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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

<strong>Die</strong>s ist bei einer fernmündlichen Rüge nur sichergestellt, wenn sich der Bieter an den<br />

zur Vertretung der Vergabestelle berufenen Vertreter wendet, der zur Abhilfe der<br />

beanstandeten Fehler in der Lage ist (VK Brandenburg, B. v. 09.02.2005 - VK 86/04).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.19.2<br />

Gliederungstext: Vom Auftraggeber beauftragte Dritte<br />

RZ 2949<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob auch dann von einer Rüge gegenüber dem Adressaten "Auftraggeber"<br />

gesprochen werden kann, wenn sie unstreitig nicht gegenüber diesem, sondern gegenüber<br />

einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten ausgesprochen wurde, hängt entscheidend<br />

davon ab, ob ein fachkundiges Bieterunternehmen aus der Bekanntmachung, den<br />

Ausschreibungsunterlagen und/oder den sonstigen Umständen entnehmen durfte, dass die<br />

vom Auftraggeber eingeräumte Vertretungsvollmacht des Dritten auch die<br />

Entgegennahme einer etwaigen, für die <strong>Einleitung</strong> eines Nachprüfungsverfahrens<br />

unabdingbare Rüge umfasste. Ein <strong>Antrag</strong>steller darf jedoch zumindest dann nicht davon<br />

ausgehen, dass der beauftragte Dritte zur Entgegennahme der Rüge befugt ist, wenn die<br />

Rüge die Beauftragung des Dritten mit der Durchführung des Vergabeverfahrens selbst<br />

betrifft, weil der Bieter in diesen Fällen nicht sicher sein kann, dass der Dritte diese Rüge<br />

auch an den Auftraggeber weitergibt. Betrifft die Rüge jedoch nicht die Einschaltung des<br />

Dritten an sich, ist auf den Einzelfall abzustellen (VK Südbayern, B. v. 6.5.2002 - Az.: 12-<br />

04/02).<br />

RZ 2950<br />

Ist in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig der Auftraggeber als Ansprechstelle<br />

benannt, muss auch die Rüge dem Auftraggeber gegenüber ausgesprochen werden (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 8.10.2003 - Az.: VII - Verg 49/03).<br />

RZ 2951<br />

Es reicht zur Wahrung der Rügefrist aus, wenn die Rüge bei dem vom Auftraggeber mit der<br />

Durchführung der Ausschreibung beauftragten Ingenieurbüro erhoben wird (VK<br />

Brandenburg, B. v. 7.5.2002 - Az.: VK 14/02).<br />

RZ 2952<br />

Eine Rüge nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> kann auch bei einem vom Auftraggeber<br />

eingeschalteten Ingenieurbüro erfolgen, wenn dessen bisherige Handlungen dem<br />

Auftraggeber zuzurechnen waren. <strong>Die</strong>s ist der Fall, wenn das Ingenieurbüro im<br />

Außenverhältnis zu den Bietern nahezu allein aufgetreten ist, z. B. bei LV-Anfragen,<br />

Federführung beim Bietergespräch bei diesem, Fertigung des Absageschreibens nach <strong>§</strong> 13<br />

VgV auf Kopfbogen des Ingenieurbüros (1. VK Sachsen, B. v. 12.6.2003 - Az.: 1/SVK/054-<br />

03).<br />

RZ 2953<br />

Arbeiten mehrere Dritte für den öffentlichen Auftraggeber, ist zu klären, wer die mit der<br />

Durchführung des Vergabeverfahrens zuständige Stelle ist; gibt es hierbei eine eindeutige<br />

Zuordnung, kann die Rüge gegenüber den übrigen Dritten nicht wirksam erhoben werden<br />

(VK Hessen, B. v. 26.3.2003 - Az.: 69 d VK - 13/2003).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.19.3<br />

Gliederungstext: Rüge mit nicht eindeutiger Bezeichnung des Adressaten

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