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Introduction - Universidad de Sevilla

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THE<br />

CLASSICS OF INTERNATIONAL LAW<br />

EDITED BY<br />

JAMES BROWN SCOTT<br />

Presi<strong>de</strong>nt of the Institute of International Law<br />

Presi<strong>de</strong>nt of the American Institute of International Law<br />

DE OFFICIO HOMINIS ET CIVIS<br />

JUXTA LEGEM NATURALEM<br />

LIBRI DUO<br />

BY SAMUEL VON PUFENDORF<br />

VoL. I. A Photographic Reproduction of the Edition of 1682, with<br />

an <strong>Introduction</strong> by Walther Schücking and a List of Errata.<br />

VOL. II. A Translation of the Text, by Frank Gardner Moore, with<br />

a Translation (by Herbert F. Wright) of the <strong>Introduction</strong><br />

by Walther Schücking, and an In<strong>de</strong>x by Herbert F.<br />

Wright.


This volume with rol. II constitutes<br />

No. 10 of "The Classics of International<br />

Law." A list of the numbers already<br />

published is given at the end of this<br />

volume.


PREFACE<br />

The republication of the classic works connected with the<br />

history and <strong>de</strong>velopment of international law was un<strong>de</strong>rtaken<br />

by the Carnegie Institution of Washington in 1906, at the suggestion<br />

of the un<strong>de</strong>rsigned, then Solicitor for the Department<br />

of State, un<strong>de</strong>r whose supervision as General Editor the series<br />

has since been published. On January 1, 1917, the project<br />

was transferred to the Carnegie Endowment for International<br />

Peace, and the publication of the series is being continued by the<br />

Endowment's Division of International Law.<br />

The present work, Pufendorf's De Officio Hominis et Civis, is<br />

edited with an introduction by the celebrated German publicist,<br />

Professor Walther Schücking, which has been translated into<br />

English by Trofessor Herbert F. Wright. An English translation<br />

of the text of Pufendorf's treatise has been ma<strong>de</strong> expressly for the<br />

series by the distinguished classicist, Professor Frank Gardner<br />

Moore; and, for the sake of convenience, there has been ad<strong>de</strong>d<br />

an in<strong>de</strong>x prepared by Professor Wright.<br />

The reasons for including Pufendorf's little treatise are sufficiently<br />

set forth by Professor Schücking in his <strong>Introduction</strong>.<br />

Moreover, the original text is difficult to procure and has not<br />

hitherto been translated into English. The photographic reproduction,<br />

ma<strong>de</strong> from a copy in the possession of the Harvard<br />

Law Library, places the work within the hands of any and all<br />

countries, and Professor Moore's faithful translation of the text<br />

makes its mastery an easy matter to the English-speaking world.<br />

One reason for republishing the classics of International Law<br />

is the difficulty of procuring the texts in convenient form for<br />

scientific study; the libraries in the United States have been<br />

searched with the result that few of the earlier works were<br />

to be found. Another reason is that some of the works selected<br />

for republication have never been translated into English. The<br />

American publicist is therefore at a disadvantage in consulting<br />

works of admitted authority, and when found they are, as<br />

it were, sealed books to all but trained Latinists. The specialist<br />

is thus forced to rely upon summary statements and references<br />

to them to be found in treatises on International Law, or is<br />

driven to examine them in European libraries, often a difficult<br />

task, while the general rea<strong>de</strong>r is practically barred from the<br />

stores of knowledge locked up in the earlier works on the Law<br />

of Nations. The same difficulty exists in Latin America, Japan,<br />

and in a less <strong>de</strong>gree in many European countries.<br />

Eminent publicists, European and American, vaho have<br />

sa


6a<br />

Preface<br />

been consulted as to the usefulness of the plan to republish<br />

the Classics, have indorsed the project and have pledged their<br />

personal cooperation. The works to be inclu<strong>de</strong>d in the series<br />

have not only been approved but suggested by them, so that<br />

the un<strong>de</strong>rtaking is International in scope, in selection, and in<br />

execution.<br />

The un<strong>de</strong>rlying principie of selection has been to reissue<br />

those works which can be said to have contributed either to the<br />

origin or to the growth of International Law and the term<br />

classic has been used in the broad rather than in the narrow<br />

sense, so that no work will be omitted which can be said to<br />

have contributed to the origin or growth of the Law of Nations.<br />

The masterpieces of Grotius will naturally be the<br />

central point in the series, but the works of his leading pre<strong>de</strong>cessors<br />

and successors will likewise be inclu<strong>de</strong>d. The text of<br />

each author will be reproduced photographically, so as to<br />

lay the source before the rea<strong>de</strong>r without the mistakes which<br />

creep into a newly printed text. In the case of the early<br />

authors the photographed text will be accompanied by a revised<br />

text whenever that course shall seem <strong>de</strong>sirable. An <strong>Introduction</strong><br />

will be prefixed to each work, giving the necessary biographical<br />

<strong>de</strong>tails and stating the importance of the text and its<br />

place in International Law; tables of errata in the original will<br />

be ad<strong>de</strong>d, and notes <strong>de</strong>emed necessary to clear up doubts and<br />

ambiguities or to correct mistakes in the text will be supplied.<br />

Variations in successive editions of the text published in the<br />

author's lifetime will be noted, but little or nothing in the<br />

nature of historical commentary will be furnished.<br />

Each work will be accompanied by an English version ma<strong>de</strong><br />

expressly for the series by a competent translator.<br />

It is hoped that the series will enable specialists as well as<br />

general rea<strong>de</strong>rs to trace International Law from its faint and<br />

unconscious beginnings to its present ample proportions and<br />

to forecast with some <strong>de</strong>gree of certainty its future <strong>de</strong>velopment<br />

into that law which Mirabeau tells us will one day rule<br />

the world.<br />

WASHINGTON,<br />

July 1, 1927.<br />

JAMES BROWN SCOTT,<br />

General Editor.


DE OFFICIO HOMINIS ET CIVIS<br />

JUXTA LEGEM NATURALEM<br />

LIBRI DUO<br />

BY<br />

SAMUEL VON PUFENDORF<br />

VOLUME ONE<br />

THE PHOTOGRAPHIC REPRODUCTION<br />

OF THE EDITION OF 1682<br />

WITH AN INTRODUCTION BY<br />

DR. WALTHER SCHÜCKING<br />

Professor of Law in the Han<strong>de</strong>ls-Hochschule in Berlin<br />

Member of the Reichstag<br />

Member of the Institute of International Law<br />

Member of the Permanent Court of Arbitration at The Hague<br />

NEW YORK<br />

OXFORD UNIVERSITY PRESS<br />

AMERICAN BRANCH: 35 WEST 32ND ST.<br />

LONDON, TORONTO, MELBOURNE, AND BOMBAY<br />

1927


COPYRIGHT 1927<br />

BY THE<br />

CARNEGIE ENDOWMENT FOR INTERNATIONAL PEACE<br />

PRINTED IN THE UNITED STATES OF AMERICA<br />

AT THE RUMFORD PRESS, CONCORD E N. H.


CONTENTS<br />

VOLUME I<br />

PAGES<br />

<strong>Introduction</strong> by Walther Schücking . . • • • 1 la-30a<br />

Photographic Reproduction of the 1682 Edition of De Officio<br />

Hominis et Civis juxta Legem Naturalem Libri Duo . . . i-xxii, 1-166<br />

Errata in the Edition of 1682 . • • • • . 167<br />

VOLUME II<br />

Translation (by Herbert F. Wright) of the <strong>Introduction</strong> by<br />

Walther Schücking . . . . . . 9a-27a<br />

Translation of the 1682 Edition of De Officio Hominis et Civis<br />

juxta Legem Naturalem Libri Duo by Frank Gardner Moore i-xii, 1-146<br />

In<strong>de</strong>x by Herbert F. Wright . . • • • • • 147<br />

9a


..<br />

4


INTRODUCTION<br />

BY WALTHER SCHÜCKING


EINLEITUNG<br />

In <strong>de</strong>r Geschichte <strong>de</strong>s V6lkerrechts haben zwei Richtungen miteinan<strong>de</strong>r<br />

durch Jahrhun<strong>de</strong>rte gerungen und wenn es gelegentlich scheinen<br />

konnte, als láge die eine o<strong>de</strong>r die an<strong>de</strong>re besiegt und tot an <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n,<br />

SO dauerte es nicht allzu lange, und sie gab wie<strong>de</strong>r kráftige Zeichen <strong>de</strong>s<br />

Lebens von sich. 1 Die eine wáhrend <strong>de</strong>s 19. Jahrhun<strong>de</strong>rts im Allgemeinen<br />

vorherrschen<strong>de</strong> ist die positivistische. 2 Sie nimmt das durch<br />

Gewohnheit und Vertráge geschaffene, also objektiv gegebene Recht,<br />

zum alleinigen. Ausgangspunkt. Ihre Gefahren liegen darin, dass sie es<br />

oft versáumt, aus <strong>de</strong>r Fülle <strong>de</strong>s im internationalen Leben. auftauchen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsstoffes leiten<strong>de</strong> Principien herauszuarbeiten, mehr noch aber in<br />

<strong>de</strong>m Versagen <strong>de</strong>s kritischen. Úrteils in bezug auf die gegebenen<br />

Rechtszustán<strong>de</strong> und Einrichtungen.<br />

Wenn neue Zeiten kommen, braucht die Welt neue Normen. Aufgabe<br />

<strong>de</strong>r Wissenschaft ist es, <strong>de</strong>r Rechtsentwicklung hier die Fackel voranzutragen.<br />

Aber woher nimmt <strong>de</strong>r Gelehrte das Licht, um diese<br />

Fackel zu entzün<strong>de</strong>n, wenn er sich nur mit <strong>de</strong>m Stoff <strong>de</strong>s positiven<br />

Rechtes bescháftigit, das vielleicht schon lángst nicht mehr das " richtige<br />

Recht" ist, <strong>de</strong>ssen die VOlker bedürfen ? Namentlich in solchen. Zeiten<br />

gewinnt die an<strong>de</strong>re Richtung <strong>de</strong>r V6lkerrechtswissenschaft wie<strong>de</strong>r<br />

erhate Be<strong>de</strong>utung, die naturrechtliche. Sie sucht das Recht philosophisch<br />

zu entwickeln aus <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit und <strong>de</strong>n Bedürfnissen<br />

<strong>de</strong>r Válker. Jahrhun<strong>de</strong>rte lang hat sie für die von ihr entwickelten<br />

Rechtssátze unmittelbare Geltung in Anspruch genommen.3<br />

Bei<strong>de</strong> Richtungen <strong>de</strong>s Wlkerrechts gehen auf seinen Altmeister Hugo<br />

Grotius zurück. Nicht ohne Grund pflegt man ja Grotius auch als<br />

<strong>de</strong>n Vater <strong>de</strong>s Naturrechts zu bezeichnen, obgleich man nicht übersehen<br />

Vgl. A. Rivier, in Franz von Holtzendorffs Handbuch <strong>de</strong>s Fólkerrechts, Bd. 1 (Berlin, 1885),<br />

S. 393-523: "Literarhistorische Uebersicht <strong>de</strong>r Svsteme und Theorien <strong>de</strong>s V6lkerrechts seit<br />

Grotius ". Dieselbe Arbeit bil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n vierten Teil in Holtzendorffs in franzaischer Sprache<br />

erschienener <strong>Introduction</strong> du Droit <strong>de</strong>s gens (Hambourg, 1888-1889).<br />

2 Freilich geh6rten die naturrechtlichen "Outsi<strong>de</strong>rs" nicht zu <strong>de</strong>n schlechtesten Vertretern <strong>de</strong>r<br />

Zunft. Es seien ihrer hier aus <strong>de</strong>m fraglichen Jahrhun<strong>de</strong>rt nur drei genannt. Der Edinburger<br />

Professor JAMES LORIMER sagt, in seinen Institutes of the Law of Nations (1883-1884, auch 1884 in<br />

franz6sischer Uebersetzung von ERNEST NYS erschienen), Bd. 1, S. 19, z. B.: "The law of nations is<br />

the law of nature realised in the relations of separate political communities." J. K. BLUNTSCHLI<br />

gibt in seinem berühmten Werke, Das mo<strong>de</strong>rne Vakerrecht <strong>de</strong>r civilisirten Staaten als Rechtsbuch<br />

dargestellt (Nórdlingen, 1868), keineswegs bloss positives Recht und <strong>de</strong>r Franzose BONFILS han<strong>de</strong>lt<br />

in seinem oft aufgelegten Lehrbuch unter Ziffer 40 von <strong>de</strong>m natürlichen Válkerrecht als gelten<strong>de</strong>m<br />

Recht.<br />

Vgl. jetzt vornehmlich das gehaltvolle Werk von ERICH CASSIRER, Naturrecht und rakerrecht<br />

im Lichte <strong>de</strong>r Geschichte und <strong>de</strong>r systematischen Philosophie (1919).<br />

13a


14a<br />

<strong>Introduction</strong><br />

darf, welche Rolle dieser Begriff schon bei <strong>de</strong>n Kirchenvátern und <strong>de</strong>n<br />

Theologen und Juristen <strong>de</strong>s Mittelalters gespielt hat, wie <strong>de</strong>nn die<br />

katholische Kirche auch heute noch das Verdienst in Anspruch nehmen<br />

kann, <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Naturrechts d-urch ein rein posivistisches und<br />

vielfach materialistisches Zeitalter bis auf die unmittelbare Gegenwart<br />

festgehalten zu haben. 4 Die Grundlage <strong>de</strong>r Naturrechtswissenschaft,<br />

die Hugo Grotius in <strong>de</strong>n Prolegomena seines De jure belli ac pacis gibt,<br />

bil<strong>de</strong>t auch die Grundlage seines Systems <strong>de</strong>s V61kerrechts und in einer<br />

uns heute etwas naiv anmuten<strong>de</strong>n Weise sucht er <strong>de</strong>n consensus gentium<br />

statt aus <strong>de</strong>r Staatenpraxis oft aus <strong>de</strong>n Ansprüchen <strong>de</strong>r Philosophen,<br />

Geschichtsschreiber, Dichter und Denker zu beweisen. Immerhin ist<br />

er <strong>de</strong>r Vertreter einer dualistischen Anschauung, er verkennt nicht die<br />

Existenz eines zu seiner Zeit vorwiegend auf Gewohnheitsrecht beruhen<strong>de</strong>n<br />

positiven Válkerrechts, für das er <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s jus gentium<br />

voluntarium prágt. Was freilich das Wertverháltnis zwischen bei<strong>de</strong>n<br />

Zweigen <strong>de</strong>r von ihm geschaffenen V61kerrechtsdisciplin anbetrifft, so<br />

ráumt er <strong>de</strong>m positiven Recht nur die Be<strong>de</strong>utung eines die innere<br />

Richtigkeit <strong>de</strong>s natürlichen Rechtes bekráftigen<strong>de</strong>n Arguments ein.<br />

Wáhrend <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Wirklichkeitssinn seines Volkes ausgestattete<br />

Englán<strong>de</strong>r Zouche (geb. 1590, gest. 1660 5 von Grotius zwar <strong>de</strong>n Dualismus<br />

zwischen einem natürlichen und einem positiven V$51kerrecht<br />

übernimmt, aber <strong>de</strong>m letzteren ganz entschie<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Vorrang gibt,<br />

kennt schon Thomas Hobbes kein V61kerrecht mehr ausser <strong>de</strong>m Naturrecht.<br />

Das Naturrecht ist ihm "vel naturale hominum, quod solum<br />

obtinuit dici lex naturae, vel naturale civitatum, quod dici potest lex<br />

gentium, vulgo autem jus gentium appellatur: praecepta utriusque<br />

ea<strong>de</strong>m sunt." 6 In<strong>de</strong>m Hobbes das Válkerrecht schon vffilig in <strong>de</strong>m<br />

Naturrecht aufgehen lásst, er6ffnet er eine Entwicklungsreihe, <strong>de</strong>ren<br />

Bannertráger dann Pufendorf gewor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r Autor dreier auch das<br />

Válkerrecht behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>r Werke, <strong>de</strong>ren eines uns nunmehr bescháftigen<br />

soll.<br />

1. Der Autor und die Entstehung <strong>de</strong>s Werkes<br />

Das Werk <strong>de</strong>s Samuel Pufendorf, De officio hominis et civis prout ipsi<br />

praescribuntur lege naturali, ist zum ersten Male im Jahre 1673 zu Lund<br />

in Schwe<strong>de</strong>n erschienen. Der Verfasser war in gewissem Sinne noch ein<br />

Vgl. darüber das Werk <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Jesuitenpaters VICTOR CATHREIN, Recht, Naturrecht und<br />

positives Recht (2. Aufl., Freiburg, 1909).<br />

5 ZOUCHE, Juris et judicii fecialis, sive juris inter gentes, et quaestionum <strong>de</strong> to<strong>de</strong>m explicatio, qua,<br />

quae pacem et bellum inter diversos principes aut populos spectant, ex pracipuis historico-iure-peritis<br />

exhibentur (Oxford, 1650), neu herausgegeben mit englischer Uebersetzung in "Classics of International<br />

Law" (Washington, 1911).<br />

6 HOBBES, Elemento philosophica <strong>de</strong> cive (Paris, 1642), "Imperium", c. xiv, § 4.


<strong>Introduction</strong> 15a<br />

Reprásentant <strong>de</strong>s internationalen Gelehrtentyps, wie ihn früher <strong>de</strong>r<br />

Gemeingebrauch <strong>de</strong>r lateinischen Sprache an <strong>de</strong>n Universitáten einmal<br />

geschaffen hatte und wie wir ihn jetzt auf <strong>de</strong>m schwierigeren Wege <strong>de</strong>r<br />

Mehrsprachigkeit <strong>de</strong>s Einzelnen zum Besten <strong>de</strong>r Wissenschaft <strong>de</strong>s<br />

V51kerrechts wie<strong>de</strong>rzuschaffen uns bemühen müssen. Denn wie <strong>de</strong>r<br />

berühmte Italiener Albericus Gentilis seine Tage als Professor in Oxford<br />

beschloss, wie Franziscus Suarez bald in Italien, bald in Spanien lehrte,<br />

um nur diese bei<strong>de</strong>n berühmtesten Vorgrotianer zu nennen, so gehárte<br />

auch Pufendorf zu <strong>de</strong>n vom Schicksal hin und her Geschlagenen.<br />

Geboren 1632 im Dorfe Fl5he bei Chemnitz in Sachsen und als junger<br />

Mann im Hause <strong>de</strong>s schwedischen Gesandten in Kopenhagen als<br />

Hauslehrer tátig, hatte er mit 28 Jahren durch seine Elementa jurispru<strong>de</strong>ntiae<br />

universalis, die 1660 im Haag erschienen waren, sich<br />

solchen Namen gemacht, dass 1661 in <strong>de</strong>r philosophischen Fakultát <strong>de</strong>r<br />

Universitát Hei<strong>de</strong>lberg für ihn ein Lehrstuhl <strong>de</strong>s Natur- und V51ker-rechts<br />

begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n war, <strong>de</strong>n er aber nach 9 Jahren mit <strong>de</strong>r Stellung<br />

eines Professor primarios <strong>de</strong>r Rechte an <strong>de</strong>r vom Schwe<strong>de</strong>nkaig<br />

Karl Gustav begrün<strong>de</strong>ten Universitát in Lund vertauschte. Seit 1670<br />

also nach Schwe<strong>de</strong>n übersie<strong>de</strong>lt, hat er gleichwohl seine Tage nicht als<br />

Professor in Lund beschlossen, son<strong>de</strong>rn er übernahm bald wie<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Aufgaben.<br />

Er teilte námlich mit seinem grossen Vorgánger Grotius die Vidseitigkeit<br />

<strong>de</strong>s Geistes. Obgleich er, ein Pfarrerssohn, erst von <strong>de</strong>r<br />

Theologie zur Rechtswissenschaft gekommen, beschránkte er sich<br />

<strong>de</strong>shalb nicht auf juristische Interessen, son<strong>de</strong>rn war auch ein weitsichtiger<br />

Politiker. Wir brauchen in dieser Hinsicht nur an seine<br />

berühmte Schrift erinnern, die er unter <strong>de</strong>m Titel, Severinus <strong>de</strong> Monzambano:<br />

De statu Imperii Germanici ad Laelium fratrem, dominum<br />

Trezolani, liber unus, 1664 verfasst hat. Unter <strong>de</strong>r Maske eines veronesischen<br />

E<strong>de</strong>lmanns übt er hier nicht nur eine vernichten<strong>de</strong> Kritik an<br />

<strong>de</strong>n staatsrechtlichen Zustán<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s heiligen r5mischen Reiches <strong>de</strong>utscher<br />

Nation, son<strong>de</strong>rn weist auch die Wege zu <strong>de</strong>ssen Wie<strong>de</strong>rgeburt,<br />

die er in <strong>de</strong>r Aufrichtung einer Armee auf allgemeine Kosten, <strong>de</strong>r<br />

Saekularisation <strong>de</strong>r geistlichen Fürstentümer, <strong>de</strong>r Abschaffung <strong>de</strong>r<br />

Klóster und <strong>de</strong>r Austreibung <strong>de</strong>r Jesuiten erblickt. Sein Ruf als<br />

Politiker führte 1677 zu seiner Uebersie<strong>de</strong>lung als Staatshistoriograph<br />

nach Stockholm, von wo er 1686 vom Grossen Kurfürsten nach Berlin<br />

berufen wur<strong>de</strong>, um die Geschichte <strong>de</strong>s aufsteigen<strong>de</strong>n bran<strong>de</strong>nburgischen<br />

Staates zu schreiben. Zur Charakterisierung seiner Persalichkeit und<br />

seines Werkes auch auf rein rechtswissenshaftlichem Gebiete sind diese<br />

Daten nicht unwesentliche Dinge, <strong>de</strong>nn wir sehen hier einen interes-


16a<br />

<strong>Introduction</strong><br />

santen Gegensatz auch zu <strong>de</strong>n hervorragendsten Rechtslehrern <strong>de</strong>r<br />

üngsten Vergangenheit, die oft die Grenzen ihres Heimatstaates nur<br />

j<br />

vorübergehend verlassen baben, und vielfach die Bescháftigung mit <strong>de</strong>n<br />

Problemen <strong>de</strong>r Politik als wissenschaftlichen Sün<strong>de</strong>nfall betrachten.<br />

