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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Anders verhielte es sich erst, wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Vierten Teils<br />

des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Möglichkeit der Rücknahme<br />

einschränkten, wie dies beispielsweise <strong>§</strong> 269 Abs. 1 ZPO für die Klagerücknahme vorsieht.<br />

Eine solche Einschränkung enthält das Gesetz jedoch nicht (BGH, B. v. 24.03.2009 - Az.:<br />

X ZB 29/08; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, B. v. <strong>18.</strong>12.2006 - Az.: VII - Verg 51/06;<br />

OLG Frankfurt, B. v. 10.04.2008 - Az.: 11 Verg 10/07, 11 Verg 13/07; OLG Karlsruhe, B. v.<br />

11.07.2008 - Az.: 15 Verg 5/08; OLG Koblenz, B. v. 08.06.2006 - Az.: 1 Verg 4 und 5/06;<br />

OLG Naumburg, B. v. 17.08.2007 - Az.: 1 Verg 5/07 – instruktive Entscheidung; OLG<br />

Schleswig-Holstein, B. v. 16.07.2009 - Az.: 1 Verg 1/09; VK Thüringen, B. v. 15.06.2006 -<br />

Az.: 360-4002.20-006/06-ESA-S).<br />

RZ 2597<br />

Es ist anerkannt, dass eine (teilweise) Rücknahme eines <strong>Antrag</strong>s und eine erneute<br />

Anbringung desselben <strong>Antrag</strong>s (gelegentlich bezeichnet als "Rücknahme der Rücknahme")<br />

nach den Prozessordnungen grundsätzlich ohne weiteres zulässig und nicht zu beanstanden ist<br />

(OLG Düsseldorf, B. v. 29.12.2001 - Az.: Verg 22/01).<br />

RZ 2598<br />

Im Verfahren vor dem Vergabesenat ist eine <strong>Antrag</strong>serweiterung analog <strong>§</strong> 264 Nr. 2 ZPO<br />

zulässig (OLG München, B. v. 12.07.2005 - Az.: Verg 008/05).<br />

RZ 2599<br />

Weist die Vergabekammer den <strong>Antrag</strong>steller auf Bedenken an der Zulässigkeit des<br />

eingereichten Nachprüfungsantrags hin (z. B. weil zu einer vorherigen Rüge der geltend<br />

gemachten Vergaberechtsverstöße nichts vorgetragen sei) und sieht mit Rücksicht auf diese<br />

Zulässigkeitsbedenken die Vergabekammer einstweilen von einer Zustellung des<br />

Nachprüfungsantrags an den <strong>Antrag</strong>sgegner ab, so ist dann, wenn der <strong>Antrag</strong>steller den von<br />

der Vergabekammer geäußerten rechtlichen Bedenken in der Folgezeit Rechnung trägt, die<br />

Rüge nachholt und seinen <strong>Antrag</strong> "wiederholt", bei verständiger Auslegung von einer<br />

Rücknahme des ursprünglichen Nachprüfungsantrags und der Einreichung eines neuen<br />

Nachprüfungsbegehrens auszugehen (OLG Düsseldorf, B. v. 15.5.2002 - Az.: Verg 19/02).<br />

RZ 2600<br />

Zu den Auswirkungen einer Rücknahme auf eine eventuell schon getroffene<br />

Entscheidung der Vergabekammer vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> 114.<br />

RZ 2601<br />

Zu der Kostenentscheidung bei <strong>Antrag</strong>srücknahme vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> 128<br />

<strong>GWB</strong>.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.6.2<br />

Gliederungstext: Rechtsfolge<br />

RZ 2602<br />

Mit der Rücknahme eines <strong>Antrag</strong>s als zwingende Sachentscheidungsvoraussetzung ist das<br />

betreffende Verfahren ohne Entscheidung in der Hauptsache zu beenden.<br />

RZ 2603<br />

Durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags wird die Entscheidung der<br />

Vergabekammer - auch im Kostenpunkt - wirkungslos - vgl. <strong>§</strong> 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO –<br />

(OLG Frankfurt, B. v. 10.04.2008 - Az.: 11 Verg 10/07, 11 Verg 13/07; OLG Naumburg, B.

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