erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2)
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2)
- Seite 3 und 4: 1 Grundlagen des Geheimschutzverfah
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- Seite 7 und 8: 1 Grundlagen des Geheimschutzverfah
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- Seite 11 und 12: 1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- Seite 13 und 14: Vereinbarungen oder Regelungen (z.B
- Seite 15 und 16: VS-Auftraggeber zu klären (3.3.2).
- Seite 17 und 18: Anlage 01 2.1 Aufnahme (1) Unterneh
- Seite 19 und 20: VS-Aufträge bei einem nicht amtlic
- Seite 21 und 22: 2.4.1.2 Aussetzung (1) BMWi kann na
- Seite 23 und 24: - der VS-Herausgeber der Weitergabe
- Seite 25 und 26: 3 Der/die Sicherheitsbevollmächtig
- Seite 27 und 28: Sicherheitsbevollmächtigten oder s
- Seite 29 und 30: ei VS-Aufträgen, VS-Unteraufträge
- Seite 31 und 32: - Veranlassung des Verzichts des Un
- Seite 33 und 34: - eine VS, ein Schlüssel zu einem
- Seite 35 und 36: 4 Personeller Geheimschutz 4.1 Allg
- Seite 37 und 38: Kenntnis von VS zu nehmen (Anlage 1
- Seite 39 und 40: (4) Der/die SiBe nimmt eine Kopie d
- Seite 41 und 42: 4.2.4 Maßnahmen bei den einzelnen
- Seite 43 und 44: 4.3 VS-Ermächtigung 4.3.1 VS-Ermä
- Seite 45 und 46: (1) Der/die SiBe darf VS-Ermächtig
- Seite 47 und 48: Anlage 15 Der/die SiBe unterrichtet
- Seite 49 und 50: Anlage 20 er/sie hierfür auf die E
- Seite 51 und 52: 5.1 Begriff und Zweck (1) Das BKV u
1 Grundlagen des Geheimschutzverfahrens 5<br />
1.1 Grundsätze 6<br />
1.2 Geheimschutzverfahren 6<br />
1.3 Vertragliche Verpflichtungen 7<br />
1.4 Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn nötig' 7<br />
1.5 Befugnis zur Weitergabe von VS 7<br />
1.6 Verschlusssachen 8<br />
1.6.1 Begriff und Einstufung 8<br />
1.6.2 VS-Zwischenmaterial 8<br />
1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) 9<br />
1.8 Anlass für ein Geheimschutzverfahren 9<br />
1.8.1 VS-Auftrag 9<br />
1.8.2 Forschung und Entwicklung 10<br />
1.9 Veranlassung der Geheimhaltung 10<br />
1.9.1 VS-Herausgeber 10<br />
1.9.2 VS-Auftraggeber 10<br />
1.9.3 VS-Auftragnehmer 11<br />
1.10 Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers 11<br />
1.11 Pflichten des VS-Auftragnehmers 12<br />
1.12 Verantwortlichkeit für die VS-Einstufung und Kennzeichnung 12<br />
2 Geheimschutzverfahren 14<br />
2.1 Aufnahme 15<br />
2.2 Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen 15<br />
2.3 Prüfungsverfahren 16<br />
2.3.1 Unternehmensangaben 16<br />
2.3.2 Geheimschutzbetreuung von<br />
Unternehmens-/Konzernteilen<br />
16<br />
2.3.3 Einzelne Personen/freie Mitarbeiter 16<br />
2.3.4 Ausländischer Einfluss auf das Unternehmen 17<br />
2.4 Zulassung zu VS-Aufträgen 17<br />
2.4.1 Sicherheitsbescheid 17<br />
2.4.1.1 Allgemeines 17<br />
2.4.1.2 Aussetzung 19<br />
2.4.1.3 Aufhebung 19<br />
1
2.4.2 VS-Einstufungsliste 20<br />
2.5 Grenzüberschreitende VS-Aufträge 20<br />
2.5.1 Deutsche VS-Aufträge in das Ausland 20<br />
2.5.2 Ausländische VS-Aufträge nach Deutschland 21<br />
2.6 Beendigung der Geheimschutzbetreuung 21<br />
3 Der/die Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe) 23<br />
3.1 Bestellung, Einführung, Abberufung 24<br />
3.2 Stellung und Befugnisse des/der SiBe 25<br />
3.3 Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 26<br />
3.3.1 Allgemeines 26<br />
3.3.2 VS-Aufträge 27<br />
3.3.3 Personeller Geheimschutz 28<br />
3.3.4 Materieller Geheimschutz 29<br />
3.3.5 Verletzung von Geheimschutzvorschriften 30<br />
3.3.6 Kommunikations- und IT-Sicherheit 31<br />
4 Personeller Geheimschutz 33<br />
4.1 Allgemeine Bestimmungen 34<br />
4.1.1 Begriff 34<br />
4.1.2 Auswahl und Vorprüfung der Betroffenen 34<br />
4.1.3 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Unternehmensorganen 34<br />
4.2 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 35<br />
4.2.1 Arten der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 35<br />
4.2.2 Datenerhebung 36<br />
4.2.3 Einleitung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 36<br />
4.2.4 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten 39<br />
4.2.5 Abschluss der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>/Aufhebung der<br />
39<br />
VS-Ermächtigung/rechtliches Gehör<br />
4.2.6 Aktualisierung der<br />
Sicherheitserklärung/Wiederholungsüberprüfung<br />
4.3 VS-Ermächtigung 41<br />
4.3.1 VS-Ermächtigungsurkunde / vertragliche<br />
Zusatzvereinbarung<br />
41<br />
4.3.2 Vorläufige VS-Ermächtigung 41<br />
4.3.3 Mehrfache VS-Ermächtigung 41<br />
4.3.4 Sofortermächtigung 42<br />
4.3.5 Fremdpersonal 42<br />
4.4 Zugangsgewährung zu VS 42<br />
4.5 Außerkrafttreten der VS-Ermächtigung 43<br />
2<br />
40
4.5.1 Beendigung/Ruhephase des Arbeitsverhältnisses 43<br />
4.5.2 Aufhebung 44<br />
4.6 Belehrung 44<br />
4.7 Weitere personelle Geheimschutzmaßnahmen 44<br />
4.7.1 Nachträgliche Erkenntnisse/Veränderungsmeldung 44<br />
4.7.2 Sicherheitsakten 45<br />
4.7.3 Vernichtung der Sicherheitsakten 45<br />
4.7.4 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 46<br />
4.7.5 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener 46<br />
Daten<br />
4.7.6 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten 46<br />
4.7.7 Datenschutz 47<br />
4.7.8 Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen 47<br />
5 Besuchskontrollverfahren 48<br />
5.1 Begriff und Zweck 49<br />
5.2 BKV Inland 49<br />
5.3 BKV-Ausland 50<br />
5.3.1 Internationales Besuchskontrollverfahren 50<br />
5.3.2 NATO-Besuchskontrollverfahren 50<br />
5.3.3 EDIR-Besuchskontrollverfahren 51<br />
5.3.4 OCCAR-Besuchskontrollverfahren 51<br />
5.3.5 Sonstige Besuchskontrollverfahren 51<br />
6 Materieller Geheimschutz für VS 52<br />
6.1 Begriff 53<br />
6.2 Erstellung von VS 53<br />
6.3 VS-Kontrollzonen 53<br />
6.4 Kennzeichnung 54<br />
6.4.1 Grundsätze 54<br />
6.4.2 Ausländische VS und VS zwischenstaatlicher<br />
Organisationen<br />
54<br />
6.4.3 Schriftgut 55<br />
6.4.4 VS-Material 56<br />
6.5 Vervielfältigung 56<br />
6.6 Verwaltung 57<br />
6.6.1 Grundsätze 57<br />
6.6.2 Nachweise 57<br />
6.6.3 Bestellung und Pflichten des/der VS-Verwalters/-in 58<br />
3
6.7 Änderung des Geheimhaltungsgrades, Rückgabe und Vernichtung 59<br />
6.7.1 Herabstufung 59<br />
6.7.2 Vernichtung 59<br />
6.8 Verwahrung 60<br />
6.8.1 Allgemeine Grundsätze 60<br />
6.8.2 VS-Verwahrgelasse 60<br />
6.8.3 VS-Sperrzonen 61<br />
6.8.4 Bewachung/technische Überwachung 61<br />
6.9 Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen 62<br />
6.9.1 Schlüssel und Schlüsselbehälter 62<br />
6.9.2 Verwahrung von Zweitschlüsseln 62<br />
6.9.3 Zahlenkombinationen 62<br />
6.10 Weitergabe 63<br />
6.10.1 Grundsätze 63<br />
6.10.2 Verpackung 63<br />
6.10.3 Weitergabe von VS innerhalb Deutschlands 64<br />
6.10.3.1 Versendung durch zugelassene<br />
Transportunternehmen<br />
64<br />
6.10.3.2 Beförderung durch Kurier 64<br />
6.10.4 Weitergabe von VS in das Ausland 65<br />
6.10.5 Erörterung von VS in Konferenzen, Sitzungen,<br />
66<br />
Besprechungen usw.<br />
6.10.6 Weitergabe von VS an Mitglieder des Deutschen<br />
Bundestages<br />
6.11 VS auf IT-Systemen 67<br />
6.11.1 Grundsatz 67<br />
6.11.2 Verarbeitung 68<br />
6.11.3 Beförderung, Mitnahme, Übertragung 68<br />
6.11.4 Weiterführende Richtlinien 69<br />
6.12 Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall 70<br />
Anhang 71<br />
Stichwortverzeichnis 72<br />
Abkürzungsverzeichnis 77<br />
Verzeichnis der Anlagen 79<br />
4<br />
67
1 Grundlagen des Geheimschutzverfahrens<br />
1.1 Grundsätze 6<br />
1.2 Geheimschutzverfahren 6<br />
1.3 Vertragliche Verpflichtungen 7<br />
1.4 Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn nötig' 7<br />
1.5 Befugnis zur Weitergabe von VS 7<br />
1.6 Verschlusssachen 8<br />
1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) 9<br />
1.8 Anlass für ein Geheimschutzverfahren 9<br />
1.9 Veranlassung der Geheimhaltung 10<br />
1.10 Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers 11<br />
1.11 Pflichten des VS-Auftragnehmers 12<br />
1.12 Verantwortlichkeit für die VS-Einstufung und Kennzeichnung 12<br />
5
1.1 Grundsätze<br />
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist<br />
gem. § 25 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren<br />
von <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en des Bundes<br />
(<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz - SÜG) vom 20.04.1994 (BGBl. I<br />
S. 867 ff) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für den<br />
Geheimschutz in der Wirtschaft. Das Bundesamt für Verfassungsschutz<br />
(BfV) ist gemäß § 3 Abs. 2 SÜG mitwirkende Behörde.<br />
(2) Der Geheimschutz in der Wirtschaft dient der Schaffung,<br />
Aufrechterhaltung und Durchführung sämtlicher Maßnahmen, die zum<br />
Schutz und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen (VS) (1.6)<br />
getroffen werden müssen.<br />
(3) BMWi legt die für den Geheimschutz in der Wirtschaft konkret<br />
erforderlichen Maßnahmen und Regeln zum Zugang zu VS mit diesem<br />
Geheimschutzhandbuch (GHB) auf der Grundlage der allgemeinen<br />
Verwaltungsvorschriften des BMWi und des Bundesministeriums des<br />
Innern zur Ausführung des SÜG fest. Über Einzelfragen, die in diesen<br />
Vorschriften nicht geregelt sind, entscheidet BMWi.<br />
(4) BMWi vertritt die Geheimschutzinteressen, die sich aus der<br />
Beauftragung oder gesetzlichen Inanspruchnahme der deutschen<br />
Wirtschaft ergeben, in allen nationalen und internationalen<br />
Einrichtungen und regelt die Maßnahmen zum Schutz von VS im<br />
grenzüberschreitenden Verkehr.<br />
1.2 Geheimschutzverfahren<br />
(1) BMWi betreut und kontrolliert die Unternehmen, die von<br />
Bundesbehörden, von ausländischen amtlichen Stellen oder von<br />
zwischenstaatlichen Organisationen VS-Aufträge erhalten, in allen<br />
Geheimschutzfragen und bei den erforderlichen<br />
Geheimschutzmaßnahmen.<br />
(2) Die Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen obliegt dem<br />
Unternehmen.<br />
(3) Auf Veranlassung des BMWi wirken die Behörden für<br />
Verfassungsschutz sowie bei Bedarf weitere Behörden beim<br />
Geheimschutzverfahren mit.<br />
(4) BMWi unterrichtet betroffene Unternehmen, soweit möglich und<br />
rechtlich zulässig unverzüglich, aber unverbindlich, über<br />
geheimschutzrelevante Erkenntnisse.<br />
6
1.3 Vertragliche Verpflichtungen<br />
(1) Das Geheimschutzverfahren in der Wirtschaft folgt den gesetzlichen<br />
Bestimmungen, insbesondere des SÜG und des<br />
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie den in diesem GHB<br />
festgelegten Regeln, deren Geltung durch Abschluss eines<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrages (Anlage 01) zwischen BMWi und dem<br />
Unternehmen rechtsverbindlich anerkannt wird (2.2). Bei internationalen<br />
Projekten sind zusätzlich auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte<br />
Regelungen zu beachten.<br />
(2) Soweit BMWi auf Grund des SÜG und des öffentlich-rechtlichen<br />
Vertrages zur Datenerhebung bei den Unternehmen berechtigt ist,<br />
werden diese auf Anfrage die entsprechenden Angaben machen.<br />
(3) Verträge über VS-Lieferungen und -Leistungen müssen eine<br />
Geheimschutzklausel (Anlage 02) enthalten, durch die die Regeln des<br />
GHB Vertragsinhalt werden. Liegen darüber hinaus weitergehende<br />
Sicherheitsforderungen des VS-Auftraggebers vor, sind auch diese zu<br />
beachten.<br />
1.4 Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn nötig'<br />
(1) Alle Personen, die, insbesondere im Zusammenhang mit einem<br />
VS-Auftrag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben oder<br />
ausüben sollen und Kenntnis von VS nehmen oder nehmen sollen,<br />
müssen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der VS überprüft und<br />
ermächtigt sein.<br />
(2) Unabhängig von der individuellen Ermächtigung darf ihnen Kenntnis<br />
von VS nur gestattet werden, wenn und soweit dies zur Ausübung ihrer<br />
auftragsbezogenen VS-Tätigkeit im Unternehmen unverzichtbar ist.<br />
(3) Der VS-Auftragnehmer hat die zur Einhaltung dieses Grundsatzes<br />
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.<br />
1.5 Befugnis zur Weitergabe von VS<br />
(1) Die Weitergabe von VS darf nur mit Einwilligung des VS-Herausgebers<br />
erfolgen; dies gilt auch, wenn der vorgesehene Empfänger<br />
VS-ermächtigt ist. Die Einwilligung zur Weitergabe von VS kann für ein<br />
bestimmtes Programm oder im Einzelfall erteilt werden.<br />
(2) Für die Weitergabe von VS an ausländische Unternehmen, ausländische<br />
amtliche Stellen oder zwischenstaatliche Organisationen sind die Regeln<br />
7
gem. 2.5.1 zu beachten.<br />
1.6 Verschlusssachen<br />
1.6.1 Begriff und Einstufung<br />
(1) VS sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,<br />
Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform<br />
(z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial,<br />
elektronische Datenträger, elektrische Signale, Geräte oder technische<br />
Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).<br />
(2) Eine VS wird entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer<br />
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft (1.12) als<br />
- STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte<br />
den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik<br />
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,<br />
- GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit<br />
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden<br />
oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,<br />
- VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte<br />
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />
Länder schädlich sein kann,<br />
- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die<br />
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der<br />
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein<br />
kann.<br />
Bei Zweifeln hinsichtlich der Einstufung einer VS ist unverzüglich eine<br />
Klärung mit dem VS-Herausgeber herbeizuführen.<br />
(3) Können wegen der Beschaffenheit einer VS die Bestimmungen des GHB<br />
nicht unmittelbar angewendet werden, gelten sie sinngemäß und sind im<br />
Einvernehmen mit BMWi möglichst gleichwertige<br />
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />
1.6.2 VS-Zwischenmaterial<br />
Fallen im Zusammenhang mit einer VS Vor- oder Teilinformationen (z.B.<br />
Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Schablonen, Folien, Fehldrucke,<br />
Ausdrucke der Datenverarbeitung) an, die ganz oder teilweise in eine VS<br />
einfließen und die bereits auf amtliche Veranlassung zu schützende<br />
Informationen enthalten, ist auch dieses VS-Zwischenmaterial als VS zu<br />
behandeln (Anlage 03).<br />
8
1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)<br />
(1) Das VS-NfD-Merkblatt ist zu beachten, ein Geheimschutzverfahren ist<br />
nicht erforderlich. Die anderen Bestimmungen des GHB finden keine<br />
Anwendung.<br />
(2) Personen (Angehörige des eigenen Unternehmens und Angehörige<br />
anderer Unternehmen, die nicht geheimschutzbetreut sind), die Kenntnis<br />
von VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH erhalten müssen oder sich im Rahmen ihrer<br />
Aufgaben im Unternehmen Zugang verschaffen können, sind<br />
entsprechend den Regeln für die Behandlung von VS-NfD<br />
(__PDF_2869__) vom Auftragnehmer nachweisbar zu verpflichten.<br />
(3) Mitarbeiter, die sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung als ungeeignet<br />
erweisen oder gegen sie verstoßen haben, sind von der Bearbeitung der<br />
VS auszuschließen.<br />
1.8 Anlass für ein Geheimschutzverfahren<br />
1.8.1 VS-Auftrag<br />
(1) Gegenstand eines VS-Auftrages können sein:<br />
- Lieferungen und Leistungen, die ganz oder teilweise von einer<br />
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten<br />
werden,<br />
- Lieferungen und Leistungen, die als solche keiner Geheimhaltung<br />
bedürfen, bei denen aber die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte<br />
des VS-Auftragnehmers in Einrichtungen des VS-Auftraggebers<br />
oder auf andere Weise Kenntnis von VS erhalten (z.B. Montage,<br />
Wartung und Reinigung, Instandsetzung, Transport, Bewachung<br />
(Personalgestellung).<br />
(2) Für den Beginn der Pflichten zum VS-Schutz ist unbeschadet des<br />
Zustandekommens eines Vertrages der Zeitpunkt der Möglichkeit der<br />
Kenntnisnahme von der VS (Vorbereitungen, Bewerbungen,<br />
Verhandlungen, Angebotsausarbeitungen) maßgeblich. Die Dauer der<br />
Pflichten richtet sich nach der amtlich veranlassten Geheimhaltung und<br />
umfasst auch die Fristen für die vertragliche Gewährleistung sowie die<br />
Verwahrung von VS nach Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten.<br />
(3) Ein VS-Auftrag kann direkt vom VS-Herausgeber, einem anderen<br />
amtlichen VS-Auftraggeber oder einem nicht amtlichen<br />
VS-Auftraggeber erteilt werden, der seinerseits einen VS-Auftrag<br />
9
erhalten hat und Unteraufträge vergibt.<br />
(4) Das GHB gilt nicht für Unternehmensgeheimnisse; hierfür sind ggf.<br />
Kennzeichnungen zu verwenden, die sich deutlich von den amtlichen<br />
Geheimhaltungsgraden unterscheiden. Dies gilt auch für aufgrund von<br />
Forderungen ausländischer Auftraggeber ohne amtliche Veranlassung<br />
erstellte Informationen.<br />
1.8.2 Forschung und Entwicklung<br />
(1) Wird bei Forschung und Entwicklung in geheimschutzbetreuten<br />
Unternehmen auf bestehende VS zurückgegriffen, ist die Einwilligung<br />
des VS-Herausgebers, auf dessen Veranlassung die VS entstanden sind,<br />
einzuholen und die Einstufung der anfallenden Forschungsergebnisse<br />
anhand der vorliegenden VS-Einstufungsliste vorzunehmen. Wird nicht<br />
auf bestehende VS zurückgegriffen, und fallen Informationen an, die im<br />
öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein können, ist eine<br />
mögliche Einstufung mit der zuständigen obersten Bundesbehörde zu<br />
klären.<br />
(2) Schließt das Deutsche Patentamt bei einer Patentanmeldung die<br />
Bekanntmachung von Informationen nach § 50 Patentgesetz bzw. § 3<br />
Gebrauchsmustergesetz für ein Unternehmen aus, sind diese<br />
Informationen als VS zu behandeln.<br />
1.9 Veranlassung der Geheimhaltung<br />
1.9.1 VS-Herausgeber<br />
Herausgeber einer VS kann eine inländische oder ausländische amtliche<br />
Stelle einschließlich der EU bzw. eine zwischenstaatliche Organisation<br />
(z.B. NATO, OCCAR (I) ) sein, die eine Einstufung einer VS im Interesse<br />
einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet hat.<br />
1.9.2 VS-Auftraggeber<br />
(1) Amtliche VS-Auftraggeber sind amtliche Stellen / VS-Herausgeber, die<br />
Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu<br />
schützen. Hierunter zählen auch Organisationen und ausländische<br />
Behörden und Dienststellen, sofern aufgrund spezifischer<br />
I Übereinkommen zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation<br />
Conjointe de Coopération en Matière d' Armement = OCCAR) (BGBl. 2000 II S. 414)<br />
10
Vereinbarungen oder Regelungen (z.B. im Rahmen der EU, ESA,<br />
NATO, OCCAR oder bilateraler Abkommen) Deutschland den<br />
VS-Schutz übernommen hat.<br />
(2) Nicht amtliche VS-Auftraggeber (VS-Unterauftraggeber) sind<br />
Unternehmen, die mit Einwilligung des VS-Herausgebers andere<br />
Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu<br />
schützen.<br />
1.9.3 VS-Auftragnehmer<br />
VS-Auftragnehmer sind Unternehmen, die von einem amtlichen oder nicht<br />
amtlichen VS-Auftraggeber mittelbar oder unmittelbar veranlasst werden,<br />
VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen. Als VS-Auftragnehmer<br />
gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Aufgaben im<br />
Unternehmen für einen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber<br />
Zugang zu VS verschaffen können oder Sicherheitsbereiche betreten<br />
müssen.<br />
1.10 Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers<br />
(1) Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat sich bereits in den<br />
Verhandlungen über einenVS- Unterauftrag Gewissheit darüber zu<br />
verschaffen, dass der in Aussicht genommene Vertragspartner<br />
(VS-Auftragnehmer) bereit und in der Lage ist, die nach der VS-<br />
Einstufung auf ihn entfallende Verantwortung zu übernehmen und alle<br />
mit dem Geheimschutzverfahren verbundenen Verpflichtungen zu<br />
erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Verträge über<br />
geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und Leistungen eine<br />
Geheimschutzklausel entsprechend Anlage 02 enthalten. Im Rahmen von<br />
VS-Unteraufträgen muss er die Einwilligung des VS- Herausgebers zur<br />
Weitergabe der VS einholen. Der VS- Auftragnehmer ist über jede<br />
Änderung des Geheimhaltungsgrades zu unterrichten.<br />
(2) VS dürfen dem in Aussicht genommenen VS-Auftragnehmer erst dann<br />
zugänglich gemacht werden, wenn dem nicht amtlichen<br />
VS-Auftraggeber ein gültiger Sicherheitsbescheid (2.4.1) über den<br />
VS-Auftragnehmer vorliegt.VS-Arbeiten dürfen erst dann begonnen<br />
werden, wenn beim VS-Auftragnehmer alle nach den Anforderungen der<br />
VS-Einstufung notwendigen Geheimschutzmaßnahmen getroffen<br />
worden sind.<br />
(3) Der nicht amtliche VS- Auftraggeber hat dem BMWi nach der Vergabe<br />
von VS- Unteraufträgen in Deutschland folgende Angaben anzuzeigen:<br />
11
- vom BMWi vergebene Betriebs-Nummer (ZS-Nummer) des<br />
VS-Unterauftragnehmers,<br />
- amtlicher Projektname,<br />
- Auftragsbezeichnung,<br />
- höchste VS-Einstufung,<br />
- Ort der Auftragsdurchführung (beim nicht amtlichen<br />
VS-Auftraggeber oder beim VS-Unterauftragnehmer),<br />
- materielle Maßnahmen erforderlich (ja/nein) sowie<br />
- VS-IT-Bearbeitung erforderlich (ja/nein).<br />
(4) Bei VS-Unteraufträgen an Unternehmen außerhalb Deutschlands oder<br />
bei VS-Aufträgen ausländischer Stellen innerhalb Deutschlands an ein<br />
deutsches Unternehmen tritt an die Stelle des Sicherheitsbescheides die<br />
Facility Security Clearance (FSC) (Anlage 05).<br />
1.11 Pflichten des VS-Auftragnehmers<br />
(1) Dem VS-Auftragnehmer muss ein Sicherheitsbescheid (2.4.1) über einen<br />
nicht amtlichen VS-Auftraggeber vorliegen, bevor mit diesem<br />
VS-Gespräche, VS-Verhandlungen oder ein Austausch von VS<br />
stattfinden.<br />
(2) Der VS-Auftragnehmer ist verpflichtet, BMWi halbjährlich eine<br />
VS-Auftragsmeldung zu den von BMWi mitgeteilten Stichtagen<br />
abzugeben (Anlage 06). Dies gilt auch, wenn ermächtigtes Personal zu<br />
Dienstleistungen (Reinigung, Wartung, Bewachung) beim<br />
VS-Auftraggeber eingesetzt werden muss.<br />
(3) Der VS-Auftragnehmer hat spätestens 5 Jahre nach Beendigung des<br />
VS-Auftrages und danach in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob<br />
eine VS noch benötigt wird. Andernfalls ist sie zu vernichten oder dem<br />
VS-Auftraggeber zurückzugeben.<br />
1.12 Verantwortlichkeit für die VS-Einstufung und Kennzeichnung<br />
(1) Der VS-Herausgeber bestimmt, welche Teile eines VS-Auftrages nach<br />
welcher VS-Einstufung geheimhaltungsbedürftig sind. Der<br />
VS-Auftraggeber legt unter Berücksichtigung der VS-Einstufung des<br />
VS-Herausgebers ggf. besondere Bedingungen und Auflagen des<br />
VS-Auftrags in der VS-Einstufungsliste (2.4.2, Anlage 07) fest und<br />
informiert den VS-Auftragnehmer so früh wie möglich. Zweifel<br />
hinsichtlich der VS-Einstufung sind umgehend mit dem<br />
12
VS-Auftraggeber zu klären (3.3.2).<br />
(2) Die VS-Einstufungsliste soll so abgefasst werden, dass sie selbst keine<br />
VS-Einstufung erfordert; sie darf nur nach dem Grundsatz "Kenntnis<br />
nur, wenn nötig" zugänglich sein.<br />
(3) Nicht amtliche VS-Auftraggeber haben sich bei der Vergabe von<br />
VS-Unteraufträgen nach der VS-Einstufungsliste des VS-Herausgebers<br />
zu richten und diese erforderlichenfalls zu kennzeichnen bzw.<br />
anzupassen.<br />
(4) Der VS-Auftragnehmer hat die erforderliche Kennzeichnung der VS<br />
sicher zu stellen.<br />
13
2 Geheimschutzverfahren<br />
2.1 Aufnahme 15<br />
2.2 Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen 15<br />
2.3 Prüfungsverfahren 16<br />
2.4 Zulassung zu VS-Aufträgen 17<br />
2.5 Grenzüberschreitende VS-Aufträge 20<br />
2.6 Beendigung der Geheimschutzbetreuung 21<br />
14
Anlage 01<br />
2.1 Aufnahme<br />
(1) Unternehmen werden auf Vorschlag eines VS-Auftraggebers in die<br />
Geheimschutzbetreuung durch BMWi aufgenommen. Ein nicht<br />
amtlicher VS-Auftraggeber hat zuvor die Einwilligung des amtlichen<br />
VS-Auftraggebers einzuholen und seinem Vorschlag die Adresse des zu<br />
beauftragenden Unternehmens, Projektbeschreibung (einschließlich<br />
Projektzeitraum), Geheimhaltungsgrad, erforderliche<br />
Geheimschutzvorkehrungen beizufügen.<br />
(2) Die Einleitung des Geheimschutzverfahrens für Unternehmen, die sich<br />
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) um<br />
NATO-Infrastrukturvorhaben mit Geheimhaltungsgrad<br />
VS-VERTRAULICH und höher bewerben, wird durch das BAFA<br />
vorgeschlagen.<br />
2.2 Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen<br />
Durch Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrages (<br />
) verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der Bundesrepublik<br />
Deutschland, vertreten durch BMWi,<br />
- die Bestimmungen des GHB in der jeweils geltenden Fassung als<br />
verbindlich anzuerkennen und nach dessen Maßgabe alle erforderlichen<br />
organisatorischen, personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen<br />
zu treffen,<br />
- eine/n fachlich und persönlich geeignete/n SiBe als zentrales<br />
Sicherheitsorgan vorzuschlagen und nach Zustimmung des BMWi zu<br />
bestellen (3.1, __PDF_2858__),<br />
- den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e (SiBe) unmittelbar der<br />
Geschäftsleitung/dem Vorstand/dem Inhaber (im Nachfolgenden<br />
Geschäftsleitung genannt) zu unterstellen und bei allen den Geheimschutz<br />
betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen (3.2, 3.3),<br />
- den/die SiBe mit den Befugnissen und den personellen sowie sachlichen<br />
Ressourcen auszustatten, die für die ordnungsgemäße Durchführung der<br />
Geheimschutzmaßnahmen erforderlich sind,<br />
- eine Geheimschutzklausel (Anlage 02) als Bestandteil des Vertrages über<br />
geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und Leistungen mit dem jeweiligen<br />
amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber zu vereinbaren,<br />
- Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere der<br />
Kapitalbeteiligungen, BMWi unverzüglich mitzuteilen,<br />
- bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens BMWi unverzüglich den<br />
15
Insolvenzverwalter mitzuteilen,<br />
- den Insolvenzverwalter über VS-Aufträge und die Pflichten aus dem<br />
Geheimschutzverfahren zu unterrichten.<br />
2.3 Prüfungsverfahren<br />
2.3.1 Unternehmensangaben<br />
(1) Der VS-Auftragnehmer legt BMWi insbesondere folgende Angaben vor<br />
(__PDF_2870__):<br />
- Name, Anschrift, Rechtsform, E-Mail-Adresse der<br />
Geschäftsleitung,<br />
- Eigentümer / Anteilseigner,<br />
- Geschäftsleitung / Vorstand / Aufsichtsgremien,<br />
- vorgesehene/r SiBe sowie Vertreter/in und ggf. VS-Verwalter/in,<br />
- ggf. durch BMWi zu betreuender Unternehmensteil (2.3.2),<br />
- Auszug aus dem Handelsregister und dem Gewerbezentralregister.<br />
(2) Jede Änderung der in (1) genannten Angaben ist BMWi unverzüglich<br />
mitzuteilen. Ein aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist auf<br />
Anforderung alle fünf Jahre vorzulegen.<br />
2.3.2 Geheimschutzbetreuung von<br />
Unternehmens-/Konzernteilen<br />
(1) Unternehmensteile eines Konzerns mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
werden als selbständige Unternehmen behandelt.<br />
(2) Bei Unternehmen mit rechtlich unselbständigen Teilen schlägt das<br />
Unternehmen vor, welcher Teil in die Geheimschutzbetreuung<br />
aufgenommen werden soll. Bearbeitung und Verwahrung von VS soll<br />
bei mehreren rechtlich unselbständigen geheimschutzbetreuten<br />
Unternehmensteilen, soweit möglich, zentral erfolgen. Soll in einem<br />
Unternehmensteil eine größere Zahl von VS-Ermächtigten betreut<br />
werden, ist ein/e Stellvertreter/-in des/der SiBe vor Ort zu benennen.<br />
2.3.3 Einzelne Personen/freie Mitarbeiter<br />
(1) Sofern bis zu fünf einzelne Mitarbeiter/-innen eines nicht<br />
geheimschutzbetreuten Unternehmens oder freie Mitarbeiter/-innen<br />
16
VS-Aufträge bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber durchführen<br />
sollen, können sie mit Zustimmung dieses VS-Auftraggebers und des<br />
BMWi bei diesem VS-Auftraggeber geheimschutzmäßig betreut werden<br />
(4.3.5).<br />
(2) In begründeten Fällen können einzelne Personen in die<br />
Geheimschutzbetreuung aufgenommen werden. Dabei übernimmt<br />
BMWi die<br />
- Durchführung der erforderlichen Belehrungen (__PDF_2869__,<br />
Anlage 21, Anlage 22),<br />
- Prüfung der Erforderlichkeit der Dauer der VS-Ermächtigung,<br />
- Beantragung von Besuchen nach dem Besuchskontrollverfahren.<br />
2.3.4 Ausländischer Einfluss auf das Unternehmen<br />
BMWi entscheidet im Benehmen mit dem geheimschutzbetreuten<br />
Unternehmen, wie geheimhaltungsbedürftige Vorgänge geschützt werden<br />
können, wenn<br />
- ausländische Kapitalbeteiligungen oder andere maßgebliche<br />
Einflussmöglichkeiten auf VS durch fremde Staatsangehörige<br />
bestehen, oder<br />
- Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen und Mitglieder von<br />
Aufsichtsgremien eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen.<br />
Ggf. kann BMWi die Geheimschutzbetreuung beenden, eine<br />
VS-Ermächtigung verweigern oder eine Verpflichtungserklärung gemäß<br />
Anlage 10 oder Anlage 11 verlangen.<br />
2.4 Zulassung zu VS-Aufträgen<br />
2.4.1 Sicherheitsbescheid<br />
2.4.1.1 Allgemeines<br />
(1) VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer erhalten vom BMWi einen<br />
Sicherheitsbescheid, wenn<br />
- beim VS-Auftragnehmer die gesetzlichen Vertreter VS-ermächtigt<br />
sind,<br />
- ein/e geeignete/r zum Zugang zu VS ermächtigte/r<br />
Unternehmensangehörige/r als SiBe und mindestens ein/e<br />
Vertreter/in bestellt und durch BMWi in seine/ihre Obliegenheiten<br />
17
eingeführt sind,<br />
- die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen materiellen<br />
Geheimschutzmaßnahmen realisiert worden sind.<br />
(2) Der Sicherheitsbescheid enthält:<br />
- Namen des Unternehmens bzw. des Unternehmensteils,<br />
- Namen und Anschrift des/der SiBe im Unternehmen, des/der<br />
SiBe-Vertreters/-in sowie des/der VS-Empfangsberechtigten<br />
(VS-Verwalter/-in) im Unternehmen/ Unternehmensteil,<br />
- Verwahrungsmöglichkeiten für VS,<br />
- im Unternehmen vorhandene Geheimschutzmaßnahmen<br />
(Kategorien gemäß Anlage 12),<br />
- Verpflichtung des VS-Auftraggebers zur Prüfung, ob die beim<br />
VS-Auftragnehmer vorhandenen Kategorien für die<br />
Auftragsdurchführung ausreichend sind,<br />
- Notwendigkeit der schriftlichen Bestätigung des<br />
VS-Auftragnehmers gegenüber dem VS-Auftraggeber auf dessen<br />
Anforderung, dass die erforderlichen Kategorien ausreichend<br />
verfügbar sind.<br />
Der Sicherheitsbescheid kann mit Einschränkungen und einem<br />
Widerrufsvorbehalt versehen werden. Er dient ausschließlich zur<br />
Information des VS-Auftragnehmers und VS-Auftraggebers und darf<br />
nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.<br />
(3) Der Sicherheitsbescheid über das eigene Unternehmen enthält darüber<br />
hinaus:<br />
- die Einschränkung, dass erst nach Realisierung eventueller<br />
zusätzlich erforderlicher Geheimschutzmaßnahmen und nach<br />
Vorliegen des Sicherheitsbescheides des nicht amtlichen<br />
VS-Auftraggebers die Auftragsbearbeitung begonnen werden darf,<br />
- die Termine für die Abgabe der halbjährlichen<br />
VS-Auftragsmeldung.<br />
(4) Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat für ein Unternehmen außerhalb<br />
Deutschlands eine FSC zu beantragen, mit der die zuständige<br />
ausländische Sicherheitsbehörde BMWi die Sicherheitsunbedenklichkeit<br />
des Unternehmens bescheinigt (Anlage 05).<br />
(5) Der VS-Auftraggeber prüft, ob die im Sicherheitsbescheid angegebenen<br />
Sicherheitsvorkehrungen (Kategorien, Anlage 12) für die<br />
VS-Auftragsdurchführung ausreichen, und beantragt bei BMWi unter<br />
Angabe der erforderlichen Kategorien ggf. einen neuen<br />
Sicherheitsbescheid.<br />
18
2.4.1.2 Aussetzung<br />
(1) BMWi kann nach Gewährung rechtlichen Gehörs des betroffenen<br />
Unternehmens Sicherheitsbescheide ganz oder teilweise aussetzen bzw.<br />
die Entscheidung über weitere beantragte Sicherheitsbescheide<br />
zurückstellen, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Geheimschutzes<br />
verstoßen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn:<br />
- bei dem Unternehmen die Voraussetzungen zur Erteilung des<br />
Sicherheitsbe-scheides nicht mehr erfüllt sind und das Unternehmen<br />
diese Voraussetzun-gen nicht in dem von BMWi vorgegebenen<br />
Zeitraum wieder herstellt,<br />
- ein Insolvenzverfahren beantragt wird,<br />
- gegen einen Geschäftsführer, ermächtigten Eigentümer oder<br />
Gesellschafter ein Ermittlungsverfahren gemäß § 160 StPO<br />
eingeleitet worden ist<br />
- schwerwiegende Sicherheitsmängel bei der Durchführung eines<br />
VS-Auftrages vorliegen,<br />
oder wiederholt<br />
- bei einem Unternehmen offensichtliche Mängel bei der Beachtung<br />
datenschutzrechtlicher Bestimmungen auftreten,<br />
- die Unterlagen für die<br />
Aktualisierungen/Wiederholungsüberprüfungen nicht fristgerecht<br />
bei BMWi eingehen,<br />
- die VS-Ermächtigungen nicht binnen drei Monaten vollzogen<br />
werden,<br />
- das Unternehmen die VS-Auftragsmeldung nicht zu den im<br />
Sicherheitsbescheid vorgegebenen Terminen abgibt.<br />
Die Empfänger von Sicherheitsbescheiden werden vom BMWi über die<br />
Aussetzung unterrichtet.<br />
(2) Während der Aussetzung des Sicherheitsbescheides darf das<br />
Unternehmen nur VS-Aufträge bearbeiten, die nicht von der Aussetzung<br />
erfasst sind.<br />
2.4.1.3 Aufhebung<br />
BMWi hebt Sicherheitsbescheide auf, wenn<br />
- VS-Aufträge nicht zustande gekommen oder vollständig abgewickelt<br />
sind und nicht andere Gründe für die Aufrechterhaltung bestehen,<br />
- die Voraussetzungen für die Erteilung von Sicherheitsbescheiden<br />
19
nachträglich wegfallen,<br />
- die Geheimschutzbetreuung durch Kündigung des<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrages beendet wird.<br />
Dem betroffenen Unternehmen ist zur beabsichtigten Aufhebung<br />
rechtliches Gehör zu gewähren. Die Empfänger von Sicherheitsbescheiden<br />
werden vom BMWi unterrichtet.<br />
2.4.2 VS-Einstufungsliste<br />
(1) Der VS-Auftraggeber erstellt unter Berücksichtigung der VS-Einstufung<br />
des VS-Herausgebers eine VS-Einstufungsliste und übermittelt sie dem<br />
VS-Auftragnehmer.<br />
(2) Bei VS-Aufträgen, die den Einsatz von VS-ermächtigtem Fremdpersonal<br />
erfordern, müssen der nicht amtliche VS-Auftraggeber und der<br />
betroffene VS-Auftragnehmer schriftlich vereinbaren,<br />
- dass der VS-Auftragnehmer und seine Mitarbeiter keine VS zur<br />
Verwahrung erhalten,<br />
- inwieweit Personal des VS-Auftragnehmers, das beim nicht<br />
amtlichen VS-Auftraggeber tätig wird, dort hinsichtlich des<br />
Geheimschutzes dem nicht amtlichen VS-Auftraggeber unterstellt<br />
ist.<br />
(3) VS-Auftragnehmer oder nicht amtlicher VS-Auftraggeber leiten BMWi<br />
auf Anforderung die VS-Einstufungsliste zu.<br />
2.5 Grenzüberschreitende VS-Aufträge<br />
2.5.1 Deutsche VS-Aufträge in das Ausland<br />
(1) Beabsichtigt ein Unternehmen die Vergabe eines VS-Unterauftrags an<br />
ein im Ausland ansässiges Unternehmen und liegt die Genehmigung des<br />
amtlichen VS-Auftraggebers zur Weitergabe von VS vor, ist dies BMWi<br />
anzuzeigen (Auftragsanzeige Ausland, Anlage 13) und dort eine FSC<br />
über das im Ausland ansässige Unternehmen anzufordern.<br />
(2) Ein nichtamtlicher VS-Auftraggeber hat gegenüber BMWi in<br />
Schriftform nachzuweisen, dass das im Ausland ansässige Unternehmen<br />
sich vertraglich verpflichtet hat, die für es gültigen<br />
Geheimschutzvorschriften einzuhalten.<br />
(3) Die Weitergabe einer VS in das Ausland ist nur zulässig, wenn<br />
20
- der VS-Herausgeber der Weitergabe zustimmt und<br />
- der VS-Auftraggeber sich beim BMWi vergewissert hat, dass die<br />
VS im Ausland ihrem Geheimhaltungsgrad entsprechend geschützt<br />
ist.<br />
2.5.2 Ausländische VS-Aufträge nach Deutschland<br />
(1) Erhält ein in Deutschland ansässiges Unternehmen einen VS-Auftrag<br />
eines ausländischen VS-Auftraggebers, teilt es BMWi mit:<br />
- Name, Anschrift, Kontaktperson des ausländischen<br />
VS-Auftraggebers,<br />
- Kurzbeschreibung des VS-Auftrages (einschließlich<br />
VS-Einstufung, personeller oder materieller Umfang des<br />
VS-Auftrags, Dauer und, soweit vorhanden, VS-Einstufungsliste<br />
des VS-Auftraggebers).<br />
(2) Anhand der übermittelten Informationen und der VS-Einstufungsliste<br />
prüft BMWi die Notwendigkeit der amtlichen Geheimhaltung und die<br />
erforderliche Kategorie (Anlage 12) und teilt das Ergebnis dem<br />
Unternehmen mit.<br />
(3) Neben den Regelungen des GHB sind ggf. auch internationale<br />
Geheimschutzregelungen (z.B. Programme/Project Security Instruction -<br />
PSI, Security Aspects Letter - SAL) zu beachten.<br />
(4) Sind deutsche VS für die Erledigung eines VS-Auftrags eines<br />
ausländischen VS-Auftraggebers erforderlich, entscheidet der<br />
VS-Herausgeber, ob und welche deutschen VS dem ausländischen<br />
VS-Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden dürfen.<br />
2.6 Beendigung der Geheimschutzbetreuung<br />
(1) Die Geheimschutzbetreuung wird durch Kündigung des<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrages beendet; das Unternehmen kann diese<br />
Kündigung jederzeit vornehmen.<br />
(2) BMWi kann den Vertrag im Benehmen mit dem/den VS-Auftraggeber/n<br />
kündigen, wenn<br />
- VS-Aufträge nicht zustande gekommen oder vollständig<br />
abgewickelt sind,<br />
- alle Sicherheitsbescheide aufgehoben worden sind,<br />
- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,<br />
21
- eine Gefährdung von VS wegen eines ausländischen Einflusses auf<br />
das Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
(3) BMWi kündigt den Vertrag, wenn<br />
- das Geheimschutzverfahren nicht durchgeführt werden kann,<br />
- die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen<br />
nicht sichergestellt ist,<br />
- der Geschäftsbetrieb eingestellt oder<br />
- das Unternehmen nach Aussetzung der Sicherheitsbescheide<br />
(2.4.1.2) nicht die von BMWi geforderten Maßnahmen fristgerecht<br />
durchführt.<br />
(4) Nach Kündigung des Vertrags hat das Unternehmen<br />
- alle bei ihm vorhandenen VS unverzüglich an den oder die<br />
VS-Auftraggeber zurückzugeben bzw. im Einvernehmen mit diesen<br />
zu vernichten und dies BMWi schriftlich zu bestätigen,<br />
- die VS-Bestandsverzeichnisse BMWi auf Verlangen zu übergeben,<br />
- alle VS-ermächtigten Mitarbeiter über ihre Pflichten beim<br />
Erlöschen der VS-Ermächtigung zum Zugang zu VS nachweislich<br />
zu belehren (Anlage 14),<br />
- die VS-Ermächtigungsurkunden mit Veränderungsmeldung (Anlage<br />
15) an BMWi zurückzusenden sowie<br />
- weiterhin eine gesonderte Verwahrung der Sicherheitsakten sicher<br />
zu stellen.<br />
Bei Beantragung des Insolvenzverfahrens sind die Sicherheitsakten<br />
BMWi auf Verlangen unverzüglich zu übergeben.<br />
22
3 Der/die Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe)<br />
3.1 Bestellung, Einführung, Abberufung 24<br />
3.2 Stellung und Befugnisse des/der SiBe 25<br />
3.3 Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 26<br />
23
3.1 Bestellung, Einführung, Abberufung<br />
(1) Der/die Sicherheitsbevollmächtigte ist das zentrale Sicherheitsorgan im<br />
Unternehmen. Die Geschäftsleitung schlägt BMWi einen/e fachlich und<br />
persönlich geeigneten/e Unternehmensangehörigen/e in leitender<br />
Funktion als Sicherheitsbevollmächtigten/e vor. Nach Zustimmung<br />
durch BMWi bestellt die Geschäftsleitung den/die<br />
Sicherheitsbevollmächtigten/e. Das gleiche gilt für den/die ständigen/e<br />
Vertreter/in vor Ort. (__PDF_2858__). Sie überträgt ihm/ihr, wo<br />
erforderlich in hauptamtlicher Tätigkeit, die Zuständigkeit für die<br />
Durchführung aller Geheimschutzmaßnahmen und bevollmächtigt<br />
ihn/sie entsprechend. Der/die Vertreter/in übernimmt bei Abwesenheit<br />
des/der SiBe dessen/deren Aufgaben und Pflichten in vollem Umfang.<br />
(2) Der/die SiBe soll seine/ihre Funktion grundsätzlich nur in einem<br />
Unternehmen wahrnehmen. Mit Zustimmung des BMWi kann hiervon<br />
abgewichen werden, insbesondere wenn eine kapitalmäßige Beteiligung<br />
oder Konzernzugehörigkeit zwischen den betroffenen Unternehmen<br />
besteht. Dabei sind sicherzustellen<br />
- regelmäßige Anwesenheit des/der SiBe in den betroffenen<br />
Unternehmen und<br />
- unmittelbare Unterstellung des/der SiBe unter die Leitung jedes<br />
einzelnen betroffenen Unternehmens; diese Unterstellung ist in<br />
Vereinbarungen zum Direktionsrecht zwischen den betroffenen<br />
Unternehmen und zwischen dem Beschäftigungsunternehmen und<br />
dem/der SiBe bzw. dessen/deren Mitarbeitern/innen festzuschreiben<br />
(Anlage 16, Anlage 17).<br />
(3) Bei der Bestellung für mehrere Unternehmen ist ein/e ständige/r<br />
Vertreter/in vor Ort für jedes Unternehmens zu bestellen.<br />
(4) Die Bestellung eines/r SiBe lässt die Pflichten des Unternehmens<br />
(VS-Auftragnehmers) gegenüber dem VS-Auftraggeber und den<br />
Sicherheitsbehörden unberührt.<br />
(5) BMWi führt den/die SiBe in seine/ihre Aufgaben ein und belehrt ihn/sie<br />
über seine/ihre besonderen Pflichten. Der/die SiBe ist verpflichtet, an<br />
Informations- und Fortbildungsveranstaltungen des BMWi in<br />
Geheimschutzangelegenheiten teilzunehmen.<br />
(6) Das Unternehmen hat den/die SiBe auf Veranlassung des BMWi<br />
abzuberufen<br />
- bei begründeten Zweifeln an seiner/ihrer fachlichen oder<br />
persönlichen Eignung oder<br />
- wenn ihm/ihr die erforderliche VS-Ermächtigung nicht erteilt<br />
werden kann.<br />
(7) Beabsichtigt das Unternehmen die Abberufung des<br />
24
Sicherheitsbevollmächtigten oder scheidet der<br />
Sicherheitsbevollmächtigte aus dem Unternehmen aus, teilt die<br />
Geschäftsleitung dies vor der Abberufung oder dem Ausscheiden BMWi<br />
mit und bestellt nach Zustimmung durch das BMWi einen Nachfolger.<br />
Im Falle der Abberufung legt das Unternehmen dem Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie die Gründe hierfür dar. Um eine<br />
kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, soll der<br />
Sicherheitsbevollmächtigte nicht ohne zwingenden Grund von seinem<br />
Posten abberufen werden.<br />
(8) Beim Wechsel des/der SiBe stellt die Geschäftsleitung sicher, dass eine<br />
Niederschrift über die Übergabe<br />
- des VS-Bestandes,<br />
- der Sicherheitsakten (4.7.2),<br />
- der vom/von der SiBe zu führenden Verzeichnisse,<br />
- ggf. vorhandener Schlüssel, Zahlenkombinationen zu<br />
VS-Verwahrgelassen und Gefahrenmeldeanlagen,<br />
- des Geheimschutzplans, sofern vorhanden, und<br />
- der vorliegenden Sicherheitsbescheide<br />
gefertigt wird; diese ist vom/von der ausscheidenden SiBe und vom/von<br />
der neuen SiBe zu unterschreiben und mindestens fünf Jahre zu<br />
verwahren.<br />
3.2 Stellung und Befugnisse des/der SiBe<br />
(1) Der/die SiBe ist in Angelegenheiten des Geheimschutzes dem/der<br />
Vorsitzenden der Geschäftsleitung, wo dies nicht möglich ist dem/der<br />
nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung,<br />
in organisatorisch eindeutiger Weise unmittelbar zu unterstellen, bei<br />
Bestellung für mehrere Unternehmen der Geschäftsleitung jedes<br />
Unternehmens. Er/sie ist an allen VS-relevanten Entscheidungen des<br />
Unternehmens zu beteiligen und hat ein direktes Vortragsrecht bei dem<br />
für ihn/sie zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung.<br />
(2) Der/die SiBe und seine/ihre Mitarbeiter/innen dürfen keine Aufgaben<br />
des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten wahrnehmen.<br />
Außerdem dürfen ihnen grundsätzlich keine Aufgaben der<br />
Personalverwaltung übertragen werden. Hiervon kann mit Einwilligung<br />
des BMWi bei Unternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl oder<br />
Unternehmen, die aufgrund ihrer Personalstruktur diese Trennung nicht<br />
erfüllen können, abgewichen werden. In diesem Fall hat der/die SiBe<br />
alle VS-Ermächtigten schriftlich zu unterrichten und auf ihr Recht<br />
hinzuweisen, sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu<br />
25
wenden (Anlage 18). BMWi ist unverzüglich über Änderungen der für<br />
die Ausnahmegenehmigung erheblichen Umstände zu unterrichten.<br />
(3) Der/die SiBe ist vom Unternehmen mit den notwendigen personellen<br />
und materiellen Mitteln (Mitarbeiter, Räume, technische Einrichtungen<br />
etc.) auszustatten und bei allen geheimschutzrelevanten Maßnahmen zu<br />
beteiligen und zu unterstützen.<br />
(4) Dem/der SiBe dürfen sicherheitsfremde Aufgaben nur in einem Umfang<br />
übertragen werden, der die Wahrnehmung seiner/ihrer vorrangigen<br />
Aufgaben als SiBe nicht beeinträchtigt.<br />
(5) Der/die SiBe ist mit allen Befugnissen auszustatten, die für die<br />
ordnungsgemäße Durchführung der vom Unternehmen übernommenen<br />
Geheimschutzverpflichtungen erforderlich sind. Dazu gehören:<br />
- Beteiligung in der Planungs- und Vorbereitungsphase sowie bei<br />
Vertragsverhandlungen über VS-Aufträge,<br />
- Beteiligung bei Personalmaßnahmen, die den Geheimschutz im<br />
Unternehmen berühren, einschließlich des Rechts auf<br />
Einsichtnahme in die Personalakte,<br />
- Beteiligung bei allen Sicherheitsvorkehrungen des Unternehmens<br />
(Werkschutz, Informationsschutz, Feuerwehr usw.) sowie bei allen<br />
zweckdienlichen Maßnahmen die für den Sicherheitsstatus des<br />
Unternehmens von Bedeutung sein können (3.3.4),<br />
- Informations-, Belehrungs-, Anordnungs- und Kontrollrechte sowie<br />
das jederzeitige Zutrittsrecht zu allen Stellen im Unternehmen in<br />
dem für seinen Aufgabenbereich erforderlichen Umfang,<br />
- Weisungsbefugnis gegenüber dem/der ständigen Vertreter/in<br />
des/der SiBe vor Ort,<br />
- Vollmacht für Verhandlungen über Geheimschutzangelegenheiten<br />
mit den am Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden und<br />
Unternehmen,<br />
- Entscheidung über die Anordnungsbefugnis für<br />
VS-Vervielfältigungen sowie<br />
- Weisungsbefugnis in dem für den Aufgabenbereich erforderlichen<br />
Umfang gegenüber Werkschutz und IT- und<br />
Kommunikationssicherheit.<br />
3.3 Aufgaben/Pflichten des/der SiBe<br />
3.3.1 Allgemeines<br />
(1) Der/die SiBe ist abschließend für die Planung, Genehmigung,<br />
Durchführung und Überwachung aller Maßnahmen zum Schutz von VS<br />
26
ei VS-Aufträgen, VS-Unteraufträgen und sonstigen Anlässen<br />
verantwortlich.<br />
(2) Der/die SiBe ist auch verantwortlich für die<br />
- ständige Aktualisierung der BMWi zu übersendenden<br />
Unternehmensangaben,<br />
- unverzügliche Mitteilung an BMWi im Falle der Beantragung des<br />
Insolvenzverfahrens,<br />
- Unterrichtung des Insolvenzverwalters über die Existenz von<br />
VS-Aufträgen im Unternehmen und die Pflichten gemäß GHB,<br />
- Erstellung einer Niederschrift bei einem Wechsel des/der SiBe,<br />
- Prüfung der Übereinstimmung von Überwachungsprotokollen<br />
(protokollierte Datensätze) mit den vorgelegten Anordnungen für<br />
Telekommunikationsüberwachungen gemäß § 17 Absatz 1 der<br />
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung<br />
von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation<br />
(TKÜV) sowie<br />
- Sicherstellung des Schutzes von VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH eingestuften Angelegenheiten<br />
(__PDF_2869__).<br />
(3) Der/die SiBe ist insbesondere bei der Bearbeitung von Vorgängen,<br />
welche die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen betreffen, zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtet. Er/sie darf Informationen aus den<br />
Sicherheitsakten der VS-Ermächtigten nur an die beim<br />
Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden (1.2) weitergeben.<br />
(4) Der/die SiBe erstattet der Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich<br />
Bericht; dieser Bericht ist mit ihm/ihr zu erörtern.<br />
3.3.2 VS-Aufträge<br />
(1) Der/die SiBe hat im Benehmen mit der Geschäftsleitung, den<br />
VS-Auftraggebern, den am Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden<br />
zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der VS-Einstufung und bei der<br />
Klärung diesbezüglicher Zweifel mitzuwirken.<br />
(2) Seine/ihre Pflichten umfassen in diesem Zusammenhang:<br />
- Führung von Verzeichnissen über<br />
- die innerhalb eines Unternehmens vorbereiteten, laufenden,<br />
durchgeführten und in Abwicklung befindlichen VS-Aufträge<br />
sowie über VS-Unteraufträge an andere Unternehmen<br />
(VS-Auftragsverzeichnis),<br />
27
- alle Unternehmensbereiche, in denen VS bearbeitet oder<br />
verwahrt werden (VS-Bereichsverzeichnis),<br />
- VS-Ermächtigte (VS-Personalverzeichnis),<br />
- Anforderung von Sicherheitsbescheiden bzw. FSCs über nicht<br />
amtliche VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer bei BMWi,<br />
- bei internationalen Projekten die Prüfung, ob und inwieweit<br />
besondere Vereinbarungen (z. B. internationale Abkommen,<br />
Projektvereinbarungen, sicherheitsspezifische Anweisungen)<br />
gelten,<br />
- Sicherstellung, dass<br />
- die VS-Auftragsmeldung (Anlage 06) an BMWi vollständig<br />
und fristgerecht abgegeben wird,<br />
- die eventuelle Erteilung von VS-Unteraufträgen nach den<br />
Regeln des GHB erfolgt sowie<br />
- während der Durchführung eines VS-Auftrags und nach<br />
dessen endgültiger Abwicklung jede Möglichkeit der<br />
Herabstufung, Vernichtung oder Rückgabe von VS genutzt<br />
wird.<br />
(3) Der/die SiBe hat BMWi jederzeit auf Anfrage die aufgrund der<br />
VS-Auftragssituation vorbereiteten oder bereits getroffenen<br />
Geheimschutzvorkehrungen des Unternehmens zu erläutern und deren<br />
Angemessenheit nachzuweisen.<br />
3.3.3 Personeller Geheimschutz<br />
Zur Gewährleistung des personellen Geheimschutzes hat der/die SiBe<br />
insbesondere folgende Aufgaben:<br />
- Feststellung, welche Personen unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />
"Kenntnis nur, wenn nötig" zu ermächtigen sind und ob die<br />
Voraussetzungen für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> bei diesen vorhanden sind<br />
(4.1.2),<br />
- den Betroffenen über die Hinweise zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> für<br />
Sicherheitserklärungen (Anlage 19f) sowie über sein Widerspruchsrecht im<br />
Sinne von § 24 Abs. 2 BDSG (Anlage 20) zu unterrichten (4.7.7),<br />
- Beantragung der VS-Ermächtigungen (__PDF_2909__) und fortlaufende<br />
Kontrolle der Notwendigkeit der VS-Ermächtigungen (4.2.3),<br />
- Durchführung der vorgeschriebenen Belehrungen (4.6, Anlage 21),<br />
- Durchführung der Reisebelehrungen (4.6, Anlage 22),<br />
- Führung der Sicherheitsakten (4.7.2),<br />
28
- Veranlassung des Verzichts des Unternehmens auf die Fortdauer der<br />
VS-Ermächtigung, wenn sich der/die Betroffene als ungeeignet zum<br />
Zugang zu VS erweist (Anlage 15),<br />
- Durchführung der bei der VS-Ermächtigung und ihrer Beendigung<br />
erforderlichen Maßnahmen (4.3, Anlage 14, __PDF_2909__,<br />
__PDF_2902__, __PDF_2903__, Anlage 19d, __PDF_2879__, Anlage<br />
20),<br />
- Erlass der erforderlichen Geheimschutzanweisungen an alle betroffenen<br />
Unternehmensangehörigen ,<br />
- Aufsicht über den erforderlichen Einsatz von VS-Ermächtigten gemäß dem<br />
Grundsatz "Kenntnis, nur wenn nötig",<br />
- Führung einer Liste der zur Anordnung von Vervielfältigung und<br />
Vernichtung von VS Befugten (in Abstimmung mit dem Projektleiter),<br />
- Entscheidung, ob und in welchem Umfang in- oder ausländische<br />
Besucher/innen Zugang zu VS erhalten dürfen (5.1, 5.2, 5.3),<br />
- Führung der Besuchsverzeichnisse (5.2),<br />
- Ausstellung von "SiBe-Bescheinigungen" für Besucher im Inland und<br />
Führung der entsprechenden Listen (5.1, 5.2, Anlage 23, Anlage 24),<br />
- Durchführung der Besuchsanmeldung bzw. Beschaffung der ggf.<br />
notwendigen Besuchserlaubnis, wenn VS-Ermächtigte als Besucher in<br />
ausländische Unternehmen, staatliche Stellen und zwischenstaatliche<br />
Organisationen entsandt werden sollen, um dort geheimschutzbedürftige<br />
Angelegenheiten zu erledigen (5.3, Anlage 25, __PDF_2823__, Anlage 27,<br />
Anlage 28, Anlage 29, Anlage 30, Anlage 31, Anlage 32),<br />
- Führung eines VS-NfD einzustufenden, fortlaufenden, möglichst<br />
elektronischen VS-Personenverzeichnisses über Personen die<br />
VS-ermächtigt sind und/oder für die die VS-Ermächtigung beantragt ist.<br />
Hieraus muss ersichtlich sein, bei welchem VS-Auftrag die Betroffenen<br />
tätig sind bzw. sein sollen.<br />
3.3.4 Materieller Geheimschutz<br />
Zur Gewährleistung des materiellen Geheimschutzes hat der/die SiBe<br />
insbesondere folgende Aufgaben :<br />
- Herstellung und Überwachung aller erforderlichen materiellen<br />
Geheimschutzvorkehrungen einschließlich Mitwirkung bei vorbeugenden<br />
Maßnahmen zum Schutz des Unternehmens (insbesondere äußere<br />
Begrenzung, Beleuchtung, Sicherung von Türen, Toren, Notausgängen,<br />
Fenstern, Lüftungsschächten, Kanalisierungsschächten u. ä.; Bewachung,<br />
Alarmanlagen, Ausweissystem, Ein- und Ausgangskontrolle,<br />
Fahrzeugüberwachung, Fotografierverbot und Verbot der unbefugten<br />
29
Mitnahme von Fotoapparaten, Mobiltelefonen und IT-Geräten sowie alle<br />
weiteren zweckdienlichen Maßnahmen, die für den Sicherheitsstatus des<br />
Unternehmens von Bedeutung sein können),<br />
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit hilfeleistenden Stellen (z. B.<br />
Polizeidiensstellen)<br />
- Erstellung von Kontroll- und Sperrzonenanweisungen (6.3, 6.8.3, Anlage<br />
33, Anlage 34),<br />
- Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen<br />
(6.9),<br />
- Durchführung von Kontrollen über Beachtung und Wirksamkeit der<br />
materiellen Geheimschutzmaßnahmen, Raumüberprüfung und -sicherung<br />
gegen Eindringen, Einblick und Mithören durch Unbefugte vor und bei<br />
Besprechungen über VS,<br />
- Einhaltung von Beschränkungen bei der Weitergabe von VS,<br />
- Nachweis der im Unternehmen vorhandenen VS-Bestandsverzeichnisse,<br />
- Sicherung einer vollständigen VS-Bestandsprüfung; die erste vollständige<br />
Prüfung ist spätestens zum Dezember 2006 abzuschließen und danach<br />
spätestens alle 10 Jahre zu wiederholen; BMWi ist über das Ergebnis zu<br />
unterrichten,<br />
- Prüfung gemäß Kontrollrichtlinie (Anlage 35), ob die im GHB, in<br />
Richtlinien oder allgemeinen Anweisungen sowie in Auflagen oder<br />
Einzelverfügungen des BMWi geforderten Sicherheitsvorkehrungen<br />
beachtet werden,<br />
- Inventarisierung der nach der Abwicklung des VS-Auftrags im<br />
Unternehmen verbleibenden VS,<br />
- Sicherstellung, dass Bild-, Tonaufzeichnungs- und Übertragungsgeräte<br />
sowie IT-/Kommunikationsgeräte nicht in VS-Bereiche gebracht werden;<br />
Ausnahmen können von dem/der SiBe bei besonderer Notwendigkeit<br />
zugelassen werden, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen,<br />
sowie<br />
- Erstellung einer innerbetrieblichen Anweisung zur Behandlung von<br />
VS-Zwischenmaterial im Einvernehmen mit BMWi (1.6.2).<br />
3.3.5 Verletzung von Geheimschutzvorschriften<br />
(1) Der/die SiBe trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Schaden<br />
abzuwenden oder zu verringern und Wiederholungen zu vermeiden,<br />
wenn<br />
- bekannt wird oder der Verdacht entsteht, dass Unbefugte Kenntnis<br />
von VS erhalten haben,<br />
30
- eine VS, ein Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelass, zu<br />
Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und<br />
Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage verloren gegangen ist,<br />
- sonstige Geheimschutzvorschriften verletzt sind, oder<br />
- eine unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes beachtliche<br />
Beobachtung gemacht wird (z.B. defekte Sicherheitseinrichtungen<br />
oder außergewöhnliches Interesse bestimmter Personen an VS).<br />
(2) Er/sie unterrichtet unverzüglich BMWi und die zuständige<br />
Landesverfassungsschutzbehörde (ggf. zusätzlich BfV) (Anlage 36),<br />
oder bei Gefahr im Verzuge (z.B. Fluchtgefahr) die zuständige<br />
Polizeidienststelle über<br />
- Hinweise, Wahrnehmungen und Erkenntnisse, die den Verdacht<br />
einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit, einer Verratstätigkeit<br />
anderer Art oder von Sabotage, Terrorismus u.ä. begründen können,<br />
- geheimschutzrelevante Vorkommnisse bei Reisen von<br />
VS-Ermächtigten.<br />
Er/Sie unterrichtet unverzüglich BMWi, wenn der Verdacht besteht oder<br />
bekannt wird, dass Unbefugte Kenntnis von VS erhalten haben sowie<br />
über den Verlust von VS, Schlüsseln zu einem VS-Verwahrgelass, zu<br />
Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und<br />
Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage.<br />
3.3.6 Kommunikations- und IT-Sicherheit<br />
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit von VS hat der/die SiBe auf dem<br />
Gebiet der Kommunikations- und IT-Sicherheit folgende Aufgaben:<br />
- Beteiligung bei Planung und Beschaffung von Kommunikationsund<br />
IT-Ausstattung,<br />
- Beteiligung bei Entwicklung genereller Kommunikations- und<br />
IT-Sicherheitskonzepte,<br />
- Beteiligung bei Aufklärung und Beseitigung von Angriffen auf die<br />
Kommunikations- und IT-Einrichtung (auch außerhalb des<br />
VS-Bereiches) sowie<br />
- Sensibilisierung der Mitarbeiter/-innen hinsichtlich der besonderen<br />
Anforderungen von Kommunikations- und IT-Einrichtungen und<br />
der zusätzlichen Anforderungen bei der VS-Bearbeitung.<br />
(2) Zur Gewährleistung der VS-IT-Bearbeitung (6.11) hat der/die SiBe<br />
folgende Aufgaben<br />
- Erstellung der Informationstechnik-Geheimschutzanweisung<br />
31
(ITGA) gemäß den Richtlinien zum Geheimschutz von VS beim<br />
Einsatz von Informationstechnik in Unternehmen (VSITR/U)<br />
(Anlage 37),<br />
- Einholung der erforderlichen Einwilligung des BMWi zur<br />
VS-IT-Bearbeitung,<br />
- Sicherstellung der Einhaltung der VS-IT-Schutzmaßnahmen,<br />
- bei internationalen Projekten Sicherstellung, dass die<br />
Anforderungen der Kommunikations- und IT-Einrichtung<br />
eingehalten werden und eine ggf. erforderliche Zustimmung<br />
eingeholt wird.<br />
32
4 Personeller Geheimschutz<br />
4.1 Allgemeine Bestimmungen 34<br />
4.2 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 35<br />
4.3 VS-Ermächtigung 41<br />
4.4 Zugangsgewährung zu VS 42<br />
4.5 Außerkrafttreten der VS-Ermächtigung 43<br />
4.6 Belehrung 44<br />
4.7 Weitere personelle Geheimschutzmaßnahmen 44<br />
33
4.1 Allgemeine Bestimmungen<br />
4.1.1 Begriff<br />
Der personelle Geheimschutz umfasst die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
(einschließlich Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung) von Personen,<br />
die Zugang zu VS erhalten sollen oder sich im Rahmen ihrer Aufgaben im<br />
Unternehmen verschaffen können, und ihre Ermächtigung. Die<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einer Person ist eine vorbeugende Maßnahme des<br />
personellen Geheimschutzes, durch die verhindert werden soll, dass<br />
Personen zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt werden, bei denen<br />
ein Sicherheitsrisiko besteht.<br />
4.1.2 Auswahl und Vorprüfung der Betroffenen<br />
(1) Der/die SiBe stimmt mit den für VS-Aufträge Verantwortlichen unter<br />
Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" (1.4) ab,<br />
welche Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i.S. §1 Abs. 2<br />
SÜG ausüben sollen und einer VS-Ermächtigung bedürfen.<br />
(2) Nach Einwilligung der Betroffenen in die vom/von der SiBe<br />
vorgeschlagenen Art der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> führt der/die SiBe eine<br />
Vorprüfung auf die Eignung zur VS-Ermächtigung durch.<br />
Entscheidungskriterien, die den Betroffenen vorab bekannt zu geben<br />
sind, sind u.a. die Auskünfte der Arbeitsvorgesetzten über ihre<br />
Zuverlässigkeit.<br />
(3) Der/die SiBe darf grundsätzlich nur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en für<br />
Personen beantragen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />
(4) Der/die SiBe hat BMWi mit dem Antrag auf VS-Ermächtigung<br />
sicherheitserhebliche Umstände, die ihm/ihr im Rahmen der Vorprüfung<br />
bekannt geworden sind, mitzuteilen.<br />
4.1.3 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Unternehmensorganen<br />
(1) Eigentümer (natürliche Personen) und Mitglieder der Geschäftsleitung<br />
(Träger der unternehmerischen Verantwortung) eines Unternehmens<br />
bedürfen einer VS-Ermächtigung entsprechend der höchsten<br />
VS-Einstufung der VS-Aufträge des Unternehmens. Hiervon kann<br />
abgesehen werden, wenn die Betroffenen auf den Zugang zu VS<br />
gegenüber BMWi schriftlich verzichten (Anlage 10) und darlegen, dass<br />
ihre Kenntnisnahme tatsächlich und dauerhaft ausgeschlossen ist.<br />
(2) Ist eine juristische Person Eigentümerin des Unternehmens, sieht BMWi<br />
von ihrer Geheimschutzbetreuung ab, wenn sie sich verpflichtet, keine<br />
34
Kenntnis von VS zu nehmen (Anlage 11).<br />
(3) Mitglieder der Überwachungsorgane (z.B. Aufsichtsrat oder Beirat)<br />
eines Unternehmens bedürfen keiner VS-Ermächtigung, sofern nicht<br />
besondere Gründe diese erfordern.<br />
4.2 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
4.2.1 Arten der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
(1) Entsprechend der vorgesehenen VS-Tätigkeit ist eine<br />
- einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (Ü 1), eine<br />
- <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (Ü 2) oder eine<br />
- <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen (Ü<br />
3)<br />
erforderlich.<br />
(2) Ergeben sich bei der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> Erkenntnisse, die nur durch<br />
die nächsthöhere Art der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> geklärt werden können,<br />
ist diese mit Zustimmung der Betroffenen durchzuführen. Diese<br />
Erkenntnisse werden der nicht öffentlichen Stelle nicht mitgeteilt.<br />
(3) Eine Ü 1 ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu<br />
VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im<br />
Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können.<br />
(4) Eine Ü 2 ist für Personen durchzuführen, die<br />
- Zugang zu GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich<br />
im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können,<br />
- Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften<br />
VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im<br />
Unternehmen verschaffen können,<br />
soweit BMWi nicht eine Ü 1 für ausreichend erklärt.<br />
(5) Eine Ü 3 ist für Personen durchzuführen, die<br />
- Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder<br />
ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen<br />
können,<br />
- Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften VS erhalten<br />
sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen<br />
verschaffen können,<br />
soweit BWMA nicht eine Ü 1 oder Ü 2 für ausreichend erklärt.<br />
35
4.2.2 Datenerhebung<br />
BMWi erhebt über den/die SiBe die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach<br />
dem SÜG erforderlichen Daten. Die Betroffenen sind von dem/der SiBe auf<br />
- den Zweck der Erhebung,<br />
- die erhebende Stelle (BMWi),<br />
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>,<br />
- eine evtl. arbeitsvertragliche Mitwirkungspflicht und<br />
- die Freiwilligkeit ihrer Angaben<br />
hinzuweisen.<br />
4.2.3 Einleitung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
(1) Der/die SiBe prüft, ob die Voraussetzungen für eine<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> vorliegen. Er/sie stellt fest, ob eine Anfrage an<br />
die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist und<br />
beantragt die vom VS-Auftraggeber geforderte <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
und VS-Ermächtigung. Der Antrag kann nur für bei einem in<br />
Deutschland ansässigen Unternehmen Beschäftigte gestellt werden.<br />
(2) BMWi sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Unterschrift<br />
des/der Betroffenen, vorzulegen:<br />
- Antrag auf VS-Ermächtigung (__PDF_2909__),<br />
- Sicherheitserklärung (Original und eine Kopie, __PDF_2902__<br />
bzw. __PDF_2903__),<br />
- ggf. Beiblatt zur Sicherheitserklärung (zweifach, Anlage 19d) und<br />
- ggf. Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den<br />
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen<br />
Republik (zweifach, __PDF_2879__).<br />
(3) Der/die SiBe belehrt die Betroffenen über die Notwendigkeit<br />
vollständiger und richtiger Angaben (Anlage 19f). Dabei hat er/sie die<br />
Betroffenen darüber zu belehren, dass sie Angaben verweigern können,<br />
die für sie oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1<br />
StPO, oder Lebensgefährten strafrechtliche Verfolgung (Anlage 19g),<br />
Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Der/die SiBe prüft und<br />
bestätigt Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der<br />
Sicherheitserklärung und darf, soweit dies erforderlich ist, die<br />
Personalunterlagen beiziehen. Er/sie befragt die Betroffenen zu<br />
sicherheitserheblichen Erkenntnissen und erörtert diese ggf. mit ihnen<br />
und unterrichtet BMWi hierüber.<br />
36
(4) Der/die SiBe nimmt eine Kopie des Antrags auf VS-Ermächtigung und<br />
der Sicherheitserklärung zur Sicherheitsakte (4.7.2). Der<br />
Sicherheitserklärung <strong>Ü2</strong> und Ü3 ist ein Lichtbild beizufügen; ggf. kann<br />
das Bild als Bilddatei eingesetzt werden. BMWi sind der Antrag auf<br />
VS-Ermächtigung sowie das Original und eine Kopie der<br />
Sicherheitserklärung zu übersenden.<br />
(5) Für Mitarbeiter/innen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die<br />
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die Regelungen<br />
in Absatz 1 bis 4 mit folgenden Ausnahmen:<br />
- Für Staatsangehörige eines NATO-Mitgliedsstaates, die Zugang zu<br />
NATO-VS erhalten sollen, erfolgt die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch<br />
den Heimatstaat. Leben diese Personen länger als fünf Jahre in<br />
Deutschland, kann die Überprüfung mit Zustimmung des<br />
Heimatstaates durch BMWi erfolgen.<br />
- Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt<br />
die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch die Sicherheitsbehörde der USA.<br />
- Für Staatsangehörige eines EDIR-Mitgliedsstaates (Frankreich,<br />
Großbritannien, Italien, Schweden,<br />
Spanien)Rahmenübereinkommen über Maßnahmen zur<br />
Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der<br />
Europäischen Rüstungsindustrie (European Defence Industry<br />
Restructuring Framework Agreement - EDIR-RÜ) vom 27.07.2000<br />
(BGBl. 2001 II S. 91) erfolgt die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch<br />
BMWi. Sind diese bereits vor weniger als fünf Jahren von einer<br />
Sicherheitsbehörde eines anderen EDIR-Mitgliedsstaates<br />
sicherheitsüberprüft, ist eine erneute <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> erst<br />
nach Ablauf der fünf Jahre erforderlich. Der/die SiBe teilt BMWi<br />
nach Befragung des/der Mitarbeiters/in mit, welche<br />
Sicherheitsbehörde die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durchgeführt hat.<br />
- Für Angehörige der Unterzeichnerstaaten des<br />
GUZ-ÜbereinkommensÜbereinkommen zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und<br />
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über<br />
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des<br />
Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans<br />
vom 04.03.1970 (BGBl. 1971 II S. 929) wird die<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch den Heimatstaat durchgeführt.<br />
Der/die SiBe hat in Fällen, in denen die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch<br />
den Heimatstaat durchgeführt wird, BMWi den Antrag auf<br />
VS-Ermächtigung zuzuleiten. Die entsprechenden ausländischen<br />
Vordrucke zur Einleitung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> werden von<br />
BMWi unverzüglich dem/der SiBe zur Weiterleitung an die Betroffenen<br />
zugeleitet. Die ausgefüllten Vordrucke sind von dem/der SiBe an BMWi<br />
37
zurückzusenden. Ein Exemplar ist zur Sicherheitsakte zu nehmen.<br />
38
4.2.4 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten<br />
(1) Bei Ü 1 trifft BfV folgende Maßnahmen:<br />
- Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der<br />
Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der<br />
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,<br />
- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem<br />
Bundeszentralregister sowie<br />
- Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und<br />
die Nachrichtendienste des Bundes.<br />
(2) Bei Ü 2 führt BfV zusätzlich folgende Maßnaßmen durch:<br />
- Anfragen an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des/der<br />
Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre und<br />
- Prüfung der Identität des/der Betroffenen.<br />
Wird der/die Ehegatte/in, Lebenspartner/in Lebensgefährte/in in die<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogen, führt das BfV bezüglich der<br />
einzubeziehenden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten<br />
Maßnahmen durch.<br />
(3) Bei Ü 3 befragt BfV zusätzlich die von den Betroffenen in ihrer<br />
Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und ggf. weitere<br />
geeignete Auskunftspersonen.<br />
(4) BMWi befasst ggf. die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des<br />
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen<br />
Republik (__PDF_2879__) und übermittelt evtl. sich hieraus ergebende<br />
Erkenntnisse zur Bewertung an BfV.<br />
(5) Erforderlichenfalls kann BfV zusätzlich Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5<br />
SÜG durchführen.<br />
4.2.5 Abschluss der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>/Aufhebung der<br />
VS-Ermächtigung/rechtliches Gehör<br />
(1) Stellt BfV keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse fest, entscheidet<br />
BMWi über die VS-Ermächtigung.<br />
(2) Stellt BfV ein Sicherheitsrisiko oder sicherheitserhebliche Erkenntnisse<br />
fest, teilt es dies einschließlich seiner Bewertung BMWi mit. BMWi<br />
berücksichtigt dies bei seiner Entscheidung über die beantragte<br />
VS-Ermächtigung.<br />
(3) Vor Ablehnung oder Aufhebung einer VS-Ermächtigung gibt BMWi<br />
dem/der Betroffenen bzw. der einbezogenen Person Kenntnis und<br />
Gelegenheit, sich zu äußern.<br />
39
(4) Die Ablehnung oder Aufhebung einer VS- Ermächtigung wird den<br />
Betroffenen grundsätzlich unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich<br />
mitgeteilt; das Unternehmen wird hierüber ohne Angabe der Gründe<br />
unterrichtet. Diese Entscheidung berechtigt nicht zur Annahme<br />
persönlicher Verfehlungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Bedeutung.<br />
(5) Sicherheitserhebliche Erkenntnisse können dem Unternehmen mitgeteilt<br />
werden, soweit dies zum Schutz von VS erforderlich ist. Sie dürfen vom<br />
Unternehmen ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.<br />
4.2.6 Aktualisierung der<br />
Sicherheitserklärung/Wiederholungsüberprüfung<br />
(1) Das Unternehmen hat auf die Fortdauer der VS-Ermächtigung gegenüber<br />
BMWi zu verzichten, wenn<br />
- der/die Betroffene nicht mehr mit VS befasst wird,<br />
- sich der/die Betroffene aus Sicht des Unternehmens als ungeeignet<br />
zum Zugang zu VS erweist,<br />
- eine Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung nicht durchgeführt<br />
werden kann.<br />
(2) Die Sicherheitserklärung wird grundsätzlich jeweils nach fünf Jahren<br />
aktualisiert. BMWi unterrichtet den/die SiBe über den Termin. Diese/r<br />
teilt BMWi die Personen mit, deren Ermächtigung nicht mehr<br />
erforderlich ist oder für die eine Aktualisierung unterbleiben kann, weil<br />
das Unternehmen gegenüber BMWi verbindlich erklärt, dass sie<br />
innerhalb von zwei Jahren aus einer VS-Tätigkeit ausscheiden.<br />
(3) BMWi teilt dem/der SiBe mit, für welche VS-Ermächtigte die<br />
Aktualisierung durchzuführen ist. Der/die SiBe veranlasst, dass die<br />
Betroffenen ihre Sicherheitserklärungen überprüfen und ergänzen.<br />
Ergänzungen sind kenntlich zu machen. BMWi prüft die von dem/der<br />
SiBe vorgelegten, ergänzten Sicherheitserklärungen, befasst BfV und<br />
entscheidet abschließend.<br />
(4) Eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> gemäß Ü 3 ist nach 10 Jahren zu<br />
wiederholen, falls das Unternehmen nicht verbindlich erklärt, dass die<br />
Betroffenen innerhalb von fünf Jahren aus einer VS- Tätigkeit<br />
ausscheiden. In diesen Fällen ist eine Aktualisierung durchzuführen.<br />
(5) Nach einer Wiederholungsüberprüfung oder Aktualisierung der<br />
Sicherheitserklärung wird keine neue VS-Ermächtigungsurkunde<br />
ausgestellt, wenn die VS-Ermächtigung im bisherigen Umfang bestehen<br />
bleibt.<br />
40
4.3 VS-Ermächtigung<br />
4.3.1 VS-Ermächtigungsurkunde / vertragliche<br />
Zusatzvereinbarung<br />
(1) BMWi ermächtigt den/die Betroffene/n durch eine<br />
VS-Ermächtigungsurkunde zum Zugang zu VS eines bestimmten<br />
Geheimhaltungsgrades und leitet diese dem/der SiBe zu. Die<br />
VS-Ermächtigung kann mit einer Befristung, Bedingungen, Auflagen<br />
oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.<br />
(2) Der/die SiBe gibt dem/der Betroffenen die VS-Ermächtigung bekannt,<br />
händigt ihm/ihr die "Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft"<br />
(Anlage 21) aus und belehrt ihn/sie über die sich aus der<br />
VS-Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (Erstbelehrung).<br />
(3) Bedingung für die Wirksamkeit einer VS-Ermächtigung ist, dass die<br />
Pflicht zur Geheimhaltung vertraglich zwischen dem/der Betroffenen<br />
und dem Unternehmen vereinbart wird (__PDF_2828__).<br />
(4) Die VS-Ermächtigung tritt mit Unterschrift des/der Betroffenen in Kraft.<br />
Die VS-Ermächtigungsbestätigung ist BMWi unverzüglich, spätestens<br />
drei Monate nach Ausstellung der VS-Ermächtigungsurkunde,<br />
zuzuleiten.<br />
4.3.2 Vorläufige VS-Ermächtigung<br />
Bei besonderer Dringlichkeit kann BMWi ausnahmsweise eine vorläufige<br />
VS-Ermächtigung erteilen, wenn BfV ohne tatsächliche Anhaltspunkte für<br />
ein Sicherheitsrisiko<br />
- bei Ü 1 (4.2.4) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter<br />
Berücksichtigung eigener Erkenntnisse bewertet hat oder<br />
- bei Ü 2 / Ü 3 (4.2.4) die Maßnahmen der nächstniedrigen Art<br />
abgeschlossen hat.<br />
4.3.3 Mehrfache VS-Ermächtigung<br />
Mitglieder der Geschäftsleitung, Gesellschafter, der/die SiBe und der/die<br />
Vertreter/in, der/die IT-VS-Beauftragte, der/die VS-Verwalter/in, die eine<br />
solche Funktion in mehreren Unternehmen ausüben, bedürfen einer<br />
VS-Ermächtigung für jedes Unternehmen.<br />
Für die Aktualisierung bzw. Wiederholungsüberprüfung ist das<br />
Unternehmen zuständig, für das die Ermächtigung des Betroffenen am<br />
längsten besteht.<br />
41
4.3.4 Sofortermächtigung<br />
(1) Personen, die bereits VS-ermächtigt waren, können auf Antrag des/der<br />
SiBe (__PDF_2909__) ohne erneute <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
VS-ermächtigt werden, wenn<br />
- seit Abschluss der letzten <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> oder der letzten<br />
Aktualisierung der Sicherheitserklärung nicht mehr als fünf Jahre<br />
vergangen sind und<br />
- keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen.<br />
(2) Der/die Betroffene prüft seine/ihre frühere Sicherheitserklärung und<br />
ergänzt sie ggf. die Ergänzungen sind kenntlich zu machen. Der/die SiBe<br />
prüft die Sicherheitserklärung und fügt sie bei Ergänzung seinem/ihrem<br />
Antrag an BMWi bei.<br />
(3) Soll die VS-Ermächtigung für ein anderes Unternehmen gelten, sendet<br />
BMWi dem/der SiBe dieses Unternehmens die Sicherheitserklärung zum<br />
Zwecke der Überprüfung und evtl. weiterer Ergänzungen zu; diese sind<br />
kenntlich zu machen. Der/die SiBe teilt BMWi das Ergebnis seiner/ihrer<br />
Prüfung mit und leitet BMWi ggf. die ergänzte Sicherheitserklärung zu.<br />
4.3.5 Fremdpersonal<br />
(1) Will ein nicht geheimschutzbetreutes Unternehmen unter Verzicht auf<br />
Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung Mitarbeiter im Rahmen eines<br />
VS-Auftrages bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber einsetzen,<br />
kann dessen SiBe deren VS-Ermächtigung beantragen sowie die<br />
personellen Geheimschutzmaßnahmen durchführen. Dies ist für maximal<br />
fünf Mitarbeiter unter der Bedingung möglich, dass eine entsprechende<br />
Vereinbarung beider Unternehmen und die Einwilligung des/der<br />
Betroffenen vorliegen (2.3.3). In diesen Fällen ist eine<br />
Zusatzvereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen und den<br />
Mitarbeitern abzuschließen (Anlage 39).<br />
(2) Beauftragt ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber eine/n freie/n<br />
Mitarbeiter/in mit der Durchführung eines VS-Auftrages, kann sein/e<br />
SiBe die VS-Ermächtigung bei BMWi beantragen und die personellen<br />
Geheimschutzmaßnahmen durchführen (2.3.3). In diesen Fällen ist eine<br />
Zusatzvereinbarung für freie Mitarbeiter abzuschließen (Anlage 40).<br />
4.4 Zugangsgewährung zu VS<br />
42
(1) Der/die SiBe darf VS-Ermächtigten Zugang zu VS nur unter<br />
Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" gestatten.<br />
Hierbei ist auch zu beachten, dass Zugang zu<br />
- VS im Rahmen bilateraler und multilateraler<br />
Geheimschutzvereinbarungen grundsätzlich nur den<br />
Staatsangehörigen der Vertragsparteien,<br />
- NATO-VS neben den NATO-Staatsangehörigen auch<br />
Staatsangehörigen aus Australien, Finnland, Irland, Neuseeland,<br />
Österreich, Schweden und der Schweiz,<br />
- VS eines EDIR-Mitgliedsstaates im Rahmen eines<br />
EDIR-Programmes neben den Staatsangehörigen mit alleiniger<br />
Staatsangehörigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates auch Personen mit<br />
doppelter Staatsangehörigkeit, die im Besitz der<br />
Staatsangehörigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates und der<br />
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union<br />
sind,<br />
- VS im Rahmen des GUZ-Übereinkommens nur den<br />
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen<br />
unterzeichnet haben,<br />
