1 Information – Stand März 2012 Trinkwasserverordnung ...
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<strong>Information</strong> <strong>–</strong> <strong>Stand</strong> <strong>März</strong> <strong>2012</strong><br />
<strong>Trinkwasserverordnung</strong> <strong>–</strong> Umsetzung der orientierenden Untersuchungen <strong>–</strong> Festlegung<br />
der Probenahmestellen<br />
Nachdem im November 2011 die Wohnungsunternehmen den Anzeigepflichten gemäß § 13<br />
Abs. 5 <strong>Trinkwasserverordnung</strong> (TrinkwV) nachgekommen sind, stellt sich nun die Frage, wie die<br />
Pflichten zur Durchführung orientierender Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV umgesetzt<br />
werden sollen. Einige Bundesländer wollen für ihr Land eine einheitliche Interpretation der<br />
zu beprobenden Steigstränge einer Anlage der zentralen Warmwasserversorgung vorgeben.<br />
Andere Bundesländer halten das nicht für notwendig, sondern verweisen auf die Gesundheitsämter.<br />
Mit Sorge beobachten der GdW und die Regionalverbände, dass einzelne Gesundheitsämter<br />
pauschal für eine orientierende Untersuchung einer Wasserversorgungsanlage die Beprobung<br />
aller Steigstränge fordern. Dieses Verlangen widerspricht dem Sinn der Regelung des § 14 Abs.<br />
3 TrinkwV.<br />
Im Folgenden werden die Aussagen verschiedener Quellen hinsichtlich der notwendigen Probenahmestellen<br />
erläutert.<br />
Die <strong>Trinkwasserverordnung</strong><br />
In § 14 Abs. 3 TrinkwV "Untersuchungspflichten" ist festgelegt:<br />
§ 14 Untersuchungspflichten<br />
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgunganlage […], haben […]<br />
das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen<br />
Probenahmestellen, auf denen in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen<br />
oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die<br />
Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers<br />
kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4<br />
Teil II b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage […] haben<br />
sicherzustellen, dass […] geeignete Probenahmestellen […] vorhanden sind. Die Proben müssen<br />
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.<br />
Wie in der GdW Arbeitshilfe 66 auf Seite 17 ausgeführt, muss der Unternehmer demzufolge die<br />
Trinkwasser-Installation nur an repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersuchen<br />
lassen.<br />
Nach geltender Rechtslage besteht als Frist für "orientierende Untersuchungen" gemäß § 14<br />
Abs. 3 TrinkwV zurzeit ein Jahr, d. h. bis zum 31. Oktober <strong>2012</strong>. Eine Novellierung der <strong>Trinkwasserverordnung</strong><br />
ist in Vorbereitung, wobei die erforderliche Entscheidung des Bundesrates<br />
möglicherweise für Juli <strong>2012</strong> geplant ist. Voraussichtlich wird der Zeitraum, innerhalb dessen<br />
eine Anlage beprobt werden muss, um zwei Jahre auf dann drei Jahre verlängert. Die Anlagen<br />
wären danach bis 31. Oktober 2014 zu beproben.<br />
Orientierende Untersuchungen dürfen nur von auf Länderlisten gelisteten Untersuchungsstellen<br />
durchgeführt werden. In einem Bundesland gelistete Untersuchungsstellen dürfen deutschlandweit<br />
tätig sein. Nähere <strong>Information</strong>en sind der GdW Arbeitshilfe 66 und dem GdW-Schreiben zu<br />
Untersuchungsstellen zu entnehmen.<br />
1
Anerkannte Regeln der Technik<br />
Die in § 14 Abs. 3 TrinkwV angeführten anerkannten Regeln der Technik sind nach Begründung<br />
des Gesetzes in Drucksache BR 530/10 das DVGW-Arbeitsblatt W551 sowie die im Anhang des<br />
Gesetzes bezogene Norm ISO 19458. Weitere Normen in diesem Zusammenhang sind die DIN<br />
1988 (inkl. Folgenormen), die DIN EN 1717 und das DVGW-Arbeitsblatt W 553.<br />