Der Schrift, De officio hominis et civis prout ipsi praescribuntur lege<br />

naturali, vom Jahre 1673 war 1672 das grosse Werk, De jure naturae et<br />

gentium libri octo, vorangegangen, das 1674 in betráchtlich vermehrter<br />

Auflage erschienen ist. Bei<strong>de</strong> Bücher haben einen grossen Erfolg<br />

gehabt und <strong>de</strong>n Namen von Pufendorf dauernd mit <strong>de</strong>r V6lkerrechts<br />

wissenschaft verknüpft; zu ihrer Verbreitung haben namentlich auch<br />

die franzásischen Uebersetzungen von Barbeyrac (1674-1744, Mitglied<br />

<strong>de</strong>r Berliner Aka<strong>de</strong>mie, Professor in Lausanne und Groningen) viel<br />

beigetragen.7<br />

2. Die Vorre<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Werkes<br />

Das Vorwort <strong>de</strong>s Buches enthált wichtige Betrachtungen, die nicht<br />

einmal in Pufendorfs grossem Werke De jure naturae et gentium enthalten<br />

sind. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verfasser zunáchst auf <strong>de</strong>n technischen<br />

Zweck, aus <strong>de</strong>m er zum Besten <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nten diesen Abriss herausgegeben,<br />

hingewiesen hat, unterschei<strong>de</strong>t er drei Wissenschaften: Das allen<br />

Menschen gemeinsame Naturrecht, allein aus <strong>de</strong>r Vernunft geboren, das<br />

bürgerliche Recht, das nur in <strong>de</strong>m einzelnen Staat gilt und die Moraltheologie,<br />

<strong>de</strong>ren Vorschriften Gott in <strong>de</strong>r heiligen Schrift <strong>de</strong>n Christen<br />

gegeben hat. Der gr5sste Unterschied zwischen <strong>de</strong>m Naturrecht und<br />

<strong>de</strong>r Moraltheologie besteht darin, dass das Naturrecht, einzig in diesem<br />

Leben wurzelnd, <strong>de</strong>n Menschen auch nur für dieses Leben zu einem<br />

tauglichen Glie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r menschlichen Gesellschaft machen will, wáhrend<br />

die Moraltheologie <strong>de</strong>n Bürger <strong>de</strong>s Himmelsstaates heranbil<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r<br />

sich hier auf Er<strong>de</strong>n nur als Reisen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Frem<strong>de</strong>r betrachtet. Deshalb<br />

richten sich die Gebote <strong>de</strong>s Naturrechts an das áussere Verhalten<br />

<strong>de</strong>s Menschen, die <strong>de</strong>r theologischen Moral an das Herz. Das Naturrecht<br />

hat es mit <strong>de</strong>m Menschen zu tun, so wie er einmal ist, seis <strong>de</strong>m<br />

BARBEYRAC legt seiner im Vorwort von Berlin 1. Márz 1707 datierten Uebersetzung <strong>de</strong>s<br />

Werkes De officio hominis et civis die 11. Auflage <strong>de</strong>s Originals zu Grun<strong>de</strong>, die 1705 in Frankfurt<br />

a /M. von <strong>de</strong>m Giessener Professor IMMANUEL WEBER veranstaltet war. Die 5. Auflage dieser<br />

Uebersetzung ist im Vorwort noch vom Uebersetzer selbst vom 25. Aug. 1734 Groningen datiert.<br />

Eine weitere Auflage ist dann noch nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Uebersetzers 1756 in Amsterdam und<br />

Leipzig erschienen. Der volle Titel lautet: Les <strong>de</strong>voirs <strong>de</strong> l'homme et du citoyen, tels qu'ils sont<br />

prescrits par la loi naturelle, tr aduits du latin du Baron <strong>de</strong> endorff Puf, , par Jean Barbeyrac. N ouvelle<br />

edition.<br />

Aus spáterer Zeit wáre vornehmlich noch eine ganz grosse Ausgabe in lateinischer Sprache zu<br />

nennen, die in 2 Bd. mit insgesamt 1043 Seiten 1769 in Lei<strong>de</strong>n erschienen ist. Sie trágt <strong>de</strong>n Titel:<br />

S. Puf endorfii <strong>de</strong> officio hominis et civis secundum legem naturalem libri duo, cum observationibus Ev.<br />

Ottonis et Gottl. Gerh. Titii; cum supplementis et observationibus Gerschomi Carmichaelis, et annotationibus<br />

Gottl. Sam. Treneri.


<strong>Introduction</strong><br />

Sün<strong>de</strong>nfall; ein animalisches Subjekt mit einer grossen Zahl schlechter<br />

Triebe. Ein Naturrecht für die Menschen im Stan<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Unschuld<br />

hátte einen an<strong>de</strong>rn Inhalt haben kanen. Beistand für die Armen,<br />

Unterstützung <strong>de</strong>r Unglücklichen, Fürsorge für Wittwen und Waisen,<br />

Verzeihung von Unbil<strong>de</strong>n, Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Frie<strong>de</strong>ns brauchte<br />

das Naturrecht nicht zu gebieten, wenn es nicht Not und Tod, Feindschaft<br />

und Unfrie<strong>de</strong> seit <strong>de</strong>m Sün<strong>de</strong>nfall gábe.<br />

3. Der Aufbau <strong>de</strong>s Werkes<br />

Die Untersuchung von Pufendorf über die Pflichten <strong>de</strong>s Menschen<br />

und Bürgers zerfállt in zwei Bücher. Der Autor folgt einem System<br />

wie es interessanterweise nach diesem Vorbil<strong>de</strong> noch <strong>de</strong>m Allgemeinen<br />

Landrecht, <strong>de</strong>m Gesetzbuch Friedrichs <strong>de</strong>s Grossen, von 1794 zu<br />

Grun<strong>de</strong> gelegt ist. Das erste Buch bescháftigt sich mit <strong>de</strong>n Pflichten<br />

<strong>de</strong>s einzelnen Individuums, das zweite steigt von <strong>de</strong>m Einzelnen auf zu<br />

<strong>de</strong>n grásseren Lebenskreisen und betrachtet die Pflichten, die sich aus<br />

<strong>de</strong>r Zugehárigkeit zu diesen Gemeinschaftsverháltnissen ergeben von<br />

<strong>de</strong>r Ehe angefangen über <strong>de</strong>n Staat hinweg bis zur Staatengesellschaft.<br />

Unzweifelhaft ein geistreicher Gedanke für <strong>de</strong>n Aufbau einer alle Lebensverháltnisse<br />

erschápfen<strong>de</strong>n Rechtsordnung. Durch das Ganze<br />

zieht sich als Grundgedanke das I<strong>de</strong>al <strong>de</strong>s sozialen Menschen, <strong>de</strong>ssen<br />

Verhalten bestimmt ist durch die Tatsache, dass <strong>de</strong>r Mensch nicht<br />

allein auf <strong>de</strong>r Welt ist und dass sein Verhalten bedingt sein muss durch<br />

die Bedürfnisse <strong>de</strong>s Gemeinschaftslebens.<br />

a) Bucu I. In Kapiteln I und II spricht <strong>de</strong>r Autor von <strong>de</strong>n Hand-<br />

'ungen <strong>de</strong>r Menschen im Allgemeinen, ihren Principien und ihrer<br />

Zurechnung, von <strong>de</strong>r Notwendigkeit diese Handlungen einer Regel zu<br />

unterwerfen, aus <strong>de</strong>r das Gesetz entspringt, von <strong>de</strong>r Gerechtigkeit und<br />

<strong>de</strong>r Ungerechtigkeit einer Handlungsweise. Dabei unterschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />

Autor gáttliches und menschliches Gesetz, je nach <strong>de</strong>m unmittelbaren<br />

Urheber. Alles menschliche Gesetz gilt ihm gleichmássig als positiv,<br />

mag es ein natürliches Gesetz sein, das unweigerlich aus <strong>de</strong>r vernünftigen<br />

und sozialen Natur <strong>de</strong>s Menschen abgeleitet ist, so dass ohne seine<br />

Beachtung ein anstándiges und friedliches Zusammenleben <strong>de</strong>r Menschen<br />

unmáglich wáre, o<strong>de</strong>r mag es sich nur als positives Recht in einem<br />

engeren Sinne <strong>de</strong>s Wortes auf <strong>de</strong>n Willen eines konkreten Gesetzgebers<br />

grün<strong>de</strong>n (vgl. Kapitel II, § 16).<br />

Das folgen<strong>de</strong> Kapitel III han<strong>de</strong>lt vom Naturrecht im Allgemeinen.<br />

Die Grundsátze, die man befolgen muss, um ein bequemes und nützliches<br />

Mitglied <strong>de</strong>r menschlichen Gesellschaft zu sein, sind die leges<br />

naturales. Die lex fundamentalis <strong>de</strong>s Naturrechts ist die Pflicht eines<br />

17a


18a<br />

j<br />

<strong>Introduction</strong><br />

e<strong>de</strong>n, soviel an ihm liegt daran zu arbeiten, dass das Wohl <strong>de</strong>r men-<br />

schlichen Gesellschaft im Allgemeinen gesichert und aufrechterhalten<br />

wird (§ 9). Die universelle Soziabilit/it ist die Richtschnur, alle an<strong>de</strong>rn<br />

Gesetze sind nur die Konsequenzen. Die Vernunft reicht aus, um sie<br />

in unserem Herzen zu ent<strong>de</strong>cken.<br />

Die Pflichten, die sich daraus ergeben, kann man einteilen in Pflichten<br />

<strong>de</strong>s Menschen gegen Gott (Kapitel IV), gegen sich selbst (Kapitel<br />

V), und gegen an<strong>de</strong>re Menschen (Kapitel VI). Die erste absoluto<br />

Pflicht <strong>de</strong>s einen gegen die an<strong>de</strong>rn ist die, nieman<strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n zu tun<br />

und wo es doch geschehen sein sollte, <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r gut zu<br />

machen. Die zweite Pflicht in <strong>de</strong>n Beziehungen <strong>de</strong>s Einzelnen zu <strong>de</strong>n<br />

an<strong>de</strong>rn, von <strong>de</strong>r Kapitel VII han<strong>de</strong>lt, ist die Verpflichtung alle an<strong>de</strong>rn<br />

als von Natur gleichberechtigt anzusehen. Die dritte allgemeine<br />

Pflicht <strong>de</strong>s Individuums gegen seine Mitmenschen ist die, soweit als<br />

m6glich zum Nutzen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn beizutragen. Davon han<strong>de</strong>lt Kapitel<br />

VIII <strong>de</strong>s Buches. Hier erhebt sich <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>alismus <strong>de</strong>s Verfassers zu<br />

beson<strong>de</strong>rer Hale. Das Goethewort, "Was Du ererbt von Deinen<br />

Vátern hast, Erwirb es, um es zu besitzen", o<strong>de</strong>r Art. 153, Abs. 3, <strong>de</strong>r<br />

neuen <strong>de</strong>utschen Verfassung von Weimar: "Eigentum verpflichtet.<br />

Sein Gebrauch soll zugleich Dienst für das gemeine Beste sein," ist hier<br />

schon vorweggenommen.<br />

Nach Klarlegung dieser absoluten Pflichten <strong>de</strong>s Individuums gegen<br />

seinesgleichen wen<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Verfasser in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n neun Kapitel<br />

