erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2)

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08.10.2013 Aufrufe

1 Grundlagen des Geheimschutzverfahrens 5<br />

1.1 Grundsätze 6<br />

1.2 Geheimschutzverfahren 6<br />

1.3 Vertragliche Verpflichtungen 7<br />

1.4 Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn nötig' 7<br />

1.5 Befugnis zur Weitergabe von VS 7<br />

1.6 Verschlusssachen 8<br />

1.6.1 Begriff und Einstufung 8<br />

1.6.2 VS-Zwischenmaterial 8<br />

1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) 9<br />

1.8 Anlass für ein Geheimschutzverfahren 9<br />

1.8.1 VS-Auftrag 9<br />

1.8.2 Forschung und Entwicklung 10<br />

1.9 Veranlassung der Geheimhaltung 10<br />

1.9.1 VS-Herausgeber 10<br />

1.9.2 VS-Auftraggeber 10<br />

1.9.3 VS-Auftragnehmer 11<br />

1.10 Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers 11<br />

1.11 Pflichten des VS-Auftragnehmers 12<br />

1.12 Verantwortlichkeit für die VS-Einstufung und Kennzeichnung 12<br />

2 Geheimschutzverfahren 14<br />

2.1 Aufnahme 15<br />

2.2 Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen 15<br />

2.3 Prüfungsverfahren 16<br />

2.3.1 Unternehmensangaben 16<br />

2.3.2 Geheimschutzbetreuung von<br />

Unternehmens-/Konzernteilen<br />

16<br />

2.3.3 Einzelne Personen/freie Mitarbeiter 16<br />

2.3.4 Ausländischer Einfluss auf das Unternehmen 17<br />

2.4 Zulassung zu VS-Aufträgen 17<br />

2.4.1 Sicherheitsbescheid 17<br />

2.4.1.1 Allgemeines 17<br />

2.4.1.2 Aussetzung 19<br />

2.4.1.3 Aufhebung 19<br />

1


2.4.2 VS-Einstufungsliste 20<br />

2.5 Grenzüberschreitende VS-Aufträge 20<br />

2.5.1 Deutsche VS-Aufträge in das Ausland 20<br />

2.5.2 Ausländische VS-Aufträge nach Deutschland 21<br />

2.6 Beendigung der Geheimschutzbetreuung 21<br />

3 Der/die Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe) 23<br />

3.1 Bestellung, Einführung, Abberufung 24<br />

3.2 Stellung und Befugnisse des/der SiBe 25<br />

3.3 Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 26<br />

3.3.1 Allgemeines 26<br />

3.3.2 VS-Aufträge 27<br />

3.3.3 Personeller Geheimschutz 28<br />

3.3.4 Materieller Geheimschutz 29<br />

3.3.5 Verletzung von Geheimschutzvorschriften 30<br />

3.3.6 Kommunikations- und IT-Sicherheit 31<br />

4 Personeller Geheimschutz 33<br />

4.1 Allgemeine Bestimmungen 34<br />

4.1.1 Begriff 34<br />

4.1.2 Auswahl und Vorprüfung der Betroffenen 34<br />

4.1.3 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Unternehmensorganen 34<br />

4.2 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 35<br />

4.2.1 Arten der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 35<br />

4.2.2 Datenerhebung 36<br />

4.2.3 Einleitung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 36<br />

4.2.4 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten 39<br />

4.2.5 Abschluss der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>/Aufhebung der<br />

39<br />

VS-Ermächtigung/rechtliches Gehör<br />

4.2.6 Aktualisierung der<br />

Sicherheitserklärung/Wiederholungsüberprüfung<br />

4.3 VS-Ermächtigung 41<br />

4.3.1 VS-Ermächtigungsurkunde / vertragliche<br />

Zusatzvereinbarung<br />

41<br />

4.3.2 Vorläufige VS-Ermächtigung 41<br />

4.3.3 Mehrfache VS-Ermächtigung 41<br />

4.3.4 Sofortermächtigung 42<br />

4.3.5 Fremdpersonal 42<br />

4.4 Zugangsgewährung zu VS 42<br />

4.5 Außerkrafttreten der VS-Ermächtigung 43<br />

2<br />

40


4.5.1 Beendigung/Ruhephase des Arbeitsverhältnisses 43<br />

4.5.2 Aufhebung 44<br />

4.6 Belehrung 44<br />

4.7 Weitere personelle Geheimschutzmaßnahmen 44<br />

4.7.1 Nachträgliche Erkenntnisse/Veränderungsmeldung 44<br />

4.7.2 Sicherheitsakten 45<br />

4.7.3 Vernichtung der Sicherheitsakten 45<br />

4.7.4 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 46<br />

4.7.5 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener 46<br />

Daten<br />

4.7.6 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten 46<br />

4.7.7 Datenschutz 47<br />

4.7.8 Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen 47<br />

5 Besuchskontrollverfahren 48<br />

5.1 Begriff und Zweck 49<br />

5.2 BKV Inland 49<br />

5.3 BKV-Ausland 50<br />

5.3.1 Internationales Besuchskontrollverfahren 50<br />

5.3.2 NATO-Besuchskontrollverfahren 50<br />

5.3.3 EDIR-Besuchskontrollverfahren 51<br />

5.3.4 OCCAR-Besuchskontrollverfahren 51<br />

5.3.5 Sonstige Besuchskontrollverfahren 51<br />

6 Materieller Geheimschutz für VS 52<br />

6.1 Begriff 53<br />

6.2 Erstellung von VS 53<br />

6.3 VS-Kontrollzonen 53<br />

6.4 Kennzeichnung 54<br />

6.4.1 Grundsätze 54<br />

6.4.2 Ausländische VS und VS zwischenstaatlicher<br />

Organisationen<br />

54<br />

6.4.3 Schriftgut 55<br />

6.4.4 VS-Material 56<br />

6.5 Vervielfältigung 56<br />

6.6 Verwaltung 57<br />

6.6.1 Grundsätze 57<br />

6.6.2 Nachweise 57<br />

6.6.3 Bestellung und Pflichten des/der VS-Verwalters/-in 58<br />

3


6.7 Änderung des Geheimhaltungsgrades, Rückgabe und Vernichtung 59<br />

6.7.1 Herabstufung 59<br />

6.7.2 Vernichtung 59<br />

6.8 Verwahrung 60<br />

6.8.1 Allgemeine Grundsätze 60<br />

6.8.2 VS-Verwahrgelasse 60<br />

6.8.3 VS-Sperrzonen 61<br />

6.8.4 Bewachung/technische Überwachung 61<br />

6.9 Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen 62<br />

6.9.1 Schlüssel und Schlüsselbehälter 62<br />

6.9.2 Verwahrung von Zweitschlüsseln 62<br />

6.9.3 Zahlenkombinationen 62<br />

6.10 Weitergabe 63<br />

6.10.1 Grundsätze 63<br />

6.10.2 Verpackung 63<br />

6.10.3 Weitergabe von VS innerhalb Deutschlands 64<br />

6.10.3.1 Versendung durch zugelassene<br />

Transportunternehmen<br />

64<br />

6.10.3.2 Beförderung durch Kurier 64<br />

6.10.4 Weitergabe von VS in das Ausland 65<br />

6.10.5 Erörterung von VS in Konferenzen, Sitzungen,<br />

66<br />

Besprechungen usw.<br />

6.10.6 Weitergabe von VS an Mitglieder des Deutschen<br />

Bundestages<br />

6.11 VS auf IT-Systemen 67<br />

6.11.1 Grundsatz 67<br />

6.11.2 Verarbeitung 68<br />

6.11.3 Beförderung, Mitnahme, Übertragung 68<br />

6.11.4 Weiterführende Richtlinien 69<br />

6.12 Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall 70<br />

Anhang 71<br />

Stichwortverzeichnis 72<br />

Abkürzungsverzeichnis 77<br />

Verzeichnis der Anlagen 79<br />

4<br />

67


1 Grundlagen des Geheimschutzverfahrens<br />

1.1 Grundsätze 6<br />

1.2 Geheimschutzverfahren 6<br />

1.3 Vertragliche Verpflichtungen 7<br />

1.4 Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn nötig' 7<br />

1.5 Befugnis zur Weitergabe von VS 7<br />

1.6 Verschlusssachen 8<br />

1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) 9<br />

1.8 Anlass für ein Geheimschutzverfahren 9<br />

1.9 Veranlassung der Geheimhaltung 10<br />

1.10 Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers 11<br />

1.11 Pflichten des VS-Auftragnehmers 12<br />

1.12 Verantwortlichkeit für die VS-Einstufung und Kennzeichnung 12<br />

5


1.1 Grundsätze<br />

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist<br />

gem. § 25 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren<br />

von <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en des Bundes<br />

(<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz - SÜG) vom 20.04.1994 (BGBl. I<br />

S. 867 ff) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für den<br />

Geheimschutz in der Wirtschaft. Das Bundesamt für Verfassungsschutz<br />

(BfV) ist gemäß § 3 Abs. 2 SÜG mitwirkende Behörde.<br />

(2) Der Geheimschutz in der Wirtschaft dient der Schaffung,<br />

Aufrechterhaltung und Durchführung sämtlicher Maßnahmen, die zum<br />

Schutz und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen (VS) (1.6)<br />

getroffen werden müssen.<br />

(3) BMWi legt die für den Geheimschutz in der Wirtschaft konkret<br />

erforderlichen Maßnahmen und Regeln zum Zugang zu VS mit diesem<br />

Geheimschutzhandbuch (GHB) auf der Grundlage der allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschriften des BMWi und des Bundesministeriums des<br />

Innern zur Ausführung des SÜG fest. Über Einzelfragen, die in diesen<br />

Vorschriften nicht geregelt sind, entscheidet BMWi.<br />

(4) BMWi vertritt die Geheimschutzinteressen, die sich aus der<br />

Beauftragung oder gesetzlichen Inanspruchnahme der deutschen<br />

Wirtschaft ergeben, in allen nationalen und internationalen<br />

Einrichtungen und regelt die Maßnahmen zum Schutz von VS im<br />

grenzüberschreitenden Verkehr.<br />

1.2 Geheimschutzverfahren<br />

(1) BMWi betreut und kontrolliert die Unternehmen, die von<br />

Bundesbehörden, von ausländischen amtlichen Stellen oder von<br />

zwischenstaatlichen Organisationen VS-Aufträge erhalten, in allen<br />

Geheimschutzfragen und bei den erforderlichen<br />

Geheimschutzmaßnahmen.<br />

(2) Die Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen obliegt dem<br />

Unternehmen.<br />

(3) Auf Veranlassung des BMWi wirken die Behörden für<br />

Verfassungsschutz sowie bei Bedarf weitere Behörden beim<br />

Geheimschutzverfahren mit.<br />

(4) BMWi unterrichtet betroffene Unternehmen, soweit möglich und<br />

rechtlich zulässig unverzüglich, aber unverbindlich, über<br />

geheimschutzrelevante Erkenntnisse.<br />

6


1.3 Vertragliche Verpflichtungen<br />

(1) Das Geheimschutzverfahren in der Wirtschaft folgt den gesetzlichen<br />

Bestimmungen, insbesondere des SÜG und des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie den in diesem GHB<br />

festgelegten Regeln, deren Geltung durch Abschluss eines<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrages (Anlage 01) zwischen BMWi und dem<br />

Unternehmen rechtsverbindlich anerkannt wird (2.2). Bei internationalen<br />

Projekten sind zusätzlich auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte<br />

Regelungen zu beachten.<br />

(2) Soweit BMWi auf Grund des SÜG und des öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrages zur Datenerhebung bei den Unternehmen berechtigt ist,<br />

werden diese auf Anfrage die entsprechenden Angaben machen.<br />

(3) Verträge über VS-Lieferungen und -Leistungen müssen eine<br />

Geheimschutzklausel (Anlage 02) enthalten, durch die die Regeln des<br />

GHB Vertragsinhalt werden. Liegen darüber hinaus weitergehende<br />

Sicherheitsforderungen des VS-Auftraggebers vor, sind auch diese zu<br />

beachten.<br />

1.4 Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn nötig'<br />

(1) Alle Personen, die, insbesondere im Zusammenhang mit einem<br />

VS-Auftrag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben oder<br />

ausüben sollen und Kenntnis von VS nehmen oder nehmen sollen,<br />

müssen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der VS überprüft und<br />

ermächtigt sein.<br />

(2) Unabhängig von der individuellen Ermächtigung darf ihnen Kenntnis<br />

von VS nur gestattet werden, wenn und soweit dies zur Ausübung ihrer<br />

auftragsbezogenen VS-Tätigkeit im Unternehmen unverzichtbar ist.<br />

(3) Der VS-Auftragnehmer hat die zur Einhaltung dieses Grundsatzes<br />

erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.<br />

1.5 Befugnis zur Weitergabe von VS<br />

(1) Die Weitergabe von VS darf nur mit Einwilligung des VS-Herausgebers<br />

erfolgen; dies gilt auch, wenn der vorgesehene Empfänger<br />

VS-ermächtigt ist. Die Einwilligung zur Weitergabe von VS kann für ein<br />

bestimmtes Programm oder im Einzelfall erteilt werden.<br />

(2) Für die Weitergabe von VS an ausländische Unternehmen, ausländische<br />

amtliche Stellen oder zwischenstaatliche Organisationen sind die Regeln<br />

7


gem. 2.5.1 zu beachten.<br />

1.6 Verschlusssachen<br />

1.6.1 Begriff und Einstufung<br />

(1) VS sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,<br />

Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform<br />

(z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial,<br />

elektronische Datenträger, elektrische Signale, Geräte oder technische<br />

Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).<br />

(2) Eine VS wird entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer<br />

amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft (1.12) als<br />

- STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte<br />

den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,<br />

- GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden<br />

oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,<br />

- VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte<br />

für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder schädlich sein kann,<br />

- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die<br />

Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein<br />

kann.<br />

Bei Zweifeln hinsichtlich der Einstufung einer VS ist unverzüglich eine<br />

Klärung mit dem VS-Herausgeber herbeizuführen.<br />

(3) Können wegen der Beschaffenheit einer VS die Bestimmungen des GHB<br />

nicht unmittelbar angewendet werden, gelten sie sinngemäß und sind im<br />

Einvernehmen mit BMWi möglichst gleichwertige<br />

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />

1.6.2 VS-Zwischenmaterial<br />

Fallen im Zusammenhang mit einer VS Vor- oder Teilinformationen (z.B.<br />

Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Schablonen, Folien, Fehldrucke,<br />

Ausdrucke der Datenverarbeitung) an, die ganz oder teilweise in eine VS<br />

einfließen und die bereits auf amtliche Veranlassung zu schützende<br />

Informationen enthalten, ist auch dieses VS-Zwischenmaterial als VS zu<br />

behandeln (Anlage 03).<br />

8


1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)<br />

(1) Das VS-NfD-Merkblatt ist zu beachten, ein Geheimschutzverfahren ist<br />

nicht erforderlich. Die anderen Bestimmungen des GHB finden keine<br />

Anwendung.<br />

(2) Personen (Angehörige des eigenen Unternehmens und Angehörige<br />

anderer Unternehmen, die nicht geheimschutzbetreut sind), die Kenntnis<br />

von VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH erhalten müssen oder sich im Rahmen ihrer<br />

Aufgaben im Unternehmen Zugang verschaffen können, sind<br />

entsprechend den Regeln für die Behandlung von VS-NfD<br />

(__PDF_2869__) vom Auftragnehmer nachweisbar zu verpflichten.<br />

(3) Mitarbeiter, die sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung als ungeeignet<br />

erweisen oder gegen sie verstoßen haben, sind von der Bearbeitung der<br />

VS auszuschließen.<br />

1.8 Anlass für ein Geheimschutzverfahren<br />

1.8.1 VS-Auftrag<br />

(1) Gegenstand eines VS-Auftrages können sein:<br />

- Lieferungen und Leistungen, die ganz oder teilweise von einer<br />

amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten<br />

werden,<br />

- Lieferungen und Leistungen, die als solche keiner Geheimhaltung<br />

bedürfen, bei denen aber die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte<br />

des VS-Auftragnehmers in Einrichtungen des VS-Auftraggebers<br />

oder auf andere Weise Kenntnis von VS erhalten (z.B. Montage,<br />

Wartung und Reinigung, Instandsetzung, Transport, Bewachung<br />

(Personalgestellung).<br />

(2) Für den Beginn der Pflichten zum VS-Schutz ist unbeschadet des<br />

Zustandekommens eines Vertrages der Zeitpunkt der Möglichkeit der<br />

Kenntnisnahme von der VS (Vorbereitungen, Bewerbungen,<br />

Verhandlungen, Angebotsausarbeitungen) maßgeblich. Die Dauer der<br />

Pflichten richtet sich nach der amtlich veranlassten Geheimhaltung und<br />

umfasst auch die Fristen für die vertragliche Gewährleistung sowie die<br />

Verwahrung von VS nach Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten.<br />

(3) Ein VS-Auftrag kann direkt vom VS-Herausgeber, einem anderen<br />

amtlichen VS-Auftraggeber oder einem nicht amtlichen<br />

VS-Auftraggeber erteilt werden, der seinerseits einen VS-Auftrag<br />

9


erhalten hat und Unteraufträge vergibt.<br />

(4) Das GHB gilt nicht für Unternehmensgeheimnisse; hierfür sind ggf.<br />

Kennzeichnungen zu verwenden, die sich deutlich von den amtlichen<br />

Geheimhaltungsgraden unterscheiden. Dies gilt auch für aufgrund von<br />

Forderungen ausländischer Auftraggeber ohne amtliche Veranlassung<br />

erstellte Informationen.<br />

1.8.2 Forschung und Entwicklung<br />

(1) Wird bei Forschung und Entwicklung in geheimschutzbetreuten<br />

Unternehmen auf bestehende VS zurückgegriffen, ist die Einwilligung<br />

des VS-Herausgebers, auf dessen Veranlassung die VS entstanden sind,<br />

einzuholen und die Einstufung der anfallenden Forschungsergebnisse<br />

anhand der vorliegenden VS-Einstufungsliste vorzunehmen. Wird nicht<br />

auf bestehende VS zurückgegriffen, und fallen Informationen an, die im<br />

öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein können, ist eine<br />

mögliche Einstufung mit der zuständigen obersten Bundesbehörde zu<br />

klären.<br />

(2) Schließt das Deutsche Patentamt bei einer Patentanmeldung die<br />

Bekanntmachung von Informationen nach § 50 Patentgesetz bzw. § 3<br />

Gebrauchsmustergesetz für ein Unternehmen aus, sind diese<br />

Informationen als VS zu behandeln.<br />

1.9 Veranlassung der Geheimhaltung<br />

1.9.1 VS-Herausgeber<br />

Herausgeber einer VS kann eine inländische oder ausländische amtliche<br />

Stelle einschließlich der EU bzw. eine zwischenstaatliche Organisation<br />

(z.B. NATO, OCCAR (I) ) sein, die eine Einstufung einer VS im Interesse<br />

einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet hat.<br />

1.9.2 VS-Auftraggeber<br />

(1) Amtliche VS-Auftraggeber sind amtliche Stellen / VS-Herausgeber, die<br />

Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu<br />

schützen. Hierunter zählen auch Organisationen und ausländische<br />

Behörden und Dienststellen, sofern aufgrund spezifischer<br />

I Übereinkommen zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation<br />

Conjointe de Coopération en Matière d' Armement = OCCAR) (BGBl. 2000 II S. 414)<br />

10


Vereinbarungen oder Regelungen (z.B. im Rahmen der EU, ESA,<br />

NATO, OCCAR oder bilateraler Abkommen) Deutschland den<br />

VS-Schutz übernommen hat.<br />

(2) Nicht amtliche VS-Auftraggeber (VS-Unterauftraggeber) sind<br />

Unternehmen, die mit Einwilligung des VS-Herausgebers andere<br />

Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu<br />

schützen.<br />

1.9.3 VS-Auftragnehmer<br />

VS-Auftragnehmer sind Unternehmen, die von einem amtlichen oder nicht<br />

amtlichen VS-Auftraggeber mittelbar oder unmittelbar veranlasst werden,<br />

VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen. Als VS-Auftragnehmer<br />

gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Aufgaben im<br />

Unternehmen für einen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber<br />

Zugang zu VS verschaffen können oder Sicherheitsbereiche betreten<br />

müssen.<br />

1.10 Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers<br />

(1) Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat sich bereits in den<br />

Verhandlungen über einenVS- Unterauftrag Gewissheit darüber zu<br />

verschaffen, dass der in Aussicht genommene Vertragspartner<br />

(VS-Auftragnehmer) bereit und in der Lage ist, die nach der VS-<br />

Einstufung auf ihn entfallende Verantwortung zu übernehmen und alle<br />

mit dem Geheimschutzverfahren verbundenen Verpflichtungen zu<br />

erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Verträge über<br />

geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und Leistungen eine<br />

Geheimschutzklausel entsprechend Anlage 02 enthalten. Im Rahmen von<br />

VS-Unteraufträgen muss er die Einwilligung des VS- Herausgebers zur<br />

Weitergabe der VS einholen. Der VS- Auftragnehmer ist über jede<br />

Änderung des Geheimhaltungsgrades zu unterrichten.<br />

(2) VS dürfen dem in Aussicht genommenen VS-Auftragnehmer erst dann<br />

zugänglich gemacht werden, wenn dem nicht amtlichen<br />

VS-Auftraggeber ein gültiger Sicherheitsbescheid (2.4.1) über den<br />

VS-Auftragnehmer vorliegt.VS-Arbeiten dürfen erst dann begonnen<br />

werden, wenn beim VS-Auftragnehmer alle nach den Anforderungen der<br />

VS-Einstufung notwendigen Geheimschutzmaßnahmen getroffen<br />

worden sind.<br />

(3) Der nicht amtliche VS- Auftraggeber hat dem BMWi nach der Vergabe<br />

von VS- Unteraufträgen in Deutschland folgende Angaben anzuzeigen:<br />

11


- vom BMWi vergebene Betriebs-Nummer (ZS-Nummer) des<br />

VS-Unterauftragnehmers,<br />

- amtlicher Projektname,<br />

- Auftragsbezeichnung,<br />

- höchste VS-Einstufung,<br />

- Ort der Auftragsdurchführung (beim nicht amtlichen<br />

VS-Auftraggeber oder beim VS-Unterauftragnehmer),<br />

- materielle Maßnahmen erforderlich (ja/nein) sowie<br />

- VS-IT-Bearbeitung erforderlich (ja/nein).<br />

(4) Bei VS-Unteraufträgen an Unternehmen außerhalb Deutschlands oder<br />

bei VS-Aufträgen ausländischer Stellen innerhalb Deutschlands an ein<br />

deutsches Unternehmen tritt an die Stelle des Sicherheitsbescheides die<br />

Facility Security Clearance (FSC) (Anlage 05).<br />

1.11 Pflichten des VS-Auftragnehmers<br />

(1) Dem VS-Auftragnehmer muss ein Sicherheitsbescheid (2.4.1) über einen<br />

nicht amtlichen VS-Auftraggeber vorliegen, bevor mit diesem<br />

VS-Gespräche, VS-Verhandlungen oder ein Austausch von VS<br />

stattfinden.<br />

(2) Der VS-Auftragnehmer ist verpflichtet, BMWi halbjährlich eine<br />

VS-Auftragsmeldung zu den von BMWi mitgeteilten Stichtagen<br />

abzugeben (Anlage 06). Dies gilt auch, wenn ermächtigtes Personal zu<br />

Dienstleistungen (Reinigung, Wartung, Bewachung) beim<br />

VS-Auftraggeber eingesetzt werden muss.<br />

(3) Der VS-Auftragnehmer hat spätestens 5 Jahre nach Beendigung des<br />

VS-Auftrages und danach in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob<br />

eine VS noch benötigt wird. Andernfalls ist sie zu vernichten oder dem<br />

VS-Auftraggeber zurückzugeben.<br />

1.12 Verantwortlichkeit für die VS-Einstufung und Kennzeichnung<br />

(1) Der VS-Herausgeber bestimmt, welche Teile eines VS-Auftrages nach<br />

welcher VS-Einstufung geheimhaltungsbedürftig sind. Der<br />

VS-Auftraggeber legt unter Berücksichtigung der VS-Einstufung des<br />

VS-Herausgebers ggf. besondere Bedingungen und Auflagen des<br />

VS-Auftrags in der VS-Einstufungsliste (2.4.2, Anlage 07) fest und<br />

informiert den VS-Auftragnehmer so früh wie möglich. Zweifel<br />

hinsichtlich der VS-Einstufung sind umgehend mit dem<br />

12


VS-Auftraggeber zu klären (3.3.2).<br />

(2) Die VS-Einstufungsliste soll so abgefasst werden, dass sie selbst keine<br />

VS-Einstufung erfordert; sie darf nur nach dem Grundsatz "Kenntnis<br />

nur, wenn nötig" zugänglich sein.<br />

(3) Nicht amtliche VS-Auftraggeber haben sich bei der Vergabe von<br />

VS-Unteraufträgen nach der VS-Einstufungsliste des VS-Herausgebers<br />

zu richten und diese erforderlichenfalls zu kennzeichnen bzw.<br />

anzupassen.<br />

(4) Der VS-Auftragnehmer hat die erforderliche Kennzeichnung der VS<br />

sicher zu stellen.<br />

13


2 Geheimschutzverfahren<br />

2.1 Aufnahme 15<br />

2.2 Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen 15<br />

2.3 Prüfungsverfahren 16<br />

2.4 Zulassung zu VS-Aufträgen 17<br />

2.5 Grenzüberschreitende VS-Aufträge 20<br />

2.6 Beendigung der Geheimschutzbetreuung 21<br />

14


Anlage 01<br />

2.1 Aufnahme<br />

(1) Unternehmen werden auf Vorschlag eines VS-Auftraggebers in die<br />

Geheimschutzbetreuung durch BMWi aufgenommen. Ein nicht<br />

amtlicher VS-Auftraggeber hat zuvor die Einwilligung des amtlichen<br />

VS-Auftraggebers einzuholen und seinem Vorschlag die Adresse des zu<br />

beauftragenden Unternehmens, Projektbeschreibung (einschließlich<br />

Projektzeitraum), Geheimhaltungsgrad, erforderliche<br />

Geheimschutzvorkehrungen beizufügen.<br />

(2) Die Einleitung des Geheimschutzverfahrens für Unternehmen, die sich<br />

beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) um<br />

NATO-Infrastrukturvorhaben mit Geheimhaltungsgrad<br />

VS-VERTRAULICH und höher bewerben, wird durch das BAFA<br />

vorgeschlagen.<br />

2.2 Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen<br />

Durch Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrages (<br />

) verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der Bundesrepublik<br />

Deutschland, vertreten durch BMWi,<br />

- die Bestimmungen des GHB in der jeweils geltenden Fassung als<br />

verbindlich anzuerkennen und nach dessen Maßgabe alle erforderlichen<br />

organisatorischen, personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen<br />

zu treffen,<br />

- eine/n fachlich und persönlich geeignete/n SiBe als zentrales<br />

Sicherheitsorgan vorzuschlagen und nach Zustimmung des BMWi zu<br />

bestellen (3.1, __PDF_2858__),<br />

- den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e (SiBe) unmittelbar der<br />

Geschäftsleitung/dem Vorstand/dem Inhaber (im Nachfolgenden<br />

Geschäftsleitung genannt) zu unterstellen und bei allen den Geheimschutz<br />

betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen (3.2, 3.3),<br />

- den/die SiBe mit den Befugnissen und den personellen sowie sachlichen<br />

Ressourcen auszustatten, die für die ordnungsgemäße Durchführung der<br />

Geheimschutzmaßnahmen erforderlich sind,<br />

- eine Geheimschutzklausel (Anlage 02) als Bestandteil des Vertrages über<br />

geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und Leistungen mit dem jeweiligen<br />

amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber zu vereinbaren,<br />

- Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere der<br />

Kapitalbeteiligungen, BMWi unverzüglich mitzuteilen,<br />

- bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens BMWi unverzüglich den<br />

15


Insolvenzverwalter mitzuteilen,<br />

- den Insolvenzverwalter über VS-Aufträge und die Pflichten aus dem<br />

Geheimschutzverfahren zu unterrichten.<br />

2.3 Prüfungsverfahren<br />

2.3.1 Unternehmensangaben<br />

(1) Der VS-Auftragnehmer legt BMWi insbesondere folgende Angaben vor<br />

(__PDF_2870__):<br />

- Name, Anschrift, Rechtsform, E-Mail-Adresse der<br />

Geschäftsleitung,<br />

- Eigentümer / Anteilseigner,<br />

- Geschäftsleitung / Vorstand / Aufsichtsgremien,<br />

- vorgesehene/r SiBe sowie Vertreter/in und ggf. VS-Verwalter/in,<br />

- ggf. durch BMWi zu betreuender Unternehmensteil (2.3.2),<br />

- Auszug aus dem Handelsregister und dem Gewerbezentralregister.<br />

(2) Jede Änderung der in (1) genannten Angaben ist BMWi unverzüglich<br />

mitzuteilen. Ein aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist auf<br />

Anforderung alle fünf Jahre vorzulegen.<br />

2.3.2 Geheimschutzbetreuung von<br />

Unternehmens-/Konzernteilen<br />

(1) Unternehmensteile eines Konzerns mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

werden als selbständige Unternehmen behandelt.<br />

(2) Bei Unternehmen mit rechtlich unselbständigen Teilen schlägt das<br />

Unternehmen vor, welcher Teil in die Geheimschutzbetreuung<br />

aufgenommen werden soll. Bearbeitung und Verwahrung von VS soll<br />

bei mehreren rechtlich unselbständigen geheimschutzbetreuten<br />

Unternehmensteilen, soweit möglich, zentral erfolgen. Soll in einem<br />

Unternehmensteil eine größere Zahl von VS-Ermächtigten betreut<br />

werden, ist ein/e Stellvertreter/-in des/der SiBe vor Ort zu benennen.<br />

2.3.3 Einzelne Personen/freie Mitarbeiter<br />

(1) Sofern bis zu fünf einzelne Mitarbeiter/-innen eines nicht<br />

geheimschutzbetreuten Unternehmens oder freie Mitarbeiter/-innen<br />

16


VS-Aufträge bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber durchführen<br />

sollen, können sie mit Zustimmung dieses VS-Auftraggebers und des<br />

BMWi bei diesem VS-Auftraggeber geheimschutzmäßig betreut werden<br />

(4.3.5).<br />

(2) In begründeten Fällen können einzelne Personen in die<br />

Geheimschutzbetreuung aufgenommen werden. Dabei übernimmt<br />

BMWi die<br />

- Durchführung der erforderlichen Belehrungen (__PDF_2869__,<br />

Anlage 21, Anlage 22),<br />

- Prüfung der Erforderlichkeit der Dauer der VS-Ermächtigung,<br />

- Beantragung von Besuchen nach dem Besuchskontrollverfahren.<br />

2.3.4 Ausländischer Einfluss auf das Unternehmen<br />

BMWi entscheidet im Benehmen mit dem geheimschutzbetreuten<br />

Unternehmen, wie geheimhaltungsbedürftige Vorgänge geschützt werden<br />

können, wenn<br />

- ausländische Kapitalbeteiligungen oder andere maßgebliche<br />

Einflussmöglichkeiten auf VS durch fremde Staatsangehörige<br />

bestehen, oder<br />

- Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen und Mitglieder von<br />

Aufsichtsgremien eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen.<br />

Ggf. kann BMWi die Geheimschutzbetreuung beenden, eine<br />

VS-Ermächtigung verweigern oder eine Verpflichtungserklärung gemäß<br />

Anlage 10 oder Anlage 11 verlangen.<br />

2.4 Zulassung zu VS-Aufträgen<br />

2.4.1 Sicherheitsbescheid<br />

2.4.1.1 Allgemeines<br />

(1) VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer erhalten vom BMWi einen<br />

Sicherheitsbescheid, wenn<br />

- beim VS-Auftragnehmer die gesetzlichen Vertreter VS-ermächtigt<br />

sind,<br />

- ein/e geeignete/r zum Zugang zu VS ermächtigte/r<br />

Unternehmensangehörige/r als SiBe und mindestens ein/e<br />

Vertreter/in bestellt und durch BMWi in seine/ihre Obliegenheiten<br />

17


eingeführt sind,<br />

- die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen materiellen<br />

Geheimschutzmaßnahmen realisiert worden sind.<br />

(2) Der Sicherheitsbescheid enthält:<br />

- Namen des Unternehmens bzw. des Unternehmensteils,<br />

- Namen und Anschrift des/der SiBe im Unternehmen, des/der<br />

SiBe-Vertreters/-in sowie des/der VS-Empfangsberechtigten<br />

(VS-Verwalter/-in) im Unternehmen/ Unternehmensteil,<br />

- Verwahrungsmöglichkeiten für VS,<br />

- im Unternehmen vorhandene Geheimschutzmaßnahmen<br />

(Kategorien gemäß Anlage 12),<br />

- Verpflichtung des VS-Auftraggebers zur Prüfung, ob die beim<br />

VS-Auftragnehmer vorhandenen Kategorien für die<br />

Auftragsdurchführung ausreichend sind,<br />

- Notwendigkeit der schriftlichen Bestätigung des<br />

VS-Auftragnehmers gegenüber dem VS-Auftraggeber auf dessen<br />

Anforderung, dass die erforderlichen Kategorien ausreichend<br />

verfügbar sind.<br />

Der Sicherheitsbescheid kann mit Einschränkungen und einem<br />

Widerrufsvorbehalt versehen werden. Er dient ausschließlich zur<br />

Information des VS-Auftragnehmers und VS-Auftraggebers und darf<br />

nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.<br />

(3) Der Sicherheitsbescheid über das eigene Unternehmen enthält darüber<br />

hinaus:<br />

- die Einschränkung, dass erst nach Realisierung eventueller<br />

zusätzlich erforderlicher Geheimschutzmaßnahmen und nach<br />

Vorliegen des Sicherheitsbescheides des nicht amtlichen<br />

VS-Auftraggebers die Auftragsbearbeitung begonnen werden darf,<br />

- die Termine für die Abgabe der halbjährlichen<br />

VS-Auftragsmeldung.<br />

(4) Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat für ein Unternehmen außerhalb<br />

Deutschlands eine FSC zu beantragen, mit der die zuständige<br />

ausländische Sicherheitsbehörde BMWi die Sicherheitsunbedenklichkeit<br />

des Unternehmens bescheinigt (Anlage 05).<br />

(5) Der VS-Auftraggeber prüft, ob die im Sicherheitsbescheid angegebenen<br />

Sicherheitsvorkehrungen (Kategorien, Anlage 12) für die<br />

VS-Auftragsdurchführung ausreichen, und beantragt bei BMWi unter<br />

Angabe der erforderlichen Kategorien ggf. einen neuen<br />

Sicherheitsbescheid.<br />

18


2.4.1.2 Aussetzung<br />

(1) BMWi kann nach Gewährung rechtlichen Gehörs des betroffenen<br />

Unternehmens Sicherheitsbescheide ganz oder teilweise aussetzen bzw.<br />

die Entscheidung über weitere beantragte Sicherheitsbescheide<br />

zurückstellen, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Geheimschutzes<br />

verstoßen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn:<br />

- bei dem Unternehmen die Voraussetzungen zur Erteilung des<br />

Sicherheitsbe-scheides nicht mehr erfüllt sind und das Unternehmen<br />

diese Voraussetzun-gen nicht in dem von BMWi vorgegebenen<br />

Zeitraum wieder herstellt,<br />

- ein Insolvenzverfahren beantragt wird,<br />

- gegen einen Geschäftsführer, ermächtigten Eigentümer oder<br />

Gesellschafter ein Ermittlungsverfahren gemäß § 160 StPO<br />

eingeleitet worden ist<br />

- schwerwiegende Sicherheitsmängel bei der Durchführung eines<br />

VS-Auftrages vorliegen,<br />

oder wiederholt<br />

- bei einem Unternehmen offensichtliche Mängel bei der Beachtung<br />

datenschutzrechtlicher Bestimmungen auftreten,<br />

- die Unterlagen für die<br />

Aktualisierungen/Wiederholungsüberprüfungen nicht fristgerecht<br />

bei BMWi eingehen,<br />

- die VS-Ermächtigungen nicht binnen drei Monaten vollzogen<br />

werden,<br />

- das Unternehmen die VS-Auftragsmeldung nicht zu den im<br />

Sicherheitsbescheid vorgegebenen Terminen abgibt.<br />

Die Empfänger von Sicherheitsbescheiden werden vom BMWi über die<br />

Aussetzung unterrichtet.<br />

(2) Während der Aussetzung des Sicherheitsbescheides darf das<br />

Unternehmen nur VS-Aufträge bearbeiten, die nicht von der Aussetzung<br />

erfasst sind.<br />

2.4.1.3 Aufhebung<br />

BMWi hebt Sicherheitsbescheide auf, wenn<br />

- VS-Aufträge nicht zustande gekommen oder vollständig abgewickelt<br />

sind und nicht andere Gründe für die Aufrechterhaltung bestehen,<br />

- die Voraussetzungen für die Erteilung von Sicherheitsbescheiden<br />

19


nachträglich wegfallen,<br />

- die Geheimschutzbetreuung durch Kündigung des<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrages beendet wird.<br />

Dem betroffenen Unternehmen ist zur beabsichtigten Aufhebung<br />

rechtliches Gehör zu gewähren. Die Empfänger von Sicherheitsbescheiden<br />

werden vom BMWi unterrichtet.<br />

2.4.2 VS-Einstufungsliste<br />

(1) Der VS-Auftraggeber erstellt unter Berücksichtigung der VS-Einstufung<br />

des VS-Herausgebers eine VS-Einstufungsliste und übermittelt sie dem<br />

VS-Auftragnehmer.<br />

(2) Bei VS-Aufträgen, die den Einsatz von VS-ermächtigtem Fremdpersonal<br />

erfordern, müssen der nicht amtliche VS-Auftraggeber und der<br />

betroffene VS-Auftragnehmer schriftlich vereinbaren,<br />

- dass der VS-Auftragnehmer und seine Mitarbeiter keine VS zur<br />

Verwahrung erhalten,<br />

- inwieweit Personal des VS-Auftragnehmers, das beim nicht<br />

amtlichen VS-Auftraggeber tätig wird, dort hinsichtlich des<br />

Geheimschutzes dem nicht amtlichen VS-Auftraggeber unterstellt<br />

ist.<br />

(3) VS-Auftragnehmer oder nicht amtlicher VS-Auftraggeber leiten BMWi<br />

auf Anforderung die VS-Einstufungsliste zu.<br />

2.5 Grenzüberschreitende VS-Aufträge<br />

2.5.1 Deutsche VS-Aufträge in das Ausland<br />

(1) Beabsichtigt ein Unternehmen die Vergabe eines VS-Unterauftrags an<br />

ein im Ausland ansässiges Unternehmen und liegt die Genehmigung des<br />

amtlichen VS-Auftraggebers zur Weitergabe von VS vor, ist dies BMWi<br />

anzuzeigen (Auftragsanzeige Ausland, Anlage 13) und dort eine FSC<br />

über das im Ausland ansässige Unternehmen anzufordern.<br />

(2) Ein nichtamtlicher VS-Auftraggeber hat gegenüber BMWi in<br />

Schriftform nachzuweisen, dass das im Ausland ansässige Unternehmen<br />

sich vertraglich verpflichtet hat, die für es gültigen<br />

Geheimschutzvorschriften einzuhalten.<br />

(3) Die Weitergabe einer VS in das Ausland ist nur zulässig, wenn<br />

20


- der VS-Herausgeber der Weitergabe zustimmt und<br />

- der VS-Auftraggeber sich beim BMWi vergewissert hat, dass die<br />

VS im Ausland ihrem Geheimhaltungsgrad entsprechend geschützt<br />

ist.<br />

2.5.2 Ausländische VS-Aufträge nach Deutschland<br />

(1) Erhält ein in Deutschland ansässiges Unternehmen einen VS-Auftrag<br />

eines ausländischen VS-Auftraggebers, teilt es BMWi mit:<br />

- Name, Anschrift, Kontaktperson des ausländischen<br />

VS-Auftraggebers,<br />

- Kurzbeschreibung des VS-Auftrages (einschließlich<br />

VS-Einstufung, personeller oder materieller Umfang des<br />

VS-Auftrags, Dauer und, soweit vorhanden, VS-Einstufungsliste<br />

des VS-Auftraggebers).<br />

(2) Anhand der übermittelten Informationen und der VS-Einstufungsliste<br />

prüft BMWi die Notwendigkeit der amtlichen Geheimhaltung und die<br />

erforderliche Kategorie (Anlage 12) und teilt das Ergebnis dem<br />

Unternehmen mit.<br />

(3) Neben den Regelungen des GHB sind ggf. auch internationale<br />

Geheimschutzregelungen (z.B. Programme/Project Security Instruction -<br />

PSI, Security Aspects Letter - SAL) zu beachten.<br />

(4) Sind deutsche VS für die Erledigung eines VS-Auftrags eines<br />

ausländischen VS-Auftraggebers erforderlich, entscheidet der<br />

VS-Herausgeber, ob und welche deutschen VS dem ausländischen<br />

VS-Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden dürfen.<br />

2.6 Beendigung der Geheimschutzbetreuung<br />

(1) Die Geheimschutzbetreuung wird durch Kündigung des<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrages beendet; das Unternehmen kann diese<br />

Kündigung jederzeit vornehmen.<br />

(2) BMWi kann den Vertrag im Benehmen mit dem/den VS-Auftraggeber/n<br />

kündigen, wenn<br />

- VS-Aufträge nicht zustande gekommen oder vollständig<br />

abgewickelt sind,<br />

- alle Sicherheitsbescheide aufgehoben worden sind,<br />

- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,<br />

21


- eine Gefährdung von VS wegen eines ausländischen Einflusses auf<br />

das Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

(3) BMWi kündigt den Vertrag, wenn<br />

- das Geheimschutzverfahren nicht durchgeführt werden kann,<br />

- die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen<br />

nicht sichergestellt ist,<br />

- der Geschäftsbetrieb eingestellt oder<br />

- das Unternehmen nach Aussetzung der Sicherheitsbescheide<br />

(2.4.1.2) nicht die von BMWi geforderten Maßnahmen fristgerecht<br />

durchführt.<br />

(4) Nach Kündigung des Vertrags hat das Unternehmen<br />

- alle bei ihm vorhandenen VS unverzüglich an den oder die<br />

VS-Auftraggeber zurückzugeben bzw. im Einvernehmen mit diesen<br />

zu vernichten und dies BMWi schriftlich zu bestätigen,<br />

- die VS-Bestandsverzeichnisse BMWi auf Verlangen zu übergeben,<br />

- alle VS-ermächtigten Mitarbeiter über ihre Pflichten beim<br />

Erlöschen der VS-Ermächtigung zum Zugang zu VS nachweislich<br />

zu belehren (Anlage 14),<br />

- die VS-Ermächtigungsurkunden mit Veränderungsmeldung (Anlage<br />

15) an BMWi zurückzusenden sowie<br />

- weiterhin eine gesonderte Verwahrung der Sicherheitsakten sicher<br />

zu stellen.<br />

Bei Beantragung des Insolvenzverfahrens sind die Sicherheitsakten<br />

BMWi auf Verlangen unverzüglich zu übergeben.<br />

22


3 Der/die Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe)<br />

3.1 Bestellung, Einführung, Abberufung 24<br />

3.2 Stellung und Befugnisse des/der SiBe 25<br />

3.3 Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 26<br />

23


3.1 Bestellung, Einführung, Abberufung<br />

(1) Der/die Sicherheitsbevollmächtigte ist das zentrale Sicherheitsorgan im<br />

Unternehmen. Die Geschäftsleitung schlägt BMWi einen/e fachlich und<br />

persönlich geeigneten/e Unternehmensangehörigen/e in leitender<br />

Funktion als Sicherheitsbevollmächtigten/e vor. Nach Zustimmung<br />

durch BMWi bestellt die Geschäftsleitung den/die<br />

Sicherheitsbevollmächtigten/e. Das gleiche gilt für den/die ständigen/e<br />

Vertreter/in vor Ort. (__PDF_2858__). Sie überträgt ihm/ihr, wo<br />

erforderlich in hauptamtlicher Tätigkeit, die Zuständigkeit für die<br />

Durchführung aller Geheimschutzmaßnahmen und bevollmächtigt<br />

ihn/sie entsprechend. Der/die Vertreter/in übernimmt bei Abwesenheit<br />

des/der SiBe dessen/deren Aufgaben und Pflichten in vollem Umfang.<br />

(2) Der/die SiBe soll seine/ihre Funktion grundsätzlich nur in einem<br />

Unternehmen wahrnehmen. Mit Zustimmung des BMWi kann hiervon<br />

abgewichen werden, insbesondere wenn eine kapitalmäßige Beteiligung<br />

oder Konzernzugehörigkeit zwischen den betroffenen Unternehmen<br />

besteht. Dabei sind sicherzustellen<br />

- regelmäßige Anwesenheit des/der SiBe in den betroffenen<br />

Unternehmen und<br />

- unmittelbare Unterstellung des/der SiBe unter die Leitung jedes<br />

einzelnen betroffenen Unternehmens; diese Unterstellung ist in<br />

Vereinbarungen zum Direktionsrecht zwischen den betroffenen<br />

Unternehmen und zwischen dem Beschäftigungsunternehmen und<br />

dem/der SiBe bzw. dessen/deren Mitarbeitern/innen festzuschreiben<br />

(Anlage 16, Anlage 17).<br />

(3) Bei der Bestellung für mehrere Unternehmen ist ein/e ständige/r<br />

Vertreter/in vor Ort für jedes Unternehmens zu bestellen.<br />

(4) Die Bestellung eines/r SiBe lässt die Pflichten des Unternehmens<br />

(VS-Auftragnehmers) gegenüber dem VS-Auftraggeber und den<br />

Sicherheitsbehörden unberührt.<br />

(5) BMWi führt den/die SiBe in seine/ihre Aufgaben ein und belehrt ihn/sie<br />

über seine/ihre besonderen Pflichten. Der/die SiBe ist verpflichtet, an<br />

Informations- und Fortbildungsveranstaltungen des BMWi in<br />

Geheimschutzangelegenheiten teilzunehmen.<br />

(6) Das Unternehmen hat den/die SiBe auf Veranlassung des BMWi<br />

abzuberufen<br />

- bei begründeten Zweifeln an seiner/ihrer fachlichen oder<br />

persönlichen Eignung oder<br />

- wenn ihm/ihr die erforderliche VS-Ermächtigung nicht erteilt<br />

werden kann.<br />

(7) Beabsichtigt das Unternehmen die Abberufung des<br />

24


Sicherheitsbevollmächtigten oder scheidet der<br />

Sicherheitsbevollmächtigte aus dem Unternehmen aus, teilt die<br />

Geschäftsleitung dies vor der Abberufung oder dem Ausscheiden BMWi<br />

mit und bestellt nach Zustimmung durch das BMWi einen Nachfolger.<br />

Im Falle der Abberufung legt das Unternehmen dem Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie die Gründe hierfür dar. Um eine<br />

kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, soll der<br />

Sicherheitsbevollmächtigte nicht ohne zwingenden Grund von seinem<br />

Posten abberufen werden.<br />

(8) Beim Wechsel des/der SiBe stellt die Geschäftsleitung sicher, dass eine<br />

Niederschrift über die Übergabe<br />

- des VS-Bestandes,<br />

- der Sicherheitsakten (4.7.2),<br />

- der vom/von der SiBe zu führenden Verzeichnisse,<br />

- ggf. vorhandener Schlüssel, Zahlenkombinationen zu<br />

VS-Verwahrgelassen und Gefahrenmeldeanlagen,<br />

- des Geheimschutzplans, sofern vorhanden, und<br />

- der vorliegenden Sicherheitsbescheide<br />

gefertigt wird; diese ist vom/von der ausscheidenden SiBe und vom/von<br />

der neuen SiBe zu unterschreiben und mindestens fünf Jahre zu<br />

verwahren.<br />

3.2 Stellung und Befugnisse des/der SiBe<br />

(1) Der/die SiBe ist in Angelegenheiten des Geheimschutzes dem/der<br />

Vorsitzenden der Geschäftsleitung, wo dies nicht möglich ist dem/der<br />

nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung,<br />

in organisatorisch eindeutiger Weise unmittelbar zu unterstellen, bei<br />

Bestellung für mehrere Unternehmen der Geschäftsleitung jedes<br />

Unternehmens. Er/sie ist an allen VS-relevanten Entscheidungen des<br />

Unternehmens zu beteiligen und hat ein direktes Vortragsrecht bei dem<br />

für ihn/sie zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung.<br />

(2) Der/die SiBe und seine/ihre Mitarbeiter/innen dürfen keine Aufgaben<br />

des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten wahrnehmen.<br />

Außerdem dürfen ihnen grundsätzlich keine Aufgaben der<br />

Personalverwaltung übertragen werden. Hiervon kann mit Einwilligung<br />

des BMWi bei Unternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl oder<br />

Unternehmen, die aufgrund ihrer Personalstruktur diese Trennung nicht<br />

erfüllen können, abgewichen werden. In diesem Fall hat der/die SiBe<br />

alle VS-Ermächtigten schriftlich zu unterrichten und auf ihr Recht<br />

hinzuweisen, sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu<br />

25


wenden (Anlage 18). BMWi ist unverzüglich über Änderungen der für<br />

die Ausnahmegenehmigung erheblichen Umstände zu unterrichten.<br />

(3) Der/die SiBe ist vom Unternehmen mit den notwendigen personellen<br />

und materiellen Mitteln (Mitarbeiter, Räume, technische Einrichtungen<br />

etc.) auszustatten und bei allen geheimschutzrelevanten Maßnahmen zu<br />

beteiligen und zu unterstützen.<br />

(4) Dem/der SiBe dürfen sicherheitsfremde Aufgaben nur in einem Umfang<br />

übertragen werden, der die Wahrnehmung seiner/ihrer vorrangigen<br />

Aufgaben als SiBe nicht beeinträchtigt.<br />

(5) Der/die SiBe ist mit allen Befugnissen auszustatten, die für die<br />

ordnungsgemäße Durchführung der vom Unternehmen übernommenen<br />

Geheimschutzverpflichtungen erforderlich sind. Dazu gehören:<br />

- Beteiligung in der Planungs- und Vorbereitungsphase sowie bei<br />

Vertragsverhandlungen über VS-Aufträge,<br />

- Beteiligung bei Personalmaßnahmen, die den Geheimschutz im<br />

Unternehmen berühren, einschließlich des Rechts auf<br />

Einsichtnahme in die Personalakte,<br />

- Beteiligung bei allen Sicherheitsvorkehrungen des Unternehmens<br />

(Werkschutz, Informationsschutz, Feuerwehr usw.) sowie bei allen<br />

zweckdienlichen Maßnahmen die für den Sicherheitsstatus des<br />

Unternehmens von Bedeutung sein können (3.3.4),<br />

- Informations-, Belehrungs-, Anordnungs- und Kontrollrechte sowie<br />

das jederzeitige Zutrittsrecht zu allen Stellen im Unternehmen in<br />

dem für seinen Aufgabenbereich erforderlichen Umfang,<br />

- Weisungsbefugnis gegenüber dem/der ständigen Vertreter/in<br />

des/der SiBe vor Ort,<br />

- Vollmacht für Verhandlungen über Geheimschutzangelegenheiten<br />

mit den am Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden und<br />

Unternehmen,<br />

- Entscheidung über die Anordnungsbefugnis für<br />

VS-Vervielfältigungen sowie<br />

- Weisungsbefugnis in dem für den Aufgabenbereich erforderlichen<br />

Umfang gegenüber Werkschutz und IT- und<br />

Kommunikationssicherheit.<br />

3.3 Aufgaben/Pflichten des/der SiBe<br />

3.3.1 Allgemeines<br />

(1) Der/die SiBe ist abschließend für die Planung, Genehmigung,<br />

Durchführung und Überwachung aller Maßnahmen zum Schutz von VS<br />

26


ei VS-Aufträgen, VS-Unteraufträgen und sonstigen Anlässen<br />

verantwortlich.<br />

(2) Der/die SiBe ist auch verantwortlich für die<br />

- ständige Aktualisierung der BMWi zu übersendenden<br />

Unternehmensangaben,<br />

- unverzügliche Mitteilung an BMWi im Falle der Beantragung des<br />

Insolvenzverfahrens,<br />

- Unterrichtung des Insolvenzverwalters über die Existenz von<br />

VS-Aufträgen im Unternehmen und die Pflichten gemäß GHB,<br />

- Erstellung einer Niederschrift bei einem Wechsel des/der SiBe,<br />

- Prüfung der Übereinstimmung von Überwachungsprotokollen<br />

(protokollierte Datensätze) mit den vorgelegten Anordnungen für<br />

Telekommunikationsüberwachungen gemäß § 17 Absatz 1 der<br />

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung<br />

von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation<br />

(TKÜV) sowie<br />

- Sicherstellung des Schutzes von VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH eingestuften Angelegenheiten<br />

(__PDF_2869__).<br />

(3) Der/die SiBe ist insbesondere bei der Bearbeitung von Vorgängen,<br />

welche die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen betreffen, zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtet. Er/sie darf Informationen aus den<br />

Sicherheitsakten der VS-Ermächtigten nur an die beim<br />

Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden (1.2) weitergeben.<br />

(4) Der/die SiBe erstattet der Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich<br />

Bericht; dieser Bericht ist mit ihm/ihr zu erörtern.<br />

3.3.2 VS-Aufträge<br />

(1) Der/die SiBe hat im Benehmen mit der Geschäftsleitung, den<br />

VS-Auftraggebern, den am Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden<br />

zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der VS-Einstufung und bei der<br />

Klärung diesbezüglicher Zweifel mitzuwirken.<br />

(2) Seine/ihre Pflichten umfassen in diesem Zusammenhang:<br />

- Führung von Verzeichnissen über<br />

- die innerhalb eines Unternehmens vorbereiteten, laufenden,<br />

durchgeführten und in Abwicklung befindlichen VS-Aufträge<br />

sowie über VS-Unteraufträge an andere Unternehmen<br />

(VS-Auftragsverzeichnis),<br />

27


- alle Unternehmensbereiche, in denen VS bearbeitet oder<br />

verwahrt werden (VS-Bereichsverzeichnis),<br />

- VS-Ermächtigte (VS-Personalverzeichnis),<br />

- Anforderung von Sicherheitsbescheiden bzw. FSCs über nicht<br />

amtliche VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer bei BMWi,<br />

- bei internationalen Projekten die Prüfung, ob und inwieweit<br />

besondere Vereinbarungen (z. B. internationale Abkommen,<br />

Projektvereinbarungen, sicherheitsspezifische Anweisungen)<br />

gelten,<br />

- Sicherstellung, dass<br />

- die VS-Auftragsmeldung (Anlage 06) an BMWi vollständig<br />

und fristgerecht abgegeben wird,<br />

- die eventuelle Erteilung von VS-Unteraufträgen nach den<br />

Regeln des GHB erfolgt sowie<br />

- während der Durchführung eines VS-Auftrags und nach<br />

dessen endgültiger Abwicklung jede Möglichkeit der<br />

Herabstufung, Vernichtung oder Rückgabe von VS genutzt<br />

wird.<br />

(3) Der/die SiBe hat BMWi jederzeit auf Anfrage die aufgrund der<br />

VS-Auftragssituation vorbereiteten oder bereits getroffenen<br />

Geheimschutzvorkehrungen des Unternehmens zu erläutern und deren<br />

Angemessenheit nachzuweisen.<br />

3.3.3 Personeller Geheimschutz<br />

Zur Gewährleistung des personellen Geheimschutzes hat der/die SiBe<br />

insbesondere folgende Aufgaben:<br />

- Feststellung, welche Personen unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />

"Kenntnis nur, wenn nötig" zu ermächtigen sind und ob die<br />

Voraussetzungen für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> bei diesen vorhanden sind<br />

(4.1.2),<br />

- den Betroffenen über die Hinweise zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> für<br />

Sicherheitserklärungen (Anlage 19f) sowie über sein Widerspruchsrecht im<br />

Sinne von § 24 Abs. 2 BDSG (Anlage 20) zu unterrichten (4.7.7),<br />

- Beantragung der VS-Ermächtigungen (__PDF_2909__) und fortlaufende<br />

Kontrolle der Notwendigkeit der VS-Ermächtigungen (4.2.3),<br />

- Durchführung der vorgeschriebenen Belehrungen (4.6, Anlage 21),<br />

- Durchführung der Reisebelehrungen (4.6, Anlage 22),<br />

- Führung der Sicherheitsakten (4.7.2),<br />

28


- Veranlassung des Verzichts des Unternehmens auf die Fortdauer der<br />

VS-Ermächtigung, wenn sich der/die Betroffene als ungeeignet zum<br />

Zugang zu VS erweist (Anlage 15),<br />

- Durchführung der bei der VS-Ermächtigung und ihrer Beendigung<br />

erforderlichen Maßnahmen (4.3, Anlage 14, __PDF_2909__,<br />

__PDF_2902__, __PDF_2903__, Anlage 19d, __PDF_2879__, Anlage<br />

20),<br />

- Erlass der erforderlichen Geheimschutzanweisungen an alle betroffenen<br />

Unternehmensangehörigen ,<br />

- Aufsicht über den erforderlichen Einsatz von VS-Ermächtigten gemäß dem<br />

Grundsatz "Kenntnis, nur wenn nötig",<br />

- Führung einer Liste der zur Anordnung von Vervielfältigung und<br />

Vernichtung von VS Befugten (in Abstimmung mit dem Projektleiter),<br />

- Entscheidung, ob und in welchem Umfang in- oder ausländische<br />

Besucher/innen Zugang zu VS erhalten dürfen (5.1, 5.2, 5.3),<br />

- Führung der Besuchsverzeichnisse (5.2),<br />

- Ausstellung von "SiBe-Bescheinigungen" für Besucher im Inland und<br />

Führung der entsprechenden Listen (5.1, 5.2, Anlage 23, Anlage 24),<br />

- Durchführung der Besuchsanmeldung bzw. Beschaffung der ggf.<br />

notwendigen Besuchserlaubnis, wenn VS-Ermächtigte als Besucher in<br />

ausländische Unternehmen, staatliche Stellen und zwischenstaatliche<br />

Organisationen entsandt werden sollen, um dort geheimschutzbedürftige<br />

Angelegenheiten zu erledigen (5.3, Anlage 25, __PDF_2823__, Anlage 27,<br />

Anlage 28, Anlage 29, Anlage 30, Anlage 31, Anlage 32),<br />

- Führung eines VS-NfD einzustufenden, fortlaufenden, möglichst<br />

elektronischen VS-Personenverzeichnisses über Personen die<br />

VS-ermächtigt sind und/oder für die die VS-Ermächtigung beantragt ist.<br />

Hieraus muss ersichtlich sein, bei welchem VS-Auftrag die Betroffenen<br />

tätig sind bzw. sein sollen.<br />

3.3.4 Materieller Geheimschutz<br />

Zur Gewährleistung des materiellen Geheimschutzes hat der/die SiBe<br />

insbesondere folgende Aufgaben :<br />

- Herstellung und Überwachung aller erforderlichen materiellen<br />

Geheimschutzvorkehrungen einschließlich Mitwirkung bei vorbeugenden<br />

Maßnahmen zum Schutz des Unternehmens (insbesondere äußere<br />

Begrenzung, Beleuchtung, Sicherung von Türen, Toren, Notausgängen,<br />

Fenstern, Lüftungsschächten, Kanalisierungsschächten u. ä.; Bewachung,<br />

Alarmanlagen, Ausweissystem, Ein- und Ausgangskontrolle,<br />

Fahrzeugüberwachung, Fotografierverbot und Verbot der unbefugten<br />

29


Mitnahme von Fotoapparaten, Mobiltelefonen und IT-Geräten sowie alle<br />

weiteren zweckdienlichen Maßnahmen, die für den Sicherheitsstatus des<br />

Unternehmens von Bedeutung sein können),<br />

- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit hilfeleistenden Stellen (z. B.<br />

Polizeidiensstellen)<br />

- Erstellung von Kontroll- und Sperrzonenanweisungen (6.3, 6.8.3, Anlage<br />

33, Anlage 34),<br />

- Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen<br />

(6.9),<br />

- Durchführung von Kontrollen über Beachtung und Wirksamkeit der<br />

materiellen Geheimschutzmaßnahmen, Raumüberprüfung und -sicherung<br />

gegen Eindringen, Einblick und Mithören durch Unbefugte vor und bei<br />

Besprechungen über VS,<br />

- Einhaltung von Beschränkungen bei der Weitergabe von VS,<br />

- Nachweis der im Unternehmen vorhandenen VS-Bestandsverzeichnisse,<br />

- Sicherung einer vollständigen VS-Bestandsprüfung; die erste vollständige<br />

Prüfung ist spätestens zum Dezember 2006 abzuschließen und danach<br />

spätestens alle 10 Jahre zu wiederholen; BMWi ist über das Ergebnis zu<br />

unterrichten,<br />

- Prüfung gemäß Kontrollrichtlinie (Anlage 35), ob die im GHB, in<br />

Richtlinien oder allgemeinen Anweisungen sowie in Auflagen oder<br />

Einzelverfügungen des BMWi geforderten Sicherheitsvorkehrungen<br />

beachtet werden,<br />

- Inventarisierung der nach der Abwicklung des VS-Auftrags im<br />

Unternehmen verbleibenden VS,<br />

- Sicherstellung, dass Bild-, Tonaufzeichnungs- und Übertragungsgeräte<br />

sowie IT-/Kommunikationsgeräte nicht in VS-Bereiche gebracht werden;<br />

Ausnahmen können von dem/der SiBe bei besonderer Notwendigkeit<br />

zugelassen werden, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen,<br />

sowie<br />

- Erstellung einer innerbetrieblichen Anweisung zur Behandlung von<br />

VS-Zwischenmaterial im Einvernehmen mit BMWi (1.6.2).<br />

3.3.5 Verletzung von Geheimschutzvorschriften<br />

(1) Der/die SiBe trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Schaden<br />

abzuwenden oder zu verringern und Wiederholungen zu vermeiden,<br />

wenn<br />

- bekannt wird oder der Verdacht entsteht, dass Unbefugte Kenntnis<br />

von VS erhalten haben,<br />

30


- eine VS, ein Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelass, zu<br />

Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und<br />

Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage verloren gegangen ist,<br />

- sonstige Geheimschutzvorschriften verletzt sind, oder<br />

- eine unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes beachtliche<br />

Beobachtung gemacht wird (z.B. defekte Sicherheitseinrichtungen<br />

oder außergewöhnliches Interesse bestimmter Personen an VS).<br />

(2) Er/sie unterrichtet unverzüglich BMWi und die zuständige<br />

Landesverfassungsschutzbehörde (ggf. zusätzlich BfV) (Anlage 36),<br />

oder bei Gefahr im Verzuge (z.B. Fluchtgefahr) die zuständige<br />

Polizeidienststelle über<br />

- Hinweise, Wahrnehmungen und Erkenntnisse, die den Verdacht<br />

einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit, einer Verratstätigkeit<br />

anderer Art oder von Sabotage, Terrorismus u.ä. begründen können,<br />

- geheimschutzrelevante Vorkommnisse bei Reisen von<br />

VS-Ermächtigten.<br />

Er/Sie unterrichtet unverzüglich BMWi, wenn der Verdacht besteht oder<br />

bekannt wird, dass Unbefugte Kenntnis von VS erhalten haben sowie<br />

über den Verlust von VS, Schlüsseln zu einem VS-Verwahrgelass, zu<br />

Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und<br />

Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage.<br />

3.3.6 Kommunikations- und IT-Sicherheit<br />

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit von VS hat der/die SiBe auf dem<br />

Gebiet der Kommunikations- und IT-Sicherheit folgende Aufgaben:<br />

- Beteiligung bei Planung und Beschaffung von Kommunikationsund<br />

IT-Ausstattung,<br />

- Beteiligung bei Entwicklung genereller Kommunikations- und<br />

IT-Sicherheitskonzepte,<br />

- Beteiligung bei Aufklärung und Beseitigung von Angriffen auf die<br />

Kommunikations- und IT-Einrichtung (auch außerhalb des<br />

VS-Bereiches) sowie<br />

- Sensibilisierung der Mitarbeiter/-innen hinsichtlich der besonderen<br />

Anforderungen von Kommunikations- und IT-Einrichtungen und<br />

der zusätzlichen Anforderungen bei der VS-Bearbeitung.<br />

(2) Zur Gewährleistung der VS-IT-Bearbeitung (6.11) hat der/die SiBe<br />

folgende Aufgaben<br />

- Erstellung der Informationstechnik-Geheimschutzanweisung<br />

31


(ITGA) gemäß den Richtlinien zum Geheimschutz von VS beim<br />

Einsatz von Informationstechnik in Unternehmen (VSITR/U)<br />

(Anlage 37),<br />

- Einholung der erforderlichen Einwilligung des BMWi zur<br />

VS-IT-Bearbeitung,<br />

- Sicherstellung der Einhaltung der VS-IT-Schutzmaßnahmen,<br />

- bei internationalen Projekten Sicherstellung, dass die<br />

Anforderungen der Kommunikations- und IT-Einrichtung<br />

eingehalten werden und eine ggf. erforderliche Zustimmung<br />

eingeholt wird.<br />

32


4 Personeller Geheimschutz<br />

4.1 Allgemeine Bestimmungen 34<br />

4.2 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 35<br />

4.3 VS-Ermächtigung 41<br />

4.4 Zugangsgewährung zu VS 42<br />

4.5 Außerkrafttreten der VS-Ermächtigung 43<br />

4.6 Belehrung 44<br />

4.7 Weitere personelle Geheimschutzmaßnahmen 44<br />

33


4.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

4.1.1 Begriff<br />

Der personelle Geheimschutz umfasst die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

(einschließlich Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung) von Personen,<br />

die Zugang zu VS erhalten sollen oder sich im Rahmen ihrer Aufgaben im<br />

Unternehmen verschaffen können, und ihre Ermächtigung. Die<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einer Person ist eine vorbeugende Maßnahme des<br />

personellen Geheimschutzes, durch die verhindert werden soll, dass<br />

Personen zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt werden, bei denen<br />

ein Sicherheitsrisiko besteht.<br />

4.1.2 Auswahl und Vorprüfung der Betroffenen<br />

(1) Der/die SiBe stimmt mit den für VS-Aufträge Verantwortlichen unter<br />

Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" (1.4) ab,<br />

welche Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i.S. §1 Abs. 2<br />

SÜG ausüben sollen und einer VS-Ermächtigung bedürfen.<br />

(2) Nach Einwilligung der Betroffenen in die vom/von der SiBe<br />

vorgeschlagenen Art der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> führt der/die SiBe eine<br />

Vorprüfung auf die Eignung zur VS-Ermächtigung durch.<br />

Entscheidungskriterien, die den Betroffenen vorab bekannt zu geben<br />

sind, sind u.a. die Auskünfte der Arbeitsvorgesetzten über ihre<br />

Zuverlässigkeit.<br />

(3) Der/die SiBe darf grundsätzlich nur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en für<br />

Personen beantragen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />

(4) Der/die SiBe hat BMWi mit dem Antrag auf VS-Ermächtigung<br />

sicherheitserhebliche Umstände, die ihm/ihr im Rahmen der Vorprüfung<br />

bekannt geworden sind, mitzuteilen.<br />

4.1.3 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Unternehmensorganen<br />

(1) Eigentümer (natürliche Personen) und Mitglieder der Geschäftsleitung<br />

(Träger der unternehmerischen Verantwortung) eines Unternehmens<br />

bedürfen einer VS-Ermächtigung entsprechend der höchsten<br />

VS-Einstufung der VS-Aufträge des Unternehmens. Hiervon kann<br />

abgesehen werden, wenn die Betroffenen auf den Zugang zu VS<br />

gegenüber BMWi schriftlich verzichten (Anlage 10) und darlegen, dass<br />

ihre Kenntnisnahme tatsächlich und dauerhaft ausgeschlossen ist.<br />

(2) Ist eine juristische Person Eigentümerin des Unternehmens, sieht BMWi<br />

von ihrer Geheimschutzbetreuung ab, wenn sie sich verpflichtet, keine<br />

34


Kenntnis von VS zu nehmen (Anlage 11).<br />

(3) Mitglieder der Überwachungsorgane (z.B. Aufsichtsrat oder Beirat)<br />

eines Unternehmens bedürfen keiner VS-Ermächtigung, sofern nicht<br />

besondere Gründe diese erfordern.<br />

4.2 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

4.2.1 Arten der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

(1) Entsprechend der vorgesehenen VS-Tätigkeit ist eine<br />

- einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (Ü 1), eine<br />

- <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (Ü 2) oder eine<br />

- <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen (Ü<br />

3)<br />

erforderlich.<br />

(2) Ergeben sich bei der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> Erkenntnisse, die nur durch<br />

die nächsthöhere Art der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> geklärt werden können,<br />

ist diese mit Zustimmung der Betroffenen durchzuführen. Diese<br />

Erkenntnisse werden der nicht öffentlichen Stelle nicht mitgeteilt.<br />

(3) Eine Ü 1 ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu<br />

VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im<br />

Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können.<br />

(4) Eine Ü 2 ist für Personen durchzuführen, die<br />

- Zugang zu GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich<br />

im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können,<br />

- Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften<br />

VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im<br />

Unternehmen verschaffen können,<br />

soweit BMWi nicht eine Ü 1 für ausreichend erklärt.<br />

(5) Eine Ü 3 ist für Personen durchzuführen, die<br />

- Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder<br />

ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen<br />

können,<br />

- Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften VS erhalten<br />

sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen<br />

verschaffen können,<br />

soweit BWMA nicht eine Ü 1 oder Ü 2 für ausreichend erklärt.<br />

35


4.2.2 Datenerhebung<br />

BMWi erhebt über den/die SiBe die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach<br />

dem SÜG erforderlichen Daten. Die Betroffenen sind von dem/der SiBe auf<br />

- den Zweck der Erhebung,<br />

- die erhebende Stelle (BMWi),<br />

- Maßnahmen im Zusammenhang mit der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>,<br />

- eine evtl. arbeitsvertragliche Mitwirkungspflicht und<br />

- die Freiwilligkeit ihrer Angaben<br />

hinzuweisen.<br />

4.2.3 Einleitung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

(1) Der/die SiBe prüft, ob die Voraussetzungen für eine<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> vorliegen. Er/sie stellt fest, ob eine Anfrage an<br />

die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />

der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist und<br />

beantragt die vom VS-Auftraggeber geforderte <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

und VS-Ermächtigung. Der Antrag kann nur für bei einem in<br />

Deutschland ansässigen Unternehmen Beschäftigte gestellt werden.<br />

(2) BMWi sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Unterschrift<br />

des/der Betroffenen, vorzulegen:<br />

- Antrag auf VS-Ermächtigung (__PDF_2909__),<br />

- Sicherheitserklärung (Original und eine Kopie, __PDF_2902__<br />

bzw. __PDF_2903__),<br />

- ggf. Beiblatt zur Sicherheitserklärung (zweifach, Anlage 19d) und<br />

- ggf. Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den<br />

Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen<br />

Republik (zweifach, __PDF_2879__).<br />

(3) Der/die SiBe belehrt die Betroffenen über die Notwendigkeit<br />

vollständiger und richtiger Angaben (Anlage 19f). Dabei hat er/sie die<br />

Betroffenen darüber zu belehren, dass sie Angaben verweigern können,<br />

die für sie oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1<br />

StPO, oder Lebensgefährten strafrechtliche Verfolgung (Anlage 19g),<br />

Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Der/die SiBe prüft und<br />

bestätigt Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der<br />

Sicherheitserklärung und darf, soweit dies erforderlich ist, die<br />

Personalunterlagen beiziehen. Er/sie befragt die Betroffenen zu<br />

sicherheitserheblichen Erkenntnissen und erörtert diese ggf. mit ihnen<br />

und unterrichtet BMWi hierüber.<br />

36


(4) Der/die SiBe nimmt eine Kopie des Antrags auf VS-Ermächtigung und<br />

der Sicherheitserklärung zur Sicherheitsakte (4.7.2). Der<br />

Sicherheitserklärung <strong>Ü2</strong> und Ü3 ist ein Lichtbild beizufügen; ggf. kann<br />

das Bild als Bilddatei eingesetzt werden. BMWi sind der Antrag auf<br />

VS-Ermächtigung sowie das Original und eine Kopie der<br />

Sicherheitserklärung zu übersenden.<br />

(5) Für Mitarbeiter/innen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die<br />

nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die Regelungen<br />

in Absatz 1 bis 4 mit folgenden Ausnahmen:<br />

- Für Staatsangehörige eines NATO-Mitgliedsstaates, die Zugang zu<br />

NATO-VS erhalten sollen, erfolgt die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch<br />

den Heimatstaat. Leben diese Personen länger als fünf Jahre in<br />

Deutschland, kann die Überprüfung mit Zustimmung des<br />

Heimatstaates durch BMWi erfolgen.<br />

- Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt<br />

die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch die Sicherheitsbehörde der USA.<br />

- Für Staatsangehörige eines EDIR-Mitgliedsstaates (Frankreich,<br />

Großbritannien, Italien, Schweden,<br />

Spanien)Rahmenübereinkommen über Maßnahmen zur<br />

Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der<br />

Europäischen Rüstungsindustrie (European Defence Industry<br />

Restructuring Framework Agreement - EDIR-RÜ) vom 27.07.2000<br />

(BGBl. 2001 II S. 91) erfolgt die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch<br />

BMWi. Sind diese bereits vor weniger als fünf Jahren von einer<br />

Sicherheitsbehörde eines anderen EDIR-Mitgliedsstaates<br />

sicherheitsüberprüft, ist eine erneute <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> erst<br />

nach Ablauf der fünf Jahre erforderlich. Der/die SiBe teilt BMWi<br />

nach Befragung des/der Mitarbeiters/in mit, welche<br />

Sicherheitsbehörde die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durchgeführt hat.<br />

- Für Angehörige der Unterzeichnerstaaten des<br />

GUZ-ÜbereinkommensÜbereinkommen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und<br />

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über<br />

die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des<br />

Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans<br />

vom 04.03.1970 (BGBl. 1971 II S. 929) wird die<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch den Heimatstaat durchgeführt.<br />

Der/die SiBe hat in Fällen, in denen die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durch<br />

den Heimatstaat durchgeführt wird, BMWi den Antrag auf<br />

VS-Ermächtigung zuzuleiten. Die entsprechenden ausländischen<br />

Vordrucke zur Einleitung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> werden von<br />

BMWi unverzüglich dem/der SiBe zur Weiterleitung an die Betroffenen<br />

zugeleitet. Die ausgefüllten Vordrucke sind von dem/der SiBe an BMWi<br />

37


zurückzusenden. Ein Exemplar ist zur Sicherheitsakte zu nehmen.<br />

38


4.2.4 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten<br />

(1) Bei Ü 1 trifft BfV folgende Maßnahmen:<br />

- Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der<br />

Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der<br />

Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,<br />

- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem<br />

Bundeszentralregister sowie<br />

- Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und<br />

die Nachrichtendienste des Bundes.<br />

(2) Bei Ü 2 führt BfV zusätzlich folgende Maßnaßmen durch:<br />

- Anfragen an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des/der<br />

Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre und<br />

- Prüfung der Identität des/der Betroffenen.<br />

Wird der/die Ehegatte/in, Lebenspartner/in Lebensgefährte/in in die<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogen, führt das BfV bezüglich der<br />

einzubeziehenden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten<br />

Maßnahmen durch.<br />

(3) Bei Ü 3 befragt BfV zusätzlich die von den Betroffenen in ihrer<br />

Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und ggf. weitere<br />

geeignete Auskunftspersonen.<br />

(4) BMWi befasst ggf. die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des<br />

Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen<br />

Republik (__PDF_2879__) und übermittelt evtl. sich hieraus ergebende<br />

Erkenntnisse zur Bewertung an BfV.<br />

(5) Erforderlichenfalls kann BfV zusätzlich Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5<br />

SÜG durchführen.<br />

4.2.5 Abschluss der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>/Aufhebung der<br />

VS-Ermächtigung/rechtliches Gehör<br />

(1) Stellt BfV keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse fest, entscheidet<br />

BMWi über die VS-Ermächtigung.<br />

(2) Stellt BfV ein Sicherheitsrisiko oder sicherheitserhebliche Erkenntnisse<br />

fest, teilt es dies einschließlich seiner Bewertung BMWi mit. BMWi<br />

berücksichtigt dies bei seiner Entscheidung über die beantragte<br />

VS-Ermächtigung.<br />

(3) Vor Ablehnung oder Aufhebung einer VS-Ermächtigung gibt BMWi<br />

dem/der Betroffenen bzw. der einbezogenen Person Kenntnis und<br />

Gelegenheit, sich zu äußern.<br />

39


(4) Die Ablehnung oder Aufhebung einer VS- Ermächtigung wird den<br />

Betroffenen grundsätzlich unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich<br />

mitgeteilt; das Unternehmen wird hierüber ohne Angabe der Gründe<br />

unterrichtet. Diese Entscheidung berechtigt nicht zur Annahme<br />

persönlicher Verfehlungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Bedeutung.<br />

(5) Sicherheitserhebliche Erkenntnisse können dem Unternehmen mitgeteilt<br />

werden, soweit dies zum Schutz von VS erforderlich ist. Sie dürfen vom<br />

Unternehmen ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.<br />

4.2.6 Aktualisierung der<br />

Sicherheitserklärung/Wiederholungsüberprüfung<br />

(1) Das Unternehmen hat auf die Fortdauer der VS-Ermächtigung gegenüber<br />

BMWi zu verzichten, wenn<br />

- der/die Betroffene nicht mehr mit VS befasst wird,<br />

- sich der/die Betroffene aus Sicht des Unternehmens als ungeeignet<br />

zum Zugang zu VS erweist,<br />

- eine Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung nicht durchgeführt<br />

werden kann.<br />

(2) Die Sicherheitserklärung wird grundsätzlich jeweils nach fünf Jahren<br />

aktualisiert. BMWi unterrichtet den/die SiBe über den Termin. Diese/r<br />

teilt BMWi die Personen mit, deren Ermächtigung nicht mehr<br />

erforderlich ist oder für die eine Aktualisierung unterbleiben kann, weil<br />

das Unternehmen gegenüber BMWi verbindlich erklärt, dass sie<br />

innerhalb von zwei Jahren aus einer VS-Tätigkeit ausscheiden.<br />

(3) BMWi teilt dem/der SiBe mit, für welche VS-Ermächtigte die<br />

Aktualisierung durchzuführen ist. Der/die SiBe veranlasst, dass die<br />

Betroffenen ihre Sicherheitserklärungen überprüfen und ergänzen.<br />

Ergänzungen sind kenntlich zu machen. BMWi prüft die von dem/der<br />

SiBe vorgelegten, ergänzten Sicherheitserklärungen, befasst BfV und<br />

entscheidet abschließend.<br />

(4) Eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> gemäß Ü 3 ist nach 10 Jahren zu<br />

wiederholen, falls das Unternehmen nicht verbindlich erklärt, dass die<br />

Betroffenen innerhalb von fünf Jahren aus einer VS- Tätigkeit<br />

ausscheiden. In diesen Fällen ist eine Aktualisierung durchzuführen.<br />

(5) Nach einer Wiederholungsüberprüfung oder Aktualisierung der<br />

Sicherheitserklärung wird keine neue VS-Ermächtigungsurkunde<br />

ausgestellt, wenn die VS-Ermächtigung im bisherigen Umfang bestehen<br />

bleibt.<br />

40


4.3 VS-Ermächtigung<br />

4.3.1 VS-Ermächtigungsurkunde / vertragliche<br />

Zusatzvereinbarung<br />

(1) BMWi ermächtigt den/die Betroffene/n durch eine<br />

VS-Ermächtigungsurkunde zum Zugang zu VS eines bestimmten<br />

Geheimhaltungsgrades und leitet diese dem/der SiBe zu. Die<br />

VS-Ermächtigung kann mit einer Befristung, Bedingungen, Auflagen<br />

oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.<br />

(2) Der/die SiBe gibt dem/der Betroffenen die VS-Ermächtigung bekannt,<br />

händigt ihm/ihr die "Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft"<br />

(Anlage 21) aus und belehrt ihn/sie über die sich aus der<br />

VS-Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (Erstbelehrung).<br />

(3) Bedingung für die Wirksamkeit einer VS-Ermächtigung ist, dass die<br />

Pflicht zur Geheimhaltung vertraglich zwischen dem/der Betroffenen<br />

und dem Unternehmen vereinbart wird (__PDF_2828__).<br />

(4) Die VS-Ermächtigung tritt mit Unterschrift des/der Betroffenen in Kraft.<br />

Die VS-Ermächtigungsbestätigung ist BMWi unverzüglich, spätestens<br />

drei Monate nach Ausstellung der VS-Ermächtigungsurkunde,<br />

zuzuleiten.<br />

4.3.2 Vorläufige VS-Ermächtigung<br />

Bei besonderer Dringlichkeit kann BMWi ausnahmsweise eine vorläufige<br />

VS-Ermächtigung erteilen, wenn BfV ohne tatsächliche Anhaltspunkte für<br />

ein Sicherheitsrisiko<br />

- bei Ü 1 (4.2.4) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter<br />

Berücksichtigung eigener Erkenntnisse bewertet hat oder<br />

- bei Ü 2 / Ü 3 (4.2.4) die Maßnahmen der nächstniedrigen Art<br />

abgeschlossen hat.<br />

4.3.3 Mehrfache VS-Ermächtigung<br />

Mitglieder der Geschäftsleitung, Gesellschafter, der/die SiBe und der/die<br />

Vertreter/in, der/die IT-VS-Beauftragte, der/die VS-Verwalter/in, die eine<br />

solche Funktion in mehreren Unternehmen ausüben, bedürfen einer<br />

VS-Ermächtigung für jedes Unternehmen.<br />

Für die Aktualisierung bzw. Wiederholungsüberprüfung ist das<br />

Unternehmen zuständig, für das die Ermächtigung des Betroffenen am<br />

längsten besteht.<br />

41


4.3.4 Sofortermächtigung<br />

(1) Personen, die bereits VS-ermächtigt waren, können auf Antrag des/der<br />

SiBe (__PDF_2909__) ohne erneute <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

VS-ermächtigt werden, wenn<br />

- seit Abschluss der letzten <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> oder der letzten<br />

Aktualisierung der Sicherheitserklärung nicht mehr als fünf Jahre<br />

vergangen sind und<br />

- keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen.<br />

(2) Der/die Betroffene prüft seine/ihre frühere Sicherheitserklärung und<br />

ergänzt sie ggf. die Ergänzungen sind kenntlich zu machen. Der/die SiBe<br />

prüft die Sicherheitserklärung und fügt sie bei Ergänzung seinem/ihrem<br />

Antrag an BMWi bei.<br />

(3) Soll die VS-Ermächtigung für ein anderes Unternehmen gelten, sendet<br />

BMWi dem/der SiBe dieses Unternehmens die Sicherheitserklärung zum<br />

Zwecke der Überprüfung und evtl. weiterer Ergänzungen zu; diese sind<br />

kenntlich zu machen. Der/die SiBe teilt BMWi das Ergebnis seiner/ihrer<br />

Prüfung mit und leitet BMWi ggf. die ergänzte Sicherheitserklärung zu.<br />

4.3.5 Fremdpersonal<br />

(1) Will ein nicht geheimschutzbetreutes Unternehmen unter Verzicht auf<br />

Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung Mitarbeiter im Rahmen eines<br />

VS-Auftrages bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber einsetzen,<br />

kann dessen SiBe deren VS-Ermächtigung beantragen sowie die<br />

personellen Geheimschutzmaßnahmen durchführen. Dies ist für maximal<br />

fünf Mitarbeiter unter der Bedingung möglich, dass eine entsprechende<br />

Vereinbarung beider Unternehmen und die Einwilligung des/der<br />

Betroffenen vorliegen (2.3.3). In diesen Fällen ist eine<br />

Zusatzvereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen und den<br />

Mitarbeitern abzuschließen (Anlage 39).<br />

(2) Beauftragt ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber eine/n freie/n<br />

Mitarbeiter/in mit der Durchführung eines VS-Auftrages, kann sein/e<br />

SiBe die VS-Ermächtigung bei BMWi beantragen und die personellen<br />

Geheimschutzmaßnahmen durchführen (2.3.3). In diesen Fällen ist eine<br />

Zusatzvereinbarung für freie Mitarbeiter abzuschließen (Anlage 40).<br />

4.4 Zugangsgewährung zu VS<br />

42


(1) Der/die SiBe darf VS-Ermächtigten Zugang zu VS nur unter<br />

Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" gestatten.<br />

Hierbei ist auch zu beachten, dass Zugang zu<br />

- VS im Rahmen bilateraler und multilateraler<br />

Geheimschutzvereinbarungen grundsätzlich nur den<br />

Staatsangehörigen der Vertragsparteien,<br />

- NATO-VS neben den NATO-Staatsangehörigen auch<br />

Staatsangehörigen aus Australien, Finnland, Irland, Neuseeland,<br />

Österreich, Schweden und der Schweiz,<br />

- VS eines EDIR-Mitgliedsstaates im Rahmen eines<br />

EDIR-Programmes neben den Staatsangehörigen mit alleiniger<br />

Staatsangehörigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates auch Personen mit<br />

doppelter Staatsangehörigkeit, die im Besitz der<br />

Staatsangehörigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates und der<br />

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union<br />

sind,<br />

- VS im Rahmen des GUZ-Übereinkommens nur den<br />

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen<br />

unterzeichnet haben,<br />

gewährt werden darf.<br />

Ausnahmen sind nur mit über BMWi einzuholender Einwilligung der<br />

beteiligten Staaten zulässig.<br />

(2) Verlangen Vertreter/-innen von Behörden oder Organisationen Zugang<br />

zu VS ohne mit den im Unternehmen bearbeiteten VS-Auftragen befasst<br />

zu sein, ist BMWi einzuschalten.<br />

(3) In Not- und Katastrophenfällen ist hilfeleistenden Personen direkter<br />

Zutritt zu Räumen zu gestatten, in denen VS verwahrt werden. Diese<br />

Personen sind von dem/der SiBe auf ihre Verschwiegenheitspflicht<br />

hinzuweisen.<br />

Richtern, Staatsanwälten und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaften<br />

kann ohne Nachweis der VS-Ermächtigung im erforderlichen Umfang<br />

Zugang zu VS gewährt werden.<br />

4.5 Außerkrafttreten der VS-Ermächtigung<br />

4.5.1 Beendigung/Ruhephase des Arbeitsverhältnisses<br />

(1) Die VS-Ermächtigung erlischt grundsätzlich bei Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt beim Beginn der Ruhephase im<br />

Rahmen einer Altersteilzeitregelung.<br />

(2) Während des Wehr-/Zivildienstes oder des Erziehungsurlaubs ruhen die<br />

43


Pflichten aus der VS-Ermächtigung außer der Geheimhaltungspflicht.<br />

Der/die SiBe hat die VS-Ermächtigten danach unverzüglich nach<br />

sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Veränderungen zu befragen.<br />

Die Befragung ist zur Sicherheitsakte des/der Betroffenen zu nehmen,<br />

evtl. sicherheitserhebliche Erkenntnisse sind BMWi mitzuteilen.<br />

4.5.2 Aufhebung<br />

(1) BMWi kann eine VS-Ermächtigung aufheben, wenn sich bei dem/der<br />

Betroffenen Sicherheitsrisiken ergeben. Vor Aufhebung einer<br />

VS-Ermächtigung gewährt BMWi dem/der Betroffenen rechtliches<br />

Gehör.<br />

(2) Das Unternehmen wird ohne Angabe der Gründe über die Aufhebung<br />

unterrichtet und zur Rückgabe der VS-Ermächtigungsurkunde<br />

aufgefordert.<br />

4.6 Belehrung<br />

(1) Der/die Betroffene ist von dem/der SiBe zusätzlich zu der Erstbelehrung<br />

bei der VS-Ermächtigung<br />

- in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre,<br />

entsprechend den besonderen Sicherheitserfordernissen des<br />

Unternehmens, seinem/ihrem Sicherheitsverhalten sowie der<br />

Anzahl/Art der VS, zu denen er/sie Zugang hat<br />

(Wiederholungsbelehrung),<br />

- aus konkretem Anlass vor Reisen in das Ausland (Anlage 22),<br />

- bei Erlöschen einer VS-Ermächtigung (Anlage 14)<br />

zu belehren.<br />

(2) Belehrungen sind von dem/der SiBe oder dem/der Vertreter/in<br />

persönlich durchzuführen. Der schriftliche Nachweis ist nach<br />

Unterschrift des/der Betroffenen zur Sicherheitsakte zu nehmen.<br />

(3) Nach Erlöschen einer VS-Ermächtigung belehrt der/die SiBe den/die<br />

Betroffene/n, dass er/sie nicht mehr zum Zugang zu VS berechtigt ist,<br />

die Geheimhaltungspflicht aber weiterhin besteht (Anlage 14).<br />

4.7 Weitere personelle Geheimschutzmaßnahmen<br />

4.7.1 Nachträgliche Erkenntnisse/Veränderungsmeldung<br />

44


Anlage 15<br />

Der/die SiBe unterrichtet BMWi unverzüglich mit<br />

Veränderungsmeldung (<br />

) im Falle von Veränderungen von für die VS-Ermächtigung<br />

wesentlichen personenbezogenen Daten oder sicherheitserheblichen<br />

Erkenntnissen. Hierzu gehören nachrichtendienstliche Ansprachen,<br />

erhebliche Verstöße gegen Geheimschutzbestimmungen, schwere<br />

geistige oder seelische Störungen (z.B. Alkohol/Drogenprobleme,<br />

Spielsucht), Überschuldung, Einleitung von Strafverfahren.<br />

4.7.2 Sicherheitsakten<br />

(1) Der/die SiBe führt über die Betroffenen eine VS-NfD einzustufende<br />

Sicherheitsakte. Zu dieser sind eine Kopie der Sicherheitserklärung und<br />

alle sicherheitsrelevanten Informationen zu nehmen. Sie ist grundsätzlich<br />

durch den/die SiBe vor Ort (StvO) zu führen und vor unbefugtem<br />

Zugriff zu schützen; sie darf weder der Geschäftsleitung, der<br />

Personalverwaltung noch Dritten zugänglich sein.<br />

(2) Die Sicherheitsakten sind nach der Entlassung eines Unternehmens aus<br />

dem Geheimschutzverfahren 5 Jahre zu verwahren. Erlischt das<br />

Unternehmen innerhalb dieser Frist, sind die Sicherheitsakten<br />

unverzüglich BMWi zu übergeben.<br />

(3) Die Sicherheitsakte darf grundsätzlich nicht an einen neuen Arbeitgeber<br />

weitergeleitet werden. Im Falle der Rechtsnachfolge eines Unternehmens<br />

gemäß § 613 a BGB können die Sicherheitsakten an den<br />

Rechtsnachfolger übergeben werden. Die beteiligten Unternehmen<br />

unterrichten BMWi hierüber; BMWi verfügt die erforderlichen<br />

Maßnahmen.<br />

(4) Die Weitergabe einer Kopie der Sicherheitserklärung an einen neuen<br />

Arbeitgeber ist mit Einwilligung des/der Betroffenen möglich. Die<br />

Einwilligung ist zur Sicherheitsakte des abgebenden Unternehmens zu<br />

nehmen.<br />

4.7.3 Vernichtung der Sicherheitsakten<br />

(1) Die Sicherheitsakte ist fünf Jahre nach Beendigung der VS-Tätigkeit<br />

des/der Betroffenen zu vernichten. Sie kann im Einzelfall mit<br />

seiner/ihrer auch gegenüber BMWi zu erklärenden Zustimmung weitere<br />

fünf Jahre verwahrt werden.<br />

(2) Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn<br />

der/die Betroffene nicht VS-ermächtigt wurde, es sei denn, der/die<br />

45


Betroffene willigt auch gegenüber BMWi in eine längere Verwahrung<br />

ein.<br />

4.7.4 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten<br />

(1) Die im Rahmen der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> erhobenen<br />

personenbezogenen Daten des/der Betroffenen dürfen nur für diesen<br />

Zweck verarbeitet und genutzt werden.<br />

(2) Für personenbezogene Daten, die zwischen verschiedenen<br />

Unternehmensteilen weitergegeben werden sollen, ist ein ausreichender<br />

Schutz durch das Unternehmen sicherzustellen (§ 9 BDSG). Die<br />

Mitarbeiter des Unternehmens, die für die Führung der Sicherheitsakten<br />

zuständig sind, sind schriftlich darüber zu belehren, dass bei der<br />

Übermittlung von personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften einzuhalten sind (Anlage 41).<br />

(3) Daten anderer Personen, die in der Sicherheitserklärung des/der<br />

Betroffenen enthalten sind, dürfen nicht in einer automatisierten Datei<br />

verarbeitet werden.<br />

4.7.5 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener<br />

Daten<br />

(1) Unrichtige personenbezogene Daten werden berichtigt; die betroffenen<br />

Stellen sind hierüber zu unterrichten. Bestreitet der/die Betroffene die<br />

Richtigkeit personenbezogener Daten, ist dies zur Sicherheitsakte zu<br />

nehmen und BMWi zu unterrichten.<br />

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind entsprechend der<br />

für die Sicherheitsakte geltenden Fristen zu löschen. Die Löschung<br />

unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch<br />

schutzwürdige Interessen des/der Betroffenen beeinträchtigt werden<br />

können. In diesem Fall sind die Daten zu sperren und dürfen nur mit<br />

Einwilligung des/der Betroffenen verarbeitet und genutzt werden.<br />

4.7.6 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten<br />

(1) Für die Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gilt § 23<br />

SÜG.<br />

(2) Dem/der Betroffenen wird durch den/die SiBe oder BMWi Einsicht in<br />

seine /ihre Sicherheitsakte gewährt, soweit eine Auskunft für die<br />

Wahrnehmung seiner/ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und<br />

46


Anlage 20<br />

er/sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen des<br />

§ 23 Absätze 2 bis 5 SÜG gelten entsprechend.<br />

(3) Ergänzend zu § 23 Abs. 3 SÜG wird die Auskunft auch nicht erteilt,<br />

wenn sie dem Wohle eines anderen Staates oder einer<br />

zwischenstaatlichen Organisation Nachteile bereiten würde. Der<br />

Einwand der Gefährdung der Sicherheit eines anderen Staates oder einer<br />

zwischenstaatlichen Organisation kann auch einem Auskunftsverlangen<br />

des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 23 Abs. 5 SÜG<br />

entgegengehalten werden.<br />

4.7.7 Datenschutz<br />

Für den Schutz gespeicherter personenbezogener Daten gelten § 21 und<br />

24 bis 26 BDSG. Unbeschadet des Kontrollrechts des<br />

Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichtet BMWi die<br />

Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4<br />

BDSG. Der/die SiBe hat die Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht<br />

hinzuweisen (<br />

).<br />

4.7.8 Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Mängel in der<br />

Durchführung datenschutzrechtlicher Bestimmungen fest, entscheidet<br />

BMWi über die Aussetzung oder Aufhebung des Sicherheitsbescheides.<br />

(2) BMWi unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz über<br />

schwere Verstöße gegen das BDSG oder Vorschriften des SÜG, die das<br />

Persönlichkeitsrecht schützen.<br />

47


5 Besuchskontrollverfahren<br />

5.1 Begriff und Zweck 49<br />

5.2 BKV Inland 49<br />

5.3 BKV-Ausland 50<br />

48


5.1 Begriff und Zweck<br />

(1) Das BKV umfasst alle unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />

"Kenntnis nur, wenn nötig" zu ergreifenden Sicherheitsvorkehrungen,<br />

wenn<br />

- Personen ein anderes Unternehmen oder eine staatliche Stelle<br />

besuchen wollen und dabei der Zugang zu VS erforderlich ist, bzw.<br />

die Möglichkeit besteht, Kenntnis von VS zu erlangen, oder wenn<br />

sie<br />

- Sicherheitsbereiche ausländischer Staaten/zwischenstaatlicher<br />

Organisationen betreten müssen.<br />

(2) Voraussetzungen für eine Besuchserlaubnis sind:<br />

- Erlaubnis des VS-Herausgebers oder des amtlichen<br />

VS-Auftraggebers zur Weitergabe von VS,<br />

- Sicherheitsbescheid bzw. eine FSC bei beiden Unternehmen sowie<br />

- ausreichende VS-Ermächtigung des Besuchers und seine<br />

Einwilligung zur Weiterleitung der personenbezogenen Daten.<br />

5.2 BKV Inland<br />

(1) Der/die SiBe des entsendenden Unternehmens hat dem zu besuchenden<br />

Unternehmen oder der zu besuchenden Behörde rechtzeitig die<br />

erforderlichen Informationen zu übermitteln (Anlage 23, Anlage 24 -<br />

SiBe-Bescheinigung -). Für Besuche bei in Deutschland ansässigen<br />

ausländischen staatlichen Stellen und zwischenstaatlichen<br />

Organisationen gelten die Regelungen nach 5.3<br />

(2) Auf der Grundlage einer vorliegenden SiBe-Bescheinigung können<br />

weitere SiBe-Bescheinigungen ausgestellt werden. Die<br />

SiBe-Bescheinigung darf für längstens ein Jahr ausgestellt werden und<br />

ist nach Ablauf mindestens zwei Jahre zu verwahren.<br />

(3) Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prüft die Identität des/der<br />

Besuchers/in.<br />

(4) Tritt vor Fristablauf der SiBe-Bescheinigung die ihr zugrunde liegende<br />

VS-Ermächtigung außer Kraft, unterrichtet der/die SiBe unverzüglich<br />

alle ihre Empfänger.<br />

(5) Vertreter/-innen deutscher staatlichen Stellen weisen sich bei Besuchen<br />

durch eine Konferenzbescheinigung gemäß § 46 Abs. 2<br />

Verschlusssachenanweisung (VSA) für die Bundesbehörden aus.<br />

49


5.3 BKV-Ausland<br />

5.3.1 Internationales Besuchskontrollverfahren<br />

(1) Will ein Unternehmen VS-Ermächtigte zu Besuchen in das Ausland, zu<br />

ausländischen staatlichen Stellen in Deutschland oder zu<br />

zwischenstaatlichen Organisationen entsenden, stellt der/die SiBe einen<br />

Besuchsantrag (Anlage 25) beim Bundesamt für Wehrtechnik und<br />

Beschaffung (BWB). Vor Antragstellung muss eine gültige FSC über<br />

das Unternehmen vorliegen oder ist diese bei BMWi einzuholen.<br />

(2) Die Reise sollte erst dann angetreten werden, wenn eine Rückfrage bei<br />

der zu besuchenden Stelle bestätigt hat, dass dort dem Besuch nichts<br />

entgegensteht.<br />

(3) In Eilfällen, wenn durch die Einhaltung der international vereinbarten<br />

Bearbeitungsfristen (__PDF_2823__) ein VS-Auftrag gefährdet werden<br />

könnte, können die SiBe der beteiligten Unternehmen einen kurzfristigen<br />

Besuchstermin vorschlagen. Diese Vereinbarung ist dem Besuchsantrag<br />

beizufügen; ein Besuch kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei<br />

Arbeitstagen ab Antragsstellung durchgeführt werden.<br />

(4) Besucher aus dem Ausland dürfen erst empfangen werden, wenn die<br />

Einwilligung des BWB vorliegt.<br />

(5) Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prüft die Identität des/der<br />

Besuchers/in. Er hat sicherzustellen, dass die Daten der Besucher<br />

(Namen, vertretene Stelle, Besuchsdatum, Namen des Besuchten) erfasst<br />

und zwei Jahre aufbewahrt werden.<br />

(6) Besondere programm-/projektspezifische Sicherheitsanweisungen sind<br />

zu beachten.<br />

5.3.2 NATO-Besuchskontrollverfahren<br />

(1) Für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen und<br />

NATO-Infrastrukturvorhaben gilt 5.3.1<br />

(2) Für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen, die von einer<br />

NATO-Agentur betreut werden (Anlage 27), ist BMWi für die Annahme<br />

des Besuchsantrags zuständig.<br />

(3) Besucher aus dem Ausland dürfen erst empfangen werden, wenn die<br />

Einwilligung des BMWi vorliegt<br />

(4) Die Bearbeitungsfristen für Besuche im Rahmen von<br />

NATO-Programmen und NATO-Infrastrukturvorhaben enthält Anlage<br />

28.<br />

(5) Werden im Rahmen eines NATO-Programms VS-Aufträge an<br />

Unternehmen in Nicht-NATO-Mitgliedstaaten erteilt, sind Besuche bei<br />

50


diesen Unternehmen beim BWB zu beantragen.<br />

5.3.3 EDIR-Besuchskontrollverfahren<br />

(1) Besuche in EDIR-Mitgliedstaaten werden unmittelbar zwischen den<br />

beteiligten SiBe bzw. Sicherheitsverantwortlichen der zu besuchenden<br />

Stelle vereinbart und geregelt.<br />

(2) Besuchsanträge sind auf besonderem Formblatt (Anlage 29) zu stellen.<br />

(3) Besuche sind nur zwischen Unternehmen möglich, die sich in der<br />

Geheimschutzbetreuung befinden.<br />

(4) Der/die SiBe der besuchten Stelle hat sicherzustellen, dass die Daten der<br />

Besucher (Namen, vertretene Stelle, Ablaufdatum der VS-Ermächtigung,<br />

Besuchsdatum, Namen der Besuchten) erfasst und 5 Jahre verwahrt<br />

werden.<br />

5.3.4 OCCAR-Besuchskontrollverfahren<br />

(1) Besuchsanträge im Rahmen von OCCAR-Projekten bei<br />

OCCAR-Einrichtungen im In- und Ausland sind auf besonderem<br />

Formblatt (Anlage 30) von dem/der SiBe des entsendenden<br />

Unternehmens der zu besuchenden Stelle zuzuleiten.<br />

(2) Besuchsanträge für OCCAR-Bedienstete werden auf besonderem<br />

Formblatt unmittelbar an den/die SiBe des zu besuchenden<br />

Unternehmens gestellt.<br />

(3) Der/die SiBe der besuchten Stelle hat sicherzustellen, dass die Daten der<br />

Besucher (Namen, vertretene Stelle, Ablaufdatum der VS-Ermächtigung,<br />

Besuchsdatum, Namen der Besuchten) erfasst und 5 Jahre verwahrt<br />

werden.<br />

5.3.5 Sonstige Besuchskontrollverfahren<br />

Für sonstige Besuche im Rahmen internationaler Vereinbarungen teilt<br />

BMWi auf Anfrage das zu beachtende Verfahren mit.<br />

51


6 Materieller Geheimschutz für VS<br />

6.1 Begriff 53<br />

6.2 Erstellung von VS 53<br />

6.3 VS-Kontrollzonen 53<br />

6.4 Kennzeichnung 54<br />

6.5 Vervielfältigung 56<br />

6.6 Verwaltung 57<br />

6.7 Änderung des Geheimhaltungsgrades, Rückgabe und Vernichtung 59<br />

6.8 Verwahrung 60<br />

6.9 Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen 62<br />

6.10 Weitergabe 63<br />

6.11 VS auf IT-Systemen 67<br />

6.12 Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall 70<br />

52


6.1 Begriff<br />

Der materielle Geheimschutz umfasst alle Maßnahmen technischer und<br />

organisatorischer Art, die bewirken sollen, dass unter Beachtung des<br />

Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" ausschließlich ausreichend<br />

VS-Ermächtigte Kenntnis von VS erhalten bzw. erhalten können.<br />

6.2 Erstellung von VS<br />

(1) Das Original einer VS (Aktenexemplar) als Schriftgut darf nur einmal<br />

erstellt werden; es wird nicht als Ausfertigung gezählt und ist im<br />

VS-Bestandsverzeichnis zu registrieren. Bürogeräte (z. B. Kopier-, ITund<br />

Kommunikations-Geräte, Aktenvernichter), die zur Erstellung und<br />

Bearbeitung (einschließlich Vernichtung) eingesetzt werden sollen,<br />

müssen besonderen Sicherheitsanforderungen des BMWi entsprechen.<br />

Die Verwendung derartiger Geräte bedarf der Einwilligung des BMWi.<br />

(2) Die Menge (Stückzahl, Gewicht u.ä.) des zu erstellenden VS-Materials<br />

ist vom VS-Projektleiter in den den Arbeitsablauf begleitenden Papieren<br />

festzulegen. Das erstellte VS-Material ist für jeden abgeschlossenen<br />

Arbeitsgang in das VS-Bestandsverzeichnis einzutragen.<br />

(3) Sind an einem Arbeitsgang mehrere Personen beteiligt, ist vom<br />

Projektleiter ein/eine Verantwortliche/r zu bestimmen, der/die die<br />

Anzahl der hergestellten VS und des angefallenen<br />

VS-Zwischenmaterials umgehend gegenüber dem/der VS-Verwalter/in<br />

bescheinigt. Soweit angefallenes VS-Zwischenmaterial nicht vernichtet<br />

wird, ist seine Behandlung und Verwendung in einer schriftlichen<br />

Anweisung des/der SiBe festzulegen.<br />

6.3 VS-Kontrollzonen<br />

(1) Sofern Menge, Art und Umfang der VS es erfordern, sind im<br />

Einvernehmen mit BMWi VS-Kontrollzonen für die Erstellung und<br />

Bearbeitung der VS einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn mehrere<br />

Personen an der Erstellung und Bearbeitung von VS in einem Raum<br />

beteiligt sind und damit persönlicher Gewahrsam nicht möglich ist.<br />

(2) VS-Kontrollzonen können auch zum Schutz von Räumen, Geräten oder<br />

Einrichtungen zur Bearbeitung von VS eingerichtet werden.<br />

(3) VS-Kontrollzonen (einzelne oder mehrere zusammenhängende Räume,<br />

Gebäude oder Gebäudegruppen) sind durch geeignete Maßnahmen<br />

gegen Zutritt und Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen. Zutritt<br />

darf nur möglich sein, wenn eine wirksame Kontrolle besteht.<br />

53


(4) Solange sich VS in einer VS-Kontrollzone befinden, muss grundsätzlich<br />

mindestens eine hierfür ausreichend VS-ermächtigte und befugte Person<br />

anwesend sein.<br />

(5) Der/die SiBe erstellt für jede VS-Kontrollzone eine<br />

Kontrollzonenanweisung (Anlage 33) mit organisatorischen, personellen<br />

und materiellen Regelungen zu ihrer Nutzung. Diese bedarf der<br />

Einwilligung des BMWi.<br />

6.4 Kennzeichnung<br />

6.4.1 Grundsätze<br />

(1) Jede VS ist mit dem in der VS-Einstufungsliste (1.12, 2.4.2) amtlich<br />

festgelegten Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen; dieser ist ungekürzt<br />

und gut sichtbar auf der VS so anzubringen, dass er sich deutlich von<br />

anderer Beschriftung abhebt (Anlage 42, Anlage 43).<br />

(2) Wird der amtlich festgelegte Geheimhaltungsgrad einer VS geändert<br />

oder aufgehoben, sind die Kennzeichnungen so zu ändern, dass die<br />

ursprüngliche Einstufung lesbar bleibt. Die Änderung/Streichung ist auf<br />

der ersten Seite der VS mit Namenszeichen und Datum des/der<br />

VS-Verwalters/in zu versehen und im VS-Bestandsverzeichnis unter<br />

Hinweis auf die Verfügung des amtlichen VS-Auftraggebers zu<br />

vermerken. Bei Büchern und gebundenem Schriftgut genügt<br />

grundsätzlich eine Änderung oder Streichung auf dem Einband und dem<br />

Titelblatt. Bei Höherstufungen ist die Kennzeichnung jeder einzelnen<br />

Seite zu ändern.<br />

(3) Eindeutig unterscheidbare Teile einer VS, z.B. Bauteile, Teilpläne,<br />

Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Seiten können unterschiedlich<br />

eingestuft sein und sind entsprechend zu kennzeichnen (Anlage 44).<br />

6.4.2 Ausländische VS und VS zwischenstaatlicher<br />

Organisationen<br />

(1) Ausländische VS und VS zwischenstaatlicher Organisationen sind mit<br />

dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten<br />

ausländischen Geheimhaltungsgrad oder dem Geheimhaltungsgrad der<br />

zwischenstaatlichen Organisation entspricht, zu kennzeichnen (Anlage<br />

31 und Anlage 32). Bei Büchern und gebundenem Schriftgut genügt die<br />

Kennzeichnung auf Einband, Titelblatt und erster Seite (Anlagen oder<br />

Teile gesondert).<br />

(2) Übersetzungen von VS in die deutsche Sprache erhalten den<br />

vergleichbaren deutschen Geheimhaltungsgrad; zusätzlich ist auf der<br />

54


ersten Seite die ausländische oder zwischenstaatliche Herkunft der VS<br />

kenntlich zu machen.<br />

(3) Bei internationalen Projekten sind zusätzliche Kennzeichnungen zu<br />

beachten.<br />

6.4.3 Schriftgut<br />

(1) Die VS ist zu kennzeichnen mit Datum,<br />

Geschäftszeichen/Organisationsbezeichnung des Erstellers im<br />

Unternehmen, Ausfertigungs- und Tagebuchnummer (einschließlich<br />

Abkürzung des Geheimhaltungsgrades). Die Seiten sind zu<br />

nummerieren; ihre Gesamtzahl ist auf dem ersten Blatt an-zugeben;<br />

gegebenenfalls ist eine Aufschlüsselung nach einzelnen<br />

Geheimhaltungsgraden an-zugeben. Bei doppelseitiger Beschriftung sind<br />

eventuell entstehende Leerseiten in die Nummerierung einzubeziehen,<br />

als "Leerseiten" zu kennzeichnen und mitzuzählen.<br />

(2) Bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ist die Kennzeichnung auf jeder<br />

beschriebenen Seite anzubringen.<br />

(3) Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS wird der<br />

Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "auf amtliche Veranlassung<br />

geheimgehalten" in roter Farbe durch Stempel oder Druck am oberen<br />

und unteren Rand jeder beschriebenen Seite, die diesen<br />

Geheimhaltungsgrad unterliegt, angebracht (Anlage 42).<br />

(4) Bei VS-VERTRAULICH eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad<br />

mit dem Zusatz "auf amtliche Veranlassung geheimgehalten" in<br />

schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel oder Druck am oberen Rand<br />

jeder beschriebenen Seite angebracht, die diesen Geheimhaltungsgrad<br />

unterliegt (Anlage 43).<br />

(5) Eingestufte Anlagen einer VS sind entsprechend ihrer Einstufung zu<br />

kennzeichnen. Für die erste Seite jeder Anlage gilt Absatz 1.<br />

(6) Wird ein Vorgang nachträglich eingestuft, sollen möglichst alle<br />

existierenden Kopien gekennzeichnet werden.<br />

(7) Ist eine Kennzeichnung der VS mit ihrem Einstufungsgrad nicht<br />

möglich, ist diese auf ihrem Behältnis anzubringen. Bei<br />

VS-Schriftgutbehältnissen (Lauf-, Klebe-, Sammelmappen, Ordner,<br />

Hefter) sind grundsätzlich die äußeren Vorder- und Rückseiten sowie<br />

ggf. die Rücken entsprechend dem höchsten in ihnen enthaltenen<br />

VS-Geheimhaltungsgrad wie folgt zu kennzeichnen:<br />

- bei STRENG GEHEIM mit einem gelben und einem roten<br />

Diagonalstreifen (überkreuzt),<br />

- bei GEHEIM mit einem roten Diagonalstreifen,<br />

55


- bei VS-VERTRAULICH mit einem blauen Diagonalstreifen.<br />

6.4.4 VS-Material<br />

(1) VS-Material ist entsprechend den Bestimmungen für Schriftgut zu<br />

kennzeichnen (Beschriftung, Aufkleber, Anhänger o.ä.) und mit einer<br />

Ausfertigungsnummer zu versehen. Werden Serialnummern verwendet,<br />

können diese die Ausfertigungsnummer ersetzen.<br />

(2) VS, bei denen der Geheimhaltungsgrad und der Hinweis auf die amtliche<br />

Veranlassung ihrer Geheimhaltung nicht angebracht werden können,<br />

sind im Einvernehmen mit BMWi durch geeignete andere Maßnahmen<br />

kenntlich zu machen.<br />

(3) Kann VS-Material noch nicht gekennzeichnet werden, müssen<br />

VS-Ermächtigte mit Zugang zu diesem VS-Material nachweislich<br />

hierüber unterrichtet werden; sie sollen erneut auf ihre Schweigepflicht<br />

hingewiesen werden.<br />

6.5 Vervielfältigung<br />

(1) Vervielfältigungen (auch auszugsweise) von nicht mittels elektronischer<br />

Medien hergestelltem VS-Schriftgut (Kopien, Abdrucke, Abschriften)<br />

sind von dem/der SiBe in einer BMWi zur vorherigen Genehmigung<br />

vorzulegenden VS-Vervielfältigungsanweisung zu regeln (Anlage 45).<br />

Für Vervielfältigungen mittels elektronischer Medien (z. B. Fax,<br />

Scanner, PC) gelten die VS-IT-Richtlinien (Anlage 37). Für alle<br />

Vervielfältigungen gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".<br />

(2) Vervielfältigungen von STRENG GEHEIM eingestuften VS sind nicht<br />

zulässig. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des VS-Herausgebers.<br />

(3) Soweit der VS-Herausgeber nicht anders verfügt hat, entscheidet der/die<br />

zur Anordnung von VS-Vervielfältigungen Befugte über die Anzahl der<br />

notwendigen VS-Vervielfältigungen von GEHEIM oder<br />

VS-VERTRAULICH eingestuften VS und unterschreibt den<br />

VS-Vervielfältigungsauftrag (__PDF_2895__). Gegebenenfalls ist eine<br />

Verfügung des VS-Herausgebers, die die Vervielfältigung von seiner<br />

Zustimmung abhängig macht, zu beachten.<br />

(4) Vervielfältigungen sind nur an den durch den/die SiBe hierfür<br />

bestimmten, gegebenenfalls in einer VS-Vervielfältigungsanweisung<br />

bezeichneten Stelle und in Gegenwart eines/einer weiteren entsprechend<br />

VS-Ermächtigten zulässig (Vier-Augen-Prinzip). Die Anzahl der<br />

VS-Vervielfältigungen und die Vernichtung von gegebenenfalls<br />

56


entstandenem VS-Zwischenmaterial ist durch Namenszeichen der<br />

Beteiligten auf dem Vervielfältigungsauftrag zu bestätigen.<br />

(5) Vervielfältigungen sind unverzüglich im VS-Tagebuch (Anlage 47) zu<br />

registrieren und werden nur über die VS-Registratur ausgehändigt. Wird<br />

neben dem VS-Tagebuch ein<br />

VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis (Anlage 48) geführt,<br />

ist darauf im VS-Tagebuch hinzuweisen.<br />

6.6 Verwaltung<br />

6.6.1 Grundsätze<br />

(1) Alle VS eines Unternehmens sind in das VS-Bestandsverzeichnis<br />

(VS-Tagebuch, VS-Ausfertigungs- und Vervielfältigungsnachweis)<br />

aufzunehmen. Dies gilt auch für spezielle Kopier- oder Druckvorlagen,<br />

die verwahrt werden sollen. Sie sollen nur solange verwahrt werden, wie<br />

davon noch Ausfertigungen erstellt werden sollen. Eingehende VS sind<br />

mit einem VS-Eingangsstempel des Unternehmens zu versehen (Anlage<br />

49).<br />

(2) Der/die VS-Verwalter/in darf VS nur an entsprechend VS-Ermächtigte<br />

und nur mit Genehmigung des/der zuständigen VS-Projektleiters/in oder<br />

des/der SiBe ausgeben.<br />

(3) In VS-Registraturen dürfen nur entsprechend der höchsten<br />

Geheimhaltungsstufe der registrierten VS Ermächtigte tätig werden.<br />

6.6.2 Nachweise<br />

(1) VS-Vervielfältigungsauftrag (__PDF_2895__), VS-Tagebuch (Anlage<br />

47), VS-Quittungsbuch (Anlage 50), VS-Empfangsschein (Anlage 51),<br />

VS-Übergabeprotokoll (Anlage 52), VS-Vernichtungsverhandlung<br />

(Anlage 53), VS-Ausfertigungs-/Vervielfältigungsnachweis (Anlage 48),<br />

Quittungsbuch für VS-Zwischenmaterial (Anlage 54) und<br />

Berichtigungsnachweis (Anlage 55) sind grundsätzlich nach den von<br />

BMWi verfügten Vorgaben zu führen. VS-Tagebücher und<br />

VS-Ausfertigungs-/-Vervielfältigungsnachweise sind grundsätzlich in<br />

Buchform zu führen. Abweichungen hiervon und eine IT-gestützte<br />

VS-Tagebuchführung bedürfen der Einwilligung des BMWi.<br />

(2) VS-Tagebücher und VS-Ausfertigungs-/Vervielfältigungsnachweise sind<br />

entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der höchsten in ihnen<br />

nachgewiesenen VS zu verwahren.<br />

(3) VS-Tage- und VS-Quittungsbücher, VS-Empfangsscheine,<br />

VS-Übergabeprotokolle, VS-Vernichtungsverhandlungen,<br />

57


VS-Herabstufungsverfügungen und VS-Vervielfältigungsnachweise sind<br />

fünf Jahre zu verwahren. Für VS-Tagebücher und<br />

VS-Vervielfältigungsnachweise beginnt die Verwahrungsfrist mit dem<br />

Datum, an dem die letzte im VS-Tagebuch noch nicht durchgestrichene<br />

VS versandt, herabgestuft oder vernichtet worden ist. Für<br />

VS-Quittungsbücher, VS-Empfangsscheine, VS-Übergabeprotokolle,<br />

VS-Vernichtungsverhandlungen und VS-Herabstufungsverfügungen<br />

beginnt die Frist mit dem Datum der letzten Eintragung bzw.<br />

Ausstellung.<br />

(4) Unternehmen, die aus der Geheimschutzbetreuung ausscheiden,<br />

verwahren die in Absatz 1 aufgeführten Nachweise entsprechend den<br />

genannten Fristen. Erlischt das Unternehmen innerhalb der<br />

Verwahrungsfristen, sind die Unterlagen BMWi zur weiteren<br />

Verwahrung zuzuleiten.<br />

(5) Elektronische Medien, die VS enthalten (z.B. Wechselfestplatten,<br />

CD-ROM, Disketten), sind ebenfalls im VS-Tagebuch nachzuweisen.<br />

Die Gesamteinstufung des Datenträgers richtet sich nach dem höchsten<br />

VS-Einstufungsgrad der darauf abgespeicherten Dateien. Ein<br />

Einzelnachweis der auf dem Datenträger abgespeicherten Dateien ist -<br />

außer im Falle der Versendung (Anlage 56) - nicht erforderlich. Für<br />

jeden Datenträger ist eine eigene Tagebuchnummer zu vergeben. Dies<br />

gilt auch für elektronische Kopien der gesamten Daten dieses<br />

Datenträgers oder Teilmengen davon. Ein Eintrag unter derselben<br />

Tagebuchnummer (als zusätzliche Ausfertigung) ist nur dann zulässig,<br />

wenn das Original und die Kopie des Datenträgers identisch und<br />

nachträglich nicht mehr veränderbar sind. Werden abgespeicherte<br />

Dateien ausgedruckt, so erhält der erste Ausdruck eine eigene<br />

Tagebuchnummer mit der Ausfertigungsnummer 0. Weitere identische<br />

Ausdrucke von solchen Dateien sind entsprechend den Bestimmungen<br />

für die Verwaltung von VS-Schriftgut im Tagebuch unter der gleichen<br />

Tagebuchnummer nachzuweisen.<br />

6.6.3 Bestellung und Pflichten des/der VS-Verwalters/-in<br />

(1) Die Geschäftsleitung schlägt BMWi einen/eine in Angelegenheiten des<br />

Geheimschutzes unmittelbar dem/der SiBe unterstellte/n fachlich und<br />

persönlich geeignete/n Unternehmensangehörige/n als VS-Verwalter/in<br />

vor. Ist ein VS-Verwalter/-in nicht bestellt, nimmt der/die SiBe diese<br />

Funktion wahr.<br />

(2) Vor Ausgabe einer VS hat der/die VS-Verwalter/in die Berechtigung<br />

zum Empfang der VS zu prüfen.<br />

(3) Bei jeder VS-Sendung prüft der/die VS-Verwalter/in, ob sie<br />

unbeschädigt und vollständig ist. Zeigen sich Spuren unbefugten<br />

58


Öffnens oder ist die VS-Sendung unvollständig, ist der/die SiBe<br />

unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eingang einer VS-Sendung wird<br />

von dem/der VS-Verwalter/in auf dem VS-Empfangsschein bestätigt, der<br />

sofort an den Absender zurückzusenden ist. Bei ausgehenden<br />

VS-Sendungen überwacht der/die VS-Verwalter/in den Rücklauf der<br />

VS-Empfangsscheine.<br />

(4) Der/die VS-Verwalter/in prüft täglich, ob alle ausgegebenen VS<br />

vollständig und fristgerecht zurückgegeben werden. Soweit eine<br />

Verwahrung von VS außerhalb der VS-Registratur durch BMWi auf<br />

Antrag des Unternehmens zugelassen ist, sind diese halbjährlich<br />

zurückzufordern oder vor Ort auf Vollständigkeit zu überprüfen.<br />

(5) Wechselt ein/eine VS-Verwalter/in, hat sich sein/seine Nachfolger/in<br />

(ggf. durch Stichproben) davon zu überzeugen, dass die zu verwaltenden<br />

VS vollständig vorhanden sind. Die Vollzähligkeit der Schlüssel zu den<br />

VS-Verwahrgelassen und zu den Gefahrenmeldeanlagen ist zu prüfen.<br />

Kann der/die VS-Verwalter/in die Übergabe nicht vornehmen, hat<br />

der/die SiBe die Übergabe in Gegenwart eines/einer Zeugen/in<br />

durchzuführen. Es ist ein VS-Übergabeprotokoll zu fertigen.<br />

(6) Bei Verstößen oder Verdachtsmomenten bezüglich des Umgangs mit VS<br />

hat der/die VS-Verwalter/-in den/die SiBe und dieser/diese BMWi zu<br />

unterrichten.<br />

6.7 Änderung des Geheimhaltungsgrades, Rückgabe und Vernichtung<br />

6.7.1 Herabstufung<br />

Die VS-Einstufung inländischer VS ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern<br />

auf der VS keine andere Frist bestimmt ist. Bei VS, die vor dem 1. 1. 1995<br />

entstanden sind, kann der VS-Herausgeber eine abweichende Frist<br />

festlegen. Verfügt der amtliche VS-Auftraggeber eine Herabstufung, ist auf<br />

der VS im VS-Tagebuch die verfügende Stelle, der künftige<br />

Geheimhaltungsgrad sowie das Datum zu vermerken (6.4.1).<br />

Die VS-Einstufung ausländischer VS sowie von VS zwischenstaatlicher<br />

Organisationen wird vom VS-Herausgeber festgelegt.<br />

6.7.2 Vernichtung<br />

VS, die nicht mehr benötigt werden und nicht an den VS-Auftraggeber<br />

zurückgegeben werden müssen, dürfen nur auf Anweisung eines/einer<br />

Anordnungsbefugten vernichtet werden. Der/die zuständige<br />

VS-Verwalter/in prüft diese VS auf Vollständigkeit und vernichtet sie in<br />

Gegenwart eines/einer bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad<br />

59


Anlage 53<br />

ermächtigten Zeugen/in so, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch<br />

erkennbar gemacht werden kann. Hierüber ist eine<br />

VS-Vernichtungsverhandlung (<br />

) zu fertigen, dessen Nummer im VS-Tagebuch bei der entsprechenden<br />

VS einzutragen ist.<br />

6.8 Verwahrung<br />

6.8.1 Allgemeine Grundsätze<br />

(1) Jede Person, der eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist,<br />

trägt persönliche Verantwortung für ihre sichere Verwahrung (z.B.<br />

VS-Verwahrgelass, persönlicher Gewahrsam) und vorschriftsmäßige<br />

Behandlung. Die Verwahrung und Bearbeitung von VS in privaten<br />

Wohnungen ist unzulässig. Der/Die SiBe kann die kurzfristige<br />

Verwahrung von VS-VERTRAULICH eingestuften VS vor Antritt einer<br />

Reise zulassen. Bei GEHEIM eingestuften VS ist hierzu die<br />

Einwilligung des BMWi einzuholen.<br />

(2) VS sind grundsätzlich zentral zu verwahren, Ausnahmen bedürfen der<br />

Einwilligung des BMWi. STRENG GEHEIM eingestufte VS sind von<br />

anderen VS getrennt zu registrieren und verwahren.<br />

(3) VS sind in VS-Verwahrgelassen oder VS-Sperrzonen zu verwahren,<br />

soweit sie nicht im persönlichen Gewahrsam des/der VS-Ermächtigten<br />

sind. VS-VERTRAULICH eingestufte VS können bei kurzer<br />

Abwesenheit (max. 30 Minuten) während der Arbeitszeit des/der<br />

VS-Ermächtigten in einem Raum mit angemessenem Schutz vor Zutritt<br />

Unberechtigter verbleiben.<br />

(4) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können mit Einwilligung des<br />

BMWi, falls ein VS-Verwahrgelass oder eine VS-Sperrzone nicht<br />

vorhanden ist, in einem Bankschließfach verwahrt werden, zu dem nur<br />

der/die SiBe bzw. dessen/deren Vertreter/in Zugriff haben.<br />

6.8.2 VS-Verwahrgelasse<br />

Das Unternehmen hat zur Verwahrung von VS die erforderlichen<br />

Verwahrgelasse (Stahlschränke gemäß Anlage 57) oder<br />

Aktensicherungsräume bereitzustellen, die besonderen<br />

Sicherheitsanforderungen des BMWi entsprechen.<br />

Soll ein Stahlschrank von mehreren Berechtigten benutzt werden, ist die<br />

erforderliche Trennung von verschiedenen VS durch verschließbare<br />

Innenfächer oder Kassetten sicherzustellen.<br />

60


6.8.3 VS-Sperrzonen<br />

(1) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher dürfen<br />

außerhalb von VS-Verwahrgelassen in VS-Sperrzonen (Räume,<br />

Gebäude, Gebäudeteile oder abgegrenzte Freilandzonen) bearbeitet und<br />

verwahrt werden; diese müssen den besonderen Auflagen des BMWi<br />

entsprechen (Anlage 34).<br />

(2) Zugang zu VS-Sperrzonen darf nur Personen gewährt werden, die<br />

entsprechend dem höchsten Geheimhaltungsgrad der dort verwahrten VS<br />

ausreichend VS-ermächtigt und befugt sind.<br />

(3) Anderen Personen darf mit Einwilligung des/der SiBe in dem Umfang,<br />

der aus sachlichen Gründen notwendig ist, und in Begleitung eines<br />

VS-Ermächtigten Zugang gewährt werden. Gegebenenfalls sind<br />

besondere Maßnahmen zum Schutz der dort vorhandenen VS zu treffen.<br />

(4) Das Mitführen von Mobilfunktelefonen, Notebooks und vergleichbaren<br />

Geräten in Sperrzonen ist verboten. Ausnahmen bedürfen der<br />

Einwilligung des/der SiBe (Anlage 34, Anlage 58, Anlage 59, Anlage<br />

60).<br />

6.8.4 Bewachung/technische Überwachung<br />

(1) VS-Sperrzonen und mit VS belegte VS-Verwahrgelasse sind<br />

grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit personell zu bewachen oder<br />

technisch zu überwachen.<br />

(2) VS dürfen nur vorübergehend in nicht personell bewachten oder<br />

technisch überwachten VS-Verwahrgelassen aufbewahrt werden. Sie<br />

müssen täglich nach Arbeitsende in ein anderes personell bewachtes<br />

oder technisch überwachtes VS-Verwahrgelass oder in ein einziges<br />

Bankschließfach, zu dem nur der/die SiBe bzw. dessen/deren<br />

Vertreter/in und ggf. der/die VS-Verwalter/in Zugang haben, verbracht<br />

werden. Lediglich VS-VERTRAULICH eingestufte VS dürfen, wenn<br />

dies aus arbeitstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist,<br />

ausnahmsweise während zusammenhängender Arbeitstage auch über<br />

Nacht in dem VS-Verwahrgelass aufbewahrt werden. Vor arbeitsfreien<br />

Tagen und immer dann, wenn sie nicht benötigt werden, sind auch sie in<br />

ein personell bewachtes oder technisch überwachtes VS-Verwahrgelass<br />

bzw. Bankschließfach zu verbringen.<br />

(3) Ein Verzeichnis der VS-Verwahrgelasse, Gefahrenmeldeanlagen und<br />

VS-Schlüsselbehälter (Standorte, Nummern, Sicherheitsgrade, Zahl und<br />

Bezeichnung der vorhandenen Schlüssel) sowie ihrer<br />

61


Benutzer/Schrankverwalter ist bei dem/der SiBe aufzubewahren.<br />

(4) Art und Umfang der Bewachung oder der technischen Überwachung der<br />

VS-Verwahrgelasse und der VS-Sperrzonen werden für das<br />

Unternehmen durch BMWi schriftlich festgelegt.<br />

6.9 Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen<br />

6.9.1 Schlüssel und Schlüsselbehälter<br />

(1) Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen, VS-Sperrzonen und<br />

Gefahrenmeldeanlagen sind während der Arbeitszeit in persönlichem<br />

Gewahrsam oder im von BMWi zugelassenen VS-Schlüsselbehälter zu<br />

verwahren (Anlage 57).<br />

(2) Außerhalb der Arbeitszeit sind die Schlüssel in einem<br />

VS-Schlüsselbehälter oder einem VS-Verwahrgelass zu verwahren.<br />

Wird ein VS-Schlüsselbehälter oder ein VS-Verwahrgelass von<br />

mehreren Personen benutzt, müssen diese mit verschließbaren<br />

Innenfächern (Schließfächern) ausgestattet sein. Die Schlüssel zu den<br />

Schließfächern verbleiben in persönlichem Gewahrsam.<br />

(3) Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich dem/der SiBe zur<br />

Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zu melden; das Schloss ist<br />

auszutauschen.<br />

6.9.2 Verwahrung von Zweitschlüsseln<br />

Zweitschlüssel sind in getrennten, besonders gekennzeichneten und sicher<br />

verschlossenen Umschlägen in verschiedenen VS-Verwahrgelassen<br />

(Reserveschlüssel auch in VS-Schlüsselbehältern) oder einem<br />

Bankschließfach zu verwahren. Sie sind durch den/die SiBe oder eine von<br />

ihm/ihr benannten Person zu verwalten.<br />

6.9.3 Zahlenkombinationen<br />

(1) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen, von<br />

VS-Schlüsselbehältern oder von Gefahrenmeldeanlagen dürfen nur einer<br />

von dem/der SiBe benannten Person bekannt sein. Sie dürfen nicht aus<br />

leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen, z.B.<br />

persönlichen Daten, Fernsprechnummern oder arithmetischen Folgen<br />

bestehen.<br />

(2) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen,<br />

62


VS-Schlüsselbehältern und Gefahrenmeldeanlagen sind vor der<br />

erstmaligen Nutzung, bei Benutzerwechsel, nach Öffnung in<br />

Abwesenheit des Benutzers, bei Verdacht, dass die Zahlenkombination<br />

Unbefugten bekannt geworden ist sowie spätestens nach zwölf Monaten<br />

zu ändern.<br />

(3) Die einzige zulässige schriftliche Aufzeichnung der<br />

Zahlenkombinationen ist dem/der SiBe oder den mit ihrer Verwaltung<br />

Beauftragten in einem besonders gekennzeichneten, sicher<br />

verschlossenen Umschlag zu übergeben und in einem anderen<br />

VS-Verwahrgelass oder Bankschließfach zu verwahren. Die<br />

Zahlenkombinationen der VS-Schlüsselbehälter sind getrennt von den<br />

Zahlenkombinationen der VS-Verwahrgelasse aufzubewahren und zu<br />

verwalten. BMWi kann die gemeinsame Verwahrung in einem<br />

Bankschließfach zulassen, zu dem nur der/die SiBe, der/die Vertreter/-in<br />

und ggf. der/die VS-Verwalter/in Zugang haben dürfen.<br />

6.10 Weitergabe<br />

6.10.1 Grundsätze<br />

(1) Die Weitergabe von VS oder deren Inhalt richtet sich nach den<br />

Vorgaben des VS-Herausgebers und ist in geeigneter Weise (Anlage 51,<br />

VS-Empfangsschein) nachzuweisen. Sie ist nur zulässig, wenn und<br />

soweit es für die Bearbeitung eines VS-Auftrages erforderlich ist. Die<br />

bei der Weitergabe einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen richten sich<br />

nach dem Geheimhaltungsgrad der VS und dem Bestimmungsort.<br />

Erfolgt die Weitergabe des Inhaltes einer VS durch Kenntnisnahme<br />

anderer VS-Ermächtigter, ist hierüber Nachweis zu führen.<br />

(2) Der VS-Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eingehende VS nur<br />

dem/der im Sicherheitsbescheid genannten Empfangsberechtigten<br />

(VS-Verwalter/in), un-mittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden.<br />

(3) Eine Weitergabe von VS ist nur über die VS-Registratur zulässig. Mit<br />

Einwilligung des BMWi kann die Weitergabe von VS-VERTRAULICH<br />

und GEHEIM eingestuften VS innerhalb einer Arbeitsgruppe von Hand<br />

zu Hand erfolgen und ist durch ein Quittungsbuch nachzuweisen.<br />

6.10.2 Verpackung<br />

(1) VS-Schriftgut ist in doppeltem Umschlag zu versenden (Anlage 61); der<br />

Umschlag darf nur bei VS-VERTRAULICH mehr als einen VS-Vorgang<br />

enthalten.<br />

(2) Der äußere Umschlag darf den VS-Inhalt nicht erkennen lassen; auf der<br />

63


inneren Verpackung ist der Geheimhaltungsgrad anzubringen.<br />

(3) Nicht verpackungsfähiges VS-Material ist durch andere geeignete<br />

Maßnahmen gegen Einsichtnahme und Zugriff durch Unbefugte zu<br />

sichern.<br />

(4) Der VS ist im inneren Umschlag ein VS-Empfangsschein (Anlage 51)<br />

beizufügen; dieser ist vom Empfänger zu quittieren und unverzüglich an<br />

den Absender zurück zu senden. Geht der VS-Empfangsschein nicht<br />

innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland sieben Arbeitstage) nach<br />

Versendung ein, hat der Absender beim Empfänger der VS<br />

nachzufragen; bei Verdacht des Verlustes der VS ist BMWi sofort zu<br />

unterrichten.<br />

6.10.3 Weitergabe von VS innerhalb Deutschlands<br />

6.10.3.1 Versendung durch zugelassene Transportunternehmen<br />

(1) GEHEIM und VS-VERTRAULICH eingestufte VS können durch die<br />

von BMWi zugelassenen Transportunternehmen und nach dem mit<br />

diesen vereinbarten Verfahren versandt werden (Anlage 62).<br />

(2) Die für den Versand ordnungsgemäß verpackten VS werden in den von<br />

den Transportunternehmen zur Verfügung gestellten vorgedruckten<br />

Versandtaschen verschlossen. Auf der Versandtasche darf kein Hinweis<br />

auf ihren Inhalt angebracht werden.<br />

6.10.3.2 Beförderung durch Kurier<br />

(1) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM<br />

können durch einen entsprechend ermächtigten Kurier befördert werden.<br />

(2) Kuriere können ausreichend ermächtigte Mitarbeiter der versendenden<br />

Firma und ausreichend ermächtigte Mitarbeiter jedes anderen<br />

geheimschutzbetreuten Unternehmens sein.<br />

(3) Der Kurier hat die VS ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten. VS<br />

dürfen nicht in Fahrzeugen, Hotels, Gepäckschließfächern usw.<br />

zurückgelassen werden.<br />

(4) Können VS nicht ständig in persönlichem Gewahrsam des Kuriers<br />

gehalten werden, sind die zur sicheren Verwahrung erforderlichen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Übergabe der VS in<br />

verschlossenem Behälter an eine Polizeidienststelle zur Verwahrung.<br />

(5) Für die Beförderung durch Kurier ist ein neutraler, verschlossener<br />

Transportbehälter mit verdeckt angebrachter Anschrift des absendenden<br />

64


Unternehmens zu benutzen.<br />

(6) Kann nach Art und Umfang der zu befördernden VS der persönliche<br />

Gewahrsam nicht durch einen Kurier sichergestellt werden, ist der<br />

Transport zu Lande, zu Wasser und in der Luft unter folgenden<br />

Bedingungen zulässig:<br />

- VS-Transporte auf der Straße müssen von zwei Personen begleitet<br />

werden, die ausreichend ermächtigt sind; eine dieser Personen kann<br />

der/die Fahrer/in sein. Das Transportfahrzeug darf bei Aufenthalten<br />

nicht unbeaufsichtigt bleiben,<br />

- vor Beginn des VS-Transportes sind die Fahrtroute (Anlage 63), die<br />

Aufenthalte und ggf. die Kontrollmeldungen im Kurierausweis<br />

festzulegen und dem Kurier auszuhändigen.<br />

Der Beginn des VS-Transportes und die voraussichtliche Ankunftszeit<br />

sind dem Empfänger der VS mitzuteilen. Der Absender ist vom<br />

Eintreffen des VS-Transportes beim Empfänger unverzüglich zu<br />

unterrichten.<br />

(7) Der Kurier ist von dem/der SiBe über seine Pflichten zu unterrichten,<br />

ihm ist ein für maximal ein Jahr gültiger Kurierausweis auszuhändigen.<br />

(8) Der Kurier quittiert den Empfang der zu befördernden VS-Sendung und<br />

erhält eine Quittung für die ordnungsgemäße Zustellung.<br />

(9) Kuriere, die STRENG GEHEIM eingestufte VS befördern, haben ein<br />

Unternehmensfahrzeug mit entsprechend VS-ermächtigtem Fahrer zu<br />

benutzen. Ist dies nicht möglich, ist ein zweiter Kurier einzusetzen. Die<br />

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht erlaubt.<br />

6.10.4 Weitergabe von VS in das Ausland<br />

(1) VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte und entsprechend<br />

verpackte/gegen Einsichtnahme geschützte VS dürfen nur mit<br />

Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers an Empfänger im<br />

Ausland weitergegeben werden. Grundsätzlich hat dies auf amtlichem<br />

Wege (diplomatischer - Anlage 64 - oder militärischer Kurier,<br />

Militärtransport) zu erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn der<br />

amtliche VS-Auftraggeber eine andere Festlegung getroffen hat,<br />

zwischenstaatliche Vereinbarungen dies zulassen oder BMWi etwas<br />

anderes bestimmt hat. Bei Beförderung durch das Auswärtige Amt ist<br />

dessen Post- und Kurierstelle neben der VS eine Ausfertigung der<br />

Einwilligung des VS-Auftraggebers beizufügen; ggf. ist die<br />

Eilbedürftigkeit der Sendung deutlich zu machen. Bei der Weitergabe<br />

von VS, die nicht auf Veranlassung eines deutschen VS-Auftraggebers<br />

entstanden sind, erfolgt die erforderliche Einwilligung zur Weitergabe<br />

durch BMWi. Anfragen sind unter Angabe des amtlichen<br />

65


VS-Herausgebers, seiner Erlaubnis zur Weitergabe, der<br />

Vertragsnummer, der Programmbezeichnung und des Empfängers an<br />

BMWi zu richten. Sonstige für den Export zu beachtende Vorschriften<br />

(z. B. Außenwirtschaftsgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz o. ä.) bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) Ist der amtliche Beförderungsweg nicht möglich oder führt er zu<br />

unangemessener Zeitverzögerung, die den Projektablauf gefährden, kann<br />

die Beförderung der VS durch Firmenkurier erfolgen. Bei der<br />

Beförderung durch einen Firmenkurier hat das Unternehmen bei BMWi<br />

einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im Falle der Genehmigung<br />

erhält der Kurier von BMWi über den/die SiBe einen<br />

Einzelfall-Kurierausweis mit den erforderlichen Anweisungen.<br />

(3) Für häufigere Beförderungen innerhalb der EDIR-Mitgliedsstaaten durch<br />

denselben Kurier kann BMWi auf Antrag des Unternehmens einen<br />

einjährigen personengebundenen Kurierausweis (Anlage 65) ausstellen.<br />

Dieser wird dem Kurier von dem/der SiBe vor jeder Beförderung<br />

ausgehändigt und ist nach Beendigung der Kurierreise dem/der SiBe<br />

zurückzugeben; für jede Kuriersendung stellt der/die SiBe eine<br />

"Description of Shipment" (Anlage 65) aus.<br />

(4) Erfordern Art und Umfang der zu befördernden VS den Transport<br />

mittels eines Transportunternehmens, hat der Absender der VS BMWi<br />

rechtzeitig vor Transportbeginn einen Transportplan (Anlage 66) zur<br />

Einwilligung vorzulegen. Der Transport darf nur mit Unternehmen<br />

durchgeführt werden, die sich in der Geheimschutzbetreuung des BMWi<br />

befinden. Eine Kopie des genehmigten Transportplanes ist dem<br />

Transportunternehmen zu übergeben. Vor Fahrtbeginn ist dem Fahrer<br />

ein Auszug aus dem Transportplan über den gewählten Fahrtweg<br />

auszuhändigen. In Ausnahmefällen ist unter besonderen Bedingungen<br />

eine Beförderung auf dem Luftweg durch von BMWi zugelassene<br />

Luftfrachtunternehmen möglich, die sich nicht in der<br />

Geheimschutzbetreuung des BMWi befinden (Verfahrensvorschriften<br />

hierzu in Anlage 67).<br />

(5) VS des Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH dürfen innerhalb der<br />

EDIR-Mitgliedsstaaten in dringenden Ausnahmefällen, d.h. wenn die<br />

Nutzung des amtlichen Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht<br />

wird, mittels eines nicht geheimschutzbetreuten, aber von BMWi<br />

zugelassenen Transportunternehmens befördert werden<br />

(Verfahrenvorschriften hierzu in Anlage 68).<br />

(6) STRENG GEHEIM eingestufte VS an Empfänger im Ausland sind dem<br />

amtlichen VS-Auftraggeber zur Weiterleitung zuzuleiten.<br />

6.10.5 Erörterung von VS in Konferenzen, Sitzungen,<br />

Besprechungen usw.<br />

66


(1) Sollen VS in Konferenzen oder Sitzungen erörtert werden, ist darauf bei<br />

der Einladung unter Angabe des Geheimhaltungsgrades hinzuweisen.<br />

(2) Auf Anforderung des einladenden Unternehmens stellen die<br />

entsendenden deutschen Dienststellen (Behörden) eine<br />

Konferenzbescheinigung und die entsendenden deutschen Unternehmen<br />

eine SiBe-Bescheinigung (5.2, 5.3) aus.<br />

(3) Vor Beginn der Konferenz oder Sitzung hat der/die für die Veranstaltung<br />

Verantwortliche auf den Geheimhaltungsgrad der Erörterung<br />

hinzuweisen und sich zu vergewissern, dass alle Teilnehmer/-innen<br />

ausreichend VS-ermächtigt sind. Aufzeichnungen bedürfen der<br />

Einwilligung der/des für die Veranstaltung Verantwortlichen und sind -<br />

entsprechend dem Geheimhaltungsgrad - als VS zu behandeln.<br />

(4) Vor Konferenzen oder Sitzungen von besonderer Bedeutung ist<br />

bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen BMWi rechtzeitig<br />

hinzuzuziehen.<br />

(5) In Besprechungen, in denen ohne vorhergehende Ankündigung VS<br />

erörtert werden, hat sich der/die für die Veranstaltung Verantwortliche<br />

auf andere Weise (Rückfrage über seinen/seine SiBe bei der<br />

entsendenden Stelle) zu vergewissern, dass die Teilnehmer ausreichend<br />

VS-ermächtigt sind. Die Konferenz- bzw. SiBe-Bescheinigung ist<br />

nachträglich einzuholen.<br />

(6) In Bezug auf Mobilfunk-, TK-Anlagen und elektronische<br />

Aufzeichnungsgeräte sind besondere Vorschriften (Anlage 58, Anlage<br />

59, Anlage 60) zu beachten.<br />

(7) Angehörige von Dienststellen oder Unternehmen aus dem Ausland bzw.<br />

Angehörige zwischenstaatlicher Organisationen melden sich<br />

entsprechend dem internationalen Besuchskontrollverfahren an.<br />

6.10.6 Weitergabe von VS an Mitglieder des Deutschen<br />

Bundestages<br />

Mitglieder des Deutschen Bundestages dürfen in geheimschutzbetreuten<br />

Unternehmen Einsicht in VS nur erhalten, wenn und soweit BMWi im<br />

Einvernehmen mit dem VS-Herausgeber einwilligt. Sie weisen sich<br />

gegenüber dem/der SiBe des Unternehmens durch eine Bestätigung des/der<br />

Geheimschutzbeauftragten des Deutschen Bundestages aus.<br />

6.11 VS auf IT-Systemen<br />

6.11.1 Grundsatz<br />

67


(1) Der Begriff IT umfasst Geräte und Verfahren, die auf elektronischer<br />

Grundlage zur automatischen Erfassung, Darstellung, Speicherung,<br />

Verarbeitung oder Übermittlung von Informationen in Form von Text,<br />

Daten, Bildern oder Sprache dienen.<br />

(2) Die Nutzung von IT-Systemen birgt besondere Risiken z. B.<br />

Abstrahlung, Übertragung, Massenspeicherung, Computerviren oder<br />

Vernetzung. Daher sind zum Schutz von VS auf IT-Systemen, ergänzend<br />

zum allgemeinen materiellen Geheimschutz besondere<br />

Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. Neben der Geheimhaltung<br />

(Vertraulichkeit) - vgl. Anlage 37 - kommen auch der Integrität der VS<br />

(z.B. die Unverfälschtheit oder Vollständigkeit) sowie der Verfügbarkeit<br />

wesentliche Bedeutung zu.<br />

6.11.2 Verarbeitung<br />

(1) Die Verarbeitung von VS auf VS-IT-Systemen bedarf der Einwilligung<br />

des BMWi. Dies gilt auch, wenn unmittelbar nach der Bearbeitung eine<br />

verschlüsselte Speicherung erfolgt. Dazu sind die Einzelheiten des<br />

Betriebsablaufs für jedes VS-IT-System in einer unternehmensinternen<br />

informationstechnischen Geheimschutzanweisung (ITGA) festzulegen<br />

(Anlage 69). Drahtlose Netzverbindungen (z. B. Wireless LAN,<br />

Bluetooth) und Funktastaturen sind nicht zulässig.<br />

(2) VS-IT-Systeme sind auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gegen<br />

Manipulation sowie das Installieren von nicht genehmigter Software zu<br />

schützen. Grundsätzlich sind solche Systeme in Sperr- oder<br />

Kontrollzonen aufzustellen und zu betreiben; Ausnahmen sind mit<br />

Einwilligung des BMWi möglich, sofern andere geeignete<br />

Schutzmaßnahmen ergriffen werden.<br />

(3) VS-Datenträger (Disketten, CD, Festplatten, Memory-Sticks usw.) sind<br />

vor ihrer ersten Benutzung mit dem höchsten Geheimhaltungsgrad der<br />

darauf zu speichernden VS entsprechend der Bestimmungen zu<br />

VS-Schriftgut zu kennzeichnen und zu registrieren. Ist eine<br />

Kennzeichnung nicht möglich (z.B. Festplatten) ist das entsprechende<br />

Gerät (z. B. Notebook) zu kennzeichnen.<br />

(4) Sind VS mit einem von BMWi genehmigten Verschlüsselungssystem<br />

verschlüsselt, werden die Datenträger registriert und mit dem Text<br />

"VS-kryptiert" und der Tagebuchnummer gekennzeichnet. An die<br />

Verwahrung der Datenträger werden keine Anforderungen gestellt.<br />

6.11.3 Beförderung, Mitnahme, Übertragung<br />

68


Anlage 37<br />

Anlage 70<br />

(1) Die Beförderung von VS-Datenträgern erfolgt entsprechend den<br />

Bestimmungen für VS-Schriftgut. Dem VS-Datenträger ist ein<br />

VS-Empfangsschein und ein Inhaltsverzeichnis (Anlage 56) beizufügen.<br />

Aus dem Inhaltsverzeichnis müssen hervorgehen:<br />

- Die Anzahl der abgespeicherten Dateien und die Dateinamen,<br />

- die Bezeichnung der abgespeicherten VS (vergleichbar der<br />

Eintragung im VS-Tagebuch)<br />

- der jeweilige Dateityp (z.B. doc, pdf),<br />

- Datum Erstellungs-/Änderungsstand (z.B. "geändert am.....")<br />

- die Größe der Dateien (z.B. 285 KB)<br />

- der Einstufungsgrad der einzelnen Dateien (z.B. "GEHEIM")<br />

(2) Der Empfänger hat den erhaltenen Datenträger im VS-Tagebuch<br />

nachzuweisen. Das Inhaltsverzeichnis ist zusammen mit dem<br />

Datenträger aufzubewahren. Der Datenträger darf nachträglich beim<br />

Empfänger nicht mehr verändert werden. Technische Möglichkeiten des<br />

Dokumentenschutzes sind dabei zu nutzen.<br />

(3) Ist der Datenträger kryptiert, erfolgt die Beförderung mit einfacher Post;<br />

ein Empfangsschein mit Inhaltsverzeichnis - wie unter Absatz 1<br />

beschrieben - ist beizufügen.<br />

(4) Die Mitnahme von VS-IT-Systemen mit eingebautem Datenträger ist nur<br />

zulässig, wenn dieser mit einem von BMWi genehmigten<br />

Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt ist.<br />

(5) Die Übertragung von VS auf elektronischem Wege ist grundsätzlich mit<br />

einem von BMWi für den betreffenden Geheimhaltungsgrad<br />

genehmigten Verfahren (Software) oder durch andere genehmigten<br />

Maßnahmen (Hardware) zu sichern.<br />

6.11.4 Weiterführende Richtlinien<br />

Weitere Einzelheiten für die Verarbeitung und Übertragung von VS<br />

unter Nutzung von IT-Systemen ergeben sich aus den "Richtlinien zum<br />

Geheimschutz von Verschlusssachen beim Einsatz von<br />

Informationstechnik in Unternehmen" (VSITR/U,<br />

) sowie aus den "Richtlinien zur Nutzung von Telekommunikationsoder<br />

anderen technischen Kommunikationseinrichtungen für die<br />

Übermittlung von Verschlusssachen (VS) in Unternehmen"<br />

(Krypto-Richtlinien,<br />

69


).<br />

6.12 Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall<br />

Für den Not-, Katastrophen-, Alarm-, und Verteidigungsfall sind alle<br />

geeigneten und möglichen Maßnahmen zum Schutz von STRENG<br />

GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS vor<br />

unbefugtem Zugang zu treffen.<br />

Bei umfangreichen VS-Beständen ist BMWi ein Not- und Katastrophenplan<br />

vorzulegen.<br />

70


Anhang<br />

Stichwortverzeichnis 72<br />

Abkürzungsverzeichnis 77<br />

Verzeichnis der Anlagen 79<br />

71


Stichwortverzeichnis<br />

A<br />

Abberufung 3.1<br />

Aktensicherungsräume 6.8.2<br />

Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen 2.2<br />

Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft 4.3.1<br />

Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 3.3<br />

Aufhebung 2.4.1.3, 4.2.5, 4.5.2, 4.7.8<br />

Aufnahme 2.1, 4.3.5<br />

Aufsichtsrat 4.1.3<br />

Auftragnehmer 1.4, 1.7, 1.8.1, 1.9.3, 1.10, 1.11, 1.12, 2.3.1, 2.4.1.1, 2.4.2,<br />

3.1, 3.3.2, 6.10.1<br />

Auskunft aus dem Bundeszentralregister 4.2.4<br />

Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten 4.7.6<br />

Ausländische VS 2.5.2, 6.4.2<br />

Ausländischer Einfluss auf das Unternehmen 2.3.4<br />

Aussetzung 2.4.1.2, 2.6, 4.7.8<br />

Auswärtiges Amt 6.10.4<br />

amtlicher VS-Auftraggeber 1.10, 2.1, 2.4.1.1, 2.4.2, 2.5.1, 4.3.5<br />

B<br />

Bankschließfach 6.8.1, 6.8.4, 6.9.2, 6.9.3<br />

Befugnisse des/der SiBe 3.2<br />

Beförderung 6.10.3.2, 6.10.4, 6.11.3<br />

Beirat 4.1.3<br />

Belehrung 2.3.3, 3.2, 3.3.3, 4.6<br />

Bestandsverzeichnis 2.6, 3.3.4, 6.2, 6.4.1, 6.6.1<br />

Bestellung 3.1, 3.2, 6.6.3<br />

Besuchskontrollverfahren 2.3.3, 5, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5<br />

Bewachung 1.8.1, 1.11, 3.3.4, 6.8.4<br />

Bundesamt für Verfassungsschutz 1.1<br />

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 5.3.1<br />

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 2.1<br />

Bundeszentralregister 4.2.4<br />

D<br />

Datenschutz 3.2, 4.7.6, 4.7.7, 4.7.8<br />

Deutschen Bundestages 6.10.6, 6.10.6<br />

E<br />

EDIR 4.2.3, 4.4, 5.3.3, 6.10.4<br />

EDIR-Besuchskontrollverfahren 5.3.3<br />

ESA 1.9.2<br />

EU 1.9.1, 1.9.2<br />

Einführung 3.1<br />

Einsatz von VS-Ermächtigten 3.3.3<br />

Einstufung 1.6.1, 1.8.2, 1.9.1, 1.10, 1.12, 2.4.2, 2.5.2, 3.3.2, 4.1.3, 6.4.1,<br />

72


6.4.3, 6.6.2, 6.7.1, 6.11.3<br />

Einzelne Personen 2.3.3<br />

Empfangsschein 6.6.2, 6.6.3, 6.10.1, 6.10.2, 6.11.3<br />

Entwicklung 1.8.2, 3.3.6<br />

Ermächtigung 1.4, 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1.2, 2.6, 3.1, 3.3.3, 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3,<br />

4.2.3, 4.2.5, 4.2.6, 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.4, 4.5, 4.5.1, 4.5.2,<br />

4.6, 4.7.1, 5.1, 5.2, 5.3.3, 5.3.4<br />

F<br />

Firmenkurier 6.10.4<br />

Forschung 1.8.2<br />

Fremdpersonal 2.4.2, 4.3.5<br />

freie Mitarbeiter 2.3.3, 4.3.5<br />

G<br />

GEHEIM 1.6.1, 4.2.1, 6.4.3, 6.5, 6.8.1, 6.8.4, 6.10.1, 6.10.3.1, 6.10.3.2,<br />

6.10.4, 6.11.3, 6.12<br />

GUZ-Übereinkommen 4.2.3, 4.4<br />

Gebrauchsmustergesetz 1.8.2<br />

Gefahrenmeldeanlagen 3.1, 6.6.3, 6.8.4, 6.9.1, 6.9.3<br />

Geheimhaltungsgrad 1.4, 1.7, 1.8.1, 1.10, 2.1, 2.5.1, 4.3.1, 6.4.1, 6.4.2,<br />

6.4.3, 6.4.4, 6.6.2, 6.7, 6.7.1, 6.7.2, 6.8.3, 6.10.1, 6.10.2, 6.10.3.2, 6.10.4,<br />

6.10.5, 6.11.2, 6.11.3<br />

Geheimhaltungspflicht 4.5.1, 4.6<br />

Geheimschutzanweisung 3.3.3, 3.3.6, 6.11.2<br />

Geheimschutzbetreuung 2.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1.3, 2.6, 4.1.3, 4.3.5,<br />

5.3.3, 6.6.2, 6.10.4<br />

Geheimschutzklausel 1.3, 1.10, 2.2<br />

Geheimschutzmaßnahmen 1.2, 1.10, 2.2, 2.4.1.1, 2.6, 3.1, 3.3.4, 4.3.5, 4.7<br />

Geheimschutzverfahren 1, 1.2, 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 2, 2.1, 2.2, 2.6, 3.2, 3.3.1,<br />

3.3.2, 4.7.2<br />

Geschäftsleitung 2.2, 2.3.1, 3.1, 3.2, 3.3.1, 3.3.2, 4.1.3, 4.3.3, 4.7.2, 6.6.3<br />

Gewahrsam 6.3, 6.8.1, 6.9.1, 6.10.3.2<br />

Gewerbezentralregister 2.3.1<br />

H<br />

Handelsregister 2.3.1<br />

Herabstufung 3.3.2, 6.6.2, 6.7.1<br />

Höherstufung 6.4.1<br />

I<br />

IT-Sicherheit 3.3.6<br />

IT-Systeme 6.11, 6.11.1, 6.11.2, 6.11.3, 6.11.4<br />

Insolvenzverfahren 2.2, 2.4.1.2, 2.6, 3.3.1<br />

K<br />

Kapitalbeteiligung 2.2, 2.3.4<br />

Katastrophenfall 4.4<br />

Kenntnis nur, wenn nötig 1.4, 1.12, 3.3.3, 4.1.2, 4.4, 5.1, 6.1, 6.5<br />

Kennzeichnung 1.8.1, 1.12, 6.4, 6.4.1, 6.4.2, 6.4.3, 6.11.2<br />

73


Kommunikations- und IT-Sicherheit 3.3.6<br />

Konferenz 5.2, 6.10.5<br />

Kontrollrichtlinie 3.3.4<br />

Kontrollzone 6.3, 6.11.2<br />

Kurier 6.10.3.2, 6.10.4<br />

Kurierausweis 6.10.3.2, 6.10.4<br />

L<br />

Landesverfassungsschutzbehörde 3.3.5<br />

Lebensgefährte 4.2.3, 4.2.4<br />

Lebenspartner 4.2.4<br />

M<br />

Materieller Geheimschutz 3.3.4, 6<br />

Mobilfunk 6.8.3, 6.10.5<br />

N<br />

NATO 1.9.1, 1.9.2, 2.1, 4.2.3, 4.4, 5.3.2<br />

NATO-Besuchskontrollverfahren 5.3.2<br />

NATO-Staatsangehörige 4.4<br />

NATO-VS 4.2.3, 4.4<br />

Nachträgliche Erkenntnisse 4.7.1<br />

O<br />

OCCAR 1.9.1, 1.9.2, 5.3.4<br />

OCCAR-Besuchskontrollverfahren 5.3.4<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrag 1.3, 2.4.1.3, 2.6<br />

P<br />

Patentgesetz 1.8.2<br />

Personalakte 3.2<br />

Personalverwaltung 3.2, 4.7.2<br />

Personeller Geheimschutz 3.3.3, 4<br />

Pflichten des/der SiBe 3.3<br />

Programme/Project Security Instruction - PSI 2.5.2<br />

personenbezogene Daten 4.7.4, 4.7.5, 4.7.6<br />

persönlicher Gewahrsam 6.3, 6.8.1, 6.3, 6.8.1<br />

S<br />

STRENG GEHEIM 1.6.1, 4.2.1, 6.4.3, 6.5, 6.8.1, 6.10.3.2, 6.10.4, 6.12<br />

Sabotage 3.3.5<br />

Schlüssel 3.1, 3.3.4, 3.3.5, 6.6.3, 6.8.4, 6.9, 6.9.1, 6.9.2, 6.9.3<br />

Schlüsselbehälter 3.3.5, 6.8.4, 6.9.1, 6.9.2, 6.9.3<br />

Security Aspects Letter(SAL) 2.5.2<br />

SiBe-Bescheinigung 3.3.3, 5.2, 6.10.5<br />

Sicherheitsakte 2.6, 3.1, 3.3.1, 3.3.3, 4.2.3, 4.5.1, 4.6, 4.7.2, 4.7.3, 4.7.4,<br />

4.7.5, 4.7.6<br />

Sicherheitsbescheid 1.10, 1.11, 2.4.1, 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.3, 2.6, 3.1,<br />

3.3.2, 4.7.8, 5.1, 6.10.1<br />

Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe) 1.10, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1.1, 3, 3.1, 3.2,<br />

74


3.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 4.1.2, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.6, 4.3.1,<br />

4.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.4, 4.5.1, 4.6, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.6, 4.7.7, 5.2, 5.3.1, 5.3.3,<br />

5.3.4, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6.1, 6.6.3, 6.8.1, 6.8.3, 6.8.4, 6.9.1, 6.9.2, 6.9.3,<br />

6.10.3.2, 6.10.4, 6.10.5, 6.10.6<br />

Sicherheitserklärung 3.3.3, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.6, 4.3.2, 4.3.4, 4.7.2, 4.7.4<br />

Sicherheitsmängel 2.4.1.2<br />

Sicherheitsrisiken 4.5.2<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> 1.1, 3.3.1, 3.3.3, 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.2, 4.2.1, 4.2.2,<br />

4.2.3, 4.2.4, 4.2.5, 4.2.6, 4.3.4, 4.7.4<br />

Sofortermächtigung 4.3.4<br />

Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen<br />

Republik 4.2.3<br />

Stahlschränke 6.8.2<br />

Stellung und Befugnisse des/der SiBe 3.2<br />

T<br />

Tagebuch 6.4.3, 6.5, 6.6.1, 6.6.2, 6.7.1, 6.7.2, 6.11.2, 6.11.3<br />

Transport 1.8.1, 6.10.3.1, 6.10.3.2, 6.10.4<br />

U<br />

Unternehmensangaben 2.2, 2.3.1, 3.3.1<br />

Unternehmensgeheimnisse 1.8.1<br />

Unternehmensteile 2.3.2, 4.7.4<br />

Übertragung 3.3.4, 6.11.1, 6.11.3, 6.11.4<br />

V<br />

VS-Auftrag 1.3, 1.4, 1.8.1, 1.9.2, 1.9.3, 1.10, 1.11, 1.12, 2.1, 2.2, 2.3.1,<br />

2.3.3, 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.2, 2.5.1, 2.5.2, 2.6, 3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 4.2.3,<br />

4.3.5, 4.4, 5.1, 5.3.1, 6.4.1, 6.7.1, 6.7.2, 6.10.1, 6.10.4<br />

VS-Auftraggeber 1.3, 1.8.1, 1.9.2, 1.9.3, 1.10, 1.11, 1.12, 2.1, 2.2, 2.3.3,<br />

2.4.1.1, 2.4.2, 2.5.1, 2.5.2, 2.6, 3.1, 3.3.2, 4.2.3, 4.3.5, 5.1, 6.4.1, 6.7.1,<br />

6.7.2, 6.10.4<br />

VS-Auftragnehmer 1.4, 1.8.1, 1.9.3, 1.10, 1.11, 1.12, 2.3.1, 2.4.1.1, 2.4.2,<br />

3.1, 3.3.2, 6.10.1<br />

VS-Bereichsverzeichnis 3.3.2<br />

VS-Einstufung 1.8.2, 1.10, 1.12, 2.4.2, 2.5.2, 3.3.2, 4.1.3, 6.4.1, 6.6.2, 6.7.1<br />

VS-Einstufungsliste 1.8.2, 1.12, 2.4.2, 2.5.2, 6.4.1<br />

VS-Ermächtigung 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1.2, 2.6, 3.1, 3.3.3, 4.1.2, 4.1.3, 4.2.3,<br />

4.2.5, 4.2.6, 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.4, 4.5, 4.5.1, 4.5.2, 4.6,<br />

4.7.1, 5.1, 5.2, 5.3.3, 5.3.4<br />

VS-Herausgeber 1.5, 1.6.1, 1.8.1, 1.8.2, 1.9.1, 1.9.2, 1.12, 2.4.2, 2.5.1,<br />

2.5.2, 5.1, 6.5, 6.7.1, 6.10.1, 6.10.4, 6.10.6<br />

VS-Kontrollzonen 6.3<br />

VS-Material 6.2, 6.4.4, 6.10.2<br />

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH 1.6.1, 1.7, 3.3.1<br />

VS-Schriftgut 6.4.3, 6.5, 6.6.2, 6.10.2, 6.11.2, 6.11.3<br />

VS-Sperrzone 6.8.1, 6.8.3, 6.8.4, 6.9.1<br />

VS-VERTRAULICH 1.6.1, 2.1, 4.2.1, 6.4.3, 6.5, 6.8.1, 6.8.3, 6.8.4, 6.10.1,<br />

75


6.10.2, 6.10.3.1, 6.10.3.2, 6.10.4, 6.12<br />

VS-Verwahrgelass 3.1, 3.3.4, 3.3.5, 6.6.3, 6.8.1, 6.8.2, 6.8.3, 6.8.4, 6.9.1,<br />

6.9.2, 6.9.3<br />

VS-Verwalters/-in 6.6.3<br />

VS-Zwischenmaterial 1.6.2, 3.3.4, 6.2, 6.5, 6.6.2<br />

Vereinigten Staaten von Amerika 4.2.3<br />

Verlust 3.3.5, 6.9.1, 6.10.2<br />

Vernichtung 3.3.2, 3.3.3, 4.7.3, 6.2, 6.5, 6.6.2, 6.7, 6.7.2<br />

Verpackung 6.10.2<br />

Verrat 3.3.5<br />

Verschlusssache 1.1, 1.6, 4.1.1, 5.2, 6.11.4<br />

Versendung 6.6.2, 6.10.2, 6.10.3.1<br />

Verteidigungsfall 6.12<br />

Vervielfältigung 3.2, 3.3.3, 6.5, 6.6.1, 6.6.2<br />

Verwahrung 1.8.1, 2.3.2, 2.4.1.1, 2.4.2, 2.6, 4.7.3, 6.6.2, 6.6.3, 6.8, 6.8.1,<br />

6.8.2, 6.9.2, 6.9.3, 6.10.3.2, 6.11.2<br />

Verwaltung von VS 6.6.2<br />

Veränderungsmeldung 2.6, 4.7.1<br />

W<br />

Wehr-/Zivildienst 4.5.1<br />

Weitergabe 1.5, 1.10, 2.5.1, 3.3.4, 4.7.2, 5.1, 6.10, 6.10.1, 6.10.3, 6.10.4,<br />

6.10.6<br />

Widerspruchsrecht 3.3.3, 4.7.7<br />

Wiederholungsüberprüfung 2.4.1.2, 4.1.1, 4.2.6, 4.3.3<br />

Z<br />

Zahlenkombination 3.1, 3.3.4, 6.9, 6.9.3<br />

Zahlenkombinationen 3.1, 3.3.4, 6.9, 6.9.3<br />

Zivildienst 4.5.1<br />

Zugang zu VS verschaffen können 1.9.3<br />

Zugangsgewährung zu VS 4.4<br />

Zusatzvereinbarung 4.3.1, 4.3.5<br />

Zutritt 3.2, 4.4, 6.3, 6.8.1<br />

Zwischenmaterial 1.6.2, 3.3.4, 6.2, 6.5, 6.6.2<br />

76


Abkürzungsverzeichnis<br />

B<br />

BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

BDSG - Bundesdatenschutzgesetz<br />

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl - Bundesgesetzblatt<br />

BKV - Besuchskontrollverfahren<br />

BMWi - Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

BSI - Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik<br />

BfV - Bundesamt für Verfassungsschutz<br />

E<br />

EDIR - European Defence Industry Restructering<br />

ELOKA - Elektronische Kampfführung<br />

ESA - European Space Agency<br />

EU - Europäische Union<br />

F<br />

FSC - Facility Security Clearance<br />

FmElo - Fernmelde Elektronische Aufklärung<br />

G<br />

GHB - Geheimschutzhandbuch<br />

GUZ - Gasultrazentrifuge<br />

I<br />

IP - Internetprotocol<br />

IT - Informationstechnologie<br />

ITGA - Informationstechnische Geheimschutzanweisung<br />

K<br />

ITGA - Informationstechnische Geheimschutzanweisung<br />

L<br />

ITGA - Informationstechnische Geheimschutzanweisung<br />

M<br />

ITGA - Informationstechnische Geheimschutzanweisung<br />

N<br />

NATO - North Atlantic Treaty Organisation<br />

NSA - National Security Authority<br />

O<br />

NSA - National Security Authority<br />

P<br />

PC - Personalcomputer<br />

PSI - Project Security Instructions<br />

R<br />

PSI - Project Security Instructions<br />

77


S<br />

SAL - Security Aspect Letter<br />

SiBe - Sicherheitsbevollmächtigter/e<br />

StPO - Strafprozessordnung<br />

StvO - Stellvertreter vor Ort<br />

SÜG - <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz<br />

T<br />

TK - Telekommunikation<br />

TKÜV - Telekommunikationsüberwachungsverordnung<br />

U<br />

USA - Vereinigte Staaten von Amerika<br />

Ü 1/Ü 2/Ü 3 - Grade der Personenüberprüfungen<br />

V<br />

VS - Verschlusssache<br />

VS-NfD - Verschlusssache #NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH#<br />

VSITR/U - Richtlinien für Verschlusssachen beim Einsatz von<br />

Informationstechnik in Unternehmen<br />

78


Verzeichnis der Anlagen<br />

Anlage 01 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />

Anlage 02 - Geheimschutzklausel<br />

Anlage 03 - Anweisungen VS-Zwischenmaterial<br />

Anlage 04 - VS-NfD-Merkblatt<br />

Anlage 04a - Anlage Telearbeit zum VS-NfD-Merkblatt<br />

Anlage 05 - FSC (deutsch und englisch)<br />

Anlage 06 - VS-Auftragsmeldung<br />

Anlage 07 - VS Einstufungsliste (amtl. und nicht amtl.)<br />

Anlage 08 - Bestellung des SiBe<br />

Anlage 09 - Unternehmensangaben<br />

Anlage 10 - Verplichtungserklärung, natürliche Person<br />

Anlage 11 - Verpflichtungserklärung, juristische Personen<br />

Anlage 12 - Kategorien<br />

Anlage 13 - Internationale Auftragsanzeige<br />

Anlage 14 - Erklärung beim Erlöschen der Ermächtigung<br />

Anlage 15 - Veränderungsmeldung<br />

Anlage 16 - Vereinbarung Direktionsrecht in verbundenen<br />

Unternehmen<br />

Anlage 17 - Vereinbarung Beschäftigungsunternehmen mit<br />

verbundenen Unternehmen<br />

Anlage 18 - Merkblatt SÜG<br />

Anlage 19a - Antrag auf VS-Ermächtigung<br />

Anlage 19b - Sicherheitserklärung für die einfache<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (Ü1)<br />

Anlage 19c - Sicherheitserklärung für die <strong>erweiterte</strong><br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (<strong>Ü2</strong>/Ü3)<br />

Anlage 19d - Beiblatt zur Sicherheitserklärung<br />

(Gauck-Erklärung)<br />

Anlage 19e - BStU Antrag<br />

Anlage 19f - Hinweise zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

Anlage 19g - Straftaten von erheblicher Bedeutung<br />

Anlage 20 - Hinweis Widerspruchsrecht gegen Kontrolle BfD<br />

Anlage 21 - Anleitung für die Geheimhaltung in der<br />

Wirtschaft<br />

79


Anlage 22 - Merkblatt Auslandsreisen<br />

Anlage 23 - Einzel-SiBe-Bescheinigung<br />

Anlage 24 - Sammel-SiBe-Bescheinigung<br />

Anlage 25 - Request for Visit<br />

Anlage 25a - Request for Visit EF 2000 und MRCA<br />

Anlage 26 - Bearbeitungsfristen internationale<br />

Besuchsanträge<br />

Anlage 27 - NATO-Agenturen<br />

Anlage 28 - Bearbeitungsfristen NATO-Besuchsanträge<br />

Anlage 29 - EDIR Request for Visit<br />

Anlage 30 - OCCAR Request for Visit<br />

Anlage 31 - Multilaterale Vergleichbarkeitsgrade<br />

Anlage 32 - EDIR-Geheimhaltungsgrade<br />

Anlage 33 - Kontrollzonenanweisung<br />

Anlage 34 - Sperrzonenanweisung<br />

Anlage 35 - Kontrollrichtlinie<br />

Anlage 36 - Anschriften LfV<br />

Anlage 37 - VSITR/U<br />

Anlage 38 - Zusatzvereinbarung Dienstvertrag<br />

Anlage 39 - Zusatzvereinbarung Dienstvertrag<br />

(Abstellungsvereinbarung)<br />

Anlage 40 - Zusatzvereinbarung freier Mitarbeiter<br />

Anlage 41 - Erklärung Datenübermittlung<br />

Anlage 42 - Kennzeichnung GEHEIM<br />

Anlage 43 - Kennzeichnung VS-VERTRAULICH<br />

Anlage 44 - Kennzeichnung unterschiedlich eingestufter<br />

Verschlusssachen<br />

Anlage 45 - Leitfaden für unternehmensinterne<br />

VS-Vervielfältigungsanweisung<br />

Anlage 46 - VS-Vervielfältigungsauftrag<br />

Anlage 47 - VS-Tagebuch<br />

Anlage 48 - VS-Ausfertigungs- und<br />

Vervielfältigungsnachweis<br />

Anlage 49 - VS-Eingangsstempel<br />

Anlage 50 - VS-Quittungsbuch<br />

80


Anlage 51 - VS-Empfangsschein<br />

Anlage 52 - VS-Übergabeprotokoll<br />

Anlage 53 - VS-Vernichtungsverhandlung<br />

Anlage 54 - VS-Quittungsbuch Zwischenmaterial<br />

Anlage 55 - Berichtigungsnachweis VS-Tagebuch<br />

Anlage 56 - Inhaltsverzeichnis VS-Datenträger<br />

Anlage 57 - Beschaffung von Stahlschränken<br />

Anlage 58 - Fotorahmenvorschrift<br />

Anlage 59 - Telefonrahmenvorschrift<br />

Anlage 60 - Handyrahmenvorschrift<br />

Anlage 61 - Verpackung von VS-Schriftgut<br />

Anlage 62 - Zugelassene Transportunternehmen<br />

Anlage 63 - Kurierausweis<br />

Anlage 64 - Kurier Auswärtiges Amt<br />

Anlage 65 - MultiTravelShipment<br />

Anlage 66 - Transportplan<br />

Anlage 67 - Luftfracht<br />

Anlage 68 - EDIR-Transportunternehmen<br />

Anlage 69 - Leitfaden für den Aufbau einer ITGA<br />

Anlage 70 - Krypto-Richtlinien<br />

81


Stand: 10.05.06<br />

Öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />

(Geheimschutzverfahren)<br />

zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie (BMWi) und<br />

(Name und Anschrift des Unternehmens sowie die vom BMWi vergebene Betriebsnummer):<br />

wird folgende Vereinbarung geschlossen:<br />

1. (Name des Unternehmens):<br />

wird für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Prüfungsverfahrens gemäß den<br />

Vorschriften des Geheimschutzhandbuches (GHB) mit Ausstellung des<br />

Sicherheitsbescheides (Ziff. 2.4.1 GHB) in die Geheimschutzbetreuung durch das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Maßgabe des<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetzes (SÜG) und des GHB in der jeweils geltenden<br />

Fassung aufgenommen.<br />

2. Das Unternehmen erkennt die Bestimmungen des Geheimschutzhandbuchs (GHB)<br />

einschließlich der Anlagen in der jeweils geltenden Fassung als rechtsverbindlich an<br />

und verpflichtet sich, alle erforderlichen organisatorischen, personellen und<br />

materiellen Geheimschutzmaßnahmen nach Maßgabe des GHB zu treffen.<br />

Dazu gehören insbesondere:<br />

- die Durchführung der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im<br />

Rahmen der Geheimschutzbetreuung verfügten Anordnungen und Maßnahmen,<br />

- die Beachtung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />

-- Alle Personen, die im Zusammenhang mit einem VS-Auftrag<br />

Verschlusssachen (VS) einsehen, bearbeiten, entwickeln oder schützen<br />

sollen, müssen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der VS überprüft und<br />

ermächtigt sein.<br />

-- Unbeschadet ihrer individuellen Ermächtigung sind Beschäftigte (eigenes<br />

und Fremdpersonal) zur Kenntnisnahme von VS nur berechtigt, wenn und<br />

soweit sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Unternehmen hiervon Kenntnis<br />

benötigen.<br />

-- In regelmäßigen Zeitabständen von längstens fünf Jahren prüft das Unternehmen,<br />

ob eine VS noch benötigt wird. Andernfalls ist sie zu vernichten<br />

oder dem VS-Auftraggeber zurückzugeben.<br />

- die Bestellung eines/einer fachlich und persönlich geeigneten Sicherheitsbevollmächtigten<br />

als zentrales Sicherheitsorgan des Unternehmens nach<br />

Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.<br />

Der/die Sicherheitsbevollmächtigte ist dem/der Vorsitzenden der Geschäftsleitung,<br />

wo dies nicht möglich ist, dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied<br />

der Geschäftsleitung in organisatorisch eindeutiger Weise unmittelbar zu


Stand: 10.05.06<br />

- 2 -<br />

unterstellen. Er/sie hat insoweit eine leitende Funktion und direktes Vortragsrecht<br />

in allen Geheimschutzangelegenheiten. Der/die Sicherheitsbevollmächtigte ist<br />

vom Unternehmen mit den notwendigen Befugnissen und allen erforderlichen<br />

personellen und materiellen Mitteln auszustatten und bei allen geheimschutzrelevanten<br />

Maßnahmen zu beteiligen und zu unterstützen.<br />

Ihm/ihr dürfen keine Aufgaben übertragen werden, die die Erfüllung seiner/ihrer<br />

vorrangigen sicherheitsrelevanten Aufgaben als Sicherheitsbevollmächtigte/-r<br />

beeinträchtigen können.<br />

3. Das Unternehmen wird mit jedem amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber<br />

und mit jedem eventuellen VS-Unterauftragnehmer eine Geheimschutzklausel als<br />

Bestandteil jedes Vertrages über geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und<br />

Leistungen vereinbaren.<br />

4. Das Unternehmen wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jede<br />

Änderung der gemäß GHB relevanten Unternehmensangaben unverzüglich mitteilen.<br />

Bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen dem Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie unverzüglich den Insolvenzverwalter<br />

benennen und diesen über die Existenz von VS-Aufträgen sowie Rechte und<br />

Verpflichtungen aus dem Geheimschutzverfahren unterrichten.<br />

Bonn, den , den<br />

Für Für<br />

die Bundesrepublik Deutschland, das Unternehmen<br />

vertreten durch das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie<br />

.......................................................... ......................................................<br />

Name (Unterschrift) (Unterschrift der Geschäftsleitung)<br />

Name in Druckbuchstaben wiederholen


GHB - Anlage 2<br />

Stand: 10.02.06<br />

Geheimschutzklausel<br />

1. Der VS-Auftraggeber benennt dem VS-Auftragnehmer in einem Vertrag oder<br />

einem gesonderten Anhang alle Teile des VS-Auftrages, die auf amtliche<br />

Veranlassung geheim zu halten sind (VS-Einstufungsliste), und bestimmt die<br />

Dauer der Geheimhaltung. Diese Liste wird in ihrer jeweiligen Fassung<br />

Vertragsbestandteil. Unterschiedliche Auffassungen in der VS-Einstufung sind<br />

unverzüglich zwischen den Vertragspartnern auszuräumen. Bis zur endgültigen<br />

Klärung ist die VS-Einstufung des VS-Auftraggebers maßgebend.<br />

2. Der VS-Auftragnehmer verpflichtet sich,<br />

a) im Rahmen der amtlich veranlassten Geheimhaltung alle nach Maßgabe des<br />

GHB notwendigen personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen zu<br />

treffen.<br />

b) ergänzenden Forderungen des VS-Auftraggebers und des BMWi<br />

nachzukommen;<br />

c) Vertretern des BMWi und den durch ihn hinzugezogenen Behörden Besuche<br />

und Unternehmensbegehungen zu gestatten, um die Durchführung und die<br />

Wirksamkeit der amtlich veranlassten Geheimschutzmaßnahmen prüfen zu<br />

können;<br />

d) die VS-Unteraufträge, zu deren Durchführung geheimhaltungsbedürftige Teile<br />

des VS-Auftrages an einen VS-Unterauftragnehmer weitergegeben werden sollen,<br />

dem VS-Auftraggeber zur Einwilligung vorzulegen, sofern diese nicht schon in<br />

allgemeiner Form vorliegt. In diese VS-Unteraufträge ist eine dieser Klausel<br />

entsprechende Vereinbarung aufzunehmen;<br />

e) nach Beendigung der VS-Arbeiten die vom VS-Auftraggeber erhaltenen und die<br />

während der Durchführung des VS-Auftrages bei ihm entstandene VS zu<br />

vernichten oder an den VS-Auftraggeber zurückzugeben. Hat der VS-<br />

Auftragnehmer am Ergebnis seiner Arbeiten Eigentümer- oder Urheberrechte, und<br />

kommt deshalb die Vernichtung oder Rückgabe dieser VS nicht in Betracht, hat er<br />

die Entscheidung des VS-Auftraggebers darüber herbeizuführen, in welchem<br />

Umfang und bis zu welchem Termin die bei ihm verbleibenden VS weiterhin<br />

geheimhaltungsbedürftig sind. Wird bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten<br />

ohne Zusammenhang mit einem VS-Auftrag auf VS aus früheren VS-Aufträgen<br />

zurückgegriffen, ist die Einwilligung des VS-Herausgebers, auf dessen<br />

Veranlassung die VS entstanden sind, einzuholen.<br />

3. Die Übernahme der Kosten für erforderliche Geheimschutzmaßnahmen sind<br />

zwischen den Vertragsparteien zu regeln.<br />

4. Hinsichtlich der VS-ermächtigten Unternehmensangehörigen entfällt - soweit es<br />

sich um die Pflicht zur Geheimhaltung aus Gründen der Staatssicherheit handelt -<br />

die Haftung des VS-Auftragnehmers nach § 278 BGB. Die Haftung für eigenes<br />

Verschulden (§ 276 BGB) bleibt unberührt. Das gilt entsprechend für die Haftung<br />

des VS-Auftragnehmers hinsichtlich der Einschaltung von Zulieferern, soweit<br />

diese zulässig ist.<br />

5. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.


GHB – Anlage 3<br />

1. Allgemeines<br />

Stand: 10.02.06<br />

Leitfaden<br />

für die Erstellung einer unternehmensinternen Anweisungen<br />

für VS-Zwischenmaterial VS-VERTRAULICH oder höher<br />

Unternehmensinterne Anweisungen für VS-Zwischenmaterial müssen auf der Grundlage<br />

dieser Rahmenvorschrift erstellt werden und einen entsprechenden Hinweis enthalten. Sie<br />

sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Einwilligung vorzulegen. Diese<br />

Rahmenvorschrift soll nur als Anhaltspunkt für die Erarbeitung eigener unternehmensinterner<br />

Anweisungen dienen. Wichtig ist, dass die unternehmensinternen Anweisungen den örtlichen<br />

Gegebenheiten des Unternehmens Rechnung tragen. Wenn im Unternehmen z.B. bestimmte<br />

Arten von VS-Zwischenmaterial gar nicht anfallen können, dann braucht dieser Tatbestand in<br />

der unternehmensinternen Anweisung auch nicht erwähnt zu werden. Wahrzunehmende<br />

Aufgaben sind nicht allgemein aufzuzählen, sondern bestimmten Personen oder<br />

Organisationseinheiten zuzuweisen.<br />

Die unternehmensinterne Anweisung gilt grundsätzlich für das gesamte Unternehmen. Es ist<br />

jedoch zulässig, für einzelne Teile des Unternehmens gesonderte Anweisungen zu erstellen, in<br />

denen der Geltungsbereich dann anzugeben ist.<br />

2. Definition des Begriffs VS-Zwischenmaterial<br />

Vor- oder Teilinformationen (z.B. Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Schablonen,<br />

Folien, Fehldrucke, Ausdrucke der Datenverarbeitung), die ganz oder teilweise in eine VS<br />

einfließen und bereits auf amtliche Veranlassung zu schützende Informationen enthalten, sind<br />

VS-Zwischenmaterial.<br />

3. Behandlung von VS-Zwischenmaterial<br />

VS-Zwischenmaterial ist so zu behandeln und zu schützen wie die später daraus entstehende<br />

VS. Maßgebend ist in jedem Fall die VS-Einstufungsliste des amtlichen VS-Auftraggebers.<br />

- Für VS-Zwischenmaterial, das unverzüglich (z.B. am Ende eines Arbeitstages) vernichtet<br />

oder der VS-Registratur zur Vernichtung übergeben wird, braucht eine Kennzeichnung und<br />

ein Nachweis nicht zu erfolgen.<br />

- VS-Zwischenmaterial das nicht unverzüglich vernichtet wird, ist mit dem entsprechenden<br />

Geheimhaltungsgrad und dem Zusatz „VS-Zwischenmaterial“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung<br />

kann handschriftlich erfolgen.<br />

- Wenn eine Kennzeichnung auf der VS nicht möglich oder unzweckmäßig ist, kann die<br />

Kennzeichnung des VS-Zwischenmaterials auch in der Weise erfolgen, dass lediglich die<br />

Aufbewahrungsmappen/-behältnisse entsprechend gekennzeichnet werden.<br />

Dieses Verfahren kann immer dann zweckmäßig sein, wenn im Rahmen der Bearbeitung<br />

einzelne Seiten, Berechnungen, Skizzen usw. länger benötigt bzw. häufiger ausgetauscht<br />

werden müssen. Alle ausgetauschten Seiten sind ordnungsgemäß zu vernichten.<br />

Diese Kennzeichnung ist ausreichend, solange sich das VS-Zwischenmaterial im persönlichen<br />

Gewahrsam des Bearbeiters oder einer begrenzbaren Bearbeitergruppe befindet.


GHB – Anlage 3<br />

4. Weitergabe und Registrierung von VS-Zwischenmaterial<br />

4.1 Weitergabe innerhalb desselben örtlichen Bereichs von Hand zu Hand<br />

Wenn VS-Zwischenmaterial von Hand zu Hand an eine/n andere/n Bearbeiter/in oder an<br />

eine andere begrenzbare Bearbeitergruppe innerhalb desselben örtlichen Bereichs<br />

weitergegeben werden muss (d.h. es sich nicht mehr im persönlichen Gewahrsam/VS-<br />

Verwahrgelass des/der Bearbeiters/in der VS befindet), ist es in ein VS-Quittungsbuch<br />

für VS-Zwischenmaterial (Anlage 52) einzutragen. Der Empfänger des VS-<br />

Zwischenmaterials hat den Erhalt im VS-Quittungsbuch zu bestätigen.<br />

4.2 Weitergabe an andere Stellen außerhalb desselben örtlichen Bereichs<br />

Bei der Weitergabe von VS-Zwischenmaterial an andere Stellen außerhalb desselben<br />

örtlichen Bereichs ist die zentrale VS-Registratur einzuschalten, damit eine<br />

ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung des VS-Zwischenmaterials<br />

gewährleistet ist. In diesem Fall entfallen die Erleichterungen für VS-Zwischenmaterial<br />

und es gelten die allgemeinen Regeln für die Behandlung von VS.<br />

4.3 Registrierung des VS-Zwischenmaterials nach Erstellung des Originals<br />

Wenn nach der Erstellung der endgültigen VS (des sog. Originals) nicht das gesamte<br />

vorher entstandene VS-Zwischenmaterial vernichtet werden kann (z.B. noch benötigte<br />

Druckvorlagen, Bänder), ist dies im VS-Bestandsverzeichnis unter der VS-Tgb.-Nr. des<br />

sog. Originals nachzuweisen. Dieses VS-Zwischenmaterial ist mit dieser<br />

Tagebuchnummer zu versehen.<br />

5. Vernichtung von VS-Zwischenmaterial<br />

(1) In VS-Bestandsverzeichnissen nachgewiesenes VS-Zwischenmaterial darf nur durch den<br />

zuständigen VS-Verwalter/in oder die VS-Registratur vernichtet werden. Im „VS-<br />

Quittungsbuch“ für VS-Zwischenmaterial ist ein entsprechender Vermerk/Hinweis auf<br />

die Vernichtung einzutragen.<br />

STRENG GEHEIM eingestuftes VS-Zwischenmaterial, das in VS-<br />

Bestandsverzeichnissen nicht nachgewiesen ist, ist durch den/die zuständige/n VS-<br />

Verwalter/in unter Aufsicht des/der Verfassers/in zu vernichten. GEHEIM oder VS-<br />

VERTRAULICH eingestuftes VS-Zwischenmaterial, das nicht in VS-<br />

Bestandsverzeichnissen nachgewiesen ist, ist grundsätzlich der zuständigen VS-<br />

Registratur zur Vernichtung zu übergeben.<br />

(2) Bei VS-Zwischenmaterial, das auch nach der Erstellung des Originals aufbewahrt werden<br />

muss, ist gem. Nr. 4.3 zu verfahren.<br />

Stand: 10.02.06


GHB – Anlage 3<br />

6. Aufbewahrung von VS-Zwischenmaterial<br />

VS-Zwischenmaterial, das nicht in der VS-Registratur aufbewahrt wird, ist am Arbeitsplatz<br />

des Bearbeiters oder der begrenzbaren Bearbeitergruppe in einem zugelassenen und ordnungsgemäß<br />

personell oder technisch überwachten VS-Verwahrgelass aufzubewahren. Die<br />

Vorschriften für die vorübergehende Aufbewahrung von VS sind sinngemäß anzuwenden.<br />

7. Aufbewahrung und Vernichtung von VS-Zwischenmaterial mit dem<br />

Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

Die Aufbewahrung und Vernichtung von VS-Zwischenmaterial mit dem Geheimhaltungsgrad<br />

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (1.7) ist in einer „Unternehmensinternen Anweisung<br />

über die Behandlung von VS mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH“ zu regeln.<br />

8. Kontrollen des Sicherheitsbevollmächtigten<br />

Der/die SiBe oder ein/e von ihm beauftragte/r Mitarbeiter/in (z.B. der/die zuständige VS-<br />

Verwalter/in) führt nachweisbar in unregelmäßigen Zeitabständen Kontrollen am Arbeitsplatz<br />

der Bearbeiter/innen von VS durch, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.<br />

Stand: 10.02.06


GHB – Anlage 4<br />

Stand: 02.09.2008<br />

Merkblatt für die Behandlung von<br />

Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades<br />

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)<br />

Das VS-NfD-Merkblatt legt die Behandlung von nationalen Verschlusssachen (VS) des<br />

Geheimhaltungsgrades VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sowie von ausländischen VS<br />

und VS zwischenstaatlicher Organisationen (z.B. NATO, EU, OCCAR) von vergleichbarem<br />

Geheimhaltungsgrad – nachfolgend VS-NfD - im Bereich der Wirtschaft fest. Weiter gehende oder<br />

von nationalen Vorschriften abweichende Regelungen zum Schutz von VS internationaler<br />

Organisationen (z.B. NATO, EU, OCCAR) sind zusätzlich zu beachten. Eine Liste vergleichbarer<br />

Geheimhaltungsgrade sowie weitere Informationen über VS-NfD Regelungen können bei dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) oder – soweit diese/r nicht bestellt ist – beim VS-Auftraggeber<br />

angefordert werden. Spezielle Fragen können an das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie ( Referat Z B 3 ) unter folgender E-Mail-Adresse gerichtet werden:<br />

buero-zb3@bmwi.bund.de.<br />

I. Allgemeines<br />

1. Zugangsberechtigung und Weitergabe<br />

1.1. VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden,<br />

die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung oder bei der Auftragsanbahnung<br />

Kenntnis erhalten müssen (Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“). Den zugangsberechtigten<br />

Personen ist dieses Merkblatt vor dem Zugang zu solchen VS nachweislich bekannt zu<br />

geben; sie werden auf ihre besondere Verantwortung für den Schutz der VS gemäß diesem<br />

Merkblatt sowie eventuelle strafrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen bei<br />

Zuwiderhandlung hingewiesen.<br />

Weitergehende Maßnahmen wie ein Geheimschutzverfahren des BMWi, <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en<br />

oder formale Besuchsanmeldungen sind nicht erforderlich.<br />

1.2. Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit gegenüber Nichtbeteiligten zu wahren.<br />

Mitarbeiter, die sich zum Umgang mit solchen VS als ungeeignet erwiesen oder gegen die<br />

Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen haben, sind von der Bearbeitung solcher VS<br />

auszuschließen.<br />

1.3. Die Weitergabe von als VS-NfD eingestuften VS darf nur an Regierungsstellen,<br />

zwischenstaatliche Organisationen oder Auftragnehmer erfolgen, die an einem<br />

Programm/Projekt/Auftrag beteiligt sind und die Zugang zu den Informationen im<br />

Zusammenhang mit der Bearbeitung des Programms/Projekts/Auftrags haben müssen. Vor<br />

der Weitergabe von VS-NfD eingestuften VS an nicht beteiligte zwischenstaatliche<br />

Organisationen oder Auftragnehmer aus nicht beteiligten Ländern ist die schriftliche<br />

Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers der VS einzuholen. Grundsätzlich bedarf es<br />

hierbei eines Geheimschutzabkommens mit der zwischenstaatlichen Organisation bzw. dem<br />

Land, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Ist der amtliche VS-Auftraggeber nicht<br />

mehr zu ermitteln, so kann die Einwilligung auch beim BMWi eingeholt werden.<br />

1.4. In Deutschland kann sich das BMWi beim VS-Auftragnehmer über die Einhaltung der<br />

Bestimmungen dieses Merkblattes vergewissern.


GHB – Anlage 4<br />

Stand: 02.09.2008<br />

- 2 -<br />

1.5. Die VS-Einstufung ist dreißig Jahre nach dem 1. Januar des auf die Einstufung folgenden<br />

Jahres aufgehoben, sofern keine andere Frist bestimmt ist. Bei internationalen Aufträgen ist<br />

BMWi zu konsultieren, sofern keine Programm- oder Projektvereinbarungen bestehen.<br />

2. Bearbeitungsmaßnahmen<br />

2.1. Kennzeichnung und Handhabung bzw. Verwahrung<br />

Dokumente und Material des Geheimhaltungsgrades VS-NfD sind wie folgt zu kennzeichnen, zu<br />

behandeln und zu verwahren:<br />

2.1.1. Dokumente sind durch schwarzen oder blauen Stempelaufdruck, Druck „VS – NUR FÜR<br />

DEN DIENSTGEBRAUCH“ am oberen Rand jeder beschriebenen Seite sowie aller<br />

entsprechend eingestuften Anlagen zu kennzeichnen bzw. im Falle internationaler oder<br />

ausländischer VS mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen. Bei Büchern,<br />

Broschüren u.ä. genügt die Kennzeichnung auf dem Einband und dem Titelblatt. Trägt jede<br />

beschriebene Seite eines ausländischen Buches oder einer ausländischen Broschüre den<br />

ausländischen Geheimhaltungsgrad, genügt die Kennzeichnung mit dem deutschen<br />

Geheimhaltungsgrad auf dem Einband oder dem Titelblatt.<br />

2.1.2. VS-NfD eingestuftes Material (z.B. Gerät, Ausrüstung) oder Datenträger (z.B. Disketten,<br />

CD`s, Mikrochips, Mikrofiche) sind ebenfalls entweder deutlich sichtbar am Material<br />

selbst oder – falls dies nicht möglich ist – an den Aufbewahrungsbehältnissen des Materials<br />

zu kennzeichnen.<br />

2.1.3. Bei allen Arbeitsschritten im Unternehmen ist der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />

durchgängig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für die notwendige<br />

Vervielfältigung, wenn in den Geräten zur Vervielfältigung Speichermedien verwendet<br />

werden.<br />

2.1.4. Die VS sind in verschlossenen Räumen oder Behältern (Schränken, Schreibtischen usw.)<br />

zu verwahren. Außerhalb von solchen Räumen oder Behältnissen sind sie stets so<br />

aufzubewahren bzw. zu behandeln, dass Unbefugte keinen Zugang zu oder Einblick in die<br />

VS haben.<br />

2.1.5. Die Bearbeitung von VS in privaten Räumlichkeiten (Telearbeit) stellt eine Ausnahme dar.<br />

Sie ist für VS-NfD, die nach dem …(Datum Inkrafttreten der neuen VSA des<br />

BMI)…eingestuft wurden, nur zulässig, wenn eine schriftliche Zustimmung des amtlichen<br />

VS-Auftraggebers vorliegt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Einhaltung des VS-<br />

NfD-Merkblattes zwischen VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer vertraglich vereinbart<br />

wurde und der VS-Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat.<br />

Für VS-NfD, die bereits vor dem …(Datum Inkrafttreten der neuen VSA des BMI)…als<br />

solche eingestuft waren, kann der VS-Auftraggeber im Einzelfall die Telearbeit vertraglich<br />

untersagen.<br />

Der/die SiBe (oder die im Unternehmen beauftragte Person) hat jeden Einzelfall zu prüfen.<br />

Die betreffenden Mitarbeiter/Innen sind von dem/der SiBe über die spezifischen<br />

Vorschriften (siehe Anlage) nachweisbar zu belehren. Vor Aufnahme der Tätigkeit hat sich<br />

der / die SiBe zu vergewissern, dass bei den Beschäftigten die Voraussetzungen für die


GHB – Anlage 4<br />

Stand: 02.09.2008<br />

- 3 -<br />

Aufbewahrung und Bearbeitung von Verschlusssachen nach diesem Merkblatt gegeben<br />

sind. Der Beschäftigte hat dem/der SiBe und dem BMWi (vgl. Ziffer 1.4.) die Kontrolle in<br />

den privaten Räumen zu gestatten.<br />

2.1.6. VS-Zwischenmaterial (z.B. Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien) ist gegen<br />

Einsichtnahme Unbefugter in derselben Weise zu schützen wie das Bezugsdokument. VS-<br />

Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben und unverzüglich vernichtet wird,<br />

muss nicht als VS gekennzeichnet werden.<br />

2.2. Weitergabe<br />

2.2.1. Die Weitergabe in Deutschland erfolgt durch Boten oder Versand durch Zustelldienste in<br />

einfachem verschlossenen Umschlag bzw. Behältnis. Der Umschlag bzw. das Behältnis<br />

erhalten keine VS-Kennzeichnung.<br />

2.2.2. VS können durch private Zustelldienste als gewöhnlicher Brief bzw. Paket oder auch als<br />

Luft- oder Seefracht in das Ausland versendet werden, es sei denn, der VS-Auftraggeber<br />

hat dieser Versendungsart ausdrücklich widersprochen oder andere Modalitäten für den<br />

Auslandsversand festgelegt. Dabei sind vom VS-Auftraggeber zwischenstaatliche<br />

Vereinbarungen bzw. besondere Programm- oder Projektvereinbarungen zu berücksichtigen.<br />

2.3. Vernichtung/Rückgabe<br />

2.3.1. Um größere Bestände von VS zu vermeiden, sind nicht mehr benötigte VS zu vernichten<br />

oder an den VS-Auftraggeber zurückzugeben.<br />

2.3.2. VS, auch VS-Zwischenmaterial, sind so zu vernichten, dass der Inhalt nicht mehr<br />

erkennbar ist und nicht mehr erkennbar gemacht werden kann.<br />

2.4 Verlust, unbefugte Weitergabe, Auffinden von VS oder Nichtbeachtung des Merkblatts<br />

Der Verlust, die unbefugte Weitergabe sowie das Auffinden von VS oder die Nichtbeachtung<br />

dieses Merkblattes ist unverzüglich über den/die SiBe – soweit bestellt – dem deutschen VS-<br />

Auftraggeber und BMWi (Referat Z B 3) mitzuteilen, um einen eventuell entstandenen Schaden zu<br />

begrenzen und den Vorfall aufzuklären.<br />

2.5. Besuche<br />

Besuche in das oder aus dem Ausland mit Zugang zu VS-NfD oder vergleichbarem Geheimhaltungsgrad<br />

werden in der Regel unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden<br />

Einrichtung vereinbart. Es gibt keine besonderen Formvorschriften.<br />

2.6. Aufträge<br />

2.6.1. Alle VS-Auftragnehmer/-Unterauftragnehmer sind vom VS-Auftraggeber vertraglich zu<br />

verpflichten, die Regelungen dieses Merkblattes zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen,<br />

dass eine Nichtbeachtung die Auflösung des Vertrages bzw. von Teilen des Vertrages zur<br />

Folge haben kann.


GHB – Anlage 4<br />

Stand: 02.09.2008<br />

- 4 -<br />

2.6.2. Bei Angeboten bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und nach Auftragsdurchführung<br />

sind VS bis zur Aufhebung der Einstufung vorschriftsmäßig zu verwahren,<br />

baldmöglichst zu vernichten oder zurück zu geben.<br />

2.6.3. VS-Auftragnehmer/-Unterauftragnehmer im Ausland sind vertraglich zu verpflichten, die<br />

Vorschriften ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde für die Behandlung von VS vergleichbaren<br />

Geheimhaltungsgrades zu beachten.<br />

Gibt es keinen vergleichbaren Geheimhaltungsgrad in dem Land eines VS-Auftragnehmers/Unterauftragnehmers,<br />

ist BMWi (Referat Z B 3) einzuschalten, das Regelungen<br />

für den Schutz mit der zuständigen ausländischen Sicherheitsbehörde vereinbart. Die<br />

Weitergabe darf dann erst nach Zustimmung des BMWi erfolgen.


GHB – Anlage 4<br />

Stand: 02.09.2008<br />

- 5 -<br />

II. Nutzung von Informationstechnik (IT)<br />

1. Bearbeitung<br />

1.1. Wird IT für die Bearbeitung von VS-NfD eingestuften VS genutzt, sind zum Schutz der VS<br />

(entsprechend Teil I 1.1 und 1.2) geeignete informationstechnische Maßnahmen und / oder<br />

materielle und organisatorische Maßnahmen zu treffen .<br />

1.2. Vor der Bearbeitung oder Speicherung von VS-NfD eingestuften VS ist sicherzustellen, dass<br />

das Gerät oder das interne Netzwerk nicht unmittelbar (z.B. ohne Schutz durch eine<br />

Firewall) mit dem Internet verbunden ist, sofern nicht weitergehende Maßnahmen entsprechend<br />

3.3 aufgeführt, ergriffen worden sind.<br />

1.3. Bei der Bearbeitung von VS-NfD eingestuften VS kommen insbesondere folgende<br />

Maßnahmen in Betracht:<br />

• Übersicht über die Zugriffsberechtigungen,<br />

• Nutzung von Identifizierungs- und Authentisierungsmechanismen (z.B. Login, Passwort),<br />

• geeignete IT-Sicherheitsanweisung (einzelplatz- oder .unternehmensbezogen)<br />

Funktastaturen und Funk-Netzwerke dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vom<br />

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind.<br />

1.4 Werden für die Bearbeitung oder Speicherung von VS-NfD eingestuften Daten tragbare IT-<br />

Systeme (z.B. Notebooks oder Handhelds) eingesetzt, sind die verwendeten Speichermedien<br />

durch vom BSI zugelassene Produkte zu verschlüsseln.<br />

1.5 Transportable Datenträger (z.B. Disketten, CD's, Wechselplatten), die VS-NfD eingestufte<br />

Daten unkryptiert 1 enthalten, sind gemäß Teil I 2.1.2 zu kennzeichnen und gemäß Teil I<br />

2.1.3 aufzubewahren.<br />

1.6 Das Löschen von Datenträgern hat mit Hilfe von Softwareprodukten zu erfolgen, die<br />

mindestens ein zweifaches Überschreiben vorsehen. Hierbei soll auf vom BSI empfohlene<br />

Produkte zurückgegriffen werden.<br />

1.7 Informationstechnik und Datenträger sind auf Virenbefall (insbesondere Trojanische Pferde<br />

oder Würmer) zu überprüfen bevor VS-NfD damit bearbeitet werden. Diese Prüfung ist in<br />

regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.<br />

1.8 Private Informationstechnik (z.B. Laptops), Software oder Datenträger dürfen nicht für die<br />

Bearbeitung eingesetzt werden. In für VS-NfD genutzten Informationssystemen dürfen keine<br />

private Software oder private Datenträger verwendet werden.<br />

1.9 Auf fest installierten Datenträgern, die VS-NfD eingestufte Daten unkryptiert enthalten, sind<br />

die Verschlusssachen gemäß 1.6 zu löschen, bevor die Datenträger im Rahmen von Wartungs-<br />

oder Reparaturarbeiten an IT-Systemkomponenten den Bereich der zugriffsbe-<br />

1 Kryptieren = verschlüsseln oder codieren.<br />

Um auf materielle Sicherheitsmaßnahmen (VS-Kennzeichnung, sichere Aufbewahrung usw.) verzichten zu<br />

können, muß das für die Kryptierung genutzte Kryptosystem vom Bundesamt für Sicherheit in der<br />

Informationstechnik zugelassen oder vom BMI freigegeben sein oder vom BMWi im Einzelfall freigegeben<br />

werden.


GHB – Anlage 4<br />

Stand: 02.09.2008<br />

- 6 -<br />

rechtigten Personen verlassen. Ist eine Löschung nicht möglich, sind die Datenträger<br />

auszubauen und zurückzubehalten bzw. ist die Wartungs-/Reparaturfirma vertraglich auf die<br />

Einhaltung der Regeln dieses Merkblattes zu verpflichten..<br />

2. Übertragung<br />

2.1. Bei der elektronischen Übermittlung auf Telekommunikations- oder anderen technischen<br />

Kommunikationsverbindungen (einschließlich Onlinedienste wie WWW, FTP, TELNET,<br />

email etc.) in Deutschland sind die VS mit einem vom BSI zugelassenen oder vom BMI<br />

oder im Einzelfall vom BMWi freigegebenen Kryptosystem zu kryptieren.<br />

Abweichend davon ist ausnahmsweise eine unkryptierte Übertragung zulässig:<br />

a) innerhalb von Festnetzen bei Telefongesprächen, bei Videokonferenzen und bei Fernkopien<br />

und Fernschreiben, wenn zwischen Absender und Empfänger für die erforderliche<br />

Übertragungsart keine Kryptiermöglichkeit besteht und der VS-Auftraggeber bei<br />

der Auftragsvergabe nicht ausdrücklich eine Kryptierung verlangt. Die absendende<br />

Stelle hat sich vor der Übertragung zu vergewissern, dass sie mit dem richtigen<br />

Empfänger verbunden ist.<br />

b) innerhalb eines geschlossenen Netzes (LAN), wenn es ausschließlich auf einem örtlich<br />

zusammenhängenden firmeneigenen Gelände betrieben wird und die Übertragungseinrichtungen<br />

gegen unmittelbaren Zugriff Unbefugter geschützt sind.<br />

2.2. Bei grenzüberschreitenden elektronischen Übermittlungen müssen die Verschlüsselungsverfahren<br />

zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der beteiligten Staaten abgestimmt<br />

werden. Sofern in einem Programm/Projekt besondere Sicherheitsanweisungen für die<br />

Übermittlung vereinbart wurden, sind diese zu beachten.<br />

Bei Bedarf erteilt BMWi (Referat Z B 3) weitere Auskünfte.<br />

3. Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von VS mit der Einstufung VS-NfD bei der<br />

Nutzung von (IT)<br />

Die im Folgenden empfohlenen Maßnahmen sollen die Vertraulichkeit der elektronisch gespeicherten<br />

VS sicherstellen. Sie dienen nicht in erster Linie dazu, die Integrität und die Verfügbarkeit<br />

der Daten zu gewährleisten.<br />

Drei unterschiedliche Ausgangsituationen sind zu unterscheiden:<br />

3.1. Einzelplatz PC oder Netzwerke mit geschlossenen Nutzergruppen, die nicht mit<br />

anderen Netzen verbunden sind<br />

- Das Betriebssystem muss ein differenziertes Benutzerprofil und Zugriffschutz bis auf<br />

Dateiebene gewährleisten, damit der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sichergestellt wird<br />

(z. B. Unix/Linux; Win NT; Win 2000, Win XP).<br />

- Es muss ein Login und ein Passwort vorhanden sein. Das Passwort muss mindestens 6 Stellen,<br />

alphanumerisch (Sonderzeichen); Groß- und Kleinbuchstaben enthalten.<br />

- Das BIOS muss ebenfalls Passwort geschützt sein.<br />

- Ein Booten des IT-Systems darf grundsätzlich nur von der Festplatte aus möglich sein.<br />

- Es sollte – falls möglich – eine RAM-Disk für die Temp-Dateien enthalten (Nutzungshilfe).<br />

- Ein aktuelles Virenprogramm muss eingesetzt sein.<br />

- Bei Netzwerken sollte eine eigene Partition zum Speichern der VS-Daten auf dem Server<br />

installiert werden.


GHB – Anlage 4<br />

Stand: 02.09.2008<br />

- 7 -<br />

3.2. Geschlossene Netze mit E-Mail-Anschluss nach außen<br />

Zusätzlich zu den unter Nr. 3.1 festgelegten Punkten müssen<br />

- ein Serverbasiertes Netz vorhanden sein, bei dem der Server im zugangsgeschützten Bereich<br />

steht,<br />

- eine Firewall vorhanden sein, entweder auf dem Server oder als eigenes IT-System (und ggfs.<br />

zusätzlich E-Mailserver) auch im zugangsgeschützten Bereich,<br />

- ein Paketfilter eingesetzt werden; ein Applikations-Gateway ist möglich,<br />

- jede weitere IP-Adresse, außer der Server-IP, nach außen verborgen werden (DNS-Server),<br />

- die Übertragung von VS-NfD verschlüsselt erfolgen, wobei für die Verschlüsselung nur vom<br />

BMWi zugelassene Produkte eingesetzt werden dürfen; Schlüssel sind grundsätzlich nicht auf<br />

der Festplatte abzulegen.<br />

Es müssen verbindliche Anwenderregelungen innerhalb des Unternehmens festgelegt und geschult<br />

werden.<br />

Die neuesten Sicherheits-Updates der genutzten Software sind nach Verfügbarkeit insbesondere<br />

auch an der Firewall einzubinden.<br />

3.3. Stand-alone-PC oder Geschlossene Netze mit E-Mail- und Internetanschluss<br />

Zusätzlich zu den unter Nr. 3.1 und Nr. 3.2 festgelegten Punkten müssen<br />

- eine Firewall und Applikation-Gateway vorhanden sein,<br />

- die Regelungen des IT-Grundschutzkatalogs des BSI für Passwörter angewendet werden,<br />

- VS-NfD-Daten auf dem Server in einer eigenen Partition bzw. in einem speziell geschützten<br />

Datenbereich gehalten werden; die dadurch gegebenen Schutzmechanismen sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

Je nach Umfang ist die Einrichtung eines eigenen VPN z.B. für eine Nutzergruppe oder ein Projekt<br />

erforderlich.


GHB – Anlage 4a<br />

Anlage zum VS-NfD-Merkblatt<br />

zur Behandlung von Verschlusssachen (VS)<br />

des Geheimhaltungsgrades<br />

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)<br />

in privaten Räumlichkeiten<br />

(Telearbeit)<br />

1. Aufrechterhaltung des Geheimschutzniveaus<br />

Es gilt der Grundsatz, dass bei der Behandlung von VS-NfD in privaten Räumlichkeiten das durch<br />

das VS-NfD-Merkblatt vorgegebene Niveau an Geheimschutzmaßnahmen nicht abgesenkt werden<br />

darf.<br />

2. Der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />

Der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ ist in besonderem Maße zu berücksichtigen bzw. durch<br />

geeignete organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen (z.B. durch Nutzung eines<br />

separaten Raumes, einfacher Verschluss bei Papieren und Material, Passwortschutz und passwortgeschützter<br />

Bildschirmschoner bei IT-Geräten).<br />

3. Nutzung von Informationstechnik (IT)<br />

- Die IT-gestützte Bearbeitung von VS-NfD in privaten Räumlichkeiten darf grundsätzlich<br />

nur auf dienstlichen (durch den Arbeitgeber bereitgestellten) IT-Systemen (Hardware<br />

und Software) erfolgen.<br />

- Dabei sind die verwendeten Speichermedien gemäß VS-NfD-Merkblatt durch von BSI<br />

zugelassene Produkte zu verschlüsseln.<br />

- Die Hardware ist durch den Arbeitgeber gegen unbefugtes Öffnen zu sichern, eventuelle<br />

Manipulationen müssen ersichtlich sein (z.B. durch geeignete Versiegelung).<br />

- Kabellose Übertragung von Daten ist nicht zulässig (keine Funktastaturen, Bluetooth-<br />

Schnittstellen oder ähnliches).<br />

- Die eingesetzten IT-Geräte dürfen nicht mit IT-Geräten im privaten Haushalt oder<br />

außerhalb verbunden sein (Ausnahme: mit elektronischen Kommunikationsmitteln des<br />

Unternehmens). Im übrigen gilt Ziffer II des VS-NfD-Merkblatts.<br />

- Auch für die elektronische Übertragung und Datensicherung von VS gelten die Bestimmungen<br />

des VS-NfD-Merkblatts (Ziffer II).<br />

- Wartungs- oder Reparaturarbeiten an IT-Systemkomponenten dürfen grundsätzlich nur<br />

in dienstlichen Räumlichkeiten (Räumlichkeiten des Arbeitgebers) durchgeführt werden.<br />

- Die IT-Systeme dürfen nicht für private Zwecke verwendet werden.<br />

Ich bin über die ergänzend zum VS-NfD-Merkblatt zu beachtenden spezifischen Vorschriften belehrt<br />

worden. Ich gestatte hiermit, dass die Einhaltung des VS-NfD-Merkblatts und dieser Ergänzungen<br />

in meinen privaten Räumen kontrolliert werden können. (vgl. Ziffer 2.1.5.).<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des/der Beschäftigten Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

Stand 02.09.2008


GHB – Anlage 5<br />

Stand: 10.02.06<br />

Muster - Formblatt nur in englischsprachiger Version benutzen<br />

AUSSTELLUNG EINES SICHERHEITSBESCHEIDS<br />

ANTRAG<br />

[ ] auf Übersendung eines Sicherheitsbescheids für das u.a. Unternehmen<br />

[ ] auf Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung bis einschl. .... falls das Unternehmen noch nicht betreut ist<br />

[ ] auf Bestätigung, dass der Sicherheitsbescheid vom .......... mit dem Geheimhaltungsgrad einschl. ... noch gültig ist<br />

[x] auf Übersendung eines möglichst vollständigen und richtigen Sicherheitsbescheids<br />

1. Vollständiger Name des Unternehmens:<br />

..................................................................<br />

2. Vollständige Adresse des Unternehmens:<br />

..................................................................<br />

3. Postanschrift (falls abweichend von Nr. 2):<br />

..................................................................<br />

4. Postleitzahl/Ort/Land:<br />

..................................................................<br />

5. Name des Sicherheitsbevollmächtigten:<br />

..................................................................<br />

Berichtigungen/Ergänzungen:<br />

..............................................<br />

...............................................<br />

...............................................<br />

...............................................<br />

bitte Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail Adresse<br />

einfügen<br />

...............................................<br />

6. Dieser Antrag wird aus folgendem Grund gestellt:<br />

(bitte Einzelheiten angeben über das Vorvertragsstadium, den Auftrag, den Unterauftrag, das Programm<br />

bzw. Projekt)<br />

...................................................................................................................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................<br />

Antragstellende Sicherheitsbehörde: Name:........................................Datum:......................<br />

ANTWORT<br />

1. Hiermit möchten wir sie informieren, dass das o.a. Unternehmen:<br />

[ ] geheimschutzbetreut ist bis zu [ ] G [ ] NG [ ] VS-V [ ] NVS-V<br />

[ ] nicht geheimschutzbetreut ist.<br />

[ ] nicht geheimschutzbetreut ist, aber auf Grund des o.a. Antrags die Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung<br />

veranlasst wurde. Weitere Mitteilung bitte abwarten. Die Aufnahme erfolgt voraussichtlich<br />

ab ...................(Datum, falls bekannt).<br />

2. Materieller Schutz eingestufter Dokumente vorhanden: [ ] ja, Geheimhaltungsgrad: ... [ ] nein.<br />

Materieller Schutz eingestuften Materials vorhanden: [ ] ja, Geheimhaltungsgrad: ... [ ] nein.<br />

3. Das Auslaufdatum dieses Sicherheitsbescheids ist:........................(Tag/Monat/Jahr).<br />

Im Falle einer vorzeitigen Ungültigkeit oder bei Änderung vorstehender Angaben ergeht weitere<br />

Mitteilung.<br />

4. Im Falle eines Auftrags oder der Übermittlung von eingestuften Informationen im Zusammenhang mit<br />

dieser Bestätigung wird um Mitteilung aller relevanten Daten einschl. der Geheimhaltungsgrade<br />

gebeten.<br />

5. BEMERKUNGEN:<br />

...........................................................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................................................<br />

Antwortende Sicherheitsbehörde: Name:.................... Datum:...............


GHB - Anlage 5<br />

Stand: 10.02.06<br />

FSC INFORMATION SHEET (FIS)<br />

REQUEST<br />

Please [ ] provide a FSC assurance of the facility listed below.<br />

[ ] start initiating a FSC up to and including the level of... if the facility does not hold a current FSC.<br />

[ ] confirm the FSC up to and including the level of ... as<br />

provided on ............(dd.mm.yy).<br />

[x] provide the correct and complete information, if applicable.<br />

1. Full facility name:<br />

..................................................................<br />

2. Full facility address:<br />

..................................................................<br />

3. Mailing address (if different from 2):<br />

..................................................................<br />

4. Zip code/city/country:<br />

..................................................................<br />

5. Name of the security officer:<br />

..................................................................<br />

corrections/completions:<br />

..............................................<br />

...............................................<br />

...............................................<br />

...............................................<br />

please insert phone- and fax numbers, e-mail address<br />

...............................................<br />

6. This request is made for the following reason(s):<br />

(indicate particulars of the precontractual stage, contract, sub-contract, programme/project)<br />

...........................................................................................................................................................................................................<br />

...................................................................................................................................................<br />

REQUESTING NSA/DSA: Name:........................................Date:......................<br />

1. This is to inform you that the above mentioned facility:<br />

REPLY<br />

[ ] holds a FSC up to and including the level of [ ] S [ ] NS [ ] C [ ] NC<br />

[ ] does not hold a FSC.<br />

[ ] does not hold a FSC but, on your above mentioned request, the FSC is<br />

in progress. You will be informed when the FSC has been established.<br />

Expected date: .../...(mm/yy). (if known).<br />

2. Safeguarding of classified documents: [ ] yes, level: ... [ ] no.<br />

Safeguarding of classified material: [ ] yes, level: ... [ ] no.<br />

3. This FSC certification expires on:...............(dd.mm.yy).<br />

In case of an earlier invalidation or in case of any information listed above, you will be informed.<br />

4. Should any contract be let or classified information be transfered in relation to this certification, please<br />

inform us on all relevant data including security classification.<br />

5. REMARKS:<br />

...........................................................................................................................................................................<br />

............................................................................................................................................................................<br />

PROVIDING NSA/DSA: Name:.................... Date:...............


GHB - Anlage 6<br />

Stand: 10.12.06<br />

VS-Auftragsmeldung<br />

Geheimschutzbetreutes/r Unternehmen/-steil /Betriebs-Nr.:___________<br />

Absender / Anschrift:<br />

Bundesministerium für Wirtschaft<br />

und Technologie<br />

Referat Z B 3<br />

53107 Bonn<br />

Betreff: Verschlusssachen (VS) - Auftragsmeldung zum Abgabetermin ..................... :<br />

Anzahl der im Unternehmen/Unternehmensteil aufbewahrten VS<br />

keine 1- 10 bis 100 bis 1000 über 1000<br />

Sind im Unternehmen/Unternehmensteil NATO-VS vorhanden ?<br />

nein ja<br />

Es sind keine VS-Aufträge gemäß 1.8 Geheimschutzhandbuch (GHB)<br />

(z.B. Lieferungen, Leistungen, Transporte, Wartungs-Reinigungs-Montagearbeiten,<br />

Instandsetzungen, Angebotsausarbeitungen, Bewachung etc.) vorhanden.<br />

Zurzeit werden keine VS-Aufträge bearbeitet, jedoch wurden VS -Aufträge gemäß<br />

Blatt 2 innerhalb des letzten Halbjahres abgeschlossen.<br />

Keine Veränderung gegenüber der letzten halbjährlichen VS-Auftragsmeldung.<br />

(Die Übersendung von Blatt 2 entfällt)<br />

VS-Aufträge werden bearbeitet, Blatt 2 ist beigefügt, Veränderungen sind<br />

deutlich gekennzeichnet.<br />

Ich versichere, dass alle im Unternehmen/Unternehmensteil vorliegenden oder bearbeiteten VS-<br />

Aufträge erfasst sind. Die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen für die Durchführung der VS-<br />

Aufträge sind ausreichend.<br />

____________________________________________<br />

(Ort, Datum) Name in Druckschrift (Unterschrift Sicherheitsbevollmächtigte(r))


GHB - Anlage 6 - 2 -<br />

VS-Auftragsmeldung<br />

Betriebs-Nr. des Unternehmens/Unternehmensteils:<br />

Verfahrens<br />

Amtliche<br />

Nummer der<br />

Amtliche VS-<br />

Höchste<br />

Ort der IT-<br />

-stand<br />

VS-<br />

Sperr-<br />

Art des VS-Auftrags:<br />

Lauf<br />

Amtlicher Auftrags- VS-Auftraggeber<br />

VS-<br />

Bearbeitung Nummer der<br />

(L=Laufend<br />

Auftrags-<br />

Ort der /Kontrollzone<br />

(P=Personalgestellung<br />

ende<br />

Projektname bezeichnung Komplette Adresse<br />

Einstufung<br />

(wenn im ITGA (wenn<br />

A=Abge-<br />

nummer<br />

Auftragsdurchführung (wenn im<br />

M=Materiell im<br />

Nr.<br />

(wenn vorhanden) (wenn oder Betriebs-Nr.<br />

des VS-<br />

Unternehmen vorhanden)<br />

schlossen)<br />

(wenn<br />

Unternehmen<br />

eigenen Haus)<br />

vorhanden)<br />

Auftrags<br />

vorhanden)<br />

vorhanden)<br />

vorhanden)<br />

1 2 3 4 5 6 7 8a 8b 9a 9b 10<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 6 - 3 -<br />

Erläuterung zum Ausfüllen der VS-Auftragsmeldung<br />

Vorbemerkungen<br />

Der Begriff des VS-Auftrages gemäß 1.8.1 GHB ist weiter gefasst als der Begriff des kaufmännischen Auftrages. Ein VS-Auftrag liegt vor, wenn VS der<br />

Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM zur Kenntnis genommen, erstellt, verarbeitet, transportiert, verwahrt<br />

oder geschützt werden sollen oder die Möglichkeit besteht, sich im Zuge des VS-Auftrages Zugang zu VS zu verschaffen. Auch bei der Gestellung von<br />

überprüftem und VS-ermächtigtem Personal, für das SiBe-Bescheinigungen bzw. Personal Security Clearances angefordert werden, handelt es sich um<br />

einen VS-Auftrag.<br />

Blatt 1<br />

ZS Nr. sowie Absender/Anschrift des Unternehmens/Unternehmensteils sind immer auszufüllen.<br />

Betreff: Verschlusssachen (VS) Auftragsmeldung zum Abgabetermin:<br />

Einzutragen ist der von BMWi mitgeteilte halbjährliche Abgabetermin.<br />

Anzahl der im Unternehmen/Unternehmensteil aufbewahrten übrigen VS (einschl. VS-Patente):<br />

Anzugeben sind VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestufte VS, die in Ihrem Unternehmen/Unternehmensteil aufbewahrt oder bearbeitet werden.<br />

Sind im Unternehmen/Unternehmensteil NATO-VS vorhanden?<br />

Anzugeben sind NATO-Confidential oder NATO-SECRET eingestufte VS, die in Ihrem Unternehmen/Unternehmensteil aufbewahrt oder bearbeitet<br />

werden.<br />

Blatt 2<br />

ZS Nr. des Unternehmens/Unternehmensteils immer mit ausfüllen.<br />

Spalte 1: Laufende Nr.<br />

Die gemeldeten VS-Aufträge müssen von dem/der SiBe fortlaufend nummeriert werden. Einmal vergebene Nummern bleiben bestehen und dürfen nicht erneut benutzt werden.<br />

Spalte 7: Höchste VS-Einstufung des VS-Auftrages<br />

Einzutragen ist die höchste VS-Einstufung des VS-Auftrages bzw. die höchste geforderte VS-Ermächtigung für das im VS-Auftrag eingesetzte Personal.<br />

(Es kann vorkommen, dass ein Auftrag nur VS-NfD eingestuft ist, aber VS-ermächtigtes Personal für Wartungsarbeiten oder ähnliches benötigt wird. In diesem Fall ist der Grad der<br />

VS-Ermächtigung einzutragen.)<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 6 - 4 -<br />

Spalte 8a: Ort der Auftragsdurchführung<br />

Einzutragen ist die genaue Ortsangabe z.B. Raum oder Gebäude im Unternehmen/Unternehmensteil; bei Gestellung von VS-ermächtigtem Personal beim<br />

VS-Auftraggeber dessen Anschrift. Bei verschiedenen Einsatzorten fremder VS-Auftraggeber, ist „beim Kunden“ einzutragen.<br />

Spalte 8b: Nr. der Sperr-/Kontrollzone<br />

Einzutragen ist die von BMWi festgelegte Nummer der Sperr-/Kontrollzonen des eigenen Unternehmens/Unternehmensteils, in der die VS Bearbeitung erfolgt.<br />

Spalte 9a: Ort der IT-Bearbeitung<br />

Wenn VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM im eigenen Unternehmen/ Unternehmensteil mittels IT-Technologie bearbeitet werden,<br />

sind Angaben zum Raum oder Gebäude einzutragen.<br />

Spalte 9b: Nummer der ITGA<br />

Einzutragen ist die von BMWi festgelegte Nr. der ITGA für die IT-Geräte des eigenen Unternehmens/Unternehmensteils, die für die VS-Bearbeitung eingesetzt werden.<br />

Stand: 10.12.06


VS-Einstufungsliste Dieser Vordruck ist in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.<br />

Höchster Geheimhaltungsgrad:<br />

VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />

PROJECT SECURITY INSTRUCTION (PSI) JA NEIN<br />

(Ob eine PSI besteht, ist beim zuständigen Vorhabenmanager zu erfragen.)<br />

Anmerkungen<br />

Auftragnehmer 1. Die VS-Einstufung ist durch ein Kreuz in der entsprechenden<br />

Spalte in der Rubrik “Geheimhaltungsgrade”<br />

festzulegen.<br />

Auftragsgegenstand 2. - Wenn die gesamte Position einem gleichen Geheimhaltungsgrad<br />

unterliegt, genügt das Kreuz in<br />

der jeweiligen Spalte.<br />

- Kommen innerhalb einer Position mehrere Geheimhaltungsgrade<br />

in Betracht, so ist ausschließlich der<br />

Auftragsnummer höchste Geheimhaltungsgrad anzukreuzen.<br />

- Abweichungen sind in den Anlagen<br />

aufzuschlüsseln und zu spezifizieren.<br />

Ausstellungsdatum Verlängert am 3. Hier nicht aufgeführte, jedoch einzustufende<br />

Positionen sind in ziffernmäßiger Fortsetzung<br />

anzufügen.<br />

Die bei der Durchführung dieses Auftrages beim Auftragnehmer entstehenden<br />

Verschlusssachen sind auf Veranlassung des Bundesministers der Verteidigung<br />

geheimzuhalten und gemäß den Bestimmungen des Geheimschutzhandbuches<br />

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu kennzeichnen.<br />

1. Bezeichnung des Auftragsgegenstandes<br />

Ist eine VS-Einstufung unvermeidbar, so ist eine offene Deckbezeichnung<br />

zu wählen, bei deren Verwendung Schriftgut entsprechenden Inhalts offen<br />

behandelt werden kann.<br />

2. Angebot<br />

Eine VS-Einstufung der rechtlichen und kaufmännischen Ausführungen ist<br />

zu vermeiden. Es sind nur die technischen Angaben einzustufen.<br />

3. Vorvertrag Vertrag<br />

Hinweis siehe Pos. 2<br />

Stand: 10.02.06<br />

GHB - Anlage 7/Muster 1<br />

4. Kalkulation<br />

Hinweis siehe Pos. 2<br />

5. Strukturpläne Netzpläne Balkenpläne<br />

Listen Beiträge zum AZF-Plan<br />

6. Allgemeiner Schriftverkehr<br />

Ist in der Regel offen zu führen.<br />

7. Leistungsbeschreibung Lastenheft<br />

In einer Erläuterung ist darzustellen, welche Angaben selbst und welche<br />

nur im Zusammenhang mit weiteren und welchen Angaben geheimzuhalten<br />

sind.<br />

8. Prüf-, Leistungsdaten, Meßwerte usw.<br />

Hinweis siehe Pos. 7<br />

9. Skizzen, Zeichnungen, Pausen, Fotos usw.<br />

Anzugeben sind die Voraussetzungen, unter denen der angekreuzte<br />

Geheimhaltungsgrad zutrifft (z.B.: Zusammenstellungsbezeichnungen<br />

u.ä.) und davon abweichende Gegebenheiten, die eine geringere VS-<br />

Einstufung zulassen und welche (z.B.: Zeichnungen von nicht spezifischen<br />

Einheiten, Zeichnungen ohne Rückschlüsse auf Funktion und<br />

Wirkungsweise bestimmter Teile)<br />

10. Konstruktionsberechnungen und -unterlagen<br />

Hinweis siehe Pos. 9<br />

11. Modelle und Attrappen<br />

Sinngemäß ist wie zu Pos. 9 zu verfahren. Zusätzlich sind Angaben<br />

erforderlich, die erkennen lassen, in welchem Bauzustand, ab welchem<br />

Zeitpunkt oder aufgrund sonstiger Merkmale eine VS-Einstufung erfolgen<br />

muß. Desweiteren ist - soweit zutreffend - der Zeitraum anzugeben, für<br />

den die VS-Einstufung gilt (z.B.: bis Beginn der Flug- oder Fahrerprobung).<br />

Zeitpunkt der Herabstufung ist wichtig für spätere Erprobung.<br />

12. Versuche<br />

VS-Einstufung ist nach Möglichkeit zu beschränken auf Zielsetzung,<br />

Vorbereitung, Auswertung und Ergebnis des Versuchs.<br />

13. Analysen<br />

14. Erprobungsergebnisse Berichte Dokumentation<br />

Anzugeben sind die Voraussetzungen, unter denen der angekreuzte<br />

Geheimhaltungsgrad zutrifft. Gegebenheiten, die eine abweichende VS-<br />

Einstufung zulassen, sind unter Angabe des Geheimhaltungsgrades<br />

ebenfalls einzutragen. Für Teilergebnisse und -berichte ist der Hinweis zu<br />

Pos. 7. und 8. zu beachten.<br />

Geheimhaltungsgrade Hinweise<br />

STRENG<br />

GEHEIM<br />

GE-<br />

HEIM<br />

VS-<br />

VER-<br />

TRAU-<br />

LICH<br />

VS-<br />

NfD<br />

offen<br />

KRYP-<br />

TO<br />

Fm<br />

Auf<br />

kl<br />

s. Anmerkung<br />

bzw.<br />

Anlage


15. Gerätebeschreibung Baubeschreibung<br />

16. Vollständiges Gerät Prototypen<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

17. Äußere Form<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

18. Baugruppen<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

19. Unterbaugruppen<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

20. Einzelteile<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

21. Ersatzteilliste(n)<br />

22. Sonderausrüstung<br />

Soweit zutreffend und VS-Einstufung vorhanden, in gesonderter Anlage<br />

erläutern.<br />

23. Bewaffnung<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

24. Transport Versand<br />

Entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der zu versendenden Sache.<br />

Besonderheiten (z.B.: Transport mit Kraftfahrzeugen der Bundeswehr)<br />

sind zu vermerken.<br />

25. Erforderliche VS-Ermächtigung von Personen<br />

26. ggf. Bemerkungen zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen<br />

(z.B.: FmAufkl)<br />

27.<br />

28.<br />

29.<br />

30.<br />

31. Maßnahmen zur Abstrahlsicherheit sind zu treffen:<br />

Bei “ja” ist die Notwendigkeit gesondert zu erläutern.<br />

Stand: 10.02.06<br />

Geheimhaltungsgrade Hinweise<br />

STRENG<br />

GEHEIM<br />

GE-<br />

HEIM<br />

ja nein<br />

VS-VER-<br />

TRAU-<br />

LICH<br />

Krypto (IT-AmtBw C 1)<br />

Fachreferat Ruf-Nr. Datum Fachreferat Ruf-Nr. Datum<br />

Unterschrift Unterschrift<br />

VS-<br />

NfD<br />

offen<br />

KRYP-<br />

TO<br />

Fm<br />

Aufkl<br />

s. Anmerkung<br />

bzw.<br />

Anlage


15. Gerätebeschreibung Baubeschreibung<br />

16. Vollständiges Gerät Prototypen<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

17. Äußere Form<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

18. Baugruppen<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

19. Unterbaugruppen<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

20. Einzelteile<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

21. Ersatzteilliste(n)<br />

22. Sonderausrüstung<br />

Soweit zutreffend und VS-Einstufung vorhanden, in gesonderter Anlage<br />

erläutern.<br />

23. Bewaffnung<br />

Hinweis siehe Pos. 11.<br />

24. Transport Versand<br />

Entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der zu versendenden Sache.<br />

Besonderheiten (z.B.: Transport mit Kraftfahrzeugen der Bundeswehr)<br />

sind zu vermerken.<br />

25. Erforderliche VS-Ermächtigung von Personen<br />

26. ggf. Bemerkungen zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen<br />

(z.B.: FmAufkl)<br />

27.<br />

28.<br />

29.<br />

30.<br />

31. Maßnahmen zur Abstrahlsicherheit sind gemäß den Vorgaben<br />

des amtlichen VS-Auftraggebers zu treffen:<br />

(vgl. ggfs. VS-Einstufungsliste des amtlichen VS-Auftraggebers, falls<br />

erforderlich ist die Notwendigkeit mit dem amtlichen VS-<br />

Auftraggebers abzustimmen.)<br />

Stand: 10.02.06<br />

Geheimhaltungsgrade Hinweise<br />

STRENG<br />

GEHEIM<br />

GE-<br />

HEIM<br />

ja nein<br />

Unterschrift Projektleiter Unterschrift<br />

Anmerkungen<br />

Die VS-Einstufung ist durch ein Kreuz in der ent-<br />

sprechenden Spalte in der Rubrik “Geheimhaltungs-<br />

grade” festzulegen.<br />

- Wenn die gesamte Position einem gleichen Ge-<br />

heimhaltungsgrad unterliegt, genügt das Kreuz in<br />

der jeweiligen Spalte.<br />

- Kommen innerhalb einer Position mehrere Geheim-<br />

haltungsgrade in Betracht, so ist ausschließlich der<br />

höchste Geheimhaltungsgrad anzukreuzen.<br />

- Abweichungen sind in den Anlagen<br />

aufzuschlüsseln und zu spezifizieren.<br />

Hier nicht aufgeführte, jedoch einzustufende<br />

Positionen sind in ziffernmäßiger Fortsetzung<br />

anzufügen.<br />

VS-VER-<br />

TRAU-<br />

LICH<br />

VS-<br />

NfD<br />

offen<br />

KRYP-<br />

TO<br />

Fm<br />

Aufkl<br />

s. Anmerkung<br />

bzw.<br />

Anlage


GHB – Anlage 8<br />

Stand: 14.07.09<br />

Vorschlag zur Bestellung<br />

des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe), des/der Vertreter/-in sowie des/der VS-Verwalter/-in<br />

Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie<br />

Referat Z B 3<br />

53107 Bonn<br />

1. Name und Anschrift des Betriebes bzw. des zu betreuenden Betriebsteils, Betriebsnummer:<br />

2. In Kenntnis der Stellung und der Aufgaben des/der SiBe / VS-Verwalter(in) schlage(n) ich /wir vor,<br />

a) als SiBe:<br />

Herrn / Frau<br />

Name, Vorname, Geburtsdatum<br />

Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse (dienstlich)<br />

Anschrift (falls abweichend von 1.)<br />

b) als ständige(n) Vertreter(in) des/der SiBe vor Ort:<br />

Herrn / Frau<br />

Name, Vorname, Geburtsdatum<br />

Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse (dienstlich)<br />

Anschrift (falls abweichend von 1.)<br />

c) als VS-Verwalter(in):<br />

Herrn / Frau<br />

Name, Vorname, Geburtsdatum<br />

Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse (dienstlich)<br />

Anschrift (falls abweichend von 1.)<br />

d) als Vertreter(in) des/der VS-Verwalter(in):<br />

Herrn / Frau<br />

Name, Vorname, Geburtsdatum<br />

Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse (dienstlich)<br />

Anschrift (falls abweichend von 1.)<br />

zu bestellen.


GHB – Anlage 8<br />

Stand: 14.07.09<br />

- 2 -<br />

3. Die Genannten sollen nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />

(BMWi) bestellt werden. Der/die SiBe ist der Geschäftsleitung in organisatorisch eindeutiger Weise<br />

unmittelbar unterstellt (einschließlich eines direkten Vortragsrechtes) und mit allen Befugnissen<br />

ausgestattet, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der von dem Unternehmen im Vertrag vom<br />

übernommenen Geheimschutzverpflichtungen erforderlich sind.<br />

4. Die Genannten zu a) und b) nehmen keine Aufgaben der Personalverwaltung wahr 1 und sind<br />

nicht mit Aufgaben des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen betraut. Dies gilt<br />

auch für den/die SiBe bei der SiBe-Arbeit unmittelbar unterstützenden Personen.<br />

5. Das Einverständnis der genannten zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten durch das BMWi<br />

an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz und<br />

die VS-Auftraggeber liegt vor.<br />

Ort, Datum ...........................................................................<br />

Unterschrift(en) Geschäftsleitung<br />

1<br />

Hiervon kann mit Einwilligung des BMWi bei Unternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl oder Unternehmen, die aufgrund ihrer<br />

Personalstruktur diese Trennung nicht erfüllen können, abgewichen werden.


GHB – Anlage 09<br />

1)<br />

2)<br />

Unternehmen laut handelsgerichtlicher<br />

Eintragung / Beantragung:<br />

Betriebsnr. 1 :<br />

PLZ / Ort<br />

Straße / Hausnummer<br />

Land<br />

Telefon / Fax<br />

Internetadresse<br />

3) Rechtsform<br />

4a)<br />

4b)<br />

Anteile in %<br />

Stand: 08.04.09 1<br />

Unternehmensangaben<br />

(Zweifach einsenden an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)<br />

Sitz und Anschrift des<br />

Unternehmens<br />

Sitz und Anschrift des zu betreuenden<br />

Betriebsteils/Niederlassung<br />

Gesellschafter/Inhaber 2<br />

(bei juristischen Personen genaue Bezeichnung lt. handelsgerichtlicher Eintragung und Postanschrift)<br />

(bei natürlichen Personen Name, Vorname(n) (Rufname unterstreichen), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)<br />

Falls unter 4a juristische Personen angegeben sind, sind zusätzlich die Eigentumsverhältnisse<br />

dieser Gesellschafter einzutragen 2<br />

Anteile in % der unter 4a genannten juristischen Personen<br />

1 Vom BMWi vergebene Betriebsnr., 8-stellig angeben<br />

2 weitere Angaben, ggf. auf einem Ergänzungsblatt<br />

Bearbeitungsvermerke<br />

des BMWi


5)<br />

6)<br />

7)<br />

Stand: 08.04.09<br />

Name<br />

Branche (Fabrikationsprogramm,<br />

Arbeitsgebiet<br />

o.ä.)<br />

Anzahl der im gesamten<br />

Unternehmen beschäftigten<br />

Personen<br />

8) Welche Standorte (Unternehmensteile)<br />

müssen<br />

geheimschutzbetreut<br />

werden? Für jeden zu<br />

betreuenden Standort ist<br />

GHB-Anlage 8 (Vorschlag<br />

zur Bestellung des/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten…)<br />

beizufügen.<br />

Geschäftsleitung (Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer) 3<br />

Vorname (n)<br />

Geburts-<br />

datum<br />

Staats-<br />

angehörigkeit<br />

Aufgabengebiet/<br />

Zuständigkeit Geheimschutz<br />

Die hier aufgeführten natürlichen Personen sind darüber unterrichtet,<br />

dass diese Daten gespeichert werden und sind damit einverstanden.<br />

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, jede Änderung (hierzu zählt auch die Beantragung<br />

des Insolvenzverfahrens) unverzüglich dem<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - Referat Z B 3 - 53107 Bonn mitzuteilen.<br />

(Unterschrift Geschäftsleitung) (Ort) (Datum)<br />

3 weitere Angaben, ggf. auf ein Ergänzungsblatt<br />

,


GHB - Anlage 10<br />

Unternehmen:<br />

Stand: 10.02.06<br />

Verpflichtungserklärung (natürliche Person)<br />

1. Verpflichtungserklärung des Inhabers/Geschäftsführers/Vorstands/ Gesell-<br />

schafters gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

(BMWi):<br />

Herr/Frau<br />

Name:<br />

Vorname:<br />

Geburtsdatum:<br />

Geburtsort:<br />

Ich erkläre als Inhaber/Geschäftsführer/Vorstand/Gesellschafter des geheimschutzbetreuten<br />

Unternehmens<br />

dass ich von Angelegenheiten, die als Verschlusssachen (VS) der Geheimhaltungsgrade VS-<br />

VERTRAULICH, GEHEIM, STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten werden oder auf amtliche<br />

Veranlassung geheimzuhalten sind, keine Kenntnis nehmen werde.<br />

Mir ist bekannt, dass es den VS-ermächtigten Mitarbeitern des Unternehmens nach § 353 b,<br />

Abs. 2 StGB verboten ist, amtlich geheimzuhaltende Gegenstände oder Nachrichten an<br />

Unbefugte weiterzugeben. Ich verpflichte mich, von keinem dieser Mitarbeiter derartige Informationen<br />

zu verlangen.<br />

Ich verpflichte mich weiterhin, keine Weisung zu erteilen, durch die die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Geheimschutzes im Unternehmen behindert wird, und werde die übrigen<br />

Mitglieder der Geschäftsleitung über meinen Verzicht auf VS-Ermächtigung informieren.


Sollte die Kenntnisnahme von VS für mich als Inhaber/Geschäftsführer/Vorstand/<br />

Gesellschafter des Unternehmens unabdingbar sein, bin ich bereit, mich überprüfen und VS-<br />

ermächtigen zu lassen.<br />

............................................... .....................................................................<br />

(Ort, Datum) Unterschrift Inhaber/Geschäftsführer/Vorstand/Gesellschafter<br />

2. Erklärung des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe):<br />

Ich habe von der vorgenannten Verpflichtungserklärung Kenntnis genommen und werde BMWi<br />

unverzüglich unterrichten, sobald ich Umstände erfahre, die diese Verpflichtungserklärung<br />

berühren.<br />

...............................................<br />

(Ort, Datum)<br />

..................................................................<br />

Unterschrift des/der SiBe<br />

Stand: 10.02.06 2


GHB Anlage 11<br />

Unternehmen:<br />

Stand: 10.02.06<br />

Verpflichtungserklärung (juristische Person)<br />

1. Verpflichtungserklärung des Gesellschafters/Aktionärs gegenüber dem<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi):<br />

Das Unternehmen<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Vertreten durch:<br />

erklärt als Gesellschafter/Aktionär des geheimschutzbetreuten Unternehmens<br />

dass es von Angelegenheiten, die als Verschlusssachen (VS) der Geheimhaltungsgrade VS-<br />

VERTRAULICH, GEHEIM, STRENG GEHEIM amtlich geheimgehalten werden oder auf amtliche<br />

Veranlassung geheim zu halten sind, keine Kenntnis nehmen wird ;<br />

der Firma............................... die uneingeschränkte Verantwortung für die Durchführung der<br />

VS-Aufträge überträgt und keinen Einfluss auf geheimhaltungsbedürftige Vorgänge und auf die<br />

Durchführung der Geheimschutzbestimmungen bei der Firma................................ nehmen wird.<br />

Dem/der Unterzeichner/in ist bekannt, dass es den VS-ermächtigten Mitarbeitern des Unternehmens<br />

nach § 353 b, Abs. 2 StGB bei Strafe verboten ist, amtlich geheimzuhaltende<br />

Gegenstände oder Nachrichten an Unbefugte weiterzugeben. Er/sie verpflichtet/n sich, von<br />

keinem dieser Mitarbeiter derartige Informationen zu verlangen.<br />

Er/sie verpflichtet/n sich weiterhin, keine Weisung zu erteilen, durch die die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Geheimschutzes im Unternehmen behindert wird.<br />

Sollte die Kenntnisnahme von VS als Gesellschafter/Aktionär des Unternehmens unabdingbar<br />

sein, ist/sind er/sie bereit, sich in die Geheimschutzbetreuung des BMWi aufnehmen zu lassen.<br />

............................................... .....................................................................<br />

(Ort, Datum) Unterschrift Gesellschafter/Aktionär


Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

2. Verpflichtungserklärung des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) und<br />

seines/ihres Vertreters/-in:<br />

Als SiBe sowie stellvertretender/-e SiBe des geheimschutzbetreuten Unternehmens<br />

stellen wir sicher, dass die unter 1. genannte juristische Person<br />

keine Kenntnis von VS von den VS-ermächtigten Mitarbeitern bzw. vom VS-Verwalter erhält.<br />

Wir werden die VS-Ermächtigten des Unternehmens entsprechend belehren.<br />

Wir werden BMWi unverzüglich unterrichten, sobald wir Umstände erfahren, die diese<br />

Verpflichtungserklärung berühren.<br />

...............................................<br />

(Ort, Datum)<br />

.................................................................. ...................................................................<br />

Unterschrift des/der SiBe Unterschrift des/der stellv. SiBe


GHB - Anlage 12<br />

Geheimschutzmaßnahmen für die Behandlung von VS-Schriftgut bzw.<br />

VS-Material (Kategorien)<br />

Die nach 2.4.1 Absatz 2 GHB im Sicherheitsbescheid aufzuführenden Kategorien werden wie<br />

folgt beschrieben:<br />

Kategorie A Personelle Geheimschutzmaßnahmen<br />

VS-ermächtigtes Personal ist gemäß den folgenden Untergruppen<br />

vorhanden:<br />

Kategorie A 1 Personal bis VS-VERTRAULICH ermächtigt<br />

Kategorie A 2 Personal bis GEHEIM ermächtigt<br />

Kategorie A 3 Personal bis STRENG GEHEIM ermächtigt<br />

Kategorie A 4 Personal mit der Berechtigung zum Zugang zu Krypto-Informationen<br />

Kategorie A 5 FmAufkl Bw-verpflichtetes Personal<br />

Kategorie B Verwahrungsmöglichkeiten für VS<br />

Im Unternehmen sind folgende Voraussetzungen für die Verwahrung von<br />

Verschlusssachen(VS) gegeben:<br />

Kategorie B 1 Bankschließfach zur Verwahrung von VS-VERTRAULICH<br />

Kategorie B 2 VS-Verwahrgelass zur vorübergehenden Verwahrung;<br />

Hinterlegung der VS im Bankschließfach<br />

Kategorie B 3 VS-Verwahrgelass ständig personell bewacht oder technisch überwacht<br />

Kategorie B 4 Aktensicherungsraum, der besonderen Sicherheitsanforderungen<br />

entspricht, ständig personell bewacht oder technisch überwacht<br />

Kategorie B 5 VS-Sperrzone zur Verwahrung von VS-Schriftgut/Kleinteilen, ständig<br />

personell bewacht oder technisch überwacht<br />

Kategorie B 6 VS-Sperrzone zur Verwahrung von VS-Großteilen, ständig personell<br />

bewacht oder technisch überwacht<br />

Kategorie B 7 VS-Sperrzone zur Verwahrung von VS in abgegrenzten Freilandzonen,<br />

ständig personell bewacht oder technisch überwacht<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 12<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

Kategorie C Bearbeitungsmöglichkeiten für VS<br />

Im Unternehmen sind folgende Voraussetzungen für die Bearbeitung von<br />

VS vorhanden:<br />

Kategorie C 1 Vorübergehend aktivierte VS-Kontrollzone<br />

Kategorie C 2 Ständig aktivierte VS-Kontrollzone<br />

Kategorie C 3 Ständig personell bewachte oder technisch überwachte VS-Kontrollzone<br />

Kategorie C 4 VS-Sperrzone zur Bearbeitung von VS-Schriftgut/Kleinteilen<br />

Kategorie C 5 VS-Sperrzone zur Bearbeitung von VS-Großteilen<br />

Kategorie C 6 Freiland-VS-Sperrzone zur Bearbeitung von VS<br />

Kategorie D Besondere Schutzvorkehrungen für VS<br />

Im Unternehmen sind folgende besondere Schutzvorkehrungen für VS<br />

gegeben:<br />

Kategorie D 1 Abhörgeschützter Raum<br />

Kategorie D 2 Abhörsicherer Raum<br />

Kategorie D 3 Abstrahlsichere(r) Kabine/ Raum<br />

Kategorie D 4 Kryptobetriebsstelle


GHB -Anlage 13<br />

Unternehmen:<br />

Betriebs-Nummer:<br />

Stand: 10.12.06<br />

Auftragsanzeige (Ausland)<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

Referat Z B 3<br />

53107 Bonn<br />

Subject: Notification of a classified contract<br />

___________________________________________________________________<br />

1. Name of project contract number or other date<br />

identification / number<br />

___________________________________________________________________<br />

1.1 Primecontractor prime-contract number<br />

___________________________________________________________________<br />

1.2 previous Subcontractor (if any) sub-contract number<br />

___________________________________________________________________<br />

1.3 Request for proposal identification number<br />

___________________________________________________________________<br />

2. Contractor (to let the contract)<br />

___________________________________________________________________<br />

3. Is this a follow-up contract? yes no<br />

________________________________________________________________<br />

If yes, please complete the following:<br />

___________________________________________________________________<br />

3.1 Name of the preceding contractor<br />

___________________________________________________________________<br />

3.2 Contract number of the preceding contract<br />

___________________________________________________________________<br />

3.3 Date<br />

___________________________________________________________________<br />

4. Name, address of prime-contractor<br />

________________________________________________________________<br />

Name, address of sub-contractor<br />

___________________________________________________________________<br />

5. Does a classification list exist? yes no<br />

___________________________________________________________________<br />

6. Highest Level of classification grade R C S<br />

___________________________________________________________________<br />

7. Contracting officer (if known)<br />

___________________________________________________________________<br />

8. Remarks


GHB - Anlage 14<br />

Erklärung beim Erlöschen der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (VS)<br />

1. Erklärung der/des Betroffenen<br />

Herr/Frau<br />

geb. am:<br />

Stand: 10.02.06<br />

(Name, Vorname)<br />

a) Mir ist eröffnet worden, dass die mir vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erteilte<br />

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen mit Wirkung vom<br />

erlischt/erloschen ist. Ich bin erneut darüber unterrichtet worden, dass meine Verpflichtung zur<br />

Geheimhaltung der mir bekannt gewordenen Verschlusssachen durch das Erlöschen meiner<br />

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nicht berührt wird, sondern fortbesteht. Auch durch<br />

Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk oder Fernsehen u. ä. werde ich von der Geheimhaltungspflicht<br />

nicht befreit, es sei denn, dass mir eine solche Befreiung ausdrücklich vom<br />

Herausgeber der Verschlusssache schriftlich erteilt wird. Ich erkläre, dass ich weder Verschlusssachen<br />

oder damit zusammenhängendes geheimhaltungsbedürftiges Material irgendwelcher Art noch<br />

Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen, in denen sich Verschlusssachen befinden, in Besitz oder<br />

Gewahrsam habe. Die Annahme neuer Verschlusssachen werde ich verweigern. Auf die<br />

Bestimmungen der §§ 93 ff und § 353 b Abs. 2 Strafgesetzbuch und die Möglichkeit der Bestrafung<br />

bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht bin ich erneut hingewiesen worden.<br />

b) Ich bin darüber unterrichtet worden, dass ich gegenüber dem/der Sicherheitsbevollmächtigten und dem<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine schriftliche Erklärung abgeben muss, falls ich<br />

eine verlängerte Aufbewahrung meiner Sicherheitsakten wünsche.<br />

, den<br />

..............................................................................................................<br />

Unterschrift (Vor- und Zuname)<br />

2. Erklärung des/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

Über die Bedeutung der vorstehenden Erklärung habe ich den/die Unterzeichner/in heute eingehend<br />

belehrt. Er/Sie hat die Erklärung in meiner Gegenwart unterschrieben.<br />

Dem/Der Betroffenen wurde die Erklärung per Einschreiben mit der Bitte um unterschriftliche<br />

Bestätigung und Rückgabe zugesandt.<br />

, den<br />

............................................................................................................<br />

(Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten oder seines/ihrer Vertreters)


GHB - Anlage 15<br />

Betriebs-Nr.<br />

(einzusetzen von dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten)<br />

Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie<br />

- Referat Z B 2 -<br />

53107 Bonn<br />

Betreff: Geheimschutz in der Wirtschaft<br />

hier: Veränderungsmeldung<br />

Anlage:<br />

Name<br />

Geburtsdatum<br />

Stand: 10.02.06<br />

Veränderungsmeldung<br />

Anschrift des Unternehmens<br />

ggf. frühere Namen<br />

(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />

Kenn-Nr.:<br />

bereits VS-ermächtigt noch nicht VS-ermächtigt<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Der/Die Betroffene ist nicht mehr für den Zugang zu Verschlusssachen vorgesehen / ausgeschieden / verstorben. Der Antrag<br />

auf <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (und/oder VS-Ermächtigung) vom wird zurückgenommen.<br />

Die VS-Ermächtigung (Ermächtigungsurkunde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom ) ist<br />

erloschen, da<br />

die VS-ermächtigte Person in unserem Unternehmen seit dem nicht mehr mit Verschlusssachen befasst ist.<br />

Sie ist unterrichtet, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt gewordener Verschlusssachen und<br />

Staatsgeheimnisse trotz des Erlöschens der VS-Ermächtigung fortbesteht. Die "Erklärung beim Erlöschen der<br />

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen" wurde unterschrieben und zu den Sicherheitsakten genommen.<br />

die VS-ermächtigte Person am verstorben ist.<br />

Die VS-Ermächtigungsurkunde ist beigefügt.


GHB - Anlage 15<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

Bei dem/der Betroffenen haben sich folgende Änderungen ergeben<br />

Eheschließung/Begründung einer<br />

Lebenspartnerschaft<br />

Die ergänzte Sicherheitserklärung ist beigefügt.<br />

Eingehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft<br />

Getrenntleben des/der Betroffenen<br />

Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft Änderung der Staatsangehörigkeit<br />

(Erläuterung unter Bemerkungen)<br />

Neuer Name Neuer Vorname<br />

Wohnsitzänderung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)<br />

Der Name des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in hat sich geändert<br />

Vollständiger Name und /oder Anschrift des/der<br />

VS-Ermächtigten<br />

Bemerkungen:<br />

Vollständiger Name des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartner/in,<br />

des/der Lebensgefährten/in<br />

Ort, Datum Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten


GHB - Anlage 16<br />

Vereinbarung zum Direktionsrecht bezüglich des/der Sicherheitsbevollmächtigten und<br />

dessen/deren Mitarbeiter/innen für den Einsatz in einem verbundenen Unternehmen<br />

(kapitalmäßige Beteiligung, Konzernzugehörigkeit)<br />

.........................................................................<br />

(Beschäftigungsunternehmen)<br />

Herrn/Frau..................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................................<br />

(Sicherheitsbevollmächtigter/e und seine/ihre Mitarbeiter/innen)<br />

Betr.: Ihr Arbeitsverhältnis<br />

Sie sind eine arbeitsrechtliche Bindung 1 mit dem Unternehmen<br />

...................................................................................................................................................<br />

eingegangen.<br />

Soweit Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit Aufgaben des Geheimschutzes in der Wirtschaft für dieses<br />

Unternehmen wahrnehmen, unterstehen Sie dem alleinigen Direktionsrecht dieses Unternehmens.<br />

Im übrigen bleiben Ihre Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis unberührt.<br />

Ort, Datum Unterschrift Geschäftsleitung des Beschäftigungsunternehmens<br />

1 oder Abordnung<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 17<br />

Stand: 10.02.06<br />

Vereinbarung zwischen Beschäftigungsunternehmen und verbundenem Unternehmen<br />

(kapitalmäßige Beteiligung/Konzernzugehörigkeit)<br />

Zwischen:<br />

......................................................................................................................................................<br />

(Beschäftigungsunternehmen)<br />

und<br />

.......................................................................................................................................................<br />

(verbundenem Unternehmen)<br />

1. Die Aufgaben des personellen Geheimschutzes bzw. der VS-Verwaltung werden von folgenden<br />

Mitarbeitern/innen des Beschäftigungsunternehmens wahrgenommen.<br />

Herrn/Frau............................................................................................................................<br />

..............................................................................................................................................<br />

..............................................................................................................................................<br />

..............................................................................................................................................<br />

(Sicherheitsbevollmächtigter/e und seine/ihre Mitarbeiter/innen)<br />

2. Soweit die oben genannten Personen im Rahmen Ihrer Tätigkeit Aufgaben des Geheimschutzes in<br />

der Wirtschaft für dieses Unternehmen wahrnehmen, unterstehen Sie dem alleinigen<br />

Direktionsrecht der Geschäftsleitung des verbundenen Unternehmens.<br />

Ort, Datum Unterschrift Geschäftsleitung des Beschäftigungsunternehmens<br />

Ort, Datum Unterschrift Geschäftsleitung des verbundenen Unternehmens


GHB - Anlage 18<br />

Stand: 27.08.08<br />

Merkblatt zu § 25 Abs. 3 Satz 2 des<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetzes (SÜG)<br />

Im Zusammenhang mit meiner - beabsichtigten - Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen<br />

bin ich auf folgenden Sachverhalt hingewiesen worden:<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat für das Unternehmen/ die<br />

Niederlassung/ die Betriebsstätte - in dem/der ich beschäftigt bin, eine Ausnahme gemäß § 25 Abs.<br />

3 Satz 2 des SÜG zugelassen. Dies bedeutet, dass der – stellvertretende/örtliche -<br />

Sicherheitsbevollmächtigte zugleich Aufgaben der Personalverwaltung wahrnimmt. Mir ist bekannt,<br />

dass ich mich wegen dieses Sachverhaltes unmittelbar an den<br />

Bundesbeauftragten für den Datenschutz<br />

und die Informationsfreiheit<br />

Postfach 20 01 12<br />

53131 Bonn<br />

wenden kann.<br />

____________________________________<br />

Datum Unterschrift<br />

___________________________________<br />

§ 25 Abs. 3 SÜG:<br />

Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von<br />

der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle<br />

kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die<br />

ihr im Rahmen der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen,<br />

die mit der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> verfolgt werden.<br />

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:<br />

Tel.: 022899-7799-0, Fax: 022899-7799-550,<br />

E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de, Internet: www.bfdi.bund.de


GHB – Anlage 19a<br />

Betriebs-Nr.<br />

(von dem/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

einzusetzen)<br />

Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie<br />

- Referat Z B 2 -<br />

53107 Bonn<br />

Personenangaben des/der Betroffenen<br />

Name:<br />

Vorname(n):<br />

Stand: 09.12.2008<br />

Antrag auf VS-Ermächtigung<br />

Geburtsdatum Geburtsort:<br />

Kenn-Nr. (soweit bekannt):<br />

Der/Die Betroffene ist<br />

Mitarbeiter/in des antragstellenden Unternehmens.<br />

Fremdmitarbeiter/in (Ziff. 4.3.5 GHB) und beschäftigt als<br />

Anschrift des antragstellenden Unternehmens<br />

freier/e Mitarbeiter/in (es besteht eine vertragliche Vereinbarung mit dem antragstellenden Unternehmen, z.B.<br />

Werk- oder Dienstvertrag).<br />

Mitarbeiter/in des nachstehenden Unternehmens (bitte die genaue Unternehmensangabe einsetzen).<br />

Begründung für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

Bei der durchzuführenden <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> handelt es sich um eine<br />

Erstüberprüfung / erneute<br />

Überprüfung.<br />

Regelmäßige Aktualisierung /<br />

Wiederholungsüberprüfung.<br />

Der/Die Betroffene soll im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit Zugang erhalten zu<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> aus besonderem<br />

Anlass (bitte unter Bemerkungen<br />

erläutern).<br />

STRENG GEHEIM GEHEIM VS-VERTRAULICH<br />

oder einer hohen Anzahl GEHEIM VS-VERTRAULICH<br />

eingestuften/eingestufter Verschlusssachen oder kann sich Zugang dazu verschaffen.<br />

Der/Die Betroffene wird an folgendem/folgenden VS-Auftrag/VS-Aufträgen lt. VS-Auftragsmeldung (Ziff. 3.3.2<br />

GHB) eingesetzt: (bitte die lfd. Nr./Nrn. der VS-Auftragsmeldung angeben):<br />

Es handelt sich um eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Unternehmensorganen bzw. von sonstigem Funktionspersonal<br />

(z.B. Geschäftsführer, Sicherheitsbevollmächtigter bzw. dessen Stellvertreter, VS-Verwalter):<br />

Die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> soll aus anderen Gründen erfolgen (z.B. besondere Anforderung einer amtlichen<br />

Stelle). Bitte ausführlich begründen und ggf. Anforderungsschreiben als Anlage beifügen.


GHB – Anlage 19a<br />

Stand: 09.12.2008<br />

‐ 2 ‐<br />

Der/Die Betroffene soll in besonderen sicherheitsempfindlichen Programmen (z.B. Fernmeldeaufklärung) eingesetzt<br />

werden. Bezeichnung des Programms:<br />

Vorgeschlagene Art der Überprüfung (Ziff. 4.2.1 GHB) Ü1 <strong>Ü2</strong> Ü3<br />

Antrag für besondere Ermächtigungen<br />

Vorläufige Ermächtigung (Ziff. 4.3.2 GHB): Es wird eine vorläufige Ermächtigung beantragt. Die besondere<br />

Dringlichkeit ist ausführlich unter sonstige Bemerkungen begründet worden.<br />

Mehrfachermächtigung (Ziff. 4.3.3 GHB): Der/Die Betroffene ist bereits VS-ermächtigt für (Unternehmen)<br />

Betriebs-Nr.: Kenn-Nr.: Geheimhaltungsgrad:<br />

und soll für das antragstellende Unternehmen eine zusätzliche VS-Ermächtigung erhalten (Begründung auf besonderem<br />

Blatt bzw. unter sonstigen Bemerkungen)<br />

Sofortermächtigung (Ziff. 4.3.4 GHB): Es wird eine Sofortermächtigung beantragt.<br />

Die Sicherheitserklärung<br />

des/der Betroffenen wurde<br />

geprüft. Es haben sich keine<br />

Änderungen ergeben.<br />

Die Sicherheitserklärung des/der<br />

Betroffenen wurde geprüft. Es<br />

haben sich Änderungen ergeben.<br />

Die geänderte Sicherheitserklärung<br />

ist beigefügt.<br />

Frühere <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en (soweit bekannt)<br />

Zuständige Behörde für eine frühere<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> war:<br />

Die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> ist für folgendes<br />

Unternehmen bzw. öffentliche Stelle durchgeführt<br />

worden:<br />

ggf. Betriebs-Nr.: ggf. Kenn-Nr.: Geheimhaltungsgrad:<br />

Bestätigungen des Sicherheitsbevollmächtigten<br />

BMWi wird gebeten, die Sicherheitserklärung<br />

des/der Betroffenen<br />

zum Zwecke der Überprüfung<br />

und evtl. weiterer Ergänzungen<br />

zu übersenden.<br />

Die Notwendigkeit der VS-Ermächtigung ist geprüft worden und wird bejaht. Der/Die Betroffene ist nach hiesiger<br />

Einschätzung für den Zugang zu VS geeignet und überprüfbar. Die Sicherheitserklärung wurde geprüft.<br />

Das Einverständnis des/der Betroffenen und ggf. der einzubeziehenden Person zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> liegt<br />

vor.<br />

Die Kopie der Sicherheitserklärung wurde zur Sicherheitsakte genommen.<br />

Sonstige Bemerkungen (z.B. Feststellung sicherheitserheblicher Erkenntnisse bei dem/der Betroffenen):<br />

,<br />

Ort, Datum Name des/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

Tel.-Nr.<br />

Anlage:<br />

Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten


GHB - Anlage 19b<br />

Az<br />

(wird von BMWi eingetragen)<br />

(vorgesehene Verwendung - wird von dem/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

eingetragen)<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

Sicherheitserklärung für die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

1 Personalien<br />

1.1 Angaben zur Person<br />

Name<br />

ggf. frühere Namen<br />

(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Geburtsdatum<br />

Staatsangehörigkeit (auch Doppel-/<br />

frühere Staatsangehörigkeiten)<br />

Familienstand<br />

Wichtige Hinweise:<br />

1. Beachten Sie bitte die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung<br />

für die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" und lesen Sie<br />

erst die jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor<br />

Sie diese beantworten.<br />

2. Machen Sie Ihre Angaben bitte<br />

- mit Schreibmaschine/PC oder<br />

- in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe.<br />

Geburtsort, Kreis,<br />

Bundesland/Staat<br />

Zutreffendes bitte an-<br />

kreuzen bzw. ausfüllen<br />

ledig verheiratet getrennt lebend geschieden/ aufgehobene<br />

Lebenspartnerschaft<br />

verwitwet<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegte<br />

Gemeinschaft<br />

Arbeitgeber<br />

(Anschrift)<br />

1.2 Angaben zum Ehegatten/in, dem/der Lebenspartner/in, dem/der Lebensgefährten/in Entfällt<br />

Name<br />

ggf. frühere Namen<br />

(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Geburtsdatum<br />

Staatsangehörigkeit (auch Doppel-/<br />

frühere Staatsangehörigkeiten)<br />

Geburtsort, Kreis,<br />

Bundesland/Staat<br />

X


GHB - Anlage 19b<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

1.3 Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen im Haushalt leben Entfällt<br />

Beziehung (z.B. Kind) Name (ggf. auch frühere<br />

Namen, z.B. Geburtsname,<br />

frühere Ehenamen)<br />

Stand: 30.03.09<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

- 2 -<br />

Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat<br />

2 Wohnsitze/Aufenthalte in Deutschland<br />

von längerer Dauer als zwei Monaten in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift in Deutschland,<br />

sonst siehe Nr.3 Keine<br />

Angaben zur Person<br />

Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung<br />

von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr)<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland)<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

3 Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate<br />

(soweit nicht unter Nr. 6.1- Wohnsitze/Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG - anzugeben) Keine<br />

Angaben zur Person<br />

Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts<br />

von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)<br />

4 Angaben zur finanziellen Situation<br />

4.1 Sind Sie in der Lage, Ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (und sind auch keine Veränderungen absehbar, die dies in Frage stellen)?<br />

Ja Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 11)<br />

4.2 Sind in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie erfolgt?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)<br />

5 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder<br />

Werbungsversuch hindeuten können<br />

Sind Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden, die vermuten<br />

lässt, dass durch einen ausländischen Nachrichtendienst oder einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft<br />

werden sollte?<br />

Nein Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 11)<br />

6 Beziehungen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Staatenliste siehe Ausfüllanleitung)<br />

6.1 Wohnsitze/Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monaten in diesen Staaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

Haben Sie oder hatten Sie Wohnsitz(e) oder Aufenthalt(e) in einem dieser Staaten von längerer Dauer als zwei Monaten?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)


GHB - Anlage 19b - 3 -<br />

6.2 Reisen<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

Haben Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Reisen in oder durch diese Staaten unternommen?<br />

Nein Ja, und zwar (bei Häufung von Reisen genügen pauschale Angaben):<br />

Dauer der Reise vom - bis (Datum) Ziel (Ort, Staat) und Anlass der Reise (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuch, Dienstgeschäft)<br />

6.3 Nahe Angehörige<br />

Haben Sie nahe Angehörige in einem dieser Staaten (ausgenommen sind Personen, die sich im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland dort aufhalten)?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)<br />

6.4 Sonstige Beziehungen<br />

Haben Sie sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebietes dieser Staaten lebenden Vertretern eines solchen Staates?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)<br />

7 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen<br />

Sind oder waren Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen<br />

verfassungsfeindlichen Organisation? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation?<br />

Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 11)<br />

8 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren<br />

Ist zur Zeit ein Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Sie anhängig?<br />

9 Sonstiges<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 10)<br />

9.1 Sind Ihnen sonstige Umstände bekannt, die für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Bedeutung sein können?<br />

Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 11)<br />

9.2 Wurde für Sie bereits früher eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durchgeführt?<br />

Nein Ja, und zwar (soweit Ihnen bekannt)<br />

am (Datum)<br />

10 Ergänzende Angaben (zu Nr. 4.2, 6.1, 6.3, 6.4, 8 u.a.)<br />

Zu Nr.<br />

von (Behörde oder Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat)<br />

Überprüfungsart<br />

Fortsetzung auf separatem<br />

Blatt


GHB - Anlage 19b<br />

11 Gewünschtes persönliches Gespräch (zu Nr. 4.1, 5, 7 und 9.1)<br />

Ich möchte ein Gespräch mit<br />

Stand: 30.03.09<br />

- 4 -<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

dem/der Sicherheitsbevollmächtigten einem/einer Vertreter/in des Bundesamtes für Verfassungsschutz.<br />

Telefonisch bin ich erreichbar:<br />

Beruflich: Uhrzeit (von - bis)<br />

Privat: Uhrzeit (von - bis)<br />

Telefon (Vorwahl, Telefonnummer)<br />

Telefon (Vorwahl, Telefonnummer)<br />

Die vorstehenden Angaben sind unter Berücksichtigung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" gemacht. Sie<br />

erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig.<br />

Sollten mir nachträglich Umstände bekannt werden, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes hindeuten können, werde<br />

ich dem/der Sicherheitsbevollmächtigten dies unverzüglich mitteilen. Ebenso werde ich dem/der Sicherheitsbevollmächtigten über neue Beziehungen in Staaten gemäß §<br />

13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG berichten.<br />

Ich bin mir bewusst, dass ich im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen als Geheimnisträger wegen meiner in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />

SÜG lebenden nahen Angehörigen (vgl. die Angaben zu 6.3) ebenso wie diese im Hinblick auf die dortigen Nachrichtendienste einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte.<br />

Mir ist bekannt, dass meine zu 6.4 erwähnten sonstigen Beziehungen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG u.U. gleiche Gefährdungen zur Folge haben können. Ich<br />

bin dennoch bereit, mich zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigen zu lassen*).<br />

Ich bin mir bewusst, dass im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen jede private und geschäftliche Reise, insbesondere in oder durch Staaten<br />

gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG, mit einer nachrichtendienstlichen Gefährdung verbunden sein kann.<br />

Ich werde im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen die Verpflichtung übernehmen, jeden Kontakt mit Stellen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />

SÜG, der auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungsversuch schließen lässt, dem//der Sicherheitsbevollmächtigten zur Unterrichtung der zuständigen Behörde<br />

mitzuteilen.<br />

Ich bin bereit, mich förmlich im Sinne § 353 b Abs. 2 StGB zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen und<br />

- stimme der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einschließlich der Mitwirkung des/der Sicherheitsbevollmächtigten nach Maßgabe des Geheimschutzhandbuches zu,<br />

- bin damit einverstanden, dass der/die Sicherheitsbevollmächtigte im Zusammenhang mit dem Überprüfungs- und Ermächtigungsverfahren, soweit dies erforderlich<br />

ist, die Personalunterlagen beizieht,<br />

- stelle die von mir in meiner Sicherheitserklärung gemachten Angaben freiwillig zur Verfügung und bin mit ihrer - auch automatisierten - Verarbeitung für Zwecke<br />

des Geheimschutzes einverstanden,<br />

- bin bereit, die mit der VS-Ermächtigung und ggf. später geforderten Einschränkungen einzuhalten.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_______________________________________<br />

Einverständniserklärung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in zu den Angaben zu seiner/ihrer Person:<br />

Die Angaben zu meiner Person wurden mit meinem Einverständnis gemacht.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_______________________________________<br />

*) Dieser Absatz kann gestrichen werden, wenn zu 6.3 und 6.4 des Vordrucks keine Angaben zu machen sind.


GHB - Anlage 19b - 5 -<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

Ergänzung der Angaben im Abstand von fünf Jahren bzw. auf besondere Anforderung<br />

1. Ergänzung<br />

Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für<br />

die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />

Nr.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_________________________________________________________________<br />

Einverständniserklärung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in zu den Angaben zu seiner/ihrer Person:<br />

Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />

Ort, Datum, Unterschrift<br />

_________________________________________________________________<br />

2. Ergänzung<br />

Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für<br />

die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />

Nr.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_________________________________________________________________<br />

Einverständniserklärung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in zu den Angaben zu seiner/ihrer Person:<br />

Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />

Ort, Datum, Unterschrift<br />

_________________________________________________________________<br />

3 Ergänzung<br />

Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für<br />

die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />

Nr.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_________________________________________________________________<br />

Einverständniserklärung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in zu den Angaben zu seiner/ihrer Person:<br />

Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_________________________________________________________________<br />

Stand: 30.03.09


GHB - Anlage 19b<br />

Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

1. Vorbemerkungen<br />

1.1 Schreibmaschine /PC oder Druckbuchstaben<br />

Beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung ist möglichst eine Schreibmaschine oder PC zu benutzen;<br />

andernfalls ist die Sicherheitserklärung in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein<br />

Bleistift) auszufüllen.<br />

Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.<br />

1.2 Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben<br />

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> dar. Ungenaue, unvollständige<br />

und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

sowie u.U. zu negativen Schlussfolgerungen. Im eigenen Interesse sollten daher<br />

die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Jede Frage ist zu beantworten; im<br />

Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen; bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn<br />

keine der unter Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen<br />

vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu arbeitsrechtlichen<br />

Maßnahmen führen.<br />

Falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder<br />

wenn ergänzende Angaben zu machen sind, ist das Feld Nr. 10 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt<br />

zu benutzen.<br />

Es besteht keine Verpflichtung, Angaben zu machen, durch die der Betroffene sich, seinen/seine<br />

Lebensgefährten/in oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung,<br />

d.h.<br />

- die/den Verlobte/n,<br />

- den/die Ehegatten/in, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,<br />

- den/die Lebenspartner/in, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,<br />

- Personen, mit denen in gerader Linie eine Verwandtschaft oder Verschwägerung, in der<br />

Seitenlinie bis zum dritten Grade eine Verwandtschaft oder bis zum zweiten Grade eine<br />

Verschwägerung besteht oder bestanden hat,<br />

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen<br />

würden. Wenn vom Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch gemacht werden soll, ist<br />

es nicht zulässig, falsche Antworten zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen.<br />

Wenn eine Frage ganz oder teilweise nicht beantwortet werden soll, ist "Keine Angaben" oder "Im<br />

übrigen keine Angaben" einzusetzen.<br />

Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind<br />

dem/der Sicherheitsbevollmächtigten oder seinen/ihren Mitarbeitern/innen unverzüglich mitzuteilen.<br />

Die Angaben werden vertraulich behandelt.<br />

Stand: 30.03.09


GHB - Anlage 19b - 7 -<br />

2. Ansprechpartner/in<br />

Für Fragen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung steht der/die Sicherheitsbevollmächtigte zur<br />

Verfügung. Falls, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, ein Gespräch mit dem Bundesamt für<br />

Verfassungsschutz gewünscht wird, ist die Nr. 11 der Sicherheitserklärung anzukreuzen oder direkt<br />

Kontakt zum Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln,<br />

Telefon: (0221)792-0, aufzunehmen.<br />

3. Rücksendung der Sicherheitserklärung<br />

Die ausgefüllte Sicherheitserklärung ist im verschlossenen Umschlag unmittelbar an den/die<br />

Sicherheitsbevollmächtigten/e oder seinen/ihren zuständigen Mitarbeiter zurückzusenden oder dort<br />

persönlich abzugeben.<br />

4. Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung<br />

1.1 Angaben zur Person<br />

Stand: 30.03.09<br />

Name Ihr Nachname.<br />

ggf. frühere Namen<br />

(z.B. Geburtsname,<br />

frühere Ehenamen)<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Geburtsort, Kreis,<br />

Bundesland/Staat<br />

Staatsangehörigkeit<br />

(auch Doppel-/frühere<br />

Staatsangehörigkeiten)<br />

Frühere Namen sind mit Zusätzen wie "geb.", "geschieden" usw.<br />

kenntlich zu machen(z.B. "geschiedene Maier").<br />

Es ist die Schreibweise zu verwenden, die sich aus der<br />

Geburtsurkunde ergibt (nicht die Kurzform).<br />

Der Geburtsort ist in der Schreibweise der Geburtsurkunde<br />

anzugeben. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch<br />

kommunale Gebietsreform) ist die neue Ortsbezeichnung mit<br />

Postleitzahl in Klammern anzugeben; dies gilt nicht für<br />

Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet<br />

werden.<br />

Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere<br />

Staatsangehörigkeiten (auch Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten)<br />

anzugeben. Die Einbürgerungsurkunde und der<br />

Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit ist<br />

ggf. beizufügen (amtlich beglaubigte Kopien); es reicht auch aus,<br />

wenn dem/der Sicherheitsbevollmächtigten die Originale<br />

vorgelegt werden.


GHB - Anlage 19b<br />

- 8 -<br />

Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand.<br />

Eine Lebenspartnerschaft wird begründet, wenn zwei Personen<br />

gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei<br />

gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde<br />

erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu<br />

wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die<br />

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches<br />

Urteil.<br />

Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist eine zwischen einem<br />

Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts<br />

bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere<br />

Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere<br />

Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der<br />

Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander<br />

begründet (Lebensgefährte/in). Ein wichtiges Indiz hierfür ist<br />

eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer<br />

angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />

- wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen<br />

Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.<br />

Falls eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht und eine<br />

Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder eine<br />

Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist<br />

an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung<br />

für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für<br />

"verheiratet" bzw. „Lebenspartnerschaft“ anzukreuzen.<br />

Stand: 30.03.09<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Arbeitgeber<br />

(Anschrift)<br />

1.2 Angaben zu<br />

Ihrem/er Ehegatten/in,<br />

Ihrem/Ihrer<br />

Lebenspartner/in,<br />

Ihrem/er Lebensgefährten/in<br />

Es ist der zur Zeit ausgeübte, nicht der erlernte Beruf<br />

anzugeben, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur<br />

"Angestellte(r)", sondern "Bürokaufmann/kauffrau").<br />

Im Falle der Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig-<br />

oder Außenstelle eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.<br />

Falls eine neue auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen<br />

wurde und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die<br />

Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind<br />

hier und bei den folgenden Nummern die Daten des/der<br />

Lebensgefährten/in anzugeben.<br />

Zum/Zur bisherigen Ehegatten/in bzw. Lebenspartner/in sind in<br />

diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß 1.2) nur<br />

anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht.<br />

Das Einverständnis des/der Ehegatten/in bzw. des/der<br />

Lebenspartners/in ist durch dessen/deren Unterschrift unter der<br />

Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren.<br />

Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegatten/innen sind<br />

nicht anzugeben.


GHB - Anlage 19b - 9 -<br />

2. Wohnsitze/Aufenthalte<br />

einschließlich derzeitiger<br />

Anschrift<br />

- in Deutschland<br />

in den letzten fünf Jahren<br />

3. - im Ausland<br />

seit Vollendung des<br />

18. Lebensjahres<br />

4. Angaben zur finanziellen<br />

Situation<br />

5. Kontakte zu ausländischen<br />

Nachrichtendiensten oder zu<br />

Nachrichtendiensten der<br />

ehemaligen DDR, die auf<br />

einen Anbahnungs- oder<br />

Werbungsversuch hindeuten<br />

können<br />

Stand: 30.03.09<br />

Bestanden oder bestehen neben der Hauptwohnung auch<br />

Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland<br />

von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl<br />

- die Hauptwohnung als auch<br />

- die Nebenwohnungen/andere Aufenthaltsorte<br />

anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat<br />

und Jahr).<br />

Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer<br />

als zwei Monate im Ausland. Sofern die derzeitige Anschrift im<br />

Ausland liegt, ist dies ebenfalls unter Nr. 3 anzugeben.<br />

Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />

SÜG (siehe Ziffer 6, Seite 13) sind unter Nr. 6.1 anzugeben.<br />

Soweit Zweifel bestehen, ob die Frage zu Nr. 4.1 mit ja<br />

beantwortet werden kann, sollte um ein Gespräch mit dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten oder dem Bundesamt für<br />

Verfassungsschutz gebeten werden. Dadurch soll die<br />

Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche<br />

Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u.U.<br />

verbessert werden kann.<br />

Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen vor<br />

allem Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen<br />

Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von<br />

Grundstücken. Im Zweifelsfalle sollte ein Gespräch mit dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten/e stattfinden.<br />

Falls Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu<br />

Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR )1 bestehen oder<br />

bestanden haben (dies schließt auch den/die Ehegatten/in,<br />

den/die Lebenspartner/in oder den/die Lebensgefährten/in ein),<br />

ist dies dem/der Sicherheitsbevollmächtigten und/oder dem Bundesamt<br />

für Verfassungsschutz persönlich mitzuteilen<br />

(Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ist anzukreuzen). Dies<br />

gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter<br />

Staaten.<br />

1<br />

) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung<br />

im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar<br />

1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum<br />

(IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.


GHB - Anlage 19b<br />

6. Beziehungen in Staaten, in<br />

denen besondere<br />

Sicherheitsrisiken für die mit<br />

sicherheitsempfindlicher<br />

Tätigkeit befassten Personen<br />

zu besorgen sind<br />

6.1 Wohnsitze/Aufenthalte in<br />

diesen Staaten seit<br />

Vollendung des 18. Lebens-<br />

jahres von längerer Dauer<br />

als zwei Monate<br />

Stand: 30.03.09<br />

- 10 -<br />

Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der Anbahnung<br />

und Anwerbung von Zielpersonen ist beachtlich. Er<br />

reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte<br />

Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin<br />

zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs-<br />

und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn<br />

jedoch eine Person<br />

- Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,<br />

- gleichzeitig Informationen aus dem beruflichen Bereich verlangt<br />

(zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und<br />

- sich ansonsten vom übrigen Bekannten- und Freundeskreis<br />

nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiter fremder<br />

Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf<br />

und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B.<br />

nach den Eltern),<br />

kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche<br />

Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf den/die<br />

Ehegatten/in, den/die Lebenspartner/in, den/die Lebensgefährten/in.<br />

Vorrangiges Ziel der fremden Nachrichtendienste ist im übrigen,<br />

"Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete -Abhängigkeit<br />

zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle<br />

Zuwendungen ebenso wie der Aufbau enger zwischenmenschlicher<br />

Beziehungen.<br />

Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst<br />

frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist.<br />

Im Zweifelsfall ist rechtzeitig zum/zur Sicherheitsbevollmächtigten<br />

und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz<br />

Kontakt aufzunehmen. Dadurch können Sachverhalte vertraulich<br />

geklärt und Zweifel beseitigt werden.<br />

Die vom Bundesministerium des Innern als Nationale<br />

Sicherheitsbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz festgelegten Staaten sind in einer<br />

Liste (siehe Ziffer 6, Seite 13) aufgeführt.<br />

Falls einWohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei<br />

Monaten in einem in der Staatenliste genannten Staat bestanden<br />

hat, sind bei Nr. 10 folgende Angaben zu machen:<br />

- Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr),<br />

- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),<br />

- Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.


GHB - Anlage 19b - 11 -<br />

6.2 Reisen Beim Reiseziel ist nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B.<br />

Hotel) anzugeben.<br />

Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können<br />

Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.<br />

"1982 - 1987 jeweils Besuch der Stadt Moskau/ Russische<br />

Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis<br />

drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".<br />

6.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind<br />

- Ehegatten/innen,<br />

- Lebenspartner/innen<br />

- Kinder und deren Ehegatten/innen oder Lebenspartner/innen<br />

- Eltern,<br />

- Geschwister und deren Ehegatten/innen oder<br />

Lebenspartner/innen<br />

- Eltern, Geschwister und Kinder des Ehegatten/in oder des/der<br />

Lebenspartners/in<br />

Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter<br />

"Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch<br />

Halb- und Stiefgeschwister.<br />

Stand: 30.03.09<br />

Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten<br />

Staat leben, ist unter Nr. 10 folgendes anzugeben (soweit<br />

bekannt):<br />

- Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen<br />

Angehörigen,<br />

- Geburtsdatum und -ort,<br />

- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),<br />

- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gele-<br />

gentliche persönliche Besuche, häufiger Brief-<br />

oder Telefonkontakt).<br />

6.4 Sonstige Beziehungen Falls sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche,<br />

kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der<br />

Staatenliste genannten Staat bestehen, sind diese unter Nr. 10<br />

kurz zu erläutern. Dies gilt auch für Beziehungen zu<br />

Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine<br />

persönliche Verbindung unterhalten wird.<br />

Zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn<br />

außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten<br />

vertreten und mit denen eine enge Verbindung unterhalten wird,<br />

sind die Personalien anzugeben (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3).


GHB - Anlage 19b<br />

7. Beziehungen zu<br />

verfassungsfeindlichen<br />

Organisationen<br />

8. Anhängige Straf- und<br />

Disziplinarverfahren<br />

Stand: 30.03.09<br />

- 12 -<br />

"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder<br />

Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />

dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur<br />

Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz<br />

oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten<br />

verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen<br />

Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern,<br />

die bei Bedarf über den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e zur<br />

Verfügung gestellt werden können.<br />

Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen<br />

Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden<br />

kann, sollten in einem Gespräch mit dem/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz<br />

Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation<br />

dargelegt werden.<br />

Es ist anzugeben, wenn bereits Ermittlungen eingeleitet wurden.<br />

Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem<br />

Steuerrecht).<br />

Nicht anzugeben sind Ermittlungen/Verfahren wegen<br />

Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig<br />

abgeschlossenen Strafverfahren.<br />

9. Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine<br />

Erpressung dienen können.<br />

5. Ehegatten/innen, Lebenspartner/innen, Lebensgefährte/innen<br />

Im Zweifelsfalle ist ein Gespräch mit dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten zu suchen und/oder Kontakt zum<br />

Bundesamt für Verfassungsschutz aufzunehmen.<br />

Der/Die Ehegatte/in, der/die Lebenspartner/in, der/die Lebensgefährte/in wird nicht in die<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogen; über ihn/sie werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch<br />

werden auch zu ihm/ihr die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung<br />

der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung von Bedeutung sein<br />

können. Alle Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit der/die Ehegatte/in, der/die<br />

Lebenspartner/in, der/die Lebensgefährte/in damit einverstanden ist. Sein/Ihr Einverständnis hierzu<br />

ist in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.


GHB – Anlage 19b<br />

6. Staatenliste<br />

Stand: 30.03.09<br />

- 13 -<br />

Anlage (Staatenliste) 1<br />

zur “Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung“:²<br />

(Stand: 01.04.2009)<br />

1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),<br />

2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),<br />

3. Armenien (Republik Armenien),<br />

4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),<br />

5. Bosnien und Herzegowina,<br />

6. China (Volksrepublik China),<br />

ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong,<br />

ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,<br />

7. Georgien,<br />

8. Irak (Republik Irak),<br />

9. Iran (Islamische Republik Iran),<br />

10. Kambodscha (Königreich Kambodscha),<br />

11. Kasachstan (Republik Kasachstan),<br />

12. Kirgisistan (Kirgisische Republik),<br />

13. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),<br />

14. Kosovo (Republik Kosovo),<br />

15. Kuba (Republik Kuba),<br />

16. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),<br />

17. Libanon (Libanesische Republik),<br />

18. Libysch-Arabische Dschamahirija (Sozialistische Libysch-Arabische Volks-<br />

Dschamahirija),<br />

19. Moldau (Republik Moldau),<br />

20. Montenegro,<br />

21. Russische Föderation,<br />

22. Serbien (Republik Serbien),<br />

23. Sudan (Republik Sudan),<br />

24. Syrien (Arabische Republik Syrien),<br />

25. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),<br />

26. Turkmenistan,<br />

27. Ukraine,<br />

28. Usbekistan (Republik Usbekistan),<br />

29. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),<br />

30. Weißrussland (Republik Weißrussland).<br />

______________________<br />

1 Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern im Sinne vom § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG.<br />

2 Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen “Verzeichnis der<br />

Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, die im<br />

Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird.


GHB - Anlage 19c<br />

Aktuelles Lichtbild<br />

(auch als Datei einzufügen)<br />

Jahr der<br />

Lichtbildaufnahme:<br />

1 Personalien<br />

1.1 Angaben zur Person<br />

Name<br />

ggf. frühere Namen<br />

(z.B. Geburtsname, frühere<br />

Ehenamen)<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort, Kreis,<br />

Bundesland/Staat<br />

Staatsangehörigkeit (auch Doppel-<br />

/frühere Staatsangehörigkeiten)<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

Az<br />

____________________<br />

(wird von BMWi eingetragen)<br />

______________________________<br />

______________________________<br />

(vorgesehene Verwendung - wird von<br />

der/dem Sicherheitsbevollmächtigten<br />

eingetragen)<br />

Wichtige Hinweise!<br />

1. Beachten Sie bitte die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung<br />

für die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong><br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" und lesen Sie erst die<br />

jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor Sie diese<br />

beantworten.<br />

2. Machen Sie Ihre Angaben bitte<br />

- mit Schreibmaschine/PC oder<br />

- in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe.<br />

Sicherheitserklärung für die<br />

<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (<strong>Ü2</strong>)<br />

1<br />

<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen (Ü3)<br />

1 (wird von BMWi ausgefüllt)<br />

Zutreffendes bitte ankreuzen<br />

bzw. ausfüllen<br />

Familienstand<br />

ledig verheiratet getrennt lebend geschieden/ aufgehobene Lebenspartnerschaft<br />

verwitwet Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegte<br />

Gemeinschaft<br />

Anzahl der Kinder<br />

Nummer des<br />

oder Nummer des<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Personalausweises:<br />

Reisepasses:<br />

Arbeitgeber<br />

(Anschrift)<br />

1.2 Angaben zu Ihrem/Ihrer Ehegatten/in, Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in, Ihrem/Ihrer Lebensgefährten/in Entfällt<br />

Name<br />

ggf. frühere Namen<br />

(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Geburtsdatum<br />

Staatsangehörigkeit (auch Doppel-/<br />

frühere Staatsangehörigkeiten)<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Arbeitgeber<br />

(Anschrift)<br />

Nummer des<br />

Personalausweises:<br />

Geburtsort, Kreis,<br />

Bundesland/Staat<br />

oder Nummer des<br />

Reisepasses:<br />

X


GHB - Anlage 19c - 2 -<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

1.3 Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen im Haushalt leben Entfällt<br />

Beziehung (z.B. Kind) Name (ggf. auch frühere Vorname(n)<br />

Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat<br />

Namen, z.B. Geburtsname,<br />

frühere Ehenamen)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

1.4 Angaben zu Ihrem Vater<br />

Name<br />

ggf. frühere Namen<br />

(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Geburtsdatum<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Wohnsitz<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

1.5 Angaben zu Ihrer Mutter<br />

Name<br />

ggf. frühere Namen<br />

(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Geburtsdatum<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Wohnsitz<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Geburtsort, Kreis,<br />

Bundesland/Staat<br />

Geburtsort, Kreis,<br />

Bundesland/Staat<br />

Verstorben<br />

(Bitte auch dann die Personalien - ohne Wohnsitz -<br />

angeben).<br />

Verstorben<br />

(Bitte auch dann die Personalien - ohne Wohnsitz -<br />

angeben).<br />

2 Wohnsitze/Aufenthalte in Deutschland<br />

von längerer Dauer als zwei Monaten in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift in Deutschland, sonst siehe Nr.3<br />

2.1 Angaben zu Ihrer Person Keine<br />

Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung<br />

von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland)<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein


GHB - Anlage 19c - 3 -<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

2.2 Angaben zum Ehegatten/in, dem/der Lebenspartner/in, dem/der Lebensgefährten/in Entfällt Keine<br />

Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Hauptwohnung<br />

von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland)<br />

3 Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate<br />

(soweit nicht unter Nr. 8.1- Wohnsitze/Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG - anzugeben)<br />

3.1 Angaben zu Ihrer Person Keine<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Ja Nein<br />

Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts<br />

von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)<br />

3.2 Angaben zu Ihrem/Ihrer Ehegatten/in, Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in, Ihrem/Ihrer Lebensgefährten/in Entfällt Keine<br />

ebenfalls seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate<br />

Dauer Wohnsitz/Aufenthalt Anlass des Aufenthalts<br />

von (Monat, Jahr) bis (Monat, Jahr) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)<br />

4 Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung<br />

Schulentlassung (Monat, Jahr):<br />

Dauer<br />

von (Monat, Jahr)<br />

bis (Monat, Jahr)<br />

Name, Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte/Beschäftigungsstelle;<br />

bei Nichtbeschäftigung: Aufenthaltsort; bei Wehr-/Zivildienst: Standort/Dienstort<br />

Tätig als


GHB - Anlage 19c - 4 -<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

noch 4 Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung<br />

Dauer<br />

von (Monat, Jahr)<br />

bis (Monat, Jahr)<br />

Name, Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte/Beschäftigungsstelle;<br />

bei Nichtbeschäftigung: Aufenthaltsort; bei Wehr-/Zivildienst: Standort/Dienstort<br />

Fortsetzung auf separatem Blatt<br />

5 Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung<br />

5.1 Personen, die Sie bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren kannten und zu denen möglichst heute noch Kontakt besteht<br />

(z.B. auch nahe Angehörige, Schulfreunde/-freundinnen)<br />

Erste Auskunftsperson<br />

Name<br />

Vorname(n)<br />

Ihre Beziehung zu dieser Person<br />

(Vater/Mutter/Freund[in] usw.)<br />

Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Zweite Auskunftsperson<br />

Name<br />

Vorname(n)<br />

Ihre Beziehung zu dieser Person<br />

(Vater/Mutter/Freund[in] usw.)<br />

Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Tätig als<br />

5.2 Personen, die Ihren/Ihre Ehegatten/in, Ihren/Ihre Lebenspartner/in, Ihren/Ihre Lebensgefährten/in bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren kannten und mit denen<br />

möglichst heute noch Kontakt besteht<br />

(z.B. auch nahe Angehörige, Schulfreunde/-freundinnen)<br />

Erste Auskunftsperson<br />

Name<br />

Entfällt<br />

Vorname(n)<br />

Beziehung Ihres/Ihrer Ehegatten/in, Ihres/Ihrer<br />

Lebenspartners/in, Ihres/Ihrer<br />

Lebensgefährten/in zu dieser Person<br />

(Vater/Mutter/Freund[in] usw.)<br />

Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Zweite Auskunftsperson<br />

Name<br />

Vorname(n)<br />

Beziehung Ihres/Ihrer Ehegatten/in, Ihres/Ihrer<br />

Lebenspartners/in, Ihres/Ihrer<br />

Lebensgefährten/in zu dieser Person<br />

(Vater/Mutter/Freund[in] usw.)<br />

Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

6 Angaben zur finanziellen Situation<br />

6.1 Sind Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in in der Lage, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (und sind auch keine<br />

Veränderungen absehbar, die dies in Frage stellen)?<br />

Ja Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14)<br />

6.2 Sind in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie, Ihren/Ihre Ehegatte/in, Ihren/Ihre Lebenspartner/in, Ihren/Ihre Lebensgefährte/in erfolgt?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)


GHB - Anlage 19c - 5 -<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

7 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder<br />

Werbungsversuch hindeuten können<br />

Sind Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden, die vermuten lässt, dass durch<br />

einen ausländischen Nachrichtendienst oder einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft werden sollte?<br />

Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14)<br />

8 Beziehungen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Staatenliste siehe Ausfüllanleitung)<br />

8.1 Wohnsitze/Aufenthalte in diesen Staaten von längerer Dauer als zwei Monaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

Haben oder hatten Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in Wohnsitz(e) oder Aufenthalt(e) in einem dieser Staaten von längerer Dauer als<br />

zwei Monaten?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)<br />

8.2 Reisen<br />

Haben Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in nach Vollendung des 18. Lebensjahres Reisen in oder durch diese Staaten unternommen?<br />

Nein Ja, und zwar (bei Häufung von Reisen genügen pauschale Angaben):<br />

Dauer der Reise vom - bis (Datum)<br />

Ziel (Ort, Staat) und Anlass der Reise (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuch, Dienstgeschäft), von wem wurde die Reise durchgeführt?<br />

8.3 Nahe Angehörige<br />

Haben Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in nahe Angehörige in einem dieser Staaten (ausgenommen sind Personen, die sich im amtlichen<br />

Auftrag der Bundesrepublik Deutschland dort aufhalten)?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)<br />

8.4 Sonstige Beziehungen<br />

Haben Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebietes dieser Staaten<br />

lebenden Vertretern eines solchen Staates?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)<br />

9 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen<br />

Sind oder waren Sie, Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in, Ihr/Ihre Lebensgefährte/in Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen<br />

verfassungsfeindlichen Organisation? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation?<br />

Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14)<br />

10 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren<br />

Ist zur Zeit ein Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Sie, Ihren/Ihre Ehegatte/in, Ihren/Ihre Lebenspartner/in, Ihren/Ihre Lebensgefährten/in anhängig?<br />

Nein Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)<br />

11 Sonstiges<br />

11.1 Sind Ihnen sonstige Umstände bekannt, die für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Bedeutung sein können?<br />

Nein Ich bitte um ein Gespräch (Siehe unter Nr. 14)<br />

11.2 Wurde für Sie bereits früher eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> durchgeführt?<br />

Nein Ja, und zwar (soweit Ihnen bekannt)<br />

am (Datum) von (Behörde oder Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat) Überprüfungsart


GHB - Anlage 19c - 6 -<br />

12 Referenzpersonen<br />

Nur anzugeben bei der <strong>erweiterte</strong>n <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen.<br />

Erste Referenzperson<br />

Name<br />

Vorname(n)<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Berufliche Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Private Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Zweite Referenzperson<br />

Name<br />

Vorname(n)<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Berufliche Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Private Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Dritte Referenzperson<br />

Name<br />

Vorname(n)<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Berufliche Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

Private Anschrift<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)<br />

13 Ergänzende Angaben (zu Nr. 6.2, 8.1, 8.3, 8.4, 10 u.a.)<br />

Zu Nr.<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

bekannt seit (Jahr)<br />

Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />

Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />

bekannt seit (Jahr)<br />

Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />

Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />

bekannt seit (Jahr)<br />

Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />

Telefon (Vorwahl, Rufnummer)<br />

Fortsetzung auf separatem Blatt


GHB - Anlage 19c - 7 -<br />

14 Gewünschtes persönliches Gespräch (zu Nr. 6.1, 7, 9 und 11.1)<br />

Ich möchte ein Gespräch mit<br />

Stand: 30.03.09<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

dem/der Sicherheitsbevollmächtigten einem/einer Vertreter/in des Bundesamtes für Verfassungsschutz<br />

Telefonisch bin ich erreichbar:<br />

Beruflich: Uhrzeit (von - bis)<br />

Privat: Uhrzeit (von - bis)<br />

Telefon (Vorwahl, Telefonnummer)<br />

Telefon (Vorwahl, Telefonnummer)<br />

Die vorstehenden Angaben sind unter Berücksichtigung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die<br />

<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" gemacht. Sie erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig.<br />

Sollten mir nachträglich Umstände bekannt werden, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes hindeuten<br />

können, werde ich dem/der Sicherheitsbevollmächtigten dies unverzüglich mitteilen. Ebenso werde ich dem/der SiBe über neue Beziehungen in Staaten gemäß §<br />

13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG berichten.<br />

Ich bin mir bewusst, dass ich im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen als Geheimnisträger wegen meiner in Staaten gemäß § 13 Abs. 1<br />

Nr. 17 SÜG lebenden nahen Angehörigen (vgl. die Angaben zu 8.3) ebenso wie diese im Hinblick auf die dortigen Nachrichtendienste einer Gefährdung<br />

ausgesetzt sein könnte. Mir ist bekannt, dass meine zu 8.4 erwähnten sonstigen Beziehungen in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG u.U. gleiche<br />

Gefährdungen zur Folge haben können. Ich bin dennoch bereit, mich zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigen zu lassen*).<br />

Ich bin mir bewusst, dass im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen jede private und geschäftliche Reise, insbesondere in oder durch<br />

Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG, mit einer nachrichtendienstlichen Gefährdung verbunden sein kann.<br />

Ich werde im Falle meiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen die Verpflichtung übernehmen, jeden Kontakt mit Stellen in Staaten gemäß § 13 Abs.<br />

1 Nr. 17 SÜG, der auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungsversuch schließen lässt, dem/der Sicherheitsbevollmächtigten zur Unterrichtung der zuständigen<br />

Behörde mitzuteilen.<br />

Ich bin bereit, mich förmlich im Sinne § 353 b Abs. 2 StGB zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen und<br />

- stimme der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einschließlich der Mitwirkung des/der Sicherheitsbevollmächtigten nach Maßgabe des Geheimschutzhandbuches zu,<br />

- bin damit einverstanden, dass der/die Sicherheitsbevollmächtigte im Zusammenhang mit dem Überprüfungs- und Ermächtigungsverfahren, soweit dies<br />

erforderlich ist, die Personalunterlagen beizieht,<br />

- stelle die von mir in meiner Sicherheitserklärung gemachten Angaben freiwillig zur Verfügung und bin mit ihrer - auch automatisierten - Verarbeitung für<br />

Zwecke des Geheimschutzes einverstanden,<br />

- bin bereit, die mit der VS-Ermächtigung und ggf. später geforderten Einschränkungen einzuhalten.<br />

Meinen/e Ehegatten/in, Lebenspartner/in, Lebensgefährten/in habe ich unterrichtet, dass er/sie in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogen wird und dass über uns<br />

hierbei erhobene Daten gespeichert werden.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

___________________________________________<br />

Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:<br />

Ich stimme zu, dass ich in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> meines/er Ehegatten/in, meines/meiner Lebenspartners/in, meines/meiner Lebensgefährten/in einbezogen<br />

werde. Mir ist bekannt, dass über mich hierbei erhobene Daten gespeichert werden.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

___________________________________________<br />

*) Dieser Absatz kann gestrichen werden, wenn zu 8.3 und 8.4 des Vordrucks keine Angaben zu machen sind.


GHB - Anlage 19c - 8 -<br />

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

- ohne Eintragungen offen -<br />

Ergänzung der Angaben im Abstand von fünf Jahren bzw. auf besondere Anforderung<br />

1. Ergänzung<br />

Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die<br />

<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />

Nr.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_______________________________________________________________________<br />

Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:<br />

Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_______________________________________________________________________<br />

2. Ergänzung<br />

Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die<br />

<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />

Nr.<br />

Ort, Datum, Unterschrift<br />

_______________________________________________________________________<br />

Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:<br />

Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_______________________________________________________________________<br />

3. Ergänzung<br />

Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft und sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die<br />

<strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet zu<br />

Nr.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_______________________________________________________________________<br />

Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:<br />

Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft, die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgte mit meinem Einverständnis.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

_______________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Stand: 30.03.09


GHB - Anlage 19c - 9 -<br />

Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung gegenüber BMWi für die <strong>erweiterte</strong><br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen<br />

1. Vorbemerkungen<br />

1.1 Schreibmaschine/PC oder Druckbuchstaben<br />

Beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung ist möglichst eine Schreibmaschine oder PC zu benutzen;<br />

andernfalls ist die Sicherheitserklärung in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein<br />

Bleistift) auszufüllen.<br />

Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.<br />

1.2 Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben<br />

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> dar. Ungenaue, unvollständige<br />

und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

sowie u.U. zu negativen Schlussfolgerungen. Im eigenen Interesse sollten daher<br />

die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Jede Frage ist zu beantworten; im<br />

Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen; bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn<br />

keine der unter Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen<br />

vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu arbeitsrechtlichen<br />

Maßnahmen führen.<br />

Falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder<br />

wenn ergänzende Angaben zu machen sind, ist das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt<br />

zu benutzen.<br />

Es besteht keine Verpflichtung, Angaben zu machen, durch die der Betroffene sich, seinen/seine<br />

Lebensgefährten/in oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung,<br />

d.h.<br />

- die/den Verlobte/n,<br />

- den/die Ehegatten/in, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,<br />

- den/die Lebenspartner/in, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,<br />

- Personen, mit denen in gerader Linie eine Verwandtschaft oder Verschwägerung, in der<br />

Seitenlinie bis zum dritten Grade eine Verwandtschaft oder bis zum zweiten Grade eine<br />

Verschwägerung besteht oder bestanden hat,<br />

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen<br />

würden. Wenn vom Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch gemacht werden soll, ist<br />

es nicht zulässig, falsche Antworten zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen.<br />

Wenn eine Frage ganz oder teilweise nicht beantwortet werden soll, ist "Keine Angaben" oder "Im<br />

übrigen keine Angaben" einzusetzen.<br />

Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind<br />

dem/der Sicherheitsbevollmächtigten oder seinen/ihren Mitarbeitern/innen unverzüglich mitzuteilen.<br />

Die Angaben werden vertraulich behandelt.<br />

Stand: 30.03.09


GHB - Anlage 19c - 10 -<br />

2. Passbilder<br />

Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Passbilder beizufügen. Es können sowohl Schwarz-Weiß-<br />

als auch Farbfotos verwendet werden.<br />

Soweit das Formular am PC ausgefüllt wird, kann das Passbild auch als Grafikdatei an der<br />

entsprechenden Stelle des Formulars eingefügt werden. Hierzu ist der Cursor vor das Zeichen „¤“ zu<br />

setzen und die Grafik einzufügen.<br />

3. Ihr Ansprechpartner<br />

Für Fragen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung steht der/die Sicherheitsbevollmächtigte zur<br />

Verfügung. Falls, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, ein Gespräch mit dem Bundesamt für<br />

Verfassungsschutz gewünscht wird, ist die Nr. 14 der Sicherheitserklärung anzukreuzen oder direkt<br />

Kontakt zum Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln,<br />

Telefon: (0221)792-0, aufzunehmen.<br />

4. Rücksendung der Sicherheitserklärung<br />

Die ausgefüllte Sicherheitserklärung ist im verschlossenen Umschlag unmittelbar an den/die<br />

Sicherheitsbevollmächtigten/e oder seinen/ihren zuständigen Mitarbeiter zurückzusenden oder dort<br />

persönlich abzugeben.<br />

5. Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung<br />

1.1 Angaben zur Person<br />

Name Ihr Nachname.<br />

ggf. frühere Namen Frühere Namen sind mit Zusätzen wie "geb.", "geschieden" usw.<br />

(z.B. Geburtsname,<br />

frühere Ehenamen)<br />

kenntlich zu machen (z.B. "geschiedene Maier").<br />

Stand: 30.03.09<br />

Vorname(n)<br />

(Rufname unterstreichen)<br />

Geburtsort, Kreis,<br />

Bundesland/Staat<br />

Staatsangehörigkeit<br />

(auch Doppel-/frühere<br />

Staatsangehörigkeiten)<br />

Es ist die Schreibweise zu verwenden, die sich aus der<br />

Geburtsurkunde ergibt (nicht die Kurzform).<br />

Der Geburtsort ist in der Schreibweise der Geburtsurkunde<br />

anzugeben. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch<br />

kommunale Gebietsreform) ist die neue Ortsbezeichnung mit<br />

Postleitzahl in Klammern anzugeben; dies gilt nicht für<br />

Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet<br />

werden.<br />

Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere<br />

Staatsangehörigkeiten (auch Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten)<br />

anzugeben. Die Einbürgerungsurkunde und der<br />

Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit ist<br />

ggf. beizufügen (amtlich beglaubigte Kopien); es reicht auch<br />

aus, wenn dem/der Sicherheitsbevollmächtigten die Originale<br />

vorgelegt werden.<br />

Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand.


GHB - Anlage 19c - 11 -<br />

Eine „Lebenspartnerschaft“ wird begründet, wenn zwei Personen<br />

gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei<br />

gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde<br />

erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen<br />

zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die<br />

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches<br />

Urteil.<br />

Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen<br />

einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen<br />

Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere<br />

Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere<br />

Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der<br />

Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander<br />

begründet (Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte<br />

Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie<br />

auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen<br />

Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.<br />

Falls eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht und eine<br />

Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder eine<br />

Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist<br />

an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung<br />

für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für<br />

"verheiratet" bzw. „Lebenspartnerschaft“ anzukreuzen.<br />

Stand: 30.03.09<br />

Anzahl der Kinder Zu berücksichtigen sind auch Stief- und Pflegekinder.<br />

Ausgeübter Beruf<br />

Arbeitgeber<br />

(Anschrift)<br />

1.2 Angaben zu<br />

Ihrem/er Ehegatten/in,<br />

Ihrem/Ihrer<br />

Lebenspartner/in,<br />

Ihrem/er<br />

Lebensgefährten/in<br />

1.4/<br />

1.5<br />

Angaben zu Ihrem<br />

Vater/Ihrer Mutter<br />

2. Wohnsitze/Aufenthalte<br />

einschließlich derzeitiger<br />

Anschrift<br />

Es ist der zur Zeit ausgeübte, nicht der erlernte Beruf<br />

anzugeben, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur<br />

"Angestellte(r)", sondern "Bürokaufmann/kauffrau").<br />

Im Falle der Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig-<br />

oder Außenstelle eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.<br />

Falls eine neue auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen<br />

wurde und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die<br />

Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist,<br />

sind hier und bei den folgenden Nummern die Daten des/der<br />

Lebensgefährten/in anzugeben.<br />

Zum/Zur bisherigen Ehegatten/in bzw. Lebenspartner/in sind in<br />

diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien (gemäß 1.2) nur<br />

anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht.<br />

Das Einverständnis des/der Ehegatten/in bzw. des/der<br />

Lebenspartners/in ist durch dessen/deren Unterschrift unter der<br />

Angabe unter Nr. 13 zu dokumentieren.<br />

Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegatten/innen sind<br />

nicht anzugeben.<br />

Neben den Eltern sind unter Nr. 13 gegebenenfalls zusätzlich die<br />

Stief- oder Pflegeeltern anzugeben.<br />

Bestanden oder bestehen neben der Hauptwohnung auch<br />

Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland


GHB - Anlage 19c - 12 -<br />

Stand: 30.03.09<br />

- in Deutschland<br />

in den letzten fünf Jahren<br />

3. - im Ausland<br />

seit Vollendung des<br />

18. Lebensjahres<br />

4. Ihre Ausbildung, Beschäftigung,<br />

Nichtbeschäftigung,<br />

Wehr- und Zivildienst<br />

seit Schulentlassung<br />

5. Auskunftspersonen zur<br />

Identitätsprüfung<br />

6. Angaben zur finanziellen<br />

Situation<br />

von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl<br />

- die Hauptwohnung als auch<br />

- die Nebenwohnungen/andere Aufenthaltsorte<br />

anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat<br />

und Jahr).<br />

Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer<br />

als zwei Monate im Ausland. Sofern die derzeitige Anschrift im<br />

Ausland liegt, ist dies ebenfalls unter Nr. 3 anzugeben.<br />

Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />

SÜG (siehe Ziffer 7, Seite 17) sind unter Nr. 8.1 anzugeben.<br />

Anzugeben sind zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der<br />

allgemeinbildenden Schule (Haupt-/Realschule oder<br />

Gymnasium); anschließend lückenlos sowohl die Ausbildungs-<br />

und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der<br />

Nichtbeschäftigung in der zeitlichen Reihenfolge. Für Zeiten der<br />

Nichtbeschäftigung ist der Grund zu nennen(z.B. arbeitslos,<br />

Urlaub ohne Bezüge).<br />

Bei Wehr- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppenteile/Einrichtungen<br />

und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen<br />

Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.<br />

Abkürzungen sind nur zu verwenden, wenn diese allgemein<br />

bekannt sind, wie z.B. "DB" oder "VW".<br />

Anzugeben sind zwei Personen, mit denen bereits im Alter von<br />

16 bis 18 Jahren eine persönliche Bekanntschaft bestanden hat<br />

und mit denen möglichst heute noch Kontakt besteht (z.B. auch<br />

nahe Angehörige oder Schulfreunde/-freundinnen). Beide<br />

Personen sollen die Identität bestätigen können.<br />

Ebenso sind zwei Personen anzugeben, die den/die Ehegatten/in,<br />

den/die Lebenspartner/in, den/die Lebensgefährten/in bereits im<br />

Alter von 16 bis 18 Jahren persönlich kannten und die<br />

dessen/deren Identität bestätigen können (z.B. auch dessen/deren<br />

nahe Angehörige oder Schulfreunde/ -freundinnen).<br />

Soweit Zweifel bestehen, ob die Frage zu Nr. 6.1 mit ja<br />

beantwortet werden kann, sollte um ein Gespräch mit dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten oder dem Bundesamt für<br />

Verfassungsschutz gebeten werden. Dadurch soll die<br />

Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche<br />

Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u.U.<br />

verbessert werden kann.<br />

Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen vor<br />

allem Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen<br />

Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von<br />

Grundstücken. Im Zweifelsfalle sollte ein Gespräch mit dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten/e stattfinden.


GHB - Anlage 19c - 13 -<br />

7. Kontakte zu ausländischen<br />

Nachrichtendiensten oder<br />

zu Nachrichtendiensten der<br />

ehemaligen DDR, die auf<br />

einen Anbahnungs- oder<br />

Werbungsversuch<br />

hindeuten können<br />

8. Beziehungen in Staaten, in<br />

denen besondere<br />

Sicherheitsrisiken für die<br />

Stand: 30.03.09<br />

Falls Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu<br />

Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR )1 bestehen oder<br />

bestanden haben (dies schließt auch den/die Ehegatten/in,<br />

den/die Lebenspartner/in oder den/die Lebensgefährten/in ein),<br />

ist dies dem/der Sicherheitsbevollmächtigten und/oder dem Bundesamt<br />

für Verfassungsschutz persönlich mitzuteilen<br />

(Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14 ist anzukreuzen). Dies<br />

gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter<br />

Staaten.<br />

Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der<br />

Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen ist beachtlich. Er<br />

reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte<br />

Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin<br />

zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht,<br />

Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen.<br />

Wenn jedoch eine Person<br />

- Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,<br />

- gleichzeitig Informationen aus dem beruflichen Bereich<br />

verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und<br />

- sich ansonsten vom übrigen Bekannten- und Freundeskreis<br />

nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiter fremder<br />

Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf<br />

und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B.<br />

nach den Eltern),<br />

kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche<br />

Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf den/die<br />

Ehegatten/in, den/die Lebenspartner/in, den/die<br />

Lebensgefährten/in.<br />

Vorrangiges Ziel der fremden Nachrichtendienste ist im übrigen,<br />

"Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete -Abhängigkeit<br />

zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle<br />

Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer<br />

zwischenmenschlicher Beziehungen.<br />

Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst<br />

frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist.<br />

Im Zweifelsfall ist rechtzeitig zum/zur Sicherheitsbevollmächtigten<br />

und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz<br />

Kontakt aufzunehmen. Dadurch können Sachverhalte vertraulich<br />

geklärt und Zweifel beseitigt werden.<br />

Die vom Bundesministerium des Innern als Nationale<br />

Sicherheitsbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz festgelegten Staaten sind in einer<br />

1 ) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung<br />

im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar<br />

1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum<br />

(IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.


GHB - Anlage 19c - 14 -<br />

mit<br />

Liste (siehe Ziffer 7, Seite 17) aufgeführt.<br />

sicherheitsempfindlicher<br />

Tätigkeit befassten<br />

Personen zu besorgen sind<br />

8.1 Wohnsitze/Aufenthalte in<br />

diesen Staaten seit Vollendung<br />

des 18.<br />

Lebensjahres von längerer<br />

Dauer als zwei Monate<br />

Stand: 30.03.09<br />

Falls einWohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei<br />

Monaten in einem in der Staatenliste genannten Staat bestanden<br />

hat, sind bei Nr. 13 folgende Angaben zu machen:<br />

- Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr),<br />

- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),<br />

- Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.<br />

8.2 Reisen Beim Reiseziel ist nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B.<br />

Hotel) anzugeben.<br />

Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können<br />

Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.<br />

"1982 - 1987 jeweils Besuch der Stadt Moskau/ Russische<br />

Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis<br />

drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".<br />

8.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind<br />

- Ehegatten/innen,<br />

- Lebenspartner/innen<br />

- Kinder und deren Ehegatten/innen oder Lebenspartner/innen<br />

- Eltern,<br />

- Geschwister und deren Ehegatten/innen oder<br />

Lebenspartner/innen<br />

- Eltern, Geschwister und Kinder des/der Ehegatten/in oder<br />

des/der Lebenspartners/in<br />

Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter<br />

"Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch<br />

Halb- und Stiefgeschwister.<br />

Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten<br />

Staat leben, ist unter Nr. 13 folgendes anzugeben (soweit<br />

bekannt):<br />

- Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen<br />

Angehörigen,<br />

- Geburtsdatum und -ort,<br />

- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),<br />

- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gele-<br />

gentliche persönliche Besuche, häufiger Brief-<br />

oder Telefonkontakt).<br />

8.4 Sonstige Beziehungen Falls sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche,<br />

kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der<br />

Staatenliste genannten Staat bestehen, sind diese unter Nr. 13<br />

kurz zu erläutern. Dies gilt auch für Beziehungen zu<br />

Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine<br />

persönliche Verbindung unterhalten wird.<br />

Zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn


GHB - Anlage 19c - 15 -<br />

außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten<br />

vertreten und mit denen eine enge Verbindung unterhalten wird,<br />

sind die Personalien anzugeben (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3).<br />

9. Beziehungen zu<br />

verfassungsfeindlichen<br />

Organisationen<br />

10. Anhängige Straf- und<br />

Disziplinarverfahren<br />

Stand: 30.03.09<br />

"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder<br />

Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />

dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur<br />

Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz<br />

oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten<br />

verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen<br />

Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern,<br />

die bei Bedarf über den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e zur<br />

Verfügung gestellt werden können.<br />

Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen<br />

Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos zu verneinen<br />

ist, sollten in einem offenen Gespräch mit dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten und/oder dem Bundesamt für<br />

Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu<br />

der Organisation dargelegt werden.<br />

Es ist anzugeben, wenn bereits Ermittlungen eingeleitet wurden.<br />

Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem<br />

Steuerrecht).<br />

Nicht anzugeben sind Ermittlungen/Verfahren wegen<br />

Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig<br />

abgeschlossenen Strafverfahren.<br />

11. Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine<br />

Erpressung dienen können.<br />

Im Zweifelsfalle ist ein Gespräch mit dem/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten zu suchen und/oder Kontakt zum<br />

Bundesamt für Verfassungsschutz aufzunehmen.<br />

12. Referenzpersonen Referenzpersonen sind nur bei der <strong>erweiterte</strong>n<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen anzugeben<br />

und wenn der/die Sicherheitsbevollmächtigte dies ausdrücklich<br />

fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung<br />

erhalten haben). Zu den Referenzpersonen soll eine nähere<br />

persönliche Bekanntschaft bestehen (in der Regel über mehrere<br />

Jahre). Die Referenzpersonen müssen in der Lage und bereit<br />

sein, über die persönlichen Verhältnisse (z.B. Familie, Beruf,<br />

Freizeit) Auskunft zu geben. Die Referenzpersonen können mit<br />

den Auskunftspersonen gemäß Nr. 5 identisch sein.<br />

Nahe Angehörige (8.3) und unterstellte Mitarbeiter sollen nicht<br />

als Referenzpersonen angegeben werden.<br />

Es wird gebeten, die Referenzpersonen von der Benennung in der<br />

Sicherheitserklärung zu unterrichten.<br />

6. Zustimmung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in, des/der Lebensgefährten/in:


GHB - Anlage 19c - 16 -<br />

Der/Die Ehegatte/in, der/die Lebenspartner/in, der/die Lebensgefährte/in darf nur mit seiner/ihrer<br />

Zustimmung in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogen werden. Dabei werden Daten zu seiner/ihrer<br />

Person auch in Dateien gespeichert. Seine/Ihre Zustimmung muss in der Sicherheitserklärung durch<br />

Unterschrift bestätigt werden.<br />

Stand: 30.03.09


GHB – Anlage 19c<br />

7. Staatenliste<br />

Stand: 30.03.09<br />

- 17-<br />

Anlage (Staatenliste) 1<br />

zur “Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung“:²<br />

(Stand: 01.04.2009)<br />

1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),<br />

2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),<br />

3. Armenien (Republik Armenien),<br />

4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),<br />

5. Bosnien und Herzegowina,<br />

6. China (Volksrepublik China),<br />

ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong,<br />

ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,<br />

7. Georgien,<br />

8. Irak (Republik Irak),<br />

9. Iran (Islamische Republik Iran),<br />

10. Kambodscha (Königreich Kambodscha),<br />

11. Kasachstan (Republik Kasachstan),<br />

12. Kirgisistan (Kirgisische Republik),<br />

13. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),<br />

14. Kosovo (Republik Kosovo),<br />

15. Kuba (Republik Kuba),<br />

16. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),<br />

17. Libanon (Libanesische Republik),<br />

18. Libysch-Arabische Dschamahirija (Sozialistische Libysch-Arabische Volks-<br />

Dschamahirija),<br />

19. Moldau (Republik Moldau),<br />

20. Montenegro,<br />

21. Russische Föderation,<br />

22. Serbien (Republik Serbien),<br />

23. Sudan (Republik Sudan),<br />

24. Syrien (Arabische Republik Syrien),<br />

25. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),<br />

26. Turkmenistan,<br />

27. Ukraine,<br />

28. Usbekistan (Republik Usbekistan),<br />

29. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),<br />

30. Weißrussland (Republik Weißrussland).<br />

______________________<br />

1 Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern im Sinne vom § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG.<br />

2 Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen “Verzeichnis der<br />

Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, die im<br />

Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird.


GHB - Anlage 19d<br />

Stand: 10.02.06<br />

Beiblatt zur Sicherheitserklärung gemäß § 12 Abs. 4 des SÜG<br />

(nur auszufüllen, wenn Sie und/oder Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in oder Ihr/Ihre<br />

Lebensgefährte/in vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden)<br />

1. Haben Sie<br />

- bis zum Beitritt der ehemaligen DDR<br />

zur Bundesrepublik Deutschland (3.10.1990)<br />

im Gebiet der ehemaligen DDR gewohnt?<br />

- vor dem Beitritt der ehemaligen DDR<br />

zur Bundesrepublik Deutschland (3.10.1990)<br />

im Gebiet der ehemaligen DDR gewohnt,<br />

jedoch das Gebiet nach dem<br />

13. August 1961 verlassen?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

2. Hat Ihr/Ihre Ehegatte/in, Ihr/Ihre Lebenspartner/in oder Ihr/Ihre Lebensgefährte/in<br />

- bis zum Beitritt der ehemaligen DDR<br />

zur Bundesrepublik Deutschland (3.10.1990)<br />

im Gebiet der ehemaligen DDR gewohnt?<br />

- vor dem Beitritt der ehemaligen DDR<br />

zur Bundesrepublik Deutschland (3.10.1990)<br />

im Gebiet der ehemaligen DDR gewohnt,<br />

jedoch das Gebiet nach dem<br />

13. August 1961 verlassen?<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

Ein Antrag/ Zwei Anträge auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst<br />

(jeweils in doppelter Ausfertigung ist/sind beigefügt<br />

(nicht Zutreffendes streichen)<br />

,<br />

Ort/Datum _________________________<br />

Unterschrift (Vor- und Zuname)


GHB - Anlage 19d<br />

Hinweise zum Beiblatt<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2-<br />

Nach § 12 Abs. 4 des SÜG fragt das BMWi zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen<br />

Tätigkeit des/der Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen<br />

DDR bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen<br />

DDR unter anderem an, wenn der/die Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 01. Januar<br />

1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft war.<br />

Sofern diese Voraussetzungen bei Ihnen oder Ihrem/Ihrer Ehegatten/in, Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in,<br />

Ihrem/Ihrer Lebensgefährten/in vorliegen, werden Sie gebeten, den “Antrag auf Feststellung einer<br />

eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“<br />

in den umrandeten Teilen auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben bzw. von Ihrem/Ihrer<br />

Ehegatten/in, Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in, Ihrem/Ihrer Lebensgefährten/in ausfüllen und unterschreiben<br />

zu lassen.<br />

Gegebenenfalls sind somit zwei Anträge auszufüllen und der Sicherheitserklärung beizufügen.


GHB – Anlage 19e<br />

Antrag<br />

auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen<br />

Deutschen Demokratischen Republik<br />

für<br />

Name, Vorname (Rufname unterstreichen): ,<br />

Ggf. auch frühere Namen (z.B. Geburtsname,<br />

frühere Ehenamen) sowie alle Vornamen<br />

Geburtsdatum<br />

Derzeitige Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Straße<br />

und Hausnummer):<br />

Wohnanschrift(en) seit dem 18. Lebensjahr in der ehemaligen DDR<br />

(Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer). Bei einer evtl. Umbenennung von Straßennamen nach<br />

dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ist ggf. auch der ehemalige Straßenname anzugeben<br />

Stand: 27.11.09<br />

Fortsetzung auf separatem Blatt<br />

,<br />

.......................................................................................................................................... ...............................................................................................................................................................<br />

Ort, Datum (Unterschrift des/der Betroffenen<br />

oder der einzubeziehenden Person)<br />

Diesen Antrag bitte zusammen mit den übrigen Unterlagen zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> an<br />

das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie senden.


GHB - Anlage 19f<br />

Stand: 10.02.06<br />

Hinweise zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

für Sicherheitserklärungen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie im Bereich des Geheimschutzes<br />

Die Voraussetzungen und das Verfahren von <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en des Bundes sind im<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher<br />

Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), geregelt. Durch die folgenden<br />

Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu<br />

überprüfen ist, wozu die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> dient und was sie im wesentlichen umfasst.<br />

Für weitere Fragen steht der Sicherheitsbevollmächtigte zur Verfügung.<br />

1. Wer wird überprüft?<br />

Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu<br />

Verschlusssachen erhalten oder sich verschaffen können und ihrer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

zugestimmt haben (siehe § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 SÜG). Hierzu gehören z.B. Bearbeiter<br />

von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher,<br />

Reinigungs- und Wartungspersonal. Tätigkeiten der genannten Art werden als<br />

"sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.<br />

2. Wozu eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>?<br />

Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf<br />

seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde. Grundlage für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> ist<br />

die von dem/der Betroffenen abgegebene "Sicherheitserklärung". Dies erfordert einen<br />

schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die<br />

Angabe der personenbezogener Daten erfolgt daher aussschließlich auf freiwilliger Basis<br />

und nur soweit, wie dies für die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> notwendig ist.<br />

Fremde Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse<br />

geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (z.B. durch<br />

nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr<br />

für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.<br />

Die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit<br />

ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-<br />

/<br />

zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen<br />

mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des<br />

personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse<br />

der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.


GHB - Anlage 19f<br />

3. Was soll die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>?<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

Durch die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> soll individuell festgestellt werden, ob einer Person<br />

eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche<br />

Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuweisung (bzw. Betrauung) mit einer solchen<br />

Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten (sogenannte<br />

"Sicherheitsrisiken").<br />

Ein Sicherheitsrisiko liegt gem. § 5 SÜG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte<br />

1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer<br />

sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder<br />

2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder<br />

Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begründen<br />

oder<br />

3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für<br />

deren Erhaltung begründen.<br />

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des<br />

des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in oder des/der Lebensgefährten/in<br />

vorliegen.<br />

Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein<br />

Sicherheitsrisiko ergibt.<br />

Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles<br />

maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.<br />

4. Welche Maßnahmen umfasst die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>?<br />

Es gibt drei Arten von <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en, die einfache <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

(Ü 1), die <strong>erweiterte</strong> <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> (Ü 2) und die <strong>erweiterte</strong><br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).<br />

Die Art der durchzuführenden <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit<br />

der Tätigkeit, die der/die Betroffene wahrnehmen soll. Sie hängt<br />

grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu<br />

denen Zugang gewährt werden soll oder auf andere Weise eine entsprechende<br />

Zugangsmöglichkeit besteht.<br />

Die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> erfolgt über den Sicherheitsbevollmächtigten durch das<br />

BMWi und unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche<br />

Anfragen und Ermittlungen durchführt.<br />

Stimmt der/die Betroffene seiner/ihrer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zu, sind die in der<br />

Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.


GHB - Anlage 19f<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 3 -<br />

Je nach Überprüfungsart kann die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> u.a. folgende Maßnahmen<br />

umfassen:<br />

- Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.<br />

- Einsicht des Sicherheitsbevollmächtigten in die Personalakten des/der Betroffenen<br />

(soweit vorhanden und zugänglich) sowie sonstige erforderliche Unterlagen.<br />

- Anfragen an das Bundeszentralregister, an Polizeibehörden und Nachrichtendienste<br />

sowie bei Bedarf an die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des<br />

Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie<br />

an andere geeignete Stellen, ob und ggf. welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse<br />

über den/die Betroffenen/e vorliegen.<br />

- Prüfung der Identität des/der Betroffenen bei Ü 2 und Ü 3.<br />

- Ermittlungen im näheren Lebensumfeld des/der Betroffenen (z.B. Befragung der von<br />

ihm/ihr benannten Referenzpersonen), ob Hinweise auf Sicherheitsrisiken vorliegen,<br />

in der Regel bei Ü 3.<br />

- Einbeziehung des/der Ehegatten/in, des/der Lebenspartners/in oder des/der<br />

Lebensgefährten/in in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> bei Ü 2 und Ü 3 mit dessen/deren<br />

Zustimmung.<br />

- Gespräch(e) mit dem/der Betroffenen über seine/ihre persönliche Sicherheitssituation<br />

(soweit dies nach dem Ergebnis der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> geboten erscheint).<br />

- In bestimmten Zeitabständen sowie bei Bedarf eine Ergänzung/Wiederholung der<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> oder einzelner Maßnahmen.<br />

5. Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze<br />

durchgeführt. Der/die Betroffene hat Anspruch, durch BMWi gehört zu werden, bevor<br />

er/sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann<br />

er/sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Ehegatten/innen, Lebenspartner/innen oder<br />

Lebensgefährten/innen werden ebenfalls gehört, wenn sich sicherheitserhebliche<br />

Erkenntnisse zu seiner/ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung des/der<br />

Betroffenen führen würden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann er Rechtsmittel<br />

einlegen.<br />

Die bei der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für<br />

die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> selbst, für bestimmte sonstige Aufgaben des<br />

Verfassungsschutzes, notwendige strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei<br />

Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen<br />

genutzt werden.<br />

Das BMWi darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die personenbezogenen<br />

Daten, seine Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, Verfügungen zur<br />

Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und<br />

nutzen.<br />

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die<br />

personenbezogenen Daten des/der Betroffenen und des/der in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

einbezogenen Ehegatten/in, Lebenspartners/in oder Lebensgefährten/in und die<br />

Aktenfundstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie


GHB - Anlage 19f<br />

- 4 -<br />

sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko<br />

begründen, in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten dürfen auch in die<br />

nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert<br />

werden.<br />

Dem/der Betroffenen und dem/der in die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> einbezogenen<br />

Ehegatten/in, Lebenspartner/in oder Lebensgefährten/in sowie den im Rahmen der<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag<br />

Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

gespeicherten personenbezogenen Daten.<br />

6. Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung<br />

Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt fremder Nachrichtendienste werden.<br />

Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig<br />

erkennen die Betroffenen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.<br />

Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit möglichst<br />

straffrei herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden<br />

freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Fall grundsätzlich von einer<br />

Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den<br />

Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber Möglichkeiten der Strafvermeidung geschaffen.<br />

Nach § 153 e der Strafprozessordnung und § 98 des Strafgesetzbuches kann in solchen<br />

Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.<br />

Ansprechpartner sind neben dem/der Sicherheitsbevollmächtigten und den zuständigen<br />

Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer folgende Bundesbehörden:<br />

Stand: 10.02.06<br />

Bundesamt für<br />

Verfassungsschutz<br />

Merianstr. 100<br />

50765 Köln<br />

Tel.: (0221) 792-0<br />

Bundeskriminalamt Generalbundesanwalt<br />

beim Bundesgerichtshof<br />

Paul-Dickopf-Str. 2<br />

53340 Meckenheim<br />

Tel.: (02225) 89-0<br />

Brauerstr. 30<br />

76137 Karlsruhe<br />

Tel.: (0721) 8191-0


GHB - Anlage 19g<br />

Stand: 10.02.06<br />

Straftaten von erheblicher Bedeutung<br />

In §138 StGB und §3 des Artikel 10-Gesetzes – G 10 genannte Straftaten 1 sind:<br />

1. § 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges.<br />

2. § 80 a. Aufstacheln zum Angriffskrieg<br />

3. § 81. Hochverrat gegen den Bund.<br />

4. § 82. Hochverrat gegen ein Land.<br />

5. § 83. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.<br />

6. § 84. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei.<br />

7. § 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot.<br />

8. § 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen.<br />

9. § 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken.<br />

10. § 88. Verfassungsfeindliche Sabotage.<br />

11. § 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und<br />

öffentliche Sicherheitsorgane.<br />

12. § 94. Landesverrat.<br />

13. § 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen.<br />

14. § 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von<br />

Staatsgeheimnissen.<br />

15. § 97 a. Verrat illegaler Geheimnisse.<br />

16. § 97 b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses.<br />

17. § 98. Landesverräterische Agententätigkeit.<br />

18. § 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit.<br />

19. § 100. Friedensgefährdende Beziehungen.<br />

20. § 100 a. Landesverräterische Fälschung.<br />

21. § 109 e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln.<br />

22. § 109 f. Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst.<br />

23. § 109 g. Sicherheitsgefährdendes Abbilden.<br />

24. § 129 a. Bildung terroristischer Vereinigungen.<br />

25. § 130. Volksverhetzung.<br />

26. § 138 Abs. 2, Nichtanzeige geplanter Straftaten (Anmerkung: Im<br />

Zusammenhang mit § 129a).<br />

27. § 146. Geldfälschung.<br />

28. § 151. Wertpapiere.<br />

29. § 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden<br />

Währungsgebiets.<br />

30. § 152 a Abs. 1 bis 3, Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für<br />

Euroschecks.<br />

31. § 181 Abs. 1 Nr. 2<br />

oder 3,<br />

Schwerer Menschenhandel.<br />

32. § 211. Mord.<br />

33. § 212. Totschlag.<br />

34. § 220 a. Völkermord.<br />

35. § 234. Menschenraub.<br />

36. § 234 a. Verschleppung.<br />

37. § 239 a. Erpresserischer Menschenraub.<br />

38. § 239 b. Geiselnahme.<br />

1 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB.<br />

. . .