In der GdW Arbeitshilfe sind auf den Seiten 18 ff. die Regelungen des DVGW-Arbeitsblattes<br />
W 551 zur Probenahme dargestellt.<br />
Im DVGW-Arbeitsblatt W 551 ist eine Formulierung für die orientierende Untersuchung gewählt,<br />
die bei ungenauer Lesart zu Fehlinterpretationen führen kann:<br />
"[…] Die Anzahl der erforderlichen Proben ist bei der orientierenden Untersuchung so zu wählen,<br />
dass jeder Steigstrang erfasst wird. […]"<br />
Die Regelungen des Arbeitsblattes W 551 sind aber insofern präzise, weil dem Verlangen der<br />
<strong>Trinkwasserverordnung</strong> durch Beprobung repräsentativer Steigstränge nachgekommen wird:<br />
Installationen werden dadurch in den zentralen Teilen erfasst, die TrinkwV verlangt explizit eine<br />
"ergänzende systemische Untersuchung" (TrinkwV § 14 (3) Satz 1). Eine Beprobung aller Steigstränge<br />
ist ausdrücklich nicht gefordert. Damit hängt es von der Anlage ab, wie viele Steigstränge<br />
zu beproben sind. Bei gleichartigen Steigsträngen wird regelmäßig die Beprobung des ungünstigsten<br />
Stranges ausreichend sein.<br />
Wegen der unklaren Aussagen zu der Anzahl der zu beprobenden Steigstränge hat der DVGW<br />
im Januar <strong>2012</strong> die "twin Nr. 06 <strong>–</strong> <strong>Information</strong> des DVGW zur Trinkwasser-Installation" veröffentlicht.<br />
Auf Seite 1 (rechts unten) heißt es:<br />
"[…] Eine Probenserie muss immer Proben am Austritt des Trinkwassererwärmers, am Eintritt<br />
der Zirkulationsleitung in den Trinkwassererwärmer sowie an einer geeigneten Anzahl repräsentativer<br />
peripherer Entnahmestellen umfassen. […]".<br />
Die Anzahl und Eignung der repräsentativen peripheren Entnahmestellen legt eine fachkundige<br />
Person fest und nicht pauschal das Gesundheitsamt.<br />
Eine Beprobung aller Steigstränge ist nach Auffassung des GdW und der Verbände damit nicht<br />
erforderlich.<br />
Für <strong>2012</strong> existieren derzeit keine Empfehlungen vom Umweltbundesamt (UBA) zur Festlegung<br />
der Probenahmestellen. Das UBA verweist jedoch auf der Internetseite unter<br />
http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm auf die Normen<br />
und ausdrücklich auf die GdW Arbeitshilfe 66.<br />
Die Empfehlung des UBA vom 28.10.2011 gibt jedoch Hinweise zur Festlegung der Probenahmestellen.<br />
Unter dem Punkt: "Was ist bei der Probenahme zu beachten und wie viele Proben<br />
müssen genommen werden?" heißt es:<br />
2
"Bei der Erstuntersuchung des Installationssystems werden Warmwasserproben an mindestens<br />
drei Stellen im Gebäude entnommen. Es ist also weder nötig noch sinnvoll, alle Wohnungen<br />
eines Gebäudes in die Untersuchung einzubeziehen. In der Regel werden Proben am Trinkwassererwärmer<br />
(Aus- und Eintritt) und an Steigsträngen jeweils an Stellen entnommen, an denen<br />
eine rasche Vermehrung von Legionellen am ehesten zu erwarten ist. Solche Stellen sind entweder<br />
besonders weit vom Trinkwassererwärmer entfernt oder werden nur selten genutzt. In der<br />
Regel werden Waschbecken beprobt."<br />
Demnach sind auch hier die ungünstigsten Stellen des Systems zu identifizieren und zu kontrollieren.<br />
Einen weiteren Aufschluss zu den Probenahmestellen bietet DIN 19458 (2006)<br />
3. Probenahmestelle:<br />
"Der Ort der Probenahme muss repräsentativ sein und alle vertikalen, horizontalen und zeitlichen<br />
Veränderungen berücksichtigen. […]"<br />
Die DIN 19458 geht demzufolge auch nur von wenigen Probenahmestellen aus. Deshalb wird<br />
hier mittels Beispielen gesondert darauf verwiesen, dass auf die ungünstigsten Stellen geachtet<br />
werden muss.<br />
Was sagt der DVGW?<br />
Zur Klärung der Frage, ob jeder Steigstrang oder nur repräsentative Steigstränge beprobt werden<br />
