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1 Information – Stand März 2012 Trinkwasserverordnung ...

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<strong>Information</strong> <strong>–</strong> <strong>Stand</strong> <strong>März</strong> <strong>2012</strong><br />

<strong>Trinkwasserverordnung</strong> <strong>–</strong> Umsetzung der orientierenden Untersuchungen <strong>–</strong> Festlegung<br />

der Probenahmestellen<br />

Nachdem im November 2011 die Wohnungsunternehmen den Anzeigepflichten gemäß § 13<br />

Abs. 5 <strong>Trinkwasserverordnung</strong> (TrinkwV) nachgekommen sind, stellt sich nun die Frage, wie die<br />

Pflichten zur Durchführung orientierender Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV umgesetzt<br />

werden sollen. Einige Bundesländer wollen für ihr Land eine einheitliche Interpretation der<br />

zu beprobenden Steigstränge einer Anlage der zentralen Warmwasserversorgung vorgeben.<br />

Andere Bundesländer halten das nicht für notwendig, sondern verweisen auf die Gesundheitsämter.<br />

Mit Sorge beobachten der GdW und die Regionalverbände, dass einzelne Gesundheitsämter<br />

pauschal für eine orientierende Untersuchung einer Wasserversorgungsanlage die Beprobung<br />

aller Steigstränge fordern. Dieses Verlangen widerspricht dem Sinn der Regelung des § 14 Abs.<br />

3 TrinkwV.<br />

Im Folgenden werden die Aussagen verschiedener Quellen hinsichtlich der notwendigen Probenahmestellen<br />

erläutert.<br />

Die <strong>Trinkwasserverordnung</strong><br />

In § 14 Abs. 3 TrinkwV "Untersuchungspflichten" ist festgelegt:<br />

§ 14 Untersuchungspflichten<br />

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgunganlage […], haben […]<br />

das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen<br />

Probenahmestellen, auf denen in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen<br />

oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die<br />

Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers<br />

kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4<br />

Teil II b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage […] haben<br />

sicherzustellen, dass […] geeignete Probenahmestellen […] vorhanden sind. Die Proben müssen<br />

nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.<br />

Wie in der GdW Arbeitshilfe 66 auf Seite 17 ausgeführt, muss der Unternehmer demzufolge die<br />

Trinkwasser-Installation nur an repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersuchen<br />

lassen.<br />

Nach geltender Rechtslage besteht als Frist für "orientierende Untersuchungen" gemäß § 14<br />

Abs. 3 TrinkwV zurzeit ein Jahr, d. h. bis zum 31. Oktober <strong>2012</strong>. Eine Novellierung der <strong>Trinkwasserverordnung</strong><br />

ist in Vorbereitung, wobei die erforderliche Entscheidung des Bundesrates<br />

möglicherweise für Juli <strong>2012</strong> geplant ist. Voraussichtlich wird der Zeitraum, innerhalb dessen<br />

eine Anlage beprobt werden muss, um zwei Jahre auf dann drei Jahre verlängert. Die Anlagen<br />

wären danach bis 31. Oktober 2014 zu beproben.<br />

Orientierende Untersuchungen dürfen nur von auf Länderlisten gelisteten Untersuchungsstellen<br />

durchgeführt werden. In einem Bundesland gelistete Untersuchungsstellen dürfen deutschlandweit<br />

tätig sein. Nähere <strong>Information</strong>en sind der GdW Arbeitshilfe 66 und dem GdW-Schreiben zu<br />

Untersuchungsstellen zu entnehmen.<br />

1


Anerkannte Regeln der Technik<br />

Die in § 14 Abs. 3 TrinkwV angeführten anerkannten Regeln der Technik sind nach Begründung<br />

des Gesetzes in Drucksache BR 530/10 das DVGW-Arbeitsblatt W551 sowie die im Anhang des<br />

Gesetzes bezogene Norm ISO 19458. Weitere Normen in diesem Zusammenhang sind die DIN<br />

1988 (inkl. Folgenormen), die DIN EN 1717 und das DVGW-Arbeitsblatt W 553.<br />

In der GdW Arbeitshilfe sind auf den Seiten 18 ff. die Regelungen des DVGW-Arbeitsblattes<br />

