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000 Titelei - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

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in voller Geltung bis wenige Jahrzehnte267 vor der Zeit, in der unser ägyptisches<br />

Hochzeitsmahl in Andronpolis stattfindet268 . Dort, in Kommagene, heißt es:<br />

»Mit großer Zuvorkommenheit empfange er die ganze anwesende Volksmenge<br />

der Einheimischen und Fremdlinge und bereite der versammelten Gemeinde ein<br />

allen gemeinsam genußreiches Fest269 .«<br />

Zu der königlichen Einladung, die in Andronpolis an Judas-Thomas und seinen ›Herren‹<br />

Habban erging, kann man also nur sagen: »Se non è vero, è ben’ trovato« – »Wenn<br />

sie nicht wahr ist, ist sie doch gut erfunden«.<br />

Problematisch ist natürlich, daß in dem an Kommagene angrenzenden Königreich<br />

Edessa auch zur Zeit der Abfassung der Akten zu Ende des 2. Jahrhunderts n. Chr.<br />

die kommagenische Kultgesetzgebung wohl noch in lebhafter Erinnerung war und,<br />

angenommen, die Akten wurden erdichtet, der Einladungsmodus von daher übernommen<br />

wurde. Wahrscheinlicher aber ist, daß hier ähnlich wie bei dem oben erwähnten<br />

Umstand, daß es auch in römischer Zeit in Ägypten noch ›königliche‹<br />

Hochzeitsfeiern gegeben haben kann, die ägyptische Königsfamilie zur Hebung ihres<br />

Ansehens eine Politik eingeschlagen haben möchte, der vergleichbar, die die<br />

Kommagener gerade hundert Jahre vorher institutionalisiert hatten. Die vorderasiatischen<br />

königlichen Familien behielten in der Zeit der römischen Herrschaft nicht<br />

nur, wie gesagt, insgesamt manche ihrer alten Vorrechte, sie hatten auch vor ihrer<br />

Absetzung, wie nach ihr, eine in vielen Punkten gleichgeartete Kultur- und Religionspolitik<br />

betrieben270 .<br />

Wenn Augustinus sich weiterhin umständlich über die Grausamkeit der Strafe ausläßt,<br />

mit der Thomas den Mundschenk heimsucht, der ihm bei Gelegenheit dieses<br />

Hochzeitsmahles einen Backenstreich versetzte271 – die Szene führt uns dagegen bereits<br />

mitten in den Bereich von Bardaisanes das christliche Weltbild entstellenden<br />

Märchen –, so zeigt dies jedoch immerhin, daß der Bischof die Reise der beiden<br />

Indienfahrer in diesem Detail – und wohl auch bezüglich des ›Königlichen‹ Gastmahls<br />

– für real und keineswegs wirklichkeitsfremd hält, wenn er den Bericht der<br />

267) d.h.: jedenfalls bis zur ersten Absetzung der kommagenischen Könige durch die Römer i.J. 17 n.<br />

Chr., s. R.D. Sullivan, The Dynasty of Commagene, in: ANRW II 8, Berlin 1978, 783–785.<br />

268) s. Sullivan, 1978, 763–785. Zum genauen Zeitpunkt der Verkündigung der Festordnung der sog.<br />

›zweiten‹ Kultreform Antiochos’ I. von Kommagene s. Waldmann, Mazdaismus, 45–48.<br />

269) s. Waldmann, Mazdaismus, 276 die Zeilen N 148–151 parr. Es handelt sich um die reich dotierten<br />

öffentlichen Gastmahle, mit denen nach dem Willen des Königs die Feste der Götter und seiner eigenen<br />

vergöttlichten Herrscherdynastie jährlich und monatlich zu begehen waren, s. H. Waldmann, Die<br />

kommagenischen Bankette, in: Res Orientales IV, Banquets d’Orient, Peeters, Leuven 1992, 45–49 passim.<br />

270) s. dazu wiederum meinen Aufsatz: Die kommagenischen Gottkönige und ihre θεο επήκοοι,<br />

Rom 1995 passim.<br />

271) s. Augustinus cFaust. 22,79.<br />

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