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Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen ...

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<strong>Vergabekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

<strong>beim</strong> <strong>Niedersächsischen</strong> Ministerium<br />

für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />

- Regierungsvertretung Lüneburg -<br />

Auf der Hude 2<br />

21339 Lüneburg<br />

Az.: VgK-43/2009<br />

In dem Nachprüfungsverfahren<br />

der xxxxxx,<br />

Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,<br />

den Landkreis xxxxxx,<br />

B e s c h l u s s<br />

gegen<br />

Lüneburg, den 21.08.2009<br />

wegen VOL-Vergabeverfahren „Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu/ab<br />

folgenden Schulen: xxxxxx und xxxxxx, xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx (xxxxxx)“<br />

- Antragstellerin -<br />

- Auftraggeber -<br />

hat die <strong>Vergabekammer</strong> durch die Vorsitzende RD’ in Dr. Raab, den hauptamtlichen<br />

Beisitzer BAR Peter und den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.- Ökonom Brinkmann ohne<br />

mündliche Verhandlung beschlossen:<br />

1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Stellung des<br />

Nachprüfungsantrags in ihren Rechten verletzt gewesen ist.<br />

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist jedoch<br />

von der Entrichtung der Gebühren befreit.<br />

3. Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.<br />

4. Der Auftraggeber hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />

notwendigen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die


Antragstellerin notwendig.<br />

I.<br />

Der Auftraggeber hat mit Veröffentlichung in der xxxxxx Zeitung vom xxxxxx.2009 die<br />

Beförderung von Schülern zur xxxxxx, xxxxxx (beide bei xxxxxx), zur xxxxxx und zum xxxxxx<br />

und der xxxxxx öffentlich ausgeschrieben (Vergabe-Nr. des Auftraggebers: xxxxxx). Mit einer<br />

weiteren Bekanntmachung vom gleichen Tag wurde zusätzlich die Beförderung von Schülern<br />

zur xxxxxx und zur xxxxxx, beide in der Stadt xxxxxx, öffentlich ausgeschrieben (Vergabe-Nr.<br />

des Auftraggebers: xxxxxx). Gemäß der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sollten<br />

die Angebote bis zum xxxxxx.2009, 10:00 Uhr (Vergabe xxxxx), bzw. bis um 11:00 Uhr<br />

(Vergabe xxxxx) eingereicht werden. In beiden Verfahren sollte die Zuschlagsfrist am<br />

23.07.2009 enden. Mit den Beförderungen sollte jeweils am 06.08.2009 begonnen werden,<br />

die vorgesehene Vertragslaufzeit betrug in beiden Verfahren drei Jahre. Der vom<br />

Auftraggeber geschätzte Auftragswert für die hier streitbefangene Ausschreibung xxxxxx<br />

betrug für die vorgesehene Vertragslaufzeit von drei Jahren gem. Vergabevermerk vom<br />

10.07.2009 insgesamt 122.000 € brutto, entspr. 102.521 € netto. Für die Ausschreibung<br />

xxxxxx betrug der geschätzte Auftragswert über drei Jahre insgesamt 140.000 € brutto,<br />

entsprechend 117.647 € netto.<br />

Nachdem der Antragstellerin mit Datum vom 24.06.2009 die Verdingungsunterlagen<br />

übersandt wurden, rügte diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.07.2009 in Bezug auf<br />

beide Vergabeverfahren. Zum einen betrage die Angebotsfrist vom Zeitpunkt der<br />

Veröffentlichung bis zur Abgabe eines Angebotes gerade einmal 11 Tage, die tatsächlich<br />

den Bietern nach Erhalt der Vergabeunterlagen zur Verfügung stehende Bearbeitungsfrist<br />

nicht einmal eine Woche. In diesem knappen Zeitraum sei eine seriöse Kalkulation eines<br />

Angebotes nicht möglich. Im Weiteren sei auch der Zeitraum zwischen vorgesehener<br />

