Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft und der ...
Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft und der ...
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Der eigene Wirkungskreis als Aufgabenbereich <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden erstreckt<br />
sich auf<br />
die gemeindliche Entwicklungs- <strong>und</strong> Bauleitplanung,<br />
den Beschluss von Satzungen,<br />
die Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechtes,<br />
die Entwicklung <strong>der</strong> Infrastruktur im Gemeindegebiet,<br />
die Kultur,<br />
die Jugendpflege <strong>und</strong> den Sport,<br />
den Tourismus,<br />
das Feuerwehrwesen,<br />
das gemeindliche Haushalts- <strong>und</strong> Finanzwesen<br />
sowie die Repräsentationsaufgaben <strong>der</strong> Gemeinde <strong>und</strong> die Vertretung <strong>der</strong> selben<br />
nach außen.<br />
Die Rechte des Gemein<strong>der</strong>ates im eigenen Wirkungskreis sind durch die<br />
Zugehörigkeit <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden zur <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> nicht<br />
beschnitten. Die ersten Bürgermeister werden dagegen von routinemäßiger<br />
Verwaltungsarbeit entlastet <strong>und</strong> können sich den kommunalpolitischen Gr<strong>und</strong>fragen<br />
widmen.<br />
Der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> obliegt im eigenen Wirkungskreis die<br />
verantwortungsmäßige Vorbereitung <strong>und</strong> <strong>der</strong> verwaltungsmäßige Vollzug <strong>der</strong><br />
Beschlüsse <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden.