Introduction - Universidad de Sevilla
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THE<br />
CLASSICS OF INTERNATIONAL LAW<br />
EDITED BY<br />
JAMES BROWN SCOTT<br />
Presi<strong>de</strong>nt of the Institute of International Law<br />
Presi<strong>de</strong>nt of the American Institute of International Law<br />
DE OFFICIO HOMINIS ET CIVIS<br />
JUXTA LEGEM NATURALEM<br />
LIBRI DUO<br />
BY SAMUEL VON PUFENDORF<br />
VoL. I. A Photographic Reproduction of the Edition of 1682, with<br />
an <strong>Introduction</strong> by Walther Schücking and a List of Errata.<br />
VOL. II. A Translation of the Text, by Frank Gardner Moore, with<br />
a Translation (by Herbert F. Wright) of the <strong>Introduction</strong><br />
by Walther Schücking, and an In<strong>de</strong>x by Herbert F.<br />
Wright.
This volume with rol. II constitutes<br />
No. 10 of "The Classics of International<br />
Law." A list of the numbers already<br />
published is given at the end of this<br />
volume.
PREFACE<br />
The republication of the classic works connected with the<br />
history and <strong>de</strong>velopment of international law was un<strong>de</strong>rtaken<br />
by the Carnegie Institution of Washington in 1906, at the suggestion<br />
of the un<strong>de</strong>rsigned, then Solicitor for the Department<br />
of State, un<strong>de</strong>r whose supervision as General Editor the series<br />
has since been published. On January 1, 1917, the project<br />
was transferred to the Carnegie Endowment for International<br />
Peace, and the publication of the series is being continued by the<br />
Endowment's Division of International Law.<br />
The present work, Pufendorf's De Officio Hominis et Civis, is<br />
edited with an introduction by the celebrated German publicist,<br />
Professor Walther Schücking, which has been translated into<br />
English by Trofessor Herbert F. Wright. An English translation<br />
of the text of Pufendorf's treatise has been ma<strong>de</strong> expressly for the<br />
series by the distinguished classicist, Professor Frank Gardner<br />
Moore; and, for the sake of convenience, there has been ad<strong>de</strong>d<br />
an in<strong>de</strong>x prepared by Professor Wright.<br />
The reasons for including Pufendorf's little treatise are sufficiently<br />
set forth by Professor Schücking in his <strong>Introduction</strong>.<br />
Moreover, the original text is difficult to procure and has not<br />
hitherto been translated into English. The photographic reproduction,<br />
ma<strong>de</strong> from a copy in the possession of the Harvard<br />
Law Library, places the work within the hands of any and all<br />
countries, and Professor Moore's faithful translation of the text<br />
makes its mastery an easy matter to the English-speaking world.<br />
One reason for republishing the classics of International Law<br />
is the difficulty of procuring the texts in convenient form for<br />
scientific study; the libraries in the United States have been<br />
searched with the result that few of the earlier works were<br />
to be found. Another reason is that some of the works selected<br />
for republication have never been translated into English. The<br />
American publicist is therefore at a disadvantage in consulting<br />
works of admitted authority, and when found they are, as<br />
it were, sealed books to all but trained Latinists. The specialist<br />
is thus forced to rely upon summary statements and references<br />
to them to be found in treatises on International Law, or is<br />
driven to examine them in European libraries, often a difficult<br />
task, while the general rea<strong>de</strong>r is practically barred from the<br />
stores of knowledge locked up in the earlier works on the Law<br />
of Nations. The same difficulty exists in Latin America, Japan,<br />
and in a less <strong>de</strong>gree in many European countries.<br />
Eminent publicists, European and American, vaho have<br />
sa
6a<br />
Preface<br />
been consulted as to the usefulness of the plan to republish<br />
the Classics, have indorsed the project and have pledged their<br />
personal cooperation. The works to be inclu<strong>de</strong>d in the series<br />
have not only been approved but suggested by them, so that<br />
the un<strong>de</strong>rtaking is International in scope, in selection, and in<br />
execution.<br />
The un<strong>de</strong>rlying principie of selection has been to reissue<br />
those works which can be said to have contributed either to the<br />
origin or to the growth of International Law and the term<br />
classic has been used in the broad rather than in the narrow<br />
sense, so that no work will be omitted which can be said to<br />
have contributed to the origin or growth of the Law of Nations.<br />
The masterpieces of Grotius will naturally be the<br />
central point in the series, but the works of his leading pre<strong>de</strong>cessors<br />
and successors will likewise be inclu<strong>de</strong>d. The text of<br />
each author will be reproduced photographically, so as to<br />
lay the source before the rea<strong>de</strong>r without the mistakes which<br />
creep into a newly printed text. In the case of the early<br />
authors the photographed text will be accompanied by a revised<br />
text whenever that course shall seem <strong>de</strong>sirable. An <strong>Introduction</strong><br />
will be prefixed to each work, giving the necessary biographical<br />
<strong>de</strong>tails and stating the importance of the text and its<br />
place in International Law; tables of errata in the original will<br />
be ad<strong>de</strong>d, and notes <strong>de</strong>emed necessary to clear up doubts and<br />
ambiguities or to correct mistakes in the text will be supplied.<br />
Variations in successive editions of the text published in the<br />
author's lifetime will be noted, but little or nothing in the<br />
nature of historical commentary will be furnished.<br />
Each work will be accompanied by an English version ma<strong>de</strong><br />
expressly for the series by a competent translator.<br />
It is hoped that the series will enable specialists as well as<br />
general rea<strong>de</strong>rs to trace International Law from its faint and<br />
unconscious beginnings to its present ample proportions and<br />
to forecast with some <strong>de</strong>gree of certainty its future <strong>de</strong>velopment<br />
into that law which Mirabeau tells us will one day rule<br />
the world.<br />
WASHINGTON,<br />
July 1, 1927.<br />
JAMES BROWN SCOTT,<br />
General Editor.
DE OFFICIO HOMINIS ET CIVIS<br />
JUXTA LEGEM NATURALEM<br />
LIBRI DUO<br />
BY<br />
SAMUEL VON PUFENDORF<br />
VOLUME ONE<br />
THE PHOTOGRAPHIC REPRODUCTION<br />
OF THE EDITION OF 1682<br />
WITH AN INTRODUCTION BY<br />
DR. WALTHER SCHÜCKING<br />
Professor of Law in the Han<strong>de</strong>ls-Hochschule in Berlin<br />
Member of the Reichstag<br />
Member of the Institute of International Law<br />
Member of the Permanent Court of Arbitration at The Hague<br />
NEW YORK<br />
OXFORD UNIVERSITY PRESS<br />
AMERICAN BRANCH: 35 WEST 32ND ST.<br />
LONDON, TORONTO, MELBOURNE, AND BOMBAY<br />
1927
COPYRIGHT 1927<br />
BY THE<br />
CARNEGIE ENDOWMENT FOR INTERNATIONAL PEACE<br />
PRINTED IN THE UNITED STATES OF AMERICA<br />
AT THE RUMFORD PRESS, CONCORD E N. H.
CONTENTS<br />
VOLUME I<br />
PAGES<br />
<strong>Introduction</strong> by Walther Schücking . . • • • 1 la-30a<br />
Photographic Reproduction of the 1682 Edition of De Officio<br />
Hominis et Civis juxta Legem Naturalem Libri Duo . . . i-xxii, 1-166<br />
Errata in the Edition of 1682 . • • • • . 167<br />
VOLUME II<br />
Translation (by Herbert F. Wright) of the <strong>Introduction</strong> by<br />
Walther Schücking . . . . . . 9a-27a<br />
Translation of the 1682 Edition of De Officio Hominis et Civis<br />
juxta Legem Naturalem Libri Duo by Frank Gardner Moore i-xii, 1-146<br />
In<strong>de</strong>x by Herbert F. Wright . . • • • • • 147<br />
9a
..<br />
4
INTRODUCTION<br />
BY WALTHER SCHÜCKING
EINLEITUNG<br />
In <strong>de</strong>r Geschichte <strong>de</strong>s V6lkerrechts haben zwei Richtungen miteinan<strong>de</strong>r<br />
durch Jahrhun<strong>de</strong>rte gerungen und wenn es gelegentlich scheinen<br />
konnte, als láge die eine o<strong>de</strong>r die an<strong>de</strong>re besiegt und tot an <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n,<br />
SO dauerte es nicht allzu lange, und sie gab wie<strong>de</strong>r kráftige Zeichen <strong>de</strong>s<br />
Lebens von sich. 1 Die eine wáhrend <strong>de</strong>s 19. Jahrhun<strong>de</strong>rts im Allgemeinen<br />
vorherrschen<strong>de</strong> ist die positivistische. 2 Sie nimmt das durch<br />
Gewohnheit und Vertráge geschaffene, also objektiv gegebene Recht,<br />
zum alleinigen. Ausgangspunkt. Ihre Gefahren liegen darin, dass sie es<br />
oft versáumt, aus <strong>de</strong>r Fülle <strong>de</strong>s im internationalen Leben. auftauchen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsstoffes leiten<strong>de</strong> Principien herauszuarbeiten, mehr noch aber in<br />
<strong>de</strong>m Versagen <strong>de</strong>s kritischen. Úrteils in bezug auf die gegebenen<br />
Rechtszustán<strong>de</strong> und Einrichtungen.<br />
Wenn neue Zeiten kommen, braucht die Welt neue Normen. Aufgabe<br />
<strong>de</strong>r Wissenschaft ist es, <strong>de</strong>r Rechtsentwicklung hier die Fackel voranzutragen.<br />
Aber woher nimmt <strong>de</strong>r Gelehrte das Licht, um diese<br />
Fackel zu entzün<strong>de</strong>n, wenn er sich nur mit <strong>de</strong>m Stoff <strong>de</strong>s positiven<br />
Rechtes bescháftigit, das vielleicht schon lángst nicht mehr das " richtige<br />
Recht" ist, <strong>de</strong>ssen die VOlker bedürfen ? Namentlich in solchen. Zeiten<br />
gewinnt die an<strong>de</strong>re Richtung <strong>de</strong>r V6lkerrechtswissenschaft wie<strong>de</strong>r<br />
erhate Be<strong>de</strong>utung, die naturrechtliche. Sie sucht das Recht philosophisch<br />
