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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

eines Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber, der unmittelbar danach auch der<br />

Vergabekammer übermittelt wird, nicht gerecht. Bei Zugrundelegung eines objektiven<br />

Empfängerhorizonts kann der Auftraggeber diese Benachrichtigung nicht als Aufforderung<br />

des Bieters verstehen, den Vergabeverstoß seinerseits zu beseitigen. Das Verhalten des<br />

Bieters muss sich für den Auftraggeber vielmehr als bloße Unterrichtung über den von<br />

dem Bieter eingeschlagenen Rechtsweg darstellen (1. VK Bund, B. v. 25.11.2003 - Az.: VK<br />

1 - 115/03; 3. VK Bund, B. v. 25.08.2004 - Az.: VK 3 – 149/04; 1. VK Sachsen, B. v.<br />

23.12.2004 - Az.: 1/SVK/129-04).<br />

RZ 2935<br />

Nach einer anderen Auffassung wird in der Übermittlung des Nachprüfungsantrags an<br />

den <strong>Antrag</strong>sgegner eine gleichzeitige Rüge gesehen, wenn z.B. bei Vorschaltung einer Rüge<br />

der effektive Rechtsschutz in Gefahr gerät. Doch wird auch in diesem Fall verlangt, die<br />

Rüge wegen der anderen Zielrichtung zumindest in einem kurzen zeitlichen Abstand<br />

nachzuholen (OLG München, B. v. 07.08.2007 - Az.: Verg 08/07).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.18<br />

Gliederungstext: Anforderungen an die Person des Rügenden (<strong>Antrag</strong>stellers)<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.<strong>18.</strong>1<br />

Gliederungstext: Allgemeines<br />

RZ 2936<br />

Bei der <strong>Einleitung</strong> des Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer muss der<br />

interessierte Bieter namentlich benannt sein. <strong>Die</strong>ser Grundsatz ist auch auf die Rüge<br />

anzuwenden, weil sie Zugangsvoraussetzung für das Nachprüfungsverfahren ist (VK<br />

Lüneburg, B. v. 17.05.2005 - Az.: VgK-16/2005). Deshalb sind die zu <strong>§</strong> 164 BGB<br />

entwickelten Grundsätze insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden<br />

(OLG Brandenburg, B. v. 28.11.2002 - Az.: Verg W 8/02).<br />

RZ 2937<br />

Es muss also offen und erkennbar sein, für welchen Bieter eine Rüge erhoben wird. Ist<br />

dies nicht der Fall und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt offen gelegt, dass eine Rüge<br />

auch für einen Dritten eingelegt werden sollte, kann die Rüge verspätet sein (3. VK Bund, B.<br />

v. 19.07.2005 - Az.: VK 3 – 58/05). Ist z.B. ein Schreiben ausdrücklich als Rüge<br />

bezeichnet und lässt klar erkennen, dass es von der Handwerkskammer im Auftrag<br />

eines Bieters verfasst wurde, indem z.B. der Unterzeichner Bezug nimmt auf ein Telefonat,<br />

das er „im Auftrag“ des Bieters mit einem Mitarbeiter geführt habe, um Klarheit über die<br />

Ausschlussgründe zu erlangen, und erwähnt er die Bitte des Bieters, unterstützend für ihn<br />

tätig zu werden, kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Handwerkskammer als<br />

Vertreterin des Bieters mit dessen Vollmacht handelt (2. VK Bund, B. v. 30.05.2007 -<br />

Az.: VK 2 - 39/07).<br />

RZ 2938<br />

<strong>Die</strong> Einhaltung der Rügeverpflichtung des <strong>Antrag</strong>stellers gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> setzt<br />

voraus, dass die Rüge eine gewisse Verbindlichkeit haben muss. <strong>Die</strong>s ist nur erfüllt, wenn sie<br />

durch jemanden erfolgt, der im Verhältnis zum Auftraggeber als entscheidender<br />

Ansprechpartner gilt oder von diesem zur Rüge bevollmächtigt wurde (1. VK Sachsen, B.<br />

v. 23.5.2001 - Az.: 1/SVK/34-01).<br />

RZ 2939

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