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Strukturierte Investmentprodukte - Universität St.Gallen

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<strong><strong>St</strong>rukturierte</strong> <strong>Investmentprodukte</strong> (SIP) 77<br />

3.2 Regulierung und <strong>St</strong>euern<br />

Im folgenden Unterkapitel wird das Augenmerk vorwiegend auf die regulatorische Seite von<br />

strukturierten Produkten gelegt, wobei in dieser Hinsicht die Abgrenzung zu herkömmlichen<br />

Anlageprodukten (insbesondere gegenüber Anlagefonds) eine wichtige Rolle spielt. Daneben<br />

wird die steuerliche Behandlung der strukturierten Produkte betrachtet sowie eine Beleuchtung<br />

der spezifischen Kotierungsvorschriften bei der Listung dieser Produkte beleuchtet. Abschliessend<br />

wird der Emissionsprozess eines strukturierten Produkts skizziert.<br />

3.2.1 Regulierung<br />

Der grosse Boom der strukturierten Produkte rief auch die Aufsicht, namentlich die Eidgenössische<br />

Bankenkommission (EBK) auf den Plan, das Dickicht der verschiedenen Produktvariationen<br />

zu entflechten und über grundsätzliche Regulierungen mehr Klarheit und Transparenz<br />

vor allem zum Schutze des Anlegers zu schaffen. Aber auch die EBK hat in ihrem im April<br />

2005 veröffentlichten Positionspapier auf eine eindeutige Definition der strukturierten Produkte<br />

verzichtet und sich vor allem auf die Abgrenzung der SIP zu Anlagefonds respektive<br />

der Frage konzentriert, ob gewisse SIP-Typen (v.a. "open-end" - Zertifikate, d.h. Zertifikate<br />

ohne Verfall) unter das Anlagefondsgesetz (AFG) fallen. 320 Auch wurde die Frage aufgeworfen,<br />

ob einige Produkte der Prospektpflicht unterliegen, wenn diese aufgrund des Emittentenrisikos<br />

allgemein als Anleihen qualifizieren würden. 321 Diese Diskussion bedeutete einen<br />

grossen Einschnitt in die damals gültige sehr liberale Praxis der Emission von SIP, die die<br />

Prüfung der Produkte durch die EBK für den Emittenten als fakultativ vorsah. 322 Prompt erfuhr<br />

der von der EBK formulierte <strong>St</strong>andpunkt heftigen Widerstand von der Emittentenseite.<br />

Nach Ansicht der Emittenten durfte die Innovationskraft nicht durch Regulierungen gebremst<br />

werden, da dies die Herstellung von derlei Produkten vom Finanzplatz Schweiz hätte vertreiben<br />

können, wie dies im Falle der Fondsbranche mit dem Ziel Luxembourg bereits geschah.<br />

323 Es folgte ein intensiver Gedankenaustausch 324 in dieser Thematik, der im Sinne des<br />

Finanzplatzes Schweiz zu einer Regulierung führte, welche sowohl den Anlagerschutz als<br />

auch die Brancheninteressen ausgewogen berücksichtigte. 325<br />

3.2.1.1 Kollektivanlagegesetz (KAG)<br />

Die EBK nahm daraufhin wieder Abstand von ihren ursprünglichen Regulierungsvorstellungen<br />

und betonte in ihrer Mitteilung vom Juli 2006, dass strukturierte Produkte zwar nicht unter<br />

das Kollektivanlagegesetz (KAG) fallen, trotzdem aber eine Selbstregulierung angestrebt<br />

werde, um den Anlegerschutz mittels gewisser Mindeststandards über Transparenzvorschrif-<br />

320 Vgl. EBK (2005), S. 8f.<br />

321 Vgl. EBK (2005), S. 6f.<br />

322 Vgl. EBK (2005), S. 16.<br />

323 Vgl. Willmeroth (2006) und Gallarotti (2006), S. 35.<br />

324 In Rasch (2005), S. 22, ist von einem veritablen Schlagabtausch zwischen EBK und SBVg die Rede, in Gallarotti (2006),<br />

S. 35, zumindest von Meinungsverschiedenheiten. Vgl. dazu die <strong>St</strong>ellungnahmen der SBVg (SBVg (2005) und SBVg<br />

(2006a)).<br />

325 Vgl. Bischof/Lamprecht/Wyss (2007), S. 29.

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