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Beschluss - www-user - Universität Bremen

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gegen das Tragen eines Kopftuches als Zeichen verwurzelter persönlicher religiöser<br />

Überzeugung. U.a. spreche das Gebot der Rücksichtnahme in Art. 33 Abs. 2 BremLV für eine<br />

Lehrerschaft, die sich aller Insignien des persönlichen Glaubens oder der persönlichen<br />

Weltanschauung entledige. Unter Berücksichtigung von Art. 12 GG und des<br />

Ausbildungsmonopols des Staates beim Lehrerberuf seien diese Bedenken aber zurückgestellt<br />

worden, zumal es in <strong>Bremen</strong> an einem Landesgesetz fehle, dass eine eindeutige Klärung<br />

schaffe. Im Fach BGU müsse jedoch darauf bestanden werden, das Tragen eines Kopftuches<br />

zu unterlassen. Der Charakter dieses Faches lasse es nicht zu, dass es von Lehrkräften<br />

verantwortet werde, die erkennbar nicht mit der christlichen Weltanschauung verbunden seien.<br />

Der Unterricht werde unglaubwürdig oder müsse als unglaubwürdig empfunden werden. Das<br />

Tragen eines Kopftuches überschreite jedenfalls in diesem Fach die Grenze der<br />

verfassungsrechtlich gebotenen Rücksichtnahme, weil Schülerinnen und Schüler und deren<br />

Eltern erwarten können müssten, dass der staatlich verantwortete Unterricht auf christlicher<br />

Grundlage von Lehrkräften erteilt werde, deren Äußeres nicht per se insoweit Zweifel an ihrer<br />

Glaubwürdigkeit aufkommen lasse.<br />

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 26.04.2005 Widerspruch ein.<br />

Mit dem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Antrag nach § 123 VwGO verfolgt sie ihr<br />

Einstellungsbegehren weiter. Sie macht eine Verletzung insbesondere von Art. 12 Abs. 1 und 4<br />

Abs. 1 und 2 GG geltend. Sie trage ein Kopftuch, um die von ihr als verbindlich empfundene, in<br />

ihrer Religion fundierte Bekleidungsregel einzuhalten. Eine hinreichend bestimmte<br />

landesgesetzliche Regelung, die die beamtenrechtliche Zurückhaltungspflicht dahin<br />

konkretisiere, dass das Tragen eines Kopftuches im Unterricht unzulässig sei, bestehe in<br />

<strong>Bremen</strong> nicht. Aus Art. 32 BremLV lasse sich nicht entnehmen, dass der BGU christlichen<br />

Lehrkräften vorbehalten sei. Die Glaubwürdigkeit des BGU hänge nicht vom äußeren<br />

Erscheinungsbild der Lehrkraft, sondern von der Qualität und dem Inhalt des Unterrichts ab.<br />

Die Antragstellerin beantragt,<br />

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung<br />

aufzugeben, die Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst für das<br />

Lehramt an öffentlichen Schulen im Bereich der Sekundarstufe II<br />

mit den Fächern Deutsch und Religionskunde zuzulassen.

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