18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
ermöglichen, der Beanstandung abzuhelfen und so unnötige Nachprüfungsverfahren zu<br />
vermeiden. <strong>Die</strong>se Funktion kann auch die Rüge eines Dritten erfüllen (OLG Celle, B. v.<br />
15.12.2005 - Az.: 13 Verg 14/05; VK Schleswig-Holstein, B. v. 05.01.2006 - Az.: VK-SH<br />
31/05).<br />
RZ 2911<br />
<strong>Die</strong> Rügeobliegenheit entfällt nicht dadurch, dass ein anderer Bieter seinerseits einen<br />
Nachprüfungsantrag gestellt hatte. Eine Rüge kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein,<br />
wenn die Vergabestelle bereits die Rüge eines anderen Bieters gegen denselben Verstoß<br />
erkennbar endgültig als unberechtigt zurückgewiesen hat (VK Nordbayern, B. v.<br />
28.01.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 63/08).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.14<br />
Gliederungstext: Unzumutbare Forderungen des Auftraggebers<br />
RZ 2912<br />
Auf eine unzumutbare Forderung kann ein Ausschluss eines Bieters nicht gestützt<br />
werden. Dann kann ein diesbezüglicher Nachprüfungsantrag aber auch nicht unzulässig<br />
mangels Rüge sein. Wenn eine Forderung unzumutbar und tatsächlich nicht zu rechtfertigen<br />
ist, kann auch keine Rügepflicht seitens des Bieters zu einem früheren Zeitpunkt als dem<br />
Informationszeitpunkt bestehen. Für rechtlich umstrittene oder zweifelhafte Forderungen in<br />
den Verdingungsunterlagen kann eine positive Kenntnis, die zur unverzüglichen Rüge<br />
verpflichtet, nicht angenommen werden, so dass es in diesem Zusammenhang auch nicht<br />
darauf ankommt, ob ein <strong>Antrag</strong>steller als erfahrener Anbieter in Vergabeverfahren z.B. um<br />
die Problematik fehlender Erklärungen wissen muss, zumal wenn er regelmäßig anwaltlich<br />
beraten ist (VK Arnsberg, B. v. 07.09.2005 - Az.: VK 16/2005).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.15<br />
Gliederungstext: Rügepflicht auch hinsichtlich solcher Vergaberechtsverstöße, die ein<br />
Bieter für irreparabel hält<br />
RZ 2913<br />
Keine generelle Entbehrlichkeit einer Rüge ergibt sich allein daraus, dass der Bewerber<br />
einen Verfahrensverstoß für irreparabel hält. Denn es sollte der Vergabestelle Gelegenheit<br />
gegeben werden, diese Frage - aufgrund entsprechender Rüge - selbst zu beurteilen. <strong>Die</strong>s<br />
muss umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer selbst von einer Nichtigkeit des erteilten<br />
Zuschlags ausgeht, sodass die Zuschlagserteilung erst recht einer (erstmaligen)<br />
Ausschreibung nicht im Wege gestanden hätte (OLG Karlsruhe, B. v. 06.02.2007 - Az.: 17<br />
Verg 7/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.16<br />
Gliederungstext: Rügepflicht auch für schwerwiegende Vergaberechtsverstöße<br />
RZ 2914<br />
Auch bei vermeintlichen Vergaberechtsverstößen, die sehr schwer wiegen, ist die Rüge<br />
nicht verzichtbar. Eine andere Sichtweise ist mit dem Sinn und Zweck des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3<br />
<strong>GWB</strong> nicht vereinbar. Der Gesetzgeber sieht in dieser Vorschrift eine Präklusionsregel unter<br />
dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, durch die effektiver Bieterrechtsschutz und<br />
Auftraggeberinteresse in ein ausgewogenes Verhältnis gesetzt werden sollen. Ein Anbieter<br />
soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Geschützt wird das öffentliche Interesse an<br />
einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens. Bewerber oder Bieter sollen