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Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine ... - Oapen

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9. Kapitel: Die Verteidigungssituation in den Vergleichsgruppen<br />

C. Aussageverhalten der Inhaftierten<br />

Das Aussageverhalten der Inhaftierten stellt eine weitere Einflussgröße auf die<br />

Länge der Haft <strong>und</strong> des Verfahrens dar. Während ein volles Geständnis sowohl<br />

die Ermittlungshandlungen als auch die Beweiserhebung vereinfachen <strong>und</strong> damit<br />

beschleunigen kann, wirken sich völliges Bestreiten des Tatvorwurfes <strong>und</strong> vor<br />

allem die Aussageverweigerung regelmäßig erschwerend auf die Ermittlungsarbeit<br />

aus <strong>und</strong> können das Verfahren insgesamt verzögern, da sie ein umfangreicheres<br />

Vorgehen der Polizei, der Staatsanwaltschaft bzw. des erkennenden Richters<br />

nach sich ziehen.<br />

Es ist davon auszugehen, dass das Aussageverhalten (insbesondere im Fall<br />

der Aussageverweigerung) auch einen Einfluss auf die Haftanordnung ausübt.<br />

Zwar begründen nach allgemeiner Auffassung weder die Weigerung ein<br />

Geständnis abzulegen noch Schweigen den Vorwurf der Verdunklungsgefahr. 675<br />

Gleichwohl wird dieser Haftgr<strong>und</strong> oft vorgeschoben <strong>und</strong> damit begründet, dass<br />

der Beschuldigte bisher weder zum Schuldvorwurf noch zum Verbleib des aus<br />

der Straftat Erlangten Angaben gemacht habe <strong>und</strong> sich daraus der Verdacht<br />

ergebe, dass er im Falle seiner Freilassung Verdunklungshandlungen vornehmen<br />

werde. 676 Diese Argumentation macht deutlich, dass häufig nicht der Schutz vor<br />

Verdunklungshandlungen, sondern das Aufklärungsinteresse im Vordergr<strong>und</strong><br />

der Haftanordnung steht. Auch wenn nach allgemeiner Auffassung <strong>Untersuchungshaft</strong><br />

nicht dazu benutzt werden darf, das Aussageverhalten zu beeinflussen,<br />

677 ist zu vermuten, dass die Erzeugung von Geständnisbereitschaft unter<br />

den apokryphen Haftgründen die größte Rolle spielt. 678 Häufig wird signalisiert,<br />

dass die Haft nur durch eine Einlassung abgewendet werden kann, um den<br />

Beschuldigten zu einer Aussage zu bringen. 679 Das Verweigern einer Aussage<br />

675<br />

OLG Köln StV 1992, S. 383; LG Verden StV 1985, S. 464; KK-Boujong, § 112 Rn. 26; LR-<br />

Hilger, § 112 Rn. 42ff.<br />

676<br />

Siehe Schlothauer/Weider, 2001, Rn. 637.<br />

677<br />

AK-Krause, § 119 Rn. 12; LR-Hilger, § 112 Rn. 42; OLG Frankfurt/M., StV 1992, S. 538.<br />

678<br />

Laut Schlothauer/Weider fällt auf, dass sich die Tatsache eines Geständnisses in aller Regel<br />

ganz unabhängig von dem in dem Haftbefehl aufgeführten Haftgr<strong>und</strong> <strong>und</strong> der Schwere des Tatvorwurfes<br />

dann immer wieder positiv auf die Haftentlassung auswirkt, wenn der Tatnachweis<br />

nicht eindeutig oder nur mit erheblichem Beweisaufwand zu führen ist, Schlothauer/Weider,<br />

2001, Rn. 637. Dazu auch: Seebode, 1985, S. 66ff; Seebode, StV 1989, S. 118f.; Gebauer, 1987,<br />

S. 363; Dahs, 1999, Rn. 315.<br />

679<br />

So Schlothauer/Weider, 2001, Rn. 354.<br />

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