W 551 zur Probenahme dargestellt.<br />

Im DVGW-Arbeitsblatt W 551 ist eine Formulierung für die orientierende Untersuchung gewählt,<br />

die bei ungenauer Lesart zu Fehlinterpretationen führen kann:<br />

"[…] Die Anzahl der erforderlichen Proben ist bei der orientierenden Untersuchung so zu wählen,<br />

dass jeder Steigstrang erfasst wird. […]"<br />

Die Regelungen des Arbeitsblattes W 551 sind aber insofern präzise, weil dem Verlangen der<br />

<strong>Trinkwasserverordnung</strong> durch Beprobung repräsentativer Steigstränge nachgekommen wird:<br />

Installationen werden dadurch in den zentralen Teilen erfasst, die TrinkwV verlangt explizit eine<br />

"ergänzende systemische Untersuchung" (TrinkwV § 14 (3) Satz 1). Eine Beprobung aller Steigstränge<br />

ist ausdrücklich nicht gefordert. Damit hängt es von der Anlage ab, wie viele Steigstränge<br />

zu beproben sind. Bei gleichartigen Steigsträngen wird regelmäßig die Beprobung des ungünstigsten<br />

Stranges ausreichend sein.<br />

Wegen der unklaren Aussagen zu der Anzahl der zu beprobenden Steigstränge hat der DVGW<br />

im Januar <strong>2012</strong> die "twin Nr. 06 <strong>–</strong> <strong>Information</strong> des DVGW zur Trinkwasser-Installation" veröffentlicht.<br />

Auf Seite 1 (rechts unten) heißt es:<br />

"[…] Eine Probenserie muss immer Proben am Austritt des Trinkwassererwärmers, am Eintritt<br />

der Zirkulationsleitung in den Trinkwassererwärmer sowie an einer geeigneten Anzahl repräsentativer<br />

peripherer Entnahmestellen umfassen. […]".<br />

Die Anzahl und Eignung der repräsentativen peripheren Entnahmestellen legt eine fachkundige<br />

Person fest und nicht pauschal das Gesundheitsamt.<br />

Eine Beprobung aller Steigstränge ist nach Auffassung des GdW und der Verbände damit nicht<br />

erforderlich.<br />

Für <strong>2012</strong> existieren derzeit keine Empfehlungen vom Umweltbundesamt (UBA) zur Festlegung<br />

der Probenahmestellen. Das UBA verweist jedoch auf der Internetseite unter<br />

http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm auf die Normen<br />

und ausdrücklich auf die GdW Arbeitshilfe 66.<br />

Die Empfehlung des UBA vom 28.10.2011 gibt jedoch Hinweise zur Festlegung der Probenahmestellen.<br />

Unter dem Punkt: "Was ist bei der Probenahme zu beachten und wie viele Proben<br />

müssen genommen werden?" heißt es:<br />

2


"Bei der Erstuntersuchung des Installationssystems werden Warmwasserproben an mindestens<br />

drei Stellen im Gebäude entnommen. Es ist also weder nötig noch sinnvoll, alle Wohnungen<br />

eines Gebäudes in die Untersuchung einzubeziehen. In der Regel werden Proben am Trinkwassererwärmer<br />

(Aus- und Eintritt) und an Steigsträngen jeweils an Stellen entnommen, an denen<br />

eine rasche Vermehrung von Legionellen am ehesten zu erwarten ist. Solche Stellen sind entweder<br />

besonders weit vom Trinkwassererwärmer entfernt oder werden nur selten genutzt. In der<br />

Regel werden Waschbecken beprobt."<br />

Demnach sind auch hier die ungünstigsten Stellen des Systems zu identifizieren und zu kontrollieren.<br />

Einen weiteren Aufschluss zu den Probenahmestellen bietet DIN 19458 (2006)<br />

3. Probenahmestelle:<br />

"Der Ort der Probenahme muss repräsentativ sein und alle vertikalen, horizontalen und zeitlichen<br />

Veränderungen berücksichtigen. […]"<br />

Die DIN 19458 geht demzufolge auch nur von wenigen Probenahmestellen aus. Deshalb wird<br />

hier mittels Beispielen gesondert darauf verwiesen, dass auf die ungünstigsten Stellen geachtet<br />

werden muss.<br />

Was sagt der DVGW?<br />

Zur Klärung der Frage, ob jeder Steigstrang oder nur repräsentative Steigstränge beprobt werden<br />

müssen, wurden Gespräche mit dem DVGW geführt, die zu folgendem Ergebnis führten:<br />