müssen, wurden Gespräche mit dem DVGW geführt, die zu folgendem Ergebnis führten:<br />
Im DVGW-Arbeitsblatt W 551 wird absichtlich die Begrifflichkeit "jeder Steigstrang erfasst" und<br />
nicht " jeder Steigstrang beprobt" benutzt. Im Rahmen einer orientierenden Untersuchung zur<br />
Umsetzung der <strong>Trinkwasserverordnung</strong> und zum Nachweis eines Anlagenbetriebs nach den anerkannten<br />
Regeln der Technik, ist es ausreichend, die hydraulisch ungünstigsten Stränge einer<br />
Anlage zu prüfen, da damit automatisch die hydraulisch Besseren erfasst werden. Die ungünstigsten<br />
Steigstränge genügen, um das System im ungünstigsten Fall bei normalem Betrieb zu<br />
repräsentieren. Demzufolge wird auch in der <strong>Information</strong> des DVGW zur Trinkwasserinstallation<br />
twin Nr. 6 nur eine "geeignete Anzahl peripherer Entnahmestellen" beschrieben. Das DVGW-<br />
Arbeitsblatt W 551 geht weiterhin von einer kostengünstigeren Lösung aus. Hierbei wird auf<br />
eine rationale Beurteilung einer fachkundigen Person gesetzt. Pauschale Herangehensweisen<br />
können nicht das Ziel sein.<br />
An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass bei einer sehr heterogenen Anlage oder<br />
sehr großen Anlage mit sehr vielen Steigsträngen schwer einzuschätzen sein wird, wo der ungünstigste<br />
Strang ist. Daher sind in diesen Fällen ggf. auch mehrere Proben nötig. Aus all den<br />
angefügten Fundstellen und den Gesprächen mit dem DVGW zieht der GdW den Schluss, dass<br />
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Stichprobenentnahme durch Fachkundige<br />
an ausgewählten Steigsträngen dem Sinne der <strong>Trinkwasserverordnung</strong> entspricht. Insbesondere<br />
dürfen Gesundheitsämter nur in begründeten Fällen nach § 20 TrinkwV im Rahmen<br />
der Überwachung 5. Abschnitt der TrinkwV Probenentnahmen an von ihnen festgelegten Stellen<br />
verordnen.<br />
3
Aber aus den Bekundungen einzelner Gesundheitsämter geht hervor, dass sie pauschal die<br />
Durchführung der orientierenden Untersuchung an allen Steigsträngen fordern. Es findet bei<br />
diesen Gesundheitsämtern neben den benannten Gründen, die für repräsentative<br />
Probennahmestellen sprechen, weiterhin keine Beachtung, dass im Rahmen der orientierenden<br />
Untersuchung jeder Anlage die Anzahl der Proben für die Gesamtkosten und für die Logistik von<br />
erheblicher Bedeutung sind. Die Kosten der orientierenden Untersuchung sind von den Mietern<br />
aufzubringen. Eine Probenserie muss innerhalb eines Kalendertages genommen werden. I.d.R<br />
müssen Mieter hierfür Urlaub nehmen.<br />
Fazit<br />
Orientierende Untersuchungen sollen stichprobenartig die Systemqualität / Anlagenqualität<br />
feststellen, nicht jede einzelne Entnahmestelle und nicht jeder einzelne Steigstrang<br />
ist zu untersuchen. Nach einem positivem Befund innerhalb der orientierenden<br />
Untersuchung ist eine weitergehende Untersuchung die deutlich mehr Proben fordert<br />
dann zielführend und gerechtfertigt. Die pauschale Beprobung aller Steigstränge, wie<br />
sie einzelne Gesundheitsämter fordern, entspricht nicht der Zielsetzung der TrinkwV<br />
und den anerkannten Regeln der Technik.<br />
Ergänzende <strong>Information</strong>en<br />
Wie in der GdW Arbeitshilfe 66 ausgeführt wird, sind nur Trinkwarmwasserinstallationen zu<br />
untersuchen, in denen es zur Vernebelung von Wasser kommt. Dies ist dann der Fall, wenn Anlagen<br />
Duschen versorgen.<br />
Die Festlegung der Probeentnahmestellen auf Grundlage der TrinkwV können nach DVGW twin<br />
Nr. 6 fachkundige Personen (z. B. Fachinstallateure, Fachplaner, Labormitarbeiter oder Mitarbeiter<br />