gewährt werden darf.<br />
Ausnahmen sind nur mit über BMWi einzuholender Einwilligung der<br />
beteiligten Staaten zulässig.<br />
(2) Verlangen Vertreter/-innen von Behörden oder Organisationen Zugang<br />
zu VS ohne mit den im Unternehmen bearbeiteten VS-Auftragen befasst<br />
zu sein, ist BMWi einzuschalten.<br />
(3) In Not- und Katastrophenfällen ist hilfeleistenden Personen direkter<br />
Zutritt zu Räumen zu gestatten, in denen VS verwahrt werden. Diese<br />
Personen sind von dem/der SiBe auf ihre Verschwiegenheitspflicht<br />
hinzuweisen.<br />
Richtern, Staatsanwälten und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaften<br />
kann ohne Nachweis der VS-Ermächtigung im erforderlichen Umfang<br />
Zugang zu VS gewährt werden.<br />
4.5 Außerkrafttreten der VS-Ermächtigung<br />
4.5.1 Beendigung/Ruhephase des Arbeitsverhältnisses<br />
(1) Die VS-Ermächtigung erlischt grundsätzlich bei Beendigung des<br />
Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt beim Beginn der Ruhephase im<br />
Rahmen einer Altersteilzeitregelung.<br />
(2) Während des Wehr-/Zivildienstes oder des Erziehungsurlaubs ruhen die<br />
43
Pflichten aus der VS-Ermächtigung außer der Geheimhaltungspflicht.<br />
Der/die SiBe hat die VS-Ermächtigten danach unverzüglich nach<br />
sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Veränderungen zu befragen.<br />
Die Befragung ist zur Sicherheitsakte des/der Betroffenen zu nehmen,<br />
evtl. sicherheitserhebliche Erkenntnisse sind BMWi mitzuteilen.<br />
4.5.2 Aufhebung<br />
(1) BMWi kann eine VS-Ermächtigung aufheben, wenn sich bei dem/der<br />
Betroffenen Sicherheitsrisiken ergeben. Vor Aufhebung einer<br />
VS-Ermächtigung gewährt BMWi dem/der Betroffenen rechtliches<br />
Gehör.<br />
(2) Das Unternehmen wird ohne Angabe der Gründe über die Aufhebung<br />
unterrichtet und zur Rückgabe der VS-Ermächtigungsurkunde<br />
aufgefordert.<br />
4.6 Belehrung<br />
(1) Der/die Betroffene ist von dem/der SiBe zusätzlich zu der Erstbelehrung<br />
bei der VS-Ermächtigung<br />
- in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre,<br />
entsprechend den besonderen Sicherheitserfordernissen des<br />
Unternehmens, seinem/ihrem Sicherheitsverhalten sowie der<br />
Anzahl/Art der VS, zu denen er/sie Zugang hat<br />
(Wiederholungsbelehrung),<br />
- aus konkretem Anlass vor Reisen in das Ausland (Anlage 22),<br />
- bei Erlöschen einer VS-Ermächtigung (Anlage 14)<br />
zu belehren.<br />
(2) Belehrungen sind von dem/der SiBe oder dem/der Vertreter/in<br />
persönlich durchzuführen. Der schriftliche Nachweis ist nach<br />
Unterschrift des/der Betroffenen zur Sicherheitsakte zu nehmen.<br />
(3) Nach Erlöschen einer VS-Ermächtigung belehrt der/die SiBe den/die<br />
Betroffene/n, dass er/sie nicht mehr zum Zugang zu VS berechtigt ist,<br />
die Geheimhaltungspflicht aber weiterhin besteht (Anlage 14).<br />
4.7 Weitere personelle Geheimschutzmaßnahmen<br />
4.7.1 Nachträgliche Erkenntnisse/Veränderungsmeldung<br />
44
Anlage 15<br />
Der/die SiBe unterrichtet BMWi unverzüglich mit<br />
Veränderungsmeldung (<br />
) im Falle von Veränderungen von für die VS-Ermächtigung<br />
wesentlichen personenbezogenen Daten oder sicherheitserheblichen<br />
Erkenntnissen. Hierzu gehören nachrichtendienstliche Ansprachen,<br />
erhebliche Verstöße gegen Geheimschutzbestimmungen, schwere<br />
geistige oder seelische Störungen (z.B. Alkohol/Drogenprobleme,<br />
Spielsucht), Überschuldung, Einleitung von Strafverfahren.<br />
4.7.2 Sicherheitsakten<br />
(1) Der/die SiBe führt über die Betroffenen eine VS-NfD einzustufende<br />
Sicherheitsakte. Zu dieser sind eine Kopie der Sicherheitserklärung und<br />
alle sicherheitsrelevanten Informationen zu nehmen. Sie ist grundsätzlich<br />
durch den/die SiBe vor Ort (StvO) zu führen und vor unbefugtem<br />
Zugriff zu schützen; sie darf weder der Geschäftsleitung, der<br />
Personalverwaltung noch Dritten zugänglich sein.<br />
(2) Die Sicherheitsakten sind nach der Entlassung eines Unternehmens aus<br />
dem Geheimschutzverfahren 5 Jahre zu verwahren. Erlischt das<br />
Unternehmen innerhalb dieser Frist, sind die Sicherheitsakten<br />
unverzüglich BMWi zu übergeben.<br />
(3) Die Sicherheitsakte darf grundsätzlich nicht an einen neuen Arbeitgeber<br />
weitergeleitet werden. Im Falle der Rechtsnachfolge eines Unternehmens<br />
gemäß § 613 a BGB können die Sicherheitsakten an den<br />
Rechtsnachfolger übergeben werden. Die beteiligten Unternehmen<br />
unterrichten BMWi hierüber; BMWi verfügt die erforderlichen<br />
Maßnahmen.<br />
(4) Die Weitergabe einer Kopie der Sicherheitserklärung an einen neuen<br />
Arbeitgeber ist mit Einwilligung des/der Betroffenen möglich. Die<br />
Einwilligung ist zur Sicherheitsakte des abgebenden Unternehmens zu<br />
nehmen.<br />
4.7.3 Vernichtung der Sicherheitsakten<br />
(1) Die Sicherheitsakte ist fünf Jahre nach Beendigung der VS-Tätigkeit<br />
des/der Betroffenen zu vernichten. Sie kann im Einzelfall mit<br />
seiner/ihrer auch gegenüber BMWi zu erklärenden Zustimmung weitere<br />
fünf Jahre verwahrt werden.<br />
(2) Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn<br />
der/die Betroffene nicht VS-ermächtigt wurde, es sei denn, der/die<br />
45
Betroffene willigt auch gegenüber BMWi in eine längere Verwahrung<br />
ein.<br />
4.7.4 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten<br />
(1) Die im Rahmen der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> erhobenen<br />
personenbezogenen Daten des/der Betroffenen dürfen nur für diesen<br />
Zweck verarbeitet und genutzt werden.<br />
(2) Für personenbezogene Daten, die zwischen verschiedenen<br />
Unternehmensteilen weitergegeben werden sollen, ist ein ausreichender<br />
Schutz durch das Unternehmen sicherzustellen (§ 9 BDSG). Die<br />
Mitarbeiter des Unternehmens, die für die Führung der Sicherheitsakten<br />
zuständig sind, sind schriftlich darüber zu belehren, dass bei der<br />
Übermittlung von personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen<br />
Vorschriften einzuhalten sind (Anlage 41).<br />
(3) Daten anderer Personen, die in der Sicherheitserklärung des/der<br />
Betroffenen enthalten sind, dürfen nicht in einer automatisierten Datei<br />
verarbeitet werden.<br />
4.7.5 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener<br />
Daten<br />
(1) Unrichtige personenbezogene Daten werden berichtigt; die betroffenen<br />
Stellen sind hierüber zu unterrichten. Bestreitet der/die Betroffene die<br />
Richtigkeit personenbezogener Daten, ist dies zur Sicherheitsakte zu<br />
nehmen und BMWi zu unterrichten.<br />
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind entsprechend der<br />
für die Sicherheitsakte geltenden Fristen zu löschen. Die Löschung<br />
unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch<br />
schutzwürdige Interessen des/der Betroffenen beeinträchtigt werden<br />
können. In diesem Fall sind die Daten zu sperren und dürfen nur mit<br />
Einwilligung des/der Betroffenen verarbeitet und genutzt werden.<br />
4.7.6 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten<br />
(1) Für die Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gilt § 23<br />
SÜG.<br />
(2) Dem/der Betroffenen wird durch den/die SiBe oder BMWi Einsicht in<br />
seine /ihre Sicherheitsakte gewährt, soweit eine Auskunft für die<br />
Wahrnehmung seiner/ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und<br />
46
Anlage 20<br />
er/sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen des<br />
§ 23 Absätze 2 bis 5 SÜG gelten entsprechend.<br />
(3) Ergänzend zu § 23 Abs. 3 SÜG wird die Auskunft auch nicht erteilt,<br />
wenn sie dem Wohle eines anderen Staates oder einer<br />
zwischenstaatlichen Organisation Nachteile bereiten würde. Der<br />
Einwand der Gefährdung der Sicherheit eines anderen Staates oder einer<br />
zwischenstaatlichen Organisation kann auch einem Auskunftsverlangen<br />
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 23 Abs. 5 SÜG<br />
entgegengehalten werden.<br />
4.7.7 Datenschutz<br />
Für den Schutz gespeicherter personenbezogener Daten gelten § 21 und<br />
24 bis 26 BDSG. Unbeschadet des Kontrollrechts des<br />
Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichtet BMWi die<br />
Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4<br />
BDSG. Der/die SiBe hat die Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht<br />
hinzuweisen (<br />
).<br />
4.7.8 Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Mängel in der<br />
Durchführung datenschutzrechtlicher Bestimmungen fest, entscheidet<br />
BMWi über die Aussetzung oder Aufhebung des Sicherheitsbescheides.<br />
(2) BMWi unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz über<br />
schwere Verstöße gegen das BDSG oder Vorschriften des SÜG, die das<br />
Persönlichkeitsrecht schützen.<br />
47
5 Besuchskontrollverfahren<br />
5.1 Begriff und Zweck 49<br />
5.2 BKV Inland 49<br />
5.3 BKV-Ausland 50<br />
48
5.1 Begriff und Zweck<br />
(1) Das BKV umfasst alle unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />
"Kenntnis nur, wenn nötig" zu ergreifenden Sicherheitsvorkehrungen,<br />
wenn<br />
- Personen ein anderes Unternehmen oder eine staatliche Stelle<br />
besuchen wollen und dabei der Zugang zu VS erforderlich ist, bzw.<br />
die Möglichkeit besteht, Kenntnis von VS zu erlangen, oder wenn<br />
sie<br />
- Sicherheitsbereiche ausländischer Staaten/zwischenstaatlicher<br />
Organisationen betreten müssen.<br />
(2) Voraussetzungen für eine Besuchserlaubnis sind:<br />
- Erlaubnis des VS-Herausgebers oder des amtlichen<br />
VS-Auftraggebers zur Weitergabe von VS,<br />
- Sicherheitsbescheid bzw. eine FSC bei beiden Unternehmen sowie<br />
- ausreichende VS-Ermächtigung des Besuchers und seine<br />
Einwilligung zur Weiterleitung der personenbezogenen Daten.<br />
5.2 BKV Inland<br />
(1) Der/die SiBe des entsendenden Unternehmens hat dem zu besuchenden<br />
Unternehmen oder der zu besuchenden Behörde rechtzeitig die<br />
erforderlichen Informationen zu übermitteln (Anlage 23, Anlage 24 -<br />
SiBe-Bescheinigung -). Für Besuche bei in Deutschland ansässigen<br />
ausländischen staatlichen Stellen und zwischenstaatlichen<br />
Organisationen gelten die Regelungen nach 5.3<br />
(2) Auf der Grundlage einer vorliegenden SiBe-Bescheinigung können<br />
weitere SiBe-Bescheinigungen ausgestellt werden. Die<br />
SiBe-Bescheinigung darf für längstens ein Jahr ausgestellt werden und<br />
ist nach Ablauf mindestens zwei Jahre zu verwahren.<br />
(3) Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prüft die Identität des/der<br />
Besuchers/in.<br />
(4) Tritt vor Fristablauf der SiBe-Bescheinigung die ihr zugrunde liegende<br />
VS-Ermächtigung außer Kraft, unterrichtet der/die SiBe unverzüglich<br />
alle ihre Empfänger.<br />
(5) Vertreter/-innen deutscher staatlichen Stellen weisen sich bei Besuchen<br />
durch eine Konferenzbescheinigung gemäß § 46 Abs. 2<br />
Verschlusssachenanweisung (VSA) für die Bundesbehörden aus.<br />
49
5.3 BKV-Ausland<br />
5.3.1 Internationales Besuchskontrollverfahren<br />
(1) Will ein Unternehmen VS-Ermächtigte zu Besuchen in das Ausland, zu<br />
ausländischen staatlichen Stellen in Deutschland oder zu<br />
zwischenstaatlichen Organisationen entsenden, stellt der/die SiBe einen<br />
Besuchsantrag (Anlage 25) beim Bundesamt für Wehrtechnik und<br />
Beschaffung (BWB). Vor Antragstellung muss eine gültige FSC über<br />
das Unternehmen vorliegen oder ist diese bei BMWi einzuholen.<br />
(2) Die Reise sollte erst dann angetreten werden, wenn eine Rückfrage bei<br />
der zu besuchenden Stelle bestätigt hat, dass dort dem Besuch nichts<br />
entgegensteht.<br />
(3) In Eilfällen, wenn durch die Einhaltung der international vereinbarten<br />
Bearbeitungsfristen (__PDF_2823__) ein VS-Auftrag gefährdet werden<br />
könnte, können die SiBe der beteiligten Unternehmen einen kurzfristigen<br />
Besuchstermin vorschlagen. Diese Vereinbarung ist dem Besuchsantrag<br />
beizufügen; ein Besuch kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei<br />
Arbeitstagen ab Antragsstellung durchgeführt werden.<br />
(4) Besucher aus dem Ausland dürfen erst empfangen werden, wenn die<br />
Einwilligung des BWB vorliegt.<br />
(5) Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prüft die Identität des/der<br />
Besuchers/in. Er hat sicherzustellen, dass die Daten der Besucher<br />
(Namen, vertretene Stelle, Besuchsdatum, Namen des Besuchten) erfasst<br />
und zwei Jahre aufbewahrt werden.<br />
(6) Besondere programm-/projektspezifische Sicherheitsanweisungen sind<br />
zu beachten.<br />
5.3.2 NATO-Besuchskontrollverfahren<br />
(1) Für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen und<br />
NATO-Infrastrukturvorhaben gilt 5.3.1<br />
(2) Für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen, die von einer<br />
NATO-Agentur betreut werden (Anlage 27), ist BMWi für die Annahme<br />
des Besuchsantrags zuständig.<br />
(3) Besucher aus dem Ausland dürfen erst empfangen werden, wenn die<br />
Einwilligung des BMWi vorliegt<br />
(4) Die Bearbeitungsfristen für Besuche im Rahmen von<br />
NATO-Programmen und NATO-Infrastrukturvorhaben enthält Anlage<br />
28.<br />
(5) Werden im Rahmen eines NATO-Programms VS-Aufträge an<br />
Unternehmen in Nicht-NATO-Mitgliedstaaten erteilt, sind Besuche bei<br />
50
diesen Unternehmen beim BWB zu beantragen.<br />
5.3.3 EDIR-Besuchskontrollverfahren<br />
(1) Besuche in EDIR-Mitgliedstaaten werden unmittelbar zwischen den<br />
beteiligten SiBe bzw. Sicherheitsverantwortlichen der zu besuchenden<br />
Stelle vereinbart und geregelt.<br />
(2) Besuchsanträge sind auf besonderem Formblatt (Anlage 29) zu stellen.<br />
(3) Besuche sind nur zwischen Unternehmen möglich, die sich in der<br />
Geheimschutzbetreuung befinden.<br />
(4) Der/die SiBe der besuchten Stelle hat sicherzustellen, dass die Daten der<br />
Besucher (Namen, vertretene Stelle, Ablaufdatum der VS-Ermächtigung,<br />
Besuchsdatum, Namen der Besuchten) erfasst und 5 Jahre verwahrt<br />
werden.<br />
5.3.4 OCCAR-Besuchskontrollverfahren<br />
(1) Besuchsanträge im Rahmen von OCCAR-Projekten bei<br />
OCCAR-Einrichtungen im In- und Ausland sind auf besonderem<br />
Formblatt (Anlage 30) von dem/der SiBe des entsendenden<br />
Unternehmens der zu besuchenden Stelle zuzuleiten.<br />
(2) Besuchsanträge für OCCAR-Bedienstete werden auf besonderem<br />
Formblatt unmittelbar an den/die SiBe des zu besuchenden<br />
Unternehmens gestellt.<br />
(3) Der/die SiBe der besuchten Stelle hat sicherzustellen, dass die Daten der<br />
Besucher (Namen, vertretene Stelle, Ablaufdatum der VS-Ermächtigung,<br />
Besuchsdatum, Namen der Besuchten) erfasst und 5 Jahre verwahrt<br />
werden.<br />
5.3.5 Sonstige Besuchskontrollverfahren<br />
Für sonstige Besuche im Rahmen internationaler Vereinbarungen teilt<br />
BMWi auf Anfrage das zu beachtende Verfahren mit.<br />
51
6 Materieller Geheimschutz für VS<br />
6.1 Begriff 53<br />
6.2 Erstellung von VS 53<br />
6.3 VS-Kontrollzonen 53<br />
6.4 Kennzeichnung 54<br />
6.5 Vervielfältigung 56<br />
6.6 Verwaltung 57<br />
6.7 Änderung des Geheimhaltungsgrades, Rückgabe und Vernichtung 59<br />
6.8 Verwahrung 60<br />
6.9 Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen 62<br />
6.10 Weitergabe 63<br />
6.11 VS auf IT-Systemen 67<br />
6.12 Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall 70<br />
52
6.1 Begriff<br />
Der materielle Geheimschutz umfasst alle Maßnahmen technischer und<br />
organisatorischer Art, die bewirken sollen, dass unter Beachtung des<br />
Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" ausschließlich ausreichend<br />
VS-Ermächtigte Kenntnis von VS erhalten bzw. erhalten können.<br />
6.2 Erstellung von VS<br />
(1) Das Original einer VS (Aktenexemplar) als Schriftgut darf nur einmal<br />
erstellt werden; es wird nicht als Ausfertigung gezählt und ist im<br />
VS-Bestandsverzeichnis zu registrieren. Bürogeräte (z. B. Kopier-, ITund<br />
Kommunikations-Geräte, Aktenvernichter), die zur Erstellung und<br />
Bearbeitung (einschließlich Vernichtung) eingesetzt werden sollen,<br />
müssen besonderen Sicherheitsanforderungen des BMWi entsprechen.<br />
Die Verwendung derartiger Geräte bedarf der Einwilligung des BMWi.<br />
(2) Die Menge (Stückzahl, Gewicht u.ä.) des zu erstellenden VS-Materials<br />
ist vom VS-Projektleiter in den den Arbeitsablauf begleitenden Papieren<br />
festzulegen. Das erstellte VS-Material ist für jeden abgeschlossenen<br />
Arbeitsgang in das VS-Bestandsverzeichnis einzutragen.<br />
(3) Sind an einem Arbeitsgang mehrere Personen beteiligt, ist vom<br />
Projektleiter ein/eine Verantwortliche/r zu bestimmen, der/die die<br />
Anzahl der hergestellten VS und des angefallenen<br />
VS-Zwischenmaterials umgehend gegenüber dem/der VS-Verwalter/in<br />
bescheinigt. Soweit angefallenes VS-Zwischenmaterial nicht vernichtet<br />
wird, ist seine Behandlung und Verwendung in einer schriftlichen<br />
Anweisung des/der SiBe festzulegen.<br />
6.3 VS-Kontrollzonen<br />
(1) Sofern Menge, Art und Umfang der VS es erfordern, sind im<br />
Einvernehmen mit BMWi VS-Kontrollzonen für die Erstellung und<br />
Bearbeitung der VS einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn mehrere<br />
Personen an der Erstellung und Bearbeitung von VS in einem Raum<br />
beteiligt sind und damit persönlicher Gewahrsam nicht möglich ist.<br />
(2) VS-Kontrollzonen können auch zum Schutz von Räumen, Geräten oder<br />
Einrichtungen zur Bearbeitung von VS eingerichtet werden.<br />
(3) VS-Kontrollzonen (einzelne oder mehrere zusammenhängende Räume,<br />
Gebäude oder Gebäudegruppen) sind durch geeignete Maßnahmen<br />
gegen Zutritt und Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen. Zutritt<br />
darf nur möglich sein, wenn eine wirksame Kontrolle besteht.<br />
53
(4) Solange sich VS in einer VS-Kontrollzone befinden, muss grundsätzlich<br />
mindestens eine hierfür ausreichend VS-ermächtigte und befugte Person<br />
anwesend sein.<br />
(5) Der/die SiBe erstellt für jede VS-Kontrollzone eine<br />
Kontrollzonenanweisung (Anlage 33) mit organisatorischen, personellen<br />
und materiellen Regelungen zu ihrer Nutzung. Diese bedarf der<br />
Einwilligung des BMWi.<br />
6.4 Kennzeichnung<br />
6.4.1 Grundsätze<br />
(1) Jede VS ist mit dem in der VS-Einstufungsliste (1.12, 2.4.2) amtlich<br />
festgelegten Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen; dieser ist ungekürzt<br />
und gut sichtbar auf der VS so anzubringen, dass er sich deutlich von<br />
anderer Beschriftung abhebt (Anlage 42, Anlage 43).<br />
(2) Wird der amtlich festgelegte Geheimhaltungsgrad einer VS geändert<br />
oder aufgehoben, sind die Kennzeichnungen so zu ändern, dass die<br />
ursprüngliche Einstufung lesbar bleibt. Die Änderung/Streichung ist auf<br />
der ersten Seite der VS mit Namenszeichen und Datum des/der<br />
VS-Verwalters/in zu versehen und im VS-Bestandsverzeichnis unter<br />
Hinweis auf die Verfügung des amtlichen VS-Auftraggebers zu<br />
vermerken. Bei Büchern und gebundenem Schriftgut genügt<br />
grundsätzlich eine Änderung oder Streichung auf dem Einband und dem<br />
Titelblatt. Bei Höherstufungen ist die Kennzeichnung jeder einzelnen<br />
Seite zu ändern.<br />
(3) Eindeutig unterscheidbare Teile einer VS, z.B. Bauteile, Teilpläne,<br />
Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Seiten können unterschiedlich<br />
eingestuft sein und sind entsprechend zu kennzeichnen (Anlage 44).<br />
6.4.2 Ausländische VS und VS zwischenstaatlicher<br />
Organisationen<br />
(1) Ausländische VS und VS zwischenstaatlicher Organisationen sind mit<br />
dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten<br />
ausländischen Geheimhaltungsgrad oder dem Geheimhaltungsgrad der<br />
zwischenstaatlichen Organisation entspricht, zu kennzeichnen (Anlage<br />
31 und Anlage 32). Bei Büchern und gebundenem Schriftgut genügt die<br />
Kennzeichnung auf Einband, Titelblatt und erster Seite (Anlagen oder<br />
Teile gesondert).<br />
(2) Übersetzungen von VS in die deutsche Sprache erhalten den<br />
vergleichbaren deutschen Geheimhaltungsgrad; zusätzlich ist auf der<br />
54
ersten Seite die ausländische oder zwischenstaatliche Herkunft der VS<br />
kenntlich zu machen.<br />
(3) Bei internationalen Projekten sind zusätzliche Kennzeichnungen zu<br />
beachten.<br />
6.4.3 Schriftgut<br />
(1) Die VS ist zu kennzeichnen mit Datum,<br />
Geschäftszeichen/Organisationsbezeichnung des Erstellers im<br />
Unternehmen, Ausfertigungs- und Tagebuchnummer (einschließlich<br />
Abkürzung des Geheimhaltungsgrades). Die Seiten sind zu<br />
nummerieren; ihre Gesamtzahl ist auf dem ersten Blatt an-zugeben;<br />
gegebenenfalls ist eine Aufschlüsselung nach einzelnen<br />
Geheimhaltungsgraden an-zugeben. Bei doppelseitiger Beschriftung sind<br />
eventuell entstehende Leerseiten in die Nummerierung einzubeziehen,<br />
als "Leerseiten" zu kennzeichnen und mitzuzählen.<br />
(2) Bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ist die Kennzeichnung auf jeder<br />
beschriebenen Seite anzubringen.<br />
(3) Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS wird der<br />
Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "auf amtliche Veranlassung<br />
geheimgehalten" in roter Farbe durch Stempel oder Druck am oberen<br />
und unteren Rand jeder beschriebenen Seite, die diesen<br />
Geheimhaltungsgrad unterliegt, angebracht (Anlage 42).<br />
(4) Bei VS-VERTRAULICH eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad<br />
mit dem Zusatz "auf amtliche Veranlassung geheimgehalten" in<br />
schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel oder Druck am oberen Rand<br />
jeder beschriebenen Seite angebracht, die diesen Geheimhaltungsgrad<br />
unterliegt (Anlage 43).<br />
(5) Eingestufte Anlagen einer VS sind entsprechend ihrer Einstufung zu<br />
kennzeichnen. Für die erste Seite jeder Anlage gilt Absatz 1.<br />
(6) Wird ein Vorgang nachträglich eingestuft, sollen möglichst alle<br />
existierenden Kopien gekennzeichnet werden.<br />
(7) Ist eine Kennzeichnung der VS mit ihrem Einstufungsgrad nicht<br />
möglich, ist diese auf ihrem Behältnis anzubringen. Bei<br />
VS-Schriftgutbehältnissen (Lauf-, Klebe-, Sammelmappen, Ordner,<br />
Hefter) sind grundsätzlich die äußeren Vorder- und Rückseiten sowie<br />
ggf. die Rücken entsprechend dem höchsten in ihnen enthaltenen<br />
VS-Geheimhaltungsgrad wie folgt zu kennzeichnen:<br />
- bei STRENG GEHEIM mit einem gelben und einem roten<br />
Diagonalstreifen (überkreuzt),<br />
- bei GEHEIM mit einem roten Diagonalstreifen,<br />
55
- bei VS-VERTRAULICH mit einem blauen Diagonalstreifen.<br />
6.4.4 VS-Material<br />
(1) VS-Material ist entsprechend den Bestimmungen für Schriftgut zu<br />
kennzeichnen (Beschriftung, Aufkleber, Anhänger o.ä.) und mit einer<br />
Ausfertigungsnummer zu versehen. Werden Serialnummern verwendet,<br />
können diese die Ausfertigungsnummer ersetzen.<br />
(2) VS, bei denen der Geheimhaltungsgrad und der Hinweis auf die amtliche<br />
Veranlassung ihrer Geheimhaltung nicht angebracht werden können,<br />
sind im Einvernehmen mit BMWi durch geeignete andere Maßnahmen<br />
kenntlich zu machen.<br />
(3) Kann VS-Material noch nicht gekennzeichnet werden, müssen<br />
VS-Ermächtigte mit Zugang zu diesem VS-Material nachweislich<br />
hierüber unterrichtet werden; sie sollen erneut auf ihre Schweigepflicht<br />
hingewiesen werden.<br />
6.5 Vervielfältigung<br />
(1) Vervielfältigungen (auch auszugsweise) von nicht mittels elektronischer<br />
Medien hergestelltem VS-Schriftgut (Kopien, Abdrucke, Abschriften)<br />
sind von dem/der SiBe in einer BMWi zur vorherigen Genehmigung<br />
vorzulegenden VS-Vervielfältigungsanweisung zu regeln (Anlage 45).<br />
Für Vervielfältigungen mittels elektronischer Medien (z. B. Fax,<br />
Scanner, PC) gelten die VS-IT-Richtlinien (Anlage 37). Für alle<br />
Vervielfältigungen gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".<br />
(2) Vervielfältigungen von STRENG GEHEIM eingestuften VS sind nicht<br />
zulässig. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des VS-Herausgebers.<br />
(3) Soweit der VS-Herausgeber nicht anders verfügt hat, entscheidet der/die<br />
zur Anordnung von VS-Vervielfältigungen Befugte über die Anzahl der<br />
notwendigen VS-Vervielfältigungen von GEHEIM oder<br />
VS-VERTRAULICH eingestuften VS und unterschreibt den<br />
VS-Vervielfältigungsauftrag (__PDF_2895__). Gegebenenfalls ist eine<br />
Verfügung des VS-Herausgebers, die die Vervielfältigung von seiner<br />
Zustimmung abhängig macht, zu beachten.<br />
(4) Vervielfältigungen sind nur an den durch den/die SiBe hierfür<br />
bestimmten, gegebenenfalls in einer VS-Vervielfältigungsanweisung<br />
bezeichneten Stelle und in Gegenwart eines/einer weiteren entsprechend<br />
VS-Ermächtigten zulässig (Vier-Augen-Prinzip). Die Anzahl der<br />
VS-Vervielfältigungen und die Vernichtung von gegebenenfalls<br />
56
entstandenem VS-Zwischenmaterial ist durch Namenszeichen der<br />
Beteiligten auf dem Vervielfältigungsauftrag zu bestätigen.<br />
(5) Vervielfältigungen sind unverzüglich im VS-Tagebuch (Anlage 47) zu<br />
registrieren und werden nur über die VS-Registratur ausgehändigt. Wird<br />
neben dem VS-Tagebuch ein<br />
VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis (Anlage 48) geführt,<br />
ist darauf im VS-Tagebuch hinzuweisen.<br />
6.6 Verwaltung<br />
6.6.1 Grundsätze<br />
(1) Alle VS eines Unternehmens sind in das VS-Bestandsverzeichnis<br />
(VS-Tagebuch, VS-Ausfertigungs- und Vervielfältigungsnachweis)<br />
aufzunehmen. Dies gilt auch für spezielle Kopier- oder Druckvorlagen,<br />
die verwahrt werden sollen. Sie sollen nur solange verwahrt werden, wie<br />
davon noch Ausfertigungen erstellt werden sollen. Eingehende VS sind<br />
mit einem VS-Eingangsstempel des Unternehmens zu versehen (Anlage<br />
49).<br />
(2) Der/die VS-Verwalter/in darf VS nur an entsprechend VS-Ermächtigte<br />
und nur mit Genehmigung des/der zuständigen VS-Projektleiters/in oder<br />
des/der SiBe ausgeben.<br />
(3) In VS-Registraturen dürfen nur entsprechend der höchsten<br />
Geheimhaltungsstufe der registrierten VS Ermächtigte tätig werden.<br />
6.6.2 Nachweise<br />
(1) VS-Vervielfältigungsauftrag (__PDF_2895__), VS-Tagebuch (Anlage<br />
47), VS-Quittungsbuch (Anlage 50), VS-Empfangsschein (Anlage 51),<br />
VS-Übergabeprotokoll (Anlage 52), VS-Vernichtungsverhandlung<br />
(Anlage 53), VS-Ausfertigungs-/Vervielfältigungsnachweis (Anlage 48),<br />
Quittungsbuch für VS-Zwischenmaterial (Anlage 54) und<br />
Berichtigungsnachweis (Anlage 55) sind grundsätzlich nach den von<br />
BMWi verfügten Vorgaben zu führen. VS-Tagebücher und<br />
VS-Ausfertigungs-/-Vervielfältigungsnachweise sind grundsätzlich in<br />
Buchform zu führen. Abweichungen hiervon und eine IT-gestützte<br />
VS-Tagebuchführung bedürfen der Einwilligung des BMWi.<br />
(2) VS-Tagebücher und VS-Ausfertigungs-/Vervielfältigungsnachweise sind<br />
entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der höchsten in ihnen<br />
nachgewiesenen VS zu verwahren.<br />
(3) VS-Tage- und VS-Quittungsbücher, VS-Empfangsscheine,<br />
VS-Übergabeprotokolle, VS-Vernichtungsverhandlungen,<br />
57
VS-Herabstufungsverfügungen und VS-Vervielfältigungsnachweise sind<br />
fünf Jahre zu verwahren. Für VS-Tagebücher und<br />
VS-Vervielfältigungsnachweise beginnt die Verwahrungsfrist mit dem<br />
Datum, an dem die letzte im VS-Tagebuch noch nicht durchgestrichene<br />
VS versandt, herabgestuft oder vernichtet worden ist. Für<br />
VS-Quittungsbücher, VS-Empfangsscheine, VS-Übergabeprotokolle,<br />
VS-Vernichtungsverhandlungen und VS-Herabstufungsverfügungen<br />
beginnt die Frist mit dem Datum der letzten Eintragung bzw.<br />
Ausstellung.<br />
(4) Unternehmen, die aus der Geheimschutzbetreuung ausscheiden,<br />
verwahren die in Absatz 1 aufgeführten Nachweise entsprechend den<br />
genannten Fristen. Erlischt das Unternehmen innerhalb der<br />
Verwahrungsfristen, sind die Unterlagen BMWi zur weiteren<br />
Verwahrung zuzuleiten.<br />
(5) Elektronische Medien, die VS enthalten (z.B. Wechselfestplatten,<br />
CD-ROM, Disketten), sind ebenfalls im VS-Tagebuch nachzuweisen.<br />
Die Gesamteinstufung des Datenträgers richtet sich nach dem höchsten<br />
VS-Einstufungsgrad der darauf abgespeicherten Dateien. Ein<br />
Einzelnachweis der auf dem Datenträger abgespeicherten Dateien ist -<br />
außer im Falle der Versendung (Anlage 56) - nicht erforderlich. Für<br />
jeden Datenträger ist eine eigene Tagebuchnummer zu vergeben. Dies<br />
gilt auch für elektronische Kopien der gesamten Daten dieses<br />
Datenträgers oder Teilmengen davon. Ein Eintrag unter derselben<br />
Tagebuchnummer (als zusätzliche Ausfertigung) ist nur dann zulässig,<br />
wenn das Original und die Kopie des Datenträgers identisch und<br />
nachträglich nicht mehr veränderbar sind. Werden abgespeicherte<br />
Dateien ausgedruckt, so erhält der erste Ausdruck eine eigene<br />
Tagebuchnummer mit der Ausfertigungsnummer 0. Weitere identische<br />
Ausdrucke von solchen Dateien sind entsprechend den Bestimmungen<br />
für die Verwaltung von VS-Schriftgut im Tagebuch unter der gleichen<br />
Tagebuchnummer nachzuweisen.<br />
6.6.3 Bestellung und Pflichten des/der VS-Verwalters/-in<br />
(1) Die Geschäftsleitung schlägt BMWi einen/eine in Angelegenheiten des<br />
Geheimschutzes unmittelbar dem/der SiBe unterstellte/n fachlich und<br />
persönlich geeignete/n Unternehmensangehörige/n als VS-Verwalter/in<br />
vor. Ist ein VS-Verwalter/-in nicht bestellt, nimmt der/die SiBe diese<br />
Funktion wahr.<br />
(2) Vor Ausgabe einer VS hat der/die VS-Verwalter/in die Berechtigung<br />
zum Empfang der VS zu prüfen.<br />
(3) Bei jeder VS-Sendung prüft der/die VS-Verwalter/in, ob sie<br />
unbeschädigt und vollständig ist. Zeigen sich Spuren unbefugten<br />
58
Öffnens oder ist die VS-Sendung unvollständig, ist der/die SiBe<br />
unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eingang einer VS-Sendung wird<br />
von dem/der VS-Verwalter/in auf dem VS-Empfangsschein bestätigt, der<br />
sofort an den Absender zurückzusenden ist. Bei ausgehenden<br />
VS-Sendungen überwacht der/die VS-Verwalter/in den Rücklauf der<br />
VS-Empfangsscheine.<br />
(4) Der/die VS-Verwalter/in prüft täglich, ob alle ausgegebenen VS<br />
vollständig und fristgerecht zurückgegeben werden. Soweit eine<br />
Verwahrung von VS außerhalb der VS-Registratur durch BMWi auf<br />
Antrag des Unternehmens zugelassen ist, sind diese halbjährlich<br />
zurückzufordern oder vor Ort auf Vollständigkeit zu überprüfen.<br />
(5) Wechselt ein/eine VS-Verwalter/in, hat sich sein/seine Nachfolger/in<br />
(ggf. durch Stichproben) davon zu überzeugen, dass die zu verwaltenden<br />
VS vollständig vorhanden sind. Die Vollzähligkeit der Schlüssel zu den<br />
VS-Verwahrgelassen und zu den Gefahrenmeldeanlagen ist zu prüfen.<br />
Kann der/die VS-Verwalter/in die Übergabe nicht vornehmen, hat<br />
der/die SiBe die Übergabe in Gegenwart eines/einer Zeugen/in<br />
durchzuführen. Es ist ein VS-Übergabeprotokoll zu fertigen.<br />
(6) Bei Verstößen oder Verdachtsmomenten bezüglich des Umgangs mit VS<br />
hat der/die VS-Verwalter/-in den/die SiBe und dieser/diese BMWi zu<br />
unterrichten.<br />
6.7 Änderung des Geheimhaltungsgrades, Rückgabe und Vernichtung<br />
6.7.1 Herabstufung<br />
Die VS-Einstufung inländischer VS ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern<br />
auf der VS keine andere Frist bestimmt ist. Bei VS, die vor dem 1. 1. 1995<br />
entstanden sind, kann der VS-Herausgeber eine abweichende Frist<br />
festlegen. Verfügt der amtliche VS-Auftraggeber eine Herabstufung, ist auf<br />
der VS im VS-Tagebuch die verfügende Stelle, der künftige<br />
Geheimhaltungsgrad sowie das Datum zu vermerken (6.4.1).<br />
Die VS-Einstufung ausländischer VS sowie von VS zwischenstaatlicher<br />
Organisationen wird vom VS-Herausgeber festgelegt.<br />
6.7.2 Vernichtung<br />
VS, die nicht mehr benötigt werden und nicht an den VS-Auftraggeber<br />
zurückgegeben werden müssen, dürfen nur auf Anweisung eines/einer<br />
Anordnungsbefugten vernichtet werden. Der/die zuständige<br />
VS-Verwalter/in prüft diese VS auf Vollständigkeit und vernichtet sie in<br />
Gegenwart eines/einer bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad<br />
59
Anlage 53<br />
ermächtigten Zeugen/in so, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch<br />
erkennbar gemacht werden kann. Hierüber ist eine<br />
VS-Vernichtungsverhandlung (<br />
) zu fertigen, dessen Nummer im VS-Tagebuch bei der entsprechenden<br />
VS einzutragen ist.<br />
6.8 Verwahrung<br />
6.8.1 Allgemeine Grundsätze<br />
(1) Jede Person, der eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist,<br />
trägt persönliche Verantwortung für ihre sichere Verwahrung (z.B.<br />
VS-Verwahrgelass, persönlicher Gewahrsam) und vorschriftsmäßige<br />
Behandlung. Die Verwahrung und Bearbeitung von VS in privaten<br />
Wohnungen ist unzulässig. Der/Die SiBe kann die kurzfristige<br />
Verwahrung von VS-VERTRAULICH eingestuften VS vor Antritt einer<br />
Reise zulassen. Bei GEHEIM eingestuften VS ist hierzu die<br />
Einwilligung des BMWi einzuholen.<br />
(2) VS sind grundsätzlich zentral zu verwahren, Ausnahmen bedürfen der<br />
Einwilligung des BMWi. STRENG GEHEIM eingestufte VS sind von<br />
anderen VS getrennt zu registrieren und verwahren.<br />
(3) VS sind in VS-Verwahrgelassen oder VS-Sperrzonen zu verwahren,<br />
soweit sie nicht im persönlichen Gewahrsam des/der VS-Ermächtigten<br />
sind. VS-VERTRAULICH eingestufte VS können bei kurzer<br />
Abwesenheit (max. 30 Minuten) während der Arbeitszeit des/der<br />
VS-Ermächtigten in einem Raum mit angemessenem Schutz vor Zutritt<br />
Unberechtigter verbleiben.<br />
(4) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können mit Einwilligung des<br />
BMWi, falls ein VS-Verwahrgelass oder eine VS-Sperrzone nicht<br />
vorhanden ist, in einem Bankschließfach verwahrt werden, zu dem nur<br />
der/die SiBe bzw. dessen/deren Vertreter/in Zugriff haben.<br />
6.8.2 VS-Verwahrgelasse<br />
Das Unternehmen hat zur Verwahrung von VS die erforderlichen<br />
Verwahrgelasse (Stahlschränke gemäß Anlage 57) oder<br />
Aktensicherungsräume bereitzustellen, die besonderen<br />
Sicherheitsanforderungen des BMWi entsprechen.<br />
Soll ein Stahlschrank von mehreren Berechtigten benutzt werden, ist die<br />
erforderliche Trennung von verschiedenen VS durch verschließbare<br />
Innenfächer oder Kassetten sicherzustellen.<br />
60
6.8.3 VS-Sperrzonen<br />
(1) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher dürfen<br />
außerhalb von VS-Verwahrgelassen in VS-Sperrzonen (Räume,<br />
Gebäude, Gebäudeteile oder abgegrenzte Freilandzonen) bearbeitet und<br />
verwahrt werden; diese müssen den besonderen Auflagen des BMWi<br />
entsprechen (Anlage 34).<br />
(2) Zugang zu VS-Sperrzonen darf nur Personen gewährt werden, die<br />
entsprechend dem höchsten Geheimhaltungsgrad der dort verwahrten VS<br />
ausreichend VS-ermächtigt und befugt sind.<br />
(3) Anderen Personen darf mit Einwilligung des/der SiBe in dem Umfang,<br />
der aus sachlichen Gründen notwendig ist, und in Begleitung eines<br />
VS-Ermächtigten Zugang gewährt werden. Gegebenenfalls sind<br />
besondere Maßnahmen zum Schutz der dort vorhandenen VS zu treffen.<br />
(4) Das Mitführen von Mobilfunktelefonen, Notebooks und vergleichbaren<br />
Geräten in Sperrzonen ist verboten. Ausnahmen bedürfen der<br />
Einwilligung des/der SiBe (Anlage 34, Anlage 58, Anlage 59, Anlage<br />
60).<br />
6.8.4 Bewachung/technische Überwachung<br />
(1) VS-Sperrzonen und mit VS belegte VS-Verwahrgelasse sind<br />
grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit personell zu bewachen oder<br />
technisch zu überwachen.<br />
(2) VS dürfen nur vorübergehend in nicht personell bewachten oder<br />
technisch überwachten VS-Verwahrgelassen aufbewahrt werden. Sie<br />
müssen täglich nach Arbeitsende in ein anderes personell bewachtes<br />
oder technisch überwachtes VS-Verwahrgelass oder in ein einziges<br />
Bankschließfach, zu dem nur der/die SiBe bzw. dessen/deren<br />
Vertreter/in und ggf. der/die VS-Verwalter/in Zugang haben, verbracht<br />
werden. Lediglich VS-VERTRAULICH eingestufte VS dürfen, wenn<br />
dies aus arbeitstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist,<br />
ausnahmsweise während zusammenhängender Arbeitstage auch über<br />
Nacht in dem VS-Verwahrgelass aufbewahrt werden. Vor arbeitsfreien<br />
Tagen und immer dann, wenn sie nicht benötigt werden, sind auch sie in<br />
ein personell bewachtes oder technisch überwachtes VS-Verwahrgelass<br />
bzw. Bankschließfach zu verbringen.<br />
(3) Ein Verzeichnis der VS-Verwahrgelasse, Gefahrenmeldeanlagen und<br />
VS-Schlüsselbehälter (Standorte, Nummern, Sicherheitsgrade, Zahl und<br />
Bezeichnung der vorhandenen Schlüssel) sowie ihrer<br />
61
Benutzer/Schrankverwalter ist bei dem/der SiBe aufzubewahren.<br />
(4) Art und Umfang der Bewachung oder der technischen Überwachung der<br />
VS-Verwahrgelasse und der VS-Sperrzonen werden für das<br />
Unternehmen durch BMWi schriftlich festgelegt.<br />
6.9 Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen<br />
6.9.1 Schlüssel und Schlüsselbehälter<br />
(1) Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen, VS-Sperrzonen und<br />
Gefahrenmeldeanlagen sind während der Arbeitszeit in persönlichem<br />
Gewahrsam oder im von BMWi zugelassenen VS-Schlüsselbehälter zu<br />
verwahren (Anlage 57).<br />
(2) Außerhalb der Arbeitszeit sind die Schlüssel in einem<br />
VS-Schlüsselbehälter oder einem VS-Verwahrgelass zu verwahren.<br />
Wird ein VS-Schlüsselbehälter oder ein VS-Verwahrgelass von<br />
mehreren Personen benutzt, müssen diese mit verschließbaren<br />
Innenfächern (Schließfächern) ausgestattet sein. Die Schlüssel zu den<br />
Schließfächern verbleiben in persönlichem Gewahrsam.<br />
(3) Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich dem/der SiBe zur<br />
Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zu melden; das Schloss ist<br />
auszutauschen.<br />
6.9.2 Verwahrung von Zweitschlüsseln<br />
Zweitschlüssel sind in getrennten, besonders gekennzeichneten und sicher<br />
verschlossenen Umschlägen in verschiedenen VS-Verwahrgelassen<br />
(Reserveschlüssel auch in VS-Schlüsselbehältern) oder einem<br />
Bankschließfach zu verwahren. Sie sind durch den/die SiBe oder eine von<br />
ihm/ihr benannten Person zu verwalten.<br />
6.9.3 Zahlenkombinationen<br />
(1) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen, von<br />
VS-Schlüsselbehältern oder von Gefahrenmeldeanlagen dürfen nur einer<br />
von dem/der SiBe benannten Person bekannt sein. Sie dürfen nicht aus<br />
leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen, z.B.<br />
persönlichen Daten, Fernsprechnummern oder arithmetischen Folgen<br />
bestehen.<br />
(2) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen,<br />
62
VS-Schlüsselbehältern und Gefahrenmeldeanlagen sind vor der<br />
erstmaligen Nutzung, bei Benutzerwechsel, nach Öffnung in<br />
Abwesenheit des Benutzers, bei Verdacht, dass die Zahlenkombination<br />
Unbefugten bekannt geworden ist sowie spätestens nach zwölf Monaten<br />
zu ändern.<br />
(3) Die einzige zulässige schriftliche Aufzeichnung der<br />
Zahlenkombinationen ist dem/der SiBe oder den mit ihrer Verwaltung<br />
Beauftragten in einem besonders gekennzeichneten, sicher<br />
verschlossenen Umschlag zu übergeben und in einem anderen<br />
VS-Verwahrgelass oder Bankschließfach zu verwahren. Die<br />
Zahlenkombinationen der VS-Schlüsselbehälter sind getrennt von den<br />
Zahlenkombinationen der VS-Verwahrgelasse aufzubewahren und zu<br />
verwalten. BMWi kann die gemeinsame Verwahrung in einem<br />
Bankschließfach zulassen, zu dem nur der/die SiBe, der/die Vertreter/-in<br />
und ggf. der/die VS-Verwalter/in Zugang haben dürfen.<br />
6.10 Weitergabe<br />
6.10.1 Grundsätze<br />
(1) Die Weitergabe von VS oder deren Inhalt richtet sich nach den<br />
Vorgaben des VS-Herausgebers und ist in geeigneter Weise (Anlage 51,<br />
VS-Empfangsschein) nachzuweisen. Sie ist nur zulässig, wenn und<br />
soweit es für die Bearbeitung eines VS-Auftrages erforderlich ist. Die<br />
bei der Weitergabe einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen richten sich<br />
nach dem Geheimhaltungsgrad der VS und dem Bestimmungsort.<br />
Erfolgt die Weitergabe des Inhaltes einer VS durch Kenntnisnahme<br />
anderer VS-Ermächtigter, ist hierüber Nachweis zu führen.<br />
(2) Der VS-Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eingehende VS nur<br />
dem/der im Sicherheitsbescheid genannten Empfangsberechtigten<br />
(VS-Verwalter/in), un-mittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden.<br />
(3) Eine Weitergabe von VS ist nur über die VS-Registratur zulässig. Mit<br />
Einwilligung des BMWi kann die Weitergabe von VS-VERTRAULICH<br />
und GEHEIM eingestuften VS innerhalb einer Arbeitsgruppe von Hand<br />
zu Hand erfolgen und ist durch ein Quittungsbuch nachzuweisen.<br />
6.10.2 Verpackung<br />
(1) VS-Schriftgut ist in doppeltem Umschlag zu versenden (Anlage 61); der<br />
Umschlag darf nur bei VS-VERTRAULICH mehr als einen VS-Vorgang<br />
enthalten.<br />
(2) Der äußere Umschlag darf den VS-Inhalt nicht erkennen lassen; auf der<br />
63
inneren Verpackung ist der Geheimhaltungsgrad anzubringen.<br />
(3) Nicht verpackungsfähiges VS-Material ist durch andere geeignete<br />
Maßnahmen gegen Einsichtnahme und Zugriff durch Unbefugte zu<br />
sichern.<br />
(4) Der VS ist im inneren Umschlag ein VS-Empfangsschein (Anlage 51)<br />
beizufügen; dieser ist vom Empfänger zu quittieren und unverzüglich an<br />
den Absender zurück zu senden. Geht der VS-Empfangsschein nicht<br />
innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland sieben Arbeitstage) nach<br />
Versendung ein, hat der Absender beim Empfänger der VS<br />
nachzufragen; bei Verdacht des Verlustes der VS ist BMWi sofort zu<br />
unterrichten.<br />
6.10.3 Weitergabe von VS innerhalb Deutschlands<br />
6.10.3.1 Versendung durch zugelassene Transportunternehmen<br />
(1) GEHEIM und VS-VERTRAULICH eingestufte VS können durch die<br />
von BMWi zugelassenen Transportunternehmen und nach dem mit<br />
diesen vereinbarten Verfahren versandt werden (Anlage 62).<br />
(2) Die für den Versand ordnungsgemäß verpackten VS werden in den von<br />
den Transportunternehmen zur Verfügung gestellten vorgedruckten<br />
Versandtaschen verschlossen. Auf der Versandtasche darf kein Hinweis<br />
auf ihren Inhalt angebracht werden.<br />
6.10.3.2 Beförderung durch Kurier<br />
(1) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM<br />
können durch einen entsprechend ermächtigten Kurier befördert werden.<br />
(2) Kuriere können ausreichend ermächtigte Mitarbeiter der versendenden<br />
Firma und ausreichend ermächtigte Mitarbeiter jedes anderen<br />
geheimschutzbetreuten Unternehmens sein.<br />
(3) Der Kurier hat die VS ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten. VS<br />
dürfen nicht in Fahrzeugen, Hotels, Gepäckschließfächern usw.<br />
zurückgelassen werden.<br />
(4) Können VS nicht ständig in persönlichem Gewahrsam des Kuriers<br />
gehalten werden, sind die zur sicheren Verwahrung erforderlichen<br />
Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Übergabe der VS in<br />
verschlossenem Behälter an eine Polizeidienststelle zur Verwahrung.<br />
(5) Für die Beförderung durch Kurier ist ein neutraler, verschlossener<br />
Transportbehälter mit verdeckt angebrachter Anschrift des absendenden<br />
64
Unternehmens zu benutzen.<br />
(6) Kann nach Art und Umfang der zu befördernden VS der persönliche<br />
Gewahrsam nicht durch einen Kurier sichergestellt werden, ist der<br />
Transport zu Lande, zu Wasser und in der Luft unter folgenden<br />
Bedingungen zulässig:<br />
- VS-Transporte auf der Straße müssen von zwei Personen begleitet<br />
werden, die ausreichend ermächtigt sind; eine dieser Personen kann<br />
der/die Fahrer/in sein. Das Transportfahrzeug darf bei Aufenthalten<br />
nicht unbeaufsichtigt bleiben,<br />
- vor Beginn des VS-Transportes sind die Fahrtroute (Anlage 63), die<br />
Aufenthalte und ggf. die Kontrollmeldungen im Kurierausweis<br />
festzulegen und dem Kurier auszuhändigen.<br />
Der Beginn des VS-Transportes und die voraussichtliche Ankunftszeit<br />
sind dem Empfänger der VS mitzuteilen. Der Absender ist vom<br />
Eintreffen des VS-Transportes beim Empfänger unverzüglich zu<br />
unterrichten.<br />
(7) Der Kurier ist von dem/der SiBe über seine Pflichten zu unterrichten,<br />
ihm ist ein für maximal ein Jahr gültiger Kurierausweis auszuhändigen.<br />
(8) Der Kurier quittiert den Empfang der zu befördernden VS-Sendung und<br />
erhält eine Quittung für die ordnungsgemäße Zustellung.<br />
(9) Kuriere, die STRENG GEHEIM eingestufte VS befördern, haben ein<br />
Unternehmensfahrzeug mit entsprechend VS-ermächtigtem Fahrer zu<br />
benutzen. Ist dies nicht möglich, ist ein zweiter Kurier einzusetzen. Die<br />
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht erlaubt.<br />
6.10.4 Weitergabe von VS in das Ausland<br />
(1) VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte und entsprechend<br />
verpackte/gegen Einsichtnahme geschützte VS dürfen nur mit<br />
Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers an Empfänger im<br />
Ausland weitergegeben werden. Grundsätzlich hat dies auf amtlichem<br />
Wege (diplomatischer - Anlage 64 - oder militärischer Kurier,<br />
Militärtransport) zu erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn der<br />
amtliche VS-Auftraggeber eine andere Festlegung getroffen hat,<br />
zwischenstaatliche Vereinbarungen dies zulassen oder BMWi etwas<br />
anderes bestimmt hat. Bei Beförderung durch das Auswärtige Amt ist<br />
dessen Post- und Kurierstelle neben der VS eine Ausfertigung der<br />
Einwilligung des VS-Auftraggebers beizufügen; ggf. ist die<br />
Eilbedürftigkeit der Sendung deutlich zu machen. Bei der Weitergabe<br />
von VS, die nicht auf Veranlassung eines deutschen VS-Auftraggebers<br />
entstanden sind, erfolgt die erforderliche Einwilligung zur Weitergabe<br />
durch BMWi. Anfragen sind unter Angabe des amtlichen<br />
65
VS-Herausgebers, seiner Erlaubnis zur Weitergabe, der<br />
Vertragsnummer, der Programmbezeichnung und des Empfängers an<br />
BMWi zu richten. Sonstige für den Export zu beachtende Vorschriften<br />
(z. B. Außenwirtschaftsgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz o. ä.) bleiben<br />
unberührt.<br />
(2) Ist der amtliche Beförderungsweg nicht möglich oder führt er zu<br />
unangemessener Zeitverzögerung, die den Projektablauf gefährden, kann<br />
die Beförderung der VS durch Firmenkurier erfolgen. Bei der<br />
Beförderung durch einen Firmenkurier hat das Unternehmen bei BMWi<br />
einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im Falle der Genehmigung<br />
erhält der Kurier von BMWi über den/die SiBe einen<br />
Einzelfall-Kurierausweis mit den erforderlichen Anweisungen.<br />
(3) Für häufigere Beförderungen innerhalb der EDIR-Mitgliedsstaaten durch<br />
denselben Kurier kann BMWi auf Antrag des Unternehmens einen<br />
einjährigen personengebundenen Kurierausweis (Anlage 65) ausstellen.<br />
Dieser wird dem Kurier von dem/der SiBe vor jeder Beförderung<br />
ausgehändigt und ist nach Beendigung der Kurierreise dem/der SiBe<br />
zurückzugeben; für jede Kuriersendung stellt der/die SiBe eine<br />
"Description of Shipment" (Anlage 65) aus.<br />
(4) Erfordern Art und Umfang der zu befördernden VS den Transport<br />
mittels eines Transportunternehmens, hat der Absender der VS BMWi<br />
rechtzeitig vor Transportbeginn einen Transportplan (Anlage 66) zur<br />
Einwilligung vorzulegen. Der Transport darf nur mit Unternehmen<br />
durchgeführt werden, die sich in der Geheimschutzbetreuung des BMWi<br />
befinden. Eine Kopie des genehmigten Transportplanes ist dem<br />
Transportunternehmen zu übergeben. Vor Fahrtbeginn ist dem Fahrer<br />
ein Auszug aus dem Transportplan über den gewählten Fahrtweg<br />
auszuhändigen. In Ausnahmefällen ist unter besonderen Bedingungen<br />
eine Beförderung auf dem Luftweg durch von BMWi zugelassene<br />
Luftfrachtunternehmen möglich, die sich nicht in der<br />
Geheimschutzbetreuung des BMWi befinden (Verfahrensvorschriften<br />
hierzu in Anlage 67).<br />
(5) VS des Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH dürfen innerhalb der<br />
EDIR-Mitgliedsstaaten in dringenden Ausnahmefällen, d.h. wenn die<br />
Nutzung des amtlichen Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht<br />
wird, mittels eines nicht geheimschutzbetreuten, aber von BMWi<br />
zugelassenen Transportunternehmens befördert werden<br />
(Verfahrenvorschriften hierzu in Anlage 68).<br />
(6) STRENG GEHEIM eingestufte VS an Empfänger im Ausland sind dem<br />
amtlichen VS-Auftraggeber zur Weiterleitung zuzuleiten.<br />
6.10.5 Erörterung von VS in Konferenzen, Sitzungen,<br />
Besprechungen usw.<br />
66
(1) Sollen VS in Konferenzen oder Sitzungen erörtert werden, ist darauf bei<br />
der Einladung unter Angabe des Geheimhaltungsgrades hinzuweisen.<br />
(2) Auf Anforderung des einladenden Unternehmens stellen die<br />
entsendenden deutschen Dienststellen (Behörden) eine<br />
Konferenzbescheinigung und die entsendenden deutschen Unternehmen<br />
eine SiBe-Bescheinigung (5.2, 5.3) aus.<br />
(3) Vor Beginn der Konferenz oder Sitzung hat der/die für die Veranstaltung<br />
Verantwortliche auf den Geheimhaltungsgrad der Erörterung<br />
hinzuweisen und sich zu vergewissern, dass alle Teilnehmer/-innen<br />
ausreichend VS-ermächtigt sind. Aufzeichnungen bedürfen der<br />
Einwilligung der/des für die Veranstaltung Verantwortlichen und sind -<br />
entsprechend dem Geheimhaltungsgrad - als VS zu behandeln.<br />
(4) Vor Konferenzen oder Sitzungen von besonderer Bedeutung ist<br />
bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen BMWi rechtzeitig<br />
hinzuzuziehen.<br />
(5) In Besprechungen, in denen ohne vorhergehende Ankündigung VS<br />
erörtert werden, hat sich der/die für die Veranstaltung Verantwortliche<br />
auf andere Weise (Rückfrage über seinen/seine SiBe bei der<br />
entsendenden Stelle) zu vergewissern, dass die Teilnehmer ausreichend<br />
VS-ermächtigt sind. Die Konferenz- bzw. SiBe-Bescheinigung ist<br />
nachträglich einzuholen.<br />
(6) In Bezug auf Mobilfunk-, TK-Anlagen und elektronische<br />
Aufzeichnungsgeräte sind besondere Vorschriften (Anlage 58, Anlage<br />
59, Anlage 60) zu beachten.<br />
(7) Angehörige von Dienststellen oder Unternehmen aus dem Ausland bzw.<br />
Angehörige zwischenstaatlicher Organisationen melden sich<br />
entsprechend dem internationalen Besuchskontrollverfahren an.<br />
6.10.6 Weitergabe von VS an Mitglieder des Deutschen<br />
Bundestages<br />
Mitglieder des Deutschen Bundestages dürfen in geheimschutzbetreuten<br />
Unternehmen Einsicht in VS nur erhalten, wenn und soweit BMWi im<br />
Einvernehmen mit dem VS-Herausgeber einwilligt. Sie weisen sich<br />
gegenüber dem/der SiBe des Unternehmens durch eine Bestätigung des/der<br />
Geheimschutzbeauftragten des Deutschen Bundestages aus.<br />
6.11 VS auf IT-Systemen<br />
6.11.1 Grundsatz<br />
67
(1) Der Begriff IT umfasst Geräte und Verfahren, die auf elektronischer<br />
Grundlage zur automatischen Erfassung, Darstellung, Speicherung,<br />
Verarbeitung oder Übermittlung von Informationen in Form von Text,<br />
Daten, Bildern oder Sprache dienen.<br />
(2) Die Nutzung von IT-Systemen birgt besondere Risiken z. B.<br />
Abstrahlung, Übertragung, Massenspeicherung, Computerviren oder<br />
Vernetzung. Daher sind zum Schutz von VS auf IT-Systemen, ergänzend<br />
zum allgemeinen materiellen Geheimschutz besondere<br />
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. Neben der Geheimhaltung<br />
(Vertraulichkeit) - vgl. Anlage 37 - kommen auch der Integrität der VS<br />
(z.B. die Unverfälschtheit oder Vollständigkeit) sowie der Verfügbarkeit<br />
wesentliche Bedeutung zu.<br />
6.11.2 Verarbeitung<br />
(1) Die Verarbeitung von VS auf VS-IT-Systemen bedarf der Einwilligung<br />
des BMWi. Dies gilt auch, wenn unmittelbar nach der Bearbeitung eine<br />
verschlüsselte Speicherung erfolgt. Dazu sind die Einzelheiten des<br />
Betriebsablaufs für jedes VS-IT-System in einer unternehmensinternen<br />
informationstechnischen Geheimschutzanweisung (ITGA) festzulegen<br />
(Anlage 69). Drahtlose Netzverbindungen (z. B. Wireless LAN,<br />
Bluetooth) und Funktastaturen sind nicht zulässig.<br />
(2) VS-IT-Systeme sind auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gegen<br />
Manipulation sowie das Installieren von nicht genehmigter Software zu<br />
schützen. Grundsätzlich sind solche Systeme in Sperr- oder<br />
Kontrollzonen aufzustellen und zu betreiben; Ausnahmen sind mit<br />
Einwilligung des BMWi möglich, sofern andere geeignete<br />
Schutzmaßnahmen ergriffen werden.<br />
(3) VS-Datenträger (Disketten, CD, Festplatten, Memory-Sticks usw.) sind<br />
vor ihrer ersten Benutzung mit dem höchsten Geheimhaltungsgrad der<br />
darauf zu speichernden VS entsprechend der Bestimmungen zu<br />
VS-Schriftgut zu kennzeichnen und zu registrieren. Ist eine<br />
Kennzeichnung nicht möglich (z.B. Festplatten) ist das entsprechende<br />
Gerät (z. B. Notebook) zu kennzeichnen.<br />
(4) Sind VS mit einem von BMWi genehmigten Verschlüsselungssystem<br />
verschlüsselt, werden die Datenträger registriert und mit dem Text<br />
"VS-kryptiert" und der Tagebuchnummer gekennzeichnet. An die<br />
Verwahrung der Datenträger werden keine Anforderungen gestellt.<br />
6.11.3 Beförderung, Mitnahme, Übertragung<br />
68
Anlage 37<br />
Anlage 70<br />
(1) Die Beförderung von VS-Datenträgern erfolgt entsprechend den<br />
Bestimmungen für VS-Schriftgut. Dem VS-Datenträger ist ein<br />
VS-Empfangsschein und ein Inhaltsverzeichnis (Anlage 56) beizufügen.<br />
Aus dem Inhaltsverzeichnis müssen hervorgehen:<br />
- Die Anzahl der abgespeicherten Dateien und die Dateinamen,<br />
- die Bezeichnung der abgespeicherten VS (vergleichbar der<br />
Eintragung im VS-Tagebuch)<br />
- der jeweilige Dateityp (z.B. doc, pdf),<br />
- Datum Erstellungs-/Änderungsstand (z.B. "geändert am.....")<br />
- die Größe der Dateien (z.B. 285 KB)<br />
- der Einstufungsgrad der einzelnen Dateien (z.B. "GEHEIM")<br />
(2) Der Empfänger hat den erhaltenen Datenträger im VS-Tagebuch<br />
nachzuweisen. Das Inhaltsverzeichnis ist zusammen mit dem<br />
Datenträger aufzubewahren. Der Datenträger darf nachträglich beim<br />
Empfänger nicht mehr verändert werden. Technische Möglichkeiten des<br />
Dokumentenschutzes sind dabei zu nutzen.<br />
(3) Ist der Datenträger kryptiert, erfolgt die Beförderung mit einfacher Post;<br />
ein Empfangsschein mit Inhaltsverzeichnis - wie unter Absatz 1<br />
beschrieben - ist beizufügen.<br />
(4) Die Mitnahme von VS-IT-Systemen mit eingebautem Datenträger ist nur<br />
zulässig, wenn dieser mit einem von BMWi genehmigten<br />
Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt ist.<br />
(5) Die Übertragung von VS auf elektronischem Wege ist grundsätzlich mit<br />
einem von BMWi für den betreffenden Geheimhaltungsgrad<br />
genehmigten Verfahren (Software) oder durch andere genehmigten<br />
Maßnahmen (Hardware) zu sichern.<br />
6.11.4 Weiterführende Richtlinien<br />
Weitere Einzelheiten für die Verarbeitung und Übertragung von VS<br />
unter Nutzung von IT-Systemen ergeben sich aus den "Richtlinien zum<br />
Geheimschutz von Verschlusssachen beim Einsatz von<br />
Informationstechnik in Unternehmen" (VSITR/U,<br />
) sowie aus den "Richtlinien zur Nutzung von Telekommunikationsoder<br />
anderen technischen Kommunikationseinrichtungen für die<br />
Übermittlung von Verschlusssachen (VS) in Unternehmen"<br />
(Krypto-Richtlinien,<br />
69
).<br />
6.12 Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall<br />
Für den Not-, Katastrophen-, Alarm-, und Verteidigungsfall sind alle<br />
geeigneten und möglichen Maßnahmen zum Schutz von STRENG<br />
GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS vor<br />
unbefugtem Zugang zu treffen.<br />
Bei umfangreichen VS-Beständen ist BMWi ein Not- und Katastrophenplan<br />
vorzulegen.<br />
70
Anhang<br />
Stichwortverzeichnis 72<br />
Abkürzungsverzeichnis 77<br />
Verzeichnis der Anlagen 79<br />
71
Stichwortverzeichnis<br />
A<br />
Abberufung 3.1<br />
Aktensicherungsräume 6.8.2<br />
Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen 2.2<br />
Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft 4.3.1<br />
Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 3.3<br />
Aufhebung 2.4.1.3, 4.2.5, 4.5.2, 4.7.8<br />
Aufnahme 2.1, 4.3.5<br />
Aufsichtsrat 4.1.3<br />
Auftragnehmer 1.4, 1.7, 1.8.1, 1.9.3, 1.10, 1.11, 1.12, 2.3.1, 2.4.1.1, 2.4.2,<br />
3.1, 3.3.2, 6.10.1<br />
Auskunft aus dem Bundeszentralregister 4.2.4<br />
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten 4.7.6<br />
Ausländische VS 2.5.2, 6.4.2<br />
Ausländischer Einfluss auf das Unternehmen 2.3.4<br />
Aussetzung 2.4.1.2, 2.6, 4.7.8<br />
Auswärtiges Amt 6.10.4<br />
amtlicher VS-Auftraggeber 1.10, 2.1, 2.4.1.1, 2.4.2, 2.5.1, 4.3.5<br />
B<br />
Bankschließfach 6.8.1, 6.8.4, 6.9.2, 6.9.3<br />
Befugnisse des/der SiBe 3.2<br />
Beförderung 6.10.3.2, 6.10.4, 6.11.3<br />
Beirat 4.1.3<br />
Belehrung 2.3.3, 3.2, 3.3.3, 4.6<br />
Bestandsverzeichnis 2.6, 3.3.4, 6.2, 6.4.1, 6.6.1<br />
Bestellung 3.1, 3.2, 6.6.3<br />
Besuchskontrollverfahren 2.3.3, 5, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5<br />
Bewachung 1.8.1, 1.11, 3.3.4, 6.8.4<br />
Bundesamt für Verfassungsschutz 1.1<br />
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 5.3.1<br />
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 2.1<br />
Bundeszentralregister 4.2.4<br />
D<br />
Datenschutz 3.2, 4.7.6, 4.7.7, 4.7.8<br />
Deutschen Bundestages 6.10.6, 6.10.6<br />
E<br />
EDIR 4.2.3, 4.4, 5.3.3, 6.10.4<br />
EDIR-Besuchskontrollverfahren 5.3.3<br />
ESA 1.9.2<br />
EU 1.9.1, 1.9.2<br />
Einführung 3.1<br />
Einsatz von VS-Ermächtigten 3.3.3<br />
Einstufung 1.6.1, 1.8.2, 1.9.1, 1.10, 1.12, 2.4.2, 2.5.2, 3.3.2, 4.1.3, 6.4.1,<br />
72
6.4.3, 6.6.2, 6.7.1, 6.11.3<br />
Einzelne Personen 2.3.3<br />
Empfangsschein 6.6.2, 6.6.3, 6.10.1, 6.10.2, 6.11.3<br />
Entwicklung 1.8.2, 3.3.6<br />
Ermächtigung 1.4, 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1.2, 2.6, 3.1, 3.3.3, 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3,<br />
4.2.3, 4.2.5, 4.2.6, 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.4, 4.5, 4.5.1, 4.5.2,<br />
4.6, 4.7.1, 5.1, 5.2, 5.3.3, 5.3.4<br />
F<br />
Firmenkurier 6.10.4<br />
Forschung 1.8.2<br />
Fremdpersonal 2.4.2, 4.3.5<br />
freie Mitarbeiter 2.3.3, 4.3.5<br />
G<br />
GEHEIM 1.6.1, 4.2.1, 6.4.3, 6.5, 6.8.1, 6.8.4, 6.10.1, 6.10.3.1, 6.10.3.2,<br />
6.10.4, 6.11.3, 6.12<br />
GUZ-Übereinkommen 4.2.3, 4.4<br />
Gebrauchsmustergesetz 1.8.2<br />
Gefahrenmeldeanlagen 3.1, 6.6.3, 6.8.4, 6.9.1, 6.9.3<br />
Geheimhaltungsgrad 1.4, 1.7, 1.8.1, 1.10, 2.1, 2.5.1, 4.3.1, 6.4.1, 6.4.2,<br />
6.4.3, 6.4.4, 6.6.2, 6.7, 6.7.1, 6.7.2, 6.8.3, 6.10.1, 6.10.2, 6.10.3.2, 6.10.4,<br />
6.10.5, 6.11.2, 6.11.3<br />
Geheimhaltungspflicht 4.5.1, 4.6<br />
Geheimschutzanweisung 3.3.3, 3.3.6, 6.11.2<br />
Geheimschutzbetreuung 2.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1.3, 2.6, 4.1.3, 4.3.5,<br />
5.3.3, 6.6.2, 6.10.4<br />
Geheimschutzklausel 1.3, 1.10, 2.2<br />
Geheimschutzmaßnahmen 1.2, 1.10, 2.2, 2.4.1.1, 2.6, 3.1, 3.3.4, 4.3.5, 4.7<br />
Geheimschutzverfahren 1, 1.2, 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 2, 2.1, 2.2, 2.6, 3.2, 3.3.1,<br />
3.3.2, 4.7.2<br />
Geschäftsleitung 2.2, 2.3.1, 3.1, 3.2, 3.3.1, 3.3.2, 4.1.3, 4.3.3, 4.7.2, 6.6.3<br />
Gewahrsam 6.3, 6.8.1, 6.9.1, 6.10.3.2<br />
Gewerbezentralregister 2.3.1<br />
H<br />
Handelsregister 2.3.1<br />
Herabstufung 3.3.2, 6.6.2, 6.7.1<br />
Höherstufung 6.4.1<br />
I<br />
IT-Sicherheit 3.3.6<br />
IT-Systeme 6.11, 6.11.1, 6.11.2, 6.11.3, 6.11.4<br />
Insolvenzverfahren 2.2, 2.4.1.2, 2.6, 3.3.1<br />
K<br />
Kapitalbeteiligung 2.2, 2.3.4<br />
Katastrophenfall 4.4<br />
Kenntnis nur, wenn nötig 1.4, 1.12, 3.3.3, 4.1.2, 4.4, 5.1, 6.1, 6.5<br />
Kennzeichnung 1.8.1, 1.12, 6.4, 6.4.1, 6.4.2, 6.4.3, 6.11.2<br />
73
Kommunikations- und IT-Sicherheit 3.3.6<br />
Konferenz 5.2, 6.10.5<br />
Kontrollrichtlinie 3.3.4<br />
Kontrollzone 6.3, 6.11.2<br />
Kurier 6.10.3.2, 6.10.4<br />
Kurierausweis 6.10.3.2, 6.10.4<br />
L<br />
Landesverfassungsschutzbehörde 3.3.5<br />
Lebensgefährte 4.2.3, 4.2.4<br />
Lebenspartner 4.2.4<br />
M<br />
Materieller Geheimschutz 3.3.4, 6<br />
Mobilfunk 6.8.3, 6.10.5<br />
N<br />
NATO 1.9.1, 1.9.2, 2.1, 4.2.3, 4.4, 5.3.2<br />
NATO-Besuchskontrollverfahren 5.3.2<br />
NATO-Staatsangehörige 4.4<br />
NATO-VS 4.2.3, 4.4<br />
Nachträgliche Erkenntnisse 4.7.1<br />
O<br />
OCCAR 1.9.1, 1.9.2, 5.3.4<br />
OCCAR-Besuchskontrollverfahren 5.3.4<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrag 1.3, 2.4.1.3, 2.6<br />
P<br />
Patentgesetz 1.8.2<br />
Personalakte 3.2<br />
Personalverwaltung 3.2, 4.7.2<br />
Personeller Geheimschutz 3.3.3, 4<br />
Pflichten des/der SiBe 3.3<br />
Programme/Project Security Instruction - PSI 2.5.2<br />
personenbezogene Daten 4.7.4, 4.7.5, 4.7.6<br />
persönlicher Gewahrsam 6.3, 6.8.1, 6.3, 6.8.1<br />
S<br />
STRENG GEHEIM 1.6.1, 4.2.1, 6.4.3, 6.5, 6.8.1, 6.10.3.2, 6.10.4, 6.12<br />
Sabotage 3.3.5<br />
Schlüssel 3.1, 3.3.4, 3.3.5, 6.6.3, 6.8.4, 6.9, 6.9.1, 6.9.2, 6.9.3<br />
Schlüsselbehälter 3.3.5, 6.8.4, 6.9.1, 6.9.2, 6.9.3<br />
Security Aspects Letter(SAL) 2.5.2<br />
SiBe-Bescheinigung 3.3.3, 5.2, 6.10.5<br />
Sicherheitsakte 2.6, 3.1, 3.3.1, 3.3.3, 4.2.3, 4.5.1, 4.6, 4.7.2, 4.7.3, 4.7.4,<br />
4.7.5, 4.7.6<br />
Sicherheitsbescheid 1.10, 1.11, 2.4.1, 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.3, 2.6, 3.1,<br />
3.3.2, 4.7.8, 5.1, 6.10.1<br />
Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe) 1.10, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1.1, 3, 3.1, 3.2,<br />
74
3.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 4.1.2, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.6, 4.3.1,<br />
4.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.4, 4.5.1, 4.6, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.6, 4.7.7, 5.2, 5.3.1, 5.3.3,<br />
5.3.4, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6.1, 6.6.3, 6.8.1, 6.8.3, 6.8.4, 6.9.1, 6.9.2, 6.9.3,<br />
6.10.3.2, 6.10.4, 6.10.5, 6.10.6<br />
Sicherheitserklärung 3.3.3, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.6, 4.3.2, 4.3.4, 4.7.2, 4.7.4<br />
Sicherheitsmängel 2.4.1.2<br />
Sicherheitsrisiken 4.5.2<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 1.1, 3.3.1, 3.3.3, 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.2, 4.2.1, 4.2.2,<br />
4.2.3, 4.2.4, 4.2.5, 4.2.6, 4.3.4, 4.7.4<br />
Sofortermächtigung 4.3.4<br />
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen<br />
Republik 4.2.3<br />
Stahlschränke 6.8.2<br />
Stellung und Befugnisse des/der SiBe 3.2<br />
T<br />
Tagebuch 6.4.3, 6.5, 6.6.1, 6.6.2, 6.7.1, 6.7.2, 6.11.2, 6.11.3<br />
Transport 1.8.1, 6.10.3.1, 6.10.3.2, 6.10.4<br />
U<br />
Unternehmensangaben 2.2, 2.3.1, 3.3.1<br />
Unternehmensgeheimnisse 1.8.1<br />
Unternehmensteile 2.3.2, 4.7.4<br />
Übertragung 3.3.4, 6.11.1, 6.11.3, 6.11.4<br />
V<br />
VS-Auftrag 1.3, 1.4, 1.8.1, 1.9.2, 1.9.3, 1.10, 1.11, 1.12, 2.1, 2.2, 2.3.1,<br />
2.3.3, 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.2, 2.5.1, 2.5.2, 2.6, 3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 4.2.3,<br />
4.3.5, 4.4, 5.1, 5.3.1, 6.4.1, 6.7.1, 6.7.2, 6.10.1, 6.10.4<br />
VS-Auftraggeber 1.3, 1.8.1, 1.9.2, 1.9.3, 1.10, 1.11, 1.12, 2.1, 2.2, 2.3.3,<br />
2.4.1.1, 2.4.2, 2.5.1, 2.5.2, 2.6, 3.1, 3.3.2, 4.2.3, 4.3.5, 5.1, 6.4.1, 6.7.1,<br />
6.7.2, 6.10.4<br />
VS-Auftragnehmer 1.4, 1.8.1, 1.9.3, 1.10, 1.11, 1.12, 2.3.1, 2.4.1.1, 2.4.2,<br />
3.1, 3.3.2, 6.10.1<br />
VS-Bereichsverzeichnis 3.3.2<br />
VS-Einstufung 1.8.2, 1.10, 1.12, 2.4.2, 2.5.2, 3.3.2, 4.1.3, 6.4.1, 6.6.2, 6.7.1<br />
VS-Einstufungsliste 1.8.2, 1.12, 2.4.2, 2.5.2, 6.4.1<br />
VS-Ermächtigung 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1.2, 2.6, 3.1, 3.3.3, 4.1.2, 4.1.3, 4.2.3,<br />
4.2.5, 4.2.6, 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.4, 4.5, 4.5.1, 4.5.2, 4.6,<br />
4.7.1, 5.1, 5.2, 5.3.3, 5.3.4<br />
VS-Herausgeber 1.5, 1.6.1, 1.8.1, 1.8.2, 1.9.1, 1.9.2, 1.12, 2.4.2, 2.5.1,<br />
2.5.2, 5.1, 6.5, 6.7.1, 6.10.1, 6.10.4, 6.10.6<br />
VS-Kontrollzonen 6.3<br />
VS-Material 6.2, 6.4.4, 6.10.2<br />
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH 1.6.1, 1.7, 3.3.1<br />
VS-Schriftgut 6.4.3, 6.5, 6.6.2, 6.10.2, 6.11.2, 6.11.3<br />
VS-Sperrzone 6.8.1, 6.8.3, 6.8.4, 6.9.1<br />
VS-VERTRAULICH 1.6.1, 2.1, 4.2.1, 6.4.3, 6.5, 6.8.1, 6.8.3, 6.8.4, 6.10.1,<br />
75
6.10.2, 6.10.3.1, 6.10.3.2, 6.10.4, 6.12<br />
VS-Verwahrgelass 3.1, 3.3.4, 3.3.5, 6.6.3, 6.8.1, 6.8.2, 6.8.3, 6.8.4, 6.9.1,<br />
6.9.2, 6.9.3<br />
VS-Verwalters/-in 6.6.3<br />
VS-Zwischenmaterial 1.6.2, 3.3.4, 6.2, 6.5, 6.6.2<br />
Vereinigten Staaten von Amerika 4.2.3<br />
Verlust 3.3.5, 6.9.1, 6.10.2<br />
Vernichtung 3.3.2, 3.3.3, 4.7.3, 6.2, 6.5, 6.6.2, 6.7, 6.7.2<br />
Verpackung 6.10.2<br />
Verrat 3.3.5<br />
Verschlusssache 1.1, 1.6, 4.1.1, 5.2, 6.11.4<br />
Versendung 6.6.2, 6.10.2, 6.10.3.1<br />
Verteidigungsfall 6.12<br />
Vervielfältigung 3.2, 3.3.3, 6.5, 6.6.1, 6.6.2<br />
Verwahrung 1.8.1, 2.3.2, 2.4.1.1, 2.4.2, 2.6, 4.7.3, 6.6.2, 6.6.3, 6.8, 6.8.1,<br />
6.8.2, 6.9.2, 6.9.3, 6.10.3.2, 6.11.2<br />
Verwaltung von VS 6.6.2<br />
Veränderungsmeldung 2.6, 4.7.1<br />
W<br />
Wehr-/Zivildienst 4.5.1<br />
Weitergabe 1.5, 1.10, 2.5.1, 3.3.4, 4.7.2, 5.1, 6.10, 6.10.1, 6.10.3, 6.10.4,<br />
6.10.6<br />
Widerspruchsrecht 3.3.3, 4.7.7<br />
Wiederholungsüberprüfung 2.4.1.2, 4.1.1, 4.2.6, 4.3.3<br />
Z<br />
Zahlenkombination 3.1, 3.3.4, 6.9, 6.9.3<br />
Zahlenkombinationen 3.1, 3.3.4, 6.9, 6.9.3<br />
Zivildienst 4.5.1<br />
Zugang zu VS verschaffen können 1.9.3<br />
Zugangsgewährung zu VS 4.4<br />
Zusatzvereinbarung 4.3.1, 4.3.5<br />
Zutritt 3.2, 4.4, 6.3, 6.8.1<br />
Zwischenmaterial 1.6.2, 3.3.4, 6.2, 6.5, 6.6.2<br />
76
Abkürzungsverzeichnis<br />
B<br />
BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />
BDSG - Bundesdatenschutzgesetz<br />
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl - Bundesgesetzblatt<br />
BKV - Besuchskontrollverfahren<br />
BMWi - Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
BSI - Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik<br />
BfV - Bundesamt für Verfassungsschutz<br />
E<br />
EDIR - European Defence Industry Restructering<br />
ELOKA - Elektronische Kampfführung<br />
ESA - European Space Agency<br />
EU - Europäische Union<br />
F<br />
FSC - Facility Security Clearance<br />
FmElo - Fernmelde Elektronische Aufklärung<br />
G<br />
GHB - Geheimschutzhandbuch<br />
GUZ - Gasultrazentrifuge<br />
I<br />
IP - Internetprotocol<br />
IT - Informationstechnologie<br />
ITGA - Informationstechnische Geheimschutzanweisung<br />
K<br />
ITGA - Informationstechnische Geheimschutzanweisung<br />
L<br />
ITGA - Informationstechnische Geheimschutzanweisung<br />
M<br />
ITGA - Informationstechnische Geheimschutzanweisung<br />
N<br />
NATO - North Atlantic Treaty Organisation<br />
NSA - National Security Authority<br />
O<br />
NSA - National Security Authority<br />
P<br />
PC - Personalcomputer<br />
PSI - Project Security Instructions<br />
R<br />
PSI - Project Security Instructions<br />
77
S<br />
SAL - Security Aspect Letter<br />
SiBe - Sicherheitsbevollmächtigter/e<br />
StPO - Strafprozessordnung<br />
StvO - Stellvertreter vor Ort<br />
SÜG - <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz<br />
T<br />
TK - Telekommunikation<br />
TKÜV - Telekommunikationsüberwachungsverordnung<br />
U<br />
USA - Vereinigte Staaten von Amerika<br />
Ü 1/Ü 2/Ü 3 - Grade der Personenüberprüfungen<br />
V<br />
VS - Verschlusssache<br />
VS-NfD - Verschlusssache #NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH#<br />
VSITR/U - Richtlinien für Verschlusssachen beim Einsatz von<br />
Informationstechnik in Unternehmen<br />
78
Verzeichnis der Anlagen<br />
Anlage 01 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />
Anlage 02 - Geheimschutzklausel<br />
Anlage 03 - Anweisungen VS-Zwischenmaterial<br />
Anlage 04 - VS-NfD-Merkblatt<br />
Anlage 04a - Anlage Telearbeit zum VS-NfD-Merkblatt<br />
Anlage 05 - FSC (deutsch und englisch)<br />
Anlage 06 - VS-Auftragsmeldung<br />
Anlage 07 - VS Einstufungsliste (amtl. und nicht amtl.)<br />
Anlage 08 - Bestellung des SiBe<br />
Anlage 09 - Unternehmensangaben<br />
Anlage 10 - Verplichtungserklärung, natürliche Person<br />
Anlage 11 - Verpflichtungserklärung, juristische Personen<br />
Anlage 12 - Kategorien<br />
Anlage 13 - Internationale Auftragsanzeige<br />
Anlage 14 - Erklärung beim Erlöschen der Ermächtigung<br />
Anlage 15 - Veränderungsmeldung<br />
Anlage 16 - Vereinbarung Direktionsrecht in verbundenen<br />
Unternehmen<br />
Anlage 17 - Vereinbarung Beschäftigungsunternehmen mit<br />
verbundenen Unternehmen<br />
Anlage 18 - Merkblatt SÜG<br />
Anlage 19a - Antrag auf VS-Ermächtigung<br />
Anlage 19b - Sicherheitserklärung für die einfache<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (Ü1)<br />
Anlage 19c - Sicherheitserklärung für die <strong>erweiterte</strong><br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (<strong>Ü2</strong>/Ü3)<br />
Anlage 19d - Beiblatt zur Sicherheitserklärung<br />
(Gauck-Erklärung)<br />
Anlage 19e - BStU Antrag<br />
Anlage 19f - Hinweise zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
Anlage 19g - Straftaten von erheblicher Bedeutung<br />
Anlage 20 - Hinweis Widerspruchsrecht gegen Kontrolle BfD<br />
Anlage 21 - Anleitung für die Geheimhaltung in der<br />
Wirtschaft<br />
79
Anlage 22 - Merkblatt Auslandsreisen<br />
Anlage 23 - Einzel-SiBe-Bescheinigung<br />
Anlage 24 - Sammel-SiBe-Bescheinigung<br />
Anlage 25 - Request for Visit<br />
Anlage 25a - Request for Visit EF 2000 und MRCA<br />
Anlage 26 - Bearbeitungsfristen internationale<br />
Besuchsanträge<br />
Anlage 27 - NATO-Agenturen<br />
Anlage 28 - Bearbeitungsfristen NATO-Besuchsanträge<br />
Anlage 29 - EDIR Request for Visit<br />
Anlage 30 - OCCAR Request for Visit<br />
Anlage 31 - Multilaterale Vergleichbarkeitsgrade<br />
Anlage 32 - EDIR-Geheimhaltungsgrade<br />
Anlage 33 - Kontrollzonenanweisung<br />
Anlage 34 - Sperrzonenanweisung<br />
Anlage 35 - Kontrollrichtlinie<br />
Anlage 36 - Anschriften LfV<br />
Anlage 37 - VSITR/U<br />
Anlage 38 - Zusatzvereinbarung Dienstvertrag<br />
Anlage 39 - Zusatzvereinbarung Dienstvertrag<br />
(Abstellungsvereinbarung)<br />
Anlage 40 - Zusatzvereinbarung freier Mitarbeiter<br />
Anlage 41 - Erklärung Datenübermittlung<br />
Anlage 42 - Kennzeichnung GEHEIM<br />
Anlage 43 - Kennzeichnung VS-VERTRAULICH<br />
Anlage 44 - Kennzeichnung unterschiedlich eingestufter<br />
Verschlusssachen<br />
Anlage 45 - Leitfaden für unternehmensinterne<br />
VS-Vervielfältigungsanweisung<br />
Anlage 46 - VS-Vervielfältigungsauftrag<br />
Anlage 47 - VS-Tagebuch<br />
Anlage 48 - VS-Ausfertigungs- und<br />
Vervielfältigungsnachweis<br />
Anlage 49 - VS-Eingangsstempel<br />
Anlage 50 - VS-Quittungsbuch<br />
80
Anlage 51 - VS-Empfangsschein<br />
Anlage 52 - VS-Übergabeprotokoll<br />
Anlage 53 - VS-Vernichtungsverhandlung<br />
Anlage 54 - VS-Quittungsbuch Zwischenmaterial<br />
Anlage 55 - Berichtigungsnachweis VS-Tagebuch<br />
Anlage 56 - Inhaltsverzeichnis VS-Datenträger<br />
Anlage 57 - Beschaffung von Stahlschränken<br />
Anlage 58 - Fotorahmenvorschrift<br />
Anlage 59 - Telefonrahmenvorschrift<br />
Anlage 60 - Handyrahmenvorschrift<br />
Anlage 61 - Verpackung von VS-Schriftgut<br />
Anlage 62 - Zugelassene Transportunternehmen<br />
Anlage 63 - Kurierausweis<br />
Anlage 64 - Kurier Auswärtiges Amt<br />
Anlage 65 - MultiTravelShipment<br />
Anlage 66 - Transportplan<br />
Anlage 67 - Luftfracht<br />
Anlage 68 - EDIR-Transportunternehmen<br />
Anlage 69 - Leitfaden für den Aufbau einer ITGA<br />
Anlage 70 - Krypto-Richtlinien<br />
81
Stand: 10.05.06<br />
Öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />
(Geheimschutzverfahren)<br />
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie (BMWi) und<br />
(Name und Anschrift des Unternehmens sowie die vom BMWi vergebene Betriebsnummer):<br />
wird folgende Vereinbarung geschlossen:<br />
1. (Name des Unternehmens):<br />
wird für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Prüfungsverfahrens gemäß den<br />
Vorschriften des Geheimschutzhandbuches (GHB) mit Ausstellung des<br />
Sicherheitsbescheides (Ziff. 2.4.1 GHB) in die Geheimschutzbetreuung durch das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Maßgabe des<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetzes (SÜG) und des GHB in der jeweils geltenden<br />
Fassung aufgenommen.<br />
2. Das Unternehmen erkennt die Bestimmungen des Geheimschutzhandbuchs (GHB)<br />
einschließlich der Anlagen in der jeweils geltenden Fassung als rechtsverbindlich an<br />
und verpflichtet sich, alle erforderlichen organisatorischen, personellen und<br />
materiellen Geheimschutzmaßnahmen nach Maßgabe des GHB zu treffen.<br />
Dazu gehören insbesondere:<br />
- die Durchführung der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im<br />
Rahmen der Geheimschutzbetreuung verfügten Anordnungen und Maßnahmen,<br />
- die Beachtung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />
-- Alle Personen, die im Zusammenhang mit einem VS-Auftrag<br />
Verschlusssachen (VS) einsehen, bearbeiten, entwickeln oder schützen<br />
sollen, müssen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der VS überprüft und<br />
ermächtigt sein.<br />
-- Unbeschadet ihrer individuellen Ermächtigung sind Beschäftigte (eigenes<br />
und Fremdpersonal) zur Kenntnisnahme von VS nur berechtigt, wenn und<br />
soweit sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Unternehmen hiervon Kenntnis<br />
benötigen.<br />
-- In regelmäßigen Zeitabständen von längstens fünf Jahren prüft das Unternehmen,<br />
ob eine VS noch benötigt wird. Andernfalls ist sie zu vernichten<br />
oder dem VS-Auftraggeber zurückzugeben.<br />
- die Bestellung eines/einer fachlich und persönlich geeigneten Sicherheitsbevollmächtigten<br />
als zentrales Sicherheitsorgan des Unternehmens nach<br />
Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.<br />
Der/die Sicherheitsbevollmächtigte ist dem/der Vorsitzenden der Geschäftsleitung,<br />
wo dies nicht möglich ist, dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied<br />
der Geschäftsleitung in organisatorisch eindeutiger Weise unmittelbar zu
Stand: 10.05.06<br />
- 2 -<br />
unterstellen. Er/sie hat insoweit eine leitende Funktion und direktes Vortragsrecht<br />
in allen Geheimschutzangelegenheiten. Der/die Sicherheitsbevollmächtigte ist<br />
vom Unternehmen mit den notwendigen Befugnissen und allen erforderlichen<br />
personellen und materiellen Mitteln auszustatten und bei allen geheimschutzrelevanten<br />
Maßnahmen zu beteiligen und zu unterstützen.<br />
Ihm/ihr dürfen keine Aufgaben übertragen werden, die die Erfüllung seiner/ihrer<br />
vorrangigen sicherheitsrelevanten Aufgaben als Sicherheitsbevollmächtigte/-r<br />
beeinträchtigen können.<br />
3. Das Unternehmen wird mit jedem amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber<br />
und mit jedem eventuellen VS-Unterauftragnehmer eine Geheimschutzklausel als<br />
Bestandteil jedes Vertrages über geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und<br />
Leistungen vereinbaren.<br />
4. Das Unternehmen wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jede<br />
Änderung der gemäß GHB relevanten Unternehmensangaben unverzüglich mitteilen.<br />
Bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen dem Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie unverzüglich den Insolvenzverwalter<br />
benennen und diesen über die Existenz von VS-Aufträgen sowie Rechte und<br />
Verpflichtungen aus dem Geheimschutzverfahren unterrichten.<br />
Bonn, den , den<br />
Für Für<br />
die Bundesrepublik Deutschland, das Unternehmen<br />
vertreten durch das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie<br />
.......................................................... ......................................................<br />
Name (Unterschrift) (Unterschrift der Geschäftsleitung)<br />
Name in Druckbuchstaben wiederholen
GHB - Anlage 2<br />
Stand: 10.02.06<br />
Geheimschutzklausel<br />
1. Der VS-Auftraggeber benennt dem VS-Auftragnehmer in einem Vertrag oder<br />
einem gesonderten Anhang alle Teile des VS-Auftrages, die auf amtliche<br />
Veranlassung geheim zu halten sind (VS-Einstufungsliste), und bestimmt die<br />
Dauer der Geheimhaltung. Diese Liste wird in ihrer jeweiligen Fassung<br />
Vertragsbestandteil. Unterschiedliche Auffassungen in der VS-Einstufung sind<br />
unverzüglich zwischen den Vertragspartnern auszuräumen. Bis zur endgültigen<br />
Klärung ist die VS-Einstufung des VS-Auftraggebers maßgebend.<br />
2. Der VS-Auftragnehmer verpflichtet sich,<br />
a) im Rahmen der amtlich veranlassten Geheimhaltung alle nach Maßgabe des<br />
GHB notwendigen personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen zu<br />
treffen.<br />
b) ergänzenden Forderungen des VS-Auftraggebers und des BMWi<br />
nachzukommen;<br />
c) Vertretern des BMWi und den durch ihn hinzugezogenen Behörden Besuche<br />
und Unternehmensbegehungen zu gestatten, um die Durchführung und die<br />
Wirksamkeit der amtlich veranlassten Geheimschutzmaßnahmen prüfen zu<br />
können;<br />
d) die VS-Unteraufträge, zu deren Durchführung geheimhaltungsbedürftige Teile<br />
des VS-Auftrages an einen VS-Unterauftragnehmer weitergegeben werden sollen,<br />
dem VS-Auftraggeber zur Einwilligung vorzulegen, sofern diese nicht schon in<br />
allgemeiner Form vorliegt. In diese VS-Unteraufträge ist eine dieser Klausel<br />
entsprechende Vereinbarung aufzunehmen;<br />
e) nach Beendigung der VS-Arbeiten die vom VS-Auftraggeber erhaltenen und die<br />
während der Durchführung des VS-Auftrages bei ihm entstandene VS zu<br />
vernichten oder an den VS-Auftraggeber zurückzugeben. Hat der VS-<br />
Auftragnehmer am Ergebnis seiner Arbeiten Eigentümer- oder Urheberrechte, und<br />
kommt deshalb die Vernichtung oder Rückgabe dieser VS nicht in Betracht, hat er<br />
die Entscheidung des VS-Auftraggebers darüber herbeizuführen, in welchem<br />
Umfang und bis zu welchem Termin die bei ihm verbleibenden VS weiterhin<br />
geheimhaltungsbedürftig sind. Wird bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten<br />
ohne Zusammenhang mit einem VS-Auftrag auf VS aus früheren VS-Aufträgen<br />
zurückgegriffen, ist die Einwilligung des VS-Herausgebers, auf dessen<br />
Veranlassung die VS entstanden sind, einzuholen.<br />
3. Die Übernahme der Kosten für erforderliche Geheimschutzmaßnahmen sind<br />
zwischen den Vertragsparteien zu regeln.<br />
4. Hinsichtlich der VS-ermächtigten Unternehmensangehörigen entfällt - soweit es<br />
sich um die Pflicht zur Geheimhaltung aus Gründen der Staatssicherheit handelt -<br />
die Haftung des VS-Auftragnehmers nach § 278 BGB. Die Haftung für eigenes<br />
Verschulden (§ 276 BGB) bleibt unberührt. Das gilt entsprechend für die Haftung<br />
des VS-Auftragnehmers hinsichtlich der Einschaltung von Zulieferern, soweit<br />
diese zulässig ist.<br />
5. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.
