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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

RZ 2954<br />

Weist das Rügeschreiben die Erklärung "Einspruch/Beantragung einer Nachprüfung des<br />

Verfahrens bei der zuständigen Vergabekammer " und am Ende den Satz "Zu dem bereits<br />

erhobenen Einspruch beantragt die xxx GmbH hiermit gleichermaßen eine Nachprüfung des<br />

Verfahrens bei der zuständigen Vergabekammer" auf, muss die Vergabestelle den<br />

vorgetragenen Einwand prüfen und gegebenenfalls den Vergabefehler korrigieren. Sie<br />

darf sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass sie nicht angesprochen ist, sondern nur die<br />

Vergabekammer (OLG Celle, B. v. 19.8.2003 - Az.: 13 Verg 20/03).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.19.4<br />

Gliederungstext: Rüge durch Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der<br />

Vergabekammer<br />

RZ 2955<br />

<strong>Die</strong> Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer kann nicht als Rüge<br />

im Sinne von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> gesehen werden. <strong>Die</strong>s ergibt sich bereits aus Sinn und<br />

Zweck des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong>. <strong>Die</strong>se Regelung dient unter dem Gesichtspunkt von Treu und<br />

Glauben zur Vermeidung unnötiger Nachprüfungsverfahren. Erkennt der Unternehmer Fehler<br />

im Vergabeverfahren, muss er durch die Rüge dem Auftraggeber Gelegenheit geben, diese<br />

Fehler zu korrigieren Aus diesem Grund muss die Rüge gegenüber der Vergabestelle und<br />

nicht gegenüber der Vergabekammer erfolgen (VK Brandenburg, B. v. 13.12.2006 - Az.: 1<br />

VK 53/06).<br />

RZ 2956<br />

Aufgrund der fehlenden Rüge hat die Vergabestelle keine Gelegenheit, die Vorwürfe<br />

außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen und ggf. abzuhelfen. Aufgrund der<br />

Präklusionsregelung des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> ist der <strong>Antrag</strong> daher unzulässig (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 05.12.2006 - Az.: VII - Verg 56/06; VK Baden-Württemberg, B. v. 8.7.2002<br />

- Az.: 1 VK 30/02, VK Brandenburg, B. v. 13.12.2006 - Az.: 1 VK 53/06; VK Lüneburg, B.<br />

v. 8.11.2002 - Az.: 24/02; VK Nordbayern, B. v. 27.6.2001, Az.: 320.VK-3194-20/01).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.19.5<br />

Gliederungstext: Rüge durch Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der<br />

Vergabeprüfstelle<br />

RZ 2957<br />

Dem Sinn und Zweck der Rügepflicht gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> kann neben der<br />

unmittelbaren Rüge gegenüber dem Auftraggeber auch eine Anrufung der<br />

Vergabeprüfstelle gemäß <strong>§</strong> 103 Abs. 2 <strong>GWB</strong> gerecht werden. Aufgabe der<br />

Vergabeprüfstelle ist es nämlich gerade, die Vergabestelle gegebenenfalls anzuweisen,<br />

rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, sowie die<br />

Beteiligten zu beraten und streitschlichtend tätig zu werden. Da die Vergabeprüfstelle<br />

verpflichtet ist, an sie gerichtete Anträge zumindest zu prüfen, wird sie den jeweiligen<br />

Auftraggeber um eine entsprechende Stellungnahme zu bitten haben, so dass die<br />

Vergabestelle mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis von der Rüge des Bieters erhält.<br />

Zudem liegt in einer Anrufung der Vergabeprüfstelle insoweit ein Vorteil gegenüber einer<br />

direkten Rüge gegenüber der Vergabestelle, als hierbei durch die Sachkompetenz der<br />

Vergabeprüfstelle als unparteiischem Dritten eher ein Ausgleich zwischen den Beteiligten<br />

herbeigeführt werden kann, als bei einer rein bilateralen Auseinandersetzung zwischen Bieter<br />

und Vergabestelle. Eingedenk dessen wäre die Forderung nach einer weiteren direkten

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