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Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine ... - Oapen

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3. Kapitel: Forschungsgegenstand <strong>und</strong> methodisches Vorgehen<br />

sen I <strong>und</strong> III jeweils 6 Monate, bei der Phase II 10½ Monate. 423 Als „Zugang“<br />

galt jeder Untersuchungsgefangene, der die jeweiligen Kriterien der verschiedenen<br />

Zugangsphasen erfüllte.<br />

I. Projektvariante 1 – <strong>Strafverteidigung</strong> nach einem Monat Haftdauer<br />

Projektvariante 1 orientiert sich an dem Vorschlag von SCHÖCH424, Untersuchungsgefangenen,<br />

die nach einmonatigem <strong>Untersuchungshaft</strong>vollzug noch unverteidigt<br />

sind, einen Wahlverteidiger auf Staatskosten zur Verfügung zu stellen.<br />

Im Zeitraum der Zugangsphase I (1.7.1998-31.12.1998) wurde den Gefangenen,<br />

die nach einem Monat <strong>Untersuchungshaft</strong> noch unverteidigt waren, durch die<br />

Projektmitarbeiterin das Angebot unterbreitet, einen Anwalt auf Kosten des<br />

Projekts vermittelt zu bekommen. Anlaufschwierigkeiten des Projektes, die in<br />

den ersten Monaten der Projektdurchführung zu erwarten waren, weil, wie die<br />

hessischen Erfahrungen zeigten, in der Anlaufphase die Aufnahme der Projektmandate<br />

nicht in den ersten Tagen zustande kommt, konnten auf diese Weise<br />

umgangen werden.<br />

II. Projektvariante 2 – <strong>Strafverteidigung</strong> mit Haftantritt<br />

In der Zugangsphase II, d. h. vom 1.1.1999 bis zum 15.5.2000 wurde das Angebot<br />

früher Verteidigung bereits bei Haftantritt durch die Projektmitarbeiterin<br />

den Beschuldigten unterbreitet. Die Einschaltung eine Anwalts von Beginn der<br />

Haft an (Projektvariante 2) entspricht der Regelung im Jugendstrafrecht<br />

(§ 68 Nr. 4 StPO); sie lässt die Überprüfung zu, ob die gesetzgeberische Lösung<br />

im JGG auf den Erwachsenenbereich zu übertragen ist.<br />

III. Projektvariante 3 – <strong>Strafverteidigung</strong> vor oder bei Vorführung vor<br />

den Haftrichter<br />

Projektvariante 3 wurde in der Zugangsphase III vom 15.11.1999 bis zum<br />

15.5.2000 alternativ zu Variante 2 für alle Inhaftierten, die in den Zuständigkeitsbereich<br />

des Amtsgerichts Hannover fielen, erprobt. Diese Projektvariante<br />

sieht vor, dass dem Beschuldigten, sofern er das wünscht, vor der Vorführungsverhandlung<br />

vor dem Haftrichter gem. § 128 StPO bzw. §§ 115, 115a StPO ein<br />

Verteidiger beigeordnet wird. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der <strong>Untersuchungshaft</strong><br />

kann der Verteidiger dann Einwände gegen dringenden Tatverdacht<br />

oder Haftgründe bzw. Argumente für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls<br />

schon zum ersten möglichen Zeitpunkt geltend machen.<br />

423 Damit ist die Durchführungsdauer der verschiedenen Projektvarianten nicht identisch mit der<br />

Zugangsphase. Auch ein Proband, der am letzten Tag einer Zugangsphase in das Projekt aufgenommen<br />

wird, soll gemäß der zu dieser Zugangsphase gehörigen Projektvariante verteidigt werden.<br />

Die Projektanwälte wurden durch das Projekt bis zum Beginn der notwendigen Verteidigung<br />

§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO also maximal drei Monate zur Verfügung gestellt.<br />

424 Schöch, StV 1997, S. 327.

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