18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
v. 17.08.2007 - Az.: 1 Verg 5/07; OLG Koblenz, B. v. 08.06.2006 - Az.: 1 Verg 4 und 5/06;<br />
BayObLG, B. v. 11.05.2004 - Az.: Verg 003/04; OLG Schleswig-Holstein, B. v. 16.07.2009 -<br />
Az.: 1 Verg 1/09; VK Münster, B. v. 26.10.2007 - Az.: VK 25/07). Der Senat hat über die<br />
Kosten beider Rechtszüge zu befinden (OLG Karlsruhe, B. v. 11.07.2008 - Az.: 15 Verg<br />
5/08; OLG Frankfurt, B. v. 10.04.2008 - Az.: 11 Verg 10/07, 11 Verg 13/07; OLG Naumburg,<br />
B. v. 17.08.2007 - Az.: 1 Verg 5/07; OLG Karlsruhe, B. v. 06.02.2007 - Az.: 17 Verg 5/06)<br />
und somit nur eine (neue) Kostengrundentscheidung für beide Instanzen zu treffen und<br />
den Beschwerdewert festzusetzen (OLG Naumburg, B. v. 17.08.2007 - Az.: 1 Verg 5/07;<br />
OLG Karlsruhe, B. v. 06.02.2007 - Az.: 17 Verg 5/06; OLG Koblenz, B. v. 08.06.2006 - Az.:<br />
1 Verg 4 und 5/06).<br />
RZ 2604<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung, wonach die einen Nachprüfungsantrag zurückweisende Entscheidung<br />
der Vergabekammer durch eine nachträglich erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags<br />
insgesamt und rückwirkend wirkungslos werde, betrifft nur solche Fälle, in denen die<br />
Kostenentscheidung der Vergabekammer infolge eines Rechtsmittels noch nicht<br />
bestandskräftig geworden ist. Richtet sich das Rechtsmittel eines <strong>Antrag</strong>steller<br />
ausschließlich gegen die Festsetzung der Gebühren der Vergabekammer, aber nicht zu dem<br />
Gegenstandswert, der für die Berechnung der im Verfahren vor der Vergabekammer<br />
entstandenen Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist und für den <strong>§</strong> 50 Abs. 2 GKG<br />
entsprechend herangezogen wird, ist der Beschluss hinsichtlich des Gegenstandswerts für die<br />
Berechnung der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Rechtsanwaltsgebühren<br />
bestandskräftig (OLG Frankfurt, B. v. 16.02.2009 - Az.: 11 Verg 17/08).<br />
RZ 2605<br />
Von einer Entscheidung des Vergabesenats "in der Sache" ist aber auch auszugehen, wenn<br />
im nachfolgenden Beschwerdeverfahren des Senats durch näher begründeten Beschluss<br />
vorab über eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß <strong>§</strong><br />
118 Abs. 1 Satz 3 <strong>GWB</strong> befunden wird und - erst - daraufhin die sofortige Beschwerde<br />
zurückgenommen wird. Anders als im Falle einer Zurückverweisung durch den<br />
Vergabesenat bedarf es in diesem Fall auch einer weiteren Entscheidung der Vergabekammer<br />
nicht mehr. <strong>Die</strong> sonach durch das Beschwerdeverfahren begründete Zuständigkeit des<br />
Oberlandesgerichts für die Kostenfestsetzung erstreckt sich aber auch auf die Kosten<br />
eines verbundenen Vergabenachprüfungsverfahrens. Zwar kann dieses - bei isolierter<br />
Betrachtung - nicht ins Beschwerdeverfahren gelangt sein. Aber beide Verfahren wurden von<br />
der Vergabekammer zu einem Verfahren verbunden. Beide Nachprüfungsanträge wurden von<br />
unterschiedlichen <strong>Antrag</strong>stellerinnen gestellt, die auch von verschiedenen Rechtsanwälten<br />
vertreten wurden. <strong>Die</strong> Vergabekammer hat dementsprechend auch - bis zuletzt - beide<br />
Nachprüfungsverfahren mit verschiedenen Aktenzeichen erfasst und die Akten - tatsächlich -<br />
nicht verbunden. Gleichwohl wurden die Verfahren nicht lediglich - schlicht - zu paralleler<br />
Verhandlung und Entscheidung verbunden. Vielmehr hat die Vergabekammer ihr insoweit<br />
bestehendes Ermessen dahin ausgeübt, dass es beide Nachprüfungsverfahren "zur<br />
gemeinsamen Verfahrensdurchführung und Entscheidung" zu einem rechtlich einheitlichen<br />
Verfahren verbunden hat (OLG Karlsruhe, B. v. 06.02.2007 - Az.: 17 Verg 5/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.6.3<br />
Gliederungstext: Literatur<br />
RZ 2606