Zuschlagserteilung am 23.07.2009 und Vertragsbeginn am 06.08.2009 zu knapp bemessen,<br />

um ggf. erforderliches Personal vertraglich zu binden und etwaige Fahrzeugbeschaffungen<br />

vorzunehmen. Die Antragstellerin forderte den Auftraggeber auf, sowohl die Angebotsfrist als<br />

auch die Frist zwischen Auftragserteilung und Auftragsbeginn um mindestens zwei Wochen<br />

zu verlängern. Abschließend rügte die Antragstellerin, dass keine europaweite<br />

Ausschreibung vorgenommen wurde, da vorliegend die EU-Schwellenwerte überschritten<br />

werden würden.<br />

Per E-Mail vom 01.07 bzw. Schreiben an die Bieter vom 02.07.2009 teilte der Auftraggeber<br />

mit, dass die Angebotsfrist in beiden Vergabeverfahren bis zum 09.07.2009, 10:00 Uhr bzw.<br />

11:00 Uhr verlängert wird.<br />

Die Antragstellerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.07.2009 die Einleitung<br />

eines Nachprüfungsverfahrens. Sie vertiefte ihren Vortrag in Bezug auf die bereits mit der<br />

Rüge erhobenen Vergaberechtsverstöße.<br />

Die Antragstellerin beantragte seinerzeit,<br />

1. gegen den Auftraggeber das Nachprüfungsverfahren gem. §§ 107 ff. GWB einzuleiten,<br />

2. der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren,<br />

3. durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vergabe von Leistungen<br />

der Schülerbeförderung zur xxxxxx und zur xxxxxx in xxxxxx sowie zu der xxxxxx, der<br />

xxxxxx, der xxxxxx, der xxxxxx und zum xxxxxx für die Schuljahre 2009/10 bis 2011/12<br />

unter Beachtung der Rechtsauffassung der <strong>Vergabekammer</strong> im Wege eines<br />

2


transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens vergeben werden,<br />

hilfsweise<br />

festzustellen, dass die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt ist,<br />

4. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin zur<br />

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.<br />

Der Auftraggeber beantragte seinerzeit,<br />

die Anträge abzulehnen.<br />

Mit Schriftsatz vom 23.07.2009 teilte der Auftraggeber mit, dass er sich bewusst für zwei<br />

voneinander getrennte Vergabeverfahren entschieden habe. Das Verfahren xxxxxx beinhalte<br />

die Beförderung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, mit<br />

einem individuellen Beförderungsanspruch von und bis zur Grundstücksgrenze und<br />

zugemuteten Beförderungszeiten von 60 bzw. 75 bis 90 Minuten. Das Verfahren xxxxxx<br />

beinhalte die Beförderung von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf, die<br />

von öffentlichen Haltestellen oder Sammelpunkten abgeholt werden würden, mit<br />

zugemuteten Beförderungszeiten von nicht mehr als 45 bis 60 Minuten Schulweg. Zudem<br />

benötige ein Bieter bei der Ausschreibung xxxxx mindestens ein für die Rollstuhlbeförderung<br />

nach DIN 75078 geeignetes Fahrzeug. Bei der Ausschreibung xxxxxx sei dies nicht der Fall,<br />

so dass sich diese auch allgemein an Taxen-Kleinunternehmer wende, die keine<br />

diesbezüglichen Fahrzeuge vorhielten. Insoweit würden sich die Aufträge in ihrem<br />

Wesensgehalt unterscheiden, was die Trennung der Verfahren rechtfertige. Wenn es<br />

beabsichtigt gewesen wäre, eine europaweite Ausschreibung zu vermeiden, wäre vorliegend<br />

eine Vertragslaufzeit von nur zwei Jahren gewählt worden und der Schwellenwert für ein<br />

Offenes Verfahren damit nicht überschritten worden. Die Durchführung von zwei öffentlichen<br />

Ausschreibungen sei vorliegend sachlich gerechtfertigt, ausreichend transparent und<br />

diskriminierungsfrei.<br />

Da es sich vorliegend um öffentliche Ausschreibungen handele, greife auch der von der<br />

Antragstellerin behaupte Vergaberechtsverstoß der Nichteinhaltung der Angebotsfrist gem. §<br />

18 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht. Vorliegend gelte der § 18 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Dieser schreibe<br />

für die Bearbeitung und Abgabe von Angeboten die Einräumung ausreichender Fristen vor.<br />

