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Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft und der ...

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Der eigene Wirkungskreis als Aufgabenbereich <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden erstreckt<br />

sich auf<br />

die gemeindliche Entwicklungs- <strong>und</strong> Bauleitplanung,<br />

den Beschluss von Satzungen,<br />

die Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechtes,<br />

die Entwicklung <strong>der</strong> Infrastruktur im Gemeindegebiet,<br />

die Kultur,<br />

die Jugendpflege <strong>und</strong> den Sport,<br />

den Tourismus,<br />

das Feuerwehrwesen,<br />

das gemeindliche Haushalts- <strong>und</strong> Finanzwesen<br />

sowie die Repräsentationsaufgaben <strong>der</strong> Gemeinde <strong>und</strong> die Vertretung <strong>der</strong> selben<br />

nach außen.<br />

Die Rechte des Gemein<strong>der</strong>ates im eigenen Wirkungskreis sind durch die<br />

Zugehörigkeit <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden zur <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> nicht<br />

beschnitten. Die ersten Bürgermeister werden dagegen von routinemäßiger<br />

Verwaltungsarbeit entlastet <strong>und</strong> können sich den kommunalpolitischen Gr<strong>und</strong>fragen<br />

widmen.<br />

Der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> obliegt im eigenen Wirkungskreis die<br />

verantwortungsmäßige Vorbereitung <strong>und</strong> <strong>der</strong> verwaltungsmäßige Vollzug <strong>der</strong><br />

Beschlüsse <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden.

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