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Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine ... - Oapen

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5. Kapitel: Verteidigungssituation in den verschiedenen<br />

Zugangsphasen<br />

Wie bereits in Kapitel 2 aufgezeigt wurde, haben frühere empirische Untersuchungen<br />

gezeigt, dass die Verteidigungssituation der Untersuchungsgefangenen<br />

in vielerlei Hinsicht ungenügend ist. Im Folgenden soll darauf eingegangen werden,<br />

wie sich die Verteidigungssituation im projektunbeeinflussten Kontrolljahr<br />

<strong>und</strong> in den verschiedenen Zugangsphasen gestaltete. Zum einem soll so die<br />

Annahme, dass in der Praxis seither keine wesentlichen Veränderungen stattgef<strong>und</strong>en<br />

haben, überprüft werden. Zum anderen lässt sich anhand des Verteidigungsbeginns<br />

in den Zugangsphasen ablesen, wie erfolgreich die Implementierung<br />

des Projektes verlief.<br />

A. Der Beginn der Verteidigung in den verschiedenen<br />

Zugangsphasen<br />

Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Umsetzung der Projektvarianten 2 <strong>und</strong> 3<br />

in den meisten Fällen gut gelungen ist. Das wurde beim Vergleich der Verteidigungssituation<br />

in den verschiedenen Zugangsphasen des Projektes zu dem projektunbeeinflussten<br />

Kontrolljahr deutlich. Abbildung 10 veranschaulicht den<br />

verbleibenden Anteil unverteidigter Untersuchungsgefangener im Kontrolljahr<br />

<strong>und</strong> der Projektteilnehmer aus den Zugangsphasen I, II <strong>und</strong> III. 496 Der Verteidigungsbeginn<br />

wird als die Dauer zwischen der ersten Inhaftierung <strong>und</strong> der Mandatsübernahme<br />

des ersten in der Akte genannten Verteidigers 497 definiert.<br />

496 Die Reduzierung auf diese Gruppen wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit gewählt. Zur<br />

Verteidigungssituation der Nichtprojektteilnehmer aus den verschiedenen Zugangsphasen siehe<br />

die Tabellen H <strong>und</strong> I im Anhang.<br />

497 Hierbei wurden nur für die <strong>Untersuchungshaft</strong> relevante Verteidiger ausgewählt, d. h. es wurden<br />

solche Verteidiger ausgeschlossen, die a) zu Beginn der <strong>Untersuchungshaft</strong> ihr Mandat<br />

bereits wieder niedergelegt oder b) das Mandat erst nach dem Ende der <strong>Untersuchungshaft</strong> übernommen<br />

hatten.

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