Beschluss - www-user - Universität Bremen
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hinzuweisen, dass nach der Rspr. des BVerfG (Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S. 4114) alle in<br />
Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind. Das BVerfG führt in<br />
dem genannten Urteil aus, dass das Kopftuch nicht schon aus sich heraus ein religiöses Symbol<br />
sei. Erst im Zusammenhang mit der Person, die es trage, und mit deren sonstigem Verhalten<br />
könne es eine vergleichbare Wirkung wie etwa das christliche Kreuz entfalten. Das von<br />
Musliminnen getragene Kopftuch werde als Kürzel für höchst unterschiedliche Aussagen und<br />
Wertvorstellungen wahrgenommen, die vom Einhalten einer - wie auch immer - religiös<br />
begründeten Bekleidungsregel bis zum politischen Symbol eines islamischen Fundamentalismus<br />
reichten, der sich bewußt von Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle<br />
Selbstbestimmung und Emanzipation der Frau, abgrenze. Die Kammer geht hiernach davon aus,<br />
dass ein breites Spektrum unterschiedlicher Deutungsmöglichkeiten besteht. Gerade deswegen<br />
birgt das Tragen eines Kopftuches durch eine Lehrkraft in der Schule regelmäßig ein<br />
erhebliches Konfliktpotential in sich. Hinzu kommt, dass die Schüler mit der im Mittelpunkt des<br />
Unterrichtsgeschehens stehenden Lehrkraft, die ein Kopftuch trägt, ohne Ausweichmöglichkeit<br />
konfrontiert sind.<br />
Das Konfliktpotential wird auch nicht etwa wesentlich dadurch abgemildert, dass die<br />
Antragstellerin im Status einer Lehramtsanwärterin und nicht als Lehrerin BGU erteilen würde.<br />
Referendare sind nach ihrer Funktion im Unterrichtsgeschehen durchaus mit Lehrern zu<br />
vergleichen. Denn die Aufgabe der Referendare besteht schwerpunktmäßig in der<br />
eigenverantwortlichen Planung und Durchführung selbständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen<br />
(§ 6 Abs. 3 Bremisches Lehrerausbildungsgesetz - SaBremR 221-i-1).<br />
f) Bei zusammenfassender Bewertung der jeweils betroffenen Rechtspositionen kommt die<br />
Kammer zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin nicht durch Art. 32 Abs. 1 BremLV gehalten<br />
ist, den Konflikt von vornherein dadurch zu lösen, dass sie der Antragstellerin verbietet, im<br />
Unterrichtsfach BGU ein Kopftuch zu tragen.<br />
Soweit die Antragsgegnerin meint, das Tragen eines Kopftuches sei mit dem Wesen des BGU<br />
unvereinbar und mache diesen Unterricht „unglaubwürdig“, weil BGU die „Verbundenheit“ mit<br />
der christlichen Weltanschauung verlange, überzeugt diese Argumentation jedenfalls dann nicht,<br />
wenn man - wie die erkennende Kammer - davon ausgeht, dass es beim BGU nur um<br />
Kenntnisvermittlung in Biblischer Geschichte, dargestellt am Beispiel des Christentum als<br />
prägenden Kultur- und Bildungsfaktor der westlichen Welt und nicht zumindest auch um<br />
Bekenntnis und Glaubensverkündung gehen darf. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese<br />
Abgrenzung in der Unterrichtspraxis im Fach BGU schwer einzuhalten sein wird. Es ist aber