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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

ermöglichen, der Beanstandung abzuhelfen und so unnötige Nachprüfungsverfahren zu<br />

vermeiden. <strong>Die</strong>se Funktion kann auch die Rüge eines Dritten erfüllen (OLG Celle, B. v.<br />

15.12.2005 - Az.: 13 Verg 14/05; VK Schleswig-Holstein, B. v. 05.01.2006 - Az.: VK-SH<br />

31/05).<br />

RZ 2911<br />

<strong>Die</strong> Rügeobliegenheit entfällt nicht dadurch, dass ein anderer Bieter seinerseits einen<br />

Nachprüfungsantrag gestellt hatte. Eine Rüge kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein,<br />

wenn die Vergabestelle bereits die Rüge eines anderen Bieters gegen denselben Verstoß<br />

erkennbar endgültig als unberechtigt zurückgewiesen hat (VK Nordbayern, B. v.<br />

28.01.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 63/08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.14<br />

Gliederungstext: Unzumutbare Forderungen des Auftraggebers<br />

RZ 2912<br />

Auf eine unzumutbare Forderung kann ein Ausschluss eines Bieters nicht gestützt<br />

werden. Dann kann ein diesbezüglicher Nachprüfungsantrag aber auch nicht unzulässig<br />

mangels Rüge sein. Wenn eine Forderung unzumutbar und tatsächlich nicht zu rechtfertigen<br />

ist, kann auch keine Rügepflicht seitens des Bieters zu einem früheren Zeitpunkt als dem<br />

Informationszeitpunkt bestehen. Für rechtlich umstrittene oder zweifelhafte Forderungen in<br />

den Verdingungsunterlagen kann eine positive Kenntnis, die zur unverzüglichen Rüge<br />

verpflichtet, nicht angenommen werden, so dass es in diesem Zusammenhang auch nicht<br />

darauf ankommt, ob ein <strong>Antrag</strong>steller als erfahrener Anbieter in Vergabeverfahren z.B. um<br />

die Problematik fehlender Erklärungen wissen muss, zumal wenn er regelmäßig anwaltlich<br />

beraten ist (VK Arnsberg, B. v. 07.09.2005 - Az.: VK 16/2005).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.15<br />

Gliederungstext: Rügepflicht auch hinsichtlich solcher Vergaberechtsverstöße, die ein<br />

Bieter für irreparabel hält<br />

RZ 2913<br />

Keine generelle Entbehrlichkeit einer Rüge ergibt sich allein daraus, dass der Bewerber<br />

einen Verfahrensverstoß für irreparabel hält. Denn es sollte der Vergabestelle Gelegenheit<br />

gegeben werden, diese Frage - aufgrund entsprechender Rüge - selbst zu beurteilen. <strong>Die</strong>s<br />

muss umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer selbst von einer Nichtigkeit des erteilten<br />

Zuschlags ausgeht, sodass die Zuschlagserteilung erst recht einer (erstmaligen)<br />

Ausschreibung nicht im Wege gestanden hätte (OLG Karlsruhe, B. v. 06.02.2007 - Az.: 17<br />

Verg 7/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.16<br />

Gliederungstext: Rügepflicht auch für schwerwiegende Vergaberechtsverstöße<br />

RZ 2914<br />

Auch bei vermeintlichen Vergaberechtsverstößen, die sehr schwer wiegen, ist die Rüge<br />

nicht verzichtbar. Eine andere Sichtweise ist mit dem Sinn und Zweck des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3<br />

<strong>GWB</strong> nicht vereinbar. Der Gesetzgeber sieht in dieser Vorschrift eine Präklusionsregel unter<br />

dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, durch die effektiver Bieterrechtsschutz und<br />

Auftraggeberinteresse in ein ausgewogenes Verhältnis gesetzt werden sollen. Ein Anbieter<br />

soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Geschützt wird das öffentliche Interesse an<br />

einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens. Bewerber oder Bieter sollen

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