zu entwickeln aus <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit und <strong>de</strong>n Bedürfnissen<br />
<strong>de</strong>r Válker. Jahrhun<strong>de</strong>rte lang hat sie für die von ihr entwickelten<br />
Rechtssátze unmittelbare Geltung in Anspruch genommen.3<br />
Bei<strong>de</strong> Richtungen <strong>de</strong>s Wlkerrechts gehen auf seinen Altmeister Hugo<br />
Grotius zurück. Nicht ohne Grund pflegt man ja Grotius auch als<br />
<strong>de</strong>n Vater <strong>de</strong>s Naturrechts zu bezeichnen, obgleich man nicht übersehen<br />
Vgl. A. Rivier, in Franz von Holtzendorffs Handbuch <strong>de</strong>s Fólkerrechts, Bd. 1 (Berlin, 1885),<br />
S. 393-523: "Literarhistorische Uebersicht <strong>de</strong>r Svsteme und Theorien <strong>de</strong>s V6lkerrechts seit<br />
Grotius ". Dieselbe Arbeit bil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n vierten Teil in Holtzendorffs in franzaischer Sprache<br />
erschienener <strong>Introduction</strong> du Droit <strong>de</strong>s gens (Hambourg, 1888-1889).<br />
2 Freilich geh6rten die naturrechtlichen "Outsi<strong>de</strong>rs" nicht zu <strong>de</strong>n schlechtesten Vertretern <strong>de</strong>r<br />
Zunft. Es seien ihrer hier aus <strong>de</strong>m fraglichen Jahrhun<strong>de</strong>rt nur drei genannt. Der Edinburger<br />
Professor JAMES LORIMER sagt, in seinen Institutes of the Law of Nations (1883-1884, auch 1884 in<br />
franz6sischer Uebersetzung von ERNEST NYS erschienen), Bd. 1, S. 19, z. B.: "The law of nations is<br />
the law of nature realised in the relations of separate political communities." J. K. BLUNTSCHLI<br />
gibt in seinem berühmten Werke, Das mo<strong>de</strong>rne Vakerrecht <strong>de</strong>r civilisirten Staaten als Rechtsbuch<br />
dargestellt (Nórdlingen, 1868), keineswegs bloss positives Recht und <strong>de</strong>r Franzose BONFILS han<strong>de</strong>lt<br />
in seinem oft aufgelegten Lehrbuch unter Ziffer 40 von <strong>de</strong>m natürlichen Válkerrecht als gelten<strong>de</strong>m<br />
Recht.<br />
Vgl. jetzt vornehmlich das gehaltvolle Werk von ERICH CASSIRER, Naturrecht und rakerrecht<br />
im Lichte <strong>de</strong>r Geschichte und <strong>de</strong>r systematischen Philosophie (1919).<br />
13a
14a<br />
<strong>Introduction</strong><br />
darf, welche Rolle dieser Begriff schon bei <strong>de</strong>n Kirchenvátern und <strong>de</strong>n<br />
Theologen und Juristen <strong>de</strong>s Mittelalters gespielt hat, wie <strong>de</strong>nn die<br />
katholische Kirche auch heute noch das Verdienst in Anspruch nehmen<br />
kann, <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Naturrechts d-urch ein rein posivistisches und<br />
vielfach materialistisches Zeitalter bis auf die unmittelbare Gegenwart<br />
festgehalten zu haben. 4 Die Grundlage <strong>de</strong>r Naturrechtswissenschaft,<br />
die Hugo Grotius in <strong>de</strong>n Prolegomena seines De jure belli ac pacis gibt,<br />
bil<strong>de</strong>t auch die Grundlage seines Systems <strong>de</strong>s V61kerrechts und in einer<br />
uns heute etwas naiv anmuten<strong>de</strong>n Weise sucht er <strong>de</strong>n consensus gentium<br />
statt aus <strong>de</strong>r Staatenpraxis oft aus <strong>de</strong>n Ansprüchen <strong>de</strong>r Philosophen,<br />
Geschichtsschreiber, Dichter und Denker zu beweisen. Immerhin ist<br />
er <strong>de</strong>r Vertreter einer dualistischen Anschauung, er verkennt nicht die<br />
Existenz eines zu seiner Zeit vorwiegend auf Gewohnheitsrecht beruhen<strong>de</strong>n<br />
positiven Válkerrechts, für das er <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s jus gentium<br />
voluntarium prágt. Was freilich das Wertverháltnis zwischen bei<strong>de</strong>n<br />
Zweigen <strong>de</strong>r von ihm geschaffenen V61kerrechtsdisciplin anbetrifft, so<br />
ráumt er <strong>de</strong>m positiven Recht nur die Be<strong>de</strong>utung eines die innere<br />
Richtigkeit <strong>de</strong>s natürlichen Rechtes bekráftigen<strong>de</strong>n Arguments ein.<br />
Wáhrend <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Wirklichkeitssinn seines Volkes ausgestattete<br />
Englán<strong>de</strong>r Zouche (geb. 1590, gest. 1660 5 von Grotius zwar <strong>de</strong>n Dualismus<br />
zwischen einem natürlichen und einem positiven V$51kerrecht<br />
übernimmt, aber <strong>de</strong>m letzteren ganz entschie<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Vorrang gibt,<br />
kennt schon Thomas Hobbes kein V61kerrecht mehr ausser <strong>de</strong>m Naturrecht.<br />
Das Naturrecht ist ihm "vel naturale hominum, quod solum<br />
obtinuit dici lex naturae, vel naturale civitatum, quod dici potest lex<br />
gentium, vulgo autem jus gentium appellatur: praecepta utriusque<br />
ea<strong>de</strong>m sunt." 6 In<strong>de</strong>m Hobbes das Válkerrecht schon vffilig in <strong>de</strong>m<br />
Naturrecht aufgehen lásst, er6ffnet er eine Entwicklungsreihe, <strong>de</strong>ren<br />
Bannertráger dann Pufendorf gewor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r Autor dreier auch das<br />
Válkerrecht behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>r Werke, <strong>de</strong>ren eines uns nunmehr bescháftigen<br />
soll.<br />
1. Der Autor und die Entstehung <strong>de</strong>s Werkes<br />
Das Werk <strong>de</strong>s Samuel Pufendorf, De officio hominis et civis prout ipsi<br />
praescribuntur lege naturali, ist zum ersten Male im Jahre 1673 zu Lund<br />
in Schwe<strong>de</strong>n erschienen. Der Verfasser war in gewissem Sinne noch ein<br />
Vgl. darüber das Werk <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Jesuitenpaters VICTOR CATHREIN, Recht, Naturrecht und<br />
positives Recht (2. Aufl., Freiburg, 1909).<br />
5 ZOUCHE, Juris et judicii fecialis, sive juris inter gentes, et quaestionum <strong>de</strong> to<strong>de</strong>m explicatio, qua,<br />
quae pacem et bellum inter diversos principes aut populos spectant, ex pracipuis historico-iure-peritis<br />
exhibentur (Oxford, 1650), neu herausgegeben mit englischer Uebersetzung in "Classics of International<br />
Law" (Washington, 1911).<br />
6 HOBBES, Elemento philosophica <strong>de</strong> cive (Paris, 1642), "Imperium", c. xiv, § 4.
<strong>Introduction</strong> 15a<br />
Reprásentant <strong>de</strong>s internationalen Gelehrtentyps, wie ihn früher <strong>de</strong>r<br />
Gemeingebrauch <strong>de</strong>r lateinischen Sprache an <strong>de</strong>n Universitáten einmal<br />
geschaffen hatte und wie wir ihn jetzt auf <strong>de</strong>m schwierigeren Wege <strong>de</strong>r<br />
Mehrsprachigkeit <strong>de</strong>s Einzelnen zum Besten <strong>de</strong>r Wissenschaft <strong>de</strong>s<br />
V51kerrechts wie<strong>de</strong>rzuschaffen uns bemühen müssen. Denn wie <strong>de</strong>r<br />
berühmte Italiener Albericus Gentilis seine Tage als Professor in Oxford<br />
beschloss, wie Franziscus Suarez bald in Italien, bald in Spanien lehrte,<br />
um nur diese bei<strong>de</strong>n berühmtesten Vorgrotianer zu nennen, so gehárte<br />
auch Pufendorf zu <strong>de</strong>n vom Schicksal hin und her Geschlagenen.<br />
Geboren 1632 im Dorfe Fl5he bei Chemnitz in Sachsen und als junger<br />
Mann im Hause <strong>de</strong>s schwedischen Gesandten in Kopenhagen als<br />
Hauslehrer tátig, hatte er mit 28 Jahren durch seine Elementa jurispru<strong>de</strong>ntiae<br />
universalis, die 1660 im Haag erschienen waren, sich<br />
solchen Namen gemacht, dass 1661 in <strong>de</strong>r philosophischen Fakultát <strong>de</strong>r<br />
Universitát Hei<strong>de</strong>lberg für ihn ein Lehrstuhl <strong>de</strong>s Natur- und V51ker-rechts<br />
begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n war, <strong>de</strong>n er aber nach 9 Jahren mit <strong>de</strong>r Stellung<br />
eines Professor primarios <strong>de</strong>r Rechte an <strong>de</strong>r vom Schwe<strong>de</strong>nkaig<br />
Karl Gustav begrün<strong>de</strong>ten Universitát in Lund vertauschte. Seit 1670<br />
also nach Schwe<strong>de</strong>n übersie<strong>de</strong>lt, hat er gleichwohl seine Tage nicht als<br />
Professor in Lund beschlossen, son<strong>de</strong>rn er übernahm bald wie<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
Aufgaben.<br />
Er teilte námlich mit seinem grossen Vorgánger Grotius die Vidseitigkeit<br />
<strong>de</strong>s Geistes. Obgleich er, ein Pfarrerssohn, erst von <strong>de</strong>r<br />
Theologie zur Rechtswissenschaft gekommen, beschránkte er sich<br />
<strong>de</strong>shalb nicht auf juristische Interessen, son<strong>de</strong>rn war auch ein weitsichtiger<br />
Politiker. Wir brauchen in dieser Hinsicht nur an seine<br />
berühmte Schrift erinnern, die er unter <strong>de</strong>m Titel, Severinus <strong>de</strong> Monzambano:<br />
De statu Imperii Germanici ad Laelium fratrem, dominum<br />
Trezolani, liber unus, 1664 verfasst hat. Unter <strong>de</strong>r Maske eines veronesischen<br />
E<strong>de</strong>lmanns übt er hier nicht nur eine vernichten<strong>de</strong> Kritik an<br />
<strong>de</strong>n staatsrechtlichen Zustán<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s heiligen r5mischen Reiches <strong>de</strong>utscher<br />
Nation, son<strong>de</strong>rn weist auch die Wege zu <strong>de</strong>ssen Wie<strong>de</strong>rgeburt,<br />
die er in <strong>de</strong>r Aufrichtung einer Armee auf allgemeine Kosten, <strong>de</strong>r<br />
Saekularisation <strong>de</strong>r geistlichen Fürstentümer, <strong>de</strong>r Abschaffung <strong>de</strong>r<br />
Klóster und <strong>de</strong>r Austreibung <strong>de</strong>r Jesuiten erblickt. Sein Ruf als<br />
Politiker führte 1677 zu seiner Uebersie<strong>de</strong>lung als Staatshistoriograph<br />
nach Stockholm, von wo er 1686 vom Grossen Kurfürsten nach Berlin<br />
berufen wur<strong>de</strong>, um die Geschichte <strong>de</strong>s aufsteigen<strong>de</strong>n bran<strong>de</strong>nburgischen<br />
Staates zu schreiben. Zur Charakterisierung seiner Persalichkeit und<br />
seines Werkes auch auf rein rechtswissenshaftlichem Gebiete sind diese<br />