GHB – Anlage 3<br />
1. Allgemeines<br />
Stand: 10.02.06<br />
Leitfaden<br />
für die Erstellung einer unternehmensinternen Anweisungen<br />
für VS-Zwischenmaterial VS-VERTRAULICH oder höher<br />
Unternehmensinterne Anweisungen für VS-Zwischenmaterial müssen auf der Grundlage<br />
dieser Rahmenvorschrift erstellt werden und einen entsprechenden Hinweis enthalten. Sie<br />
sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Einwilligung vorzulegen. Diese<br />
Rahmenvorschrift soll nur als Anhaltspunkt für die Erarbeitung eigener unternehmensinterner<br />
Anweisungen dienen. Wichtig ist, dass die unternehmensinternen Anweisungen den örtlichen<br />
Gegebenheiten des Unternehmens Rechnung tragen. Wenn im Unternehmen z.B. bestimmte<br />
Arten von VS-Zwischenmaterial gar nicht anfallen können, dann braucht dieser Tatbestand in<br />
der unternehmensinternen Anweisung auch nicht erwähnt zu werden. Wahrzunehmende<br />
Aufgaben sind nicht allgemein aufzuzählen, sondern bestimmten Personen oder<br />
Organisationseinheiten zuzuweisen.<br />
Die unternehmensinterne Anweisung gilt grundsätzlich für das gesamte Unternehmen. Es ist<br />
jedoch zulässig, für einzelne Teile des Unternehmens gesonderte Anweisungen zu erstellen, in<br />
denen der Geltungsbereich dann anzugeben ist.<br />
2. Definition des Begriffs VS-Zwischenmaterial<br />
Vor- oder Teilinformationen (z.B. Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Schablonen,<br />
Folien, Fehldrucke, Ausdrucke der Datenverarbeitung), die ganz oder teilweise in eine VS<br />
einfließen und bereits auf amtliche Veranlassung zu schützende Informationen enthalten, sind<br />
VS-Zwischenmaterial.<br />
3. Behandlung von VS-Zwischenmaterial<br />
VS-Zwischenmaterial ist so zu behandeln und zu schützen wie die später daraus entstehende<br />
VS. Maßgebend ist in jedem Fall die VS-Einstufungsliste des amtlichen VS-Auftraggebers.<br />
- Für VS-Zwischenmaterial, das unverzüglich (z.B. am Ende eines Arbeitstages) vernichtet<br />
oder der VS-Registratur zur Vernichtung übergeben wird, braucht eine Kennzeichnung und<br />
ein Nachweis nicht zu erfolgen.<br />
- VS-Zwischenmaterial das nicht unverzüglich vernichtet wird, ist mit dem entsprechenden<br />
Geheimhaltungsgrad und dem Zusatz „VS-Zwischenmaterial“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung<br />
kann handschriftlich erfolgen.<br />
- Wenn eine Kennzeichnung auf der VS nicht möglich oder unzweckmäßig ist, kann die<br />
Kennzeichnung des VS-Zwischenmaterials auch in der Weise erfolgen, dass lediglich die<br />
Aufbewahrungsmappen/-behältnisse entsprechend gekennzeichnet werden.<br />
Dieses Verfahren kann immer dann zweckmäßig sein, wenn im Rahmen der Bearbeitung<br />
einzelne Seiten, Berechnungen, Skizzen usw. länger benötigt bzw. häufiger ausgetauscht<br />
werden müssen. Alle ausgetauschten Seiten sind ordnungsgemäß zu vernichten.<br />
Diese Kennzeichnung ist ausreichend, solange sich das VS-Zwischenmaterial im persönlichen<br />
Gewahrsam des Bearbeiters oder einer begrenzbaren Bearbeitergruppe befindet.
GHB – Anlage 3<br />
4. Weitergabe und Registrierung von VS-Zwischenmaterial<br />
4.1 Weitergabe innerhalb desselben örtlichen Bereichs von Hand zu Hand<br />
Wenn VS-Zwischenmaterial von Hand zu Hand an eine/n andere/n Bearbeiter/in oder an<br />
eine andere begrenzbare Bearbeitergruppe innerhalb desselben örtlichen Bereichs<br />
weitergegeben werden muss (d.h. es sich nicht mehr im persönlichen Gewahrsam/VS-<br />
Verwahrgelass des/der Bearbeiters/in der VS befindet), ist es in ein VS-Quittungsbuch<br />
für VS-Zwischenmaterial (Anlage 52) einzutragen. Der Empfänger des VS-<br />
Zwischenmaterials hat den Erhalt im VS-Quittungsbuch zu bestätigen.<br />
4.2 Weitergabe an andere Stellen außerhalb desselben örtlichen Bereichs<br />
Bei der Weitergabe von VS-Zwischenmaterial an andere Stellen außerhalb desselben<br />
örtlichen Bereichs ist die zentrale VS-Registratur einzuschalten, damit eine<br />
ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung des VS-Zwischenmaterials<br />
gewährleistet ist. In diesem Fall entfallen die Erleichterungen für VS-Zwischenmaterial<br />
und es gelten die allgemeinen Regeln für die Behandlung von VS.<br />
4.3 Registrierung des VS-Zwischenmaterials nach Erstellung des Originals<br />
Wenn nach der Erstellung der endgültigen VS (des sog. Originals) nicht das gesamte<br />
vorher entstandene VS-Zwischenmaterial vernichtet werden kann (z.B. noch benötigte<br />
Druckvorlagen, Bänder), ist dies im VS-Bestandsverzeichnis unter der VS-Tgb.-Nr. des<br />
sog. Originals nachzuweisen. Dieses VS-Zwischenmaterial ist mit dieser<br />
Tagebuchnummer zu versehen.<br />
5. Vernichtung von VS-Zwischenmaterial<br />
(1) In VS-Bestandsverzeichnissen nachgewiesenes VS-Zwischenmaterial darf nur durch den<br />
zuständigen VS-Verwalter/in oder die VS-Registratur vernichtet werden. Im „VS-<br />
Quittungsbuch“ für VS-Zwischenmaterial ist ein entsprechender Vermerk/Hinweis auf<br />
die Vernichtung einzutragen.<br />
STRENG GEHEIM eingestuftes VS-Zwischenmaterial, das in VS-<br />
Bestandsverzeichnissen nicht nachgewiesen ist, ist durch den/die zuständige/n VS-<br />
Verwalter/in unter Aufsicht des/der Verfassers/in zu vernichten. GEHEIM oder VS-<br />
VERTRAULICH eingestuftes VS-Zwischenmaterial, das nicht in VS-<br />
Bestandsverzeichnissen nachgewiesen ist, ist grundsätzlich der zuständigen VS-<br />
Registratur zur Vernichtung zu übergeben.<br />
(2) Bei VS-Zwischenmaterial, das auch nach der Erstellung des Originals aufbewahrt werden<br />
muss, ist gem. Nr. 4.3 zu verfahren.<br />
Stand: 10.02.06
GHB – Anlage 3<br />
6. Aufbewahrung von VS-Zwischenmaterial<br />
VS-Zwischenmaterial, das nicht in der VS-Registratur aufbewahrt wird, ist am Arbeitsplatz<br />
des Bearbeiters oder der begrenzbaren Bearbeitergruppe in einem zugelassenen und ordnungsgemäß<br />
personell oder technisch überwachten VS-Verwahrgelass aufzubewahren. Die<br />
Vorschriften für die vorübergehende Aufbewahrung von VS sind sinngemäß anzuwenden.<br />
7. Aufbewahrung und Vernichtung von VS-Zwischenmaterial mit dem<br />
Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
Die Aufbewahrung und Vernichtung von VS-Zwischenmaterial mit dem Geheimhaltungsgrad<br />
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (1.7) ist in einer „Unternehmensinternen Anweisung<br />
über die Behandlung von VS mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH“ zu regeln.<br />
8. Kontrollen des Sicherheitsbevollmächtigten<br />
Der/die SiBe oder ein/e von ihm beauftragte/r Mitarbeiter/in (z.B. der/die zuständige VS-<br />
Verwalter/in) führt nachweisbar in unregelmäßigen Zeitabständen Kontrollen am Arbeitsplatz<br />
der Bearbeiter/innen von VS durch, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.<br />
Stand: 10.02.06
GHB – Anlage 4<br />
Stand: 02.09.2008<br />
Merkblatt für die Behandlung von<br />
Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades<br />
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)<br />
Das VS-NfD-Merkblatt legt die Behandlung von nationalen Verschlusssachen (VS) des<br />
Geheimhaltungsgrades VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sowie von ausländischen VS<br />
und VS zwischenstaatlicher Organisationen (z.B. NATO, EU, OCCAR) von vergleichbarem<br />
Geheimhaltungsgrad – nachfolgend VS-NfD - im Bereich der Wirtschaft fest. Weiter gehende oder<br />
von nationalen Vorschriften abweichende Regelungen zum Schutz von VS internationaler<br />
Organisationen (z.B. NATO, EU, OCCAR) sind zusätzlich zu beachten. Eine Liste vergleichbarer<br />
Geheimhaltungsgrade sowie weitere Informationen über VS-NfD Regelungen können bei dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) oder – soweit diese/r nicht bestellt ist – beim VS-Auftraggeber<br />
angefordert werden. Spezielle Fragen können an das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie ( Referat Z B 3 ) unter folgender E-Mail-Adresse gerichtet werden:<br />
buero-zb3@bmwi.bund.de.<br />
I. Allgemeines<br />
1. Zugangsberechtigung und Weitergabe<br />
1.1. VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden,<br />
die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung oder bei der Auftragsanbahnung<br />
Kenntnis erhalten müssen (Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“). Den zugangsberechtigten<br />
Personen ist dieses Merkblatt vor dem Zugang zu solchen VS nachweislich bekannt zu<br />
geben; sie werden auf ihre besondere Verantwortung für den Schutz der VS gemäß diesem<br />
Merkblatt sowie eventuelle strafrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen bei<br />
Zuwiderhandlung hingewiesen.<br />
Weitergehende Maßnahmen wie ein Geheimschutzverfahren des BMWi, <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en<br />
oder formale Besuchsanmeldungen sind nicht erforderlich.<br />
1.2. Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit gegenüber Nichtbeteiligten zu wahren.<br />
Mitarbeiter, die sich zum Umgang mit solchen VS als ungeeignet erwiesen oder gegen die<br />
Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen haben, sind von der Bearbeitung solcher VS<br />
auszuschließen.<br />
1.3. Die Weitergabe von als VS-NfD eingestuften VS darf nur an Regierungsstellen,<br />
zwischenstaatliche Organisationen oder Auftragnehmer erfolgen, die an einem<br />
Programm/Projekt/Auftrag beteiligt sind und die Zugang zu den Informationen im<br />
Zusammenhang mit der Bearbeitung des Programms/Projekts/Auftrags haben müssen. Vor<br />
der Weitergabe von VS-NfD eingestuften VS an nicht beteiligte zwischenstaatliche<br />
Organisationen oder Auftragnehmer aus nicht beteiligten Ländern ist die schriftliche<br />
Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers der VS einzuholen. Grundsätzlich bedarf es<br />
hierbei eines Geheimschutzabkommens mit der zwischenstaatlichen Organisation bzw. dem<br />
Land, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Ist der amtliche VS-Auftraggeber nicht<br />
mehr zu ermitteln, so kann die Einwilligung auch beim BMWi eingeholt werden.<br />
1.4. In Deutschland kann sich das BMWi beim VS-Auftragnehmer über die Einhaltung der<br />
Bestimmungen dieses Merkblattes vergewissern.
GHB – Anlage 4<br />
Stand: 02.09.2008<br />
- 2 -<br />
1.5. Die VS-Einstufung ist dreißig Jahre nach dem 1. Januar des auf die Einstufung folgenden<br />
Jahres aufgehoben, sofern keine andere Frist bestimmt ist. Bei internationalen Aufträgen ist<br />
BMWi zu konsultieren, sofern keine Programm- oder Projektvereinbarungen bestehen.<br />
2. Bearbeitungsmaßnahmen<br />
2.1. Kennzeichnung und Handhabung bzw. Verwahrung<br />
Dokumente und Material des Geheimhaltungsgrades VS-NfD sind wie folgt zu kennzeichnen, zu<br />
behandeln und zu verwahren:<br />
2.1.1. Dokumente sind durch schwarzen oder blauen Stempelaufdruck, Druck „VS – NUR FÜR<br />
DEN DIENSTGEBRAUCH“ am oberen Rand jeder beschriebenen Seite sowie aller<br />
entsprechend eingestuften Anlagen zu kennzeichnen bzw. im Falle internationaler oder<br />
ausländischer VS mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen. Bei Büchern,<br />
Broschüren u.ä. genügt die Kennzeichnung auf dem Einband und dem Titelblatt. Trägt jede<br />
beschriebene Seite eines ausländischen Buches oder einer ausländischen Broschüre den<br />
ausländischen Geheimhaltungsgrad, genügt die Kennzeichnung mit dem deutschen<br />
Geheimhaltungsgrad auf dem Einband oder dem Titelblatt.<br />
2.1.2. VS-NfD eingestuftes Material (z.B. Gerät, Ausrüstung) oder Datenträger (z.B. Disketten,<br />
CD`s, Mikrochips, Mikrofiche) sind ebenfalls entweder deutlich sichtbar am Material<br />
selbst oder – falls dies nicht möglich ist – an den Aufbewahrungsbehältnissen des Materials<br />
zu kennzeichnen.<br />
2.1.3. Bei allen Arbeitsschritten im Unternehmen ist der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />
durchgängig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für die notwendige<br />
Vervielfältigung, wenn in den Geräten zur Vervielfältigung Speichermedien verwendet<br />
werden.<br />
2.1.4. Die VS sind in verschlossenen Räumen oder Behältern (Schränken, Schreibtischen usw.)<br />
zu verwahren. Außerhalb von solchen Räumen oder Behältnissen sind sie stets so<br />
aufzubewahren bzw. zu behandeln, dass Unbefugte keinen Zugang zu oder Einblick in die<br />
VS haben.<br />
2.1.5. Die Bearbeitung von VS in privaten Räumlichkeiten (Telearbeit) stellt eine Ausnahme dar.<br />
Sie ist für VS-NfD, die nach dem …(Datum Inkrafttreten der neuen VSA des<br />
BMI)…eingestuft wurden, nur zulässig, wenn eine schriftliche Zustimmung des amtlichen<br />
VS-Auftraggebers vorliegt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Einhaltung des VS-<br />
NfD-Merkblattes zwischen VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer vertraglich vereinbart<br />
wurde und der VS-Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat.<br />
Für VS-NfD, die bereits vor dem …(Datum Inkrafttreten der neuen VSA des BMI)…als<br />
solche eingestuft waren, kann der VS-Auftraggeber im Einzelfall die Telearbeit vertraglich<br />
untersagen.<br />
Der/die SiBe (oder die im Unternehmen beauftragte Person) hat jeden Einzelfall zu prüfen.<br />
Die betreffenden Mitarbeiter/Innen sind von dem/der SiBe über die spezifischen<br />
Vorschriften (siehe Anlage) nachweisbar zu belehren. Vor Aufnahme der Tätigkeit hat sich<br />
der / die SiBe zu vergewissern, dass bei den Beschäftigten die Voraussetzungen für die
GHB – Anlage 4<br />
Stand: 02.09.2008<br />
- 3 -<br />
Aufbewahrung und Bearbeitung von Verschlusssachen nach diesem Merkblatt gegeben<br />
sind. Der Beschäftigte hat dem/der SiBe und dem BMWi (vgl. Ziffer 1.4.) die Kontrolle in<br />
den privaten Räumen zu gestatten.<br />
2.1.6. VS-Zwischenmaterial (z.B. Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien) ist gegen<br />
Einsichtnahme Unbefugter in derselben Weise zu schützen wie das Bezugsdokument. VS-<br />
Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben und unverzüglich vernichtet wird,<br />
muss nicht als VS gekennzeichnet werden.<br />
2.2. Weitergabe<br />
2.2.1. Die Weitergabe in Deutschland erfolgt durch Boten oder Versand durch Zustelldienste in<br />
einfachem verschlossenen Umschlag bzw. Behältnis. Der Umschlag bzw. das Behältnis<br />
erhalten keine VS-Kennzeichnung.<br />
2.2.2. VS können durch private Zustelldienste als gewöhnlicher Brief bzw. Paket oder auch als<br />
Luft- oder Seefracht in das Ausland versendet werden, es sei denn, der VS-Auftraggeber<br />
hat dieser Versendungsart ausdrücklich widersprochen oder andere Modalitäten für den<br />
Auslandsversand festgelegt. Dabei sind vom VS-Auftraggeber zwischenstaatliche<br />
Vereinbarungen bzw. besondere Programm- oder Projektvereinbarungen zu berücksichtigen.<br />
2.3. Vernichtung/Rückgabe<br />
2.3.1. Um größere Bestände von VS zu vermeiden, sind nicht mehr benötigte VS zu vernichten<br />
oder an den VS-Auftraggeber zurückzugeben.<br />
2.3.2. VS, auch VS-Zwischenmaterial, sind so zu vernichten, dass der Inhalt nicht mehr<br />
erkennbar ist und nicht mehr erkennbar gemacht werden kann.<br />
2.4 Verlust, unbefugte Weitergabe, Auffinden von VS oder Nichtbeachtung des Merkblatts<br />
Der Verlust, die unbefugte Weitergabe sowie das Auffinden von VS oder die Nichtbeachtung<br />
dieses Merkblattes ist unverzüglich über den/die SiBe – soweit bestellt – dem deutschen VS-<br />
Auftraggeber und BMWi (Referat Z B 3) mitzuteilen, um einen eventuell entstandenen Schaden zu<br />
begrenzen und den Vorfall aufzuklären.<br />
2.5. Besuche<br />
Besuche in das oder aus dem Ausland mit Zugang zu VS-NfD oder vergleichbarem Geheimhaltungsgrad<br />
werden in der Regel unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden<br />
Einrichtung vereinbart. Es gibt keine besonderen Formvorschriften.<br />
2.6. Aufträge<br />
2.6.1. Alle VS-Auftragnehmer/-Unterauftragnehmer sind vom VS-Auftraggeber vertraglich zu<br />
verpflichten, die Regelungen dieses Merkblattes zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen,<br />
dass eine Nichtbeachtung die Auflösung des Vertrages bzw. von Teilen des Vertrages zur<br />
Folge haben kann.
GHB – Anlage 4<br />
Stand: 02.09.2008<br />
- 4 -<br />
2.6.2. Bei Angeboten bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und nach Auftragsdurchführung<br />
sind VS bis zur Aufhebung der Einstufung vorschriftsmäßig zu verwahren,<br />
baldmöglichst zu vernichten oder zurück zu geben.<br />
2.6.3. VS-Auftragnehmer/-Unterauftragnehmer im Ausland sind vertraglich zu verpflichten, die<br />
Vorschriften ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde für die Behandlung von VS vergleichbaren<br />
Geheimhaltungsgrades zu beachten.<br />
Gibt es keinen vergleichbaren Geheimhaltungsgrad in dem Land eines VS-Auftragnehmers/Unterauftragnehmers,<br />
ist BMWi (Referat Z B 3) einzuschalten, das Regelungen<br />
für den Schutz mit der zuständigen ausländischen Sicherheitsbehörde vereinbart. Die<br />
Weitergabe darf dann erst nach Zustimmung des BMWi erfolgen.
GHB – Anlage 4<br />
Stand: 02.09.2008<br />
- 5 -<br />
II. Nutzung von Informationstechnik (IT)<br />
1. Bearbeitung<br />
1.1. Wird IT für die Bearbeitung von VS-NfD eingestuften VS genutzt, sind zum Schutz der VS<br />
(entsprechend Teil I 1.1 und 1.2) geeignete informationstechnische Maßnahmen und / oder<br />
materielle und organisatorische Maßnahmen zu treffen .<br />
1.2. Vor der Bearbeitung oder Speicherung von VS-NfD eingestuften VS ist sicherzustellen, dass<br />
das Gerät oder das interne Netzwerk nicht unmittelbar (z.B. ohne Schutz durch eine<br />
Firewall) mit dem Internet verbunden ist, sofern nicht weitergehende Maßnahmen entsprechend<br />
3.3 aufgeführt, ergriffen worden sind.<br />
1.3. Bei der Bearbeitung von VS-NfD eingestuften VS kommen insbesondere folgende<br />
Maßnahmen in Betracht:<br />
• Übersicht über die Zugriffsberechtigungen,<br />
• Nutzung von Identifizierungs- und Authentisierungsmechanismen (z.B. Login, Passwort),<br />
• geeignete IT-Sicherheitsanweisung (einzelplatz- oder .unternehmensbezogen)<br />
Funktastaturen und Funk-Netzwerke dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vom<br />
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind.<br />
1.4 Werden für die Bearbeitung oder Speicherung von VS-NfD eingestuften Daten tragbare IT-<br />
Systeme (z.B. Notebooks oder Handhelds) eingesetzt, sind die verwendeten Speichermedien<br />
durch vom BSI zugelassene Produkte zu verschlüsseln.<br />
1.5 Transportable Datenträger (z.B. Disketten, CD's, Wechselplatten), die VS-NfD eingestufte<br />
Daten unkryptiert 1 enthalten, sind gemäß Teil I 2.1.2 zu kennzeichnen und gemäß Teil I<br />
2.1.3 aufzubewahren.<br />
1.6 Das Löschen von Datenträgern hat mit Hilfe von Softwareprodukten zu erfolgen, die<br />
mindestens ein zweifaches Überschreiben vorsehen. Hierbei soll auf vom BSI empfohlene<br />
Produkte zurückgegriffen werden.<br />
1.7 Informationstechnik und Datenträger sind auf Virenbefall (insbesondere Trojanische Pferde<br />
oder Würmer) zu überprüfen bevor VS-NfD damit bearbeitet werden. Diese Prüfung ist in<br />
regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.<br />
1.8 Private Informationstechnik (z.B. Laptops), Software oder Datenträger dürfen nicht für die<br />
Bearbeitung eingesetzt werden. In für VS-NfD genutzten Informationssystemen dürfen keine<br />
private Software oder private Datenträger verwendet werden.<br />
1.9 Auf fest installierten Datenträgern, die VS-NfD eingestufte Daten unkryptiert enthalten, sind<br />
die Verschlusssachen gemäß 1.6 zu löschen, bevor die Datenträger im Rahmen von Wartungs-<br />
oder Reparaturarbeiten an IT-Systemkomponenten den Bereich der zugriffsbe-<br />
1 Kryptieren = verschlüsseln oder codieren.<br />
Um auf materielle Sicherheitsmaßnahmen (VS-Kennzeichnung, sichere Aufbewahrung usw.) verzichten zu<br />
können, muß das für die Kryptierung genutzte Kryptosystem vom Bundesamt für Sicherheit in der<br />
Informationstechnik zugelassen oder vom BMI freigegeben sein oder vom BMWi im Einzelfall freigegeben<br />
werden.
GHB – Anlage 4<br />
Stand: 02.09.2008<br />
- 6 -<br />
rechtigten Personen verlassen. Ist eine Löschung nicht möglich, sind die Datenträger<br />
auszubauen und zurückzubehalten bzw. ist die Wartungs-/Reparaturfirma vertraglich auf die<br />
Einhaltung der Regeln dieses Merkblattes zu verpflichten..<br />
2. Übertragung<br />
2.1. Bei der elektronischen Übermittlung auf Telekommunikations- oder anderen technischen<br />
Kommunikationsverbindungen (einschließlich Onlinedienste wie WWW, FTP, TELNET,<br />
email etc.) in Deutschland sind die VS mit einem vom BSI zugelassenen oder vom BMI<br />
oder im Einzelfall vom BMWi freigegebenen Kryptosystem zu kryptieren.<br />
Abweichend davon ist ausnahmsweise eine unkryptierte Übertragung zulässig:<br />
a) innerhalb von Festnetzen bei Telefongesprächen, bei Videokonferenzen und bei Fernkopien<br />
und Fernschreiben, wenn zwischen Absender und Empfänger für die erforderliche<br />
Übertragungsart keine Kryptiermöglichkeit besteht und der VS-Auftraggeber bei<br />
der Auftragsvergabe nicht ausdrücklich eine Kryptierung verlangt. Die absendende<br />
Stelle hat sich vor der Übertragung zu vergewissern, dass sie mit dem richtigen<br />
Empfänger verbunden ist.<br />
b) innerhalb eines geschlossenen Netzes (LAN), wenn es ausschließlich auf einem örtlich<br />
zusammenhängenden firmeneigenen Gelände betrieben wird und die Übertragungseinrichtungen<br />
gegen unmittelbaren Zugriff Unbefugter geschützt sind.<br />
2.2. Bei grenzüberschreitenden elektronischen Übermittlungen müssen die Verschlüsselungsverfahren<br />
zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der beteiligten Staaten abgestimmt<br />
werden. Sofern in einem Programm/Projekt besondere Sicherheitsanweisungen für die<br />
Übermittlung vereinbart wurden, sind diese zu beachten.<br />
Bei Bedarf erteilt BMWi (Referat Z B 3) weitere Auskünfte.<br />
3. Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von VS mit der Einstufung VS-NfD bei der<br />
Nutzung von (IT)<br />
Die im Folgenden empfohlenen Maßnahmen sollen die Vertraulichkeit der elektronisch gespeicherten<br />
VS sicherstellen. Sie dienen nicht in erster Linie dazu, die Integrität und die Verfügbarkeit<br />
der Daten zu gewährleisten.<br />
Drei unterschiedliche Ausgangsituationen sind zu unterscheiden:<br />
3.1. Einzelplatz PC oder Netzwerke mit geschlossenen Nutzergruppen, die nicht mit<br />
anderen Netzen verbunden sind<br />
- Das Betriebssystem muss ein differenziertes Benutzerprofil und Zugriffschutz bis auf<br />
Dateiebene gewährleisten, damit der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sichergestellt wird<br />
(z. B. Unix/Linux; Win NT; Win 2000, Win XP).<br />
- Es muss ein Login und ein Passwort vorhanden sein. Das Passwort muss mindestens 6 Stellen,<br />
alphanumerisch (Sonderzeichen); Groß- und Kleinbuchstaben enthalten.<br />
- Das BIOS muss ebenfalls Passwort geschützt sein.<br />
- Ein Booten des IT-Systems darf grundsätzlich nur von der Festplatte aus möglich sein.<br />
- Es sollte – falls möglich – eine RAM-Disk für die Temp-Dateien enthalten (Nutzungshilfe).<br />
- Ein aktuelles Virenprogramm muss eingesetzt sein.<br />
- Bei Netzwerken sollte eine eigene Partition zum Speichern der VS-Daten auf dem Server<br />
installiert werden.
GHB – Anlage 4<br />
Stand: 02.09.2008<br />
- 7 -<br />
3.2. Geschlossene Netze mit E-Mail-Anschluss nach außen<br />
Zusätzlich zu den unter Nr. 3.1 festgelegten Punkten müssen<br />
- ein Serverbasiertes Netz vorhanden sein, bei dem der Server im zugangsgeschützten Bereich<br />
steht,<br />
- eine Firewall vorhanden sein, entweder auf dem Server oder als eigenes IT-System (und ggfs.<br />
zusätzlich E-Mailserver) auch im zugangsgeschützten Bereich,<br />
- ein Paketfilter eingesetzt werden; ein Applikations-Gateway ist möglich,<br />
- jede weitere IP-Adresse, außer der Server-IP, nach außen verborgen werden (DNS-Server),<br />
- die Übertragung von VS-NfD verschlüsselt erfolgen, wobei für die Verschlüsselung nur vom<br />
BMWi zugelassene Produkte eingesetzt werden dürfen; Schlüssel sind grundsätzlich nicht auf<br />
der Festplatte abzulegen.<br />
Es müssen verbindliche Anwenderregelungen innerhalb des Unternehmens festgelegt und geschult<br />
werden.<br />
Die neuesten Sicherheits-Updates der genutzten Software sind nach Verfügbarkeit insbesondere<br />
auch an der Firewall einzubinden.<br />
3.3. Stand-alone-PC oder Geschlossene Netze mit E-Mail- und Internetanschluss<br />
Zusätzlich zu den unter Nr. 3.1 und Nr. 3.2 festgelegten Punkten müssen<br />
- eine Firewall und Applikation-Gateway vorhanden sein,<br />
- die Regelungen des IT-Grundschutzkatalogs des BSI für Passwörter angewendet werden,<br />
- VS-NfD-Daten auf dem Server in einer eigenen Partition bzw. in einem speziell geschützten<br />
Datenbereich gehalten werden; die dadurch gegebenen Schutzmechanismen sind entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
Je nach Umfang ist die Einrichtung eines eigenen VPN z.B. für eine Nutzergruppe oder ein Projekt<br />
erforderlich.
GHB – Anlage 4a<br />
Anlage zum VS-NfD-Merkblatt<br />
zur Behandlung von Verschlusssachen (VS)<br />
des Geheimhaltungsgrades<br />
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)<br />
in privaten Räumlichkeiten<br />
(Telearbeit)<br />
1. Aufrechterhaltung des Geheimschutzniveaus<br />
Es gilt der Grundsatz, dass bei der Behandlung von VS-NfD in privaten Räumlichkeiten das durch<br />
das VS-NfD-Merkblatt vorgegebene Niveau an Geheimschutzmaßnahmen nicht abgesenkt werden<br />
darf.<br />
2. Der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />
Der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ ist in besonderem Maße zu berücksichtigen bzw. durch<br />
geeignete organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen (z.B. durch Nutzung eines<br />
separaten Raumes, einfacher Verschluss bei Papieren und Material, Passwortschutz und passwortgeschützter<br />
Bildschirmschoner bei IT-Geräten).<br />
3. Nutzung von Informationstechnik (IT)<br />
- Die IT-gestützte Bearbeitung von VS-NfD in privaten Räumlichkeiten darf grundsätzlich<br />
nur auf dienstlichen (durch den Arbeitgeber bereitgestellten) IT-Systemen (Hardware<br />
und Software) erfolgen.<br />
- Dabei sind die verwendeten Speichermedien gemäß VS-NfD-Merkblatt durch von BSI<br />
zugelassene Produkte zu verschlüsseln.<br />
- Die Hardware ist durch den Arbeitgeber gegen unbefugtes Öffnen zu sichern, eventuelle<br />
Manipulationen müssen ersichtlich sein (z.B. durch geeignete Versiegelung).<br />
- Kabellose Übertragung von Daten ist nicht zulässig (keine Funktastaturen, Bluetooth-<br />
Schnittstellen oder ähnliches).<br />
- Die eingesetzten IT-Geräte dürfen nicht mit IT-Geräten im privaten Haushalt oder<br />
außerhalb verbunden sein (Ausnahme: mit elektronischen Kommunikationsmitteln des<br />
Unternehmens). Im übrigen gilt Ziffer II des VS-NfD-Merkblatts.<br />
- Auch für die elektronische Übertragung und Datensicherung von VS gelten die Bestimmungen<br />
des VS-NfD-Merkblatts (Ziffer II).<br />
- Wartungs- oder Reparaturarbeiten an IT-Systemkomponenten dürfen grundsätzlich nur<br />
in dienstlichen Räumlichkeiten (Räumlichkeiten des Arbeitgebers) durchgeführt werden.<br />
- Die IT-Systeme dürfen nicht für private Zwecke verwendet werden.<br />
Ich bin über die ergänzend zum VS-NfD-Merkblatt zu beachtenden spezifischen Vorschriften belehrt<br />
worden. Ich gestatte hiermit, dass die Einhaltung des VS-NfD-Merkblatts und dieser Ergänzungen<br />
in meinen privaten Räumen kontrolliert werden können. (vgl. Ziffer 2.1.5.).<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des/der Beschäftigten Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
Stand 02.09.2008
GHB – Anlage 5<br />
Stand: 10.02.06<br />
Muster - Formblatt nur in englischsprachiger Version benutzen<br />
AUSSTELLUNG EINES SICHERHEITSBESCHEIDS<br />
ANTRAG<br />
[ ] auf Übersendung eines Sicherheitsbescheids für das u.a. Unternehmen<br />
[ ] auf Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung bis einschl. .... falls das Unternehmen noch nicht betreut ist<br />
[ ] auf Bestätigung, dass der Sicherheitsbescheid vom .......... mit dem Geheimhaltungsgrad einschl. ... noch gültig ist<br />
[x] auf Übersendung eines möglichst vollständigen und richtigen Sicherheitsbescheids<br />
1. Vollständiger Name des Unternehmens:<br />
..................................................................<br />
2. Vollständige Adresse des Unternehmens:<br />
..................................................................<br />
3. Postanschrift (falls abweichend von Nr. 2):<br />
..................................................................<br />
4. Postleitzahl/Ort/Land:<br />
..................................................................<br />
5. Name des Sicherheitsbevollmächtigten:<br />
..................................................................<br />
Berichtigungen/Ergänzungen:<br />
..............................................<br />
...............................................<br />
...............................................<br />
...............................................<br />
bitte Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail Adresse<br />
einfügen<br />
...............................................<br />
6. Dieser Antrag wird aus folgendem Grund gestellt:<br />
(bitte Einzelheiten angeben über das Vorvertragsstadium, den Auftrag, den Unterauftrag, das Programm<br />
bzw. Projekt)<br />
...................................................................................................................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................<br />
Antragstellende Sicherheitsbehörde: Name:........................................Datum:......................<br />
ANTWORT<br />
1. Hiermit möchten wir sie informieren, dass das o.a. Unternehmen:<br />
[ ] geheimschutzbetreut ist bis zu [ ] G [ ] NG [ ] VS-V [ ] NVS-V<br />
[ ] nicht geheimschutzbetreut ist.<br />
[ ] nicht geheimschutzbetreut ist, aber auf Grund des o.a. Antrags die Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung<br />
veranlasst wurde. Weitere Mitteilung bitte abwarten. Die Aufnahme erfolgt voraussichtlich<br />
ab ...................(Datum, falls bekannt).<br />
2. Materieller Schutz eingestufter Dokumente vorhanden: [ ] ja, Geheimhaltungsgrad: ... [ ] nein.<br />
Materieller Schutz eingestuften Materials vorhanden: [ ] ja, Geheimhaltungsgrad: ... [ ] nein.<br />
3. Das Auslaufdatum dieses Sicherheitsbescheids ist:........................(Tag/Monat/Jahr).<br />
Im Falle einer vorzeitigen Ungültigkeit oder bei Änderung vorstehender Angaben ergeht weitere<br />
Mitteilung.<br />
4. Im Falle eines Auftrags oder der Übermittlung von eingestuften Informationen im Zusammenhang mit<br />
dieser Bestätigung wird um Mitteilung aller relevanten Daten einschl. der Geheimhaltungsgrade<br />
gebeten.<br />
5. BEMERKUNGEN:<br />
...........................................................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................................................<br />
Antwortende Sicherheitsbehörde: Name:.................... Datum:...............
GHB - Anlage 5<br />
Stand: 10.02.06<br />
FSC INFORMATION SHEET (FIS)<br />
REQUEST<br />
Please [ ] provide a FSC assurance of the facility listed below.<br />
[ ] start initiating a FSC up to and including the level of... if the facility does not hold a current FSC.<br />
[ ] confirm the FSC up to and including the level of ... as<br />
provided on ............(dd.mm.yy).<br />
[x] provide the correct and complete information, if applicable.<br />
1. Full facility name:<br />
..................................................................<br />
2. Full facility address:<br />
..................................................................<br />
3. Mailing address (if different from 2):<br />
..................................................................<br />
4. Zip code/city/country:<br />
..................................................................<br />
5. Name of the security officer:<br />
..................................................................<br />
corrections/completions:<br />
..............................................<br />
...............................................<br />
...............................................<br />
...............................................<br />
please insert phone- and fax numbers, e-mail address<br />
...............................................<br />
6. This request is made for the following reason(s):<br />
(indicate particulars of the precontractual stage, contract, sub-contract, programme/project)<br />
...........................................................................................................................................................................................................<br />
...................................................................................................................................................<br />
REQUESTING NSA/DSA: Name:........................................Date:......................<br />
1. This is to inform you that the above mentioned facility:<br />
REPLY<br />
[ ] holds a FSC up to and including the level of [ ] S [ ] NS [ ] C [ ] NC<br />
[ ] does not hold a FSC.<br />
[ ] does not hold a FSC but, on your above mentioned request, the FSC is<br />
in progress. You will be informed when the FSC has been established.<br />
Expected date: .../...(mm/yy). (if known).<br />
2. Safeguarding of classified documents: [ ] yes, level: ... [ ] no.<br />
Safeguarding of classified material: [ ] yes, level: ... [ ] no.<br />
3. This FSC certification expires on:...............(dd.mm.yy).<br />
In case of an earlier invalidation or in case of any information listed above, you will be informed.<br />
4. Should any contract be let or classified information be transfered in relation to this certification, please<br />
inform us on all relevant data including security classification.<br />
5. REMARKS:<br />
...........................................................................................................................................................................<br />
............................................................................................................................................................................<br />
PROVIDING NSA/DSA: Name:.................... Date:...............
GHB - Anlage 6<br />
Stand: 10.12.06<br />
VS-Auftragsmeldung<br />
Geheimschutzbetreutes/r Unternehmen/-steil /Betriebs-Nr.:___________<br />
Absender / Anschrift:<br />
Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Technologie<br />
Referat Z B 3<br />
53107 Bonn<br />
Betreff: Verschlusssachen (VS) - Auftragsmeldung zum Abgabetermin ..................... :<br />
Anzahl der im Unternehmen/Unternehmensteil aufbewahrten VS<br />
keine 1- 10 bis 100 bis 1000 über 1000<br />
Sind im Unternehmen/Unternehmensteil NATO-VS vorhanden ?<br />
nein ja<br />
Es sind keine VS-Aufträge gemäß 1.8 Geheimschutzhandbuch (GHB)<br />
(z.B. Lieferungen, Leistungen, Transporte, Wartungs-Reinigungs-Montagearbeiten,<br />
Instandsetzungen, Angebotsausarbeitungen, Bewachung etc.) vorhanden.<br />
Zurzeit werden keine VS-Aufträge bearbeitet, jedoch wurden VS -Aufträge gemäß<br />
Blatt 2 innerhalb des letzten Halbjahres abgeschlossen.<br />
Keine Veränderung gegenüber der letzten halbjährlichen VS-Auftragsmeldung.<br />
(Die Übersendung von Blatt 2 entfällt)<br />
VS-Aufträge werden bearbeitet, Blatt 2 ist beigefügt, Veränderungen sind<br />
deutlich gekennzeichnet.<br />
Ich versichere, dass alle im Unternehmen/Unternehmensteil vorliegenden oder bearbeiteten VS-<br />
Aufträge erfasst sind. Die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen für die Durchführung der VS-<br />
Aufträge sind ausreichend.<br />
____________________________________________<br />
(Ort, Datum) Name in Druckschrift (Unterschrift Sicherheitsbevollmächtigte(r))
GHB - Anlage 6 - 2 -<br />
VS-Auftragsmeldung<br />
Betriebs-Nr. des Unternehmens/Unternehmensteils:<br />
Verfahrens<br />
Amtliche<br />
Nummer der<br />
Amtliche VS-<br />
Höchste<br />
Ort der IT-<br />
-stand<br />
VS-<br />
Sperr-<br />
Art des VS-Auftrags:<br />
Lauf<br />
Amtlicher Auftrags- VS-Auftraggeber<br />
VS-<br />
Bearbeitung Nummer der<br />
(L=Laufend<br />
Auftrags-<br />
Ort der /Kontrollzone<br />
(P=Personalgestellung<br />
ende<br />
Projektname bezeichnung Komplette Adresse<br />
Einstufung<br />
(wenn im ITGA (wenn<br />
A=Abge-<br />
nummer<br />
Auftragsdurchführung (wenn im<br />
M=Materiell im<br />
Nr.<br />
(wenn vorhanden) (wenn oder Betriebs-Nr.<br />
des VS-<br />
Unternehmen vorhanden)<br />
schlossen)<br />
(wenn<br />
Unternehmen<br />
eigenen Haus)<br />
vorhanden)<br />
Auftrags<br />
vorhanden)<br />
vorhanden)<br />
vorhanden)<br />
1 2 3 4 5 6 7 8a 8b 9a 9b 10<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 6 - 3 -<br />
Erläuterung zum Ausfüllen der VS-Auftragsmeldung<br />
Vorbemerkungen<br />
Der Begriff des VS-Auftrages gemäß 1.8.1 GHB ist weiter gefasst als der Begriff des kaufmännischen Auftrages. Ein VS-Auftrag liegt vor, wenn VS der<br />
Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM zur Kenntnis genommen, erstellt, verarbeitet, transportiert, verwahrt<br />
oder geschützt werden sollen oder die Möglichkeit besteht, sich im Zuge des VS-Auftrages Zugang zu VS zu verschaffen. Auch bei der Gestellung von<br />
überprüftem und VS-ermächtigtem Personal, für das SiBe-Bescheinigungen bzw. Personal Security Clearances angefordert werden, handelt es sich um<br />
einen VS-Auftrag.<br />
Blatt 1<br />
ZS Nr. sowie Absender/Anschrift des Unternehmens/Unternehmensteils sind immer auszufüllen.<br />
Betreff: Verschlusssachen (VS) Auftragsmeldung zum Abgabetermin:<br />
Einzutragen ist der von BMWi mitgeteilte halbjährliche Abgabetermin.<br />
Anzahl der im Unternehmen/Unternehmensteil aufbewahrten übrigen VS (einschl. VS-Patente):<br />
Anzugeben sind VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestufte VS, die in Ihrem Unternehmen/Unternehmensteil aufbewahrt oder bearbeitet werden.<br />
Sind im Unternehmen/Unternehmensteil NATO-VS vorhanden?<br />
Anzugeben sind NATO-Confidential oder NATO-SECRET eingestufte VS, die in Ihrem Unternehmen/Unternehmensteil aufbewahrt oder bearbeitet<br />
werden.<br />
Blatt 2<br />
ZS Nr. des Unternehmens/Unternehmensteils immer mit ausfüllen.<br />
Spalte 1: Laufende Nr.<br />
Die gemeldeten VS-Aufträge müssen von dem/der SiBe fortlaufend nummeriert werden. Einmal vergebene Nummern bleiben bestehen und dürfen nicht erneut benutzt werden.<br />
Spalte 7: Höchste VS-Einstufung des VS-Auftrages<br />
Einzutragen ist die höchste VS-Einstufung des VS-Auftrages bzw. die höchste geforderte VS-Ermächtigung für das im VS-Auftrag eingesetzte Personal.<br />
(Es kann vorkommen, dass ein Auftrag nur VS-NfD eingestuft ist, aber VS-ermächtigtes Personal für Wartungsarbeiten oder ähnliches benötigt wird. In diesem Fall ist der Grad der<br />
VS-Ermächtigung einzutragen.)<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 6 - 4 -<br />
Spalte 8a: Ort der Auftragsdurchführung<br />
Einzutragen ist die genaue Ortsangabe z.B. Raum oder Gebäude im Unternehmen/Unternehmensteil; bei Gestellung von VS-ermächtigtem Personal beim<br />
VS-Auftraggeber dessen Anschrift. Bei verschiedenen Einsatzorten fremder VS-Auftraggeber, ist „beim Kunden“ einzutragen.<br />
Spalte 8b: Nr. der Sperr-/Kontrollzone<br />
Einzutragen ist die von BMWi festgelegte Nummer der Sperr-/Kontrollzonen des eigenen Unternehmens/Unternehmensteils, in der die VS Bearbeitung erfolgt.<br />
Spalte 9a: Ort der IT-Bearbeitung<br />
Wenn VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM im eigenen Unternehmen/ Unternehmensteil mittels IT-Technologie bearbeitet werden,<br />
sind Angaben zum Raum oder Gebäude einzutragen.<br />
Spalte 9b: Nummer der ITGA<br />
Einzutragen ist die von BMWi festgelegte Nr. der ITGA für die IT-Geräte des eigenen Unternehmens/Unternehmensteils, die für die VS-Bearbeitung eingesetzt werden.<br />
Stand: 10.12.06
VS-Einstufungsliste Dieser Vordruck ist in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.<br />
Höchster Geheimhaltungsgrad:<br />
VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />
PROJECT SECURITY INSTRUCTION (PSI) JA NEIN<br />
(Ob eine PSI besteht, ist beim zuständigen Vorhabenmanager zu erfragen.)<br />
Anmerkungen<br />
Auftragnehmer 1. Die VS-Einstufung ist durch ein Kreuz in der entsprechenden<br />
Spalte in der Rubrik “Geheimhaltungsgrade”<br />
festzulegen.<br />
Auftragsgegenstand 2. - Wenn die gesamte Position einem gleichen Geheimhaltungsgrad<br />
unterliegt, genügt das Kreuz in<br />
der jeweiligen Spalte.<br />
- Kommen innerhalb einer Position mehrere Geheimhaltungsgrade<br />
in Betracht, so ist ausschließlich der<br />
Auftragsnummer höchste Geheimhaltungsgrad anzukreuzen.<br />
- Abweichungen sind in den Anlagen<br />
aufzuschlüsseln und zu spezifizieren.<br />
Ausstellungsdatum Verlängert am 3. Hier nicht aufgeführte, jedoch einzustufende<br />
Positionen sind in ziffernmäßiger Fortsetzung<br />
anzufügen.<br />
Die bei der Durchführung dieses Auftrages beim Auftragnehmer entstehenden<br />
Verschlusssachen sind auf Veranlassung des Bundesministers der Verteidigung<br />
geheimzuhalten und gemäß den Bestimmungen des Geheimschutzhandbuches<br />
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu kennzeichnen.<br />
1. Bezeichnung des Auftragsgegenstandes<br />
Ist eine VS-Einstufung unvermeidbar, so ist eine offene Deckbezeichnung<br />
zu wählen, bei deren Verwendung Schriftgut entsprechenden Inhalts offen<br />
behandelt werden kann.<br />
2. Angebot<br />
Eine VS-Einstufung der rechtlichen und kaufmännischen Ausführungen ist<br />
zu vermeiden. Es sind nur die technischen Angaben einzustufen.<br />
3. Vorvertrag Vertrag<br />
Hinweis siehe Pos. 2<br />
Stand: 10.02.06<br />
GHB - Anlage 7/Muster 1<br />
4. Kalkulation<br />
Hinweis siehe Pos. 2<br />
5. Strukturpläne Netzpläne Balkenpläne<br />
Listen Beiträge zum AZF-Plan<br />
6. Allgemeiner Schriftverkehr<br />
Ist in der Regel offen zu führen.<br />
7. Leistungsbeschreibung Lastenheft<br />
In einer Erläuterung ist darzustellen, welche Angaben selbst und welche<br />
nur im Zusammenhang mit weiteren und welchen Angaben geheimzuhalten<br />
sind.<br />
8. Prüf-, Leistungsdaten, Meßwerte usw.<br />
Hinweis siehe Pos. 7<br />
9. Skizzen, Zeichnungen, Pausen, Fotos usw.<br />
Anzugeben sind die Voraussetzungen, unter denen der angekreuzte<br />
Geheimhaltungsgrad zutrifft (z.B.: Zusammenstellungsbezeichnungen<br />
u.ä.) und davon abweichende Gegebenheiten, die eine geringere VS-<br />
Einstufung zulassen und welche (z.B.: Zeichnungen von nicht spezifischen<br />
Einheiten, Zeichnungen ohne Rückschlüsse auf Funktion und<br />
Wirkungsweise bestimmter Teile)<br />
10. Konstruktionsberechnungen und -unterlagen<br />
Hinweis siehe Pos. 9<br />
11. Modelle und Attrappen<br />
Sinngemäß ist wie zu Pos. 9 zu verfahren. Zusätzlich sind Angaben<br />
erforderlich, die erkennen lassen, in welchem Bauzustand, ab welchem<br />
Zeitpunkt oder aufgrund sonstiger Merkmale eine VS-Einstufung erfolgen<br />
muß. Desweiteren ist - soweit zutreffend - der Zeitraum anzugeben, für<br />
den die VS-Einstufung gilt (z.B.: bis Beginn der Flug- oder Fahrerprobung).<br />
Zeitpunkt der Herabstufung ist wichtig für spätere Erprobung.<br />
12. Versuche<br />
VS-Einstufung ist nach Möglichkeit zu beschränken auf Zielsetzung,<br />
Vorbereitung, Auswertung und Ergebnis des Versuchs.<br />
13. Analysen<br />
14. Erprobungsergebnisse Berichte Dokumentation<br />
Anzugeben sind die Voraussetzungen, unter denen der angekreuzte<br />
Geheimhaltungsgrad zutrifft. Gegebenheiten, die eine abweichende VS-<br />
Einstufung zulassen, sind unter Angabe des Geheimhaltungsgrades<br />
ebenfalls einzutragen. Für Teilergebnisse und -berichte ist der Hinweis zu<br />
Pos. 7. und 8. zu beachten.<br />
Geheimhaltungsgrade Hinweise<br />
STRENG<br />
GEHEIM<br />
GE-<br />
HEIM<br />
VS-<br />
VER-<br />
TRAU-<br />
LICH<br />
VS-<br />
NfD<br />
offen<br />
KRYP-<br />
TO<br />
Fm<br />
Auf<br />
kl<br />
s. Anmerkung<br />
bzw.<br />
Anlage
15. Gerätebeschreibung Baubeschreibung<br />
16. Vollständiges Gerät Prototypen<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
17. Äußere Form<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
18. Baugruppen<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
19. Unterbaugruppen<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
20. Einzelteile<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
21. Ersatzteilliste(n)<br />
22. Sonderausrüstung<br />
Soweit zutreffend und VS-Einstufung vorhanden, in gesonderter Anlage<br />
erläutern.<br />
23. Bewaffnung<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
24. Transport Versand<br />
Entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der zu versendenden Sache.<br />
Besonderheiten (z.B.: Transport mit Kraftfahrzeugen der Bundeswehr)<br />
sind zu vermerken.<br />
25. Erforderliche VS-Ermächtigung von Personen<br />
26. ggf. Bemerkungen zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen<br />
(z.B.: FmAufkl)<br />
27.<br />
28.<br />
29.<br />
30.<br />
31. Maßnahmen zur Abstrahlsicherheit sind zu treffen:<br />
Bei “ja” ist die Notwendigkeit gesondert zu erläutern.<br />
Stand: 10.02.06<br />
Geheimhaltungsgrade Hinweise<br />
STRENG<br />
GEHEIM<br />
GE-<br />
HEIM<br />
ja nein<br />
VS-VER-<br />
TRAU-<br />
LICH<br />
Krypto (IT-AmtBw C 1)<br />
Fachreferat Ruf-Nr. Datum Fachreferat Ruf-Nr. Datum<br />
Unterschrift Unterschrift<br />
VS-<br />
NfD<br />
offen<br />
KRYP-<br />
TO<br />
Fm<br />
Aufkl<br />
s. Anmerkung<br />
bzw.<br />
Anlage
15. Gerätebeschreibung Baubeschreibung<br />
16. Vollständiges Gerät Prototypen<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
17. Äußere Form<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
18. Baugruppen<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
19. Unterbaugruppen<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
20. Einzelteile<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
21. Ersatzteilliste(n)<br />
22. Sonderausrüstung<br />
Soweit zutreffend und VS-Einstufung vorhanden, in gesonderter Anlage<br />
erläutern.<br />
23. Bewaffnung<br />
Hinweis siehe Pos. 11.<br />
24. Transport Versand<br />
Entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der zu versendenden Sache.<br />
Besonderheiten (z.B.: Transport mit Kraftfahrzeugen der Bundeswehr)<br />
sind zu vermerken.<br />
25. Erforderliche VS-Ermächtigung von Personen<br />
26. ggf. Bemerkungen zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen<br />
(z.B.: FmAufkl)<br />
27.<br />
28.<br />
29.<br />
30.<br />
31. Maßnahmen zur Abstrahlsicherheit sind gemäß den Vorgaben<br />
des amtlichen VS-Auftraggebers zu treffen:<br />
(vgl. ggfs. VS-Einstufungsliste des amtlichen VS-Auftraggebers, falls<br />
erforderlich ist die Notwendigkeit mit dem amtlichen VS-<br />
Auftraggebers abzustimmen.)<br />
Stand: 10.02.06<br />
Geheimhaltungsgrade Hinweise<br />
STRENG<br />
GEHEIM<br />
GE-<br />
HEIM<br />
ja nein<br />
Unterschrift Projektleiter Unterschrift<br />
Anmerkungen<br />
Die VS-Einstufung ist durch ein Kreuz in der ent-<br />
sprechenden Spalte in der Rubrik “Geheimhaltungs-<br />
grade” festzulegen.<br />
- Wenn die gesamte Position einem gleichen Ge-<br />
heimhaltungsgrad unterliegt, genügt das Kreuz in<br />
der jeweiligen Spalte.<br />
- Kommen innerhalb einer Position mehrere Geheim-<br />
haltungsgrade in Betracht, so ist ausschließlich der<br />
höchste Geheimhaltungsgrad anzukreuzen.<br />
- Abweichungen sind in den Anlagen<br />
aufzuschlüsseln und zu spezifizieren.<br />
Hier nicht aufgeführte, jedoch einzustufende<br />
Positionen sind in ziffernmäßiger Fortsetzung<br />
anzufügen.<br />
VS-VER-<br />
TRAU-<br />
LICH<br />
VS-<br />
NfD<br />
offen<br />
KRYP-<br />
TO<br />
Fm<br />
Aufkl<br />
s. Anmerkung<br />
bzw.<br />
Anlage
GHB – Anlage 8<br />
Stand: 14.07.09<br />
Vorschlag zur Bestellung<br />
des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe), des/der Vertreter/-in sowie des/der VS-Verwalter/-in<br />
Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie<br />
Referat Z B 3<br />
53107 Bonn<br />
1. Name und Anschrift des Betriebes bzw. des zu betreuenden Betriebsteils, Betriebsnummer:<br />
2. In Kenntnis der Stellung und der Aufgaben des/der SiBe / VS-Verwalter(in) schlage(n) ich /wir vor,<br />
a) als SiBe:<br />
Herrn / Frau<br />
Name, Vorname, Geburtsdatum<br />
Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse (dienstlich)<br />
Anschrift (falls abweichend von 1.)<br />
b) als ständige(n) Vertreter(in) des/der SiBe vor Ort:<br />
Herrn / Frau<br />
Name, Vorname, Geburtsdatum<br />
Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse (dienstlich)<br />
Anschrift (falls abweichend von 1.)<br />
c) als VS-Verwalter(in):<br />
Herrn / Frau<br />
Name, Vorname, Geburtsdatum<br />
Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse (dienstlich)<br />
Anschrift (falls abweichend von 1.)<br />
d) als Vertreter(in) des/der VS-Verwalter(in):<br />
Herrn / Frau<br />
Name, Vorname, Geburtsdatum<br />
Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse (dienstlich)<br />
Anschrift (falls abweichend von 1.)<br />
zu bestellen.
GHB – Anlage 8<br />
Stand: 14.07.09<br />
- 2 -<br />
3. Die Genannten sollen nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />
(BMWi) bestellt werden. Der/die SiBe ist der Geschäftsleitung in organisatorisch eindeutiger Weise<br />
unmittelbar unterstellt (einschließlich eines direkten Vortragsrechtes) und mit allen Befugnissen<br />
ausgestattet, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der von dem Unternehmen im Vertrag vom<br />
übernommenen Geheimschutzverpflichtungen erforderlich sind.<br />
4. Die Genannten zu a) und b) nehmen keine Aufgaben der Personalverwaltung wahr 1 und sind<br />
nicht mit Aufgaben des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen betraut. Dies gilt<br />
auch für den/die SiBe bei der SiBe-Arbeit unmittelbar unterstützenden Personen.<br />
5. Das Einverständnis der genannten zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten durch das BMWi<br />
an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz und<br />
die VS-Auftraggeber liegt vor.<br />
Ort, Datum ...........................................................................<br />
Unterschrift(en) Geschäftsleitung<br />
1<br />
Hiervon kann mit Einwilligung des BMWi bei Unternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl oder Unternehmen, die aufgrund ihrer<br />
Personalstruktur diese Trennung nicht erfüllen können, abgewichen werden.
GHB – Anlage 09<br />
1)<br />
2)<br />
Unternehmen laut handelsgerichtlicher<br />
Eintragung / Beantragung:<br />
Betriebsnr. 1 :<br />
PLZ / Ort<br />
Straße / Hausnummer<br />
Land<br />
Telefon / Fax<br />
Internetadresse<br />
3) Rechtsform<br />
4a)<br />
4b)<br />
Anteile in %<br />
Stand: 08.04.09 1<br />
Unternehmensangaben<br />
(Zweifach einsenden an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)<br />
Sitz und Anschrift des<br />
Unternehmens<br />
Sitz und Anschrift des zu betreuenden<br />
Betriebsteils/Niederlassung<br />
Gesellschafter/Inhaber 2<br />
(bei juristischen Personen genaue Bezeichnung lt. handelsgerichtlicher Eintragung und Postanschrift)<br />
(bei natürlichen Personen Name, Vorname(n) (Rufname unterstreichen), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)<br />
Falls unter 4a juristische Personen angegeben sind, sind zusätzlich die Eigentumsverhältnisse<br />
dieser Gesellschafter einzutragen 2<br />
Anteile in % der unter 4a genannten juristischen Personen<br />
1 Vom BMWi vergebene Betriebsnr., 8-stellig angeben<br />
2 weitere Angaben, ggf. auf einem Ergänzungsblatt<br />
Bearbeitungsvermerke<br />
des BMWi
5)<br />
6)<br />
7)<br />
Stand: 08.04.09<br />
Name<br />
Branche (Fabrikationsprogramm,<br />
Arbeitsgebiet<br />
o.ä.)<br />
Anzahl der im gesamten<br />
Unternehmen beschäftigten<br />
Personen<br />
8) Welche Standorte (Unternehmensteile)<br />
müssen<br />
geheimschutzbetreut<br />
werden? Für jeden zu<br />
betreuenden Standort ist<br />
GHB-Anlage 8 (Vorschlag<br />
zur Bestellung des/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten…)<br />
beizufügen.<br />
Geschäftsleitung (Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer) 3<br />
Vorname (n)<br />
Geburts-<br />
datum<br />
Staats-<br />
angehörigkeit<br />
Aufgabengebiet/<br />
Zuständigkeit Geheimschutz<br />
Die hier aufgeführten natürlichen Personen sind darüber unterrichtet,<br />
dass diese Daten gespeichert werden und sind damit einverstanden.<br />
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, jede Änderung (hierzu zählt auch die Beantragung<br />
des Insolvenzverfahrens) unverzüglich dem<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - Referat Z B 3 - 53107 Bonn mitzuteilen.<br />
(Unterschrift Geschäftsleitung) (Ort) (Datum)<br />
3 weitere Angaben, ggf. auf ein Ergänzungsblatt<br />
,
GHB - Anlage 10<br />
Unternehmen:<br />
Stand: 10.02.06<br />
Verpflichtungserklärung (natürliche Person)<br />
1. Verpflichtungserklärung des Inhabers/Geschäftsführers/Vorstands/ Gesell-<br />
schafters gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
(BMWi):<br />
Herr/Frau<br />
Name:<br />
Vorname:<br />
Geburtsdatum:<br />
Geburtsort:<br />
Ich erkläre als Inhaber/Geschäftsführer/Vorstand/Gesellschafter des geheimschutzbetreuten<br />
Unternehmens<br />
dass ich von Angelegenheiten, die als Verschlusssachen (VS) der Geheimhaltungsgrade VS-<br />
VERTRAULICH, GEHEIM, STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten werden oder auf amtliche<br />
Veranlassung geheimzuhalten sind, keine Kenntnis nehmen werde.<br />
Mir ist bekannt, dass es den VS-ermächtigten Mitarbeitern des Unternehmens nach § 353 b,<br />
Abs. 2 StGB verboten ist, amtlich geheimzuhaltende Gegenstände oder Nachrichten an<br />
Unbefugte weiterzugeben. Ich verpflichte mich, von keinem dieser Mitarbeiter derartige Informationen<br />
zu verlangen.<br />
Ich verpflichte mich weiterhin, keine Weisung zu erteilen, durch die die ordnungsgemäße<br />
Durchführung des Geheimschutzes im Unternehmen behindert wird, und werde die übrigen<br />
Mitglieder der Geschäftsleitung über meinen Verzicht auf VS-Ermächtigung informieren.
Sollte die Kenntnisnahme von VS für mich als Inhaber/Geschäftsführer/Vorstand/<br />
Gesellschafter des Unternehmens unabdingbar sein, bin ich bereit, mich überprüfen und VS-<br />
ermächtigen zu lassen.<br />
............................................... .....................................................................<br />
(Ort, Datum) Unterschrift Inhaber/Geschäftsführer/Vorstand/Gesellschafter<br />
2. Erklärung des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe):<br />
Ich habe von der vorgenannten Verpflichtungserklärung Kenntnis genommen und werde BMWi<br />
unverzüglich unterrichten, sobald ich Umstände erfahre, die diese Verpflichtungserklärung<br />
berühren.<br />
...............................................<br />
(Ort, Datum)<br />
..................................................................<br />
Unterschrift des/der SiBe<br />
Stand: 10.02.06 2
GHB Anlage 11<br />
Unternehmen:<br />
Stand: 10.02.06<br />
Verpflichtungserklärung (juristische Person)<br />
1. Verpflichtungserklärung des Gesellschafters/Aktionärs gegenüber dem<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi):<br />
Das Unternehmen<br />
Name:<br />
Anschrift:<br />
Vertreten durch:<br />
erklärt als Gesellschafter/Aktionär des geheimschutzbetreuten Unternehmens<br />
dass es von Angelegenheiten, die als Verschlusssachen (VS) der Geheimhaltungsgrade VS-<br />
VERTRAULICH, GEHEIM, STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten werden oder auf amtliche<br />
Veranlassung geheim zu halten sind, keine Kenntnis nehmen wird ;<br />
der Firma............................... die uneingeschränkte Verantwortung für die Durchführung der<br />
VS-Aufträge überträgt und keinen Einfluss auf geheimhaltungsbedürftige Vorgänge und auf die<br />
Durchführung der Geheimschutzbestimmungen bei der Firma................................ nehmen wird.<br />
Dem/der Unterzeichner/in ist bekannt, dass es den VS-ermächtigten Mitarbeitern des Unternehmens<br />
nach § 353 b, Abs. 2 StGB bei Strafe verboten ist, amtlich geheimzuhaltende<br />
Gegenstände oder Nachrichten an Unbefugte weiterzugeben. Er/sie verpflichtet/n sich, von<br />
keinem dieser Mitarbeiter derartige Informationen zu verlangen.<br />
Er/sie verpflichtet/n sich weiterhin, keine Weisung zu erteilen, durch die die ordnungsgemäße<br />
Durchführung des Geheimschutzes im Unternehmen behindert wird.<br />
Sollte die Kenntnisnahme von VS als Gesellschafter/Aktionär des Unternehmens unabdingbar<br />
sein, ist/sind er/sie bereit, sich in die Geheimschutzbetreuung des BMWi aufnehmen zu lassen.<br />
............................................... .....................................................................<br />
(Ort, Datum) Unterschrift Gesellschafter/Aktionär
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
2. Verpflichtungserklärung des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) und<br />
seines/ihres Vertreters/-in:<br />
Als SiBe sowie stellvertretender/-e SiBe des geheimschutzbetreuten Unternehmens<br />
stellen wir sicher, dass die unter 1. genannte juristische Person<br />
keine Kenntnis von VS von den VS-ermächtigten Mitarbeitern bzw. vom VS-Verwalter erhält.<br />
Wir werden die VS-Ermächtigten des Unternehmens entsprechend belehren.<br />
Wir werden BMWi unverzüglich unterrichten, sobald wir Umstände erfahren, die diese<br />
Verpflichtungserklärung berühren.<br />
...............................................<br />
(Ort, Datum)<br />
.................................................................. ...................................................................<br />
Unterschrift des/der SiBe Unterschrift des/der stellv. SiBe
GHB - Anlage 12<br />
Geheimschutzmaßnahmen für die Behandlung von VS-Schriftgut bzw.<br />
VS-Material (Kategorien)<br />
Die nach 2.4.1 Absatz 2 GHB im Sicherheitsbescheid aufzuführenden Kategorien werden wie<br />
folgt beschrieben:<br />
Kategorie A Personelle Geheimschutzmaßnahmen<br />
VS-ermächtigtes Personal ist gemäß den folgenden Untergruppen<br />
vorhanden:<br />
Kategorie A 1 Personal bis VS-VERTRAULICH ermächtigt<br />
Kategorie A 2 Personal bis GEHEIM ermächtigt<br />
Kategorie A 3 Personal bis STRENG GEHEIM ermächtigt<br />
Kategorie A 4 Personal mit der Berechtigung zum Zugang zu Krypto-Informationen<br />
Kategorie A 5 FmAufkl Bw-verpflichtetes Personal<br />
Kategorie B Verwahrungsmöglichkeiten für VS<br />
Im Unternehmen sind folgende Voraussetzungen für die Verwahrung von<br />
Verschlusssachen(VS) gegeben:<br />
Kategorie B 1 Bankschließfach zur Verwahrung von VS-VERTRAULICH<br />
Kategorie B 2 VS-Verwahrgelass zur vorübergehenden Verwahrung;<br />
Hinterlegung der VS im Bankschließfach<br />
Kategorie B 3 VS-Verwahrgelass ständig personell bewacht oder technisch überwacht<br />
Kategorie B 4 Aktensicherungsraum, der besonderen Sicherheitsanforderungen<br />
entspricht, ständig personell bewacht oder technisch überwacht<br />
Kategorie B 5 VS-Sperrzone zur Verwahrung von VS-Schriftgut/Kleinteilen, ständig<br />
personell bewacht oder technisch überwacht<br />
Kategorie B 6 VS-Sperrzone zur Verwahrung von VS-Großteilen, ständig personell<br />
bewacht oder technisch überwacht<br />
Kategorie B 7 VS-Sperrzone zur Verwahrung von VS in abgegrenzten Freilandzonen,<br />
ständig personell bewacht oder technisch überwacht<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 12<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
Kategorie C Bearbeitungsmöglichkeiten für VS<br />
Im Unternehmen sind folgende Voraussetzungen für die Bearbeitung von<br />
VS vorhanden:<br />
Kategorie C 1 Vorübergehend aktivierte VS-Kontrollzone<br />
Kategorie C 2 Ständig aktivierte VS-Kontrollzone<br />
Kategorie C 3 Ständig personell bewachte oder technisch überwachte VS-Kontrollzone<br />
Kategorie C 4 VS-Sperrzone zur Bearbeitung von VS-Schriftgut/Kleinteilen<br />
Kategorie C 5 VS-Sperrzone zur Bearbeitung von VS-Großteilen<br />
Kategorie C 6 Freiland-VS-Sperrzone zur Bearbeitung von VS<br />
Kategorie D Besondere Schutzvorkehrungen für VS<br />
Im Unternehmen sind folgende besondere Schutzvorkehrungen für VS<br />
gegeben:<br />
Kategorie D 1 Abhörgeschützter Raum<br />
Kategorie D 2 Abhörsicherer Raum<br />
Kategorie D 3 Abstrahlsichere(r) Kabine/ Raum<br />
Kategorie D 4 Kryptobetriebsstelle
GHB -Anlage 13<br />
Unternehmen:<br />
Betriebs-Nummer:<br />
Stand: 10.12.06<br />
Auftragsanzeige (Ausland)<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
Referat Z B 3<br />
53107 Bonn<br />
Subject: Notification of a classified contract<br />
___________________________________________________________________<br />
1. Name of project contract number or other date<br />
identification / number<br />
___________________________________________________________________<br />
1.1 Primecontractor prime-contract number<br />
___________________________________________________________________<br />
1.2 previous Subcontractor (if any) sub-contract number<br />
___________________________________________________________________<br />
1.3 Request for proposal identification number<br />
___________________________________________________________________<br />
2. Contractor (to let the contract)<br />
___________________________________________________________________<br />
3. Is this a follow-up contract? yes no<br />
________________________________________________________________<br />
If yes, please complete the following:<br />
___________________________________________________________________<br />
3.1 Name of the preceding contractor<br />
___________________________________________________________________<br />
3.2 Contract number of the preceding contract<br />
___________________________________________________________________<br />
3.3 Date<br />
___________________________________________________________________<br />
4. Name, address of prime-contractor<br />
________________________________________________________________<br />
Name, address of sub-contractor<br />
___________________________________________________________________<br />
5. Does a classification list exist? yes no<br />
___________________________________________________________________<br />
6. Highest Level of classification grade R C S<br />
___________________________________________________________________<br />
7. Contracting officer (if known)<br />
___________________________________________________________________<br />
8. Remarks
GHB - Anlage 14<br />
Erklärung beim Erlöschen der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (VS)<br />
1. Erklärung der/des Betroffenen<br />
Herr/Frau<br />
geb. am:<br />
Stand: 10.02.06<br />
(Name, Vorname)<br />
a) Mir ist eröffnet worden, dass die mir vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erteilte<br />
Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen mit Wirkung vom<br />
erlischt/erloschen ist. Ich bin erneut darüber unterrichtet worden, dass meine Verpflichtung zur<br />
Geheimhaltung der mir bekannt gewordenen Verschlusssachen durch das Erlöschen meiner<br />
Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nicht berührt wird, sondern fortbesteht. Auch durch<br />
Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk oder Fernsehen u. ä. werde ich von der Geheimhaltungspflicht<br />
nicht befreit, es sei denn, dass mir eine solche Befreiung ausdrücklich vom<br />
Herausgeber der Verschlusssache schriftlich erteilt wird. Ich erkläre, dass ich weder Verschlusssachen<br />
oder damit zusammenhängendes geheimhaltungsbedürftiges Material irgendwelcher Art noch<br />
Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen, in denen sich Verschlusssachen befinden, in Besitz oder<br />
Gewahrsam habe. Die Annahme neuer Verschlusssachen werde ich verweigern. Auf die<br />
Bestimmungen der §§ 93 ff und § 353 b Abs. 2 Strafgesetzbuch und die Möglichkeit der Bestrafung<br />
bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht bin ich erneut hingewiesen worden.<br />
b) Ich bin darüber unterrichtet worden, dass ich gegenüber dem/der Sicherheitsbevollmächtigten und dem<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine schriftliche Erklärung abgeben muss, falls ich<br />
eine verlängerte Aufbewahrung meiner Sicherheitsakten wünsche.<br />
, den<br />
..............................................................................................................<br />
Unterschrift (Vor- und Zuname)<br />
2. Erklärung des/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
Über die Bedeutung der vorstehenden Erklärung habe ich den/die Unterzeichner/in heute eingehend<br />
belehrt. Er/Sie hat die Erklärung in meiner Gegenwart unterschrieben.<br />
Dem/Der Betroffenen wurde die Erklärung per Einschreiben mit der Bitte um unterschriftliche<br />
Bestätigung und Rückgabe zugesandt.<br />
, den<br />
............................................................................................................<br />
(Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten oder seines/ihrer Vertreters)
GHB - Anlage 15<br />
Betriebs-Nr.<br />
(einzusetzen von dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten)<br />
Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie<br />
- Referat Z B 2 -<br />
53107 Bonn<br />
Betreff: Geheimschutz in der Wirtschaft<br />
hier: Veränderungsmeldung<br />
Anlage:<br />
Name<br />
Geburtsdatum<br />
Stand: 10.02.06<br />
Veränderungsmeldung<br />
Anschrift des Unternehmens<br />
ggf. frühere Namen<br />
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />
Kenn-Nr.:<br />
bereits VS-ermächtigt noch nicht VS-ermächtigt<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Der/Die Betroffene ist nicht mehr für den Zugang zu Verschlusssachen vorgesehen / ausgeschieden / verstorben. Der Antrag<br />
auf <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (und/oder VS-Ermächtigung) vom wird zurückgenommen.<br />
Die VS-Ermächtigung (Ermächtigungsurkunde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom ) ist<br />
erloschen, da<br />
die VS-ermächtigte Person in unserem Unternehmen seit dem nicht mehr mit Verschlusssachen befasst ist.<br />
Sie ist unterrichtet, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt gewordener Verschlusssachen und<br />
Staatsgeheimnisse trotz des Erlöschens der VS-Ermächtigung fortbesteht. Die "Erklärung beim Erlöschen der<br />
Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen" wurde unterschrieben und zu den Sicherheitsakten genommen.<br />
die VS-ermächtigte Person am verstorben ist.<br />
Die VS-Ermächtigungsurkunde ist beigefügt.