GHB - Anlage 19g<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

39. § 249. Raub.<br />

40. § 250. Schwerer Raub.<br />

41. § 251. Raub mit Todesfolge.<br />

42. § 255. Räuberische Erpressung.<br />

43. § 306. Brandstiftung.<br />

44. § 306 a. Schwere Brandstiftung.<br />

45. § 306 b. Besonders schwere Brandstiftung.<br />

46. § 306 c. Brandstiftung mit Todesfolge.<br />

47. § 307 Abs. 1 bis 3, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie.<br />

48. § 308 Abs. 1 bis 4, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion.<br />

49. § 309 Abs. 1 bis 5, Missbrauch ionisierender Strahlen.<br />

50. § 310. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens.<br />

51. § 313. Herbeiführen einer Überschwemmung.<br />

52. § 314. Gemeingefährliche Vergiftung.<br />

53. § 315 Abs. 3, Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.<br />

54. § 315 b Abs. 3, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.<br />

55. § 316 a. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.<br />

56. § 316 b Abs. 3, Störung öffentlicher Betriebe.<br />

57. § 316 c. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr.<br />

58. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Zuwiderhandlung gegen Verbote.<br />

bis 4 VereinsG.<br />

59. § 92 Abs. 1 Nr. 7 Strafvorschriften.<br />

AuslG.<br />

Stand: StGB-Änderung vom 12. April 2001<br />

Artikel 10-Gesetz – G 10 vom 26. Juni 2001


GHB - Anlage 20<br />

Stand: 10.02.06<br />

H I N W E I S<br />

zum<br />

Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

bezüglich der Kontrolle von Akten über die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD)<br />

Nach § 24 Abs. 1 BDSG kontrolliert der BfD bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der<br />

Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Sinn solcher Kontrollmaßnahmen<br />

ist es, dazu beizutragen, dass der/die Einzelne beim Umgang mit seinen/ihren<br />

personenbezogenen Daten nicht in seinem/ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Um insoweit<br />

einen weitreichenden Schutz zu garantieren, sieht § 24 Abs. 2 BDSG auch vor, dass personenbezogene<br />

Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, von der Kontrollbefugnis des BfD<br />

umfasst werden. Andererseits macht das BDSG in § 24 Abs. 2 Nr. 2c auch deutlich, dass<br />

personenbezogene Daten in Akten über die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> dann der Kontrolle durch den BfD<br />

nicht unterliegen, wenn der/die Betroffene der Kontrolle seiner/ihren Daten im Einzelfall gegenüber dem<br />

BfD widerspricht.<br />

Diese Regelungen gelten gemäß § 36 Absatz 2 <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz (SÜG) auch für die nach<br />

dem SÜG gespeicherten personenbezogenen Daten bei nicht-öffentlichen Stellen.<br />

Mitarbeiter, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, werden auf folgendes hingewiesen:<br />

Der Widerspruch ist nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich gegenüber dem BfD einzulegen,<br />

der ihn im Einzelfall zu beachten hat. Ein an den BfD adressierter Widerspruch kann auf Wunsch<br />

des Widerspruchsführers aber auch lediglich zur Sicherheitsakte bei dem/der Sicherheitsbevollmächtigen<br />

bzw. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)<br />

genommen werden. Der BfD wird auch solche Widersprüche berücksichtigen, die sich in der<br />

Sicherheitsakte befinden.<br />

Der Widerspruch kann auch auf die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführte <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sakte<br />

erstreckt werden. Auch in diesem Fall ist der Widerspruch gegenüber<br />

dem BfD einzulegen, allerdings besteht auch hier für den Widerspruchsführer die Möglichkeit,<br />

den Widerspruch zur <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sakte des BfV zu geben. Der BfD wird auch solche<br />

Widersprüche berücksichtigen, die sich in der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sakte befinden.


GHB - Anlage 21<br />

Stand: 10.02.06<br />

Merkblatt<br />

Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft<br />

1. Allgemeines<br />

Als Mitarbeiter/in Ihres Unternehmens, der/die zum Zugang zu staatlichen<br />

Geheimnissen (Verschlusssachen) ermächtigt ist oder Mitarbeiter/in in einem<br />

sicherheitsempfindlichen Bereich tragen Sie in besonderem Maße Verantwortung<br />

für die Sicherheit Ihrer Kollegen, des Unternehmens und der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Diese Anleitung soll Ihnen ein Grundwissen über die wichtigsten<br />

Maßnahmen zum Schutz staatlicher Verschlusssachen sowie über mögliche<br />

Bedrohungen (Terrorismus, Extremismus, Kriminalität wie z.B.<br />

Konkurenzauspähung oder die Arbeitsweise fremder Nachrichtendienste)<br />

vermitteln.<br />

Die Vorschriften zum Schutze von Verschlusssachen (VS) sind sorgfältig zu<br />

beachten. Einschränkungen, Unbequemlichkeiten oder Verzögerungen, die sich<br />

hierbei ergeben können, müssen hingenommen werden, damit der notwendige<br />

Schutz der VS, Ihres Unternehmens und der Mitarbeiter gewährleistet ist.<br />

Auch nach den weltweiten politischen Veränderungen sind die Bundesrepublik<br />

Deutschland und ihre Unternehmen ein Ziel für fremde Nachrichtendienste für<br />

Konkurrenzausspähungen von Verschlusssachen/Staatsgeheimnissen. Diejenigen,<br />

die Verrat begehen, schaden dabei nicht nur unserem Land, ihrem Arbeitgeber<br />

oder den Kollegen, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen sie erst viel zu spät,<br />

wofür sie missbraucht wurden.<br />

Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt von<br />

Konkurrenzunternehmen, terroristischen Organisationen oder fremder<br />

Nachrichtendienste werden.<br />

Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit anderer<br />

Art (z.B. leichtfertige Preisgabe von VS an Konkurrenzunternehmen oder<br />

leichtfertige Preisgabe der Funktionsweise von Sicherheitsvorkehrungen an<br />

terroristische Organisationen usw.) ohne persönlichen Schaden herauszukommen,<br />

bleibt nur die Möglichkeit der freiwilligen Offenbarung bei den zuständigen<br />

Behörden. Die Verfassungsschutzbehörden können in vielen Fällen von einer<br />

Anzeige absehen. Auch die strafrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass dann<br />

von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann (§ 153 e Strafprozessordnung).<br />

Nutzen Sie diese Möglichkeit - in Ihrem Interesse und im Interesse unseres<br />

freiheitlichen Rechtsstaates.<br />

Zentrale/r Ansprechpartner/in in allen Sicherheitsfragen für Sie ist der/die von<br />

Ihrer Geschäftsführung bestellte/r Sicherheitsbevollmächtigte/r (SiBe), an den/die<br />

Sie sich in allen Sicherheitsbelangen wenden können. Der/die SiBe unterliegt<br />

gegenüber der Geschäftsführung in personellen Geheimschutzangelegenheiten<br />

einer Schweigeverpflichtung.<br />

2. Wozu Geheimschutz?<br />

In einer freiheitlichen Demokratie ist staatliches Handeln auf Transparenz<br />

angelegt, so dass es grundsätzlich für jedermann offenkundig ist. Im Interesse der<br />

äußeren und inneren Sicherheit und des Schutzes der Wirtschaft und seiner Bürger<br />

muss aber auch der demokratische Staat bestimmte Informationen geheimhalten.


GHB - Anlage 21 - 2 -<br />

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied im weltweiten Bündnis zur<br />

Bekämpfung des Terrorismus und demzufolge ein potentielles Zielobjekt für<br />

Anschläge. Die leichtfertige Preisgabe z.B. des Aufbaues und der Funktionsweise<br />

von Sicherheitsvorkehrungen in Ihrem Unternehmen könnte derartige Anschläge<br />

ermöglichen oder erleichtern. Wenn darüber hinaus VS z.B. über den Bau von<br />

Kriegswaffen in die falschen Hände geraten, wäre dies ein erhebliches<br />

Gefährdungspotential für die weltweite Bekämpfung terroristischer Anschläge.<br />

Konkurrenzunternehmen sind daran interessiert, das entsprechende Know-How<br />

Ihres Unternehmens zu erhalten, ohne sich durch teure und langwierige<br />

Forschungen usw. dieses Wissen zu erarbeiten. Als Mitarbeiter Ihres<br />

Unternehmens tragen sie auch Verantwortung für den Schutz dieser<br />

Informationen, insbesondere, wenn sie als VS eingestuft sind.<br />

Die meisten Staaten betreiben „Auslandsaufklärung“ durch ihren<br />

Nachrichtendienst. Aus der Sicht der betroffenen Staaten ist dies Spionage, die<br />

wegen der möglichen politischen, militärischen und wirtschaftlichen Schäden<br />

unter erhebliche Strafe gestellt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund<br />

ihrer wirtschaftlichen und politischen Bedeutung sowie ihrer geografischen Lage<br />

ein wichtiges Spionageziel fremder Nachrichtendienste.<br />

Zum Schutz der VS werden Personen zur Feststellung der persönlichen Eignung<br />

zum Zugang zu VS einer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> unterzogen. Die<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> von Personen richtet sich nach dem<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz (§ 25 des Gesetzes über die Voraussetzungen und<br />

das Verfahren von <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en des Bundes vom 20.04.1994 – BGBl.<br />

I Seite 867), welches Mindestanforderungen berücksichtigt, zu denen die<br />

Bundesrepublik Deutschland auch gegenüber ausländischen Staaten und als<br />

Mitglied zwischenstaatlicher Einrichtungen (z.B. NATO, OCCAR) vertraglich<br />

oder im Rahmen der EU rechtlich verpflichtet ist.<br />

Dabei müssen die Bestimmungen für den Schutz gespeicherter personenbezogener<br />

Daten aus dem Bundesdatenschutzgesetz berücksichtigt werden (Vgl. § 36 Abs. 1<br />

und 2 SÜG).<br />

3. Das Wichtigste zum Geheimschutz in Kürze<br />

3.1. Begriff der Verschlusssache (VS)<br />

Stand: 10.02.06<br />

VS sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,<br />

Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B.<br />

Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial,<br />

Magnetspeicher, elektrische Signale, Geräte oder technische Einrichtungen<br />

sowie das gesprochene Wort). Sie werden entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit<br />

als STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR<br />

DEN DIENSTGEBRAUCH von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />

Veranlassung eingestuft.


GHB - Anlage 21 - 3 -<br />

3.2. VS-Einstufung<br />

Die Einstufung einer VS wird von einer amtlichen Stelle (Behörde)<br />

vorgenommen und wird Ihnen von Ihrem VS-Auftraggeber in einer VS-<br />

Einstufungsliste oder auf andere schriftliche Weise (z.B. bei einer geringen Zahl<br />

von einzustufenden VS) vorgegeben. Diese Vorgaben sind strikt einzuhalten<br />

und durchgehend zu berücksichtigen (auch bei künftigen Aufträgen Ihres<br />

Unternehmens, in die eine bereits früher als VS eingestufte Information<br />

einfließen soll). Sollte sich eine VS-Einstufung als nicht praktikabel erweisen,<br />

ist sofort Ihr/e SiBe zu informieren, der/die dies mit dem Auftraggeber und<br />

BMWi klärt.<br />

3.3. Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />

Von VS, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, dürfen nur<br />

entsprechend sicherheitsüberprüfte und zum Zugang zu VS ermächtigte<br />

Personen Kenntnis erhalten.<br />

Aber auch diese VS-Ermächtigten dürfen nur insoweit Kenntnis von VS<br />

erhalten, als dies zwingend für die Erledigung des Auftrages erforderlich ist.<br />

Dies und die Schweigepflicht gelten auch gegenüber den engsten Kolleginnen<br />

und Kollegen, auch persönlichen Vertrauenspersonen (Ehegatte/in,<br />

Lebenspartner/in, Lebensgefährte/in, Freunde, Ärzte usw.) dürfen niemals über<br />

den Inhalt von VS informiert werden.<br />

In den meisten Spionage- oder sonstigen Verratsfällen hätte der Schaden<br />

wesentlich begrenzt werden können, wäre dieser Grundsatz „Kenntnis nur,<br />

wenn nötig“ beachtet worden.<br />

3.4. Verschwiegenheit<br />

Erörtern Sie VS oder sonstige wichtige Informationen nicht in Gegenwart<br />

Unbefugter oder in der Öffentlichkeit (Gaststätten, Eisenbahn, Flugzeuge usw).<br />

Nutzen Sie die von Ihrem/r SiBe eingerichteten (evtl. abhörsicheren oder<br />

abhörgeschützten) Besprechungsräume für Gespräche über VS bzw. die<br />

Kontroll- oder Sperrzonen zur Bearbeitung von VS und befolgen Sie genau alle<br />

hierfür erlassenen Anweisungen (z.B. Zugangskontrolle, Fotografier- und<br />

Handyverbot, offenes Tragen des Firmenausweises usw.).<br />

3.5. Persönliche Verantwortung, Weitergabe von VS<br />

VS-VERTRAULICH und höher eingestufte VS dürfen nur an VS-Ermächtigte<br />

über die VS-Registratur gegen Quittung weitergegeben werden. Eine Liste mit<br />

den Namen der VS-Ermächtigten Ihres Unternehmens befindet sich bei dem/der<br />

SiBe und bei dem/der VS-Verwalter/in. Für den Schutz einer von Ihnen bei der<br />

VS-Registratur empfangenen VS sind Sie persönlich verantwortlich. Sie müssen<br />

die VS dorthin sobald wie möglich zurückgeben. Eine evtl. Weitergabe an<br />

eine/n Kollegen/in im Unternehmen ist ebenfalls nur über die VS-Registratur<br />

zulässig. Sie werden dann dort entlastet und Ihr/e Kollege/in belastet.<br />

Stand: 10.02.06<br />

Lassen Sie VS auch bei kürzerer Abwesenheit nicht unbeaufsichtigt an Ihrem<br />

Arbeitsplatz zurück, sondern sorgen Sie dafür, dass unbefugte Personen keine<br />

Kenntnis hiervon erhalten können. Einzelheiten hierzu wird Ihnen Ihr/e SiBe<br />

mitteilen.


GHB - Anlage 21 - 4 -<br />

Sollte Ihnen irrtümlich auf andere Weise als durch die VS-Registratur eine VS<br />

zugehen, sind Sie für deren Schutz ebenfalls persönlich verantwortlich und<br />

haben dies unverzüglich Ihrer VS-Registratur und dem/der SiBe zu melden.<br />

Für die Weitergabe von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

eingestuften VS gelten erleichterte Vorschriften. Erforderlich ist, dass der<br />

Empfänger anhand des VS-NfD-Merkblattes nachweisbar belehrt wurde, die<br />

Regeln einhält und verschwiegen ist. Der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“<br />

ist auch hier zu beachten. Fragen Sie hierzu Ihre/n SiBe.<br />

3.6. Herstellung und Vervielfältigung von VS, VS-Zwischenmaterial (VS-<br />

VERTRAULICH und höher)<br />

VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS dürfen nur unter Einschaltung<br />

der VS-Registratur an dafür zugelassenen Stellen (Einzelzimmer, Kontroll- oder<br />

Sperrzonen usw.) gefertigt werden.<br />

Bei der Herstellung oder Vervielfältigung anfallende Zwischen- und Nebenprodukte,<br />

die in irgend einer Form VS-Informationen enthalten (z.B.<br />

handschriftliche Entwürfe, Disketten) sind wie die VS selbst zu schützen und<br />

sofort der VS-Registratur anzuzeigen, die das Weitere festlegt.<br />

3.7. Aufbewahrung, Versendung und Mitnahme von VS<br />

VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS sind in der VS-Registratur<br />

aufzubewahren. Für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH genügt die<br />

Aufbewahrung in einem abgeschlossenen Zimmer (Einzelschloss, keine<br />

Schließanlage) oder in einem abgeschlossenen Schrank oder Schreibtisch.<br />

VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS sind über die VS-Registratur<br />

außerhalb des Unternehmens zu versenden. VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können im Inland als gewöhnlicher Brief<br />

bzw. Paket versandt werden.<br />

Die Bearbeitung von VS in der Privatwohnung ist untersagt. Die Mitnahme von<br />

VS auf Reisen und zu Besprechungen bedarf der Genehmigung des/der SiBe.<br />

Die persönliche Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften VS ist<br />

unzulässig.<br />

3.8. Nutzung der Informationstechnik<br />

Bei Nutzung der Informationstechnik (Computer, Telefaxgerät usw.) für VS<br />

bestehen besondere Risiken.<br />

Deshalb müssen vor der informationstechnischen Verarbeitung oder<br />

Übertragung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften VS besondere<br />

Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und die Anwendung der Informationstechnik<br />

für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad ausdrücklich durch<br />

BMWi freigegeben sein.<br />

Elektronische Datenträger (Disketten, Wechselplatten usw.) unterliegen der<br />

Mehrfachnutzung. Hinsichtlich ihrer Kennzeichnung, Löschung und<br />

Vernichtung gelten besondere Bestimmungen. Wenden Sie sich an Ihren/e<br />

SiBe.<br />

Stand: 10.02.06<br />

Wird Informationstechnik für die Verarbeitung oder Übertragung von VS-NUR<br />

FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter VS genutzt, so sind zur Wahrung


GHB - Anlage 21 - 5 -<br />

Stand: 10.02.06<br />

der Vertraulichkeit geeignete Maßnahmen entsprechend dem „VS-NfD-<br />

Merkblatt“ zu treffen.<br />

4. Was tun, wenn ... ?<br />

Nachrichtendienste, terroristische oder kriminelle Organisationen aber auch<br />

Konkurrenzunternehmen haben viele Methoden, um bestimmte Personen für<br />

ihre Zwecke nutzbar zu machen. Bevor z.B. ein fremder Nachrichtendienst an<br />

Sie herantritt und sich für eine bestimmte Werbemethode entscheidet, wird er<br />

die Frage klären, wer Sie sind, welche Aufgaben Sie wahrnehmen oder künftig<br />

wahrnehmen könnten, welche Neigungen, Wünsche und Gewohnheiten Sie<br />

haben, wo Ihre besonderen Interessen (Theater, Freizeit, Hobby usw.) liegen,<br />

welche politischen Auffassungen Sie vertreten und ob Sie besondere Probleme<br />

oder Schwächen (finanzielle Schwierigkeiten, drohende Insolvenz, zu<br />

aufwendiger Lebensstil usw.) haben?<br />

Das Ergebnis der Nachforschungen, die sich im Geheimen abspielen, bestimmt<br />

die Methode der geheimdienstlichen oder andersgelagerten Anwerbung.<br />

Erhält ein/e Agent/in schließlich den Auftrag, Sie anzuwerben, weiß er/sie<br />

bestens über Sie Bescheid. Er/sie kennt Ihre Neigungen, Schwächen, Wünsche,<br />

Gewohnheiten.<br />

Die Kontaktaufnahme mit Ihnen wird immer „rein zufällig“ erfolgen, ob im<br />

Café oder im Urlaub, ob auf einem abendlichen Empfang oder an Ihrer Haustür,<br />

ob über eine Zeitungsannonce oder einen unverfänglichen Briefwechsel. Bevor<br />

Sie zu einer Mitarbeit veranlasst werden, wird dieser Kontakt langfristig, auch<br />

über viele Jahre gepflegt und gefestigt.<br />

Oft treten Agenten/Agentinnen unter sogenannter falscher Flagge auf, d.h. unter<br />

Vortäuschung der Mitarbeit für eine andere unverdächtige Stelle.<br />

Ähnlich wie fremde Nachrichtendienste könnten auch fremde, bekannte oder<br />

vertraute Personen an Sie herantreten, die Ziele auf den Gebieten der<br />

Konkurrenzausspähung, Spionage oder des Terrorismus verfolgen.<br />

Um Schwierigkeiten oder Gefahren für Ihre Kollegen/innen, Ihr Unternehmen<br />

oder sogar die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, kommt es darauf an,<br />

eine solche Kontaktaufnahme rechtzeitig zu erkennen.<br />

Jemand, für den Ihr Unternehmen interessanter ist als Sie selbst, dürfte wohl<br />

kein guter Freund sein. Ein/e Bekannte/r, der/die kein Verständnis dafür hat,<br />

dass Sie über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten nicht sprechen,<br />

verdient nicht Ihren Respekt.<br />

Jedem/r, der/die versucht, Sie zur Preisgabe vertraulicher Informationen zu<br />

überreden oder unter Missachtung von VS-Vorschriften zu „kleinen<br />

Gefälligkeiten“ zu bewegen, sollten Sie mit Vorsicht begegnen.<br />

Gehen Sie den Dingen auf den Grund. Sucht der/die Bekannte wirklich Ihren<br />

Kontakt, Ihre Freundschaft, oder nur Informationen?<br />

Wenden Sie sich, falls Zweifel oder Fragen bleiben, vertrauensvoll an Ihre/n<br />

SiBe oder auch an das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln oder die<br />

zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz. Fragen kostet nichts! Es kann<br />

Ihnen jedoch viel Ärger ersparen. Auf Wunsch werden Ihre Informationen<br />

vertraulich behandelt.


GHB - Anlage 21 - 6 -<br />

Stand: 10.02.06<br />

Um aus einer bereits erfolgten nachrichtendienstlichen Verstrickung oder<br />

Verratstätigkeit anderer Art ohne größeren Schaden herauszukommen, bleibt<br />

immer die Möglichkeit der freiwilligen Offenbarung gegenüber dem/der SiBe<br />

oder direkt an die Verfassungsschutzbehörden. Nutzen Sie in Ihrem eigenen<br />

Interesse diese Möglichkeit und führen Sie in Ihrem Leben wieder selbst Regie.<br />

5. Zusammenfassung<br />

Die Sicherheit für Leib und Leben Ihrer Kollegen und Kolleginnen, die<br />

Möglichkeit für Ihr Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb zu bestehen<br />

und die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland obliegt<br />

nicht allein den hierfür vorgesehenen Behörden, sondern ist Verpflichtung jedes<br />

Bürgers. Als zum Zugang zu VS ermächtigter Mitarbeiter Ihres Unternehmens<br />

tragen Sie besondere Verantwortung. Darum sind Sie aufgefordert, in enger<br />

Zusammenarbeit mir Ihrem/r SiBe und dem BMWi die Bestimmungen zur<br />

Behandlung von VS genauestens einzuhalten, aber auch Abweichungen hiervon<br />

bei Anderen oder sonstige wichtige Wahrnehmungen (Antreffen von<br />

unbekannten Personen in Sperr- oder Kontrollzonen, Auffinden von<br />

„herrenlosen“ Gepäckstücken, nicht angekündigte Wartungsarbeiten an Ihrem<br />

Telefon oder PC usw.), sofort dem/der SiBe anzuzeigen, der/die Ihre<br />

Wahrnehmung vertraulich behandeln wird. Dies gilt ebenfalls für mögliche<br />

Ausspähungen Ihres Unternehmens von Konkurrenzunternehmen oder<br />

terroristischen Organisationen. Leichtfertigkeit oder auch falsch verstandene<br />

Kameradschaft schadet allen, auch Ihnen - Ihrem Arbeitsplatz, Ihrer Sicherheit,<br />

evtl. auch Ihrer Gesundheit oder sogar Ihrem Leben.<br />

6. Aufruf<br />

Helfen Sie mit, den sensiblen Bereich der Verschlusssachen vor Angriffen jeder<br />

Art und nachrichtendienstlicher Ausspähung zu schützen, um irreparable<br />

Schäden von unserer Volkswirtschaft abzuwenden. Bleiben Sie vorsichtig und<br />

misstrauisch, wenn Sie Zugang zu VS haben und halten Sie sich akribisch an<br />

alle Vorschriften und Anweisungen zum Schutze der VS. Leichtsinn,<br />

Fahrlässigkeit, Renommiersucht oder unbedachter Umgang mit<br />

Kommunikationstechnik haben schon oft zu Verlust von wertvollen<br />

Informationen zum Schaden unserer Volkswirtschaft, Ihres Unternehmens und<br />

für den Betroffenen selbst geführt. Helfen Sie mit, dies zu vermeiden.


GHB - Anlage 21 - 7 -<br />

Anmerkung:<br />

Die nachstehenden Strafvorschriften mit Ausnahme des § 353 b Abs. 2 sind für<br />

jedermann gültig; einer besonderen Verpflichtung zur Geheimhaltung bedarf es nicht.<br />

7. Auszug aus dem Strafgesetzbuch:<br />

(1)<br />

§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses<br />

Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur<br />

einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht<br />

geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.<br />

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter<br />

Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik<br />

Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen<br />

verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.<br />

Stand: 10.02.06<br />

§ 94 Landesverrat<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />

1. einer fremden Macht o der einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />

2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die<br />

Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu<br />

begünstigen,<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter<br />

einem Jahr bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder<br />

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der<br />

Regel vor, wenn der Täter<br />

1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von<br />

Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />

Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder<br />

öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für<br />

die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat<br />

nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis<br />

zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.


GHB - Anlage 21 - 8 -<br />

§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von<br />

Staatsgeheimnissen<br />

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />

Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird<br />

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch<br />

ist strafbar.<br />

§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />

Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder<br />

öffentlich bekannt macht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren<br />

Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />

Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner<br />

Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags<br />

zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lässt und dadurch<br />

fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) ........<br />

§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse<br />

Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße<br />

kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner<br />

mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein<br />

Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1<br />

ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.<br />

§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses<br />

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das<br />

Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er,<br />

wenn<br />

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken,<br />

oder<br />

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,<br />

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes<br />

Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um<br />

Abhilfe angerufen hat.<br />

(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das<br />

Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann<br />

bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 21 - 9 -<br />

Stand: 10.02.06<br />

einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des<br />

§ 353 b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.<br />

§ 98 Landesverräterische Agententätigkeit<br />

(1) Wer<br />

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder<br />

Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer<br />

solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn<br />

die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders<br />

schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.<br />

(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder<br />

von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter<br />

freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart.<br />

Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder<br />

einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er<br />

nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt<br />

und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.<br />

§ 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit<br />

(1) Wer<br />

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit<br />

gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder<br />

Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner<br />

Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn<br />

die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit<br />

§ 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis<br />

zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der<br />

Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle<br />

oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und<br />

wenn er<br />

1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung solcher<br />

Geheimnisse besonders verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt.<br />

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen<br />

Geheimhaltungspflicht


GHB - Anlage 21 - 10 -<br />

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als<br />

1. Amtsträger,<br />

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder<br />

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht<br />

wahrnimmt,<br />

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch<br />

wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig<br />

wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder<br />

eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er<br />

1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines<br />

Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder<br />

2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der<br />

Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,<br />

an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch<br />

wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) ...........<br />

Auszug aus der Strafprozessordnung<br />

Stand: 10.02.06<br />

§ 153 e<br />

Absehen von Strafverfolgung bei tätiger Reue<br />

(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1<br />

Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand,<br />

so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der<br />

Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm<br />

deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die<br />

verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen<br />

solchen Beitrag dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat sein mir ihr<br />

zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der<br />

Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der<br />

Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.<br />

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des<br />

Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Voraussetzungen einstellen.


GHB - Anlage 22<br />

Stand: 10.02.06<br />

MERKBLATT<br />

für Auslandsreisen von VS-Ermächtigten<br />

1. Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, sind im besonderen Maße Ziel<br />

fremder Nachrichtendienste. Die Erfahrung lehrt, dass Ansprachen oder<br />

Anbahnungsversuche mit nachrichtendienstlicher Zielsetzung häufig auf Auslandsreisen<br />

durchgeführt werden.<br />

Sie müssen die Möglichkeit von Ansprachen durch fremde Nachrichtendienste auch bei<br />

Auslandsreisen immer im Gedächtnis haben. Sollten Sie konkrete Fragen zur<br />

nachrichtendienstlichen Lage auch bezogen auf Ihr Reiseland haben, können Sie sich vor<br />

Reiseantritt an Ihren/Ihre Sicherheitsbevollmächtigte(n) wenden.<br />

Die nachfolgenden Hinweise sollen Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit<br />

ausüben, eine Orientierungshilfe sein, derartige Gefahren zu erkennen und ihnen zu<br />

begegnen.<br />

2. Bei Auslandsreisen sollten vor allem folgende Verhaltensregeln beachtet werden:<br />

• Informieren Sie sich über die im Reiseland geltenden Vorschriften und beachten Sie<br />

diese genau. Handlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt sind, können im<br />

Reiseland strafbar sein. In folgenden Bereichen sind die Kenntnis und die Einhaltung der<br />

Vorschriften besonders wichtig:<br />

- Visa- und Meldebestimmungen, Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Devisen,<br />

ggf. sonstige Ein- und Ausfuhrbestimmungen, insbesondere bei Kunstgegenständen<br />

und Antiquitäten<br />

- Verkehrsbestimmungen (in einigen Staaten gilt absolutes Alkoholverbot im<br />

Straßenverkehr),<br />

- Fotografier- und Filmverbote.<br />

• Um fremden Nachrichtendiensten keinen Ansatzpunkt für eine Ansprache zu bieten,<br />

sollten Sie darüber hinaus noch folgendes beachten:<br />

- Nehmen Sie auf privaten Reisen keine dienstlichen Unterlagen mit.<br />

- Wahren Sie bitte Zurückhaltung auch im persönlichen Verhalten und seien Sie<br />

gegenüber Unbekannten reserviert. Lassen Sie sich weder zu Gefälligkeiten verleiten,<br />

die Ihnen nachteilig ausgelegt werden könnten, noch zu negativen Äußerungen über<br />

das Reiseland.


GHB - Anlage 22<br />

- 2 -<br />

• Sollten Sie verschuldet oder unverschuldet gegenüber den Behörden des Reiselandes in<br />

Schwierigkeiten geraten, so verständigen Sie bitte sofort die nächste diplomatische oder<br />

konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. (Sie sollten daher die<br />

Telefonnummer der in Frage kommenden Botschaften/Konsulate mitführen.)<br />

Machen Sie grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person. Bei Fragen nach<br />

Ihrer beruflichen Tätigkeit sind Sie allenfalls zur Angabe Ihres Arbeitgebers und Ihrer<br />

Stellung verpflichtet. Berufen Sie sich im übrigen auf Ihre Verschwiegenheitspflicht.<br />

• Versuche, Sie zu nachrichtendienstlicher Mitarbeit zu gewinnen, sollten Sie höflich, aber<br />

bestimmt ablehnen. Unterschreiben Sie keine Verpflichtungserklärung (auch nicht zum<br />

Schein). Unterrichten Sie nach Ihrer Rückkehr umgehend Ihren/Ihre<br />

Sicherheitsbevollmächtigten/e von solchen Versuchen. Dabei sollten Sie sich alle<br />

Einzelheiten des Vorfalls einschließlich einer Personenbeschreibung des oder der<br />

Gesprächspartner und des an Sie gestellten Ansinnens genau einprägen. Das gleiche gilt<br />

für alle Umstände, die Ihnen auffallen und die Ihnen nach der Lebenserfahrung<br />

ungewöhnlich erscheinen und als besonderes Interesse an Ihrer Person gedeutet werden<br />

können.<br />

• Wenn Sie aus Angst oder unter Druck trotz allem eine nachrichtendienstliche<br />

Verpflichtung eingegangen sind, wenden Sie sich bitte sofort nach Rückkehr an<br />

Ihren/Ihre Sicherheitsbevollmächtigten/e. Er/Sie wird Ihnen helfen. Die<br />

Verfassungsschutzbehörden unterstützen Sie auf Ihren Wunsch dabei.<br />

Stand: 10.02.06


Betriebs-Nr.: (Absender)<br />

Stand: 10.02.06<br />

Bescheinigung des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) im nationalen<br />

Besuchskontrollverfahren<br />

(SiBe-Bescheinigung)<br />

Name des/der SiBe (Absender)<br />

Adresse des/der SiBe (Absender)<br />

Betriebs-Nr. 1 :<br />

(zu besuchendes Unternehmen)<br />

Name des/der SiBe<br />

(zu besuchendes Unternehmen/<br />

Geheimschutzbeauftragte/r)<br />

Adresse des/der SiBe<br />

(zu besuchendes Unternehmen/<br />

Geheimschutzbeauftragte/r)<br />

BESCHEINIGUNG<br />

Nr.: Gültig bis zum:<br />

Folgende/r Besucher/in wird angemeldet:<br />

Name, Vorname ,<br />

Geburtsdatum und –ort ,<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Inhaber/in des Reisepasses/<br />

Personalausweises Nr.<br />

Ausgestellt in am:<br />

Angehörige/r des Unternehmens<br />

Besuchszeitraum bis<br />

Besuchszweck<br />

Gesprächspartner/in<br />

Es wird bestätigt, dass der/die Besucher/in vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

aufgrund einer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zum Zugang zu VS der Geheimhaltungsgrade<br />

VS-VERTRAULICH<br />

ermächtigt worden ist. Überprüfungsart: § 10 SÜG = Ü 3 § 9 SÜG = Ü 2 § 8 SÜG = Ü 1<br />

Der/die Besucher/in ist berechtigt, VS als Kurier zu befördern. Ja<br />

2<br />

Nein<br />

,<br />

(Ort, Datum)<br />

(Unterschrift des / der SiBe)<br />

1 nicht bei Behörden<br />

2 In diesem Fall muss Kurierausweis ausgestellt werden.


GHB - Anlage 24<br />

Betriebs-Nr.: (Absender)<br />

Name des/der SiBe (Absender)<br />

Adresse des/der SiBe (Absender)<br />

Betriebs-Nr. 1 :<br />

(zu besuchendes Unternehmen)<br />

Name des/der SiBe<br />

(zu besuchendes Unternehmen/<br />

Geheimschutzbeauftragte/r)<br />

Adresse des/der SiBe<br />

(zu besuchendes Unternehmen/<br />

Geheimschutzbeauftragte/r)<br />

Stand: 10.02.06<br />

Sammelbescheinigung des/der Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe)<br />

im nationalen Besuchskontrollverfahren<br />

(Sammel-SiBe-Bescheinigung)<br />

BESCHEINIGUNG<br />

Nr.: Gültig bis zum:<br />

Hiermit wird bestätigt, dass die unter den lfd. Nrn. bis aufgeführten Besucher/innen vom<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund einer <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zum Zugang<br />

zu VS der Geheimhaltungsgrade<br />

ermächtigt worden sind.<br />

VS-VERTRAULICH/ GEHEIM<br />

Die unter den lfd. Nr/n. aufgeführten Besucher/innen sind berechtigt, VS als Kurier zu befördern.<br />

,<br />

(Ort, Datum)<br />

(Unterschrift des / der SiBe)<br />

1 nicht bei Behörden<br />

2 In diesem Fall muss Kurierausweis ausgestellt werden.<br />

Ja 2 Nein


GHB - Anlage 24 - 2 -<br />

Folgende Besucher/innen werden angemeldet:<br />

Angehörige des Unternehmens:<br />

Besuchszeitraum:<br />

Besuchszweck:<br />

Gesprächspartner/in:<br />

Ausgestellt am: Ausgestellt in:<br />

Geb.-Ort Staatsangehörigkeit Reisepass- oder<br />

Personalausweis-Nr.<br />

Name Vorname Geb.-<br />

Datum<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Stand: 10.02.06


GHB – Anlage 25<br />

Request for Visit (RFV)<br />

Besuchsantrag für Reg.-Nr BWB:<br />

Stand: 17.03.08<br />

Datum:<br />

One-time / Einmaliger Besuch "Unclassified" /"Restricted" Annex / Anlagen<br />

Recurring / Wiederkehrender Besuch<br />

information or access to areas without<br />

access to information classified Yes / Ja<br />

Emergency / Eiliger Besuch Confidential/Vertraulich No / Nein<br />

Amendment / Ergänzungsantrag or above involved/oder höher<br />

1 Administrative Data / Verwaltungsinternes Feld<br />

Requestor / Date / Datum<br />

to / an Visit ID / Besuchsnummer<br />

2 Requesting Government Agency or Industrial Facility / Antragstellende Dienststelle/Firma<br />

Name / Name<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

E-Mail Address / E-Mail Adresse<br />

Fax Nr. Telephone Nr. / Telefon-Nr<br />

3 Government Agency or Industrial Facility to be visited / Zu besuchende Dienststelle/Firma<br />

N / N<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

Fax Nr. E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Point of contact / Ansprechpartner Telephone Nr. ./ Telefon-Nr<br />

4 Date of Visit / Besuchszeitraum<br />

5<br />

von bis<br />

Type of Visit (Select one from each column) / Grund des Besuches (Kreuzen Sie bitte in jeder Spalte jeweils einen Punkt an)<br />

Government initiative / Regierungsinitiative/-auftrag<br />

Commercial initiative / Firmeninitiative/-intern<br />

Initiated by requesting agency or facility /<br />

von der antragstellenden Dienststelle/Firma gewünscht<br />

by invitation of the facility to be visited /<br />

auf Einladung der zu besuchenden Stelle<br />

6 Subject to be discussed/Justification / Besuchszweck (Angaben in Deutsch und zusätzlich in der Landessprache oder in Englisch)<br />

7 Anticipated Level of classified Information to be involved / Zu erwartender Geheimhaltungsgrad<br />

8 Is the Visit pertinent to<br />

Steht der Besuch in Zusammenhang mit<br />

Specify / Mit welchem<br />

a specific equipment or weapon system / einem speziellen Waffensystem/Gerät<br />

foreign military sales or export license / einem Ausfuhrprojekt oder Export-Lizenz<br />

a programme or agreement / einem Programm oder Vereinbarung<br />

a defense acquisition programme / einem Beschaffungsprogramm<br />

other / Sonstigem


GHB – Anlage 25 - 2 -<br />

9 Particulars of Visitors / Daten der Besucher<br />

Name, First Name / Name, Vorname<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Stand: 17.03.08<br />

Title/Titel<br />

Security clearance / Sicherheitsermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality / Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality / Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

10 The Security Officer of the requesting Government Agency or Industrial Facility / Sicherheitsbevollmächtigter<br />

Name / Name Telephone/Fax No / Telefon/Fax Nrn<br />

,<br />

Signature / Unterschrift<br />

E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Date / Datum<br />

11 Certification of Security Clearance / Bestätigung der VS-Ermächtigung<br />

(only if information or areas classified CONFIDENTIAL or above will be involved unless required by bilateral agreements / nur wenn VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Informationen oder<br />

Bereiche betroffen sind, soweit nicht durch bilaterale Abkommen etwas anderes gefordert wird )<br />

Name / Name<br />

Telephone No / Telefon-Nr.<br />

Address / Anschrift<br />

Signature / Unterschrift<br />

Stamp / Stempel<br />

12 Requesting National Security Authority / Antragstellende nationale Sicherheitsbehörde<br />

Name / Name Telephone No<br />

Address / Anschrift<br />

Signature / Unterschrift<br />

Stamp / Stempel<br />

13 Remarks / Bemerkungen Zuständiges Fachreferat im BWB/BMVg:<br />

The personal data transmitted may only be processed or used for the purposes for which they have been transmitted. / Die übermittelten<br />

personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.


GHB – Anlage 25 - 3 -<br />

Request for Visit (RFV)<br />

Besuchsantrag<br />

Visit ID-No:<br />

Reference: RFV-format, para. 3.<br />

Stand: 17.03.08<br />

Annex 1 / Anlage 1<br />

to RFV-format<br />

Government Agency or Industrial Facility to be Visited / Zu besuchende Dienststelle/Firma<br />

1 Name / Name<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.<br />

2 Name / Name<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No. / Telefon-Nr.<br />

3 Name / Name<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.<br />

4 Name / Name<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.<br />

5 Name / Name<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Point of Contact / Ansprechpartner Telephone Nr. / Telefon-Nr.<br />

6 Name / Name<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.<br />

7 Name / Name<br />

Postal Address / Postanschrift<br />

Fax No E-Mail Address (if known) / E-Mail Adresse (falls bekannt)<br />

Point of Contact / Ansprechpartner Telephone No / Telefon-Nr.


1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

GHB – Anlage 25 - 4 -<br />

Request for Visit (RFV)<br />

Besuchsantrag<br />

Visit ID-No:<br />

Reference: RFV-format, para. 9.<br />

Stand: 17.03.08<br />

Annex 2 / Anlage 2<br />

to RFV-format<br />

Particulars of Visitors / Daten der Besucher<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma


6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

GHB – Anlage 25 - 5 -<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Name, First Name / Name, Vorname Title/Titel<br />

Date of birth / Geburtsdatum Place of birth / Geburtsort<br />

Security clearance / VS-Ermächtigung ID/PP Number / Ausweis- /Passnummer Nationality /<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Position / Funktion/Dienststellung<br />

Company/Agency / Dienststelle/Firma<br />

Stand: 17.03.08


GHB - Anlage 25 - 6 -<br />

Stand: 17.03.08<br />

Anleitung zum Ausfüllen des Besuchsantrags (Request for Visit - RFV)<br />

Diese Anleitung dient als Leitfaden für den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e für Besuche von<br />

Mitarbeitern/innen im Ausland im Rahmen von genehmigten Programmen oder Projekten.<br />

ÜBERSCHRIFT Kreuzen Sie bitte das zutreffende Kästchen für die<br />

Art des Besuchs, die vorgesehene Einstufung und das<br />

evtl. Beifügen von Anlagen an.<br />

1. VERWALTUNGSINTERNES FELD Bitte nicht ausfüllen.<br />

2. ANTRAGSTELLENDE DIENSTSTELLE<br />

ODER FIRMA<br />

3. ZU BESUCHENDE DIENSTSTELLE /<br />

FIRMA<br />

Geben Sie bitte den vollständigen Namen des<br />

antragstellenden Unternehmens/Firma und die<br />

vollständige Postanschrift ( einschl. Postleitzahl,<br />

Stadt, Straße und Land), e-mail-Adresse, Fax- und<br />

Telefon-Nr. an.<br />

Geben Sie den vollständigen Namen und die<br />

vollständige Postanschrift des zu besuchenden<br />

Unternehmens/Firma/Dienststelle an. (Postleitzahl<br />

Stadt, Land, Fax-Nr., Telefon-Nr. und e-mail-<br />

Adresse (falls bekannt).<br />

Nennen Sie auch den Namen und die Telefon-/Fax-<br />

Nr. und e-mail-Adresse Ihres Hauptansprechpartners<br />

oder der Person, mit der Sie den Termin für den<br />

Besuch vereinbart haben.<br />

Hinweise:<br />

1) Die Angabe der korrekten Postanschrift ist sehr<br />

wichtig, da es verschiedene Niederlassungen einer<br />

Firma geben kann.<br />

2) Anlage 1 ist zu verwenden , wenn im Rahmen<br />

einer Angelegenheit zwei oder mehr Dienststellen<br />

oder Firmen besucht werden müssen. Wenn eine<br />

Anlage verwendet wird, sollte unter Punkt 3 vermerkt<br />

werden: ANLAGE 1.<br />

3) Für Besuche in den USA sollte für jede zu<br />

besuchende Dienststelle/Firma ein Antrag ausgefüllt<br />

werden.<br />

4. BESUCHSZEITRAUM Geben Sie das tatsächliche Datum beziehungsweise<br />

den tatsächlichen Zeitraum (Datum-bis-Datum) des<br />

Besuchs unter Angabe von „Tag Monat Jahr“ an.<br />

5. GRUND DES BESUCHES Kreuzen Sie wie angegeben je Spalte einen Punkt an.<br />

Regierungsinitiative ist nur dann angegeben, wenn<br />

der Besuch im Rahmen eines genehmigten Regierungsprogramms<br />

stattfindet, das unter Punkt 8<br />

ausführlich zu beschreiben ist.


GHB - Anlage 25 - 7 -<br />

6. BESUCHSZWECK<br />

7. ZU ERWARTENDER<br />

GEHEIMHALTUNGSGRAD<br />

8. STEHT DER BESUCH IM<br />

ZUSAMMENHANG MIT:<br />

einem speziellen Waffensystem/Gerät;<br />

einem Ausfuhrprojekt oder einer Ausfuhrgenehmigung;<br />

einem Programm oder einer Vereinbarung;<br />

einem Beschaffungsprogramm;<br />

sonstigem?<br />

Stand: 17.03.08<br />

Beschreiben Sie kurz den Besuchszweck. Verwenden<br />

Sie dabei keine Abkürzungen ohne Erläuterungen.<br />

Hinweise:<br />

1) Im Falle von wiederkehrenden Besuchen sollten<br />

unter diesem Punkt „Wiederkehrende Besuche“ als<br />

erste Worte in dem Feld genannt werden (z.B.<br />

Wiederkehrende Besuche zur Erörterung<br />

von ......................................................)<br />

2) Es wird geraten, das zu erörternde Thema<br />

beziehungsweise den Besuchszweck in der Sprache<br />

des zu besuchenden Landes zu wiederholen.<br />

Beispiele für Geheimhaltungsgrade:<br />

TOP SECRET (TS) = STRENG GEHEIM<br />

SECRET (S) = GEHEIM<br />

CONFIDENTIAL (C) = VS-VERTRAULICH<br />

RESTRICTED (R)/UNCLASSIFIED ( U)<br />

Bei Besuchen im Rahmen von NATO-Programmen<br />

lauten die Geheimhaltungsgrade NATO-SECRET<br />

(NS) bzw. NATO-CONFIDENTIAL (NC)<br />

Kennzeichnen Sie das entsprechende Kästchen in der<br />

zutreffenden Zeile und geben Sie die genaue<br />

Bezeichnung des Projektes bzw. Programms an.<br />

Benutzen Sie dabei nur gebräuchliche Abkürzungen.<br />

9. DATEN DER BESUCHER NAME:<br />

Familienname, erster Vorname vollständig, Initialen<br />

weiterer Vornamen, Titel (z.B. Dr.)<br />

Die Felder Familienname und erster Vorname<br />

müssen in jedem Fall ausgefüllt werden.<br />

GEBURTSDATUM:<br />

Geburtsdatum (Tag Monat Jahr)<br />

GEBURTSORT:<br />

Geburtsort (Stadt, Bundesland, Staat)<br />

VS-ERMÄCHTIGUNG:<br />

Geben Sie die gültige VS-Ermächtigung des<br />

Besuchers an, z.B.: SECRET (S),<br />

CONFIDENTIAL (C).<br />

Wenn der Besuch im Zusammenhang mit der NATO<br />

steht, geben Sie die NATO-Bezeichnung der VS-<br />

Ermächtigung an (z.B. NS, NC).<br />

AUSWEIS- / PASSNUMMER:<br />

Geben Sie die Ausweis-/Passnummer an.


GHB - Anlage 25 - 8 -<br />

Stand: 17.03.08<br />

STAATSANGEHÖRIGKEIT:<br />

Geben Sie die Staatsangehörigkeit an.<br />

FUNKTION / DIENSTSTELLUNG:<br />

Geben Sie die Position an, die der Besucher in der<br />

Organisation inne hat (z.B. Direktor, Produktmanager<br />

etc.).<br />

DIENSTSTELLE / FIRMA:<br />

Geben Sie den Namen der Dienststelle<br />

beziehungsweise der Firma an, die der Besucher<br />

vertritt (falls nicht mit Punkt 2 identisch).<br />

Wenn mehr als zwei Besucher an dem Besuch<br />

teilnehmen, ist Anlage 2 zu verwenden. In diesem<br />

Fall ist unter Punkt 9 zu vermerken: "ANLAGE 2“<br />

10. SICHERHEITSBEVOLLMÄCHTIGTER Hier sind Name, Telefon- und Faxnummer und<br />

e-mail-Adresse des antragstellenden Sicherheitsbevollmächtigten<br />

anzugeben.<br />

11. BESTÄTIGUNG<br />

DER ERMÄCHTIGUNG<br />

12. ANTRAGSTELLENDE NATIONALE<br />

SICHERHEITSBEHÖRDE<br />

13. BEMERKUNGEN<br />

Bitte nicht ausfüllen.<br />

Bitte nicht ausfüllen.<br />

a.) Dieser Punkt kann für den Vermerk bestimmter<br />

Verwaltungsanforderungen verwendet werden<br />

(z. B. geplante Reiseroute, Antrag auf<br />

Hotelbuchung und / oder Reiseantrag).<br />

b.) Dieses Feld steht darüber hinaus der nationalen/benannten<br />

Sicherheitsbehörde der besuchten<br />

Dienststelle / Firma für Bearbeitungszwecke<br />

zur Verfügung, z. B. „keine Sicherheitseinwände“<br />

etc.<br />

c.) Geben Sie im Falle eines eiligen Besuches bitte<br />

Namen, Telefon-, Faxnummer und e-mail-<br />

Adresse der informierten Person an.<br />

d.) Falls eine besondere Einweisung erforderlich<br />

ist, geben Sie bitte die Art der Einweisung<br />

sowie das Datum an, an dem diese stattfand.


One Time<br />

Recuring<br />

More than 21 days<br />

REQUESTING ESTABLISHMENT/COMPANY/AGENCY<br />

NAME:<br />

Address<br />

Security Officer/Security Office<br />

Telephone:<br />

Point of Contact/POC Office<br />

Telephone:<br />

Name:<br />

Address:<br />

Fax:<br />

Fax:<br />

REQUEST FOR VISIT<br />

(for contractor personnel)<br />

E-mail:<br />

E-mail:<br />

Government Agency to be visited Industrial Facility to be visited<br />

Security Officer<br />

Telephone:<br />

Point of contact<br />

Telephone:<br />

DATE OF VISIT.<br />

From: to:<br />

SUBJECT TO BE DISCUSSED<br />

Project/Contract/Programme<br />

Fax:<br />

Fax:<br />

ANTICIPATED LEVEL TO BE DISCUSSED<br />

NATO CONFIDENTIAL NATO SECRET<br />

VISITOR DETAILS<br />

Name/First Name:<br />

Date of Birth:<br />

Security Clearance:<br />

Rank/Grade:<br />

Company/Agency<br />

AL 1/06<br />

Passport No:<br />

Nationality:<br />

Expiry Date:<br />

Position:<br />

E-mail:<br />

E-mail:<br />

Continue on additional sheets for extra visitors<br />

Appendix B to Annex 1


Die NETMA sowie die Sicherheitsbehörden der beteiligten Staaten haben vereinbart, dass das<br />

Besuchskontrollverfahren im NATO-Projekt EF 2000 (NATO-Eurofighter-Programm) sowie im<br />

MRCA-Projekt (Tornado) künftig auf Unternehmensebene direkt zwischen dem Sicherheits-<br />

bevollmächtigten des Besuchers und dem Sicherheitsbevollmächtigten des zu besuchenden<br />

Unternehmens vereinbart werden kann. Eine Einschaltung der Sicherheitsbehörden ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Besuche bei der NETMA selbst oder bei einer Regierungsstelle sind nach wie vor über das<br />

BMWi anzumelden.<br />

Eine BMWi-Übersetzung der „EF 2000 Project Security Instructions“ ist zu Ihrer Orientierung<br />

beigefügt. Hier können Einzelheiten nachgelesen werden. Weiterhin ist das Formblatt beigefügt,<br />

mit dem solche Besuche anzumelden sind.<br />

Bei allen NATO-Besuchsanträgen (NH 90, Tornado usw.) ist folgendes zu beachten:<br />

• Der anzugebende Geheimhaltungsgrad bei den einzelnen Besuchern ist immer mit „NATO-<br />

CONFIDENTIAL“ oder „NATO SECRET“ anzugeben.<br />

• Da die Besuchsanträge zum Teil automatisiert an die Sicherheitsbehörden übermittelt<br />

werden, ist für jedes zu besuchende Land ein gesonderter Antrag zu stellen. In den<br />

Besuchsanträgen dürfen nach den internationalen Usancen nicht mehr als 100 Mitarbeiter<br />

aufgeführt werden, da ein Besuchsantrag sonst nicht genehmigt wird. Ich bitte Sie um<br />

Beachtung dieser Regelung, nach nach BMWi-Erfahrung einige ausländische Sicherheits-<br />

behörden mit mehr als 100 Besuchern nicht bearbeiten und somit zurückschicken.<br />

• Alle Besuchsanträge in NATO-Programmen sind mit einer Registrier-Nr. (visit ID, S. 1,<br />

oben rechts) zu versehen, da die Ergänzungsanträge (Amendment) den Hauptanträgen sonst<br />

nicht zuzuordnen sind. Hier ist die vierstellige Betriebs-Nr. und eine laufende-Nr. zu nehmen<br />

(z.B. 0000/1). Ein Ergänzungsantrag ist dann mit der gleichen Nummer zu versehen.<br />

• Um eine schnellere Bearbeitung der Besuchsanträge zu gewährleisten, sind diese im Online-<br />

Verfahren auf dem BMWi Geheimschutzserver zu beantragen. Fragen zum Online-Verfahren<br />

beantwortet Ihnen gerne Herr OAR Paul Rieder, Tel. 0228 615 4842.<br />

• Das Formblatt „Request for visit“ sowie die Ausfüllhinweise finden Sie auf auf dem Server.<br />

Fragen im Zusammenhang mit dem Besuchskontrollverfahren beantwortet Ihnen gerne<br />

Frau Helma Hagemann, Tel. 0228 615 2401.<br />

Diese mail ist als Mail-Info 5/2006 auf dem Geheimschutzserver unter der Rubrik “Aktuelles“<br />

eingestellt.


INDEX<br />

Arbeitsübersetzung<br />

NATO - KEINE VERSCHLUSSSACHE<br />

NETMA-I-EF2000-000-05<br />

ABSCHNITT VII<br />

INTERNATIONALE BESUCHSKONTROLLVERFAHREN<br />

ALLGEMEINE ANWEISUNGEN<br />

Original: Englisch<br />

UNTERABSCHNITT I VERFAHREN FÜR EINMALIGE UND WIEDERKEHRENDE<br />

BESUCHE<br />

1. Besuchsarten<br />

2. Verwendung des Standardformats für Besuchsanträge (RFV)<br />

3. Vorlaufzeit für Besuchsanträge<br />

4. Änderungen hinsichtlich anstehender einmaliger und<br />

wiederkehrender Besuche<br />

UNTERABSCHNITT II VERFAHREN FÜR EILT-BESUCHE<br />

1. Hintergrund<br />

2. Verfahren<br />

UNTERABSCHNITT<br />

III<br />

Internationale Besuche von Mitarbeitern von Auftraggebern<br />

ANHANG 1 Anlage B. Muster Besuchsantrag für Mitarbeiter von Auftragnehmern


INTERNATIONALE BESUCHSKONTROLLVERFAHREN<br />

Allgemeine Anweisungen<br />

1. Die in diesem Abschnitt beschriebenen besonderen Regelungen sehen Verfahren vor, wenn<br />

internationale Besuche im Rahmen des EF2000-Programms erfolgen sollen und wenn<br />

diese Besuche Zugang zu als EF2000-eingestuften NATO-Verschlusssachen oder Zugang<br />

zu Regierungsbehörden, Einrichtungen von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern sowie<br />

Kommandos und Behörden umfassen, sofern dieser Zugang nicht ausgeschlossen werden<br />

kann. Verfahrensänderungen dürfen nur mit Zustimmung aller mit dem Projekt befassten<br />

nationalen/benannten Sicherheitsbehörden (NSAs/DSA) umgesetzt werden, vorausgesetzt,<br />

dass sie im Grunde nicht weniger streng als die von NATO-Sicherheitsbestimmungen angewandten<br />

sind.<br />

2. Die Richtlinie über Geheimschutz in der Wirtschaft AC/35-D/2003 eröffnet die Möglichkeit,<br />

dass Besuche, die Zugang zu bis zur Stufe NATO SECRET (NATO-GEHEIM) eingestuften<br />

Informationen umfassen, direkt zwischen dem Sicherheitsbevollmächtigten des Besuchers<br />

und dem Sicherheitsbevollmächtigten der zu besuchenden Einrichtung vereinbart<br />

werden können. Daher finden wie in Unterabschnitt III beschrieben vereinfachte Verfahren<br />

für mit dem EF2000-Projekt befasste Beschäftigte von Auftragnehmern/Unterauftragnehmern<br />

Anwendung, die eine Einrichtung eines anderen Auftragnehmers/Unterauftragnehmers<br />

besuchen wollen.<br />

3. Besuchsanträge von Mitarbeitern eines Landes bei einer Regierungseinrichtung, bei<br />

NETMA oder auf dem Gelände von Auftragnehmern in einem der anderen Länder werden<br />

auf offiziellem Wege mit Bestätigung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> im Einklang mit dem<br />

internationalen Besuchskontrollverfahren an die Gast-NSA/DSA gestellt. Die NSAs/DSAs<br />

bestätigen die <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>en der Besucher nur im Fall von Besuchen mit Zugang<br />

zu Informationen und/oder Bereichen innerhalb der Standorte, die als NATO<br />

CONFIDENTIAL (NATO VERTRAULICH) oder höher eingestuft sind, es sei denn,<br />

nationale Bestimmungen verlangen dies. Wenn ein solcher Zugang nicht erfolgt, wird der<br />

Besuchsantrag ohne Bestätigung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> gestellt.<br />

4. Mitarbeiter, die einen Besuch abstatten, befolgen alle Sicherheitsvorschriften und sonstigen<br />

Vorschriften des Gastlandes. Alle Besuchern preisgegebenen oder zur Verfügung gestellten<br />

Informationen werden so behandelt, als seien sie der jeweiligen auftraggebenden<br />

Regierung unterbreitet worden und sind Gegenstand der Bedingungen und Vorschriften<br />

des EF2000-Programms.<br />

5. Wenn eine Person, für die eine <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> für den Zugang zu NATO-<br />

Verschlusssachen vorliegt, von einer Einrichtung an eine andere innerhalb des EF2000-<br />

Programms verliehen werden muss, wird diese unter Anwendung des in diesem Abschnitt<br />

beschriebenen internationalen Besuchsverfahrens abgeordnet.<br />

6. Der beigefügte Leitfaden enthält die Anweisungen für die Anwendung und das Ausfüllen<br />

des Besuchsantrages (RFV), wenn eine Besuchsgenehmigung erforderlich ist. Das RFV-<br />

Format standardisiert die für einen RFV erforderlichen Elemente und ordnet sie in einer<br />

logischen Reihenfolge an. Das RFV-Format kann sowohl für die handschriftliche Bearbeitung<br />

als auch für die automatisierte Bearbeitung verwendet werden.


7. Grundlegendes Prinzip dieses RFV ist die Tatsache, dass für einmalige Besuche, Eilt-<br />

Besuche und wiederkehrende Besuche ein und dasselbe Format Verwendung findet.<br />

UNTERABSCHNITT I<br />

VERFAHREN FÜR EINMALIGE UND WIEDERKEHRENDE BESUCHE<br />

1. Besuchsarten<br />

Es gibt drei Arten von internationalen Besuchen; sie sind wie folgt definiert:<br />

a. Einmalige Besuche. Einzelne Besuche zu einem bestimmten Zweck, die gewöhnlich<br />

weniger als 30 Tage dauern und von denen nicht ausgegangen wird, dass sie innerhalb<br />

eines Jahres wiederholt werden.<br />

b. Wiederkehrende Besuche. Periodisch stattfindende, wiederkehrende Besuche bei bestimmten<br />

Organisationen, Kommandos oder Einrichtungen für einen bestimmten Zeitraum,<br />

der gewöhnlich nicht länger als ein Jahr beträgt, und zu einem bestimmten Zweck; und<br />

c. Eilt-Besuche. Einmalige Besuche, die aus dringenden und wichtigen Gründen erfolgen<br />

müssen, so dass die Standard-Besuchsantragsverfahren keine Anwendung finden können.<br />

2. Verwendung des Standard-RFV-Formats<br />

a. Das Standard-RFV-Format (Anhang 1 zu diesem Dokument) sollte sowohl für einmalige<br />

als auch für wiederkehrende Besuche verwendet werden.<br />

b. Wenn ein Besuch den Zugang zu Informationen erforderlich macht, die Gegenstand der<br />

Zustimmung der Regierung sind, oder wenn der Zugang zu kontrollierten Bereichen notwendig<br />

ist, wird der Besuchsantrag vom Besucher über den Sicherheitsbevollmächtigten,<br />

die bestätigende/antragstellende NSA/DSA und die Gast-NSA/DSA der zu besuchenden<br />

Behörde oder Einrichtung unterbreitet. Diese Anträge werden von der Gast-NSA vorschriftsmäßig<br />

genehmigt. Dem Antragsteller wird über die antragstellende NSA Bescheid<br />

gegeben. Sofern dies nicht aufgrund bilateraler Abkommen erforderlich ist, ist keine<br />

Bestätigung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> notwendig, außer ein Besuch macht den Zugang<br />

zu Informationen oder Bereichen innerhalb von Standorten erforderlich, die als NATO<br />

CONFIDENTIAL oder höher eingestuft sind.<br />

c. Dieses RFV-Format wurde sowohl für die handschriftliche Bearbeitung als auch für die<br />

automatisierte Bearbeitung entwickelt. Daher ist es notwendig, dass die "detaillierten Anweisungen<br />

für das Ausfüllen des RFV" für das Eintragen jedes Datenelements beherzigt<br />

werden. Um diese Anforderung zu erfüllen, wird dazu geraten, dass Anhang 1 als Ganzes<br />

dem Besucher vom Sicherheitsbevollmächtigten der Behörde oder Einrichtung als "Handout"<br />

übergeben wird. Darüber hinaus ist es ratsam, die allgemeinen und detaillierten<br />

Anweisungen für die Verwendung und das Ausfüllen des RFV (Anhang 1) in die Sprache<br />

des Anwenders zu übersetzen.<br />

3. Vorlaufzeit für RFV. Die Tabelle auf Seite VII-4 nennt die Anzahl der Arbeitstage, die der<br />

Antrag bei der Gast-NSA/DSA eingegangen sein sollte, bevor der einmalige Besuch oder<br />

der erste wiederkehrende Besuch stattfinden soll.


4. Änderungen. Änderungen hinsichtlich anstehender einmaliger und wiederkehrender Besuche<br />

sind gestattet, sofern sich diese Änderungen auf<br />

a. Besuchsdaten<br />

b. die Ergänzung von Namen<br />

beschränken.<br />

Änderungen werden von der Gast-NSA/DSA eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen vor<br />

dem anstehenden Besuch akzeptiert (siehe Tabelle 1, Seite VII-4).<br />

5. Streichungen. Die Streichung von Namen auf einem RFV für einen wiederkehrenden Besuch<br />

sollte der antragstellenden nationalen Sicherheitsbehörde unverzüglich (formlos) gemeldet<br />

werden.<br />

VORLAUFZEITEN FÜR RFV UND ÄNDERUNGEN VON RFV<br />

LAND 2-STELLIGER<br />

CODE<br />

VORLAUFZEIT<br />

FÜR RFV<br />

VORLAUFZEIT FÜR<br />

ÄNDERUNGEN VON RFV<br />

ARBEITSTAGE ARBEITSTAGE<br />

Deutschland GE 20 07<br />

Italien IT 20 07<br />

Spanien SP 20 07<br />

Vereinigtes Königreich UK 15 07<br />

Belgien BE 10 05<br />

Kanada CA 20 -<br />

Tschechische Republik CZ - -<br />

Dänemark DA 15 -<br />

Frankreich FR 25 05<br />

Griechenland GR 20 10<br />

Ungarn HU 20 -<br />

Island IC - -<br />

Luxemburg LU 10 05<br />

Niederlande HL 14 -<br />

Norwegen NO 21 -<br />

Portugal PO 20 10<br />

Türkei TU 25 10<br />

Vereinigte Staaten von<br />

Amerika<br />

US 21 05


UNTERABSCHNITT II<br />

VERFAHREN FÜR EILT-BESUCHE<br />

1. Hintergrund<br />

Es können unvorhergesehene Situationen eintreten, die die Verwendung von Standard-<br />

Besuchsantragsverfahren unmöglich machen. Solche ungeplanten oder Eilt-Besuche sollten<br />

nur in Ausnahmefällen vereinbart werden. Wenn Besuche zu Beginn von bilateralen<br />

und multinationalen Regierungsprogrammen oder von Regierungen bewilligten Aufträgen<br />

ordnungsgemäß geplant und Genehmigungen für wiederkehrende Besuche eingeholt werden,<br />

sollten die Genehmigungen von wiederkehrenden Besuchen in der Mehrzahl der Fälle<br />

die Anforderungen für Besuche im Zusammenhang mit den Programmen und Aufträgen<br />

erfüllen. Um einen Besuch als "Eilt-Besuch" einzustufen, müssen die folgenden Kriterien<br />

erfüllt werden:<br />

a. Der geplante Besuch steht im Zusammenhang mit einer offiziellen Regierungsausschreibung<br />

(beispielsweise Unterbreitung oder Änderung eines Angebots, Teilnahme an<br />

Verhandlungen im Vorfeld von Auftragsvergaben oder Bieterkonferenzen); oder<br />

b. der Besuch erfolgt anlässlich der Einladung eines Gast-Regierungsbevollmächtigten<br />

oder einer Behörde/Einrichtung im Rahmen des Managements eines NATO-Programms/Projektes;<br />

oder<br />

c. es wirkt sich negativ auf ein NATO-Projekt/Programm aus oder eine Auftragschance<br />

wird vertan, wenn der Besuchsantrag nicht genehmigt wird.<br />

2. Verfahren<br />

a. Anträge auf Eilt-Besuche werden vom Sicherheitsbevollmächtigten der antragstellenden<br />

Regierungsbehörde oder der Industrie-Einrichtung kritisch geprüft, umfassend begründet<br />

und dokumentiert. Wenn der Sicherheitsbevollmächtigte zustimmt, dass die Umstände<br />

einen Eilt-Besuch erforderlich machen, nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte telefonisch,<br />

per Fax oder E-Mail direkt Kontakt zu einer unterrichteten Person bei der Regierungsstelle/behörde<br />

oder Organisation oder bei der zu besuchenden Einrichtung des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers<br />

auf, um die vorläufige Zustimmung zu dem geplanten Besuch<br />

einzuholen. Dies sollte gewöhnlich drei Arbeitstage im Voraus erfolgt sein. Wenn<br />

eine vorläufige mündliche Zusage gegeben wurde, so dass ein Besuchsantrag gestellt werden<br />

kann, unterrichtet die zu besuchende Regierungsbehörde oder Industrie-Einrichtung<br />

(Gast-Einrichtung) unverzüglich ihre NSA/DSA darüber, dass ein Antrag auf einen Eilt-<br />

Besuch von der Regierungsbehörde oder der Industrie-Einrichtung gestellt werden wird,<br />

die den Besuch abstatten will (die antragstellende Einrichtung) und erläutert den Grund für<br />

die Eilbedürftigkeit.<br />

b. Nach Erhalt der vorläufigen Zustimmung seitens der Gast-Einrichtung übermittelt der<br />

Sicherheitsbevollmächtigte der antragstellenden Einrichtung wie folgt eine Nachricht im<br />

Besuchsantrags-Format (wie in Anhang 1 dieses Dokuments).<br />

(1) Die Nachricht muss gleichzeitig mit Vorzugsbehandlung innerhalb von 24 Stunden<br />

nach der mündlichen Zustimmung zu dem beantragten Eilt-Besuch an folgende Adressen


übermittelt werden: die Gast-NSA/DSA, die antragstellende NSA/DSA und den Sicherheitsbevollmächtigten<br />

der zu besuchenden Einrichtung. Jede dieser Personen kann den Besuch<br />

ablehnen.<br />

(2) Gegenstand der Nachricht ist:<br />

EILT-BESUCH - (Bezeichnung des Programms, Projektes oder Auftrages oder der Ausschreibung)<br />

Die Nachricht muss alle im RFV-Format enthaltenen Informationen umfassen. Den Namen,<br />

die Telefon- und Faxnummer und soweit bekannt die E-Mail-Adresse der gemäß Absatz<br />

2.a oben zu kontaktierenden Person werden in den Abschnitt Anmerkungen des RFV<br />

eingetragen.<br />

(3) Wenn die NSA/DSA des Gastlandes den Antrag genehmigt, unterrichtet sie danach<br />

mittels Nachricht den Sicherheitsbevollmächtigten der zu besuchenden Einrichtung und die<br />

NSA/DSA des antragstellenden Landes über die Genehmigung. Der Sicherheitsbevollmächtigte<br />

der Gast-Einrichtung unterrichtet danach den Sicherheitsbevollmächtigten der<br />

antragstellenden Einrichtung darüber, dass der Besuch genehmigt beziehungsweise abgelehnt<br />

wurde.<br />

c. Eilt-Besuchsverfahren sollten nicht anstelle von Standard-Besuchsantragsverfahren angewandt<br />

werden. Daher erstellt jedes teilnehmende Land einen Leitfaden, um die Beachtung<br />

dieser Verfahren sicherzustellen. Wenn sich herausstellt, dass die Verfahren von Mitarbeitern<br />

eines anderen Landes missbraucht werden, wird die NSA/DSA dieses Landes unterrichtet<br />

beziehungsweise ergreift Maßnahmen gegen die betreffende Person.<br />

UNTERABSCHNITT III<br />

INTERNATIONALE BESUCHE VON MITARBEITERN VON AUFTRAGNEHMERN<br />

1. Das in diesen Absätzen beschriebene Vorgehen findet auf Auftragnehmer/Unterauftragnehmer<br />

Anwendung, die Besuche auf dem Gelände von Auftragnehmern in einem der anderen<br />

Länder abstatten müssen und Zugang zu als NATO CONFIDENTIAL oder NATO<br />

SECRET eingestuften Informationen benötigen.<br />

2. Diese Besuche müssen darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllen:<br />

a. Der Besuch dient einem offiziellen Zweck im Zusammenhang mit dem EF2000-Projekt.<br />

b. Die zu besuchende Einrichtung verfügt über die entsprechende <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong><br />

von Unternehmen (FSC).<br />

3. Vor dem Eintreffen in einer Einrichtung, die mit dem EF2000-Projekt befasst ist, muss die<br />

Bestätigung der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> der Personen unter Verwendung des RFV-Formulars<br />

unter Anhang 2 direkt vom Sicherheitsbevollmächtigten der entsendenden Einrichtung<br />

an die Gast-Einrichtung übermittelt werden. Zur Bestätigung der Identität muss der Besucher<br />

einen Personalausweis oder einen Pass bei sich haben, den er den Sicherheitsbehörden<br />

der Gast-Einrichtung vorlegen kann.


4. Der Sicherheitsbevollmächtigte der entsendenden Einrichtung ist dafür verantwortlich,<br />

gemeinsam mit der NSA/DSA sicherzustellen, dass<br />

a. die zu besuchende Einrichtung über die entsprechende FSC verfügt;<br />

b. die entsendende und die Gast-Einrichtung zustimmen, dass der Besuch notwendig ist.<br />

5. Die Sicherheitsbevollmächtigten der Gast-Einrichtung müssen dafür sorgen, dass<br />

Aufzeichnungen über alle Besucher aufbewahrt werden; zu den Angaben zählen deren<br />

Namen, die von ihnen vertretenen Organisationen, das Ablaufdatum ihrer PSC, das Datum<br />

des Besuchs sowie der/die Name/n der zu besuchenden Person/en. Diese Aufzeichnungen<br />

müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.<br />

6. Die NSA/DSA des Gast-Teilnehmers hat das Recht auf Vorab-Unterrichtung von ihren zu<br />

besuchenden Einrichtungen im Fall von Besuchen von mehr als 21 Tagen Dauer. Diese<br />

NSA/DSA stimmt zu, wenn es jedoch zu Problemen kommt, stimmt sie sich mit der<br />

NSA/DSA des Besuchers ab.


GHB - Anlage 26<br />

Bearbeitungsfristen internationale Besuchsanträge<br />

Die von den Besuchsländern vorgeschriebenen, nachstehend aufgelisteten Antragsfristen müssen<br />

vom Antragsteller unbedingt eingehalten werden. Sie umfassen die Vorlagefrist im Besuchsland<br />

inklusive der Bearbeitungszeit in den deutschen Behörden sowie des gelegentlichen erheblichen<br />

Zeitaufwands für den Postversand an die Botschaft des Besuchslandes. Die für den Antragsteller<br />

bindende Gesamtfrist beginnt mit dem Eingang bei der zuständigen Stelle.<br />

Anträge, die diese Fristen unterschreiten oder unvollständige Angaben enthalten, werden im<br />

Regelfall von den zuständigen ausländischen Dienststellen nicht entgegengenommen und<br />

unbearbeitet an den Antragsteller zurückgegeben.<br />

Die zuständige ausländische Dienststelle akzeptiert Änderungen, wenn sie eine bestimmte<br />

Anzahl von Arbeitstagen vor dem geplanten Besuch liegen und sich ausschließlich auf<br />

Besuchsdaten und Hinzufügen von Besuchern beziehen. Solche Änderungen sollten auf die<br />

ursprünglichen Anträge verweisen. Die Gesamtvorlagefristen (einschl. Bearbeitungszeit bei den<br />

zuständigen deutschen Behörden, Kurierweg, etc.) sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt.<br />

Im Rahmen von projektspezifische Regelungen können jedoch auch kürzere Fristen zur<br />

Anwendung kommen.<br />

Besuche in NATO-<br />

Mitgliedstaaten<br />

Stand:24.09.2009<br />

Bearbeitungsfrist (Arbeitstage)<br />

Fristen bei Änderungen von<br />

Besuchsanträgen<br />

(Arbeitstage)<br />

Albania 20 10<br />

Belgium 10 5<br />

Bulgaria 15 10<br />

Canada 20 5<br />

Croatia 20 7<br />

Czech Republic 20 7<br />

Denmark 15 7<br />

Estonia 21 5<br />

France 25 5<br />

Germany 20 7<br />

Greece 20 10<br />

Hungary 20 10<br />

Iceland - -<br />

Italy 20 7<br />

Latvia 20 5<br />

Lithuania 14 -<br />

Luxembourg 10 5<br />

Netherlands 10 5<br />

Norway 10 -<br />

. . .


GHB - Anlage 26<br />

Besuche in NATO-<br />

Mitgliedstaaten<br />

Stand:24.09.2009<br />

- 2 -<br />

Bearbeitungsfrist (Arbeitstage)<br />

Fristen bei Änderungen von<br />

Besuchsanträgen<br />

(Arbeitstage)<br />

Poland 25 10<br />

Portugal 15 10<br />

Romania 25 10<br />

Slovakia 20 10<br />

Slovenia 21 7<br />

Spain 20 7<br />

Turkey 25 10<br />

United Kingdom 21 7<br />

United States 21 5<br />

Besuche bei NATO-<br />

Management-Agenturen<br />

und Büros<br />

Central European Pipeline<br />

Management Agency<br />

(CEPMA)<br />

NATO HAWK<br />

Management Office<br />

(NHMO)<br />

NATO EF2000 and<br />

Tornado Development,<br />

Production & Logistics<br />

Management Agency<br />

(NETMA)<br />

NATO Maintenance &<br />

Supply Agency (NAMSA)<br />

NATO Consultation,<br />

Command & Control<br />

Agency (NC3A)<br />

NATO Airborne Early<br />

Warning and Control<br />

Programme Management<br />

Agency (NAPMA)<br />

NATO ACCS Management<br />

Agency (NACMA)<br />

NATO Helicopter D&D<br />

Production & Logistics<br />

Management Agency<br />

(NAHEMA)<br />

NATO Medium Extended<br />

Air Defence System D&D,<br />

Production & Logistics<br />

Management Agency<br />

(NAMEADSMA)<br />

NATO BICES Agency<br />

(NBA)<br />

Bearbeitungsfrist (Arbeitstage)<br />

Fristen bei Änderungen von<br />

Besuchsanträgen<br />

(Arbeitstage)<br />

3 -<br />

7 -<br />

3 -<br />

3 -<br />

3 -<br />

3 1<br />

- -<br />

3 -<br />

- -<br />

- -


GHB - Anlage 27<br />

NATO-Agenturen,<br />

die NATO-Programme betreuen, bei denen BMWi für die Annahme von Besuchsanträgen<br />

zuständig ist<br />

Central European Pipeline CEPMA<br />

Management Agency<br />

NATO HAWK Management NHMO<br />

Office<br />

NATO EF2000 and Tornado<br />

Development, Production & NETMA<br />

Logistics Management Agency<br />

NATO Maintenance & Supply NAMSA<br />

Agency<br />

NATO Consultation, Command NC3A<br />

& Control Agency<br />

NATO Airborne Early Warning<br />

and Control Programme NAPMA<br />

Management Agency<br />

NATO ACCS Management NACMA<br />

Agency<br />

Stand: 10.02.06<br />

NATO Management Agency / Office<br />

NATO Helicopter D&D<br />

Production & Logistics NAHEMA<br />

Management Agency<br />

NATO BICES Agency NBA


GHB - Anlage 28<br />

Bearbeitungsfristen für NATO-Besuchsanträge:<br />

Die von den Besuchsländern vorgeschriebenen, nachstehend aufgelisteten Antragsfristen müssen<br />

vom Antragsteller unbedingt eingehalten werden. Sie umfassen die Vorlagefrist im Besuchsland<br />

inklusive der Bearbeitungszeit in den deutschen Behörden sowie des gelegentlichen erheblichen<br />

Zeitaufwands für den Postversand an die Botschaft des Besuchslandes. Die für den Antragsteller<br />

bindende Gesamtfrist beginnt mit dem Eingang bei der zuständigen Stelle.<br />

Anträge, die diese Fristen unterschreiten oder unvollständige Angaben enthalten, werden im<br />

Regelfall von den zuständigen ausländischen Dienststellen nicht entgegengenommen und<br />

unbearbeitet an den Antragsteller zurückgegeben.<br />

Die zuständige ausländische Dienststelle akzeptiert Änderungen, wenn sie eine bestimmte<br />

Anzahl von Arbeitstagen vor dem geplanten Besuch liegen und sich ausschließlich auf<br />

Besuchsdaten und Hinzufügen von Besuchern beziehen. Solche Änderungen sollten auf die<br />

ursprünglichen Anträge verweisen. Die Gesamtvorlagefristen (einschl. Bearbeitungszeit bei den<br />

zuständigen deutschen Behörden, Kurierweg, etc.) sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt.<br />

Bearbeitungsfrist (Arbeitstage)<br />

Fristen bei Änderungen von<br />

Besuchsanträgen (Arbeitstage)<br />

Belgien 10 5<br />

Dänemark 15 -<br />

Frankreich 25 5<br />

Griechenland 20 10<br />

Großbritannien 15 7<br />

Italien 20 7<br />

Kanada 20 -<br />

Luxemburg 10 5<br />

Niederlande 14 -<br />

Norwegen 21 -<br />

Portugal 20 10<br />

Spanien 20 7<br />

Türkei 25 10<br />

USA 21 5<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 29<br />

One-time<br />

Recurring<br />

More than 21 days<br />

REQUESTING ESTABLISHMENT/COMPANY/AGENCY<br />

Name<br />

Address<br />

Security Officer/Security Office<br />

Telephone<br />

Point of contact/POC Office<br />

Telephone<br />

Name<br />

Stand: 10.02.06<br />

Fax<br />

Fax<br />

EDIR REQUEST FOR VISIT<br />

GOVERNMENT AGENCY TO BE VISITED INDUSTRIAL FACILITY TO BE VISITED<br />

Address<br />

Security Officer<br />

Telephone<br />

Point of contact<br />

Telephone<br />

DATE OF VISIT<br />

From<br />

SUBJECT TO BE DISCUSSED<br />

Project/Contract/Programme<br />

ANTICIPATED LEVEL TO BE DISCUSSED<br />

Fax<br />

Fax<br />

E-mail<br />

E-mail<br />

E-mail<br />

E-mail<br />

CONFIDENTIAL SECRET<br />

VISITOR DETAILS<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

To<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

SIGNATURE DATE<br />

Continue on additional sheets for extra visitors


GHB - Anlage 29<br />

Visit ID<br />

VISITOR DETAILS<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

ANNEX TO EDIR REQUEST FOR VISIT<br />

Stand: 10.02.06 ) * To be completed in the English language.<br />

Date<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position


GHB - Anlage 29<br />

Dient zum Verständnis - Bitte nur englischsprachigen Vordruck verwenden !!!<br />

Einmaliger Besuch<br />

Wiederkehrender Besuch<br />

Besuch über 21 Tage hinaus<br />

ABTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG/FIRMA/BEHÖRDE<br />

Name<br />

Addresse<br />

Sicherheitsbevollmächtigter<br />

Telefon<br />

Kontaktperson<br />

Telefon<br />

Name<br />

Fax<br />

Fax<br />

EDIR BESUCHSANTRAG<br />

BESUCHTE EINRICHTUNG/BEHÖRDE BESUCHTE FIRMA/BESTRIEBSSTÄTTE<br />

Addresse<br />

Sicherheitsbevollmächtigter<br />

Telefon<br />

Kontaktperson<br />

Telefon<br />

BESUCHSDATEN<br />

Von<br />

ERÖRTERUNGSGEGENSTAND<br />

Projekt/Auftrag/Programm<br />

VORGESEHENER GEHEIMHALTUNGSGRAD<br />

Fax<br />

Fax<br />

Stand: 10.02.06 ) * To be completed in the English language.<br />

E-mail<br />

E-mail<br />

E-mail<br />

E-mail<br />

VS-VERTRAULICH GEHEIM<br />

ANGABEN ÜBER DEN/DIE BESUCHER<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

bis<br />

Pass Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Unterschrift des Sicherheitsbevollmächtigten DATUM<br />

Für weitere Besucher gesondertes Blatt gemäß Anlage verwenden


GHB - Anlage 29<br />

Dient zum Verständnis - Bitte nur englischsprachigen Vordruck verwenden !!!<br />

ANGABEN ÜBER DEN/DIE WEITEREN BESUCHER<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

ANLAGE ZUM EDIR BESUCHSANTRAG<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Stand: 10.02.06 ) * To be completed in the English language.


GHB - Anlage 30<br />

One-time<br />

Recurring<br />

More than 21 days<br />

Stand: 10.02.06<br />

OCCAR REQUEST FOR VISIT<br />

REQUESTING ESTABLISHMENT/COMPANY/AGENCY:<br />

Name:<br />

Address:<br />

Security Officer:<br />

Telephone/Fax/E-mail: Point of contact:<br />

ESTABLISHMENT/COMPANY/AGENCY TO BE VISITED<br />

Name:<br />

Address:<br />

Security Officer:<br />

Telephone/Fax/E-mail: Point of contact:<br />

DATE OF VISIT:<br />

From: To:<br />

SUBJECT TO BE DISCUSSED:<br />

Project/Contract/Programme:<br />

Anticipated Level of Discussions CONFIDENTIAL SECRET<br />

VISITOR DETAILS<br />

Name: Passport Nº:<br />

Date of Birth: Nationality:<br />

Security Clearance level: Expiry Date: Rank/Grade:<br />

Company/Agency: Position:<br />

(Continue on additional sheets for extra visitors)<br />

............................................................................ ......................................................................................<br />

Signature: Date:<br />

• To be completed in the English language.