Daten nicht unwesentliche Dinge, <strong>de</strong>nn wir sehen hier einen interes-
16a<br />
<strong>Introduction</strong><br />
santen Gegensatz auch zu <strong>de</strong>n hervorragendsten Rechtslehrern <strong>de</strong>r<br />
üngsten Vergangenheit, die oft die Grenzen ihres Heimatstaates nur<br />
j<br />
vorübergehend verlassen baben, und vielfach die Bescháftigung mit <strong>de</strong>n<br />
Problemen <strong>de</strong>r Politik als wissenschaftlichen Sün<strong>de</strong>nfall betrachten.<br />
Der Schrift, De officio hominis et civis prout ipsi praescribuntur lege<br />
naturali, vom Jahre 1673 war 1672 das grosse Werk, De jure naturae et<br />
gentium libri octo, vorangegangen, das 1674 in betráchtlich vermehrter<br />
Auflage erschienen ist. Bei<strong>de</strong> Bücher haben einen grossen Erfolg<br />
gehabt und <strong>de</strong>n Namen von Pufendorf dauernd mit <strong>de</strong>r V6lkerrechts<br />
wissenschaft verknüpft; zu ihrer Verbreitung haben namentlich auch<br />
die franzásischen Uebersetzungen von Barbeyrac (1674-1744, Mitglied<br />
<strong>de</strong>r Berliner Aka<strong>de</strong>mie, Professor in Lausanne und Groningen) viel<br />
beigetragen.7<br />
2. Die Vorre<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Werkes<br />
Das Vorwort <strong>de</strong>s Buches enthált wichtige Betrachtungen, die nicht<br />
einmal in Pufendorfs grossem Werke De jure naturae et gentium enthalten<br />
sind. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verfasser zunáchst auf <strong>de</strong>n technischen<br />
Zweck, aus <strong>de</strong>m er zum Besten <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nten diesen Abriss herausgegeben,<br />
hingewiesen hat, unterschei<strong>de</strong>t er drei Wissenschaften: Das allen<br />
Menschen gemeinsame Naturrecht, allein aus <strong>de</strong>r Vernunft geboren, das<br />
bürgerliche Recht, das nur in <strong>de</strong>m einzelnen Staat gilt und die Moraltheologie,<br />
<strong>de</strong>ren Vorschriften Gott in <strong>de</strong>r heiligen Schrift <strong>de</strong>n Christen<br />
gegeben hat. Der gr5sste Unterschied zwischen <strong>de</strong>m Naturrecht und<br />
<strong>de</strong>r Moraltheologie besteht darin, dass das Naturrecht, einzig in diesem<br />
Leben wurzelnd, <strong>de</strong>n Menschen auch nur für dieses Leben zu einem<br />
tauglichen Glie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r menschlichen Gesellschaft machen will, wáhrend<br />
die Moraltheologie <strong>de</strong>n Bürger <strong>de</strong>s Himmelsstaates heranbil<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r<br />
sich hier auf Er<strong>de</strong>n nur als Reisen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Frem<strong>de</strong>r betrachtet. Deshalb<br />
richten sich die Gebote <strong>de</strong>s Naturrechts an das áussere Verhalten<br />
<strong>de</strong>s Menschen, die <strong>de</strong>r theologischen Moral an das Herz. Das Naturrecht<br />
hat es mit <strong>de</strong>m Menschen zu tun, so wie er einmal ist, seis <strong>de</strong>m<br />
BARBEYRAC legt seiner im Vorwort von Berlin 1. Márz 1707 datierten Uebersetzung <strong>de</strong>s<br />
Werkes De officio hominis et civis die 11. Auflage <strong>de</strong>s Originals zu Grun<strong>de</strong>, die 1705 in Frankfurt<br />
a /M. von <strong>de</strong>m Giessener Professor IMMANUEL WEBER veranstaltet war. Die 5. Auflage dieser<br />
Uebersetzung ist im Vorwort noch vom Uebersetzer selbst vom 25. Aug. 1734 Groningen datiert.<br />
Eine weitere Auflage ist dann noch nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Uebersetzers 1756 in Amsterdam und<br />
Leipzig erschienen. Der volle Titel lautet: Les <strong>de</strong>voirs <strong>de</strong> l'homme et du citoyen, tels qu'ils sont<br />
prescrits par la loi naturelle, tr aduits du latin du Baron <strong>de</strong> endorff Puf, , par Jean Barbeyrac. N ouvelle<br />
edition.<br />
Aus spáterer Zeit wáre vornehmlich noch eine ganz grosse Ausgabe in lateinischer Sprache zu<br />
nennen, die in 2 Bd. mit insgesamt 1043 Seiten 1769 in Lei<strong>de</strong>n erschienen ist. Sie trágt <strong>de</strong>n Titel:<br />
S. Puf endorfii <strong>de</strong> officio hominis et civis secundum legem naturalem libri duo, cum observationibus Ev.<br />
Ottonis et Gottl. Gerh. Titii; cum supplementis et observationibus Gerschomi Carmichaelis, et annotationibus<br />
Gottl. Sam. Treneri.
<strong>Introduction</strong><br />
Sün<strong>de</strong>nfall; ein animalisches Subjekt mit einer grossen Zahl schlechter<br />
Triebe. Ein Naturrecht für die Menschen im Stan<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Unschuld<br />
hátte einen an<strong>de</strong>rn Inhalt haben kanen. Beistand für die Armen,<br />
Unterstützung <strong>de</strong>r Unglücklichen, Fürsorge für Wittwen und Waisen,<br />
Verzeihung von Unbil<strong>de</strong>n, Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Frie<strong>de</strong>ns brauchte<br />
das Naturrecht nicht zu gebieten, wenn es nicht Not und Tod, Feindschaft<br />
und Unfrie<strong>de</strong> seit <strong>de</strong>m Sün<strong>de</strong>nfall gábe.<br />
3. Der Aufbau <strong>de</strong>s Werkes<br />
Die Untersuchung von Pufendorf über die Pflichten <strong>de</strong>s Menschen<br />
und Bürgers zerfállt in zwei Bücher. Der Autor folgt einem System<br />
wie es interessanterweise nach diesem Vorbil<strong>de</strong> noch <strong>de</strong>m Allgemeinen<br />
Landrecht, <strong>de</strong>m Gesetzbuch Friedrichs <strong>de</strong>s Grossen, von 1794 zu<br />
Grun<strong>de</strong> gelegt ist. Das erste Buch bescháftigt sich mit <strong>de</strong>n Pflichten<br />
<strong>de</strong>s einzelnen Individuums, das zweite steigt von <strong>de</strong>m Einzelnen auf zu<br />
<strong>de</strong>n grásseren Lebenskreisen und betrachtet die Pflichten, die sich aus<br />
<strong>de</strong>r Zugehárigkeit zu diesen Gemeinschaftsverháltnissen ergeben von<br />
<strong>de</strong>r Ehe angefangen über <strong>de</strong>n Staat hinweg bis zur Staatengesellschaft.<br />
Unzweifelhaft ein geistreicher Gedanke für <strong>de</strong>n Aufbau einer alle Lebensverháltnisse<br />
erschápfen<strong>de</strong>n Rechtsordnung. Durch das Ganze<br />
zieht sich als Grundgedanke das I<strong>de</strong>al <strong>de</strong>s sozialen Menschen, <strong>de</strong>ssen<br />
Verhalten bestimmt ist durch die Tatsache, dass <strong>de</strong>r Mensch nicht<br />
allein auf <strong>de</strong>r Welt ist und dass sein Verhalten bedingt sein muss durch<br />
die Bedürfnisse <strong>de</strong>s Gemeinschaftslebens.<br />
a) Bucu I. In Kapiteln I und II spricht <strong>de</strong>r Autor von <strong>de</strong>n Hand-<br />
'ungen <strong>de</strong>r Menschen im Allgemeinen, ihren Principien und ihrer<br />
Zurechnung, von <strong>de</strong>r Notwendigkeit diese Handlungen einer Regel zu<br />
unterwerfen, aus <strong>de</strong>r das Gesetz entspringt, von <strong>de</strong>r Gerechtigkeit und<br />
<strong>de</strong>r Ungerechtigkeit einer Handlungsweise. Dabei unterschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />
Autor gáttliches und menschliches Gesetz, je nach <strong>de</strong>m unmittelbaren<br />
Urheber. Alles menschliche Gesetz gilt ihm gleichmássig als positiv,<br />
mag es ein natürliches Gesetz sein, das unweigerlich aus <strong>de</strong>r vernünftigen<br />
und sozialen Natur <strong>de</strong>s Menschen abgeleitet ist, so dass ohne seine<br />
Beachtung ein anstándiges und friedliches Zusammenleben <strong>de</strong>r Menschen<br />
unmáglich wáre, o<strong>de</strong>r mag es sich nur als positives Recht in einem<br />
engeren Sinne <strong>de</strong>s Wortes auf <strong>de</strong>n Willen eines konkreten Gesetzgebers<br />
grün<strong>de</strong>n (vgl. Kapitel II, § 16).<br />
Das folgen<strong>de</strong> Kapitel III han<strong>de</strong>lt vom Naturrecht im Allgemeinen.<br />
Die Grundsátze, die man befolgen muss, um ein bequemes und nützliches<br />
Mitglied <strong>de</strong>r menschlichen Gesellschaft zu sein, sind die leges<br />
naturales. Die lex fundamentalis <strong>de</strong>s Naturrechts ist die Pflicht eines<br />
17a
18a<br />
j<br />
<strong>Introduction</strong><br />
e<strong>de</strong>n, soviel an ihm liegt daran zu arbeiten, dass das Wohl <strong>de</strong>r men-<br />
schlichen Gesellschaft im Allgemeinen gesichert und aufrechterhalten<br />
wird (§ 9). Die universelle Soziabilit/it ist die Richtschnur, alle an<strong>de</strong>rn<br />
Gesetze sind nur die Konsequenzen. Die Vernunft reicht aus, um sie<br />
in unserem Herzen zu ent<strong>de</strong>cken.<br />
Die Pflichten, die sich daraus ergeben, kann man einteilen in Pflichten<br />
<strong>de</strong>s Menschen gegen Gott (Kapitel IV), gegen sich selbst (Kapitel<br />
V), und gegen an<strong>de</strong>re Menschen (Kapitel VI). Die erste absoluto<br />
Pflicht <strong>de</strong>s einen gegen die an<strong>de</strong>rn ist die, nieman<strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n zu tun<br />
und wo es doch geschehen sein sollte, <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r gut zu<br />
machen. Die zweite Pflicht in <strong>de</strong>n Beziehungen <strong>de</strong>s Einzelnen zu <strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>rn, von <strong>de</strong>r Kapitel VII han<strong>de</strong>lt, ist die Verpflichtung alle an<strong>de</strong>rn<br />
als von Natur gleichberechtigt anzusehen. Die dritte allgemeine<br />
Pflicht <strong>de</strong>s Individuums gegen seine Mitmenschen ist die, soweit als<br />
m6glich zum Nutzen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn beizutragen. Davon han<strong>de</strong>lt Kapitel<br />
VIII <strong>de</strong>s Buches. Hier erhebt sich <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>alismus <strong>de</strong>s Verfassers zu<br />
beson<strong>de</strong>rer Hale. Das Goethewort, "Was Du ererbt von Deinen<br />
Vátern hast, Erwirb es, um es zu besitzen", o<strong>de</strong>r Art. 153, Abs. 3, <strong>de</strong>r<br />
