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Einheitliche Geschäftsbedingungen der österreichischen Werbeagenturen

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<strong>Einheitliche</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>österreichischen</strong> <strong>Werbeagenturen</strong> *)<br />

1. Allgemeines<br />

Ausgabe 1994<br />

Empfohlen vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftskammer Österreich<br />

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und <strong>der</strong> Agentur gelten ausschließlich diese<br />

‚<strong>Einheitliche</strong>n <strong>Geschäftsbedingungen</strong>‘. Entgegenstehende <strong>Geschäftsbedingungen</strong> des Kunden sind<br />

nur dann wirksam, wenn sie von <strong>der</strong> Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.<br />

Von diesen ‚<strong>Einheitliche</strong>n <strong>Geschäftsbedingungen</strong>‘ abweichende o<strong>der</strong> diese ergänzende<br />

Vereinbarungen bedürfen <strong>der</strong> Schriftform.<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚<strong>Einheitliche</strong>n <strong>Geschäftsbedingungen</strong>‘ unwirksam sein, so<br />

berührt dies die Verbindlichkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen und <strong>der</strong> unter ihrer Zugrundelegung<br />

geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem<br />

Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.<br />

2. Vertragsabschluß<br />

Die Angebote <strong>der</strong> Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab<br />

diesem Zugang bei <strong>der</strong> Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche<br />

Auftragsbestätigung <strong>der</strong> Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch<br />

Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.<br />

3. Leistung und Honorar<br />

Wenn nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, beginnt <strong>der</strong> Honoraranspruch <strong>der</strong> Agentur für jede einzelne<br />

Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes<br />

Vorschüsse zu verlangen.<br />

Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung <strong>der</strong> Nutzungsrechte erhält die Agentur ein<br />

Honorar in <strong>der</strong> Höhe von 15% ) des über sie abgewickelten Werbeetats.<br />

Alle Leistungen <strong>der</strong> Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten<br />

sind, werden geson<strong>der</strong>t entlohnt. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für alle Nebenleistungen <strong>der</strong> Agentur.<br />

Alle <strong>der</strong> Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen<br />

(z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten o<strong>der</strong> Reisen) sind vom Kunden zu<br />

ersetzen.<br />

Kostenvoranschläge <strong>der</strong> Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die<br />

tatsächlichen Kosten die von <strong>der</strong> Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent<br />

übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die<br />

Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn <strong>der</strong> Kunde nicht binnen drei Tagen<br />

nach diesem Hinweis schriftlich wi<strong>der</strong>spricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen<br />

bekanntgibt.<br />

*) Erstellt auf Initiative <strong>der</strong> Fachgruppe Oberösterreich<br />

G4_800 :Users:bachinger:Desktop:agbs emb:wa-agb2002.doc1


Für alle Arbeiten <strong>der</strong> Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung<br />

gelangen, gebührt <strong>der</strong> Agentur eine angemessene Vergütung. Mit <strong>der</strong> Bezahlung dieser Vergütung<br />

erwirbt <strong>der</strong> Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe<br />

udgl. sind vielmehr unverzüglich <strong>der</strong> Agentur zurückzustellen.<br />

4. Präsentationen<br />

Für die Teilnahme an Präsentationen steht <strong>der</strong> Agentur ein angemessenes Honorar zu, das<br />

zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand <strong>der</strong> Agentur für die Präsentation sowie die<br />

Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach <strong>der</strong> Präsentation keinen<br />

Auftrag, so bleiben alle Leistungen <strong>der</strong> Agentur, insbeson<strong>der</strong>e die Präsentationsunterlagen und<br />

<strong>der</strong>en Inhalt im Eigentum <strong>der</strong> Agentur; <strong>der</strong> Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form<br />

immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich <strong>der</strong> Agentur<br />

zurückzustellen.<br />

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von<br />

Kommunikationsaufgaben nicht in von <strong>der</strong> Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die<br />

Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte an<strong>der</strong>weitig zu verwenden.<br />

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie <strong>der</strong>en Veröffentlichung,<br />

Vervielfältigung, Verbreitung o<strong>der</strong> sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung <strong>der</strong><br />