GHB - Anlage 15<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
Bei dem/der Betroffenen haben sich folgende Änderungen ergeben<br />
Eheschließung/Begründung einer<br />
Lebenspartnerschaft<br />
Die ergänzte Sicherheitserklärung ist beigefügt.<br />
Eingehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft<br />
Getrenntleben des/der Betroffenen<br />
Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft Änderung der Staatsangehörigkeit<br />
(Erläuterung unter Bemerkungen)<br />
Neuer Name Neuer Vorname<br />
Wohnsitzänderung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)<br />
Der Name des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in hat sich geändert<br />
Vollständiger Name und /oder Anschrift des/der<br />
VS-Ermächtigten<br />
Bemerkungen:<br />
Vollständiger Name des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartner/in,<br />
des/der Lebensgefährten/in<br />
Ort, Datum Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten
GHB - Anlage 16<br />
Vereinbarung zum Direktionsrecht bezüglich des/der Sicherheitsbevollmächtigten und<br />
dessen/deren Mitarbeiter/innen für den Einsatz in einem verbundenen Unternehmen<br />
(kapitalmäßige Beteiligung, Konzernzugehörigkeit)<br />
.........................................................................<br />
(Beschäftigungsunternehmen)<br />
Herrn/Frau..................................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................................................<br />
(Sicherheitsbevollmächtigter/e und seine/ihre Mitarbeiter/innen)<br />
Betr.: Ihr Arbeitsverhältnis<br />
Sie sind eine arbeitsrechtliche Bindung 1 mit dem Unternehmen<br />
...................................................................................................................................................<br />
eingegangen.<br />
Soweit Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit Aufgaben des Geheimschutzes in der Wirtschaft für dieses<br />
Unternehmen wahrnehmen, unterstehen Sie dem alleinigen Direktionsrecht dieses Unternehmens.<br />
Im übrigen bleiben Ihre Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis unberührt.<br />
Ort, Datum Unterschrift Geschäftsleitung des Beschäftigungsunternehmens<br />
1 oder Abordnung<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 17<br />
Stand: 10.02.06<br />
Vereinbarung zwischen Beschäftigungsunternehmen und verbundenem Unternehmen<br />
(kapitalmäßige Beteiligung/Konzernzugehörigkeit)<br />
Zwischen:<br />
......................................................................................................................................................<br />
(Beschäftigungsunternehmen)<br />
und<br />
.......................................................................................................................................................<br />
(verbundenem Unternehmen)<br />
1. Die Aufgaben des personellen Geheimschutzes bzw. der VS-Verwaltung werden von folgenden<br />
Mitarbeitern/innen des Beschäftigungsunternehmens wahrgenommen.<br />
Herrn/Frau............................................................................................................................<br />
..............................................................................................................................................<br />
..............................................................................................................................................<br />
..............................................................................................................................................<br />
(Sicherheitsbevollmächtigter/e und seine/ihre Mitarbeiter/innen)<br />
2. Soweit die oben genannten Personen im Rahmen Ihrer Tätigkeit Aufgaben des Geheimschutzes in<br />
der Wirtschaft für dieses Unternehmen wahrnehmen, unterstehen Sie dem alleinigen<br />
Direktionsrecht der Geschäftsleitung des verbundenen Unternehmens.<br />
Ort, Datum Unterschrift Geschäftsleitung des Beschäftigungsunternehmens<br />
Ort, Datum Unterschrift Geschäftsleitung des verbundenen Unternehmens
GHB - Anlage 18<br />
Stand: 27.08.08<br />
Merkblatt zu § 25 Abs. 3 Satz 2 des<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetzes (SÜG)<br />
Im Zusammenhang mit meiner - beabsichtigten - Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen<br />
bin ich auf folgenden Sachverhalt hingewiesen worden:<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat für das Unternehmen/ die<br />
Niederlassung/ die Betriebsstätte - in dem/der ich beschäftigt bin, eine Ausnahme gemäß § 25 Abs.<br />
3 Satz 2 des SÜG zugelassen. Dies bedeutet, dass der – stellvertretende/örtliche -<br />
Sicherheitsbevollmächtigte zugleich Aufgaben der Personalverwaltung wahrnimmt. Mir ist bekannt,<br />
dass ich mich wegen dieses Sachverhaltes unmittelbar an den<br />
Bundesbeauftragten für den Datenschutz<br />
und die Informationsfreiheit<br />
Postfach 20 01 12<br />
53131 Bonn<br />
wenden kann.<br />
____________________________________<br />
Datum Unterschrift<br />
___________________________________<br />
§ 25 Abs. 3 SÜG:<br />
Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von<br />
der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle<br />
kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die<br />
ihr im Rahmen der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen,<br />
die mit der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> verfolgt werden.<br />
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:<br />
Tel.: 022899-7799-0, Fax: 022899-7799-550,<br />
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de, Internet: www.bfdi.bund.de
GHB – Anlage 19a<br />
Betriebs-Nr.<br />
(von dem/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
einzusetzen)<br />
Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie<br />
- Referat Z B 2 -<br />
53107 Bonn<br />
Personenangaben des/der Betroffenen<br />
Name:<br />
Vorname(n):<br />
Stand: 09.12.2008<br />
Antrag auf VS-Ermächtigung<br />
Geburtsdatum Geburtsort:<br />
Kenn-Nr. (soweit bekannt):<br />
Der/Die Betroffene ist<br />
Mitarbeiter/in des antragstellenden Unternehmens.<br />
Fremdmitarbeiter/in (Ziff. 4.3.5 GHB) und beschäftigt als<br />
Anschrift des antragstellenden Unternehmens<br />
freier/e Mitarbeiter/in (es besteht eine vertragliche Vereinbarung mit dem antragstellenden Unternehmen, z.B.<br />
Werk- oder Dienstvertrag).<br />
Mitarbeiter/in des nachstehenden Unternehmens (bitte die genaue Unternehmensangabe einsetzen).<br />
Begründung für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
Bei der durchzuführenden <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> handelt es sich um eine<br />
Erstüberprüfung / erneute<br />
Überprüfung.<br />
Regelmäßige Aktualisierung /<br />
Wiederholungsüberprüfung.<br />
Der/Die Betroffene soll im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit Zugang erhalten zu<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> aus besonderem<br />
Anlass (bitte unter Bemerkungen<br />
erläutern).<br />
STRENG GEHEIM GEHEIM VS-VERTRAULICH<br />
oder einer hohen Anzahl GEHEIM VS-VERTRAULICH<br />
eingestuften/eingestufter Verschlusssachen oder kann sich Zugang dazu verschaffen.<br />
Der/Die Betroffene wird an folgendem/folgenden VS-Auftrag/VS-Aufträgen lt. VS-Auftragsmeldung (Ziff. 3.3.2<br />
GHB) eingesetzt: (bitte die lfd. Nr./Nrn. der VS-Auftragsmeldung angeben):<br />
Es handelt sich um eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Unternehmensorganen bzw. von sonstigem Funktionspersonal<br />
(z.B. Geschäftsführer, Sicherheitsbevollmächtigter bzw. dessen Stellvertreter, VS-Verwalter):<br />
Die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> soll aus anderen Gründen erfolgen (z.B. besondere Anforderung einer amtlichen<br />
Stelle). Bitte ausführlich begründen und ggf. Anforderungsschreiben als Anlage beifügen.
GHB – Anlage 19a<br />
Stand: 09.12.2008<br />
‐ 2 ‐<br />
Der/Die Betroffene soll in besonderen sicherheitsempfindlichen Programmen (z.B. Fernmeldeaufklärung) eingesetzt<br />
werden. Bezeichnung des Programms:<br />
Vorgeschlagene Art der Überprüfung (Ziff. 4.2.1 GHB) Ü1 <strong>Ü2</strong> Ü3<br />
Antrag für besondere Ermächtigungen<br />
Vorläufige Ermächtigung (Ziff. 4.3.2 GHB): Es wird eine vorläufige Ermächtigung beantragt. Die besondere<br />
Dringlichkeit ist ausführlich unter sonstige Bemerkungen begründet worden.<br />
Mehrfachermächtigung (Ziff. 4.3.3 GHB): Der/Die Betroffene ist bereits VS-ermächtigt für (Unternehmen)<br />
Betriebs-Nr.: Kenn-Nr.: Geheimhaltungsgrad:<br />
und soll für das antragstellende Unternehmen eine zusätzliche VS-Ermächtigung erhalten (Begründung auf besonderem<br />
Blatt bzw. unter sonstigen Bemerkungen)<br />
Sofortermächtigung (Ziff. 4.3.4 GHB): Es wird eine Sofortermächtigung beantragt.<br />
Die Sicherheitserklärung<br />
des/der Betroffenen wurde<br />
geprüft. Es haben sich keine<br />
Änderungen ergeben.<br />
Die Sicherheitserklärung des/der<br />
Betroffenen wurde geprüft. Es<br />
haben sich Änderungen ergeben.<br />
Die geänderte Sicherheitserklärung<br />
ist beigefügt.<br />
Frühere <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en (soweit bekannt)<br />
Zuständige Behörde für eine frühere<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> war:<br />
Die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> ist für folgendes<br />
Unternehmen bzw. öffentliche Stelle durchgeführt<br />
worden:<br />
ggf. Betriebs-Nr.: ggf. Kenn-Nr.: Geheimhaltungsgrad:<br />
Bestätigungen des Sicherheitsbevollmächtigten<br />
BMWi wird gebeten, die Sicherheitserklärung<br />
des/der Betroffenen<br />
zum Zwecke der Überprüfung<br />
und evtl. weiterer Ergänzungen<br />
zu übersenden.<br />
Die Notwendigkeit der VS-Ermächtigung ist geprüft worden und wird bejaht. Der/Die Betroffene ist nach hiesiger<br />
Einschätzung für den Zugang zu VS geeignet und überprüfbar. Die Sicherheitserklärung wurde geprüft.<br />
Das Einverständnis des/der Betroffenen und ggf. der einzubeziehenden Person zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> liegt<br />
vor.<br />
Die Kopie der Sicherheitserklärung wurde zur Sicherheitsakte genommen.<br />
Sonstige Bemerkungen (z.B. Feststellung sicherheitserheblicher Erkenntnisse bei dem/der Betroffenen):<br />
,<br />
Ort, Datum Name des/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
Tel.-Nr.<br />
Anlage:<br />
Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten
GHB - Anlage 19b<br />
Az<br />
(wird von BMWi eingetragen)<br />
(vorgesehene Verwendung - wird von dem/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
eingetragen)<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
Sicherheitserklärung für die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
1 Personalien<br />
1.1 Angaben zur Person<br />
Name<br />
ggf. frühere Namen<br />
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Geburtsdatum<br />
Staatsangehörigkeit (auch Doppel-/<br />
frühere Staatsangehörigkeiten)<br />
Familienstand<br />
Wichtige Hinweise:<br />
1. Beachten Sie bitte die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung<br />
für die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" und lesen Sie<br />
erst die jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor<br />
Sie diese beantworten.<br />
2. Machen Sie Ihre Angaben bitte<br />
- mit Schreibmaschine/PC oder<br />
- in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe.<br />
Geburtsort, Kreis,<br />
Bundesland/Staat<br />
Zutreffendes bitte an-<br />
kreuzen bzw. ausfüllen<br />
ledig verheiratet getrennt lebend geschieden/ aufgehobene<br />
Lebenspartnerschaft<br />
verwitwet<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegte<br />
Gemeinschaft<br />
Arbeitgeber<br />
(Anschrift)<br />
1.2 Angaben zum Ehegatten/in, dem/der Lebenspartner/in, dem/der Lebensgefährten/in Entfällt<br />
Name<br />
ggf. frühere Namen<br />
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Geburtsdatum<br />
Staatsangehörigkeit (auch Doppel-/<br />
frühere Staatsangehörigkeiten)<br />
Geburtsort, Kreis,<br />
Bundesland/Staat<br />
X
GHB - Anlage 19b<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
1.3 Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen im Haushalt leben Entfällt<br />
Beziehung (z.B. Kind) Name (ggf. auch frühere<br />
Namen, z.B. Geburtsname,<br />
frühere Ehenamen)<br />
Stand: 30.03.09<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
- 2 -<br />
Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat<br />
2 Wohnsitze/Aufenthalte in Deutschland<br />
von längerer Dauer als zwei Monaten in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift in Deutschland,<br />
sonst siehe Nr.3 Keine<br />
Angaben zur Person<br />
Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung<br />
von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr)<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland)<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
3 Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate<br />
(soweit nicht unter Nr. 6.1- Wohnsitze/Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG - anzugeben) Keine<br />
Angaben zur Person<br />
Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts<br />
von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)<br />
4 Angaben zur finanziellen Situation<br />
4.1 Sind Sie in der Lage, Ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (und sind auch keine Veränderungen absehbar, die dies in Frage stellen)?<br />
Ja Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 11)<br />
4.2 Sind in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie erfolgt?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)<br />
5 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder<br />
Werbungsversuch hindeuten können<br />
Sind Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden, die vermuten<br />
lässt, dass durch einen ausländischen Nachrichtendienst oder einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft<br />
werden sollte?<br />
Nein Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 11)<br />
6 Beziehungen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Staatenliste siehe Ausfüllanleitung)<br />
6.1 Wohnsitze/Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monaten in diesen Staaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
Haben Sie oder hatten Sie Wohnsitz(e) oder Aufenthalt(e) in einem dieser Staaten von längerer Dauer als zwei Monaten?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)
GHB - Anlage 19b - 3 -<br />
6.2 Reisen<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
Haben Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Reisen in oder durch diese Staaten unternommen?<br />
Nein Ja, und zwar (bei Häufung von Reisen genügen pauschale Angaben):<br />
Dauer der Reise vom - bis (Datum) Ziel (Ort, Staat) und Anlass der Reise (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuch, Dienstgeschäft)<br />
6.3 Nahe Angehörige<br />
Haben Sie nahe Angehörige in einem dieser Staaten (ausgenommen sind Personen, die sich im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland dort aufhalten)?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)<br />
6.4 Sonstige Beziehungen<br />
Haben Sie sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebietes dieser Staaten lebenden Vertretern eines solchen Staates?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)<br />
7 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen<br />
Sind oder waren Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen<br />
verfassungsfeindlichen Organisation? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation?<br />
Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 11)<br />
8 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren<br />
Ist zur Zeit ein Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Sie anhängig?<br />
9 Sonstiges<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)<br />
9.1 Sind Ihnen sonstige Umstände bekannt, die für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Bedeutung sein können?<br />
Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 11)<br />
9.2 Wurde für Sie bereits früher eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durchgeführt?<br />
Nein Ja, und zwar (soweit Ihnen bekannt)<br />
am (Datum)<br />
10 Ergänzende Angaben (zu Nr. 4.2, 6.1, 6.3, 6.4, 8 u.a.)<br />
Zu Nr.<br />
von (Behörde oder Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat)<br />
Überprüfungsart<br />
Fortsetzung auf separatem<br />
Blatt
GHB - Anlage 19b<br />
11 Gewünschtes persönliches Gespräch (zu Nr. 4.1, 5, 7 und 9.1)<br />
Ich möchte ein Gespräch mit<br />
Stand: 30.03.09<br />
- 4 -<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
dem/der Sicherheitsbevollmächtigten einem/einer Vertreter/in des Bundesamtes für Verfassungsschutz.<br />
Telefonisch bin ich erreichbar:<br />
Beruflich: Uhrzeit (von - bis)<br />
Privat: Uhrzeit (von - bis)<br />
Telefon (Vorwahl, Telefonnummer)<br />
Telefon (Vorwahl, Telefonnummer)<br />
Die vorstehenden Angaben sind unter Berücksichtigung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" gemacht. Sie<br />
erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig.<br />
Sollten mir nachträglich Umstände bekannt werden, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes hindeuten können, werde<br />
ich dem/der Sicherheitsbevollmächtigten dies unverzüglich mitteilen. Ebenso werde ich dem/der Sicherheitsbevollmächtigten über neue Beziehungen in Staaten gemäß §<br />
13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG berichten.<br />
Ich bin mir bewusst, dass ich im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen als Geheimnisträger wegen meiner in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />
SÜG lebenden nahen Angehörigen (vgl. die Angaben zu 6.3) ebenso wie diese im Hinblick auf die dortigen Nachrichtendienste einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte.<br />
Mir ist bekannt, dass meine zu 6.4 erwähnten sonstigen Beziehungen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG u.U. gleiche Gefährdungen zur Folge haben können. Ich<br />
bin dennoch bereit, mich zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigen zu lassen*).<br />
Ich bin mir bewusst, dass im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen jede private und geschäftliche Reise, insbesondere in oder durch Staaten<br />
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG, mit einer nachrichtendienstlichen Gefährdung verbunden sein kann.<br />
Ich werde im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen die Verpflichtung übernehmen, jeden Kontakt mit Stellen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />
SÜG, der auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungsversuch schließen lässt, dem//der Sicherheitsbevollmächtigten zur Unterrichtung der zuständigen Behörde<br />
mitzuteilen.<br />
Ich bin bereit, mich förmlich im Sinne § 353 b Abs. 2 StGB zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen und<br />
- stimme der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einschließlich der Mitwirkung des/der Sicherheitsbevollmächtigten nach Maßgabe des Geheimschutzhandbuches zu,<br />
- bin damit einverstanden, dass der/die Sicherheitsbevollmächtigte im Zusammenhang mit dem Überprüfungs- und Ermächtigungsverfahren, soweit dies erforderlich<br />
ist, die Personalunterlagen beizieht,<br />
- stelle die von mir in meiner Sicherheitserklärung gemachten Angaben freiwillig zur Verfügung und bin mit ihrer - auch automatisierten - Verarbeitung für Zwecke<br />
des Geheimschutzes einverstanden,<br />
- bin bereit, die mit der VS-Ermächtigung und ggf. später geforderten Einschränkungen einzuhalten.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_______________________________________<br />
Einverständniserklärung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in zu den Angaben zu seiner/ihrer Person:<br />
Die Angaben zu meiner Person wurden mit meinem Einverständnis gemacht.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_______________________________________<br />
*) Dieser Absatz kann gestrichen werden, wenn zu 6.3 und 6.4 des Vordrucks keine Angaben zu machen sind.
GHB - Anlage 19b - 5 -<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
Ergänzung der Angaben im Abstand von fünf Jahren bzw. auf besondere Anforderung<br />
1. Ergänzung<br />
Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für<br />
die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />
Nr.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_________________________________________________________________<br />
Einverständniserklärung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in zu den Angaben zu seiner/ihrer Person:<br />
Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />
Ort, Datum, Unterschrift<br />
_________________________________________________________________<br />
2. Ergänzung<br />
Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für<br />
die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />
Nr.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_________________________________________________________________<br />
Einverständniserklärung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in zu den Angaben zu seiner/ihrer Person:<br />
Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />
Ort, Datum, Unterschrift<br />
_________________________________________________________________<br />
3 Ergänzung<br />
Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für<br />
die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />
Nr.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_________________________________________________________________<br />
Einverständniserklärung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in zu den Angaben zu seiner/ihrer Person:<br />
Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_________________________________________________________________<br />
Stand: 30.03.09
GHB - Anlage 19b<br />
Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
1. Vorbemerkungen<br />
1.1 Schreibmaschine /PC oder Druckbuchstaben<br />
Beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung ist möglichst eine Schreibmaschine oder PC zu benutzen;<br />
andernfalls ist die Sicherheitserklärung in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein<br />
Bleistift) auszufüllen.<br />
Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.<br />
1.2 Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben<br />
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> dar. Ungenaue, unvollständige<br />
und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
sowie u.U. zu negativen Schlussfolgerungen. Im eigenen Interesse sollten daher<br />
die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Jede Frage ist zu beantworten; im<br />
Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen; bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn<br />
keine der unter Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen<br />
vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu arbeitsrechtlichen<br />
Maßnahmen führen.<br />
Falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder<br />
wenn ergänzende Angaben zu machen sind, ist das Feld Nr. 10 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt<br />
zu benutzen.<br />
Es besteht keine Verpflichtung, Angaben zu machen, durch die der Betroffene sich, seinen/seine<br />
Lebensgefährten/in oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung,<br />
d.h.<br />
- die/den Verlobte/n,<br />
- den/die Ehegatten/in, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,<br />
- den/die Lebenspartner/in, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,<br />
- Personen, mit denen in gerader Linie eine Verwandtschaft oder Verschwägerung, in der<br />
Seitenlinie bis zum dritten Grade eine Verwandtschaft oder bis zum zweiten Grade eine<br />
Verschwägerung besteht oder bestanden hat,<br />
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen<br />
würden. Wenn vom Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch gemacht werden soll, ist<br />
es nicht zulässig, falsche Antworten zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen.<br />
Wenn eine Frage ganz oder teilweise nicht beantwortet werden soll, ist "Keine Angaben" oder "Im<br />
übrigen keine Angaben" einzusetzen.<br />
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind<br />
dem/der Sicherheitsbevollmächtigten oder seinen/ihren Mitarbeitern/innen unverzüglich mitzuteilen.<br />
Die Angaben werden vertraulich behandelt.<br />
Stand: 30.03.09
GHB - Anlage 19b - 7 -<br />
2. Ansprechpartner/in<br />
Für Fragen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung steht der/die Sicherheitsbevollmächtigte zur<br />
Verfügung. Falls, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, ein Gespräch mit dem Bundesamt für<br />
Verfassungsschutz gewünscht wird, ist die Nr. 11 der Sicherheitserklärung anzukreuzen oder direkt<br />
Kontakt zum Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln,<br />
Telefon: (0221)792-0, aufzunehmen.<br />
3. Rücksendung der Sicherheitserklärung<br />
Die ausgefüllte Sicherheitserklärung ist im verschlossenen Umschlag unmittelbar an den/die<br />
Sicherheitsbevollmächtigten/e oder seinen/ihren zuständigen Mitarbeiter zurückzusenden oder dort<br />
persönlich abzugeben.<br />
4. Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung<br />
1.1 Angaben zur Person<br />
Stand: 30.03.09<br />
Name Ihr Nachname.<br />
ggf. frühere Namen<br />
(z.B. Geburtsname,<br />
frühere Ehenamen)<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Geburtsort, Kreis,<br />
Bundesland/Staat<br />
Staatsangehörigkeit<br />
(auch Doppel-/frühere<br />
Staatsangehörigkeiten)<br />
Frühere Namen sind mit Zusätzen wie "geb.", "geschieden" usw.<br />
kenntlich zu machen(z.B. "geschiedene Maier").<br />
Es ist die Schreibweise zu verwenden, die sich aus der<br />
Geburtsurkunde ergibt (nicht die Kurzform).<br />
Der Geburtsort ist in der Schreibweise der Geburtsurkunde<br />
anzugeben. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch<br />
kommunale Gebietsreform) ist die neue Ortsbezeichnung mit<br />
Postleitzahl in Klammern anzugeben; dies gilt nicht für<br />
Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet<br />
werden.<br />
Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere<br />
Staatsangehörigkeiten (auch Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten)<br />
anzugeben. Die Einbürgerungsurkunde und der<br />
Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit ist<br />
ggf. beizufügen (amtlich beglaubigte Kopien); es reicht auch aus,<br />
wenn dem/der Sicherheitsbevollmächtigten die Originale<br />
vorgelegt werden.
GHB - Anlage 19b<br />
- 8 -<br />
Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand.<br />
Eine Lebenspartnerschaft wird begründet, wenn zwei Personen<br />
gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei<br />
gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde<br />
erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu<br />
wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die<br />
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches<br />
Urteil.<br />
Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist eine zwischen einem<br />
Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts<br />
bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere<br />
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere<br />
Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der<br />
Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander<br />
begründet (Lebensgefährte/in). Ein wichtiges Indiz hierfür ist<br />
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer<br />
angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />
- wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen<br />
Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.<br />
Falls eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht und eine<br />
Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder eine<br />
Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist<br />
an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung<br />
für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für<br />
"verheiratet" bzw. „Lebenspartnerschaft“ anzukreuzen.<br />
Stand: 30.03.09<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Arbeitgeber<br />
(Anschrift)<br />
1.2 Angaben zu<br />
Ihrem/er Ehegatten/in,<br />
Ihrem/Ihrer<br />
Lebenspartner/in,<br />
Ihrem/er Lebensgefährten/in<br />
Es ist der zur Zeit ausgeübte, nicht der erlernte Beruf<br />
anzugeben, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur<br />
"Angestellte(r)", sondern "Bürokaufmann/kauffrau").<br />
Im Falle der Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig-<br />
oder Außenstelle eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.<br />
Falls eine neue auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen<br />
wurde und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die<br />
Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind<br />
hier und bei den folgenden Nummern die Daten des/der<br />
Lebensgefährten/in anzugeben.<br />
Zum/Zur bisherigen Ehegatten/in bzw. Lebenspartner/in sind in<br />
diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß 1.2) nur<br />
anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht.<br />
Das Einverständnis des/der Ehegatten/in bzw. des/der<br />
Lebenspartners/in ist durch dessen/deren Unterschrift unter der<br />
Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren.<br />
Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegatten/innen sind<br />
nicht anzugeben.
GHB - Anlage 19b - 9 -<br />
2. Wohnsitze/Aufenthalte<br />
einschließlich derzeitiger<br />
Anschrift<br />
- in Deutschland<br />
in den letzten fünf Jahren<br />
3. - im Ausland<br />
seit Vollendung des<br />
18. Lebensjahres<br />
4. Angaben zur finanziellen<br />
Situation<br />
5. Kontakte zu ausländischen<br />
Nachrichtendiensten oder zu<br />
Nachrichtendiensten der<br />
ehemaligen DDR, die auf<br />
einen Anbahnungs- oder<br />
Werbungsversuch hindeuten<br />
können<br />
Stand: 30.03.09<br />
Bestanden oder bestehen neben der Hauptwohnung auch<br />
Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland<br />
von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl<br />
- die Hauptwohnung als auch<br />
- die Nebenwohnungen/andere Aufenthaltsorte<br />
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat<br />
und Jahr).<br />
Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer<br />
als zwei Monate im Ausland. Sofern die derzeitige Anschrift im<br />
Ausland liegt, ist dies ebenfalls unter Nr. 3 anzugeben.<br />
Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />
SÜG (siehe Ziffer 6, Seite 13) sind unter Nr. 6.1 anzugeben.<br />
Soweit Zweifel bestehen, ob die Frage zu Nr. 4.1 mit ja<br />
beantwortet werden kann, sollte um ein Gespräch mit dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten oder dem Bundesamt für<br />
Verfassungsschutz gebeten werden. Dadurch soll die<br />
Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche<br />
Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u.U.<br />
verbessert werden kann.<br />
Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen vor<br />
allem Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen<br />
Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von<br />
Grundstücken. Im Zweifelsfalle sollte ein Gespräch mit dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten/e stattfinden.<br />
Falls Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu<br />
Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR )1 bestehen oder<br />
bestanden haben (dies schließt auch den/die Ehegatten/in,<br />
den/die Lebenspartner/in oder den/die Lebensgefährten/in ein),<br />
ist dies dem/der Sicherheitsbevollmächtigten und/oder dem Bundesamt<br />
für Verfassungsschutz persönlich mitzuteilen<br />
(Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ist anzukreuzen). Dies<br />
gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter<br />
Staaten.<br />
1<br />
) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung<br />
im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar<br />
1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum<br />
(IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.
GHB - Anlage 19b<br />
6. Beziehungen in Staaten, in<br />
denen besondere<br />
Sicherheitsrisiken für die mit<br />
sicherheitsempfindlicher<br />
Tätigkeit befassten Personen<br />
zu besorgen sind<br />
6.1 Wohnsitze/Aufenthalte in<br />
diesen Staaten seit<br />
Vollendung des 18. Lebens-<br />
jahres von längerer Dauer<br />
als zwei Monate<br />
Stand: 30.03.09<br />
- 10 -<br />
Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der Anbahnung<br />
und Anwerbung von Zielpersonen ist beachtlich. Er<br />
reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte<br />
Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin<br />
zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs-<br />
und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn<br />
jedoch eine Person<br />
- Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,<br />
- gleichzeitig Informationen aus dem beruflichen Bereich verlangt<br />
(zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und<br />
- sich ansonsten vom übrigen Bekannten- und Freundeskreis<br />
nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiter fremder<br />
Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf<br />
und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B.<br />
nach den Eltern),<br />
kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche<br />
Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf den/die<br />
Ehegatten/in, den/die Lebenspartner/in, den/die Lebensgefährten/in.<br />
Vorrangiges Ziel der fremden Nachrichtendienste ist im übrigen,<br />
"Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete -Abhängigkeit<br />
zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle<br />
Zuwendungen ebenso wie der Aufbau enger zwischenmenschlicher<br />
Beziehungen.<br />
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst<br />
frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist.<br />
Im Zweifelsfall ist rechtzeitig zum/zur Sicherheitsbevollmächtigten<br />
und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz<br />
Kontakt aufzunehmen. Dadurch können Sachverhalte vertraulich<br />
geklärt und Zweifel beseitigt werden.<br />
Die vom Bundesministerium des Innern als Nationale<br />
Sicherheitsbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz festgelegten Staaten sind in einer<br />
Liste (siehe Ziffer 6, Seite 13) aufgeführt.<br />
Falls einWohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei<br />
Monaten in einem in der Staatenliste genannten Staat bestanden<br />
hat, sind bei Nr. 10 folgende Angaben zu machen:<br />
- Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr),<br />
- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),<br />
- Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.
GHB - Anlage 19b - 11 -<br />
6.2 Reisen Beim Reiseziel ist nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B.<br />
Hotel) anzugeben.<br />
Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können<br />
Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.<br />
"1982 - 1987 jeweils Besuch der Stadt Moskau/ Russische<br />
Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis<br />
drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".<br />
6.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind<br />
- Ehegatten/innen,<br />
- Lebenspartner/innen<br />
- Kinder und deren Ehegatten/innen oder Lebenspartner/innen<br />
- Eltern,<br />
- Geschwister und deren Ehegatten/innen oder<br />
Lebenspartner/innen<br />
- Eltern, Geschwister und Kinder des Ehegatten/in oder des/der<br />
Lebenspartners/in<br />
Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter<br />
"Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch<br />
Halb- und Stiefgeschwister.<br />
Stand: 30.03.09<br />
Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten<br />
Staat leben, ist unter Nr. 10 folgendes anzugeben (soweit<br />
bekannt):<br />
- Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen<br />
Angehörigen,<br />
- Geburtsdatum und -ort,<br />
- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),<br />
- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gele-<br />
gentliche persönliche Besuche, häufiger Brief-<br />
oder Telefonkontakt).<br />
6.4 Sonstige Beziehungen Falls sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche,<br />
kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der<br />
Staatenliste genannten Staat bestehen, sind diese unter Nr. 10<br />
kurz zu erläutern. Dies gilt auch für Beziehungen zu<br />
Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine<br />
persönliche Verbindung unterhalten wird.<br />
Zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn<br />
außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten<br />
vertreten und mit denen eine enge Verbindung unterhalten wird,<br />
sind die Personalien anzugeben (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3).
GHB - Anlage 19b<br />
7. Beziehungen zu<br />
verfassungsfeindlichen<br />
Organisationen<br />
8. Anhängige Straf- und<br />
Disziplinarverfahren<br />
Stand: 30.03.09<br />
- 12 -<br />
"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder<br />
Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />
dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur<br />
Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz<br />
oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen<br />
Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten<br />
verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen<br />
Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern,<br />
die bei Bedarf über den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e zur<br />
Verfügung gestellt werden können.<br />
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen<br />
Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden<br />
kann, sollten in einem Gespräch mit dem/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz<br />
Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation<br />
dargelegt werden.<br />
Es ist anzugeben, wenn bereits Ermittlungen eingeleitet wurden.<br />
Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem<br />
Steuerrecht).<br />
Nicht anzugeben sind Ermittlungen/Verfahren wegen<br />
Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig<br />
abgeschlossenen Strafverfahren.<br />
9. Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine<br />
Erpressung dienen können.<br />
5. Ehegatten/innen, Lebenspartner/innen, Lebensgefährte/innen<br />
Im Zweifelsfalle ist ein Gespräch mit dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten zu suchen und/oder Kontakt zum<br />
Bundesamt für Verfassungsschutz aufzunehmen.<br />
Der/Die Ehegatte/in, der/die Lebenspartner/in, der/die Lebensgefährte/in wird nicht in die<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogen; über ihn/sie werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch<br />
werden auch zu ihm/ihr die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung<br />
der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung von Bedeutung sein<br />
können. Alle Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit der/die Ehegatte/in, der/die<br />
Lebenspartner/in, der/die Lebensgefährte/in damit einverstanden ist. Sein/Ihr Einverständnis hierzu<br />
ist in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.
GHB – Anlage 19b<br />
6. Staatenliste<br />
Stand: 30.03.09<br />
- 13 -<br />
Anlage (Staatenliste) 1<br />
zur “Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung“:²<br />
(Stand: 01.04.2009)<br />
1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),<br />
2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),<br />
3. Armenien (Republik Armenien),<br />
4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),<br />
5. Bosnien und Herzegowina,<br />
6. China (Volksrepublik China),<br />
ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong,<br />
ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,<br />
7. Georgien,<br />
8. Irak (Republik Irak),<br />
9. Iran (Islamische Republik Iran),<br />
10. Kambodscha (Königreich Kambodscha),<br />
11. Kasachstan (Republik Kasachstan),<br />
12. Kirgisistan (Kirgisische Republik),<br />
13. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),<br />
14. Kosovo (Republik Kosovo),<br />
15. Kuba (Republik Kuba),<br />
16. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),<br />
17. Libanon (Libanesische Republik),<br />
18. Libysch-Arabische Dschamahirija (Sozialistische Libysch-Arabische Volks-<br />
Dschamahirija),<br />
19. Moldau (Republik Moldau),<br />
20. Montenegro,<br />
21. Russische Föderation,<br />
22. Serbien (Republik Serbien),<br />
23. Sudan (Republik Sudan),<br />
24. Syrien (Arabische Republik Syrien),<br />
25. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),<br />
26. Turkmenistan,<br />
27. Ukraine,<br />
28. Usbekistan (Republik Usbekistan),<br />
29. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),<br />
30. Weißrussland (Republik Weißrussland).<br />
______________________<br />
1 Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern im Sinne vom § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG.<br />
2 Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen “Verzeichnis der<br />
Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, die im<br />
Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird.
GHB - Anlage 19c<br />
Aktuelles Lichtbild<br />
(auch als Datei einzufügen)<br />
Jahr der<br />
Lichtbildaufnahme:<br />
1 Personalien<br />
1.1 Angaben zur Person<br />
Name<br />
ggf. frühere Namen<br />
(z.B. Geburtsname, frühere<br />
Ehenamen)<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort, Kreis,<br />
Bundesland/Staat<br />
Staatsangehörigkeit (auch Doppel-<br />
/frühere Staatsangehörigkeiten)<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
Az<br />
____________________<br />
(wird von BMWi eingetragen)<br />
______________________________<br />
______________________________<br />
(vorgesehene Verwendung - wird von<br />
der/dem Sicherheitsbevollmächtigten<br />
eingetragen)<br />
Wichtige Hinweise!<br />
1. Beachten Sie bitte die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung<br />
für die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong><br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" und lesen Sie erst die<br />
jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor Sie diese<br />
beantworten.<br />
2. Machen Sie Ihre Angaben bitte<br />
- mit Schreibmaschine/PC oder<br />
- in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe.<br />
Sicherheitserklärung für die<br />
<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (<strong>Ü2</strong>)<br />
1<br />
<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen (Ü3)<br />
1 (wird von BMWi ausgefüllt)<br />
Zutreffendes bitte ankreuzen<br />
bzw. ausfüllen<br />
Familienstand<br />
ledig verheiratet getrennt lebend geschieden/ aufgehobene Lebenspartnerschaft<br />
verwitwet Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegte<br />
Gemeinschaft<br />
Anzahl der Kinder<br />
Nummer des<br />
oder Nummer des<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Personalausweises:<br />
Reisepasses:<br />
Arbeitgeber<br />
(Anschrift)<br />
1.2 Angaben zu Ihrem/Ihrer Ehegatten/in, Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in, Ihrem/Ihrer Lebensgefährten/in Entfällt<br />
Name<br />
ggf. frühere Namen<br />
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Geburtsdatum<br />
Staatsangehörigkeit (auch Doppel-/<br />
frühere Staatsangehörigkeiten)<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Arbeitgeber<br />
(Anschrift)<br />
Nummer des<br />
Personalausweises:<br />
Geburtsort, Kreis,<br />
Bundesland/Staat<br />
oder Nummer des<br />
Reisepasses:<br />
X
GHB - Anlage 19c - 2 -<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
1.3 Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen im Haushalt leben Entfällt<br />
Beziehung (z.B. Kind) Name (ggf. auch frühere Vorname(n)<br />
Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat<br />
Namen, z.B. Geburtsname,<br />
frühere Ehenamen)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
1.4 Angaben zu Ihrem Vater<br />
Name<br />
ggf. frühere Namen<br />
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Geburtsdatum<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Wohnsitz<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
1.5 Angaben zu Ihrer Mutter<br />
Name<br />
ggf. frühere Namen<br />
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Geburtsdatum<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Wohnsitz<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Geburtsort, Kreis,<br />
Bundesland/Staat<br />
Geburtsort, Kreis,<br />
Bundesland/Staat<br />
Verstorben<br />
(Bitte auch dann die Personalien - ohne Wohnsitz -<br />
angeben).<br />
Verstorben<br />
(Bitte auch dann die Personalien - ohne Wohnsitz -<br />
angeben).<br />
2 Wohnsitze/Aufenthalte in Deutschland<br />
von längerer Dauer als zwei Monaten in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift in Deutschland, sonst siehe Nr.3<br />
2.1 Angaben zu Ihrer Person Keine<br />
Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung<br />
von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland)<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein
GHB - Anlage 19c - 3 -<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
2.2 Angaben zum Ehegatten/in, dem/der Lebenspartner/in, dem/der Lebensgefährten/in Entfällt Keine<br />
Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung<br />
von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland)<br />
3 Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate<br />
(soweit nicht unter Nr. 8.1- Wohnsitze/Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG - anzugeben)<br />
3.1 Angaben zu Ihrer Person Keine<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Ja Nein<br />
Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts<br />
von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)<br />
3.2 Angaben zu Ihrem/Ihrer Ehegatten/in, Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in, Ihrem/Ihrer Lebensgefährten/in Entfällt Keine<br />
ebenfalls seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate<br />
Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts<br />
von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)<br />
4 Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung<br />
Schulentlassung (Monat, Jahr):<br />
Dauer<br />
von (Monat, Jahr)<br />
bis (Monat, Jahr)<br />
Name, Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte/Beschäftigungsstelle;<br />
bei Nichtbeschäftigung: Aufenthaltsort; bei Wehr-/Zivildienst: Standort/Dienstort<br />
Tätig als
GHB - Anlage 19c - 4 -<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
noch 4 Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung<br />
Dauer<br />
von (Monat, Jahr)<br />
bis (Monat, Jahr)<br />
Name, Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte/Beschäftigungsstelle;<br />
bei Nichtbeschäftigung: Aufenthaltsort; bei Wehr-/Zivildienst: Standort/Dienstort<br />
Fortsetzung auf separatem Blatt<br />
5 Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung<br />
5.1 Personen, die Sie bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren kannten und zu denen möglichst heute noch Kontakt besteht<br />
(z.B. auch nahe Angehörige, Schulfreunde/-freundinnen)<br />
Erste Auskunftsperson<br />
Name<br />
Vorname(n)<br />
Ihre Beziehung zu dieser Person<br />
(Vater/Mutter/Freund[in] usw.)<br />
Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Zweite Auskunftsperson<br />
Name<br />
Vorname(n)<br />
Ihre Beziehung zu dieser Person<br />
(Vater/Mutter/Freund[in] usw.)<br />
Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Tätig als<br />
5.2 Personen, die Ihren/Ihre Ehegatten/in, Ihren/Ihre Lebenspartner/in, Ihren/Ihre Lebensgefährten/in bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren kannten und mit denen<br />
möglichst heute noch Kontakt besteht<br />
(z.B. auch nahe Angehörige, Schulfreunde/-freundinnen)<br />
Erste Auskunftsperson<br />
Name<br />
Entfällt<br />
Vorname(n)<br />
Beziehung Ihres/Ihrer Ehegatten/in, Ihres/Ihrer<br />
Lebenspartners/in, Ihres/Ihrer<br />
Lebensgefährten/in zu dieser Person<br />
(Vater/Mutter/Freund[in] usw.)<br />
Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Zweite Auskunftsperson<br />
Name<br />
Vorname(n)<br />
Beziehung Ihres/Ihrer Ehegatten/in, Ihres/Ihrer<br />
Lebenspartners/in, Ihres/Ihrer<br />
Lebensgefährten/in zu dieser Person<br />
(Vater/Mutter/Freund[in] usw.)<br />
Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
6 Angaben zur finanziellen Situation<br />
6.1 Sind Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in in der Lage, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (und sind auch keine<br />
Veränderungen absehbar, die dies in Frage stellen)?<br />
Ja Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14)<br />
6.2 Sind in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie, Ihren/Ihre Ehegatte/in, Ihren/Ihre Lebenspartner/in, Ihren/Ihre Lebensgefährte/in erfolgt?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)
GHB - Anlage 19c - 5 -<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
7 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder<br />
Werbungsversuch hindeuten können<br />
Sind Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden, die vermuten lässt, dass durch<br />
einen ausländischen Nachrichtendienst oder einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft werden sollte?<br />
Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14)<br />
8 Beziehungen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Staatenliste siehe Ausfüllanleitung)<br />
8.1 Wohnsitze/Aufenthalte in diesen Staaten von längerer Dauer als zwei Monaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
Haben oder hatten Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in Wohnsitz(e) oder Aufenthalt(e) in einem dieser Staaten von längerer Dauer als<br />
zwei Monaten?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)<br />
8.2 Reisen<br />
Haben Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in nach Vollendung des 18. Lebensjahres Reisen in oder durch diese Staaten unternommen?<br />
Nein Ja, und zwar (bei Häufung von Reisen genügen pauschale Angaben):<br />
Dauer der Reise vom - bis (Datum)<br />
Ziel (Ort, Staat) und Anlass der Reise (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuch, Dienstgeschäft), von wem wurde die Reise durchgeführt?<br />
8.3 Nahe Angehörige<br />
Haben Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in nahe Angehörige in einem dieser Staaten (ausgenommen sind Personen, die sich im amtlichen<br />
Auftrag der Bundesrepublik Deutschland dort aufhalten)?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)<br />
8.4 Sonstige Beziehungen<br />
Haben Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebietes dieser Staaten<br />
lebenden Vertretern eines solchen Staates?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)<br />
9 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen<br />
Sind oder waren Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen<br />
verfassungsfeindlichen Organisation? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation?<br />
Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14)<br />
10 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren<br />
Ist zur Zeit ein Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Sie, Ihren/Ihre Ehegatte/in, Ihren/Ihre Lebenspartner/in, Ihren/Ihre Lebensgefährten/in anhängig?<br />
Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)<br />
11 Sonstiges<br />
11.1 Sind Ihnen sonstige Umstände bekannt, die für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Bedeutung sein können?<br />
Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14)<br />
11.2 Wurde für Sie bereits früher eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durchgeführt?<br />
Nein Ja, und zwar (soweit Ihnen bekannt)<br />
am (Datum) von (Behörde oder Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat) Überprüfungsart
GHB - Anlage 19c - 6 -<br />
12 Referenzpersonen<br />
Nur anzugeben bei der <strong>erweiterte</strong>n <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen.<br />
Erste Referenzperson<br />
Name<br />
Vorname(n)<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Berufliche Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Private Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Zweite Referenzperson<br />
Name<br />
Vorname(n)<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Berufliche Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Private Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Dritte Referenzperson<br />
Name<br />
Vorname(n)<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Berufliche Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
Private Anschrift<br />
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />
13 Ergänzende Angaben (zu Nr. 6.2, 8.1, 8.3, 8.4, 10 u.a.)<br />
Zu Nr.<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
bekannt seit (Jahr)<br />
Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />
Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />
bekannt seit (Jahr)<br />
Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />
Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />
bekannt seit (Jahr)<br />
Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />
Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />
Fortsetzung auf separatem Blatt
GHB - Anlage 19c - 7 -<br />
14 Gewünschtes persönliches Gespräch (zu Nr. 6.1, 7, 9 und 11.1)<br />
Ich möchte ein Gespräch mit<br />
Stand: 30.03.09<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
dem/der Sicherheitsbevollmächtigten einem/einer Vertreter/in des Bundesamtes für Verfassungsschutz<br />
Telefonisch bin ich erreichbar:<br />
Beruflich: Uhrzeit (von - bis)<br />
Privat: Uhrzeit (von - bis)<br />
Telefon (Vorwahl, Telefonnummer)<br />
Telefon (Vorwahl, Telefonnummer)<br />
Die vorstehenden Angaben sind unter Berücksichtigung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die<br />
<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" gemacht. Sie erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig.<br />
Sollten mir nachträglich Umstände bekannt werden, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes hindeuten<br />
können, werde ich dem/der Sicherheitsbevollmächtigten dies unverzüglich mitteilen. Ebenso werde ich dem/der SiBe über neue Beziehungen in Staaten gemäß §<br />
13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG berichten.<br />
Ich bin mir bewusst, dass ich im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen als Geheimnisträger wegen meiner in Staaten gemäß § 13 Abs. 1<br />
Nr. 17 SÜG lebenden nahen Angehörigen (vgl. die Angaben zu 8.3) ebenso wie diese im Hinblick auf die dortigen Nachrichtendienste einer Gefährdung<br />
ausgesetzt sein könnte. Mir ist bekannt, dass meine zu 8.4 erwähnten sonstigen Beziehungen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG u.U. gleiche<br />
Gefährdungen zur Folge haben können. Ich bin dennoch bereit, mich zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigen zu lassen*).<br />
Ich bin mir bewusst, dass im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen jede private und geschäftliche Reise, insbesondere in oder durch<br />
Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG, mit einer nachrichtendienstlichen Gefährdung verbunden sein kann.<br />
Ich werde im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen die Verpflichtung übernehmen, jeden Kontakt mit Stellen in Staaten gemäß § 13 Abs.<br />
1 Nr. 17 SÜG, der auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungsversuch schließen lässt, dem/der Sicherheitsbevollmächtigten zur Unterrichtung der zuständigen<br />
Behörde mitzuteilen.<br />
Ich bin bereit, mich förmlich im Sinne § 353 b Abs. 2 StGB zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen und<br />
- stimme der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einschließlich der Mitwirkung des/der Sicherheitsbevollmächtigten nach Maßgabe des Geheimschutzhandbuches zu,<br />
- bin damit einverstanden, dass der/die Sicherheitsbevollmächtigte im Zusammenhang mit dem Überprüfungs- und Ermächtigungsverfahren, soweit dies<br />
erforderlich ist, die Personalunterlagen beizieht,<br />
- stelle die von mir in meiner Sicherheitserklärung gemachten Angaben freiwillig zur Verfügung und bin mit ihrer - auch automatisierten - Verarbeitung für<br />
Zwecke des Geheimschutzes einverstanden,<br />
- bin bereit, die mit der VS-Ermächtigung und ggf. später geforderten Einschränkungen einzuhalten.<br />
Meinen/e Ehegatten/in, Lebenspartner/in, Lebensgefährten/in habe ich unterrichtet, dass er/sie in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogen wird und dass über uns<br />
hierbei erhobene Daten gespeichert werden.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
___________________________________________<br />
Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:<br />
Ich stimme zu, dass ich in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> meines/er Ehegatten/in, meines/meiner Lebenspartners/in, meines/meiner Lebensgefährten/in einbezogen<br />
werde. Mir ist bekannt, dass über mich hierbei erhobene Daten gespeichert werden.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
___________________________________________<br />
*) Dieser Absatz kann gestrichen werden, wenn zu 8.3 und 8.4 des Vordrucks keine Angaben zu machen sind.
GHB - Anlage 19c - 8 -<br />
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
- ohne Eintragungen offen -<br />
Ergänzung der Angaben im Abstand von fünf Jahren bzw. auf besondere Anforderung<br />
1. Ergänzung<br />
Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die<br />
<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />
Nr.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_______________________________________________________________________<br />
Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:<br />
Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_______________________________________________________________________<br />
2. Ergänzung<br />
Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die<br />
<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />
Nr.<br />
Ort, Datum, Unterschrift<br />
_______________________________________________________________________<br />
Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:<br />
Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_______________________________________________________________________<br />
3. Ergänzung<br />
Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die<br />
<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />
Nr.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_______________________________________________________________________<br />
Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:<br />
Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
_______________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Stand: 30.03.09
GHB - Anlage 19c - 9 -<br />
Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung gegenüber BMWi für die <strong>erweiterte</strong><br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen<br />
1. Vorbemerkungen<br />
1.1 Schreibmaschine/PC oder Druckbuchstaben<br />
Beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung ist möglichst eine Schreibmaschine oder PC zu benutzen;<br />
andernfalls ist die Sicherheitserklärung in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein<br />
Bleistift) auszufüllen.<br />
Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.<br />
1.2 Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben<br />
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> dar. Ungenaue, unvollständige<br />
und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
sowie u.U. zu negativen Schlussfolgerungen. Im eigenen Interesse sollten daher<br />
die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Jede Frage ist zu beantworten; im<br />
Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen; bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn<br />
keine der unter Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen<br />
vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu arbeitsrechtlichen<br />
Maßnahmen führen.<br />
Falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder<br />
wenn ergänzende Angaben zu machen sind, ist das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt<br />
zu benutzen.<br />
Es besteht keine Verpflichtung, Angaben zu machen, durch die der Betroffene sich, seinen/seine<br />
Lebensgefährten/in oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung,<br />
d.h.<br />
- die/den Verlobte/n,<br />
- den/die Ehegatten/in, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,<br />
- den/die Lebenspartner/in, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,<br />
- Personen, mit denen in gerader Linie eine Verwandtschaft oder Verschwägerung, in der<br />
Seitenlinie bis zum dritten Grade eine Verwandtschaft oder bis zum zweiten Grade eine<br />
Verschwägerung besteht oder bestanden hat,<br />
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen<br />
würden. Wenn vom Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch gemacht werden soll, ist<br />
es nicht zulässig, falsche Antworten zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen.<br />
Wenn eine Frage ganz oder teilweise nicht beantwortet werden soll, ist "Keine Angaben" oder "Im<br />
übrigen keine Angaben" einzusetzen.<br />
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind<br />
dem/der Sicherheitsbevollmächtigten oder seinen/ihren Mitarbeitern/innen unverzüglich mitzuteilen.<br />
Die Angaben werden vertraulich behandelt.<br />
Stand: 30.03.09
GHB - Anlage 19c - 10 -<br />
2. Passbilder<br />
Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Passbilder beizufügen. Es können sowohl Schwarz-Weiß-<br />
als auch Farbfotos verwendet werden.<br />
Soweit das Formular am PC ausgefüllt wird, kann das Passbild auch als Grafikdatei an der<br />
entsprechenden Stelle des Formulars eingefügt werden. Hierzu ist der Cursor vor das Zeichen „¤“ zu<br />
setzen und die Grafik einzufügen.<br />
3. Ihr Ansprechpartner<br />
Für Fragen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung steht der/die Sicherheitsbevollmächtigte zur<br />
Verfügung. Falls, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, ein Gespräch mit dem Bundesamt für<br />
Verfassungsschutz gewünscht wird, ist die Nr. 14 der Sicherheitserklärung anzukreuzen oder direkt<br />
Kontakt zum Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln,<br />
Telefon: (0221)792-0, aufzunehmen.<br />
4. Rücksendung der Sicherheitserklärung<br />
Die ausgefüllte Sicherheitserklärung ist im verschlossenen Umschlag unmittelbar an den/die<br />
Sicherheitsbevollmächtigten/e oder seinen/ihren zuständigen Mitarbeiter zurückzusenden oder dort<br />
persönlich abzugeben.<br />
5. Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung<br />
1.1 Angaben zur Person<br />
Name Ihr Nachname.<br />
ggf. frühere Namen Frühere Namen sind mit Zusätzen wie "geb.", "geschieden" usw.<br />
(z.B. Geburtsname,<br />
frühere Ehenamen)<br />
kenntlich zu machen (z.B. "geschiedene Maier").<br />
Stand: 30.03.09<br />
Vorname(n)<br />
(Rufname unterstreichen)<br />
Geburtsort, Kreis,<br />
Bundesland/Staat<br />
Staatsangehörigkeit<br />
(auch Doppel-/frühere<br />
Staatsangehörigkeiten)<br />
Es ist die Schreibweise zu verwenden, die sich aus der<br />
Geburtsurkunde ergibt (nicht die Kurzform).<br />
Der Geburtsort ist in der Schreibweise der Geburtsurkunde<br />
anzugeben. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch<br />
kommunale Gebietsreform) ist die neue Ortsbezeichnung mit<br />
Postleitzahl in Klammern anzugeben; dies gilt nicht für<br />
Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet<br />
werden.<br />
Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere<br />
Staatsangehörigkeiten (auch Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten)<br />
anzugeben. Die Einbürgerungsurkunde und der<br />
Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit ist<br />
ggf. beizufügen (amtlich beglaubigte Kopien); es reicht auch<br />
aus, wenn dem/der Sicherheitsbevollmächtigten die Originale<br />
vorgelegt werden.<br />
Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand.
GHB - Anlage 19c - 11 -<br />
Eine „Lebenspartnerschaft“ wird begründet, wenn zwei Personen<br />
gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei<br />
gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde<br />
erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen<br />
zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die<br />
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches<br />
Urteil.<br />
Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen<br />
einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen<br />
Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere<br />
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere<br />
Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der<br />
Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander<br />
begründet (Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte<br />
Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie<br />
auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen<br />
Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.<br />
Falls eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht und eine<br />
Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder eine<br />
Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist<br />
an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung<br />
für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für<br />
"verheiratet" bzw. „Lebenspartnerschaft“ anzukreuzen.<br />
Stand: 30.03.09<br />
Anzahl der Kinder Zu berücksichtigen sind auch Stief- und Pflegekinder.<br />
Ausgeübter Beruf<br />
Arbeitgeber<br />
(Anschrift)<br />
1.2 Angaben zu<br />
Ihrem/er Ehegatten/in,<br />
Ihrem/Ihrer<br />
Lebenspartner/in,<br />
Ihrem/er<br />
Lebensgefährten/in<br />
1.4/<br />
1.5<br />
Angaben zu Ihrem<br />
Vater/Ihrer Mutter<br />
2. Wohnsitze/Aufenthalte<br />
einschließlich derzeitiger<br />
Anschrift<br />
Es ist der zur Zeit ausgeübte, nicht der erlernte Beruf<br />
anzugeben, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur<br />
"Angestellte(r)", sondern "Bürokaufmann/kauffrau").<br />
Im Falle der Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig-<br />
oder Außenstelle eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.<br />
Falls eine neue auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen<br />
wurde und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die<br />
Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist,<br />
sind hier und bei den folgenden Nummern die Daten des/der<br />
Lebensgefährten/in anzugeben.<br />
Zum/Zur bisherigen Ehegatten/in bzw. Lebenspartner/in sind in<br />
diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien (gemäß 1.2) nur<br />
anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht.<br />
Das Einverständnis des/der Ehegatten/in bzw. des/der<br />
Lebenspartners/in ist durch dessen/deren Unterschrift unter der<br />
Angabe unter Nr. 13 zu dokumentieren.<br />
Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegatten/innen sind<br />
nicht anzugeben.<br />
Neben den Eltern sind unter Nr. 13 gegebenenfalls zusätzlich die<br />
Stief- oder Pflegeeltern anzugeben.<br />
Bestanden oder bestehen neben der Hauptwohnung auch<br />
Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland
GHB - Anlage 19c - 12 -<br />
Stand: 30.03.09<br />
- in Deutschland<br />
in den letzten fünf Jahren<br />
3. - im Ausland<br />
seit Vollendung des<br />
18. Lebensjahres<br />
4. Ihre Ausbildung, Beschäftigung,<br />
Nichtbeschäftigung,<br />
Wehr- und Zivildienst<br />
seit Schulentlassung<br />
5. Auskunftspersonen zur<br />
Identitätsprüfung<br />
6. Angaben zur finanziellen<br />
Situation<br />
von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl<br />
- die Hauptwohnung als auch<br />
- die Nebenwohnungen/andere Aufenthaltsorte<br />
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat<br />
und Jahr).<br />
Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer<br />
als zwei Monate im Ausland. Sofern die derzeitige Anschrift im<br />
Ausland liegt, ist dies ebenfalls unter Nr. 3 anzugeben.<br />
Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />
SÜG (siehe Ziffer 7, Seite 17) sind unter Nr. 8.1 anzugeben.<br />
Anzugeben sind zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der<br />
allgemeinbildenden Schule (Haupt-/Realschule oder<br />
Gymnasium); anschließend lückenlos sowohl die Ausbildungs-<br />
und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der<br />
Nichtbeschäftigung in der zeitlichen Reihenfolge. Für Zeiten der<br />
Nichtbeschäftigung ist der Grund zu nennen(z.B. arbeitslos,<br />
Urlaub ohne Bezüge).<br />
Bei Wehr- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppenteile/Einrichtungen<br />
und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen<br />
Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.<br />
Abkürzungen sind nur zu verwenden, wenn diese allgemein<br />
bekannt sind, wie z.B. "DB" oder "VW".<br />
Anzugeben sind zwei Personen, mit denen bereits im Alter von<br />
16 bis 18 Jahren eine persönliche Bekanntschaft bestanden hat<br />
und mit denen möglichst heute noch Kontakt besteht (z.B. auch<br />
nahe Angehörige oder Schulfreunde/-freundinnen). Beide<br />
Personen sollen die Identität bestätigen können.<br />
Ebenso sind zwei Personen anzugeben, die den/die Ehegatten/in,<br />
den/die Lebenspartner/in, den/die Lebensgefährten/in bereits im<br />
Alter von 16 bis 18 Jahren persönlich kannten und die<br />
dessen/deren Identität bestätigen können (z.B. auch dessen/deren<br />
nahe Angehörige oder Schulfreunde/ -freundinnen).<br />
Soweit Zweifel bestehen, ob die Frage zu Nr. 6.1 mit ja<br />
beantwortet werden kann, sollte um ein Gespräch mit dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten oder dem Bundesamt für<br />
Verfassungsschutz gebeten werden. Dadurch soll die<br />
Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche<br />
Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u.U.<br />
verbessert werden kann.<br />
Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen vor<br />
allem Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen<br />
Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von<br />
Grundstücken. Im Zweifelsfalle sollte ein Gespräch mit dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten/e stattfinden.
GHB - Anlage 19c - 13 -<br />
7. Kontakte zu ausländischen<br />
Nachrichtendiensten oder<br />
zu Nachrichtendiensten der<br />
ehemaligen DDR, die auf<br />
einen Anbahnungs- oder<br />
Werbungsversuch<br />
hindeuten können<br />
8. Beziehungen in Staaten, in<br />
denen besondere<br />
Sicherheitsrisiken für die<br />
Stand: 30.03.09<br />
Falls Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu<br />
Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR )1 bestehen oder<br />
bestanden haben (dies schließt auch den/die Ehegatten/in,<br />
den/die Lebenspartner/in oder den/die Lebensgefährten/in ein),<br />
ist dies dem/der Sicherheitsbevollmächtigten und/oder dem Bundesamt<br />
für Verfassungsschutz persönlich mitzuteilen<br />
(Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14 ist anzukreuzen). Dies<br />
gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter<br />
Staaten.<br />
Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der<br />
Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen ist beachtlich. Er<br />
reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte<br />
Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin<br />
zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht,<br />
Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen.<br />
Wenn jedoch eine Person<br />
- Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,<br />
- gleichzeitig Informationen aus dem beruflichen Bereich<br />
verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und<br />
- sich ansonsten vom übrigen Bekannten- und Freundeskreis<br />
nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiter fremder<br />
Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf<br />
und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B.<br />
nach den Eltern),<br />
kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche<br />
Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf den/die<br />
Ehegatten/in, den/die Lebenspartner/in, den/die<br />
Lebensgefährten/in.<br />
Vorrangiges Ziel der fremden Nachrichtendienste ist im übrigen,<br />
"Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete -Abhängigkeit<br />
zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle<br />
Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer<br />
zwischenmenschlicher Beziehungen.<br />
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst<br />
frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist.<br />
Im Zweifelsfall ist rechtzeitig zum/zur Sicherheitsbevollmächtigten<br />
und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz<br />
Kontakt aufzunehmen. Dadurch können Sachverhalte vertraulich<br />
geklärt und Zweifel beseitigt werden.<br />
Die vom Bundesministerium des Innern als Nationale<br />
Sicherheitsbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz festgelegten Staaten sind in einer<br />
1 ) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung<br />
im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar<br />
1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum<br />
(IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.
GHB - Anlage 19c - 14 -<br />
mit<br />
Liste (siehe Ziffer 7, Seite 17) aufgeführt.<br />
sicherheitsempfindlicher<br />
Tätigkeit befassten<br />
Personen zu besorgen sind<br />
8.1 Wohnsitze/Aufenthalte in<br />
diesen Staaten seit Vollendung<br />
des 18.<br />
Lebensjahres von längerer<br />
Dauer als zwei Monate<br />
Stand: 30.03.09<br />
Falls einWohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei<br />
Monaten in einem in der Staatenliste genannten Staat bestanden<br />
hat, sind bei Nr. 13 folgende Angaben zu machen:<br />
- Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr),<br />
- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),<br />
- Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.<br />
8.2 Reisen Beim Reiseziel ist nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B.<br />
Hotel) anzugeben.<br />
Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können<br />
Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.<br />
"1982 - 1987 jeweils Besuch der Stadt Moskau/ Russische<br />
Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis<br />
drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".<br />
8.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind<br />
- Ehegatten/innen,<br />
- Lebenspartner/innen<br />
- Kinder und deren Ehegatten/innen oder Lebenspartner/innen<br />
- Eltern,<br />
- Geschwister und deren Ehegatten/innen oder<br />
Lebenspartner/innen<br />
- Eltern, Geschwister und Kinder des/der Ehegatten/in oder<br />
des/der Lebenspartners/in<br />
Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter<br />
"Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch<br />
Halb- und Stiefgeschwister.<br />
Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten<br />
Staat leben, ist unter Nr. 13 folgendes anzugeben (soweit<br />
bekannt):<br />
- Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen<br />
Angehörigen,<br />
- Geburtsdatum und -ort,<br />
- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),<br />
- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gele-<br />
gentliche persönliche Besuche, häufiger Brief-<br />
oder Telefonkontakt).<br />
8.4 Sonstige Beziehungen Falls sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche,<br />
kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der<br />
Staatenliste genannten Staat bestehen, sind diese unter Nr. 13<br />
kurz zu erläutern. Dies gilt auch für Beziehungen zu<br />
Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine<br />
persönliche Verbindung unterhalten wird.<br />
Zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn
GHB - Anlage 19c - 15 -<br />
außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten<br />
vertreten und mit denen eine enge Verbindung unterhalten wird,<br />
sind die Personalien anzugeben (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3).<br />
9. Beziehungen zu<br />
verfassungsfeindlichen<br />
Organisationen<br />
10. Anhängige Straf- und<br />
Disziplinarverfahren<br />
Stand: 30.03.09<br />
"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder<br />
Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />
dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur<br />
Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz<br />
oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen<br />
Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten<br />
verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen<br />
Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern,<br />
die bei Bedarf über den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e zur<br />
Verfügung gestellt werden können.<br />
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen<br />
Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos zu verneinen<br />
ist, sollten in einem offenen Gespräch mit dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten und/oder dem Bundesamt für<br />
Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu<br />
der Organisation dargelegt werden.<br />
Es ist anzugeben, wenn bereits Ermittlungen eingeleitet wurden.<br />
Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem<br />
Steuerrecht).<br />
Nicht anzugeben sind Ermittlungen/Verfahren wegen<br />
Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig<br />
abgeschlossenen Strafverfahren.<br />
11. Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine<br />
Erpressung dienen können.<br />
Im Zweifelsfalle ist ein Gespräch mit dem/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten zu suchen und/oder Kontakt zum<br />
Bundesamt für Verfassungsschutz aufzunehmen.<br />
12. Referenzpersonen Referenzpersonen sind nur bei der <strong>erweiterte</strong>n<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen anzugeben<br />
und wenn der/die Sicherheitsbevollmächtigte dies ausdrücklich<br />
fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung<br />
erhalten haben). Zu den Referenzpersonen soll eine nähere<br />
persönliche Bekanntschaft bestehen (in der Regel über mehrere<br />
Jahre). Die Referenzpersonen müssen in der Lage und bereit<br />
sein, über die persönlichen Verhältnisse (z.B. Familie, Beruf,<br />
Freizeit) Auskunft zu geben. Die Referenzpersonen können mit<br />
den Auskunftspersonen gemäß Nr. 5 identisch sein.<br />
Nahe Angehörige (8.3) und unterstellte Mitarbeiter sollen nicht<br />
als Referenzpersonen angegeben werden.<br />
Es wird gebeten, die Referenzpersonen von der Benennung in der<br />
Sicherheitserklärung zu unterrichten.<br />
6. Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:
GHB - Anlage 19c - 16 -<br />
Der/Die Ehegatte/in, der/die Lebenspartner/in, der/die Lebensgefährte/in darf nur mit seiner/ihrer<br />
Zustimmung in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogen werden. Dabei werden Daten zu seiner/ihrer<br />
Person auch in Dateien gespeichert. Seine/Ihre Zustimmung muss in der Sicherheitserklärung durch<br />
Unterschrift bestätigt werden.<br />
Stand: 30.03.09
GHB – Anlage 19c<br />
7. Staatenliste<br />
Stand: 30.03.09<br />
- 17-<br />
Anlage (Staatenliste) 1<br />
zur “Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung“:²<br />
(Stand: 01.04.2009)<br />
1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),<br />
2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),<br />
3. Armenien (Republik Armenien),<br />
4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),<br />
5. Bosnien und Herzegowina,<br />
6. China (Volksrepublik China),<br />
ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong,<br />
ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,<br />
7. Georgien,<br />
8. Irak (Republik Irak),<br />
9. Iran (Islamische Republik Iran),<br />
10. Kambodscha (Königreich Kambodscha),<br />
11. Kasachstan (Republik Kasachstan),<br />
12. Kirgisistan (Kirgisische Republik),<br />
13. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),<br />
14. Kosovo (Republik Kosovo),<br />
15. Kuba (Republik Kuba),<br />
16. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),<br />
17. Libanon (Libanesische Republik),<br />
18. Libysch-Arabische Dschamahirija (Sozialistische Libysch-Arabische Volks-<br />
Dschamahirija),<br />
19. Moldau (Republik Moldau),<br />
20. Montenegro,<br />
21. Russische Föderation,<br />
22. Serbien (Republik Serbien),<br />
23. Sudan (Republik Sudan),<br />
24. Syrien (Arabische Republik Syrien),<br />
25. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),<br />
26. Turkmenistan,<br />
27. Ukraine,<br />
28. Usbekistan (Republik Usbekistan),<br />
29. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),<br />
30. Weißrussland (Republik Weißrussland).<br />
______________________<br />
1 Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern im Sinne vom § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG.<br />
2 Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen “Verzeichnis der<br />
Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, die im<br />
Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird.
GHB - Anlage 19d<br />
Stand: 10.02.06<br />
Beiblatt zur Sicherheitserklärung gemäß § 12 Abs. 4 des SÜG<br />
(nur auszufüllen, wenn Sie und/oder Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in oder Ihr/Ihre<br />
Lebensgefährte/in vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden)<br />
1. Haben Sie<br />
- bis zum Beitritt der ehemaligen DDR<br />
zur Bundesrepublik Deutschland (3.10.1990)<br />
im Gebiet der ehemaligen DDR gewohnt?<br />
- vor dem Beitritt der ehemaligen DDR<br />
zur Bundesrepublik Deutschland (3.10.1990)<br />
im Gebiet der ehemaligen DDR gewohnt,<br />
jedoch das Gebiet nach dem<br />
13. August 1961 verlassen?<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
2. Hat Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in oder Ihr/Ihre Lebensgefährte/in<br />
- bis zum Beitritt der ehemaligen DDR<br />
zur Bundesrepublik Deutschland (3.10.1990)<br />
im Gebiet der ehemaligen DDR gewohnt?<br />
- vor dem Beitritt der ehemaligen DDR<br />
zur Bundesrepublik Deutschland (3.10.1990)<br />
im Gebiet der ehemaligen DDR gewohnt,<br />
jedoch das Gebiet nach dem<br />
13. August 1961 verlassen?<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
Ein Antrag/ Zwei Anträge auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst<br />
(jeweils in doppelter Ausfertigung ist/sind beigefügt<br />
(nicht Zutreffendes streichen)<br />
,<br />
Ort/Datum _________________________<br />
Unterschrift (Vor- und Zuname)
GHB - Anlage 19d<br />
Hinweise zum Beiblatt<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2-<br />
Nach § 12 Abs. 4 des SÜG fragt das BMWi zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen<br />
Tätigkeit des/der Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen<br />
DDR bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen<br />
DDR unter anderem an, wenn der/die Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 01. Januar<br />
1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft war.<br />
Sofern diese Voraussetzungen bei Ihnen oder Ihrem/Ihrer Ehegatten/in, Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in,<br />
Ihrem/Ihrer Lebensgefährten/in vorliegen, werden Sie gebeten, den “Antrag auf Feststellung einer<br />
eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“<br />
in den umrandeten Teilen auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben bzw. von Ihrem/Ihrer<br />
Ehegatten/in, Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in, Ihrem/Ihrer Lebensgefährten/in ausfüllen und unterschreiben<br />
zu lassen.<br />
Gegebenenfalls sind somit zwei Anträge auszufüllen und der Sicherheitserklärung beizufügen.
GHB – Anlage 19e<br />
Antrag<br />
auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen<br />
Deutschen Demokratischen Republik<br />
für<br />
Name, Vorname (Rufname unterstreichen): ,<br />
Ggf. auch frühere Namen (z.B. Geburtsname,<br />
frühere Ehenamen) sowie alle Vornamen<br />
Geburtsdatum<br />
Derzeitige Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Straße<br />
und Hausnummer):<br />
Wohnanschrift(en) seit dem 18. Lebensjahr in der ehemaligen DDR<br />
(Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer). Bei einer evtl. Umbenennung von Straßennamen nach<br />
dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ist ggf. auch der ehemalige Straßenname anzugeben<br />
Stand: 27.11.09<br />
Fortsetzung auf separatem Blatt<br />
,<br />
.......................................................................................................................................... ...............................................................................................................................................................<br />
Ort, Datum (Unterschrift des/der Betroffenen<br />
oder der einzubeziehenden Person)<br />
Diesen Antrag bitte zusammen mit den übrigen Unterlagen zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> an<br />
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie senden.
GHB - Anlage 19f<br />
Stand: 10.02.06<br />
Hinweise zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
für Sicherheitserklärungen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie im Bereich des Geheimschutzes<br />
Die Voraussetzungen und das Verfahren von <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en des Bundes sind im<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher<br />
Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), geregelt. Durch die folgenden<br />
Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu<br />
überprüfen ist, wozu die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> dient und was sie im wesentlichen umfasst.<br />
Für weitere Fragen steht der Sicherheitsbevollmächtigte zur Verfügung.<br />
1. Wer wird überprüft?<br />
Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu<br />
Verschlusssachen erhalten oder sich verschaffen können und ihrer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
zugestimmt haben (siehe § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 SÜG). Hierzu gehören z.B. Bearbeiter<br />
von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher,<br />
Reinigungs- und Wartungspersonal. Tätigkeiten der genannten Art werden als<br />
"sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.<br />
2. Wozu eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>?<br />
Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf<br />
seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde. Grundlage für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> ist<br />
die von dem/der Betroffenen abgegebene "Sicherheitserklärung". Dies erfordert einen<br />
schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die<br />
Angabe der personenbezogener Daten erfolgt daher aussschließlich auf freiwilliger Basis<br />
und nur soweit, wie dies für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> notwendig ist.<br />
Fremde Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse<br />
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (z.B. durch<br />
nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr<br />
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.<br />
Die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit<br />
ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht.<br />
Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-<br />
/<br />
zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen<br />
mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des<br />
personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse<br />
der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.
GHB - Anlage 19f<br />
3. Was soll die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>?<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
Durch die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> soll individuell festgestellt werden, ob einer Person<br />
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche<br />
Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuweisung (bzw. Betrauung) mit einer solchen<br />
Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten (sogenannte<br />
"Sicherheitsrisiken").<br />
Ein Sicherheitsrisiko liegt gem. § 5 SÜG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte<br />
1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer<br />
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder<br />
2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder<br />
Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begründen<br />
oder<br />
3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen<br />
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für<br />
deren Erhaltung begründen.<br />
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des<br />
des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in oder des/der Lebensgefährten/in<br />
vorliegen.<br />
Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein<br />
Sicherheitsrisiko ergibt.<br />
Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles<br />
maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.<br />
4. Welche Maßnahmen umfasst die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>?<br />
Es gibt drei Arten von <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en, die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
(Ü 1), die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (Ü 2) und die <strong>erweiterte</strong><br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).<br />
Die Art der durchzuführenden <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit<br />
der Tätigkeit, die der/die Betroffene wahrnehmen soll. Sie hängt<br />
grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu<br />
denen Zugang gewährt werden soll oder auf andere Weise eine entsprechende<br />
Zugangsmöglichkeit besteht.<br />
Die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> erfolgt über den Sicherheitsbevollmächtigten durch das<br />
BMWi und unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche<br />
Anfragen und Ermittlungen durchführt.<br />
Stimmt der/die Betroffene seiner/ihrer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zu, sind die in der<br />
Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.
GHB - Anlage 19f<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 3 -<br />
Je nach Überprüfungsart kann die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> u.a. folgende Maßnahmen<br />
umfassen:<br />
- Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.<br />
- Einsicht des Sicherheitsbevollmächtigten in die Personalakten des/der Betroffenen<br />
(soweit vorhanden und zugänglich) sowie sonstige erforderliche Unterlagen.<br />
- Anfragen an das Bundeszentralregister, an Polizeibehörden und Nachrichtendienste<br />
sowie bei Bedarf an die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des<br />
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie<br />
an andere geeignete Stellen, ob und ggf. welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse<br />
über den/die Betroffenen/e vorliegen.<br />
- Prüfung der Identität des/der Betroffenen bei Ü 2 und Ü 3.<br />
- Ermittlungen im näheren Lebensumfeld des/der Betroffenen (z.B. Befragung der von<br />
ihm/ihr benannten Referenzpersonen), ob Hinweise auf Sicherheitsrisiken vorliegen,<br />
in der Regel bei Ü 3.<br />
- Einbeziehung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in oder des/der<br />
Lebensgefährten/in in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> bei Ü 2 und Ü 3 mit dessen/deren<br />
Zustimmung.<br />
- Gespräch(e) mit dem/der Betroffenen über seine/ihre persönliche Sicherheitssituation<br />
(soweit dies nach dem Ergebnis der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> geboten erscheint).<br />
- In bestimmten Zeitabständen sowie bei Bedarf eine Ergänzung/Wiederholung der<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> oder einzelner Maßnahmen.<br />
5. Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze<br />
durchgeführt. Der/die Betroffene hat Anspruch, durch BMWi gehört zu werden, bevor<br />
er/sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann<br />
er/sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Ehegatten/innen, Lebenspartner/innen oder<br />
Lebensgefährten/innen werden ebenfalls gehört, wenn sich sicherheitserhebliche<br />
Erkenntnisse zu seiner/ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung des/der<br />
Betroffenen führen würden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann er Rechtsmittel<br />
einlegen.<br />
Die bei der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für<br />
die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> selbst, für bestimmte sonstige Aufgaben des<br />
Verfassungsschutzes, notwendige strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei<br />
Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen<br />
genutzt werden.<br />
Das BMWi darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die personenbezogenen<br />
Daten, seine Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, Verfügungen zur<br />
Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und<br />
nutzen.<br />
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die<br />
personenbezogenen Daten des/der Betroffenen und des/der in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
einbezogenen Ehegatten/in, Lebenspartners/in oder Lebensgefährten/in und die<br />
Aktenfundstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
GHB - Anlage 19f<br />
- 4 -<br />
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko<br />
begründen, in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten dürfen auch in die<br />
nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert<br />
werden.<br />
Dem/der Betroffenen und dem/der in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogenen<br />
Ehegatten/in, Lebenspartner/in oder Lebensgefährten/in sowie den im Rahmen der<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag<br />
Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
gespeicherten personenbezogenen Daten.<br />
6. Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung<br />
Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt fremder Nachrichtendienste werden.<br />
Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig<br />
erkennen die Betroffenen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.<br />
Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit möglichst<br />
straffrei herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden<br />
freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Fall grundsätzlich von einer<br />
Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den<br />
Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber Möglichkeiten der Strafvermeidung geschaffen.<br />
Nach § 153 e der Strafprozessordnung und § 98 des Strafgesetzbuches kann in solchen<br />
Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.<br />
Ansprechpartner sind neben dem/der Sicherheitsbevollmächtigten und den zuständigen<br />
Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer folgende Bundesbehörden:<br />
Stand: 10.02.06<br />
Bundesamt für<br />
Verfassungsschutz<br />
Merianstr. 100<br />
50765 Köln<br />
Tel.: (0221) 792-0<br />
Bundeskriminalamt Generalbundesanwalt<br />
beim Bundesgerichtshof<br />
Paul-Dickopf-Str. 2<br />
53340 Meckenheim<br />
Tel.: (02225) 89-0<br />
Brauerstr. 30<br />
76137 Karlsruhe<br />
Tel.: (0721) 8191-0
GHB - Anlage 19g<br />
Stand: 10.02.06<br />
Straftaten von erheblicher Bedeutung<br />
In §138 StGB und §3 des Artikel 10-Gesetzes – G 10 genannte Straftaten 1 sind:<br />
1. § 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges.<br />
2. § 80 a. Aufstacheln zum Angriffskrieg<br />
3. § 81. Hochverrat gegen den Bund.<br />
4. § 82. Hochverrat gegen ein Land.<br />
5. § 83. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.<br />
6. § 84. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei.<br />
7. § 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot.<br />
8. § 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />
Organisationen.<br />
9. § 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken.<br />
10. § 88. Verfassungsfeindliche Sabotage.<br />
11. § 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und<br />
öffentliche Sicherheitsorgane.<br />
12. § 94. Landesverrat.<br />
13. § 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen.<br />
14. § 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von<br />
Staatsgeheimnissen.<br />
15. § 97 a. Verrat illegaler Geheimnisse.<br />
16. § 97 b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses.<br />
17. § 98. Landesverräterische Agententätigkeit.<br />
18. § 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit.<br />
19. § 100. Friedensgefährdende Beziehungen.<br />
20. § 100 a. Landesverräterische Fälschung.<br />
21. § 109 e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln.<br />
22. § 109 f. Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst.<br />
23. § 109 g. Sicherheitsgefährdendes Abbilden.<br />
24. § 129 a. Bildung terroristischer Vereinigungen.<br />
25. § 130. Volksverhetzung.<br />
26. § 138 Abs. 2, Nichtanzeige geplanter Straftaten (Anmerkung: Im<br />
Zusammenhang mit § 129a).<br />
27. § 146. Geldfälschung.<br />
28. § 151. Wertpapiere.<br />
29. § 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden<br />
Währungsgebiets.<br />
30. § 152 a Abs. 1 bis 3, Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für<br />
Euroschecks.<br />
31. § 181 Abs. 1 Nr. 2<br />
oder 3,<br />
Schwerer Menschenhandel.<br />
32. § 211. Mord.<br />
33. § 212. Totschlag.<br />
34. § 220 a. Völkermord.<br />
35. § 234. Menschenraub.<br />
36. § 234 a. Verschleppung.<br />
37. § 239 a. Erpresserischer Menschenraub.<br />
38. § 239 b. Geiselnahme.<br />
1 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB.<br />
. . .