neuen <strong>de</strong>utschen Verfassung von Weimar: "Eigentum verpflichtet.<br />
Sein Gebrauch soll zugleich Dienst für das gemeine Beste sein," ist hier<br />
schon vorweggenommen.<br />
Nach Klarlegung dieser absoluten Pflichten <strong>de</strong>s Individuums gegen<br />
seinesgleichen wen<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Verfasser in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n neun Kapitel<br />
(von Kapitel IX–XVII incl.) zu <strong>de</strong>n bedingten Pflichten. Diese entspringen<br />
aus Versprechungen o<strong>de</strong>r Vereinbarungen (Kapitel IX), aus<br />
<strong>de</strong>m blossen Gebrauch <strong>de</strong>s Wortes (Kapitel X), <strong>de</strong>s Schwures (Kapitel<br />
XI), <strong>de</strong>s Erwcrbs von Eigentum (Kapitel XII), <strong>de</strong>s gutgláubigen Besitzes<br />
(Kapitel XIII), sie beziehen sich auf <strong>de</strong>n Preis für eine Ware o<strong>de</strong>r<br />
Tátigkeit (Kapitel XIV), auf Contrakte (Kapitel XV), auf die Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Verpflichtungen, in die man eingetreten ist (Kapitel XVI), und<br />
auf die Art <strong>de</strong>r Auslegung von Vertrágen und Gesetzen (Kapitel XVII).<br />
Alle diese Dinge wer<strong>de</strong>n jedoch wie gesagt nur behan<strong>de</strong>lt vom Standpunkt<br />
<strong>de</strong>s Individuums aus in seinem Verháltnis zu an<strong>de</strong>rn Individuen<br />
o<strong>de</strong>r besser zur Gesellschaft, vom Staate o<strong>de</strong>r gar <strong>de</strong>r Staatengesellschaft<br />
h¿Sren wir nichts.<br />
b) BucH II. Im zweiten Buche <strong>de</strong>s Werkes beschftigt sich <strong>de</strong>r Verfasser,<br />
wie oben gesagt, nicht mehr lediglich mit <strong>de</strong>n Einzelindividuum,<br />
son<strong>de</strong>rn mit <strong>de</strong>n grósseren Lebenskreisen, in die <strong>de</strong>r Einzelne gestellt ist.<br />
Im ersten Kapitel schickt er in offenbarer Anlehnung an Hobbes eine<br />
Betrachtung über <strong>de</strong>n status naturalis voraus, in<strong>de</strong>m es nur eine<br />
.Abhángigkeit von Gott gegeben hat und die Gesellschaft noch nicht
<strong>Introduction</strong> 19a<br />
zum Staate konstituiert ist, es gibt keinen wahren Frie<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn in<br />
je<strong>de</strong>m Moment muss je<strong>de</strong>r zum Kampf gerüstet sein, streiten<strong>de</strong> Parteien<br />
kamen sich wohl Schiedsrichter wáhlen, aber schliesslich ist dock in<br />
Ermangelung einer 6ffentlichen Gewalt je<strong>de</strong>r gen5tigt, sein Recht selbst<br />
zu verwirklichen. Der erste Ansatz zur Bildung einer bürgerlichen<br />
Gesellschaft ist die Ehe (Kapitel II).<br />
Kapitel III han<strong>de</strong>lt vom übrigen Familienrecht, soweit die wechselseitigen<br />
Beziehungen zwischen Eltern und Kin<strong>de</strong>rn in Frage kommen,<br />
Kap. IV von <strong>de</strong>n wechselseitigen Verpflichtungen zwischen einem Herrn<br />
und seinen Dienern und Sklaven. Für <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r weiss, dass<br />
nach <strong>de</strong>m bayerischen Eherecht 8 bis zum Jahre 1900 <strong>de</strong>m Ehemann<br />
sogar gegenüber <strong>de</strong>r Ehefrau " mássige Züchtigungen" erlaubt waren,<br />
hat es nichts Befrem<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s, dass in diesem Werke von 1673 ein gleiches<br />
Recht <strong>de</strong>m Herrn gegenüber seinen Dienern eingeráumt ist. Ganz<br />
beson<strong>de</strong>rs interessant sind aber hier die Ausführungen über die Behandlung<br />
<strong>de</strong>r Sklaven, weil sie in das V6lkerrecht hineinspielen. Pufendorf<br />
ist noch weit entfernt von <strong>de</strong>r Erkenntnis Rousseaus "Mensch sein,<br />
heisst frei sein." Die Sklaverei gilt seltsamerweise diesem naturrechtlichen<br />
Denker noch als ein selbstverstándliches Institut, das er nicht<br />
anzutasten wagt. Und zwar geht er davon aus, dass nach Kriegsrecht<br />
Sklaven gemacht wer<strong>de</strong>n kónnen, 9 nur muss nach Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Kriegszustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Sklave geschont wer<strong>de</strong>n, d.h. man muss ihm geben,<br />
was er zum Leben gebraucht und darf ihn nicht ohne Grund misshan<strong>de</strong>ln.<br />
Auch die gekauften Sklaven sollen mit Menschlichkeit behan<strong>de</strong>lt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Erst mit <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Kapitel V <strong>de</strong>s zweiten Buches kommen wir<br />
auf <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s eigentlichen Staatsrechtes. Pufendorf untersucht<br />
die Fragen, warum die Menschen sich zu <strong>de</strong>n grossen gesellschaftlichen<br />
Gruppen <strong>de</strong>r Staaten zusammengeschlossen haben. Im Anschluss an<br />
Hobbes lehnt er die berühmte Lehre <strong>de</strong>s Aristoteles vom Menschen als<br />
einem /-Coov iroXtrLK6v ab. Erleitet vielmehr die Staatsgründung daraus<br />
ab, dass <strong>de</strong>r Mensch sich selbst und seinen eigenen Nutzen am meisten<br />
liebe. Ausserhalb gesellschaftlicher Verbindungen ist <strong>de</strong>r Mensch ein<br />
animal longe miserrimum; in <strong>de</strong>r staatlichen Verbindung fin<strong>de</strong>t er nach<br />
seiner eigenen Erkenntnis die beste M6glichkeit zur Befriedigung seiner<br />
Bedürfnisse und seiner Wünsche. Zum Beweise gibt Pufendorf in<br />
seiner Schil<strong>de</strong>rung von <strong>de</strong>m Naturzustan<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen eine Paraphrase<br />
<strong>de</strong>s berühmten Wortes seines grossen Vorgángers Hobbes, homo<br />
homini lupas. Von Natur meint er, ist kein Tier wil<strong>de</strong>r und ungezáhm-<br />
8 Massgebend war in Bayern <strong>de</strong>r Co<strong>de</strong>x Maximilaneus Bavaricus von 1756.<br />
9 Woran freilich auch HUGO GROTIUS noch festgehalten hatte. Vgl. liben III, cap. vii und xiv.
20a<br />
<strong>Introduction</strong><br />
ter als <strong>de</strong>r Mensch, keines geneigt zu mehr Lastern, die geeignet sind<br />
an<strong>de</strong>re zu bedrohen. Denn ausser <strong>de</strong>m Triebe nach Hunger und Liebe<br />
beherrscht ihn eine unstillbare Begier<strong>de</strong> überflüssige Dinge zu erwerben<br />
und grausame Uebel an<strong>de</strong>rn zuzufügen. Im Naturzustan<strong>de</strong> liebt <strong>de</strong>r<br />
Mensch die Unabhángigkeit, um nur sein Eigeninteresse zu verwirklichen.<br />
Ein guter Staatsbürger aber ist <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r prompt <strong>de</strong>n Befehlen<br />
seines Souveráns folgt, aus allen seinen Kráften für das Gemeinwohl<br />
arbeitet und dieses ohne Schwanken seinem Eigeninteresse vorzieht,<br />
<strong>de</strong>r nichts als vorteilhaft für sich betrachtet, als das, was auch <strong>de</strong>m<br />
gemeinen Besten dient, und <strong>de</strong>r sich beschei<strong>de</strong>n zeigt gegen seine<br />
Mitbürger. Der wahre Grund, warum die Familienváter sich zum<br />
Staate zusammengeschlossen haben, ist <strong>de</strong>r, dass sie Schutz suchten<br />
gegen die Uebel, die <strong>de</strong>n Menschen vom Menschen drohen. "Nisi<br />
judicia essent, unus alterum <strong>de</strong>voraret." Kein an<strong>de</strong>rer Weg wie die<br />
Staatengründung wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>n gleichen Erfolg haben. We<strong>de</strong>r das blosse<br />
Vorhan<strong>de</strong>nsein <strong>de</strong>s Naturrechts noch die Furcht vor <strong>de</strong>r Gottheit<br />
wür<strong>de</strong> genügen, die Schlechtigkeit <strong>de</strong>s Menschen im Zaum zu halten,<br />
<strong>de</strong>nn "die Strafe Gottes marschiert lei<strong>de</strong>r mit langsamen Fusse."<br />
Im folgen<strong>de</strong>n Kapitel VI untersucht Pufendorf die innere Struktur<br />
<strong>de</strong>r Staaten. Innerhalb einer insignis multitud° hominum wird ein<br />
consensus <strong>de</strong>r sonst tausendfach auseinan<strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Willen hergestelit,<br />
in<strong>de</strong>m je<strong>de</strong>r seinen Willen <strong>de</strong>m einer einzigen Person o<strong>de</strong>r einer<br />
bestimmten Versammlung unterordnet. Gleichzeitig stellt je<strong>de</strong>r seine<br />
Kráfte zur Verfügung, um <strong>de</strong>n nunmehr massgeben<strong>de</strong>n Willen auch<br />
durchzusetzen. Pufendorf bekennt sich hier also zur Lehre von <strong>de</strong>r<br />
Entstehung <strong>de</strong>s Staates durch Vertrag, die das ganze naturrechtliche<br />
Zeitalter beherrscht. Wenn sich Pufendorf auch in diesen gesamten<br />
Deduktionen in <strong>de</strong>r Hauptsache auf <strong>de</strong>n Bahnen von Hobbes bewegt,<br />
mit <strong>de</strong>m " die Theorie vom Sozialvertrag ihre wissenschaftliche Laufbahn<br />
begonnen hat" (Jellinek)," so bil<strong>de</strong>t er sie doch in ho- chst interessanter<br />
Weise fort, in<strong>de</strong>m er zur Gründung <strong>de</strong>s Staates nicht weniger als<br />
zwei Pacta und ein Dekretum for<strong>de</strong>rt, wáhrend Hobbes, zum min<strong>de</strong>sten<br />
in seinem Leviathan (XVIII), neun Jahre nach <strong>de</strong>m Werke, De cive,<br />
gegen je<strong>de</strong>s Vertragsverháltnis zwischen Herrscher und Untertan<br />
protestiert.<br />
Pufendorf ist insofern viel <strong>de</strong>mokratischer als Hobbes als er nach<br />
9<br />
<strong>de</strong>m ersten Pactum über die Vereinigung <strong>de</strong>r künftigen Staatsbürger<br />
miteinan<strong>de</strong>r und nach <strong>de</strong>m Dekretum über die Regierungsform einen<br />
zweiten Vertrag for<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>r einen durchaus zweiseitigen Charakter hat.<br />
10 Vgl. hierzu die Ausführungen, die GEORG JELLI EK in seiner "411gemeine Staatslehre (Berlin,<br />
1914) im siebenten Kapitel betreffend die Lehren von <strong>de</strong>r ec tfertigung <strong>de</strong>s Staates über Hobbes<br />
und das Verháltnis zwischen seiner Lehre und <strong>de</strong>r Pufendorfs macht.
<strong>Introduction</strong> 21a<br />
Die Inhaber <strong>de</strong>r neugeschaffenen Staatsgewalt müssen sich námlich<br />
verpflichten, zu wachen über das 6ffentliche Wohl und die 6ffentliche<br />
Sicherheit, die Staatsbürger aber müssen ihnen Gehorsam versprechen.<br />
Erst dann ist ein regulárer Staat vorhan<strong>de</strong>n. In diesem Zusammenhange<br />
übernimmt dann Pufendorf die Staa ts<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Hobbes 11<br />
und spricht wie er vom Staat als einer " moralischen Person." Wird<br />
die Staatsgewalt durch eine Versammlung ausgeübt, so muss zweckmássigerweise<br />
die Mehrheit entschei<strong>de</strong>n. Die Staatsbürger sind<br />
originaria (Abk¿immlinge <strong>de</strong>r Staatsgrün<strong>de</strong>r) o<strong>de</strong>r adscititii (Naturalisierte),<br />
bei<strong>de</strong> wohl zu unterschei<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Frem<strong>de</strong>n (peregrina).<br />
Kapitel VII <strong>de</strong>s zweiten Teiles bringt eine Untersuchung über die<br />
Bestandteile <strong>de</strong>r obersten Gewalt. In einer uns heute etwas seltsarn<br />
anmuten<strong>de</strong>n Systematik teilt Pufendorf die Staatsgewalt auf in nicht<br />
weniger als sieben Bestandteile (potestas legislatoria, poenas sumendi,<br />
judiciaria, belli pacis ac foe<strong>de</strong>rum, creandi magistratus, indicendi tributa,<br />
constituendi doctores). Dass das Recht <strong>de</strong>s Staatsoberhauptes, 45ffentliche<br />
Lehrer einzusetzen, hier <strong>de</strong>r potestas legislatoria und <strong>de</strong>r Gewalt<br />
über Krieg und Frie<strong>de</strong>n gleichgestellt wird, muss man schon aus jener<br />
Ueberschátzung <strong>de</strong>r eigenen Stellung <strong>de</strong>s Autors als eines solchen<br />
professor publicus ordinarius erkláren, wie sie traditionell diesem<br />
Berufe durch die Jahrhun<strong>de</strong>rte eingentümlich gewesen ist. So primitiv<br />
und unvollkommen bei Pufendorf die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Staatsgewalt ist,<br />
so folgt er doch Hobbes 12 in <strong>de</strong>r richtigen Erkenntnis, dass diese Gewalt<br />
im letzten Grun<strong>de</strong> unteilbar ist.<br />
Im logischen Anschluss an seine Lehre von <strong>de</strong>r Staatsgewalt im Allgemeinen<br />
behan<strong>de</strong>lt Pufendorf im folgen<strong>de</strong>n Kapitel VIII die verschie<strong>de</strong>nen<br />
Regierungsformen. Im Anschluss an die bekannte Lehre <strong>de</strong>s<br />
Aristoteles unterschei<strong>de</strong>t auch er drei Kategorien regulárer Regierungsformen:<br />
Monarchie, Aristokratie und Demokratie. Der Monarchie<br />
schreibt er eine Ueberlegenheit gegenüber <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn Máglichkeiten<br />
zu. Ohne Unterschied <strong>de</strong>r Regierungsform k5nnen die Staaten krank<br />
und korrupt sein durch Fehler <strong>de</strong>r Menschen o<strong>de</strong>r Fehler <strong>de</strong>s Staates,<br />
z. B. wenn die affentlichen Einrichtungen nicht zugeschnitten sind auf<br />
<strong>de</strong>n Geist <strong>de</strong>r Bev6lkerung. Schlecht funktionieren<strong>de</strong>, kranke Staaten<br />
wer<strong>de</strong>n aus Monarchien, Aristokratien und Demokratien, wie schon<br />
Aristoteles lehrt, Tyrannis, Oligarchie und Ochlokratie. Irreguláre<br />
Staaten sind solche, in <strong>de</strong>nen die Einheit <strong>de</strong>s staatlichen Willens fehlt,,<br />
<strong>de</strong>r eigentlich das Charakteristikum <strong>de</strong>s Staatswesens ausmacht. Als<br />
Beweis für <strong>de</strong>nen Vorkommen wird auf das rómische Reich verwiesen,<br />
in <strong>de</strong>m einst senatus populusque Romanus regierte. Aber <strong>de</strong>r ehemalige<br />
11 HOBBES, De cive, cap. y, § 9.<br />
12 De cive, cap. vii, § 5.
22a<br />
<strong>Introduction</strong><br />
Severinus <strong>de</strong> 1onzambano versáumt auch nicht, darauf hinzuweisen,<br />
clas die Irregularitát eines Staatswesens sich auch daraus ergeben kann,<br />
dass die Grossen <strong>de</strong>s Reiches <strong>de</strong>m Kánig nur noch als inaequales foe<strong>de</strong>-<br />
untergeben sind. Am Schlusse dieses Kapitels unterschei<strong>de</strong>t<br />
rati<br />
Pufendorf zwei Kategorien von Staatenverbindungen, die wir nach <strong>de</strong>n<br />
von ihm angegebenen Kriterien heute Personalunion und Staatenbund<br />
nennen wür<strong>de</strong>n.<br />
Das folgen<strong>de</strong> Kapitel IX han<strong>de</strong>lt von <strong>de</strong>n Kennzeichen <strong>de</strong>r Staatsgewalt.<br />
Diese Gewalt ist, unabhángig von <strong>de</strong>r Regierungsform,<br />
souverán; das imperium ist, wie Pufendorf sagt, nicht nur ein summum,<br />
son<strong>de</strong>rn auch ein avvrEbetwov, d. h., " nemini mortalium obstrictum ad<br />
red<strong>de</strong>ndas rationes," womit sich Pufendorf in einen merkwürdigen<br />
Gegensatz stelit zu <strong>de</strong>m gera<strong>de</strong> im 17. Jahrhun<strong>de</strong>rt auf <strong>de</strong>n Háhepunkt<br />
gelangten Lehre vom Wi<strong>de</strong>rstandsrecht <strong>de</strong>r Monarchomachen.is<br />
Die souveráne Gewalt steht über allen Gesetzen, <strong>de</strong>ren Kraft und<br />
Dauer ja von ihr selbst abhángen. Nur aus moralischen Grün<strong>de</strong>n<br />
pflegt <strong>de</strong>r summus imperans sich seinen eigenen Gesetzen zu fügen.<br />
Die souveráne Gewalt ist heilig und unverletzlich. Der Geist <strong>de</strong>s<br />
Absolutismus tritt uns hier selbst bei einer sittlich so hochstehen<strong>de</strong>n<br />
Persalichkeit, wie Pufendorf es unzweifelhaft gewesen ist, in schau<strong>de</strong>rhafter<br />
Offenheit entgegen. Die Staatsbürger müssen alle Launen und<br />
Harten ihres Fürsten ertragen. Die grausamsten Ungerechtigkeiten<br />
und das furchtbarste Unglück sollen sie auf sich nehmen, niemals<br />
dürfen sie zum Schwerte greifen, son<strong>de</strong>rn immer sollen sie in einen<br />
noch so grausamen Souverán <strong>de</strong>n Vater <strong>de</strong>s Vaterlan<strong>de</strong>s erblicken.<br />
Pufendorf unterschei<strong>de</strong>t dann weiter die absolute Gewalt <strong>de</strong>s Fürsten<br />
von <strong>de</strong>r durch eine lex fundamentalis beschránkten. Auch <strong>de</strong>r absolute<br />
Fürst darf aber seine Herrschaft wenigstens dann nicht veráussern<br />
teilen o<strong>de</strong>r übertragen, wenn es keine patrimoniale Gewalt ist, son<strong>de</strong>rn<br />
wenn er die Krone einer freien Wahl durch das Volk verdankt. Denn<br />
im letzteren Falle hat er mehr die Stellung eines usufructuarius."<br />
Kapitel X han<strong>de</strong>lt von <strong>de</strong>r Art wie die Souveránitát insbeson<strong>de</strong>re im<br />
monarchischen S taate erworben wird. Obgleich Pufendorf <strong>de</strong>n Satz<br />
vertritt, dass je<strong>de</strong> Staatsgewalt auf <strong>de</strong>m consensus <strong>de</strong>r Staatsbürger<br />
beruht, gibt er die Máglichkeit zu, dass man sich <strong>de</strong>r Staatsgewalt auch<br />
im Kriege durch Eroberung bemáchtigen kann. Durch eine sehr<br />
la<br />
Pufendorf entfernt sich auch damit von Grotius. Grotius hat zwar das Wi<strong>de</strong>rstandsrecht<br />
auch grundsátzlich abgelehnt, es gleichzeitig aber für sieben Einzelfálle in so weitem und unsicherem<br />
Masse anerkannt, dass die Anwendung dieser Grundsátze für die Stabilitát <strong>de</strong>r Staatsgewalt eine<br />
vid geringere und viel unsicherere Garantie geben wür<strong>de</strong> als die <strong>de</strong>r Lehre mancher prinzipieller<br />
Verfechter <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rstandsrechts; vgl. darüber die interessanten Ausführungen in <strong>de</strong>m trefflichen<br />
Werk meines verstorbenen Schülers KURT WOTZENDORFF, Staatsrecht und V6lkerrecht (1916), S.<br />
247 ff. 14 Vgl. GROTIUS, De jure belli ac pacis, liber I, cap. iii, § 11.
<strong>Introduction</strong> 23a<br />
künstliche Konstruktion versucht er über diesen Wi<strong>de</strong>rspruch hinwegzukommen.<br />
Er spricht zunáchst nur von <strong>de</strong>m Falle eines gerechten<br />
Krieges, ohne zu erwágen, dass háufig auch ungerechte Kriege zu<br />
Eroberungen geführt haben. Dann rechtfertigt er die Unterwerfung<br />
<strong>de</strong>s Besiegten damit, dass <strong>de</strong>r Sieger ja nicht einmal das Leben <strong>de</strong>r<br />
Besiegten zu schonen brauche, fingiert dazu aber auch noch die Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r Besiegten, die dadurch, dass sie die Kriegsursache gesetzt,<br />
gleichsam im Voraus allen Bedingungen zugestimmt haben, die<br />
<strong>de</strong>r Sieger ihnen auferlegen wür<strong>de</strong>. Diese Er6rterungen über die<br />
Erwerbsarten <strong>de</strong>r Souveránitát wer<strong>de</strong>n abgeschlossen durch die Lehre von<br />
<strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Fürsten, <strong>de</strong>m Interregnum und <strong>de</strong>r Vererbung <strong>de</strong>r Krone.<br />
In Kapitel XI er6rtert <strong>de</strong>r Autor die Pflichten <strong>de</strong>s Souveráns. Wir<br />
freuen uns zu h6ren, dass, wenn, wie oben gesagt, <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>r<br />
Staatsgewalt von allem menschlichen und staatsbürgerlichen Rechte<br />
befreit ist, ihm doch die Natur und <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r staatsbürgerlichen<br />
Gemeinschaft wie die Aufgaben <strong>de</strong>r Staatsgewalt gewisse Verpflichtungen<br />
auferlegen. Hier wird also ein wohldurchdachter Katechismus<br />
fürstlicher Pflichten aufgestellt, beinahe ein Menschenalter ehe <strong>de</strong>r edle<br />
Fénelon als Erzieher <strong>de</strong>r Enkel Ludwigs XIV. in seinem Werke Les<br />
aventures <strong>de</strong> Télémaque das Musterbild eines absoluten Herrschers entworfen<br />
hat. Die Richtschnur für <strong>de</strong>n Herrecher muss <strong>de</strong>r Gedanke<br />
sein: "Salus populi suprema lex esto". Um die Bürger zu guten Sitten<br />
zu erziehen, soll <strong>de</strong>r 6ffentliche Unterricht gepflegt wer<strong>de</strong>n, die reine<br />
Lehre Christi soll im Staate blühen und in 6ffentlichen Schulen sollen<br />
Lehren vorgetragen wer<strong>de</strong>n, die mit <strong>de</strong>n Staatszielen im Einklang<br />
stehen. Auch sonst erhalten wir eine Fülle weiser Lehren über <strong>de</strong>n<br />
Geist <strong>de</strong>r Gesetze, die <strong>de</strong>r Soüverán schaffen soll, ihre Ausführung, die<br />
Bestrafung ihrer Verletzung, die Verhütung von Unrecht <strong>de</strong>r Bürger<br />
gegen einan<strong>de</strong>r, die Auswahl <strong>de</strong>r Beamten, das Mass <strong>de</strong>r Besteuerung,<br />
die Aufrechterhaltung und Vermehrung <strong>de</strong>s allgemeinen Wohlstan<strong>de</strong>s<br />
und die Verhütung von Parteiungen. Am Schluss <strong>de</strong>s Kapitels erstrecken<br />
sich die fraglichen Lehren über die Pflichten <strong>de</strong>s Fürsten auch<br />
auf die internationalen Verháltnisse. Die Tapferkeit <strong>de</strong>r Staatsbürger<br />
und ihre Ausbildung in <strong>de</strong>n Waffen muss gepflegt wer<strong>de</strong>n. Alles, was<br />
zur Abwehr von Gewalt gehórt, Festungen, Waffen, Soldaten und<br />
vorzüglich Geld muss rechtzeitig in Bereitscha ft gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Selbst bei gerechter Kriegsursache darf niemand gereizt wer<strong>de</strong>n, damit<br />
es zum Kriege nur kommt, wenn die Gelegenheit absolut günstig und<br />
die Lage <strong>de</strong>s Staates dazu geeignet ist. Schon im Frie<strong>de</strong>n müssen die<br />
Nachbarn peinlich überwacht und kluge Freundschaften und Bündnisvertráge<br />
abgeschlossen wer<strong>de</strong>n.
24a<br />
<strong>Introduction</strong><br />
Das folgen<strong>de</strong> Kapitel XII behan<strong>de</strong>lt speziell die Staatsgesetze.<br />
erst die Wirksamkeit,<br />
Diese leges civiles sichern <strong>de</strong>n leges naturales<br />
in<strong>de</strong>m sie ausgestattet sind mit Strafsanktionen und in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>m<br />
Tráger <strong>de</strong>s natürlichen Rechtes <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Behár<strong>de</strong>n sichern.<br />
Gleichzeitig konkretisieren sie <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s naürlichen Rechtes.<br />
Den Staatsgesetzen muss man gehorchen, solange sie nicht offensichtlich<br />
<strong>de</strong>m ius‘divinum wi<strong>de</strong>rstreiten. Das gilt auch von Spezialbefehlen<br />
<strong>de</strong>s Herrschers. Bei letzteren ist freilich wohl zu unterschei<strong>de</strong>n, ob es<br />
sich um die Ausführung einer Handlung <strong>de</strong>s Herrschers o<strong>de</strong>r um eine<br />
Handlung auf eigene Verantwortung han<strong>de</strong>lt. Auch ein ungerechter<br />
Krieg, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Herrscher erklárt hat, muss vom Staatsbürger ausgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn hier liegt die Verantwortung und in diesem Falle<br />
die Sün<strong>de</strong> nur bei <strong>de</strong>m Staatsoberhaupt, aber niemals darf <strong>de</strong>r Staatsbürger<br />
selbst eine Handlung ausführen, die natürlichem und gatlichem<br />
Recht wi<strong>de</strong>rstreitet, mag sie ihm auch anbefohlen sein, wie z. B. als<br />
Richter einen Unschuldigen zum To<strong>de</strong> verurteilen. Denn <strong>de</strong>n Richter<br />
kann niemand von seiner Verantwortung befreien.<br />
Wir beschránken uns in bezug auf Kapitel XIII auf die Erwáhnung,<br />
dass es die naturrechtlichen Grundsátze für das Strafrecht enthált und<br />
übergehen auch das Kapitel XIV, das sich mit <strong>de</strong>r Achtung <strong>de</strong>s Einzelnen<br />
im Staate <strong>de</strong>m valor personalis und <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Staatsgewalt<br />
darüber zu disponieren, bescháftigt. Pufendorf spricht in diesem<br />
Zusammenhang zwar auch von <strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r Eminenz und Praece<strong>de</strong>nz<br />
unter <strong>de</strong>n Fürsten und Wilkern, aber obgleich diese Fragen zu<br />
seiner Zeit in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Staatenlebens noch eine ungeheuere Rolle<br />
Tielten," hált er sich dabei nicht auf, son<strong>de</strong>rn begnügt sich mit <strong>de</strong>r<br />
Feststellung, dass ein Recht zur Praece<strong>de</strong>nz nur erworben wer<strong>de</strong>n kann<br />
durch Vertrag o<strong>de</strong>r Einráumung.<br />
Das folgen<strong>de</strong> Kapitel XV han<strong>de</strong>lt von <strong>de</strong>n Rechten <strong>de</strong>r Staatsgewalt<br />
in bezug auf die Güter <strong>de</strong>r Bürger," und erst mit Kapitel XVI kommen<br />
wir auf <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s F5lkerrechts. 17 Dem Vorbild <strong>de</strong>s Grotius folgend<br />
überschreibt Pufendorf die Erárterung dieses Kapitels : "De<br />
bello et pace", er stellt also die Betrachtung über <strong>de</strong>n Krieg voran, in<br />
merkwürdigem Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>m ersten Satz seiner Deduktionen,<br />
dass nach <strong>de</strong>m Naturrecht <strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r normale Zustand ist, ja dass<br />
dieser Zustand die Menschen von <strong>de</strong>n Tieren unterschei<strong>de</strong>t. Aber zuweilen<br />
hlt er <strong>de</strong>n Krieg nicht nur für erlaubt, son<strong>de</strong>rn für notwendicr<br />
by<br />
Vgl. STIEVEN, Europisches Hofceremoniell<br />
is (Leipzig, 1715<br />
vgl. GROTIUS, De jure belli ac pacis, lib. I, cap. i, § 6; lib. II, cap. xiv, §<br />
§ 15; cap. xix, § 7.<br />
7; lib. III, ca, p. i<br />
17 Zu <strong>de</strong>n gesamten Ausführungen dieses Kapitels<br />
PUFENDORFS Werk,<br />
v 1 die ausführlichere Darstellung in<br />
De jure naturae et gentium libri octo daselbst g<br />
GROTIUS, lib. VIII, cap. vi und vii, ferner<br />
a. a. O., lib. I, cap. § 3; lib. II und lib. III, passim.
<strong>Introduction</strong> 25a<br />
wenn an<strong>de</strong>rn Falles Leben und Verm5gen nicht bewahrt und legitime<br />
Rechte nicht durchgesetzt wer<strong>de</strong>n kanen. Er sieht also im Anschluss<br />
an Grotius im Krieg nur ein Mittel zur Rechtsverfolgung und erhebt<br />
sich hoch über Machiavelli, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Krieg als ein erlaubtes Mittel zur<br />
Verfolgung staatlicher Interessen gilt. Der erlaubte Krieg kann auch<br />
ein Offensivkrieg sein, wenn er geführt wird zur Durchsetzung von<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen und zur Erlangung unentbehrlicher Sicherheiten,<br />
welch letztere Formel freilich von einer gefáhrlichen Dehnbarkeit<br />
ist. Wie schon Homer in <strong>de</strong>r Tijas von <strong>de</strong>n Hel<strong>de</strong>n Griechenlands<br />
erzáhlt, dass sie vor Antritt ihres Rachefeldzuges wegen <strong>de</strong>s Raubes <strong>de</strong>r<br />
Helena eine Gesandtschaft nach Troja schicken, Sühne zu for<strong>de</strong>rn, so<br />
verlangt auch Pufendorf bei einem Staatenkonflikt zunáchst <strong>de</strong>n Versuch<br />
eines friedlichen Ausgleichs, namentlich bei zweifelhafter Rechtso<strong>de</strong>r<br />
Sachlage o<strong>de</strong>r gar gegnerischem Besitzstand. Friediiche Verhandlungen,<br />
Schiedsgericht o<strong>de</strong>r das Loos erscheinen ihm als geeignete<br />
Mittel."<br />
Schrecken und offene Gewalt sind die Mittel <strong>de</strong>s Krieges, von Betrug<br />
und List darf man Gebrauch machen und <strong>de</strong>n Feind mit falschen Gerüchten<br />
und Erzáhlungen táuschen, aber Versprechungen und Vertráge<br />
sind zu halten. Und die Humanitát for<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>m Feind nicht<br />
mehr Uebel zugefügt wer<strong>de</strong>n, als die Verteidigung, die Durchsetzung<br />
<strong>de</strong>s Rechtes und die Sicherheit für die Zukunft for<strong>de</strong>rt." Pufendorf<br />
unterschei<strong>de</strong>t dann je nach <strong>de</strong>m Vorliegen einer feierlichen Kriegserklárung<br />
<strong>de</strong>n bellum solemne und <strong>de</strong>n bellum minus solemne," und han<strong>de</strong>lt<br />
von <strong>de</strong>m Recht, in <strong>de</strong>n Krieg einzutreten, das grundsátzlich nur <strong>de</strong>m<br />
Staatshaupte zusteht, was aber nicht ausschliesst, dass je<strong>de</strong>r Gouvern6r<br />
einer Provinz o<strong>de</strong>r Kommandant einer Festung Recht und Pflicht <strong>de</strong>r<br />
Verteidigung hat.<br />
Weiter wird sozusagen die Frage <strong>de</strong>s v6lkerrechtlichen Deliktes und<br />
<strong>de</strong>r valkerrechtlichen Haftung untersucht, in<strong>de</strong>m Pufendorf die Frage<br />
aufwirft, ob das Oberhaupt eines Staates o<strong>de</strong>r ein ganzer Staat mit<br />
Krieg verfolgt wer<strong>de</strong>n kanen wegen Handlungen, die nicht von ihnen<br />
ausgehen. Die Beantwortung dieser Frage wird verstándigerweise<br />
davon abhángig gemacht, ob gegenüber <strong>de</strong>m Staate irgen<strong>de</strong>ine Zurechnung<br />
stattfin<strong>de</strong>n kann, z. B. wenn er die Beleidigung frem<strong>de</strong>r Staatsangeh6riger<br />
durch seine Staatsbürger gedul<strong>de</strong>t hat. Die Macht <strong>de</strong>r<br />
Staatsgewalt, ein Unrecht gegen einen an<strong>de</strong>rn Staat zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />
wird prásumiert, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Eine<br />
Pflicht, frem<strong>de</strong> Staatsangeh6rige zur Bestrafung auszuliefern, wid in<br />
18 Vgl. GROTIUS 7 a. a. O., lib. II, cap. xxiii und xxiv.<br />
19 Vgl. zu dieser Frage GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. xi—xvi.<br />
20 GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. iii.
26a<br />
<strong>Introduction</strong><br />
diesem Zusammenhang nur anerkannt, soweit beson<strong>de</strong>re Vertráge<br />
vorliegen. 21 Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Haftung <strong>de</strong>r<br />
Staaten wird welter das Recht <strong>de</strong>r Repressalien besprochen, die wegen<br />
Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Staates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s von ihm verübten Unrechts gegen das<br />
Vermágen wie die Person seiner Bürger im Auslan<strong>de</strong> ergriffen wer<strong>de</strong>n<br />
kánnen.22<br />
Der folgen<strong>de</strong> Abschnitt diese Kapitels han<strong>de</strong>lt von Koalitionskrieg.<br />
Er hat zur Voraussetzung, dass <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Staat, an <strong>de</strong>ssen Seite man<br />
tritt, aus gerechtem Grun<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>n Waffen greift, aber auch, dass ein<br />
guter Grund vorliegt, ihn zu unterstützen. Letztere Erwágung fállt<br />
natürlich fort, wenn es sich um das Vorhan<strong>de</strong>nsein eines Allianzvertrages<br />
han<strong>de</strong>lt. Aber auch dann ist zu prüfen, ob die Alliierten nicht vielleicht<br />
einen ungerechten o<strong>de</strong>r unklugen Krieg beginnen, und auch wenn diese<br />
Frage zu verneinen ist, müssen die Interessen <strong>de</strong>s Verbün<strong>de</strong>ten zurückstehen<br />
hinter <strong>de</strong>n etwaigen Bedürfnissen <strong>de</strong>s eigenen Volkes. Auch<br />
ohne Bun<strong>de</strong>sverháltnis kann man seinen Freun<strong>de</strong>n zu Hülfe kommen,<br />
ja Pufendorf erkennt an, dass schon die communis cognatio geniigen<strong>de</strong><br />
Veranlassung sein kann, <strong>de</strong>m ungerechterweise Ueberfallenen auf seine<br />
Bitte zu Hülfe zu kommen, 23 <strong>de</strong>nn er hat ein starkes Empfin<strong>de</strong>n für die<br />
internationale Solidaritát.<br />
Der Gebrauch von Gift und die Anstiftung <strong>de</strong>r frem<strong>de</strong>n Bürger und<br />
Soldaten zur Ermordung ihrer eigenen Herren gelten bei <strong>de</strong>n Kultivierteren<br />
Válkern als unehrenhafte Kriegsmittel. 24 Weiter wird kurz das<br />
Beuterecht behan<strong>de</strong>lt. Von <strong>de</strong>r grundsátzlichen Unantastbarkeit <strong>de</strong>s<br />
Privateigentums im Kriege weiss Pufendorf noch nichts. Mobile<br />
Sachen gelten als erworben, wenn sie vor <strong>de</strong>r Verfolgung <strong>de</strong>s Fein<strong>de</strong>s in<br />
Sicherheit gebracht sind; immobile, wenn <strong>de</strong>r Erwerber <strong>de</strong>n Feind, <strong>de</strong>r<br />
sie wie<strong>de</strong>r in Besitz nehmen will, verjagen kann. 25 Aber das Recht, sie<br />
zurückzunehmen erlischt erst, wenn <strong>de</strong>r frühere Eigentümer durch <strong>de</strong>n<br />
Frie<strong>de</strong>nsvertrag auf alle seine Rechte verzichtet hat. Die Beute<br />
geh^rt grundsátzlich <strong>de</strong>m Staate, nicht <strong>de</strong>m Soldaten; 2s bewegliche<br />
Sachen, namentlich solche von geringerem Werte wer<strong>de</strong>n aber nach<br />
weitverbreitetem Brauche <strong>de</strong>n Soldaten überlassen. Zurückgewonnenes<br />
unbewegliches Eigentum fállt an die alcen Herren zurück, 27 bewegliche<br />
Beutestücke, die zurückgewonnen wer<strong>de</strong>n, verbleiben meistens<br />
<strong>de</strong>n Soldaten, die sie erobert haben.<br />
Wie schon in an<strong>de</strong>rem Zusammenhang von Pufendorf gesagt ist, gibt<br />
21 Das entsprach <strong>de</strong>r Praxis jener Zeit, vgl. über diese Frage aber auch GROTIUS, a. a. O., lib.<br />
II, cap. xxi, § 4.<br />
22 Siehe dazu GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. ii.<br />
23 Vgl. GROTIUS, a. a. O., lib. II, cap. XXV.<br />
24 Vgl. GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. iv, § 18.<br />
25<br />
a. a. O., lib. III, cap. vi, §§ 2 ff.<br />
26<br />
GROTIUS, a. a. O., § 8.<br />
27 GROTIUS, lib. III, cap. ix und xvi.
<strong>Introduction</strong> 27a<br />
<strong>de</strong>r Sieg auch das Recht auf die Herrschaft, sowohl über die Einzelnen<br />
wie über die ganzen V6lker. Aber damit die Staatsgewalt legitim wer<strong>de</strong><br />
und die Gewissen <strong>de</strong>r Untertanen bin<strong>de</strong>, müssen die Besiegten <strong>de</strong>n<br />
Siegern Treue versprechen und die Sieger ihre Gesinnung gegen die<br />
Besiegten .án<strong>de</strong>rn, als ob ein abgezwungenes Versprechen <strong>de</strong>r Treue<br />
einen wirklichen consensus civium ersetzen kame, auf <strong>de</strong>m doch die<br />
ganze Staatstheorie von Pufendorf aufgebaut ist! Am Schlusse dieses<br />
<strong>de</strong>m Krieg gewidmeten Kapitels han<strong>de</strong>lt Pufendorf von Waffenstillstands-<br />
28 und Frie<strong>de</strong>nsvertrágen. 29 Ein Waffenstillstand kann auf eine<br />
vollstándige Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>r Waffen, nicht nur auf zeitweilige Einstellung<br />
von <strong>de</strong>ren Gebrauch hinauslaufen, dann ist es gleichsam ein<br />
Frie<strong>de</strong> auf Zeit, wáhrend <strong>de</strong>r wirkliche Frie<strong>de</strong> immer auf ewige Dauer<br />
gerichtet ist. Ein sogenannter stillschweigen<strong>de</strong>r Waffenstillstand ist<br />
kein Rechtsbegriff. Frie<strong>de</strong>nsvertráge müssen getreulich gehalten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch das Kapitel XVII <strong>de</strong>s Werkes hat einen v•51kerrechtlichen Inhalt.<br />
Der Autor han<strong>de</strong>lt hier von Allianzen und Staatsvertrágen.39<br />
Er teilt sie in die zwei Gruppen <strong>de</strong>rer, die sich auf schon vorhan<strong>de</strong>ne<br />
naturrechtliche Verpflichtungen beziehen und solcher, die die vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Verpflichtungen vermehren o<strong>de</strong>r doch náher prácisieren. Zu <strong>de</strong>n<br />
ersteren záhlt er alle solche Verbindlichkeiten, die schon aus <strong>de</strong>r Menschlichkeit<br />
folgen wie Freundschafts-, Hospitalitáts-, und Han<strong>de</strong>lsvertráge.<br />
Die zweite Kategorie unterschei<strong>de</strong>t er wie<strong>de</strong>r nach foe<strong>de</strong>ra<br />
aequalia und inaequalia. Zu <strong>de</strong>n letzteren záhlt er unter an<strong>de</strong>ren<br />
diejenigen, die durch ihren Inhalt eine Ungleichheit schaffen zwischen<br />
<strong>de</strong>n vertragsschliessen<strong>de</strong>n Staaten. Sie kánnen eine Beeintráchtigung<br />
<strong>de</strong>r Souveránitá.t in sich schliessen, z. B., wenn ein Staat <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn<br />
zusagt, von bestimmten Rechten seiner Regierungsgewalt nicht<br />
Gebrauch zu machen, ohne die Erlaubnis <strong>de</strong>s durch solchen Vertrag<br />
zum Superior gewor<strong>de</strong>nen Staates. Danach hátte schon Pufendorf die<br />
Burenrepublic Transvaal wegen <strong>de</strong>s Abkommens vom 3. August 1883,<br />
nach welchem Transvaal seine internationalen Vertráge in London<br />
vorlegen musste, mit Recht nicht mehr als einen souverá'nen Staat<br />
angesehen.<br />
An<strong>de</strong>rseits betont er mit Recht, dass lástige Bedingungen, die<br />
nicht eine dauern<strong>de</strong> Unterwerfung in sich schliessen, son<strong>de</strong>rn durch<br />
eine einmalige Leistung erfüllt wer<strong>de</strong>n kanen, wie sie z. B. in Frie<strong>de</strong>nsvertrágen<br />
<strong>de</strong>m Besiegten auferlegt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Souveránitát nicht<br />
min<strong>de</strong>rn. Unter Umstán<strong>de</strong>n kann es sich aber auch um Verpflichtun-<br />
28 GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. xxi, § 1-14.<br />
3 ° Vgl. GROTIUS, a. a. O., lib. II, cap. xv.<br />
29 A. a. O., cap. xx.
28a<br />
<strong>Introduction</strong><br />
gen dauern<strong>de</strong>r Natur han<strong>de</strong>ln, die <strong>de</strong>nnoch mit <strong>de</strong>r Souveránitát eines<br />
Staates wohl vereinbar sind, so wenn ihm z. B. einseitig die Vertragspflicht<br />
auferlegt ist, in gewissen Gegen<strong>de</strong>n keine Festungen anzulegen.<br />
Als die háufigsten Staatenvertráge bezeichnet Pufendorf Bündnis- und<br />
Han<strong>de</strong>lsvertráge, als die engsten und innigsten die, die auf eine Konfoe<strong>de</strong>ration<br />
mehrerer Staaten auf die Dauer hinauslaufen, durch die also<br />
eine Art Staatenbund begrün<strong>de</strong>t wird. Endlich unterschei<strong>de</strong>t Pufendorf<br />
noch die foe<strong>de</strong>ra realia und die foe<strong>de</strong>ra personalia. 31 Letztere laufen<br />
ab mit <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fürsten, von <strong>de</strong>nen sie geschlossen sind, wáhrend<br />
die ersteren <strong>de</strong>n Staat selbst verpflichten. Wohl zu unterschei<strong>de</strong>n von<br />
<strong>de</strong>n foe<strong>de</strong>ra, wenn auch mit ihnen im Zusammenhang stehend, sind<br />
blosse sponsiones <strong>de</strong>r Minister, die ohne Mandat <strong>de</strong>s Souveráns eingegangen<br />
wer<strong>de</strong>n und durch die dieser erst verpflichtet wird, wenn er sie<br />
ratifiziert hat.<br />
Das Werk <strong>de</strong>s Pufendorf schliesst ab mit <strong>de</strong>m Kapitel XVIII, "De<br />
officiis civium". Hier wer<strong>de</strong>n scharf unterschie<strong>de</strong>n die allgemeinen<br />
Bürgerpflichten von solchen Verpflichtungen, die auf einem beson<strong>de</strong>rn<br />
Dienstverháltnis beruhen. Die ersteren richten sich gegen die Lenker<br />
<strong>de</strong>s Staates, <strong>de</strong>n Staat in seiner Gesamtheit und die einzelnen Mitbürger.<br />
Entsprechend <strong>de</strong>m mehr o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>r patriarchalischen Geiste <strong>de</strong>s<br />
absolutistischen Zeitalters wird hier eine naturrechtliche Verpflichtung<br />
<strong>de</strong>s Staatsbürgers gegen <strong>de</strong>n Staatslenker konstruiert, sich in Ruhe <strong>de</strong>r<br />
bestehen<strong>de</strong>n Verfassung anzupassen und nicht nach Neuerungen zu<br />
streben, sein Staatshaupt zu " bewun<strong>de</strong>rn und zu verehren" und über<br />
seine Aktionen nicht nur wohlwollend und respektvoll zu sprechen,<br />
son<strong>de</strong>rn auch zu <strong>de</strong>nken. Daneben freilich existieren wie gesagt auch<br />
staatsbürgerliche Verpflichtungen gegen <strong>de</strong>n Staat als Gesamtheit und<br />
die Staatsgenossen. Je<strong>de</strong>r Staatsbürger soll bestrebt sein, seinem<br />
Staate Ehre zu machen und mit <strong>de</strong>n Staatsgenossen. in Frie<strong>de</strong>n zu leben.<br />
Für die beson<strong>de</strong>ren Pflichten solcher Staatsbürger, die als Funktionáre<br />
zum Staate in engeren Beziehungen stehen, ist <strong>de</strong>r moralische Satz<br />
vorausgeschickt, dass niemand ein Amt anstreben, geschweige <strong>de</strong>nn<br />
antreten soll, für <strong>de</strong>ssen Ausführung er sich selbst ungeeignet halten<br />
muss. Im übrigen wird dann von Pufendorf eine beson<strong>de</strong>re Berufsethik<br />
aufgestellt für die Minister, die Wür<strong>de</strong>ntráger <strong>de</strong>r Religion, die Gelehrten<br />
und Professoren, die Verwaltungsbehár<strong>de</strong>n und Richter, die Offiziere,<br />
die Soldaten, die Botschafter und Gesandten, und die Intendanten<br />
und Steuereinnehmer. Die allgemeinen Bürgerpflichten en<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r<br />
Auswan<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>r Aberkennung <strong>de</strong>r Bürgerrechte und <strong>de</strong>r Notwendigkeit<br />
sich <strong>de</strong>r Herrschaft eines Siegers zu unterwerfen.<br />
al Ebendort, cap. xvi, § 7 und 8.