(von Kapitel IX–XVII incl.) zu <strong>de</strong>n bedingten Pflichten. Diese entspringen<br />

aus Versprechungen o<strong>de</strong>r Vereinbarungen (Kapitel IX), aus<br />

<strong>de</strong>m blossen Gebrauch <strong>de</strong>s Wortes (Kapitel X), <strong>de</strong>s Schwures (Kapitel<br />

XI), <strong>de</strong>s Erwcrbs von Eigentum (Kapitel XII), <strong>de</strong>s gutgláubigen Besitzes<br />

(Kapitel XIII), sie beziehen sich auf <strong>de</strong>n Preis für eine Ware o<strong>de</strong>r<br />

Tátigkeit (Kapitel XIV), auf Contrakte (Kapitel XV), auf die Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Verpflichtungen, in die man eingetreten ist (Kapitel XVI), und<br />

auf die Art <strong>de</strong>r Auslegung von Vertrágen und Gesetzen (Kapitel XVII).<br />

Alle diese Dinge wer<strong>de</strong>n jedoch wie gesagt nur behan<strong>de</strong>lt vom Standpunkt<br />

<strong>de</strong>s Individuums aus in seinem Verháltnis zu an<strong>de</strong>rn Individuen<br />

o<strong>de</strong>r besser zur Gesellschaft, vom Staate o<strong>de</strong>r gar <strong>de</strong>r Staatengesellschaft<br />

h¿Sren wir nichts.<br />

b) BucH II. Im zweiten Buche <strong>de</strong>s Werkes beschftigt sich <strong>de</strong>r Verfasser,<br />

wie oben gesagt, nicht mehr lediglich mit <strong>de</strong>n Einzelindividuum,<br />

son<strong>de</strong>rn mit <strong>de</strong>n grósseren Lebenskreisen, in die <strong>de</strong>r Einzelne gestellt ist.<br />

Im ersten Kapitel schickt er in offenbarer Anlehnung an Hobbes eine<br />

Betrachtung über <strong>de</strong>n status naturalis voraus, in<strong>de</strong>m es nur eine<br />

.Abhángigkeit von Gott gegeben hat und die Gesellschaft noch nicht


<strong>Introduction</strong> 19a<br />

zum Staate konstituiert ist, es gibt keinen wahren Frie<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn in<br />

je<strong>de</strong>m Moment muss je<strong>de</strong>r zum Kampf gerüstet sein, streiten<strong>de</strong> Parteien<br />

kamen sich wohl Schiedsrichter wáhlen, aber schliesslich ist dock in<br />

Ermangelung einer 6ffentlichen Gewalt je<strong>de</strong>r gen5tigt, sein Recht selbst<br />

zu verwirklichen. Der erste Ansatz zur Bildung einer bürgerlichen<br />

Gesellschaft ist die Ehe (Kapitel II).<br />

Kapitel III han<strong>de</strong>lt vom übrigen Familienrecht, soweit die wechselseitigen<br />

Beziehungen zwischen Eltern und Kin<strong>de</strong>rn in Frage kommen,<br />

Kap. IV von <strong>de</strong>n wechselseitigen Verpflichtungen zwischen einem Herrn<br />

und seinen Dienern und Sklaven. Für <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r weiss, dass<br />

nach <strong>de</strong>m bayerischen Eherecht 8 bis zum Jahre 1900 <strong>de</strong>m Ehemann<br />

sogar gegenüber <strong>de</strong>r Ehefrau " mássige Züchtigungen" erlaubt waren,<br />

hat es nichts Befrem<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s, dass in diesem Werke von 1673 ein gleiches<br />

Recht <strong>de</strong>m Herrn gegenüber seinen Dienern eingeráumt ist. Ganz<br />

beson<strong>de</strong>rs interessant sind aber hier die Ausführungen über die Behandlung<br />

<strong>de</strong>r Sklaven, weil sie in das V6lkerrecht hineinspielen. Pufendorf<br />

ist noch weit entfernt von <strong>de</strong>r Erkenntnis Rousseaus "Mensch sein,<br />

heisst frei sein." Die Sklaverei gilt seltsamerweise diesem naturrechtlichen<br />

Denker noch als ein selbstverstándliches Institut, das er nicht<br />

anzutasten wagt. Und zwar geht er davon aus, dass nach Kriegsrecht<br />

Sklaven gemacht wer<strong>de</strong>n kónnen, 9 nur muss nach Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Kriegszustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Sklave geschont wer<strong>de</strong>n, d.h. man muss ihm geben,<br />

was er zum Leben gebraucht und darf ihn nicht ohne Grund misshan<strong>de</strong>ln.<br />

Auch die gekauften Sklaven sollen mit Menschlichkeit behan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Erst mit <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Kapitel V <strong>de</strong>s zweiten Buches kommen wir<br />

auf <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s eigentlichen Staatsrechtes. Pufendorf untersucht<br />

die Fragen, warum die Menschen sich zu <strong>de</strong>n grossen gesellschaftlichen<br />

Gruppen <strong>de</strong>r Staaten zusammengeschlossen haben. Im Anschluss an<br />

Hobbes lehnt er die berühmte Lehre <strong>de</strong>s Aristoteles vom Menschen als<br />

einem /-Coov iroXtrLK6v ab. Erleitet vielmehr die Staatsgründung daraus<br />

ab, dass <strong>de</strong>r Mensch sich selbst und seinen eigenen Nutzen am meisten<br />

liebe. Ausserhalb gesellschaftlicher Verbindungen ist <strong>de</strong>r Mensch ein<br />

animal longe miserrimum; in <strong>de</strong>r staatlichen Verbindung fin<strong>de</strong>t er nach<br />

seiner eigenen Erkenntnis die beste M6glichkeit zur Befriedigung seiner<br />

Bedürfnisse und seiner Wünsche. Zum Beweise gibt Pufendorf in<br />

seiner Schil<strong>de</strong>rung von <strong>de</strong>m Naturzustan<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen eine Paraphrase<br />

<strong>de</strong>s berühmten Wortes seines grossen Vorgángers Hobbes, homo<br />

homini lupas. Von Natur meint er, ist kein Tier wil<strong>de</strong>r und ungezáhm-<br />

8 Massgebend war in Bayern <strong>de</strong>r Co<strong>de</strong>x Maximilaneus Bavaricus von 1756.<br />

9 Woran freilich auch HUGO GROTIUS noch festgehalten hatte. Vgl. liben III, cap. vii und xiv.


20a<br />

<strong>Introduction</strong><br />

ter als <strong>de</strong>r Mensch, keines geneigt zu mehr Lastern, die geeignet sind<br />

an<strong>de</strong>re zu bedrohen. Denn ausser <strong>de</strong>m Triebe nach Hunger und Liebe<br />

beherrscht ihn eine unstillbare Begier<strong>de</strong> überflüssige Dinge zu erwerben<br />

und grausame Uebel an<strong>de</strong>rn zuzufügen. Im Naturzustan<strong>de</strong> liebt <strong>de</strong>r<br />

Mensch die Unabhángigkeit, um nur sein Eigeninteresse zu verwirklichen.<br />

Ein guter Staatsbürger aber ist <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r prompt <strong>de</strong>n Befehlen<br />

seines Souveráns folgt, aus allen seinen Kráften für das Gemeinwohl<br />

arbeitet und dieses ohne Schwanken seinem Eigeninteresse vorzieht,<br />

<strong>de</strong>r nichts als vorteilhaft für sich betrachtet, als das, was auch <strong>de</strong>m<br />

gemeinen Besten dient, und <strong>de</strong>r sich beschei<strong>de</strong>n zeigt gegen seine<br />

Mitbürger. Der wahre Grund, warum die Familienváter sich zum<br />

Staate zusammengeschlossen haben, ist <strong>de</strong>r, dass sie Schutz suchten<br />

gegen die Uebel, die <strong>de</strong>n Menschen vom Menschen drohen. "Nisi<br />

judicia essent, unus alterum <strong>de</strong>voraret." Kein an<strong>de</strong>rer Weg wie die<br />

Staatengründung wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>n gleichen Erfolg haben. We<strong>de</strong>r das blosse<br />

Vorhan<strong>de</strong>nsein <strong>de</strong>s Naturrechts noch die Furcht vor <strong>de</strong>r Gottheit<br />

wür<strong>de</strong> genügen, die Schlechtigkeit <strong>de</strong>s Menschen im Zaum zu halten,<br />

<strong>de</strong>nn "die Strafe Gottes marschiert lei<strong>de</strong>r mit langsamen Fusse."<br />

Im folgen<strong>de</strong>n Kapitel VI untersucht Pufendorf die innere Struktur<br />

<strong>de</strong>r Staaten. Innerhalb einer insignis multitud° hominum wird ein<br />

consensus <strong>de</strong>r sonst tausendfach auseinan<strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Willen hergestelit,<br />

in<strong>de</strong>m je<strong>de</strong>r seinen Willen <strong>de</strong>m einer einzigen Person o<strong>de</strong>r einer<br />

bestimmten Versammlung unterordnet. Gleichzeitig stellt je<strong>de</strong>r seine<br />

Kráfte zur Verfügung, um <strong>de</strong>n nunmehr massgeben<strong>de</strong>n Willen auch<br />

durchzusetzen. Pufendorf bekennt sich hier also zur Lehre von <strong>de</strong>r<br />

Entstehung <strong>de</strong>s Staates durch Vertrag, die das ganze naturrechtliche<br />

Zeitalter beherrscht. Wenn sich Pufendorf auch in diesen gesamten<br />

Deduktionen in <strong>de</strong>r Hauptsache auf <strong>de</strong>n Bahnen von Hobbes bewegt,<br />

mit <strong>de</strong>m " die Theorie vom Sozialvertrag ihre wissenschaftliche Laufbahn<br />

begonnen hat" (Jellinek)," so bil<strong>de</strong>t er sie doch in ho- chst interessanter<br />

Weise fort, in<strong>de</strong>m er zur Gründung <strong>de</strong>s Staates nicht weniger als<br />

zwei Pacta und ein Dekretum for<strong>de</strong>rt, wáhrend Hobbes, zum min<strong>de</strong>sten<br />

in seinem Leviathan (XVIII), neun Jahre nach <strong>de</strong>m Werke, De cive,<br />

gegen je<strong>de</strong>s Vertragsverháltnis zwischen Herrscher und Untertan<br />

protestiert.<br />

Pufendorf ist insofern viel <strong>de</strong>mokratischer als Hobbes als er nach<br />

9<br />

<strong>de</strong>m ersten Pactum über die Vereinigung <strong>de</strong>r künftigen Staatsbürger<br />

miteinan<strong>de</strong>r und nach <strong>de</strong>m Dekretum über die Regierungsform einen<br />

zweiten Vertrag for<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>r einen durchaus zweiseitigen Charakter hat.<br />

10 Vgl. hierzu die Ausführungen, die GEORG JELLI EK in seiner "411gemeine Staatslehre (Berlin,<br />

1914) im siebenten Kapitel betreffend die Lehren von <strong>de</strong>r ec tfertigung <strong>de</strong>s Staates über Hobbes<br />

und das Verháltnis zwischen seiner Lehre und <strong>de</strong>r Pufendorfs macht.


