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Berufsfachschulverordnung I und II - auf der Homepage der BBS Kusel

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2004 Ausgegeben zu Mainz, den 15. Oktober 2004 Nr. 18<br />

Tag Inhalt Seite<br />

17.9.2004<br />

1.10.2004<br />

6.10.2004<br />

1.10.2004<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Zielsetzung<br />

<strong>Berufsfachschulverordnung</strong> I <strong>und</strong> <strong>II</strong><br />

Erste Landesverordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen<br />

an Rechtsreferendarinnen <strong>und</strong> Rechtsreferendare<br />

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES<br />

FERNSEHEN“ vom 2. April 1962<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Abschnitt 2<br />

Berufsfachschule I<br />

§ 3 Fachrichtungen <strong>und</strong> Dauer<br />

§ 4 Berufs- <strong>und</strong> Schull<strong>auf</strong>bahnberatung<br />

§ 5 Aufnahmevoraussetzung<br />

§ 6 Unterrichtsfächer, Praktika<br />

§ 7 St<strong>und</strong>entafel<br />

§ 8 Teilnahme am Fremdsprachenunterricht<br />

§ 9 Abschlusszeugnis<br />

Abschnitt 3<br />

Berufsfachschule <strong>II</strong><br />

§10 Dauer<br />

§11 Aufnahmevoraussetzungen<br />

§12 Unterrichtsfächer, St<strong>und</strong>enzahl<br />

§13 Vergleichsarbeiten<br />

§14 Beson<strong>der</strong>e Leistungsfeststellung<br />

§15 Nichtschülerinnen <strong>und</strong> Nichtschüler<br />

§16 Abschlusszeugnis<br />

Abschnitt 4<br />

Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmung<br />

§17 Übergangsbestimmung<br />

§18 In-Kraft-Treten<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 11 Abs. 3 Satz 10, des § 53 Abs. 1 in Verbindung<br />

mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, des § 97 Abs. 3, des § 100<br />

für das Land Rheinland-Pfalz<br />

B e r u f s f a c h s c h u l v e r o r d n u n g I u n d I I<br />

Vom 17. September 2004<br />

441<br />

445<br />

445<br />

446<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004<br />

(GVBl. S. 239, BS 223-1) wird im Benehmen mit dem Ministerium<br />

für Arbeit, Soziales, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> dem<br />

Landeselternbeirat sowie im Einvernehmen mit dem Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft <strong>und</strong> Weinbau<br />

verordnet:<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentliche Berufsfachschule<br />

I, die eine berufliche Gr<strong>und</strong>bildung vermittelt, <strong>und</strong> die<br />

öffentliche Berufsfachschule <strong>II</strong>, die zum qualifizierten Sek<strong>und</strong>arabschluss<br />

I führt. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des<br />

Schulgesetzes <strong>und</strong> des § 18 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des Privatschulgesetzes<br />

auch für die entsprechenden Bildungsgänge <strong>der</strong> staatlich anerkannten<br />

Ersatzschulen in freier Trägerschaft.<br />

(2) Soweit diese Verordnung keine beson<strong>der</strong>en Bestimmungen<br />

enthält, gelten<br />

1. die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen<br />

vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41)<br />

<strong>und</strong><br />

2. die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom<br />

5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36)<br />

in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 2<br />

Zielsetzung<br />

(1) Die Berufsfachschule I vermittelt eine fachrichtungsbezogene<br />

berufliche Gr<strong>und</strong>bildung. Sie vermittelt berufsbezogene<br />

<strong>und</strong> allgemeine Gr<strong>und</strong>kenntnisse <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>fertigkeiten zur<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> beruflichen Handlungskompetenz <strong>und</strong> unterstützt<br />

die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler bei <strong>der</strong> Entwicklung eigener<br />

Lerntechniken <strong>und</strong> Lernstrategien.<br />

(2) Die Berufsfachschule <strong>II</strong> verbindet berufsübergreifende<br />

Lerninhalte mit berufsbezogenen Projekten aus den einzelnen


442 Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2004 Nr. 18<br />

Fachrichtungen <strong>und</strong> för<strong>der</strong>t die berufliche Handlungskompetenz<br />