GHB - Anlage 30<br />

Visit ID<br />

VISITOR DETAILS<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Name, First Name<br />

Date of Birth<br />

Security Clearance<br />

Rank/Grade<br />

Company/Agency<br />

Stand: 10.02.06<br />

ANNEX TO OCCAR REQUEST FOR VISIT<br />

Date<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position<br />

Passport No.<br />

Nationality<br />

Expiry Date<br />

Position


GHB - Anlage 30<br />

Stand: 10.02.06<br />

Dient zum Verständnis - Bitte nur englischsprachigen Vordruck verwenden !!!<br />

Einmaliger Besuch<br />

Wiederkehrender Besuch<br />

Besuch über 21 Tage hinaus<br />

OCCAR BESUCHSANTRAG<br />

ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG/FIRMA/BEHÖRDE:<br />

Name:<br />

Adresse:<br />

Sicherheitsbevollmächtigter:<br />

Telefon/Fax/E-mail: Kontaktperson:<br />

BESUCHTE EINRICHTUNG/FIRMA/BEHÖRDE:<br />

Name:<br />

Adresse:<br />

Sicherheitsbevollmächtigter:<br />

Telefon/Fax/E-mail: Kontaktperson:<br />

BESUCHSDATEN:<br />

Von: bis:<br />

ERÖRTERUNGSGEGENSTAND:<br />

Projekt/Auftrag/Programm:<br />

Vorgesehener VS-VERTRAULICH<br />

Geheimhaltungsgrad<br />

ANGABEN ÜBER DEN/DIE BESUCHER<br />

GEHEIM<br />

Name: Pass Nr:<br />

Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit:<br />

Grad der Ermächtigung: Ablaufdatum: Rang/Dienstgrad:<br />

Firma/Behörde: Funktion:<br />

(Für weitere Besucher gesondertes Blatt gemäß Anlage verwenden)<br />

............................................................................ ......................................................................................<br />

Unterschrift des Sicherheitsbevollmächtigten: Datum:


GHB - Anlage 30<br />

Dient zum Verständnis - Bitte nur englischsprachigen Vordruck verwenden !!!<br />

ANGABEN ÜBER DEN/DIE WEITEREN BESUCHER<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Grad der Ermächtigung<br />

Rang/Dienstgrad<br />

Firma/Behörde<br />

Stand: 10.02.06<br />

ANLAGE ZUM OCCAR BESUCHSANTRAG<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion<br />

Pass-Nr.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Ablaufdatum<br />

Funktion


GHB – Anlage 31<br />

Internationale/supranationale Vergleichbarkeitsgrade<br />

Deutschland ist Vertragspartner in zwischenstaatlichen Geheimschutz-Übereinkommen, in denen folgende vergleichbare Geheimhaltungsgrade<br />

festgelegt sind.<br />

VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />

VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH<br />

Dem deutschen<br />

Geheimhaltungsgrad<br />

entsprechen<br />

NATO NATO RESTRICTED NATO CONFIDENTIAL NATO SECRET COSMIC TOP SECRET<br />

WEU WEU RESTRICTED WEU CONFIDENTIAL WEU SECRET FOCAL TOP SECRET<br />

EU RESTREINT UE CONFIDENTIEL UE SECRET UE TRÈS SECRET UE/ EU<br />

TOP SECRET<br />

ESA ESA RESTRICTED ESA CONFIDENTIAL ESA SECRET ESA TOP SECRET<br />

EUROCONTROL EUROCONTROL<br />

EUROCONTROL<br />

EUROCONTROL<br />

-<br />

RESTRICTED<br />

CONFIDENTIAL<br />

SECRET<br />

Stand: 17.03.08


GHB – Anlage 31<br />

Bilaterale Regierungsabkommen<br />

Mit den genannten Staaten sind Regierungsabkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen mit den angegebenen vergleichbaren<br />

Geheimhaltungsgraden in Kraft.<br />

VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />

VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH<br />

Dem deutschen<br />

Geheimhaltungsgrad<br />

entsprechen<br />

Australien RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET<br />

Belgien DIFFUSION RESTREINTE CONFIDENTIEL<br />

SECRET<br />

TRES SCRET<br />

BEPERKTE VERSPREIDING VERTROUWELIJK GEHEIM<br />

ZEER GEHEIM<br />

Bulgarien ЗА СЛУЖЕБНО ПОЛЗВАНЕ СЕКРЕТНО СТРОГО СЕКРЕТНО -<br />

Dänemark TIL TJENESTERBRUG FORTROLIGT HEMMELIGT YDERST<br />

HEMMELIGT<br />

Estland AMETKONDLIK KONFIDENTSIAALNE SALAJANE -<br />

Finnland KÄYTTÖ RAJOITETTU LUOTTAMUKSELLINEN SALAINEN ERITTÄIN<br />

SALAINEN<br />

Frankreich DIFFUSION RESTREINTE 1<br />

CONFIDENTIEL DEFENSE SECRET DEFENSE TRES SECRET<br />

DEFENSE<br />

Griechenland ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ ΑΠΟΡΡΗΤΟ ΑΚΡΩΣ ΑΠΟΡΡΗΤΟ<br />

Großbritannien RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET<br />

Italien RISERVATO RISERVATISSIMO SEGRETO SEGRETISSIMO<br />

Kasachstan Для служебного<br />

Секретно Совершенно<br />

-<br />

пользвания<br />

секретно<br />

Lettland 2<br />

KONFIDENCIALI SLEPENI SEVISKI SLEPENI -<br />

Litauen NAUDOTIS TARNYBOJE SLAPTAI SLAPTAI -<br />

Niederlande - 3<br />

Stg. CONFIDENTIEEL Stg. GEHEIM Stg. ZEER GEHEIM<br />

Norwegen BEGRENSET; FORTROLIG; KONFIDENSIELT; HEMMELIG STRENGT<br />

UNNTAT OFFENTLIGHET STRENGT FORTROLIG<br />

HEMMELIG<br />

1<br />

Französische Schutzmarkierung; gilt für alle Bereiche, sofern keine bereichsspezifische Schutzmarkierungen festgelegt wurden.<br />

2<br />

Deutsche VS-NfD werden in Lettland wie VS-VERTRAULICH behandelt, da es in Lettland den Geheimhaltungsrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nicht gibt.<br />

³ VS-NfD werden in den Niederlanden nach den Bestimmungen geschützt, wie sie für VS des Geheimhaltungsgrades NATO RESTRICTED gelten.<br />

Stand: 17.03.08


GHB – Anlage 31<br />

VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />

VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH<br />

Dem deutschen<br />

Geheimhaltungsgrad<br />

entsprechen<br />

Polen ZASTRZEŻONE POUFNE TAJNE ŚCIŚLE TAJNE<br />

Rumänien SECRET DE SERVICIU SECRET STRICT SECRET -<br />

Russland ДЛЯ СЛУЖЕБНОГО<br />

СЕКРЕТНО СОВЕРШЕННО<br />

-<br />

ПОЛЬЗОВАНИЯ<br />

СЕКРЕТНО<br />

Schweden HEMLIG/RESTRICTED HEMLIG/CONFIDENTIAL HEMLIG oder KVALIFICERAT<br />

HEMLIG/SECRET HEMLIG<br />

Schweiz - 4<br />

VERTRAULICH GEHEIM -<br />

Slowakei - 5<br />

TAJNE PRISNE TAJNE -<br />

Spanien DIFUSION LIMITADA CONFIDENCIAL RESERVADO SECRETO<br />

Tschechien VYHRAZENÉ DUVÌRNÉ TAJNÉ PŘÍSNÌ TAJNÉ<br />

Ukraine - 5 Таємно Ціпком таємно -<br />

Ungarn TITKOS SZIGORUAN TITKOS SZIGORUAN<br />

-<br />

TITKOS<br />

Vereinigte Staaten von<br />

- CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET<br />

Amerika<br />

4<br />

Neben der schweizerischen Kennzeichnung als AMTSGEHEIM oder DIENSTGEHEIM werden diese Informationen vor Weitergabe an deutsche Stellen zusätzlich mit<br />

VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gekennzeichnet. Deutsche VS-NfD werden gemäß dem schweizerischen Amtsgeheimnis bzw. Dienstgeheimnis bei der Armee<br />

geschützt.<br />

5<br />

Der Schutz deutscher VS-NfD erfolgt gemäß einem besonderen als Anlage zum Abkommen beigefügten Merkblatt, in dem die wesentlichen Kriterien des deutschen VS-NfD-<br />

Merkblattes enthalten sind.<br />

Stand: 17.03.08


GHB – Anlage 31<br />

Bilaterale Ressortabkommen<br />

Mit den genannten Staaten sind Ressortabkommen in Kraft, die sich ausschließlich auf den gegenseitigen Schutz von verteidigungsrelevanten<br />

/militärischen Verschlusssachen beschränken.<br />

VS-VERTRAULICH GEHEIM STRENG GEHEIM<br />

VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH<br />

Dem deutschen<br />

Geheimhaltungsgrad<br />

entsprechen<br />

Ägypten RESTRICTED; auch auf arabisch SECRET; auch auf arabisch TOP SECRET; auch<br />

-<br />

auf arabisch<br />

Argentinien RESERVADO CONFIDENCIAL SECRETO ESTRICTAMENTE<br />

SECRETO Y<br />

CONFIDENCIAL<br />

Brasilien RESERVADO CONFIDENCIAL SECRETO ULTRA-SECRETO<br />

Israel SHAMUR 6 (Confidential) SHAMUR (Confidential) SODI (Secret) SODI BEYOTER (Top<br />

Secret<br />

Jordanien FOR OFICIAL USE RESTRICTED SECRET -<br />

Korea (Republik) RESTRICTED (koreanisch) CONFIDENTIAL<br />

SECRET<br />

TOP SECRET (koreanisch)<br />

(koreanisch)<br />

(koreanisch)<br />

Kroatien POVJERLJIVO TAJNO VRLO TAJNO -<br />

6<br />

Der deutsche VS-Grad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH wird in Israel wie „Confidential“ behandelt. Von Israel generierte VS werden nach den nationalen<br />

Vorschriften eingestuft. Weichen der israelische VS-Grad „Confidential“ und der deutsche VS-Grad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ voneinander ab, so werden<br />

beide VS-Grade in Israel und Deutschland dementsprechend behandelt und wie folgt gekennzeichnet: IS-CONFIDENTIAL/GE–VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

oder IS-CON/GE–VS-NfD.<br />

Stand: 17.03.08


GHB – Anlage 31<br />

GEHEIM (STRENG GEHEIM) 10<br />

VERSCHLUSS<br />

Österreich VERSCHLUSS 7<br />

(VERTRAULICH) 9<br />

(EINGESCHRÄNKT) 8<br />

Peru ASUNTOS CLASIFICADOS- ASUNTOS CLASIFICADOS- SECRETO -<br />

ORDINARIO<br />

RESERVADO<br />

Singapur RESTRICTED CONFIDENTIAL SECRET TOP SECRET<br />

Südafrika CONFIDENTIAL/RESTRICTED SECRET TOP SECRET -<br />

11<br />

Türkei HİZMETE ÖZEL ÖZEL GİZLİ ÇOK GİZLİ<br />

Vereinigte Emirate RESTRICTED; auch auf arabisch CONFIDENTIAL; auch auf SECRET; auch auf TOP SECRET; auch auf<br />

arabisch<br />

arabisch<br />

arabisch<br />

7<br />

Deutsche VS-NfD werden in Österreich mit VERSCHLUSS gekennzeichnet; Österreichische VS des VS-Grades VERSCHLUSS werden in Deutschland mit VS-<br />

VERTRAULICH gekennzeichnet.<br />

8<br />

VS-Grad nach dem neuen österreichischen Informationssicherheitsgesetz; Ressortabkommen bisher noch nicht angepasst.<br />

9<br />

VS-Grad nach dem neuen österreichischen Informationssicherheitsgesetz; Ressortabkommen bisher noch nicht angepasst.<br />

10<br />

VS-Grad nach dem neuen österreichischen Informationssicherheitsgesetz; Ressortabkommen bisher noch nicht angepasst.<br />

11<br />

Deutsche VS-NfD sind für die entsprechende Einstufung in der Republik Südafrika mit dem jeweiligen ergänzenden Hinweis CONFIDENTIAL oder RESTRICTED zu<br />

versehen.<br />

Stand: 17.03.08


GHB - Anlage 32<br />

Vergleichstabelle der EDIR-Geheimhaltungsgrade<br />

Bei den Geheimhaltungsgraden der Vertragsparteien gelten folgende Entsprechungen:<br />

Stand: 10.02.06<br />

GEHEIM VS-VERTRAULICH VS-NUR FÜR DEN<br />

DIENSTGEBRAUCH<br />

Frankreich SECRET DEFENSE CONFIDENTIEL DEFENSE DIFFUSION<br />

RESTREINTE<br />

Großbritannien SECRET CONFIDENTIAL RESTRICTED<br />

Italien SEGRETO RISERVATISSIMO RISERVATO<br />

Schweden HEMLIG/SECRET HEMLIG/CONFIDENTIAL HEMLIG/ RESTRICTED<br />

Spanien RESERVADO CONFIDENCIAL DIFUSION LIMITADA


GHB - Anlage 33<br />

Stand: 10.02.06<br />

Mindestanforderungen zur Erstellung von<br />

Kontrollzonenanweisungen<br />

Kontrollzonen sind Bereiche, in denen VS bearbeitet werden, wenn der persönliche Gewahrsam<br />

nicht gewährleistet werden kann. Die Aufbewahrung von VS außerhalb von VS-Verwahrgelassen<br />

ist hier nicht zulässig. Für Kontrollzonen sind Anweisungen zu erstellen, die alle Angaben<br />

zur ordnungsgemäßen Handhabung von VS in diesem Bereich enthalten. Die Anweisungen bedürfen<br />

der Einwilligung des BMWi. Sie müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:<br />

1. Beschreibung der Kontrollzone<br />

- Bezeichnung der Kontrollzone<br />

- Nummer der Kontrollzone<br />

- Lage der Kontrollzone (Gebäude, Raum)<br />

- Geltende Vorschriften (GHB, VS-NfD-Merkblatt, IT-Geheimschutzanweisung, firmeninterne<br />

Vorschriften)<br />

- Ziel der Kontrollzonenanweisung<br />

2. Kontrollzonenverantwortliche/r und seine/ihre Aufgaben<br />

- Name des/der Kontrollzonenverantwortlichen und seines/seiner/ihres/ihrer Vertreters/Vertreterin<br />

- Aufgaben des/der Kontrollzonenverantwortlichen und seiner/ihrer Aufgaben<br />

- Hinweis auf oberste Verantwortung des/der SiBes/SiBe (Vorfälle, nicht Geregeltes)<br />

3. Zutrittsregelung<br />

- Zutrittsregelung (wer darf Kontrollzone betreten, wer legt dies fest, wie wird kontrolliert, VS-<br />

Ermächtigte, Nicht-VS-Ermächtigte, Besucher)<br />

- Reinigung (wann, wer)<br />

4. Verhaltensmaßnahmen<br />

- Mobiltelefonregelung (Handyverbot)<br />

- Bildaufzeichnungsregelung (Fotografierverbot)<br />

- Maßnahmen bei VS-Bearbeitung (Zutrittskontrolle, Sichtschutz, Lauschabwehr, Abstrahlschutz<br />

[Zeitmatrix])<br />

- VS-Aufbewahrung<br />

- Ggf. Scharf-/Unscharfschaltung (wer, wann, wie)<br />

- Aufbewahrung Schlüssel/Reserveschlüssel<br />

5. Anlagen<br />

- Lageplan<br />

- Liste der in der Kontrollzone Beschäftigten<br />

Ggf. sind weitere Maßnahmen oder Informationen in die Anweisung aufzunehmen.


GHB - Anlage 34<br />

Stand: 10.02.06<br />

Mindestanforderungen zur Erstellung von<br />

Sperrzonenanweisungen<br />

Sperrzonen sind Bereiche, in denen VS bearbeitet und/oder auch außerhalb der Arbeitszeit<br />

aufbewahrt werden. Für Sperrzonen sind Anweisungen zu erstellen, die alle Angaben zur<br />

ordnungsgemäßen Handhabung und/oder Aufbewahrung von VS in diesem Bereich enthalten.<br />

Die Anweisungen bedürfen der Einwilligung des BMWi. Sie müssen insbesondere folgende<br />

Punkte enthalten:<br />

1. Beschreibung der Sperrzone<br />

- Bezeichnung der Sperrzone<br />

- Nummer der Sperrzone<br />

- Lage der Sperrzone (Gebäude, Raum)<br />

- Geltende Vorschriften (GHB, VS-NfD-Merkblatt, IT-Geheimschutzanweisung, firmeninterne<br />

Vorschriften)<br />

- Ziel der Sperrzonenanweisung<br />

2. Sperrzonenverantwortliche/r und seine/ihre Aufgaben<br />

- Name des/der Sperrzonenverantwortlichen und seines/seiner/ihres/ihrer Vertreters/Vertreterin<br />

- Aufgaben des/der Sperrzonenverantwortlichen und seiner/ihrer Aufgaben<br />

- Hinweis auf oberste Verantwortung des/der SiBes/SiBe (Vorfälle, nicht Geregeltes)<br />

3. Zutrittsregelung<br />

- Zutrittsregelung (wer darf Sperrzonen betreten, wer legt dies fest, wie wird kontrolliert, VS-<br />

Ermächtigte, Nicht-VS-Ermächtigte, Begleitung)<br />

- Reinigung (wann, wer)<br />

4. Verhaltensmaßnahmen<br />

- Besucherbuch<br />

- Ggf. Sperrzonenausweis (Tragepflicht, Verbot der Weitergabe)<br />

- Mobiltelefonregelung (Handyverbot)<br />

- Bildaufzeichnungsregelung (Fotografierverbot)<br />

- Maßnahmen bei VS-Bearbeitung (Zutrittskontrolle, Lauschabwehr, Abstrahlschutz [Zeitmatrix])<br />

- VS-Aufbewahrung<br />

- Scharf-/Unscharfschaltung (wer, wann, wie)<br />

- Aufbewahrung Schlüssel/Reserveschlüssel<br />

5. Anlagen<br />

- Lageplan<br />

- Liste der in der Sperrzone Beschäftigten<br />

Ggf. sind weitere Maßnahmen oder Informationen in die Anweisung aufzunehmen.


GHB - Anlage 35<br />

Stand: 10.12.06<br />

Leitfaden für „Unternehmensinterne Kontrollen des/der<br />

Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) zum Schutz von<br />

Verschlusssachen (VS) einschließlich Geheimschutzplan<br />

(Kontrollrichtlinie)“<br />

1. Allgemeines<br />

Kontrollen zum Schutz von VS (VS-Kontrollen) sind ein wesentlicher Bestandteil<br />

der Geheimschutzmaßnahmen. Sie gewährleisten, dass die personellen,<br />

materiellen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen wirksam werden und<br />

bleiben.<br />

Wenn die Anzahl oder die Art der VS oder die Gefährdung des Unternehmens es<br />

erfordern, ist ein Geheimschutzplan (Anlage) zu erstellen, in dem die wichtigsten<br />

Vorkehrungen des Unternehmens für den Schutz von VS zusammengefasst sind.<br />

Die in der Anlage zusammengestellten Positionen sind beispielhaft. Der<br />

Geheimschutzplan ist bei dem/der SiBe verschlossen aufzubewahren.<br />

Art, Umfang und Durchführung der Kontrollen plant und regelt der/die SiBe.<br />

Kontrollen und ihre Ergebnisse sind aktenkundig zu machen.<br />

Die Kontrollen sind in aller Regel unangekündigt durchzuführen. In besonders<br />

sicherheitsempfindlichen Arbeitsbereichen ist häufiger zu kontrollieren. Bei<br />

festgestellten Fehlern oder Verdachtsfällen ist nach 3.3.5 GHB zu verfahren.<br />

2. Einzelmaßnahmen<br />

2.1 Herstellung und Vernichtung von VS<br />

Kontrolle/Prüfung, ob die für die Herstellung oder Vernichtung von VS geltenden<br />

Regeln eingehalten werden (Kennzeichnung, Registrierung, VS-Vernichtungsprotokoll),<br />

insbesondere, ob die Anzahl der Ausfertigungen (z.B.<br />

Ablichtungen) auf das Mindestmaß beschränkt ist und dem Auftrag<br />

entspricht.<br />

2.2 VS-Einstufung<br />

Kontrolle/Prüfung, ob die Kennzeichnung der VS in Übereinstimmung mit<br />

der amtlichen VS-Einstufung erfolgt ist.<br />

2.3 VS-Zwischenmaterial<br />

Kontrolle/Prüfung, ob die Regeln für die Behandlung von VS-<br />

Zwischenmaterial gemäß 1.6.2 GHB eingehalten werden.<br />

2.4 Datenträger aller Art<br />

Kontrolle/Prüfung, des Verbleibs von Datenträgern aller Art, die zur<br />

Herstellung von VS eingesetzt werden.<br />

Kontrolle/Prüfung (z.B. mit Hilfe von Kennzeichen), ob Datenträger<br />

ausgetauscht worden sind.


GHB - Anlage 35 - 2 -<br />

2.5 Kopiergeräte<br />

Kontrolle,<br />

- ob ein Verzeichnis der Kopiergeräte, auf denen VS vervielfältigt werden<br />

dürfen, geführt wird,<br />

- ob Kopiergeräte (in deren Nähe VS bearbeitet oder verwaltet werden)<br />

und auf denen VS nicht vervielfältigt werden dürfen, gut sichtbar<br />

entsprechend gekennzeichnet sind,<br />

- dass VS nicht unbefugt vervielfältigt werden.<br />

2.6 Posteingang, Postausgang<br />

Kontrolle/ Prüfung, ob eingehende VS gemäß den geltenden Regeln<br />

ungeöffnet dem befugten Empfänger zugeleitet werden.<br />

2.7 Arbeitsplatz<br />

Kontrolle/ Prüfung am Arbeitsplatz von VS-Verwaltern, VS-Bearbeitern,<br />

Schreibkräften, ob die überlassenen VS vorhanden, vollständig und<br />

vorschriftsmäßig aufbewahrt sind bzw. der Verbleib nachgewiesen werden<br />

kann.<br />

2.8 VS-Verwahrgelasse<br />

Kontrolle/ Prüfung, ob die überlassenen VS vorhanden und vollständig sind.<br />

Es kann zweckmäßig sein, VS-Verwahrgelasse größerer<br />

Organisationseinheiten zusammenhängend zu überprüfen.<br />

VS-Verwahrgelasse können auch in Abwesenheit der Benutzer geöffnet und<br />

überprüft werden. Bei Überprüfungen in Abwesenheit der Benutzer ist<br />

der/die zuständige VS-Verwalter/in oder eine andere VS-ermächtigte Person<br />

zu beteiligen.<br />

Die Umschläge mit den benötigten Reserveschlüsseln und<br />

Zahlenkombinationen sind in Anwesenheit aller an der Kontrolle Beteiligten<br />

zu öffnen und danach wieder sicher zu verwahren.<br />

Über die Kontrolle ist am Arbeitsplatz dem Betroffenen eine Nachricht zu<br />

hinterlassen, die auch einen Hinweis auf 6.9.3 GHB enthält.<br />

2.9 Gefahrenmeldeanlagen<br />

Kontrolle, ob die Gefahrenmeldeanlagen in den vorgeschriebenen Zeiträumen<br />

gewartet wurde.<br />

Soweit VS-Verwahrgelasse technisch überwacht werden, sind z.B. anhand<br />

von Zeitschreibern die Ein- und Ausschaltzeiten der Gefahrenmeldeanlagen<br />

zu überprüfen. Bei Anwesenheit von VS-Bearbeitern oder VS-Verwaltern<br />

außerhalb der üblichen Arbeitszeit ist deren Notwendigkeit zu prüfen.<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 35 - 3 -<br />

2.10 Zahlenkombinationen<br />

Hinweis, dass<br />

- keine leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen verwendet<br />

werden und<br />

Kontrolle, ob<br />

- die jeweilige Kombination fristgerecht und nachweisbar umgestellt wurde.<br />

Öffnungsversuche<br />

vorzunehmen.<br />

sind mit früher gültigen Zahlenkombinationen<br />

2.11 Technische Prüfungen<br />

Soweit technische Prüfungen erforderlich werden, ist BMWi zu unterrichten.<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 35 - 4 -<br />

Stand: 10.12.06<br />

Geheimschutzplan, Anlage zur Kontrollrichtlinie<br />

Der Geheimschutzplan ist VS-NfD einzustufen und soll u.a. enthalten:<br />

1. Vorschriften<br />

Die anzuwendenden unternehmensinternen Vorschriften zum Schutz von VS<br />

sowie die besonderen Weisungen und Anordnungen des Bundesministeriums für<br />

Wirtschaft und Technologie.<br />

2. Personalübersichten<br />

2.1 VS-Ermächtigte, geordnet nach Namen/Organisationseinheiten mit<br />

Geheimhaltungsgraden; auftragsbezogenes VS-Personalverzeichnis,<br />

2.2 VS-Verwalter/in,<br />

2.3 Schreib- und Vorzimmerkräfte (soweit VS-ermächtigt),<br />

2.4 VS-Kuriere,<br />

2.5 Verzeichnisse des Personals, das besondere Zugangsberechtigung besitzt<br />

(z.B. Krypto-Verwalter, ELOKA-Verpflichtete).<br />

2.6 Anordnungsbefugte (Vervielfältigungen von VS, Vernichtung von VS)<br />

3. Übersicht über die vorhandenen Sicherungseinrichtungen<br />

3.1 VS-Verwahrgelasse und VS-Schlüsselbehälter<br />

3.1.1 Standorte und Benutzer/innen,<br />

3.1.2 Namen der Verwalter/innen der Reserveschlüssel und Zahlenkombinationen,<br />

3.1.3 Aufbewahrungsorte der Reserveschlüssel und Zahlenkombinationen<br />

sowie Zugangsmöglichkeiten (auch außerhalb der Arbeitszeit).<br />

3.2 Gefahrenmeldeanlagen<br />

3.2.1 VS-Verwahrgelasse, die durch Gefahrenmeldeanlagen abgesichert sind<br />

sowie Angaben darüber, wer befugt ist, die Gefahrenmeldeanlagen<br />

scharf und unscharf schalten, wer die Ein- und Ausschaltzeiten<br />

überprüft und wo und durch wen die Reserveschlüssel und<br />

Zahlenkombinationen aufbewahrt bzw. verwaltet werden.<br />

3.2.2 Angaben, bei welcher Stelle (Polizei) Alarm ausgelöst und was in diesem<br />

Falle veranlasst wird.<br />

3.2.3 Plan über den Verlauf der Leitungen der Gefahrenmeldeanlagen<br />

innerhalb des Unternehmensgeländes.<br />

4. Sicherheitsbereiche<br />

Lagepläne über VS-Sperr- und VS-Kontrollzonen sowie die zu deren Schutz<br />

getroffenen Maßnahmen.


GHB - Anlage 35 - 5 -<br />

5. Geräte zur Vernichtung von VS<br />

Standorte und Art der vorhandenen Geräte.<br />

6. Vervielfältigungsgeräte<br />

Standorte der Kopier- und Druckgeräte, mit denen Verschlusssachen gefertigt<br />

werden dürfen.<br />

Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung der unbefugten Vervielfältigung<br />

von Verschlusssachen.<br />

7. Übersicht über sonstige technische und organisatorische Maßnahmen zum<br />

Schutz von VS<br />

7.1 Angaben über Verwaltung und Sicherung der Schlüssel zu Räumen, in denen<br />

Verschlusssachen bearbeitet werden; Schließplan.<br />

7.2 Angaben über Abhörschutzmaßnahmen (abhörtechnische Prüfungen, abhörgeschützte<br />

Telefone, abhörgeschützte / abhörsichere Räume einschließlich<br />

Zutrittsregelung, Reinigung, Schlüsselaufbewahrung usw.).<br />

7.3 Standorte der Kryptogeräte und verwendete Kryptodatenträger<br />

(Schlüsselbereiche).<br />

7.4 VS-Übergabeverhandlungen und VS-Empfangsscheine für VS-Bestandsverzeichnisse.<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 36<br />

Anschriften der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder<br />

Bund Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)<br />

Merianstrasse 100<br />

50765 Köln<br />

Tel.: 0221/792-0<br />

E-mail: poststelle@bfv.bund.de<br />

Baden-Württemberg Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg<br />

Taubenheimstr. 85 a<br />

70372 Stuttgart<br />

Telefon: 0711-954400<br />

Telefax: 0711-9544444<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz-bw.de<br />

E-Mail: lfv-bw@t-online.de<br />

Bayern Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz<br />

Postfach 45 01 45<br />

80901 München<br />

Telefon: 089-312010<br />

Telefax: 089-31201380<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz.bayern.de<br />

E-Mail: inform@lfv.bayern.de<br />

Berlin Senatsverwaltung für Inneres und Sport<br />

Abteilung II C 3, Frau Zitting o.V.i.A.<br />

Potsdamer Straße 186<br />

10783 Berlin<br />

Telefon: 030-90129-0<br />

Telefax: 030-90129-466<br />

Internet: http://www.berlin.de/verfassungsschutz<br />

E-Mail: verfassungsschutz@berlin.de<br />

Brandenburg Ministerium des Innern des Landes Brandenburg<br />

- Abteilung V -<br />

Henning von Tresckow Straße 9-13<br />

14476 Potsdam<br />

Telefon: 0331-8662500<br />

Telefax: 0331-8662599<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz-brandenburg.de<br />

E-Mail: info@verfassungsschutz-brandenburg.de<br />

Bremen Landesamt für Verfassungsschutz Bremen<br />

Flughafenallee 23<br />

28199 Bremen<br />

Telefon: 0421-53770<br />

Telefax: 0421-5377195<br />

Internet:http://www.bremen.de<br />

E-Mail: office@lfv.bremen.de<br />

Hamburg Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg<br />

Johanniswall 4/III<br />

20095 Hamburg<br />

Telefon: 040-244443<br />

Telefax: 040-338360<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz.hamburg.de<br />

E-Mail: poststelle@verfassungsschutz.hamburg.de<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 36 - 2 -<br />

Hessen Landesamt für Verfassungsschutz Hessen<br />

Konrad Adenauer Ring 41-43<br />

65187 Wiesbaden<br />

Telefon: 0611-7200<br />

Telefax: 0611-720179<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz-hessen.de<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Stand: 10.12.06<br />

E-Mail: LfV-Hessen@t-online.de<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />

Abteilung II/5<br />

Postfach 11 05 52<br />

19005 Schwerin<br />

Telefon: 0385-74200<br />

Telefax: 0385-714438<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz-mv.de/<br />

E-Mail: info@verfassungsschutz-mv.de<br />

Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Verfassungsschutz<br />

Büttnerstraße 28<br />

30165 Hannover<br />

Telefon: 0511-67090<br />

Telefax: 0511-6709388<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz.niedersachsen.de<br />

E-Mail: pressestelle@nlfv.niedersachsen.de<br />

Nordrhein-Westfalen Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Abteilung VI<br />

Haroldstr. 5<br />

40213 Düsseldorf<br />

Telefon: 0211-8712821<br />

Telefax: 0211-8712980<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz.nrw.de<br />

E-Mail: kontakt.verfassungsschutz@im.nrw.de<br />

Rheinland-Pfalz Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-<br />

Pfalz, Abteilung 6<br />

Schillerplatz 3-5<br />

55116 Mainz<br />

Telefon: 06131-163773<br />

Telefax: 06131-163688<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz.rlp.de<br />

E-Mail: verfassungsschutz@ism.rlp.de<br />

Saarland Landesamt für Verfassungsschutz Saarland<br />

Postfach 10 20 63<br />

66020 Saarbrücken<br />

Telefon: 0681-30380<br />

Telefax: 0681-3038109<br />

Internet: http://www.innen.saarland.de/9144.htm<br />

E-Mail: info@lfv.saarland.de


GHB - Anlage 36 - 3 -<br />

Sachsen Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen<br />

Neuländer Straße 60<br />

01129 Dresden<br />

Telefon: 0351-85850<br />

Telefax: 0351-8585500<br />

Internet:<br />

http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/verfassungsschutz<br />

E-Mail: verfassungsschutz@lfv.smi.sachsen.de<br />

Sachsen-Anhalt Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt<br />

Abteilung 5<br />

Zuckerbusch 15<br />

39114 Magdeburg<br />

Telefon: 0391-5673900<br />

Telefax: 0391-5673999<br />

Internet: http://www.mi.sachsen-anhalt.de/verfassungsschutz<br />

E-Mail: vschutz@mi.lsa-net.de<br />

Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein<br />

Abteilung IV/7<br />

Düsternbrooker Weg 92<br />

24115 Kiel<br />

Telefon: 0431-9883500<br />

Telefax: 0431-9883503<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz.schleswig-holstein.de<br />

E-Mail: verfassungsschutz.schleswig-holstein@im.landsh.de<br />

Thüringen Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz<br />

Postfach 45 01 21<br />

99051 Erfurt<br />

Telefon: 0361-4406-0<br />

Telefax: 0361-4406-251<br />

Internet: http://www.verfassungsschutz.thueringen.de<br />

E-Mail: kontakt@tlfv.thueringen.de<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 37<br />

Stand: 24.09.07<br />

Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen<br />

beim Einsatz von Informationstechnik in Unternehmen<br />

(VS-IT-Richtlinien / U - VSITR/U)<br />

Die vorliegenden IT-Richtlinien gelten für Unternehmen und Einzelpersonen, die sich gegenüber<br />

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Einhaltung der Vorschriften<br />

des Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft (GHB) verpflichtet haben.<br />

Aufgrund dieser Richtlinien kann es sinnvoll sein, allgemeine IT-spezifische Maßnahmen in<br />

einer betriebsinternen Anweisung festzulegen.<br />

Der Begriff Informationstechnik (IT) umfasst im folgenden Geräte und Verfahren, die auf<br />

elektronischer Grundlage zur automatischen Erfassung, Darstellung, Speicherung, Verarbeitung<br />

oder Übermittlung von Informationen in Form von Texten, Daten, Bildern oder Sprache<br />

dienen.<br />

I. Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich<br />

(1) Die Richtlinien regeln, welche Maßnahmen zur Geheimhaltung von VS beim Einsatz von<br />

Informationstechnik (IT) ergänzend zu den Regelungen des GHB zu treffen sind.<br />

(2) Die Richtlinien sind anzuwenden, wenn VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS<br />

mit IT verarbeitet oder übertragen werden. Sie richten sich an<br />

- Unternehmen und<br />

- Personen, die selbständig tätig oder in Unternehmen beschäftigt sind und die IT für<br />

die Verarbeitung, Speicherung oder Übertragung von VS nutzen oder Tätigkeiten an<br />

IT-Systemen ausüben, bei denen sie sich Zugang zu VS verschaffen können oder die<br />

für den Geheimschutz beim Einsatz von IT für VS zuständig sind.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Richtlinien umfasst<br />

- "VS-Datenträger" ein Speichermedium, das VS enthält,<br />

- "Kryptosystem" alle Mittel, die für eine bestimmte Kryptierung und Dekryptierung benötigt<br />

werden (z. B. Kryptogerät und Kryptodaten),<br />

- "Kryptodaten" eine Folge von Zeichen, die als Parameter zum Kryptieren und Dekryptieren<br />

benötigt werden,<br />

- "IT-Sicherheitsfunktion" eine mit IT realisierte Sicherheitsvorkehrung, insbesondere zur<br />

Kryptierung, Abstrahlsicherheit, Zugriffskontrolle, Beweissicherung, Protokollauswertung,<br />

Wiederaufbereitung oder Wahrung der Unverfälschtheit von Software.<br />

II. Zuständigkeiten<br />

§ 3 Verantwortliche/r für IT-Geheimschutzmaßnahmen<br />

Unternehmen mit komplexen IT-Systemen oder vielfältigen IT-Anwendungen für VS<br />

bestimmen eine/n IT-VS-Beauftragte/n mit IT-Fachkenntnissen, der/die den/die SiBe bei der<br />

Umsetzung dieser Richtlinien unterstützt. Er/sie soll nicht zugleich Aufgaben eines Systemadministrators<br />

bei für VS eingesetzten IT-Systemen wahrnehmen und soll in der Durchführung<br />

dieser Richtlinien durch BMWi besonders geschult sein. Sofern der/die IT-VS-


GHB - Anlage 37 - 2 -<br />

Beauftragte Funktionen des/der betrieblichen Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, darf er/sie<br />

nicht gleichzeitig Aufgaben des/der SiBe ausüben, die sich auf personenbezogene Daten nach<br />

dem SÜG beziehen. Wird ein/e IT-VS-Beauftragte/r nicht bestimmt, so verbleiben dessen/deren<br />

Aufgaben bei dem/der SiBe.<br />

Stand: 24.09.07<br />

§ 4 Aufgaben von BMWi bei der Umsetzung dieser Richtlinien<br />

(1) BMWi berät die Unternehmen bei der Umsetzung dieser Richtlinien und führt Schulungen<br />

durch. Insbesondere wird die Notwendigkeit von Zulassungen nach § 14 Abs. 2 oder<br />

davon abweichenden Maßnahmen durch BMWi festgestellt und, falls erforderlich, durch<br />

das BMWi veranlasst. BMWi kann zu seiner Unterstützung andere Stellen, insbesondere<br />

das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), hinzuziehen.<br />

(2) Zur Umsetzung dieser Richtlinien kann BMWi weitere Hinweise herausgeben, die sich<br />

insbesondere auf folgendes erstrecken:<br />

- Hinweise zur Erstellung von IT-Geheimschutz-Anweisungen,<br />

- Maßnahmen gegen kompromittierende Abstrahlung,<br />

- Verwendung von Passworten und Personenidentifikationsnummern (PIN),<br />

- Installation von Hardware, die für VS eingesetzt werden soll,<br />

- Sicherung von Leitungen für die unkryptierte Übertragung von VS,<br />

- Schutz von IT-Betriebsräumen und Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen,<br />

- Überprüfung neuer oder geänderter Betriebs- / Anwendungssoftware,<br />

- Überprüfung der Geheimschutzmaßnahmen vor Freigabe von IT für VS,<br />

- Durchführung technischer Prüfungen.<br />

III. IT-Planung<br />

§ 5 IT-Planung und -Beschaffung<br />

(1) Ist geplant, IT für VS einzusetzen, so ist der/die SiBe bzw. der/die IT-VS-Beauftragte<br />

bereits zu Planungsbeginn zu beteiligen. Bei komplexen IT-Systemen oder vielfältigen<br />

IT-Anwendungen für VS soll BMWi frühzeitig beratend hinzugezogen werden.<br />

(2) Bereits vor der Beschaffung von IT bzw. vor der Modifizierung vorhandener IT, die für<br />

VS eingesetzt wird, muss - im Einvernehmen mit BMWi - festgelegt werden, welche IT-<br />

Sicherheitsfunktionen das IT-System enthalten muss und welche Sicherheitsleistungen<br />

die IT-Hersteller / -Vertreiber zu erbringen haben. Es ist insbesondere zu beachten, dass<br />

- Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen amtlich zugelassen sein müssen,<br />

- Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen, sobald feststeht, dass sie für VS eingesetzt<br />

werden sollen, geschützt aufbewahrt und transportiert werden müssen,<br />

- eine sicherheitsgerechte Wartung und Instandsetzung der IT-Systeme erfolgt.<br />

§ 6 IT-Geheimschutz-Anweisung<br />

(1) In einer IT-Geheimschutz-Anweisung (ITGA) ist das Sicherheitskonzept für die eingesetzte<br />

IT zu beschreiben. Folgende Unterlagen sind Teil der ITGA:<br />

- Übersicht über die<br />

-- VS-Projekte, die mit dem IT-System bearbeitet werden (sollen),<br />

-- VS-Einstufungen der Daten / Programme,


GHB - Anlage 37 - 3 -<br />

-- eingesetzte/vorgesehene IT (z.B. Hardware, Betriebssysteme, Anwendungssoftware,<br />

Datenträger) und die darin enthaltenen IT-Sicherheitsfunktionen.<br />

- Systemspezifische Verfahrensanweisungen für den Betrieb der IT-Systeme, insbesondere<br />

Benennung der berechtigten Nutzer, der Systemverwalter und sonstigen<br />

Funktionsträger sowie<br />

- Geheimschutzvorkehrungen für den Notfall, Störungsfall oder Schadensfall.<br />

(2) Die ITGA muss BMWi zur Genehmigung zugeleitet werden. Der VS-Betrieb der IT-<br />

Systeme darf erst nach Genehmigung durch BMWi aufgenommen werden. Alle Änderungen<br />

in bezug auf Hardware, Software, Organisation, Anwendungsbereich und (räumliche)<br />

Umgebung sind in der ITGA zu ergänzen. Sofern diese geheimschutzrelevant sind,<br />

ist erneut die Genehmigung von BMWi einzuholen.<br />

Stand: 24.09.07<br />

IV. IT-Einsatz<br />

§ 7 Zugangs - / Zugriffskontrolle und Zugriffsrechte<br />

(1) IT-Systeme, die für VS eingesetzt werden, müssen über ein Zugangs- und Zugriffskontrollsystem<br />

verfügen, das sicherstellt, dass nur Befugte im Rahmen der ihnen erteilten<br />

Zugriffsrechte Zugang erhalten und auf VS zugreifen können. Wiederholt abgewiesene<br />

Zugangs-/Zugriffsversuche sollen für diesen Nutzer zur Systemsperrung führen, die nur<br />

von hierzu besonders beauftragten Personen aufgehoben werden darf.<br />

(2) Bei der Vergabe, Änderung und Rücknahme von Zugriffsrechten muss gewährleistet<br />

sein, dass<br />

- der Antrag dazu von einer berechtigten Stelle stammt (z.B. Projektleiter),<br />

- die zu berechtigende Person ausreichend VS-ermächtigt ist,<br />

- der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" beachtet wird und<br />

- keine sicherheitsmäßig unvereinbare Bündelung von Funktionen entsteht.<br />

Die Übertragung der Befugnis zur Vergabe und Änderung von Zugriffsrechten bedarf der<br />

Zustimmung des/der IT-VS-Beauftragten.<br />

(3) Die Vergabe, Änderung und Rücknahme von Zugriffsrechten ist so zu dokumentieren,<br />

dass jederzeit feststellbar ist, wer zu welchen Zeiten<br />

- zur Vergabe, Änderung oder Rücknahme von Rechten in welchem Umfang berechtigt<br />

war und<br />

- welche für den Geheimschutz relevanten Rechte ausüben konnte.<br />

Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />

(4) Zur Identifizierung/Authentisierung eingesetzte Mittel eines Rechteinhabers in Form von<br />

- Besitz (z.B. Chipkarten) sind wie Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen und<br />

- Wissen (z.B. PIN oder Passwort) sind wie Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen<br />

zu behandeln. Besitzmittel können anstelle der Aufbewahrung in einem VS-<br />

Schlüsselbehälter auch in persönlichem Gewahrsam gehalten werden. Einzelheiten über<br />

die Auswahl, Vergabe, Kontrolle und den Wechsel von Passworten/PIN sind in der<br />

ITGA festzulegen.<br />

(5) Anstelle der in Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen können auch andere Schutzvorkehrungen<br />

getroffen werden (z. B. Betrieb in einem VS-Aktensicherungsraum), soweit damit<br />

ein vergleichbarer Schutz erreicht wird.


GHB - Anlage 37 - 4 -<br />

Stand: 24.09.07<br />

§ 8 Beweissicherung und Protokollauswertung<br />

(1) Für VS eingesetzte IT-Systeme sollen, über eine automatische Beweissicherung<br />

- abgewiesene Zugangs-/Zugriffsversuche,<br />

- Ausdrucke, Ausgaben von VS auf Datenträger und Übermittlungen von VS sowie<br />

- Zugriffe auf VS-Daten<br />

aufzeichnen.<br />

Es soll möglich sein, sicherheitserhebliche Ereignisse bezogen auf einzelne Benutzer,<br />

Benutzergruppen und zugriffsgeschützte Objekte zuverlässig und nachvollziehbar aufzubereiten.<br />

(2) Abgewiesene Zugangs-/Zugriffsversuche sollen vom IT-System unmittelbar dem/der IT-<br />

VS-Beauftragten oder einem/einer von ihm/ihr Beauftragten angezeigt oder revisionssicher<br />

protokolliert werden. Ausdrucke und Ausgaben von VS auf Datenträger, die zur<br />

Weitergabe an Dritte oder zur Archivierung bestimmt sind, sowie Übermittlungen von<br />

VS sind vom IT-System oder auf andere Weise der VS-Registratur anzuzeigen.<br />

(3) Der Zugriff auf die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie ihre Löschung darf nur durch<br />

den/die IT-VS-Beauftragte/n oder eine/n von ihm/ihr Beauftragte/n durchgeführt werden.<br />

Die Aufzeichnungen sind, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, nach Überprüfung<br />

durch den/die IT-VS-Beauftragte/n oder eine/n von ihm/ihr Beauftragte/n zu löschen.<br />

(4) Falls keine automatische Beweissicherung möglich ist, sind manuelle Protokolle zumindest<br />

über<br />

- die VS-Bearbeitungszeiten der berechtigten Nutzer bzw. Zeiten, zu denen an VS-IT-<br />

Systemen gearbeitet wurde und<br />

- Ausdrucke und sonstige Ausgaben (z.B. auf Datenträger) oder Übermittlungen von<br />

VS (gilt nicht für VS-Zwischenmaterial)<br />

zu erstellen. Im Einzelfall können weitere Aufzeichnungen gefordert werden.<br />

§ 9 Wiederaufbereiten, Löschen und Vernichten von VS-Datenträgern<br />

(1) VS-Datenträger mit unkryptierten VS sind vor einer Wiederverwendung durch IT-Nutzer<br />

ohne Zugriffsberechtigung zu allen gespeicherten Daten so aufzubereiten, dass eine<br />

Kenntnisnahme des früheren Inhalts nicht möglich ist. Beim Wiederanlauf von IT-<br />

Systemen sowie bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten muss sichergestellt sein, dass<br />

Unbefugte keine Kenntnis von VS erhalten.<br />

(2) Nicht mehr benötigte VS-Datenträger, die eingestufte VS unkryptiert enthalten haben,<br />

sind physikalisch zu löschen oder zu vernichten.<br />

§ 10 Schutz der Software und Testläufe<br />

(1) Für VS eingesetzte Betriebs- / Anwendungssoftware soll so geschützt sein, dass Veränderungen<br />

durch Unbefugte erkennbar werden (Gewährleistung der Unverfälschtheit).<br />

(2) Der Einsatz neuer oder geänderter Betriebs- / Anwendungssoftware sowie Testläufe sind<br />

dem/der IT-VS-Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen, der/die<br />

- bei neuer oder geänderter Betriebs- / Anwendungssoftware feststellt, ob eine Überprüfung<br />

erforderlich ist und im Bedarfsfall entscheidet, wie diese zu erfolgen hat,<br />

und<br />

- bei Testläufen sicherstellt, dass diese nicht während der VS-Verarbeitung / Übertra-


GHB - Anlage 37 - 5 -<br />

gung durchgeführt werden, grundsätzlich nicht mit VS erfolgen und dass Geheimschutzvorkehrungen<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

Soweit wesentliche Beeinträchtigungen des Geheimschutzes möglich sind, ist der Einsatz<br />

von Betriebs-/Anwendungssoftware bis zur Vorlage eines positiven Prüfergebnisses und<br />

die Durchführung von Testläufen untersagt.<br />

Stand: 24.09.07<br />

§ 11 Systemwartung<br />

(1) Vor Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten sollen die VS aus dem IT-System entfernt<br />

werden. Ist dies nicht möglich, ist entsprechend ermächtigtes Wartungs- oder Instandsetzungspersonal<br />

einzusetzen oder dieses durch geeignetes Fachpersonal zu beaufsichtigen.<br />

Während der VS-Verarbeitung / -Übertragung ist eine Wartung oder Instandsetzung des<br />

IT-Systems grundsätzlich nicht zulässig.<br />

(2) Eine Fernwartung durch eigenes Personal ist zulässig, wenn<br />

- für die Übertragungen im Rahmen der Fernwartung für VS zugelassene Kryptosysteme<br />

eingesetzt werden und<br />

- eine zuverlässige Zugriffskontrolle, Beweissicherung und Überprüfung der Aufzeichnungen<br />

erfolgt.<br />

Die Fernwartung soll grundsätzlich nicht während der VS-Verarbeitung / -Übertragung<br />

durchgeführt werden. Dabei müssen alle im IT-System zugänglichen VS-Daten kryptiert<br />

oder entfernt werden.<br />

(3) Sofern die Fernwartung durch ein anderes Unternehmen durchgeführt werden soll, muss<br />

zusätzlich zu den unter (2) genannten Bedingungen<br />

- BMWi für das (die) jeweilige(n) Projekt(e) zustimmen,<br />

- ein Sicherheitsbescheid von BMWi über dieses Unternehmen vorliegen,<br />

- jeder Fernwartungsvorgang durch das eigene Unternehmen gesondert freigeschaltet<br />

und beendet werden.<br />

§ 12 Abstrahlsicherheit<br />

(1) IT-Hardware, die VS unkryptiert führt, ist unter Beachtung der Hinweise von BMWi zu<br />

installieren.<br />

(2) Durch den amtlichen VS-Auftraggeber ist festzustellen, ob kompromittierende Abstrahlung<br />

zu einem untragbaren Sicherheitsrisiko führt. Die abschließende Entscheidung über<br />

die Erforderlichkeit von Maßnahmen gegen kompromittierende Abstrahlung obliegt<br />

BMWi. Sofern Maßnahmen erforderlich sind, muss die IT-Hardware<br />

- in amtlich zugelassenen abstrahlsicheren Räumen oder Behältern betrieben werden,<br />

- eine amtliche Zulassung für den Betrieb innerhalb einer bestimmten Sicherheitszone<br />

aufweisen und innerhalb einer solchen betrieben werden, oder<br />

- vom BSI als abstrahlsicher zugelassen sein.<br />

Sofern nur in sehr geringem Umfang - maximal 20 Std. pro Monat zu unregelmäßigen<br />

Zeiten - mit kompromittierender Abstrahlung zu rechnen ist, kann im Einvernehmen mit<br />

BMWi auf weitergehende Maßnahmen verzichtet werden.<br />

§ 13 Speicherung, Übertragung und Netzanbindung<br />

(1) VS sind bei Speicherung und Übertragung zu kryptieren. Bei der Speicherung von VS


GHB - Anlage 37 - 6 -<br />

auf Rechnern ohne Anbindung an oder Zugang zu einem anderen Kommunikationsnetz<br />

ist eine Kryptierung nicht erforderlich, wenn die VS materiell gemäß GHB gesichert<br />

sind. Bei der Übertragung von VS kann die Kryptierung außerdem unterbleiben,<br />

- innerhalb eines zutrittsgeschützten IT-Betriebsraumes, oder<br />

- wenn die Übertragungseinrichtungen so geschützt sind, dass ein Zugriff Unbefugter<br />

unverzüglich erkannt wird (approved circuits), oder<br />

- wenn in einem lokalen Netz maximal GEHEIM eingestufte VS übertragen werden<br />

und<br />

-- ein Zugriffskontrollsystem nach § 7 Abs. 1 eingesetzt ist,<br />

-- die Übertragungseinrichtungen sich vollständig in einem Bereich mit zuverlässiger<br />

Zutrittskontrolle befinden oder außerhalb nach Nummer 2 geschützt sind.<br />

Bei Verbindung mit einem anderen Kommunikationsnetz muss dieses und die Verbindung<br />

zu diesem mindestens wie ein lokales Netz geschützt sein.<br />

(2) Soweit die für den Betrieb eines Kryptosystems benötigten Kryptodaten nicht automatisch<br />

bereitgestellt werden, dürfen diese nur von amtlichen Stellen oder in deren Auftrag<br />

hergestellt werden. BMWi teilt den Unternehmen im Bedarfsfall die jeweils zuständige<br />

Stelle mit. Für die Verwaltung von auf dem Kurier-/Postweg bereitgestellten Kryptodaten<br />

ist ein/eine Kryptoverwalter/in und Vertreter/in zu bestellen. Der/die Kryptoverwalter/in<br />

gibt die Kryptodaten in die Kryptosysteme ein oder bei Bedarf an die befugten IT-Nutzer<br />

aus. Namen und Anschrift des/der Kryptoverwalters/in und Vertreters/in sowie Änderungen<br />

sind BMWi mitzuteilen. BMWi leitet die Angaben - sofern erforderlich - an die für<br />

die Herstellung und Verteilung von Kryptodaten zuständige Stelle weiter.<br />

Stand: 24.09.07<br />

§ 14 Zulassung von Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen<br />

(1) Produkte mit Funktionen zur Kryptierung, Abstrahlsicherheit, Löschung oder Vernichtung<br />

von VS-Datenträgern oder Sicherung von Übertragungsleitungen (approved circuits)<br />

müssen vom BSI zugelassen sein. Die in der Zulassung angegebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen<br />

sind zu beachten.<br />

(2) Produkte mit Funktionen zur Zugriffskontrolle, Beweissicherung und Protokollauswertung<br />

oder Wiederaufbereitung oder Unverfälschtheit von Software sollen vom BSI zugelassen<br />

sein. BMWi kann die Verwendung anderer Produkte erlauben, wenn keine geeigneten<br />

zugelassenen oder geprüften Produkte verfügbar sind und eine Zulassung oder Prüfung<br />

nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst werden kann. In diesem Fall sind Produkte zu<br />

bevorzugen, die ein amtlich anerkanntes Prüfzertifikat aufweisen.<br />

(3) Die Zulassungen/Prüfungen erfolgen abgestuft nach der Schutzbedürftigkeit von IT-<br />

Anwendungen für VS auf der Grundlage allgemein anerkannter Sicherheitskriterien und<br />

Verfahren, die bei Bedarf um besondere Prüfungen zum Schutz vor nachrichtendienstlichen<br />

Angriffen zu ergänzen sind.<br />

§ 15 Schutz von IT-Betriebsräumen und Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen<br />

(1) Räume, in denen VS unkryptiert verarbeitet oder übertragen werden, sind gegen unbemerkten<br />

Zutritt Unbefugter zu schützen.<br />

(2) Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie<br />

für VS eingesetzt werden sollen,<br />

- in Räumen nach Absatz 1 oder entsprechend geschützten Räumen aufzubewahren,<br />

- unter ständiger Kontrolle von VS-ermächtigtem Personal zu transportieren oder so


GHB - Anlage 37 - 7 -<br />

zu verpacken, dass ein Zugriff Unbefugter erkennbar wird,<br />

- durch VS-ermächtigtes Personal zu installieren, zu warten und instand zu setzen,<br />

soweit nicht durch organisatorische Maßnahmen (z.B. keine Verarbeitung/Übertragung<br />

von VS in Anwesenheit von Personen und Beaufsichtigung dieser) ein Zugang<br />

zu VS auszuschließen ist, und<br />

- in einem gesonderten Verzeichnis nachzuweisen (z. B. in der ITGA).<br />

Stand: 24.09.07<br />

§ 16 Kennzeichnung von VS<br />

(1) Bei der Darstellung von VS - z. B. Schriftgut - auf Sichtgeräten soll sich, soweit möglich,<br />

der Geheimhaltungsgrad auf jeder Seite oder Darstellung deutlich vom dargestellten Inhalt<br />

abheben (z.B. durch größere Schrift und Fettdruck); einer farblichen Unterscheidung<br />

bedarf es nicht.<br />

(2) VS-Ausdrucke müssen gemäß 6.4 GHB gekennzeichnet sein. Davon abweichend braucht<br />

sich der Geheimhaltungsgrad farblich nicht vom ausgedruckten Inhalt zu unterscheiden.<br />

Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS ist der Geheimhaltungsgrad jedoch<br />

auf der ersten Seite in roter Farbe anzubringen; ausgenommen VS-<br />

Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben wird.<br />

(3) Datenträger mit unkryptierten VS sind mit dem höchsten Geheimhaltungsgrad der darauf<br />

gespeicherten VS gemäß GHB zu kennzeichnen. Bei fest installierten Datenträgern kann<br />

hierauf verzichtet werden. Die Kennzeichnung ist für kryptierte VS nicht erforderlich.<br />

§ 17 Nachweis von VS<br />

(1) Gespeicherte VS brauchen nicht einzeln nachgewiesen zu werden, ausgenommen die<br />

Fälle nach § 8 Abs. 2 Satz 2. Bei Übertragung von VS an Dritte genügt eine elektronische<br />

Empfangsbestätigung.<br />

(2) Ausdrucke von VS sind unverzüglich der VS-Registratur zuzuleiten und im VS-<br />

Bestandsverzeichnis zu registrieren, ausgenommen VS-Zwischenmaterial, das nicht an<br />

Dritte weitergegeben wird.<br />

(3) VS-Datenträger, ihr Verbleib und ihre Vernichtung sind in einem VS-Bestandsverzeichnis<br />

nachzuweisen. Zur Erfassung genügt die Angabe eines Ordnungskriteriums<br />

(z.B. fortlaufende Nummer) sowie des Einsatzbereichs (Organisationseinheit, IT-Nutzer)<br />

und eine Kurzangabe des Aufgabengebiets. VS-Datenträger sind grundsätzlich nur gegen<br />

Quittung weiterzugeben.<br />

§ 18 Datensicherung und Wiederanlauf<br />

(1) Im Rahmen der Datensicherung hinterlegte VS-Daten (einschließlich VS-eingestufter<br />

Programme) sind gemäß den VS-Vorschriften zu behandeln. Sind die VS-Daten kryptiert,<br />

sind die zum Dekryptieren benötigten Kryptodaten gesondert und entsprechend ihrer VS-<br />

Einstufung aufzubewahren.<br />

(2) Bei Wiederanlauf-Vorkehrungen sind die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen einzubeziehen.


GHB - Anlage 37 - 8 -<br />

Stand: 24.09.07<br />

§ 19 Überprüfung der Maßnahmen und Freigabe von IT für VS<br />

(1) Bevor ein IT-System erstmals für VS eingesetzt wird, hat der/die IT-VS-Beauftragte zu<br />

prüfen, ob die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen sind.<br />

(2) Der/die IT-VS-Beauftragte entscheidet über die Freigabe des IT-Systems für VS. Grundsätzlich<br />

darf die Freigabe erst nach Genehmigung der entsprechenden ITGA durch<br />

BMWi erfolgen. Die Freigabe ist zu dokumentieren.<br />

(3) Alle geheimschutzrelevanten Änderungen bei freigegebenen IT-Systemen bedürfen der<br />

vorherigen Zustimmung des/der IT-VS-Beauftragten. Die Änderungen sind in der ITGA<br />

zu dokumentieren. Bei wesentlichen Änderungen muss erneut die Genehmigung von<br />

BMWi eingeholt werden.<br />

§ 20 Kontrollen/Auswertungen<br />

(1) Der/die IT-VS-Beauftragte veranlasst in angemessenen zeitlichen Abständen schwerpunktmäßige<br />

Kontrollen. Es ist insbesondere zu kontrollieren, ob<br />

- IT-Sicherheitskomponenten sicherheitsgerecht eingesetzt, gewartet und instandgesetzt<br />

werden,<br />

- Zugriffsrechte in der erteilten Form erforderlich sind,<br />

- Zugriffsrechte im IT-System korrekt zugewiesen sind und<br />

- die Mittel zur Identifizierung / Authentisierung vorschriftsgemäß geschützt sind.<br />

(2) Die protokollierten Daten im Rahmen der Beweissicherung sind regelmäßig daraufhin zu<br />

überprüfen, ob<br />

- Zugangs-/Zugriffsversuche durch Unbefugte oder versuchte Rechteüberschreitungen<br />

vorgekommen sind und<br />

- Zugriffe auf VS-Daten offensichtlich ungerechtfertigt erfolgten.<br />

(3) Die Ergebnisse der Kontrollen sind zu dokumentieren.<br />

§ 21 Technische Prüfungen<br />

(1) Der/die IT-VS-Beauftragte hat bei IT-Systemen, die für VS eingesetzt werden in angemessenen<br />

zeitlichen Abständen folgende technischen Prüfungen zu veranlassen:<br />

- Prüfung des IT-Systems unter den spezifischen Einsatzbedingungen, ob die erforderlichen<br />

IT-Sicherheitsfunktionen<br />

-- sachgerecht implementiert sind, keine erkennbaren Manipulationen aufweisen und<br />

auch nach Implementierung in das jeweilige IT-System wirksam greifen und nicht<br />

über einen Systemweg manipuliert oder umgangen werden können und<br />

-- auch bei einem Verbund mit anderen IT-Systemen diese Sicherheit aufweisen,<br />

- Abstrahlsicherheits- und Manipulationsprüfungen bei abstrahlsicheren Räumen / Behältern,<br />

bei zonenvermessenen Räumen und bei für VS eingesetzter Hardware. Sofern<br />

sich Anhaltspunkte für technische Mängel ergeben, sind diese unverzüglich BMWi<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Für die Verarbeitung von STRENG GEHEIM eingestufte VS kann BMWi im Einzelfall<br />

besondere Regelungen für technische Prüfungen festlegen.


GHB - Anlage 37 - 9 -<br />

Stand: 24.09.07<br />

V. Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Sicherheitsvorkommnisse<br />

(1) Wenn beim IT-Einsatz für VS oder im Zusammenhang damit bekannt wird oder der Verdacht<br />

entsteht, dass<br />

- Unbefugte Zugriff auf VS erhalten haben oder ihn sich verschaffen wollten,<br />

- IT-Systeme / -Komponenten sicherheitserhebliche Mängel aufweisen, manipuliert<br />

oder entwendet wurden oder<br />

- die Geheimhaltung von VS in anderer Weise verletzt wurde oder gefährdet ist,<br />

ist unverzüglich der/die IT-VS-Beauftragte zu benachrichtigen.<br />

(2) Der/die IT-VS-Beauftragte veranlasst bei Gefahr im Verzuge die unmittelbar erforderlichen<br />

Maßnahmen. Er/sie hat bei Feststellung schwerwiegender Mängel bis zu deren Beseitigung<br />

den IT-Einsatz für VS einzuschränken oder zu untersagen. Der/die SiBe ist unverzüglich<br />

zu unterrichten.<br />

(3) Sicherheitsvorkommnisse und daraufhin veranlasste Maßnahmen sind zu dokumentieren.<br />

Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />

§ 23 IT-Geheimschutzdokumentation<br />

Es ist eine IT-Geheimschutzdokumentation zu führen, die<br />

- IT-Geheimschutz-Anweisungen (ITGA’s) und Freigabebestätigungen für IT-Systeme und<br />

zugrundeliegende Prüfungsergebnisse, für jeweils fünf Jahre sowie<br />

- Dokumentationen der Vergabe, Änderung und Rücknahme von Zugriffsrechten, Kontroll-<br />

/Prüfberichte und Berichte über Sicherheitsvorkommnisse für jeweils fünf Jahre<br />

enthält.


GHB – Anlage 38<br />

Herr/Frau<br />

Stand: 28.01.09<br />

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag/Dienstvertrag/Werkvertrag<br />

wurde durch die Ermächtigungsurkunde des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />

Technologie vom unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung im<br />

Sinne des § 353 b Abs. 2 Strafgesetzbuch zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten<br />

verpflichtet, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als geheimhaltungsbedürftig<br />

gekennzeichnet oder ihm/ihr gegenüber auf andere Weise entsprechend<br />

bezeichnet worden sind. Die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung nach anderen<br />

Vorschriften bleibt unberührt. Der/Die Verpflichtete hat die Anleitung für die Geheimhaltung<br />

in der Wirtschaft erhalten.<br />

Das Unternehmen erklärt und der/die Verpflichtete erkennt an, dass die Pflicht des Arbeitnehmers<br />

zur Geheimhaltung zugleich Bestandteil des Arbeitsvertrages/Dienstvertrages/<br />

Werkvertrages ist.<br />

,<br />

Ort, Datum Beschäftigungsunternehmen<br />

,<br />

Ort, Datum Verpflichteter/e


GHB – Anlage 39<br />

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag/Dienstvertrag/Werkvertrag vor der VS-<br />

Ermächtigung von Personen, die aufgrund einer Abstellungsvereinbarung in einem<br />

anderen Unternehmen tätig sind<br />

Herr/Frau<br />

ist bei dem Unternehmen<br />

beschäftigt (Beschäftigungsunternehmen).<br />

Aufgrund eines Dienstvertrages/Werkvertrages vom<br />

ist er/sie seit dem<br />

in dem Unternehmen<br />

zur Dienstleistung eingesetzt (Einsatzunternehmen).<br />

Herr/Frau<br />

soll beim Einsatzunternehmen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, die eine<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> nach dem <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz erfordert. Nach positivem Abschluss<br />

der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und Erteilung der Ermächtigung wird er/sie unter Hinweis auf die<br />

Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung im Sinne des § 353 b Abs. 2 Strafgesetzbuch zur Geheimhaltung<br />

aller Angelegenheiten des Einsatzunternehmens verpflichtet, die von einer amtlichen Stelle<br />

oder auf deren Veranlassung als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet oder ihm/ihr gegenüber auf<br />

andere Weise entsprechend bezeichnet worden sind. Die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung nach<br />

anderen Vorschriften bleibt unberührt. Dem/der Verpflichteten wird die Anleitung für die Geheimhaltung<br />

in der Wirtschaft bei der Ermächtigung ausgehändigt.<br />

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch gegenüber den Vorgesetzten und Mitarbeitern des<br />

Beschäftigungsunternehmens, soweit eine Kenntnisnahme nicht zur Durchführung eines VS-Auftrages<br />

erforderlich ist. Das Beschäftigungsunternehmen verzichtet darauf, derartige Informationen zu<br />

verlangen.<br />

Das Beschäftigungsunternehmen und das Einsatzunternehmen erklären und der/die Verpflichtete<br />

erkennt an, dass er/sie während seiner/ihrer Abstellung in allen Geheimschutzangelegenheiten, die das<br />

Einsatzunternehmen betreffen, ausschließlich der Weisungsbefugnis des Einsatzunternehmens<br />

unterliegt und in VS-Angelegenheiten nur für dieses Einsatzunternehmen tätig sein darf. Der/die<br />

Verpflichtete kann im Rahmen des zwischen dem Beschäftigungs- und Einsatzunternehmens<br />

abgeschlossenen Dienstvertrages/Werkvertrages in Geheimschutzangelegenheiten auch in anderen<br />

Unternehmen oder bei öffentlichen Stellen tätig werden, soweit dies vom Einsatzunternehmen<br />

gefordert wird. Das Einsatzunternehmen hat dies gegenüber den anderen Stellen zu bestätigen (SiBe-<br />

Bescheinigung).<br />

Das Beschäftigungsunternehmen und das Einsatzunternehmen unterrichten sich gegenseitig<br />

unverzüglich über persönliche Veränderungen und nachträgliche Erkenntnisse im Sinne von Ziffer<br />

Stand: 01.09.2008


GHB – Anlage 39<br />

4.7.1 Geheimschutzhandbuch. Die Nachberichtspflichten gegenüber dem Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie übernimmt das Beschäftigungsunternehmen/Einsatzunternehmen 1 .<br />

Das Beschäftigungsunternehmen erklärt und der/die Verpflichtete erkennt an, dass auch die gegenüber<br />

dem Einsatzunternehmen bestehenden Pflichten zur Geheimhaltung Bestandteil des Arbeitsvertrages/<br />

Dienstvertrages/Werkvertrages sind.<br />

Das Beschäftigungsunternehmen erklärt und der /die Verpflichtete willigt ein, dass der/die Sicherheitsbevollmächtigte<br />

des Einsatzunternehmens die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der<br />

Sicherheitserklärung prüft und hierzu auch, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen des<br />

Beschäftigungsunternehmens beiziehen darf.<br />

Der/ die Verpflichtete willigt ein, dass seine/ihre Sicherheitsakte bei dem/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

des Einsatzunternehmen geführt wird.<br />

Das Beschäftigungsunternehmen willigt ein, dass die Firmendaten (Name und Anschrift des<br />

Unternehmens) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das für die Durchführung<br />

der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zuständig ist, gespeichert werden.<br />

Stand: 01.09.2008<br />

,<br />

Ort, Datum Beschäftigungsunternehmen<br />

,<br />

Ort, Datum Verpflichteter/e<br />

,<br />

Ort, Datum Einsatzunternehmen<br />

1 Nichtzutreffendes bitte streichen


GHB – Anlage 40<br />

Herr/Frau<br />

Stand: 01.09.08<br />

Zusatzvereinbarung zum Vertrag mit freien Mitarbeitern/innen<br />

(Name, Vorname)<br />

soll beim VS-Auftraggeber mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, die eine<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> nach dem <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz erfordert. Nach positivem<br />

Abschluss der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> und Erteilung der Ermächtigung wird er/sie unter Hinweis<br />

auf die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung im Sinne des § 353 b Abs. 2 Strafgesetzbuch zur<br />

Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren<br />

Veranlassung als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet oder ihm/ihr gegenüber auf andere<br />

Weise entsprechend bezeichnet worden sind. Die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung nach<br />

anderen Vorschriften bleibt unberührt. Dem/der Verpflichteten wird die Anleitung für die Geheimhaltung<br />

in der Wirtschaft bei der Ermächtigung ausgehändigt.<br />

Der VS-Auftraggeber erklärt und der/die Verpflichtete erkennt an, dass er/sie während seiner/ihrer<br />

Tätigkeit als freier/e Mitarbeiter/in in allen Geheimschutzangelegenheiten der Weisungsbefugnis<br />

des VS-Auftraggebers unterliegt und in VS-Angelegenheiten nur für diesen VS-Auftraggeber tätig<br />

sein darf. Der/Die freie Mitarbeiter/in verpflichtet sich, dem VS-Auftraggeber jede personelle<br />

Veränderung unverzüglich mitzuteilen.<br />

Der VS-Auftraggeber erklärt und der/die Verpflichtete erkennt an, dass die Pflicht des/der freien<br />

Mitarbeiters/in zur Geheimhaltung zugleich Bestandteil des Vertrages mit dem/der freien<br />

Mitarbeiter/in ist. Der/Die freie Mitarbeiter/in willigt ein, dass seine/ihre Sicherheitsakte beim VS-<br />

Auftraggeber geführt wird.<br />

,<br />

Ort, Datum VS-Auftraggeber<br />

,<br />

Ort, Datum freier/e Mitarbeiter/in


GHB - Anlage 41<br />

Stand: 10.02.06<br />

Erklärung<br />

zur Datenübermittlung zwischen<br />

.........................................................................................................................................<br />

(Beschäftigungsunternehmen)<br />

und<br />

...........................................................................................................................................<br />

((verbundenem Unternehmen) (kapitalmäßige Beteiligung/Konzernzugehörigkeit))<br />

Ich bin/ Wir sind darüber unterrichtet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten<br />

der Betroffenen aus der <strong>Sicherheitsüberprüfung</strong> zwischen<br />

....................................................................................(Beschäftigungsunternehmen)<br />

und<br />

.............................................................................(verbundenem Unternehmen)<br />

nur insoweit zulässig ist, als dies für die Erfüllung der Aufgaben nach dem<br />

<strong>Sicherheitsüberprüfung</strong>sgesetz erforderlich ist und dass eine Datenübermittlung<br />

zwischen Beschäftigungsunternehmen und verbundenem Unternehmen wie eine<br />

Datenübermittlung an Dritte zu behandeln ist.<br />

...........................................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................................<br />

(Ort, Datum, Namen und Unterschriften der Mitarbeiter, die die Sicherheitsakten führen)


GHB - Anlage 42<br />

Kennzeichnung einer GEHEIM eingestuften Verschlusssache (VS)<br />

1. Eine GEHEIM eingestufte VS ist am oberen und unteren Rand mit dem Geheimhaltungsgrad in roter<br />

Farbe zu kennzeichnen. Sollte eine VS aus mehreren Seiten bestehen, ist die Kennzeichnung am<br />

oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite durchzuführen. Entsprechendes gilt auch für<br />

eingestufte Anlagen.<br />

2. GEHEIM eingestufte VS müssen folgende Angaben enthalten:<br />

a) Herausgebende Stelle, Ortsangabe, Datum.<br />

b) VS-Tgb.Nr. mit Jahreszahl und Abkürzung “geh.“.<br />

Auf dem Deckblatt oder der ersten Seite ist die Gesamtzahl der Seiten und die Zahl der Seiten<br />

mit unterschiedlicher VS-Einstufung anzugeben (z.B. Gesamtzahl der Seiten 20; davon 8 geh., 4<br />

VS-Vertr. und 8 VS-NfD). Die erste Seite hat immer den höchsten Geheimhaltungsgrad der VS.<br />

c) Alle beschriebenen Seiten - ggf. auch die der Anlagen - sind zu nummerieren. Bei doppelseitig<br />

bedruckten VS sind nicht beschriebene Rückseiten in die Nummerierung einzubeziehen<br />

(Aufdruck: - LEERSEITE -).<br />

d) Jede GEHEIM eingestufte VS muss eine Ausfertigungsnummer erhalten. Im VS-Tagebuch<br />

(und falls verwendet auch im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis) sind alle<br />

gefertigten Ausfertigungen und das Original ( z.B. als “O“, Aktenexemplar) einzutragen. Die<br />

Ausfertigungsnummer sowie die Gesamtseitenzahl der VS ist auf der ersten Seite anzugeben.<br />

3. Es ist der Zeitpunkt, von dem ab die VS-Einstufung nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen<br />

Umfang erforderlich ist, auf der VS und ggf. auf den Anlagen anzugeben (z.B. ab 1.1.2010 offen).<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 42<br />

Beispiel eines Briefes mit VS-Inhalt 1<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

GEHEIM<br />

auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />

Silesia GmbH 6. August 2003<br />

Elektrotechnische Werkstätten<br />

Sanddornstraße 8<br />

22040 Hamburg,<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

z. Hd. Herrn Konrad Muster o.V.i.A.<br />

Referat Z C 3<br />

53107 Bonn<br />

1. Ausfertigung<br />

1 Seite, davon 1 Seite geh.<br />

Ab 1.1.2010 offen<br />

Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon:<br />

ZS-2380 vom 5.2.1994 Dr.W.-Kr. (040) 3667 - 1<br />

Tgb.-Nr. E-230 (Zentrale)<br />

25/94 geh. Tgb.-Nr. Durchwahl: - 268<br />

2/94 geh. Telefax:<br />

(040) 3667-222<br />

Betrifft: Geheimschutz in der Wirtschaft;<br />

hier: VS-Auftrag ‘Entwicklung K 2“<br />

Bezug: Schreiben des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 3.12.1993<br />

- ZA 13 - 06-20-01 - Tgb.-Nr. 186/93 - geh.<br />

Anrede,<br />

- T e x t - (eingestuft)<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

1 Geheimhaltungsgrade in der vorgeschriebenen Farbe<br />

GEHEIM<br />

auf amtliche Veranlassung geheimgehalten


GHB - Anlage 43<br />

Kennzeichnung einer VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssache (VS)<br />

1. Eine VS-VERTRAULICH eingestufte VS ist am oberen Rand mit dem Geheimhaltungsgrad (in<br />

schwarzer oder blauer Farbe) zu kennzeichnen. Sollte eine VS aus mehreren Seiten bestehen, ist die<br />

Kennzeichnung am oberen Rand jeder beschriebenen Seite durchzuführen. Entsprechendes gilt auch<br />

für eingestufte Anlagen.<br />

2. VS-Vertraulich eingestufte VS müssen folgende Angaben enthalten:<br />

a) Herausgebende Stelle, Ortsangabe, Datum.<br />

b) VS-Tgb.Nr. mit Jahreszahl und Abkürzung “VS-Vertr.“.<br />

Auf dem Deckblatt oder der ersten Seite ist die Gesamtzahl der Seiten und die Zahl der Seiten<br />

mit unterschiedlicher VS-Einstufung anzugeben (z.B. Gesamtzahl der Seiten 20; davon 12 VS-<br />

Vertr. und 8 VS-NfD). Die erste Seite hat immer den höchsten Geheimhaltungsgrad der VS.<br />

c) Alle beschriebenen Seiten - ggf. auch die der Anlagen - sind zu nummerieren. Bei doppelseitig<br />

bedruckten VS sind nicht beschriebene Rückseiten in die Nummerierung einzubeziehen<br />

(Aufdruck: - LEERSEITE -).<br />

d) Jede VS-VERTRAULICH eingestufte VS muss eine Ausfertigungsnummer erhalten. Im VS-<br />

Tagebuch (und falls verwendet auch im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis) sind<br />

alle gefertigten Ausfertigungen und das Original ( z.B. als “O“, Aktenexemplar) einzutragen.<br />

Die Ausfertigungsnummer sowie die Gesamtseitenzahl der VS ist auf der ersten Seite<br />

anzugeben.<br />

3. Es ist der Zeitpunkt, von dem ab die VS-Einstufung nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen<br />

Umfang erforderlich ist, auf der VS und ggf. auf den Anlagen anzugeben (z.B. ab 1.1.2010 offen).<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 43<br />

Beispiel eines Briefes mit VS-Inhalt 1<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

VS-VERTRAULICH<br />

auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />

Silesia GmbH 6. August 2003<br />

Elektrotechnische Werkstätten<br />

Sanddornstraße 8<br />

22040 Hamburg,<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

z. Hd. Herrn Konrad Muster o.V.i.A.<br />

Referat Z C 3<br />

53107 Bonn<br />

1. Ausfertigung<br />

1 Seite, davon 1 Seite VS-Vertr.<br />

Ab 1.1.2010 offen<br />

Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon:<br />

ZS-2380 vom 5.2.1994 Dr.W.-Kr. (040) 3667 - 1<br />

Tgb.-Nr. E-230 (Zentrale)<br />

25/94 VS-Vertr. Tgb.-Nr. Durchwahl: - 268<br />

2/94 VS-Vertr. Telefax:<br />

(040) 3667-222<br />

Betrifft: Geheimschutz in der Wirtschaft;<br />

hier: VS-Auftrag ‘Entwicklung K 2“<br />

Bezug: Schreiben des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 3.12.1993<br />

- ZA 13 - 06-20-01 - Tgb.-Nr. 186/93 - VS-Vertr.<br />

Anrede,<br />

- T e x t - (eingestuft)<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

1 Geheimhaltungsgrade in der vorgeschriebenen Farbe


GHB - Anlage 44<br />

Kennzeichnung unterschiedlich eingestufter Verschlusssachen (VS)<br />

1. Unterschiedliche VS-Einstufungen sind auf dem Deckblatt, auf der ersten Seite der VS oder in einem<br />

gesonderten Inhaltsverzeichnis zu dokumentieren. Die Gesamteinstufung der VS richtet sich nach<br />

dem höchsten VS-Einstufungsgrad. Dieser ist auf der ersten Seite zu vermerken. Bei der Gesamtzahl<br />

der Seiten sind auch die als OFFEN eingestuften Teile der VS mitzuzählen.<br />

2. Anfang und Ende unterschiedlich eingestufter Teile einer VS müssen klar erkennbar sein.<br />

Elektronische Datenträger erhalten insgesamt immer den höchsten Einstufungsgrad, die eine<br />

Information hat, die auf ihnen gespeichert ist.<br />

Niederschrift<br />

Stand: 10.02.06<br />

Beispiel für eine unterschiedlich eingestufte VS 1<br />

GEHEIM<br />

auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />

Die Verschlusssache umfasst mit / ohne<br />

Anschreiben insgesamt 20 Seiten.<br />

Punkt 1: 5. 1-3 GEHEIM<br />

Punkt 2: 5.4-8 VS-VERTRAULICH<br />

Punkt 3: 5. 9-20 Offen<br />

über die Besprechung am:<br />

Punkt 1: GEHEIM<br />

Seite 1-3 auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />

Text<br />

____________________________________________________________________________<br />

Punkt 2: VS-VERTRAULICH<br />

Seite 4-8 auf amtliche Veranlassung geheimgehalten<br />

Text<br />

____________________________________________________________________________<br />

Punkt 3:<br />

Seite 9-20 Offen<br />

Text<br />

____________________________________________________________________________<br />

1 Geheimhaltungsgrade in der vorgeschriebenen Farbe<br />

GEHEIM<br />

auf amtliche Veranlassung geheimgehalten


GHB - Anlage 45<br />

Stand: 10.12.06<br />

Leitfaden für unternehmensinterne VS-<br />

Vervielfältigungsanweisungen<br />

Unternehmensinterne VS-Vervielfältigungsanweisungen müssen auf der Grundlage<br />

der Bestimmungen des GHB und dieser Rahmenvorschrift erstellt werden.<br />

Die VS-Vervielfältigungsanweisungen müssen mindestens folgenden<br />

Grundforderungen entsprechen:<br />

1. Geltungsbereich der unternehmensinternen VS-Vervielfältigungsanweisung<br />

Angabe der Abteilungen/Betriebsstätten/Werke, für die die unternehmensinterne<br />

VS-Vervielfältigungsanweisung gilt.<br />

2. Anwendungsbereich<br />

(1) Vervielfältigungen im Sinne dieser Rahmenvorschrift sind Druckerzeugnisse<br />

und sonstige Abdrucke, Fotokopien, Abschriften, Auszüge oder<br />

Vervielfältigungen von VS-Schriftgut (einschließlich VS-Zeichnungen o.ä.).<br />

(2) Die Vervielfältigungsanweisung gilt nicht für die Mikroverfilmung von VS,<br />

für die erforderlichenfalls eine besondere unternehmensinterne Anweisung<br />

herausgegeben werden muss.<br />

(3) Die Weitergabe und das Vervielfältigen von VS im Rahmen der<br />

Fernübertragung ist unverschlüsselt nicht zulässig. Im übrigen wird auf 6.10.<br />

GHB hingewiesen.<br />

3. Hinweis auf die Zulässigkeit der Vervielfältigung von VS<br />

(1) VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH dürfen<br />

ohne Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers vervielfältigt werden,<br />

soweit dies zur Durchführung des VS-Auftrages notwendig ist und der<br />

amtliche VS-Auftraggeber nichts anderes verfügt hat. Bei der Beurteilung der<br />

Notwendigkeit der VS-Vervielfältigung und bei der Festlegung der Anzahl<br />

der zu erstellenden Kopien ist restriktiv zu verfahren und der Grundsatz<br />

„Kenntnis nur, wenn nötig“ zu beachten.<br />

(2) Die Vervielfältigung von STRENG GEHEIM ist nicht gestattet, es sei denn,<br />

der VS-Herausgeber hat eingewilligt.<br />

4. Anordnungsbefugte Personen<br />

Anordnungsbefugte Personen müssen VS-ermächtigt und sollen grundsätzlich nur<br />

Angehörige der fachlich zuständigen Stellen in leitender Funktion sein, z.B.<br />

Projektleiter, Leiter der Entwicklungsabteilungen, der/die SiBe bzw. dessen/deren<br />

Vertreter/in.<br />

Der/die SiBe führt über anordnungsbefugte Personen ein Verzeichnis in<br />

mindestens zweifacher Ausfertigung. Je ein Exemplar muss bei dem/der SiBe und<br />

in der VS-Registratur aufbewahrt werden.<br />

Das Verzeichnis muss enthalten: Name und Vorname der anordnungsbefugten<br />

Personen und deren Unterschriftsprobe.<br />

5. Antragsverfahren für VS-Vervielfältigungen


GHB - Anlage 45 - 2 -<br />

(1) Vervielfältigungen von VS sind schriftlich bei der zuständigen<br />

anordnungsbefugten Person zu beantragen. Hierbei ist die Verwendung eines<br />

dem Muster der Anlage 46 GHB entsprechenden Formulars vorzusehen.<br />

Anzahl und Empfänger der Vervielfältigungen sind auf der vervielfältigten<br />

VS oder auf dem Auftragsformular zu verfügen.<br />

(2) VS-Vervielfältigungsaufträge dürfen der VS-Vervielfältigungsstelle<br />

grundsätzlich nur über die VS-Registratur oder den/die SiBe zugeleitet<br />

werden, falls der/die VS-Verwalter/in diese Arbeiten nicht selbst erledigt.<br />

Alle VS-Unterlagen (Original, Vervielfältigungen, Über- und Fehldrucke)<br />

sowie des VS-Zwischenmaterials (z.B. Folien usw.) sind - nach Registrierung<br />

auf dem VS-Vervielfältigungsauftrag - an die VS-Registratur zu geben.<br />

6. Genaue Orts-/Raumbezeichnung und Öffnungszeiten der für die VS-<br />

Vervielfältigung zugelassenen Vervielfältigungsstellen<br />

(1) VS-Vervielfältigungsarbeiten dürfen nur mit Kopiergeräten/Vervielfältigungsautomaten<br />

und in Räumen durchgeführt werden, die für die VS-Vervielfältigung<br />

in der unternehmensinternen Anweisung zugelassen sind. Bei<br />

allen anderen Vervielfältigungsgeräten, die in Gebäuden oder in der Nähe<br />

von Stellen stehen, in denen VS bearbeitet werden, ist durch Aushänge darauf<br />

hinzuweisen, dass die Vervielfältigung von VS nicht gestattet ist.<br />

(2) Vervielfältigungen von VS dürfen nur in Gegenwart von mindestens zwei<br />

VS-Ermächtigten durchgeführt werden (Vier-Augen-Prinzip). Während der<br />

Dauer der Vervielfältigung von VS dürfen sich nur entsprechend VS-<br />

Ermächtigte an der Vervielfältigungsstelle aufhalten. Bei häufiger oder länger<br />

andauernder Vervielfältigung von VS ist die Vervielfältigungsstelle für die<br />

Dauer der VS-Vervielfältigung zur VS-Kontrollzone zu erklären.<br />

(3) Für die Vervielfältigung von VS dürfen nur Geräte benutzt werden, bei denen<br />

gewährleistet ist, dass nach Beendigung der VS-Vervielfältigung eine<br />

Reproduktion der vervielfältigten VS oder ein sonstiges Lesbarmachen nicht<br />

mehr möglich ist.<br />

7. Hinweise für die Behandlung der VS-Vervielfältigungen<br />

7.1 Kennzeichnung der VS-Vervielfältigungen<br />

Vervielfältigungen sind von der VS-Registratur vorschriftsmäßig so zu kennzeichnen,<br />

dass sich die VS-Ausfertigungsnummern der einzelnen Kopien bei<br />

unternehmenseigenen VS deutlich von der Ausfertigung des Originals<br />

unterscheiden. Unternehmensfremde VS erhalten bei Ablichtungen als<br />

Unterscheidungskriterien eine zweite arabische Zahl nach der<br />

Ausfertigungsnummer (z.B. 4.1.) oder eine fortlaufende römische Zahl als<br />

Hochzahl (z.B. 4. I. ). Bei Vervielfältigungen von VS der Einstufung GEHEIM<br />

oder STRENG GEHEIM ist jede Seite oben und unten mit dem<br />

entsprechenden zusätzlichen Stempelaufdruck in roter Farbe zu versehen.<br />

7.2 Registrierung der VS-Vervielfältigungen<br />

Unmittelbar nach Eingang in der VS-Registratur sind die VS-<br />

Vervielfältigungen in das VS-Bestandsverzeichnis bzw. in den VS-<br />

Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis einzutragen. Im VS-Bestands-<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 45 - 3 -<br />

verzeichnis ist die Anzahl der erstellten Kopien und ggf. die Nummer und die<br />

Seite des evtl. benutzten VS-Ausfertigungs/VS-Vervielfältigungsnachweises<br />

zu vermerken.<br />

7.3 Weitergabe der VS-Vervielfältigungen<br />

Erst nach Eintragung in das VS-Bestandsverzeichnis bzw. in den VS-<br />

Ausfertigungs- / VS-Vervielfältigungsnachweis dürfen die vervielfältigten<br />

VS dem/der Antragssteller/in durch die VS-Registratur gegen<br />

Empfangsquittung (VS-Quittungsbuch) übergeben werden.<br />

7.4 Vernichtung von VS-Zwischenmaterial<br />

Bei der Durchführung von Vervielfältigungsarbeiten anfallendes VS-<br />

Zwischenmaterial (z.B. Fehl- oder Überdrucke) ist auf dem VS-<br />

Vervielfältigungsauftragsformular zu vermerken und an die VS-Registratur<br />

zur unverzüglichen vorschriftsmäßigen Vernichtung zu geben.<br />

7.5 Sammlung der VS-Vervielfältigungsaufträge<br />

Nach Erledigung der Vervielfältigungsarbeiten sind die angefallenen VS-Vervielfältigungsaufträge<br />

von der VS-Registratur fünf Jahre aufzubewahren.<br />

7.6 Manuelle VS-Vervielfältigungen<br />

Sofern im Einzelfall VS manuell vervielfältigt werden (abschreiben,<br />

abzeichnen usw.), regelt der/die SiBe das Verfahren in sinngemäßer<br />

Anwendung dieser Rahmenvorschrift.<br />

8. Kontrolle durch den/die SiBe<br />

Der/die SiBe kontrolliert nachweisbar in unregelmäßigen Zeitabständen stichprobenweise<br />

die Einhaltung dieser Rahmenvorschrift.<br />

Stand: 10.12.06


GHB – Anlage 46<br />

......................................................................................... ...............................den..............................<br />

(Name u. Abteilung des/der Antragsstellers/in)<br />

1. An die<br />

VS-Vervielfältigungsstelle<br />

- über VS-Registratur –<br />

Stand: 29.06.09<br />

VS—Vervielfältigungsauftrag Nr.:......./..........<br />

für Ausfertigungen / Vervielfältigungen von VS<br />

(bitte vollständig ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen)<br />

Ich bitte, die beigefügte Verschlusssache zu vervielfältigen.<br />

....................................................................................................................................................<br />

(genaue Bezeichnung der VS)<br />

Tgb.-Nr.:.........../........... Ausf.-Nr.:................ Seitenzahl................<br />

Gewünschte Kopierart und Anzahl:<br />

Kopienart<br />

Anzahl der Kopien<br />

Vervielfältigung<br />

DIN A 3 / 4 / 5<br />

...................................................................<br />

Unterschrift des/der Anordnungsbefugten<br />

2. Die Kopie(n) wurde(n) wie oben angegeben gefertigt.<br />

3. Es ist/sind..............Blatt Über-/Fehldruck(e) angefallen.<br />

(Blau-)Pause /<br />

Transparent<br />

Sonstige<br />

Kopienart:........................<br />

................................................................................ .....................................................................<br />

Unterschrift des / der Vervielfältigers/in Unterschrift des / der Zeugen/in<br />

4. Kopie(n) ist - sind - ordnungsgemäß gekennzeichnet und im VS-Tagebuch sowie ggf. im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />

registriert worden. In Ziffer 3. aufgeführte Über-<br />

/Fehldrucke wurden vernichtet.<br />

.................................................................................<br />

(Unterschrift des/der VS-Verwalters/in)


Hinweise zum VS-Vervielfältigungsauftrag<br />

Stand: 29.06.09<br />

- 2 -<br />

1. Vervielfältigungen sind nur an den durch den/die SiBe hierfür bestimmten, gegebenenfalls in einer<br />

VS-Vervielfältigungsanweisung bezeichneten Stelle und in Gegenwart eines weiteren entsprechend<br />

VS-Ermächtigten zulässig (Vier-Augen-Prinzip). Die Anzahl der VS-Vervielfältigungen und die Vernichtung<br />

von gegebenenfalls entstandenem VS-Zwischenmaterial ist durch Unterschrift der<br />

Beteiligten auf dem VS-Vervielfältigungsauftrag zu bestätigen.<br />

2. Vervielfältigungen von STRENG GEHEIM eingestuften VS sind nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen<br />

der Einwilligung des VS-Herausgebers.<br />

3. Soweit der VS-Herausgeber nicht anders verfügt hat, entscheidet der/die zur Anordnung von VS-<br />

Vervielfältigungen Befugte über die Anzahl der nötigen VS-Vervielfältigungen von GEHEIM oder<br />

VS-VERTRAULICH eingestuften VS und unterschreibt den VS-Vervielfältigungsauftrag. Gegebenenfalls<br />

ist eine Verfügung des VS-Herausgebers, die die VS-Vervielfältigung von seiner<br />

Zustimmung abhängig macht, zu beachten.<br />

4. Das Original einer VS darf nur einmal erstellt werden, wird als Ausfertigung nicht gezählt und ist im<br />

VS-Bestandsverzeichnis zu registrieren.<br />

5. VS-Vervielfältigungen sind unverzüglich im VS-Tagebuch zu registrieren und werden nur über die<br />

VS-Registratur ausgehändigt. Wird neben dem VS-Tagebuch ein VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />

geführt, ist darauf im VS-Tagebuch hinzuweisen.<br />

6. Im VS-Vervielfältigungsauftrag muss die VS und der Umfang der VS-Vervielfältigungen genau<br />

bezeichnet werden und verbleibt bei der VS-Registratur.<br />

7. Angefallene Über- bzw. Fehldrucke sind in Ziffer 3 des VS-Vervielfältigungsauftrags zu vermerken<br />

und der VS-Registratur bzw. dem/der VS-Verwalter/in zuzuleiten. Dort sind sie sofort ohne<br />

Vernichtungsverhandlung zu vernichten.<br />

8. Vervielfältigte VS, die GEHEIM eingestuft sind, sind rot nachzustempeln.<br />

9. VS-Vervielfältigungen (auch auszugsweise) von nicht mittels elektronischer Medien hergestelltem<br />

VS-Schriftgut (Kopien, Abdrucke, Abschriften) sind vom/von der SiBe in einer BMWi zur<br />

vorherigen Genehmigung vorzulegenden VS-Vervielfältigungsanweisung zu regeln. Für VS-<br />

Vervielfältigungen mittels elektronischer Medien (z. B. Fax, Scanner, PC) gelten die VS-IT-<br />

Richtlinien.<br />

10. Für alle VS-Vervielfältigungen gilt der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“.<br />

11. Die VS-Vervielfältigungsaufträge sind fünf Jahre aufzubewahren und im VS-Tagebuch unter b) in<br />

den Spalten 3 bzw. 4 einzutragen.