GHB - Anlage 19g<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
39. § 249. Raub.<br />
40. § 250. Schwerer Raub.<br />
41. § 251. Raub mit Todesfolge.<br />
42. § 255. Räuberische Erpressung.<br />
43. § 306. Brandstiftung.<br />
44. § 306 a. Schwere Brandstiftung.<br />
45. § 306 b. Besonders schwere Brandstiftung.<br />
46. § 306 c. Brandstiftung mit Todesfolge.<br />
47. § 307 Abs. 1 bis 3, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie.<br />
48. § 308 Abs. 1 bis 4, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion.<br />
49. § 309 Abs. 1 bis 5, Missbrauch ionisierender Strahlen.<br />
50. § 310. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens.<br />
51. § 313. Herbeiführen einer Überschwemmung.<br />
52. § 314. Gemeingefährliche Vergiftung.<br />
53. § 315 Abs. 3, Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.<br />
54. § 315 b Abs. 3, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.<br />
55. § 316 a. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.<br />
56. § 316 b Abs. 3, Störung öffentlicher Betriebe.<br />
57. § 316 c. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr.<br />
58. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Zuwiderhandlung gegen Verbote.<br />
bis 4 VereinsG.<br />
59. § 92 Abs. 1 Nr. 7 Strafvorschriften.<br />
AuslG.<br />
Stand: StGB-Änderung vom 12. April 2001<br />
Artikel 10-Gesetz – G 10 vom 26. Juni 2001
GHB - Anlage 20<br />
Stand: 10.02.06<br />
H I N W E I S<br />
zum<br />
Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />
bezüglich der Kontrolle von Akten über die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD)<br />
Nach § 24 Abs. 1 BDSG kontrolliert der BfD bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der<br />
Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Sinn solcher Kontrollmaßnahmen<br />
ist es, dazu beizutragen, dass der/die Einzelne beim Umgang mit seinen/ihren<br />
personenbezogenen Daten nicht in seinem/ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Um insoweit<br />
einen weitreichenden Schutz zu garantieren, sieht § 24 Abs. 2 BDSG auch vor, dass personenbezogene<br />
Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, von der Kontrollbefugnis des BfD<br />
umfasst werden. Andererseits macht das BDSG in § 24 Abs. 2 Nr. 2c auch deutlich, dass<br />
personenbezogene Daten in Akten über die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> dann der Kontrolle durch den BfD<br />
nicht unterliegen, wenn der/die Betroffene der Kontrolle seiner/ihren Daten im Einzelfall gegenüber dem<br />
BfD widerspricht.<br />
Diese Regelungen gelten gemäß § 36 Absatz 2 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz (SÜG) auch für die nach<br />
dem SÜG gespeicherten personenbezogenen Daten bei nicht-öffentlichen Stellen.<br />
Mitarbeiter, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, werden auf folgendes hingewiesen:<br />
Der Widerspruch ist nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich gegenüber dem BfD einzulegen,<br />
der ihn im Einzelfall zu beachten hat. Ein an den BfD adressierter Widerspruch kann auf Wunsch<br />
des Widerspruchsführers aber auch lediglich zur Sicherheitsakte bei dem/der Sicherheitsbevollmächtigen<br />
bzw. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)<br />
genommen werden. Der BfD wird auch solche Widersprüche berücksichtigen, die sich in der<br />
Sicherheitsakte befinden.<br />
Der Widerspruch kann auch auf die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführte <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sakte<br />
erstreckt werden. Auch in diesem Fall ist der Widerspruch gegenüber<br />
dem BfD einzulegen, allerdings besteht auch hier für den Widerspruchsführer die Möglichkeit,<br />
den Widerspruch zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sakte des BfV zu geben. Der BfD wird auch solche<br />
Widersprüche berücksichtigen, die sich in der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sakte befinden.
GHB - Anlage 21<br />
Stand: 10.02.06<br />
Merkblatt<br />
Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft<br />
1. Allgemeines<br />
Als Mitarbeiter/in Ihres Unternehmens, der/die zum Zugang zu staatlichen<br />
Geheimnissen (Verschlusssachen) ermächtigt ist oder Mitarbeiter/in in einem<br />
sicherheitsempfindlichen Bereich tragen Sie in besonderem Maße Verantwortung<br />
für die Sicherheit Ihrer Kollegen, des Unternehmens und der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Diese Anleitung soll Ihnen ein Grundwissen über die wichtigsten<br />
Maßnahmen zum Schutz staatlicher Verschlusssachen sowie über mögliche<br />
Bedrohungen (Terrorismus, Extremismus, Kriminalität wie z.B.<br />
Konkurenzauspähung oder die Arbeitsweise fremder Nachrichtendienste)<br />
vermitteln.<br />
Die Vorschriften zum Schutze von Verschlusssachen (VS) sind sorgfältig zu<br />
beachten. Einschränkungen, Unbequemlichkeiten oder Verzögerungen, die sich<br />
hierbei ergeben können, müssen hingenommen werden, damit der notwendige<br />
Schutz der VS, Ihres Unternehmens und der Mitarbeiter gewährleistet ist.<br />
Auch nach den weltweiten politischen Veränderungen sind die Bundesrepublik<br />
Deutschland und ihre Unternehmen ein Ziel für fremde Nachrichtendienste für<br />
Konkurrenzausspähungen von Verschlusssachen/Staatsgeheimnissen. Diejenigen,<br />
die Verrat begehen, schaden dabei nicht nur unserem Land, ihrem Arbeitgeber<br />
oder den Kollegen, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen sie erst viel zu spät,<br />
wofür sie missbraucht wurden.<br />
Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt von<br />
Konkurrenzunternehmen, terroristischen Organisationen oder fremder<br />
Nachrichtendienste werden.<br />
Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit anderer<br />
Art (z.B. leichtfertige Preisgabe von VS an Konkurrenzunternehmen oder<br />
leichtfertige Preisgabe der Funktionsweise von Sicherheitsvorkehrungen an<br />
terroristische Organisationen usw.) ohne persönlichen Schaden herauszukommen,<br />
bleibt nur die Möglichkeit der freiwilligen Offenbarung bei den zuständigen<br />
Behörden. Die Verfassungsschutzbehörden können in vielen Fällen von einer<br />
Anzeige absehen. Auch die strafrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass dann<br />
von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann (§ 153 e Strafprozessordnung).<br />
Nutzen Sie diese Möglichkeit - in Ihrem Interesse und im Interesse unseres<br />
freiheitlichen Rechtsstaates.<br />
Zentrale/r Ansprechpartner/in in allen Sicherheitsfragen für Sie ist der/die von<br />
Ihrer Geschäftsführung bestellte/r Sicherheitsbevollmächtigte/r (SiBe), an den/die<br />
Sie sich in allen Sicherheitsbelangen wenden können. Der/die SiBe unterliegt<br />
gegenüber der Geschäftsführung in personellen Geheimschutzangelegenheiten<br />
einer Schweigeverpflichtung.<br />
2. Wozu Geheimschutz?<br />
In einer freiheitlichen Demokratie ist staatliches Handeln auf Transparenz<br />
angelegt, so dass es grundsätzlich für jedermann offenkundig ist. Im Interesse der<br />
äußeren und inneren Sicherheit und des Schutzes der Wirtschaft und seiner Bürger<br />
muss aber auch der demokratische Staat bestimmte Informationen geheimhalten.
GHB - Anlage 21 - 2 -<br />
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied im weltweiten Bündnis zur<br />
Bekämpfung des Terrorismus und demzufolge ein potentielles Zielobjekt für<br />
Anschläge. Die leichtfertige Preisgabe z.B. des Aufbaues und der Funktionsweise<br />
von Sicherheitsvorkehrungen in Ihrem Unternehmen könnte derartige Anschläge<br />
ermöglichen oder erleichtern. Wenn darüber hinaus VS z.B. über den Bau von<br />
Kriegswaffen in die falschen Hände geraten, wäre dies ein erhebliches<br />
Gefährdungspotential für die weltweite Bekämpfung terroristischer Anschläge.<br />
Konkurrenzunternehmen sind daran interessiert, das entsprechende Know-How<br />
Ihres Unternehmens zu erhalten, ohne sich durch teure und langwierige<br />
Forschungen usw. dieses Wissen zu erarbeiten. Als Mitarbeiter Ihres<br />
Unternehmens tragen sie auch Verantwortung für den Schutz dieser<br />
Informationen, insbesondere, wenn sie als VS eingestuft sind.<br />
Die meisten Staaten betreiben „Auslandsaufklärung“ durch ihren<br />
Nachrichtendienst. Aus der Sicht der betroffenen Staaten ist dies Spionage, die<br />
wegen der möglichen politischen, militärischen und wirtschaftlichen Schäden<br />
unter erhebliche Strafe gestellt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund<br />
ihrer wirtschaftlichen und politischen Bedeutung sowie ihrer geografischen Lage<br />
ein wichtiges Spionageziel fremder Nachrichtendienste.<br />
Zum Schutz der VS werden Personen zur Feststellung der persönlichen Eignung<br />
zum Zugang zu VS einer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> unterzogen. Die<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen richtet sich nach dem<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz (§ 25 des Gesetzes über die Voraussetzungen und<br />
das Verfahren von <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en des Bundes vom 20.04.1994 – BGBl.<br />
I Seite 867), welches Mindestanforderungen berücksichtigt, zu denen die<br />
Bundesrepublik Deutschland auch gegenüber ausländischen Staaten und als<br />
Mitglied zwischenstaatlicher Einrichtungen (z.B. NATO, OCCAR) vertraglich<br />
oder im Rahmen der EU rechtlich verpflichtet ist.<br />
Dabei müssen die Bestimmungen für den Schutz gespeicherter personenbezogener<br />
Daten aus dem Bundesdatenschutzgesetz berücksichtigt werden (Vgl. § 36 Abs. 1<br />
und 2 SÜG).<br />
3. Das Wichtigste zum Geheimschutz in Kürze<br />
3.1. Begriff der Verschlusssache (VS)<br />
Stand: 10.02.06<br />
VS sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,<br />
Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B.<br />
Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial,<br />
Magnetspeicher, elektrische Signale, Geräte oder technische Einrichtungen<br />
sowie das gesprochene Wort). Sie werden entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit<br />
als STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR<br />
DEN DIENSTGEBRAUCH von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />
Veranlassung eingestuft.
GHB - Anlage 21 - 3 -<br />
3.2. VS-Einstufung<br />
Die Einstufung einer VS wird von einer amtlichen Stelle (Behörde)<br />
vorgenommen und wird Ihnen von Ihrem VS-Auftraggeber in einer VS-<br />
Einstufungsliste oder auf andere schriftliche Weise (z.B. bei einer geringen Zahl<br />
von einzustufenden VS) vorgegeben. Diese Vorgaben sind strikt einzuhalten<br />
und durchgehend zu berücksichtigen (auch bei künftigen Aufträgen Ihres<br />
Unternehmens, in die eine bereits früher als VS eingestufte Information<br />
einfließen soll). Sollte sich eine VS-Einstufung als nicht praktikabel erweisen,<br />
ist sofort Ihr/e SiBe zu informieren, der/die dies mit dem Auftraggeber und<br />
BMWi klärt.<br />
3.3. Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />
Von VS, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, dürfen nur<br />
entsprechend sicherheitsüberprüfte und zum Zugang zu VS ermächtigte<br />
Personen Kenntnis erhalten.<br />
Aber auch diese VS-Ermächtigten dürfen nur insoweit Kenntnis von VS<br />
erhalten, als dies zwingend für die Erledigung des Auftrages erforderlich ist.<br />
Dies und die Schweigepflicht gelten auch gegenüber den engsten Kolleginnen<br />
und Kollegen, auch persönlichen Vertrauenspersonen (Ehegatte/in,<br />
Lebenspartner/in, Lebensgefährte/in, Freunde, Ärzte usw.) dürfen niemals über<br />
den Inhalt von VS informiert werden.<br />
In den meisten Spionage- oder sonstigen Verratsfällen hätte der Schaden<br />
wesentlich begrenzt werden können, wäre dieser Grundsatz „Kenntnis nur,<br />
wenn nötig“ beachtet worden.<br />
3.4. Verschwiegenheit<br />
Erörtern Sie VS oder sonstige wichtige Informationen nicht in Gegenwart<br />
Unbefugter oder in der Öffentlichkeit (Gaststätten, Eisenbahn, Flugzeuge usw).<br />
Nutzen Sie die von Ihrem/r SiBe eingerichteten (evtl. abhörsicheren oder<br />
abhörgeschützten) Besprechungsräume für Gespräche über VS bzw. die<br />
Kontroll- oder Sperrzonen zur Bearbeitung von VS und befolgen Sie genau alle<br />
hierfür erlassenen Anweisungen (z.B. Zugangskontrolle, Fotografier- und<br />
Handyverbot, offenes Tragen des Firmenausweises usw.).<br />
3.5. Persönliche Verantwortung, Weitergabe von VS<br />
VS-VERTRAULICH und höher eingestufte VS dürfen nur an VS-Ermächtigte<br />
über die VS-Registratur gegen Quittung weitergegeben werden. Eine Liste mit<br />
den Namen der VS-Ermächtigten Ihres Unternehmens befindet sich bei dem/der<br />
SiBe und bei dem/der VS-Verwalter/in. Für den Schutz einer von Ihnen bei der<br />
VS-Registratur empfangenen VS sind Sie persönlich verantwortlich. Sie müssen<br />
die VS dorthin sobald wie möglich zurückgeben. Eine evtl. Weitergabe an<br />
eine/n Kollegen/in im Unternehmen ist ebenfalls nur über die VS-Registratur<br />
zulässig. Sie werden dann dort entlastet und Ihr/e Kollege/in belastet.<br />
Stand: 10.02.06<br />
Lassen Sie VS auch bei kürzerer Abwesenheit nicht unbeaufsichtigt an Ihrem<br />
Arbeitsplatz zurück, sondern sorgen Sie dafür, dass unbefugte Personen keine<br />
Kenntnis hiervon erhalten können. Einzelheiten hierzu wird Ihnen Ihr/e SiBe<br />
mitteilen.
GHB - Anlage 21 - 4 -<br />
Sollte Ihnen irrtümlich auf andere Weise als durch die VS-Registratur eine VS<br />
zugehen, sind Sie für deren Schutz ebenfalls persönlich verantwortlich und<br />
haben dies unverzüglich Ihrer VS-Registratur und dem/der SiBe zu melden.<br />
Für die Weitergabe von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
eingestuften VS gelten erleichterte Vorschriften. Erforderlich ist, dass der<br />
Empfänger anhand des VS-NfD-Merkblattes nachweisbar belehrt wurde, die<br />
Regeln einhält und verschwiegen ist. Der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />
ist auch hier zu beachten. Fragen Sie hierzu Ihre/n SiBe.<br />
3.6. Herstellung und Vervielfältigung von VS, VS-Zwischenmaterial (VS-<br />
VERTRAULICH und höher)<br />
VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS dürfen nur unter Einschaltung<br />
der VS-Registratur an dafür zugelassenen Stellen (Einzelzimmer, Kontroll- oder<br />
Sperrzonen usw.) gefertigt werden.<br />
Bei der Herstellung oder Vervielfältigung anfallende Zwischen- und Nebenprodukte,<br />
die in irgend einer Form VS-Informationen enthalten (z.B.<br />
handschriftliche Entwürfe, Disketten) sind wie die VS selbst zu schützen und<br />
sofort der VS-Registratur anzuzeigen, die das Weitere festlegt.<br />
3.7. Aufbewahrung, Versendung und Mitnahme von VS<br />
VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS sind in der VS-Registratur<br />
aufzubewahren. Für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH genügt die<br />
Aufbewahrung in einem abgeschlossenen Zimmer (Einzelschloss, keine<br />
Schließanlage) oder in einem abgeschlossenen Schrank oder Schreibtisch.<br />
VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS sind über die VS-Registratur<br />
außerhalb des Unternehmens zu versenden. VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können im Inland als gewöhnlicher Brief<br />
bzw. Paket versandt werden.<br />
Die Bearbeitung von VS in der Privatwohnung ist untersagt. Die Mitnahme von<br />
VS auf Reisen und zu Besprechungen bedarf der Genehmigung des/der SiBe.<br />
Die persönliche Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften VS ist<br />
unzulässig.<br />
3.8. Nutzung der Informationstechnik<br />
Bei Nutzung der Informationstechnik (Computer, Telefaxgerät usw.) für VS<br />
bestehen besondere Risiken.<br />
Deshalb müssen vor der informationstechnischen Verarbeitung oder<br />
Übertragung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften VS besondere<br />
Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und die Anwendung der Informationstechnik<br />
für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad ausdrücklich durch<br />
BMWi freigegeben sein.<br />
Elektronische Datenträger (Disketten, Wechselplatten usw.) unterliegen der<br />
Mehrfachnutzung. Hinsichtlich ihrer Kennzeichnung, Löschung und<br />
Vernichtung gelten besondere Bestimmungen. Wenden Sie sich an Ihren/e<br />
SiBe.<br />
Stand: 10.02.06<br />
Wird Informationstechnik für die Verarbeitung oder Übertragung von VS-NUR<br />
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter VS genutzt, so sind zur Wahrung
GHB - Anlage 21 - 5 -<br />
Stand: 10.02.06<br />
der Vertraulichkeit geeignete Maßnahmen entsprechend dem „VS-NfD-<br />
Merkblatt“ zu treffen.<br />
4. Was tun, wenn ... ?<br />
Nachrichtendienste, terroristische oder kriminelle Organisationen aber auch<br />
Konkurrenzunternehmen haben viele Methoden, um bestimmte Personen für<br />
ihre Zwecke nutzbar zu machen. Bevor z.B. ein fremder Nachrichtendienst an<br />
Sie herantritt und sich für eine bestimmte Werbemethode entscheidet, wird er<br />
die Frage klären, wer Sie sind, welche Aufgaben Sie wahrnehmen oder künftig<br />
wahrnehmen könnten, welche Neigungen, Wünsche und Gewohnheiten Sie<br />
haben, wo Ihre besonderen Interessen (Theater, Freizeit, Hobby usw.) liegen,<br />
welche politischen Auffassungen Sie vertreten und ob Sie besondere Probleme<br />
oder Schwächen (finanzielle Schwierigkeiten, drohende Insolvenz, zu<br />
aufwendiger Lebensstil usw.) haben?<br />
Das Ergebnis der Nachforschungen, die sich im Geheimen abspielen, bestimmt<br />
die Methode der geheimdienstlichen oder andersgelagerten Anwerbung.<br />
Erhält ein/e Agent/in schließlich den Auftrag, Sie anzuwerben, weiß er/sie<br />
bestens über Sie Bescheid. Er/sie kennt Ihre Neigungen, Schwächen, Wünsche,<br />
Gewohnheiten.<br />
Die Kontaktaufnahme mit Ihnen wird immer „rein zufällig“ erfolgen, ob im<br />
Café oder im Urlaub, ob auf einem abendlichen Empfang oder an Ihrer Haustür,<br />
ob über eine Zeitungsannonce oder einen unverfänglichen Briefwechsel. Bevor<br />
Sie zu einer Mitarbeit veranlasst werden, wird dieser Kontakt langfristig, auch<br />
über viele Jahre gepflegt und gefestigt.<br />
Oft treten Agenten/Agentinnen unter sogenannter falscher Flagge auf, d.h. unter<br />
Vortäuschung der Mitarbeit für eine andere unverdächtige Stelle.<br />
Ähnlich wie fremde Nachrichtendienste könnten auch fremde, bekannte oder<br />
vertraute Personen an Sie herantreten, die Ziele auf den Gebieten der<br />
Konkurrenzausspähung, Spionage oder des Terrorismus verfolgen.<br />
Um Schwierigkeiten oder Gefahren für Ihre Kollegen/innen, Ihr Unternehmen<br />
oder sogar die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, kommt es darauf an,<br />
eine solche Kontaktaufnahme rechtzeitig zu erkennen.<br />
Jemand, für den Ihr Unternehmen interessanter ist als Sie selbst, dürfte wohl<br />
kein guter Freund sein. Ein/e Bekannte/r, der/die kein Verständnis dafür hat,<br />
dass Sie über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten nicht sprechen,<br />
verdient nicht Ihren Respekt.<br />
Jedem/r, der/die versucht, Sie zur Preisgabe vertraulicher Informationen zu<br />
überreden oder unter Missachtung von VS-Vorschriften zu „kleinen<br />
Gefälligkeiten“ zu bewegen, sollten Sie mit Vorsicht begegnen.<br />
Gehen Sie den Dingen auf den Grund. Sucht der/die Bekannte wirklich Ihren<br />
Kontakt, Ihre Freundschaft, oder nur Informationen?<br />
Wenden Sie sich, falls Zweifel oder Fragen bleiben, vertrauensvoll an Ihre/n<br />
SiBe oder auch an das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln oder die<br />
zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz. Fragen kostet nichts! Es kann<br />
Ihnen jedoch viel Ärger ersparen. Auf Wunsch werden Ihre Informationen<br />
vertraulich behandelt.
GHB - Anlage 21 - 6 -<br />
Stand: 10.02.06<br />
Um aus einer bereits erfolgten nachrichtendienstlichen Verstrickung oder<br />
Verratstätigkeit anderer Art ohne größeren Schaden herauszukommen, bleibt<br />
immer die Möglichkeit der freiwilligen Offenbarung gegenüber dem/der SiBe<br />
oder direkt an die Verfassungsschutzbehörden. Nutzen Sie in Ihrem eigenen<br />
Interesse diese Möglichkeit und führen Sie in Ihrem Leben wieder selbst Regie.<br />
5. Zusammenfassung<br />
Die Sicherheit für Leib und Leben Ihrer Kollegen und Kolleginnen, die<br />
Möglichkeit für Ihr Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb zu bestehen<br />
und die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland obliegt<br />
nicht allein den hierfür vorgesehenen Behörden, sondern ist Verpflichtung jedes<br />
Bürgers. Als zum Zugang zu VS ermächtigter Mitarbeiter Ihres Unternehmens<br />
tragen Sie besondere Verantwortung. Darum sind Sie aufgefordert, in enger<br />
Zusammenarbeit mir Ihrem/r SiBe und dem BMWi die Bestimmungen zur<br />
Behandlung von VS genauestens einzuhalten, aber auch Abweichungen hiervon<br />
bei Anderen oder sonstige wichtige Wahrnehmungen (Antreffen von<br />
unbekannten Personen in Sperr- oder Kontrollzonen, Auffinden von<br />
„herrenlosen“ Gepäckstücken, nicht angekündigte Wartungsarbeiten an Ihrem<br />
Telefon oder PC usw.), sofort dem/der SiBe anzuzeigen, der/die Ihre<br />
Wahrnehmung vertraulich behandeln wird. Dies gilt ebenfalls für mögliche<br />
Ausspähungen Ihres Unternehmens von Konkurrenzunternehmen oder<br />
terroristischen Organisationen. Leichtfertigkeit oder auch falsch verstandene<br />
Kameradschaft schadet allen, auch Ihnen - Ihrem Arbeitsplatz, Ihrer Sicherheit,<br />
evtl. auch Ihrer Gesundheit oder sogar Ihrem Leben.<br />
6. Aufruf<br />
Helfen Sie mit, den sensiblen Bereich der Verschlusssachen vor Angriffen jeder<br />
Art und nachrichtendienstlicher Ausspähung zu schützen, um irreparable<br />
Schäden von unserer Volkswirtschaft abzuwenden. Bleiben Sie vorsichtig und<br />
misstrauisch, wenn Sie Zugang zu VS haben und halten Sie sich akribisch an<br />
alle Vorschriften und Anweisungen zum Schutze der VS. Leichtsinn,<br />
Fahrlässigkeit, Renommiersucht oder unbedachter Umgang mit<br />
Kommunikationstechnik haben schon oft zu Verlust von wertvollen<br />
Informationen zum Schaden unserer Volkswirtschaft, Ihres Unternehmens und<br />
für den Betroffenen selbst geführt. Helfen Sie mit, dies zu vermeiden.
GHB - Anlage 21 - 7 -<br />
Anmerkung:<br />
Die nachstehenden Strafvorschriften mit Ausnahme des § 353 b Abs. 2 sind für<br />
jedermann gültig; einer besonderen Verpflichtung zur Geheimhaltung bedarf es nicht.<br />
7. Auszug aus dem Strafgesetzbuch:<br />
(1)<br />
§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses<br />
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur<br />
einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht<br />
geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.<br />
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter<br />
Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik<br />
Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen<br />
verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.<br />
Stand: 10.02.06<br />
§ 94 Landesverrat<br />
(1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />
1. einer fremden Macht o der einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />
2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die<br />
Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu<br />
begünstigen,<br />
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter<br />
einem Jahr bestraft.<br />
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder<br />
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der<br />
Regel vor, wenn der Täter<br />
1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von<br />
Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder<br />
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere<br />
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen<br />
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />
Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder<br />
öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für<br />
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat<br />
nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis<br />
zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
GHB - Anlage 21 - 8 -<br />
§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von<br />
Staatsgeheimnissen<br />
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit<br />
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />
Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird<br />
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch<br />
ist strafbar.<br />
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen<br />
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />
Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder<br />
öffentlich bekannt macht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren<br />
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />
Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner<br />
Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags<br />
zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lässt und dadurch<br />
fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />
Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) ........<br />
§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse<br />
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße<br />
kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner<br />
mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere<br />
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein<br />
Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1<br />
ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.<br />
§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses<br />
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das<br />
Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er,<br />
wenn<br />
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken,<br />
oder<br />
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,<br />
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes<br />
Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um<br />
Abhilfe angerufen hat.<br />
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das<br />
Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann<br />
bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 21 - 9 -<br />
Stand: 10.02.06<br />
einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den<br />
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des<br />
§ 353 b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.<br />
§ 98 Landesverräterische Agententätigkeit<br />
(1) Wer<br />
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder<br />
Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder<br />
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer<br />
solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn<br />
die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders<br />
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />
Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.<br />
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder<br />
von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter<br />
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart.<br />
Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder<br />
einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er<br />
nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt<br />
und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.<br />
§ 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit<br />
(1) Wer<br />
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit<br />
gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder<br />
Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner<br />
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn<br />
die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit<br />
§ 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.<br />
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis<br />
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der<br />
Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle<br />
oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und<br />
wenn er<br />
1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung solcher<br />
Geheimnisse besonders verpflichtet, oder<br />
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik<br />
Deutschland herbeiführt.<br />
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen<br />
Geheimhaltungspflicht
GHB - Anlage 21 - 10 -<br />
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als<br />
1. Amtsträger,<br />
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder<br />
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht<br />
wahrnimmt,<br />
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch<br />
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig<br />
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder<br />
eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er<br />
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines<br />
Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder<br />
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der<br />
Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,<br />
an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch<br />
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) ...........<br />
Auszug aus der Strafprozessordnung<br />
Stand: 10.02.06<br />
§ 153 e<br />
Absehen von Strafverfolgung bei tätiger Reue<br />
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1<br />
Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand,<br />
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des<br />
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der<br />
Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm<br />
deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für<br />
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die<br />
verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen<br />
solchen Beitrag dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat sein mir ihr<br />
zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der<br />
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der<br />
Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.<br />
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des<br />
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des<br />
Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten<br />
Voraussetzungen einstellen.
GHB - Anlage 22<br />
Stand: 10.02.06<br />
MERKBLATT<br />
für Auslandsreisen von VS-Ermächtigten<br />
1. Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, sind im besonderen Maße Ziel<br />
fremder Nachrichtendienste. Die Erfahrung lehrt, dass Ansprachen oder<br />
Anbahnungsversuche mit nachrichtendienstlicher Zielsetzung häufig auf Auslandsreisen<br />
durchgeführt werden.<br />
Sie müssen die Möglichkeit von Ansprachen durch fremde Nachrichtendienste auch bei<br />
Auslandsreisen immer im Gedächtnis haben. Sollten Sie konkrete Fragen zur<br />
nachrichtendienstlichen Lage auch bezogen auf Ihr Reiseland haben, können Sie sich vor<br />
Reiseantritt an Ihren/Ihre Sicherheitsbevollmächtigte(n) wenden.<br />
Die nachfolgenden Hinweise sollen Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit<br />
ausüben, eine Orientierungshilfe sein, derartige Gefahren zu erkennen und ihnen zu<br />
begegnen.<br />
2. Bei Auslandsreisen sollten vor allem folgende Verhaltensregeln beachtet werden:<br />
• Informieren Sie sich über die im Reiseland geltenden Vorschriften und beachten Sie<br />
diese genau. Handlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt sind, können im<br />
Reiseland strafbar sein. In folgenden Bereichen sind die Kenntnis und die Einhaltung der<br />
Vorschriften besonders wichtig:<br />
- Visa- und Meldebestimmungen, Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Devisen,<br />
ggf. sonstige Ein- und Ausfuhrbestimmungen, insbesondere bei Kunstgegenständen<br />
und Antiquitäten<br />
- Verkehrsbestimmungen (in einigen Staaten gilt absolutes Alkoholverbot im<br />
Straßenverkehr),<br />
- Fotografier- und Filmverbote.<br />
• Um fremden Nachrichtendiensten keinen Ansatzpunkt für eine Ansprache zu bieten,<br />
sollten Sie darüber hinaus noch folgendes beachten:<br />
- Nehmen Sie auf privaten Reisen keine dienstlichen Unterlagen mit.<br />
- Wahren Sie bitte Zurückhaltung auch im persönlichen Verhalten und seien Sie<br />
gegenüber Unbekannten reserviert. Lassen Sie sich weder zu Gefälligkeiten verleiten,<br />
die Ihnen nachteilig ausgelegt werden könnten, noch zu negativen Äußerungen über<br />
das Reiseland.
GHB - Anlage 22<br />
- 2 -<br />
• Sollten Sie verschuldet oder unverschuldet gegenüber den Behörden des Reiselandes in<br />
Schwierigkeiten geraten, so verständigen Sie bitte sofort die nächste diplomatische oder<br />
konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. (Sie sollten daher die<br />
Telefonnummer der in Frage kommenden Botschaften/Konsulate mitführen.)<br />
Machen Sie grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person. Bei Fragen nach<br />
Ihrer beruflichen Tätigkeit sind Sie allenfalls zur Angabe Ihres Arbeitgebers und Ihrer<br />
Stellung verpflichtet. Berufen Sie sich im übrigen auf Ihre Verschwiegenheitspflicht.<br />
• Versuche, Sie zu nachrichtendienstlicher Mitarbeit zu gewinnen, sollten Sie höflich, aber<br />
bestimmt ablehnen. Unterschreiben Sie keine Verpflichtungserklärung (auch nicht zum<br />
Schein). Unterrichten Sie nach Ihrer Rückkehr umgehend Ihren/Ihre<br />
Sicherheitsbevollmächtigten/e von solchen Versuchen. Dabei sollten Sie sich alle<br />
Einzelheiten des Vorfalls einschließlich einer Personenbeschreibung des oder der<br />
Gesprächspartner und des an Sie gestellten Ansinnens genau einprägen. Das gleiche gilt<br />
für alle Umstände, die Ihnen auffallen und die Ihnen nach der Lebenserfahrung<br />
ungewöhnlich erscheinen und als besonderes Interesse an Ihrer Person gedeutet werden<br />
können.<br />
• Wenn Sie aus Angst oder unter Druck trotz allem eine nachrichtendienstliche<br />
Verpflichtung eingegangen sind, wenden Sie sich bitte sofort nach Rückkehr an<br />
Ihren/Ihre Sicherheitsbevollmächtigten/e. Er/Sie wird Ihnen helfen. Die<br />
Verfassungsschutzbehörden unterstützen Sie auf Ihren Wunsch dabei.<br />
Stand: 10.02.06
Betriebs-Nr.: (Absender)<br />
Stand: 10.02.06<br />
Bescheinigung des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) im nationalen<br />
Besuchskontrollverfahren<br />
(SiBe-Bescheinigung)<br />
Name des/der SiBe (Absender)<br />
Adresse des/der SiBe (Absender)<br />
Betriebs-Nr. 1 :<br />
(zu besuchendes Unternehmen)<br />
Name des/der SiBe<br />
(zu besuchendes Unternehmen/<br />
Geheimschutzbeauftragte/r)<br />
Adresse des/der SiBe<br />
(zu besuchendes Unternehmen/<br />
Geheimschutzbeauftragte/r)<br />
BESCHEINIGUNG<br />
Nr.: Gültig bis zum:<br />
Folgende/r Besucher/in wird angemeldet:<br />
Name, Vorname ,<br />
Geburtsdatum und –ort ,<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Inhaber/in des Reisepasses/<br />
Personalausweises Nr.<br />
Ausgestellt in am:<br />
Angehörige/r des Unternehmens<br />
Besuchszeitraum bis<br />
Besuchszweck<br />
Gesprächspartner/in<br />
Es wird bestätigt, dass der/die Besucher/in vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
aufgrund einer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zum Zugang zu VS der Geheimhaltungsgrade<br />
VS-VERTRAULICH<br />
ermächtigt worden ist. Überprüfungsart: § 10 SÜG = Ü 3 § 9 SÜG = Ü 2 § 8 SÜG = Ü 1<br />
Der/die Besucher/in ist berechtigt, VS als Kurier zu befördern. Ja<br />
2<br />
Nein<br />
,<br />
(Ort, Datum)<br />
(Unterschrift des / der SiBe)<br />
1 nicht bei Behörden<br />
2 In diesem Fall muss Kurierausweis ausgestellt werden.
GHB - Anlage 24<br />
Betriebs-Nr.: (Absender)<br />
Name des/der SiBe (Absender)<br />
Adresse des/der SiBe (Absender)<br />
Betriebs-Nr. 1 :<br />
(zu besuchendes Unternehmen)<br />
Name des/der SiBe<br />
(zu besuchendes Unternehmen/<br />
Geheimschutzbeauftragte/r)<br />
Adresse des/der SiBe<br />
(zu besuchendes Unternehmen/<br />
Geheimschutzbeauftragte/r)<br />
Stand: 10.02.06<br />
Sammelbescheinigung des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe)<br />
im nationalen Besuchskontrollverfahren<br />
(Sammel-SiBe-Bescheinigung)<br />
BESCHEINIGUNG<br />
Nr.: Gültig bis zum:<br />
Hiermit wird bestätigt, dass die unter den lfd. Nrn. bis aufgeführten Besucher/innen vom<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund einer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zum Zugang<br />
zu VS der Geheimhaltungsgrade<br />
ermächtigt worden sind.<br />
VS-VERTRAULICH/ GEHEIM<br />
Die unter den lfd. Nr/n. aufgeführten Besucher/innen sind berechtigt, VS als Kurier zu befördern.<br />
,<br />
(Ort, Datum)<br />
(Unterschrift des / der SiBe)<br />
1 nicht bei Behörden<br />
2 In diesem Fall muss Kurierausweis ausgestellt werden.<br />
Ja 2 Nein
GHB - Anlage 24 - 2 -<br />
Folgende Besucher/innen werden angemeldet:<br />
Angehörige des Unternehmens:<br />
Besuchszeitraum:<br />
Besuchszweck:<br />
Gesprächspartner/in:<br />
Ausgestellt am: Ausgestellt in:<br />
Geb.-Ort Staatsangehörigkeit Reisepass- oder<br />
Personalausweis-Nr.<br />
Name Vorname Geb.-<br />
Datum<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Stand: 10.02.06
GHB – Anlage 25<br />
Request for Visit (RFV)<br />
Besuchsantrag für Reg.-Nr BWB:<br />
Stand: 17.03.08<br />
Datum:<br />
One-time / Einmaliger Besuch "Unclassified" /"Restricted" Annex / Anlagen<br />
Recurring / Wiederkehrender Besuch<br />
information or access to areas without<br />
access to information classified Yes / Ja<br />
Emergency / Eiliger Besuch Confidential/Vertraulich No / Nein<br />
Amendment / Ergänzungsantrag or above involved/oder höher<br />
1 Administrative Data / Verwaltungsinternes Feld<br />
Requestor / Date / Datum<br />
to / an Visit ID / Besuchsnummer<br />
2 Requesting Government Agency or Industrial Facility / Antragstellende Dienststelle/Firma<br />
Name / Name<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
E-Mail Address / E-Mail Adresse<br />
Fax Nr. Telephone Nr. / Telefon-Nr<br />
3 Government Agency or Industrial Facility to be visited / Zu besuchende Dienststelle/Firma<br />
N / N<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
Fax Nr. E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Point of contact / Ansprechpartner Telephone Nr. ./ Telefon-Nr<br />
4 Date of Visit / Besuchszeitraum<br />
5<br />
von bis<br />
Type of Visit (Select one from each column) / Grund des Besuches (Kreuzen Sie bitte in jeder Spalte jeweils einen Punkt an)<br />
Government initiative / Regierungsinitiative/-auftrag<br />
Commercial initiative / Firmeninitiative/-intern<br />
Initiated by requesting agency or facility /<br />
von der antragstellenden Dienststelle/Firma gewünscht<br />
by invitation of the facility to be visited /<br />
auf Einladung der zu besuchenden Stelle<br />
6 Subject to be discussed/Justification / Besuchszweck (Angaben in Deutsch und zusätzlich in der Landessprache oder in Englisch)<br />
7 Anticipated Level of classified Information to be involved / Zu erwartender Geheimhaltungsgrad<br />
8 Is the Visit pertinent to<br />
Steht der Besuch in Zusammenhang mit<br />
Specify / Mit welchem<br />
a specific equipment or weapon system / einem speziellen Waffensystem/Gerät<br />
foreign military sales or export license / einem Ausfuhrprojekt oder Export-Lizenz<br />
a programme or agreement / einem Programm oder Vereinbarung<br />
a defense acquisition programme / einem Beschaffungsprogramm<br />
other / Sonstigem
GHB – Anlage 25 - 2 -<br />
9 Particulars of Visitors / Daten der Besucher<br />
Name, First Name / Name, Vorname<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Stand: 17.03.08<br />
Title/Titel<br />
Security clearance / Sicherheitsermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality / Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality / Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
10 The Security Officer of the requesting Government Agency or Industrial Facility / Sicherheitsbevollmächtigter<br />
Name / Name Telephone/Fax No / Telefon/Fax Nrn<br />
,<br />
Signature / Unterschrift<br />
E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Date / Datum<br />
11 Certification of Security Clearance / Bestätigung der VS-Ermächtigung<br />
(only if information or areas classified CONFIDENTIAL or above will be involved unless required by bilateral agreements / nur wenn VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Informationen oder<br />
Bereiche betroffen sind, soweit nicht durch bilaterale Abkommen etwas anderes gefordert wird )<br />
Name / Name<br />
Telephone No / Telefon-Nr.<br />
Address / Anschrift<br />
Signature / Unterschrift<br />
Stamp / Stempel<br />
12 Requesting National Security Authority / Antragstellende nationale Sicherheitsbehörde<br />
Name / Name Telephone No<br />
Address / Anschrift<br />
Signature / Unterschrift<br />
Stamp / Stempel<br />
13 Remarks / Bemerkungen Zuständiges Fachreferat im BWB/BMVg:<br />
The personal data transmitted may only be processed or used for the purposes for which they have been transmitted. / Die übermittelten<br />
personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.
GHB – Anlage 25 - 3 -<br />
Request for Visit (RFV)<br />
Besuchsantrag<br />
Visit ID-No:<br />
Reference: RFV-format, para. 3.<br />
Stand: 17.03.08<br />
Annex 1 / Anlage 1<br />
to RFV-format<br />
Government Agency or Industrial Facility to be Visited / Zu besuchende Dienststelle/Firma<br />
1 Name / Name<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.<br />
2 Name / Name<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No. / Telefon-Nr.<br />
3 Name / Name<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.<br />
4 Name / Name<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.<br />
5 Name / Name<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Point of Contact / Ansprechpartner Telephone Nr. / Telefon-Nr.<br />
6 Name / Name<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.<br />
7 Name / Name<br />
Postal Address / Postanschrift<br />
Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />
Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
GHB – Anlage 25 - 4 -<br />
Request for Visit (RFV)<br />
Besuchsantrag<br />
Visit ID-No:<br />
Reference: RFV-format, para. 9.<br />
Stand: 17.03.08<br />
Annex 2 / Anlage 2<br />
to RFV-format<br />
Particulars of Visitors / Daten der Besucher<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
GHB – Anlage 25 - 5 -<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />
Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />
Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Position / Funktion/Dienststellung<br />
Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />
Stand: 17.03.08
GHB - Anlage 25 - 6 -<br />
Stand: 17.03.08<br />
Anleitung zum Ausfüllen des Besuchsantrags (Request for Visit - RFV)<br />
Diese Anleitung dient als Leitfaden für den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e für Besuche von<br />
Mitarbeitern/innen im Ausland im Rahmen von genehmigten Programmen oder Projekten.<br />
ÜBERSCHRIFT Kreuzen Sie bitte das zutreffende Kästchen für die<br />
Art des Besuchs, die vorgesehene Einstufung und das<br />
evtl. Beifügen von Anlagen an.<br />
1. VERWALTUNGSINTERNES FELD Bitte nicht ausfüllen.<br />
2. ANTRAGSTELLENDE DIENSTSTELLE<br />
ODER FIRMA<br />
3. ZU BESUCHENDE DIENSTSTELLE /<br />
FIRMA<br />
Geben Sie bitte den vollständigen Namen des<br />
antragstellenden Unternehmens/Firma und die<br />
vollständige Postanschrift ( einschl. Postleitzahl,<br />
Stadt, Straße und Land), e-mail-Adresse, Fax- und<br />
Telefon-Nr. an.<br />
Geben Sie den vollständigen Namen und die<br />
vollständige Postanschrift des zu besuchenden<br />
Unternehmens/Firma/Dienststelle an. (Postleitzahl<br />
Stadt, Land, Fax-Nr., Telefon-Nr. und e-mail-<br />
Adresse (falls bekannt).<br />
Nennen Sie auch den Namen und die Telefon-/Fax-<br />
Nr. und e-mail-Adresse Ihres Hauptansprechpartners<br />
oder der Person, mit der Sie den Termin für den<br />
Besuch vereinbart haben.<br />
Hinweise:<br />
1) Die Angabe der korrekten Postanschrift ist sehr<br />
wichtig, da es verschiedene Niederlassungen einer<br />
Firma geben kann.<br />
2) Anlage 1 ist zu verwenden , wenn im Rahmen<br />
einer Angelegenheit zwei oder mehr Dienststellen<br />
oder Firmen besucht werden müssen. Wenn eine<br />
Anlage verwendet wird, sollte unter Punkt 3 vermerkt<br />
werden: ANLAGE 1.<br />
3) Für Besuche in den USA sollte für jede zu<br />
besuchende Dienststelle/Firma ein Antrag ausgefüllt<br />
werden.<br />
4. BESUCHSZEITRAUM Geben Sie das tatsächliche Datum beziehungsweise<br />
den tatsächlichen Zeitraum (Datum-bis-Datum) des<br />
Besuchs unter Angabe von „Tag Monat Jahr“ an.<br />
5. GRUND DES BESUCHES Kreuzen Sie wie angegeben je Spalte einen Punkt an.<br />
Regierungsinitiative ist nur dann angegeben, wenn<br />
der Besuch im Rahmen eines genehmigten Regierungsprogramms<br />
stattfindet, das unter Punkt 8<br />
ausführlich zu beschreiben ist.
GHB - Anlage 25 - 7 -<br />
6. BESUCHSZWECK<br />
7. ZU ERWARTENDER<br />
GEHEIMHALTUNGSGRAD<br />
8. STEHT DER BESUCH IM<br />
ZUSAMMENHANG MIT:<br />
einem speziellen Waffensystem/Gerät;<br />
einem Ausfuhrprojekt oder einer Ausfuhrgenehmigung;<br />
einem Programm oder einer Vereinbarung;<br />
einem Beschaffungsprogramm;<br />
sonstigem?<br />
Stand: 17.03.08<br />
Beschreiben Sie kurz den Besuchszweck. Verwenden<br />
Sie dabei keine Abkürzungen ohne Erläuterungen.<br />
Hinweise:<br />
1) Im Falle von wiederkehrenden Besuchen sollten<br />
unter diesem Punkt „Wiederkehrende Besuche“ als<br />
erste Worte in dem Feld genannt werden (z.B.<br />
Wiederkehrende Besuche zur Erörterung<br />
von ......................................................)<br />
2) Es wird geraten, das zu erörternde Thema<br />
beziehungsweise den Besuchszweck in der Sprache<br />
des zu besuchenden Landes zu wiederholen.<br />
Beispiele für Geheimhaltungsgrade:<br />
TOP SECRET (TS) = STRENG GEHEIM<br />
SECRET (S) = GEHEIM<br />
CONFIDENTIAL (C) = VS-VERTRAULICH<br />
RESTRICTED (R)/UNCLASSIFIED ( U)<br />
Bei Besuchen im Rahmen von NATO-Programmen<br />
lauten die Geheimhaltungsgrade NATO-SECRET<br />
(NS) bzw. NATO-CONFIDENTIAL (NC)<br />
Kennzeichnen Sie das entsprechende Kästchen in der<br />
zutreffenden Zeile und geben Sie die genaue<br />
Bezeichnung des Projektes bzw. Programms an.<br />
Benutzen Sie dabei nur gebräuchliche Abkürzungen.<br />
9. DATEN DER BESUCHER NAME:<br />
Familienname, erster Vorname vollständig, Initialen<br />
weiterer Vornamen, Titel (z.B. Dr.)<br />
Die Felder Familienname und erster Vorname<br />
müssen in jedem Fall ausgefüllt werden.<br />
GEBURTSDATUM:<br />
Geburtsdatum (Tag Monat Jahr)<br />
GEBURTSORT:<br />
Geburtsort (Stadt, Bundesland, Staat)<br />
VS-ERMÄCHTIGUNG:<br />
Geben Sie die gültige VS-Ermächtigung des<br />
Besuchers an, z.B.: SECRET (S),<br />
CONFIDENTIAL (C).<br />
Wenn der Besuch im Zusammenhang mit der NATO<br />
steht, geben Sie die NATO-Bezeichnung der VS-<br />
Ermächtigung an (z.B. NS, NC).<br />
AUSWEIS- / PASSNUMMER:<br />
Geben Sie die Ausweis-/Passnummer an.
GHB - Anlage 25 - 8 -<br />
Stand: 17.03.08<br />
STAATSANGEHÖRIGKEIT:<br />
Geben Sie die Staatsangehörigkeit an.<br />
FUNKTION / DIENSTSTELLUNG:<br />
Geben Sie die Position an, die der Besucher in der<br />
Organisation inne hat (z.B. Direktor, Produktmanager<br />
etc.).<br />
DIENSTSTELLE / FIRMA:<br />
Geben Sie den Namen der Dienststelle<br />
beziehungsweise der Firma an, die der Besucher<br />
vertritt (falls nicht mit Punkt 2 identisch).<br />
Wenn mehr als zwei Besucher an dem Besuch<br />
teilnehmen, ist Anlage 2 zu verwenden. In diesem<br />
Fall ist unter Punkt 9 zu vermerken: "ANLAGE 2“<br />
10. SICHERHEITSBEVOLLMÄCHTIGTER Hier sind Name, Telefon- und Faxnummer und<br />
e-mail-Adresse des antragstellenden Sicherheitsbevollmächtigten<br />
anzugeben.<br />
11. BESTÄTIGUNG<br />
DER ERMÄCHTIGUNG<br />
12. ANTRAGSTELLENDE NATIONALE<br />
SICHERHEITSBEHÖRDE<br />
13. BEMERKUNGEN<br />
Bitte nicht ausfüllen.<br />
Bitte nicht ausfüllen.<br />
a.) Dieser Punkt kann für den Vermerk bestimmter<br />
Verwaltungsanforderungen verwendet werden<br />
(z. B. geplante Reiseroute, Antrag auf<br />
Hotelbuchung und / oder Reiseantrag).<br />
b.) Dieses Feld steht darüber hinaus der nationalen/benannten<br />
Sicherheitsbehörde der besuchten<br />
Dienststelle / Firma für Bearbeitungszwecke<br />
zur Verfügung, z. B. „keine Sicherheitseinwände“<br />
etc.<br />
c.) Geben Sie im Falle eines eiligen Besuches bitte<br />
Namen, Telefon-, Faxnummer und e-mail-<br />
Adresse der informierten Person an.<br />
d.) Falls eine besondere Einweisung erforderlich<br />
ist, geben Sie bitte die Art der Einweisung<br />
sowie das Datum an, an dem diese stattfand.
One Time<br />
Recuring<br />
More than 21 days<br />
REQUESTING ESTABLISHMENT/COMPANY/AGENCY<br />
NAME:<br />
Address<br />
Security Officer/Security Office<br />
Telephone:<br />
Point of Contact/POC Office<br />
Telephone:<br />
Name:<br />
Address:<br />
Fax:<br />
Fax:<br />
REQUEST FOR VISIT<br />
(for contractor personnel)<br />
E-mail:<br />
E-mail:<br />
Government Agency to be visited Industrial Facility to be visited<br />
Security Officer<br />
Telephone:<br />
Point of contact<br />
Telephone:<br />
DATE OF VISIT.<br />
From: to:<br />
SUBJECT TO BE DISCUSSED<br />
Project/Contract/Programme<br />
Fax:<br />
Fax:<br />
ANTICIPATED LEVEL TO BE DISCUSSED<br />
NATO CONFIDENTIAL NATO SECRET<br />
VISITOR DETAILS<br />
Name/First Name:<br />
Date of Birth:<br />
Security Clearance:<br />
Rank/Grade:<br />
Company/Agency<br />
AL 1/06<br />
Passport No:<br />
Nationality:<br />
Expiry Date:<br />
Position:<br />
E-mail:<br />
E-mail:<br />
Continue on additional sheets for extra visitors<br />
Appendix B to Annex 1
Die NETMA sowie die Sicherheitsbehörden der beteiligten Staaten haben vereinbart, dass das<br />
Besuchskontrollverfahren im NATO-Projekt EF 2000 (NATO-Eurofighter-Programm) sowie im<br />
MRCA-Projekt (Tornado) künftig auf Unternehmensebene direkt zwischen dem Sicherheits-<br />
bevollmächtigten des Besuchers und dem Sicherheitsbevollmächtigten des zu besuchenden<br />
Unternehmens vereinbart werden kann. Eine Einschaltung der Sicherheitsbehörden ist nicht<br />
erforderlich.<br />
Besuche bei der NETMA selbst oder bei einer Regierungsstelle sind nach wie vor über das<br />
BMWi anzumelden.<br />
Eine BMWi-Übersetzung der „EF 2000 Project Security Instructions“ ist zu Ihrer Orientierung<br />
beigefügt. Hier können Einzelheiten nachgelesen werden. Weiterhin ist das Formblatt beigefügt,<br />
mit dem solche Besuche anzumelden sind.<br />
Bei allen NATO-Besuchsanträgen (NH 90, Tornado usw.) ist folgendes zu beachten:<br />
• Der anzugebende Geheimhaltungsgrad bei den einzelnen Besuchern ist immer mit „NATO-<br />
CONFIDENTIAL“ oder „NATO SECRET“ anzugeben.<br />
• Da die Besuchsanträge zum Teil automatisiert an die Sicherheitsbehörden übermittelt<br />
werden, ist für jedes zu besuchende Land ein gesonderter Antrag zu stellen. In den<br />
Besuchsanträgen dürfen nach den internationalen Usancen nicht mehr als 100 Mitarbeiter<br />
aufgeführt werden, da ein Besuchsantrag sonst nicht genehmigt wird. Ich bitte Sie um<br />
Beachtung dieser Regelung, nach nach BMWi-Erfahrung einige ausländische Sicherheits-<br />
behörden mit mehr als 100 Besuchern nicht bearbeiten und somit zurückschicken.<br />
• Alle Besuchsanträge in NATO-Programmen sind mit einer Registrier-Nr. (visit ID, S. 1,<br />
oben rechts) zu versehen, da die Ergänzungsanträge (Amendment) den Hauptanträgen sonst<br />
nicht zuzuordnen sind. Hier ist die vierstellige Betriebs-Nr. und eine laufende-Nr. zu nehmen<br />
(z.B. 0000/1). Ein Ergänzungsantrag ist dann mit der gleichen Nummer zu versehen.<br />
• Um eine schnellere Bearbeitung der Besuchsanträge zu gewährleisten, sind diese im Online-<br />
Verfahren auf dem BMWi Geheimschutzserver zu beantragen. Fragen zum Online-Verfahren<br />
beantwortet Ihnen gerne Herr OAR Paul Rieder, Tel. 0228 615 4842.<br />
• Das Formblatt „Request for visit“ sowie die Ausfüllhinweise finden Sie auf auf dem Server.<br />
Fragen im Zusammenhang mit dem Besuchskontrollverfahren beantwortet Ihnen gerne<br />
Frau Helma Hagemann, Tel. 0228 615 2401.<br />
Diese mail ist als Mail-Info 5/2006 auf dem Geheimschutzserver unter der Rubrik “Aktuelles“<br />
eingestellt.
INDEX<br />
Arbeitsübersetzung<br />
NATO - KEINE VERSCHLUSSSACHE<br />
NETMA-I-EF2000-000-05<br />
ABSCHNITT VII<br />
INTERNATIONALE BESUCHSKONTROLLVERFAHREN<br />
ALLGEMEINE ANWEISUNGEN<br />
Original: Englisch<br />
UNTERABSCHNITT I VERFAHREN FÜR EINMALIGE UND WIEDERKEHRENDE<br />
BESUCHE<br />
1. Besuchsarten<br />
2. Verwendung des Standardformats für Besuchsanträge (RFV)<br />
3. Vorlaufzeit für Besuchsanträge<br />
4. Änderungen hinsichtlich anstehender einmaliger und<br />
wiederkehrender Besuche<br />
UNTERABSCHNITT II VERFAHREN FÜR EILT-BESUCHE<br />
1. Hintergrund<br />
2. Verfahren<br />
UNTERABSCHNITT<br />
III<br />
Internationale Besuche von Mitarbeitern von Auftraggebern<br />
ANHANG 1 Anlage B. Muster Besuchsantrag für Mitarbeiter von Auftragnehmern
INTERNATIONALE BESUCHSKONTROLLVERFAHREN<br />
Allgemeine Anweisungen<br />
1. Die in diesem Abschnitt beschriebenen besonderen Regelungen sehen Verfahren vor, wenn<br />
internationale Besuche im Rahmen des EF2000-Programms erfolgen sollen und wenn<br />
diese Besuche Zugang zu als EF2000-eingestuften NATO-Verschlusssachen oder Zugang<br />
zu Regierungsbehörden, Einrichtungen von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern sowie<br />
Kommandos und Behörden umfassen, sofern dieser Zugang nicht ausgeschlossen werden<br />
kann. Verfahrensänderungen dürfen nur mit Zustimmung aller mit dem Projekt befassten<br />
nationalen/benannten Sicherheitsbehörden (NSAs/DSA) umgesetzt werden, vorausgesetzt,<br />
dass sie im Grunde nicht weniger streng als die von NATO-Sicherheitsbestimmungen angewandten<br />
sind.<br />
2. Die Richtlinie über Geheimschutz in der Wirtschaft AC/35-D/2003 eröffnet die Möglichkeit,<br />
dass Besuche, die Zugang zu bis zur Stufe NATO SECRET (NATO-GEHEIM) eingestuften<br />
Informationen umfassen, direkt zwischen dem Sicherheitsbevollmächtigten des Besuchers<br />
und dem Sicherheitsbevollmächtigten der zu besuchenden Einrichtung vereinbart<br />
werden können. Daher finden wie in Unterabschnitt III beschrieben vereinfachte Verfahren<br />
für mit dem EF2000-Projekt befasste Beschäftigte von Auftragnehmern/Unterauftragnehmern<br />
Anwendung, die eine Einrichtung eines anderen Auftragnehmers/Unterauftragnehmers<br />
besuchen wollen.<br />
3. Besuchsanträge von Mitarbeitern eines Landes bei einer Regierungseinrichtung, bei<br />
NETMA oder auf dem Gelände von Auftragnehmern in einem der anderen Länder werden<br />
auf offiziellem Wege mit Bestätigung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> im Einklang mit dem<br />
internationalen Besuchskontrollverfahren an die Gast-NSA/DSA gestellt. Die NSAs/DSAs<br />
bestätigen die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en der Besucher nur im Fall von Besuchen mit Zugang<br />
zu Informationen und/oder Bereichen innerhalb der Standorte, die als NATO<br />
CONFIDENTIAL (NATO VERTRAULICH) oder höher eingestuft sind, es sei denn,<br />
nationale Bestimmungen verlangen dies. Wenn ein solcher Zugang nicht erfolgt, wird der<br />
Besuchsantrag ohne Bestätigung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> gestellt.<br />
4. Mitarbeiter, die einen Besuch abstatten, befolgen alle Sicherheitsvorschriften und sonstigen<br />
Vorschriften des Gastlandes. Alle Besuchern preisgegebenen oder zur Verfügung gestellten<br />
Informationen werden so behandelt, als seien sie der jeweiligen auftraggebenden<br />
Regierung unterbreitet worden und sind Gegenstand der Bedingungen und Vorschriften<br />
des EF2000-Programms.<br />
5. Wenn eine Person, für die eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> für den Zugang zu NATO-<br />
Verschlusssachen vorliegt, von einer Einrichtung an eine andere innerhalb des EF2000-<br />
Programms verliehen werden muss, wird diese unter Anwendung des in diesem Abschnitt<br />
beschriebenen internationalen Besuchsverfahrens abgeordnet.<br />
6. Der beigefügte Leitfaden enthält die Anweisungen für die Anwendung und das Ausfüllen<br />
des Besuchsantrages (RFV), wenn eine Besuchsgenehmigung erforderlich ist. Das RFV-<br />
Format standardisiert die für einen RFV erforderlichen Elemente und ordnet sie in einer<br />
logischen Reihenfolge an. Das RFV-Format kann sowohl für die handschriftliche Bearbeitung<br />
als auch für die automatisierte Bearbeitung verwendet werden.
7. Grundlegendes Prinzip dieses RFV ist die Tatsache, dass für einmalige Besuche, Eilt-<br />
Besuche und wiederkehrende Besuche ein und dasselbe Format Verwendung findet.<br />
UNTERABSCHNITT I<br />
VERFAHREN FÜR EINMALIGE UND WIEDERKEHRENDE BESUCHE<br />
1. Besuchsarten<br />
Es gibt drei Arten von internationalen Besuchen; sie sind wie folgt definiert:<br />
a. Einmalige Besuche. Einzelne Besuche zu einem bestimmten Zweck, die gewöhnlich<br />
weniger als 30 Tage dauern und von denen nicht ausgegangen wird, dass sie innerhalb<br />
eines Jahres wiederholt werden.<br />
b. Wiederkehrende Besuche. Periodisch stattfindende, wiederkehrende Besuche bei bestimmten<br />
Organisationen, Kommandos oder Einrichtungen für einen bestimmten Zeitraum,<br />
der gewöhnlich nicht länger als ein Jahr beträgt, und zu einem bestimmten Zweck; und<br />
c. Eilt-Besuche. Einmalige Besuche, die aus dringenden und wichtigen Gründen erfolgen<br />
müssen, so dass die Standard-Besuchsantragsverfahren keine Anwendung finden können.<br />
2. Verwendung des Standard-RFV-Formats<br />
a. Das Standard-RFV-Format (Anhang 1 zu diesem Dokument) sollte sowohl für einmalige<br />
als auch für wiederkehrende Besuche verwendet werden.<br />
b. Wenn ein Besuch den Zugang zu Informationen erforderlich macht, die Gegenstand der<br />
Zustimmung der Regierung sind, oder wenn der Zugang zu kontrollierten Bereichen notwendig<br />
ist, wird der Besuchsantrag vom Besucher über den Sicherheitsbevollmächtigten,<br />
die bestätigende/antragstellende NSA/DSA und die Gast-NSA/DSA der zu besuchenden<br />
Behörde oder Einrichtung unterbreitet. Diese Anträge werden von der Gast-NSA vorschriftsmäßig<br />
genehmigt. Dem Antragsteller wird über die antragstellende NSA Bescheid<br />
gegeben. Sofern dies nicht aufgrund bilateraler Abkommen erforderlich ist, ist keine<br />
Bestätigung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> notwendig, außer ein Besuch macht den Zugang<br />
zu Informationen oder Bereichen innerhalb von Standorten erforderlich, die als NATO<br />
CONFIDENTIAL oder höher eingestuft sind.<br />
c. Dieses RFV-Format wurde sowohl für die handschriftliche Bearbeitung als auch für die<br />
automatisierte Bearbeitung entwickelt. Daher ist es notwendig, dass die "detaillierten Anweisungen<br />
für das Ausfüllen des RFV" für das Eintragen jedes Datenelements beherzigt<br />
werden. Um diese Anforderung zu erfüllen, wird dazu geraten, dass Anhang 1 als Ganzes<br />
dem Besucher vom Sicherheitsbevollmächtigten der Behörde oder Einrichtung als "Handout"<br />
übergeben wird. Darüber hinaus ist es ratsam, die allgemeinen und detaillierten<br />
Anweisungen für die Verwendung und das Ausfüllen des RFV (Anhang 1) in die Sprache<br />
des Anwenders zu übersetzen.<br />
3. Vorlaufzeit für RFV. Die Tabelle auf Seite VII-4 nennt die Anzahl der Arbeitstage, die der<br />
Antrag bei der Gast-NSA/DSA eingegangen sein sollte, bevor der einmalige Besuch oder<br />
der erste wiederkehrende Besuch stattfinden soll.
4. Änderungen. Änderungen hinsichtlich anstehender einmaliger und wiederkehrender Besuche<br />
sind gestattet, sofern sich diese Änderungen auf<br />
a. Besuchsdaten<br />
b. die Ergänzung von Namen<br />
beschränken.<br />
Änderungen werden von der Gast-NSA/DSA eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen vor<br />
dem anstehenden Besuch akzeptiert (siehe Tabelle 1, Seite VII-4).<br />
5. Streichungen. Die Streichung von Namen auf einem RFV für einen wiederkehrenden Besuch<br />
sollte der antragstellenden nationalen Sicherheitsbehörde unverzüglich (formlos) gemeldet<br />
werden.<br />
VORLAUFZEITEN FÜR RFV UND ÄNDERUNGEN VON RFV<br />
LAND 2-STELLIGER<br />
CODE<br />
VORLAUFZEIT<br />
FÜR RFV<br />
VORLAUFZEIT FÜR<br />
ÄNDERUNGEN VON RFV<br />
ARBEITSTAGE ARBEITSTAGE<br />
Deutschland GE 20 07<br />
Italien IT 20 07<br />
Spanien SP 20 07<br />
Vereinigtes Königreich UK 15 07<br />
Belgien BE 10 05<br />
Kanada CA 20 -<br />
Tschechische Republik CZ - -<br />
Dänemark DA 15 -<br />
Frankreich FR 25 05<br />
Griechenland GR 20 10<br />
Ungarn HU 20 -<br />
Island IC - -<br />
Luxemburg LU 10 05<br />
Niederlande HL 14 -<br />
Norwegen NO 21 -<br />
Portugal PO 20 10<br />
Türkei TU 25 10<br />
Vereinigte Staaten von<br />
Amerika<br />
US 21 05
UNTERABSCHNITT II<br />
VERFAHREN FÜR EILT-BESUCHE<br />
1. Hintergrund<br />
Es können unvorhergesehene Situationen eintreten, die die Verwendung von Standard-<br />
Besuchsantragsverfahren unmöglich machen. Solche ungeplanten oder Eilt-Besuche sollten<br />
nur in Ausnahmefällen vereinbart werden. Wenn Besuche zu Beginn von bilateralen<br />
und multinationalen Regierungsprogrammen oder von Regierungen bewilligten Aufträgen<br />
ordnungsgemäß geplant und Genehmigungen für wiederkehrende Besuche eingeholt werden,<br />
sollten die Genehmigungen von wiederkehrenden Besuchen in der Mehrzahl der Fälle<br />
die Anforderungen für Besuche im Zusammenhang mit den Programmen und Aufträgen<br />
erfüllen. Um einen Besuch als "Eilt-Besuch" einzustufen, müssen die folgenden Kriterien<br />
erfüllt werden:<br />
a. Der geplante Besuch steht im Zusammenhang mit einer offiziellen Regierungsausschreibung<br />
(beispielsweise Unterbreitung oder Änderung eines Angebots, Teilnahme an<br />
Verhandlungen im Vorfeld von Auftragsvergaben oder Bieterkonferenzen); oder<br />
b. der Besuch erfolgt anlässlich der Einladung eines Gast-Regierungsbevollmächtigten<br />
oder einer Behörde/Einrichtung im Rahmen des Managements eines NATO-Programms/Projektes;<br />
oder<br />
c. es wirkt sich negativ auf ein NATO-Projekt/Programm aus oder eine Auftragschance<br />
wird vertan, wenn der Besuchsantrag nicht genehmigt wird.<br />
2. Verfahren<br />
a. Anträge auf Eilt-Besuche werden vom Sicherheitsbevollmächtigten der antragstellenden<br />
Regierungsbehörde oder der Industrie-Einrichtung kritisch geprüft, umfassend begründet<br />
und dokumentiert. Wenn der Sicherheitsbevollmächtigte zustimmt, dass die Umstände<br />
einen Eilt-Besuch erforderlich machen, nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte telefonisch,<br />
per Fax oder E-Mail direkt Kontakt zu einer unterrichteten Person bei der Regierungsstelle/behörde<br />
oder Organisation oder bei der zu besuchenden Einrichtung des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers<br />
auf, um die vorläufige Zustimmung zu dem geplanten Besuch<br />
einzuholen. Dies sollte gewöhnlich drei Arbeitstage im Voraus erfolgt sein. Wenn<br />
eine vorläufige mündliche Zusage gegeben wurde, so dass ein Besuchsantrag gestellt werden<br />
kann, unterrichtet die zu besuchende Regierungsbehörde oder Industrie-Einrichtung<br />
(Gast-Einrichtung) unverzüglich ihre NSA/DSA darüber, dass ein Antrag auf einen Eilt-<br />
Besuch von der Regierungsbehörde oder der Industrie-Einrichtung gestellt werden wird,<br />
die den Besuch abstatten will (die antragstellende Einrichtung) und erläutert den Grund für<br />
die Eilbedürftigkeit.<br />
b. Nach Erhalt der vorläufigen Zustimmung seitens der Gast-Einrichtung übermittelt der<br />
Sicherheitsbevollmächtigte der antragstellenden Einrichtung wie folgt eine Nachricht im<br />
Besuchsantrags-Format (wie in Anhang 1 dieses Dokuments).<br />
(1) Die Nachricht muss gleichzeitig mit Vorzugsbehandlung innerhalb von 24 Stunden<br />
nach der mündlichen Zustimmung zu dem beantragten Eilt-Besuch an folgende Adressen
übermittelt werden: die Gast-NSA/DSA, die antragstellende NSA/DSA und den Sicherheitsbevollmächtigten<br />
der zu besuchenden Einrichtung. Jede dieser Personen kann den Besuch<br />
ablehnen.<br />
(2) Gegenstand der Nachricht ist:<br />
EILT-BESUCH - (Bezeichnung des Programms, Projektes oder Auftrages oder der Ausschreibung)<br />
Die Nachricht muss alle im RFV-Format enthaltenen Informationen umfassen. Den Namen,<br />
die Telefon- und Faxnummer und soweit bekannt die E-Mail-Adresse der gemäß Absatz<br />
2.a oben zu kontaktierenden Person werden in den Abschnitt Anmerkungen des RFV<br />
eingetragen.<br />
(3) Wenn die NSA/DSA des Gastlandes den Antrag genehmigt, unterrichtet sie danach<br />
mittels Nachricht den Sicherheitsbevollmächtigten der zu besuchenden Einrichtung und die<br />
NSA/DSA des antragstellenden Landes über die Genehmigung. Der Sicherheitsbevollmächtigte<br />
der Gast-Einrichtung unterrichtet danach den Sicherheitsbevollmächtigten der<br />
antragstellenden Einrichtung darüber, dass der Besuch genehmigt beziehungsweise abgelehnt<br />
wurde.<br />
c. Eilt-Besuchsverfahren sollten nicht anstelle von Standard-Besuchsantragsverfahren angewandt<br />
werden. Daher erstellt jedes teilnehmende Land einen Leitfaden, um die Beachtung<br />
dieser Verfahren sicherzustellen. Wenn sich herausstellt, dass die Verfahren von Mitarbeitern<br />
eines anderen Landes missbraucht werden, wird die NSA/DSA dieses Landes unterrichtet<br />
beziehungsweise ergreift Maßnahmen gegen die betreffende Person.<br />
UNTERABSCHNITT III<br />
INTERNATIONALE BESUCHE VON MITARBEITERN VON AUFTRAGNEHMERN<br />
1. Das in diesen Absätzen beschriebene Vorgehen findet auf Auftragnehmer/Unterauftragnehmer<br />
Anwendung, die Besuche auf dem Gelände von Auftragnehmern in einem der anderen<br />
Länder abstatten müssen und Zugang zu als NATO CONFIDENTIAL oder NATO<br />
SECRET eingestuften Informationen benötigen.<br />
2. Diese Besuche müssen darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllen:<br />
a. Der Besuch dient einem offiziellen Zweck im Zusammenhang mit dem EF2000-Projekt.<br />
b. Die zu besuchende Einrichtung verfügt über die entsprechende <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />
von Unternehmen (FSC).<br />
3. Vor dem Eintreffen in einer Einrichtung, die mit dem EF2000-Projekt befasst ist, muss die<br />
Bestätigung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> der Personen unter Verwendung des RFV-Formulars<br />
unter Anhang 2 direkt vom Sicherheitsbevollmächtigten der entsendenden Einrichtung<br />
an die Gast-Einrichtung übermittelt werden. Zur Bestätigung der Identität muss der Besucher<br />
einen Personalausweis oder einen Pass bei sich haben, den er den Sicherheitsbehörden<br />
der Gast-Einrichtung vorlegen kann.
4. Der Sicherheitsbevollmächtigte der entsendenden Einrichtung ist dafür verantwortlich,<br />
gemeinsam mit der NSA/DSA sicherzustellen, dass<br />
a. die zu besuchende Einrichtung über die entsprechende FSC verfügt;<br />
b. die entsendende und die Gast-Einrichtung zustimmen, dass der Besuch notwendig ist.<br />
5. Die Sicherheitsbevollmächtigten der Gast-Einrichtung müssen dafür sorgen, dass<br />
Aufzeichnungen über alle Besucher aufbewahrt werden; zu den Angaben zählen deren<br />
Namen, die von ihnen vertretenen Organisationen, das Ablaufdatum ihrer PSC, das Datum<br />
des Besuchs sowie der/die Name/n der zu besuchenden Person/en. Diese Aufzeichnungen<br />
müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.<br />
6. Die NSA/DSA des Gast-Teilnehmers hat das Recht auf Vorab-Unterrichtung von ihren zu<br />
besuchenden Einrichtungen im Fall von Besuchen von mehr als 21 Tagen Dauer. Diese<br />
NSA/DSA stimmt zu, wenn es jedoch zu Problemen kommt, stimmt sie sich mit der<br />
NSA/DSA des Besuchers ab.
GHB - Anlage 26<br />
Bearbeitungsfristen internationale Besuchsanträge<br />
Die von den Besuchsländern vorgeschriebenen, nachstehend aufgelisteten Antragsfristen müssen<br />
vom Antragsteller unbedingt eingehalten werden. Sie umfassen die Vorlagefrist im Besuchsland<br />
inklusive der Bearbeitungszeit in den deutschen Behörden sowie des gelegentlichen erheblichen<br />
Zeitaufwands für den Postversand an die Botschaft des Besuchslandes. Die für den Antragsteller<br />
bindende Gesamtfrist beginnt mit dem Eingang bei der zuständigen Stelle.<br />
Anträge, die diese Fristen unterschreiten oder unvollständige Angaben enthalten, werden im<br />
Regelfall von den zuständigen ausländischen Dienststellen nicht entgegengenommen und<br />
unbearbeitet an den Antragsteller zurückgegeben.<br />
Die zuständige ausländische Dienststelle akzeptiert Änderungen, wenn sie eine bestimmte<br />
Anzahl von Arbeitstagen vor dem geplanten Besuch liegen und sich ausschließlich auf<br />
Besuchsdaten und Hinzufügen von Besuchern beziehen. Solche Änderungen sollten auf die<br />
ursprünglichen Anträge verweisen. Die Gesamtvorlagefristen (einschl. Bearbeitungszeit bei den<br />
zuständigen deutschen Behörden, Kurierweg, etc.) sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt.<br />
Im Rahmen von projektspezifische Regelungen können jedoch auch kürzere Fristen zur<br />
Anwendung kommen.<br />
Besuche in NATO-<br />
Mitgliedstaaten<br />
Stand:24.09.2009<br />
Bearbeitungsfrist (Arbeitstage)<br />
Fristen bei Änderungen von<br />
Besuchsanträgen<br />
(Arbeitstage)<br />
Albania 20 10<br />
Belgium 10 5<br />
Bulgaria 15 10<br />
Canada 20 5<br />
Croatia 20 7<br />
Czech Republic 20 7<br />
Denmark 15 7<br />
Estonia 21 5<br />
France 25 5<br />
Germany 20 7<br />
Greece 20 10<br />
Hungary 20 10<br />
Iceland - -<br />
Italy 20 7<br />
Latvia 20 5<br />
Lithuania 14 -<br />
Luxembourg 10 5<br />
Netherlands 10 5<br />
Norway 10 -<br />
. . .
GHB - Anlage 26<br />
Besuche in NATO-<br />
Mitgliedstaaten<br />
Stand:24.09.2009<br />
- 2 -<br />
Bearbeitungsfrist (Arbeitstage)<br />
Fristen bei Änderungen von<br />
Besuchsanträgen<br />
(Arbeitstage)<br />
Poland 25 10<br />
Portugal 15 10<br />
Romania 25 10<br />
Slovakia 20 10<br />
Slovenia 21 7<br />
Spain 20 7<br />
Turkey 25 10<br />
United Kingdom 21 7<br />
United States 21 5<br />
Besuche bei NATO-<br />
Management-Agenturen<br />
und Büros<br />
Central European Pipeline<br />
Management Agency<br />
(CEPMA)<br />
NATO HAWK<br />
Management Office<br />
(NHMO)<br />
NATO EF2000 and<br />
Tornado Development,<br />
Production & Logistics<br />
Management Agency<br />
(NETMA)<br />
NATO Maintenance &<br />
Supply Agency (NAMSA)<br />
NATO Consultation,<br />
Command & Control<br />
Agency (NC3A)<br />
NATO Airborne Early<br />
Warning and Control<br />
Programme Management<br />
Agency (NAPMA)<br />
NATO ACCS Management<br />
Agency (NACMA)<br />
NATO Helicopter D&D<br />
Production & Logistics<br />
Management Agency<br />
(NAHEMA)<br />
NATO Medium Extended<br />
Air Defence System D&D,<br />
Production & Logistics<br />
Management Agency<br />
(NAMEADSMA)<br />
NATO BICES Agency<br />
(NBA)<br />
Bearbeitungsfrist (Arbeitstage)<br />
Fristen bei Änderungen von<br />
Besuchsanträgen<br />
(Arbeitstage)<br />
3 -<br />
7 -<br />
3 -<br />
3 -<br />
3 -<br />
3 1<br />
- -<br />
3 -<br />
- -<br />
- -
GHB - Anlage 27<br />
NATO-Agenturen,<br />
die NATO-Programme betreuen, bei denen BMWi für die Annahme von Besuchsanträgen<br />
zuständig ist<br />
Central European Pipeline CEPMA<br />
Management Agency<br />
NATO HAWK Management NHMO<br />
Office<br />
NATO EF2000 and Tornado<br />
Development, Production & NETMA<br />
Logistics Management Agency<br />
NATO Maintenance & Supply NAMSA<br />
Agency<br />
NATO Consultation, Command NC3A<br />
& Control Agency<br />
NATO Airborne Early Warning<br />
and Control Programme NAPMA<br />
Management Agency<br />
NATO ACCS Management NACMA<br />
Agency<br />
Stand: 10.02.06<br />
NATO Management Agency / Office<br />
NATO Helicopter D&D<br />
Production & Logistics NAHEMA<br />
Management Agency<br />
NATO BICES Agency NBA
GHB - Anlage 28<br />
Bearbeitungsfristen für NATO-Besuchsanträge:<br />
Die von den Besuchsländern vorgeschriebenen, nachstehend aufgelisteten Antragsfristen müssen<br />
vom Antragsteller unbedingt eingehalten werden. Sie umfassen die Vorlagefrist im Besuchsland<br />
inklusive der Bearbeitungszeit in den deutschen Behörden sowie des gelegentlichen erheblichen<br />
Zeitaufwands für den Postversand an die Botschaft des Besuchslandes. Die für den Antragsteller<br />
bindende Gesamtfrist beginnt mit dem Eingang bei der zuständigen Stelle.<br />
Anträge, die diese Fristen unterschreiten oder unvollständige Angaben enthalten, werden im<br />
Regelfall von den zuständigen ausländischen Dienststellen nicht entgegengenommen und<br />
unbearbeitet an den Antragsteller zurückgegeben.<br />
Die zuständige ausländische Dienststelle akzeptiert Änderungen, wenn sie eine bestimmte<br />
Anzahl von Arbeitstagen vor dem geplanten Besuch liegen und sich ausschließlich auf<br />
Besuchsdaten und Hinzufügen von Besuchern beziehen. Solche Änderungen sollten auf die<br />
ursprünglichen Anträge verweisen. Die Gesamtvorlagefristen (einschl. Bearbeitungszeit bei den<br />
zuständigen deutschen Behörden, Kurierweg, etc.) sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt.<br />
Bearbeitungsfrist (Arbeitstage)<br />
Fristen bei Änderungen von<br />
Besuchsanträgen (Arbeitstage)<br />
Belgien 10 5<br />
Dänemark 15 -<br />
Frankreich 25 5<br />
Griechenland 20 10<br />
Großbritannien 15 7<br />
Italien 20 7<br />
Kanada 20 -<br />
Luxemburg 10 5<br />
Niederlande 14 -<br />
Norwegen 21 -<br />
Portugal 20 10<br />
Spanien 20 7<br />
Türkei 25 10<br />
USA 21 5<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 29<br />
One-time<br />
Recurring<br />
More than 21 days<br />
REQUESTING ESTABLISHMENT/COMPANY/AGENCY<br />
Name<br />
Address<br />
Security Officer/Security Office<br />
Telephone<br />
Point of contact/POC Office<br />
Telephone<br />
Name<br />
Stand: 10.02.06<br />
Fax<br />
Fax<br />
EDIR REQUEST FOR VISIT<br />
GOVERNMENT AGENCY TO BE VISITED INDUSTRIAL FACILITY TO BE VISITED<br />
Address<br />
Security Officer<br />
Telephone<br />
Point of contact<br />
Telephone<br />
DATE OF VISIT<br />
From<br />
SUBJECT TO BE DISCUSSED<br />
Project/Contract/Programme<br />
ANTICIPATED LEVEL TO BE DISCUSSED<br />
Fax<br />
Fax<br />
E-mail<br />
E-mail<br />
E-mail<br />
E-mail<br />
CONFIDENTIAL SECRET<br />
VISITOR DETAILS<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
To<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
SIGNATURE DATE<br />
Continue on additional sheets for extra visitors
GHB - Anlage 29<br />
Visit ID<br />
VISITOR DETAILS<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
ANNEX TO EDIR REQUEST FOR VISIT<br />
Stand: 10.02.06 ) * To be completed in the English language.<br />
Date<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position
GHB - Anlage 29<br />
Dient zum Verständnis - Bitte nur englischsprachigen Vordruck verwenden !!!<br />
Einmaliger Besuch<br />
Wiederkehrender Besuch<br />
Besuch über 21 Tage hinaus<br />
ABTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG/FIRMA/BEHÖRDE<br />
Name<br />
Addresse<br />
Sicherheitsbevollmächtigter<br />
Telefon<br />
Kontaktperson<br />
Telefon<br />
Name<br />
Fax<br />
Fax<br />
EDIR BESUCHSANTRAG<br />
BESUCHTE EINRICHTUNG/BEHÖRDE BESUCHTE FIRMA/BESTRIEBSSTÄTTE<br />
Addresse<br />
Sicherheitsbevollmächtigter<br />
Telefon<br />
Kontaktperson<br />
Telefon<br />
BESUCHSDATEN<br />
Von<br />
ERÖRTERUNGSGEGENSTAND<br />
Projekt/Auftrag/Programm<br />
VORGESEHENER GEHEIMHALTUNGSGRAD<br />
Fax<br />
Fax<br />
Stand: 10.02.06 ) * To be completed in the English language.<br />
E-mail<br />
E-mail<br />
E-mail<br />
E-mail<br />
VS-VERTRAULICH GEHEIM<br />
ANGABEN ÜBER DEN/DIE BESUCHER<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
bis<br />
Pass Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Unterschrift des Sicherheitsbevollmächtigten DATUM<br />
Für weitere Besucher gesondertes Blatt gemäß Anlage verwenden
GHB - Anlage 29<br />
Dient zum Verständnis - Bitte nur englischsprachigen Vordruck verwenden !!!<br />
ANGABEN ÜBER DEN/DIE WEITEREN BESUCHER<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
ANLAGE ZUM EDIR BESUCHSANTRAG<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Stand: 10.02.06 ) * To be completed in the English language.
GHB - Anlage 30<br />
One-time<br />
Recurring<br />
More than 21 days<br />
Stand: 10.02.06<br />
OCCAR REQUEST FOR VISIT<br />
REQUESTING ESTABLISHMENT/COMPANY/AGENCY:<br />
Name:<br />
Address:<br />
Security Officer:<br />
Telephone/Fax/E-mail: Point of contact:<br />
ESTABLISHMENT/COMPANY/AGENCY TO BE VISITED<br />
Name:<br />
Address:<br />
Security Officer:<br />
Telephone/Fax/E-mail: Point of contact:<br />
DATE OF VISIT:<br />
From: To:<br />
SUBJECT TO BE DISCUSSED:<br />
Project/Contract/Programme:<br />
Anticipated Level of Discussions CONFIDENTIAL SECRET<br />
VISITOR DETAILS<br />
Name: Passport Nº:<br />
Date of Birth: Nationality:<br />
Security Clearance level: Expiry Date: Rank/Grade:<br />
Company/Agency: Position:<br />
(Continue on additional sheets for extra visitors)<br />
............................................................................ ......................................................................................<br />
Signature: Date:<br />
• To be completed in the English language.