<strong>der</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler durch Erfahrungs- <strong>und</strong> Lernsituationen,<br />

die den individuellen Lernprozess unterstützen.<br />

(3) Der Unterricht in den Berufsfachschulen I <strong>und</strong> <strong>II</strong> soll insbeson<strong>der</strong>e<br />

dem Anspruch <strong>auf</strong> Ganzheitlichkeit, dem Vermitteln<br />

von Arbeitstechniken <strong>und</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Kompetenzen<br />

Rechnung tragen. Selbst gesteuertes Lernen <strong>und</strong> Arbeiten<br />

in Unterrichtsprojekten ist im Unterricht zu för<strong>der</strong>n.<br />

(4) In den Berufsfachschulen I <strong>und</strong> <strong>II</strong> ist jeweils mindestens ein<br />

Projekt durchzuführen, in dem die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />

mit Unterstützung <strong>der</strong> Lehrkräfte eine bestimmte Aufgabenstellung<br />

selbständig planen <strong>und</strong> durchführen. Gr<strong>und</strong>lage für<br />

die Auswahl <strong>der</strong> Projekte sind die Vorgaben des fachlich zuständigen<br />

Ministeriums.<br />

Abschnitt 2<br />

Berufsfachschule I<br />

§ 3<br />

Fachrichtungen <strong>und</strong> Dauer<br />

(1) Die Berufsfachschule I glie<strong>der</strong>t sich in die Fachrichtungen<br />

1. Technik,<br />

2. Informationsverarbeitung <strong>und</strong> Medien,<br />

3. Hauswirtschaft/Sozialwesen, Ernährung <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit/<br />

Pflege,<br />

4. Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung sowie<br />

5. Agrarwirtschaft.<br />

Sie wird in Vollzeitunterricht geführt <strong>und</strong> dauert ein Schuljahr.<br />

Die Fachrichtung Technik wird in den Schwerpunkten<br />

Bautechnik, Elektrotechnik, Farbtechnik <strong>und</strong> Raumgestaltung,<br />

Fahrzeugtechnik, Holztechnik, Medientechnik sowie<br />

Metalltechnik geführt. Die Fachrichtung Hauswirtschaft/<br />

Sozialwesen, Ernährung <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit/Pflege wird in den<br />

Schwerpunkten Hauswirtschaft/Sozialwesen, Ernährung <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heit/Pflege geführt.<br />

(2) Wird die Berufsfachschule I nicht mit Erfolg abgeschlossen,<br />

kann sie einmal wie<strong>der</strong>holt werden, wenn das im zweiten<br />

Schulhalbjahr gezeigte Lern- <strong>und</strong> Leistungsverhalten <strong>der</strong><br />

Schülerin o<strong>der</strong> des Schülers einen erfolgreichen Abschluss<br />

erwarten lässt <strong>und</strong> nicht in mehr als drei Fächern Leistungen<br />

unter ausreichend vorliegen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.<br />

§ 4<br />

Berufs- <strong>und</strong> Schull<strong>auf</strong>bahnberatung<br />

(1) Vor <strong>der</strong> Aufnahme in die Berufsfachschule I führt die<br />

Schule eine Berufs- <strong>und</strong> Schull<strong>auf</strong>bahnberatung für Eltern sowie<br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler durch, in <strong>der</strong> alle Informationen<br />

über die Bildungswege <strong>der</strong> Berufsfachschulen I <strong>und</strong> <strong>II</strong>, insbeson<strong>der</strong>e<br />

über die Aufnahmevoraussetzungen, die För<strong>der</strong>möglichkeiten,<br />

die möglichen Abschlüsse <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Berechtigungen sowie die Berufsausbildungswege<br />

gegeben werden.<br />

(2) Während <strong>der</strong> ersten drei Monate nach Eintritt in die Berufsfachschule<br />

I erhalten die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler eine<br />

intensive <strong>und</strong> individuelle Begleitung <strong>und</strong> Beratung mit dem<br />

