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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Ein Rügeschreiben nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong>, das äußerlich im Namen eines tatsächlich<br />

existierenden, aber nicht als Bieter am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens gefertigt<br />

wird, kann nach dem Rechtsgedanken der "falsa demonstratio" dem "richtigen" Bieter<br />

zugeordnet werden, wenn die Auslegung des Schreibens ergibt, dass die Beanstandung für<br />

diesen kraft seiner als Bieter im Vergabeverfahren erworbenen Rechtsstellung erhoben<br />

werden sollte, und die Vergabestelle dies auch so verstanden hat (OLG Dresden, B. v.<br />

11.9.2003 - Az.: WVerg 07/03).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.<strong>18.</strong>2<br />

Gliederungstext: Rüge einer Bietergemeinschaft<br />

RZ 2940<br />

Eine schon bestehende Bietergemeinschaft, die im Verlaufe eines Vergabeverfahrens<br />

einen Vergabeverstoß erkennt, hat einheitlich, vertreten durch das hierzu berufene<br />

Mitglied oder durch jedes einzelne Mitglied zu rügen (2. VK Bund, B. v. 29.12.2006 - Az.:<br />

VK 2 - 128/06; 1. VK Sachsen, B. v. 10.06.2008 - Az.: 1/SVK/026-08; B. v. 24.05.2007 -<br />

Az.: 1/SVK/029-07; B. v. 01.06.2006 - Az.: 1/SVK/045-06; B. v. 09.05.2006 - Az.:<br />

1/SVK/036-06). Es stellt keine reine Förmelei dar, dass für eine wirksame Rüge auch der<br />

Partner einer Bietergemeinschaft zu rügen hat, auch wenn es sich bei dem Partner um eine<br />

100%-ige Tochterfirma handelt und die Geschäftsführer identisch sind. <strong>Die</strong> Rechtsform<br />

wurde gezielt gewählt, um in den Genuss der damit verbundenen Vorteile zu gelangen, womit<br />

auch die rechtliche Verpflichtung korrespondiert, den Obliegenheit nachzukommen, die beide<br />

Partner betreffen (VK Baden-Württemberg, B. v. 13.10.2005 - Az.: 1 VK 59/05; 1. VK<br />

Sachsen, B. v. 01.06.2006 - Az.: 1/SVK/045-06).<br />

RZ 2941<br />

Danach ist eine nicht ausdrücklich im Namen der Bietergemeinschaft erhobene Rüge<br />

eines einzelnen Mitglieds einer Bietergemeinschaft der Bietergemeinschaft zuzurechnen,<br />

wenn das Mitglied mit Erklärung der Arbeitsgemeinschaft ermächtigt wurde, als<br />

geschäftsführendes Mitglied die Arbeitsgemeinschaftsmitglieder gegenüber dem<br />

Auftraggeber rechtsverbindlich zu vertreten (VK Nordbayern, B. v. 12.10.2006 - Az.:<br />

21.VK - 3194 - 25/06; im Ergebnis ebenso 3. VK Saarland, B. v. 09.03.2007 - Az.: 3 VK<br />

01/2007). Der Auftraggeber muss sich darauf verlassen können, dass die einmal<br />

gegründete Bietergemeinschaft vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe bis zur<br />

Zuschlagserteilung existiert. Daran ist sowohl der Auftraggeber als auch die in der<br />

Bietergemeinschaft vereinigten Bieter gebunden (3. VK Saarland, B. v. 09.03.2007 - Az.: 3<br />

VK 01/2007).<br />

RZ 2942<br />

Eine Bietergemeinschaft, die sich erst kurz vor Angebotsabgabefrist bildet, muss auch<br />

dann noch einmal selbst rügen, wenn einzelne ihrer Mitglieder bereits zu einer Zeit<br />

gerügt haben, als die Bietergemeinschaft noch nicht bestand. Sie kann sich nicht erst im<br />

Nachprüfungsverfahren auf diese Rügen beziehen und sich diese zu eigen machen. Rügen der<br />

ursprünglichen Einzelunternehmen wachsen der Bietergemeinschaft nicht automatisch zu. <strong>Die</strong><br />

Bietergemeinschaft unterscheidet sich rechtlich von dem Einzelunternehmen - es besteht<br />

keine rechtliche Identität - ; die Vergabestelle muss wissen, welche Rügen ggfls. noch aktuell<br />

sind, auf die sie sich einstellen muss (1. VK Sachsen, B. v. 24.05.2007 - Az.: 1/SVK/029-07).<br />

RZ 2943<br />

Anderer Auffassung ist insoweit die VK Hessen. Danach ist im Wege der Auslegung zu<br />

entscheiden, ob die Rüge der Bietergemeinschaft zuzurechnen ist. Anhaltspunkte können

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