GHB - Anlage 30<br />
Visit ID<br />
VISITOR DETAILS<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Name, First Name<br />
Date of Birth<br />
Security Clearance<br />
Rank/Grade<br />
Company/Agency<br />
Stand: 10.02.06<br />
ANNEX TO OCCAR REQUEST FOR VISIT<br />
Date<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position<br />
Passport No.<br />
Nationality<br />
Expiry Date<br />
Position
GHB - Anlage 30<br />
Stand: 10.02.06<br />
Dient zum Verständnis - Bitte nur englischsprachigen Vordruck verwenden !!!<br />
Einmaliger Besuch<br />
Wiederkehrender Besuch<br />
Besuch über 21 Tage hinaus<br />
OCCAR BESUCHSANTRAG<br />
ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG/FIRMA/BEHÖRDE:<br />
Name:<br />
Adresse:<br />
Sicherheitsbevollmächtigter:<br />
Telefon/Fax/E-mail: Kontaktperson:<br />
BESUCHTE EINRICHTUNG/FIRMA/BEHÖRDE:<br />
Name:<br />
Adresse:<br />
Sicherheitsbevollmächtigter:<br />
Telefon/Fax/E-mail: Kontaktperson:<br />
BESUCHSDATEN:<br />
Von: bis:<br />
ERÖRTERUNGSGEGENSTAND:<br />
Projekt/Auftrag/Programm:<br />
Vorgesehener VS-VERTRAULICH<br />
Geheimhaltungsgrad<br />
ANGABEN ÜBER DEN/DIE BESUCHER<br />
GEHEIM<br />
Name: Pass Nr:<br />
Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit:<br />
Grad der Ermächtigung: Ablaufdatum: Rang/Dienstgrad:<br />
Firma/Behörde: Funktion:<br />
(Für weitere Besucher gesondertes Blatt gemäß Anlage verwenden)<br />
............................................................................ ......................................................................................<br />
Unterschrift des Sicherheitsbevollmächtigten: Datum:
GHB - Anlage 30<br />
Dient zum Verständnis - Bitte nur englischsprachigen Vordruck verwenden !!!<br />
ANGABEN ÜBER DEN/DIE WEITEREN BESUCHER<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Grad der Ermächtigung<br />
Rang/Dienstgrad<br />
Firma/Behörde<br />
Stand: 10.02.06<br />
ANLAGE ZUM OCCAR BESUCHSANTRAG<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion<br />
Pass-Nr.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Ablaufdatum<br />
Funktion
GHB – Anlage 31<br />
Internationale/supranationale Vergleichbarkeitsgrade<br />
Deutschland ist Vertragspartner in zwischenstaatlichen Geheimschutz-Übereinkommen, in denen folgende vergleichbare Geheimhaltungsgrade<br />
festgelegt sind.<br />
VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />
VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH<br />
Dem deutschen<br />
Geheimhaltungsgrad<br />
entsprechen<br />
NATO NATO RESTRICTED NATO CONFIDENTIAL NATO SECRET COSMIC TOP SECRET<br />
WEU WEU RESTRICTED WEU CONFIDENTIAL WEU SECRET FOCAL TOP SECRET<br />
EU RESTREINT UE CONFIDENTIEL UE SECRET UE TRÈS SECRET UE/ EU<br />
TOP SECRET<br />
ESA ESA RESTRICTED ESA CONFIDENTIAL ESA SECRET ESA TOP SECRET<br />
EUROCONTROL EUROCONTROL<br />
EUROCONTROL<br />
EUROCONTROL<br />
-<br />
RESTRICTED<br />
CONFIDENTIAL<br />
SECRET<br />
Stand: 17.03.08
GHB – Anlage 31<br />
Bilaterale Regierungsabkommen<br />
Mit den genannten Staaten sind Regierungsabkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen mit den angegebenen vergleichbaren<br />
Geheimhaltungsgraden in Kraft.<br />
VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />
VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH<br />
Dem deutschen<br />
Geheimhaltungsgrad<br />
entsprechen<br />
Australien RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET<br />
Belgien DIFFUSION RESTREINTE CONFIDENTIEL<br />
SECRET<br />
TRES SCRET<br />
BEPERKTE VERSPREIDING VERTROUWELIJK GEHEIM<br />
ZEER GEHEIM<br />
Bulgarien ЗА СЛУЖЕБНО ПОЛЗВАНЕ СЕКРЕТНО СТРОГО СЕКРЕТНО -<br />
Dänemark TIL TJENESTERBRUG FORTROLIGT HEMMELIGT YDERST<br />
HEMMELIGT<br />
Estland AMETKONDLIK KONFIDENTSIAALNE SALAJANE -<br />
Finnland KÄYTTÖ RAJOITETTU LUOTTAMUKSELLINEN SALAINEN ERITTÄIN<br />
SALAINEN<br />
Frankreich DIFFUSION RESTREINTE 1<br />
CONFIDENTIEL DEFENSE SECRET DEFENSE TRES SECRET<br />
DEFENSE<br />
Griechenland ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ ΑΠΟΡΡΗΤΟ ΑΚΡΩΣ ΑΠΟΡΡΗΤΟ<br />
Großbritannien RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET<br />
Italien RISERVATO RISERVATISSIMO SEGRETO SEGRETISSIMO<br />
Kasachstan Для служебного<br />
Секретно Совершенно<br />
-<br />
пользвания<br />
секретно<br />
Lettland 2<br />
KONFIDENCIALI SLEPENI SEVISKI SLEPENI -<br />
Litauen NAUDOTIS TARNYBOJE SLAPTAI SLAPTAI -<br />
Niederlande - 3<br />
Stg. CONFIDENTIEEL Stg. GEHEIM Stg. ZEER GEHEIM<br />
Norwegen BEGRENSET; FORTROLIG; KONFIDENSIELT; HEMMELIG STRENGT<br />
UNNTAT OFFENTLIGHET STRENGT FORTROLIG<br />
HEMMELIG<br />
1<br />
Französische Schutzmarkierung; gilt für alle Bereiche, sofern keine bereichsspezifische Schutzmarkierungen festgelegt wurden.<br />
2<br />
Deutsche VS-NfD werden in Lettland wie VS-VERTRAULICH behandelt, da es in Lettland den Geheimhaltungsrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nicht gibt.<br />
³ VS-NfD werden in den Niederlanden nach den Bestimmungen geschützt, wie sie für VS des Geheimhaltungsgrades NATO RESTRICTED gelten.<br />
Stand: 17.03.08
GHB – Anlage 31<br />
VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />
VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH<br />
Dem deutschen<br />
Geheimhaltungsgrad<br />
entsprechen<br />
Polen ZASTRZEŻONE POUFNE TAJNE ŚCIŚLE TAJNE<br />
Rumänien SECRET DE SERVICIU SECRET STRICT SECRET -<br />
Russland ДЛЯ СЛУЖЕБНОГО<br />
СЕКРЕТНО СОВЕРШЕННО<br />
-<br />
ПОЛЬЗОВАНИЯ<br />
СЕКРЕТНО<br />
Schweden HEMLIG/RESTRICTED HEMLIG/CONFIDENTIAL HEMLIG oder KVALIFICERAT<br />
HEMLIG/SECRET HEMLIG<br />
Schweiz - 4<br />
VERTRAULICH GEHEIM -<br />
Slowakei - 5<br />
TAJNE PRISNE TAJNE -<br />
Spanien DIFUSION LIMITADA CONFIDENCIAL RESERVADO SECRETO<br />
Tschechien VYHRAZENÉ DUVÌRNÉ TAJNÉ PŘÍSNÌ TAJNÉ<br />
Ukraine - 5 Таємно Ціпком таємно -<br />
Ungarn TITKOS SZIGORUAN TITKOS SZIGORUAN<br />
-<br />
TITKOS<br />
Vereinigte Staaten von<br />
- CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET<br />
Amerika<br />
4<br />
Neben der schweizerischen Kennzeichnung als AMTSGEHEIM oder DIENSTGEHEIM werden diese Informationen vor Weitergabe an deutsche Stellen zusätzlich mit<br />
VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gekennzeichnet. Deutsche VS-NfD werden gemäß dem schweizerischen Amtsgeheimnis bzw. Dienstgeheimnis bei der Armee<br />
geschützt.<br />
5<br />
Der Schutz deutscher VS-NfD erfolgt gemäß einem besonderen als Anlage zum Abkommen beigefügten Merkblatt, in dem die wesentlichen Kriterien des deutschen VS-NfD-<br />
Merkblattes enthalten sind.<br />
Stand: 17.03.08
GHB – Anlage 31<br />
Bilaterale Ressortabkommen<br />
Mit den genannten Staaten sind Ressortabkommen in Kraft, die sich ausschließlich auf den gegenseitigen Schutz von verteidigungsrelevanten<br />
/militärischen Verschlusssachen beschränken.<br />
VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />
VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH<br />
Dem deutschen<br />
Geheimhaltungsgrad<br />
entsprechen<br />
Ägypten RESTRICTED; auch auf arabisch SECRET; auch auf arabisch TOP SECRET; auch<br />
-<br />
auf arabisch<br />
Argentinien RESERVADO CONFIDENCIAL SECRETO ESTRICTAMENTE<br />
SECRETO Y<br />
CONFIDENCIAL<br />
Brasilien RESERVADO CONFIDENCIAL SECRETO ULTRA-SECRETO<br />
Israel SHAMUR 6 (Confidential) SHAMUR (Confidential) SODI (Secret) SODI BEYOTER (Top<br />
Secret<br />
Jordanien FOR OFICIAL USE RESTRICTED SECRET -<br />
Korea (Republik) RESTRICTED (koreanisch) CONFIDENTIAL<br />
SECRET<br />
TOP SECRET (koreanisch)<br />
(koreanisch)<br />
(koreanisch)<br />
Kroatien POVJERLJIVO TAJNO VRLO TAJNO -<br />
6<br />
Der deutsche VS-Grad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH wird in Israel wie „Confidential“ behandelt. Von Israel generierte VS werden nach den nationalen<br />
Vorschriften eingestuft. Weichen der israelische VS-Grad „Confidential“ und der deutsche VS-Grad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ voneinander ab, so werden<br />
beide VS-Grade in Israel und Deutschland dementsprechend behandelt und wie folgt gekennzeichnet: IS-CONFIDENTIAL/GE–VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
oder IS-CON/GE–VS-NfD.<br />
Stand: 17.03.08
GHB – Anlage 31<br />
GEHEIM (STRENG GEHEIM) 10<br />
VERSCHLUSS<br />
Österreich VERSCHLUSS 7<br />
(VERTRAULICH) 9<br />
(EINGESCHRÄNKT) 8<br />
Peru ASUNTOS CLASIFICADOS- ASUNTOS CLASIFICADOS- SECRETO -<br />
ORDINARIO<br />
RESERVADO<br />
Singapur RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET<br />
Südafrika CONFIDENTIAL/RESTRICTED SECRET TOP SECRET -<br />
11<br />
Türkei HİZMETE ÖZEL ÖZEL GİZLİ ÇOK GİZLİ<br />
Vereinigte Emirate RESTRICTED; auch auf arabisch CONFIDENTIAL; auch auf SECRET; auch auf TOP SECRET; auch auf<br />
arabisch<br />
arabisch<br />
arabisch<br />
7<br />
Deutsche VS-NfD werden in Österreich mit VERSCHLUSS gekennzeichnet; Österreichische VS des VS-Grades VERSCHLUSS werden in Deutschland mit VS-<br />
VERTRAULICH gekennzeichnet.<br />
8<br />
VS-Grad nach dem neuen österreichischen Informationssicherheitsgesetz; Ressortabkommen bisher noch nicht angepasst.<br />
9<br />
VS-Grad nach dem neuen österreichischen Informationssicherheitsgesetz; Ressortabkommen bisher noch nicht angepasst.<br />
10<br />
VS-Grad nach dem neuen österreichischen Informationssicherheitsgesetz; Ressortabkommen bisher noch nicht angepasst.<br />
11<br />
Deutsche VS-NfD sind für die entsprechende Einstufung in der Republik Südafrika mit dem jeweiligen ergänzenden Hinweis CONFIDENTIAL oder RESTRICTED zu<br />
versehen.<br />
Stand: 17.03.08
GHB - Anlage 32<br />
Vergleichstabelle der EDIR-Geheimhaltungsgrade<br />
Bei den Geheimhaltungsgraden der Vertragsparteien gelten folgende Entsprechungen:<br />
Stand: 10.02.06<br />
GEHEIM VS-VERTRAULICH VS-NUR FÜR DEN<br />
DIENSTGEBRAUCH<br />
Frankreich SECRET DEFENSE CONFIDENTIEL DEFENSE DIFFUSION<br />
RESTREINTE<br />
Großbritannien SECRET CONFIDENTIAL RESTRICTED<br />
Italien SEGRETO RISERVATISSIMO RISERVATO<br />
Schweden HEMLIG/SECRET HEMLIG/CONFIDENTIAL HEMLIG/ RESTRICTED<br />
Spanien RESERVADO CONFIDENCIAL DIFUSION LIMITADA
GHB - Anlage 33<br />
Stand: 10.02.06<br />
Mindestanforderungen zur Erstellung von<br />
Kontrollzonenanweisungen<br />
Kontrollzonen sind Bereiche, in denen VS bearbeitet werden, wenn der persönliche Gewahrsam<br />
nicht gewährleistet werden kann. Die Aufbewahrung von VS außerhalb von VS-Verwahrgelassen<br />
ist hier nicht zulässig. Für Kontrollzonen sind Anweisungen zu erstellen, die alle Angaben<br />
zur ordnungsgemäßen Handhabung von VS in diesem Bereich enthalten. Die Anweisungen bedürfen<br />
der Einwilligung des BMWi. Sie müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:<br />
1. Beschreibung der Kontrollzone<br />
- Bezeichnung der Kontrollzone<br />
- Nummer der Kontrollzone<br />
- Lage der Kontrollzone (Gebäude, Raum)<br />
- Geltende Vorschriften (GHB, VS-NfD-Merkblatt, IT-Geheimschutzanweisung, firmeninterne<br />
Vorschriften)<br />
- Ziel der Kontrollzonenanweisung<br />
2. Kontrollzonenverantwortliche/r und seine/ihre Aufgaben<br />
- Name des/der Kontrollzonenverantwortlichen und seines/seiner/ihres/ihrer Vertreters/Vertreterin<br />
- Aufgaben des/der Kontrollzonenverantwortlichen und seiner/ihrer Aufgaben<br />
- Hinweis auf oberste Verantwortung des/der SiBes/SiBe (Vorfälle, nicht Geregeltes)<br />
3. Zutrittsregelung<br />
- Zutrittsregelung (wer darf Kontrollzone betreten, wer legt dies fest, wie wird kontrolliert, VS-<br />
Ermächtigte, Nicht-VS-Ermächtigte, Besucher)<br />
- Reinigung (wann, wer)<br />
4. Verhaltensmaßnahmen<br />
- Mobiltelefonregelung (Handyverbot)<br />
- Bildaufzeichnungsregelung (Fotografierverbot)<br />
- Maßnahmen bei VS-Bearbeitung (Zutrittskontrolle, Sichtschutz, Lauschabwehr, Abstrahlschutz<br />
[Zeitmatrix])<br />
- VS-Aufbewahrung<br />
- Ggf. Scharf-/Unscharfschaltung (wer, wann, wie)<br />
- Aufbewahrung Schlüssel/Reserveschlüssel<br />
5. Anlagen<br />
- Lageplan<br />
- Liste der in der Kontrollzone Beschäftigten<br />
Ggf. sind weitere Maßnahmen oder Informationen in die Anweisung aufzunehmen.
GHB - Anlage 34<br />
Stand: 10.02.06<br />
Mindestanforderungen zur Erstellung von<br />
Sperrzonenanweisungen<br />
Sperrzonen sind Bereiche, in denen VS bearbeitet und/oder auch außerhalb der Arbeitszeit<br />
aufbewahrt werden. Für Sperrzonen sind Anweisungen zu erstellen, die alle Angaben zur<br />
ordnungsgemäßen Handhabung und/oder Aufbewahrung von VS in diesem Bereich enthalten.<br />
Die Anweisungen bedürfen der Einwilligung des BMWi. Sie müssen insbesondere folgende<br />
Punkte enthalten:<br />
1. Beschreibung der Sperrzone<br />
- Bezeichnung der Sperrzone<br />
- Nummer der Sperrzone<br />
- Lage der Sperrzone (Gebäude, Raum)<br />
- Geltende Vorschriften (GHB, VS-NfD-Merkblatt, IT-Geheimschutzanweisung, firmeninterne<br />
Vorschriften)<br />
- Ziel der Sperrzonenanweisung<br />
2. Sperrzonenverantwortliche/r und seine/ihre Aufgaben<br />
- Name des/der Sperrzonenverantwortlichen und seines/seiner/ihres/ihrer Vertreters/Vertreterin<br />
- Aufgaben des/der Sperrzonenverantwortlichen und seiner/ihrer Aufgaben<br />
- Hinweis auf oberste Verantwortung des/der SiBes/SiBe (Vorfälle, nicht Geregeltes)<br />
3. Zutrittsregelung<br />
- Zutrittsregelung (wer darf Sperrzonen betreten, wer legt dies fest, wie wird kontrolliert, VS-<br />
Ermächtigte, Nicht-VS-Ermächtigte, Begleitung)<br />
- Reinigung (wann, wer)<br />
4. Verhaltensmaßnahmen<br />
- Besucherbuch<br />
- Ggf. Sperrzonenausweis (Tragepflicht, Verbot der Weitergabe)<br />
- Mobiltelefonregelung (Handyverbot)<br />
- Bildaufzeichnungsregelung (Fotografierverbot)<br />
- Maßnahmen bei VS-Bearbeitung (Zutrittskontrolle, Lauschabwehr, Abstrahlschutz [Zeitmatrix])<br />
- VS-Aufbewahrung<br />
- Scharf-/Unscharfschaltung (wer, wann, wie)<br />
- Aufbewahrung Schlüssel/Reserveschlüssel<br />
5. Anlagen<br />
- Lageplan<br />
- Liste der in der Sperrzone Beschäftigten<br />
Ggf. sind weitere Maßnahmen oder Informationen in die Anweisung aufzunehmen.
GHB - Anlage 35<br />
Stand: 10.12.06<br />
Leitfaden für „Unternehmensinterne Kontrollen des/der<br />
Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) zum Schutz von<br />
Verschlusssachen (VS) einschließlich Geheimschutzplan<br />
(Kontrollrichtlinie)“<br />
1. Allgemeines<br />
Kontrollen zum Schutz von VS (VS-Kontrollen) sind ein wesentlicher Bestandteil<br />
der Geheimschutzmaßnahmen. Sie gewährleisten, dass die personellen,<br />
materiellen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen wirksam werden und<br />
bleiben.<br />
Wenn die Anzahl oder die Art der VS oder die Gefährdung des Unternehmens es<br />
erfordern, ist ein Geheimschutzplan (Anlage) zu erstellen, in dem die wichtigsten<br />
Vorkehrungen des Unternehmens für den Schutz von VS zusammengefasst sind.<br />
Die in der Anlage zusammengestellten Positionen sind beispielhaft. Der<br />
Geheimschutzplan ist bei dem/der SiBe verschlossen aufzubewahren.<br />
Art, Umfang und Durchführung der Kontrollen plant und regelt der/die SiBe.<br />
Kontrollen und ihre Ergebnisse sind aktenkundig zu machen.<br />
Die Kontrollen sind in aller Regel unangekündigt durchzuführen. In besonders<br />
sicherheitsempfindlichen Arbeitsbereichen ist häufiger zu kontrollieren. Bei<br />
festgestellten Fehlern oder Verdachtsfällen ist nach 3.3.5 GHB zu verfahren.<br />
2. Einzelmaßnahmen<br />
2.1 Herstellung und Vernichtung von VS<br />
Kontrolle/Prüfung, ob die für die Herstellung oder Vernichtung von VS geltenden<br />
Regeln eingehalten werden (Kennzeichnung, Registrierung, VS-Vernichtungsprotokoll),<br />
insbesondere, ob die Anzahl der Ausfertigungen (z.B.<br />
Ablichtungen) auf das Mindestmaß beschränkt ist und dem Auftrag<br />
entspricht.<br />
2.2 VS-Einstufung<br />
Kontrolle/Prüfung, ob die Kennzeichnung der VS in Übereinstimmung mit<br />
der amtlichen VS-Einstufung erfolgt ist.<br />
2.3 VS-Zwischenmaterial<br />
Kontrolle/Prüfung, ob die Regeln für die Behandlung von VS-<br />
Zwischenmaterial gemäß 1.6.2 GHB eingehalten werden.<br />
2.4 Datenträger aller Art<br />
Kontrolle/Prüfung, des Verbleibs von Datenträgern aller Art, die zur<br />
Herstellung von VS eingesetzt werden.<br />
Kontrolle/Prüfung (z.B. mit Hilfe von Kennzeichen), ob Datenträger<br />
ausgetauscht worden sind.
GHB - Anlage 35 - 2 -<br />
2.5 Kopiergeräte<br />
Kontrolle,<br />
- ob ein Verzeichnis der Kopiergeräte, auf denen VS vervielfältigt werden<br />
dürfen, geführt wird,<br />
- ob Kopiergeräte (in deren Nähe VS bearbeitet oder verwaltet werden)<br />
und auf denen VS nicht vervielfältigt werden dürfen, gut sichtbar<br />
entsprechend gekennzeichnet sind,<br />
- dass VS nicht unbefugt vervielfältigt werden.<br />
2.6 Posteingang, Postausgang<br />
Kontrolle/ Prüfung, ob eingehende VS gemäß den geltenden Regeln<br />
ungeöffnet dem befugten Empfänger zugeleitet werden.<br />
2.7 Arbeitsplatz<br />
Kontrolle/ Prüfung am Arbeitsplatz von VS-Verwaltern, VS-Bearbeitern,<br />
Schreibkräften, ob die überlassenen VS vorhanden, vollständig und<br />
vorschriftsmäßig aufbewahrt sind bzw. der Verbleib nachgewiesen werden<br />
kann.<br />
2.8 VS-Verwahrgelasse<br />
Kontrolle/ Prüfung, ob die überlassenen VS vorhanden und vollständig sind.<br />
Es kann zweckmäßig sein, VS-Verwahrgelasse größerer<br />
Organisationseinheiten zusammenhängend zu überprüfen.<br />
VS-Verwahrgelasse können auch in Abwesenheit der Benutzer geöffnet und<br />
überprüft werden. Bei Überprüfungen in Abwesenheit der Benutzer ist<br />
der/die zuständige VS-Verwalter/in oder eine andere VS-ermächtigte Person<br />
zu beteiligen.<br />
Die Umschläge mit den benötigten Reserveschlüsseln und<br />
Zahlenkombinationen sind in Anwesenheit aller an der Kontrolle Beteiligten<br />
zu öffnen und danach wieder sicher zu verwahren.<br />
Über die Kontrolle ist am Arbeitsplatz dem Betroffenen eine Nachricht zu<br />
hinterlassen, die auch einen Hinweis auf 6.9.3 GHB enthält.<br />
2.9 Gefahrenmeldeanlagen<br />
Kontrolle, ob die Gefahrenmeldeanlagen in den vorgeschriebenen Zeiträumen<br />
gewartet wurde.<br />
Soweit VS-Verwahrgelasse technisch überwacht werden, sind z.B. anhand<br />
von Zeitschreibern die Ein- und Ausschaltzeiten der Gefahrenmeldeanlagen<br />
zu überprüfen. Bei Anwesenheit von VS-Bearbeitern oder VS-Verwaltern<br />
außerhalb der üblichen Arbeitszeit ist deren Notwendigkeit zu prüfen.<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 35 - 3 -<br />
2.10 Zahlenkombinationen<br />
Hinweis, dass<br />
- keine leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen verwendet<br />
werden und<br />
Kontrolle, ob<br />
- die jeweilige Kombination fristgerecht und nachweisbar umgestellt wurde.<br />
Öffnungsversuche<br />
vorzunehmen.<br />
sind mit früher gültigen Zahlenkombinationen<br />
2.11 Technische Prüfungen<br />
Soweit technische Prüfungen erforderlich werden, ist BMWi zu unterrichten.<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 35 - 4 -<br />
Stand: 10.12.06<br />
Geheimschutzplan, Anlage zur Kontrollrichtlinie<br />
Der Geheimschutzplan ist VS-NfD einzustufen und soll u.a. enthalten:<br />
1. Vorschriften<br />
Die anzuwendenden unternehmensinternen Vorschriften zum Schutz von VS<br />
sowie die besonderen Weisungen und Anordnungen des Bundesministeriums für<br />
Wirtschaft und Technologie.<br />
2. Personalübersichten<br />
2.1 VS-Ermächtigte, geordnet nach Namen/Organisationseinheiten mit<br />
Geheimhaltungsgraden; auftragsbezogenes VS-Personalverzeichnis,<br />
2.2 VS-Verwalter/in,<br />
2.3 Schreib- und Vorzimmerkräfte (soweit VS-ermächtigt),<br />
2.4 VS-Kuriere,<br />
2.5 Verzeichnisse des Personals, das besondere Zugangsberechtigung besitzt<br />
(z.B. Krypto-Verwalter, ELOKA-Verpflichtete).<br />
2.6 Anordnungsbefugte (Vervielfältigungen von VS, Vernichtung von VS)<br />
3. Übersicht über die vorhandenen Sicherungseinrichtungen<br />
3.1 VS-Verwahrgelasse und VS-Schlüsselbehälter<br />
3.1.1 Standorte und Benutzer/innen,<br />
3.1.2 Namen der Verwalter/innen der Reserveschlüssel und Zahlenkombinationen,<br />
3.1.3 Aufbewahrungsorte der Reserveschlüssel und Zahlenkombinationen<br />
sowie Zugangsmöglichkeiten (auch außerhalb der Arbeitszeit).<br />
3.2 Gefahrenmeldeanlagen<br />
3.2.1 VS-Verwahrgelasse, die durch Gefahrenmeldeanlagen abgesichert sind<br />
sowie Angaben darüber, wer befugt ist, die Gefahrenmeldeanlagen<br />
scharf und unscharf schalten, wer die Ein- und Ausschaltzeiten<br />
überprüft und wo und durch wen die Reserveschlüssel und<br />
Zahlenkombinationen aufbewahrt bzw. verwaltet werden.<br />
3.2.2 Angaben, bei welcher Stelle (Polizei) Alarm ausgelöst und was in diesem<br />
Falle veranlasst wird.<br />
3.2.3 Plan über den Verlauf der Leitungen der Gefahrenmeldeanlagen<br />
innerhalb des Unternehmensgeländes.<br />
4. Sicherheitsbereiche<br />
Lagepläne über VS-Sperr- und VS-Kontrollzonen sowie die zu deren Schutz<br />
getroffenen Maßnahmen.
GHB - Anlage 35 - 5 -<br />
5. Geräte zur Vernichtung von VS<br />
Standorte und Art der vorhandenen Geräte.<br />
6. Vervielfältigungsgeräte<br />
Standorte der Kopier- und Druckgeräte, mit denen Verschlusssachen gefertigt<br />
werden dürfen.<br />
Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung der unbefugten Vervielfältigung<br />
von Verschlusssachen.<br />
7. Übersicht über sonstige technische und organisatorische Maßnahmen zum<br />
Schutz von VS<br />
7.1 Angaben über Verwaltung und Sicherung der Schlüssel zu Räumen, in denen<br />
Verschlusssachen bearbeitet werden; Schließplan.<br />
7.2 Angaben über Abhörschutzmaßnahmen (abhörtechnische Prüfungen, abhörgeschützte<br />
Telefone, abhörgeschützte / abhörsichere Räume einschließlich<br />
Zutrittsregelung, Reinigung, Schlüsselaufbewahrung usw.).<br />
7.3 Standorte der Kryptogeräte und verwendete Kryptodatenträger<br />
(Schlüsselbereiche).<br />
7.4 VS-Übergabeverhandlungen und VS-Empfangsscheine für VS-Bestandsverzeichnisse.<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 36<br />
Anschriften der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder<br />
Bund Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)<br />
Merianstrasse 100<br />
50765 Köln<br />
Tel.: 0221/792-0<br />
E-mail: poststelle@bfv.bund.de<br />
Baden-Württemberg Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg<br />
Taubenheimstr. 85 a<br />
70372 Stuttgart<br />
Telefon: 0711-954400<br />
Telefax: 0711-9544444<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz-bw.de<br />
E-Mail: lfv-bw@t-online.de<br />
Bayern Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz<br />
Postfach 45 01 45<br />
80901 München<br />
Telefon: 089-312010<br />
Telefax: 089-31201380<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz.bayern.de<br />
E-Mail: inform@lfv.bayern.de<br />
Berlin Senatsverwaltung für Inneres und Sport<br />
Abteilung II C 3, Frau Zitting o.V.i.A.<br />
Potsdamer Straße 186<br />
10783 Berlin<br />
Telefon: 030-90129-0<br />
Telefax: 030-90129-466<br />
Internet: http://www.berlin.de/verfassungsschutz<br />
E-Mail: verfassungsschutz@berlin.de<br />
Brandenburg Ministerium des Innern des Landes Brandenburg<br />
- Abteilung V -<br />
Henning von Tresckow Straße 9-13<br />
14476 Potsdam<br />
Telefon: 0331-8662500<br />
Telefax: 0331-8662599<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz-brandenburg.de<br />
E-Mail: info@verfassungsschutz-brandenburg.de<br />
Bremen Landesamt für Verfassungsschutz Bremen<br />
Flughafenallee 23<br />
28199 Bremen<br />
Telefon: 0421-53770<br />
Telefax: 0421-5377195<br />
Internet:http://www.bremen.de<br />
E-Mail: office@lfv.bremen.de<br />
Hamburg Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg<br />
Johanniswall 4/III<br />
20095 Hamburg<br />
Telefon: 040-244443<br />
Telefax: 040-338360<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz.hamburg.de<br />
E-Mail: poststelle@verfassungsschutz.hamburg.de<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 36 - 2 -<br />
Hessen Landesamt für Verfassungsschutz Hessen<br />
Konrad Adenauer Ring 41-43<br />
65187 Wiesbaden<br />
Telefon: 0611-7200<br />
Telefax: 0611-720179<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz-hessen.de<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
Stand: 10.12.06<br />
E-Mail: LfV-Hessen@t-online.de<br />
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />
Abteilung II/5<br />
Postfach 11 05 52<br />
19005 Schwerin<br />
Telefon: 0385-74200<br />
Telefax: 0385-714438<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz-mv.de/<br />
E-Mail: info@verfassungsschutz-mv.de<br />
Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Verfassungsschutz<br />
Büttnerstraße 28<br />
30165 Hannover<br />
Telefon: 0511-67090<br />
Telefax: 0511-6709388<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz.niedersachsen.de<br />
E-Mail: pressestelle@nlfv.niedersachsen.de<br />
Nordrhein-Westfalen Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Abteilung VI<br />
Haroldstr. 5<br />
40213 Düsseldorf<br />
Telefon: 0211-8712821<br />
Telefax: 0211-8712980<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz.nrw.de<br />
E-Mail: kontakt.verfassungsschutz@im.nrw.de<br />
Rheinland-Pfalz Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-<br />
Pfalz, Abteilung 6<br />
Schillerplatz 3-5<br />
55116 Mainz<br />
Telefon: 06131-163773<br />
Telefax: 06131-163688<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz.rlp.de<br />
E-Mail: verfassungsschutz@ism.rlp.de<br />
Saarland Landesamt für Verfassungsschutz Saarland<br />
Postfach 10 20 63<br />
66020 Saarbrücken<br />
Telefon: 0681-30380<br />
Telefax: 0681-3038109<br />
Internet: http://www.innen.saarland.de/9144.htm<br />
E-Mail: info@lfv.saarland.de
GHB - Anlage 36 - 3 -<br />
Sachsen Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen<br />
Neuländer Straße 60<br />
01129 Dresden<br />
Telefon: 0351-85850<br />
Telefax: 0351-8585500<br />
Internet:<br />
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/verfassungsschutz<br />
E-Mail: verfassungsschutz@lfv.smi.sachsen.de<br />
Sachsen-Anhalt Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt<br />
Abteilung 5<br />
Zuckerbusch 15<br />
39114 Magdeburg<br />
Telefon: 0391-5673900<br />
Telefax: 0391-5673999<br />
Internet: http://www.mi.sachsen-anhalt.de/verfassungsschutz<br />
E-Mail: vschutz@mi.lsa-net.de<br />
Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein<br />
Abteilung IV/7<br />
Düsternbrooker Weg 92<br />
24115 Kiel<br />
Telefon: 0431-9883500<br />
Telefax: 0431-9883503<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz.schleswig-holstein.de<br />
E-Mail: verfassungsschutz.schleswig-holstein@im.landsh.de<br />
Thüringen Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz<br />
Postfach 45 01 21<br />
99051 Erfurt<br />
Telefon: 0361-4406-0<br />
Telefax: 0361-4406-251<br />
Internet: http://www.verfassungsschutz.thueringen.de<br />
E-Mail: kontakt@tlfv.thueringen.de<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 37<br />
Stand: 24.09.07<br />
Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen<br />
beim Einsatz von Informationstechnik in Unternehmen<br />
(VS-IT-Richtlinien / U - VSITR/U)<br />
Die vorliegenden IT-Richtlinien gelten für Unternehmen und Einzelpersonen, die sich gegenüber<br />
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Einhaltung der Vorschriften<br />
des Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft (GHB) verpflichtet haben.<br />
Aufgrund dieser Richtlinien kann es sinnvoll sein, allgemeine IT-spezifische Maßnahmen in<br />
einer betriebsinternen Anweisung festzulegen.<br />
Der Begriff Informationstechnik (IT) umfasst im folgenden Geräte und Verfahren, die auf<br />
elektronischer Grundlage zur automatischen Erfassung, Darstellung, Speicherung, Verarbeitung<br />
oder Übermittlung von Informationen in Form von Texten, Daten, Bildern oder Sprache<br />
dienen.<br />
I. Allgemeiner Teil<br />
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich<br />
(1) Die Richtlinien regeln, welche Maßnahmen zur Geheimhaltung von VS beim Einsatz von<br />
Informationstechnik (IT) ergänzend zu den Regelungen des GHB zu treffen sind.<br />
(2) Die Richtlinien sind anzuwenden, wenn VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS<br />
mit IT verarbeitet oder übertragen werden. Sie richten sich an<br />
- Unternehmen und<br />
- Personen, die selbständig tätig oder in Unternehmen beschäftigt sind und die IT für<br />
die Verarbeitung, Speicherung oder Übertragung von VS nutzen oder Tätigkeiten an<br />
IT-Systemen ausüben, bei denen sie sich Zugang zu VS verschaffen können oder die<br />
für den Geheimschutz beim Einsatz von IT für VS zuständig sind.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Richtlinien umfasst<br />
- "VS-Datenträger" ein Speichermedium, das VS enthält,<br />
- "Kryptosystem" alle Mittel, die für eine bestimmte Kryptierung und Dekryptierung benötigt<br />
werden (z. B. Kryptogerät und Kryptodaten),<br />
- "Kryptodaten" eine Folge von Zeichen, die als Parameter zum Kryptieren und Dekryptieren<br />
benötigt werden,<br />
- "IT-Sicherheitsfunktion" eine mit IT realisierte Sicherheitsvorkehrung, insbesondere zur<br />
Kryptierung, Abstrahlsicherheit, Zugriffskontrolle, Beweissicherung, Protokollauswertung,<br />
Wiederaufbereitung oder Wahrung der Unverfälschtheit von Software.<br />
II. Zuständigkeiten<br />
§ 3 Verantwortliche/r für IT-Geheimschutzmaßnahmen<br />
Unternehmen mit komplexen IT-Systemen oder vielfältigen IT-Anwendungen für VS<br />
bestimmen eine/n IT-VS-Beauftragte/n mit IT-Fachkenntnissen, der/die den/die SiBe bei der<br />
Umsetzung dieser Richtlinien unterstützt. Er/sie soll nicht zugleich Aufgaben eines Systemadministrators<br />
bei für VS eingesetzten IT-Systemen wahrnehmen und soll in der Durchführung<br />
dieser Richtlinien durch BMWi besonders geschult sein. Sofern der/die IT-VS-
GHB - Anlage 37 - 2 -<br />
Beauftragte Funktionen des/der betrieblichen Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, darf er/sie<br />
nicht gleichzeitig Aufgaben des/der SiBe ausüben, die sich auf personenbezogene Daten nach<br />
dem SÜG beziehen. Wird ein/e IT-VS-Beauftragte/r nicht bestimmt, so verbleiben dessen/deren<br />
Aufgaben bei dem/der SiBe.<br />
Stand: 24.09.07<br />
§ 4 Aufgaben von BMWi bei der Umsetzung dieser Richtlinien<br />
(1) BMWi berät die Unternehmen bei der Umsetzung dieser Richtlinien und führt Schulungen<br />
durch. Insbesondere wird die Notwendigkeit von Zulassungen nach § 14 Abs. 2 oder<br />
davon abweichenden Maßnahmen durch BMWi festgestellt und, falls erforderlich, durch<br />
das BMWi veranlasst. BMWi kann zu seiner Unterstützung andere Stellen, insbesondere<br />
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), hinzuziehen.<br />
(2) Zur Umsetzung dieser Richtlinien kann BMWi weitere Hinweise herausgeben, die sich<br />
insbesondere auf folgendes erstrecken:<br />
- Hinweise zur Erstellung von IT-Geheimschutz-Anweisungen,<br />
- Maßnahmen gegen kompromittierende Abstrahlung,<br />
- Verwendung von Passworten und Personenidentifikationsnummern (PIN),<br />
- Installation von Hardware, die für VS eingesetzt werden soll,<br />
- Sicherung von Leitungen für die unkryptierte Übertragung von VS,<br />
- Schutz von IT-Betriebsräumen und Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen,<br />
- Überprüfung neuer oder geänderter Betriebs- / Anwendungssoftware,<br />
- Überprüfung der Geheimschutzmaßnahmen vor Freigabe von IT für VS,<br />
- Durchführung technischer Prüfungen.<br />
III. IT-Planung<br />
§ 5 IT-Planung und -Beschaffung<br />
(1) Ist geplant, IT für VS einzusetzen, so ist der/die SiBe bzw. der/die IT-VS-Beauftragte<br />
bereits zu Planungsbeginn zu beteiligen. Bei komplexen IT-Systemen oder vielfältigen<br />
IT-Anwendungen für VS soll BMWi frühzeitig beratend hinzugezogen werden.<br />
(2) Bereits vor der Beschaffung von IT bzw. vor der Modifizierung vorhandener IT, die für<br />
VS eingesetzt wird, muss - im Einvernehmen mit BMWi - festgelegt werden, welche IT-<br />
Sicherheitsfunktionen das IT-System enthalten muss und welche Sicherheitsleistungen<br />
die IT-Hersteller / -Vertreiber zu erbringen haben. Es ist insbesondere zu beachten, dass<br />
- Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen amtlich zugelassen sein müssen,<br />
- Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen, sobald feststeht, dass sie für VS eingesetzt<br />
werden sollen, geschützt aufbewahrt und transportiert werden müssen,<br />
- eine sicherheitsgerechte Wartung und Instandsetzung der IT-Systeme erfolgt.<br />
§ 6 IT-Geheimschutz-Anweisung<br />
(1) In einer IT-Geheimschutz-Anweisung (ITGA) ist das Sicherheitskonzept für die eingesetzte<br />
IT zu beschreiben. Folgende Unterlagen sind Teil der ITGA:<br />
- Übersicht über die<br />
-- VS-Projekte, die mit dem IT-System bearbeitet werden (sollen),<br />
-- VS-Einstufungen der Daten / Programme,
GHB - Anlage 37 - 3 -<br />
-- eingesetzte/vorgesehene IT (z.B. Hardware, Betriebssysteme, Anwendungssoftware,<br />
Datenträger) und die darin enthaltenen IT-Sicherheitsfunktionen.<br />
- Systemspezifische Verfahrensanweisungen für den Betrieb der IT-Systeme, insbesondere<br />
Benennung der berechtigten Nutzer, der Systemverwalter und sonstigen<br />
Funktionsträger sowie<br />
- Geheimschutzvorkehrungen für den Notfall, Störungsfall oder Schadensfall.<br />
(2) Die ITGA muss BMWi zur Genehmigung zugeleitet werden. Der VS-Betrieb der IT-<br />
Systeme darf erst nach Genehmigung durch BMWi aufgenommen werden. Alle Änderungen<br />
in bezug auf Hardware, Software, Organisation, Anwendungsbereich und (räumliche)<br />
Umgebung sind in der ITGA zu ergänzen. Sofern diese geheimschutzrelevant sind,<br />
ist erneut die Genehmigung von BMWi einzuholen.<br />
Stand: 24.09.07<br />
IV. IT-Einsatz<br />
§ 7 Zugangs - / Zugriffskontrolle und Zugriffsrechte<br />
(1) IT-Systeme, die für VS eingesetzt werden, müssen über ein Zugangs- und Zugriffskontrollsystem<br />
verfügen, das sicherstellt, dass nur Befugte im Rahmen der ihnen erteilten<br />
Zugriffsrechte Zugang erhalten und auf VS zugreifen können. Wiederholt abgewiesene<br />
Zugangs-/Zugriffsversuche sollen für diesen Nutzer zur Systemsperrung führen, die nur<br />
von hierzu besonders beauftragten Personen aufgehoben werden darf.<br />
(2) Bei der Vergabe, Änderung und Rücknahme von Zugriffsrechten muss gewährleistet<br />
sein, dass<br />
- der Antrag dazu von einer berechtigten Stelle stammt (z.B. Projektleiter),<br />
- die zu berechtigende Person ausreichend VS-ermächtigt ist,<br />
- der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" beachtet wird und<br />
- keine sicherheitsmäßig unvereinbare Bündelung von Funktionen entsteht.<br />
Die Übertragung der Befugnis zur Vergabe und Änderung von Zugriffsrechten bedarf der<br />
Zustimmung des/der IT-VS-Beauftragten.<br />
(3) Die Vergabe, Änderung und Rücknahme von Zugriffsrechten ist so zu dokumentieren,<br />
dass jederzeit feststellbar ist, wer zu welchen Zeiten<br />
- zur Vergabe, Änderung oder Rücknahme von Rechten in welchem Umfang berechtigt<br />
war und<br />
- welche für den Geheimschutz relevanten Rechte ausüben konnte.<br />
Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />
(4) Zur Identifizierung/Authentisierung eingesetzte Mittel eines Rechteinhabers in Form von<br />
- Besitz (z.B. Chipkarten) sind wie Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen und<br />
- Wissen (z.B. PIN oder Passwort) sind wie Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen<br />
zu behandeln. Besitzmittel können anstelle der Aufbewahrung in einem VS-<br />
Schlüsselbehälter auch in persönlichem Gewahrsam gehalten werden. Einzelheiten über<br />
die Auswahl, Vergabe, Kontrolle und den Wechsel von Passworten/PIN sind in der<br />
ITGA festzulegen.<br />
(5) Anstelle der in Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen können auch andere Schutzvorkehrungen<br />
getroffen werden (z. B. Betrieb in einem VS-Aktensicherungsraum), soweit damit<br />
ein vergleichbarer Schutz erreicht wird.
GHB - Anlage 37 - 4 -<br />
Stand: 24.09.07<br />
§ 8 Beweissicherung und Protokollauswertung<br />
(1) Für VS eingesetzte IT-Systeme sollen, über eine automatische Beweissicherung<br />
- abgewiesene Zugangs-/Zugriffsversuche,<br />
- Ausdrucke, Ausgaben von VS auf Datenträger und Übermittlungen von VS sowie<br />
- Zugriffe auf VS-Daten<br />
aufzeichnen.<br />
Es soll möglich sein, sicherheitserhebliche Ereignisse bezogen auf einzelne Benutzer,<br />
Benutzergruppen und zugriffsgeschützte Objekte zuverlässig und nachvollziehbar aufzubereiten.<br />
(2) Abgewiesene Zugangs-/Zugriffsversuche sollen vom IT-System unmittelbar dem/der IT-<br />
VS-Beauftragten oder einem/einer von ihm/ihr Beauftragten angezeigt oder revisionssicher<br />
protokolliert werden. Ausdrucke und Ausgaben von VS auf Datenträger, die zur<br />
Weitergabe an Dritte oder zur Archivierung bestimmt sind, sowie Übermittlungen von<br />
VS sind vom IT-System oder auf andere Weise der VS-Registratur anzuzeigen.<br />
(3) Der Zugriff auf die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie ihre Löschung darf nur durch<br />
den/die IT-VS-Beauftragte/n oder eine/n von ihm/ihr Beauftragte/n durchgeführt werden.<br />
Die Aufzeichnungen sind, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, nach Überprüfung<br />
durch den/die IT-VS-Beauftragte/n oder eine/n von ihm/ihr Beauftragte/n zu löschen.<br />
(4) Falls keine automatische Beweissicherung möglich ist, sind manuelle Protokolle zumindest<br />
über<br />
- die VS-Bearbeitungszeiten der berechtigten Nutzer bzw. Zeiten, zu denen an VS-IT-<br />
Systemen gearbeitet wurde und<br />
- Ausdrucke und sonstige Ausgaben (z.B. auf Datenträger) oder Übermittlungen von<br />
VS (gilt nicht für VS-Zwischenmaterial)<br />
zu erstellen. Im Einzelfall können weitere Aufzeichnungen gefordert werden.<br />
§ 9 Wiederaufbereiten, Löschen und Vernichten von VS-Datenträgern<br />
(1) VS-Datenträger mit unkryptierten VS sind vor einer Wiederverwendung durch IT-Nutzer<br />
ohne Zugriffsberechtigung zu allen gespeicherten Daten so aufzubereiten, dass eine<br />
Kenntnisnahme des früheren Inhalts nicht möglich ist. Beim Wiederanlauf von IT-<br />
Systemen sowie bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten muss sichergestellt sein, dass<br />
Unbefugte keine Kenntnis von VS erhalten.<br />
(2) Nicht mehr benötigte VS-Datenträger, die eingestufte VS unkryptiert enthalten haben,<br />
sind physikalisch zu löschen oder zu vernichten.<br />
§ 10 Schutz der Software und Testläufe<br />
(1) Für VS eingesetzte Betriebs- / Anwendungssoftware soll so geschützt sein, dass Veränderungen<br />
durch Unbefugte erkennbar werden (Gewährleistung der Unverfälschtheit).<br />
(2) Der Einsatz neuer oder geänderter Betriebs- / Anwendungssoftware sowie Testläufe sind<br />
dem/der IT-VS-Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen, der/die<br />
- bei neuer oder geänderter Betriebs- / Anwendungssoftware feststellt, ob eine Überprüfung<br />
erforderlich ist und im Bedarfsfall entscheidet, wie diese zu erfolgen hat,<br />
und<br />
- bei Testläufen sicherstellt, dass diese nicht während der VS-Verarbeitung / Übertra-
GHB - Anlage 37 - 5 -<br />
gung durchgeführt werden, grundsätzlich nicht mit VS erfolgen und dass Geheimschutzvorkehrungen<br />
nicht beeinträchtigt werden.<br />
Soweit wesentliche Beeinträchtigungen des Geheimschutzes möglich sind, ist der Einsatz<br />
von Betriebs-/Anwendungssoftware bis zur Vorlage eines positiven Prüfergebnisses und<br />
die Durchführung von Testläufen untersagt.<br />
Stand: 24.09.07<br />
§ 11 Systemwartung<br />
(1) Vor Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten sollen die VS aus dem IT-System entfernt<br />
werden. Ist dies nicht möglich, ist entsprechend ermächtigtes Wartungs- oder Instandsetzungspersonal<br />
einzusetzen oder dieses durch geeignetes Fachpersonal zu beaufsichtigen.<br />
Während der VS-Verarbeitung / -Übertragung ist eine Wartung oder Instandsetzung des<br />
IT-Systems grundsätzlich nicht zulässig.<br />
(2) Eine Fernwartung durch eigenes Personal ist zulässig, wenn<br />
- für die Übertragungen im Rahmen der Fernwartung für VS zugelassene Kryptosysteme<br />
eingesetzt werden und<br />
- eine zuverlässige Zugriffskontrolle, Beweissicherung und Überprüfung der Aufzeichnungen<br />
erfolgt.<br />
Die Fernwartung soll grundsätzlich nicht während der VS-Verarbeitung / -Übertragung<br />
durchgeführt werden. Dabei müssen alle im IT-System zugänglichen VS-Daten kryptiert<br />
oder entfernt werden.<br />
(3) Sofern die Fernwartung durch ein anderes Unternehmen durchgeführt werden soll, muss<br />
zusätzlich zu den unter (2) genannten Bedingungen<br />
- BMWi für das (die) jeweilige(n) Projekt(e) zustimmen,<br />
- ein Sicherheitsbescheid von BMWi über dieses Unternehmen vorliegen,<br />
- jeder Fernwartungsvorgang durch das eigene Unternehmen gesondert freigeschaltet<br />
und beendet werden.<br />
§ 12 Abstrahlsicherheit<br />
(1) IT-Hardware, die VS unkryptiert führt, ist unter Beachtung der Hinweise von BMWi zu<br />
installieren.<br />
(2) Durch den amtlichen VS-Auftraggeber ist festzustellen, ob kompromittierende Abstrahlung<br />
zu einem untragbaren Sicherheitsrisiko führt. Die abschließende Entscheidung über<br />
die Erforderlichkeit von Maßnahmen gegen kompromittierende Abstrahlung obliegt<br />
BMWi. Sofern Maßnahmen erforderlich sind, muss die IT-Hardware<br />
- in amtlich zugelassenen abstrahlsicheren Räumen oder Behältern betrieben werden,<br />
- eine amtliche Zulassung für den Betrieb innerhalb einer bestimmten Sicherheitszone<br />
aufweisen und innerhalb einer solchen betrieben werden, oder<br />
- vom BSI als abstrahlsicher zugelassen sein.<br />
Sofern nur in sehr geringem Umfang - maximal 20 Std. pro Monat zu unregelmäßigen<br />
Zeiten - mit kompromittierender Abstrahlung zu rechnen ist, kann im Einvernehmen mit<br />
BMWi auf weitergehende Maßnahmen verzichtet werden.<br />
§ 13 Speicherung, Übertragung und Netzanbindung<br />
(1) VS sind bei Speicherung und Übertragung zu kryptieren. Bei der Speicherung von VS
GHB - Anlage 37 - 6 -<br />
auf Rechnern ohne Anbindung an oder Zugang zu einem anderen Kommunikationsnetz<br />
ist eine Kryptierung nicht erforderlich, wenn die VS materiell gemäß GHB gesichert<br />
sind. Bei der Übertragung von VS kann die Kryptierung außerdem unterbleiben,<br />
- innerhalb eines zutrittsgeschützten IT-Betriebsraumes, oder<br />
- wenn die Übertragungseinrichtungen so geschützt sind, dass ein Zugriff Unbefugter<br />
unverzüglich erkannt wird (approved circuits), oder<br />
- wenn in einem lokalen Netz maximal GEHEIM eingestufte VS übertragen werden<br />
und<br />
-- ein Zugriffskontrollsystem nach § 7 Abs. 1 eingesetzt ist,<br />
-- die Übertragungseinrichtungen sich vollständig in einem Bereich mit zuverlässiger<br />
Zutrittskontrolle befinden oder außerhalb nach Nummer 2 geschützt sind.<br />
Bei Verbindung mit einem anderen Kommunikationsnetz muss dieses und die Verbindung<br />
zu diesem mindestens wie ein lokales Netz geschützt sein.<br />
(2) Soweit die für den Betrieb eines Kryptosystems benötigten Kryptodaten nicht automatisch<br />
bereitgestellt werden, dürfen diese nur von amtlichen Stellen oder in deren Auftrag<br />
hergestellt werden. BMWi teilt den Unternehmen im Bedarfsfall die jeweils zuständige<br />
Stelle mit. Für die Verwaltung von auf dem Kurier-/Postweg bereitgestellten Kryptodaten<br />
ist ein/eine Kryptoverwalter/in und Vertreter/in zu bestellen. Der/die Kryptoverwalter/in<br />
gibt die Kryptodaten in die Kryptosysteme ein oder bei Bedarf an die befugten IT-Nutzer<br />
aus. Namen und Anschrift des/der Kryptoverwalters/in und Vertreters/in sowie Änderungen<br />
sind BMWi mitzuteilen. BMWi leitet die Angaben - sofern erforderlich - an die für<br />
die Herstellung und Verteilung von Kryptodaten zuständige Stelle weiter.<br />
Stand: 24.09.07<br />
§ 14 Zulassung von Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen<br />
(1) Produkte mit Funktionen zur Kryptierung, Abstrahlsicherheit, Löschung oder Vernichtung<br />
von VS-Datenträgern oder Sicherung von Übertragungsleitungen (approved circuits)<br />
müssen vom BSI zugelassen sein. Die in der Zulassung angegebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen<br />
sind zu beachten.<br />
(2) Produkte mit Funktionen zur Zugriffskontrolle, Beweissicherung und Protokollauswertung<br />
oder Wiederaufbereitung oder Unverfälschtheit von Software sollen vom BSI zugelassen<br />
sein. BMWi kann die Verwendung anderer Produkte erlauben, wenn keine geeigneten<br />
zugelassenen oder geprüften Produkte verfügbar sind und eine Zulassung oder Prüfung<br />
nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst werden kann. In diesem Fall sind Produkte zu<br />
bevorzugen, die ein amtlich anerkanntes Prüfzertifikat aufweisen.<br />
(3) Die Zulassungen/Prüfungen erfolgen abgestuft nach der Schutzbedürftigkeit von IT-<br />
Anwendungen für VS auf der Grundlage allgemein anerkannter Sicherheitskriterien und<br />
Verfahren, die bei Bedarf um besondere Prüfungen zum Schutz vor nachrichtendienstlichen<br />
Angriffen zu ergänzen sind.<br />
§ 15 Schutz von IT-Betriebsräumen und Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen<br />
(1) Räume, in denen VS unkryptiert verarbeitet oder übertragen werden, sind gegen unbemerkten<br />
Zutritt Unbefugter zu schützen.<br />
(2) Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie<br />
für VS eingesetzt werden sollen,<br />
- in Räumen nach Absatz 1 oder entsprechend geschützten Räumen aufzubewahren,<br />
- unter ständiger Kontrolle von VS-ermächtigtem Personal zu transportieren oder so
GHB - Anlage 37 - 7 -<br />
zu verpacken, dass ein Zugriff Unbefugter erkennbar wird,<br />
- durch VS-ermächtigtes Personal zu installieren, zu warten und instand zu setzen,<br />
soweit nicht durch organisatorische Maßnahmen (z.B. keine Verarbeitung/Übertragung<br />
von VS in Anwesenheit von Personen und Beaufsichtigung dieser) ein Zugang<br />
zu VS auszuschließen ist, und<br />
- in einem gesonderten Verzeichnis nachzuweisen (z. B. in der ITGA).<br />
Stand: 24.09.07<br />
§ 16 Kennzeichnung von VS<br />
(1) Bei der Darstellung von VS - z. B. Schriftgut - auf Sichtgeräten soll sich, soweit möglich,<br />
der Geheimhaltungsgrad auf jeder Seite oder Darstellung deutlich vom dargestellten Inhalt<br />
abheben (z.B. durch größere Schrift und Fettdruck); einer farblichen Unterscheidung<br />
bedarf es nicht.<br />
(2) VS-Ausdrucke müssen gemäß 6.4 GHB gekennzeichnet sein. Davon abweichend braucht<br />
sich der Geheimhaltungsgrad farblich nicht vom ausgedruckten Inhalt zu unterscheiden.<br />
Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS ist der Geheimhaltungsgrad jedoch<br />
auf der ersten Seite in roter Farbe anzubringen; ausgenommen VS-<br />
Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben wird.<br />
(3) Datenträger mit unkryptierten VS sind mit dem höchsten Geheimhaltungsgrad der darauf<br />
gespeicherten VS gemäß GHB zu kennzeichnen. Bei fest installierten Datenträgern kann<br />
hierauf verzichtet werden. Die Kennzeichnung ist für kryptierte VS nicht erforderlich.<br />
§ 17 Nachweis von VS<br />
(1) Gespeicherte VS brauchen nicht einzeln nachgewiesen zu werden, ausgenommen die<br />
Fälle nach § 8 Abs. 2 Satz 2. Bei Übertragung von VS an Dritte genügt eine elektronische<br />
Empfangsbestätigung.<br />
(2) Ausdrucke von VS sind unverzüglich der VS-Registratur zuzuleiten und im VS-<br />
Bestandsverzeichnis zu registrieren, ausgenommen VS-Zwischenmaterial, das nicht an<br />
Dritte weitergegeben wird.<br />
(3) VS-Datenträger, ihr Verbleib und ihre Vernichtung sind in einem VS-Bestandsverzeichnis<br />
nachzuweisen. Zur Erfassung genügt die Angabe eines Ordnungskriteriums<br />
(z.B. fortlaufende Nummer) sowie des Einsatzbereichs (Organisationseinheit, IT-Nutzer)<br />
und eine Kurzangabe des Aufgabengebiets. VS-Datenträger sind grundsätzlich nur gegen<br />
Quittung weiterzugeben.<br />
§ 18 Datensicherung und Wiederanlauf<br />
(1) Im Rahmen der Datensicherung hinterlegte VS-Daten (einschließlich VS-eingestufter<br />
Programme) sind gemäß den VS-Vorschriften zu behandeln. Sind die VS-Daten kryptiert,<br />
sind die zum Dekryptieren benötigten Kryptodaten gesondert und entsprechend ihrer VS-<br />
Einstufung aufzubewahren.<br />
(2) Bei Wiederanlauf-Vorkehrungen sind die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen einzubeziehen.
GHB - Anlage 37 - 8 -<br />
Stand: 24.09.07<br />
§ 19 Überprüfung der Maßnahmen und Freigabe von IT für VS<br />
(1) Bevor ein IT-System erstmals für VS eingesetzt wird, hat der/die IT-VS-Beauftragte zu<br />
prüfen, ob die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen sind.<br />
(2) Der/die IT-VS-Beauftragte entscheidet über die Freigabe des IT-Systems für VS. Grundsätzlich<br />
darf die Freigabe erst nach Genehmigung der entsprechenden ITGA durch<br />
BMWi erfolgen. Die Freigabe ist zu dokumentieren.<br />
(3) Alle geheimschutzrelevanten Änderungen bei freigegebenen IT-Systemen bedürfen der<br />
vorherigen Zustimmung des/der IT-VS-Beauftragten. Die Änderungen sind in der ITGA<br />
zu dokumentieren. Bei wesentlichen Änderungen muss erneut die Genehmigung von<br />
BMWi eingeholt werden.<br />
§ 20 Kontrollen/Auswertungen<br />
(1) Der/die IT-VS-Beauftragte veranlasst in angemessenen zeitlichen Abständen schwerpunktmäßige<br />
Kontrollen. Es ist insbesondere zu kontrollieren, ob<br />
- IT-Sicherheitskomponenten sicherheitsgerecht eingesetzt, gewartet und instandgesetzt<br />
werden,<br />
- Zugriffsrechte in der erteilten Form erforderlich sind,<br />
- Zugriffsrechte im IT-System korrekt zugewiesen sind und<br />
- die Mittel zur Identifizierung / Authentisierung vorschriftsgemäß geschützt sind.<br />
(2) Die protokollierten Daten im Rahmen der Beweissicherung sind regelmäßig daraufhin zu<br />
überprüfen, ob<br />
- Zugangs-/Zugriffsversuche durch Unbefugte oder versuchte Rechteüberschreitungen<br />
vorgekommen sind und<br />
- Zugriffe auf VS-Daten offensichtlich ungerechtfertigt erfolgten.<br />
(3) Die Ergebnisse der Kontrollen sind zu dokumentieren.<br />
§ 21 Technische Prüfungen<br />
(1) Der/die IT-VS-Beauftragte hat bei IT-Systemen, die für VS eingesetzt werden in angemessenen<br />
zeitlichen Abständen folgende technischen Prüfungen zu veranlassen:<br />
- Prüfung des IT-Systems unter den spezifischen Einsatzbedingungen, ob die erforderlichen<br />
IT-Sicherheitsfunktionen<br />
-- sachgerecht implementiert sind, keine erkennbaren Manipulationen aufweisen und<br />
auch nach Implementierung in das jeweilige IT-System wirksam greifen und nicht<br />
über einen Systemweg manipuliert oder umgangen werden können und<br />
-- auch bei einem Verbund mit anderen IT-Systemen diese Sicherheit aufweisen,<br />
- Abstrahlsicherheits- und Manipulationsprüfungen bei abstrahlsicheren Räumen / Behältern,<br />
bei zonenvermessenen Räumen und bei für VS eingesetzter Hardware. Sofern<br />
sich Anhaltspunkte für technische Mängel ergeben, sind diese unverzüglich BMWi<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Für die Verarbeitung von STRENG GEHEIM eingestufte VS kann BMWi im Einzelfall<br />
besondere Regelungen für technische Prüfungen festlegen.
GHB - Anlage 37 - 9 -<br />
Stand: 24.09.07<br />
V. Schlussbestimmungen<br />
§ 22 Sicherheitsvorkommnisse<br />
(1) Wenn beim IT-Einsatz für VS oder im Zusammenhang damit bekannt wird oder der Verdacht<br />
entsteht, dass<br />
- Unbefugte Zugriff auf VS erhalten haben oder ihn sich verschaffen wollten,<br />
- IT-Systeme / -Komponenten sicherheitserhebliche Mängel aufweisen, manipuliert<br />
oder entwendet wurden oder<br />
- die Geheimhaltung von VS in anderer Weise verletzt wurde oder gefährdet ist,<br />
ist unverzüglich der/die IT-VS-Beauftragte zu benachrichtigen.<br />
(2) Der/die IT-VS-Beauftragte veranlasst bei Gefahr im Verzuge die unmittelbar erforderlichen<br />
Maßnahmen. Er/sie hat bei Feststellung schwerwiegender Mängel bis zu deren Beseitigung<br />
den IT-Einsatz für VS einzuschränken oder zu untersagen. Der/die SiBe ist unverzüglich<br />
zu unterrichten.<br />
(3) Sicherheitsvorkommnisse und daraufhin veranlasste Maßnahmen sind zu dokumentieren.<br />
Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />
§ 23 IT-Geheimschutzdokumentation<br />
Es ist eine IT-Geheimschutzdokumentation zu führen, die<br />
- IT-Geheimschutz-Anweisungen (ITGA’s) und Freigabebestätigungen für IT-Systeme und<br />
zugrundeliegende Prüfungsergebnisse, für jeweils fünf Jahre sowie<br />
- Dokumentationen der Vergabe, Änderung und Rücknahme von Zugriffsrechten, Kontroll-<br />
/Prüfberichte und Berichte über Sicherheitsvorkommnisse für jeweils fünf Jahre<br />
enthält.
GHB – Anlage 38<br />
Herr/Frau<br />
Stand: 28.01.09<br />
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag/Dienstvertrag/Werkvertrag<br />
wurde durch die Ermächtigungsurkunde des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />
Technologie vom unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung im<br />
Sinne des § 353 b Abs. 2 Strafgesetzbuch zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten<br />
verpflichtet, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als geheimhaltungsbedürftig<br />
gekennzeichnet oder ihm/ihr gegenüber auf andere Weise entsprechend<br />
bezeichnet worden sind. Die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung nach anderen<br />
Vorschriften bleibt unberührt. Der/Die Verpflichtete hat die Anleitung für die Geheimhaltung<br />
in der Wirtschaft erhalten.<br />
Das Unternehmen erklärt und der/die Verpflichtete erkennt an, dass die Pflicht des Arbeitnehmers<br />
zur Geheimhaltung zugleich Bestandteil des Arbeitsvertrages/Dienstvertrages/<br />
Werkvertrages ist.<br />
,<br />
Ort, Datum Beschäftigungsunternehmen<br />
,<br />
Ort, Datum Verpflichteter/e
GHB – Anlage 39<br />
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag/Dienstvertrag/Werkvertrag vor der VS-<br />
Ermächtigung von Personen, die aufgrund einer Abstellungsvereinbarung in einem<br />
anderen Unternehmen tätig sind<br />
Herr/Frau<br />
ist bei dem Unternehmen<br />
beschäftigt (Beschäftigungsunternehmen).<br />
Aufgrund eines Dienstvertrages/Werkvertrages vom<br />
ist er/sie seit dem<br />
in dem Unternehmen<br />
zur Dienstleistung eingesetzt (Einsatzunternehmen).<br />
Herr/Frau<br />
soll beim Einsatzunternehmen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, die eine<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> nach dem <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz erfordert. Nach positivem Abschluss<br />
der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und Erteilung der Ermächtigung wird er/sie unter Hinweis auf die<br />
Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung im Sinne des § 353 b Abs. 2 Strafgesetzbuch zur Geheimhaltung<br />
aller Angelegenheiten des Einsatzunternehmens verpflichtet, die von einer amtlichen Stelle<br />
oder auf deren Veranlassung als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet oder ihm/ihr gegenüber auf<br />
andere Weise entsprechend bezeichnet worden sind. Die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung nach<br />
anderen Vorschriften bleibt unberührt. Dem/der Verpflichteten wird die Anleitung für die Geheimhaltung<br />
in der Wirtschaft bei der Ermächtigung ausgehändigt.<br />
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch gegenüber den Vorgesetzten und Mitarbeitern des<br />
Beschäftigungsunternehmens, soweit eine Kenntnisnahme nicht zur Durchführung eines VS-Auftrages<br />
erforderlich ist. Das Beschäftigungsunternehmen verzichtet darauf, derartige Informationen zu<br />
verlangen.<br />
Das Beschäftigungsunternehmen und das Einsatzunternehmen erklären und der/die Verpflichtete<br />
erkennt an, dass er/sie während seiner/ihrer Abstellung in allen Geheimschutzangelegenheiten, die das<br />
Einsatzunternehmen betreffen, ausschließlich der Weisungsbefugnis des Einsatzunternehmens<br />
unterliegt und in VS-Angelegenheiten nur für dieses Einsatzunternehmen tätig sein darf. Der/die<br />
Verpflichtete kann im Rahmen des zwischen dem Beschäftigungs- und Einsatzunternehmens<br />
abgeschlossenen Dienstvertrages/Werkvertrages in Geheimschutzangelegenheiten auch in anderen<br />
Unternehmen oder bei öffentlichen Stellen tätig werden, soweit dies vom Einsatzunternehmen<br />
gefordert wird. Das Einsatzunternehmen hat dies gegenüber den anderen Stellen zu bestätigen (SiBe-<br />
Bescheinigung).<br />
Das Beschäftigungsunternehmen und das Einsatzunternehmen unterrichten sich gegenseitig<br />
unverzüglich über persönliche Veränderungen und nachträgliche Erkenntnisse im Sinne von Ziffer<br />
Stand: 01.09.2008
GHB – Anlage 39<br />
4.7.1 Geheimschutzhandbuch. Die Nachberichtspflichten gegenüber dem Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie übernimmt das Beschäftigungsunternehmen/Einsatzunternehmen 1 .<br />
Das Beschäftigungsunternehmen erklärt und der/die Verpflichtete erkennt an, dass auch die gegenüber<br />
dem Einsatzunternehmen bestehenden Pflichten zur Geheimhaltung Bestandteil des Arbeitsvertrages/<br />
Dienstvertrages/Werkvertrages sind.<br />
Das Beschäftigungsunternehmen erklärt und der /die Verpflichtete willigt ein, dass der/die Sicherheitsbevollmächtigte<br />
des Einsatzunternehmens die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der<br />
Sicherheitserklärung prüft und hierzu auch, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen des<br />
Beschäftigungsunternehmens beiziehen darf.<br />
Der/ die Verpflichtete willigt ein, dass seine/ihre Sicherheitsakte bei dem/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
des Einsatzunternehmen geführt wird.<br />
Das Beschäftigungsunternehmen willigt ein, dass die Firmendaten (Name und Anschrift des<br />
Unternehmens) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das für die Durchführung<br />
der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zuständig ist, gespeichert werden.<br />
Stand: 01.09.2008<br />
,<br />
Ort, Datum Beschäftigungsunternehmen<br />
,<br />
Ort, Datum Verpflichteter/e<br />
,<br />
Ort, Datum Einsatzunternehmen<br />
1 Nichtzutreffendes bitte streichen
GHB – Anlage 40<br />
Herr/Frau<br />
Stand: 01.09.08<br />
Zusatzvereinbarung zum Vertrag mit freien Mitarbeitern/innen<br />
(Name, Vorname)<br />
soll beim VS-Auftraggeber mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, die eine<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> nach dem <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz erfordert. Nach positivem<br />
Abschluss der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und Erteilung der Ermächtigung wird er/sie unter Hinweis<br />
auf die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung im Sinne des § 353 b Abs. 2 Strafgesetzbuch zur<br />
Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />
Veranlassung als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet oder ihm/ihr gegenüber auf andere<br />
Weise entsprechend bezeichnet worden sind. Die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung nach<br />
anderen Vorschriften bleibt unberührt. Dem/der Verpflichteten wird die Anleitung für die Geheimhaltung<br />
in der Wirtschaft bei der Ermächtigung ausgehändigt.<br />
Der VS-Auftraggeber erklärt und der/die Verpflichtete erkennt an, dass er/sie während seiner/ihrer<br />
Tätigkeit als freier/e Mitarbeiter/in in allen Geheimschutzangelegenheiten der Weisungsbefugnis<br />
des VS-Auftraggebers unterliegt und in VS-Angelegenheiten nur für diesen VS-Auftraggeber tätig<br />
sein darf. Der/Die freie Mitarbeiter/in verpflichtet sich, dem VS-Auftraggeber jede personelle<br />
Veränderung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Der VS-Auftraggeber erklärt und der/die Verpflichtete erkennt an, dass die Pflicht des/der freien<br />
Mitarbeiters/in zur Geheimhaltung zugleich Bestandteil des Vertrages mit dem/der freien<br />
Mitarbeiter/in ist. Der/Die freie Mitarbeiter/in willigt ein, dass seine/ihre Sicherheitsakte beim VS-<br />
Auftraggeber geführt wird.<br />
,<br />
Ort, Datum VS-Auftraggeber<br />
,<br />
Ort, Datum freier/e Mitarbeiter/in
GHB - Anlage 41<br />
Stand: 10.02.06<br />
Erklärung<br />
zur Datenübermittlung zwischen<br />
.........................................................................................................................................<br />
(Beschäftigungsunternehmen)<br />
und<br />
...........................................................................................................................................<br />
((verbundenem Unternehmen) (kapitalmäßige Beteiligung/Konzernzugehörigkeit))<br />
Ich bin/ Wir sind darüber unterrichtet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten<br />
der Betroffenen aus der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zwischen<br />
....................................................................................(Beschäftigungsunternehmen)<br />
und<br />
.............................................................................(verbundenem Unternehmen)<br />
nur insoweit zulässig ist, als dies für die Erfüllung der Aufgaben nach dem<br />
<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz erforderlich ist und dass eine Datenübermittlung<br />
zwischen Beschäftigungsunternehmen und verbundenem Unternehmen wie eine<br />
Datenübermittlung an Dritte zu behandeln ist.<br />
...........................................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................................<br />
...........................................................................................................................................................<br />
(Ort, Datum, Namen und Unterschriften der Mitarbeiter, die die Sicherheitsakten führen)
GHB - Anlage 42<br />
Kennzeichnung einer GEHEIM eingestuften Verschlusssache (VS)<br />
1. Eine GEHEIM eingestufte VS ist am oberen und unteren Rand mit dem Geheimhaltungsgrad in roter<br />
Farbe zu kennzeichnen. Sollte eine VS aus mehreren Seiten bestehen, ist die Kennzeichnung am<br />
oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite durchzuführen. Entsprechendes gilt auch für<br />
eingestufte Anlagen.<br />
2. GEHEIM eingestufte VS müssen folgende Angaben enthalten:<br />
a) Herausgebende Stelle, Ortsangabe, Datum.<br />
b) VS-Tgb.Nr. mit Jahreszahl und Abkürzung “geh.“.<br />
Auf dem Deckblatt oder der ersten Seite ist die Gesamtzahl der Seiten und die Zahl der Seiten<br />
mit unterschiedlicher VS-Einstufung anzugeben (z.B. Gesamtzahl der Seiten 20; davon 8 geh., 4<br />
VS-Vertr. und 8 VS-NfD). Die erste Seite hat immer den höchsten Geheimhaltungsgrad der VS.<br />
c) Alle beschriebenen Seiten - ggf. auch die der Anlagen - sind zu nummerieren. Bei doppelseitig<br />
bedruckten VS sind nicht beschriebene Rückseiten in die Nummerierung einzubeziehen<br />
(Aufdruck: - LEERSEITE -).<br />
d) Jede GEHEIM eingestufte VS muss eine Ausfertigungsnummer erhalten. Im VS-Tagebuch<br />
(und falls verwendet auch im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis) sind alle<br />
gefertigten Ausfertigungen und das Original ( z.B. als “O“, Aktenexemplar) einzutragen. Die<br />
Ausfertigungsnummer sowie die Gesamtseitenzahl der VS ist auf der ersten Seite anzugeben.<br />
3. Es ist der Zeitpunkt, von dem ab die VS-Einstufung nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen<br />
Umfang erforderlich ist, auf der VS und ggf. auf den Anlagen anzugeben (z.B. ab 1.1.2010 offen).<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 42<br />
Beispiel eines Briefes mit VS-Inhalt 1<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
GEHEIM<br />
auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />
Silesia GmbH 6. August 2003<br />
Elektrotechnische Werkstätten<br />
Sanddornstraße 8<br />
22040 Hamburg,<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
z. Hd. Herrn Konrad Muster o.V.i.A.<br />
Referat Z C 3<br />
53107 Bonn<br />
1. Ausfertigung<br />
1 Seite, davon 1 Seite geh.<br />
Ab 1.1.2010 offen<br />
Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon:<br />
ZS-2380 vom 5.2.1994 Dr.W.-Kr. (040) 3667 - 1<br />
Tgb.-Nr. E-230 (Zentrale)<br />
25/94 geh. Tgb.-Nr. Durchwahl: - 268<br />
2/94 geh. Telefax:<br />
(040) 3667-222<br />
Betrifft: Geheimschutz in der Wirtschaft;<br />
hier: VS-Auftrag ‘Entwicklung K 2“<br />
Bezug: Schreiben des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 3.12.1993<br />
- ZA 13 - 06-20-01 - Tgb.-Nr. 186/93 - geh.<br />
Anrede,<br />
- T e x t - (eingestuft)<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
1 Geheimhaltungsgrade in der vorgeschriebenen Farbe<br />
GEHEIM<br />
auf amtliche Veranlassung geheimgehalten
GHB - Anlage 43<br />
Kennzeichnung einer VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssache (VS)<br />
1. Eine VS-VERTRAULICH eingestufte VS ist am oberen Rand mit dem Geheimhaltungsgrad (in<br />
schwarzer oder blauer Farbe) zu kennzeichnen. Sollte eine VS aus mehreren Seiten bestehen, ist die<br />
Kennzeichnung am oberen Rand jeder beschriebenen Seite durchzuführen. Entsprechendes gilt auch<br />
für eingestufte Anlagen.<br />
2. VS-Vertraulich eingestufte VS müssen folgende Angaben enthalten:<br />
a) Herausgebende Stelle, Ortsangabe, Datum.<br />
b) VS-Tgb.Nr. mit Jahreszahl und Abkürzung “VS-Vertr.“.<br />
Auf dem Deckblatt oder der ersten Seite ist die Gesamtzahl der Seiten und die Zahl der Seiten<br />
mit unterschiedlicher VS-Einstufung anzugeben (z.B. Gesamtzahl der Seiten 20; davon 12 VS-<br />
Vertr. und 8 VS-NfD). Die erste Seite hat immer den höchsten Geheimhaltungsgrad der VS.<br />
c) Alle beschriebenen Seiten - ggf. auch die der Anlagen - sind zu nummerieren. Bei doppelseitig<br />
bedruckten VS sind nicht beschriebene Rückseiten in die Nummerierung einzubeziehen<br />
(Aufdruck: - LEERSEITE -).<br />
d) Jede VS-VERTRAULICH eingestufte VS muss eine Ausfertigungsnummer erhalten. Im VS-<br />
Tagebuch (und falls verwendet auch im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis) sind<br />
alle gefertigten Ausfertigungen und das Original ( z.B. als “O“, Aktenexemplar) einzutragen.<br />
Die Ausfertigungsnummer sowie die Gesamtseitenzahl der VS ist auf der ersten Seite<br />
anzugeben.<br />
3. Es ist der Zeitpunkt, von dem ab die VS-Einstufung nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen<br />
Umfang erforderlich ist, auf der VS und ggf. auf den Anlagen anzugeben (z.B. ab 1.1.2010 offen).<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 43<br />
Beispiel eines Briefes mit VS-Inhalt 1<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
VS-VERTRAULICH<br />
auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />
Silesia GmbH 6. August 2003<br />
Elektrotechnische Werkstätten<br />
Sanddornstraße 8<br />
22040 Hamburg,<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
z. Hd. Herrn Konrad Muster o.V.i.A.<br />
Referat Z C 3<br />
53107 Bonn<br />
1. Ausfertigung<br />
1 Seite, davon 1 Seite VS-Vertr.<br />
Ab 1.1.2010 offen<br />
Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon:<br />
ZS-2380 vom 5.2.1994 Dr.W.-Kr. (040) 3667 - 1<br />
Tgb.-Nr. E-230 (Zentrale)<br />
25/94 VS-Vertr. Tgb.-Nr. Durchwahl: - 268<br />
2/94 VS-Vertr. Telefax:<br />
(040) 3667-222<br />
Betrifft: Geheimschutz in der Wirtschaft;<br />
hier: VS-Auftrag ‘Entwicklung K 2“<br />
Bezug: Schreiben des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 3.12.1993<br />
- ZA 13 - 06-20-01 - Tgb.-Nr. 186/93 - VS-Vertr.<br />
Anrede,<br />
- T e x t - (eingestuft)<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
1 Geheimhaltungsgrade in der vorgeschriebenen Farbe
GHB - Anlage 44<br />
Kennzeichnung unterschiedlich eingestufter Verschlusssachen (VS)<br />
1. Unterschiedliche VS-Einstufungen sind auf dem Deckblatt, auf der ersten Seite der VS oder in einem<br />
gesonderten Inhaltsverzeichnis zu dokumentieren. Die Gesamteinstufung der VS richtet sich nach<br />
dem höchsten VS-Einstufungsgrad. Dieser ist auf der ersten Seite zu vermerken. Bei der Gesamtzahl<br />
der Seiten sind auch die als OFFEN eingestuften Teile der VS mitzuzählen.<br />
2. Anfang und Ende unterschiedlich eingestufter Teile einer VS müssen klar erkennbar sein.<br />
Elektronische Datenträger erhalten insgesamt immer den höchsten Einstufungsgrad, die eine<br />
Information hat, die auf ihnen gespeichert ist.<br />
Niederschrift<br />
Stand: 10.02.06<br />
Beispiel für eine unterschiedlich eingestufte VS 1<br />
GEHEIM<br />
auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />
Die Verschlusssache umfasst mit / ohne<br />
Anschreiben insgesamt 20 Seiten.<br />
Punkt 1: 5. 1-3 GEHEIM<br />
Punkt 2: 5.4-8 VS-VERTRAULICH<br />
Punkt 3: 5. 9-20 Offen<br />
über die Besprechung am:<br />
Punkt 1: GEHEIM<br />
Seite 1-3 auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />
Text<br />
____________________________________________________________________________<br />
Punkt 2: VS-VERTRAULICH<br />
Seite 4-8 auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />
Text<br />
____________________________________________________________________________<br />
Punkt 3:<br />
Seite 9-20 Offen<br />
Text<br />
____________________________________________________________________________<br />
1 Geheimhaltungsgrade in der vorgeschriebenen Farbe<br />
GEHEIM<br />
auf amtliche Veranlassung geheimgehalten
GHB - Anlage 45<br />
Stand: 10.12.06<br />
Leitfaden für unternehmensinterne VS-<br />
Vervielfältigungsanweisungen<br />
Unternehmensinterne VS-Vervielfältigungsanweisungen müssen auf der Grundlage<br />
der Bestimmungen des GHB und dieser Rahmenvorschrift erstellt werden.<br />
Die VS-Vervielfältigungsanweisungen müssen mindestens folgenden<br />
Grundforderungen entsprechen:<br />
1. Geltungsbereich der unternehmensinternen VS-Vervielfältigungsanweisung<br />
Angabe der Abteilungen/Betriebsstätten/Werke, für die die unternehmensinterne<br />
VS-Vervielfältigungsanweisung gilt.<br />
2. Anwendungsbereich<br />
(1) Vervielfältigungen im Sinne dieser Rahmenvorschrift sind Druckerzeugnisse<br />
und sonstige Abdrucke, Fotokopien, Abschriften, Auszüge oder<br />
Vervielfältigungen von VS-Schriftgut (einschließlich VS-Zeichnungen o.ä.).<br />
(2) Die Vervielfältigungsanweisung gilt nicht für die Mikroverfilmung von VS,<br />
für die erforderlichenfalls eine besondere unternehmensinterne Anweisung<br />
herausgegeben werden muss.<br />
(3) Die Weitergabe und das Vervielfältigen von VS im Rahmen der<br />
Fernübertragung ist unverschlüsselt nicht zulässig. Im übrigen wird auf 6.10.<br />
GHB hingewiesen.<br />
3. Hinweis auf die Zulässigkeit der Vervielfältigung von VS<br />
(1) VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH dürfen<br />
ohne Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers vervielfältigt werden,<br />
soweit dies zur Durchführung des VS-Auftrages notwendig ist und der<br />
amtliche VS-Auftraggeber nichts anderes verfügt hat. Bei der Beurteilung der<br />
Notwendigkeit der VS-Vervielfältigung und bei der Festlegung der Anzahl<br />
der zu erstellenden Kopien ist restriktiv zu verfahren und der Grundsatz<br />
„Kenntnis nur, wenn nötig“ zu beachten.<br />
(2) Die Vervielfältigung von STRENG GEHEIM ist nicht gestattet, es sei denn,<br />
der VS-Herausgeber hat eingewilligt.<br />
4. Anordnungsbefugte Personen<br />
Anordnungsbefugte Personen müssen VS-ermächtigt und sollen grundsätzlich nur<br />
Angehörige der fachlich zuständigen Stellen in leitender Funktion sein, z.B.<br />
Projektleiter, Leiter der Entwicklungsabteilungen, der/die SiBe bzw. dessen/deren<br />
Vertreter/in.<br />
Der/die SiBe führt über anordnungsbefugte Personen ein Verzeichnis in<br />
mindestens zweifacher Ausfertigung. Je ein Exemplar muss bei dem/der SiBe und<br />
in der VS-Registratur aufbewahrt werden.<br />
Das Verzeichnis muss enthalten: Name und Vorname der anordnungsbefugten<br />
Personen und deren Unterschriftsprobe.<br />
5. Antragsverfahren für VS-Vervielfältigungen
GHB - Anlage 45 - 2 -<br />
(1) Vervielfältigungen von VS sind schriftlich bei der zuständigen<br />
anordnungsbefugten Person zu beantragen. Hierbei ist die Verwendung eines<br />
dem Muster der Anlage 46 GHB entsprechenden Formulars vorzusehen.<br />
Anzahl und Empfänger der Vervielfältigungen sind auf der vervielfältigten<br />
VS oder auf dem Auftragsformular zu verfügen.<br />
(2) VS-Vervielfältigungsaufträge dürfen der VS-Vervielfältigungsstelle<br />
grundsätzlich nur über die VS-Registratur oder den/die SiBe zugeleitet<br />
werden, falls der/die VS-Verwalter/in diese Arbeiten nicht selbst erledigt.<br />
Alle VS-Unterlagen (Original, Vervielfältigungen, Über- und Fehldrucke)<br />
sowie des VS-Zwischenmaterials (z.B. Folien usw.) sind - nach Registrierung<br />
auf dem VS-Vervielfältigungsauftrag - an die VS-Registratur zu geben.<br />
6. Genaue Orts-/Raumbezeichnung und Öffnungszeiten der für die VS-<br />
Vervielfältigung zugelassenen Vervielfältigungsstellen<br />
(1) VS-Vervielfältigungsarbeiten dürfen nur mit Kopiergeräten/Vervielfältigungsautomaten<br />
und in Räumen durchgeführt werden, die für die VS-Vervielfältigung<br />
in der unternehmensinternen Anweisung zugelassen sind. Bei<br />
allen anderen Vervielfältigungsgeräten, die in Gebäuden oder in der Nähe<br />
von Stellen stehen, in denen VS bearbeitet werden, ist durch Aushänge darauf<br />
hinzuweisen, dass die Vervielfältigung von VS nicht gestattet ist.<br />
(2) Vervielfältigungen von VS dürfen nur in Gegenwart von mindestens zwei<br />
VS-Ermächtigten durchgeführt werden (Vier-Augen-Prinzip). Während der<br />
Dauer der Vervielfältigung von VS dürfen sich nur entsprechend VS-<br />
Ermächtigte an der Vervielfältigungsstelle aufhalten. Bei häufiger oder länger<br />
andauernder Vervielfältigung von VS ist die Vervielfältigungsstelle für die<br />
Dauer der VS-Vervielfältigung zur VS-Kontrollzone zu erklären.<br />
(3) Für die Vervielfältigung von VS dürfen nur Geräte benutzt werden, bei denen<br />
gewährleistet ist, dass nach Beendigung der VS-Vervielfältigung eine<br />
Reproduktion der vervielfältigten VS oder ein sonstiges Lesbarmachen nicht<br />
mehr möglich ist.<br />
7. Hinweise für die Behandlung der VS-Vervielfältigungen<br />
7.1 Kennzeichnung der VS-Vervielfältigungen<br />
Vervielfältigungen sind von der VS-Registratur vorschriftsmäßig so zu kennzeichnen,<br />
dass sich die VS-Ausfertigungsnummern der einzelnen Kopien bei<br />
unternehmenseigenen VS deutlich von der Ausfertigung des Originals<br />
unterscheiden. Unternehmensfremde VS erhalten bei Ablichtungen als<br />
Unterscheidungskriterien eine zweite arabische Zahl nach der<br />
Ausfertigungsnummer (z.B. 4.1.) oder eine fortlaufende römische Zahl als<br />
Hochzahl (z.B. 4. I. ). Bei Vervielfältigungen von VS der Einstufung GEHEIM<br />
oder STRENG GEHEIM ist jede Seite oben und unten mit dem<br />
entsprechenden zusätzlichen Stempelaufdruck in roter Farbe zu versehen.<br />
7.2 Registrierung der VS-Vervielfältigungen<br />
Unmittelbar nach Eingang in der VS-Registratur sind die VS-<br />
Vervielfältigungen in das VS-Bestandsverzeichnis bzw. in den VS-<br />
Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis einzutragen. Im VS-Bestands-<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 45 - 3 -<br />
verzeichnis ist die Anzahl der erstellten Kopien und ggf. die Nummer und die<br />
Seite des evtl. benutzten VS-Ausfertigungs/VS-Vervielfältigungsnachweises<br />
zu vermerken.<br />
7.3 Weitergabe der VS-Vervielfältigungen<br />
Erst nach Eintragung in das VS-Bestandsverzeichnis bzw. in den VS-<br />
Ausfertigungs- / VS-Vervielfältigungsnachweis dürfen die vervielfältigten<br />
VS dem/der Antragssteller/in durch die VS-Registratur gegen<br />
Empfangsquittung (VS-Quittungsbuch) übergeben werden.<br />
7.4 Vernichtung von VS-Zwischenmaterial<br />
Bei der Durchführung von Vervielfältigungsarbeiten anfallendes VS-<br />
Zwischenmaterial (z.B. Fehl- oder Überdrucke) ist auf dem VS-<br />
Vervielfältigungsauftragsformular zu vermerken und an die VS-Registratur<br />
zur unverzüglichen vorschriftsmäßigen Vernichtung zu geben.<br />
7.5 Sammlung der VS-Vervielfältigungsaufträge<br />
Nach Erledigung der Vervielfältigungsarbeiten sind die angefallenen VS-Vervielfältigungsaufträge<br />
von der VS-Registratur fünf Jahre aufzubewahren.<br />
7.6 Manuelle VS-Vervielfältigungen<br />
Sofern im Einzelfall VS manuell vervielfältigt werden (abschreiben,<br />
abzeichnen usw.), regelt der/die SiBe das Verfahren in sinngemäßer<br />
Anwendung dieser Rahmenvorschrift.<br />
8. Kontrolle durch den/die SiBe<br />
Der/die SiBe kontrolliert nachweisbar in unregelmäßigen Zeitabständen stichprobenweise<br />
die Einhaltung dieser Rahmenvorschrift.<br />
Stand: 10.12.06
GHB – Anlage 46<br />
......................................................................................... ...............................den..............................<br />
(Name u. Abteilung des/der Antragsstellers/in)<br />
1. An die<br />
VS-Vervielfältigungsstelle<br />
- über VS-Registratur –<br />
Stand: 29.06.09<br />
VS—Vervielfältigungsauftrag Nr.:......./..........<br />
für Ausfertigungen / Vervielfältigungen von VS<br />
(bitte vollständig ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen)<br />
Ich bitte, die beigefügte Verschlusssache zu vervielfältigen.<br />
....................................................................................................................................................<br />
(genaue Bezeichnung der VS)<br />
Tgb.-Nr.:.........../........... Ausf.-Nr.:................ Seitenzahl................<br />
Gewünschte Kopierart und Anzahl:<br />
Kopienart<br />
Anzahl der Kopien<br />
Vervielfältigung<br />
DIN A 3 / 4 / 5<br />
...................................................................<br />
Unterschrift des/der Anordnungsbefugten<br />
2. Die Kopie(n) wurde(n) wie oben angegeben gefertigt.<br />
3. Es ist/sind..............Blatt Über-/Fehldruck(e) angefallen.<br />
(Blau-)Pause /<br />
Transparent<br />
Sonstige<br />
Kopienart:........................<br />
................................................................................ .....................................................................<br />
Unterschrift des / der Vervielfältigers/in Unterschrift des / der Zeugen/in<br />
4. Kopie(n) ist - sind - ordnungsgemäß gekennzeichnet und im VS-Tagebuch sowie ggf. im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />
registriert worden. In Ziffer 3. aufgeführte Über-<br />
/Fehldrucke wurden vernichtet.<br />
.................................................................................<br />
(Unterschrift des/der VS-Verwalters/in)
Hinweise zum VS-Vervielfältigungsauftrag<br />
Stand: 29.06.09<br />
- 2 -<br />
1. Vervielfältigungen sind nur an den durch den/die SiBe hierfür bestimmten, gegebenenfalls in einer<br />
VS-Vervielfältigungsanweisung bezeichneten Stelle und in Gegenwart eines weiteren entsprechend<br />
VS-Ermächtigten zulässig (Vier-Augen-Prinzip). Die Anzahl der VS-Vervielfältigungen und die Vernichtung<br />
von gegebenenfalls entstandenem VS-Zwischenmaterial ist durch Unterschrift der<br />
Beteiligten auf dem VS-Vervielfältigungsauftrag zu bestätigen.<br />
2. Vervielfältigungen von STRENG GEHEIM eingestuften VS sind nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen<br />
der Einwilligung des VS-Herausgebers.<br />
3. Soweit der VS-Herausgeber nicht anders verfügt hat, entscheidet der/die zur Anordnung von VS-<br />
Vervielfältigungen Befugte über die Anzahl der nötigen VS-Vervielfältigungen von GEHEIM oder<br />
VS-VERTRAULICH eingestuften VS und unterschreibt den VS-Vervielfältigungsauftrag. Gegebenenfalls<br />
ist eine Verfügung des VS-Herausgebers, die die VS-Vervielfältigung von seiner<br />
Zustimmung abhängig macht, zu beachten.<br />
4. Das Original einer VS darf nur einmal erstellt werden, wird als Ausfertigung nicht gezählt und ist im<br />
VS-Bestandsverzeichnis zu registrieren.<br />
5. VS-Vervielfältigungen sind unverzüglich im VS-Tagebuch zu registrieren und werden nur über die<br />
VS-Registratur ausgehändigt. Wird neben dem VS-Tagebuch ein VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />
geführt, ist darauf im VS-Tagebuch hinzuweisen.<br />
6. Im VS-Vervielfältigungsauftrag muss die VS und der Umfang der VS-Vervielfältigungen genau<br />
bezeichnet werden und verbleibt bei der VS-Registratur.<br />
7. Angefallene Über- bzw. Fehldrucke sind in Ziffer 3 des VS-Vervielfältigungsauftrags zu vermerken<br />
und der VS-Registratur bzw. dem/der VS-Verwalter/in zuzuleiten. Dort sind sie sofort ohne<br />
Vernichtungsverhandlung zu vernichten.<br />
8. Vervielfältigte VS, die GEHEIM eingestuft sind, sind rot nachzustempeln.<br />
9. VS-Vervielfältigungen (auch auszugsweise) von nicht mittels elektronischer Medien hergestelltem<br />
VS-Schriftgut (Kopien, Abdrucke, Abschriften) sind vom/von der SiBe in einer BMWi zur<br />
vorherigen Genehmigung vorzulegenden VS-Vervielfältigungsanweisung zu regeln. Für VS-<br />
Vervielfältigungen mittels elektronischer Medien (z. B. Fax, Scanner, PC) gelten die VS-IT-<br />
Richtlinien.<br />
10. Für alle VS-Vervielfältigungen gilt der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“.<br />
11. Die VS-Vervielfältigungsaufträge sind fünf Jahre aufzubewahren und im VS-Tagebuch unter b) in<br />
den Spalten 3 bzw. 4 einzutragen.
