18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
RZ 2920<br />
Hinzu kommt, dass eine derartige Auslegung auch dem Beschleunigungsgebot nach <strong>§</strong> 113<br />
<strong>GWB</strong> geschuldet ist. Denn sollte eine erforderliche Wartefrist zwischen der (rechtzeitigen)<br />
Rüge und dem Nachprüfungsantrag in die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong><br />
hineininterpretiert werden können, müsste der Nachprüfungsantrag mangels vorhergehender<br />
Rüge als unzulässig verworfen werden, um dann nach Erfüllung der<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen (Ablauf einer wie auch immer gearteten Wartefrist) in einem<br />
weiteren Nachprüfungsverfahren zu münden. Da die Rüge ihre Gültigkeit behalten und ein<br />
weiteres Nachprüfungsverfahren nicht an einem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis scheitern<br />
würde, müsste es zwangsläufig zu einer Verzögerung um einen mindestens der Wartezeit<br />
entsprechenden Zeitraum kommen. <strong>Die</strong>s kann im Interesse aller Verfahrensbeteiligten an<br />
einem raschen Abschluss des Verfahrens nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen<br />
Rügevorschriften und des Beschleunigungsgebotes sein (VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />
20.01.2009 - Az.: VK-SH 17/08).<br />
RZ 2921<br />
Nach Auffassung der 2. VK Bund kann es einem Bieter nicht zugemutet werden, nach<br />
ausgesprochener Rüge mit der <strong>Antrag</strong>stellung zuzuwarten, wenn die nach <strong>§</strong> 114 Abs. 2 Satz 1<br />
<strong>GWB</strong> irreversible Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht oder zumindest<br />
möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist für jeden Einzelfall zu entscheiden, ob die Rüge<br />
einen ausreichenden Zeitraum vor <strong>Antrag</strong>stellung ausgesprochen wurde (2. VK Bund, B. v.<br />
27.8.2002 - Az.: VK 2 - 60/02).<br />
RZ 2922<br />
Hat außerdem die Vergabestelle bereits zum Zeitpunkt der Rüge praktisch keine<br />
Möglichkeit mehr, ein Nachprüfungsverfahren noch zu verhindern, kann ebenfalls von<br />
dem Erfordernis der Gewährung von "Reaktionszeit" abgesehen werden (2. VK Bund, B. v.<br />
24.6.2003 - Az.: VK 2 - 46/03).<br />
RZ 2923<br />
Unabhängig von der Frage, welche Zeitspanne zwischen Nachprüfungsantrag und Rüge noch<br />
als hinreichend anzusehen ist, erfüllt eine Rügeerhebung erst nach Stellung des<br />
Nachprüfungsantrags jedenfalls nicht die Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1<br />
<strong>GWB</strong>, da dies Sinn und Zweck der Rüge widerspräche. <strong>Die</strong> Regelung in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong><br />
zielt in erster Linie darauf ab, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, einen erkannten<br />
Vergabefehler so schnell wie möglich zu beseitigen und dadurch unnötige<br />
Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Ein weiteres Ziel der gesetzlichen<br />
Rügeobliegenheit ist es, dem Bieter die Möglichkeit zu nehmen, auf einen von ihm<br />
erkannten Vergabefehler zu spekulieren, indem er die Rüge erst dann erhebt, wenn sich<br />
dieser Fehler nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Der vorgenannten Zielrichtung der<br />
Vermeidung von Nachprüfungsverfahren liefe es zuwider, wenn die Rüge gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs.<br />
3 <strong>GWB</strong> auch nach Einreichung des Nachprüfungsantrags erhoben werden könnte, da dann<br />
eine Abhilfe im Sinne der Vermeidung eines Nachprüfungsverfahren nicht mehr möglich<br />
wäre. Hierdurch würde auch die nach dem Gesetzeszweck ausdrücklich gewollte<br />
Abhilfemöglichkeit des Auftraggebers vor <strong>Einleitung</strong> eines Nachprüfungsverfahrens<br />
weitgehend in das Belieben des antragstellenden Bieters gestellt, indem dieser nach Belieben<br />
entscheiden könnte ob er zuerst das Nachprüfungsverfahren einleitet oder erst die Rüge<br />
erhebt. Der abweichenden Auffassung, die einen Nachprüfungsantrag vor Rügeerhebung<br />
zulässt, wenn der Bieter zu diesem Zeitpunkt mit seiner Rüge noch nicht präkludiert ist,<br />
ist nicht zuzustimmen. <strong>Die</strong> vorgenannte Auffassung stellt nur auf einen Teil des