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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Sachverständigengutachten - beizufügen, um auf diese Weise zu verhindern, dass aufgrund<br />

nicht gewährter Akteneinsicht die unterliegende Partei gezwungen wäre, nur deshalb ein<br />

Nachprüfungsverfahren in Gang zu setzen, um die Vergabeentscheidung nachvollziehen zu<br />

können, bringt der <strong>Antrag</strong>steller bereits vor Zugang der Mitteilung von der<br />

Vergabeentscheidung dem Auftraggeber gegenüber zum Ausdruck, dass er eine unbegründete<br />

Vergabeentscheidung nicht akzeptieren und ein Nachprüfungsverfahren einleiten wird.<br />

Kommt der Auftraggeber dieser Bitte nicht nach, muss der <strong>Antrag</strong>steller davon ausgehen,<br />

dass ihm der Auftraggeber die Gründe für seine Entscheidung nicht mitteilen und dies auch<br />

nicht auf eine Rüge hin tun wird. Ist danach eine Rüge der Vergabeentscheidung entbehrlich,<br />

darf der <strong>Antrag</strong>steller die Vergabekammer direkt anrufen (OLG Karlsruhe, B. v.<br />

06.02.2007 - Az.: 17 Verg 7/06; OLG Brandenburg, B. v. 2.12.2003 - Az.: Verg W 6/03; VK<br />

Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 08.05.2007 - Az.: 3 VK 04/07; VK Baden-Württemberg, B.<br />

v. 03.05.2004 - Az.: 1 VK 14/04; VK Nordbayern, B. v. 28.01.2009 - Az.: 21.VK - 3194 -<br />

63/08).<br />

RZ 2893<br />

Dafür reicht es aber nicht, dass eine Vergabestelle sich mit aus ihrer Sicht guten Gründen<br />

im Vergabeverfahren positioniert und die getroffene Entscheidung im anschließenden<br />

Nachprüfungsverfahren verteidigt. So wird etwa nirgends bezweifelt, dass selbst eine von<br />

der Vergabestelle als abschließend erachtete Auswahlentscheidung zugunsten eines<br />

bestimmten Bieters, von der die Mitbieter nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> bzw. <strong>§</strong> 13 VgV in Kenntnis<br />

gesetzt werden, als Zugangsvoraussetzung eines nachfolgenden Nachprüfungsverfahrens<br />

jedenfalls im Grundsatz die vorherige Rüge des antragstellenden Konkurrenten erfordert, der<br />

diese Auswahlentscheidung für rechtswidrig hält. Nicht jede Entscheidung einer<br />

Vergabestelle ist daher allein deshalb, weil sie getroffen ist, auch unumstößlich (OLG<br />

Dresden, B. v. 21.10.2005 - Az.: WVerg 0005/05; VK Schleswig-Holstein, B. v. 14.11.2008 -<br />

Az.: VK-SH 13/08).<br />

RZ 2894<br />

<strong>Die</strong> Beantwortung der Frage, ob die Rügepflicht eine mit den Geboten von Treu und Glauben<br />

unvereinbare Förmelei darstellt, hängt nicht von der Anwendung eines allgemein gültigen<br />

Rechtssatzes, sondern von einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ab (OLG<br />

Koblenz, B. v. <strong>18.</strong>9.2003 - Az.: 1 Verg 4/03; 1. VK Sachsen, B. v. 24.05.2007 - Az.:<br />

1/SVK/029-07).<br />

RZ 2895<br />

<strong>Die</strong>s kann z.B. der Fall sein, wenn die Vergabestelle bereits die Rüge eines anderen Bieters<br />

gegen den selben Verstoß erkennbar endgültig als unberechtigt zurückgewiesen hat. <strong>Die</strong><br />

bloße Vermutung, eine Rüge werde erfolglos sein, genügt dagegen nicht. Auch die<br />

Überzeugung, der Auftraggeber habe bereits "unvermeidbare Tatsachen" mitgeteilt und<br />

damit zum Ausdruck gebracht, jeder Widerspruch sei von vornherein sinnlos, macht die Rüge<br />

nicht entbehrlich. Allein die Tatsache, dass ein Auftraggeber z.B. mit der Vorabinformation<br />

das Ergebnis eines Entscheidungsfindungsprozesses mitgeteilt hat, rechtfertigt nicht den<br />

Schluss auf eine Unabänderlichkeit dieser Entscheidung. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn der<br />

Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren seine Vergabeentscheidung verteidigt (VK<br />

Nordbayern, B. v. 28.01.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 63/08; B. v. 04.10.2007 - Az.: 21.VK -<br />

3194 - 41/07).<br />

RZ 2896<br />

Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit ist es, der Vergabestelle Gelegenheit zu geben, die<br />

gerügten Verstöße unverzüglich im noch laufenden Vergabeverfahren abzustellen. Ist es

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