GHB - Anlage 47<br />
Deckblatt VS-Tagebuch<br />
Unternehmen: .......................................................................................................................<br />
Stand: 10.02.06<br />
VS-Tagebuch<br />
Nummer:......<br />
für<br />
Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade<br />
VS-VERTRAULICH und GEHEIM<br />
Dieses VS-Tagebuch umfasst 50 Doppelseiten.<br />
Bei der Führung des VS-Tagebuches sind die Allgemeinen Hinweise zum Führen von VS-Tagebüchern<br />
und die Erläuterungen zu beachten.<br />
............................................ ...................................................................................<br />
(Angefangen am) (Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten)<br />
Geführt:<br />
von - bis von (Name) Unterschrift<br />
.....................................................<br />
(Abgeschlossen am 1 )<br />
1 Es ist das Datum einzutragen, an dem die letzte in diesem VS-Tagebuch noch nicht durchgestrichene<br />
Verschlusssache versandt, herabgestuft oder vernichtet worden ist.
GHB - Anlage 47<br />
Linke Seite VS-Tagebuch<br />
Tgb. Nr. /<br />
Jahreszahl<br />
Geheim-<br />
haltungs-<br />
grad<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
Eingang<br />
Lfd. a)Ausferti- a) Verviel- VS- a) Datum a) Einsender / GesamtseiBezeich- Nr. der gungs-Nr.fältigungs-Ausferti- b) Ein- Abteilung tenzahl,nung Anlagen<br />
Nr. gungs- /VS- gang der b) Tgb. Nr. davon der VS<br />
Vervielfälti- VS<br />
GEHEIM, Inhaltsangagungsnach<br />
(bzw. der bei Anlagen: VS-Vertr. beweis<br />
Anlagen) c) Ersteller VS-NfD,<br />
b)<br />
Nr. und<br />
d) Tgb. Nr.<br />
des Erstellers<br />
offen,<br />
Leerseiten<br />
Vervielfältigungsauftrags-<br />
Nr.<br />
Seite<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9
GHB - Anlage 47<br />
Rechte Seite VS-Tagebuch<br />
Weitergabe<br />
Ausgangs-<br />
Datum<br />
Stand: 10.02.06<br />
Extern Intern<br />
Empfänger VS-<br />
Empfangsschein<br />
a) Nr.<br />
b) zurück am<br />
- 3 -<br />
Ausgang<br />
Nr. des VS-<br />
Quittungsbuches und lfd.<br />
Nr. bzw. Nr. des internen<br />
VS-Empfangsscheins<br />
a) Höher-/<br />
Herabstufungsverfügung<br />
b) Nr. der VS-<br />
Vernichtungs-<br />
verhandlung<br />
Bemerkungen<br />
10 11 12 13<br />
c) Fristen<br />
14 15
GHB - Anlage 47<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 4 -<br />
Allgemeine Hinweise zur Führung von VS-Tagebüchern<br />
1. Auf der ersten Seite ist zu vermerken: Unternehmensname, lfd. Nr. des VS-Tagebuches, von wem<br />
und für welchen Zeitraum das VS-Tagebuch geführt wurde bzw. wird. Der/die<br />
2.<br />
Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe) muss auf der ersten Seite des VS-Tagebuches, bei Karteikarten<br />
auf jeder Seite, unterschreiben, bevor Eintragungen vorgenommen werden. Der/die VS-Verwalter/in<br />
muss den Empfang der VS-Tagebücher gegenüber dem/der SiBe quittieren.<br />
Die Seiten der VS-Tagebücher sind fortlaufend nummeriert. VS-Tagebücher dürfen nach vorheriger<br />
Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auch in Karteiform<br />
geführt werden. Die Karteikarten müssen fortlaufend nummeriert werden (fest eingedruckt), den<br />
Unternehmensnamen tragen und vor Ausgabe von dem/der SiBe einzeln unterschrieben worden sein.<br />
3. In den VS-Tagebüchern sind Ein- und Ausgang, Verbleib, Vervielfältigung, Herabstufung und<br />
Vernichtung von GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS nachzuweisen. In den<br />
Nachweisen zu VS-Tgb.Nrn. sind Eingang, Zugang, Bestand, Verbleib und Vernichtung von<br />
einzelnen eingestuften Seiten zu VS-Tgb.Nrn. nachzuweisen. STRENG GEHEIM eingestufte VS<br />
sind in einem getrennten VS-Tagebuch zu dokumentieren.<br />
4. Jede VS ist mit einer eigenen fortlaufenden VS-Tgb.Nr. und mit allen Ausfertigungen im VS-<br />
Tagebuch zu registrieren. Anlagen zu einer VS sind unter der gleichen VS-Tgb.Nr. mit einer<br />
zusätzlichen Anlagennummer (z.B. 1/93-1-) oder mit einer eigenen VS-Tgb.Nr. einzutragen.<br />
5. Änderungen der Eintragungen in VS-Tagebüchern müssen erkennbar sein. Sie sind mit Datum und<br />
Unterschrift zu versehen. Bei Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist<br />
unzulässig, Eintragungen unkenntlich zu machen sowie Blätter zu entfernen oder einzufügen. VS-<br />
Tagebücher sind nach Austragung der letzten VS fünf Jahre aufzubewahren.<br />
6. Der/die SiBe führt einen schriftlichen Nachweis über alle im Unternehmen geführten VS-<br />
Tagebücher. Wenn für VS-Material, Patente, spezielle Projekte o.ä. gesonderte VS-Tagebücher<br />
geführt werden, erhalten die VS-Tgb.Nrn. dieser VS-Tagebücher aus Unterscheidungsgründen einen<br />
Zusatzbuchstaben vor der VS-Tgb.Nr. (z.B. P 1/90 für Patente).<br />
7. Der Nachweis von VS kann auch IT-gestützt nach Einwilligung des BMWi erfolgen.
GHB - Anlage 47<br />
Erläuterungen zum VS-Tagebuch<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 5 -<br />
1. Es ist zweckmäßig, zwischen den einzelnen VS-Tgb.Nrn. mehrere Zeilen freizulassen, damit<br />
nachträgliche Ergänzungen möglich sind. Im Regelfall sollten auf einer Seite nicht mehr als<br />
zwei VS-Tgb.Nrn. eingetragen werden. Im VS-Tagebuch sind auf der linken Seite (Spalte 1-<br />
9) alle Eingänge (von anderen Unternehmen und von Behörden sowie von im eigenen<br />
Unternehmen erstellten VS) und auf der rechten Seite (Spalten 10-15), sofern kein VS-<br />
Ausfertigungs-/ VS-Vervielfältigungsnachweis geführt wird, alle Ausgänge (einschließlich<br />
Herabstufungen und Vernichtungen sowie die Weitergabe im eigenen Unternehmen)<br />
einzutragen.<br />
2. Wenn Eintragungen im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis wegen des<br />
Umfangs der zu fertigenden Kopien erforderlich sind, werden die Ausgänge der im eigenen<br />
Unternehmen hergestellten Ausfertigungen bzw. Vervielfältigungen, die im VS-Tagebuch in<br />
Spalte 3 bzw. 4 zusammengefasst einzutragen sind, nicht auf der rechten Ausgangsseite des<br />
VS-Tagebuches, sondern nur im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />
nachgewiesen. In Spalte 5 des VS-Tagebuches wird vermerkt, in welchem VS-<br />
Ausfertigungs/VS-Vervielfältigungsnachweis (lfd. Nr.) und auf welcher Seite die Eintragungen<br />
erfolgt sind.<br />
3. Bei Unternehmen mit geringem VS-Aufkommen (weniger als 50 VS-Tgb.Nrn. pro Jahr)<br />
empfiehlt es sich, pro Seite nur eine VS-Tgb.Nr. einzutragen. Die im eigenen Unternehmen<br />
hergestellten VS-Ausfertigungen oder VS-Vervielfältigungen können dann (ohne dass ein<br />
besonderer VS-Ausfertigungs- / VS-Vervielfältigungsnachweis geführt wird) einzeln<br />
untereinander (in einer freien Zeile) in Spalte 3 bzw. 4 des VS-Tagebuches eingetragen<br />
werden. Ihr Ausgang wird in diesem Fall auf der rechten Seite des VS-Tagebuches in<br />
derselben Zeile nachgewiesen.<br />
4. Ausfertigungsnummern werden grundsätzlich bei eigenen, d.h. in dem Unternehmen<br />
erstellten VS, Vervielfältigungsnummern bei unternehmensfremden VS vergeben.<br />
5. VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) sind<br />
nicht in das VS-Tagebuch einzutragen.<br />
6. Anschreiben, die „ohne Anlagen offen“ sind und von der VS-Registratur keine eigene VS-<br />
Tgb.Nr. erhalten, müssen nicht im VS-Tagebuch eingetragen werden.<br />
Spalte 1 Tgb.Nr. / Jahreszahl; Geheimhaltungsgrad:<br />
• In Spalte 1 ist (jährlich mit Nummer 1 beginnend) die lfd. VS-Tgb.Nr. und - getrennt<br />
durch einen Schrägstrich - die Jahreszahl einzusetzen. Darunter ist der abgekürzte<br />
Geheimhaltungsgrad (geh. oder VS-Vertr.) anzugeben. NATO-VS sind mit NS für<br />
NATO SECRET oder NC für NATO CONFIDENTIAL zu registrieren.<br />
• VS-Tgb.Nr. von zusätzlich geführten VS-Tagebüchern erhalten aus<br />
Unterscheidungsgründen einen Zusatzbuchstaben vor der VS-Tgb.Nr. (z.B. M 1/90,<br />
wenn ein VS-Materialtagebuch geführt wird).
GHB - Anlage 47<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 6 -<br />
Spalte 2 Lfd. Nr. der Anlagen:<br />
• Jede zu einer VS gehörende eingestufte Anlage erhält eine eigene fortlaufende Nummer,<br />
die unter derselben VS-Tgb.Nr. wie die VS, jedoch in Spalte 2 des VS-Tagebuches<br />
eingetragen wird (Beispiel: -1- für die erste Anlage; im VS-Eingangsstempel wird z.B.<br />
1/94-1-geh. vermerkt).<br />
• Die Spalte 1 wird bei Anlagen nicht ausgefüllt.<br />
• Anlagen können jedoch auch, wenn es aus Arbeitsgründen zweckmäßig erscheint, mit<br />
einer eigenen VS-Tgb.Nr. in das VS-Tagebuch eingetragen werden.<br />
Spalte 3 a) VS-Ausfertigungs Nr.; b) VS-Vervielfältigungsauftrag Nr.:<br />
• In Spalte 3 müssen alle im eigenen Unternehmen erstellten VS erfasst werden, z.B. O<br />
(Original/Aktenexemplar) und alle davon hergestellten VS-Ausfertigungen, die jeweils in<br />
eine eigene Zeile in Spalte 3 einzutragen sind, falls kein VS-Ausfertigungs-/VS-<br />
Vervielfältigungsnachweis geführt wird. Wird ein VS-Ausfertigungs-/VS-<br />
Vervielfältigungsnachweis geführt, können die VS-Ausfertigungen bzw. VS-<br />
Vervielfältigungen im VS-Tagebuch in einer Zeile eingetragen werden (z.B. 1-20). Der<br />
technische Ablauf bei der Herstellung von Kopien ist bei der Erläuterung zu Spalte 4<br />
beschrieben. Die laufende Nr. des VS-Vervielfältigungsauftrages mit der Jahreszahl ist<br />
unter b) anzugeben (z.B. 2/94).<br />
• Sollen von VS-Ausfertigungen (nicht vom Original) weitere VS-Vervielfältigungen<br />
notwendig werden, sind diese in Spalte 4 einzutragen.<br />
• Ferner ist die VS-Ausfertigungsnummer der von anderen Unternehmen oder Behörden<br />
eingegangenen VS (und zugehörigen Anlagen) in dieser Spalte unter a) zu vermerken.<br />
Gehen mehrere Ausfertigungen ein, so ist jede Ausfertigung mit ihrer<br />
Ausfertigungsnummer untereinander in einer eigenen Zeile einzutragen. In diesem Fall<br />
ist b) nicht auszufüllen.<br />
• Fehlt z.B. bei einer von Behörden eingegangenen VS des Geheimhaltungsgrades VS-<br />
VERTRAULICH die Ausfertigungsnummer, ist eine unternehmensinterne und als solche<br />
kenntlich gemachte Ausfertigungsnummer zu vergeben und entsprechend einzutragen<br />
(Beispiel: 1. Ausfertigung – firmenintern oder 1.-f-).<br />
Spalte 4 a) VS-Vervielfältigungs Nr.; b) VS-Vervielfältigungsauftrag Nr.:<br />
• VS-Vervielfältigungen dürfen grundsätzlich nur von bzw. über die VS-Registratur<br />
hergestellt werden. VS-Vervielfältigungen erhalten als Unterscheidungskriterium eine<br />
fortlaufende arabische Zahl oder eine römische Hochzahl hinter der<br />
Ausfertigungsnummer (z.B. 4.1. oder 4. I ) und sind in dieser Spalte unter a) in einer<br />
freien Zeile einzutragen.<br />
• Wenn von VS Vervielfältigungen benötigt werden, ist ein VS-Vervielfältigungsauftrag<br />
auszufüllen, der von einer anordnungsbefugten Person zu unterschreiben ist. Die<br />
Nummer des VS-Vervielfältigungsauftrages mit der Jahreszahl ist unter b) einzutragen<br />
(z.B. 2/94). Der Verbleib (Absendung, Vernichtung usw.) ist auf der Ausgangsseite<br />
(Spalten 10-14) in derselben Zeile nachzuweisen.<br />
Spalte 5 VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis Nr. und Seite:<br />
• Besteht wegen des erheblichen Umfangs der herzustellenden Ausfertigungen oder<br />
Vervielfältigungen die Notwendigkeit, einen VS-Ausfertigungs-/VS-<br />
Vervielfältigungsnachweis zu führen, so sind im VS-Tagebuch in den Spalten 3 bzw. 4<br />
die erstellten Ausfertigungen bzw. Vervielfältigungen zusammengefasst einzutragen
GHB - Anlage 47<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 7 -<br />
(z.B. 1.- 40. oder 1. I . - 1. X .). In Spalte 5 ist die lfd. Nr. und die Seitenzahl des VS-<br />
Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweises einzutragen (z.B. 2/3 für den 2.<br />
Nachweis und die Seite 3). In diesem Fall ist die Ausgangsseite nicht auszufüllen<br />
(Spalten 10-14).<br />
Spalte 6 a) Datum; b) Eingang der VS (bzw. der Anlagen):<br />
• In dieser Spalte sind das Ausstellungsdatum und das Eingangsdatum der VS einzutragen.<br />
Anlagen können unter einem anderen Datum erstellt sein als die VS, mit der die Anlage<br />
übersandt wurde. In diesem Fall ist das Erstellungsdatum der Anlage gesondert zu<br />
vermerken.<br />
Spalte 7 a) Einsender/Abteilung; b) Tgb.Nr.; c) Ersteller; d) Tgb.Nr. des Erstellers:<br />
• In Spalte 7 sind der Einsender (Unternehmen oder Behörde) und die Tgb. Nr. des<br />
Einsenders sowie bei Anlagen der Ersteller und die Tgb.Nr. des Erstellers zu vermerken.<br />
• Bei VS, die im eigenen Unternehmen erstellt werden, ist als Einsender die Abteilung, in<br />
der die VS gefertigt wurde, einzutragen. Die Eintragung der Tgb.Nr. in Spalte 7 entfällt,<br />
weil sie in Spalte 1 bereits vermerkt ist.<br />
Spalte 8 Gesamtseitenzahl, davon GEHEIM / VS-VERTRAULICH / VS—NfD / offen /<br />
Leerseiten:<br />
• In Spalte 8 ist die Gesamtseitenzahl der jeweiligen VS und gesondert für jede Anlage die<br />
Seitenzahl der einzelnen Anlage einzutragen. Bei unterschiedlich eingestuften VS ist die<br />
Gesamtseitenzahl entsprechend aufzuschlüsseln. Die Eintragungen im VS-Tagebuch<br />
müssen mit den Eintragungen im VS-Eingangsstempel identisch sein.<br />
Spalte 9 Bezeichnung der VS, Inhaltsangabe:<br />
• Hier ist die VS (bzw. die Anlage) mit ihrer Bezeichnung oder ihrer Inhaltsangabe (ggf.<br />
stichwortartig) einzutragen.<br />
Genereller Hinweis zu den Spalten 10 bis 13:<br />
• Diese Spalten sind für Eintragungen bei der Weitergabe von VS (Spalte 11 und 12, wenn<br />
VS versandt werden; Spalte 13, wenn sie innerhalb des Unternehmens weitergegeben<br />
werden) bestimmt.<br />
Spalte 10 Ausgangsdatum:<br />
• Es ist das Versanddatum der VS einzusetzen. Das Versanddatum ist nur bei der externen<br />
Weitergabe anzugeben.<br />
Spalte 11 Empfänger:<br />
• Der Empfänger ist anzugeben.
GHB - Anlage 47<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 8 -<br />
Spalte 12 VS-Empfangsschein; a)Nr.; b) zurück am:<br />
• Beim Versand von VS ist die Nummer des der VS-Sendung beizufügenden VS-<br />
Empfangsscheines einzusetzen. Nach dem Rücklauf des unterschriebenen VS-<br />
Empfangsscheines ist das Datum des Eingangs im Unternehmen zu vermerken.<br />
Mindestens einmal wöchentlich ist zu prüfen, ob alle VSEmpfangsscheine zurückgesandt<br />
worden sind.<br />
Spalte 13 Nummer des VS-Quittungsbuches und lfd. Nr. der Eintragung im Quittungsbuch<br />
bzw. Nr. des internen VS-Empfangsscheins:<br />
• Sofern im eigenen Unternehmen die VS länger als einen Tag weitergegeben wird, ist in<br />
Spalte 13 die Nummer des VS-Quittungsbuches (falls mehrere VS-Quittungsbücher<br />
verwendet werden) und die lfd. Nummer im VS-Quittungsbuch zu vermerken (z.B. 3/13).<br />
In diesem Fall muss der Empfänger über ein zugelassenes VS-Verwahrgelass verfügen.<br />
• Wird innerhalb des Unternehmens die VS mit VS-Empfangsschein weitergegeben, so ist<br />
die Nummer des VS-Empfangsscheins einzutragen. Die Eintragung in Spalte 13 kann<br />
entfallen, wenn der Rücklauf der VS an den/die VS-Verwalter/in noch am gleichen Tag<br />
erfolgt.<br />
• Wenn der Rücklauf der VS an die VS-Verwaltung noch am gleichen Tag erfolgt oder die<br />
VS nur eingesehen wird, ist in Spalte 13 einmalig ein “A“ einzutragen und die jeweilige<br />
Ausleihe bzw. Einsichtnahme in einem VS-Quittungsbuch zu vermerken.<br />
Spalte 14 a) Höher-/Herabstufungsverfügung: Veranlasser und Datum; b) Nummer der VS-<br />
Vernichtungsverhandlung; c) Fristen:<br />
• In dieser Spalte ist unter a) der Veranlasser, der die Höher-/Herabstufung verfügt hat,<br />
sowie das Datum und das Geschäftszeichen der Herabstufungsverfügung zu vermerken.<br />
Weiterhin sind in dieser Spalte unter c) die auf der 1. Seite einer VS verfügten Fristen der<br />
VS-Einstufung einzutragen.<br />
• Bei der Vernichtung einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und<br />
höher sind schriftliche VS-Vernichtungsverhandlungen anzufertigen. Die Nummer der<br />
VS-Vernichtungsverhandlung ist in dieser Spalte unter b) einzutragen (z.B. 2/91 = 2. VS-<br />
Vernichtungsverhandlung im Jahre 1991).<br />
Spalte 15 Bemerkungen:<br />
• In Spalte 15 können Bemerkungen eingetragen werden (Hinweise auf andere Tgb.Nrn.,<br />
sachliche Zusammenhänge usw.).<br />
♦ Eintragungen in den Spalten 1 - 15 sind diagonal durchzustreichen, wenn alle unter dieser VS-<br />
Tgb.Nr. registrierten VS versandt, herabgestuft oder vernichtet worden sind.<br />
♦ Zuvor müssen alle Eintragungen über den Verbleib dieser VS (Versendung, Herabstufung,<br />
Vernichtung usw.) geprüft werden.<br />
♦ Am Ende eines jeden Kalenderjahres ist das VS-Tagebuch für das zurückliegende Jahr<br />
abzuschließen.
GHB - Anlage 48<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 1 -<br />
Unternehmen: ............................................................................................................................................<br />
VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />
Nummer:<br />
über die in dem eigenen Unternehmen hergestellten VS-Ausfertigungen und VS-Vervielfältigungen von<br />
Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM. Dieser Nachweis<br />
umfasst 100 Doppelseiten.<br />
................................... .......................................................................................<br />
(Angefangen am) (Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten)<br />
Dieser Nachweis wurde/wird geführt:<br />
von - bis Name Unterschrift<br />
....................................<br />
(Abgeschlossen am 1 )<br />
1 Es ist das Datum einzutragen, an dem die letzte in diesem Nachweis noch nicht durchgestrichene<br />
Verschlusssache versandt, herabgestuft oder vernichtet worden ist.
GHB - Anlage 48<br />
VS-Ausfertigungs- und VS-Vervielfältigungsnachweis<br />
Tgb.-Nr.:<br />
Titel:<br />
VervielAusferVervielfäl- Empfänger Ausgang<br />
fältitigungs-tigungs-Nr. Abteilung sdatum<br />
gungs-<br />
Auftrag-<br />
Nr.<br />
Nr.<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
Externe Weitergabe Weitergabe im<br />
Unternehmen<br />
E-Schein<br />
QuitRücktungsgabe Nr. zurück am buch-Nr.<br />
und<br />
lfd.Nr.<br />
Seite:<br />
Bemerkungen:<br />
a) Höher-/<br />
Herabstufungsverfügung<br />
b) Nr. der VS-<br />
Ver-nichtungsverhandlung<br />
c) Fristen
GHB - Anlage 48<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 3 -<br />
Hinweise zum VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />
1. Der VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis kann für im eigenen Unternehmen<br />
2.<br />
hergestellte VS-Ausfertigungen und VS-Vervielfältigungen von VS-VERTRAULICH und GEHEIM<br />
eingestuften VS geführt werden.<br />
Der Nachweis kann im Einzelfall nach Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />
Technologie auch in Karteiform geführt werden. In diesem Fall sind die Karteikarten fortlaufend zu<br />
nummerieren; sie müssen die Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten und den<br />
Unternehmensstempel aufweisen.<br />
3. Wird eine VS-Ausfertigung bzw. VS-Vervielfältigung mehrfach intern oder extern weitergegeben,<br />
dann ist sie jeweils erneut in den VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis einzutragen<br />
(auch wenn der Empfänger bereits früher dieselbe Kopie in Besitz hatte).<br />
4. Ist eine VS-Tgb.Nr. im VS-Bestandsverzeichnis durchzustreichen, so ist bei der entsprechenden<br />
Eintragung im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis analog zu verfahren. Gleiches gilt<br />
auch für Karteikarten, deren Führung gesondert zugelassen wurde.<br />
5. Der VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis ist fünf Jahre, nachdem die letzte dort<br />
nachgewiesene VS versandt, herabgestuft oder vernichtet worden ist, zu verwahren.<br />
6. In der ersten Spalte ist die Nr. des VS-Vervielfältigungsauftrags einzusetzen.<br />
7. In der zweiten Spalte sind die hergestellten VS-Ausfertigungen (von einer im Unternehmen erstellen<br />
VS) untereinander (jeweils in einer eigenen Zeile) einzutragen. Wenn von vornherein feststeht, dass<br />
ein Empfänger eine bestimmte Anzahl von VS-Ausfertigungen erhält, können die für diesen<br />
Empfänger bestimmten VS-Ausfertigungen auch zusammengefasst eingetragen werden (z. Bsp. 1.-<br />
20.)<br />
8. VS-Vervielfältigungen von unternehmensfremden und evtl. eigenen VS erhalten eine fortlaufende<br />
zweite arabische Zahl hinter der vorgegebenen Ausfertigungsnummer oder eine römische Zahl als<br />
Hochzahl (z.B. 4.1. oder 4. I. ). Fehlt bei von Behörden (weil dort nicht zwingend vorgeschrieben)<br />
eingegangenen VS die Ausfertigungsnummer und / oder die Angabe der Seitenzahl, so ist im VS-<br />
Tagebuch eine als unternehmensintern kenntlich gemachte Ausfertigungsnummer (z.B. 1-f-) zu<br />
vergeben und / oder die tatsächliche Zahl der Seiten einzutragen. Die Anzahl der Seiten ist auf der<br />
ersten Seite der VS zu vermerken. Entsprechendes gilt für die Anlagen. Unterschiedliche VS-<br />
Einstufungen innerhalb einer VS sind detailliert, entsprechend den Vorgaben im VS-<br />
Eingangsstempel aufzuführen.<br />
9. Für eine VS-Tgb.Nr. können auch mehrere Seiten des VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweises<br />
verwendet werden.<br />
10. Wird innerhalb eines Unternehmens nicht nur ein VS-Quittungsbuch geführt, so ist bei Weitergabe<br />
einer VS sowohl die Nummer des VS-Quittungsbuches als auch dessen laufende Nummer<br />
anzugeben (z.B. 1/7)<br />
Sofern innerhalb des Unternehmens die VS mit einem internen VS-Empfangsschein weitergegeben<br />
wird, ist die Nummer des VS-Empfangsscheines einzutragen.<br />
Die Eintragung für die Weitergabe innerhalb des Unternehmens kann unterbleiben, wenn der<br />
Rücklauf der VS an den/die VS-Verwalter/in noch am gleichen Tage der Ausgabe anhand eines VS-<br />
Quittungsbuches oder VS-Empfangsscheines nachgewiesen wird. In diesem Fall ist in der Spalte<br />
„Weitergabe im Unternehmen“ einmalig ein großes „A“ einzutragen.
GHB - Anlage 49<br />
Kennzeichnung einer eingehenden Verschlusssache (VS) mit dem VS-Eingangsstempel<br />
1. Alle in einem Unternehmen eingehenden VS sind mit einem Aufdruck des VS-Eingangsstempels zu<br />
versehen. Ein solcher VS-Eingangsstempel muss daher in jeder VS-Registratur vorhanden sein.<br />
2. Der VS-Eingangsstempel muss folgende Angaben enthalten:<br />
a) Name des Unternehmens,<br />
b) Hinweis “VS-Registratur“,<br />
c) Eingangsdatum,<br />
d) VS-Tgb. Nr. mit Jahreszahl und Abkürzung des Geheimhaltungsgrades “VS-Vertr.“ oder “geh.“,<br />
e) Ausfertigungsnummer,<br />
f) Gesamtzahl der Seiten (ggf. auch der Anlagen) und deren (ggf.) Aufteilung auf verschiedene<br />
Geheimhaltungsgrade.<br />
3. Auf allen Anlagen ist ein eigener Aufdruck des Eingangsstempels für VS anzubringen.<br />
4. Erhalten Anlagen die VS-Tgb.Nr. des Anschreibens, ist aus Unterscheidungsgründen zusätzlich<br />
hinter der VS-Tgb.Nr. (in Beistrichen) eine arabische Zahl (z.B. die 1. Anlage: 1/03-1- geh.)<br />
hinzuzufügen.<br />
Beispiel eines Eingangsstempels<br />
Stand: 10.02.06<br />
Name des Unternehmens<br />
-VS-Registratur -<br />
Eing.-Datum:.....................................<br />
Tgb. -Nr.:...........................................<br />
Ausf.-Nr.: ..........................................<br />
Anlagen:.............................................<br />
Diese Verschlusssache umfasst:<br />
insges. ..............Seiten<br />
davon ..............Seiten GEHEIM<br />
..............Seiten VS-VERTRAULICH<br />
..............Seiten VS-NfD<br />
..............Seiten offen<br />
..............Seiten Leerseiten<br />
................ ............................................................<br />
Datum Unterschrift des/der VS-Verwalters/in
GHB - Anlage 50<br />
Deckblatt VS-Quittungsbuch<br />
Unternehmen:<br />
Ort: Datum:<br />
Stand: 10.02.06<br />
VS-Quittungsbuch<br />
Nummer:............/Jahr..................<br />
Geführt von:<br />
Name: von: bis:<br />
Name: von: bis:<br />
Name: von: bis:<br />
Name: von: bis:<br />
Name: von: bis:<br />
Vollständigkeitsprüfung wurde gemäß 6.6.3 Absatz 4 GHB durchgeführt von:<br />
Name: am:<br />
Name: am:<br />
Name: am:<br />
Name: am:<br />
Name: am:<br />
Dieses Buch hat 25 Doppelseiten<br />
Anmerkung:<br />
. . .
GHB - Anlage 50<br />
Linke Seite VS-Quittungsbuch<br />
Lfd. Nr. VS-Tgb.Nr.<br />
Geheimhaltungsgrad<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
Ausfertigung<br />
Seitenzahl<br />
Bezeichnung der Verschlusssache<br />
. . .
GHB - Anlage 50<br />
Rechte Seite VS-Quittungsbuch<br />
erhalten am Unterschrift des<br />
Empfängers<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 3 -<br />
Rückgabe Datum Unterschrift des/der VS-Verwalters/in<br />
. . .
GHB - Anlage 50<br />
Hinweise zum Quittungsbuch<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 4 -<br />
1. Bei der Weitergabe von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS innerhalb des<br />
Unternehmens ist ein VS-Quittungsbuch (oder ein interner VS-Empfangsschein) zu verwenden.<br />
2. Die Rückgabe einer VS ist auch von dem/der VS-Verwalter/in durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
3. Weiterhin hat der/die VS-Verwalter/in Vollständigkeitskontrollen der VS durchzuführen.<br />
4. Das VS-Quittungsbuch ist fünf Jahre nach Rückgabe der letzten ausgeliehenen VS zu verwahren.
GHB - Anlage 51<br />
Adresse absendendes Unternehmen<br />
Zusatz - VS-Registratur-<br />
Name/ Anschrift des Empfängers<br />
gem. Sicherheitsbescheid<br />
Sofort<br />
offen zurück<br />
VS-Empfangsschein Nr. ........../................<br />
VS-Tgb. Nr. Datum der VS Ausf.-Nr. und Anlagen<br />
Seitenzahl der VS<br />
Nr. der Ausf. u.<br />
Anlage Seitenzahl<br />
Versandart: zugelassenes<br />
Transportunternehmen/Kurier<br />
.............................................................................<br />
Abgesandt am:<br />
Stand: 10.02.06<br />
Empfangen am:<br />
Seitenzahl<br />
insgesamt<br />
...................................................................... ...............................................................<br />
(Unternehmensstempel der VS-Registratur des (Unterschrift und Unternehmens-<br />
Absenders, an die der VS-Empfangsschein stempel/Dienstsiegel des Empfängers;<br />
zurückgesandt werden soll) der Name ist in Maschinenschrift zu<br />
wiederholen)
GHB - Anlage 51<br />
Hinweise zum VS-Empfangsschein<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
1. Bei der Versendung von VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH ist im<br />
inneren Umschlag ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen. Adressat ist der / die im<br />
Sicherheitsbescheid genannte Empfangsberechtigte/r (VS-Verwalter/in), über dessen/deren<br />
2.<br />
Anwesenheit sich die abgebende Stelle vor der Versendung zu vergewissern hat, der / die<br />
Geheimschutzbeauftragte in einer Behörde (Zusatz: o.V.i.A.) oder der Sicherheitsoffizier bei<br />
Dienststellen der Bundeswehr.<br />
Der VS-Empfangsschein ist in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die 1. und 2. Ausfertigung<br />
erhält der Empfänger. Er quittiert den Empfang der VS und sendet die 1. Ausfertigung an den<br />
Absender zurück. Die 2. Ausfertigung behält der Empfänger. Sobald die quittierte 1. Ausfertigung<br />
des VS-Empfangsscheines beim Absender eingegangen ist, vernichtet der Absender die bis dahin zu<br />
Kontrollzwecken bei ihm verbliebene 3. Ausfertigung. Das Datum des Eingangs des VS-<br />
Empfangsscheins ist im VS-Tagebuch in Spalte 12 b) einzutragen.<br />
3. Der/Die VS-Verwalter/in hat die eingegangene VS mit den Angaben auf dem VS-Empfangsschein<br />
zu überprüfen. Festgestellte Abweichungen sind entsprechend kenntlich zu machen (mit<br />
Namenszeichen und Datum). Er/Sie vermerkt auf dem VS-Empfangsschein das Datum des<br />
Empfangstages und unterschreibt ihn. Der VS-Empfangsschein ist ferner mit dem<br />
4.<br />
Unternehmensstempel zu versehen und unverzüglich an den Absender offen zurückzusenden. Die<br />
quittierte Gesamtzahl der erhaltenen VS ist im VS-Eingangsstempel und im VS-Tagebuch zu<br />
vermerken.<br />
Geht der VS-Empfangsschein beim Absender der VS nicht innerhalb einer angemessenen Frist (im<br />
Inland sieben Arbeitstage) nach Versendung nicht ein, hat er/sie den VS-Empfangsschein<br />
anzumahnen. Notfalls ist der/die SiBe einzuschalten, der/die die notwendigen Maßnahmen zu treffen<br />
und ggf. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu unterrichten hat.<br />
5. Zurückgegebene VS-Empfangsscheine sind in der VS-Registratur als Nachweis für versandte VS<br />
fünf Jahre aufzubewahren.
GHB - Anlage 52<br />
Unternehmen:<br />
Ort: Datum:<br />
VS-Übergabeprotokoll<br />
Heute wurde die VS-Verwaltung von<br />
Name<br />
an<br />
Name<br />
übergeben.<br />
Die VS-Tagebücher, VS-Quittungsbücher und alle sonstigen Nachweise des/der VS-Verwalters/in sowie<br />
die Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen, Gefahrenmeldeanlagen und VS-Schlüsselbehältern waren<br />
vollzählig vorhanden.<br />
Stand: 10.02.06<br />
Der Verbleib der VS und ihrer Anlagen wurde vollständig geprüft.<br />
oder<br />
Folgende Eintragungen im VS-Tagebuch und ggf. im VS-Ausfertigungs- / VS-Vervielfältigungsnachweis<br />
wurden stichprobenweise geprüft.<br />
(Zutreffendes ankreuzen)<br />
(Fortsetzung s. ggf. Anlage 1)<br />
Beanstandungen<br />
(Fortsetzung s. ggf. Anlage 2)<br />
........................................................................................................................<br />
Unterschrift des/der übergebenden VS-Verwalters/in und/oder Zeugen/in (Name)<br />
........................................................................................................................<br />
Unterschrift des/der übernehmenden VS-Verwalters/in (Name)<br />
........................................................................................................................<br />
Gesehen (Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten mit Datum)
GHB - Anlage 52<br />
Hinweise zum VS-Übergabeprotokoll<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
1. Beim Wechsel des/der VS-Verwalters/in ist ein VS-Übergabeprotokoll zu fertigen. Dabei ist der/die<br />
SiBe einzuschalten. Das VS-Übergabeprotokoll ist von dem/der SiBe oder einem von ihm/ihr<br />
Beauftragten/e, der/die nicht an der Verwaltung der VS beteiligt sein darf, in Verwahrung zu<br />
nehmen; es ist fünf Jahre aufzubewahren.<br />
2. Es sind alle Unterlagen des/der VS-Verwalters/in (z.B. auch VS-Vernichtungsprotokolle, VS-<br />
Empfangsscheine) zu übergeben.<br />
3. Das VS-Übergabeprotokoll ist fünf Jahre zu verwahren.
GHB - Anlage 53<br />
Unternehmen:<br />
Ort: Datum:<br />
VS-Vernichtungsverhandlung Nummer Jahr<br />
Heute wurden auf Vollständigkeit geprüft und vernichtet:<br />
Lfd. Nr. Herausgeber<br />
Stand: 10.02.06<br />
Tgb.-Nr. der<br />
herausgebenden<br />
Stelle<br />
Vernichtet aufgrund der Anordnung des<br />
Datum der<br />
VS<br />
Tgb.-Nr. des<br />
eigenen<br />
Unternehmens<br />
Ausf.-Nr. Seitenzahl<br />
Vom:<br />
............................................................ ..............................................................................<br />
(Unterschrift des/der zuständigen VS- (Unterschrift des/der Zeugen/in)<br />
Verwalters/in)
GHB - Anlage 53<br />
Hinweise zur VS-Vernichtungsverhandlung<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
1. Bei der Vernichtung von VS ist stets eine VS-Vernichtungsverhandlung zu fertigen. Bei der<br />
Austragung der VS im VS-Tagebuch ist in Spalte 14 die Nr. der VS-Vernichtungsverhandlung<br />
einzusetzen (z.B. 3/96). Bei allen Arbeiten im Zusammenhang mit der Vernichtung von VS ist das<br />
“Vier-Augen-Prinzip“ zu beachten, d.h. es müssen stets zwei VS-ermächtigte Unternehmensangehörige<br />
unterschreiben.<br />
anwesend sein und die VS-Vernichtungsverhandlung anschließend<br />
2. Für jede VS-Tgb.Nr. einer VS ist eine eigene Zeile der VS-Vernichtungsverhandlung zu verwenden.<br />
Anlagen einer VS erhalten ebenfalls jeweils eine eigene Zeile. Der Vordruck kann auch erweitert<br />
werden. Freibleibende Zeilen sind mit einem Diagonalstrich so zu überziehen, dass nachträgliche<br />
Eintragungen erkennbar sind.<br />
3. Die VS-Vernichtungsverhandlung ist fünf Jahre aufzubewahren.
GHB - Anlage 54<br />
Genaue Bezeichnung<br />
oder Inhaltsangabe des<br />
VS-Zwischenmaterials<br />
(ggf. Nr. des Auftrags /<br />
Projekts)<br />
Stand: 10.02.06<br />
VS-Quittungsbuch für VS-Zwischenmaterial<br />
Seitenzahl<br />
oder sonst.<br />
Beschreibung<br />
Weitergabe<br />
am<br />
Empfänger Unterschrift des<br />
Empfängers<br />
Vermerke<br />
(z.B. Hinweis auf die<br />
Tgb. -Nr. der endg. VS)<br />
Fortsetzung Seite:
GHB - Anlage 54<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
Hinweise zum VS-Quittungsbuch für VS-Zwischenmaterial<br />
1. Wenn VS-Zwischenmaterial auch nach Erstellung der eigentlichen VS noch aufbewahrt werden soll,<br />
dann ist es wie die VS von der VS-Registratur ordnungsgemäß zu registrieren. Ab diesem Zeitpunkt<br />
darf das “VS-Quittungsbuch für VS-Zwischenmaterial“ nicht mehr verwendet werden.<br />
2. VS-Quittungsbücher für VS-Zwischenmaterial sind fünf Jahre zu verwahren.
GHB - Anlage 55<br />
Berichtigungsnachweis zu VS-Tgb.Nrn.:............ Ausfertigung vom.....................<br />
Eingang-/ Zugang<br />
Abgang / Bestand<br />
Stand: 10.02.06<br />
Seitenzahl<br />
GEHEIM<br />
Seitenzahl<br />
VS-Vertr.<br />
Seitenzahl<br />
VS-NfD<br />
Seitenzahl<br />
offen<br />
Gesamt-<br />
seitenzahl<br />
. . .<br />
Bemerkungen<br />
Eingang Grundwerk<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand<br />
Zugang Berichtigung<br />
Abgang Vern.Verh.Nr.<br />
Bestand
GHB - Anlage 55<br />
Hinweise zum Berichtigungsnachweis<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
1. Jedem Grundwerk einer Loseblatt-Sammlung ist der Berichtigungsnachweis vorzuheften. In dem<br />
Berichtigungsnachweis sind alle Ergänzungen des Grundwerks zu dokumentieren.<br />
2. Der Berichtigungsnachweis ist zu kennzeichnen wie die VS, jedoch mit dem Zusatz „ohne Anlage<br />
offen“.<br />
3. In die 1. Zeile ist der Gesamtbestand des Grundwerks einzutragen, ab Zeile 2 die jeweilige Berichtigung/Ergänzung.<br />
4. Bei herausgenommenen Seiten ist im Falle ihrer Vernichtung die Nummer der VS-Vernichtungsverhandlung<br />
in der letzten Spalte einzutragen.<br />
5. Bei der VS-Tgb.Nr. des Grundwerks ist auf den Berichtigungsnachweis hinzuweisen (Spalte 15).<br />
6. Wird das Grundwerk mit den Ergänzungslieferungen insgesamt vernichtet, ist im VS-Tagebuch bei<br />
der VS-Tgb.Nr. des Grundwerks diese VS-Vernichtungsverhandlung einzutragen.<br />
7. Die vorhandenen Berichtigungsnachweise müssen als Leerdruck fortlaufend nummeriert werden,<br />
den Unternehmensnamen tragen und vor Ausgabe von dem / der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
einzeln unterschrieben worden sein.<br />
8. Bei den VS-Tgb.Nrn. der Ergänzungslieferungen ist auf den Berichtigungsnachweis beim Grundwerk<br />
zu verweisen.
GHB - Anlage 56<br />
Unternehmen:<br />
Ort: Datum:<br />
Der VS-Datenträger<br />
Tgb.-Nr. der<br />
versendenden Stelle/<br />
Geheimhaltungsgrad<br />
hat folgenden Inhalt:<br />
Anzahl der enthaltenen Dateien<br />
Bezeichnung<br />
der VS<br />
Stand: 10.02.06<br />
Inhaltsverzeichnis zum VS-Datenträger<br />
Ausf.-Nr. Ersteller des VS-<br />
Datenträgers<br />
................ Dateien<br />
Dateinamen Größe der Datei<br />
in KB<br />
Bezeichnung des VS-Datenträgers<br />
Dateityp Erstellungs-<br />
/Änderungs-<br />
Datum<br />
Geheimhaltungsgrad<br />
der Datei<br />
............................................................ ..............................................................................<br />
(Unterschrift des/der zuständigen VS- (Unterschrift des/der Erstellers/in des VS-<br />
Verwalters/in) Datenträgers)<br />
Das Inhaltsverzeichnis ist zusammen mit dem VS-Datenträger zu verwahren. Die auf dem VS-<br />
Datenträger gespeicherten Daten dürfen nach Erstellung des Inhaltsverzeichnisses nicht mehr<br />
gelöscht oder verändert werden. Es dürfen auch keine Daten hinzugefügt werden. Technische<br />
Möglichkeiten des Dokumentenschutzes sind für den VS-Datenträger zu nutzen.
GHB - Anlage 56<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
Hinweise zum Inhaltsverzeichnis für VS-Datenträger<br />
1. Das Inhaltsverzeichnis zum VS-Datenträger ist dann zu erstellen, wenn dieser versandt werden soll.<br />
Die Beförderung von VS-Datenträgern erfolgt entsprechend den Bestimmungen für VS-Schriftgut.<br />
Dem VS-Datenträger ist neben dem Inhaltsverzeichnis ein VS-Empfangsschein beizufügen.<br />
2. Abgebende und empfangende Stellen haben den Datenträger im VS-Tagebuch nachzuweisen.<br />
3. Das Inhaltsverzeichnis zum VS-Datenträger ist zusammen mit dem VS-Datenträger solange zu<br />
verwahren, bis dieser vernichtet werden kann.
GHB - Anlage 57<br />
Beschaffung von Stahlschränken, die zur Aufbewahrung von VS geeignet sind<br />
1. Allgemeines<br />
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat technische<br />
Anforderungen (BSI 7565, BSI 7566 und BSI 7567) an Stahlschränke zur<br />
Aufbewahrung von VS festgelegt. Nur Stahlschränke, die diesen Anforderungen<br />
entsprechen, dürfen zur Aufbewahrung von VS verwendet werden und werden<br />
von durch das BSI zugelassenen Unternehmen hergestellt und sind als<br />
Stahlschränke der Sicherheitsgrade I und II mit der Bezeichnung SG I VS (nach<br />
BSI 7566) und SG II VS (nach BSI 7567) lieferbar.<br />
Die allgemeinen Festlegungen sind in den technischen Anforderungen BSI 7565<br />
enthalten. Jeder einzelne Stahlschrank gemäß diesen Anforderungen wird durch<br />
den Güteprüfdienst der Telekom vor Auslieferung an den Besteller „gütegeprüft“.<br />
Hinsichtlich Größen und Facheinteilung bestehen zwischen der Normalausführung<br />
(SG I und SG II) und der Ausführung für VS (SG I VS und SG II VS) keine<br />
Unterschiede. Die Ausführung für VS unterscheidet sich jedoch von der<br />
Normalausführung insbesondere durch höherwertige Schlösser und ein<br />
aufwändigeres Riegelwerk (höherer Sicherheitswert). Außerdem sind die<br />
Fachböden eingeschweißt. Verstellbare Einlegeböden sind nicht vorgesehen.<br />
Die lieferbaren Größen und die verschiedenen Möglichkeiten der Facheinteilung<br />
ergeben sich aus Anhang 1 und 2.<br />
2. Hersteller von Stahlschränken SG I VS und SG II VS<br />
Die Anschriften der vom BSI zugelassenen Hersteller von Stahlschränken zur<br />
Aufbewahrung von VS nach BSI 7566 bzw. BSI 7567 teilt BMWi auf Anfrage<br />
mit.<br />
3. Verfahren bei der Bestellung<br />
Die zur Aufbewahrung von VS zugelassenen Stahlschränke SG I VS und SG II<br />
VS können bei einem der vom BSI zugelassenen Hersteller bestellt werden. Die<br />
Bestellung muss folgende Angaben enthalten:<br />
- Bauausführung (SG I VS oder SG II VS nach BSI 7566 bzw. BSI 7567 in<br />
Verbindung mit BSI 7565),<br />
- Größe (Größe 0, Größe 1 oder Größe 2 nach BSI 7565, Abschnitt 2), bei<br />
Größe 0: Art der Verankerung (Boden oder Rückwand),<br />
- Facheinteilung (Ausführung A, B, C, D, E nach BSI 7565, Abschnitt 3),<br />
Sondereinrichtungen (bei Fachböden müssen die gewünschten Abstände<br />
angegeben werden),<br />
- Stückzahl,<br />
- Anschlag für Tür (links oder rechts).<br />
Außerdem muss der Besteller sich bereit erklären, die Kosten der Güteprüfung zu<br />
übernehmen.<br />
Die erfolgte Lieferung des Stahlschrankes muss BMWi angezeigt werden.<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 57 - 2 -<br />
4. Abnahme eines gelieferten Stahlschrankes nach BSI 7566 / BSI 7567<br />
Der Besteller muss sich nach Lieferung eines Stahlschrankes gemäß BSI 7566<br />
/BSI 7567 davon überzeugen, dass die unter Abschnitt 3 aufgeführten Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, bevor er darin erstmalig VS deponiert.<br />
5. Veränderungen am SG I VS und SG II VS<br />
Sicherheits- und Kombinationsschlösser dürfen nur durch Fachunternehmen<br />
instandgesetzt oder ausgetauscht werden.<br />
Bei Veränderungen genügt der Stahlschrank SG I VS und SG II VS nicht mehr<br />
den Anforderungen zur Aufbewahrung von VS, es sei denn BMWi hat diese<br />
Veränderungen ausdrücklich gestattet.<br />
6. Stahlschränke, die nicht der BSI 7566 / BSI 7567 entsprechen<br />
Wenn ein Stahlschrank für die Aufbewahrung von VS beschafft werden soll, der<br />
nicht der BSI 7566/BSI 7567 entspricht, ist dieser von BMWi dahingehend zu<br />
prüfen, ob die „Technischen Anforderungen an VS-Stahlschränke“ erfüllt sind,<br />
und ggf. zu genehmigen.<br />
7. Sonderausführungen der Stahlschränke<br />
Für Sonderausführungen von Stahlschränken (z.B. Datensicherungsschränke) ist<br />
vor Bestellung die Zustimmung von BMWi einzuholen.<br />
8. VS-Schlüsselbehältnisse<br />
Die Aufbewahrung von Schlüsseln zu VS-Behältnissen erfolgt – vorbehaltlich<br />
abweichender Regelungen durch BMWi - in zugelassenen VS-<br />
Schlüsselbehältnissen. Hersteller und Typen der zugelassenen Schlüsselbehälter<br />
sind bei BMWi zu erfragen.<br />
Die Durchführung einer Güteprüfung liegt im Ermessen des VS-Auftraggebers.<br />
Die Lieferung der Schlüsselbehältnisse muss BMWi mitgeteilt werden.<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 57 - 3 -<br />
Sicherheitsgrad<br />
I 5<br />
II 7<br />
Stand: 10.02.06<br />
Größen der Stahlschränke SG I VS und SG II VS<br />
(BSI 7565, Abschnitt 2)<br />
Bezeichnung Größe Abmessungen 1<br />
Stahlschrank<br />
SG I VS nach<br />
BSI 7566 in<br />
Verbindung mit<br />
BSI 7565<br />
Stahlschrank<br />
SG II VS nach<br />
BSI 7567 in<br />
Verbindung mit<br />
BSI 7565<br />
0 6<br />
1<br />
2<br />
0 6<br />
1<br />
2<br />
Höhe/Breite/Tiefe 2<br />
außen mm innen mm 3<br />
550.510.430<br />
1350.680.520<br />
1850.840.520<br />
620.580.560<br />
1500.840.685<br />
1850.840.685<br />
450.504.352<br />
1235.670.435<br />
1735.830.435<br />
450.410.355<br />
1300.670.480<br />
1650.670.480<br />
Leergewicht<br />
(kg) 4<br />
65<br />
200<br />
310<br />
105<br />
460<br />
500<br />
1. Toleranzen bei SG I VS und SG II VS: Höhe +/- 5 mm; Breite + 10 mm, Tiefe<br />
- 5 mm.<br />
2. Tiefenmaß erhöht sich durch vorstehende Teile (Griffe usw.) um etwa 65 mm (zu<br />
beachten bei Schrankbeförderung durch Türen usw.).<br />
3. Innenmaße: In der Breite und Höhe zwischen Innenwandungen gemessen; in der<br />
Tiefe zwischen Rückwand und Innenseite der Haupttür gemessen; Tiefe der<br />
abschließbaren Innenfächer etwa 35 mm weniger.<br />
4. Gewicht bei Ausführung C (Größe 0 bei Ausführung A).<br />
5. Sicherheitsgrad I: Einwandiger Stahlschrank, Sicherheitsschloss (bei VS-<br />
Ausführung zusätzliche Ausstattung u.a. mit einem Kombinationsschloss).<br />
6. Stahlschränke SG I VS bzw. SG II VS der Größe 0 sind nur in Ausführung A<br />
(siehe Anhang 2) vorgesehen. Sie müssen mit ihrem Stand- und Anbringungsort<br />
(massive Fußböden oder Wände) starr verbunden oder in schwere (mindestens ca.<br />
150 kg!) Möbel fest eingebaut sein (Verschraubung 5 x M 10, Verschweißung<br />
oder gleichwertige Verbindung). Die Art der Verankerung ist anzugeben (siehe<br />
„Verfahren bei der Bestellung“).<br />
7. Sicherheitsgrad II: Doppelwandiger Stahlschrank, feuerhemmend,<br />
Sicherheitsschloß (bei VS-Ausführung zusätzliche Ausstattung u.a. mit einem<br />
Kombinationsschloß).
GHB - Anlage 57 - 4 -<br />
Inneneinrichtung der Stahlschränke SG I VS/ SG II VS<br />
Facheinteilung der unterschiedlichen Ausführungen<br />
Ausführung A<br />
Stahlschrank<br />
und<br />
Stahlschrank<br />
Stahlschrank<br />
Stahlschrank<br />
und<br />
Ausführung B<br />
Stand: 10.02.06<br />
SG I VS, Größe 0<br />
SG II VS, Größe 1<br />
SG I VS, Größe 1<br />
SG II VS, Größe1<br />
SG I VS, Größe 2<br />
SG II VS, Größe 2<br />
1 Fachboden<br />
2 Fachböden<br />
3 Fachböden<br />
4 Fachböden<br />
Stahlschrank SG I VS, Größe 1 2 Fachböden, 1 Innenfach<br />
Stahlschrank SG II VS, Größe 1 3 Fachböden, 1 Innenfach<br />
Stahlschrank SG I VS, Größe 2 4 Fachböden, 1 Innenfach<br />
und SG II VS, Größe 2<br />
Ausführung C<br />
Stahlschrank SG I VS, Größe 1 2 Fachböden, 3 Innenfächer<br />
und SG II VS, Größe 1<br />
Stahlschrank SG I VS, Größe 2 5 Fachböden, 6 Innenfächer<br />
und SG II VS, Größe 2<br />
Ausführung D<br />
Stahlschrank SG I VS, Größe 1 2 Fachböden, 2 Innenfächer<br />
Stahlschrank SG II VS, Größe 1 3 Fachböden, 2 Innenfächer<br />
Stahlschrank SG I VS, Größe 2 4 Fachböden, 2 Innenfächer<br />
und SG II VS, Größe 2<br />
Ausführung E<br />
Stahlschrank SG I VS, Größe 1 2 Fachböden, 6 Innenfächer<br />
und SG II VS, Größe 1<br />
Stahlschrank SG I VS, Größe 2 5 Fachböden, 12 Innenfächer<br />
und SG II VS, Größe 2
GHB - Anlage 58<br />
A: Allgemeines<br />
Stand: 10.02.06<br />
Leitfaden<br />
zur Erstellung einer betriebsinternen<br />
Fotografier- und Filmanweisung<br />
Fotografier- und Filmtechnik war lange Zeit ein „teures Hobby“, solange mit aufwendiger<br />
Technik Bildmaterial belichtet und anschließend entwickelt werden musste. Bauweisebedingt<br />
waren die eingesetzten Geräte von gewisser Größe und Gewicht.<br />
Nachrichtendienste entwickelten vor langer Zeit technische „Kleinstwunderwerke“, um Spionen<br />
beispielsweise das Fotografieren von wichtigen Informationen unbemerkt zu ermöglichen. Das<br />
belichtete Bildmaterial wurde dann meistens über „tote Briefkästen“ oder bei konspirativen<br />
Treffen weitergegeben.<br />
Die Digitaltechnik hat diesen Bereich revolutioniert. Für wenig Geld kann heute jeder im<br />
Computer- oder Fotofachmarkt Fotoapparate oder Filmkameras erwerben, von denen früher<br />
Spione nur träumen konnten. Kleinstfotoapparate mit Speicherchips haben eine scheinbar<br />
unbegrenzte Aufnahmekapazität und Filmkameras verfügen über eine Zoomtechnik<br />
(hundertfache Vergrößerungskapazität), die unbemerkt kleinste Details aus größter Entfernung<br />
erkennbar machen. Die Geräte können anschließend an den eigenen oder auch firmeneigenen<br />
PC/Notebook angeschlossen, das Bildmaterial aus den Kameras abgerufen und per E-Mail sofort<br />
in alle Welt versandt werden. Wem das noch zu aufwendig ist, der nimmt ein Fotohandy,<br />
fotografiert und sendet das Bild sofort als MMS an einen Empfänger irgendwo auf dieser Welt.<br />
Diese moderne Technik gefährdet jedoch alle Bereiche und Bemühungen, wo Informationen<br />
(Firmen-Know-How oder VS) vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden müssen.<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Spezielle Technik zur Detektierung von Foto- oder Filmkameras (wie z.B. Handyfinder für<br />
Mobiltelefone) gibt es nicht. Zur Zeit kann nur durch Leibesvisitation oder Durchleuchtung das<br />
Mitführen von Fototechnik in der Kleidung oder in Aktentaschen festgestellt werden. Diese<br />
Maßnahmen sind aber aus vielen Gründen nicht praktikabel.<br />
Aus diesem Grund haben bereits viele Unternehmen für ihr gesamtes Firmengelände ein<br />
grundsätzliches Verbot erteilt, Fotoapparate oder Filmkameras auf das Firmengelände<br />
mitzunehmen.
GHB - Anlage 58<br />
B: Schutz von VS gegen unbefugtes Fotografieren<br />
1. Für VS gilt:<br />
- das Einbringen von Fotoapparaten oder Filmkameras (auch Fotohandys) ist grundsätzlich<br />
untersagt<br />
Stand: 10.02.06<br />
in VS - Registraturen,<br />
in VS-Sperrzonen,<br />
in VS-Kontrollzonen und an sonstigen Arbeitsplätzen während der Bearbeitung von VS,<br />
in Besprechungsräumen, wenn über VS gesprochen wird.<br />
Diese Regelung gilt für alle Personen (Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten, Dienstleistende<br />
usw.) und ist in einer innerbetrieblichen Anweisung festzulegen.<br />
Verdächtige Wahrnehmungen oder Verstöße sind sofort dem/der SiBe zu melden, der/die der<br />
Meldung sofort nachgeht, unberechtigt eingebrachtes Gerät sicherstellt und Bildmaterial<br />
auswertet sowie die weiteren Maßnahmen (z.B. arbeitsrechtlicher Art, ggf. Meldung an<br />
BMWi oder Landesverfassungsschutzbehörde, Mitteilung an SiBe einer entsendenden<br />
Firma, Maßnahmen des Hausrechtes, Rückgabe des sichergestellten Gerätes nach dessen<br />
Auswertung bzw. dessen weitere Behandlung, wenn VS darauf gespeichert sind) einleitet.<br />
Hierbei ist darauf zu achten, dass bei Fotoapparaten mit selbstentwickelndem Bildmaterial<br />
nur die belichteten Bilder geprüft werden müssen. Zu belichtendes Filmmaterial ist durch<br />
Dauerbelichtung unbrauchbar zu machen.<br />
Der/die SiBe hat die Einhaltung dieser Regelung in geeigneter Weise zu kontrollieren.<br />
Sollten deutsche VS, ausländische VS oder VS von zwischenstaatlichen Organisationen<br />
unberechtigt abgelichtet worden sein oder der Verdacht nahe liegen, ist das BMWi in jedem<br />
Einzelfall sofort zu unterrichten.<br />
2. Ausnahmen<br />
Zur Auftragsabwicklung (z.B. Qualitätssicherung usw.) und Öffentlichkeitsarbeit kann es<br />
erforderlich werden, offenes Bildmaterial auch in VS-Bereichen (VS-Sperrzonen usw.) zu<br />
erstellen. Hierfür ist innerbetrieblich folgendes anzuordnen:<br />
Die Erstellung von Bildmaterial in VS-Bereichen ist rechtzeitig bei dem/der SiBe zu<br />
beantragen. Der Antrag muss die Begründung der Notwendigkeit für die Aufnahmen, die<br />
Anzahl der vorgesehenen Aufnahmen, die hierfür vorgesehene/n Kamera/s, den genauen<br />
Zeitraum und die vorgesehene Person (die die Aufnahmen erstellt) enthalten.<br />
Der/die SiBe genehmigt unter Beteiligung des/der zuständigen Projektleiters/in schriftlich die<br />
Erstellung der Aufnahmen, wenn diese notwendig sind und die Person, die die Aufnahmen<br />
erstellt, zum Zugang zu den in den aufzunehmenden Lokalitäten vorhandenen VS ermächtigt<br />
ist oder die dortigen VS entfernt wurden.<br />
Weiterhin enthält die Genehmigung eine Regelung, ob die Person, die die Aufnahmen
GHB - Anlage 58<br />
erstellt, von ihm/ihr oder einem anderen zum Zugang zu VS ermächtigten<br />
Firmenangehörigen begleitet werden muss. Ist die Personen, die die Aufnahmen erstellt,<br />
nicht Mitarbeiter/in des eigenen Unternehmens, ist grundsätzlich eine Begleitung<br />
vorzusehen.<br />
Abschließend ist in der Genehmigung festzulegen, dass vor einer weiteren Verwendung, aber<br />
spätestens arbeitstäglich, die erstellten Aufnahmen von dem/der SiBe oder einem<br />
ermächtigten fachkundigen Firmenangehörigen (Projektleiter/in) dahingehend ausgewertet<br />
werden, ob VS auf den Aufnahmen zu erkennen sind. Ist dies der Fall, ist die Aufnahme, das<br />
Speichermedium mit der Aufnahme und bei Kameras ohne Wechselspeichermedien sogar die<br />
ganze Kamera als VS zu behandeln.<br />
Auch wenn auf einem Speichermedium irrtümlich VS gespeichert wurden, ist dieses sofort<br />
der VS-Registratur zu übergeben. Hier gelten die gleichen Regelungen, die für<br />
Speichermedien bei der VS-IT-Bearbeitung gelten. Speichermedien, auf denen VS<br />
gespeichert waren, dürfen für die offene Nutzung nur wieder freigegeben werden, wenn<br />
sämtliche gespeicherten Daten zuverlässig gemäß den Vorgaben des BSI gelöscht wurden.<br />
Informationen hierzu können beim IT-Berater des BMWi angefordert werden. Über die<br />
Freigabe für die offene Nutzung entscheidet der SiBe in Abstimmung mit dem IT-Berater des<br />
BMWi.<br />
Die schriftliche Genehmigung ist während der Erstellung der Aufnahmen mitzuführen.<br />
Die in den vorgesehenen Bereichen tätigen Mitarbeiter sind über die beabsichtigten<br />
Aufnahmen zu informieren.<br />
Müssen für den Auftraggeber berechtigterweise Fotos von VS erstellt werden, gelten die<br />
allgemeinen Regelungen für die Erstellung einer VS und die vorstehenden Regelungen<br />
entsprechend.<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 59<br />
A: Allgemeines<br />
Stand: 10.02.06<br />
Leitfaden<br />
zur Erstellung einer betriebsinternen<br />
Telefonanweisung (Festnetz)<br />
Wer kennt nicht diese Situation, Sie sitzen in der Bahn oder im Bus, beim Arzt im Wartezimmer,<br />
im Restaurant; stehen in einem Geschäft oder gehen über die Straße oder anderswo und jemand<br />
unterhält sich lautstark mit einem Telefon (Handy) und nimmt nicht mehr wahr, dass alle<br />
Umherstehenden mitbekommen, wie schlecht es der Oma geht usw...<br />
„Solche oder noch sensiblere Themen sollte man doch lieber in den eigenen vier Wänden am<br />
Festnetztelefon erörtern, das ist doch viel sicherer“, werden viele jetzt sagen. Aber ist das<br />
Festnetztelefon wirklich sicher?<br />
Diese Rahmenvorschrift soll ein Leitfaden sein zur Beurteilung ihrer modernen betrieblichen<br />
Telekommunikationsanlage (TK-Anlage) im Hinblick auf den Schutz von VS; ihnen und ihren<br />
Mitarbeitern/Innen aber auch Anregungen und Denkanstöße vermitteln zum Thema Vertraulichkeit<br />
Ihrer Telefongespräche. Die verwandten Themen wie Gebührenbetrug, Konkurrenzausspähung<br />
oder Sabotage werden hier nicht speziell behandelt.<br />
1. Digitale Technik<br />
Mit der Ablösung der analogen Technik im Bereich privater TK-Anlagen durch die Digitaltechnik<br />
sowie durch die zunehmende Verbreitung intelligenter Endgeräte ist weitgehend unbemerkt<br />
eine veränderte Gefährdungslage entstanden.<br />
Während bei der Analogtechnik in erster Linie die Hardware des Systems (z.B. Leitungsnetz<br />
und Endgeräte) als Angriffspunkte für illegales Abhören gesehen werden mussten, steht bei<br />
digitalen Systemen die missbräuchliche Verwendung vorhandener Funktionalitäten im Vordergrund.<br />
Ihr modernes Telefon auf ihrem Schreibtisch ist auch die ideale „Wanze“ zum Mithören aller<br />
Ihrer Gespräche – es ist unauffällig, es besitzt ein Mikrofon, es besitzt Energie (Strom) und<br />
es ist über die Telefonleitung mit der ganzen Welt verbunden.<br />
Damit dieses Telefon nicht als „Wanze“ missbraucht werden kann, müssen entsprechende<br />
Vorkehrungen geschaffen werden.<br />
2. Schutzmaßnahme Konfiguration<br />
Moderne digitale TK-Anlagen enthalten optional mehrere hundert Leistungsmerkmale. Viele<br />
von Ihnen kennen und nutzen die geläufigsten Merkmale wie z.B. Freisprechen (Führen<br />
eines Telefonates ohne Abheben des Hörers), Konferenz (Führen eines Telefonates zwischen<br />
drei Personen gleichzeitig) oder Makeln (Führen von zwei gleichzeitigen Telefonaten im<br />
Wechsel).<br />
Ein Missbrauch dieser Merkmale kann eine ungewünschte Raumüberwachung ermöglichen.<br />
Daher ist die ordnungsgemäßen Konfiguration der TK-Anlage und ihrer umfangreichen Sicherheitsmechanismen<br />
von größter Bedeutung.<br />
Die meisten Unternehmen lassen die Installation und Konfiguration ihrer TK-Anlage von ei-
GHB - Anlage 59<br />
ner Fremdfirma durchführen. Dabei ist die Auswahl einer Firma Ihres Vertrauens besonders<br />
wichtig, da Sie die Einstellungen Ihrer TK-Anlage aus der Hand geben. Sie sollten sich zumindest<br />
von dieser Fremdfirma genau erklären und demonstrieren lassen, wie die Leistungsmerkmale<br />
und Sicherheitsmechanismen geschaltet sind. Dies sollte auch in einer Beschreibung<br />
der Anlage (nicht nur Bedienungsanleitung) festgehalten werden und ihre Mitarbeiter/Innen<br />
sollten über die Nutzung der TK-Anlage geschult sein, hier sollte insbesondere<br />
auch auf mögliche Warnanzeigen, -symbole und -töne eingegangen werden. Im Alltagsbetrieb<br />
nicht benötigte Leistungsmerkmale werden deaktiviert.<br />
In vielen Fällen kann sogar die Geheimschutzbetreuung dieser Fremdfirma erforderlich sein.<br />
3. Schutzmaßnahme Zugriff<br />
Der Zugriff auf TK-Anlagen kann über die Administrationsschnittstelle des zu Ihrer TK-Anlage<br />
gehörenden Rechners (Wartungs-, Diagnose- und Steuereinheit) oder über die Fernwartung<br />
(siehe Nr. 5) erfolgen. In diesem Rechner werden die Leistungsmerkmale und die<br />
Sicherheitsmechanismen für Ihre TK-Anlage ein- oder ausgeschaltet. Manipulationen an den<br />
TK-Anlagen selbst und ihren Komponenten sollen verhindert werden.<br />
Der Raum, in denen dieser Rechner steht, aber auch alle Haupt- und Zwischenverteilerkästen<br />
sind gegen unbefugtes Öffnen zu schützen.<br />
Sämtliche zur TK-Anlage gehörenden Kabel und Leitungen sind möglichst zugriffssicher zu<br />
verlegen.<br />
Lagehinweise auf schützenswerte Gebäudeteile sind zu vermeiden.<br />
Haben Fremdpersonen Zugriff auf Rechner, Verteilerkästen und Leitungen, sollten sie begleitet<br />
werden.<br />
Der Zutritt zum Raum des Rechners der TK-Anlage sowie der Zugriff auf Verteilerkästen<br />
sind zu regeln und zu kontrollieren.<br />
Bedienplätze größerer TK-Anlagen sind zugriffssicher unterzubringen und der Zugang ebenfalls<br />
entsprechend zu regeln.<br />
Die Abläufe von Wartungs- und Reparaturarbeiten sind genau zu regeln.<br />
Alle Administrationsarbeiten an der TK-Anlage sind genauestens zu protokollieren.<br />
Zusätzlich sind die Regeln des Passwortschutzes einzuhalten.<br />
4. Fernwartung<br />
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Verfügbarkeit der Anlage wird gern auf den<br />
Fernwartungsservice der Hersteller zurückgegriffen. Da der Wartungsport Ihrer TK-Anlage<br />
dafür amtsberechtigt sein muss, kann er ohne zusätzliche Maßnahmen weltweit angewählt<br />
werden. Die möglichen Schutzmaßnahmen um nachzuvollziehen, wer wann welche Änderungen<br />
vorgenommen hat (z.B. automatischer Rückruf, Auswertung der im ISDN übermittelten<br />
Rufnummern, Sperrung des Fernwartungszuganges im Normalfall und Aktivierung nur<br />
auf spezielle Nachfrage, lückenlose Protokollierung aller Administrationstätigkeiten), können<br />
jedoch nicht gegenüber den unter Nummer 3. genannten Schutzmaßnahmen als gleichwertig<br />
angesehen werden.<br />
5. Schutzmaßnahme Vertraulichkeit<br />
Die Kommunikation über elektronische Medien ist für unsere Gesellschaft unverzichtbar<br />
geworden. Einrichtungen wie Telefon, Telefax, lokale Netze, Datenfernübertragung, E-Mail<br />
sind für ein effizientes Arbeiten nicht mehr wegzudenken; die Zeit der "reitenden Boten" ist<br />
längst vorbei.<br />
Fast allen elektronischen Informations-Übertragungsverfahren ist gemeinsam, dass der In-<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 59<br />
formationsfluss über Leitungen erfolgt. Ob es sich hierbei um Koaxial-, Zweidraht-, Twisted-<br />
Pair- oder Glasfaser-Leitungen handelt, bleibt dem Anwender meistens verborgen, sofern nur<br />
die Übertragung einwandfrei funktioniert. Dazu gehört auch, dass ca. 50 % aller Telefonverbindungen<br />
im Laufe ihrer Strecke teilweise über eine Richtfunkstrecke geführt werden und<br />
somit von entsprechenden Empfangseinrichtungen mitgehört werden.<br />
Ebenso verborgen bleibt dem Anwender vielfach die Tatsache, dass auf Leitungen übertragene<br />
elektrische Signale auf andere Leitungen überkoppeln (Frequenzen auf der einen<br />
Leitung werden auf andere Leitungen übertragen bei schlechter Isolierung der Leitungen)<br />
können und damit ein Verlust der Vertraulichkeit droht.<br />
Dabei ist der physikalische Effekt, dass elektrische Signale auf benachbart verlegte Leitungen<br />
überkoppeln, vielen aus eigener Erfahrung unbewusst bekannt. Beim Telefonieren mit<br />
herkömmlichen, analog arbeitenden Telefonapparaten hört man mitunter leise Stimmen im<br />
Hintergrund, die nicht dem angewählten Gesprächspartner zuzuordnen sind. Wer hier eine<br />
Fehlschaltung irgendwo auf dem langen Übertragungsweg vermutet, denkt nicht an das<br />
Nächstliegende, dass nämlich beispielsweise ein Nachbar, dessen Telefonleitung im selben<br />
Kabelbündel wie das eigene geführt ist, ebenfalls telefoniert. Dass ein einigermaßen versierter<br />
Elektronikbastler in der Lage ist, das "übergekoppelte" Gespräch mit geringem Aufwand<br />
aufzubereiten und so einwandfrei mithörbar zu machen, ist fast selbstverständlich.<br />
Schutzmaßnahmen gegen Verlust der Vertraulichkeit lassen sich aus den physikalischen Effekten<br />
folgern, die zum Überkoppeln auf Leitungen führen.<br />
Geeignete Schutzmaßnahmen sind:<br />
- Verwendung von Kabeltypen, deren Aufbau so gestaltet ist, dass nur ein geringes<br />
elektromagnetisches Feld freigesetzt wird, z.B. Koaxial- oder Twisted-Pair-Kabel.<br />
- Verwendung von Kabeltypen mit hochwertiger, vorzugsweise doppelter Schirmung. Als<br />
sehr wirksam und kostengünstig hat sich eine Kombination aus Folien- und<br />
Geflechtschirm erwiesen.<br />
- Verlegung der bedrohten Leitungen mit ausreichendem Abstand zu anderen, parallel<br />
geführten Leitungen (Von einem Arbeitsplatzcomputer werden Informationen<br />
beispielsweise zu einem Hostrechner oder Netzserver übertragen. Die<br />
Übertragungsleitung befindet sich in einem vor Zugriff durch Unbefugte gesicherten<br />
Bereich, ist jedoch zusammen mit anderen Leitungen im selben Kabelkanal verlegt. Eine<br />
der anderen Leitungen, beispielsweise eine Telefonleitung, verlässt den gesicherten<br />
Bereich. Dort ist es mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich, das<br />
übergekoppelte Informationssignal von der Leitung abzugreifen, aufzubereiten und<br />
darzustellen bzw. für eine spätere Auswertung zu speichern. Bezüglich digitaler, auf<br />
Leitungen übertragener Signale (z.B. ISDN) ist anzumerken, dass die von einer parallel<br />
verlegten Leitung übergekoppelte Signalamplitude meist so gering ist, dass die<br />
eigentliche Funktion der Leitungen nicht beeinträchtigt wird und so das Überkoppeln<br />
von den Nutzern dieser Leitungen nicht bemerkt wird. Erst eine geeignete Aufbereitung<br />
des übergekoppelten Signals erlaubt eine Rekonstruktion der Information).<br />
- Verringerung des Signal-Oberwellengehalts durch elektrische Filterung bei digitaler<br />
Übertragung von Informationen.<br />
Die Oberwellen, für deren Intensität die Flankensteilheit des digitalen Signals ein Maß<br />
ist, sind für die eigentliche Informationsübertragung nicht notwendig, koppeln aber<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 59<br />
Stand: 10.02.06<br />
besonders stark auf parallel geführte Leitungen über.<br />
- Verwendung von Lichtwellenleiterkabeln (Glas- oder Kunststofffasern).<br />
Lichtwellenleiter erzeugen kein elektromagnetisches Feld, können jedoch unter<br />
Umständen optisch überkoppeln, wenn sich zwischen den einzelnen Fasern keine optisch<br />
undurchlässige Ummantelung befindet.<br />
B: Verbindliche Regelungen zum Schutz von VS-Gesprächen<br />
Bedingt durch die Möglichkeit der Manipulation von TK-Anlagen und der Gefährdungen durch<br />
die Übertragung auf Telekommunikationswegen einschließlich Überkoppeln gilt für die<br />
Übermittlung von staatlichen Verschlusssachen:<br />
- keine nicht den Vorgaben des BMWi entsprechend verschlüsselte Telefongespräche<br />
- keine nicht den Vorgaben des BMWi entsprechend verschlüsselte Faxe<br />
- keine nicht den Vorgaben des BMWi entsprechend verschlüsselte Emails<br />
- keine nicht den Vorgaben des BMWi entsprechend verschlüsselte Datenübertragungen.<br />
Ist in Ihrem Unternehmen eine Besprechung (auch unter Mitarbeitern im kleinen Kreise) über<br />
VS-eingestufte Inhalte geplant, so sind vorhandene Telefonapparate durch Entfernung des<br />
Leitungssteckers vom Netz zu trennen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein,<br />
sind vorhandene Telefonapparate von der Zentrale aus zu deaktivieren oder andere gleichwertige<br />
Maßnahmen vorzusehen.<br />
Bei Unternehmen mit größerem VS-Bestand, Sperr- und Kontrollzonen oder häufig<br />
stattfindenden Besprechungen mit VS-Inhalten ist eine Fernwartung nicht zulässig.<br />
Hier ist mit Einwilligung des BMWi das Personal, dass die Installation, Instandsetzung, Wartung<br />
und Betrieb der TK-Anlage und aller ihrer Komponenten durchführt, entsprechend der<br />
vorhandenen VS sicherheitsmäßig zu überprüfen und zum Zugang zu VS zu ermächtigen.<br />
Werden diese Aufgaben nicht von eigenem Personal durchgeführt, können andere Firmen hierzu<br />
auch in die Geheimschutzbetreuung des BMWi aufgenommen werden.<br />
Die weiteren unter Abschnitt A Nr. 3 „Schutzmaßnahmen Zugriff“ enthaltenen allgemeinen<br />
Empfehlungen sind für den Schutz von staatlichen VS zu beachten und hier verbindlich. Sollte<br />
eine dieser Forderungen nicht erfüllt werden können, ist in Abstimmung mit dem BMWi ein<br />
gleichwertiger Schutz sicherzustellen (z.B. sind vorhandene bauliche Kabelführungen nicht<br />
zugriffssicher verlegt, so müssen sie in offen zugänglichen Bereichen auf Unversehrtheit in<br />
regelmäßigen Abständen geprüft werden. Nicht offen zugängliche Bereiche sind dabei unter<br />
Verschluss des SiBe oder einer von ihm beauftragten Person zu halten).