Ziel, die individuellen För<strong>der</strong>bedürfnisse <strong>der</strong> Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schüler zu ermitteln <strong>und</strong> dar<strong>auf</strong> <strong>auf</strong>bauend ein För<strong>der</strong>angebot<br />

im Rahmen <strong>der</strong> St<strong>und</strong>entafel zu erstellen. Über die<br />

För<strong>der</strong>möglichkeiten <strong>und</strong> die Lerngruppenbildung entscheidet<br />

die Schule. Die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />

soll kein Kriterium für ihre Zuordnung zu den Klassen<br />

sein. Die Eltern sind rechtzeitig über die von <strong>der</strong> Schule festgelegten<br />

För<strong>der</strong>möglichkeiten <strong>und</strong> die Lerngruppenbildung<br />

zu informieren.<br />

§ 5<br />

Aufnahmevoraussetzung<br />

In die Berufsfachschule I wird <strong>auf</strong>genommen, wer das Abschlusszeugnis<br />

<strong>der</strong> Hauptschule o<strong>der</strong> ein gleichwertiges Zeugnis<br />

besitzt.<br />

§ 6<br />

Unterrichtsfächer, Praktika<br />

(1) Der Unterricht umfasst in allen Fachrichtungen die Pflichtfächer<br />

Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache, Mathematik,<br />

Religion o<strong>der</strong> Ethik, Sozialk<strong>und</strong>e/Wirtschaftslehre, Sport<br />

<strong>und</strong> Methodentraining, die fachrichtungs- <strong>und</strong> schwerpunktbezogenen<br />

Pflichtfächer Berufsbezogener Unterricht <strong>und</strong><br />

Fachpraxis sowie eines <strong>der</strong> Wahlpflichtfächer Berufsbezogenes<br />

Fach, Biologie, Chemie o<strong>der</strong> Physik <strong>und</strong> Textverarbeitung.<br />

(2) Gr<strong>und</strong>lage für das Pflichtfach Berufsbezogener Unterricht<br />

<strong>und</strong> das Wahlpflichtfach Berufsbezogenes Fach sind die Lernbereiche<br />

entsprechend den Vorgaben des fachlich zuständigen<br />

Ministeriums.<br />

(3) Über das Unterrichtsangebot in <strong>der</strong> Fremdsprache (Englisch<br />

o<strong>der</strong> Französisch) entscheidet die Schule unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Vorbildung <strong>der</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sowie<br />

<strong>der</strong> schulischen Möglichkeiten.<br />

(4) För<strong>der</strong>unterricht wird in allen Fächern angeboten, in denen<br />

Unterschiede in <strong>der</strong> schulischen Vorbildung <strong>und</strong> <strong>der</strong> beruflichen<br />

Kompetenz <strong>auf</strong>zuarbeiten sind. Der För<strong>der</strong>unterricht<br />

soll die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler steigern<br />

<strong>und</strong> ihre Abschlussqualifikation verbessern.<br />

(5) Es ist fachpraktischer Unterricht zu erteilen, <strong>der</strong> bis zur<br />

Hälfte in einem gelenkten Betriebspraktikum organisiert<br />

werden kann.<br />

(6) Innerhalb <strong>der</strong> Fachrichtung Hauswirtschaft/Sozialwesen,<br />

Ernährung <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit/Pflege, Schwerpunkt Hauswirtschaft/Sozialwesen<br />

ist ein Praktikum mit <strong>der</strong> Dauer von einem<br />

Monat wahlweise in den Bereichen Haushalt, Sozialpflege/<br />

Pflege o<strong>der</strong> Sozialpädagogik unter Anleitung <strong>der</strong> Schule abzuleisten,<br />

soweit nicht im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts<br />

ein gelenktes Betriebspraktikum stattfindet. Das einmonatige<br />

Praktikum kann zur Hälfte in den Schulferien abgeleistet<br />

werden.<br />

(7) Die Teilnahme an den Betriebspraktika nach Absatz 5<br />

<strong>und</strong> 6 sind im Abschlusszeugnis auszuweisen.<br />

§ 7<br />

St<strong>und</strong>entafel<br />

Der Unterricht umfasst 1520 Unterrichtsst<strong>und</strong>en. Das Nähere<br />

über die Zahl <strong>und</strong> die Aufteilung <strong>der</strong> Unterrichtsst<strong>und</strong>en je<br />

Fach, ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges, ihre Zuordnung<br />

zu Kern- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>fächern sowie über das Angebot<br />

an För<strong>der</strong>unterricht <strong>und</strong> die Einrichtung beson<strong>der</strong>er Lerngruppen<br />

regeln die St<strong>und</strong>entafeln.