von Gesundheitsämtern) treffen, die die jeweilige Wasserversorgungsanlage beurteilen können.<br />
In keiner Quelle ist jedoch eine Verantwortung explizit festgelegt.<br />
Die Verantwortlichkeit für den Betrieb der Anlage liegt bei den Wohnungsunternehmen. Es hat<br />
auch die Konsequenzen für die Nichteinhaltung der TrinkwV zu tragen. Nach Meinung des GdW<br />
ist es daher auch nur logisch, dass die Probenahmestellen insbesondere auch durch den Betreiber<br />
(d. h. fachkundige Personen im Unternehmen), also dem Kundigen der Anlage, festgelegt<br />
werden können. Denn er kann einschätzen, wo die ungünstigste Stelle im System liegt.<br />
Die Kosten einer Probe betragen mindestens ca. 50 EUR (Speicher, Rücklauf und entfernteste<br />
Stelle am Steigstrang). Im Interesse der Wirtschaftlichkeit gemäß Betriebskostenverordnung dürfen<br />
von den Wohnungsunternehmen nur die nach der TrinkwV erforderlichen Untersuchungen<br />
beauftragt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen spielt für die Wohnungswirtschaft<br />
eine große Rolle. Im Oktober/November 2011 haben sich Mietervertreter sogar gegen eine Umlagefähigkeit<br />
der orientierenden Untersuchungen als Betriebskosten ausgesprochen. Zwischenzeitlich<br />
musste diese Ablehnung zurückgenommen werden.<br />
Zum Ablauf einer orientierenden Untersuchung<br />
1. Das Wohnungsunternehmen stellt den Betrieb der Wasserversorgungsanlage und insbesondere<br />
der Trinkwarmwasseranlage nach TrinkwV und den anerkannten Regeln der Technik sicher<br />
(siehe § 4 TrinkwV); d. h. DVGW-Vorschriften und DIN-Normen sind zu beachten. Die<br />
GdW-Arbeitshilfe 66 gibt unter Punkt 3 auf den Seiten 7 bis 9 hierzu einen Überblick. Das<br />
bedeutet, Legionellenschaltung, Zirkulation usw. sind funktionsfähig, Totleitungen mit stagnierendem<br />
Warmwasser oder andere Stagnationsstrecken sind nicht vorhanden, die erforderlichen<br />
Warmwassertemperaturen werden eingehalten. Untersuchungen haben bestätigt, dass<br />
4
Anlagen die nach den technischen Richtlinien betrieben werden und unter normalen Betriebsbedingungen<br />
(keine Leerwohnungen) beprobt wurden, keine Befunde von Legionellen<br />
ergeben.<br />
2. Die Probenahmestellen jedes Gebäudes werden von fachkundigen Personen in Eigenregie<br />
festgelegt.<br />
3. Eine Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 TrinkwV ist für die festgelegten Probenahmestellen<br />
zu beauftragen. Die Untersuchungsstellen sollten möglichst im Wettbewerb der Anbieter<br />
ausgewählt werden, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot nachzukommen.<br />
4. Die orientierenden Untersuchungen (Proben) werden von gelisteten Untersuchungsstellen<br />
gemäß DIN 19458 und DVGW- und UBA-Empfehlungen genommen. Eine Probenserie, bestehend<br />
aus Proben am Ausgang Trinkwassererwärmer, Zirkulationsleitung kurz vor Einbindung<br />
in den Trinkwassererwärmer und "Stelle mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwassererwärmer"<br />
(hydraulisch ungünstigste Stelle, ggf. mehrere Stellen) muss innerhalb eines Kalendertages<br />
genommen werden. (vgl. hierzu die Ausführungen in den UBA-Empfehlungen<br />
und DVGW-twin).<br />
5. Was müssen Wohnungsunternehmen im Ergebnis der Legionellenprüfung tun?<br />
5.1 Negatives Ergebnis der orientierenden Untersuchung<br />
Die Untersuchungsstellen informieren bei negativem Ergebnis (unter 100 KBE pro<br />
100 ml, KBE = Koloniebildender Einheiten) das Wohnungsunternehmen. Das Wohnungsunternehmen<br />
muss binnen 14 Tagen das Gesundheitsamt über das Ergebnis der<br />
orientierenden Untersuchung informieren. Ebenfalls sind vom Wohnungsunternehmen<br />
den betroffenen Verbrauchern die zugegangenen <strong>Information</strong>en schriftlich oder durch<br />