Der Aufwand für die Angebotsbearbeitung sei vorliegend gering, die den Bietern<br />

eingeräumte Frist von 11 Tagen damit ausreichend. Zudem sei diese Frist aufgrund des<br />

Rügeschreibens der Antragstellerin vom 01.07.2009 um weitere 6 Tage verlängert worden,<br />

mithin hätten 17 Tage und damit ausreichend Zeit für die Angebotsbearbeitung zur<br />

Verfügung gestanden. Dies werde auch dadurch deutlich, dass andere Bieter sich innerhalb<br />

der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht darin gehindert gesehen hätten, ein<br />

Angebot abzugeben.<br />

Vorliegend sei auch die von der Antragstellerin geforderte Verlängerung der Zuschlagsfrist<br />

zur Beschaffung von Fahrzeugen oder der Anstellung von Personal nicht notwendig<br />

gewesen. Möglicherweise sei es richtig, dass die Beschaffung von Neufahrzeugen innerhalb<br />

des eingeräumten Zeitraums zwischen Zuschlag und Auftragsbeginn nicht möglich gewesen<br />

sei, allerdings hätten die ausgeschriebenen Beförderungsleistungen ebenso mit auf andere<br />

Weise kurzfristig beschafften Fahrzeugen z. B. durch Leasing, Miete oder den Einsatz von<br />

Gebrauchtfahrzeugen sichergestellt werden können. Die eingeräumte Zeit sei auch<br />

ausreichend für die Einstellung von Personal gewesen, da eine besondere fachliche<br />

3


Qualifikation nicht erforderlich sei und am Arbeitsmarkt kein Mangel an Kraftfahrer/innen<br />

herrsche.<br />

Die Kammer wies auf ihren Beschluss vom 12. Januar 2007 (Az. VgK 33/2006) in einer<br />

vergleichbaren Angelegenheit hin und empfahl dem Auftraggeber, dem Nachprüfungsantrag<br />

selbst abzuhelfen.<br />

Mit Schriftsatz an die <strong>Vergabekammer</strong> vom 04.08.2009 teilte der Auftraggeber mit, dass er<br />

die Ausschreibung mit Schreiben an die Bieter vom 04.08.2009 aufgehoben habe.<br />

Die Antragstellerin beantragt jetzt,<br />

festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin vorgelegen hat,<br />

festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin<br />

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.<br />

Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die<br />

Vergabeakte Bezug genommen.<br />

II.<br />

Der Antrag der Antragstellerin ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 114 Abs. 2 S. 2<br />

GWB zulässig und begründet. Da der Auftraggeber den Rügen selbst abgeholfen hat, indem<br />

er das Vergabeverfahren am 04.08.2009 aufgehoben hat, hat sich das<br />

Nachprüfungsverfahren in sonstiger Weise erledigt. Auf Antrag der Antragstellerin vom<br />

10.08.2009 war vorliegend jedoch festzustellen, dass die ursprüngliche Entscheidung des<br />

Auftraggebers die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat. Der Auftraggeber hat gegen<br />

die Pflicht gem. § 97 Abs. 1 GWB i. V. m. §§ 100 Abs. 1, 127 S. 1 Nr. 1 GWB i. V. m. § 1a<br />

VOL/A i. V. m. §§ 2 S. 1 Nr. 3, 3 VgV verstoßen, die streitbefangene Leistung<br />

(Ausschreibung xxxxxx - xxxxxx, xxxxxx, xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx) gemeinsam mit der<br />

Schülerbeförderung lt. Ausschreibung xxxxxx - Schülerbeförderung zur xxxxxx und zur<br />

xxxxxx - ggf. geteilt in zwei Lose - europaweit im offenen Verfahren auszuschreiben. Gemäß<br />

§ 3 Abs. 1 VgV war bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten<br />

Gesamtvergütung für die Schülerbeförderung zur xxxxxx und zur xxxxxx sowie zur xxxxxx,<br />

xxxxxx, xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx auszugehen.<br />

1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig.<br />

Bei dem Auftraggeber handelt es sich um den Landkreis xxxxxx und damit um einen<br />

öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.<br />

Der Wert der hier ausgeschriebenen Leistungen übersteigt entgegen der Auffassung des<br />

Auftraggebers auch den für die Zuständigkeit der <strong>Vergabekammer</strong> maßgeblichen<br />

Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche<br />

Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch<br />

Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen<br />

Leistungen handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag i. S. d. § 99 Abs. 4 GWB und<br />

§ 1 VOL/A. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung galt für Lieferaufträge gem. § 2 Nr. 3 der<br />

Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2003 (BGBl. I<br />

S. 169), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 790), und<br />

4


geändert durch Festsetzung der EU-Kommission mit Wirkung vom 01.01.2008 ein<br />

Schwellenwert von 206.000 € (s. ABl. EU Nr. L317 vom 05.12.2007 S. 34).<br />

Die Überschreitung des Schwellenwertes folgt ausweislich der in der Vergabeakte<br />

dokumentierten Angebotspreise entgegen der Auffassung des Auftraggebers bereits<br />

daraus, dass sowohl die Schülerbeförderungsleistungen in Ausschreibung xxxxxx als<br />

auch die parallel ausgeschriebenen Schülerbeförderungsleistungen in Ausschreibung<br />

xxxxxx bei der Schätzung der Auftragswerte gem. § 3 Abs. 1 VgV hinsichtlich ihrer<br />

geschätzten Gesamtvergütung berücksichtigt werden mussten. Gemäß § 3 Abs. 2 VgV<br />

darf der Wert eines beabsichtigten Auftrags nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt<br />

werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen. Der Auftraggeber ist<br />

verpflichtet, vor Einleitung des Vergabeverfahrens gem. § 3 Abs. 1 VgV den Nettowert<br />

der in Aussicht genommenen Auftragsvergabe zu schätzen. Maßgeblicher Zeitpunkt<br />

dieser Schätzung ist dabei grundsätzlich der Tag der Absendung der<br />

Vergabebekanntmachung (§ 3 Abs. 10 VgV). Zu ermitteln ist derjenige Wert, den ein<br />

umsichtiger und sachkundiger Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten<br />

Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung<br />

veranschlagen würde (vgl. Kühnen in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Auflage, § 3 VgV,<br />

Rdnr. 1499, m. w. N.).<br />

Zwar ist der Auftraggeber ausweislich eines in der Vergabeakte enthaltenen Vermerks<br />

vom 14.07.2009 davon ausgegangen, dass die Auftragswerte für beide parallelen<br />

öffentlichen Ausschreibungen - isoliert betrachtet - über die gesamte dreijährige<br />

Vertragslaufzeit nicht den Schwellenwert von 206.000 € überschreiten würden.<br />

Hinsichtlich der Ausschreibung xxxxxx schätzte der Auftraggeber lt. Vergabevermerk<br />

vom 10.07.2009 einen Gesamtauftragswert von 102.521 € netto und hinsichtlich der<br />

Ausschreibung xxxxxx ging er von einem Gesamtnettopreis von 117.647 € aus.<br />

Er ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Schülerbeförderung für die<br />

verschiedenen Schul- bzw. Klassentypen wegen der unterschiedlichen „Schülerklientel“<br />

getrennt behandeln und daher lediglich national auf der Grundlage der Basisparagraphen<br />

der VOL/A ausschreiben musste. Zur Begründung dieser Entscheidung hat der<br />

Auftraggeber in seinem Vermerk vom 14.07.2009 darauf hingewiesen, dass die<br />

Aufteilung der in der Schülerbeförderung üblichen unterschiedlichen Behandlung von<br />

Schülerinnen und Schülern mit schulbehördlich festgestelltem sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf und solchen ohne entspreche.<br />

Er führte ferner aus:<br />

"Die Ausschreibung xxxxxx umfasst die Schülerbeförderung zur xxxxxx und zur<br />

xxxxxx. Dort werden Integrationsklassen angeboten, die von Schülerinnen und<br />

Schülern mit geistiger Behinderung besucht werden, für welche die Beförderung<br />

ausgeschrieben wird. Diese Schülerinnen und Schüler haben in der Regel einen<br />

