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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Gliederungstext: Ausschluss einer Spekulationsmöglichkeit des Bieters<br />

RZ 2906<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.<br />

RZ 2907<br />

<strong>Die</strong> Rügepflicht des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> bezweckt vordringlich, der Spekulation<br />

entgegenzuwirken, dass sich ein frühzeitig erkannter Vergabefehler möglicherweise zu<br />

Gunsten des Unternehmens auswirken mag. Insoweit soll das Unternehmen gehindert sein,<br />

die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens prüfen zu lassen, wenn es erkennt, dass seine<br />

Spekulation nicht aufgeht. Besteht diese Gefahr nicht, da eine Spekulation der<br />

<strong>Antrag</strong>stellerin auf einen aus ihrer Sicht günstigen Ausgang des Vergabeverfahrens nach Lage<br />

der Dinge ausgeschlossen war, ist es in solchen Fällen im Wege einer teleologischen<br />

Reduktion des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> gerechtfertigt, von einer ausdrücklichen Rüge<br />

gegenüber der Vergabestelle abzusehen, sofern der <strong>Antrag</strong>steller in der Frist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3<br />

<strong>GWB</strong> unmittelbar das Nachprüfungsverfahren einleitet (OLG Saarbrücken, B. v. 29.5.2002 -<br />

Az.: 5 Verg 1/01, B. v. 8.7.2003 - Az.: 5 Verg 5/02; VK Berlin, B. v. 01.11.2004 - Az.: VK -<br />

B 2 – 52/04).<br />

RZ 2908<br />

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz hingegen ist der Wegfall jeglicher Erfolg<br />

versprechenden Spekulationsmöglichkeit des Bieters kein Grund, unter dem Gesichtspunkt<br />

von Treu und Glauben oder durch eine Auslegung der Rügevorschrift nach ihrem Sinn und<br />

Zweck den Bieter von seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge zu entbinden. Auch Sinn<br />

und Zweck der Rügevorschrift gebieten bei dieser Fallkonstellation keine von ihrem Wortlaut<br />

abweichende Auslegung. <strong>Die</strong> ratio legis besteht nicht allein darin, das Vergabeverfahren<br />

von Spekulationen der Bieter mit aufgetretenen Vergabeverstößen freizuhalten. Ziel der<br />

Bestimmung ist vielmehr auch, der Vergabestelle eine möglichst frühzeitige Selbstkontrolle<br />

und -korrektur und auf diese Weise die Vermeidung zeitraubender Nachprüfungsverfahren zu<br />

ermöglichen. Dabei bedingt der eine Gesetzeszweck nicht den anderen (OLG Koblenz, B. v.<br />

<strong>18.</strong>9.2003 - Az.: 1 Verg 4/03).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.12<br />

Gliederungstext: Gefährdung kartellrechtlicher Ermittlungen<br />

RZ 2909<br />

Der Bieter kann und muss regelmäßig davon ausgehen, dass der Auftraggeber bei<br />

Hinweisen auf Submissionsabsprachen anderer Bieter ein erhebliches eigenes Interesse<br />

an der Aufklärung des Sachverhalts hat, und dass er deshalb den Erfolg etwaiger<br />

Ermittlungen durch das Kartellamt nicht gefährdet. <strong>Die</strong> Rüge ist also in solchen Fällen nicht<br />

entbehrlich (OLG Celle, B. v. 02.09.2004 - Az.: 13 Verg 14/04).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.12.13<br />

Gliederungstext: Berufung eines Beschwerdeführers auf die ihm bekannte Rüge eines<br />

Dritten<br />

RZ 2910<br />

Zwar ist die unverzügliche Rüge Voraussetzung für das Nachprüfungsverfahren. <strong>Die</strong>se Rüge<br />

ist jedoch nicht Selbstzweck. Es wäre unnötige Förmelei, von einem <strong>Antrag</strong>steller zu<br />

erwarten, dass er eine ihm bekannte, von einem Dritten erhobene und von der<br />

Vergabestelle nicht abgestellte Rüge wiederholt. <strong>Die</strong> Rüge soll nämlich dem Auftraggeber

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