Nr. 18 Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2004 443<br />

§ 8<br />

Teilnahme am Fremdsprachenunterricht<br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die bei <strong>der</strong> Aufnahme in die Berufsfachschule<br />

I im Zeugnis keine Note in <strong>der</strong> angebotenen<br />

Fremdsprache nachweisen, nehmen dennoch am Unterricht<br />

<strong>und</strong> den Leistungsüberprüfungen von Beginn an teil. Die Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Leistungsüberprüfungen des ersten Schulhalbjahres<br />

werden für diese Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler im Abschlusszeugnis<br />

nicht berücksichtigt, wenn sie schlechter sind als die<br />

Ergebnisse des zweiten Schulhalbjahres.<br />

§ 9<br />

Abschlusszeugnis<br />

(1) Die Berufsfachschule I ist erfolgreich abgeschlossen, wenn<br />

die Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler höchstens in einem Fach die<br />

Note mangelhaft erhalten hat. In <strong>der</strong> Fachrichtung Hauswirtschaft/Sozialwesen,<br />

Ernährung <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit/Pflege,<br />

Schwerpunkt Hauswirtschaft/Sozialwesen muss zusätzlich<br />

das Praktikum gemäß § 6 Abs. 6 nachgewiesen werden. Für<br />

den Notenausgleich gilt § 49 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 <strong>der</strong> Schulordnung<br />

für die öffentlichen berufsbildenden Schulen entsprechend<br />

mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass das Fach Berufsbezogener Unterricht<br />

wie drei Kernfächer gewichtet wird. Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler,<br />

die in den Fächern Berufsbezogener Unterricht <strong>und</strong> Fachpraxis<br />

nicht mindestens die Note ausreichend erhalten haben, haben<br />

das Ziel <strong>der</strong> Berufsfachschule I nicht erreicht.<br />

(2) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die die Berufsfachschule I erfolgreich<br />

abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit<br />

dem Vermerk: „Mit diesem Abschlusszeugnis wird <strong>der</strong> Erwerb<br />

einer beruflichen Gr<strong>und</strong>bildung in <strong>der</strong> Fachrichtung ... Schwerpunkt<br />

... bescheinigt.“ § 42 Abs. 4 <strong>der</strong> Schulordnung für die<br />

öffentlichen berufsbildenden Schulen bleibt unberührt.<br />

(3) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>der</strong> Fachrichtung Agrarwirtschaft<br />

erhalten zusätzlich folgenden Vermerk: „Der erfolgreiche<br />

Besuch <strong>der</strong> Schule führt in Verbindung mit einer Empfehlung<br />

des Betriebes, soweit ein gelenktes Betriebspraktikum abgeleistet<br />

wurde, nach <strong>der</strong> Vereinbarung vom 8. September 2003<br />

mit <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz <strong>auf</strong> Antrag<br />

regelmäßig zu einer Verkürzung <strong>der</strong> Ausbildungsdauer um ein<br />

Jahr in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin, Tierwirt/Tierwirtin,<br />

Pferdewirt/Pferdewirtin, Fischwirt/Fischwirtin,<br />

Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin, Winzer/<br />

Winzerin, Molkereifachmann/Molkereifachfrau, Milchwirtschaftlicher<br />

Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin <strong>und</strong><br />

Revierjäger/Revierjägerin.“<br />

(4) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>der</strong> Fachrichtung Hauswirtschaft/Sozialwesen,<br />