Im DVGW-Arbeitsblatt W 551 wird absichtlich die Begrifflichkeit "jeder Steigstrang erfasst" und<br />

nicht " jeder Steigstrang beprobt" benutzt. Im Rahmen einer orientierenden Untersuchung zur<br />

Umsetzung der <strong>Trinkwasserverordnung</strong> und zum Nachweis eines Anlagenbetriebs nach den anerkannten<br />

Regeln der Technik, ist es ausreichend, die hydraulisch ungünstigsten Stränge einer<br />

Anlage zu prüfen, da damit automatisch die hydraulisch Besseren erfasst werden. Die ungünstigsten<br />

Steigstränge genügen, um das System im ungünstigsten Fall bei normalem Betrieb zu<br />

repräsentieren. Demzufolge wird auch in der <strong>Information</strong> des DVGW zur Trinkwasserinstallation<br />

twin Nr. 6 nur eine "geeignete Anzahl peripherer Entnahmestellen" beschrieben. Das DVGW-<br />

Arbeitsblatt W 551 geht weiterhin von einer kostengünstigeren Lösung aus. Hierbei wird auf<br />

eine rationale Beurteilung einer fachkundigen Person gesetzt. Pauschale Herangehensweisen<br />

können nicht das Ziel sein.<br />

An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass bei einer sehr heterogenen Anlage oder<br />

sehr großen Anlage mit sehr vielen Steigsträngen schwer einzuschätzen sein wird, wo der ungünstigste<br />

Strang ist. Daher sind in diesen Fällen ggf. auch mehrere Proben nötig. Aus all den<br />

angefügten Fundstellen und den Gesprächen mit dem DVGW zieht der GdW den Schluss, dass<br />

nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Stichprobenentnahme durch Fachkundige<br />

an ausgewählten Steigsträngen dem Sinne der <strong>Trinkwasserverordnung</strong> entspricht. Insbesondere<br />

dürfen Gesundheitsämter nur in begründeten Fällen nach § 20 TrinkwV im Rahmen<br />

der Überwachung 5. Abschnitt der TrinkwV Probenentnahmen an von ihnen festgelegten Stellen<br />

verordnen.<br />

3


Aber aus den Bekundungen einzelner Gesundheitsämter geht hervor, dass sie pauschal die<br />

Durchführung der orientierenden Untersuchung an allen Steigsträngen fordern. Es findet bei<br />

diesen Gesundheitsämtern neben den benannten Gründen, die für repräsentative<br />

Probennahmestellen sprechen, weiterhin keine Beachtung, dass im Rahmen der orientierenden<br />

Untersuchung jeder Anlage die Anzahl der Proben für die Gesamtkosten und für die Logistik von<br />

erheblicher Bedeutung sind. Die Kosten der orientierenden Untersuchung sind von den Mietern<br />

aufzubringen. Eine Probenserie muss innerhalb eines Kalendertages genommen werden. I.d.R<br />

müssen Mieter hierfür Urlaub nehmen.<br />

Fazit<br />

Orientierende Untersuchungen sollen stichprobenartig die Systemqualität / Anlagenqualität<br />

feststellen, nicht jede einzelne Entnahmestelle und nicht jeder einzelne Steigstrang<br />

ist zu untersuchen. Nach einem positivem Befund innerhalb der orientierenden<br />

Untersuchung ist eine weitergehende Untersuchung die deutlich mehr Proben fordert<br />

dann zielführend und gerechtfertigt. Die pauschale Beprobung aller Steigstränge, wie<br />

sie einzelne Gesundheitsämter fordern, entspricht nicht der Zielsetzung der TrinkwV<br />

und den anerkannten Regeln der Technik.<br />

Ergänzende <strong>Information</strong>en<br />

Wie in der GdW Arbeitshilfe 66 ausgeführt wird, sind nur Trinkwarmwasserinstallationen zu<br />

untersuchen, in denen es zur Vernebelung von Wasser kommt. Dies ist dann der Fall, wenn Anlagen<br />

Duschen versorgen.<br />

Die Festlegung der Probeentnahmestellen auf Grundlage der TrinkwV können nach DVGW twin<br />

Nr. 6 fachkundige Personen (z. B. Fachinstallateure, Fachplaner, Labormitarbeiter oder Mitarbeiter<br />

von Gesundheitsämtern) treffen, die die jeweilige Wasserversorgungsanlage beurteilen können.<br />