<strong>Introduction</strong> 21a<br />

Die Inhaber <strong>de</strong>r neugeschaffenen Staatsgewalt müssen sich námlich<br />

verpflichten, zu wachen über das 6ffentliche Wohl und die 6ffentliche<br />

Sicherheit, die Staatsbürger aber müssen ihnen Gehorsam versprechen.<br />

Erst dann ist ein regulárer Staat vorhan<strong>de</strong>n. In diesem Zusammenhange<br />

übernimmt dann Pufendorf die Staa ts<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Hobbes 11<br />

und spricht wie er vom Staat als einer " moralischen Person." Wird<br />

die Staatsgewalt durch eine Versammlung ausgeübt, so muss zweckmássigerweise<br />

die Mehrheit entschei<strong>de</strong>n. Die Staatsbürger sind<br />

originaria (Abk¿immlinge <strong>de</strong>r Staatsgrün<strong>de</strong>r) o<strong>de</strong>r adscititii (Naturalisierte),<br />

bei<strong>de</strong> wohl zu unterschei<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Frem<strong>de</strong>n (peregrina).<br />

Kapitel VII <strong>de</strong>s zweiten Teiles bringt eine Untersuchung über die<br />

Bestandteile <strong>de</strong>r obersten Gewalt. In einer uns heute etwas seltsarn<br />

anmuten<strong>de</strong>n Systematik teilt Pufendorf die Staatsgewalt auf in nicht<br />

weniger als sieben Bestandteile (potestas legislatoria, poenas sumendi,<br />

judiciaria, belli pacis ac foe<strong>de</strong>rum, creandi magistratus, indicendi tributa,<br />

constituendi doctores). Dass das Recht <strong>de</strong>s Staatsoberhauptes, 45ffentliche<br />

Lehrer einzusetzen, hier <strong>de</strong>r potestas legislatoria und <strong>de</strong>r Gewalt<br />

über Krieg und Frie<strong>de</strong>n gleichgestellt wird, muss man schon aus jener<br />

Ueberschátzung <strong>de</strong>r eigenen Stellung <strong>de</strong>s Autors als eines solchen<br />

professor publicus ordinarius erkláren, wie sie traditionell diesem<br />

Berufe durch die Jahrhun<strong>de</strong>rte eingentümlich gewesen ist. So primitiv<br />

und unvollkommen bei Pufendorf die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Staatsgewalt ist,<br />

so folgt er doch Hobbes 12 in <strong>de</strong>r richtigen Erkenntnis, dass diese Gewalt<br />

im letzten Grun<strong>de</strong> unteilbar ist.<br />

Im logischen Anschluss an seine Lehre von <strong>de</strong>r Staatsgewalt im Allgemeinen<br />

behan<strong>de</strong>lt Pufendorf im folgen<strong>de</strong>n Kapitel VIII die verschie<strong>de</strong>nen<br />

Regierungsformen. Im Anschluss an die bekannte Lehre <strong>de</strong>s<br />

Aristoteles unterschei<strong>de</strong>t auch er drei Kategorien regulárer Regierungsformen:<br />

Monarchie, Aristokratie und Demokratie. Der Monarchie<br />

schreibt er eine Ueberlegenheit gegenüber <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn Máglichkeiten<br />

zu. Ohne Unterschied <strong>de</strong>r Regierungsform k5nnen die Staaten krank<br />

und korrupt sein durch Fehler <strong>de</strong>r Menschen o<strong>de</strong>r Fehler <strong>de</strong>s Staates,<br />

z. B. wenn die affentlichen Einrichtungen nicht zugeschnitten sind auf<br />

<strong>de</strong>n Geist <strong>de</strong>r Bev6lkerung. Schlecht funktionieren<strong>de</strong>, kranke Staaten<br />

wer<strong>de</strong>n aus Monarchien, Aristokratien und Demokratien, wie schon<br />

Aristoteles lehrt, Tyrannis, Oligarchie und Ochlokratie. Irreguláre<br />

Staaten sind solche, in <strong>de</strong>nen die Einheit <strong>de</strong>s staatlichen Willens fehlt,,<br />

<strong>de</strong>r eigentlich das Charakteristikum <strong>de</strong>s Staatswesens ausmacht. Als<br />

Beweis für <strong>de</strong>nen Vorkommen wird auf das rómische Reich verwiesen,<br />

in <strong>de</strong>m einst senatus populusque Romanus regierte. Aber <strong>de</strong>r ehemalige<br />

11 HOBBES, De cive, cap. y, § 9.<br />

12 De cive, cap. vii, § 5.


22a<br />

<strong>Introduction</strong><br />

Severinus <strong>de</strong> 1onzambano versáumt auch nicht, darauf hinzuweisen,<br />

clas die Irregularitát eines Staatswesens sich auch daraus ergeben kann,<br />

dass die Grossen <strong>de</strong>s Reiches <strong>de</strong>m Kánig nur noch als inaequales foe<strong>de</strong>-<br />

untergeben sind. Am Schlusse dieses Kapitels unterschei<strong>de</strong>t<br />

rati<br />

Pufendorf zwei Kategorien von Staatenverbindungen, die wir nach <strong>de</strong>n<br />

von ihm angegebenen Kriterien heute Personalunion und Staatenbund<br />

nennen wür<strong>de</strong>n.<br />

Das folgen<strong>de</strong> Kapitel IX han<strong>de</strong>lt von <strong>de</strong>n Kennzeichen <strong>de</strong>r Staatsgewalt.<br />

Diese Gewalt ist, unabhángig von <strong>de</strong>r Regierungsform,<br />

souverán; das imperium ist, wie Pufendorf sagt, nicht nur ein summum,<br />

son<strong>de</strong>rn auch ein avvrEbetwov, d. h., " nemini mortalium obstrictum ad<br />

red<strong>de</strong>ndas rationes," womit sich Pufendorf in einen merkwürdigen<br />

Gegensatz stelit zu <strong>de</strong>m gera<strong>de</strong> im 17. Jahrhun<strong>de</strong>rt auf <strong>de</strong>n Háhepunkt<br />

gelangten Lehre vom Wi<strong>de</strong>rstandsrecht <strong>de</strong>r Monarchomachen.is<br />

Die souveráne Gewalt steht über allen Gesetzen, <strong>de</strong>ren Kraft und<br />

Dauer ja von ihr selbst abhángen. Nur aus moralischen Grün<strong>de</strong>n<br />

pflegt <strong>de</strong>r summus imperans sich seinen eigenen Gesetzen zu fügen.<br />

Die souveráne Gewalt ist heilig und unverletzlich. Der Geist <strong>de</strong>s<br />

Absolutismus tritt uns hier selbst bei einer sittlich so hochstehen<strong>de</strong>n<br />

Persalichkeit, wie Pufendorf es unzweifelhaft gewesen ist, in schau<strong>de</strong>rhafter<br />

Offenheit entgegen. Die Staatsbürger müssen alle Launen und<br />

Harten ihres Fürsten ertragen. Die grausamsten Ungerechtigkeiten<br />

und das furchtbarste Unglück sollen sie auf sich nehmen, niemals<br />

dürfen sie zum Schwerte greifen, son<strong>de</strong>rn immer sollen sie in einen<br />

noch so grausamen Souverán <strong>de</strong>n Vater <strong>de</strong>s Vaterlan<strong>de</strong>s erblicken.<br />

Pufendorf unterschei<strong>de</strong>t dann weiter die absolute Gewalt <strong>de</strong>s Fürsten<br />

von <strong>de</strong>r durch eine lex fundamentalis beschránkten. Auch <strong>de</strong>r absolute<br />

Fürst darf aber seine Herrschaft wenigstens dann nicht veráussern<br />

teilen o<strong>de</strong>r übertragen, wenn es keine patrimoniale Gewalt ist, son<strong>de</strong>rn<br />

wenn er die Krone einer freien Wahl durch das Volk verdankt. Denn<br />

im letzteren Falle hat er mehr die Stellung eines usufructuarius."<br />

Kapitel X han<strong>de</strong>lt von <strong>de</strong>r Art wie die Souveránitát insbeson<strong>de</strong>re im<br />

monarchischen S taate erworben wird. Obgleich Pufendorf <strong>de</strong>n Satz<br />

vertritt, dass je<strong>de</strong> Staatsgewalt auf <strong>de</strong>m consensus <strong>de</strong>r Staatsbürger<br />

beruht, gibt er die Máglichkeit zu, dass man sich <strong>de</strong>r Staatsgewalt auch<br />

im Kriege durch Eroberung bemáchtigen kann. Durch eine sehr<br />

la<br />

Pufendorf entfernt sich auch damit von Grotius. Grotius hat zwar das Wi<strong>de</strong>rstandsrecht<br />

auch grundsátzlich abgelehnt, es gleichzeitig aber für sieben Einzelfálle in so weitem und unsicherem<br />

Masse anerkannt, dass die Anwendung dieser Grundsátze für die Stabilitát <strong>de</strong>r Staatsgewalt eine<br />

vid geringere und viel unsicherere Garantie geben wür<strong>de</strong> als die <strong>de</strong>r Lehre mancher prinzipieller<br />

Verfechter <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rstandsrechts; vgl. darüber die interessanten Ausführungen in <strong>de</strong>m trefflichen<br />

Werk meines verstorbenen Schülers KURT WOTZENDORFF, Staatsrecht und V6lkerrecht (1916), S.<br />

247 ff. 14 Vgl. GROTIUS, De jure belli ac pacis, liber I, cap. iii, § 11.


<strong>Introduction</strong> 23a<br />

künstliche Konstruktion versucht er über diesen Wi<strong>de</strong>rspruch hinwegzukommen.<br />

Er spricht zunáchst nur von <strong>de</strong>m Falle eines gerechten<br />

Krieges, ohne zu erwágen, dass háufig auch ungerechte Kriege zu<br />

Eroberungen geführt haben. Dann rechtfertigt er die Unterwerfung<br />

<strong>de</strong>s Besiegten damit, dass <strong>de</strong>r Sieger ja nicht einmal das Leben <strong>de</strong>r<br />

Besiegten zu schonen brauche, fingiert dazu aber auch noch die Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r Besiegten, die dadurch, dass sie die Kriegsursache gesetzt,<br />

gleichsam im Voraus allen Bedingungen zugestimmt haben, die<br />

<strong>de</strong>r Sieger ihnen auferlegen wür<strong>de</strong>. Diese Er6rterungen über die<br />

Erwerbsarten <strong>de</strong>r Souveránitát wer<strong>de</strong>n abgeschlossen durch die Lehre von<br />

<strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Fürsten, <strong>de</strong>m Interregnum und <strong>de</strong>r Vererbung <strong>de</strong>r Krone.<br />

In Kapitel XI er6rtert <strong>de</strong>r Autor die Pflichten <strong>de</strong>s Souveráns. Wir<br />

freuen uns zu h6ren, dass, wenn, wie oben gesagt, <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>r<br />

Staatsgewalt von allem menschlichen und staatsbürgerlichen Rechte<br />

befreit ist, ihm doch die Natur und <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r staatsbürgerlichen<br />

Gemeinschaft wie die Aufgaben <strong>de</strong>r Staatsgewalt gewisse Verpflichtungen<br />

auferlegen. Hier wird also ein wohldurchdachter Katechismus<br />

fürstlicher Pflichten aufgestellt, beinahe ein Menschenalter ehe <strong>de</strong>r edle<br />

Fénelon als Erzieher <strong>de</strong>r Enkel Ludwigs XIV. in seinem Werke Les<br />

aventures <strong>de</strong> Télémaque das Musterbild eines absoluten Herrschers entworfen<br />

hat. Die Richtschnur für <strong>de</strong>n Herrecher muss <strong>de</strong>r Gedanke<br />

sein: "Salus populi suprema lex esto". Um die Bürger zu guten Sitten<br />

zu erziehen, soll <strong>de</strong>r 6ffentliche Unterricht gepflegt wer<strong>de</strong>n, die reine<br />

