Energetische Nutzung halmgutartiger Biomasse - Abfallratgeber ...
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Anforderungen an Feuerungsanlagen für Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe<br />
3.3 Festlegung der Vorsorgeanforderungen zur Emissionsbegrenzung<br />
Grundlage für die Festlegung von Emissionsbegrenzungen ist der Stand<br />
der Technik unter Berücksichtigung medienübergreifender Aspekte.<br />
Als wichtige Datenquelle zur Ermittlung des Standes der Technik<br />
wurden u.a. herangezogen:<br />
- Merkblätter zu den Besten Verfügbaren Techniken (engl.: BREFs)<br />
- Genehmigungsbescheide aus neuerer Zeit<br />
- Messberichte von Ländern, Betreibern, Herstellern sowie aus Forschungs-<br />
und Investitionsprojekten<br />
- Beschlüsse des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) und<br />
der Umweltministerkonferenz (UMK)<br />
- Vorgaben aus internationalen Regelungen.<br />
Darüber hinaus wurden zahlreiche Gespräche zwischen UBA/BMU und<br />
Vertretern aus Industrie, Umweltverbänden und Länderexperten geführt.<br />
3.3.1 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 5.2)<br />
Nr. 5.2 der TA Luft-Novelle enthält anlagenübergreifend Anforderungen<br />
zur Emissionsbegrenzung entsprechend dem Stand der Technik; es werden<br />
Emissionsmassenströme bzw. Massenkonzentrationswerte für Gesamtstaub,<br />
staubförmige anorganische Stoffe, gasförmige anorganische<br />
Stoffe, für organische Stoffe sowie für krebserzeugende, erbgutverändernde<br />
und reproduktionstoxische Stoffe festgelegt.<br />
Die neuen allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung im<br />
Vergleich zur TA Luft '86 sind in den Abbildungen 3 und 4 dargestellt.<br />
Eine graphische Darstellung der Emissionsbegrenzung am Beispiel HCl<br />
ist der Abbildung 5 zu entnehmen.<br />
Als Ergänzung zu den allgemeinen Emissionswerten sind bauliche<br />
und betriebliche Anforderungen zur Emissionsbegrenzung in Nr. 5.2<br />
genannt (Nrn. 5.2.3, 5.2.6, 5.2.8), wenn bei nicht gefassten Emissionen<br />
keine Massenströme oder Massenkonzentrationen festgelegt werden<br />
können (z. B. diffuse Emissionen beim Umschlag staubender Güter;<br />
geruchsintensive Stoffe).<br />
Gülzow, 30. November 1995 25