Anspruch auf Beförderung von der Grundstücksgrenze bis zum Schulhof. Dafür<br />

werden Schülerbeförderungszeiten von bis zu 60 Minuten (Primarbereich) bzw. bis<br />

zu 75- 90 Minuten (Sekundarbereich) zugemutet. Hingegen befasst sich die<br />

Ausschreibung xxxxxx mit der Schülerbeförderung zu bzw. von Regelschulen ohne<br />

Förderschulklasse oder Förderschulzweig. … Hierbei gelten grundsätzlich die<br />

Regelungen für allgemein bildende Schulen … . So werden Primarschülern nicht<br />

mehr als 45 Minuten Schulweg und Sekundarschülern nicht mehr als 60 Minuten<br />

Schulweg zugemutet, dafür erfolgen Ein- und Ausstieg grundsätzlich nur an ÖPNV-<br />

Haltestellen oder anderen Sammelpunkten … .“<br />

Diese sachlichen Überlegungen und Erwägungen des Auftraggebers sind<br />

nachvollziehbar. Der Auftraggeber hat aber nicht berücksichtigt, dass er sämtlichen<br />

5


Erwägungen - sowohl hinsichtlich der unterschiedlichen Beförderungsdauer, hinsichtlich<br />

unterschiedlicher Anforderungen an die Fahrer (z. B. besondere Schulungen für die<br />

Betreuung behinderter Schüler) und an die Fahrzeuge als auch hinsichtlich des<br />

Interesses der Bieter, sich möglicherweise nur für Teile der ausgeschriebenen<br />

Beförderungsleistungen am Vergabeverfahren zu beteiligen - dadurch Rechnung tragen<br />

konnte und kann, dass die Leistungen im Rahmen einer Gesamtausschreibung, getrennt<br />

nach Losen gem. § 5 Nr. 1 VOL/A, ausgeschrieben werden. Eine getrennte<br />

Ausschreibung ist im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt geboten und im<br />

Hinblick auf § 3 Abs. 2 VgV unzulässig. Auch spricht die Tatsache, dass der<br />

Auftraggeber beide Aufträge am gleichen Tag in einer Bekanntmachung für die<br />

identische Laufzeit ausgeschrieben hat, dafür, die ausgeschriebenen<br />

Schülerbeförderungsleistungen als Gesamtauftrag zu werten. Unter Berücksichtigung<br />

dessen überschreitet der Wert des Gesamtauftrags bereits auf der Grundlage der o. g.<br />

ex-ante-Schätzungen des Auftraggebers den maßgeblichen Schwellenwert von 206.000<br />

€, weil beide Beförderungsleistungen aus den o. g. Gründen i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2 VgV<br />

lediglich als Teilleistungen eines Gesamtauftrags zu werten sind.<br />

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gem. § 107 Abs. 2 GWB, da sie als potenzielle<br />

Bieterin ein Interesse am Auftrag hat. Sie hat zwar bislang kein eigenes Angebot<br />

abgegeben, macht jedoch eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von<br />

Vergabevorschriften geltend, indem sie vorträgt, der Auftraggeber habe den hier<br />

streitbefangenen Auftrag (Ausschreibung xxxxxx) zusammen mit dem Auftrag in<br />

Ausschreibung xxxxxx europaweit im offenen Verfahren ausschreiben müssen.<br />

Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag<br />

stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder<br />

drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände<br />

aufzeigen muss, aus denen sich die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die<br />

diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt<br />

werden (vgl. Byok/Jaeger, VergabeR, 2. Aufl., § 107 GWB, Rdnr. 954).<br />

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Wahl der falschen<br />

Verfahrensart Nachteile erleidet. Zudem kann und ggf. muss die <strong>Vergabekammer</strong><br />

schwerwiegende, offensichtliche Verstöße gegen das europäische und das deutsche<br />

Vergaberecht wie eben das Absehen von einer objektiv gebotenen europaweiten<br />

Ausschreibung gem. §§ 110 Abs. 1, 114 Abs. 1 GWB aufgrund des<br />

Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens schon von Amts<br />

wegen berücksichtigen. Gemäß § 110 Abs. 1 GWB erforscht die <strong>Vergabekammer</strong> den<br />

