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Beschluss - www-user - Universität Bremen

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hinzuweisen, dass nach der Rspr. des BVerfG (Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S. 4114) alle in<br />

Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind. Das BVerfG führt in<br />

dem genannten Urteil aus, dass das Kopftuch nicht schon aus sich heraus ein religiöses Symbol<br />

sei. Erst im Zusammenhang mit der Person, die es trage, und mit deren sonstigem Verhalten<br />

könne es eine vergleichbare Wirkung wie etwa das christliche Kreuz entfalten. Das von<br />

Musliminnen getragene Kopftuch werde als Kürzel für höchst unterschiedliche Aussagen und<br />

Wertvorstellungen wahrgenommen, die vom Einhalten einer - wie auch immer - religiös<br />

begründeten Bekleidungsregel bis zum politischen Symbol eines islamischen Fundamentalismus<br />

reichten, der sich bewußt von Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle<br />

Selbstbestimmung und Emanzipation der Frau, abgrenze. Die Kammer geht hiernach davon aus,<br />

dass ein breites Spektrum unterschiedlicher Deutungsmöglichkeiten besteht. Gerade deswegen<br />

birgt das Tragen eines Kopftuches durch eine Lehrkraft in der Schule regelmäßig ein<br />

erhebliches Konfliktpotential in sich. Hinzu kommt, dass die Schüler mit der im Mittelpunkt des<br />

Unterrichtsgeschehens stehenden Lehrkraft, die ein Kopftuch trägt, ohne Ausweichmöglichkeit<br />

konfrontiert sind.<br />

Das Konfliktpotential wird auch nicht etwa wesentlich dadurch abgemildert, dass die<br />

Antragstellerin im Status einer Lehramtsanwärterin und nicht als Lehrerin BGU erteilen würde.<br />

Referendare sind nach ihrer Funktion im Unterrichtsgeschehen durchaus mit Lehrern zu<br />

vergleichen. Denn die Aufgabe der Referendare besteht schwerpunktmäßig in der<br />

eigenverantwortlichen Planung und Durchführung selbständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen<br />

(§ 6 Abs. 3 Bremisches Lehrerausbildungsgesetz - SaBremR 221-i-1).<br />

f) Bei zusammenfassender Bewertung der jeweils betroffenen Rechtspositionen kommt die<br />

Kammer zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin nicht durch Art. 32 Abs. 1 BremLV gehalten<br />

ist, den Konflikt von vornherein dadurch zu lösen, dass sie der Antragstellerin verbietet, im<br />

Unterrichtsfach BGU ein Kopftuch zu tragen.<br />

Soweit die Antragsgegnerin meint, das Tragen eines Kopftuches sei mit dem Wesen des BGU<br />

unvereinbar und mache diesen Unterricht „unglaubwürdig“, weil BGU die „Verbundenheit“ mit<br />

der christlichen Weltanschauung verlange, überzeugt diese Argumentation jedenfalls dann nicht,<br />

wenn man - wie die erkennende Kammer - davon ausgeht, dass es beim BGU nur um<br />

Kenntnisvermittlung in Biblischer Geschichte, dargestellt am Beispiel des Christentum als<br />

prägenden Kultur- und Bildungsfaktor der westlichen Welt und nicht zumindest auch um<br />

Bekenntnis und Glaubensverkündung gehen darf. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese<br />

Abgrenzung in der Unterrichtspraxis im Fach BGU schwer einzuhalten sein wird. Es ist aber

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