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Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine ... - Oapen

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2. Kapitel: Zur frühen Verteidigung von Untersuchungsgefangenen<br />

nutzbares Verfahrensstadium. 296 Es zeige sich zudem, dass die Verteidiger bei<br />

den Anträgen auf Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls durchaus erfolgreich<br />

seien: In etwa einem Drittel der Fälle wurde ein entsprechender Antrag<br />

gestellt, davon wurde bei 44 % der Haftbefehl auch außer Vollzug gesetzt. Der<br />

Verteidiger sei die treibende Kraft bei diesen Anträgen gewesen, 297 allerdings<br />

seien die Wahlverteidiger bei der Erreichung von Haftverschonung nicht erfolgreicher<br />

als die Wahlpflicht- bzw. Pflichtverteidiger. 298<br />

Zu den Verteidigeraktivitäten gibt es schließlich noch eine weitere empirische<br />

Studie. Im Zeitraum von 1982/1983 wurde von BARTON eine Untersuchung<br />

durchgeführt, die der Frage der tatsächlichen Inanspruchnahme von Verteidigerrechten<br />

<strong>und</strong> Aktivitäten nachging. 299 Gr<strong>und</strong>lage für die Untersuchung<br />

bildete zum einen die teilnehmende Beobachtung durch Studentinnen <strong>und</strong> Studenten<br />

im Rahmen ihrer Strafrechtspraktika von 90 Verteidigungen mittels eines<br />

teilstandardisierten Beobachtungsbogens. Ergänzend dazu wurde von BARTON<br />

eine Aktenanalyse von 131 abgelegten Verfahren aus einem anderen Gerichtsbezirk<br />

(Bremen) aus dem Jahr 1977 durchgeführt. 300 Die Untersuchung beschäftigt<br />

sich mit den Verteidigeraktivitäten im gesamten Strafverfahren. Angaben zu Tätigkeiten<br />

im Ermittlungsverfahren konnten in der Regel nur anhand der in den<br />

Akten festgehaltenen formellen Daten gemacht werden, während sich die Beobachtungen<br />

der Studentinnen <strong>und</strong> Studenten vor allem mit den Tätigkeiten während<br />

der Hauptverhandlung beschäftigten. 301 Es wurden auch Verfahren mit<br />

<strong>Untersuchungshaft</strong> beobachtet, jedoch erfolgte keine Differenzierung von Verfahren<br />

mit <strong>und</strong> ohne <strong>Untersuchungshaft</strong>. Neben der Betrachtung der einzelnen<br />

Aktivitäten versucht BARTON eine Gesamtschau für alle Tätigkeiten im Verfahren<br />

zu liefern, indem er für jedes Verfahren eine Quote von Interventions- <strong>und</strong><br />

Non-Interventions-Punkten bildet. Über die Qualität der einzelnen Aktivitäten<br />

sowie der Verteidigung insgesamt werden hingegen keine Aussagen getroffen.<br />

Es wird aber untersucht, von welchen Variablen Verteidigeraktivitäten abhängen.<br />

302<br />

BARTON kommt in seiner Untersuchung zu folgenden Schlüssen: Die Höhe<br />

der formellen Prozessinterventionen im Vorverfahren ist nicht besonders hoch,<br />

sie liegt mit 35,7 % etwas über einem Drittel. Unter diese formellen Prozessin-<br />

296 Vogtherr, 1991, S. 312.<br />

297 Vogtherr, 1991, S. 323.<br />

298 Vogtherr, 1991, S. 314.<br />

299 Barton, StV 1984, S. 394.<br />

300 Barton, StV 1984, S. 395.<br />

301 Ebenda.<br />

302 Signifikante Zusammenhänge konnten hinsichtlich des Aussageverhaltens (sowohl Aussageverweigerung<br />

als auch Geständnisse ziehen höhere Aktivitätsraten mit sich), der möglichen Vorbelastung<br />

des Beschuldigten, der Schichtzugehörigkeit, der Struktur des angeklagten Delikts (bei<br />

Wirtschaftsstrafsachen <strong>und</strong> politisch motivierten Delikten kommt es häufiger zu konflikthafter<br />

Verteidigung, während die Schwere des Vorwurf keine Rolle spielt), der Residenz des Anwalts<br />

<strong>und</strong> der Verteidigerart festgestellt werden. Barton, StV 1984, S. 399ff.<br />

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