Sachverhalt von Amts wegen. Die Befugnis der Kammer, in ihrer Entscheidung auf die<br />

Rechtmäßigkeit des Verfahrens einzuwirken, bietet ihr einen gewissen Spielraum, da die<br />

Entscheidung zwar vorrangig, aber nicht allein dem Interesse des Bieters an der<br />

Rechtmäßigkeit des Verfahrens dient, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer<br />

zwar zügigen, aber eben auch rechtmäßigen Auftragsvergabe (vgl. Maier in:<br />

Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 1. Auflage 2006, S. 110, Rdnr. 5, m.w.N.).<br />

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen,<br />

vor Anrufung der <strong>Vergabekammer</strong> die behaupteten Verstöße gegen die<br />

Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin<br />

unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine<br />

Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll<br />

Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB<br />

entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen<br />

Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen.<br />

Die Antragstellerin hat auf die Bekanntmachung in der xxxxxx Zeitung vom xxxxxx.2009<br />

6


hin die Ausschreibungsunterlagen <strong>beim</strong> Auftraggeber angefordert, die der Auftraggeber<br />

sodann mit Schreiben vom 24.06.2009 - eingegangen bei der Antragstellerin am<br />

29.06.2009 - per Post zugesandt hat. Die Antragstellerin legte die<br />

Ausschreibungsunterlagen ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Prüfung vor. Nachdem<br />

diese zu der Einschätzung gelangt waren, dass die streitgegenständliche<br />

Leistungsbeschreibung vergaberechtswidrig ist, haben sie die vermeintlichen Verstöße<br />

gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung mit Schreiben vom 01.07.2009<br />

gegenüber dem Auftraggeber gerügt. Der Auftraggeber reagierte darauf mit<br />

Antwortschreiben vom 01.07.2009. Die Rüge erfolgte innerhalb von 2 Tagen und damit<br />

jedenfalls unverzüglich i. S. d. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, so dass der ursprüngliche<br />

Nachprüfungsantrag zulässig war.<br />

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gem. § 114<br />

Abs. 2 Satz 2 GWB ist weiterhin, dass sich das Nachprüfungsverfahren vor Entscheidung<br />

der <strong>Vergabekammer</strong> erledigt hat. Dies ist vorliegend der Fall. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB<br />

spricht von einer Erledigung durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch<br />

Einstellung des Vergabeverfahrens oder von einer Erledigung in sonstiger Weise. Eine<br />

Erledigung in sonstiger Weise liegt - ebenso wie bei den gesetzlich ausdrücklich<br />

genannten Fällen - dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird.<br />

Dies kommt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern durch die Vergabestelle durch<br />

Nachholung oder Neuvornahme und damit Heilung vor Abschluss des<br />

Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer<br />

genommen wird (vgl. Maier in: Kulartz/Kus/Portz Kommentar zum GWB-Vergaberecht, §<br />

114 GWB, Rdnr. 49, m.w.N. und Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, § 114<br />

GWB, Rdnr. 50, m.w.N.). Der Auftraggeber hat den Rügen selbst abgeholfen, indem er<br />

das Vergabeverfahren am 04.08.2009 aufgehoben hat. Eine Durchführung des<br />

Nachprüfungsverfahrens erübrigt sich damit. Daraufhin hat auch die Antragstellerin mit<br />

Schriftsatz vom 10.08.2009 erklärt, dass sich das Nachprüfungsverfahren im Falle einer<br />

Aufhebung im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB erledigt habe. Gleichzeitig hat sie<br />

nunmehr beantragt, festzustellen, dass sie insoweit im Zeitpunkt der Stellung des<br />

Nachprüfungsantrages in ihren Rechten verletzt war, als der Auftraggeber das<br />

beanstandete Vergabeverfahren nicht aufheben wollte. Im Übrigen hat sie den<br />

Kostenantrag sowie den Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des<br />

anwaltlichen Bevollmächtigten aufrechterhalten. Mit diesem Antrag hat sie das<br />

ursprüngliche Nachprüfungsverfahren auf ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren<br />

umgestellt.<br />

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach<br />

überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein<br />

Feststellungsinteresse voraus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 14.02.2001, Az.:<br />