GHB - Anlage 47<br />

Deckblatt VS-Tagebuch<br />

Unternehmen: .......................................................................................................................<br />

Stand: 10.02.06<br />

VS-Tagebuch<br />

Nummer:......<br />

für<br />

Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade<br />

VS-VERTRAULICH und GEHEIM<br />

Dieses VS-Tagebuch umfasst 50 Doppelseiten.<br />

Bei der Führung des VS-Tagebuches sind die Allgemeinen Hinweise zum Führen von VS-Tagebüchern<br />

und die Erläuterungen zu beachten.<br />

............................................ ...................................................................................<br />

(Angefangen am) (Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten)<br />

Geführt:<br />

von - bis von (Name) Unterschrift<br />

.....................................................<br />

(Abgeschlossen am 1 )<br />

1 Es ist das Datum einzutragen, an dem die letzte in diesem VS-Tagebuch noch nicht durchgestrichene<br />

Verschlusssache versandt, herabgestuft oder vernichtet worden ist.


GHB - Anlage 47<br />

Linke Seite VS-Tagebuch<br />

Tgb. Nr. /<br />

Jahreszahl<br />

Geheim-<br />

haltungs-<br />

grad<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

Eingang<br />

Lfd. a)Ausferti- a) Verviel- VS- a) Datum a) Einsender / GesamtseiBezeich- Nr. der gungs-Nr.fältigungs-Ausferti- b) Ein- Abteilung tenzahl,nung Anlagen<br />

Nr. gungs- /VS- gang der b) Tgb. Nr. davon der VS<br />

Vervielfälti- VS<br />

GEHEIM, Inhaltsangagungsnach<br />

(bzw. der bei Anlagen: VS-Vertr. beweis<br />

Anlagen) c) Ersteller VS-NfD,<br />

b)<br />

Nr. und<br />

d) Tgb. Nr.<br />

des Erstellers<br />

offen,<br />

Leerseiten<br />

Vervielfältigungsauftrags-<br />

Nr.<br />

Seite<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9


GHB - Anlage 47<br />

Rechte Seite VS-Tagebuch<br />

Weitergabe<br />

Ausgangs-<br />

Datum<br />

Stand: 10.02.06<br />

Extern Intern<br />

Empfänger VS-<br />

Empfangsschein<br />

a) Nr.<br />

b) zurück am<br />

- 3 -<br />

Ausgang<br />

Nr. des VS-<br />

Quittungsbuches und lfd.<br />

Nr. bzw. Nr. des internen<br />

VS-Empfangsscheins<br />

a) Höher-/<br />

Herabstufungsverfügung<br />

b) Nr. der VS-<br />

Vernichtungs-<br />

verhandlung<br />

Bemerkungen<br />

10 11 12 13<br />

c) Fristen<br />

14 15


GHB - Anlage 47<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 4 -<br />

Allgemeine Hinweise zur Führung von VS-Tagebüchern<br />

1. Auf der ersten Seite ist zu vermerken: Unternehmensname, lfd. Nr. des VS-Tagebuches, von wem<br />

und für welchen Zeitraum das VS-Tagebuch geführt wurde bzw. wird. Der/die<br />

2.<br />

Sicherheitsbevollmächtigte (SiBe) muss auf der ersten Seite des VS-Tagebuches, bei Karteikarten<br />

auf jeder Seite, unterschreiben, bevor Eintragungen vorgenommen werden. Der/die VS-Verwalter/in<br />

muss den Empfang der VS-Tagebücher gegenüber dem/der SiBe quittieren.<br />

Die Seiten der VS-Tagebücher sind fortlaufend nummeriert. VS-Tagebücher dürfen nach vorheriger<br />

Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auch in Karteiform<br />

geführt werden. Die Karteikarten müssen fortlaufend nummeriert werden (fest eingedruckt), den<br />

Unternehmensnamen tragen und vor Ausgabe von dem/der SiBe einzeln unterschrieben worden sein.<br />

3. In den VS-Tagebüchern sind Ein- und Ausgang, Verbleib, Vervielfältigung, Herabstufung und<br />

Vernichtung von GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS nachzuweisen. In den<br />

Nachweisen zu VS-Tgb.Nrn. sind Eingang, Zugang, Bestand, Verbleib und Vernichtung von<br />

einzelnen eingestuften Seiten zu VS-Tgb.Nrn. nachzuweisen. STRENG GEHEIM eingestufte VS<br />

sind in einem getrennten VS-Tagebuch zu dokumentieren.<br />

4. Jede VS ist mit einer eigenen fortlaufenden VS-Tgb.Nr. und mit allen Ausfertigungen im VS-<br />

Tagebuch zu registrieren. Anlagen zu einer VS sind unter der gleichen VS-Tgb.Nr. mit einer<br />

zusätzlichen Anlagennummer (z.B. 1/93-1-) oder mit einer eigenen VS-Tgb.Nr. einzutragen.<br />

5. Änderungen der Eintragungen in VS-Tagebüchern müssen erkennbar sein. Sie sind mit Datum und<br />

Unterschrift zu versehen. Bei Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist<br />

unzulässig, Eintragungen unkenntlich zu machen sowie Blätter zu entfernen oder einzufügen. VS-<br />

Tagebücher sind nach Austragung der letzten VS fünf Jahre aufzubewahren.<br />

6. Der/die SiBe führt einen schriftlichen Nachweis über alle im Unternehmen geführten VS-<br />

Tagebücher. Wenn für VS-Material, Patente, spezielle Projekte o.ä. gesonderte VS-Tagebücher<br />

geführt werden, erhalten die VS-Tgb.Nrn. dieser VS-Tagebücher aus Unterscheidungsgründen einen<br />

Zusatzbuchstaben vor der VS-Tgb.Nr. (z.B. P 1/90 für Patente).<br />

7. Der Nachweis von VS kann auch IT-gestützt nach Einwilligung des BMWi erfolgen.


GHB - Anlage 47<br />

Erläuterungen zum VS-Tagebuch<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 5 -<br />

1. Es ist zweckmäßig, zwischen den einzelnen VS-Tgb.Nrn. mehrere Zeilen freizulassen, damit<br />

nachträgliche Ergänzungen möglich sind. Im Regelfall sollten auf einer Seite nicht mehr als<br />

zwei VS-Tgb.Nrn. eingetragen werden. Im VS-Tagebuch sind auf der linken Seite (Spalte 1-<br />

9) alle Eingänge (von anderen Unternehmen und von Behörden sowie von im eigenen<br />

Unternehmen erstellten VS) und auf der rechten Seite (Spalten 10-15), sofern kein VS-<br />

Ausfertigungs-/ VS-Vervielfältigungsnachweis geführt wird, alle Ausgänge (einschließlich<br />

Herabstufungen und Vernichtungen sowie die Weitergabe im eigenen Unternehmen)<br />

einzutragen.<br />

2. Wenn Eintragungen im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis wegen des<br />

Umfangs der zu fertigenden Kopien erforderlich sind, werden die Ausgänge der im eigenen<br />

Unternehmen hergestellten Ausfertigungen bzw. Vervielfältigungen, die im VS-Tagebuch in<br />

Spalte 3 bzw. 4 zusammengefasst einzutragen sind, nicht auf der rechten Ausgangsseite des<br />

VS-Tagebuches, sondern nur im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />

nachgewiesen. In Spalte 5 des VS-Tagebuches wird vermerkt, in welchem VS-<br />

Ausfertigungs/VS-Vervielfältigungsnachweis (lfd. Nr.) und auf welcher Seite die Eintragungen<br />

erfolgt sind.<br />

3. Bei Unternehmen mit geringem VS-Aufkommen (weniger als 50 VS-Tgb.Nrn. pro Jahr)<br />

empfiehlt es sich, pro Seite nur eine VS-Tgb.Nr. einzutragen. Die im eigenen Unternehmen<br />

hergestellten VS-Ausfertigungen oder VS-Vervielfältigungen können dann (ohne dass ein<br />

besonderer VS-Ausfertigungs- / VS-Vervielfältigungsnachweis geführt wird) einzeln<br />

untereinander (in einer freien Zeile) in Spalte 3 bzw. 4 des VS-Tagebuches eingetragen<br />

werden. Ihr Ausgang wird in diesem Fall auf der rechten Seite des VS-Tagebuches in<br />

derselben Zeile nachgewiesen.<br />

4. Ausfertigungsnummern werden grundsätzlich bei eigenen, d.h. in dem Unternehmen<br />

erstellten VS, Vervielfältigungsnummern bei unternehmensfremden VS vergeben.<br />

5. VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) sind<br />

nicht in das VS-Tagebuch einzutragen.<br />

6. Anschreiben, die „ohne Anlagen offen“ sind und von der VS-Registratur keine eigene VS-<br />

Tgb.Nr. erhalten, müssen nicht im VS-Tagebuch eingetragen werden.<br />

Spalte 1 Tgb.Nr. / Jahreszahl; Geheimhaltungsgrad:<br />

• In Spalte 1 ist (jährlich mit Nummer 1 beginnend) die lfd. VS-Tgb.Nr. und - getrennt<br />

durch einen Schrägstrich - die Jahreszahl einzusetzen. Darunter ist der abgekürzte<br />

Geheimhaltungsgrad (geh. oder VS-Vertr.) anzugeben. NATO-VS sind mit NS für<br />

NATO SECRET oder NC für NATO CONFIDENTIAL zu registrieren.<br />

• VS-Tgb.Nr. von zusätzlich geführten VS-Tagebüchern erhalten aus<br />

Unterscheidungsgründen einen Zusatzbuchstaben vor der VS-Tgb.Nr. (z.B. M 1/90,<br />

wenn ein VS-Materialtagebuch geführt wird).


GHB - Anlage 47<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 6 -<br />

Spalte 2 Lfd. Nr. der Anlagen:<br />

• Jede zu einer VS gehörende eingestufte Anlage erhält eine eigene fortlaufende Nummer,<br />

die unter derselben VS-Tgb.Nr. wie die VS, jedoch in Spalte 2 des VS-Tagebuches<br />

eingetragen wird (Beispiel: -1- für die erste Anlage; im VS-Eingangsstempel wird z.B.<br />

1/94-1-geh. vermerkt).<br />

• Die Spalte 1 wird bei Anlagen nicht ausgefüllt.<br />

• Anlagen können jedoch auch, wenn es aus Arbeitsgründen zweckmäßig erscheint, mit<br />

einer eigenen VS-Tgb.Nr. in das VS-Tagebuch eingetragen werden.<br />

Spalte 3 a) VS-Ausfertigungs Nr.; b) VS-Vervielfältigungsauftrag Nr.:<br />

• In Spalte 3 müssen alle im eigenen Unternehmen erstellten VS erfasst werden, z.B. O<br />

(Original/Aktenexemplar) und alle davon hergestellten VS-Ausfertigungen, die jeweils in<br />

eine eigene Zeile in Spalte 3 einzutragen sind, falls kein VS-Ausfertigungs-/VS-<br />

Vervielfältigungsnachweis geführt wird. Wird ein VS-Ausfertigungs-/VS-<br />

Vervielfältigungsnachweis geführt, können die VS-Ausfertigungen bzw. VS-<br />

Vervielfältigungen im VS-Tagebuch in einer Zeile eingetragen werden (z.B. 1-20). Der<br />

technische Ablauf bei der Herstellung von Kopien ist bei der Erläuterung zu Spalte 4<br />

beschrieben. Die laufende Nr. des VS-Vervielfältigungsauftrages mit der Jahreszahl ist<br />

unter b) anzugeben (z.B. 2/94).<br />

• Sollen von VS-Ausfertigungen (nicht vom Original) weitere VS-Vervielfältigungen<br />

notwendig werden, sind diese in Spalte 4 einzutragen.<br />

• Ferner ist die VS-Ausfertigungsnummer der von anderen Unternehmen oder Behörden<br />

eingegangenen VS (und zugehörigen Anlagen) in dieser Spalte unter a) zu vermerken.<br />

Gehen mehrere Ausfertigungen ein, so ist jede Ausfertigung mit ihrer<br />

Ausfertigungsnummer untereinander in einer eigenen Zeile einzutragen. In diesem Fall<br />

ist b) nicht auszufüllen.<br />

• Fehlt z.B. bei einer von Behörden eingegangenen VS des Geheimhaltungsgrades VS-<br />

VERTRAULICH die Ausfertigungsnummer, ist eine unternehmensinterne und als solche<br />

kenntlich gemachte Ausfertigungsnummer zu vergeben und entsprechend einzutragen<br />

(Beispiel: 1. Ausfertigung – firmenintern oder 1.-f-).<br />

Spalte 4 a) VS-Vervielfältigungs Nr.; b) VS-Vervielfältigungsauftrag Nr.:<br />

• VS-Vervielfältigungen dürfen grundsätzlich nur von bzw. über die VS-Registratur<br />

hergestellt werden. VS-Vervielfältigungen erhalten als Unterscheidungskriterium eine<br />

fortlaufende arabische Zahl oder eine römische Hochzahl hinter der<br />

Ausfertigungsnummer (z.B. 4.1. oder 4. I ) und sind in dieser Spalte unter a) in einer<br />

freien Zeile einzutragen.<br />

• Wenn von VS Vervielfältigungen benötigt werden, ist ein VS-Vervielfältigungsauftrag<br />

auszufüllen, der von einer anordnungsbefugten Person zu unterschreiben ist. Die<br />

Nummer des VS-Vervielfältigungsauftrages mit der Jahreszahl ist unter b) einzutragen<br />

(z.B. 2/94). Der Verbleib (Absendung, Vernichtung usw.) ist auf der Ausgangsseite<br />

(Spalten 10-14) in derselben Zeile nachzuweisen.<br />

Spalte 5 VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis Nr. und Seite:<br />

• Besteht wegen des erheblichen Umfangs der herzustellenden Ausfertigungen oder<br />

Vervielfältigungen die Notwendigkeit, einen VS-Ausfertigungs-/VS-<br />

Vervielfältigungsnachweis zu führen, so sind im VS-Tagebuch in den Spalten 3 bzw. 4<br />

die erstellten Ausfertigungen bzw. Vervielfältigungen zusammengefasst einzutragen


GHB - Anlage 47<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 7 -<br />

(z.B. 1.- 40. oder 1. I . - 1. X .). In Spalte 5 ist die lfd. Nr. und die Seitenzahl des VS-<br />

Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweises einzutragen (z.B. 2/3 für den 2.<br />

Nachweis und die Seite 3). In diesem Fall ist die Ausgangsseite nicht auszufüllen<br />

(Spalten 10-14).<br />

Spalte 6 a) Datum; b) Eingang der VS (bzw. der Anlagen):<br />

• In dieser Spalte sind das Ausstellungsdatum und das Eingangsdatum der VS einzutragen.<br />

Anlagen können unter einem anderen Datum erstellt sein als die VS, mit der die Anlage<br />

übersandt wurde. In diesem Fall ist das Erstellungsdatum der Anlage gesondert zu<br />

vermerken.<br />

Spalte 7 a) Einsender/Abteilung; b) Tgb.Nr.; c) Ersteller; d) Tgb.Nr. des Erstellers:<br />

• In Spalte 7 sind der Einsender (Unternehmen oder Behörde) und die Tgb. Nr. des<br />

Einsenders sowie bei Anlagen der Ersteller und die Tgb.Nr. des Erstellers zu vermerken.<br />

• Bei VS, die im eigenen Unternehmen erstellt werden, ist als Einsender die Abteilung, in<br />

der die VS gefertigt wurde, einzutragen. Die Eintragung der Tgb.Nr. in Spalte 7 entfällt,<br />

weil sie in Spalte 1 bereits vermerkt ist.<br />

Spalte 8 Gesamtseitenzahl, davon GEHEIM / VS-VERTRAULICH / VS—NfD / offen /<br />

Leerseiten:<br />

• In Spalte 8 ist die Gesamtseitenzahl der jeweiligen VS und gesondert für jede Anlage die<br />

Seitenzahl der einzelnen Anlage einzutragen. Bei unterschiedlich eingestuften VS ist die<br />

Gesamtseitenzahl entsprechend aufzuschlüsseln. Die Eintragungen im VS-Tagebuch<br />

müssen mit den Eintragungen im VS-Eingangsstempel identisch sein.<br />

Spalte 9 Bezeichnung der VS, Inhaltsangabe:<br />

• Hier ist die VS (bzw. die Anlage) mit ihrer Bezeichnung oder ihrer Inhaltsangabe (ggf.<br />

stichwortartig) einzutragen.<br />

Genereller Hinweis zu den Spalten 10 bis 13:<br />

• Diese Spalten sind für Eintragungen bei der Weitergabe von VS (Spalte 11 und 12, wenn<br />

VS versandt werden; Spalte 13, wenn sie innerhalb des Unternehmens weitergegeben<br />

werden) bestimmt.<br />

Spalte 10 Ausgangsdatum:<br />

• Es ist das Versanddatum der VS einzusetzen. Das Versanddatum ist nur bei der externen<br />

Weitergabe anzugeben.<br />

Spalte 11 Empfänger:<br />

• Der Empfänger ist anzugeben.


GHB - Anlage 47<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 8 -<br />

Spalte 12 VS-Empfangsschein; a)Nr.; b) zurück am:<br />

• Beim Versand von VS ist die Nummer des der VS-Sendung beizufügenden VS-<br />

Empfangsscheines einzusetzen. Nach dem Rücklauf des unterschriebenen VS-<br />

Empfangsscheines ist das Datum des Eingangs im Unternehmen zu vermerken.<br />

Mindestens einmal wöchentlich ist zu prüfen, ob alle VSEmpfangsscheine zurückgesandt<br />

worden sind.<br />

Spalte 13 Nummer des VS-Quittungsbuches und lfd. Nr. der Eintragung im Quittungsbuch<br />

bzw. Nr. des internen VS-Empfangsscheins:<br />

• Sofern im eigenen Unternehmen die VS länger als einen Tag weitergegeben wird, ist in<br />

Spalte 13 die Nummer des VS-Quittungsbuches (falls mehrere VS-Quittungsbücher<br />

verwendet werden) und die lfd. Nummer im VS-Quittungsbuch zu vermerken (z.B. 3/13).<br />

In diesem Fall muss der Empfänger über ein zugelassenes VS-Verwahrgelass verfügen.<br />

• Wird innerhalb des Unternehmens die VS mit VS-Empfangsschein weitergegeben, so ist<br />

die Nummer des VS-Empfangsscheins einzutragen. Die Eintragung in Spalte 13 kann<br />

entfallen, wenn der Rücklauf der VS an den/die VS-Verwalter/in noch am gleichen Tag<br />

erfolgt.<br />

• Wenn der Rücklauf der VS an die VS-Verwaltung noch am gleichen Tag erfolgt oder die<br />

VS nur eingesehen wird, ist in Spalte 13 einmalig ein “A“ einzutragen und die jeweilige<br />

Ausleihe bzw. Einsichtnahme in einem VS-Quittungsbuch zu vermerken.<br />

Spalte 14 a) Höher-/Herabstufungsverfügung: Veranlasser und Datum; b) Nummer der VS-<br />

Vernichtungsverhandlung; c) Fristen:<br />

• In dieser Spalte ist unter a) der Veranlasser, der die Höher-/Herabstufung verfügt hat,<br />

sowie das Datum und das Geschäftszeichen der Herabstufungsverfügung zu vermerken.<br />

Weiterhin sind in dieser Spalte unter c) die auf der 1. Seite einer VS verfügten Fristen der<br />

VS-Einstufung einzutragen.<br />

• Bei der Vernichtung einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und<br />

höher sind schriftliche VS-Vernichtungsverhandlungen anzufertigen. Die Nummer der<br />

VS-Vernichtungsverhandlung ist in dieser Spalte unter b) einzutragen (z.B. 2/91 = 2. VS-<br />

Vernichtungsverhandlung im Jahre 1991).<br />

Spalte 15 Bemerkungen:<br />

• In Spalte 15 können Bemerkungen eingetragen werden (Hinweise auf andere Tgb.Nrn.,<br />

sachliche Zusammenhänge usw.).<br />

♦ Eintragungen in den Spalten 1 - 15 sind diagonal durchzustreichen, wenn alle unter dieser VS-<br />

Tgb.Nr. registrierten VS versandt, herabgestuft oder vernichtet worden sind.<br />

♦ Zuvor müssen alle Eintragungen über den Verbleib dieser VS (Versendung, Herabstufung,<br />

Vernichtung usw.) geprüft werden.<br />

♦ Am Ende eines jeden Kalenderjahres ist das VS-Tagebuch für das zurückliegende Jahr<br />

abzuschließen.


GHB - Anlage 48<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 1 -<br />

Unternehmen: ............................................................................................................................................<br />

VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />

Nummer:<br />

über die in dem eigenen Unternehmen hergestellten VS-Ausfertigungen und VS-Vervielfältigungen von<br />

Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM. Dieser Nachweis<br />

umfasst 100 Doppelseiten.<br />

................................... .......................................................................................<br />

(Angefangen am) (Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten)<br />

Dieser Nachweis wurde/wird geführt:<br />

von - bis Name Unterschrift<br />

....................................<br />

(Abgeschlossen am 1 )<br />

1 Es ist das Datum einzutragen, an dem die letzte in diesem Nachweis noch nicht durchgestrichene<br />

Verschlusssache versandt, herabgestuft oder vernichtet worden ist.


GHB - Anlage 48<br />

VS-Ausfertigungs- und VS-Vervielfältigungsnachweis<br />

Tgb.-Nr.:<br />

Titel:<br />

VervielAusferVervielfäl- Empfänger Ausgang<br />

fältitigungs-tigungs-Nr. Abteilung sdatum<br />

gungs-<br />

Auftrag-<br />

Nr.<br />

Nr.<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

Externe Weitergabe Weitergabe im<br />

Unternehmen<br />

E-Schein<br />

QuitRücktungsgabe Nr. zurück am buch-Nr.<br />

und<br />

lfd.Nr.<br />

Seite:<br />

Bemerkungen:<br />

a) Höher-/<br />

Herabstufungsverfügung<br />

b) Nr. der VS-<br />

Ver-nichtungsverhandlung<br />

c) Fristen


GHB - Anlage 48<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 3 -<br />

Hinweise zum VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis<br />

1. Der VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis kann für im eigenen Unternehmen<br />

2.<br />

hergestellte VS-Ausfertigungen und VS-Vervielfältigungen von VS-VERTRAULICH und GEHEIM<br />

eingestuften VS geführt werden.<br />

Der Nachweis kann im Einzelfall nach Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />

Technologie auch in Karteiform geführt werden. In diesem Fall sind die Karteikarten fortlaufend zu<br />

nummerieren; sie müssen die Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten und den<br />

Unternehmensstempel aufweisen.<br />

3. Wird eine VS-Ausfertigung bzw. VS-Vervielfältigung mehrfach intern oder extern weitergegeben,<br />

dann ist sie jeweils erneut in den VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis einzutragen<br />

(auch wenn der Empfänger bereits früher dieselbe Kopie in Besitz hatte).<br />

4. Ist eine VS-Tgb.Nr. im VS-Bestandsverzeichnis durchzustreichen, so ist bei der entsprechenden<br />

Eintragung im VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis analog zu verfahren. Gleiches gilt<br />

auch für Karteikarten, deren Führung gesondert zugelassen wurde.<br />

5. Der VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis ist fünf Jahre, nachdem die letzte dort<br />

nachgewiesene VS versandt, herabgestuft oder vernichtet worden ist, zu verwahren.<br />

6. In der ersten Spalte ist die Nr. des VS-Vervielfältigungsauftrags einzusetzen.<br />

7. In der zweiten Spalte sind die hergestellten VS-Ausfertigungen (von einer im Unternehmen erstellen<br />

VS) untereinander (jeweils in einer eigenen Zeile) einzutragen. Wenn von vornherein feststeht, dass<br />

ein Empfänger eine bestimmte Anzahl von VS-Ausfertigungen erhält, können die für diesen<br />

Empfänger bestimmten VS-Ausfertigungen auch zusammengefasst eingetragen werden (z. Bsp. 1.-<br />

20.)<br />

8. VS-Vervielfältigungen von unternehmensfremden und evtl. eigenen VS erhalten eine fortlaufende<br />

zweite arabische Zahl hinter der vorgegebenen Ausfertigungsnummer oder eine römische Zahl als<br />

Hochzahl (z.B. 4.1. oder 4. I. ). Fehlt bei von Behörden (weil dort nicht zwingend vorgeschrieben)<br />

eingegangenen VS die Ausfertigungsnummer und / oder die Angabe der Seitenzahl, so ist im VS-<br />

Tagebuch eine als unternehmensintern kenntlich gemachte Ausfertigungsnummer (z.B. 1-f-) zu<br />

vergeben und / oder die tatsächliche Zahl der Seiten einzutragen. Die Anzahl der Seiten ist auf der<br />

ersten Seite der VS zu vermerken. Entsprechendes gilt für die Anlagen. Unterschiedliche VS-<br />

Einstufungen innerhalb einer VS sind detailliert, entsprechend den Vorgaben im VS-<br />

Eingangsstempel aufzuführen.<br />

9. Für eine VS-Tgb.Nr. können auch mehrere Seiten des VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweises<br />

verwendet werden.<br />

10. Wird innerhalb eines Unternehmens nicht nur ein VS-Quittungsbuch geführt, so ist bei Weitergabe<br />

einer VS sowohl die Nummer des VS-Quittungsbuches als auch dessen laufende Nummer<br />

anzugeben (z.B. 1/7)<br />

Sofern innerhalb des Unternehmens die VS mit einem internen VS-Empfangsschein weitergegeben<br />

wird, ist die Nummer des VS-Empfangsscheines einzutragen.<br />

Die Eintragung für die Weitergabe innerhalb des Unternehmens kann unterbleiben, wenn der<br />

Rücklauf der VS an den/die VS-Verwalter/in noch am gleichen Tage der Ausgabe anhand eines VS-<br />

Quittungsbuches oder VS-Empfangsscheines nachgewiesen wird. In diesem Fall ist in der Spalte<br />

„Weitergabe im Unternehmen“ einmalig ein großes „A“ einzutragen.


GHB - Anlage 49<br />

Kennzeichnung einer eingehenden Verschlusssache (VS) mit dem VS-Eingangsstempel<br />

1. Alle in einem Unternehmen eingehenden VS sind mit einem Aufdruck des VS-Eingangsstempels zu<br />

versehen. Ein solcher VS-Eingangsstempel muss daher in jeder VS-Registratur vorhanden sein.<br />

2. Der VS-Eingangsstempel muss folgende Angaben enthalten:<br />

a) Name des Unternehmens,<br />

b) Hinweis “VS-Registratur“,<br />

c) Eingangsdatum,<br />

d) VS-Tgb. Nr. mit Jahreszahl und Abkürzung des Geheimhaltungsgrades “VS-Vertr.“ oder “geh.“,<br />

e) Ausfertigungsnummer,<br />

f) Gesamtzahl der Seiten (ggf. auch der Anlagen) und deren (ggf.) Aufteilung auf verschiedene<br />

Geheimhaltungsgrade.<br />

3. Auf allen Anlagen ist ein eigener Aufdruck des Eingangsstempels für VS anzubringen.<br />

4. Erhalten Anlagen die VS-Tgb.Nr. des Anschreibens, ist aus Unterscheidungsgründen zusätzlich<br />

hinter der VS-Tgb.Nr. (in Beistrichen) eine arabische Zahl (z.B. die 1. Anlage: 1/03-1- geh.)<br />

hinzuzufügen.<br />

Beispiel eines Eingangsstempels<br />

Stand: 10.02.06<br />

Name des Unternehmens<br />

-VS-Registratur -<br />

Eing.-Datum:.....................................<br />

Tgb. -Nr.:...........................................<br />

Ausf.-Nr.: ..........................................<br />

Anlagen:.............................................<br />

Diese Verschlusssache umfasst:<br />

insges. ..............Seiten<br />

davon ..............Seiten GEHEIM<br />

..............Seiten VS-VERTRAULICH<br />

..............Seiten VS-NfD<br />

..............Seiten offen<br />

..............Seiten Leerseiten<br />

................ ............................................................<br />

Datum Unterschrift des/der VS-Verwalters/in


GHB - Anlage 50<br />

Deckblatt VS-Quittungsbuch<br />

Unternehmen:<br />

Ort: Datum:<br />

Stand: 10.02.06<br />

VS-Quittungsbuch<br />

Nummer:............/Jahr..................<br />

Geführt von:<br />

Name: von: bis:<br />

Name: von: bis:<br />

Name: von: bis:<br />

Name: von: bis:<br />

Name: von: bis:<br />

Vollständigkeitsprüfung wurde gemäß 6.6.3 Absatz 4 GHB durchgeführt von:<br />

Name: am:<br />

Name: am:<br />

Name: am:<br />

Name: am:<br />

Name: am:<br />

Dieses Buch hat 25 Doppelseiten<br />

Anmerkung:<br />

. . .


GHB - Anlage 50<br />

Linke Seite VS-Quittungsbuch<br />

Lfd. Nr. VS-Tgb.Nr.<br />

Geheimhaltungsgrad<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

Ausfertigung<br />

Seitenzahl<br />

Bezeichnung der Verschlusssache<br />

. . .


GHB - Anlage 50<br />

Rechte Seite VS-Quittungsbuch<br />

erhalten am Unterschrift des<br />

Empfängers<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 3 -<br />

Rückgabe Datum Unterschrift des/der VS-Verwalters/in<br />

. . .


GHB - Anlage 50<br />

Hinweise zum Quittungsbuch<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 4 -<br />

1. Bei der Weitergabe von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS innerhalb des<br />

Unternehmens ist ein VS-Quittungsbuch (oder ein interner VS-Empfangsschein) zu verwenden.<br />

2. Die Rückgabe einer VS ist auch von dem/der VS-Verwalter/in durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

3. Weiterhin hat der/die VS-Verwalter/in Vollständigkeitskontrollen der VS durchzuführen.<br />

4. Das VS-Quittungsbuch ist fünf Jahre nach Rückgabe der letzten ausgeliehenen VS zu verwahren.


GHB - Anlage 51<br />

Adresse absendendes Unternehmen<br />

Zusatz - VS-Registratur-<br />

Name/ Anschrift des Empfängers<br />

gem. Sicherheitsbescheid<br />

Sofort<br />

offen zurück<br />

VS-Empfangsschein Nr. ........../................<br />

VS-Tgb. Nr. Datum der VS Ausf.-Nr. und Anlagen<br />

Seitenzahl der VS<br />

Nr. der Ausf. u.<br />

Anlage Seitenzahl<br />

Versandart: zugelassenes<br />

Transportunternehmen/Kurier<br />

.............................................................................<br />

Abgesandt am:<br />

Stand: 10.02.06<br />

Empfangen am:<br />

Seitenzahl<br />

insgesamt<br />

...................................................................... ...............................................................<br />

(Unternehmensstempel der VS-Registratur des (Unterschrift und Unternehmens-<br />

Absenders, an die der VS-Empfangsschein stempel/Dienstsiegel des Empfängers;<br />

zurückgesandt werden soll) der Name ist in Maschinenschrift zu<br />

wiederholen)


GHB - Anlage 51<br />

Hinweise zum VS-Empfangsschein<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

1. Bei der Versendung von VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH ist im<br />

inneren Umschlag ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen. Adressat ist der / die im<br />

Sicherheitsbescheid genannte Empfangsberechtigte/r (VS-Verwalter/in), über dessen/deren<br />

2.<br />

Anwesenheit sich die abgebende Stelle vor der Versendung zu vergewissern hat, der / die<br />

Geheimschutzbeauftragte in einer Behörde (Zusatz: o.V.i.A.) oder der Sicherheitsoffizier bei<br />

Dienststellen der Bundeswehr.<br />

Der VS-Empfangsschein ist in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die 1. und 2. Ausfertigung<br />

erhält der Empfänger. Er quittiert den Empfang der VS und sendet die 1. Ausfertigung an den<br />

Absender zurück. Die 2. Ausfertigung behält der Empfänger. Sobald die quittierte 1. Ausfertigung<br />

des VS-Empfangsscheines beim Absender eingegangen ist, vernichtet der Absender die bis dahin zu<br />

Kontrollzwecken bei ihm verbliebene 3. Ausfertigung. Das Datum des Eingangs des VS-<br />

Empfangsscheins ist im VS-Tagebuch in Spalte 12 b) einzutragen.<br />

3. Der/Die VS-Verwalter/in hat die eingegangene VS mit den Angaben auf dem VS-Empfangsschein<br />

zu überprüfen. Festgestellte Abweichungen sind entsprechend kenntlich zu machen (mit<br />

Namenszeichen und Datum). Er/Sie vermerkt auf dem VS-Empfangsschein das Datum des<br />

Empfangstages und unterschreibt ihn. Der VS-Empfangsschein ist ferner mit dem<br />

4.<br />

Unternehmensstempel zu versehen und unverzüglich an den Absender offen zurückzusenden. Die<br />

quittierte Gesamtzahl der erhaltenen VS ist im VS-Eingangsstempel und im VS-Tagebuch zu<br />

vermerken.<br />

Geht der VS-Empfangsschein beim Absender der VS nicht innerhalb einer angemessenen Frist (im<br />

Inland sieben Arbeitstage) nach Versendung nicht ein, hat er/sie den VS-Empfangsschein<br />

anzumahnen. Notfalls ist der/die SiBe einzuschalten, der/die die notwendigen Maßnahmen zu treffen<br />

und ggf. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu unterrichten hat.<br />

5. Zurückgegebene VS-Empfangsscheine sind in der VS-Registratur als Nachweis für versandte VS<br />

fünf Jahre aufzubewahren.


GHB - Anlage 52<br />

Unternehmen:<br />

Ort: Datum:<br />

VS-Übergabeprotokoll<br />

Heute wurde die VS-Verwaltung von<br />

Name<br />

an<br />

Name<br />

übergeben.<br />

Die VS-Tagebücher, VS-Quittungsbücher und alle sonstigen Nachweise des/der VS-Verwalters/in sowie<br />

die Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen, Gefahrenmeldeanlagen und VS-Schlüsselbehältern waren<br />

vollzählig vorhanden.<br />

Stand: 10.02.06<br />

Der Verbleib der VS und ihrer Anlagen wurde vollständig geprüft.<br />

oder<br />

Folgende Eintragungen im VS-Tagebuch und ggf. im VS-Ausfertigungs- / VS-Vervielfältigungsnachweis<br />

wurden stichprobenweise geprüft.<br />

(Zutreffendes ankreuzen)<br />

(Fortsetzung s. ggf. Anlage 1)<br />

Beanstandungen<br />

(Fortsetzung s. ggf. Anlage 2)<br />

........................................................................................................................<br />

Unterschrift des/der übergebenden VS-Verwalters/in und/oder Zeugen/in (Name)<br />

........................................................................................................................<br />

Unterschrift des/der übernehmenden VS-Verwalters/in (Name)<br />

........................................................................................................................<br />

Gesehen (Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten mit Datum)


GHB - Anlage 52<br />

Hinweise zum VS-Übergabeprotokoll<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

1. Beim Wechsel des/der VS-Verwalters/in ist ein VS-Übergabeprotokoll zu fertigen. Dabei ist der/die<br />

SiBe einzuschalten. Das VS-Übergabeprotokoll ist von dem/der SiBe oder einem von ihm/ihr<br />

Beauftragten/e, der/die nicht an der Verwaltung der VS beteiligt sein darf, in Verwahrung zu<br />

nehmen; es ist fünf Jahre aufzubewahren.<br />

2. Es sind alle Unterlagen des/der VS-Verwalters/in (z.B. auch VS-Vernichtungsprotokolle, VS-<br />

Empfangsscheine) zu übergeben.<br />

3. Das VS-Übergabeprotokoll ist fünf Jahre zu verwahren.


GHB - Anlage 53<br />

Unternehmen:<br />

Ort: Datum:<br />

VS-Vernichtungsverhandlung Nummer Jahr<br />

Heute wurden auf Vollständigkeit geprüft und vernichtet:<br />

Lfd. Nr. Herausgeber<br />

Stand: 10.02.06<br />

Tgb.-Nr. der<br />

herausgebenden<br />

Stelle<br />

Vernichtet aufgrund der Anordnung des<br />

Datum der<br />

VS<br />

Tgb.-Nr. des<br />

eigenen<br />

Unternehmens<br />

Ausf.-Nr. Seitenzahl<br />

Vom:<br />

............................................................ ..............................................................................<br />

(Unterschrift des/der zuständigen VS- (Unterschrift des/der Zeugen/in)<br />

Verwalters/in)


GHB - Anlage 53<br />

Hinweise zur VS-Vernichtungsverhandlung<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

1. Bei der Vernichtung von VS ist stets eine VS-Vernichtungsverhandlung zu fertigen. Bei der<br />

Austragung der VS im VS-Tagebuch ist in Spalte 14 die Nr. der VS-Vernichtungsverhandlung<br />

einzusetzen (z.B. 3/96). Bei allen Arbeiten im Zusammenhang mit der Vernichtung von VS ist das<br />

“Vier-Augen-Prinzip“ zu beachten, d.h. es müssen stets zwei VS-ermächtigte Unternehmensangehörige<br />

unterschreiben.<br />

anwesend sein und die VS-Vernichtungsverhandlung anschließend<br />

2. Für jede VS-Tgb.Nr. einer VS ist eine eigene Zeile der VS-Vernichtungsverhandlung zu verwenden.<br />

Anlagen einer VS erhalten ebenfalls jeweils eine eigene Zeile. Der Vordruck kann auch erweitert<br />

werden. Freibleibende Zeilen sind mit einem Diagonalstrich so zu überziehen, dass nachträgliche<br />

Eintragungen erkennbar sind.<br />

3. Die VS-Vernichtungsverhandlung ist fünf Jahre aufzubewahren.


GHB - Anlage 54<br />

Genaue Bezeichnung<br />

oder Inhaltsangabe des<br />

VS-Zwischenmaterials<br />

(ggf. Nr. des Auftrags /<br />

Projekts)<br />

Stand: 10.02.06<br />

VS-Quittungsbuch für VS-Zwischenmaterial<br />

Seitenzahl<br />

oder sonst.<br />

Beschreibung<br />

Weitergabe<br />

am<br />

Empfänger Unterschrift des<br />

Empfängers<br />

Vermerke<br />

(z.B. Hinweis auf die<br />

Tgb. -Nr. der endg. VS)<br />

Fortsetzung Seite:


GHB - Anlage 54<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

Hinweise zum VS-Quittungsbuch für VS-Zwischenmaterial<br />

1. Wenn VS-Zwischenmaterial auch nach Erstellung der eigentlichen VS noch aufbewahrt werden soll,<br />

dann ist es wie die VS von der VS-Registratur ordnungsgemäß zu registrieren. Ab diesem Zeitpunkt<br />

darf das “VS-Quittungsbuch für VS-Zwischenmaterial“ nicht mehr verwendet werden.<br />

2. VS-Quittungsbücher für VS-Zwischenmaterial sind fünf Jahre zu verwahren.


GHB - Anlage 55<br />

Berichtigungsnachweis zu VS-Tgb.Nrn.:............ Ausfertigung vom.....................<br />

Eingang-/ Zugang<br />

Abgang / Bestand<br />

Stand: 10.02.06<br />

Seitenzahl<br />

GEHEIM<br />

Seitenzahl<br />

VS-Vertr.<br />

Seitenzahl<br />

VS-NfD<br />

Seitenzahl<br />

offen<br />

Gesamt-<br />

seitenzahl<br />

. . .<br />

Bemerkungen<br />

Eingang Grundwerk<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand<br />

Zugang Berichtigung<br />

Abgang Vern.Verh.Nr.<br />

Bestand


GHB - Anlage 55<br />

Hinweise zum Berichtigungsnachweis<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

1. Jedem Grundwerk einer Loseblatt-Sammlung ist der Berichtigungsnachweis vorzuheften. In dem<br />

Berichtigungsnachweis sind alle Ergänzungen des Grundwerks zu dokumentieren.<br />

2. Der Berichtigungsnachweis ist zu kennzeichnen wie die VS, jedoch mit dem Zusatz „ohne Anlage<br />

offen“.<br />

3. In die 1. Zeile ist der Gesamtbestand des Grundwerks einzutragen, ab Zeile 2 die jeweilige Berichtigung/Ergänzung.<br />

4. Bei herausgenommenen Seiten ist im Falle ihrer Vernichtung die Nummer der VS-Vernichtungsverhandlung<br />

in der letzten Spalte einzutragen.<br />

5. Bei der VS-Tgb.Nr. des Grundwerks ist auf den Berichtigungsnachweis hinzuweisen (Spalte 15).<br />

6. Wird das Grundwerk mit den Ergänzungslieferungen insgesamt vernichtet, ist im VS-Tagebuch bei<br />

der VS-Tgb.Nr. des Grundwerks diese VS-Vernichtungsverhandlung einzutragen.<br />

7. Die vorhandenen Berichtigungsnachweise müssen als Leerdruck fortlaufend nummeriert werden,<br />

den Unternehmensnamen tragen und vor Ausgabe von dem / der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

einzeln unterschrieben worden sein.<br />

8. Bei den VS-Tgb.Nrn. der Ergänzungslieferungen ist auf den Berichtigungsnachweis beim Grundwerk<br />

zu verweisen.


GHB - Anlage 56<br />

Unternehmen:<br />

Ort: Datum:<br />

Der VS-Datenträger<br />

Tgb.-Nr. der<br />

versendenden Stelle/<br />

Geheimhaltungsgrad<br />

hat folgenden Inhalt:<br />

Anzahl der enthaltenen Dateien<br />

Bezeichnung<br />

der VS<br />

Stand: 10.02.06<br />

Inhaltsverzeichnis zum VS-Datenträger<br />

Ausf.-Nr. Ersteller des VS-<br />

Datenträgers<br />

................ Dateien<br />

Dateinamen Größe der Datei<br />

in KB<br />

Bezeichnung des VS-Datenträgers<br />

Dateityp Erstellungs-<br />

/Änderungs-<br />

Datum<br />

Geheimhaltungsgrad<br />

der Datei<br />

............................................................ ..............................................................................<br />

(Unterschrift des/der zuständigen VS- (Unterschrift des/der Erstellers/in des VS-<br />

Verwalters/in) Datenträgers)<br />

Das Inhaltsverzeichnis ist zusammen mit dem VS-Datenträger zu verwahren. Die auf dem VS-<br />

Datenträger gespeicherten Daten dürfen nach Erstellung des Inhaltsverzeichnisses nicht mehr<br />

gelöscht oder verändert werden. Es dürfen auch keine Daten hinzugefügt werden. Technische<br />

Möglichkeiten des Dokumentenschutzes sind für den VS-Datenträger zu nutzen.


GHB - Anlage 56<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

Hinweise zum Inhaltsverzeichnis für VS-Datenträger<br />

1. Das Inhaltsverzeichnis zum VS-Datenträger ist dann zu erstellen, wenn dieser versandt werden soll.<br />

Die Beförderung von VS-Datenträgern erfolgt entsprechend den Bestimmungen für VS-Schriftgut.<br />

Dem VS-Datenträger ist neben dem Inhaltsverzeichnis ein VS-Empfangsschein beizufügen.<br />

2. Abgebende und empfangende Stellen haben den Datenträger im VS-Tagebuch nachzuweisen.<br />

3. Das Inhaltsverzeichnis zum VS-Datenträger ist zusammen mit dem VS-Datenträger solange zu<br />

verwahren, bis dieser vernichtet werden kann.


GHB - Anlage 57<br />

Beschaffung von Stahlschränken, die zur Aufbewahrung von VS geeignet sind<br />

1. Allgemeines<br />

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat technische<br />

Anforderungen (BSI 7565, BSI 7566 und BSI 7567) an Stahlschränke zur<br />

Aufbewahrung von VS festgelegt. Nur Stahlschränke, die diesen Anforderungen<br />

entsprechen, dürfen zur Aufbewahrung von VS verwendet werden und werden<br />

von durch das BSI zugelassenen Unternehmen hergestellt und sind als<br />

Stahlschränke der Sicherheitsgrade I und II mit der Bezeichnung SG I VS (nach<br />

BSI 7566) und SG II VS (nach BSI 7567) lieferbar.<br />

Die allgemeinen Festlegungen sind in den technischen Anforderungen BSI 7565<br />

enthalten. Jeder einzelne Stahlschrank gemäß diesen Anforderungen wird durch<br />

den Güteprüfdienst der Telekom vor Auslieferung an den Besteller „gütegeprüft“.<br />

Hinsichtlich Größen und Facheinteilung bestehen zwischen der Normalausführung<br />

(SG I und SG II) und der Ausführung für VS (SG I VS und SG II VS) keine<br />

Unterschiede. Die Ausführung für VS unterscheidet sich jedoch von der<br />

Normalausführung insbesondere durch höherwertige Schlösser und ein<br />

aufwändigeres Riegelwerk (höherer Sicherheitswert). Außerdem sind die<br />

Fachböden eingeschweißt. Verstellbare Einlegeböden sind nicht vorgesehen.<br />

Die lieferbaren Größen und die verschiedenen Möglichkeiten der Facheinteilung<br />

ergeben sich aus Anhang 1 und 2.<br />

2. Hersteller von Stahlschränken SG I VS und SG II VS<br />

Die Anschriften der vom BSI zugelassenen Hersteller von Stahlschränken zur<br />

Aufbewahrung von VS nach BSI 7566 bzw. BSI 7567 teilt BMWi auf Anfrage<br />

mit.<br />

3. Verfahren bei der Bestellung<br />

Die zur Aufbewahrung von VS zugelassenen Stahlschränke SG I VS und SG II<br />

VS können bei einem der vom BSI zugelassenen Hersteller bestellt werden. Die<br />

Bestellung muss folgende Angaben enthalten:<br />

- Bauausführung (SG I VS oder SG II VS nach BSI 7566 bzw. BSI 7567 in<br />

Verbindung mit BSI 7565),<br />

- Größe (Größe 0, Größe 1 oder Größe 2 nach BSI 7565, Abschnitt 2), bei<br />

Größe 0: Art der Verankerung (Boden oder Rückwand),<br />

- Facheinteilung (Ausführung A, B, C, D, E nach BSI 7565, Abschnitt 3),<br />

Sondereinrichtungen (bei Fachböden müssen die gewünschten Abstände<br />

angegeben werden),<br />

- Stückzahl,<br />

- Anschlag für Tür (links oder rechts).<br />

Außerdem muss der Besteller sich bereit erklären, die Kosten der Güteprüfung zu<br />

übernehmen.<br />

Die erfolgte Lieferung des Stahlschrankes muss BMWi angezeigt werden.<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 57 - 2 -<br />

4. Abnahme eines gelieferten Stahlschrankes nach BSI 7566 / BSI 7567<br />

Der Besteller muss sich nach Lieferung eines Stahlschrankes gemäß BSI 7566<br />

/BSI 7567 davon überzeugen, dass die unter Abschnitt 3 aufgeführten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, bevor er darin erstmalig VS deponiert.<br />

5. Veränderungen am SG I VS und SG II VS<br />

Sicherheits- und Kombinationsschlösser dürfen nur durch Fachunternehmen<br />

instandgesetzt oder ausgetauscht werden.<br />

Bei Veränderungen genügt der Stahlschrank SG I VS und SG II VS nicht mehr<br />

den Anforderungen zur Aufbewahrung von VS, es sei denn BMWi hat diese<br />

Veränderungen ausdrücklich gestattet.<br />

6. Stahlschränke, die nicht der BSI 7566 / BSI 7567 entsprechen<br />

Wenn ein Stahlschrank für die Aufbewahrung von VS beschafft werden soll, der<br />

nicht der BSI 7566/BSI 7567 entspricht, ist dieser von BMWi dahingehend zu<br />

prüfen, ob die „Technischen Anforderungen an VS-Stahlschränke“ erfüllt sind,<br />

und ggf. zu genehmigen.<br />

7. Sonderausführungen der Stahlschränke<br />

Für Sonderausführungen von Stahlschränken (z.B. Datensicherungsschränke) ist<br />

vor Bestellung die Zustimmung von BMWi einzuholen.<br />

8. VS-Schlüsselbehältnisse<br />

Die Aufbewahrung von Schlüsseln zu VS-Behältnissen erfolgt – vorbehaltlich<br />

abweichender Regelungen durch BMWi - in zugelassenen VS-<br />

Schlüsselbehältnissen. Hersteller und Typen der zugelassenen Schlüsselbehälter<br />

sind bei BMWi zu erfragen.<br />

Die Durchführung einer Güteprüfung liegt im Ermessen des VS-Auftraggebers.<br />

Die Lieferung der Schlüsselbehältnisse muss BMWi mitgeteilt werden.<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 57 - 3 -<br />

Sicherheitsgrad<br />

I 5<br />

II 7<br />

Stand: 10.02.06<br />

Größen der Stahlschränke SG I VS und SG II VS<br />

(BSI 7565, Abschnitt 2)<br />

Bezeichnung Größe Abmessungen 1<br />

Stahlschrank<br />

SG I VS nach<br />

BSI 7566 in<br />

Verbindung mit<br />

BSI 7565<br />

Stahlschrank<br />

SG II VS nach<br />

BSI 7567 in<br />

Verbindung mit<br />

BSI 7565<br />

0 6<br />

1<br />

2<br />

0 6<br />

1<br />

2<br />

Höhe/Breite/Tiefe 2<br />

außen mm innen mm 3<br />

550.510.430<br />

1350.680.520<br />

1850.840.520<br />

620.580.560<br />

1500.840.685<br />

1850.840.685<br />

450.504.352<br />

1235.670.435<br />

1735.830.435<br />

450.410.355<br />

1300.670.480<br />

1650.670.480<br />

Leergewicht<br />

(kg) 4<br />

65<br />

200<br />

310<br />

105<br />

460<br />

500<br />

1. Toleranzen bei SG I VS und SG II VS: Höhe +/- 5 mm; Breite + 10 mm, Tiefe<br />

- 5 mm.<br />

2. Tiefenmaß erhöht sich durch vorstehende Teile (Griffe usw.) um etwa 65 mm (zu<br />

beachten bei Schrankbeförderung durch Türen usw.).<br />

3. Innenmaße: In der Breite und Höhe zwischen Innenwandungen gemessen; in der<br />

Tiefe zwischen Rückwand und Innenseite der Haupttür gemessen; Tiefe der<br />

abschließbaren Innenfächer etwa 35 mm weniger.<br />

4. Gewicht bei Ausführung C (Größe 0 bei Ausführung A).<br />

5. Sicherheitsgrad I: Einwandiger Stahlschrank, Sicherheitsschloss (bei VS-<br />

Ausführung zusätzliche Ausstattung u.a. mit einem Kombinationsschloss).<br />

6. Stahlschränke SG I VS bzw. SG II VS der Größe 0 sind nur in Ausführung A<br />

(siehe Anhang 2) vorgesehen. Sie müssen mit ihrem Stand- und Anbringungsort<br />

(massive Fußböden oder Wände) starr verbunden oder in schwere (mindestens ca.<br />

150 kg!) Möbel fest eingebaut sein (Verschraubung 5 x M 10, Verschweißung<br />

oder gleichwertige Verbindung). Die Art der Verankerung ist anzugeben (siehe<br />

„Verfahren bei der Bestellung“).<br />

7. Sicherheitsgrad II: Doppelwandiger Stahlschrank, feuerhemmend,<br />

Sicherheitsschloß (bei VS-Ausführung zusätzliche Ausstattung u.a. mit einem<br />

Kombinationsschloß).


GHB - Anlage 57 - 4 -<br />

Inneneinrichtung der Stahlschränke SG I VS/ SG II VS<br />

Facheinteilung der unterschiedlichen Ausführungen<br />

Ausführung A<br />

Stahlschrank<br />

und<br />

Stahlschrank<br />

Stahlschrank<br />

Stahlschrank<br />

und<br />

Ausführung B<br />

Stand: 10.02.06<br />

SG I VS, Größe 0<br />

SG II VS, Größe 1<br />

SG I VS, Größe 1<br />

SG II VS, Größe1<br />

SG I VS, Größe 2<br />

SG II VS, Größe 2<br />

1 Fachboden<br />

2 Fachböden<br />

3 Fachböden<br />

4 Fachböden<br />

Stahlschrank SG I VS, Größe 1 2 Fachböden, 1 Innenfach<br />

Stahlschrank SG II VS, Größe 1 3 Fachböden, 1 Innenfach<br />

Stahlschrank SG I VS, Größe 2 4 Fachböden, 1 Innenfach<br />

und SG II VS, Größe 2<br />

Ausführung C<br />

Stahlschrank SG I VS, Größe 1 2 Fachböden, 3 Innenfächer<br />

und SG II VS, Größe 1<br />

Stahlschrank SG I VS, Größe 2 5 Fachböden, 6 Innenfächer<br />

und SG II VS, Größe 2<br />

Ausführung D<br />

Stahlschrank SG I VS, Größe 1 2 Fachböden, 2 Innenfächer<br />

Stahlschrank SG II VS, Größe 1 3 Fachböden, 2 Innenfächer<br />

Stahlschrank SG I VS, Größe 2 4 Fachböden, 2 Innenfächer<br />

und SG II VS, Größe 2<br />

Ausführung E<br />

Stahlschrank SG I VS, Größe 1 2 Fachböden, 6 Innenfächer<br />

und SG II VS, Größe 1<br />

Stahlschrank SG I VS, Größe 2 5 Fachböden, 12 Innenfächer<br />

und SG II VS, Größe 2


GHB - Anlage 58<br />

A: Allgemeines<br />

Stand: 10.02.06<br />

Leitfaden<br />

zur Erstellung einer betriebsinternen<br />

Fotografier- und Filmanweisung<br />

Fotografier- und Filmtechnik war lange Zeit ein „teures Hobby“, solange mit aufwendiger<br />

Technik Bildmaterial belichtet und anschließend entwickelt werden musste. Bauweisebedingt<br />

waren die eingesetzten Geräte von gewisser Größe und Gewicht.<br />

Nachrichtendienste entwickelten vor langer Zeit technische „Kleinstwunderwerke“, um Spionen<br />

beispielsweise das Fotografieren von wichtigen Informationen unbemerkt zu ermöglichen. Das<br />

belichtete Bildmaterial wurde dann meistens über „tote Briefkästen“ oder bei konspirativen<br />

Treffen weitergegeben.<br />

Die Digitaltechnik hat diesen Bereich revolutioniert. Für wenig Geld kann heute jeder im<br />

Computer- oder Fotofachmarkt Fotoapparate oder Filmkameras erwerben, von denen früher<br />

Spione nur träumen konnten. Kleinstfotoapparate mit Speicherchips haben eine scheinbar<br />

unbegrenzte Aufnahmekapazität und Filmkameras verfügen über eine Zoomtechnik<br />

(hundertfache Vergrößerungskapazität), die unbemerkt kleinste Details aus größter Entfernung<br />

erkennbar machen. Die Geräte können anschließend an den eigenen oder auch firmeneigenen<br />

PC/Notebook angeschlossen, das Bildmaterial aus den Kameras abgerufen und per E-Mail sofort<br />

in alle Welt versandt werden. Wem das noch zu aufwendig ist, der nimmt ein Fotohandy,<br />

fotografiert und sendet das Bild sofort als MMS an einen Empfänger irgendwo auf dieser Welt.<br />

Diese moderne Technik gefährdet jedoch alle Bereiche und Bemühungen, wo Informationen<br />

(Firmen-Know-How oder VS) vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden müssen.<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Spezielle Technik zur Detektierung von Foto- oder Filmkameras (wie z.B. Handyfinder für<br />

Mobiltelefone) gibt es nicht. Zur Zeit kann nur durch Leibesvisitation oder Durchleuchtung das<br />

Mitführen von Fototechnik in der Kleidung oder in Aktentaschen festgestellt werden. Diese<br />

Maßnahmen sind aber aus vielen Gründen nicht praktikabel.<br />

Aus diesem Grund haben bereits viele Unternehmen für ihr gesamtes Firmengelände ein<br />

grundsätzliches Verbot erteilt, Fotoapparate oder Filmkameras auf das Firmengelände<br />

mitzunehmen.


GHB - Anlage 58<br />

B: Schutz von VS gegen unbefugtes Fotografieren<br />

1. Für VS gilt:<br />

- das Einbringen von Fotoapparaten oder Filmkameras (auch Fotohandys) ist grundsätzlich<br />

untersagt<br />

Stand: 10.02.06<br />

in VS - Registraturen,<br />

in VS-Sperrzonen,<br />

in VS-Kontrollzonen und an sonstigen Arbeitsplätzen während der Bearbeitung von VS,<br />

in Besprechungsräumen, wenn über VS gesprochen wird.<br />

Diese Regelung gilt für alle Personen (Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten, Dienstleistende<br />

usw.) und ist in einer innerbetrieblichen Anweisung festzulegen.<br />

Verdächtige Wahrnehmungen oder Verstöße sind sofort dem/der SiBe zu melden, der/die der<br />

Meldung sofort nachgeht, unberechtigt eingebrachtes Gerät sicherstellt und Bildmaterial<br />

auswertet sowie die weiteren Maßnahmen (z.B. arbeitsrechtlicher Art, ggf. Meldung an<br />

BMWi oder Landesverfassungsschutzbehörde, Mitteilung an SiBe einer entsendenden<br />

Firma, Maßnahmen des Hausrechtes, Rückgabe des sichergestellten Gerätes nach dessen<br />

Auswertung bzw. dessen weitere Behandlung, wenn VS darauf gespeichert sind) einleitet.<br />

Hierbei ist darauf zu achten, dass bei Fotoapparaten mit selbstentwickelndem Bildmaterial<br />

nur die belichteten Bilder geprüft werden müssen. Zu belichtendes Filmmaterial ist durch<br />

Dauerbelichtung unbrauchbar zu machen.<br />

Der/die SiBe hat die Einhaltung dieser Regelung in geeigneter Weise zu kontrollieren.<br />

Sollten deutsche VS, ausländische VS oder VS von zwischenstaatlichen Organisationen<br />

unberechtigt abgelichtet worden sein oder der Verdacht nahe liegen, ist das BMWi in jedem<br />

Einzelfall sofort zu unterrichten.<br />

2. Ausnahmen<br />

Zur Auftragsabwicklung (z.B. Qualitätssicherung usw.) und Öffentlichkeitsarbeit kann es<br />

erforderlich werden, offenes Bildmaterial auch in VS-Bereichen (VS-Sperrzonen usw.) zu<br />

erstellen. Hierfür ist innerbetrieblich folgendes anzuordnen:<br />

Die Erstellung von Bildmaterial in VS-Bereichen ist rechtzeitig bei dem/der SiBe zu<br />

beantragen. Der Antrag muss die Begründung der Notwendigkeit für die Aufnahmen, die<br />

Anzahl der vorgesehenen Aufnahmen, die hierfür vorgesehene/n Kamera/s, den genauen<br />

Zeitraum und die vorgesehene Person (die die Aufnahmen erstellt) enthalten.<br />

Der/die SiBe genehmigt unter Beteiligung des/der zuständigen Projektleiters/in schriftlich die<br />

Erstellung der Aufnahmen, wenn diese notwendig sind und die Person, die die Aufnahmen<br />

erstellt, zum Zugang zu den in den aufzunehmenden Lokalitäten vorhandenen VS ermächtigt<br />

ist oder die dortigen VS entfernt wurden.<br />

Weiterhin enthält die Genehmigung eine Regelung, ob die Person, die die Aufnahmen


GHB - Anlage 58<br />

erstellt, von ihm/ihr oder einem anderen zum Zugang zu VS ermächtigten<br />

Firmenangehörigen begleitet werden muss. Ist die Personen, die die Aufnahmen erstellt,<br />

nicht Mitarbeiter/in des eigenen Unternehmens, ist grundsätzlich eine Begleitung<br />

vorzusehen.<br />

Abschließend ist in der Genehmigung festzulegen, dass vor einer weiteren Verwendung, aber<br />

spätestens arbeitstäglich, die erstellten Aufnahmen von dem/der SiBe oder einem<br />

ermächtigten fachkundigen Firmenangehörigen (Projektleiter/in) dahingehend ausgewertet<br />

werden, ob VS auf den Aufnahmen zu erkennen sind. Ist dies der Fall, ist die Aufnahme, das<br />

Speichermedium mit der Aufnahme und bei Kameras ohne Wechselspeichermedien sogar die<br />

ganze Kamera als VS zu behandeln.<br />

Auch wenn auf einem Speichermedium irrtümlich VS gespeichert wurden, ist dieses sofort<br />

der VS-Registratur zu übergeben. Hier gelten die gleichen Regelungen, die für<br />

Speichermedien bei der VS-IT-Bearbeitung gelten. Speichermedien, auf denen VS<br />

gespeichert waren, dürfen für die offene Nutzung nur wieder freigegeben werden, wenn<br />

sämtliche gespeicherten Daten zuverlässig gemäß den Vorgaben des BSI gelöscht wurden.<br />

Informationen hierzu können beim IT-Berater des BMWi angefordert werden. Über die<br />

Freigabe für die offene Nutzung entscheidet der SiBe in Abstimmung mit dem IT-Berater des<br />

BMWi.<br />

Die schriftliche Genehmigung ist während der Erstellung der Aufnahmen mitzuführen.<br />

Die in den vorgesehenen Bereichen tätigen Mitarbeiter sind über die beabsichtigten<br />

Aufnahmen zu informieren.<br />

Müssen für den Auftraggeber berechtigterweise Fotos von VS erstellt werden, gelten die<br />

allgemeinen Regelungen für die Erstellung einer VS und die vorstehenden Regelungen<br />

entsprechend.<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 59<br />

A: Allgemeines<br />

Stand: 10.02.06<br />

Leitfaden<br />

zur Erstellung einer betriebsinternen<br />

Telefonanweisung (Festnetz)<br />

Wer kennt nicht diese Situation, Sie sitzen in der Bahn oder im Bus, beim Arzt im Wartezimmer,<br />

im Restaurant; stehen in einem Geschäft oder gehen über die Straße oder anderswo und jemand<br />

unterhält sich lautstark mit einem Telefon (Handy) und nimmt nicht mehr wahr, dass alle<br />

Umherstehenden mitbekommen, wie schlecht es der Oma geht usw...<br />

„Solche oder noch sensiblere Themen sollte man doch lieber in den eigenen vier Wänden am<br />

Festnetztelefon erörtern, das ist doch viel sicherer“, werden viele jetzt sagen. Aber ist das<br />

Festnetztelefon wirklich sicher?<br />

Diese Rahmenvorschrift soll ein Leitfaden sein zur Beurteilung ihrer modernen betrieblichen<br />

Telekommunikationsanlage (TK-Anlage) im Hinblick auf den Schutz von VS; ihnen und ihren<br />

Mitarbeitern/Innen aber auch Anregungen und Denkanstöße vermitteln zum Thema Vertraulichkeit<br />

Ihrer Telefongespräche. Die verwandten Themen wie Gebührenbetrug, Konkurrenzausspähung<br />

oder Sabotage werden hier nicht speziell behandelt.<br />

1. Digitale Technik<br />

Mit der Ablösung der analogen Technik im Bereich privater TK-Anlagen durch die Digitaltechnik<br />

sowie durch die zunehmende Verbreitung intelligenter Endgeräte ist weitgehend unbemerkt<br />

eine veränderte Gefährdungslage entstanden.<br />

Während bei der Analogtechnik in erster Linie die Hardware des Systems (z.B. Leitungsnetz<br />

und Endgeräte) als Angriffspunkte für illegales Abhören gesehen werden mussten, steht bei<br />

digitalen Systemen die missbräuchliche Verwendung vorhandener Funktionalitäten im Vordergrund.<br />

Ihr modernes Telefon auf ihrem Schreibtisch ist auch die ideale „Wanze“ zum Mithören aller<br />

Ihrer Gespräche – es ist unauffällig, es besitzt ein Mikrofon, es besitzt Energie (Strom) und<br />

es ist über die Telefonleitung mit der ganzen Welt verbunden.<br />

Damit dieses Telefon nicht als „Wanze“ missbraucht werden kann, müssen entsprechende<br />

Vorkehrungen geschaffen werden.<br />

2. Schutzmaßnahme Konfiguration<br />

Moderne digitale TK-Anlagen enthalten optional mehrere hundert Leistungsmerkmale. Viele<br />

von Ihnen kennen und nutzen die geläufigsten Merkmale wie z.B. Freisprechen (Führen<br />

eines Telefonates ohne Abheben des Hörers), Konferenz (Führen eines Telefonates zwischen<br />

drei Personen gleichzeitig) oder Makeln (Führen von zwei gleichzeitigen Telefonaten im<br />

Wechsel).<br />

Ein Missbrauch dieser Merkmale kann eine ungewünschte Raumüberwachung ermöglichen.<br />

Daher ist die ordnungsgemäßen Konfiguration der TK-Anlage und ihrer umfangreichen Sicherheitsmechanismen<br />

von größter Bedeutung.<br />

Die meisten Unternehmen lassen die Installation und Konfiguration ihrer TK-Anlage von ei-


GHB - Anlage 59<br />

ner Fremdfirma durchführen. Dabei ist die Auswahl einer Firma Ihres Vertrauens besonders<br />

wichtig, da Sie die Einstellungen Ihrer TK-Anlage aus der Hand geben. Sie sollten sich zumindest<br />

von dieser Fremdfirma genau erklären und demonstrieren lassen, wie die Leistungsmerkmale<br />

und Sicherheitsmechanismen geschaltet sind. Dies sollte auch in einer Beschreibung<br />

der Anlage (nicht nur Bedienungsanleitung) festgehalten werden und ihre Mitarbeiter/Innen<br />

sollten über die Nutzung der TK-Anlage geschult sein, hier sollte insbesondere<br />

auch auf mögliche Warnanzeigen, -symbole und -töne eingegangen werden. Im Alltagsbetrieb<br />

nicht benötigte Leistungsmerkmale werden deaktiviert.<br />

In vielen Fällen kann sogar die Geheimschutzbetreuung dieser Fremdfirma erforderlich sein.<br />

3. Schutzmaßnahme Zugriff<br />

Der Zugriff auf TK-Anlagen kann über die Administrationsschnittstelle des zu Ihrer TK-Anlage<br />

gehörenden Rechners (Wartungs-, Diagnose- und Steuereinheit) oder über die Fernwartung<br />

(siehe Nr. 5) erfolgen. In diesem Rechner werden die Leistungsmerkmale und die<br />

Sicherheitsmechanismen für Ihre TK-Anlage ein- oder ausgeschaltet. Manipulationen an den<br />

TK-Anlagen selbst und ihren Komponenten sollen verhindert werden.<br />

Der Raum, in denen dieser Rechner steht, aber auch alle Haupt- und Zwischenverteilerkästen<br />

sind gegen unbefugtes Öffnen zu schützen.<br />

Sämtliche zur TK-Anlage gehörenden Kabel und Leitungen sind möglichst zugriffssicher zu<br />

verlegen.<br />

Lagehinweise auf schützenswerte Gebäudeteile sind zu vermeiden.<br />

Haben Fremdpersonen Zugriff auf Rechner, Verteilerkästen und Leitungen, sollten sie begleitet<br />

werden.<br />

Der Zutritt zum Raum des Rechners der TK-Anlage sowie der Zugriff auf Verteilerkästen<br />

sind zu regeln und zu kontrollieren.<br />

Bedienplätze größerer TK-Anlagen sind zugriffssicher unterzubringen und der Zugang ebenfalls<br />

entsprechend zu regeln.<br />

Die Abläufe von Wartungs- und Reparaturarbeiten sind genau zu regeln.<br />

Alle Administrationsarbeiten an der TK-Anlage sind genauestens zu protokollieren.<br />

Zusätzlich sind die Regeln des Passwortschutzes einzuhalten.<br />

4. Fernwartung<br />

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Verfügbarkeit der Anlage wird gern auf den<br />

Fernwartungsservice der Hersteller zurückgegriffen. Da der Wartungsport Ihrer TK-Anlage<br />

dafür amtsberechtigt sein muss, kann er ohne zusätzliche Maßnahmen weltweit angewählt<br />

werden. Die möglichen Schutzmaßnahmen um nachzuvollziehen, wer wann welche Änderungen<br />

vorgenommen hat (z.B. automatischer Rückruf, Auswertung der im ISDN übermittelten<br />

Rufnummern, Sperrung des Fernwartungszuganges im Normalfall und Aktivierung nur<br />

auf spezielle Nachfrage, lückenlose Protokollierung aller Administrationstätigkeiten), können<br />

jedoch nicht gegenüber den unter Nummer 3. genannten Schutzmaßnahmen als gleichwertig<br />

angesehen werden.<br />

5. Schutzmaßnahme Vertraulichkeit<br />

Die Kommunikation über elektronische Medien ist für unsere Gesellschaft unverzichtbar<br />

geworden. Einrichtungen wie Telefon, Telefax, lokale Netze, Datenfernübertragung, E-Mail<br />

sind für ein effizientes Arbeiten nicht mehr wegzudenken; die Zeit der "reitenden Boten" ist<br />

längst vorbei.<br />

Fast allen elektronischen Informations-Übertragungsverfahren ist gemeinsam, dass der In-<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 59<br />

formationsfluss über Leitungen erfolgt. Ob es sich hierbei um Koaxial-, Zweidraht-, Twisted-<br />

Pair- oder Glasfaser-Leitungen handelt, bleibt dem Anwender meistens verborgen, sofern nur<br />

die Übertragung einwandfrei funktioniert. Dazu gehört auch, dass ca. 50 % aller Telefonverbindungen<br />

im Laufe ihrer Strecke teilweise über eine Richtfunkstrecke geführt werden und<br />

somit von entsprechenden Empfangseinrichtungen mitgehört werden.<br />

Ebenso verborgen bleibt dem Anwender vielfach die Tatsache, dass auf Leitungen übertragene<br />

elektrische Signale auf andere Leitungen überkoppeln (Frequenzen auf der einen<br />

Leitung werden auf andere Leitungen übertragen bei schlechter Isolierung der Leitungen)<br />

können und damit ein Verlust der Vertraulichkeit droht.<br />

Dabei ist der physikalische Effekt, dass elektrische Signale auf benachbart verlegte Leitungen<br />

überkoppeln, vielen aus eigener Erfahrung unbewusst bekannt. Beim Telefonieren mit<br />

herkömmlichen, analog arbeitenden Telefonapparaten hört man mitunter leise Stimmen im<br />

Hintergrund, die nicht dem angewählten Gesprächspartner zuzuordnen sind. Wer hier eine<br />

Fehlschaltung irgendwo auf dem langen Übertragungsweg vermutet, denkt nicht an das<br />

Nächstliegende, dass nämlich beispielsweise ein Nachbar, dessen Telefonleitung im selben<br />

Kabelbündel wie das eigene geführt ist, ebenfalls telefoniert. Dass ein einigermaßen versierter<br />

Elektronikbastler in der Lage ist, das "übergekoppelte" Gespräch mit geringem Aufwand<br />

aufzubereiten und so einwandfrei mithörbar zu machen, ist fast selbstverständlich.<br />

Schutzmaßnahmen gegen Verlust der Vertraulichkeit lassen sich aus den physikalischen Effekten<br />

folgern, die zum Überkoppeln auf Leitungen führen.<br />

Geeignete Schutzmaßnahmen sind:<br />

- Verwendung von Kabeltypen, deren Aufbau so gestaltet ist, dass nur ein geringes<br />

elektromagnetisches Feld freigesetzt wird, z.B. Koaxial- oder Twisted-Pair-Kabel.<br />

- Verwendung von Kabeltypen mit hochwertiger, vorzugsweise doppelter Schirmung. Als<br />

sehr wirksam und kostengünstig hat sich eine Kombination aus Folien- und<br />

Geflechtschirm erwiesen.<br />

- Verlegung der bedrohten Leitungen mit ausreichendem Abstand zu anderen, parallel<br />

geführten Leitungen (Von einem Arbeitsplatzcomputer werden Informationen<br />

beispielsweise zu einem Hostrechner oder Netzserver übertragen. Die<br />

Übertragungsleitung befindet sich in einem vor Zugriff durch Unbefugte gesicherten<br />

Bereich, ist jedoch zusammen mit anderen Leitungen im selben Kabelkanal verlegt. Eine<br />

der anderen Leitungen, beispielsweise eine Telefonleitung, verlässt den gesicherten<br />

Bereich. Dort ist es mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich, das<br />

übergekoppelte Informationssignal von der Leitung abzugreifen, aufzubereiten und<br />

darzustellen bzw. für eine spätere Auswertung zu speichern. Bezüglich digitaler, auf<br />

Leitungen übertragener Signale (z.B. ISDN) ist anzumerken, dass die von einer parallel<br />

verlegten Leitung übergekoppelte Signalamplitude meist so gering ist, dass die<br />

eigentliche Funktion der Leitungen nicht beeinträchtigt wird und so das Überkoppeln<br />

von den Nutzern dieser Leitungen nicht bemerkt wird. Erst eine geeignete Aufbereitung<br />

des übergekoppelten Signals erlaubt eine Rekonstruktion der Information).<br />

- Verringerung des Signal-Oberwellengehalts durch elektrische Filterung bei digitaler<br />

Übertragung von Informationen.<br />

Die Oberwellen, für deren Intensität die Flankensteilheit des digitalen Signals ein Maß<br />

ist, sind für die eigentliche Informationsübertragung nicht notwendig, koppeln aber<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 59<br />

Stand: 10.02.06<br />

besonders stark auf parallel geführte Leitungen über.<br />

- Verwendung von Lichtwellenleiterkabeln (Glas- oder Kunststofffasern).<br />

Lichtwellenleiter erzeugen kein elektromagnetisches Feld, können jedoch unter<br />

Umständen optisch überkoppeln, wenn sich zwischen den einzelnen Fasern keine optisch<br />

undurchlässige Ummantelung befindet.<br />

B: Verbindliche Regelungen zum Schutz von VS-Gesprächen<br />

Bedingt durch die Möglichkeit der Manipulation von TK-Anlagen und der Gefährdungen durch<br />

die Übertragung auf Telekommunikationswegen einschließlich Überkoppeln gilt für die<br />

Übermittlung von staatlichen Verschlusssachen:<br />

- keine nicht den Vorgaben des BMWi entsprechend verschlüsselte Telefongespräche<br />

- keine nicht den Vorgaben des BMWi entsprechend verschlüsselte Faxe<br />

- keine nicht den Vorgaben des BMWi entsprechend verschlüsselte Emails<br />

- keine nicht den Vorgaben des BMWi entsprechend verschlüsselte Datenübertragungen.<br />

Ist in Ihrem Unternehmen eine Besprechung (auch unter Mitarbeitern im kleinen Kreise) über<br />

VS-eingestufte Inhalte geplant, so sind vorhandene Telefonapparate durch Entfernung des<br />

Leitungssteckers vom Netz zu trennen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein,<br />

sind vorhandene Telefonapparate von der Zentrale aus zu deaktivieren oder andere gleichwertige<br />

Maßnahmen vorzusehen.<br />

Bei Unternehmen mit größerem VS-Bestand, Sperr- und Kontrollzonen oder häufig<br />

stattfindenden Besprechungen mit VS-Inhalten ist eine Fernwartung nicht zulässig.<br />

Hier ist mit Einwilligung des BMWi das Personal, dass die Installation, Instandsetzung, Wartung<br />

und Betrieb der TK-Anlage und aller ihrer Komponenten durchführt, entsprechend der<br />

vorhandenen VS sicherheitsmäßig zu überprüfen und zum Zugang zu VS zu ermächtigen.<br />

Werden diese Aufgaben nicht von eigenem Personal durchgeführt, können andere Firmen hierzu<br />

auch in die Geheimschutzbetreuung des BMWi aufgenommen werden.<br />

Die weiteren unter Abschnitt A Nr. 3 „Schutzmaßnahmen Zugriff“ enthaltenen allgemeinen<br />

Empfehlungen sind für den Schutz von staatlichen VS zu beachten und hier verbindlich. Sollte<br />

eine dieser Forderungen nicht erfüllt werden können, ist in Abstimmung mit dem BMWi ein<br />

gleichwertiger Schutz sicherzustellen (z.B. sind vorhandene bauliche Kabelführungen nicht<br />

zugriffssicher verlegt, so müssen sie in offen zugänglichen Bereichen auf Unversehrtheit in<br />

regelmäßigen Abständen geprüft werden. Nicht offen zugängliche Bereiche sind dabei unter<br />

Verschluss des SiBe oder einer von ihm beauftragten Person zu halten).