<strong>Introduction</strong> 29a<br />
4. Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Werkes<br />
Der Wert <strong>de</strong>s Pufendorfschen Werkes, De officio hominis et civis,<br />
liegt nicht in <strong>de</strong>r Art, wie <strong>de</strong>r Autor einzelne valkerrechtliche Fragen<br />
behan<strong>de</strong>lt. Han<strong>de</strong>ln doch von <strong>de</strong>n 18 Kapiteln <strong>de</strong>s Werkes überhaupt<br />
nur zwei (XVI und XVII) von válkerrechtlichen Dingen, also nur ein<br />
kleines Stück <strong>de</strong>s Ganzen. Was in diesen knappen Er6rterungen<br />
geboten ist, lásst sich durchweg auf Grotius zurückführen. Trotz<br />
seiner <strong>de</strong>mokratischen Auffassung vom Staate, die <strong>de</strong>n Staat nicht nur<br />
auf einen Vertrag grün<strong>de</strong>t, son<strong>de</strong>rn wie oben dargelegt wur<strong>de</strong>, einen<br />
zweiten Vertrag mit <strong>de</strong>m Herrscher for<strong>de</strong>rt, einen Vertrag zweiseitigen<br />
Charakters, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Rechte und Pflichten bestimmt, wagt er nicht<br />
diese Lehre von <strong>de</strong>m Selbstbestimmungsrecht <strong>de</strong>r Nation auf die<br />
válkerrechtlichen Beziehungen anzuwen<strong>de</strong>n. Hier anerkennt er nach<br />
wie vor das Recht <strong>de</strong>r Eroberung und folgert <strong>de</strong>n stillschweigen<strong>de</strong>n<br />
consensus <strong>de</strong>r gewaltsam unterworfenen Staatsbürger zu <strong>de</strong>r neuen<br />
Herrschaft aus <strong>de</strong>r von ihnen gesetzten Kriegsursache, mit <strong>de</strong>r sie auch<br />
die Konsequenzen <strong>de</strong>s Krieges im Voraus auf sich genommen hátten, als<br />
wenn nicht auch <strong>de</strong>r Kriegswille lediglich von einem eroberungslüsternen<br />
Angreifer ausgehen und <strong>de</strong>r Besiegte an <strong>de</strong>m Kriege ganz<br />
unschuldig sein kánnte. Ein interessanter Beweis dafür, wie doch<br />
auch die Naturrechtler, die angeblich das Recht nur aus <strong>de</strong>r Vernunft<br />
ableiten, geneigt waren, in praktischen Fragen ihre Anschauungen vom<br />
Recht <strong>de</strong>r Praxis ihrer Zeit anzupassen! Pufendorfs Ergebnisse auf<br />
válkerrechtlichem Gebiete stellen also, soweit sie in diesem Werke enthalten<br />
sind, keine sichtbaren Errungenschaften dar.<br />
Trotz<strong>de</strong>m wird man die Be<strong>de</strong>utung seines Werkes nicht unterschátzen<br />
dürfen. In <strong>de</strong>r Tiefe seines sittlichen Denkens stellt er, wie<br />
schon <strong>de</strong>r Titel seines Buches sagt, das ganze Rechtssystem unter das<br />
Zeichen <strong>de</strong>s Pflichtbegriffes. Und dieser Pflichtbegriff wird abgeleitet<br />
aus <strong>de</strong>m abstrakten I<strong>de</strong>al <strong>de</strong>r Soziabilitt. Sein Grundgedanke ist <strong>de</strong>r<br />
soziale Mensch. Aus dieser For<strong>de</strong>rung wird in grandioser Weise das<br />
ganze System <strong>de</strong>s privaten und 6ffentlichen Rechts abgeleitet. Der<br />
Gedanke, " Du bist nicht allein da auf <strong>de</strong>r Welt," gibt die Richtschnur<br />
für alle rechtlichen Beziehungen; er gilt für die Menschen wie für die<br />
Staaten. Diese tiefsittliche Weltanschauung steht turmhoch über<br />
jener auf die Hegelsche Vergottung <strong>de</strong>s einzelnen Staates zurückgehen<strong>de</strong><br />
Lehre: "Das soziale I<strong>de</strong>al ist <strong>de</strong>r siegreiche Krieg". Denn abgesehen<br />
davon, dass Einsichtige schon vor <strong>de</strong>m Weltkrieg wussten, dass <strong>de</strong>r<br />
mo<strong>de</strong>rne Krieg in unserm Zeitalter <strong>de</strong>r Weltwirtschaft <strong>de</strong>n Sieger<br />
beinahe ebenso schwácht wie <strong>de</strong>n Besiegten, kann das regulative Princip
3oa<br />
<strong>Introduction</strong><br />
für die Staatenbeziehungen eben doch nur im gleichzeitigen Wohlergehen<br />
aller gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Diesen Gedanken hatte schon Pufendorf<br />
richtig herausgefun<strong>de</strong>n. Wenn aber das weltwirtschaftliche Leben <strong>de</strong>r<br />
Gegenwart die Staaten in ungeahnter Weise aus ihrem bisherigen<br />
Einzeldasein herausgerissen und einan<strong>de</strong>r angenáhert hat, so wird <strong>de</strong>r<br />
Ausgangspunkt aller rechtlichen Beziehungen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n für das<br />
Lehrsystem <strong>de</strong>s Samuel Pufendorf lieferte: "Du bist nicht allein auf <strong>de</strong>r<br />
Welt," in erháhtem Masse heute für die válkerrechtlichen Beziehungen<br />
<strong>de</strong>r Staaten massgebend sein müssen.<br />
Eine Epoche, die vor die Aufgabe <strong>de</strong>r " Sozialisierung <strong>de</strong>s Válkerrechts<br />
" gestellt ist, 32 wird in Pufendorf also einen Führer und Bahnbrecher<br />
zu sehen haben. Und wenn wir es heute als einen methodischen<br />
Fehler betrachten müssen, dass Pufendorf nach <strong>de</strong>m Vorbil<strong>de</strong> von<br />
Hobbes das Válkerrecht ganz in <strong>de</strong>m Naturrechte verschwin<strong>de</strong>n liess,<br />
so ist doch vielleicht die Vorstellung von <strong>de</strong>r verpflichten<strong>de</strong>n Kraft <strong>de</strong>s<br />
Naturrechts in einem Zeitalter, in <strong>de</strong>m das Válkerrecht als jüngster<br />
Zweig am Baume <strong>de</strong>r Rechtsentwicklung in <strong>de</strong>r Praxis noch ein sehr<br />
zartes Pflánzlein war, dieser Disciplin in hohem Masse zu gute gekommen.<br />
Die Durchsetzung <strong>de</strong>s Válkerrechtsgedankens war dadurch<br />
wesentlich erleichtert und darauf ist es damals wohl zunáchst angekommen.<br />
Wir wissen heute besser als Pufendorf als Juristen zwischen<br />
einem philosophischen Rechte, das rein vernunftgemáss entwickelt, das<br />
richtige Recht sein sollte und zwischen <strong>de</strong>m wirklich gelten<strong>de</strong>n positiven<br />
Rechte, das ein materielles Unrecht sein kann, zu unterschei<strong>de</strong>n, 33 wir<br />
wissen aber auch, dass es immer wie<strong>de</strong>r gilt, auf vernunftgemássem<br />
Wege unter grossen leiten<strong>de</strong>n Gesichtspunkten das gelten<strong>de</strong> Recht<br />
fortzubil<strong>de</strong>n, und dass unsere Zeit, die <strong>de</strong>n Raum überwun<strong>de</strong>n und<br />
damit das Antlitz <strong>de</strong>r Er<strong>de</strong> vállig umgestaltet hat, <strong>de</strong>r Lásung dieser<br />
Aufgabe dringen<strong>de</strong>r bedarf, als irgen<strong>de</strong>ine an<strong>de</strong>re. Bei <strong>de</strong>r notwendigen<br />
válligen Ueberwindung <strong>de</strong>s hinter uns liegen<strong>de</strong>n Zeitalters, eines<br />
mehr o<strong>de</strong>r weniger historischen Denkens wird uns also auch <strong>de</strong>r Naturrechtler<br />
Pufendorf eine Hülfe sein. Wer aber als Autor mehr als 250<br />
Jahre nach <strong>de</strong>m Erscheinen seines Werkes noch Beachtung verdient,<br />
<strong>de</strong>r záhlt mit Recht zu <strong>de</strong>n " Klassikern" <strong>de</strong>s Válkerrechts.<br />
ID Juni 1925.<br />
WALTHER SCHÜCKING.<br />
32 Vgl. das darüber bei SCHÜCKING-WEHBERG, Die Satzung <strong>de</strong>s rólkerbun<strong>de</strong>s (2. Auflage, Berlin,<br />
1924), S. 152, Gesagte.<br />
Vgl. dazu die Antworten, die unter <strong>de</strong>m Titel, " Jus naturae et gentium", eine Umfrage zum<br />
Gedáchtnis <strong>de</strong>s Hugo Grotius, als Son<strong>de</strong>rabdruck aus Bd. 34 <strong>de</strong>r Zeitschr. für internationalesRecht<br />
herausgegeben von Professor Dr. TH. NIEMEYER 1925 in Kiel erschienen sind.
Notas sobre la edición digital<br />
Esta edición digital es una reproducción fotográfica facsimilar <strong>de</strong>l original<br />
perteneciente al fondo bibliográfico <strong>de</strong> la Biblioteca <strong>de</strong> la Facultad <strong>de</strong> Derecho <strong>de</strong> la<br />
<strong>Universidad</strong> <strong>de</strong> <strong>Sevilla</strong>.<br />
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Javier Villanueva Gonzalo.<br />
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