In keiner Quelle ist jedoch eine Verantwortung explizit festgelegt.<br />

Die Verantwortlichkeit für den Betrieb der Anlage liegt bei den Wohnungsunternehmen. Es hat<br />

auch die Konsequenzen für die Nichteinhaltung der TrinkwV zu tragen. Nach Meinung des GdW<br />

ist es daher auch nur logisch, dass die Probenahmestellen insbesondere auch durch den Betreiber<br />

(d. h. fachkundige Personen im Unternehmen), also dem Kundigen der Anlage, festgelegt<br />

werden können. Denn er kann einschätzen, wo die ungünstigste Stelle im System liegt.<br />

Die Kosten einer Probe betragen mindestens ca. 50 EUR (Speicher, Rücklauf und entfernteste<br />

Stelle am Steigstrang). Im Interesse der Wirtschaftlichkeit gemäß Betriebskostenverordnung dürfen<br />

von den Wohnungsunternehmen nur die nach der TrinkwV erforderlichen Untersuchungen<br />

beauftragt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen spielt für die Wohnungswirtschaft<br />

eine große Rolle. Im Oktober/November 2011 haben sich Mietervertreter sogar gegen eine Umlagefähigkeit<br />

der orientierenden Untersuchungen als Betriebskosten ausgesprochen. Zwischenzeitlich<br />

musste diese Ablehnung zurückgenommen werden.<br />

Zum Ablauf einer orientierenden Untersuchung<br />

1. Das Wohnungsunternehmen stellt den Betrieb der Wasserversorgungsanlage und insbesondere<br />

der Trinkwarmwasseranlage nach TrinkwV und den anerkannten Regeln der Technik sicher<br />

(siehe § 4 TrinkwV); d. h. DVGW-Vorschriften und DIN-Normen sind zu beachten. Die<br />

GdW-Arbeitshilfe 66 gibt unter Punkt 3 auf den Seiten 7 bis 9 hierzu einen Überblick. Das<br />

bedeutet, Legionellenschaltung, Zirkulation usw. sind funktionsfähig, Totleitungen mit stagnierendem<br />

Warmwasser oder andere Stagnationsstrecken sind nicht vorhanden, die erforderlichen<br />

Warmwassertemperaturen werden eingehalten. Untersuchungen haben bestätigt, dass<br />

4


Anlagen die nach den technischen Richtlinien betrieben werden und unter normalen Betriebsbedingungen<br />

(keine Leerwohnungen) beprobt wurden, keine Befunde von Legionellen<br />

ergeben.<br />

2. Die Probenahmestellen jedes Gebäudes werden von fachkundigen Personen in Eigenregie<br />

festgelegt.<br />

3. Eine Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 TrinkwV ist für die festgelegten Probenahmestellen<br />

zu beauftragen. Die Untersuchungsstellen sollten möglichst im Wettbewerb der Anbieter<br />

ausgewählt werden, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot nachzukommen.<br />

4. Die orientierenden Untersuchungen (Proben) werden von gelisteten Untersuchungsstellen<br />

gemäß DIN 19458 und DVGW- und UBA-Empfehlungen genommen. Eine Probenserie, bestehend<br />

aus Proben am Ausgang Trinkwassererwärmer, Zirkulationsleitung kurz vor Einbindung<br />

in den Trinkwassererwärmer und "Stelle mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwassererwärmer"<br />

(hydraulisch ungünstigste Stelle, ggf. mehrere Stellen) muss innerhalb eines Kalendertages<br />

genommen werden. (vgl. hierzu die Ausführungen in den UBA-Empfehlungen<br />

und DVGW-twin).<br />

5. Was müssen Wohnungsunternehmen im Ergebnis der Legionellenprüfung tun?<br />

5.1 Negatives Ergebnis der orientierenden Untersuchung<br />

Die Untersuchungsstellen informieren bei negativem Ergebnis (unter 100 KBE pro<br />

100 ml, KBE = Koloniebildender Einheiten) das Wohnungsunternehmen. Das Wohnungsunternehmen<br />

muss binnen 14 Tagen das Gesundheitsamt über das Ergebnis der<br />

orientierenden Untersuchung informieren. Ebenfalls sind vom Wohnungsunternehmen<br />

den betroffenen Verbrauchern die zugegangenen <strong>Information</strong>en schriftlich oder durch<br />