Lehre Christi soll im Staate blühen und in 6ffentlichen Schulen sollen<br />

Lehren vorgetragen wer<strong>de</strong>n, die mit <strong>de</strong>n Staatszielen im Einklang<br />

stehen. Auch sonst erhalten wir eine Fülle weiser Lehren über <strong>de</strong>n<br />

Geist <strong>de</strong>r Gesetze, die <strong>de</strong>r Soüverán schaffen soll, ihre Ausführung, die<br />

Bestrafung ihrer Verletzung, die Verhütung von Unrecht <strong>de</strong>r Bürger<br />

gegen einan<strong>de</strong>r, die Auswahl <strong>de</strong>r Beamten, das Mass <strong>de</strong>r Besteuerung,<br />

die Aufrechterhaltung und Vermehrung <strong>de</strong>s allgemeinen Wohlstan<strong>de</strong>s<br />

und die Verhütung von Parteiungen. Am Schluss <strong>de</strong>s Kapitels erstrecken<br />

sich die fraglichen Lehren über die Pflichten <strong>de</strong>s Fürsten auch<br />

auf die internationalen Verháltnisse. Die Tapferkeit <strong>de</strong>r Staatsbürger<br />

und ihre Ausbildung in <strong>de</strong>n Waffen muss gepflegt wer<strong>de</strong>n. Alles, was<br />

zur Abwehr von Gewalt gehórt, Festungen, Waffen, Soldaten und<br />

vorzüglich Geld muss rechtzeitig in Bereitscha ft gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Selbst bei gerechter Kriegsursache darf niemand gereizt wer<strong>de</strong>n, damit<br />

es zum Kriege nur kommt, wenn die Gelegenheit absolut günstig und<br />

die Lage <strong>de</strong>s Staates dazu geeignet ist. Schon im Frie<strong>de</strong>n müssen die<br />

Nachbarn peinlich überwacht und kluge Freundschaften und Bündnisvertráge<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n.


24a<br />

<strong>Introduction</strong><br />

Das folgen<strong>de</strong> Kapitel XII behan<strong>de</strong>lt speziell die Staatsgesetze.<br />

erst die Wirksamkeit,<br />

Diese leges civiles sichern <strong>de</strong>n leges naturales<br />

in<strong>de</strong>m sie ausgestattet sind mit Strafsanktionen und in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>m<br />

Tráger <strong>de</strong>s natürlichen Rechtes <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Behár<strong>de</strong>n sichern.<br />

Gleichzeitig konkretisieren sie <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s naürlichen Rechtes.<br />

Den Staatsgesetzen muss man gehorchen, solange sie nicht offensichtlich<br />

<strong>de</strong>m ius‘divinum wi<strong>de</strong>rstreiten. Das gilt auch von Spezialbefehlen<br />

<strong>de</strong>s Herrschers. Bei letzteren ist freilich wohl zu unterschei<strong>de</strong>n, ob es<br />

sich um die Ausführung einer Handlung <strong>de</strong>s Herrschers o<strong>de</strong>r um eine<br />

Handlung auf eigene Verantwortung han<strong>de</strong>lt. Auch ein ungerechter<br />

Krieg, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Herrscher erklárt hat, muss vom Staatsbürger ausgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn hier liegt die Verantwortung und in diesem Falle<br />

die Sün<strong>de</strong> nur bei <strong>de</strong>m Staatsoberhaupt, aber niemals darf <strong>de</strong>r Staatsbürger<br />

selbst eine Handlung ausführen, die natürlichem und gatlichem<br />

Recht wi<strong>de</strong>rstreitet, mag sie ihm auch anbefohlen sein, wie z. B. als<br />

Richter einen Unschuldigen zum To<strong>de</strong> verurteilen. Denn <strong>de</strong>n Richter<br />

kann niemand von seiner Verantwortung befreien.<br />

Wir beschránken uns in bezug auf Kapitel XIII auf die Erwáhnung,<br />

dass es die naturrechtlichen Grundsátze für das Strafrecht enthált und<br />

übergehen auch das Kapitel XIV, das sich mit <strong>de</strong>r Achtung <strong>de</strong>s Einzelnen<br />

im Staate <strong>de</strong>m valor personalis und <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Staatsgewalt<br />

darüber zu disponieren, bescháftigt. Pufendorf spricht in diesem<br />

Zusammenhang zwar auch von <strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r Eminenz und Praece<strong>de</strong>nz<br />

unter <strong>de</strong>n Fürsten und Wilkern, aber obgleich diese Fragen zu<br />

seiner Zeit in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Staatenlebens noch eine ungeheuere Rolle<br />

Tielten," hált er sich dabei nicht auf, son<strong>de</strong>rn begnügt sich mit <strong>de</strong>r<br />

Feststellung, dass ein Recht zur Praece<strong>de</strong>nz nur erworben wer<strong>de</strong>n kann<br />

durch Vertrag o<strong>de</strong>r Einráumung.<br />

Das folgen<strong>de</strong> Kapitel XV han<strong>de</strong>lt von <strong>de</strong>n Rechten <strong>de</strong>r Staatsgewalt<br />

in bezug auf die Güter <strong>de</strong>r Bürger," und erst mit Kapitel XVI kommen<br />

wir auf <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s F5lkerrechts. 17 Dem Vorbild <strong>de</strong>s Grotius folgend<br />

überschreibt Pufendorf die Erárterung dieses Kapitels : "De<br />

bello et pace", er stellt also die Betrachtung über <strong>de</strong>n Krieg voran, in<br />

merkwürdigem Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>m ersten Satz seiner Deduktionen,<br />

dass nach <strong>de</strong>m Naturrecht <strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r normale Zustand ist, ja dass<br />

dieser Zustand die Menschen von <strong>de</strong>n Tieren unterschei<strong>de</strong>t. Aber zuweilen<br />

hlt er <strong>de</strong>n Krieg nicht nur für erlaubt, son<strong>de</strong>rn für notwendicr<br />

by<br />

Vgl. STIEVEN, Europisches Hofceremoniell<br />

is (Leipzig, 1715<br />

vgl. GROTIUS, De jure belli ac pacis, lib. I, cap. i, § 6; lib. II, cap. xiv, §<br />

§ 15; cap. xix, § 7.<br />

7; lib. III, ca, p. i<br />

17 Zu <strong>de</strong>n gesamten Ausführungen dieses Kapitels<br />

PUFENDORFS Werk,<br />

v 1 die ausführlichere Darstellung in<br />

De jure naturae et gentium libri octo daselbst g<br />

GROTIUS, lib. VIII, cap. vi und vii, ferner<br />

a. a. O., lib. I, cap. § 3; lib. II und lib. III, passim.


<strong>Introduction</strong> 25a<br />

wenn an<strong>de</strong>rn Falles Leben und Verm5gen nicht bewahrt und legitime<br />

Rechte nicht durchgesetzt wer<strong>de</strong>n kanen. Er sieht also im Anschluss<br />

an Grotius im Krieg nur ein Mittel zur Rechtsverfolgung und erhebt<br />

sich hoch über Machiavelli, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Krieg als ein erlaubtes Mittel zur<br />

Verfolgung staatlicher Interessen gilt. Der erlaubte Krieg kann auch<br />

ein Offensivkrieg sein, wenn er geführt wird zur Durchsetzung von<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen und zur Erlangung unentbehrlicher Sicherheiten,<br />

welch letztere Formel freilich von einer gefáhrlichen Dehnbarkeit<br />

ist. Wie schon Homer in <strong>de</strong>r Tijas von <strong>de</strong>n Hel<strong>de</strong>n Griechenlands<br />

erzáhlt, dass sie vor Antritt ihres Rachefeldzuges wegen <strong>de</strong>s Raubes <strong>de</strong>r<br />

Helena eine Gesandtschaft nach Troja schicken, Sühne zu for<strong>de</strong>rn, so<br />

verlangt auch Pufendorf bei einem Staatenkonflikt zunáchst <strong>de</strong>n Versuch<br />

eines friedlichen Ausgleichs, namentlich bei zweifelhafter Rechtso<strong>de</strong>r<br />

Sachlage o<strong>de</strong>r gar gegnerischem Besitzstand. Friediiche Verhandlungen,<br />

Schiedsgericht o<strong>de</strong>r das Loos erscheinen ihm als geeignete<br />

Mittel."<br />

Schrecken und offene Gewalt sind die Mittel <strong>de</strong>s Krieges, von Betrug<br />

und List darf man Gebrauch machen und <strong>de</strong>n Feind mit falschen Gerüchten<br />

und Erzáhlungen táuschen, aber Versprechungen und Vertráge<br />

sind zu halten. Und die Humanitát for<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>m Feind nicht<br />

mehr Uebel zugefügt wer<strong>de</strong>n, als die Verteidigung, die Durchsetzung<br />

<strong>de</strong>s Rechtes und die Sicherheit für die Zukunft for<strong>de</strong>rt." Pufendorf<br />

unterschei<strong>de</strong>t dann je nach <strong>de</strong>m Vorliegen einer feierlichen Kriegserklárung<br />

<strong>de</strong>n bellum solemne und <strong>de</strong>n bellum minus solemne," und han<strong>de</strong>lt<br />

von <strong>de</strong>m Recht, in <strong>de</strong>n Krieg einzutreten, das grundsátzlich nur <strong>de</strong>m<br />

Staatshaupte zusteht, was aber nicht ausschliesst, dass je<strong>de</strong>r Gouvern6r<br />

einer Provinz o<strong>de</strong>r Kommandant einer Festung Recht und Pflicht <strong>de</strong>r<br />

Verteidigung hat.<br />

Weiter wird sozusagen die Frage <strong>de</strong>s v6lkerrechtlichen Deliktes und<br />

<strong>de</strong>r valkerrechtlichen Haftung untersucht, in<strong>de</strong>m Pufendorf die Frage<br />

aufwirft, ob das Oberhaupt eines Staates o<strong>de</strong>r ein ganzer Staat mit<br />

Krieg verfolgt wer<strong>de</strong>n kanen wegen Handlungen, die nicht von ihnen<br />

ausgehen. Die Beantwortung dieser Frage wird verstándigerweise<br />

davon abhángig gemacht, ob gegenüber <strong>de</strong>m Staate irgen<strong>de</strong>ine Zurechnung<br />

stattfin<strong>de</strong>n kann, z. B. wenn er die Beleidigung frem<strong>de</strong>r Staatsangeh6riger<br />

durch seine Staatsbürger gedul<strong>de</strong>t hat. Die Macht <strong>de</strong>r<br />

Staatsgewalt, ein Unrecht gegen einen an<strong>de</strong>rn Staat zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />

wird prásumiert, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Eine<br />

Pflicht, frem<strong>de</strong> Staatsangeh6rige zur Bestrafung auszuliefern, wid in<br />

18 Vgl. GROTIUS 7 a. a. O., lib. II, cap. xxiii und xxiv.<br />

19 Vgl. zu dieser Frage GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. xi—xvi.<br />

20 GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. iii.


26a<br />

<strong>Introduction</strong><br />

diesem Zusammenhang nur anerkannt, soweit beson<strong>de</strong>re Vertráge<br />

vorliegen. 21 Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Haftung <strong>de</strong>r<br />