Ernährung <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit/Pflege,<br />

Schwerpunkt Hauswirtschaft/Sozialwesen erhalten zusätzlich<br />

folgenden Vermerk: „Der erfolgreiche Besuch <strong>der</strong> Schule führt<br />

nach den Vereinbarungen vom 8. September 2003 mit <strong>der</strong><br />

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sowie vom 13. November<br />

2003 mit <strong>der</strong> zuständigen Stelle für die Berufsbildung<br />

in <strong>der</strong> Hauswirtschaft <strong>auf</strong> Antrag regelmäßig zu einer Verkürzung<br />

<strong>der</strong> Ausbildungsdauer um ein Jahr im Ausbildungsberuf<br />

Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.“<br />

(5) Die Durchschnittsnote wird aus den Noten <strong>der</strong> Fächer<br />

des Abschlusszeugnisses ermittelt <strong>und</strong> im Zeugnis ausgewiesen.<br />

Abschnitt 3<br />

Berufsfachschule <strong>II</strong><br />

§ 10<br />

Dauer<br />

Die Berufsfachschule <strong>II</strong> baut <strong>auf</strong> dem Abschluss <strong>der</strong> Berufsfachschule<br />

I mit qualifiziertem Ergebnis <strong>auf</strong> <strong>und</strong> führt in<br />

einjährigem Vollzeitunterricht zum qualifizierten Sek<strong>und</strong>arabschluss<br />

I.<br />

§ 11<br />

Aufnahmevoraussetzungen<br />

In die Berufsfachschule <strong>II</strong> kann <strong>auf</strong>genommen werden, wer im<br />

Abschlusszeugnis <strong>der</strong> Berufsfachschule I einen Notendurchschnitt<br />

von mindestens 3,0 <strong>und</strong> in wenigstens zwei <strong>der</strong> Fächer<br />

Deutsch, Fremdsprache <strong>und</strong> Mathematik mindestens die Note<br />

befriedigend erhalten hat.<br />

§ 12<br />

Unterrichtsfächer, St<strong>und</strong>enzahl<br />

(1) Der Unterricht umfasst die Pflichtfächer Deutsch/Kommunikation,<br />

erste Fremdsprache, Mathematik, Religion o<strong>der</strong><br />

Ethik, Sozialk<strong>und</strong>e, Sport sowie Berufsbezogener Unterricht<br />

<strong>und</strong> eines <strong>der</strong> Wahlpflichtfächer Berufsbezogenes Fach, Biologie,<br />

Chemie, Physik, zweite Fremdsprache o<strong>der</strong> Informationsverarbeitung.<br />

Der Unterricht in dem Pflichtfach Berufsbezogener<br />

Unterricht wird projektorientiert in den Fachrichtungen<br />

Betriebswirtschaft, Technik, Hauswirtschaft/Sozialwesen <strong>und</strong><br />

Ernährung, Ges<strong>und</strong>heit/Pflege, Informationsverarbeitung<br />

<strong>und</strong> Medien sowie Agrarwirtschaft erteilt. Die Fachrichtung<br />

des zu besuchenden Pflichtfaches Berufsbezogener Unterricht<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> Fachrichtung <strong>der</strong> vorher besuchten Berufsfachschule<br />

I.<br />

(2) Die Gesamtst<strong>und</strong>enzahl beträgt 1240 Unterrichtsst<strong>und</strong>en.<br />

(3) Das Nähere über die Zahl <strong>und</strong> die Aufteilung <strong>der</strong> Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />

je Fach, ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges,<br />

ihre Zuordnung zu den Kern- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>fächern sowie<br />

über das Angebot an För<strong>der</strong>unterricht <strong>und</strong> die Einrichtung<br />

beson<strong>der</strong>er Lerngruppen regelt die St<strong>und</strong>entafel. Über das<br />

Unterrichtsangebot in <strong>der</strong> ersten Fremdsprache (Englisch o<strong>der</strong><br />

Französisch) entscheidet die Schule unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Vorbildung <strong>der</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>und</strong> <strong>der</strong> schulischen<br />

Möglichkeiten.<br />

(4) För<strong>der</strong>unterricht kann in den berufsübergreifenden<br />

Fächern angeboten werden, um die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler zu verbessern. Zusatzqualifizieren<strong>der</strong><br />