Aushang bekannt zu machen. Die Untersuchungsstellen können die Ergebnisse je nach<br />

Vereinbarung auch parallel zu den Wohnungsunternehmen direkt dem Gesundheitsamt<br />

übermitteln (§ 21 TrinkwV).<br />

5.2 Ist das Untersuchungsergebnis positiv, d. h. werden Legionellen mit mehr als 101 KBE<br />

je 100 ml festgestellt, muss das Wohnungsunternehmen dem Gesundheitsamt sofort<br />

und unverzüglich das Ergebnis der orientierenden Untersuchung anzeigen. Dies kann<br />

auch je nach Vereinbarung direkt von der Untersuchungsstelle erfolgen (empfohlen, um<br />

schuldhaftes Verzögern zu vermeiden).<br />

Weitere Maßnahmen, wie Untersuchungen nach weitergehendem Probenahmenschema<br />

bis hin zu Desinfektion und Einbau endständiger Filter an Duschen oder gar<br />

Duschverboten sind in der GdW Arbeitshilfe 66 auf den Seiten 33 ff. beschrieben. Bei<br />

geringer Überschreitung ist in erster Linie eine Untersuchung nach weitergehendem Probenahmenschschema<br />

zu beauftragen.<br />

6. Gesundheitsämter, die der Auffassung sind, alle Steigstränge seien zu beproben, für die sich<br />

demnach die durchgeführte orientierende Untersuchungen als nicht ausreichend darstellt,<br />

können nach Vorlage von Untersuchungsergebnissen von den Wohnungsunternehmen im<br />

Rahmen einer Überwachung nach Abschnitt 5 TrinkwV in begründeten Fällen verlangen, alle<br />

Steigstränge untersuchen zu lassen.<br />

Daneben ist es denkbar, dass Gesundheitsämter die Beprobung als "nicht erbracht" ansehen,<br />

mit Ordnungsgeld drohen und ggf. Nachbesserung verlangen. Kommt der Unternehmer dem<br />

dann nicht nach, so besteht die Gefahr einer ordnungswidrigen Handlung. Bei Fristüberschreitung<br />

kann das Gesundheitsamt dann ein Ordnungsgeld verhängen, wogegen der Un-<br />

5


ternehmer (aus Sicht des GdW erfolgreich) vorgehen kann.<br />

"Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig […] entgegen § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt<br />

und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen<br />

lässt. […]" Folglich wird an dieser Stelle ein Gericht klären müssen, welcher Auffassung<br />

zu folgen ist.<br />

Fazit<br />

Der zentrale Punkt der TrinkwV für die Wohnungswirtschaft ist der Betrieb der Anlage<br />

nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T). Diese Verpflichtung<br />

gilt nicht erst seit Inkrafttreten der novellierten Fassung der TrinkwV am 1. Novemer<br />

2011, aber seit dem insbesondere, da der Fokus auf die Wohnungsunternehmen gerichtet<br />

wurde. Dies gilt auch nach einer weiteren Novellierung. Die Erfahrungen haben<br />

gezeigt, dass die Hauptaufgabe darin besteht, Wasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern<br />

entsprechend den technischen Regeln zu betreiben, die Beauftragung<br />

der Beprobung ist dann i.d.R. der kleinere Schritt. Vor der Beauftragung von orientierenden<br />

Untersuchungen gemäß TrinkwV sollten sich alle Unternehmen über den ordnungsgemäßen<br />

Betrieb der Anlage vergewissern und ggf. diesen herstellen! Ordnungsgemäß<br />

betriebene Anlagen sind nach derzeitigen Erkenntnissen praktisch legionellenfrei.<br />

Literaturquellen:<br />

GdW-Arbeitshilfe 66, Umsetzung der <strong>Trinkwasserverordnung</strong> 2011 (TrinkwV 2011) Legionellenprüfung,<br />

Berlin, Oktober 2011<br />

<strong>Trinkwasserverordnung</strong> 2011<br />

DVGW-twin Nr. 6: Durchführung der Probenahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen<br />

(ergänzende systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen), DVGW, Bonn<br />

<strong>2012</strong><br />

Empfehlungen des Umweltbundesamt<br />

http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm<br />

(zuletzt geprüft 20.03.<strong>2012</strong>)<br />

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