Staaten wird welter das Recht <strong>de</strong>r Repressalien besprochen, die wegen<br />

Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Staates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s von ihm verübten Unrechts gegen das<br />

Vermágen wie die Person seiner Bürger im Auslan<strong>de</strong> ergriffen wer<strong>de</strong>n<br />

kánnen.22<br />

Der folgen<strong>de</strong> Abschnitt diese Kapitels han<strong>de</strong>lt von Koalitionskrieg.<br />

Er hat zur Voraussetzung, dass <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Staat, an <strong>de</strong>ssen Seite man<br />

tritt, aus gerechtem Grun<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>n Waffen greift, aber auch, dass ein<br />

guter Grund vorliegt, ihn zu unterstützen. Letztere Erwágung fállt<br />

natürlich fort, wenn es sich um das Vorhan<strong>de</strong>nsein eines Allianzvertrages<br />

han<strong>de</strong>lt. Aber auch dann ist zu prüfen, ob die Alliierten nicht vielleicht<br />

einen ungerechten o<strong>de</strong>r unklugen Krieg beginnen, und auch wenn diese<br />

Frage zu verneinen ist, müssen die Interessen <strong>de</strong>s Verbün<strong>de</strong>ten zurückstehen<br />

hinter <strong>de</strong>n etwaigen Bedürfnissen <strong>de</strong>s eigenen Volkes. Auch<br />

ohne Bun<strong>de</strong>sverháltnis kann man seinen Freun<strong>de</strong>n zu Hülfe kommen,<br />

ja Pufendorf erkennt an, dass schon die communis cognatio geniigen<strong>de</strong><br />

Veranlassung sein kann, <strong>de</strong>m ungerechterweise Ueberfallenen auf seine<br />

Bitte zu Hülfe zu kommen, 23 <strong>de</strong>nn er hat ein starkes Empfin<strong>de</strong>n für die<br />

internationale Solidaritát.<br />

Der Gebrauch von Gift und die Anstiftung <strong>de</strong>r frem<strong>de</strong>n Bürger und<br />

Soldaten zur Ermordung ihrer eigenen Herren gelten bei <strong>de</strong>n Kultivierteren<br />

Válkern als unehrenhafte Kriegsmittel. 24 Weiter wird kurz das<br />

Beuterecht behan<strong>de</strong>lt. Von <strong>de</strong>r grundsátzlichen Unantastbarkeit <strong>de</strong>s<br />

Privateigentums im Kriege weiss Pufendorf noch nichts. Mobile<br />

Sachen gelten als erworben, wenn sie vor <strong>de</strong>r Verfolgung <strong>de</strong>s Fein<strong>de</strong>s in<br />

Sicherheit gebracht sind; immobile, wenn <strong>de</strong>r Erwerber <strong>de</strong>n Feind, <strong>de</strong>r<br />

sie wie<strong>de</strong>r in Besitz nehmen will, verjagen kann. 25 Aber das Recht, sie<br />

zurückzunehmen erlischt erst, wenn <strong>de</strong>r frühere Eigentümer durch <strong>de</strong>n<br />

Frie<strong>de</strong>nsvertrag auf alle seine Rechte verzichtet hat. Die Beute<br />

geh^rt grundsátzlich <strong>de</strong>m Staate, nicht <strong>de</strong>m Soldaten; 2s bewegliche<br />

Sachen, namentlich solche von geringerem Werte wer<strong>de</strong>n aber nach<br />

weitverbreitetem Brauche <strong>de</strong>n Soldaten überlassen. Zurückgewonnenes<br />

unbewegliches Eigentum fállt an die alcen Herren zurück, 27 bewegliche<br />

Beutestücke, die zurückgewonnen wer<strong>de</strong>n, verbleiben meistens<br />

<strong>de</strong>n Soldaten, die sie erobert haben.<br />

Wie schon in an<strong>de</strong>rem Zusammenhang von Pufendorf gesagt ist, gibt<br />

21 Das entsprach <strong>de</strong>r Praxis jener Zeit, vgl. über diese Frage aber auch GROTIUS, a. a. O., lib.<br />

II, cap. xxi, § 4.<br />

22 Siehe dazu GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. ii.<br />

23 Vgl. GROTIUS, a. a. O., lib. II, cap. XXV.<br />

24 Vgl. GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. iv, § 18.<br />

25<br />

a. a. O., lib. III, cap. vi, §§ 2 ff.<br />

26<br />

GROTIUS, a. a. O., § 8.<br />

27 GROTIUS, lib. III, cap. ix und xvi.


<strong>Introduction</strong> 27a<br />

<strong>de</strong>r Sieg auch das Recht auf die Herrschaft, sowohl über die Einzelnen<br />

wie über die ganzen V6lker. Aber damit die Staatsgewalt legitim wer<strong>de</strong><br />

und die Gewissen <strong>de</strong>r Untertanen bin<strong>de</strong>, müssen die Besiegten <strong>de</strong>n<br />

Siegern Treue versprechen und die Sieger ihre Gesinnung gegen die<br />

Besiegten .án<strong>de</strong>rn, als ob ein abgezwungenes Versprechen <strong>de</strong>r Treue<br />

einen wirklichen consensus civium ersetzen kame, auf <strong>de</strong>m doch die<br />

ganze Staatstheorie von Pufendorf aufgebaut ist! Am Schlusse dieses<br />

<strong>de</strong>m Krieg gewidmeten Kapitels han<strong>de</strong>lt Pufendorf von Waffenstillstands-<br />

28 und Frie<strong>de</strong>nsvertrágen. 29 Ein Waffenstillstand kann auf eine<br />

vollstándige Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>r Waffen, nicht nur auf zeitweilige Einstellung<br />

von <strong>de</strong>ren Gebrauch hinauslaufen, dann ist es gleichsam ein<br />

Frie<strong>de</strong> auf Zeit, wáhrend <strong>de</strong>r wirkliche Frie<strong>de</strong> immer auf ewige Dauer<br />

gerichtet ist. Ein sogenannter stillschweigen<strong>de</strong>r Waffenstillstand ist<br />

kein Rechtsbegriff. Frie<strong>de</strong>nsvertráge müssen getreulich gehalten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch das Kapitel XVII <strong>de</strong>s Werkes hat einen v•51kerrechtlichen Inhalt.<br />

Der Autor han<strong>de</strong>lt hier von Allianzen und Staatsvertrágen.39<br />

Er teilt sie in die zwei Gruppen <strong>de</strong>rer, die sich auf schon vorhan<strong>de</strong>ne<br />

naturrechtliche Verpflichtungen beziehen und solcher, die die vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Verpflichtungen vermehren o<strong>de</strong>r doch náher prácisieren. Zu <strong>de</strong>n<br />

ersteren záhlt er alle solche Verbindlichkeiten, die schon aus <strong>de</strong>r Menschlichkeit<br />

folgen wie Freundschafts-, Hospitalitáts-, und Han<strong>de</strong>lsvertráge.<br />

Die zweite Kategorie unterschei<strong>de</strong>t er wie<strong>de</strong>r nach foe<strong>de</strong>ra<br />

aequalia und inaequalia. Zu <strong>de</strong>n letzteren záhlt er unter an<strong>de</strong>ren<br />

diejenigen, die durch ihren Inhalt eine Ungleichheit schaffen zwischen<br />

<strong>de</strong>n vertragsschliessen<strong>de</strong>n Staaten. Sie kánnen eine Beeintráchtigung<br />

<strong>de</strong>r Souveránitá.t in sich schliessen, z. B., wenn ein Staat <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn<br />

zusagt, von bestimmten Rechten seiner Regierungsgewalt nicht<br />

Gebrauch zu machen, ohne die Erlaubnis <strong>de</strong>s durch solchen Vertrag<br />

zum Superior gewor<strong>de</strong>nen Staates. Danach hátte schon Pufendorf die<br />

Burenrepublic Transvaal wegen <strong>de</strong>s Abkommens vom 3. August 1883,<br />

nach welchem Transvaal seine internationalen Vertráge in London<br />

vorlegen musste, mit Recht nicht mehr als einen souverá'nen Staat<br />

angesehen.<br />

An<strong>de</strong>rseits betont er mit Recht, dass lástige Bedingungen, die<br />

nicht eine dauern<strong>de</strong> Unterwerfung in sich schliessen, son<strong>de</strong>rn durch<br />

eine einmalige Leistung erfüllt wer<strong>de</strong>n kanen, wie sie z. B. in Frie<strong>de</strong>nsvertrágen<br />

<strong>de</strong>m Besiegten auferlegt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Souveránitát nicht<br />

min<strong>de</strong>rn. Unter Umstán<strong>de</strong>n kann es sich aber auch um Verpflichtun-<br />

28 GROTIUS, a. a. O., lib. III, cap. xxi, § 1-14.<br />

3 ° Vgl. GROTIUS, a. a. O., lib. II, cap. xv.<br />

29 A. a. O., cap. xx.


28a<br />

<strong>Introduction</strong><br />

gen dauern<strong>de</strong>r Natur han<strong>de</strong>ln, die <strong>de</strong>nnoch mit <strong>de</strong>r Souveránitát eines<br />

Staates wohl vereinbar sind, so wenn ihm z. B. einseitig die Vertragspflicht<br />

auferlegt ist, in gewissen Gegen<strong>de</strong>n keine Festungen anzulegen.<br />

Als die háufigsten Staatenvertráge bezeichnet Pufendorf Bündnis- und<br />

Han<strong>de</strong>lsvertráge, als die engsten und innigsten die, die auf eine Konfoe<strong>de</strong>ration<br />

mehrerer Staaten auf die Dauer hinauslaufen, durch die also<br />

eine Art Staatenbund begrün<strong>de</strong>t wird. Endlich unterschei<strong>de</strong>t Pufendorf<br />

noch die foe<strong>de</strong>ra realia und die foe<strong>de</strong>ra personalia. 31 Letztere laufen<br />

ab mit <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fürsten, von <strong>de</strong>nen sie geschlossen sind, wáhrend<br />

die ersteren <strong>de</strong>n Staat selbst verpflichten. Wohl zu unterschei<strong>de</strong>n von<br />

<strong>de</strong>n foe<strong>de</strong>ra, wenn auch mit ihnen im Zusammenhang stehend, sind<br />

blosse sponsiones <strong>de</strong>r Minister, die ohne Mandat <strong>de</strong>s Souveráns eingegangen<br />

wer<strong>de</strong>n und durch die dieser erst verpflichtet wird, wenn er sie<br />

ratifiziert hat.<br />

Das Werk <strong>de</strong>s Pufendorf schliesst ab mit <strong>de</strong>m Kapitel XVIII, "De<br />

officiis civium". Hier wer<strong>de</strong>n scharf unterschie<strong>de</strong>n die allgemeinen<br />

Bürgerpflichten von solchen Verpflichtungen, die auf einem beson<strong>de</strong>rn<br />

Dienstverháltnis beruhen. Die ersteren richten sich gegen die Lenker<br />

<strong>de</strong>s Staates, <strong>de</strong>n Staat in seiner Gesamtheit und die einzelnen Mitbürger.<br />

