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Energetische Nutzung halmgutartiger Biomasse - Abfallratgeber ...

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Anforderungen an Feuerungsanlagen für Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe<br />

3.3 Festlegung der Vorsorgeanforderungen zur Emissionsbegrenzung<br />

Grundlage für die Festlegung von Emissionsbegrenzungen ist der Stand<br />

der Technik unter Berücksichtigung medienübergreifender Aspekte.<br />

Als wichtige Datenquelle zur Ermittlung des Standes der Technik<br />

wurden u.a. herangezogen:<br />

- Merkblätter zu den Besten Verfügbaren Techniken (engl.: BREFs)<br />

- Genehmigungsbescheide aus neuerer Zeit<br />

- Messberichte von Ländern, Betreibern, Herstellern sowie aus Forschungs-<br />

und Investitionsprojekten<br />

- Beschlüsse des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) und<br />

der Umweltministerkonferenz (UMK)<br />

- Vorgaben aus internationalen Regelungen.<br />

Darüber hinaus wurden zahlreiche Gespräche zwischen UBA/BMU und<br />

Vertretern aus Industrie, Umweltverbänden und Länderexperten geführt.<br />

3.3.1 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 5.2)<br />

Nr. 5.2 der TA Luft-Novelle enthält anlagenübergreifend Anforderungen<br />

zur Emissionsbegrenzung entsprechend dem Stand der Technik; es werden<br />

Emissionsmassenströme bzw. Massenkonzentrationswerte für Gesamtstaub,<br />

staubförmige anorganische Stoffe, gasförmige anorganische<br />

Stoffe, für organische Stoffe sowie für krebserzeugende, erbgutverändernde<br />

und reproduktionstoxische Stoffe festgelegt.<br />

Die neuen allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung im<br />

Vergleich zur TA Luft '86 sind in den Abbildungen 3 und 4 dargestellt.<br />

Eine graphische Darstellung der Emissionsbegrenzung am Beispiel HCl<br />

ist der Abbildung 5 zu entnehmen.<br />

Als Ergänzung zu den allgemeinen Emissionswerten sind bauliche<br />

und betriebliche Anforderungen zur Emissionsbegrenzung in Nr. 5.2<br />

genannt (Nrn. 5.2.3, 5.2.6, 5.2.8), wenn bei nicht gefassten Emissionen<br />

keine Massenströme oder Massenkonzentrationen festgelegt werden<br />

können (z. B. diffuse Emissionen beim Umschlag staubender Güter;<br />

geruchsintensive Stoffe).<br />

Gülzow, 30. November 1995 25

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