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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Rüge des Bieters gegenüber der <strong>Antrag</strong>sgegnerin damit reine Förmelei (VK Schleswig-<br />

Holstein, B. v. 19.01.2005 - Az.: VK-SH 37/04).<br />

RZ 2958<br />

Ausgehend von Sinn und Zweck der Rüge ist die 3. VK Bund ebenfalls dieser Meinung, und<br />

zwar insbesondere dann, wenn es sich bei der Vergabeprüfstelle und dem Auftraggeber<br />

um dieselbe Rechtsperson handelt (3. VK Bund, B. v. 16.03.2007 - Az.: VK 3 – 13/07).<br />

RZ 2959<br />

Im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz sind die Vergabeprüfstellen zwar aus der<br />

gesetzlichen Regelung herausgefallen. <strong>Die</strong>s bedeutet aber – auch nach der Begründung zum<br />

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - nicht, dass öffentliche Auftraggeber keine<br />

Vergabeprüfstellen mehr einsetzen dürfen. Existieren also weiterhin Vergabeprüfstellen,<br />

hat diese Rechtsprechung weiterhin Bestand.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.19.6<br />

Gliederungstext: Rüge durch die bloße Abgabe eines vom Ausschreibungsinhalt<br />

abweichenden Angebots<br />

RZ 2960<br />

In der bloßen Abgabe eines vom Ausschreibungsinhalt abweichenden Angebots liegt<br />

nicht ohne Weiteres eine schlüssige Rügeerklärung i.S.d. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong>. An eine<br />

solche Rüge sind zwar im formalen Sinne keine hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl<br />

muss - auch und gerade vom Empfängerhorizont des Auftraggebers - zweifelsfrei zu erkennen<br />

sein, dass der Bieter ein bestimmtes Verhalten der Vergabestelle mit dem Ziel der<br />

Fehlerkorrektur konkret als vergaberechtswidrig angreifen will. Einen derartigen Inhalt kann<br />

der Angebotserklärung nicht beigemessen werden (OLG Dresden, B. v. 11.09.2006 - Az.:<br />

WVerg 13/06; VK Brandenburg, B. v. 07.11.2007 - Az.: VK 42/07; VK Sachsen, B. v.<br />

09.02.2009 - Az.: 1/SVK/071-08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.20<br />

Gliederungstext: Notwendigkeit des Zugangs der Rüge<br />

RZ 2961<br />

<strong>Die</strong> Rüge ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie muss dem Auftraggeber also<br />

auch spätestens mit Ablauf dieser Frist zugegangen sein, sonst ist die Rüge als verspätet<br />

und der <strong>Antrag</strong> als unzulässig zu betrachten (VK Hessen, B. v. 02.12.2004 - Az.: 69 d VK –<br />

72/2004; 1. VK Sachsen, B. v. 16.11.2006 - Az.: 1/SVK/097-06; B. v. 11.11.2005 - Az.:<br />

1/SVK/130-05; B. v. 5.3.2002 - Az.: 1/SVK/009-02).<br />

RZ 2962<br />

Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers<br />

gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt<br />

der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Vollendet ist der Zugang dann, wenn die<br />

Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu<br />

erwarten ist (1. VK Sachsen, B. v. 16.11.2006 - Az.: 1/SVK/097-06; B. v. 08.06.2006 - Az.:<br />

1/SVK/050-06). Eine Kenntnisnahme ist nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten,<br />

wenn ein Telefax um ca. 23.00 Uhr, außerhalb der üblichen Bürozeiten, zugeht (VK Sachsen,<br />

B. v. 16.11.2006 - Az.: 1/SVK/097-06). <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn der Bieter eine Rüge<br />

nachmittags telefonisch avisiert (VK Hessen, B. v. 02.12.2004 - Az.: 69 d VK – 72/2004).<br />

Rügen, die nach <strong>Die</strong>nstschluss bei der Vergabestelle eingehen, sind der Vergabestelle erst

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