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Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine ... - Oapen

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9. Kapitel: Die Verteidigungssituation in den Vergleichsgruppen<br />

gen, die von Amts wegen vorgenommen werden mussten. In einem anderen Fall<br />

wurde der Antrag am Tag der ersten Hauptverhandlung gestellt <strong>und</strong> die Aufhebung<br />

des Haftbefehls beschlossen. Warum die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen<br />

extra eine Haftprüfung beantragt hatte, war nicht festzustellen.<br />

Interessanter sind die restlichen drei Fälle bei den Projektteilnehmern. Hier<br />

wurde der Antrag auf Haftprüfung vor Anklageerhebung gestellt. Sämtliche so<br />

veranlasste Haftprüfungen führten zur vorzeitigen Beendigung der Haft, d. h.<br />

zur Aussetzung bzw. zur Aufhebung des Haftbefehls. In zwei Fällen wurde der<br />

Antrag gestellt, nachdem bereits eine Haftprüfung durch den Projektverteidiger<br />

beantragt worden war. Es ist zu vermuten, dass zumindest in diesen zwei erfolgreichen<br />

Fällen die Initiative zur vorzeitigen Entlassung von den Verteidigern<br />

ausging.<br />

3. Exkurs: Haftprüfungen von Amts wegen<br />

Im Folgenden wird auf die in der StPO vorgesehenen Haftprüfungen, die von<br />

Amts wegen vorgenommen werden müssen, eingegangen. Anhand dieser Haftprüfungen<br />

können möglicherweise Rückschlüsse auf das Verhalten der Richter<br />

<strong>und</strong> indirekt der frühen Verteidigung gezogen werden.<br />

Nach § 117 Abs. 5 StPO muss dann eine Haftprüfung durchgeführt werden,<br />

wenn die <strong>Untersuchungshaft</strong> bereits drei Monate andauert, es sei denn, dass der<br />

Beschuldigte bereits eine Haftprüfung eingelegt oder einen Anwalt hat. Neben<br />

dieser Dreimonatsfrist sieht die StPO ein besonderes Haftprüfungsverfahren<br />

vor, wenn die <strong>Untersuchungshaft</strong> über sechs Monate dauert. Nach § 121<br />

Abs. 1 StPO ist die Aufrechterhaltung der <strong>Untersuchungshaft</strong> über sechs Monate<br />

nur dann gerechtfertigt, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere<br />

Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Gr<strong>und</strong> das Urteil noch<br />

nicht zulassen <strong>und</strong> die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die sog. Sechsmonatsprüfung<br />

richtet sich nach den §§ 121, 122 StPO <strong>und</strong> wird vom OLG vorgenommen.<br />

Weitere Voraussetzungen für diese Haftprüfung von Amts wegen<br />

sind, dass zum Zeitpunkt der OLG-Prüfung die <strong>Untersuchungshaft</strong> noch vollzogen<br />

wird <strong>und</strong> dass noch kein erstes Urteil ergangen ist. Haftprüfungen von<br />

Amts wegen sind schließlich nach § 207 Abs. 4 StPO bei Eröffnungsbeschluss<br />

<strong>und</strong> nach § 268b StPO bei Verurteilung vorzunehmen. Nicht immer wird dies in<br />

den Akten explizit vermerkt, ausdrückliche Hinweise finden sich nur im<br />

Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss in 40 % bzw. bei der Verurteilung<br />

in 30 % der Verfahren in beiden Vergleichsgruppen (vgl. Tabelle 49).<br />

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