Unterricht kann zur beruflichen Weiterqualifizierung<br />

angeboten werden <strong>und</strong> ist zusätzlich zu bescheinigen.<br />

§ 13<br />

Vergleichsarbeiten<br />

Im ersten Schulhalbjahr ist an allen Berufsfachschulen <strong>II</strong> je<br />

eine Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation,<br />

Mathematik <strong>und</strong> erste Fremdsprache zu schreiben. Die<br />

Aufgabenvorschläge werden von <strong>der</strong> Schulbehörde von verschiedenen<br />

Schulstandorten zur Auswahl angefor<strong>der</strong>t. Zur<br />

Festlegung <strong>der</strong> Vergleichsarbeiten beruft die Schulbehörde<br />

eine Arbeitsgruppe mit Lehrkräften, die Unterricht in den in<br />

Satz 1 genannten Fächern erteilen.


444 Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2004 Nr. 18<br />

§ 14<br />

Beson<strong>der</strong>e Leistungsfeststellung<br />

(1) Am Ende <strong>der</strong> Berufsfachschule <strong>II</strong> findet in den Fächern<br />

Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache, Mathematik<br />

<strong>und</strong> Berufsbezogener Unterricht eine beson<strong>der</strong>e Leistungsfeststellung<br />

statt, die aus abschließenden Klassenarbeiten besteht.<br />

Die abschließenden Klassenarbeiten werden zur Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Endnote doppelt gewichtet.<br />

(2) Die Aufgaben <strong>und</strong> die Bearbeitungszeiten werden von den<br />

Fachlehrkräften vorgeschlagen <strong>und</strong> durch die Schulleiterin<br />

o<strong>der</strong> den Schulleiter genehmigt. Die Bearbeitungszeiten für<br />

die abschließenden Klassenarbeiten sollen die Bearbeitungszeiten<br />

für die sonstigen Klassenarbeiten um nicht mehr als ein<br />

Drittel überschreiten.<br />

§ 15<br />

Nichtschülerinnen <strong>und</strong> Nichtschüler<br />

(1) Nichtschülerinnen <strong>und</strong> Nichtschüler können den Abschluss<br />

<strong>der</strong> Berufsfachschule <strong>II</strong> durch eine Prüfung erwerben.<br />

Es werden alle Fächer <strong>der</strong> jeweils gültigen St<strong>und</strong>entafel, mit<br />

Ausnahme von Religion <strong>und</strong> Sport, geprüft. Die Prüfung<br />

besteht aus einer schriftlichen <strong>und</strong> einer mündlichen Prüfung.<br />

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit<br />

in den Fächern Deutsch/Kommunikation, erste Fremdsprache,<br />

Mathematik <strong>und</strong> Berufsbezogener Unterricht.<br />

(3) Hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfungsgegenstände <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Prüfung gilt Folgendes:<br />

1. Im Fach Deutsch/Kommunikation werden drei Themen<br />

aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt, wobei aus<br />

einem Gebiet nicht mehr als ein Thema genommen werden<br />

darf. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitst<strong>und</strong>en.<br />

2. Im Fach erste Fremdsprache besteht die Aufsichtsarbeit aus<br />

<strong>der</strong> Kombination von drei verschiedenen Arbeitsformen,<br />

die jedoch inhaltlich <strong>auf</strong>einan<strong>der</strong> bezogen sein können.<br />

Als Arbeitsformen sind zu verwenden: Grammatik-Test,<br />

Hör-Verstehens-Test, Lese-Verstehens-Test <strong>und</strong> schriftlicher<br />

Ausdrucks-Test. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitst<strong>und</strong>en.<br />

3. Im Fach Mathematik besteht die Aufsichtsarbeit aus sechs<br />

Aufgaben aus verschiedenen Gebieten. Die Bearbeitungszeit<br />

beträgt drei Zeitst<strong>und</strong>en.<br />

4. Im Fach Berufsbezogener Unterricht ist eine projektorientierte<br />

Aufgabe in einem ausgewählten Schwerpunkt zu<br />

bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Zeitst<strong>und</strong>en.<br />

