18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
RZ 2954<br />
Weist das Rügeschreiben die Erklärung "Einspruch/Beantragung einer Nachprüfung des<br />
Verfahrens bei der zuständigen Vergabekammer " und am Ende den Satz "Zu dem bereits<br />
erhobenen Einspruch beantragt die xxx GmbH hiermit gleichermaßen eine Nachprüfung des<br />
Verfahrens bei der zuständigen Vergabekammer" auf, muss die Vergabestelle den<br />
vorgetragenen Einwand prüfen und gegebenenfalls den Vergabefehler korrigieren. Sie<br />
darf sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass sie nicht angesprochen ist, sondern nur die<br />
Vergabekammer (OLG Celle, B. v. 19.8.2003 - Az.: 13 Verg 20/03).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.19.4<br />
Gliederungstext: Rüge durch Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der<br />
Vergabekammer<br />
RZ 2955<br />
<strong>Die</strong> Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer kann nicht als Rüge<br />
im Sinne von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> gesehen werden. <strong>Die</strong>s ergibt sich bereits aus Sinn und<br />
Zweck des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong>. <strong>Die</strong>se Regelung dient unter dem Gesichtspunkt von Treu und<br />
Glauben zur Vermeidung unnötiger Nachprüfungsverfahren. Erkennt der Unternehmer Fehler<br />
im Vergabeverfahren, muss er durch die Rüge dem Auftraggeber Gelegenheit geben, diese<br />
Fehler zu korrigieren Aus diesem Grund muss die Rüge gegenüber der Vergabestelle und<br />
nicht gegenüber der Vergabekammer erfolgen (VK Brandenburg, B. v. 13.12.2006 - Az.: 1<br />
VK 53/06).<br />
RZ 2956<br />
Aufgrund der fehlenden Rüge hat die Vergabestelle keine Gelegenheit, die Vorwürfe<br />
außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen und ggf. abzuhelfen. Aufgrund der<br />
Präklusionsregelung des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> ist der <strong>Antrag</strong> daher unzulässig (OLG<br />
Düsseldorf, B. v. 05.12.2006 - Az.: VII - Verg 56/06; VK Baden-Württemberg, B. v. 8.7.2002<br />
- Az.: 1 VK 30/02, VK Brandenburg, B. v. 13.12.2006 - Az.: 1 VK 53/06; VK Lüneburg, B.<br />
v. 8.11.2002 - Az.: 24/02; VK Nordbayern, B. v. 27.6.2001, Az.: 320.VK-3194-20/01).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.19.5<br />
Gliederungstext: Rüge durch Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der<br />
Vergabeprüfstelle<br />
RZ 2957<br />
Dem Sinn und Zweck der Rügepflicht gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> kann neben der<br />
unmittelbaren Rüge gegenüber dem Auftraggeber auch eine Anrufung der<br />
Vergabeprüfstelle gemäß <strong>§</strong> 103 Abs. 2 <strong>GWB</strong> gerecht werden. Aufgabe der<br />
Vergabeprüfstelle ist es nämlich gerade, die Vergabestelle gegebenenfalls anzuweisen,<br />
rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, sowie die<br />
Beteiligten zu beraten und streitschlichtend tätig zu werden. Da die Vergabeprüfstelle<br />
verpflichtet ist, an sie gerichtete Anträge zumindest zu prüfen, wird sie den jeweiligen<br />
Auftraggeber um eine entsprechende Stellungnahme zu bitten haben, so dass die<br />
Vergabestelle mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis von der Rüge des Bieters erhält.<br />
Zudem liegt in einer Anrufung der Vergabeprüfstelle insoweit ein Vorteil gegenüber einer<br />
direkten Rüge gegenüber der Vergabestelle, als hierbei durch die Sachkompetenz der<br />
Vergabeprüfstelle als unparteiischem Dritten eher ein Ausgleich zwischen den Beteiligten<br />
herbeigeführt werden kann, als bei einer rein bilateralen Auseinandersetzung zwischen Bieter<br />
und Vergabestelle. Eingedenk dessen wäre die Forderung nach einer weiteren direkten