Verg 14/00, und vom 22.05.2002, Az.: Verg 6/02 = VergabeR 2002, S. 668; OLG<br />

Frankfurt am Main, Beschluss v. 06.02.2003, Az.: 11 Verg 3/02 = NZBau 2004, S. 174;<br />

Byok in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Aufl., § 114, Rdnr. 1078; Reidt in:<br />

Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2. Aufl., § 114 GWB, Rdnr. 50; Boesen,<br />

Vergaberecht, § 114, Rdnr. 73). Dieses Interesse ergibt sich für einen Antragsteller<br />

häufig aus der Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches, da die Entscheidung der<br />

<strong>Vergabekammer</strong> für einen solchen Sekundäranspruch gem. § 124 GWB ausdrücklich<br />

Bindungswirkung entfaltet. Ferner ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse immer dann<br />

in Betracht zu ziehen, wenn eine (konkrete) Wiederholungsgefahr in Bezug auf einen<br />

nach Auffassung des Antragstellers vor Erledigung begangenen Vergabeverstoß zu<br />

besorgen ist (vgl. Reidt, a.a.O., § 114 GWB, Rdnr. 58, m.w.N.). Für diese beiden<br />

Fallkonstellationen gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.<br />

Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist jedoch nicht auf diese beiden<br />

7


Fallkonstellationen beschränkt. Vielmehr genügt darüber hinaus jedes nach Lage des<br />

Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die<br />

beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in<br />

einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte<br />

auszugleichen oder wenigstens zu mildern (vgl. Byok, a.a.O., § 114 GWB, Rdnr. 78).<br />

Vorliegend ergibt sich das in diesem Sinne anzuerkennende wirtschaftliche Interesse der<br />

Antragstellerin aus der Tatsache, dass die Antragstellerin durch die Erledigung des<br />

Nachprüfungsverfahrens aufgrund des Regelungsgehaltes des § 128 GWB und der dazu<br />

ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ihre eigenen<br />

Rechtsanwaltskosten selbst tragen müsste, wenn sie keinen<br />

Fortsetzungsfeststellungsbeschluss der <strong>Vergabekammer</strong> herbeiführt. Der BGH hat in<br />

seinem Beschluss vom 09.12.2003 (Az. X ZB 14/03) grundsätzlich entschieden, dass im<br />

Falle einer Verfahrensbeendigung ohne Entscheidung der <strong>Vergabekammer</strong> zur Sache<br />

der Antragsteller die für die Tätigkeit der <strong>Vergabekammer</strong> entstandenen Kosten zu<br />

tragen hat und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht<br />

stattfindet. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags komme es für die<br />

Kostenentscheidung nicht an. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 128 Abs. 3<br />

Satz 1 GWB. Danach hat die Kosten abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. §<br />

13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG der Beteiligte zu tragen, der im Verfahren unterliegt. Ein solcher<br />

Tatbestand liegt nach Auffassung des BGH im Falle der Erledigung des<br />

Nachprüfungsverfahrens ohne Entscheidung der <strong>Vergabekammer</strong> aber nicht vor.<br />

Ein Antragsteller kann diese für ihn negative Kostenfolge des § 128 GWB daher nur im<br />

Wege eines stattgebenden Fortsetzungsfeststellungsbeschlusses abwenden (vgl. auch<br />

OLG Celle, Beschluss v. 18.08.2005, Az.: 13 Verg 10/05).<br />

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist damit zulässig.<br />

2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin war im Sinne<br />

der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 2 S. 2 GWB in ihren Rechten verletzt. Denn der Auftraggeber<br />

hat gegen die Pflicht gem. § 1a VOL/A i. V. m. §§ 2, 3 VgV verstoßen, die<br />

streitbefangenen Leistungen lt. Ausschreibung xxxxxx gemeinsam mit den Leistungen<br />

aus Ausschreibung xxxxxx - ggf. geteilt in zwei Lose - europaweit im offenen Verfahren<br />

auszuschreiben.<br />

Wie oben unter II 1. ausgeführt, musste er bei der Schätzung des Auftragswertes gem.<br />