§ 16<br />

Abschlusszeugnis<br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die die Berufsfachschule <strong>II</strong> erfolgreich<br />

abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit<br />

dem Vermerk: „Dieses Abschlusszeugnis verleiht den qualifizierten<br />

Sek<strong>und</strong>arabschluss I“. Satz 1 gilt entsprechend für<br />

Nichtschülerinnen <strong>und</strong> Nichtschüler.<br />

Mainz, den 17. September 2004<br />

Die Ministerin für Bildung,<br />

Frauen <strong>und</strong> Jugend<br />

Ahnen<br />

Abschnitt 4<br />

Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmung<br />

§17<br />

Übergangsbestimmung<br />

(1) Bildungsgänge <strong>der</strong> zweijährigen Berufsfachschule, die vor<br />

dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen haben,<br />

werden nach den bisherigen Bestimmungen weitergeführt.<br />

(2) Klassen <strong>der</strong> Unterstufe <strong>der</strong> zweijährigen Berufsfachschule,<br />

in denen <strong>der</strong> Unterricht im Schuljahr 2003/2004 nach <strong>der</strong><br />

fachrichtungsbezogenen St<strong>und</strong>entafel für das Berufsgr<strong>und</strong>bildungsjahr<br />

<strong>und</strong> För<strong>der</strong>unterricht in den Fächern Mathematik<br />

<strong>und</strong> erste Fremdsprache erteilt wurde, können im Schuljahr<br />

2004/2005 in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Berufsfachschule <strong>II</strong> nach den Bestimmungen<br />

dieser Verordnung weitergeführt werden, sofern<br />

die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>der</strong> Klasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Erziehungsberechtigte<br />

schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben;<br />

Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufsfachschule <strong>II</strong> ist<br />

das Zeugnis über die Versetzung in die Oberstufe.<br />

(3) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die im Schuljahr 2003/2004 die<br />

Unterstufe <strong>der</strong> zweijährigen Berufsfachschule besuchen <strong>und</strong><br />

nicht in die Oberstufe versetzt werden, können das Schuljahr<br />

wahlweise in einer Klasse <strong>der</strong> Berufsfachschule I o<strong>der</strong> in einer<br />

in <strong>der</strong> Region eingerichteten speziellen Unterstufenklasse <strong>der</strong><br />

zweijährigen Berufsfachschule wie<strong>der</strong>holen. Für Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schüler, die im Schuljahr 2004/2005 die Unterstufe <strong>der</strong><br />

zweijährigen Berufsfachschule besuchen, gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>der</strong> Klassen nach Absatz 2, die<br />

die Versetzungsvoraussetzungen des § 49 <strong>der</strong> Schulordnung für<br />

die öffentlichen berufsbildenden Schulen mit <strong>der</strong> Maßgabe<br />

erfüllen, dass im Fach Fachpraxis mindestens die Note ausreichend<br />

erzielt wurde <strong>und</strong> dass das Fach Berufsbezogener<br />

Unterricht wie drei Kernfächer gewichtet wird, erhalten das<br />

Abschlusszeugnis des Berufsgr<strong>und</strong>bildungsjahres.<br />

(5) Absolventinnen <strong>und</strong> Absolventen des Berufsgr<strong>und</strong>bildungsjahres<br />

können im Schuljahr 2004/2005 in die Berufsfachschule<br />

<strong>II</strong> <strong>auf</strong>genommen werden, wenn sie im Abschlusszeugnis<br />

einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 <strong>und</strong> im Abschlusszeugnis<br />

<strong>der</strong> Hauptschule in den Fächern Deutsch, Mathematik<br />

(A-Kurs) <strong>und</strong> Englisch (A-Kurs) die Note befriedigend<br />

erhalten haben.<br />

§ 18<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt – vorbehaltlich <strong>der</strong> Regelungen in § 17 –<br />

die <strong>Berufsfachschulverordnung</strong> - zweijährige Bildungsgänge<br />

vom 2. Juli 1995 (GVBl. S. 217, BS 223-1-19) außer Kraft.

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