: 2 BvR<br />

2248/03; VK Südbayern, B. v. 29.07.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-18-05/08).<br />

RZ 2610

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