GHB - Anlage 60<br />

Stand: 10.02.06<br />

Leitfaden<br />

zur Erstellung einer betriebsinternen<br />

Telefonanweisung (Mobilfunk)<br />

Die moderne Mobilfunktechnik beinhaltet auch ein immenses Gefährdungspotential im Bereich der<br />

illegalen Ausspähung von Unternehmen und Behörden. In diesem Zusammenhang wird auf die<br />

umfassenderen Hintergrundinformationen für die Erstellung einer betriebsinternen Telefonanweisung<br />

(Moblifunk) auf dem Geheimschutzserver (www.bmwi-sicherheitsforum.de - Bibliothek) verwiesen.<br />

Nachfolgend soll nur auf die Schutzmaßnahmen gegen die bekannten Gefährdungen eingegangen werden,<br />

die in zwei Bereiche aufgeteilt wurden. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die jeder Mobilfunkteilnehmer<br />

zum Schutz seiner Privatsphäre oder auch von firmenvertraulichen Angelegenheiten beachten sollte<br />

und die verbindlichen Regelungen für den Schutz von Verschlusssachen.<br />

1. Allgemeines<br />

A: Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />

Grundsätzlich gilt, dass Art und Umfang der Schutzmaßnahmen abhängig sind von der<br />

Gefährdungslage. Welche Maßnahmen im Einzelfall umgesetzt werden, liegt in der Verantwortung<br />

des Einzelnen.<br />

Da aber oft auch leichtfertig mit der Abhörgefahr im Telekommunikationsbereich umgegangen wird,<br />

sollten Sicherheitsverantwortliche prüfen, inwieweit die bisherigen Maßnahmen zur Aufklärung ihrer<br />

Mitarbeiter über Gefährdungen im Telekommunikationssektor ausreichen.<br />

Für den VS-Bereich müssen jedoch höhere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.<br />

2. Schutz vor Abhören von Telefonaten<br />

Ein wirksamer Schutz gegen das Abhören von Telefonaten ist die interoperable, netzübergreifende<br />

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Solange eine solche Verschlüsselung nicht realisiert ist, kann jede<br />

Verbindung, ob im Festnetz oder im Mobilfunknetz, potenziell abgehört werden.<br />

Folgende Maßnahmen werden zur Verringerung der Gefährdung empfohlen:<br />

- Grundsätzlich sollten ohne besondere Schutzmaßnahmen keine Telefongespräche mit sensiblem<br />

Inhalt geführt werden.<br />

- Es sollten Geräte verwendet werden, die eine fehlende Verschlüsselung auf dem Display anzeigen.<br />

- Im Bedarfsfall ist geschlossenen Benutzergruppen die Verwendung von speziellen kryptierenden<br />

Mobiltelefonen anzuraten. Für behördliche Benutzerkreise sei an dieser Stelle auf Kryptomobil-<br />

telefone mit VS-Zulassung hingewiesen.<br />

- Einzelverbindungsnachweise sollten auf unbekannte Rufnummern hin überprüft werden.<br />

- Ferner sollte geprüft werden, ob alle Gesprächsgebühren dem Teilnehmer in Rechnung gestellt<br />

wurden; fehlende Gebühren für bestimmte Verbindungen können auf Abhören hindeuten.


GHB - Anlage 60<br />

3. Schutz vor Abhören von Raumgesprächen<br />

Schutz vor Abhören von Raumgesprächen mittels handelsüblicher Mobiltelefone<br />

Das Abhören von Raumgesprächen mittels Mobiltelefonen kann nur dann sicher ausgeschlossen<br />

werden, wenn das Einbringen von Mobiltelefonen in den zu schützenden Raum verhindert wird.<br />

Auf dem Markt sind passive Warngeräte (GSM-Mobiltelefon-Detektoren) verfügbar, die<br />

Mobiltelefone, die sich im Sendebetrieb befinden oder neu in Sendebetrieb gehen, melden. Der<br />

Wirkungsbereich der Geräte kann so eingestellt werden, dass er auf den zu überwachenden Bereich<br />

beschränkt ist. Es wird empfohlen, solche Warngeräte zu installieren und diese bei Gesprächen mit<br />

sensitivem oder vertraulichem Inhalt zu aktivieren.<br />

Es gibt aktive Mobiltelefon-Detektoren, die alle in Reichweite befindlichen Mobiltelefone auffordern,<br />

in den Sendebetrieb zu gehen. Diese können wegen der fehlenden Betriebserlaubnis für Deutschland<br />

nicht empfohlen werden. Auch für Störsender, die in einem räumlich abgegrenzten Bereich den<br />

Funkbetrieb derart stören, dass dort kein Mobilfunkempfang möglich ist, gibt es in Deutschland keine<br />

Betriebsgenehmigung.<br />

Schutz vor Abhören von Raumgesprächen mittels manipulierter Mobiltelefone<br />

Zusätzlich ist zu beachten, dass das Ausschalten des Mobiltelefons als Schutz nicht ausreicht, da bei<br />

manipulierten Mobiltelefonen ein unbemerkter Übergang in den Sendebetrieb nicht mit hinreichender<br />

Sicherheit ausgeschlossen werden kann.<br />

Das Risiko einer Manipulation kann vermindert werden, wenn der Kauf von Mobiltelefonen bei<br />

vertrauenswürdigen Stellen erfolgt, damit nicht schon beim Erwerb mit einer Manipulation gerechnet<br />

werden muss. Bei der Beschaffung größerer Stückzahlen sollte der Auftrag auf mehrere Anbieter<br />

aufgeteilt werden. Bei Manipulationsverdacht sollte das betroffene Mobiltelefon aus dem Verkehr<br />

gezogen werden.<br />

Hardware-Manipulationen können sicher mit Röntgenprüfverfahren oder auch per Sichtprüfung nach<br />

Zerlegen des Gerätes erkannt werden. Derzeit existiert kein Prüfwerkzeug, mit dem die Software von<br />

Mobiltelefonen auf Manipulationen hin überprüft werden kann.<br />

4. Schutz vor missbräuchlicher Datenweitergabe über GSM-Endgeräte<br />

Schutz vor unberechtigter Datenweitergabe<br />

Einen absoluten Schutz gegen Innentäter gibt es nicht. Daher ist es ratsam, die Mitnahme von<br />

Mobiltelefonen in sensitive Bereiche zu untersagen; die Umsetzung dieses Verbotes sollte überprüft<br />

werden.<br />

Schutz vor ungewollter Datenweitergabe<br />

Da Fälle von manipulierten Card-Phones nicht auszuschließen sind, sollten in PCs, auf denen<br />

sensitive Daten verarbeitet werden beziehungsweise die mit einem Rechner-Netzwerk verbunden<br />

sind, keine Mobilfunkkarten zugelassen werden.<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 60<br />

Schutz vor SIM-Kartenmissbrauch<br />

Das Mobiltelefon und die SIM-Karte sollten stets sicher aufbewahrt werden. Die persönliche<br />

Geheimzahl PIN sollte aktiviert bleiben und darf keinesfalls zusammen mit der zum Mobiltelefon<br />

gehörigen SIM-Karte aufbewahrt werden.<br />

Bei Verlust der SIM-Karte sollte sofort beim Netzbetreiber eine Kartensperre veranlasst werden, um<br />

einen eventuellen Missbrauch - und damit auch einen persönlichen Schaden - abzuwehren.<br />

Es ist empfehlenswert, Einzelverbindungsnachweise regelmäßig auf unerklärliche Gebühren und<br />

Zielrufnummern zu prüfen.<br />

Schutz vor Erstellen von Bewegungsprofilen<br />

Wird die Erstellung von Bewegungsprofilen als Gefährdung angesehen, dann sollten - falls umsetzbar<br />

- die Mobiltelefone und auch die SIM-Karten häufiger unter den Mitarbeitern getauscht werden. So<br />

wird eine Zuordnung der Geräte und Karten zu einem bestimmten Nutzer zumindest erschwert. Soll<br />

der Aufenthaltsort zu bestimmten Zeiten unentdeckt bleiben, hilft nur ein Ausschalten des<br />

Mobiltelefons. Um ganz sicher zu sein, sollte auch der Akku entfernt werden.<br />

Schutz vor Rufnummernermittlung<br />

Einen gewissen Schutz gegen die Zuordnung von Rufnummern zu bestimmten Personen gewährt der<br />

Austausch von Mobiltelefonen und SIM-Karten. Damit ist keine dauerhafte Zuordnung zwischen<br />

Benutzer und Rufnummer beziehungsweise Gerät und Nutzer möglich. Die Zuordnung zum Beispiel<br />

zu einer Firma bleibt aber bestehen. Weitere Möglichkeiten sind die Nichtveröffentlichung der<br />

Rufnummern im öffentlichen Telefonbuch und die Nichtveröffentlichung der Rufnummern im<br />

internen Telefonbuch.<br />

5. Schutzmaßnahmen für die Nutzung zusätzlicher Dienste<br />

Kurznachrichten-Dienste<br />

Da es keine Möglichkeit gibt, den Empfang von SMS zu unterbinden, kann an dieser Stelle nur die<br />

Empfehlung ausgesprochen werden, die eigene Rufnummer nur vertrauenswürdigen Personen<br />

mitzuteilen.<br />

M-Commerce und M-Payment sowie Virenproblematik<br />

Hier gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen bei Nutzung des Internets und des Homebankings.<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 60<br />

Stand: 10.02.06<br />

B: Regelungen für den Schutz von Verschlusssachen<br />

Folgende Regelungen sind in einer betriebsinternen VS-Anweisung zu regeln<br />

1. Die Nutzung von Phone-Cards für VS-zugelassene Notebooks bedarf der Genehmigung des BMWi.<br />

Voraussetzung der Genehmigung wäre in jedem Fall eine Verschlüsselung der Informationen nach<br />

vom BMWi zugelassenen Verfahren zwischen Sender und Empfänger.<br />

2. Das Führen von Telefongesprächen, übermitteln von SMS, MMS oder anderer Daten mit VSeingestuften<br />

Inhalten bedarf der Genehmigung des BMWi. Voraussetzung der Genehmigung wäre in<br />

jedem Fall eine Verschlüsselung der Informationen nach vom BMWi zugelassenen Verfahren<br />

zwischen Sender und Empfänger.<br />

3. Das Einbringen von Handys in VS-Sperrzonen oder VS-Registraturen ist grundsätzlich untersagt.<br />

Ausnahmen sind in der jeweiligen Sperrzonenanweisung festzulegen, die der Einwilligung des BMWi<br />

bedarf. Die Einhaltung der Maßnahme ist vom SiBe durch Verwendung eines passiven Warngerätes<br />

(GSM-Mobiltelefon-Detektoren) regelmäßig zu überwachen. Zuwiderhandlungen stellen die<br />

Ermächtigung zum Zugang zu VS in Frage und sollten auch arbeitsrechtlich geahndet werden.<br />

4. Zu Besprechungen von Mitarbeitern in Kontrollzonen oder Arbeitsräumen mit VS-eingestuften<br />

Inhalten dürfen keine Handys mitgenommen werden. Das Personal ist entsprechend zu belehren und<br />

zu verpflichten. Die Einhaltung ist ebenfalls zu kontrollieren (siehe vorstehende Nummer 3).<br />

5. Zu Besprechungen mit größerem Personenkreis und externen Teilnehmern über VS-eingestufte<br />

Inhalte gilt ebenfalls das Verbot zur Einbringung von Handys in den Besprechungsraum. In der<br />

Besprechungseinladung und bei Empfang der Teilnehmer muss hierauf hingewiesen werden.<br />

Es empfiehlt sich eine Belehrungsanweisung für die Teilnehmer an der Besprechung zu erstellen.<br />

Es muss eine Aufbewahrungsmöglichkeit für mitgeführte Handys außerhalb des Besprechungsraumes<br />

vorgesehen (Sekretariat, Schließfächer usw.) und die Einhaltung der Maßnahme durch Verwendung<br />

eines passiven Warngerätes (GSM-Mobiltelefon-Detektoren) überwacht werden. Bei festgestellten<br />

Verstößen ist sofort der SiBe einzuschalten.<br />

Sind vorgesehene Teilnehmer nicht bereit, auf die Mitnahme ihres Handys zu verzichten, sind sie von<br />

der Besprechung auszuschließen. Der SiBe und das BMWi sind hierüber zu unterrichten.<br />

6. Die vorstehend zu 2. bis 5. genannten Regelungen gelten insbesondere für Fotohandys, die u.U. auch<br />

bereits von der VS-Fotografieranweisung oder des betrieblichen Fotografierverbotes erfasst werden.<br />

Im Jahr 2003 wurden weltweit 55 Millionen Fotohandys verkauft. Diese Zahl ist gleich groß wie die<br />

der weltweit verkauften analogen oder digitalen Fotoapparate. Wegen der Möglichkeiten, die diese<br />

Technik mit sich bringt, verbieten viele Unternehmen weltweit aus Angst vor Industriespionage das<br />

Einbringen solcher Handys auf das Unternehmensgelände.<br />

Wegen der zusätzlichen besonderen Gefährdung durch solche Fotohandys ist deren Einbringung zu<br />

allen VS-Arbeitsplätzen grundsätzlich untersagt.


GHB - Anlage 61<br />

1. Briefsendungen<br />

Stand: 10.02.06<br />

Leitfaden zur Verpackung von VS-Schriftgut<br />

1.1 Äußere Briefhüllen<br />

Standardbriefhüllen in handelsüblicher Papierqualität nach Bedarf.<br />

1.2 Innere Briefhüllen<br />

Briefhüllen in handelsüblicher Papierqualität.<br />

Die Briefhüllen sind mit Scotch-Siegelband 820 und dem Scotch-Schnellsiegler TSZ 2240 mit<br />

Anwenderlogo zu versiegeln. Die dafür erforderliche Ausstattung kann im Bürofachhandel bezogen<br />

werden:<br />

• Scotch-Siegelband 820 von 3M<br />

• Scotch-Handabroller H 315 von 3M<br />

• Scotch-Schnellsiegler TSZ 2240 von 3M<br />

Der spezielle Siegelaufsatz, der das Anwenderlogo trägt, gehört nicht zum Lieferumfang des<br />

Schnellsieglers und kann durch örtliche Klischeehersteller hergestellt werden.<br />

Alternativ können die Briefhüllen mit Sicherheitsetiketten versiegelt werden. Vom BSI sind<br />

folgende Etiketten zugelassen:<br />

• Advantage Transfer der Firma Schreiner<br />

• Sico Tra-Klebesiegel der Firma Trautwein Security<br />

Als innere Briefhülle können auch DEBASAFE-Taschen aus PE-Folie der Firma Anton Debatin<br />

verwendet werden. Für den Versand von GEHEIM eingestuften VS werden die DEBASAFE-<br />

Taschen wegen ihrer höheren Sicherheit empfohlen.<br />

DEBASAFE-Taschen des Formats 195 x 265 mm können bei der Firma Debatin ab Lager beschafft<br />

werden.<br />

Die DEBASAFE-Taschen haben als Verschlusselement das Scotch-Siegelband 820, das ebenfalls<br />

mit dem Schnellsiegler TSZ 2240 zu versiegeln ist.<br />

Die DEBASAFE-Taschen sind mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen. Die jeweilige<br />

Nummer ist auf dem VS-Empfangsschein aufzuführen.<br />

2. Paketsendungen<br />

2.1 Äußere Verpackung<br />

Versandkartons in handelsüblicher Qualität, Format je nach Bedarf.


GHB - Anlage 61<br />

Stand: 10.02.06<br />

- 2 -<br />

2.2 Innere Verpackung<br />

Vorzugsweise Versandkartons in handelsüblicher Qualität. Eine Verpackung mit Packpapier<br />

(Natronkraftpapier) sollte nur ausnahmsweise erfolgen.<br />

Die innere Verpackung ist mit dem Scotch-Siegelband 820 oder mit Sicherheitsetiketten (siehe<br />

Abschnitt 1.2) zu versiegeln. Das Siegelband oder die Etiketten sind auf der inneren Verpackung so<br />

aufzukleben, dass ein Öffnen nur möglich ist, wenn die Verpackung selbst oder die Siegel zerstört<br />

werden. Die einzelnen Siegelbänder oder Etiketten dürfen sich dabei nicht überlappen.<br />

Alternativ kann eine Sicherung der inneren Verpackung durch Verschnüren erfolgen. Die<br />

Verschnürung muss aus einem Stück bestehen und so um die Sendung gelegt werden, dass sie nicht<br />

abgestreift werden kann. Als Schnur wird Polyamidschnur (dreischäftig gedreht aus Endlosfaser,<br />

Durchmesser 1,5 mm) empfohlen. Die Verschnürung darf nur an einer Stelle verknotet werden. Der<br />

Knoten ist mit einer SNAPLOCK-Plombe der Firma UNISTO zu sichern.<br />

Die SNAPLOCK-Plomben sind innen mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen, die im VS-<br />

Empfangsschein anzugeben ist.<br />

Anstelle der SNAPLOCK-Plomben kann auch mit Siegellack und Petschaft versiegelt werden.<br />

3. Anschriften<br />

• Anton Debatin GmbH<br />

Postfach 1420<br />

76604 Bruchsal<br />

Tel.: 07251/80090<br />

Fax: 07251/8009 199<br />

• Schreiner GmbH & Co. KG<br />

Bruckmann Ring 22<br />

85764 Oberschleißheim<br />

Tel.: 089/31 584—135<br />

Fax: 089/31 584-317<br />

• Trautwein Security GmbH & Co.<br />

Am Trimbuschhof 8<br />

44628 Herne<br />

Tel.: 02323/95 39—0<br />

Fax: 02323/95 39—20<br />

• Unisto GmbH<br />

Max-Stromeyer-Str. 35<br />

78467 Konstanz<br />

Tel.: 07531/8107—0<br />

Fax: 07531/50 474


GHB - Anlage 62<br />

Versendung durch zugelassene Transportunternehmen<br />

1. Für den Versand von VS ist das Unternehmen DHL Express Vertriebs GmbH & Co. OHG<br />

zugelassen:<br />

2. Versandverfahren:<br />

(1) Bei der Versendung durch die DHL Express Vertriebs GmbH & Co. OHG muss sich der<br />

Absender zunächst unter der Telefonnummer 0221-1779525 oder per Email unter der<br />

Adresse daniel.loecken@dhl.com als Teilnehmer an der Rahmenvereinbarung “EXPRESS<br />

IDENT SERVICE” des BMWi zur Vergabe einer Kundennummer registrieren lassen. Mit<br />

der Kundennummer kann anschließend bei der DHL Express Vertriebs GmbH & Co. OHG<br />

der “EXPRESS IDENT SERVICE“ für die Versendung von GEHEIM oder VS-<br />

VERTRAULICH eingestuften VS bestellt werden. Die Sendungen werden von einer<br />

örtlichen Vertretung der Firma beim Absender abgeholt. Verfahrensregelungen und<br />

vorbedruckte Versandtaschen werden nach Registrierung zur Verfügung gestellt.<br />

(2) Bitte beachten Sie, dass als Empfänger nur der/die Sicherheitsbevollmächtigte, sein/ seine/<br />

ihr/ ihre Stellvertreter/in vor Ort, der/die VS-Verwalter/in und/oder der/die Vertreter/in des/<br />

der VS-Verwalter/in mit den Firmenanschriften aus dem Sicherheitsbescheid des BMWi anzugeben<br />

sind. Privatanschriften sind nicht zulässig.<br />

Wenn mehr als ein Empfänger angegeben wird, erleichtert dies die Zustellung.<br />

Vergewissern Sie sich vor Absendung telefonisch, dass der oder die Empfänger voraussichtlich<br />

am Zustellungstag anwesend ist/sind.<br />

Personalausweisdaten sind nicht anzugeben und werden bei der Zustellung auch nicht geprüft.<br />

Da die Sendung am Werktag nach der Abholung zugestellt wird, ist die Absendung so zu<br />

terminieren, dass zwischen Abholung und Zustellung keine Feier-, Samstage oder Sonntage<br />

liegen.<br />

Stand: 18.09.2008


GHB - Anlage 63<br />

Leitfaden für die Beförderung bzw. Mitnahme von geheimhaltungsbedürftigen<br />

Dokumenten der Einstufung VS-Vertraulich oder höher innerhalb Deutschlands<br />

1. Der Kurier, der geheimhaltungsbedürftige Dokumente befördert oder befördern soll, muss<br />

- zum Zugang zu Verschlusssachen (VS) des entsprechenden Geheimhaltungsgrades<br />

ermächtigt sein,<br />

- sich verpflichten, die VS in ständigem persönlichen Gewahrsam zu halten, insbesondere<br />

sie nicht in Verkehrsmitteln, Hotelzimmern, Garderoben usw. unbeaufsichtigt zu lassen<br />

bzw. sie nicht in Hotelsafes, Gepäckschließfächern oder sonstigen<br />

Gepäckaufbewahrungen abzugeben und die Verpackung der geheimhaltungsbedürftigen<br />

Dokumente unterwegs nicht zu öffnen,<br />

- über seine Pflichten von dem/der SiBe vor der Abreise nachweisbar belehrt werden. Die<br />

Belehrungsnachweise sind zwei Jahre aufzubewahren.<br />

Dem Kurier ist eine Bescheinigung entsprechend dem nachstehenden Muster mitzugeben.<br />

Ist der persönliche Gewahrsam während der Reise nicht zu gewährleisten, so muss der<br />

Kurier durch einen weiteren entsprechend VS-Ermächtigten begleitet werden.<br />

2. Kuriere, die geheimhaltungsbedürftige Dokumente der Einstufung STRENG GEHEIM<br />

befördern, haben einen Firmenwagen mit entsprechend VS-ermächtigtem Fahrer zu<br />

benutzen. Ist dies nicht möglich, ist ein zweiter Kurier zur Begleitung einzusetzen.<br />

3. VS können von Unternehmensangehörigen zu Verhandlungen und Besprechungen bei<br />

anderen Unternehmen bzw. Dienststellen mitgenommen und anschließend zurückgebracht<br />

werden, die auf der Reise die Aufgaben des Kuriers mit anderen Aufgaben vereinen, wenn<br />

die Mitnahme der VS zur Erledigung des mit der Reise bezweckten Geschäfts notwendig<br />

ist.<br />

Über die Notwendigkeit der Mitnahme von VS auf Geschäftsreisen entscheidet in jedem<br />

Einzelfall der/die SiBe nach Abstimmung mit dem/der Arbeitsvorgesetzten.<br />

Bei der Mitnahme ist folgendes zu beachten:<br />

- Die geheimhaltungsbedürftigen Dokumente sind in doppeltem Umschlag (oder<br />

entsprechendem Material) zu verpacken. Die Umschläge müssen aus festem<br />

undurchsichtigem Papier bestehen.<br />

- Auf dem Außenumschlag oder der äußeren Verpackung muss die Anschrift des/der<br />

SiBe des absendenden Unternehmens stehen.<br />

- Ein Kurierausweis ist erforderlich.<br />

4. Dem Kurier ist in jedem Fall eine vorbereitete Empfangsquittung auszuhändigen, in denen<br />

die mitgeführten Briefe/Päckchen/Pakete aufgeführt sind.<br />

Werden die geheimhaltungsbedürftigen Dokumente dem besuchten Unternehmen oder der<br />

besuchten Dienststelle übergeben (z.B. im Anschluss an einer dort stattgefundenen<br />

Erörterung), hat sich der Kurier die Übergabe der Sendung auf dem VS-Empfangsschein<br />

quittieren zu lassen und den VS-Empfangsschein nach seiner Rückkehr unverzüglich der<br />

VS-Registratur des absendenden Unternehmens zu seiner Entlastung zuzuleiten. Eine<br />

Durchschrift dieser VS-Empfangsscheine verbleibt in der VS-Registratur des absendenden<br />

Unternehmens. Wird die Sendung vom Kurier zum absendenden Unternehmen wieder<br />

zurückgebracht, erfolgt seine Entlastung dadurch, dass er sich anhand der VS-<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 63<br />

Empfangsscheine die Rückgabe durch die VS-Registratur des absendenden Unternehmens<br />

bestätigen lässt. Der Kurier bleibt bis zu dieser Entlastung für die ordnungsgemäße<br />

Behandlung der geheimhaltungsbedürftigen Sendung verantwortlich.<br />

5. Der/die SiBe des absendenden Unternehmens unterrichtet den/die SiBe des zu<br />

besuchenden Unternehmens oder den/die Geheimschutzbeauftragte/n der zu besuchenden<br />

Dienststelle über den vorgesehenen Zeitpunkt der Ankunft des Kuriers und bittet um<br />

sofortige Benachrichtigung für den Fall, dass dieser nicht zeitgerecht eintrifft.<br />

Erforderlichenfalls vereinbart er/sie mit dieser Stelle die ordnungsgemäße Unterbringung<br />

der VS nach der Ankunft und während einer etwaigen Besuchszeit.<br />

6. Kurierfahrten sind auf dem kürzesten Weg auszuführen.<br />

7. Die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel (außer Taxi) ist möglichst zu vermeiden,<br />

bei STRENG GEHEIM verboten.<br />

8. Gehen VS bei der Beförderung oder Mitnahme - auch nur zeitweise - verloren, ist unverzüglich<br />

BMWi und das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz zu unterrichten. Falls<br />

es sich um NATO-Dokumente oder Dokumente ausländischen Ursprungs handelt, ist dies<br />

unter genauer Bezeichnung des betreffenden Programms anzugeben.<br />

Für VS-Material ist diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden.<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 63<br />

KURIERAUSWEIS NR: .................................... gültig bis: ..............<br />

(Für Kurierlieferung von Verschlusssachen - Dokumente, Material -)<br />

Hiermit wird bestätigt, dass der/die Ausweisinhaber/in:<br />

Herr/Frau (Name/Vorname):.........................................................................................<br />

geboren am : ............................. in..............................................................<br />

Staatsangehörigkeit: ................................<br />

Inhaber/in des Passes/Personalausweises Nr. ................................<br />

ausgestellt in ........................................................... am ..............................<br />

dazu ermächtigt ist, die folgende Sendung auf der nachstehend beschriebenen Reise mit<br />

sich zu führen:<br />

REISEROUTE/-N<br />

Von: .........................................................................................<br />

Nach: ........................................................................................<br />

Durch (Länder): .........................................................................<br />

Genehmigte Zwischenstationen: ..............................................................<br />

Reisebeginn (Datum): .........................<br />

(Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten, Unternehmensstempel)<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 63<br />

Polizeibeamte werden auf folgendes hingewiesen:<br />

(1) Diese Sendung ist im Interesse der nationalen Sicherheit eingestuft.<br />

(2) Es wird darum gebeten, dass die Sendung nur von ordnungsgemäß VS-Ermächtigten oder<br />

von Personen mit einer Sondererlaubnis inspiziert wird.<br />

(3) Falls eine Inspektion für notwendig erachtet wird, so wird darum gebeten, dass diese in<br />

Anwesenheit des Kuriers durchgeführt wird. Darüber hinaus sollten nur die unter (2)<br />

bezeichneten Personen Kenntnis von der Sendung erhalten.<br />

(4) Es wird darum gebeten, dass die Sendung, wenn sie für eine Inspektion geöffnet wird,<br />

nach Verschluss gekennzeichnet wird, so dass das Öffnen durch Siegel und Unterschrift<br />

und durch Vermerk über das Öffnen der Sendung in den Frachtpapieren (falls solche<br />

vorliegen) belegt wird.<br />

(5) Die Polizeibeamten der Länder, durch die die Sendung geführt wird oder die betreten<br />

oder verlassen werden, werden gebeten, gegebenenfalls bei der erfolgreichen und<br />

sicheren Zustellung der Sendung behilflich zu sein.<br />

________________________________________________________________________<br />

ERKLÄRUNG (Nach Abschluss der Reise zu unterschreiben):<br />

Ich erkläre hiermit, dass ich während der von diesem Kurierausweis abgedeckten Reise/n<br />

keine Begebenheit oder eine durch mich oder andere hervorgerufene Handlung<br />

wahrgenommen habe, die diese Sendung gefährdet haben könnte.<br />

....................................................................<br />

(Unterschrift des Kuriers)<br />

....................................................................<br />

(Abgabedatum des Kurierausweises)<br />

Stand: 10.02.06


GHB – Anlage 64<br />

Hinweise zur Versendung von VS an Empfänger im Ausland<br />

1. VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM 1 an Auslandsvertretungen<br />

(z.B. Botschaften, Generalkonsulate) sind entsprechend den Vorschriften des Abschnittes 6.10<br />

GHB zu behandeln.<br />

Für VS des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM sind entsprechende Anweisungen beim<br />

BMWi einzuholen.<br />

2. Sofern die Auslandsvertretung nicht selbst Endempfänger ist, sind die Sendungen in drei<br />

Umschlägen zu versenden.<br />

Der äußere Umschlag ist mit der Anschrift der Auslandsvertretung, die beiden anderen<br />

Umschläge gemäß 6.10.2 GHB zu verpacken und zu beschriften .<br />

Die beiden Umschläge an den Endempfänger sind mit einem - nicht eingestuften - Begleitschein<br />

nach Anlage in den äußeren Umschlag einzulegen.<br />

3. Die VS sind verschlossen der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes mit Versandschein<br />

nach Anlage zuzuleiten. Für jede Auslandsvertretung ist ein gesonderter Versandschein zu<br />

fertigen. Bei Zuleitungen an ausländische diplomatische Vertretungen in Deutschland ist<br />

entsprechend zu verfahren.<br />

Der Versandschein dient der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes als Unterlage für die<br />

Abfertigung und trägt deshalb keinen Geheimhaltungsgrad.<br />

4. Die Sendungen sind gegen Empfangsbestätigung der Kurierabfertigung des Auswärtigen<br />

Amtes zu übergeben bzw. zu übermitteln.<br />

Sofern VS durch einen privaten Zustelldienst übersandt werden, sind sie der<br />

Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes mit Versandschein in einem weiteren Umschlag<br />

entsprechend des Abschnittes 6.10.3 GHB zuzuleiten.<br />

Die Anschrift lautet: >>An die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes, Werderscher<br />

Markt 1, 10117 Berlin


GHB - Anlage 64<br />

Absender<br />

Absender<br />

Auswärtiges Amt<br />

- Kurierabfertigung -<br />

Werderscher Markt 1<br />

10117 Berlin<br />

(gelb)<br />

(rot)<br />

Begleitschein<br />

Versandschein


GHB - Anlage 65<br />

Stand: 10.02.06<br />

Muster – Ausweis wird nur in englischer Sprache ausgestellt !<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

53107 Bonn<br />

(Projekt/Programm-Namen angeben)<br />

MEHRFACH-KURIERAUSWEIS Nr. ……….<br />

für die grenzüberschreitende Beförderung von eingestuften<br />

DOKUMENTEN, MATERIALIEN oder KOMPONENTEN<br />

Hiermit wird bescheinigt, dass der/die Inhaber/in Herr/Frau (Name und Titel) ………….......…………<br />

geboren am (Tag, Monat, Jahr) ......………… in (Land) ………........……, ein/e Staatsangehöriger/e von<br />

(Land) ………......…….. Inhaber des Passes oder Personalausweis Nr. ……......……… ausgestellt von<br />

(ausstellende Behörde): ………......… am (Tag, Monat, Jahr) :………......… beschäftigt bei (Firma oder<br />

Organisation) : ……..…............…………... bevollmächtigt ist, eingestufte Dokumente, Materialien<br />

und/oder Komponenten zwischen den folgenden Ländern zu befördern : Frankreich, Deutschland,<br />

Italien, Spanien, Schweden and Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />

Der vorgenannte Inhaber ist bevollmächtigt, diesen Kurierausweis so oft wie nötig für die Beförderung<br />

von eingestuften Sendungen zwischen den vorgenannten Ländern zu benutzen bis längstens (Datum) :<br />

………….<br />

Jeder Sendung ist eine Beschreibung beigefügt.<br />

Zoll-, Polizei- und Einwanderungsbeamten werden auf folgendes hingewiesen:<br />

− Das zu jeder Sendung gehörende Material ist im Interesse der nationalen Sicherheit der vorgenannten<br />

Länder eingestuft worden.<br />

− Es wird gebeten, die Sendung nur durch ausreichend ermächtigte Personen oder durch Personen mit<br />

spezieller Erlaubnis in Augenschein zu nehmen.<br />

− Im Falle einer notwendigen Inaugenscheinnahme wird gebeten, diese in Anwesenheit des Kuriers an<br />

einem für die Öffentlichkeit nicht einsehbarem Bereich durchzuführen.<br />

− Es wird gebeten, die Inaugenscheinnahme der Sendung zu dokumentieren, indem die Verpackung<br />

nach Wiederverschluss mit Siegel und Unterschrift versehen und in den ggf. die Sendung<br />

begleitenden Versandpapieren die Öffnung der Sendung bestätigt wird.<br />

− Zoll-, Polizei- und/oder Einwanderungsbeamte der Länder, in die eingereist, die durchreist oder aus<br />

denen ausgereist wird, werden gebeten, notwendige Hilfestellung zu geben, um die erfolgreiche und<br />

sichere Zustellung der Sendung zu gewährleisten<br />

Datum, Name, Unterschrift des<br />

Sicherheitsbevollmächtigten der Firma<br />

Datum, Name, Unterschrift und Dienstsiegel der<br />

Beauftragten Sicherheitsbehörde<br />

Zum Mehrfach-Kurierausweis Nr:.......................


GHB - Anlage 65<br />

Stand: 10.02.06<br />

Beschreibung der Sendung Nr.: ……..<br />

Beförderung vom (Datum) : …………… bis (Datum) : ……………<br />

Inhaber (Name) : ……………………………………………<br />

Reiseweg : von (Abgangsland) ……………… nach (Bestimmungsland) ………………<br />

durch (Durchreiseländer) ………………………………<br />

genehmigte Aufenthalte (Liste der Aufenthaltsorte) : …………………………………………<br />

Referenznummern des Empfangsscheins oder der Inhaltsliste :<br />

……………………………………<br />

Beschreibung der Sendung (Zahl der Packstücke, Abmessungen und ggf. Gewicht jedes<br />

einzelnen Packstückes) :<br />

Regierungsvertreter, die um Amtshilfe gebeten werden können:<br />

Unterschrift des Sicherheitsbevollmächtigten der Firma<br />

___________________________________________________________________________<br />

Erklärung, die nach Zustellung jeder Sendung zu unterzeichnen ist:<br />

Hiermit erkläre ich guten Gewissens, dass während der Reise, die dieser Sendungsbeschreibung<br />

zugrunde liegt, weder durch mich noch durch andere ein Vorkommnis oder eine Aktion<br />

wahrgenommen worden ist, die die Preisgabe der Sendung zum Gegenstand hatte.<br />

Falls zutreffend: Hiervon ausgenommen sind die nachfolgend näher beschriebenen<br />

Vorkommnisse:<br />

Ort und Datum der Erklärung: ……………<br />

Unterschrift des Kuriers: …………………………..<br />

Bezeugt von …………………………………………………………..<br />

(Name und Unterschrift des Sicherheitsbevollmächtigten der Firma)


GHB - Anlage 65<br />

Stand: 10.02.06<br />

Federal Ministry of Economics and Technology<br />

53107 Bonn, Germany<br />

(Insert Project/Programme Title)<br />

MULTI-TRAVEL COURIER CERTIFICATE No ……….<br />

for international hand carriage of classified DOCUMENTS, EQUIPMENTS AND/OR COMPONENTS<br />

This is to certify that the bearer Mr/Ms (name and title) ………….......………… born on (day, month,<br />

year) ......………… in (country) ………........……, a national of (country) ………......…….. holder of<br />

passport or identity card n° ……......……… issued by (issuing authority) : ………......… on (day,<br />

month, year) :………......… employed with (company or organisation) : ……..…............…………... is<br />

authorised to carry classified documents, equipments and/or components between the following<br />

countries : France, Germany, Italy, Spain, Sweden and United Kingdom of Great Britain and<br />

Northern Ireland<br />

The bearer above is authorised to use the present certificate as many times as necessary, for classified<br />

shipments between the countries here above until (date) : ………….<br />

Each sending is attached with the shipment description.<br />

The attention of customs authorities, police and immigration services is drawn to the following<br />

points:<br />

− The material forming each consignment is classified in the interest of national security of the<br />

countries here above.<br />

− It is requested that the consignment will not be inspected by other than properly authorised persons or<br />

those having special permission.<br />

− If an inspection is deemed necessary, it is requested that it will be carried out in an area out of sight of<br />

persons who do not have a need-to-know and in the presence of the courier.<br />

− It is requested that the package, if opened for inspection, will be marked after reclosing to show<br />

evidence of the opening by sealing and signing it and by annotating the shipping documents (if any)<br />

that the consignment has been opened.<br />

− Customs, Police and/or Immigration officials of countries to be transsitted, entered or exited are<br />

requested to give assistance if necessary to assure successful and secure delivery of the consignment.<br />

Date, Name, Signature of<br />

company’s Security Officer<br />

Date, Name, Signature and Seal of the<br />

Designated Security Authority<br />

to Multi-Travel Courier Certificate No:.......................


GHB - Anlage 65<br />

Stand: 10.02.06<br />

Description of Shipment No : ……..<br />

Transport from (date) : …………… to (date) : ……………<br />

Bearer (name) : ……………………………………………<br />

Itinerary : from (originating country) ……………… to (destination country) ………………<br />

through (crossed countries) ………………………………<br />

authorised stops (list of locations) : …………………………………………<br />

References of receipt or inventory list : ……………………………………<br />

Description of the shipment (number of package, dimensions and, if needed, weight of each<br />

package) :<br />

Officials you may contact to request assistance<br />

Signature of company’s Security Officer<br />

___________________________________________________________________________<br />

Declaration to be signed on completion of each shipment :<br />

I declare in good faith that, during the journey covered by this "shipment description", I am not<br />

aware of any occurrence or action, by myself or by others, that could have resulted in the<br />

compromise of the consignment, except the events related below (if needed):<br />

Place and date of declaration : ……………<br />

Courier’s signature : …………………………..<br />

Witnessed by (name and signature of company Security Officer) : ………………………….


GHB - Anlage 66<br />

Stand: 10.02.06<br />

Muster - Bitte nur englischsprachigen Transportplan-Vordruck verwenden !<br />

Internationaler Transport Plan<br />

(nur in englischer Sprache einreichen)<br />

Es wird gebeten, folgenden Transport Plan zu genehmigen:<br />

A 1 Absender:<br />

[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />

Faxnummern sowie der Adresse des/der für die<br />

Sendung verantwortlichen SiBe]<br />

A 2 Empfänger:<br />

[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />

Faxnummern sowie der Adresse des/der für die<br />

Sendung verantwortlichen SiBe]<br />

B Amtlich bevollmächtigte Vertreter:<br />

[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />

Faxnummern sowie der Adresse der von der<br />

Amtseite ermächtigten Vertreter<br />

(Projektbetreuer) möglichst im Absende- und<br />

Empfangsland]<br />

C Beschreibung der Sendung:<br />

C 1 Auftrags- oder Ausschreibungsnummer:<br />

C 2 Ausfuhrgenehmigung oder andere Ausfuhrermächtigung:<br />

C 3 Beschreibung der Sendung:<br />

[Beschreibung des zu versendenden Materials<br />

und seine Einstufung - möglichst Abkürzungen<br />

(C) (S) verwenden]<br />

D Beschreibung der einzelnen Versandstücke:<br />

D 1 Art der Verpackung:<br />

[z.B. Kiste, Karton, Metallbehälter u.ä.]<br />

D 2 Zahl der Versandstücke:<br />

D 3 Zahl der VS in jedem einzelnen Versandstück:<br />

D 4 Maße der Versandstücke:<br />

D 5 Gewicht der Versandstücke:<br />

D 6 Angaben über Gefahrenmaterial in den<br />

Versandstücken:


GHB - Anlage 66<br />

Fortsetzung:<br />

E Versandweg:<br />

E 1 Datum/Zeitpunkt der Absendung:<br />

E 2 Datum/vorauss. Zeitpunkt der Ankunft:<br />

E 3 Wegebeschreibung vom Abgangspunkt,<br />

Ausfuhr- oder Einfuhrstelle bis zum<br />

Bestimmungspunkt:<br />

[Angabe spezifischer Übergabeorte, möglichst<br />

Kodierungen verwenden]<br />

E 4 Transportart für jeden Teil der Sendung:<br />

[Angabe der Namen, Adressen aller beteiligten<br />

Transportunternehmen, möglichst Flug-, Zug-<br />

oder Schiffsnummer]<br />

E 5 Beauftragte Speditionsfirmen bzw.<br />

Beförderungsagenten:<br />

[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />

Faxnummern sowie der Adresse der<br />

Speditionen, Beförderungsagenten, Lagerhäuser<br />

soweit nicht bereits angegeben. Bitte beachten:<br />

der SiBe des Absenders muss die<br />

Geheimschutzbetreuung und die materiellen<br />

Aufbewahrungsmöglichkeiten aller am<br />

Transport beteiligten Unternehmen vor der<br />

Versendung verifizieren; ggf. sind Sicherheits-<br />

bescheide oder FSC's einzuholen]<br />

E 6 Kontaktpersonen beim Zoll bzw.<br />

Hafensicherheitsbehörden:<br />

Stand: 10.02.06<br />

[Angabe der Namen und Telefon- bzw.<br />

Faxnummern, wenn diese in den vorstehenden<br />

Angaben nicht bereits enthalten sind oder davon<br />

abweichen]<br />

F Bevollmächtigter Kurier:<br />

F 1 Name(n) und Identifikationsangaben<br />

bevollmächtigter Kuriere:<br />

G Unterschrift, Datum und Stempel der<br />

beantragenden Firma:<br />

H Unterschrift, Datum und Siegel der<br />

genehmigenden Nationalen bzw.<br />

Beauftragten Sicherheitsbehörde:<br />

I Unterschrift, Datum und Siegel der<br />

Nationalen bzw. Beauftragten Empfangs-<br />

Sicherheitsbehörde:


GHB Anlage 66<br />

Stand: 10.02.06<br />

International Transportation Plan<br />

(to be submitted in English only)<br />

Please approve the following Transportation Plan:<br />

A 1 Consignor:<br />

[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />

Faxnummern sowie der Adresse des/der für die<br />

Sendung verantwortlichen SiBe]<br />

A 2 Consignee:<br />

[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />

Faxnummern sowie der Adresse des/der für die<br />

Sendung verantwortlichen SiBe]<br />

B Designated Government Representatives:<br />

[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />

Faxnummern sowie der Adresse der von der<br />

Amtseite ermächtigten Vertreter (Projektbetreuer)<br />

möglichst im Absende- und Empfangsland]<br />

C Description of Consignment:<br />

C 1 Contract or Tender Number:<br />

C 2 Export License or other applicable Export<br />

Authorization citation:<br />

C 3 Consignment Description:<br />

[Beschreibung des zu versendenden Materials und<br />

seine Einstufung - möglichst Abkürzungen (C) (S)<br />

verwenden]<br />

D Package Description:<br />

D 1 Type of package:<br />

[z.B. Kiste, Karton, Metallbehälter u.ä.]<br />

D 2 Number of packages:<br />

D 3 Number of enclosed classified items in each<br />

package:<br />

D 4 Package dimensions:<br />

D 5 Package weight:<br />

D 6 Indicate if package contains any hazardous<br />

material:


GHB Anlage 66<br />

Cont'd<br />

E Routing of Consignment:<br />

E 1 Date/time of Departure:<br />

E 2 Date/estimated time of arrival:<br />

E 3 Routes to be used between point of origin,<br />

point of export, point of import and ultimate<br />

destination:<br />

[Angabe spezifischer Übergabeorte, möglichst<br />

Kodierungen verwenden]<br />

E 4 Method of transport for each portion of the<br />

consignment:<br />

[Angabe der Namen, Adressen aller beteiligten<br />

Transportunternehmen, möglichst Flug-, Zug- oder<br />

Schiffsnummer]<br />

E 5 Freight Forwarders/Transportation Agents<br />

to be used:<br />

[Angabe des Namens, der Telefon- und<br />

Faxnummern sowie der Adresse der Speditionen,<br />

Beförderungs-Agenten, Lagerhäuser soweit nicht<br />

bereits angegeben. Bitte beachten: der SiBe des<br />

Absenders muss die Geheimschutzbetreuung und die<br />

materiellen Aufbewahrungsmöglichkeiten aller am<br />

Transport beteiligten Unternehmen vor der<br />

Versendung verifizieren; ggf. sind Sicherheits-<br />

bescheide oder FSC's einzuholen]<br />

E 6 Customs or Port Security Contacts:<br />

Stand: 10.02.06<br />

[Angabe der Namen und Telefon- bzw.<br />

Faxnummern, wenn diese in den vorstehenden<br />

Angaben nicht bereits enthalten sind oder davon<br />

abweichen]<br />

F Authorized courier:<br />

F 1 Name(s) and identification of authorized<br />

Courier:<br />

G Security Officer's signature, date and<br />

stamp of the requesting facility:<br />

H Signature, date and seal of the releasing<br />

NSA/DAS:<br />

I Signature, date and seal of the receiving<br />

NSA/DAS:


GHB - Anlage 67<br />

Stand: 10.02.06<br />

Merkblatt zum VS-Transport per Luftfracht<br />

(1) In Ausnahmefällen ist zu besonderen Bedingungen eine Beförderung von VS, die nach Art<br />

und Umfang einen grenzüberschreitenden Transport auf dem Luftweg erfordern, durch<br />

nicht geheimschutzbetreute Luftfrachtunternehmen möglich, mit denen BMWi eine<br />

Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (zugelassene Luftfrachtunternehmen). Die<br />

Beförderung darf von Deutschland aus nur in Länder erfolgen, mit denen Deutschland<br />

multi- oder bilaterale Geheimschutz-Vereinbarungen abgeschlossen hat. Luftfrachttransporte<br />

vom Ausland nach Deutschland sind nach den nationalen Geheimhaltungsvorschriften<br />

des Landes des Absenders abzuwickeln.<br />

(2) Bisher von BMWi zugelassenes Luftfrachtunternehmen ist die Lufthansa Cargo AG,<br />

Frankfurt/Main.<br />

(3) Allgemeine Voraussetzung für die Benutzung des Luftfrachtunternehmens ist die vorherige<br />

Unterrichtung von BMWi über<br />

- Name und Anschrift des Absenders und Empfängers der VS,<br />

- Flugnummer, planmäßige Abflugs- und Ankunftszeit des Fluges,<br />

- Wertfracht-Nummer, die innerhalb "Safe td/1" von Lufthansa Cargo AG vergeben wird,<br />

- genaue Bezeichnung des Abflug- und Ankunftsflughafens,<br />

- bei planmäßigen Zwischenlandungen die Ankunfts- und Weiterflugzeiten sowie die<br />

genaue Bezeichnung des Flughafens, auf dem zwischengelandet wird,<br />

- Namen und Anschriften der beteiligten Luftfrachtagenten und Speditionen,<br />

- Art und Geheimhaltungsgrad der VS,<br />

- Programm bzw. Projekt, das der Weitergabe der VS zu Grunde liegt,<br />

- Art der Verpackung, Anzahl und Merkmale der Verpackungsstücke.<br />

BMWi sind diese Angaben so rechtzeitig vor Transportbeginn zu übermitteln, dass sie<br />

den Sicherheitsbehörden der beteiligten Länder ausreichend lange vor dem Transport<br />

mitgeteilt werden können. Die Versendung darf erst nach Einwilligung durch BMWA<br />

erfolgen.<br />

(4) Besondere Bedingung für die Benutzung der Lufthansa Cargo AG ist, dass die Luftfracht<br />

ausschließlich mit der Versendungsart für Wertfracht "Safe td/1" befördert wird. Die<br />

Transportverträge werden unmittelbar zwischen dem geheimschutzbetreuten Unternehmen<br />

und der Lufthansa Cargo AG geschlossen. Die Versendung hat über ein Unternehmen, im<br />

Regelfall eine Spedition mit einem von der IATA zugelassenen Luftfrachtagenten, zu<br />

erfolgen, das die Wertfracht beim geheimschutzbetreuten Unternehmen abholt, zur<br />

Lufthansa Cargo AG verbringt und die Modalitäten des Luftfrachttransports für den<br />

Kunden direkt mit der Lufthansa Cargo AG durch Erstellung eines Luftfrachtbriefes regelt.<br />

Ansprechpartner bei der Lufthansa Cargo AG ist der Leiter des Produktmanagements<br />

Werttransporte:<br />

Herrn Dirk Heil<br />

Lufthansa Cargo AG<br />

Produktmanagement Werttransporte<br />

Abteilung FRAU F/MP-V<br />

Lufthansa Cargo Center, Tor 25<br />

60546 Frankfurt<br />

Tel.: (069) 696-92660<br />

Fax: (069) 696-92666<br />

E-Mail: dirk.heil@dlh.de


GHB – Anlage 68<br />

Merkblatt über Beförderungsmöglichkeiten von VS innerhalb der EDIR-Mitgliedstaaten<br />

(1) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen innerhalb der Mitgliedstaaten<br />

des EDIR-Rahmenübereinkommens (neben Deutschland z.Z. Frankreich, Großbritannien,<br />

Italien, Spanien und Schweden) in dringenden Ausnahmefällen durch zugelassene<br />

Transportunternehmen, auch wenn diese nicht geheimschutzbetreut sind, unter Beachtung<br />

einer zwischen BMWi und diesen Transportunternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung<br />

befördert werden.<br />

(2) Zugelassen für solche Beförderungen aus Deutschland in die anderen Mitgliedsländer des<br />

EDIR-Rahmenübereinkommens ist das Transportunternehmen<br />

Stand: 10.12.06<br />

DHL Worldwide Express GmbH,<br />

Monzastraße 2, 63225 Langen.<br />

(3) Vor der erstmaligen Versendung muss sich der Absender beim DHL eine besondere<br />

Kundennummer mit anliegendem Schreiben beantragen oder telefonisch vorab beim Key<br />

Account Desk (Telefonnummer 06103-765-6563) eine besondere Kundenummer erbitten, die<br />

ausschließlich für die Versendung von VS-VERTRAULICH reserviert ist und unter welcher<br />

der Beförderungsweg der Sendung elektronisch vom Absender nachverfolgt oder beim Key<br />

Account Desk abgefragt werden kann. Unter dieser Kundennummer können dann alle<br />

weiteren Versendungen erfolgen. Der Beförderungsvertrag über eine Sendung wird<br />

ausschließlich zwischen DHL und dem Versender geschlossen. Die Beförderung erfolgt zum<br />

DHL-Normaltarif.<br />

(4) Die VS sind gemäß dem Geheimschutzhandbuch für die Wirtschaft (GHB) für den Versand<br />

ordnungsgemäß zu verpacken und zu adressieren. Der innere Umschlag ist außerdem mit<br />

einem nummerierten und mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen Aufkleber, der von<br />

BMWi (Frau Glasmacher, Referat Z B 3) auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, zu<br />

versehen. Ohne diesen Aufkleber darf die VS nicht mit dem Kurierunternehmen versandt<br />

werden. Auf dem Aufkleber ist eine Telefonnummer für den Fall anzugeben, dass die<br />

Sendung von Bediensteten des Transportunternehmens inspiziert wird. Der Telefonkontakt<br />

muss rund um die Uhr erreichbar sein und ggf. den/die zuständige/n SiBe, den/die<br />

Vertreter/in oder den/die VS-Verwalter/in informieren können, damit diese/r über den<br />

weiteren Verbleib der Sendung eine Entscheidung treffen. Im Zweifelsfalle ist die Rückgabe<br />

der Sendung an den Absender ohne Öffnung des inneren Umschlags zu veranlassen.<br />

Die ordnungsgemäß verpackte VS wird in einem Versandbeutel des Kurierunternehmens<br />

befördert und wie jede andere Sendung behandelt (Abholung bei der Poststelle des<br />

Absenders, Zustellung an die Poststelle des Empfängers).<br />

(5) Da im Normalbetrieb die Sendung innerhalb von 24 Stunden dem Empfänger zuzustellen ist,<br />

ist eine Absendung nur vor Werktagen (Regelfall Montag bis Donnerstag), nicht jedoch vor<br />

Wochenenden oder Feiertagen zulässig. Hierbei sind die Feiertagsregelungen in den<br />

Empfängerländern zu berücksichtigen. Der Abschluss einer Transportversicherung aus<br />

Gründen des Geheimschutzes ist nicht erforderlich.<br />

(6) Bei Versendung ist im inneren Umschlag ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen,<br />

der vom Empfänger zu quittieren und zurückzusenden ist. Geht der VS-Empfangsschein<br />

innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel nach einer Woche) nicht ein, hat der<br />

Absender den VS-Empfangsschein anzumahnen. Sollte der Verdacht des Verlustes einer VS


GHB – Anlage 68<br />

entstehen, ist sofort BMWi zu informieren. BMWi ist außerdem unverzüglich zu<br />

informieren, wenn Unregelmäßigkeiten während der Beförderung festgestellt werden.<br />

Beantragung einer Kundennummer<br />

Stand: 10.12.06<br />

Anlage "Antragschreiben für eine Kundennummer bei DHL"<br />

Ich beantrage eine Kundennummer auf der Basis des zwischen der DHL Worldwide Express<br />

GmbH und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) geschlossenen<br />

Rahmenvertrags.<br />

Sendungen unter dieser Kundennummer unterliegen lediglich dem o.g. Rahmenvertrag und den<br />

jeweils gültigen Allgemeinen Transportbedingungen der DHL Worldwide Express GmbH.<br />

Sonstige zwischen der DHL Worldwide Express GmbH und dem Kunden getroffenen<br />

Vereinbarungen finden auf einen Transport unter dieser Kundennummer keine Anwendung.<br />

Datum, Unterschrift, Firmenstempel


GHB - Anlage 69<br />

A. Grundsätze<br />

Leitfaden für den Aufbau einer<br />

„Anlagenspezifischen Daten-VS-Anweisung (ITGA)“<br />

(Ergänzende Anforderungen des BMWi für die Bearbeitung von<br />

Verschlusssachen mit informationstechnischen (IT-) Systemen)<br />

1. Gegenstand der ITGA sind alle geheimschutzrelevanten Sicherheitsanweisungen, die beim<br />

Betrieb eines IT-Systems, das für VS-Bearbeitung (VS-VERTRAULICH und höher) eingesetzt<br />

wird, zu beachten sind. Im Regelfall ist die ITGA bei dem IT-System bereitzuhalten<br />

bzw. den Nutzern und Verwaltern zu Kenntnis zu geben.<br />

2. Grundlage für die Erstellung einer ITGA sind die VSITR/U und die allgemeinen amtlichen,<br />

sowie die spezifischen Forderungen des BMWi, die projektbezogen festgelegt werden.<br />

3. In der Regel ist für jedes IT-System, das für VS-Bearbeitung eingesetzt wird, seitens des Unternehmens<br />

eine ITGA zu erstellen. Ausnahmen gelten z.B. bei geschlossenen Netzen, die in<br />

einem räumlichen Zusammenhang stehen und für das gleiche Projekt genutzt werden. Diese<br />

ist vor Inbetriebnahme des IT-Systems mit dem BMWi abzustimmen. Die Freigabe der einzelnen<br />

Komponenten eines IT-Systems (Hardware und Software) für die VS-Bearbeitung erfolgt<br />

gesondert und ist Voraussetzung für den VS-Betrieb.<br />

4. Soll eine übergreifende Sicherheitsanweisung für den Betrieb von IT-Systemen angewendet<br />

werden, so kann diese in den einzelnen ITGA’s referenziert werden, ohne die Regelungen im<br />

Einzelnen zu wiederholen. In einer ITGA kann ggf. auch der Betrieb mehrerer IT-Systeme<br />

zusammengefasst werden, jedoch ersetzt eine übergreifende Sicherheitsanweisung grundsätzlich<br />

nicht die systemspezifische ITGA.<br />

5. Auszüge aus einer ITGA können bei Bedarf angefertigt und einzelnen Komponenten eines IT-<br />

Systems zugeordnet werden. Die ITGA selbst muss vollständig sein, auf Auszüge ist zu verweisen.<br />

Ebenso ist in den Auszügen die ITGA zu referenzieren. Die ITGA ist VS-NfD einzustufen<br />

und entsprechend zu behandeln.<br />

B. Inhalt<br />

1. Eine ITGA sollte folgende Punkte berücksichtigen:<br />

• Deckblatt mit den wichtigsten Angaben (s. Muster)<br />

• Fortschreibung der VS-Projekte / VS-Aufträge (Referenz), für die das System aktuell eingesetzt<br />

wird (ggf. Liste anfügen).<br />

• Beschreibung der Lokalität des Systems bzw. der Komponenten<br />

• Verweis auf entsprechende Kontroll-/Sperrzonenanweisungen, die für die vorgenannten<br />

Örtlichkeiten bestehen.<br />

• Benennung und Fortschreibung der Personen, die für die Nutzung oder Verwaltung des<br />

Systems bzw. von Komponenten autorisiert sind (ggf. Liste anfügen).<br />

• Beschreibung des Systems<br />

Hardware<br />

Software; insbesondere das Betriebssystem<br />

Netzwerkverbindungen<br />

Stand: 10.02.06 . . .


GHB – Anlage 69<br />

Systemkonfiguration in Bezug auf sicherheitsrelevante Aspekte, z. B.<br />

Benutzeridentifizierung<br />

Benutzerauthentifizierung<br />

Verschlüsselung<br />

Netzwerksicherheit<br />

Zugriffsschutzmechanismen<br />

Virenschutz<br />

etc.<br />

• Materielle Absicherung des Systems (neben den o. a. Kontroll-/Sperrzonenanweisungen)<br />

Siegelmarken<br />

Verplombung<br />

etc.<br />

• Maßnahmen gegen kompromittierende Abstrahlung<br />

Sind Maßnahmen vorgeschrieben?<br />

Wenn ja: (zutreffende Alternative ausführen)<br />

Angaben zur Zonenbewertung der Systemkomponenten und der Räumlichkeiten<br />

Angaben einer Zeitmatrix mit Vorschriften zur Erfassung der VS-Rechenzeiten<br />

Angaben zum Einsatz von TEMPEST-Gerät<br />

andere Maßnahmen<br />

• Weitergehende Vorschriften zum Durchführen, Erfassung und Protokollieren von Aktivitäten,<br />

z. B.<br />

Löschen von VS-Datenbeständen<br />

Trennen / Herstellen von Netzwerkverbindungen<br />

Datenübertragung (nach außerhalb)<br />

Einrichten eines VS-Betriebsmodus / Verlassen des VS-Betriebsmodus<br />

• Handhabung, Verwaltung und Kennzeichnung von VS-Datenträgern (neben den allgemeinen<br />

Vorschriften zur Kennzeichnung und Verwaltung von VS-Material)<br />

• Bestimmungen für den Betrieb von Verschlüsselungssystemen<br />

Schlüsselverwaltung<br />

sonst.<br />

• Vorsorge bei Störungen, Systemausfall, Datenverlust<br />

Beschreibung des Back Up / Recovery Verfahrens (Zuständigkeit)<br />

Bestimmungen zum Booten des Systems (Zuständigkeit)<br />

Maßnahmen bei Wartung und Reparatur<br />

Herstellen des Wartungsmodus<br />

Entfernen der VS-Daten<br />

sonst.<br />

• Benennung der Stellen und Personen die<br />

bei Systemfehlern, Problemen berechtigt sind, Hilfe zu leisten<br />

Meldungen bei besonderen Vorkommnissen entgegennehmen<br />

sonst.<br />

• Weitergehende Pflichten der Nutzer, Verwalter zu<br />

Anzeige von Veränderungen an der Systemkonfiguration, insbesondere bei Hardware-/<br />

Software-Updates<br />

allgemeine Meldepflichten (ggf. turnusmäßig – auch Fehlanzeige)<br />

sonst.<br />

2. Beim Erstellen der ITGA sind insbesondere Vorschriften zu berücksichtigen, die sich aus<br />

Vereinbarungen in internationalen Projekten (z. B. Projekt Security Instructions) und Vorschriften<br />

internationaler/übernationaler Organisationen (z. B. NATO) ergeben.<br />

Stand: 10.02.06


GHB - Anlage 70<br />

Stand: 10.12.06<br />

Richtlinien zur Nutzung von Telekommunikations- oder anderen technischen<br />

Kommunikationseinrichtungen für die Übermittlung von<br />

Verschlusssachen (VS) in Unternehmen<br />

(Krypto - Richtlinien)<br />

§ 1 Anwendbarkeit<br />

Diese Richtlinien sind bei der Übermittlung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-<br />

VERTRAULICH und höher unter Benutzung von Telekommunikations- oder anderen<br />

Kommunikationseinrichtungen anzuwenden.<br />

§ 2 Allgemeine Grundsätze<br />

(1) Die Nutzung von Telekommunikations- oder anderen technischen Kommunikationseinrichtungen<br />

zur Übermittlung von VS bedarf der Zustimmung des BMWi.<br />

VS sind grundsätzlich vor einer Übermittlung mittels Telekommunikations- oder anderer<br />

technischer Kommunikationseinrichtungen<br />

- zu kryptieren oder<br />

- durch andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern (z.B. approved circuits). Die erforderlichen<br />

Maßnahmen werden im Einzelfall durch BMWi festgelegt.<br />

(2) Zum Kryptieren von VS dürfen nur Kryptosysteme verwendet werden, die vom<br />

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für den betreffenden Geheimhaltungsgrad<br />

zugelassen oder vom amtlichen VS-Auftraggeber beigestellt sind. Eine<br />

Genehmigung für deren Einsatz erteilt BMWi in Abstimmung mit den Fachdienststellen.<br />

(vgl. § 14 VS-IT-Richtlinien/Unternehmen).<br />

(3) Komponenten von Kryptosystemen, die für eine Kryptierung von VS zugelassen sind,<br />

sowie die dazu gehörenden systembezogenen Anweisungen sind regelmäßig VS – NUR<br />

FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuft und unterliegen neben den<br />

Richtlinien für VS– NfD zusätzlichen Behandlungsvorschriften. Diese VS-NfD-Einstufung<br />

gilt nur so lange die Komponenten keine Kryptovariablen enthalten. Sind die enthaltenen<br />

Kryptovariablen höher eingestuft, sind die Komponenten entsprechend dieser höheren<br />

Einstufung zu behandeln.<br />

Die Komponenten erhalten zusätzlich eine Abstrahl-Prüfplakette und BSI-Manipulationserkennungs-Plaketten<br />

(MEPs).<br />

Kryptodatenträger sind neben dem Geheimhaltungsgrad mit dem Warnvermerk<br />

”KRYPTO” in gleicher Farbe wie der jeweilige Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen.<br />

(4) Zugang zu Kryptogeräten, Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen, die VS-<br />

VERTRAULICH oder höher eingestuft sind oder Kryptovariablen enthalten, die VS-<br />

VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, dürfen nur ausreichend ermächtigte Personen<br />

erhalten, die von dem/der SiBe schriftlich bestellt (Kryptoverwalter/-in und Vertreter/-in<br />

gemäß § 4(1)) und/oder über die Besonderheiten des Umgangs mit Kryptomitteln<br />

nachweislich belehrt wurden (Muster 3). Sämtliches Kryptopersonal sowie dessen<br />

Unterrichtung ist in einem Nachweis (Muster 2) aktenkundig zu machen.


GHB – Anlage 70<br />

Für die Bearbeitung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH KRYPTO<br />

eingestuften Unterlagen reicht eine nachweisbare Belehrung aus (Muster 3).<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Kryptieren/Dekryptieren: Klartext mittels eines Kryptosystems durch Verschlüsseln oder<br />

Codieren in unverständliche Form (Kryptotext) umwandeln bzw. Kryptotext in verständlichen<br />

Klartext rückwandeln.<br />

Kryptobetriebsstelle: Vom BMWi zugelassene Räumlichkeit, in der Kryptomittel eingesetzt<br />

und betrieben werden.<br />

Kryptodaten: Bestandteile der Zeichenfolge, die eine Kryptovariable bildet.<br />

Kryptodatenträger: Datenträger, der Kryptovariable enthält.<br />

Kryptogerät: Gerät, das nach einem kryptologischen Prinzip kryptiert.<br />

Kryptomaterial: Oberbegriff für Kryptogerät und Zubehör.<br />

Kryptomittel: Oberbegriff für Kryptounterlagen und Kryptomaterial.<br />

Kryptopersonal: Personal, das zum Zugang zu und Umgang mit Kryptomitteln berechtigt ist.<br />

Kryptoschlüssel: Kryptovariable bzw. Kryptodatenträger.<br />

Kryptosystem: Zusammengehörige Kryptomittel, die eine bestimmte Kryptierung ermöglichen.<br />

Kryptounterlage: Unterlage, die Kryptoinformationen oder Kryptodaten enthält.<br />

Kryptovariable: Folge von Zeichen, die einen Kryptiervorgang einleitet oder unmittelbar zum<br />

Kryptieren benutzt wird.<br />

Kryptoverteilerstelle: Stelle, die in ihrem Zuständigkeitsbereich für Nachweis, Lagerung und<br />

Verteilung von Kryptomitteln verantwortlich ist.<br />

Kryptoverwalter/in: Person, der die Verwaltung, sichere Aufbewahrung und Vernichtung von<br />

Kryptomitteln übertragen wurde.<br />

Stand: 10.12.06 . . .


GHB – Anlage 70<br />

§ 4 Verwaltung von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen<br />

(1) Krytodatenträger und Kryptounterlagen sind getrennt von den übrigen VS zu verwalten.<br />

Die Verwaltung von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen obliegt dem/der Kryptoverwalter/in<br />

und sein/ihre Vertreter/in, die auf Vorschlag des/der SiBe vom BMWi bestellt<br />

werden (Muster 1). Die Bestellung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen<br />

werden.<br />

Jeweils eine Ausfertigung der Bestellung wird vom BMWi an die Kryptoverteilerstellen<br />

weitergeleitet. Eine Ausfertigung erhält der/die SiBe.<br />

Der/die Kryptoverwalter/in und sein/ihre Vertreter/in sind von dem/der SiBe, soweit<br />

dieser/e bereits vom BMWi kryptobelehrt ist, nachweislich über ihre Aufgaben und<br />

Pflichten zu belehren (Muster 5).<br />

Die Aufgaben des/der Kryptoverwalters/in können auch von dem/der SiBe, VS-<br />

Verwalter/in oder Vertreter/in wahrgenommen werden.<br />

(2) Zum Aufgabenbereich des/der Kryptoverwalters/in gehören<br />

- das Führen von Krypto-Bestandsverzeichnissen zu Kryptodatenträgern und<br />

Kryptounterlagen,<br />

- die Ausgabe und Rücknahme von Kryptodatenträgern und Kryptoschlüsseln,<br />

- das Laden von Kryptodatenträgern mit Kryptodaten und Kryptoschlüsseln,<br />

- die Vernichtung von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen,<br />

- die Aufbewahrung von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen.<br />

(3) Eingehende Kryptodatenträger und Kryptounterlagen dürfen nur von dem/der<br />

Kryptoverwalter/in oder dem/der Vertreter/in gegen Empfangsbescheinigung (Muster 4)<br />

entgegengenommen, ausgehende nur von diesen übermittelt werden. Kryptodatenträger<br />

dürfen nicht unbefugt hergestellt, vervielfältigt oder auszugsweise wiedergegeben werden.<br />

(4) Kryptogeräte, die für eine Kryptierung von VS zugelassen sind, sowie Kryptodatenträger<br />

und Kryptounterlagen sind in einem eigenen Krypto-Bestandsverzeichnis nachzuweisen.<br />

Mit Zustimmung BMWi kann im Einzelfall der Nachweis auch in den allgemeinen VS-<br />

Bestandsverzeichnissen erbracht werden. In diesem Fall ist der jeweilige Eintrag mit dem<br />

entsprechenden Warnvermerk zu kennzeichnen.<br />

(5) Kryptodatenträger und eingestufte Kryptounterlagen sind unverzüglich durch den/die<br />

Kryptoverwalter/in zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Der<br />

Vernichtungsnachweis (Muster 5) ist VS-NfD einzustufen. Vernichtungsnachweise und<br />

Bestandsberichte sind gemäss den Auflagen der Kryptoverteilerstelle aufzubewahren.<br />

Kassetten und andere Sicherheitsverpackungen von Kryptodatenträgern und Kryptounterlagen,<br />

die nicht von der Kryptoverteilerstelle zurückverlangt werden, sind zu vernichten.<br />

§ 5 Versendung und Transport der Komponenten von Kryptosystemen<br />

(1) Kryptogeräte und Zubehör, Kryptodatenträger, die mit einem Kryptoschlüssel im<br />

unverschlüsselten Zustand geladen sind, sowie Kryptounterlagen sind grundsätzlich durch<br />

Firmenkurier zu versenden.<br />

Dabei ist der innere Umschlag bzw. die innere Verpackung mit dem Namen des/der<br />

Empfangsberechtigten, dem Zusatz ”oder Vertreter/in” und dem Zusatz ”persönlich<br />

(KRYPTO)” zu versehen. Der äußere Umschlag bzw. die äußere Verpackung ist neutral zu<br />

adressieren.<br />

Stand: 10.12.06 . . .


GHB – Anlage 70<br />

(2) Kryptodaten bzw. Kryptoschlüssel können, wenn dies die zuständige Kryptoverteilerstelle<br />

ausdrücklich zulässt, auch auf zugelassenen technischen Kommunikationswegen übermittelt<br />

werden. Diese Übermittlung erfolgt mit einer von der Kryptoverteilerstelle festzulegenden<br />

Kryptierung. Eine Übermittlung dieser Daten hat in enger Abstimmung zwischen<br />

Kryptoverteilerstelle und dem/der Kryptoverwalter/in der empfangenden Stelle zu<br />

erfolgen.<br />

(3) Kryptogeräte dürfen nicht mit eingelegtem/aktiviertem Kryptodatenträger bzw. unkryptiert<br />

gespeicherten Kryptodaten transportiert werden.<br />

§ 6 Installation und Sicherung von Kryptogeräten und Kryptounterlagen<br />

einschließlich Kryptodatenträgern, Freigabe und Prüfungen<br />

(1) Kryptogeräte, Kryptodatenträger und Kryptounterlagen sind entsprechend ihrer jeweiligen<br />

VS-Einstufung, jedoch getrennt von den übrigen VS, zu verwahren. Kryptogeräte dürfen<br />

nicht mit eingelegtem oder aktiviertem Kryptodatenträger bzw. eingegebenen Kryptodaten<br />

gelagert werden.<br />

(2) Kryptogeräte sind gemäß den Vorgaben bzw. systembezogenen Zulassungskriterien des<br />

BSI zu installieren und insbesondere gegen kompromittierende Abstrahlung zu sichern.<br />

(3) Die Inbetriebnahme der Kryptobetriebsstelle und somit des Kryptogerätes ist erst zulässig,<br />

wenn eine schriftliche Freigabe von BMWi vorliegt. Mit Vorlage dieser Freigabebestätigung<br />

gewährt die Kryptoverteilerstelle Zugang zu Kryptomittel.<br />

(4) Der ordnungsgemäße Betrieb der Kryptobetriebsstelle wird alle 5 Jahre durch BMWi<br />

überprüft.<br />

(5) Kryptobetriebsstellen sind grundsätzlich als Kontroll- bzw. Sperrzonen zu betreiben. Der<br />

Zutritt ist in der Kontroll- bzw. Sperrzonenanweisung zu regeln.<br />

(6) In Kryptobetriebsstellen darf grundsätzlich nur ermächtigtes Personal eingesetzt werden.<br />

Personal, das nicht ermächtigt ist (z. B. Wartungs-, Reinigungskräfte), darf nur kurzfristig<br />

eingesetzt werden und ist während der Tätigkeit in der Kryptobetriebsstelle ständig zu<br />

beaufsichtigen. Die Kenntnisnahme von VS muss ausgeschlossen sein.<br />

§ 7 Kommunikationsbetrieb<br />

(1) Das Kryptieren und Dekryptieren darf nur in Kryptobetriebsstellen durchgeführt werden.<br />

(2) Kryptiert empfangene VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher,<br />

sind unmittelbar nach Dekryptierung der VS-Registratur zur Registrierung vorzulegen.<br />

Dabei sind folgende Informationen mitzuteilen:<br />

- Tagebuchnummer und Bezeichnung der VS,<br />

- Übermittlungsart der VS (z. B. Fernschreiben, Telekopie, E-Mail usw.),<br />

- Datum und Uhrzeit der Aufnahme bzw. Absendung,<br />

- Datum und Uhrzeit der Weiterleitung,<br />

- Empfänger, Absender.<br />

Stand: 10.12.06 . . .


GHB – Anlage 70<br />

Der Empfang von verschlüsselten VS ist dem Absender von der VS-Registratur zu<br />

bestätigen (Anlage 47).<br />

Bei der Übermittlung anfallendes VS-Zwischenmaterial ist unverzüglich zu vernichten.<br />

§ 8 Sicherheitsvorkommnisse<br />

(1) Wenn beim Kommunikations- bzw. Kryptobetrieb für VS bekannt wird oder der Verdacht<br />

entsteht, dass<br />

- Unbefugte Zugriff auf VS erhalten haben oder ihn sich verschaffen wollten,<br />

- Komponenten von Kryptosystemen sicherheitserhebliche Mängel aufweisen, manipuliert<br />

oder entwendet wurden oder<br />

- die Geheimhaltung von VS in anderer Weise verletzt oder konkret gefährdet wurde,<br />

- ist unverzüglich der/die SiBe zu benachrichtigen.<br />

(2) Der/die Sicherheitsbevollmächtigte veranlasst bei Gefahr im Verzuge die notwendigen<br />

Maßnahmen. Er hat bei Feststellung schwerwiegender Mängel bis zu deren Beseitigung<br />

den Kommunikations- bzw. Kryptobetrieb für VS einzuschränken oder zu untersagen. Die<br />

festgestellten Mängel sind dem BMWi, dem VS-Auftraggeber und der Kryptoverteilerstelle<br />

zu melden.<br />

(3) Sicherheitsvorkommnisse und die daraufhin veranlassten Maßnahmen sind zu<br />

dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.<br />

§ 9 Krypto-Geheimschutzdokumentation<br />

Ergänzend zu einem eventuellen Geheimschutzplan ist eine Krypto-Geheimschutzdokumentation<br />

zu führen, die mindestens folgendes enthält:<br />

- aktuelle Liste des Kryptopersonals und Verzeichnis der Kryptobetriebsstellen und<br />

Kryptogeräte für die letzten fünf Jahre,<br />

- Zulassungskriterien sowie systembezogene Anweisungen der Kryptogeräte und<br />

Freigabebestätigungen für Kryptosysteme für die gesamte Einsatzdauer des Gerätes,<br />

- Kontroll- und Prüfberichte, Berichte über Sicherheitsvorkommnisse und bei Einsatz<br />

von IT zusätzlich die ITGA’s für die jeweils letzten zehn Jahre.<br />

Stand: 10.12.06 . . .


GHB – Anlage 70<br />

Muster 1<br />

Bestellung des/der KRYPTO-Verwalters/in und des/der Stellvertreters/in<br />

Firma<br />

Anschrift<br />

Betriebsnummer Datum<br />

Mit Wirkung vom ______________ werden zum KRYPTO-Verwalter/in bzw. zum/zur Stell-<br />

vertreter/in vorgeschlagen:<br />

Lfd. Nr. Name, Vorname Funktion Überprüfungsgrad<br />

KRYPTO-Verwalter/in<br />

Stellvertreter/in<br />

Stand: 10.12.06 . . .<br />

Unterschrift des/der<br />

KRYPTO-Verwalters/in<br />

bzw. Stellvertreters/in<br />

Der/die Krypto-Verwalter/in und der/die Stellvertreter/in sind zum Empfang von KRYPTO-<br />

Unterlagen berechtigt.<br />

SiBe<br />

_______________________________<br />

Unterschrift<br />

Firmenstempel<br />

Der/die oben benannte KRYPTO-Verwalter/in und der/die Stellvertreter/in werden hiermit<br />

bestellt.<br />

_______________________________ Dienstsiegel BMWi<br />

Unterschrift<br />

Die Bestellung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Sie erlischt<br />

automatisch mit dem Ausscheiden des/der bestellten KRYPTO-Verwalters/in bzw.<br />

Stellvertreters/in aus der o. g. Firma.<br />

Verteiler:<br />

1. Ausfertigung an den/die SiBe der Firma<br />

2. Ausfertigung an die zuständige KRYPTO-Verteilerstelle beim IT-Zentrum BW<br />

3. Ausfertigung an die zuständige KRYPTO-Verteilerstelle beim BSI<br />

4. Ausfertigung verbleibt bei BMWi – Referat ZB 3 -


GHB - Anlage 70<br />

Muster 2<br />

Nachweis über die Bestellung und Unterrichtung des KRYPTO-Personals<br />

Name, Vorname, Funktion Ich bestätige die Unterrichtung über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Behandlung von KRYPTO-Unterlagen<br />

(Unterschrift/Datum)<br />

1 2 3 4 5<br />

Stand: 10.12.06


GHB - Anlage 70<br />

Muster 3<br />

Niederschrift über die Krypto-Belehrung von Kryptopersonal<br />

Unternehmen:......................................................................................................<br />

Betriebs-Nummer:<br />

Ort:......................................................................................................................<br />

Sicherheitsbevollmächtigter/e:............................................................................<br />

Kryptoverwalter/in bzw. Stellvertreter/in:..........................................................<br />

Kryptopersonal:..................................................................................................<br />

Personalausweisnr./Reisepassnr.:.......................................................................<br />

ausgestellt in/am:.................................................................................................<br />

ermächtigt bis:.....................................................................................................<br />

1. Als Unterzeichner/in erkläre ich, dass ich heute über die nachstehenden<br />

Sicherheitsbestimmungen belehrt worden bin.<br />

Ich wurde darauf hingewiesen, dass<br />

- ich keine Abschriften, Kopien, Auszüge aus den mir anvertrauten Kryptounterlagen ohne<br />

Genehmigung des Herausgebers fertigen darf,<br />

- ich Kryptomittel nur an dazu ermächtigte Personen, die dienstlich Kenntnis erhalten<br />

müssen, gegen Quittung weitergeben darf,<br />

- Kryptomittel gemäß § 4 KryptoRL aufzubewahren und nachzuweisen sind,<br />

- Kryptomittel mit dem Warnvermerk Crypto/Krypto und<br />

Kryptodruckschriften/CryptoPublications mit Kurier versandt werden müssen,<br />

- ich über alle Angelegenheiten des Kryptowesens Stillschweigen gegenüber Unbefugten zu<br />

bewahren habe. Dies gilt auch für die Zeit nach meinem Ausscheiden aus der Tätigkeit als<br />

Kryptoverwalter/in und/oder dem Beschäftigungsverhältnis.<br />

- Verstöße gegen diese zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen über den/die<br />

Sicherheitsbevollmächtigte/n umgehend dem<br />

Stand: 10.12.06<br />

Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr<br />

Dezernat 12/Fachgruppe 1<br />

Münstereifeler Str. 75<br />

53359 Rheinbach<br />

Tel.: 0 22 26 / 88- 2260


GHB – Anlage 70<br />

und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie – Referat Z B 3 - zu melden<br />

sind.<br />

Ich bin belehrt worden, dass ich mich durch Verstoß gegen diese zusätzlichen<br />

Sicherheitsbestimmungen nach den §§ 93 ff und 353 b StGB strafbar machen kann.<br />

................................................<br />

Ort, Datum<br />

................................................ ......................................................<br />

Unterschrift des/der Belehrten Unterschrift des/der Belehrenden<br />

..............................................................................<br />

Unterschrift des/der Sicherheitsbevollmächtigten<br />

Stand: 10.12.06 . . .


GHB – Anlage 70<br />

Muster 4<br />

Empfangsschein für KRYPTO-Datenträger (sowie ggf. andere KRYPTO-Unterlagen)<br />

Datum<br />

1. Ausf.: sofort an Absender<br />

Tgb.-Nr.<br />

2. Ausf.: Einnahmebeleg für Empfänger<br />

Nr.<br />

3. Ausf.: Entwurf<br />

Absender<br />

Empfänger<br />

Kurzbezeichnung Anzahl Registrier-Nr. und Ausgabe<br />

oder Prüf-Nr.<br />

Übersandt am (Datum)<br />

Name, Unterschrift, Firmen-/Dienststempel<br />

Empfangen am (Datum)<br />

Stand: 10.12.06 . . .<br />

Ausf.-Nr. Bemerkungen<br />

Name, Unterschrift, Firmen-/Dienststempel


GHB – Anlage 70<br />

Muster 5<br />

Wenn ausgefüllt: VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

Vernichtungsnachweis für KRYPTO-Datenträger<br />

Firma Lfd.Nr.<br />

Die nachstehend aufgeführten KRYPTO-Datenträger wurden vernichtet 1 .<br />

KRYPTO-Datenträger<br />

Stand: 10.12.06<br />

Andere Kryptomittel<br />

Registrier-Nr. und Ausgabe<br />

Ausf.Nr.<br />

Gültigkeitstag Durchführender (Unterschrift) Zeuge (Unterschrift)<br />

1 2 3 4<br />

01.<br />

02.<br />

03.<br />

04.<br />

05.<br />

06.<br />

07.<br />

08.<br />

09.<br />

10.<br />

11.<br />

12.<br />

13.<br />

14.<br />

15.<br />

16.<br />

17.<br />

18.<br />

19.<br />

20.<br />

21.<br />

22.<br />

23.<br />

24.<br />

25.<br />

26.<br />

27.<br />

28.<br />

29.<br />

30.<br />

31.<br />

1 Werden KRYPTO-Datenträger für einen Monat in einem Arbeitsgang vernichtet, so genügen Datum und Unterschrift in der letzten Zeile (31.).<br />

Die Zeilen 01. bis 30. sind mit einem Diagonalstrich durchzustreichen.

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