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Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine ... - Oapen

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9. Kapitel: Die Verteidigungssituation in den Vergleichsgruppen<br />

aber zu einer Verkürzung insbesondere des Zwischen- <strong>und</strong> des Hauptverfahrens<br />

bei. Es ist anzunehmen, dass das schnelle Anberaumen <strong>und</strong> die beschleunigte<br />

Durchführung der Hauptverhandlung auf die oben genannten Absprachen <strong>und</strong><br />

Kooperationsbereitschaft zurückzuführen waren. Für diese Annahme spricht<br />

auch das Aussageverhalten der Beschuldigten in den Vergleichsgruppen: Im<br />

Laufe des Verfahrens war eine gesteigerte Aussagebereitschaft der Projektteilnehmer<br />

auszumachen. Darüber hinaus konnten die Projektverteidiger schon im<br />

Ermittlungsverfahren auf die Einhaltung des Beschleunigungsgr<strong>und</strong>satzes in<br />

Haftverfahren drängen <strong>und</strong> so einen gewissen Druck bzw. eine gewisse Kontrolle<br />

ausüben. In diesem Zusammenhang soll die Aussage einer leitenden Oberstaatsanwältin<br />

im Rahmen einer Tagung in Hannover 695 angeführt werden: Sie<br />

wies darauf hin, dass die Akten von <strong>Untersuchungshaft</strong>sachen zwar zur Wiedervorlage<br />

vorgelegt werden; solange aber kein Anwalt mit der Sache beschäftigt<br />

<strong>und</strong> die Dreimonats-Frist des § 117 Abs. 4 StPO noch nicht eingetreten wären,<br />

sei die Wiedervorlage eine Formsache. In der Regel werde die Akte beiseite gelegt<br />

<strong>und</strong> auf die Einschaltung eines Anwaltes gewartet, bevor weitere Maßnahmen<br />

in der Sache getroffen würden.<br />

695 Fachtagung am 21.09.01 im Landtag Hannover.<br />

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