Aushang bekannt zu machen. Die Untersuchungsstellen können die Ergebnisse je nach<br />
Vereinbarung auch parallel zu den Wohnungsunternehmen direkt dem Gesundheitsamt<br />
übermitteln (§ 21 TrinkwV).<br />
5.2 Ist das Untersuchungsergebnis positiv, d. h. werden Legionellen mit mehr als 101 KBE<br />
je 100 ml festgestellt, muss das Wohnungsunternehmen dem Gesundheitsamt sofort<br />
und unverzüglich das Ergebnis der orientierenden Untersuchung anzeigen. Dies kann<br />
auch je nach Vereinbarung direkt von der Untersuchungsstelle erfolgen (empfohlen, um<br />
schuldhaftes Verzögern zu vermeiden).<br />
Weitere Maßnahmen, wie Untersuchungen nach weitergehendem Probenahmenschema<br />
bis hin zu Desinfektion und Einbau endständiger Filter an Duschen oder gar<br />
Duschverboten sind in der GdW Arbeitshilfe 66 auf den Seiten 33 ff. beschrieben. Bei<br />
geringer Überschreitung ist in erster Linie eine Untersuchung nach weitergehendem Probenahmenschschema<br />
zu beauftragen.<br />
6. Gesundheitsämter, die der Auffassung sind, alle Steigstränge seien zu beproben, für die sich<br />
demnach die durchgeführte orientierende Untersuchungen als nicht ausreichend darstellt,<br />
können nach Vorlage von Untersuchungsergebnissen von den Wohnungsunternehmen im<br />
Rahmen einer Überwachung nach Abschnitt 5 TrinkwV in begründeten Fällen verlangen, alle<br />
Steigstränge untersuchen zu lassen.<br />
Daneben ist es denkbar, dass Gesundheitsämter die Beprobung als "nicht erbracht" ansehen,<br />
mit Ordnungsgeld drohen und ggf. Nachbesserung verlangen. Kommt der Unternehmer dem<br />
dann nicht nach, so besteht die Gefahr einer ordnungswidrigen Handlung. Bei Fristüberschreitung<br />
kann das Gesundheitsamt dann ein Ordnungsgeld verhängen, wogegen der Un-<br />
5
ternehmer (aus Sicht des GdW erfolgreich) vorgehen kann.<br />
"Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig […] entgegen § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt<br />
und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen<br />
lässt. […]" Folglich wird an dieser Stelle ein Gericht klären müssen, welcher Auffassung<br />
zu folgen ist.<br />
Fazit<br />
Der zentrale Punkt der TrinkwV für die Wohnungswirtschaft ist der Betrieb der Anlage<br />
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T). Diese Verpflichtung<br />
gilt nicht erst seit Inkrafttreten der novellierten Fassung der TrinkwV am 1. Novemer<br />
2011, aber seit dem insbesondere, da der Fokus auf die Wohnungsunternehmen gerichtet<br />
wurde. Dies gilt auch nach einer weiteren Novellierung. Die Erfahrungen haben<br />
gezeigt, dass die Hauptaufgabe darin besteht, Wasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern<br />
entsprechend den technischen Regeln zu betreiben, die Beauftragung<br />
der Beprobung ist dann i.d.R. der kleinere Schritt. Vor der Beauftragung von orientierenden<br />
Untersuchungen gemäß TrinkwV sollten sich alle Unternehmen über den ordnungsgemäßen<br />
Betrieb der Anlage vergewissern und ggf. diesen herstellen! Ordnungsgemäß<br />
betriebene Anlagen sind nach derzeitigen Erkenntnissen praktisch legionellenfrei.<br />
Literaturquellen:<br />
GdW-Arbeitshilfe 66, Umsetzung der <strong>Trinkwasserverordnung</strong> 2011 (TrinkwV 2011) Legionellenprüfung,<br />
Berlin, Oktober 2011<br />
<strong>Trinkwasserverordnung</strong> 2011<br />
DVGW-twin Nr. 6: Durchführung der Probenahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen<br />
(ergänzende systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen), DVGW, Bonn<br />
<strong>2012</strong><br />
Empfehlungen des Umweltbundesamt<br />
http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm<br />
(zuletzt geprüft 20.03.<strong>2012</strong>)<br />
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