Agentur nicht zulässig.<br />

____________________<br />

) Die angegebenen Prozentwerte sind – auch international - branchenüblich<br />

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz<br />

Alle Leistungen <strong>der</strong> Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.Anregungen, Ideen,<br />

Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne<br />

Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum<br />

<strong>der</strong> Agentur und können von <strong>der</strong> Agentur je<strong>der</strong>zeit – insbeson<strong>der</strong>e bei Beendigung des<br />

Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur<br />

das Recht <strong>der</strong> Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im<br />

vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit <strong>der</strong> Agentur darf <strong>der</strong> Kunde<br />

die Leistungen <strong>der</strong> Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des<br />

Agenturvertrages nutzen.<br />

Än<strong>der</strong>ungen von Leistungen <strong>der</strong> Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des<br />

Urhebers zulässig.<br />

Für die Nutzung von Leistungen <strong>der</strong> Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und<br />

Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich<br />

geschützt ist – die Zustimmung <strong>der</strong> Agentur erfor<strong>der</strong>lich. Dafür steht <strong>der</strong> Agentur und dem<br />

Urheber eine geson<strong>der</strong>te angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in <strong>der</strong><br />

Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in <strong>der</strong> Höhe von 7,5 % ) des vom<br />

Kunden an die mit <strong>der</strong> Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung <strong>der</strong> Werbemittel<br />

beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.<br />

Für die Nutzung von Leistungen <strong>der</strong> Agentur bzw. von Werbemitteln, für die Agentur<br />

konzeptionelle o<strong>der</strong> gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages istunabhängig<br />

davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Agentur notwendig.<br />

Dafür stehen <strong>der</strong> Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende <strong>der</strong> volle Anspruch <strong>der</strong> im abgelaufenen<br />

Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15% ) zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf<br />

G4_800 :Users:bachinger:Desktop:agbs emb:wa-agb2002.doc2


des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel <strong>der</strong> im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab<br />

dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.<br />

6. Kennzeichnung<br />

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die<br />

Agentur und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein<br />

Entgeltanspruch zustünde.<br />

____________________<br />

) Die angegebenen Prozentwerte sind – auch international - branchenüblich<br />

7. Genehmigung<br />

Alle Leistungen <strong>der</strong> Agentur (insbeson<strong>der</strong>e alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,<br />

Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei<br />

Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.<br />

Der Kunde wird insbeson<strong>der</strong>e die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und<br />

kennzeichenrechtliche Zulässigkeit <strong>der</strong> Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur<br />

veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit<br />

verbundenen Kosten hat <strong>der</strong> Kunde zu tragen.<br />

8. Termine<br />

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung <strong>der</strong> Termine<br />

berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung <strong>der</strong> ihm gesetzlich zustehenden<br />

Rechte, wenn er <strong>der</strong> Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist<br />

beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung<br />

von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit<br />

<strong>der</strong> Agentur. Unabwendbare o<strong>der</strong> unvorhersehbare Ereignisse – insbeson<strong>der</strong>e Verzögerungen bei<br />

Auftragnehmern <strong>der</strong> Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von <strong>der</strong> Einhaltung des<br />

vereinbarten Liefertermins.<br />

9. Zahlung<br />

Die Rechnungen <strong>der</strong> Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum<br />

fällig, sofern nicht an<strong>der</strong>es vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in <strong>der</strong><br />

Höhe von <strong>der</strong>zeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen<br />

Bezahlung Eigentum <strong>der</strong> Agentur.<br />

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellten For<strong>der</strong>ungen aufrechnen<br />

o<strong>der</strong> ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.<br />

10. Gewährleistung und Schadenersatz<br />

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die<br />

Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger<br />

Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung <strong>der</strong> Leistung durch die Agentur<br />

zu.<br />

Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei <strong>der</strong><br />

Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen ermöglicht.<br />

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Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im<br />

Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.<br />

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbeson<strong>der</strong>e wegen Verzugs, Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung,<br />

positiver For<strong>der</strong>ungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter o<strong>der</strong><br />

unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens o<strong>der</strong> wegen unerlaubter Handlungen sind<br />

ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit <strong>der</strong> Agentur beruhen.<br />

Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei<br />

Haftung.<br />

11. Haftung<br />

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung <strong>der</strong> allgemein anerkannten<br />

Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige<br />

Risken hinweisen. Für die Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> wettbewerbsrechtlichen<br />

Vorschriften auch bei den von <strong>der</strong> Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber <strong>der</strong><br />

Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von <strong>der</strong> Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein<br />

von <strong>der</strong> Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von <strong>der</strong><br />

wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat o<strong>der</strong> wenn<br />

er bereit ist, mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Werbemaßnahme (<strong>der</strong> Verwendung des Kennzeichens)<br />

verbundene Risiko selbst zu tragen.<br />

Jegliche Haftung <strong>der</strong> Agentur für Ansprüche, die auf Grund <strong>der</strong> Werbemaßnahme (<strong>der</strong><br />

Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich<br />

ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbeson<strong>der</strong>e haftet<br />

die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden o<strong>der</strong> Kosten von<br />

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> ähnliche Ansprüche<br />

Dritter.<br />

Für den Fall, dass wegen <strong>der</strong> Durchführung einer Werbemaßnahme (<strong>der</strong> Verwendung eines<br />

Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält <strong>der</strong> Kunde die Agentur<br />

schad- und klaglos: <strong>der</strong> Kunde hat <strong>der</strong> Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige<br />

Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die <strong>der</strong> Agentur aus <strong>der</strong><br />

Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.<br />

Der Auftraggeber haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit<br />

nachgewiesen werden kann, im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte<br />

Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat <strong>der</strong> Geschädigte zu<br />

beweisen.<br />

12. Anzuwendendes Recht<br />

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und <strong>der</strong> Agentur ist ausschließlich<br />

österreichisches Recht anzuwenden.<br />

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort ist <strong>der</strong> Sitz des Beraters/<strong>der</strong> Agentur.<br />

Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen <strong>der</strong> Agentur und dem Kunden ergebenden<br />

Streitigkeiten wird das für den Sitz <strong>der</strong> Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische<br />

Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein an<strong>der</strong>es, für den Kunden<br />

zuständiges Gericht anzurufen.<br />

G4_800 :Users:bachinger:Desktop:agbs emb:wa-agb2002.doc4


Allgemeine <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />

Werbegraphik-Designer<br />

Ausgabe 1999


Präambel<br />

(Allgemeine Grundlagen <strong>der</strong> Zusammenarbeit)<br />

(1)<br />

Diese ‘Allgemeinen <strong>Geschäftsbedingungen</strong> für Werbegraphik-Designer’ (im folgenden AGB genannt) dienen dem<br />

Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbegraphik-Designers<br />

als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.<br />

(2)<br />

Die AGB sind integrieren<strong>der</strong> Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im<br />

Bereich des Werbegraphik-Designs, d.h. in den u.a. im Berufsbild des Werbegraphik-Designers1) dargestellten<br />

Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.<br />

(3)<br />

Der Werbegraphik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter<br />

o<strong>der</strong> gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz o<strong>der</strong> teilweise) durchführen zu lassen.<br />

Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.<br />

(4)<br />

Der Auftraggeber sorgt dafür, daß die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem<br />

Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen<br />

Fortgang <strong>der</strong> Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten för<strong>der</strong>liches Arbeiten erlauben.<br />

(5)<br />

Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, daß dem Werbegraphik-Designer auch ohne dessen ausdrückliche Auffor<strong>der</strong>ung<br />

alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen<br />

Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies<br />

gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während <strong>der</strong> Auftragserfüllung bekannt werden.<br />

(6)<br />

Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in <strong>der</strong> Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die<br />

sowohl den Umfang <strong>der</strong> Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.<br />

Es empfiehlt sich, die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation aufgelegten Muster Auftragsformulare<br />

zu verwenden und gegengezeichnete Gesprächsprotokolle zu verfassen.<br />

G4_800 :Users:bachinger:Desktop:agbs emb:wgd-agb1999.doc 2


ART.1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages<br />

(1)<br />

Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.<br />

(2)<br />

Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und<br />

Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine <strong>der</strong>artige<br />

Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche <strong>der</strong> Leistungserstellung:<br />

- General/Subunternehmerauftrag<br />

- Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung<br />

- kreativer/handwerklicher Leistungsumfang<br />

- Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)<br />

(3)<br />

Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor<br />

allem:<br />

- Umfassendes Briefing<br />

- Beistellung detaillierter Unterlagen<br />

- <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />

etc.<br />

ART. 2 Ausführungs- und Lieferfristen<br />

(1)<br />

Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen<br />

betreffend die Fristigkeit <strong>der</strong> auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. <strong>der</strong> Lieferungen zu treffen.<br />

(2)<br />

Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit <strong>der</strong> vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes<br />

als erbracht.<br />

G4_800 :Users:bachinger:Desktop:agbs emb:wgd-agb1999.doc 3


(3)<br />

Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> Annahme des Auftrages durch den Werbegraphik-<br />

Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die<br />

vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des<br />

Werbegraphik-Designers, ausgenommen bei Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige<br />

Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit <strong>der</strong> Höhe des Rechnungsbetrages über den<br />

vereinbarten Auftrag begrenzt.<br />

Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen<br />

(1)<br />

Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten<br />

Leistungsinhalt zu erbringen, <strong>der</strong> einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit <strong>der</strong> Präsentation begründet. Die Höhe des<br />

Entgelts richtet sich nach <strong>der</strong> jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich <strong>der</strong> Einladung die Höhe des Entgelts nicht<br />

vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.<br />

(2)<br />

Durch die Abhaltung <strong>der</strong> Präsentation wird <strong>der</strong> Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.<br />

Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen<br />

und Nutzungsrechte<br />

(1)<br />

Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.<br />

(2)<br />

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen des Werbegraphik-Designers nur für den<br />

jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.<br />

(3)<br />

Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-<br />

Designers als Urheber an Dritte entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehen<strong>der</strong><br />

Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.<br />

(4)<br />

Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich<br />

geschützten Leistungen in <strong>der</strong> vereinbarten Art und Weise zu nutzen.<br />

(5)<br />

Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen we<strong>der</strong> im Original noch bei <strong>der</strong> Reproduktion ohne Genehmigung des<br />

Urhebers geän<strong>der</strong>t werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.<br />

(6)<br />

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Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbeson<strong>der</strong>e über die Dauer).<br />

(7)<br />

Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang<br />

hinaus genutzt, so ist <strong>der</strong> Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik-Designer hiefür ein weiteres angemessenes Honorar<br />

zu bezahlen.1) Dies gilt auch im Fall <strong>der</strong> Neuauflage eines Druckwerkes.<br />

(8)<br />

Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers, <strong>der</strong>en Nutzungsumfang bei<br />

Vertragsabschluß noch nicht feststeht o<strong>der</strong> die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten<br />

Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original<br />

und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung <strong>der</strong> Nutzungsrechte (Copyright).<br />

(9)<br />

Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich<br />

festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung <strong>der</strong> in<br />

Auftrag gegebenen Leistungen dar.<br />

(10)<br />

Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des<br />

dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in<br />

angemessener Größe berechtigt.<br />

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Art. 5 Verschwiegenheitspflicht<br />

(1)<br />

Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit<br />

beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbeson<strong>der</strong>e werden auftragsbezogene<br />

Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.<br />

(2)<br />

Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er<br />

verbürgt sich für <strong>der</strong>en Verhalten.<br />

Art. 6 Rücktrittsrecht<br />

(1)<br />

Für den Fall <strong>der</strong> Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegraphik-Designers<br />

ist <strong>der</strong> Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb<br />

einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers<br />

nicht erbracht wird.<br />

(2)<br />

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbegraphik-Designer von<br />

<strong>der</strong> Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung <strong>der</strong> vereinbarten Lieferfrist.<br />

(3)<br />

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers möglich.<br />

Im Fall eines Stornos hat <strong>der</strong> Werbegraphik-Designer das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen<br />

Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.<br />

Art. 7 Erfüllungsort und -zeit<br />

(1)<br />

Wenn nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, erbringt <strong>der</strong> Werbegraphik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.<br />

(2)<br />

Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegraphik-Designer grundsätzlich einzuhalten. Bei vom<br />

Werbegraphik-Designer zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen<br />

Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.<br />

Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen<br />

G4_800 :Users:bachinger:Desktop:agbs emb:wgd-agb1999.doc 6


(1)<br />

Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines<br />

angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.<br />

(2)<br />

Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen<br />

Honorarrichtlinien <strong>der</strong> Werbegraphik-Designer (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im<br />

Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:<br />

• Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von<br />

Entwurfsarbeiten etc.)<br />

• Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)<br />

• Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)<br />

• Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.)<br />

• Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb <strong>der</strong> Normalarbeitszeit undaußerhalb Österreichs)<br />

• Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)<br />

• Fremdleistungen<br />

(3)<br />

Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen<br />

ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß<br />

verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.<br />

(4)<br />

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist <strong>der</strong> Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung<br />

je<strong>der</strong> einzelnen Einheit o<strong>der</strong> Leistung Rechnung zu legen.<br />

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(5)<br />

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- o<strong>der</strong><br />

Gewährleistungsansprüchen o<strong>der</strong> Bemängelung zurückzuhalten.<br />

Art. 9 Honorarhöhe<br />

(1)<br />

Soferne nichts an<strong>der</strong>es schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit <strong>der</strong><br />

Ausstellung <strong>der</strong> Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> vom Fachverband Werbung und<br />

Marktkommunikation herausgegebenen “Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer”.<br />

(2)<br />

Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.<br />

Art. 10 Haftung und Gewährleistung<br />

(1)<br />

Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und<br />

dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, daß ihm Vorsatz o<strong>der</strong> grobe<br />

Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften.<br />

(2)<br />

Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, daß dem Werbegraphik-Designer die zur Erstellung <strong>der</strong> Leistung<br />

notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.<br />

(3)<br />

Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Anspruchsberechtigten vom<br />

Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis -<br />

eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer abgedeckten Aufgabenbereiche- gerichtlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

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(4)<br />

Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und <strong>der</strong> Auftraggeber hievon benachrichtigt, so<br />

gelten nach Gesetz und den <strong>Geschäftsbedingungen</strong> des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche<br />

gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.<br />

(5)<br />

Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Werbegraphik-Designer<br />

zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach<br />

Erbringung <strong>der</strong> beanstandeten Leistung des Werbegraphik-Designers.<br />

(6)<br />

Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen <strong>der</strong> Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Min<strong>der</strong>ung bzw. falls die<br />

erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages <strong>der</strong> Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das<br />

Recht auf Wandlung.<br />

Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand<br />

(1)<br />

Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, soferne<br />

nichts an<strong>der</strong>es vereinbart wurde.<br />

(2)<br />

Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegraphik-Designers zuständig.<br />

Art. 12 Sonstiges<br />

Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen <strong>der</strong> AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

verbleibenden Bestimmungen nicht.<br />

1) Siehe dazu das detaillierte Berufsbild und die Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer des Fachverbandes<br />

Werbung und Marktkommunikation<br />

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Herausgeber und Verleger:<br />

Fachverband Werbung und Marktkommunikation,<br />

Wiedner Hauptstraße 63, A - 1045 Wien.<br />

Für den Inhalt verantwortlich:<br />

RGO-Ausschuß § 20 (1) Werbegraphik-Design<br />

Vorsitzen<strong>der</strong>:<br />

Dipl. art. Hannes HANDLE<br />

Mitarbeit:<br />

Hannspeter ANDRESS, Friedrich ARMEANU, Mag. Herbert BACHMAIER<br />

(Geschäftsführer des Fachverbandes), Mag. Martin DUNKL, Meharan FARADJI,<br />

Gerhard KIENREICH, Michaela NEUMANN, Wolfgang PATERNO, Horst Günther POOSCH,<br />

Hans SCHORN, Rainer SERY, Rudolf TISCHLER, Peter WALTENBERGER,<br />

Gerhard Edwin WIRTH; (Stand 7/97)<br />

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