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Strukturierte Investmentprodukte - Universität St.Gallen

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<strong><strong>St</strong>rukturierte</strong> <strong>Investmentprodukte</strong> (SIP) 84<br />

Zertifikate) investieren und weniger eigene strukturierte Produkte begeben. Es findet demnach<br />

trotz erhöhter Konkurrenzsituation nur eine beschränkte "Kannibalisierung" der Produktvertriebe<br />

der beiden Branchen statt. 354<br />

Insgesamt gibt es keine eindeutigen Argumente für oder gegen die eine oder andere Produktart.<br />

Beide haben ihre Vor- und Nachteile, weshalb der Anleger gefordert ist, diese sorgfältig<br />

gegeneinander abzuwägen, zumal viele Anlageziele sowohl über SIP (Zertifikate) als auch<br />

über Anlagefonds erreicht werden können. Daher ist auch eher ein Miteinander als ein Gegeneinander<br />

von strukturierten Produkten und Anlagefonds am Markt zu erwarten. 355<br />

3.2.3 Kotierung<br />

In diesem Abschnitt wird vorwiegend auf die Kotierungsvorschriften und die spezifische<br />

Handelsplattform für strukturierte Produkte der SWX eingegangen, da in dieser Forschungsarbeit<br />

der Fokus auf den kotierten strukturierten Produkten liegt.<br />

Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) bildet die gesetzliche<br />

Grundlage für den gewerbsmässigen Handel von Effekten sowie die Errichtung und den Betrieb<br />

von Börsen. 356 Dieses Gesetz sowie die dazugehörigen Verordnungen, einerseits die<br />

Börsenverordnung (BEHV), erlassen vom Bundesrat, andererseits die Börsenverordnung-EBK<br />

(BEHV-EBK), erlassen von der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Eidgenössischen Bankenkommission<br />

(EBK), folgen dem Grundsatz der Selbstregulierung und regeln insbesondere die<br />

Zulassung von Effekten zum Handel. 357 Davon abgeleitet ist das Kotierungsreglement (KR) 358<br />

der SWX, auf dem wiederum die weiteren, spezifischeren Richtlinien, Reglemente und Weisungen<br />

von verschiedenen Handelssegmenten und Effektenarten (z.B. die Richtlinie zur Kotierung<br />

von Derivaten) 359 sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 360 der SWX<br />

basieren. Diese Reglemente unterstehen der Aufsichtbehörde, d.h. hier der EBK, welche die<br />

Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Regelungen mit dem Fokus auf die Gesetzmässigkeit<br />

überprüft, wobei explizit auch internationalen <strong>St</strong>andards Rechnung getragen werden soll. 361<br />

3.2.3.1 Internet Based Listing (IBL)<br />

Spezifisch für Derivate und strukturierte Produkte gibt es für den Emittenten über das Ende<br />

2002 eingeführte Internet Based Listings (IBL) eine schnelle und einfache Möglichkeit einer<br />

provisorischen Zulassung zum Handel. 362 Innerhalb weniger Minuten kann über dieses System<br />

nicht nur eine provisorische Handelszulassung des Produkts, sondern auch dessen Auf-<br />

354 Vgl. Ferber (2006a), S. B23 und Hus/Wittrock (2006).<br />

355 Vgl. Hosp (2006), S. B3 sowie Wullschleger (2007).<br />

356 Vgl. BEHG (1995), Art. 1.<br />

357 Vgl. BEHG (1995), Art. 4 und Art. 8 sowie BEHV (1996) und BEHV-EBK (1997).<br />

358 Vgl. SWX (1996).<br />

359 Vgl. SWX (2000).<br />

360 Vgl. SWX (1999).<br />

361 Vgl. BEHG (1999), Art. 4 sowie Art. 8, Abs. 3.<br />

362 Vgl. SWX (1996), Art. 61ff.

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