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Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft und der ...

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<strong>Zuständigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden<br />

Die <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> ist ein Zusammenschluss benachbarter<br />

kreisangehöriger Gemeinden unter Beibehaltung <strong>der</strong> Eigenständigkeit <strong>der</strong><br />

Mitgliedsgemeinden.<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> bayerischen Gebietsreform war es, die Selbständigkeit <strong>der</strong><br />

Gemeinden zu erhalten <strong>und</strong> die Verwaltung zu zentralisieren. Dabei kommt <strong>der</strong><br />

Aufgabenverteilung zwischen <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>und</strong> Mitgliedsgemeinden<br />

beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu.<br />

Der übertragene Wirkungskreis als Aufgabenbereich <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />

Die übertragenen Aufgabenbereiche sind von den Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern<br />

<strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> zu erledigen. Es handelt sich hierbei um<br />

Angelegenheiten, die die Gemeinden bisher verwaltungsmäßig erheblich belastet<br />

haben. Eine hauptamtlich geglie<strong>der</strong>te Verwaltung kann diese Aufgaben wirksam<br />

bewältigen.<br />

Die Zuordnung <strong>der</strong> Tätigkeiten des übertragenen Wirkungskreises an die<br />

<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> bedeutet eine Entlastung für die Mitgliedsgemeinden,<br />

damit diese ihre Aufmerksamkeit auf die Angelegenheiten <strong>der</strong> eigenen Aufgaben<br />

konzentrieren können.<br />

Soweit es den übertragenen Wirkungskreis betrifft, handelt es sich um folgende<br />

Aufgaben:<br />

Standesamtswesen<br />

Mel<strong>der</strong>echt<br />

Pass- <strong>und</strong> Ausweisbehörde<br />

Erfassung <strong>der</strong> Wehrpflichtigen (bis 2011)<br />

Ausstellung von Lohnsteuerkarten (bis 2011)<br />

Mitwirkung bei Wahlen<br />

Beglaubigungstätigkeiten<br />

Aufgaben <strong>der</strong> F<strong>und</strong>behörde<br />

Ausstellung von Fischereischeinen<br />

Vollzug <strong>der</strong> gewerberechtlichen Vorschriften<br />

Mitwirkung bei sozialen Angelegenheiten <strong>und</strong> im Versicherungswesen sowie die<br />

Behandlung von Bauanträgen<br />

Der eigene Wirkungskreis als Aufgabenbereich <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden<br />

Die Mitgliedsgemeinden <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> erfüllen die Aufgaben des<br />

eigenen Wirkungskreises (Art. 4 Abs. 2 VGemO). In rechtlicher Sicht ist damit <strong>der</strong><br />

Kern <strong>der</strong> örtlichen Selbstverwaltungsaufgaben bei den Mitgliedsgemeinden<br />

verblieben <strong>und</strong> damit gleichzeitig auch das politische Leben je<strong>der</strong> Gemeinde<br />

gewährleistet.


Der eigene Wirkungskreis als Aufgabenbereich <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden erstreckt<br />

sich auf<br />

die gemeindliche Entwicklungs- <strong>und</strong> Bauleitplanung,<br />

den Beschluss von Satzungen,<br />

die Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechtes,<br />

die Entwicklung <strong>der</strong> Infrastruktur im Gemeindegebiet,<br />

die Kultur,<br />

die Jugendpflege <strong>und</strong> den Sport,<br />

den Tourismus,<br />

das Feuerwehrwesen,<br />

das gemeindliche Haushalts- <strong>und</strong> Finanzwesen<br />

sowie die Repräsentationsaufgaben <strong>der</strong> Gemeinde <strong>und</strong> die Vertretung <strong>der</strong> selben<br />

nach außen.<br />

Die Rechte des Gemein<strong>der</strong>ates im eigenen Wirkungskreis sind durch die<br />

Zugehörigkeit <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden zur <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> nicht<br />

beschnitten. Die ersten Bürgermeister werden dagegen von routinemäßiger<br />

Verwaltungsarbeit entlastet <strong>und</strong> können sich den kommunalpolitischen Gr<strong>und</strong>fragen<br />

widmen.<br />

Der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> obliegt im eigenen Wirkungskreis die<br />

verantwortungsmäßige Vorbereitung <strong>und</strong> <strong>der</strong> verwaltungsmäßige Vollzug <strong>der</strong><br />

Beschlüsse <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden.

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