GHB - Anlage 60<br />
Stand: 10.02.06<br />
Leitfaden<br />
zur Erstellung einer betriebsinternen<br />
Telefonanweisung (Mobilfunk)<br />
Die moderne Mobilfunktechnik beinhaltet auch ein immenses Gefährdungspotential im Bereich der<br />
illegalen Ausspähung von Unternehmen und Behörden. In diesem Zusammenhang wird auf die<br />
umfassenderen Hintergrundinformationen für die Erstellung einer betriebsinternen Telefonanweisung<br />
(Moblifunk) auf dem Geheimschutzserver (www.bmwi-sicherheitsforum.de - Bibliothek) verwiesen.<br />
Nachfolgend soll nur auf die Schutzmaßnahmen gegen die bekannten Gefährdungen eingegangen werden,<br />
die in zwei Bereiche aufgeteilt wurden. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die jeder Mobilfunkteilnehmer<br />
zum Schutz seiner Privatsphäre oder auch von firmenvertraulichen Angelegenheiten beachten sollte<br />
und die verbindlichen Regelungen für den Schutz von Verschlusssachen.<br />
1. Allgemeines<br />
A: Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />
Grundsätzlich gilt, dass Art und Umfang der Schutzmaßnahmen abhängig sind von der<br />
Gefährdungslage. Welche Maßnahmen im Einzelfall umgesetzt werden, liegt in der Verantwortung<br />
des Einzelnen.<br />
Da aber oft auch leichtfertig mit der Abhörgefahr im Telekommunikationsbereich umgegangen wird,<br />
sollten Sicherheitsverantwortliche prüfen, inwieweit die bisherigen Maßnahmen zur Aufklärung ihrer<br />
Mitarbeiter über Gefährdungen im Telekommunikationssektor ausreichen.<br />
Für den VS-Bereich müssen jedoch höhere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.<br />
2. Schutz vor Abhören von Telefonaten<br />
Ein wirksamer Schutz gegen das Abhören von Telefonaten ist die interoperable, netzübergreifende<br />
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Solange eine solche Verschlüsselung nicht realisiert ist, kann jede<br />
Verbindung, ob im Festnetz oder im Mobilfunknetz, potenziell abgehört werden.<br />
Folgende Maßnahmen werden zur Verringerung der Gefährdung empfohlen:<br />
- Grundsätzlich sollten ohne besondere Schutzmaßnahmen keine Telefongespräche mit sensiblem<br />
Inhalt geführt werden.<br />
- Es sollten Geräte verwendet werden, die eine fehlende Verschlüsselung auf dem Display anzeigen.<br />
- Im Bedarfsfall ist geschlossenen Benutzergruppen die Verwendung von speziellen kryptierenden<br />
Mobiltelefonen anzuraten. Für behördliche Benutzerkreise sei an dieser Stelle auf Kryptomobil-<br />
telefone mit VS-Zulassung hingewiesen.<br />
- Einzelverbindungsnachweise sollten auf unbekannte Rufnummern hin überprüft werden.<br />
- Ferner sollte geprüft werden, ob alle Gesprächsgebühren dem Teilnehmer in Rechnung gestellt<br />
wurden; fehlende Gebühren für bestimmte Verbindungen können auf Abhören hindeuten.
GHB - Anlage 60<br />
3. Schutz vor Abhören von Raumgesprächen<br />
Schutz vor Abhören von Raumgesprächen mittels handelsüblicher Mobiltelefone<br />
Das Abhören von Raumgesprächen mittels Mobiltelefonen kann nur dann sicher ausgeschlossen<br />
werden, wenn das Einbringen von Mobiltelefonen in den zu schützenden Raum verhindert wird.<br />
Auf dem Markt sind passive Warngeräte (GSM-Mobiltelefon-Detektoren) verfügbar, die<br />
Mobiltelefone, die sich im Sendebetrieb befinden oder neu in Sendebetrieb gehen, melden. Der<br />
Wirkungsbereich der Geräte kann so eingestellt werden, dass er auf den zu überwachenden Bereich<br />
beschränkt ist. Es wird empfohlen, solche Warngeräte zu installieren und diese bei Gesprächen mit<br />
sensitivem oder vertraulichem Inhalt zu aktivieren.<br />
Es gibt aktive Mobiltelefon-Detektoren, die alle in Reichweite befindlichen Mobiltelefone auffordern,<br />
in den Sendebetrieb zu gehen. Diese können wegen der fehlenden Betriebserlaubnis für Deutschland<br />
nicht empfohlen werden. Auch für Störsender, die in einem räumlich abgegrenzten Bereich den<br />
Funkbetrieb derart stören, dass dort kein Mobilfunkempfang möglich ist, gibt es in Deutschland keine<br />
Betriebsgenehmigung.<br />
Schutz vor Abhören von Raumgesprächen mittels manipulierter Mobiltelefone<br />
Zusätzlich ist zu beachten, dass das Ausschalten des Mobiltelefons als Schutz nicht ausreicht, da bei<br />
manipulierten Mobiltelefonen ein unbemerkter Übergang in den Sendebetrieb nicht mit hinreichender<br />
Sicherheit ausgeschlossen werden kann.<br />
Das Risiko einer Manipulation kann vermindert werden, wenn der Kauf von Mobiltelefonen bei<br />
vertrauenswürdigen Stellen erfolgt, damit nicht schon beim Erwerb mit einer Manipulation gerechnet<br />
werden muss. Bei der Beschaffung größerer Stückzahlen sollte der Auftrag auf mehrere Anbieter<br />
aufgeteilt werden. Bei Manipulationsverdacht sollte das betroffene Mobiltelefon aus dem Verkehr<br />
gezogen werden.<br />
Hardware-Manipulationen können sicher mit Röntgenprüfverfahren oder auch per Sichtprüfung nach<br />
Zerlegen des Gerätes erkannt werden. Derzeit existiert kein Prüfwerkzeug, mit dem die Software von<br />
Mobiltelefonen auf Manipulationen hin überprüft werden kann.<br />
4. Schutz vor missbräuchlicher Datenweitergabe über GSM-Endgeräte<br />
Schutz vor unberechtigter Datenweitergabe<br />
Einen absoluten Schutz gegen Innentäter gibt es nicht. Daher ist es ratsam, die Mitnahme von<br />
Mobiltelefonen in sensitive Bereiche zu untersagen; die Umsetzung dieses Verbotes sollte überprüft<br />
werden.<br />
Schutz vor ungewollter Datenweitergabe<br />
Da Fälle von manipulierten Card-Phones nicht auszuschließen sind, sollten in PCs, auf denen<br />
sensitive Daten verarbeitet werden beziehungsweise die mit einem Rechner-Netzwerk verbunden<br />
sind, keine Mobilfunkkarten zugelassen werden.<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 60<br />
Schutz vor SIM-Kartenmissbrauch<br />
Das Mobiltelefon und die SIM-Karte sollten stets sicher aufbewahrt werden. Die persönliche<br />
Geheimzahl PIN sollte aktiviert bleiben und darf keinesfalls zusammen mit der zum Mobiltelefon<br />
gehörigen SIM-Karte aufbewahrt werden.<br />
Bei Verlust der SIM-Karte sollte sofort beim Netzbetreiber eine Kartensperre veranlasst werden, um<br />
einen eventuellen Missbrauch - und damit auch einen persönlichen Schaden - abzuwehren.<br />
Es ist empfehlenswert, Einzelverbindungsnachweise regelmäßig auf unerklärliche Gebühren und<br />
Zielrufnummern zu prüfen.<br />
Schutz vor Erstellen von Bewegungsprofilen<br />
Wird die Erstellung von Bewegungsprofilen als Gefährdung angesehen, dann sollten - falls umsetzbar<br />
- die Mobiltelefone und auch die SIM-Karten häufiger unter den Mitarbeitern getauscht werden. So<br />
wird eine Zuordnung der Geräte und Karten zu einem bestimmten Nutzer zumindest erschwert. Soll<br />
der Aufenthaltsort zu bestimmten Zeiten unentdeckt bleiben, hilft nur ein Ausschalten des<br />
Mobiltelefons. Um ganz sicher zu sein, sollte auch der Akku entfernt werden.<br />
Schutz vor Rufnummernermittlung<br />
Einen gewissen Schutz gegen die Zuordnung von Rufnummern zu bestimmten Personen gewährt der<br />
Austausch von Mobiltelefonen und SIM-Karten. Damit ist keine dauerhafte Zuordnung zwischen<br />
Benutzer und Rufnummer beziehungsweise Gerät und Nutzer möglich. Die Zuordnung zum Beispiel<br />
zu einer Firma bleibt aber bestehen. Weitere Möglichkeiten sind die Nichtveröffentlichung der<br />
Rufnummern im öffentlichen Telefonbuch und die Nichtveröffentlichung der Rufnummern im<br />
internen Telefonbuch.<br />
5. Schutzmaßnahmen für die Nutzung zusätzlicher Dienste<br />
Kurznachrichten-Dienste<br />
Da es keine Möglichkeit gibt, den Empfang von SMS zu unterbinden, kann an dieser Stelle nur die<br />
Empfehlung ausgesprochen werden, die eigene Rufnummer nur vertrauenswürdigen Personen<br />
mitzuteilen.<br />
M-Commerce und M-Payment sowie Virenproblematik<br />
Hier gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen bei Nutzung des Internets und des Homebankings.<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 60<br />
Stand: 10.02.06<br />
B: Regelungen für den Schutz von Verschlusssachen<br />
Folgende Regelungen sind in einer betriebsinternen VS-Anweisung zu regeln<br />
1. Die Nutzung von Phone-Cards für VS-zugelassene Notebooks bedarf der Genehmigung des BMWi.<br />
Voraussetzung der Genehmigung wäre in jedem Fall eine Verschlüsselung der Informationen nach<br />
vom BMWi zugelassenen Verfahren zwischen Sender und Empfänger.<br />
2. Das Führen von Telefongesprächen, übermitteln von SMS, MMS oder anderer Daten mit VSeingestuften<br />
Inhalten bedarf der Genehmigung des BMWi. Voraussetzung der Genehmigung wäre in<br />
jedem Fall eine Verschlüsselung der Informationen nach vom BMWi zugelassenen Verfahren<br />
zwischen Sender und Empfänger.<br />
3. Das Einbringen von Handys in VS-Sperrzonen oder VS-Registraturen ist grundsätzlich untersagt.<br />
Ausnahmen sind in der jeweiligen Sperrzonenanweisung festzulegen, die der Einwilligung des BMWi<br />
bedarf. Die Einhaltung der Maßnahme ist vom SiBe durch Verwendung eines passiven Warngerätes<br />
(GSM-Mobiltelefon-Detektoren) regelmäßig zu überwachen. Zuwiderhandlungen stellen die<br />
Ermächtigung zum Zugang zu VS in Frage und sollten auch arbeitsrechtlich geahndet werden.<br />
4. Zu Besprechungen von Mitarbeitern in Kontrollzonen oder Arbeitsräumen mit VS-eingestuften<br />
Inhalten dürfen keine Handys mitgenommen werden. Das Personal ist entsprechend zu belehren und<br />
zu verpflichten. Die Einhaltung ist ebenfalls zu kontrollieren (siehe vorstehende Nummer 3).<br />
5. Zu Besprechungen mit größerem Personenkreis und externen Teilnehmern über VS-eingestufte<br />
Inhalte gilt ebenfalls das Verbot zur Einbringung von Handys in den Besprechungsraum. In der<br />
Besprechungseinladung und bei Empfang der Teilnehmer muss hierauf hingewiesen werden.<br />
Es empfiehlt sich eine Belehrungsanweisung für die Teilnehmer an der Besprechung zu erstellen.<br />
Es muss eine Aufbewahrungsmöglichkeit für mitgeführte Handys außerhalb des Besprechungsraumes<br />
vorgesehen (Sekretariat, Schließfächer usw.) und die Einhaltung der Maßnahme durch Verwendung<br />
eines passiven Warngerätes (GSM-Mobiltelefon-Detektoren) überwacht werden. Bei festgestellten<br />
Verstößen ist sofort der SiBe einzuschalten.<br />
Sind vorgesehene Teilnehmer nicht bereit, auf die Mitnahme ihres Handys zu verzichten, sind sie von<br />
der Besprechung auszuschließen. Der SiBe und das BMWi sind hierüber zu unterrichten.<br />
6. Die vorstehend zu 2. bis 5. genannten Regelungen gelten insbesondere für Fotohandys, die u.U. auch<br />
bereits von der VS-Fotografieranweisung oder des betrieblichen Fotografierverbotes erfasst werden.<br />
Im Jahr 2003 wurden weltweit 55 Millionen Fotohandys verkauft. Diese Zahl ist gleich groß wie die<br />
der weltweit verkauften analogen oder digitalen Fotoapparate. Wegen der Möglichkeiten, die diese<br />
Technik mit sich bringt, verbieten viele Unternehmen weltweit aus Angst vor Industriespionage das<br />
Einbringen solcher Handys auf das Unternehmensgelände.<br />
Wegen der zusätzlichen besonderen Gefährdung durch solche Fotohandys ist deren Einbringung zu<br />
allen VS-Arbeitsplätzen grundsätzlich untersagt.
GHB - Anlage 61<br />
1. Briefsendungen<br />
Stand: 10.02.06<br />
Leitfaden zur Verpackung von VS-Schriftgut<br />
1.1 Äußere Briefhüllen<br />
Standardbriefhüllen in handelsüblicher Papierqualität nach Bedarf.<br />
1.2 Innere Briefhüllen<br />
Briefhüllen in handelsüblicher Papierqualität.<br />
Die Briefhüllen sind mit Scotch-Siegelband 820 und dem Scotch-Schnellsiegler TSZ 2240 mit<br />
Anwenderlogo zu versiegeln. Die dafür erforderliche Ausstattung kann im Bürofachhandel bezogen<br />
werden:<br />
• Scotch-Siegelband 820 von 3M<br />
• Scotch-Handabroller H 315 von 3M<br />
• Scotch-Schnellsiegler TSZ 2240 von 3M<br />
Der spezielle Siegelaufsatz, der das Anwenderlogo trägt, gehört nicht zum Lieferumfang des<br />
Schnellsieglers und kann durch örtliche Klischeehersteller hergestellt werden.<br />
Alternativ können die Briefhüllen mit Sicherheitsetiketten versiegelt werden. Vom BSI sind<br />
folgende Etiketten zugelassen:<br />
• Advantage Transfer der Firma Schreiner<br />
• Sico Tra-Klebesiegel der Firma Trautwein Security<br />
Als innere Briefhülle können auch DEBASAFE-Taschen aus PE-Folie der Firma Anton Debatin<br />
verwendet werden. Für den Versand von GEHEIM eingestuften VS werden die DEBASAFE-<br />
Taschen wegen ihrer höheren Sicherheit empfohlen.<br />
DEBASAFE-Taschen des Formats 195 x 265 mm können bei der Firma Debatin ab Lager beschafft<br />
werden.<br />
Die DEBASAFE-Taschen haben als Verschlusselement das Scotch-Siegelband 820, das ebenfalls<br />
mit dem Schnellsiegler TSZ 2240 zu versiegeln ist.<br />
Die DEBASAFE-Taschen sind mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen. Die jeweilige<br />
Nummer ist auf dem VS-Empfangsschein aufzuführen.<br />
2. Paketsendungen<br />
2.1 Äußere Verpackung<br />
Versandkartons in handelsüblicher Qualität, Format je nach Bedarf.
GHB - Anlage 61<br />
Stand: 10.02.06<br />
- 2 -<br />
2.2 Innere Verpackung<br />
Vorzugsweise Versandkartons in handelsüblicher Qualität. Eine Verpackung mit Packpapier<br />
(Natronkraftpapier) sollte nur ausnahmsweise erfolgen.<br />
Die innere Verpackung ist mit dem Scotch-Siegelband 820 oder mit Sicherheitsetiketten (siehe<br />
Abschnitt 1.2) zu versiegeln. Das Siegelband oder die Etiketten sind auf der inneren Verpackung so<br />
aufzukleben, dass ein Öffnen nur möglich ist, wenn die Verpackung selbst oder die Siegel zerstört<br />
werden. Die einzelnen Siegelbänder oder Etiketten dürfen sich dabei nicht überlappen.<br />
Alternativ kann eine Sicherung der inneren Verpackung durch Verschnüren erfolgen. Die<br />
Verschnürung muss aus einem Stück bestehen und so um die Sendung gelegt werden, dass sie nicht<br />
abgestreift werden kann. Als Schnur wird Polyamidschnur (dreischäftig gedreht aus Endlosfaser,<br />
Durchmesser 1,5 mm) empfohlen. Die Verschnürung darf nur an einer Stelle verknotet werden. Der<br />
Knoten ist mit einer SNAPLOCK-Plombe der Firma UNISTO zu sichern.<br />
Die SNAPLOCK-Plomben sind innen mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen, die im VS-<br />
Empfangsschein anzugeben ist.<br />
Anstelle der SNAPLOCK-Plomben kann auch mit Siegellack und Petschaft versiegelt werden.<br />
3. Anschriften<br />
• Anton Debatin GmbH<br />
Postfach 1420<br />
76604 Bruchsal<br />
Tel.: 07251/80090<br />
Fax: 07251/8009 199<br />
• Schreiner GmbH & Co. KG<br />
Bruckmann Ring 22<br />
85764 Oberschleißheim<br />
Tel.: 089/31 584—135<br />
Fax: 089/31 584-317<br />
• Trautwein Security GmbH & Co.<br />
Am Trimbuschhof 8<br />
44628 Herne<br />
Tel.: 02323/95 39—0<br />
Fax: 02323/95 39—20<br />
• Unisto GmbH<br />
Max-Stromeyer-Str. 35<br />
78467 Konstanz<br />
Tel.: 07531/8107—0<br />
Fax: 07531/50 474
GHB - Anlage 62<br />
Versendung durch zugelassene Transportunternehmen<br />
1. Für den Versand von VS ist das Unternehmen DHL Express Vertriebs GmbH & Co. OHG<br />
zugelassen:<br />
2. Versandverfahren:<br />
(1) Bei der Versendung durch die DHL Express Vertriebs GmbH & Co. OHG muss sich der<br />
Absender zunächst unter der Telefonnummer 0221-1779525 oder per Email unter der<br />
Adresse daniel.loecken@dhl.com als Teilnehmer an der Rahmenvereinbarung “EXPRESS<br />
IDENT SERVICE” des BMWi zur Vergabe einer Kundennummer registrieren lassen. Mit<br />
der Kundennummer kann anschließend bei der DHL Express Vertriebs GmbH & Co. OHG<br />
der “EXPRESS IDENT SERVICE“ für die Versendung von GEHEIM oder VS-<br />
VERTRAULICH eingestuften VS bestellt werden. Die Sendungen werden von einer<br />
örtlichen Vertretung der Firma beim Absender abgeholt. Verfahrensregelungen und<br />
vorbedruckte Versandtaschen werden nach Registrierung zur Verfügung gestellt.<br />
(2) Bitte beachten Sie, dass als Empfänger nur der/die Sicherheitsbevollmächtigte, sein/ seine/<br />
ihr/ ihre Stellvertreter/in vor Ort, der/die VS-Verwalter/in und/oder der/die Vertreter/in des/<br />
der VS-Verwalter/in mit den Firmenanschriften aus dem Sicherheitsbescheid des BMWi anzugeben<br />
sind. Privatanschriften sind nicht zulässig.<br />
Wenn mehr als ein Empfänger angegeben wird, erleichtert dies die Zustellung.<br />
Vergewissern Sie sich vor Absendung telefonisch, dass der oder die Empfänger voraussichtlich<br />
am Zustellungstag anwesend ist/sind.<br />
Personalausweisdaten sind nicht anzugeben und werden bei der Zustellung auch nicht geprüft.<br />
Da die Sendung am Werktag nach der Abholung zugestellt wird, ist die Absendung so zu<br />
terminieren, dass zwischen Abholung und Zustellung keine Feier-, Samstage oder Sonntage<br />
liegen.<br />
Stand: 18.09.2008
GHB - Anlage 63<br />
Leitfaden für die Beförderung bzw. Mitnahme von geheimhaltungsbedürftigen<br />
Dokumenten der Einstufung VS-Vertraulich oder höher innerhalb Deutschlands<br />
1. Der Kurier, der geheimhaltungsbedürftige Dokumente befördert oder befördern soll, muss<br />
- zum Zugang zu Verschlusssachen (VS) des entsprechenden Geheimhaltungsgrades<br />
ermächtigt sein,<br />
- sich verpflichten, die VS in ständigem persönlichen Gewahrsam zu halten, insbesondere<br />
sie nicht in Verkehrsmitteln, Hotelzimmern, Garderoben usw. unbeaufsichtigt zu lassen<br />
bzw. sie nicht in Hotelsafes, Gepäckschließfächern oder sonstigen<br />
Gepäckaufbewahrungen abzugeben und die Verpackung der geheimhaltungsbedürftigen<br />
Dokumente unterwegs nicht zu öffnen,<br />
- über seine Pflichten von dem/der SiBe vor der Abreise nachweisbar belehrt werden. Die<br />
Belehrungsnachweise sind zwei Jahre aufzubewahren.<br />
Dem Kurier ist eine Bescheinigung entsprechend dem nachstehenden Muster mitzugeben.<br />
Ist der persönliche Gewahrsam während der Reise nicht zu gewährleisten, so muss der<br />
Kurier durch einen weiteren entsprechend VS-Ermächtigten begleitet werden.<br />
2. Kuriere, die geheimhaltungsbedürftige Dokumente der Einstufung STRENG GEHEIM<br />
befördern, haben einen Firmenwagen mit entsprechend VS-ermächtigtem Fahrer zu<br />
benutzen. Ist dies nicht möglich, ist ein zweiter Kurier zur Begleitung einzusetzen.<br />
3. VS können von Unternehmensangehörigen zu Verhandlungen und Besprechungen bei<br />
anderen Unternehmen bzw. Dienststellen mitgenommen und anschließend zurückgebracht<br />
werden, die auf der Reise die Aufgaben des Kuriers mit anderen Aufgaben vereinen, wenn<br />
die Mitnahme der VS zur Erledigung des mit der Reise bezweckten Geschäfts notwendig<br />
ist.<br />
Über die Notwendigkeit der Mitnahme von VS auf Geschäftsreisen entscheidet in jedem<br />
Einzelfall der/die SiBe nach Abstimmung mit dem/der Arbeitsvorgesetzten.<br />
Bei der Mitnahme ist folgendes zu beachten:<br />
- Die geheimhaltungsbedürftigen Dokumente sind in doppeltem Umschlag (oder<br />
entsprechendem Material) zu verpacken. Die Umschläge müssen aus festem<br />
undurchsichtigem Papier bestehen.<br />
- Auf dem Außenumschlag oder der äußeren Verpackung muss die Anschrift des/der<br />
SiBe des absendenden Unternehmens stehen.<br />
- Ein Kurierausweis ist erforderlich.<br />
4. Dem Kurier ist in jedem Fall eine vorbereitete Empfangsquittung auszuhändigen, in denen<br />
die mitgeführten Briefe/Päckchen/Pakete aufgeführt sind.<br />
Werden die geheimhaltungsbedürftigen Dokumente dem besuchten Unternehmen oder der<br />
besuchten Dienststelle übergeben (z.B. im Anschluss an einer dort stattgefundenen<br />
Erörterung), hat sich der Kurier die Übergabe der Sendung auf dem VS-Empfangsschein<br />
quittieren zu lassen und den VS-Empfangsschein nach seiner Rückkehr unverzüglich der<br />
VS-Registratur des absendenden Unternehmens zu seiner Entlastung zuzuleiten. Eine<br />
Durchschrift dieser VS-Empfangsscheine verbleibt in der VS-Registratur des absendenden<br />
Unternehmens. Wird die Sendung vom Kurier zum absendenden Unternehmen wieder<br />
zurückgebracht, erfolgt seine Entlastung dadurch, dass er sich anhand der VS-<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 63<br />
Empfangsscheine die Rückgabe durch die VS-Registratur des absendenden Unternehmens<br />
bestätigen lässt. Der Kurier bleibt bis zu dieser Entlastung für die ordnungsgemäße<br />
Behandlung der geheimhaltungsbedürftigen Sendung verantwortlich.<br />
5. Der/die SiBe des absendenden Unternehmens unterrichtet den/die SiBe des zu<br />
besuchenden Unternehmens oder den/die Geheimschutzbeauftragte/n der zu besuchenden<br />
Dienststelle über den vorgesehenen Zeitpunkt der Ankunft des Kuriers und bittet um<br />
sofortige Benachrichtigung für den Fall, dass dieser nicht zeitgerecht eintrifft.<br />
Erforderlichenfalls vereinbart er/sie mit dieser Stelle die ordnungsgemäße Unterbringung<br />
der VS nach der Ankunft und während einer etwaigen Besuchszeit.<br />
6. Kurierfahrten sind auf dem kürzesten Weg auszuführen.<br />
7. Die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel (außer Taxi) ist möglichst zu vermeiden,<br />
bei STRENG GEHEIM verboten.<br />
8. Gehen VS bei der Beförderung oder Mitnahme - auch nur zeitweise - verloren, ist unverzüglich<br />
BMWi und das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz zu unterrichten. Falls<br />
es sich um NATO-Dokumente oder Dokumente ausländischen Ursprungs handelt, ist dies<br />
unter genauer Bezeichnung des betreffenden Programms anzugeben.<br />
Für VS-Material ist diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden.<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 63<br />
KURIERAUSWEIS NR: .................................... gültig bis: ..............<br />
(Für Kurierlieferung von Verschlusssachen - Dokumente, Material -)<br />
Hiermit wird bestätigt, dass der/die Ausweisinhaber/in:<br />
Herr/Frau (Name/Vorname):.........................................................................................<br />
geboren am : ............................. in..............................................................<br />
Staatsangehörigkeit: ................................<br />
Inhaber/in des Passes/Personalausweises Nr. ................................<br />
ausgestellt in ........................................................... am ..............................<br />
dazu ermächtigt ist, die folgende Sendung auf der nachstehend beschriebenen Reise mit<br />
sich zu führen:<br />
REISEROUTE/-N<br />
Von: .........................................................................................<br />
Nach: ........................................................................................<br />
Durch (Länder): .........................................................................<br />
Genehmigte Zwischenstationen: ..............................................................<br />
Reisebeginn (Datum): .........................<br />
(Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten, Unternehmensstempel)<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 63<br />
Polizeibeamte werden auf folgendes hingewiesen:<br />
(1) Diese Sendung ist im Interesse der nationalen Sicherheit eingestuft.<br />
(2) Es wird darum gebeten, dass die Sendung nur von ordnungsgemäß VS-Ermächtigten oder<br />
von Personen mit einer Sondererlaubnis inspiziert wird.<br />
(3) Falls eine Inspektion für notwendig erachtet wird, so wird darum gebeten, dass diese in<br />
Anwesenheit des Kuriers durchgeführt wird. Darüber hinaus sollten nur die unter (2)<br />
bezeichneten Personen Kenntnis von der Sendung erhalten.<br />
(4) Es wird darum gebeten, dass die Sendung, wenn sie für eine Inspektion geöffnet wird,<br />
nach Verschluss gekennzeichnet wird, so dass das Öffnen durch Siegel und Unterschrift<br />
und durch Vermerk über das Öffnen der Sendung in den Frachtpapieren (falls solche<br />
vorliegen) belegt wird.<br />
(5) Die Polizeibeamten der Länder, durch die die Sendung geführt wird oder die betreten<br />
oder verlassen werden, werden gebeten, gegebenenfalls bei der erfolgreichen und<br />
sicheren Zustellung der Sendung behilflich zu sein.<br />
________________________________________________________________________<br />
ERKLÄRUNG (Nach Abschluss der Reise zu unterschreiben):<br />
Ich erkläre hiermit, dass ich während der von diesem Kurierausweis abgedeckten Reise/n<br />
keine Begebenheit oder eine durch mich oder andere hervorgerufene Handlung<br />
wahrgenommen habe, die diese Sendung gefährdet haben könnte.<br />
....................................................................<br />
(Unterschrift des Kuriers)<br />
....................................................................<br />
(Abgabedatum des Kurierausweises)<br />
Stand: 10.02.06
GHB – Anlage 64<br />
Hinweise zur Versendung von VS an Empfänger im Ausland<br />
1. VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM 1 an Auslandsvertretungen<br />
(z.B. Botschaften, Generalkonsulate) sind entsprechend den Vorschriften des Abschnittes 6.10<br />
GHB zu behandeln.<br />
Für VS des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM sind entsprechende Anweisungen beim<br />
BMWi einzuholen.<br />
2. Sofern die Auslandsvertretung nicht selbst Endempfänger ist, sind die Sendungen in drei<br />
Umschlägen zu versenden.<br />
Der äußere Umschlag ist mit der Anschrift der Auslandsvertretung, die beiden anderen<br />
Umschläge gemäß 6.10.2 GHB zu verpacken und zu beschriften .<br />
Die beiden Umschläge an den Endempfänger sind mit einem - nicht eingestuften - Begleitschein<br />
nach Anlage in den äußeren Umschlag einzulegen.<br />
3. Die VS sind verschlossen der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes mit Versandschein<br />
nach Anlage zuzuleiten. Für jede Auslandsvertretung ist ein gesonderter Versandschein zu<br />
fertigen. Bei Zuleitungen an ausländische diplomatische Vertretungen in Deutschland ist<br />
entsprechend zu verfahren.<br />
Der Versandschein dient der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes als Unterlage für die<br />
Abfertigung und trägt deshalb keinen Geheimhaltungsgrad.<br />
4. Die Sendungen sind gegen Empfangsbestätigung der Kurierabfertigung des Auswärtigen<br />
Amtes zu übergeben bzw. zu übermitteln.<br />
Sofern VS durch einen privaten Zustelldienst übersandt werden, sind sie der<br />
Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes mit Versandschein in einem weiteren Umschlag<br />
entsprechend des Abschnittes 6.10.3 GHB zuzuleiten.<br />
Die Anschrift lautet: >>An die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes, Werderscher<br />
Markt 1, 10117 Berlin
GHB - Anlage 64<br />
Absender<br />
Absender<br />
Auswärtiges Amt<br />
- Kurierabfertigung -<br />
Werderscher Markt 1<br />
10117 Berlin<br />
(gelb)<br />
(rot)<br />
Begleitschein<br />
Versandschein
GHB - Anlage 65<br />
Stand: 10.02.06<br />
Muster – Ausweis wird nur in englischer Sprache ausgestellt !<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
53107 Bonn<br />
(Projekt/Programm-Namen angeben)<br />
MEHRFACH-KURIERAUSWEIS Nr. ……….<br />
für die grenzüberschreitende Beförderung von eingestuften<br />
DOKUMENTEN, MATERIALIEN oder KOMPONENTEN<br />
Hiermit wird bescheinigt, dass der/die Inhaber/in Herr/Frau (Name und Titel) ………….......…………<br />
geboren am (Tag, Monat, Jahr) ......………… in (Land) ………........……, ein/e Staatsangehöriger/e von<br />
(Land) ………......…….. Inhaber des Passes oder Personalausweis Nr. ……......……… ausgestellt von<br />
(ausstellende Behörde): ………......… am (Tag, Monat, Jahr) :………......… beschäftigt bei (Firma oder<br />
Organisation) : ……..…............…………... bevollmächtigt ist, eingestufte Dokumente, Materialien<br />
und/oder Komponenten zwischen den folgenden Ländern zu befördern : Frankreich, Deutschland,<br />
Italien, Spanien, Schweden and Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
Der vorgenannte Inhaber ist bevollmächtigt, diesen Kurierausweis so oft wie nötig für die Beförderung<br />
von eingestuften Sendungen zwischen den vorgenannten Ländern zu benutzen bis längstens (Datum) :<br />
………….<br />
Jeder Sendung ist eine Beschreibung beigefügt.<br />
Zoll-, Polizei- und Einwanderungsbeamten werden auf folgendes hingewiesen:<br />
− Das zu jeder Sendung gehörende Material ist im Interesse der nationalen Sicherheit der vorgenannten<br />
Länder eingestuft worden.<br />
− Es wird gebeten, die Sendung nur durch ausreichend ermächtigte Personen oder durch Personen mit<br />
spezieller Erlaubnis in Augenschein zu nehmen.<br />
− Im Falle einer notwendigen Inaugenscheinnahme wird gebeten, diese in Anwesenheit des Kuriers an<br />
einem für die Öffentlichkeit nicht einsehbarem Bereich durchzuführen.<br />
− Es wird gebeten, die Inaugenscheinnahme der Sendung zu dokumentieren, indem die Verpackung<br />
nach Wiederverschluss mit Siegel und Unterschrift versehen und in den ggf. die Sendung<br />
begleitenden Versandpapieren die Öffnung der Sendung bestätigt wird.<br />
− Zoll-, Polizei- und/oder Einwanderungsbeamte der Länder, in die eingereist, die durchreist oder aus<br />
denen ausgereist wird, werden gebeten, notwendige Hilfestellung zu geben, um die erfolgreiche und<br />
sichere Zustellung der Sendung zu gewährleisten<br />
Datum, Name, Unterschrift des<br />
Sicherheitsbevollmächtigten der Firma<br />
Datum, Name, Unterschrift und Dienstsiegel der<br />
Beauftragten Sicherheitsbehörde<br />
Zum Mehrfach-Kurierausweis Nr:.......................
GHB - Anlage 65<br />
Stand: 10.02.06<br />
Beschreibung der Sendung Nr.: ……..<br />
Beförderung vom (Datum) : …………… bis (Datum) : ……………<br />
Inhaber (Name) : ……………………………………………<br />
Reiseweg : von (Abgangsland) ……………… nach (Bestimmungsland) ………………<br />
durch (Durchreiseländer) ………………………………<br />
genehmigte Aufenthalte (Liste der Aufenthaltsorte) : …………………………………………<br />
Referenznummern des Empfangsscheins oder der Inhaltsliste :<br />
……………………………………<br />
Beschreibung der Sendung (Zahl der Packstücke, Abmessungen und ggf. Gewicht jedes<br />
einzelnen Packstückes) :<br />
Regierungsvertreter, die um Amtshilfe gebeten werden können:<br />
Unterschrift des Sicherheitsbevollmächtigten der Firma<br />
___________________________________________________________________________<br />
Erklärung, die nach Zustellung jeder Sendung zu unterzeichnen ist:<br />
Hiermit erkläre ich guten Gewissens, dass während der Reise, die dieser Sendungsbeschreibung<br />
zugrunde liegt, weder durch mich noch durch andere ein Vorkommnis oder eine Aktion<br />
wahrgenommen worden ist, die die Preisgabe der Sendung zum Gegenstand hatte.<br />
Falls zutreffend: Hiervon ausgenommen sind die nachfolgend näher beschriebenen<br />
Vorkommnisse:<br />
Ort und Datum der Erklärung: ……………<br />
Unterschrift des Kuriers: …………………………..<br />
Bezeugt von …………………………………………………………..<br />
(Name und Unterschrift des Sicherheitsbevollmächtigten der Firma)
GHB - Anlage 65<br />
Stand: 10.02.06<br />
Federal Ministry of Economics and Technology<br />
53107 Bonn, Germany<br />
(Insert Project/Programme Title)<br />
MULTI-TRAVEL COURIER CERTIFICATE No ……….<br />
for international hand carriage of classified DOCUMENTS, EQUIPMENTS AND/OR COMPONENTS<br />
This is to certify that the bearer Mr/Ms (name and title) ………….......………… born on (day, month,<br />
year) ......………… in (country) ………........……, a national of (country) ………......…….. holder of<br />
passport or identity card n° ……......……… issued by (issuing authority) : ………......… on (day,<br />
month, year) :………......… employed with (company or organisation) : ……..…............…………... is<br />
authorised to carry classified documents, equipments and/or components between the following<br />
countries : France, Germany, Italy, Spain, Sweden and United Kingdom of Great Britain and<br />
Northern Ireland<br />
The bearer above is authorised to use the present certificate as many times as necessary, for classified<br />
shipments between the countries here above until (date) : ………….<br />
Each sending is attached with the shipment description.<br />
The attention of customs authorities, police and immigration services is drawn to the following<br />
points:<br />
− The material forming each consignment is classified in the interest of national security of the<br />
countries here above.<br />
− It is requested that the consignment will not be inspected by other than properly authorised persons or<br />
those having special permission.<br />
− If an inspection is deemed necessary, it is requested that it will be carried out in an area out of sight of<br />
persons who do not have a need-to-know and in the presence of the courier.<br />
− It is requested that the package, if opened for inspection, will be marked after reclosing to show<br />
evidence of the opening by sealing and signing it and by annotating the shipping documents (if any)<br />
that the consignment has been opened.<br />
− Customs, Police and/or Immigration officials of countries to be transsitted, entered or exited are<br />
requested to give assistance if necessary to assure successful and secure delivery of the consignment.<br />
Date, Name, Signature of<br />
company’s Security Officer<br />
Date, Name, Signature and Seal of the<br />
Designated Security Authority<br />
to Multi-Travel Courier Certificate No:.......................
GHB - Anlage 65<br />
Stand: 10.02.06<br />
Description of Shipment No : ……..<br />
Transport from (date) : …………… to (date) : ……………<br />
Bearer (name) : ……………………………………………<br />
Itinerary : from (originating country) ……………… to (destination country) ………………<br />
through (crossed countries) ………………………………<br />
authorised stops (list of locations) : …………………………………………<br />
References of receipt or inventory list : ……………………………………<br />
Description of the shipment (number of package, dimensions and, if needed, weight of each<br />
package) :<br />
Officials you may contact to request assistance<br />
Signature of company’s Security Officer<br />
___________________________________________________________________________<br />
Declaration to be signed on completion of each shipment :<br />
I declare in good faith that, during the journey covered by this "shipment description", I am not<br />
aware of any occurrence or action, by myself or by others, that could have resulted in the<br />
compromise of the consignment, except the events related below (if needed):<br />
Place and date of declaration : ……………<br />
Courier’s signature : …………………………..<br />
Witnessed by (name and signature of company Security Officer) : ………………………….
GHB - Anlage 66<br />
Stand: 10.02.06<br />
Muster - Bitte nur englischsprachigen Transportplan-Vordruck verwenden !<br />
Internationaler Transport Plan<br />
(nur in englischer Sprache einreichen)<br />
Es wird gebeten, folgenden Transport Plan zu genehmigen:<br />
A 1 Absender:<br />
[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />
Faxnummern sowie der Adresse des/der für die<br />
Sendung verantwortlichen SiBe]<br />
A 2 Empfänger:<br />
[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />
Faxnummern sowie der Adresse des/der für die<br />
Sendung verantwortlichen SiBe]<br />
B Amtlich bevollmächtigte Vertreter:<br />
[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />
Faxnummern sowie der Adresse der von der<br />
Amtseite ermächtigten Vertreter<br />
(Projektbetreuer) möglichst im Absende- und<br />
Empfangsland]<br />
C Beschreibung der Sendung:<br />
C 1 Auftrags- oder Ausschreibungsnummer:<br />
C 2 Ausfuhrgenehmigung oder andere Ausfuhrermächtigung:<br />
C 3 Beschreibung der Sendung:<br />
[Beschreibung des zu versendenden Materials<br />
und seine Einstufung - möglichst Abkürzungen<br />
(C) (S) verwenden]<br />
D Beschreibung der einzelnen Versandstücke:<br />
D 1 Art der Verpackung:<br />
[z.B. Kiste, Karton, Metallbehälter u.ä.]<br />
D 2 Zahl der Versandstücke:<br />
D 3 Zahl der VS in jedem einzelnen Versandstück:<br />
D 4 Maße der Versandstücke:<br />
D 5 Gewicht der Versandstücke:<br />
D 6 Angaben über Gefahrenmaterial in den<br />
Versandstücken:
GHB - Anlage 66<br />
Fortsetzung:<br />
E Versandweg:<br />
E 1 Datum/Zeitpunkt der Absendung:<br />
E 2 Datum/vorauss. Zeitpunkt der Ankunft:<br />
E 3 Wegebeschreibung vom Abgangspunkt,<br />
Ausfuhr- oder Einfuhrstelle bis zum<br />
Bestimmungspunkt:<br />
[Angabe spezifischer Übergabeorte, möglichst<br />
Kodierungen verwenden]<br />
E 4 Transportart für jeden Teil der Sendung:<br />
[Angabe der Namen, Adressen aller beteiligten<br />
Transportunternehmen, möglichst Flug-, Zug-<br />
oder Schiffsnummer]<br />
E 5 Beauftragte Speditionsfirmen bzw.<br />
Beförderungsagenten:<br />
[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />
Faxnummern sowie der Adresse der<br />
Speditionen, Beförderungsagenten, Lagerhäuser<br />
soweit nicht bereits angegeben. Bitte beachten:<br />
der SiBe des Absenders muss die<br />
Geheimschutzbetreuung und die materiellen<br />
Aufbewahrungsmöglichkeiten aller am<br />
Transport beteiligten Unternehmen vor der<br />
Versendung verifizieren; ggf. sind Sicherheits-<br />
bescheide oder FSC's einzuholen]<br />
E 6 Kontaktpersonen beim Zoll bzw.<br />
Hafensicherheitsbehörden:<br />
Stand: 10.02.06<br />
[Angabe der Namen und Telefon- bzw.<br />
Faxnummern, wenn diese in den vorstehenden<br />
Angaben nicht bereits enthalten sind oder davon<br />
abweichen]<br />
F Bevollmächtigter Kurier:<br />
F 1 Name(n) und Identifikationsangaben<br />
bevollmächtigter Kuriere:<br />
G Unterschrift, Datum und Stempel der<br />
beantragenden Firma:<br />
H Unterschrift, Datum und Siegel der<br />
genehmigenden Nationalen bzw.<br />
Beauftragten Sicherheitsbehörde:<br />
I Unterschrift, Datum und Siegel der<br />
Nationalen bzw. Beauftragten Empfangs-<br />
Sicherheitsbehörde:
GHB Anlage 66<br />
Stand: 10.02.06<br />
International Transportation Plan<br />
(to be submitted in English only)<br />
Please approve the following Transportation Plan:<br />
A 1 Consignor:<br />
[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />
Faxnummern sowie der Adresse des/der für die<br />
Sendung verantwortlichen SiBe]<br />
A 2 Consignee:<br />
[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />
Faxnummern sowie der Adresse des/der für die<br />
Sendung verantwortlichen SiBe]<br />
B Designated Government Representatives:<br />
[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />
Faxnummern sowie der Adresse der von der<br />
Amtseite ermächtigten Vertreter (Projektbetreuer)<br />
möglichst im Absende- und Empfangsland]<br />
C Description of Consignment:<br />
C 1 Contract or Tender Number:<br />
C 2 Export License or other applicable Export<br />
Authorization citation:<br />
C 3 Consignment Description:<br />
[Beschreibung des zu versendenden Materials und<br />
seine Einstufung - möglichst Abkürzungen (C) (S)<br />
verwenden]<br />
D Package Description:<br />
D 1 Type of package:<br />
[z.B. Kiste, Karton, Metallbehälter u.ä.]<br />
D 2 Number of packages:<br />
D 3 Number of enclosed classified items in each<br />
package:<br />
D 4 Package dimensions:<br />
D 5 Package weight:<br />
D 6 Indicate if package contains any hazardous<br />
material:
GHB Anlage 66<br />
Cont'd<br />
E Routing of Consignment:<br />
E 1 Date/time of Departure:<br />
E 2 Date/estimated time of arrival:<br />
E 3 Routes to be used between point of origin,<br />
point of export, point of import and ultimate<br />
destination:<br />
[Angabe spezifischer Übergabeorte, möglichst<br />
Kodierungen verwenden]<br />
E 4 Method of transport for each portion of the<br />
consignment:<br />
[Angabe der Namen, Adressen aller beteiligten<br />
Transportunternehmen, möglichst Flug-, Zug- oder<br />
Schiffsnummer]<br />
E 5 Freight Forwarders/Transportation Agents<br />
to be used:<br />
[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />
Faxnummern sowie der Adresse der Speditionen,<br />
Beförderungs-Agenten, Lagerhäuser soweit nicht<br />
bereits angegeben. Bitte beachten: der SiBe des<br />
Absenders muss die Geheimschutzbetreuung und die<br />
materiellen Aufbewahrungsmöglichkeiten aller am<br />
Transport beteiligten Unternehmen vor der<br />
Versendung verifizieren; ggf. sind Sicherheits-<br />
bescheide oder FSC's einzuholen]<br />
E 6 Customs or Port Security Contacts:<br />
Stand: 10.02.06<br />
[Angabe der Namen und Telefon- bzw.<br />
Faxnummern, wenn diese in den vorstehenden<br />
Angaben nicht bereits enthalten sind oder davon<br />
abweichen]<br />
F Authorized courier:<br />
F 1 Name(s) and identification of authorized<br />
Courier:<br />
G Security Officer's signature, date and<br />
stamp of the requesting facility:<br />
H Signature, date and seal of the releasing<br />
NSA/DAS:<br />
I Signature, date and seal of the receiving<br />
NSA/DAS:
GHB - Anlage 67<br />
Stand: 10.02.06<br />
Merkblatt zum VS-Transport per Luftfracht<br />
(1) In Ausnahmefällen ist zu besonderen Bedingungen eine Beförderung von VS, die nach Art<br />
und Umfang einen grenzüberschreitenden Transport auf dem Luftweg erfordern, durch<br />
nicht geheimschutzbetreute Luftfrachtunternehmen möglich, mit denen BMWi eine<br />
Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (zugelassene Luftfrachtunternehmen). Die<br />
Beförderung darf von Deutschland aus nur in Länder erfolgen, mit denen Deutschland<br />
multi- oder bilaterale Geheimschutz-Vereinbarungen abgeschlossen hat. Luftfrachttransporte<br />
vom Ausland nach Deutschland sind nach den nationalen Geheimhaltungsvorschriften<br />
des Landes des Absenders abzuwickeln.<br />
(2) Bisher von BMWi zugelassenes Luftfrachtunternehmen ist die Lufthansa Cargo AG,<br />
Frankfurt/Main.<br />
(3) Allgemeine Voraussetzung für die Benutzung des Luftfrachtunternehmens ist die vorherige<br />
Unterrichtung von BMWi über<br />
- Name und Anschrift des Absenders und Empfängers der VS,<br />
- Flugnummer, planmäßige Abflugs- und Ankunftszeit des Fluges,<br />
- Wertfracht-Nummer, die innerhalb "Safe td/1" von Lufthansa Cargo AG vergeben wird,<br />
- genaue Bezeichnung des Abflug- und Ankunftsflughafens,<br />
- bei planmäßigen Zwischenlandungen die Ankunfts- und Weiterflugzeiten sowie die<br />
genaue Bezeichnung des Flughafens, auf dem zwischengelandet wird,<br />
- Namen und Anschriften der beteiligten Luftfrachtagenten und Speditionen,<br />
- Art und Geheimhaltungsgrad der VS,<br />
- Programm bzw. Projekt, das der Weitergabe der VS zu Grunde liegt,<br />
- Art der Verpackung, Anzahl und Merkmale der Verpackungsstücke.<br />
BMWi sind diese Angaben so rechtzeitig vor Transportbeginn zu übermitteln, dass sie<br />
den Sicherheitsbehörden der beteiligten Länder ausreichend lange vor dem Transport<br />
mitgeteilt werden können. Die Versendung darf erst nach Einwilligung durch BMWA<br />
erfolgen.<br />
(4) Besondere Bedingung für die Benutzung der Lufthansa Cargo AG ist, dass die Luftfracht<br />
ausschließlich mit der Versendungsart für Wertfracht "Safe td/1" befördert wird. Die<br />
Transportverträge werden unmittelbar zwischen dem geheimschutzbetreuten Unternehmen<br />
und der Lufthansa Cargo AG geschlossen. Die Versendung hat über ein Unternehmen, im<br />
Regelfall eine Spedition mit einem von der IATA zugelassenen Luftfrachtagenten, zu<br />
erfolgen, das die Wertfracht beim geheimschutzbetreuten Unternehmen abholt, zur<br />
Lufthansa Cargo AG verbringt und die Modalitäten des Luftfrachttransports für den<br />
Kunden direkt mit der Lufthansa Cargo AG durch Erstellung eines Luftfrachtbriefes regelt.<br />
Ansprechpartner bei der Lufthansa Cargo AG ist der Leiter des Produktmanagements<br />
Werttransporte:<br />
Herrn Dirk Heil<br />
Lufthansa Cargo AG<br />
Produktmanagement Werttransporte<br />
Abteilung FRAU F/MP-V<br />
Lufthansa Cargo Center, Tor 25<br />
60546 Frankfurt<br />
Tel.: (069) 696-92660<br />
Fax: (069) 696-92666<br />
E-Mail: dirk.heil@dlh.de
GHB – Anlage 68<br />
Merkblatt über Beförderungsmöglichkeiten von VS innerhalb der EDIR-Mitgliedstaaten<br />
(1) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen innerhalb der Mitgliedstaaten<br />
des EDIR-Rahmenübereinkommens (neben Deutschland z.Z. Frankreich, Großbritannien,<br />
Italien, Spanien und Schweden) in dringenden Ausnahmefällen durch zugelassene<br />
Transportunternehmen, auch wenn diese nicht geheimschutzbetreut sind, unter Beachtung<br />
einer zwischen BMWi und diesen Transportunternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung<br />
befördert werden.<br />
(2) Zugelassen für solche Beförderungen aus Deutschland in die anderen Mitgliedsländer des<br />
EDIR-Rahmenübereinkommens ist das Transportunternehmen<br />
Stand: 10.12.06<br />
DHL Worldwide Express GmbH,<br />
Monzastraße 2, 63225 Langen.<br />
(3) Vor der erstmaligen Versendung muss sich der Absender beim DHL eine besondere<br />
Kundennummer mit anliegendem Schreiben beantragen oder telefonisch vorab beim Key<br />
Account Desk (Telefonnummer 06103-765-6563) eine besondere Kundenummer erbitten, die<br />
ausschließlich für die Versendung von VS-VERTRAULICH reserviert ist und unter welcher<br />
der Beförderungsweg der Sendung elektronisch vom Absender nachverfolgt oder beim Key<br />
Account Desk abgefragt werden kann. Unter dieser Kundennummer können dann alle<br />
weiteren Versendungen erfolgen. Der Beförderungsvertrag über eine Sendung wird<br />
ausschließlich zwischen DHL und dem Versender geschlossen. Die Beförderung erfolgt zum<br />
DHL-Normaltarif.<br />
(4) Die VS sind gemäß dem Geheimschutzhandbuch für die Wirtschaft (GHB) für den Versand<br />
ordnungsgemäß zu verpacken und zu adressieren. Der innere Umschlag ist außerdem mit<br />
einem nummerierten und mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen Aufkleber, der von<br />
BMWi (Frau Glasmacher, Referat Z B 3) auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, zu<br />
versehen. Ohne diesen Aufkleber darf die VS nicht mit dem Kurierunternehmen versandt<br />
werden. Auf dem Aufkleber ist eine Telefonnummer für den Fall anzugeben, dass die<br />
Sendung von Bediensteten des Transportunternehmens inspiziert wird. Der Telefonkontakt<br />
muss rund um die Uhr erreichbar sein und ggf. den/die zuständige/n SiBe, den/die<br />
Vertreter/in oder den/die VS-Verwalter/in informieren können, damit diese/r über den<br />
weiteren Verbleib der Sendung eine Entscheidung treffen. Im Zweifelsfalle ist die Rückgabe<br />
der Sendung an den Absender ohne Öffnung des inneren Umschlags zu veranlassen.<br />
Die ordnungsgemäß verpackte VS wird in einem Versandbeutel des Kurierunternehmens<br />
befördert und wie jede andere Sendung behandelt (Abholung bei der Poststelle des<br />
Absenders, Zustellung an die Poststelle des Empfängers).<br />
(5) Da im Normalbetrieb die Sendung innerhalb von 24 Stunden dem Empfänger zuzustellen ist,<br />
ist eine Absendung nur vor Werktagen (Regelfall Montag bis Donnerstag), nicht jedoch vor<br />
Wochenenden oder Feiertagen zulässig. Hierbei sind die Feiertagsregelungen in den<br />
Empfängerländern zu berücksichtigen. Der Abschluss einer Transportversicherung aus<br />
Gründen des Geheimschutzes ist nicht erforderlich.<br />
(6) Bei Versendung ist im inneren Umschlag ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen,<br />
der vom Empfänger zu quittieren und zurückzusenden ist. Geht der VS-Empfangsschein<br />
innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel nach einer Woche) nicht ein, hat der<br />
Absender den VS-Empfangsschein anzumahnen. Sollte der Verdacht des Verlustes einer VS
GHB – Anlage 68<br />
entstehen, ist sofort BMWi zu informieren. BMWi ist außerdem unverzüglich zu<br />
informieren, wenn Unregelmäßigkeiten während der Beförderung festgestellt werden.<br />
Beantragung einer Kundennummer<br />
Stand: 10.12.06<br />
Anlage "Antragschreiben für eine Kundennummer bei DHL"<br />
Ich beantrage eine Kundennummer auf der Basis des zwischen der DHL Worldwide Express<br />
GmbH und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) geschlossenen<br />
Rahmenvertrags.<br />
Sendungen unter dieser Kundennummer unterliegen lediglich dem o.g. Rahmenvertrag und den<br />
jeweils gültigen Allgemeinen Transportbedingungen der DHL Worldwide Express GmbH.<br />
Sonstige zwischen der DHL Worldwide Express GmbH und dem Kunden getroffenen<br />
Vereinbarungen finden auf einen Transport unter dieser Kundennummer keine Anwendung.<br />
Datum, Unterschrift, Firmenstempel
GHB - Anlage 69<br />
A. Grundsätze<br />
Leitfaden für den Aufbau einer<br />
„Anlagenspezifischen Daten-VS-Anweisung (ITGA)“<br />
(Ergänzende Anforderungen des BMWi für die Bearbeitung von<br />
Verschlusssachen mit informationstechnischen (IT-) Systemen)<br />
1. Gegenstand der ITGA sind alle geheimschutzrelevanten Sicherheitsanweisungen, die beim<br />
Betrieb eines IT-Systems, das für VS-Bearbeitung (VS-VERTRAULICH und höher) eingesetzt<br />
wird, zu beachten sind. Im Regelfall ist die ITGA bei dem IT-System bereitzuhalten<br />
bzw. den Nutzern und Verwaltern zu Kenntnis zu geben.<br />
2. Grundlage für die Erstellung einer ITGA sind die VSITR/U und die allgemeinen amtlichen,<br />
sowie die spezifischen Forderungen des BMWi, die projektbezogen festgelegt werden.<br />
3. In der Regel ist für jedes IT-System, das für VS-Bearbeitung eingesetzt wird, seitens des Unternehmens<br />
eine ITGA zu erstellen. Ausnahmen gelten z.B. bei geschlossenen Netzen, die in<br />
einem räumlichen Zusammenhang stehen und für das gleiche Projekt genutzt werden. Diese<br />
ist vor Inbetriebnahme des IT-Systems mit dem BMWi abzustimmen. Die Freigabe der einzelnen<br />
Komponenten eines IT-Systems (Hardware und Software) für die VS-Bearbeitung erfolgt<br />
gesondert und ist Voraussetzung für den VS-Betrieb.<br />
4. Soll eine übergreifende Sicherheitsanweisung für den Betrieb von IT-Systemen angewendet<br />
werden, so kann diese in den einzelnen ITGA’s referenziert werden, ohne die Regelungen im<br />
Einzelnen zu wiederholen. In einer ITGA kann ggf. auch der Betrieb mehrerer IT-Systeme<br />
zusammengefasst werden, jedoch ersetzt eine übergreifende Sicherheitsanweisung grundsätzlich<br />
nicht die systemspezifische ITGA.<br />
5. Auszüge aus einer ITGA können bei Bedarf angefertigt und einzelnen Komponenten eines IT-<br />
Systems zugeordnet werden. Die ITGA selbst muss vollständig sein, auf Auszüge ist zu verweisen.<br />
Ebenso ist in den Auszügen die ITGA zu referenzieren. Die ITGA ist VS-NfD einzustufen<br />
und entsprechend zu behandeln.<br />
B. Inhalt<br />
1. Eine ITGA sollte folgende Punkte berücksichtigen:<br />
• Deckblatt mit den wichtigsten Angaben (s. Muster)<br />
• Fortschreibung der VS-Projekte / VS-Aufträge (Referenz), für die das System aktuell eingesetzt<br />
wird (ggf. Liste anfügen).<br />
• Beschreibung der Lokalität des Systems bzw. der Komponenten<br />
• Verweis auf entsprechende Kontroll-/Sperrzonenanweisungen, die für die vorgenannten<br />
Örtlichkeiten bestehen.<br />
• Benennung und Fortschreibung der Personen, die für die Nutzung oder Verwaltung des<br />
Systems bzw. von Komponenten autorisiert sind (ggf. Liste anfügen).<br />
• Beschreibung des Systems<br />
Hardware<br />
Software; insbesondere das Betriebssystem<br />
Netzwerkverbindungen<br />
Stand: 10.02.06 . . .
GHB – Anlage 69<br />
Systemkonfiguration in Bezug auf sicherheitsrelevante Aspekte, z. B.<br />
Benutzeridentifizierung<br />
Benutzerauthentifizierung<br />
Verschlüsselung<br />
Netzwerksicherheit<br />
Zugriffsschutzmechanismen<br />
Virenschutz<br />
etc.<br />
• Materielle Absicherung des Systems (neben den o. a. Kontroll-/Sperrzonenanweisungen)<br />
Siegelmarken<br />
Verplombung<br />
etc.<br />
• Maßnahmen gegen kompromittierende Abstrahlung<br />
Sind Maßnahmen vorgeschrieben?<br />
Wenn ja: (zutreffende Alternative ausführen)<br />
Angaben zur Zonenbewertung der Systemkomponenten und der Räumlichkeiten<br />
Angaben einer Zeitmatrix mit Vorschriften zur Erfassung der VS-Rechenzeiten<br />
Angaben zum Einsatz von TEMPEST-Gerät<br />
andere Maßnahmen<br />
• Weitergehende Vorschriften zum Durchführen, Erfassung und Protokollieren von Aktivitäten,<br />
z. B.<br />
Löschen von VS-Datenbeständen<br />
Trennen / Herstellen von Netzwerkverbindungen<br />
Datenübertragung (nach außerhalb)<br />
Einrichten eines VS-Betriebsmodus / Verlassen des VS-Betriebsmodus<br />
• Handhabung, Verwaltung und Kennzeichnung von VS-Datenträgern (neben den allgemeinen<br />
Vorschriften zur Kennzeichnung und Verwaltung von VS-Material)<br />
• Bestimmungen für den Betrieb von Verschlüsselungssystemen<br />
Schlüsselverwaltung<br />
sonst.<br />
• Vorsorge bei Störungen, Systemausfall, Datenverlust<br />
Beschreibung des Back Up / Recovery Verfahrens (Zuständigkeit)<br />
Bestimmungen zum Booten des Systems (Zuständigkeit)<br />
Maßnahmen bei Wartung und Reparatur<br />
Herstellen des Wartungsmodus<br />
Entfernen der VS-Daten<br />
sonst.<br />
• Benennung der Stellen und Personen die<br />
bei Systemfehlern, Problemen berechtigt sind, Hilfe zu leisten<br />
Meldungen bei besonderen Vorkommnissen entgegennehmen<br />
sonst.<br />
• Weitergehende Pflichten der Nutzer, Verwalter zu<br />
Anzeige von Veränderungen an der Systemkonfiguration, insbesondere bei Hardware-/<br />
Software-Updates<br />
allgemeine Meldepflichten (ggf. turnusmäßig – auch Fehlanzeige)<br />
sonst.<br />
2. Beim Erstellen der ITGA sind insbesondere Vorschriften zu berücksichtigen, die sich aus<br />
Vereinbarungen in internationalen Projekten (z. B. Projekt Security Instructions) und Vorschriften<br />
internationaler/übernationaler Organisationen (z. B. NATO) ergeben.<br />
Stand: 10.02.06
GHB - Anlage 70<br />
Stand: 10.12.06<br />
Richtlinien zur Nutzung von Telekommunikations- oder anderen technischen<br />
Kommunikationseinrichtungen für die Übermittlung von<br />
Verschlusssachen (VS) in Unternehmen<br />
(Krypto - Richtlinien)<br />
§ 1 Anwendbarkeit<br />
Diese Richtlinien sind bei der Übermittlung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-<br />
VERTRAULICH und höher unter Benutzung von Telekommunikations- oder anderen<br />
Kommunikationseinrichtungen anzuwenden.<br />
§ 2 Allgemeine Grundsätze<br />
(1) Die Nutzung von Telekommunikations- oder anderen technischen Kommunikationseinrichtungen<br />
zur Übermittlung von VS bedarf der Zustimmung des BMWi.<br />
VS sind grundsätzlich vor einer Übermittlung mittels Telekommunikations- oder anderer<br />
technischer Kommunikationseinrichtungen<br />
- zu kryptieren oder<br />
- durch andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern (z.B. approved circuits). Die erforderlichen<br />
Maßnahmen werden im Einzelfall durch BMWi festgelegt.<br />
(2) Zum Kryptieren von VS dürfen nur Kryptosysteme verwendet werden, die vom<br />
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für den betreffenden Geheimhaltungsgrad<br />
zugelassen oder vom amtlichen VS-Auftraggeber beigestellt sind. Eine<br />
Genehmigung für deren Einsatz erteilt BMWi in Abstimmung mit den Fachdienststellen.<br />
(vgl. § 14 VS-IT-Richtlinien/Unternehmen).<br />
(3) Komponenten von Kryptosystemen, die für eine Kryptierung von VS zugelassen sind,<br />
sowie die dazu gehörenden systembezogenen Anweisungen sind regelmäßig VS – NUR<br />
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuft und unterliegen neben den<br />
Richtlinien für VS– NfD zusätzlichen Behandlungsvorschriften. Diese VS-NfD-Einstufung<br />
gilt nur so lange die Komponenten keine Kryptovariablen enthalten. Sind die enthaltenen<br />
Kryptovariablen höher eingestuft, sind die Komponenten entsprechend dieser höheren<br />
Einstufung zu behandeln.<br />
Die Komponenten erhalten zusätzlich eine Abstrahl-Prüfplakette und BSI-Manipulationserkennungs-Plaketten<br />
(MEPs).<br />
Kryptodatenträger sind neben dem Geheimhaltungsgrad mit dem Warnvermerk<br />
”KRYPTO” in gleicher Farbe wie der jeweilige Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen.<br />
(4) Zugang zu Kryptogeräten, Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen, die VS-<br />
VERTRAULICH oder höher eingestuft sind oder Kryptovariablen enthalten, die VS-<br />
VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, dürfen nur ausreichend ermächtigte Personen<br />
erhalten, die von dem/der SiBe schriftlich bestellt (Kryptoverwalter/-in und Vertreter/-in<br />
gemäß § 4(1)) und/oder über die Besonderheiten des Umgangs mit Kryptomitteln<br />
nachweislich belehrt wurden (Muster 3). Sämtliches Kryptopersonal sowie dessen<br />
Unterrichtung ist in einem Nachweis (Muster 2) aktenkundig zu machen.
GHB – Anlage 70<br />
Für die Bearbeitung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH KRYPTO<br />
eingestuften Unterlagen reicht eine nachweisbare Belehrung aus (Muster 3).<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Kryptieren/Dekryptieren: Klartext mittels eines Kryptosystems durch Verschlüsseln oder<br />
Codieren in unverständliche Form (Kryptotext) umwandeln bzw. Kryptotext in verständlichen<br />
Klartext rückwandeln.<br />
Kryptobetriebsstelle: Vom BMWi zugelassene Räumlichkeit, in der Kryptomittel eingesetzt<br />
und betrieben werden.<br />
Kryptodaten: Bestandteile der Zeichenfolge, die eine Kryptovariable bildet.<br />
Kryptodatenträger: Datenträger, der Kryptovariable enthält.<br />
Kryptogerät: Gerät, das nach einem kryptologischen Prinzip kryptiert.<br />
Kryptomaterial: Oberbegriff für Kryptogerät und Zubehör.<br />
Kryptomittel: Oberbegriff für Kryptounterlagen und Kryptomaterial.<br />
Kryptopersonal: Personal, das zum Zugang zu und Umgang mit Kryptomitteln berechtigt ist.<br />
Kryptoschlüssel: Kryptovariable bzw. Kryptodatenträger.<br />
Kryptosystem: Zusammengehörige Kryptomittel, die eine bestimmte Kryptierung ermöglichen.<br />
Kryptounterlage: Unterlage, die Kryptoinformationen oder Kryptodaten enthält.<br />
Kryptovariable: Folge von Zeichen, die einen Kryptiervorgang einleitet oder unmittelbar zum<br />
Kryptieren benutzt wird.<br />
Kryptoverteilerstelle: Stelle, die in ihrem Zuständigkeitsbereich für Nachweis, Lagerung und<br />
Verteilung von Kryptomitteln verantwortlich ist.<br />
Kryptoverwalter/in: Person, der die Verwaltung, sichere Aufbewahrung und Vernichtung von<br />
Kryptomitteln übertragen wurde.<br />
Stand: 10.12.06 . . .
GHB – Anlage 70<br />
§ 4 Verwaltung von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen<br />
(1) Krytodatenträger und Kryptounterlagen sind getrennt von den übrigen VS zu verwalten.<br />
Die Verwaltung von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen obliegt dem/der Kryptoverwalter/in<br />
und sein/ihre Vertreter/in, die auf Vorschlag des/der SiBe vom BMWi bestellt<br />
werden (Muster 1). Die Bestellung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen<br />
werden.<br />
Jeweils eine Ausfertigung der Bestellung wird vom BMWi an die Kryptoverteilerstellen<br />
weitergeleitet. Eine Ausfertigung erhält der/die SiBe.<br />
Der/die Kryptoverwalter/in und sein/ihre Vertreter/in sind von dem/der SiBe, soweit<br />
dieser/e bereits vom BMWi kryptobelehrt ist, nachweislich über ihre Aufgaben und<br />
Pflichten zu belehren (Muster 5).<br />
Die Aufgaben des/der Kryptoverwalters/in können auch von dem/der SiBe, VS-<br />
Verwalter/in oder Vertreter/in wahrgenommen werden.<br />
(2) Zum Aufgabenbereich des/der Kryptoverwalters/in gehören<br />
- das Führen von Krypto-Bestandsverzeichnissen zu Kryptodatenträgern und<br />
Kryptounterlagen,<br />
- die Ausgabe und Rücknahme von Kryptodatenträgern und Kryptoschlüsseln,<br />
- das Laden von Kryptodatenträgern mit Kryptodaten und Kryptoschlüsseln,<br />
- die Vernichtung von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen,<br />
- die Aufbewahrung von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen.<br />
(3) Eingehende Kryptodatenträger und Kryptounterlagen dürfen nur von dem/der<br />
Kryptoverwalter/in oder dem/der Vertreter/in gegen Empfangsbescheinigung (Muster 4)<br />
entgegengenommen, ausgehende nur von diesen übermittelt werden. Kryptodatenträger<br />
dürfen nicht unbefugt hergestellt, vervielfältigt oder auszugsweise wiedergegeben werden.<br />
(4) Kryptogeräte, die für eine Kryptierung von VS zugelassen sind, sowie Kryptodatenträger<br />
und Kryptounterlagen sind in einem eigenen Krypto-Bestandsverzeichnis nachzuweisen.<br />
Mit Zustimmung BMWi kann im Einzelfall der Nachweis auch in den allgemeinen VS-<br />
Bestandsverzeichnissen erbracht werden. In diesem Fall ist der jeweilige Eintrag mit dem<br />
entsprechenden Warnvermerk zu kennzeichnen.<br />
(5) Kryptodatenträger und eingestufte Kryptounterlagen sind unverzüglich durch den/die<br />
Kryptoverwalter/in zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Der<br />
Vernichtungsnachweis (Muster 5) ist VS-NfD einzustufen. Vernichtungsnachweise und<br />
Bestandsberichte sind gemäss den Auflagen der Kryptoverteilerstelle aufzubewahren.<br />
Kassetten und andere Sicherheitsverpackungen von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen,<br />
die nicht von der Kryptoverteilerstelle zurückverlangt werden, sind zu vernichten.<br />
§ 5 Versendung und Transport der Komponenten von Kryptosystemen<br />
(1) Kryptogeräte und Zubehör, Kryptodatenträger, die mit einem Kryptoschlüssel im<br />
unverschlüsselten Zustand geladen sind, sowie Kryptounterlagen sind grundsätzlich durch<br />
Firmenkurier zu versenden.<br />
Dabei ist der innere Umschlag bzw. die innere Verpackung mit dem Namen des/der<br />
Empfangsberechtigten, dem Zusatz ”oder Vertreter/in” und dem Zusatz ”persönlich<br />
(KRYPTO)” zu versehen. Der äußere Umschlag bzw. die äußere Verpackung ist neutral zu<br />
adressieren.<br />
Stand: 10.12.06 . . .
GHB – Anlage 70<br />
(2) Kryptodaten bzw. Kryptoschlüssel können, wenn dies die zuständige Kryptoverteilerstelle<br />
ausdrücklich zulässt, auch auf zugelassenen technischen Kommunikationswegen übermittelt<br />
werden. Diese Übermittlung erfolgt mit einer von der Kryptoverteilerstelle festzulegenden<br />
Kryptierung. Eine Übermittlung dieser Daten hat in enger Abstimmung zwischen<br />
Kryptoverteilerstelle und dem/der Kryptoverwalter/in der empfangenden Stelle zu<br />
erfolgen.<br />
(3) Kryptogeräte dürfen nicht mit eingelegtem/aktiviertem Kryptodatenträger bzw. unkryptiert<br />
gespeicherten Kryptodaten transportiert werden.<br />
§ 6 Installation und Sicherung von Kryptogeräten und Kryptounterlagen<br />
einschließlich Kryptodatenträgern, Freigabe und Prüfungen<br />
(1) Kryptogeräte, Kryptodatenträger und Kryptounterlagen sind entsprechend ihrer jeweiligen<br />
VS-Einstufung, jedoch getrennt von den übrigen VS, zu verwahren. Kryptogeräte dürfen<br />
nicht mit eingelegtem oder aktiviertem Kryptodatenträger bzw. eingegebenen Kryptodaten<br />
gelagert werden.<br />
(2) Kryptogeräte sind gemäß den Vorgaben bzw. systembezogenen Zulassungskriterien des<br />
BSI zu installieren und insbesondere gegen kompromittierende Abstrahlung zu sichern.<br />
(3) Die Inbetriebnahme der Kryptobetriebsstelle und somit des Kryptogerätes ist erst zulässig,<br />
wenn eine schriftliche Freigabe von BMWi vorliegt. Mit Vorlage dieser Freigabebestätigung<br />
gewährt die Kryptoverteilerstelle Zugang zu Kryptomittel.<br />
(4) Der ordnungsgemäße Betrieb der Kryptobetriebsstelle wird alle 5 Jahre durch BMWi<br />
überprüft.<br />
(5) Kryptobetriebsstellen sind grundsätzlich als Kontroll- bzw. Sperrzonen zu betreiben. Der<br />
Zutritt ist in der Kontroll- bzw. Sperrzonenanweisung zu regeln.<br />
(6) In Kryptobetriebsstellen darf grundsätzlich nur ermächtigtes Personal eingesetzt werden.<br />
Personal, das nicht ermächtigt ist (z. B. Wartungs-, Reinigungskräfte), darf nur kurzfristig<br />
eingesetzt werden und ist während der Tätigkeit in der Kryptobetriebsstelle ständig zu<br />
beaufsichtigen. Die Kenntnisnahme von VS muss ausgeschlossen sein.<br />
§ 7 Kommunikationsbetrieb<br />
(1) Das Kryptieren und Dekryptieren darf nur in Kryptobetriebsstellen durchgeführt werden.<br />
(2) Kryptiert empfangene VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher,<br />
sind unmittelbar nach Dekryptierung der VS-Registratur zur Registrierung vorzulegen.<br />
Dabei sind folgende Informationen mitzuteilen:<br />
- Tagebuchnummer und Bezeichnung der VS,<br />
- Übermittlungsart der VS (z. B. Fernschreiben, Telekopie, E-Mail usw.),<br />
- Datum und Uhrzeit der Aufnahme bzw. Absendung,<br />
- Datum und Uhrzeit der Weiterleitung,<br />
- Empfänger, Absender.<br />
Stand: 10.12.06 . . .
GHB – Anlage 70<br />
Der Empfang von verschlüsselten VS ist dem Absender von der VS-Registratur zu<br />
bestätigen (Anlage 47).<br />
Bei der Übermittlung anfallendes VS-Zwischenmaterial ist unverzüglich zu vernichten.<br />
§ 8 Sicherheitsvorkommnisse<br />
(1) Wenn beim Kommunikations- bzw. Kryptobetrieb für VS bekannt wird oder der Verdacht<br />
entsteht, dass<br />
- Unbefugte Zugriff auf VS erhalten haben oder ihn sich verschaffen wollten,<br />
- Komponenten von Kryptosystemen sicherheitserhebliche Mängel aufweisen, manipuliert<br />
oder entwendet wurden oder<br />
- die Geheimhaltung von VS in anderer Weise verletzt oder konkret gefährdet wurde,<br />
- ist unverzüglich der/die SiBe zu benachrichtigen.<br />
(2) Der/die Sicherheitsbevollmächtigte veranlasst bei Gefahr im Verzuge die notwendigen<br />
Maßnahmen. Er hat bei Feststellung schwerwiegender Mängel bis zu deren Beseitigung<br />
den Kommunikations- bzw. Kryptobetrieb für VS einzuschränken oder zu untersagen. Die<br />
festgestellten Mängel sind dem BMWi, dem VS-Auftraggeber und der Kryptoverteilerstelle<br />
zu melden.<br />
(3) Sicherheitsvorkommnisse und die daraufhin veranlassten Maßnahmen sind zu<br />
dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.<br />
§ 9 Krypto-Geheimschutzdokumentation<br />
Ergänzend zu einem eventuellen Geheimschutzplan ist eine Krypto-Geheimschutzdokumentation<br />
zu führen, die mindestens folgendes enthält:<br />
- aktuelle Liste des Kryptopersonals und Verzeichnis der Kryptobetriebsstellen und<br />
Kryptogeräte für die letzten fünf Jahre,<br />
- Zulassungskriterien sowie systembezogene Anweisungen der Kryptogeräte und<br />
Freigabebestätigungen für Kryptosysteme für die gesamte Einsatzdauer des Gerätes,<br />
- Kontroll- und Prüfberichte, Berichte über Sicherheitsvorkommnisse und bei Einsatz<br />
von IT zusätzlich die ITGA’s für die jeweils letzten zehn Jahre.<br />
Stand: 10.12.06 . . .
GHB – Anlage 70<br />
Muster 1<br />
Bestellung des/der KRYPTO-Verwalters/in und des/der Stellvertreters/in<br />
Firma<br />
Anschrift<br />
Betriebsnummer Datum<br />
Mit Wirkung vom ______________ werden zum KRYPTO-Verwalter/in bzw. zum/zur Stell-<br />
vertreter/in vorgeschlagen:<br />
Lfd. Nr. Name, Vorname Funktion Überprüfungsgrad<br />
KRYPTO-Verwalter/in<br />
Stellvertreter/in<br />
Stand: 10.12.06 . . .<br />
Unterschrift des/der<br />
KRYPTO-Verwalters/in<br />
bzw. Stellvertreters/in<br />
Der/die Krypto-Verwalter/in und der/die Stellvertreter/in sind zum Empfang von KRYPTO-<br />
Unterlagen berechtigt.<br />
SiBe<br />
_______________________________<br />
Unterschrift<br />
Firmenstempel<br />
Der/die oben benannte KRYPTO-Verwalter/in und der/die Stellvertreter/in werden hiermit<br />
bestellt.<br />
_______________________________ Dienstsiegel BMWi<br />
Unterschrift<br />
Die Bestellung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Sie erlischt<br />
automatisch mit dem Ausscheiden des/der bestellten KRYPTO-Verwalters/in bzw.<br />
Stellvertreters/in aus der o. g. Firma.<br />
Verteiler:<br />
1. Ausfertigung an den/die SiBe der Firma<br />
2. Ausfertigung an die zuständige KRYPTO-Verteilerstelle beim IT-Zentrum BW<br />
3. Ausfertigung an die zuständige KRYPTO-Verteilerstelle beim BSI<br />
4. Ausfertigung verbleibt bei BMWi – Referat ZB 3 -
GHB - Anlage 70<br />
Muster 2<br />
Nachweis über die Bestellung und Unterrichtung des KRYPTO-Personals<br />
Name, Vorname, Funktion Ich bestätige die Unterrichtung über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Behandlung von KRYPTO-Unterlagen<br />
(Unterschrift/Datum)<br />
1 2 3 4 5<br />
Stand: 10.12.06
GHB - Anlage 70<br />
Muster 3<br />
Niederschrift über die Krypto-Belehrung von Kryptopersonal<br />
Unternehmen:......................................................................................................<br />
Betriebs-Nummer:<br />
Ort:......................................................................................................................<br />
Sicherheitsbevollmächtigter/e:............................................................................<br />
Kryptoverwalter/in bzw. Stellvertreter/in:..........................................................<br />
Kryptopersonal:..................................................................................................<br />
Personalausweisnr./Reisepassnr.:.......................................................................<br />
ausgestellt in/am:.................................................................................................<br />
ermächtigt bis:.....................................................................................................<br />
1. Als Unterzeichner/in erkläre ich, dass ich heute über die nachstehenden<br />
Sicherheitsbestimmungen belehrt worden bin.<br />
Ich wurde darauf hingewiesen, dass<br />
- ich keine Abschriften, Kopien, Auszüge aus den mir anvertrauten Kryptounterlagen ohne<br />
Genehmigung des Herausgebers fertigen darf,<br />
- ich Kryptomittel nur an dazu ermächtigte Personen, die dienstlich Kenntnis erhalten<br />
müssen, gegen Quittung weitergeben darf,<br />
- Kryptomittel gemäß § 4 KryptoRL aufzubewahren und nachzuweisen sind,<br />
- Kryptomittel mit dem Warnvermerk Crypto/Krypto und<br />
Kryptodruckschriften/CryptoPublications mit Kurier versandt werden müssen,<br />
- ich über alle Angelegenheiten des Kryptowesens Stillschweigen gegenüber Unbefugten zu<br />
bewahren habe. Dies gilt auch für die Zeit nach meinem Ausscheiden aus der Tätigkeit als<br />
Kryptoverwalter/in und/oder dem Beschäftigungsverhältnis.<br />
- Verstöße gegen diese zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen über den/die<br />
Sicherheitsbevollmächtigte/n umgehend dem<br />
Stand: 10.12.06<br />
Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr<br />
Dezernat 12/Fachgruppe 1<br />
Münstereifeler Str. 75<br />
53359 Rheinbach<br />
Tel.: 0 22 26 / 88- 2260
GHB – Anlage 70<br />
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie – Referat Z B 3 - zu melden<br />
sind.<br />
Ich bin belehrt worden, dass ich mich durch Verstoß gegen diese zusätzlichen<br />
Sicherheitsbestimmungen nach den §§ 93 ff und 353 b StGB strafbar machen kann.<br />
................................................<br />
Ort, Datum<br />
................................................ ......................................................<br />
Unterschrift des/der Belehrten Unterschrift des/der Belehrenden<br />
..............................................................................<br />
Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />
Stand: 10.12.06 . . .
GHB – Anlage 70<br />
Muster 4<br />
Empfangsschein für KRYPTO-Datenträger (sowie ggf. andere KRYPTO-Unterlagen)<br />
Datum<br />
1. Ausf.: sofort an Absender<br />
Tgb.-Nr.<br />
2. Ausf.: Einnahmebeleg für Empfänger<br />
Nr.<br />
3. Ausf.: Entwurf<br />
Absender<br />
Empfänger<br />
Kurzbezeichnung Anzahl Registrier-Nr. und Ausgabe<br />
oder Prüf-Nr.<br />
Übersandt am (Datum)<br />
Name, Unterschrift, Firmen-/Dienststempel<br />
Empfangen am (Datum)<br />
Stand: 10.12.06 . . .<br />
Ausf.-Nr. Bemerkungen<br />
Name, Unterschrift, Firmen-/Dienststempel
GHB – Anlage 70<br />
Muster 5<br />
Wenn ausgefüllt: VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />
Vernichtungsnachweis für KRYPTO-Datenträger<br />
Firma Lfd.Nr.<br />
Die nachstehend aufgeführten KRYPTO-Datenträger wurden vernichtet 1 .<br />
KRYPTO-Datenträger<br />
Stand: 10.12.06<br />
Andere Kryptomittel<br />
Registrier-Nr. und Ausgabe<br />
Ausf.Nr.<br />
Gültigkeitstag Durchführender (Unterschrift) Zeuge (Unterschrift)<br />
1 2 3 4<br />
01.<br />
02.<br />
03.<br />
04.<br />
05.<br />
06.<br />
07.<br />
08.<br />
09.<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
13.<br />
14.<br />
15.<br />
16.<br />
17.<br />
18.<br />
19.<br />
20.<br />
21.<br />
22.<br />
23.<br />
24.<br />
25.<br />
26.<br />
27.<br />
28.<br />
29.<br />
30.<br />
31.<br />
1 Werden KRYPTO-Datenträger für einen Monat in einem Arbeitsgang vernichtet, so genügen Datum und Unterschrift in der letzten Zeile (31.).<br />
Die Zeilen 01. bis 30. sind mit einem Diagonalstrich durchzustreichen.