Entsprechend <strong>de</strong>m mehr o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>r patriarchalischen Geiste <strong>de</strong>s<br />

absolutistischen Zeitalters wird hier eine naturrechtliche Verpflichtung<br />

<strong>de</strong>s Staatsbürgers gegen <strong>de</strong>n Staatslenker konstruiert, sich in Ruhe <strong>de</strong>r<br />

bestehen<strong>de</strong>n Verfassung anzupassen und nicht nach Neuerungen zu<br />

streben, sein Staatshaupt zu " bewun<strong>de</strong>rn und zu verehren" und über<br />

seine Aktionen nicht nur wohlwollend und respektvoll zu sprechen,<br />

son<strong>de</strong>rn auch zu <strong>de</strong>nken. Daneben freilich existieren wie gesagt auch<br />

staatsbürgerliche Verpflichtungen gegen <strong>de</strong>n Staat als Gesamtheit und<br />

die Staatsgenossen. Je<strong>de</strong>r Staatsbürger soll bestrebt sein, seinem<br />

Staate Ehre zu machen und mit <strong>de</strong>n Staatsgenossen. in Frie<strong>de</strong>n zu leben.<br />

Für die beson<strong>de</strong>ren Pflichten solcher Staatsbürger, die als Funktionáre<br />

zum Staate in engeren Beziehungen stehen, ist <strong>de</strong>r moralische Satz<br />

vorausgeschickt, dass niemand ein Amt anstreben, geschweige <strong>de</strong>nn<br />

antreten soll, für <strong>de</strong>ssen Ausführung er sich selbst ungeeignet halten<br />

muss. Im übrigen wird dann von Pufendorf eine beson<strong>de</strong>re Berufsethik<br />

aufgestellt für die Minister, die Wür<strong>de</strong>ntráger <strong>de</strong>r Religion, die Gelehrten<br />

und Professoren, die Verwaltungsbehár<strong>de</strong>n und Richter, die Offiziere,<br />

die Soldaten, die Botschafter und Gesandten, und die Intendanten<br />

und Steuereinnehmer. Die allgemeinen Bürgerpflichten en<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r<br />

Auswan<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>r Aberkennung <strong>de</strong>r Bürgerrechte und <strong>de</strong>r Notwendigkeit<br />

sich <strong>de</strong>r Herrschaft eines Siegers zu unterwerfen.<br />

al Ebendort, cap. xvi, § 7 und 8.


<strong>Introduction</strong> 29a<br />

4. Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Werkes<br />

Der Wert <strong>de</strong>s Pufendorfschen Werkes, De officio hominis et civis,<br />

liegt nicht in <strong>de</strong>r Art, wie <strong>de</strong>r Autor einzelne valkerrechtliche Fragen<br />

behan<strong>de</strong>lt. Han<strong>de</strong>ln doch von <strong>de</strong>n 18 Kapiteln <strong>de</strong>s Werkes überhaupt<br />

nur zwei (XVI und XVII) von válkerrechtlichen Dingen, also nur ein<br />

kleines Stück <strong>de</strong>s Ganzen. Was in diesen knappen Er6rterungen<br />

geboten ist, lásst sich durchweg auf Grotius zurückführen. Trotz<br />

seiner <strong>de</strong>mokratischen Auffassung vom Staate, die <strong>de</strong>n Staat nicht nur<br />

auf einen Vertrag grün<strong>de</strong>t, son<strong>de</strong>rn wie oben dargelegt wur<strong>de</strong>, einen<br />

zweiten Vertrag mit <strong>de</strong>m Herrscher for<strong>de</strong>rt, einen Vertrag zweiseitigen<br />

Charakters, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Rechte und Pflichten bestimmt, wagt er nicht<br />

diese Lehre von <strong>de</strong>m Selbstbestimmungsrecht <strong>de</strong>r Nation auf die<br />

válkerrechtlichen Beziehungen anzuwen<strong>de</strong>n. Hier anerkennt er nach<br />

wie vor das Recht <strong>de</strong>r Eroberung und folgert <strong>de</strong>n stillschweigen<strong>de</strong>n<br />

consensus <strong>de</strong>r gewaltsam unterworfenen Staatsbürger zu <strong>de</strong>r neuen<br />

Herrschaft aus <strong>de</strong>r von ihnen gesetzten Kriegsursache, mit <strong>de</strong>r sie auch<br />

die Konsequenzen <strong>de</strong>s Krieges im Voraus auf sich genommen hátten, als<br />

wenn nicht auch <strong>de</strong>r Kriegswille lediglich von einem eroberungslüsternen<br />

Angreifer ausgehen und <strong>de</strong>r Besiegte an <strong>de</strong>m Kriege ganz<br />

unschuldig sein kánnte. Ein interessanter Beweis dafür, wie doch<br />

auch die Naturrechtler, die angeblich das Recht nur aus <strong>de</strong>r Vernunft<br />

ableiten, geneigt waren, in praktischen Fragen ihre Anschauungen vom<br />

Recht <strong>de</strong>r Praxis ihrer Zeit anzupassen! Pufendorfs Ergebnisse auf<br />

válkerrechtlichem Gebiete stellen also, soweit sie in diesem Werke enthalten<br />

sind, keine sichtbaren Errungenschaften dar.<br />

Trotz<strong>de</strong>m wird man die Be<strong>de</strong>utung seines Werkes nicht unterschátzen<br />

dürfen. In <strong>de</strong>r Tiefe seines sittlichen Denkens stellt er, wie<br />

schon <strong>de</strong>r Titel seines Buches sagt, das ganze Rechtssystem unter das<br />

Zeichen <strong>de</strong>s Pflichtbegriffes. Und dieser Pflichtbegriff wird abgeleitet<br />

aus <strong>de</strong>m abstrakten I<strong>de</strong>al <strong>de</strong>r Soziabilitt. Sein Grundgedanke ist <strong>de</strong>r<br />

soziale Mensch. Aus dieser For<strong>de</strong>rung wird in grandioser Weise das<br />

ganze System <strong>de</strong>s privaten und 6ffentlichen Rechts abgeleitet. Der<br />

Gedanke, " Du bist nicht allein da auf <strong>de</strong>r Welt," gibt die Richtschnur<br />

für alle rechtlichen Beziehungen; er gilt für die Menschen wie für die<br />

Staaten. Diese tiefsittliche Weltanschauung steht turmhoch über<br />

jener auf die Hegelsche Vergottung <strong>de</strong>s einzelnen Staates zurückgehen<strong>de</strong><br />

Lehre: "Das soziale I<strong>de</strong>al ist <strong>de</strong>r siegreiche Krieg". Denn abgesehen<br />

davon, dass Einsichtige schon vor <strong>de</strong>m Weltkrieg wussten, dass <strong>de</strong>r<br />

mo<strong>de</strong>rne Krieg in unserm Zeitalter <strong>de</strong>r Weltwirtschaft <strong>de</strong>n Sieger<br />

beinahe ebenso schwácht wie <strong>de</strong>n Besiegten, kann das regulative Princip


3oa<br />

<strong>Introduction</strong><br />

für die Staatenbeziehungen eben doch nur im gleichzeitigen Wohlergehen<br />

aller gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Diesen Gedanken hatte schon Pufendorf<br />

richtig herausgefun<strong>de</strong>n. Wenn aber das weltwirtschaftliche Leben <strong>de</strong>r<br />

Gegenwart die Staaten in ungeahnter Weise aus ihrem bisherigen<br />

Einzeldasein herausgerissen und einan<strong>de</strong>r angenáhert hat, so wird <strong>de</strong>r<br />

Ausgangspunkt aller rechtlichen Beziehungen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n für das<br />

Lehrsystem <strong>de</strong>s Samuel Pufendorf lieferte: "Du bist nicht allein auf <strong>de</strong>r<br />

Welt," in erháhtem Masse heute für die válkerrechtlichen Beziehungen<br />

<strong>de</strong>r Staaten massgebend sein müssen.<br />

Eine Epoche, die vor die Aufgabe <strong>de</strong>r " Sozialisierung <strong>de</strong>s Válkerrechts<br />

" gestellt ist, 32 wird in Pufendorf also einen Führer und Bahnbrecher<br />

zu sehen haben. Und wenn wir es heute als einen methodischen<br />

Fehler betrachten müssen, dass Pufendorf nach <strong>de</strong>m Vorbil<strong>de</strong> von<br />

Hobbes das Válkerrecht ganz in <strong>de</strong>m Naturrechte verschwin<strong>de</strong>n liess,<br />

so ist doch vielleicht die Vorstellung von <strong>de</strong>r verpflichten<strong>de</strong>n Kraft <strong>de</strong>s<br />

Naturrechts in einem Zeitalter, in <strong>de</strong>m das Válkerrecht als jüngster<br />

Zweig am Baume <strong>de</strong>r Rechtsentwicklung in <strong>de</strong>r Praxis noch ein sehr<br />

zartes Pflánzlein war, dieser Disciplin in hohem Masse zu gute gekommen.<br />

Die Durchsetzung <strong>de</strong>s Válkerrechtsgedankens war dadurch<br />

wesentlich erleichtert und darauf ist es damals wohl zunáchst angekommen.<br />

Wir wissen heute besser als Pufendorf als Juristen zwischen<br />

einem philosophischen Rechte, das rein vernunftgemáss entwickelt, das<br />

richtige Recht sein sollte und zwischen <strong>de</strong>m wirklich gelten<strong>de</strong>n positiven<br />

Rechte, das ein materielles Unrecht sein kann, zu unterschei<strong>de</strong>n, 33 wir<br />

wissen aber auch, dass es immer wie<strong>de</strong>r gilt, auf vernunftgemássem<br />

Wege unter grossen leiten<strong>de</strong>n Gesichtspunkten das gelten<strong>de</strong> Recht<br />

fortzubil<strong>de</strong>n, und dass unsere Zeit, die <strong>de</strong>n Raum überwun<strong>de</strong>n und<br />

damit das Antlitz <strong>de</strong>r Er<strong>de</strong> vállig umgestaltet hat, <strong>de</strong>r Lásung dieser<br />

Aufgabe dringen<strong>de</strong>r bedarf, als irgen<strong>de</strong>ine an<strong>de</strong>re. Bei <strong>de</strong>r notwendigen<br />

válligen Ueberwindung <strong>de</strong>s hinter uns liegen<strong>de</strong>n Zeitalters, eines<br />

mehr o<strong>de</strong>r weniger historischen Denkens wird uns also auch <strong>de</strong>r Naturrechtler<br />

Pufendorf eine Hülfe sein. Wer aber als Autor mehr als 250<br />

Jahre nach <strong>de</strong>m Erscheinen seines Werkes noch Beachtung verdient,<br />

<strong>de</strong>r záhlt mit Recht zu <strong>de</strong>n " Klassikern" <strong>de</strong>s Válkerrechts.<br />

ID Juni 1925.<br />

WALTHER SCHÜCKING.<br />

32 Vgl. das darüber bei SCHÜCKING-WEHBERG, Die Satzung <strong>de</strong>s rólkerbun<strong>de</strong>s (2. Auflage, Berlin,<br />

1924), S. 152, Gesagte.<br />

Vgl. dazu die Antworten, die unter <strong>de</strong>m Titel, " Jus naturae et gentium", eine Umfrage zum<br />

Gedáchtnis <strong>de</strong>s Hugo Grotius, als Son<strong>de</strong>rabdruck aus Bd. 34 <strong>de</strong>r Zeitschr. für internationalesRecht<br />

herausgegeben von Professor Dr. TH. NIEMEYER 1925 in Kiel erschienen sind.


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Javier Villanueva Gonzalo.<br />

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