§ 3 Abs. 1, 2 VgV von der geschätzten Gesamtvergütung für die Schülerbeförderung für<br />

alle in den Ausschreibungen xxxxxx und xxxxxx aufgeführten Schulen ausgehen.<br />

Auf Antrag der Antragstellerin war daher gem. § 114 Abs. 1, 2 GWB festzustellen, dass<br />

der Auftraggeber gegen § 97 Abs. 1 GWB i. V. m. §§ 100 Abs. 1, 127 S. 1 Nr. 1 GWB<br />

i. V. m. § 1a VOL/A i. V. m. §§ 2 S. 1. Nr. 3, 3 VgV verstoßen hat und damit die<br />

Antragstellerin vor der Aufhebung des Vergabeverfahrens in ihren Rechten im Sinne des<br />

§ 97 Abs. 7 GWB verletzt hat. Das Vergabeverfahren war aufzuheben, weil nur auf diese<br />

Weise das vergaberechtlich gebotene europaweite offene Verfahren realisiert werden<br />

kann.<br />

III. Kosten<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach § 128 Abs. 2 GWB beträgt die<br />

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egelmäßige Mindestgebühr für Amtshandlungen der <strong>Vergabekammer</strong> 2.500 €, die<br />

Höchstgebühr 50.000 € bzw. in Ausnahmefällen 100.000 €.<br />

Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx € gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.<br />

Die vom Auftraggeber anhand der vorliegenden Angebote ermittelte Auftragssumme von<br />

122.000 € brutto für die hier streitbefangene Ausschreibung xxxxxx für eine Laufzeit von 3<br />

Jahren wird der Berechnung als Auftragswert zugrunde gelegt. Dies entspricht dem<br />

Interesse der Antragstellerin, die kein eigenes Angebot abgegeben hat, am Auftrag.<br />

Die Gebührenermittlung erfolgt an Hand einer sinngemäß fortgeschriebenen<br />

Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der zzt. gültigen Fassung vom<br />

01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine<br />

Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert<br />

von 50.000 € (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe<br />

der Nachprüfungsfälle 1996 - 1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von<br />

122.000 € brutto ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von xxxxxx €.<br />

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein.<br />

Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.<br />

Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber im<br />

Nachprüfungsverfahren i. S. d. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB unterlegen ist.<br />

Der Auftraggeber ist jedoch von der Entrichtung seines Kostenanteils gemäß § 128 Abs. 1<br />

GWB i. V. mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG von der Kostentragungspflicht befreit (vgl. OLG<br />

Celle, Beschluss vom 13.07.2005, AZ.: 13 Verg 9/05; OLG Dresden, Beschluss vom<br />

25.01.2005, Az.: WVerg 0014/04).<br />

Der Auftraggeber hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />

notwendigen Kosten gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 GWB zu erstatten.<br />

Gemäß § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung war<br />

auf Antrag der Antragstellerin gem. Ziffer 4 des Tenors auszusprechen, dass die Zuziehung<br />

eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war.<br />

Das folgt daraus, dass die Antragstellerin ungeachtet der Tatsache, dass das GWB für das<br />

Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der <strong>Vergabekammer</strong> keine rechtsanwaltliche<br />

Vertretung vorschreibt, gleichwohl wegen der Komplexität des Vergaberechts und des das<br />

Nachprüfungsverfahren regelnden Verfahrensrechts einerseits sowie auch der Komplexität<br />

des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltlicher Beratung und<br />

Begleitung bedurfte.<br />

IV. Rechtsbehelf<br />

Gemäß § 116 GWB kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt<br />

werden. Diese ist <strong>beim</strong> Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, schriftlich<br />

einzulegen. Die Beschwerde ist gem. § 117 GWB binnen einer Notfrist von zwei Wochen<br />

nach Zustellung der Entscheidung einzulegen.<br />

Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für<br />

Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 117 Abs. 2 GWB mit ihrer Einlegung zu begründen.<br />

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Die Beschwerdebegründung muss enthalten:<br />

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine<br />

abweichende Entscheidung beantragt wird,<br />

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom<br />

Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu<br />

unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der<br />

Entscheidung der <strong>Vergabekammer</strong>.<br />

Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<br />

Dr. Raab Peter Brinkmann<br />

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