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Frühe Strafverteidigung und Untersuchungshaft. Eine ... - Oapen

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2. Kapitel: Zur frühen Verteidigung von Untersuchungsgefangenen<br />

b) Vorgehen zur Entkräftung des Haftgr<strong>und</strong>s der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2<br />

Nr. 2 StPO)<br />

Der Annahme der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann entgegengewirkt<br />

werden, indem Nachweise erbracht werden, die ein festes Wohnverhältnis<br />

des Beschuldigten im Inland <strong>und</strong> feste soziale Bindungen erkennen lassen.<br />

Nachträglich kann die Fluchtgefahr beseitigt werden, indem durch Kontaktaufnahme,<br />

etwa zu Haftvermeidungsprojekten, die Wohnsituation <strong>und</strong>/oder Arbeitssituation<br />

des Beschuldigten gefestigt wird <strong>und</strong> Ermittlungen im sozialen<br />

Umfeld des Beschuldigten angestellt werden, um vorhandene soziale Bindungen<br />

aufzutun oder zu festigen.<br />

c) Vorgehen zur Entkräftung des Haftgr<strong>und</strong>s der Tatschwere (§ 112 Abs. 3<br />

StPO)<br />

In Fällen des § 112 Abs. 3 StPO muss sich der Verteidiger dagegen wenden, dass<br />

bei dringendem Verdacht einer Katalogtat automatisch auf das Vorliegen des<br />

Haftgr<strong>und</strong>es der Tatschwere geschlossen wird. Er sollte die Gründe vortragen,<br />

die im konkreten Fall gegen eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr sprechen.<br />

Da sich bei der Anwendung des § 112 Abs. 3 StPO die Annahme der Fluchtgefahr<br />

jedoch nicht auf bestimmte Tatsachen stützen muss, dürfte es für den Verteidiger<br />

im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO weit schwieriger sein, die Annahme<br />

des Haftgr<strong>und</strong>es zu erschüttern, als dies im Rahmen des § 112 Abs. 2 StPO der<br />

Fall sein dürfte.<br />

d) Vorgehen zur Entkräftung des Haftgr<strong>und</strong>s der Wiederholungsgefahr<br />

(§ 112a StPO)<br />

Für die Verteidigung kommt es auch im Rahmen des Haftgr<strong>und</strong>es der Wiederholungsgefahr<br />

darauf an, Umstände vorzubringen, die einer negativen Prognose<br />

widersprechen. Hier dürfte es besonders problematisch sein, die Prognoseentscheidung<br />

des Richters zu entkräften. Der einmal angenommenen Gefahr weiterer<br />

erheblicher Straftaten wird wohl nur in Ausnahmefällen etwas entgegenzusetzen<br />

sein. Anders als bei der Flucht- <strong>und</strong> Verdunkelungsgefahr beruht hier die<br />

Entscheidung häufig weniger auf erkennbaren äußeren Umständen, die u. U.<br />

(wie etwa die Wohnsituation oder die Arbeitsplatzsituation bei der Fluchtgefahr)<br />

veränderbar sind. Auch ist hier für Aktivitäten des Beschuldigten zur Ausräumung<br />

des Haftgr<strong>und</strong>es weniger Raum (wie etwa die Möglichkeit des Geständnisses<br />

bei der Verdunkelungsgefahr). Denkbar erscheint eine Intervention in den<br />

Fällen, in denen dargestellt werden kann, dass die Tat auf einem besonderen Anlass<br />

beruhte <strong>und</strong> eine Veränderung der Umstände eingetreten ist, die der Tat<br />

zugr<strong>und</strong>e lagen.

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