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Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine ... - Oapen

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6. Kapitel: Sozialdaten <strong>und</strong> sonstige haftrelevante Umstände<br />

erwartenden Strafe begründet. 555 Weiterhin gibt es einige Delikte, wie z. B.<br />

Wirtschaftstraftaten, Hehlerei <strong>und</strong> Bestechung, bei denen der Charakter der<br />

Straftat bzw. ihrer Begehung als Indiz zur Begründung von Verdunklungsgefahr<br />

herangezogen wird. 556<br />

Durch die Auswertung wurden bis zu drei der im Haftbefehl aufgeführten<br />

Delikte in abnehmender Schwere erfasst. Um die Differenzierung vom erst- bis<br />

zum drittschwersten Delikt im Haftbefehl vornehmen zu können, wurde für<br />

Straftaten des StGBs der Schwereindex der Strafverfolgungsstatistik zu Hilfe<br />

genommen. 557 Für Straftaten außerhalb des StGBs wurde ein in Anlehnung an<br />

den Schwereindex der Strafverfolgungsstatistik erarbeiteter Schwereindex<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt. <strong>Eine</strong> Klassifizierung der Anlassdelikte in Delikts- <strong>und</strong> Deliktschweregruppen<br />

wurde anhand des schwersten Delikts vorgenommen.<br />

1. Deliktsgruppen<br />

<strong>Eine</strong>n ersten Überblick über die Verteilung der Deliktsgruppen in den untersuchten<br />

Gruppen verschafft Abbildung 22, eine differenzierte Aufteilung der<br />

Anlassdelikte ist in Tabelle 23 beschrieben. Die Daten für das Anlassdelikt wurden<br />

dem ersten Haftbefehl in der Sache entnommen. Das auf oben beschriebene<br />

Weise ermittelte schwerste Delikt wurde in acht Deliktsgruppen zusammengefasst:<br />

Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174-184b StGB), Straftaten<br />

gegen das Leben (§§ 211-222 StGB), Raub, räuberische Erpressung <strong>und</strong><br />

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-255, 316a StGB), schwerer<br />

Diebstahl (§§ 243, 244, 244a StGB), einfacher Diebstahl <strong>und</strong> Unterschlagung<br />

(§§ 242-248c StGB); unter „Vermögensdelikte“ fallen Begünstigung <strong>und</strong> Hehlerei<br />

(§§ 257-262 StGB) <strong>und</strong> Betrug <strong>und</strong> Untreue (§§ 263-266b StGB); bis auf die<br />

Delikte gegen das BTMG sind alle anderen Delikte unter „sonstige Delikte“ zusammengefasst<br />

worden.<br />

555 Vgl. auch Schlothauer/Weider, 2001, Rn. 219ff., die darauf verweisen, dass der Fluchtverdacht<br />

nicht ohne weiteres aus der Schwere der Beschuldigung <strong>und</strong> der Höhe der gegebenenfalls<br />

zu erwartenden Strafe gefolgert werden darf, in von ihm durchgeführten Haftbefehlsanalysen<br />

aber immer wieder formelhafte Begründung „Fluchtgefahr wegen der Höhe der zu erwarteten<br />

Strafe“ vorfanden. Bei der konkreten Würdigung des Fluchtrisikos im Verhältnis zur erwartenden<br />

Strafe <strong>und</strong> hinsichtlich der Zulässigkeit in Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip gehen die<br />

Meinungen aber weit auseinander: Vgl. KG StV 1988, S. 208; OLG Köln StV 1993, S. 86; StrK<br />

beim AG Bremerhaven StV 1993, S. 86; LG Essen StV 1991, S. 219; OLG Düsseldorf StV 1991,<br />

S. 305. Zur hohen Straferwartung siehe auch: LR-Hilger, § 112 Rn. 39; SK-Paeffgen, § 112<br />

Rn. 25; KK- Boujong, § 112 Rn. 18.<br />

556 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 112 Rn. 30; Parigger, AnwBl 1983, S. 425 mit Rechtsprechungsnachweisen;<br />

Schlothauer-Weider, 2001, Rn. 600, der sich vehement gegen eine Verabsolutierung<br />

dieser Straftaten zu einem „eigenständigen Haftgr<strong>und</strong>“ ausspricht.<br />

557 Es wurde je nach Tatzeitpunkt der Schwereindex vor bzw. nach der Strafrechtsreform<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt. Statistisches B<strong>und</strong>esamt, Schematische Hilfe, Teil 2 nach dem Schweregrad der<br />

Strafe, Stand 01.01.1997 <strong>und</strong> 01.04.1998.

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