Strukturierte Investmentprodukte - Universität St.Gallen
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<strong><strong>St</strong>rukturierte</strong> <strong>Investmentprodukte</strong> (SIP) 77<br />
3.2 Regulierung und <strong>St</strong>euern<br />
Im folgenden Unterkapitel wird das Augenmerk vorwiegend auf die regulatorische Seite von<br />
strukturierten Produkten gelegt, wobei in dieser Hinsicht die Abgrenzung zu herkömmlichen<br />
Anlageprodukten (insbesondere gegenüber Anlagefonds) eine wichtige Rolle spielt. Daneben<br />
wird die steuerliche Behandlung der strukturierten Produkte betrachtet sowie eine Beleuchtung<br />
der spezifischen Kotierungsvorschriften bei der Listung dieser Produkte beleuchtet. Abschliessend<br />
wird der Emissionsprozess eines strukturierten Produkts skizziert.<br />
3.2.1 Regulierung<br />
Der grosse Boom der strukturierten Produkte rief auch die Aufsicht, namentlich die Eidgenössische<br />
Bankenkommission (EBK) auf den Plan, das Dickicht der verschiedenen Produktvariationen<br />
zu entflechten und über grundsätzliche Regulierungen mehr Klarheit und Transparenz<br />
vor allem zum Schutze des Anlegers zu schaffen. Aber auch die EBK hat in ihrem im April<br />
2005 veröffentlichten Positionspapier auf eine eindeutige Definition der strukturierten Produkte<br />
verzichtet und sich vor allem auf die Abgrenzung der SIP zu Anlagefonds respektive<br />
der Frage konzentriert, ob gewisse SIP-Typen (v.a. "open-end" - Zertifikate, d.h. Zertifikate<br />
ohne Verfall) unter das Anlagefondsgesetz (AFG) fallen. 320 Auch wurde die Frage aufgeworfen,<br />
ob einige Produkte der Prospektpflicht unterliegen, wenn diese aufgrund des Emittentenrisikos<br />
allgemein als Anleihen qualifizieren würden. 321 Diese Diskussion bedeutete einen<br />
grossen Einschnitt in die damals gültige sehr liberale Praxis der Emission von SIP, die die<br />
Prüfung der Produkte durch die EBK für den Emittenten als fakultativ vorsah. 322 Prompt erfuhr<br />
der von der EBK formulierte <strong>St</strong>andpunkt heftigen Widerstand von der Emittentenseite.<br />
Nach Ansicht der Emittenten durfte die Innovationskraft nicht durch Regulierungen gebremst<br />
werden, da dies die Herstellung von derlei Produkten vom Finanzplatz Schweiz hätte vertreiben<br />
können, wie dies im Falle der Fondsbranche mit dem Ziel Luxembourg bereits geschah.<br />
323 Es folgte ein intensiver Gedankenaustausch 324 in dieser Thematik, der im Sinne des<br />
Finanzplatzes Schweiz zu einer Regulierung führte, welche sowohl den Anlagerschutz als<br />
auch die Brancheninteressen ausgewogen berücksichtigte. 325<br />
3.2.1.1 Kollektivanlagegesetz (KAG)<br />
Die EBK nahm daraufhin wieder Abstand von ihren ursprünglichen Regulierungsvorstellungen<br />
und betonte in ihrer Mitteilung vom Juli 2006, dass strukturierte Produkte zwar nicht unter<br />
das Kollektivanlagegesetz (KAG) fallen, trotzdem aber eine Selbstregulierung angestrebt<br />
werde, um den Anlegerschutz mittels gewisser Mindeststandards über Transparenzvorschrif-<br />
320 Vgl. EBK (2005), S. 8f.<br />
321 Vgl. EBK (2005), S. 6f.<br />
322 Vgl. EBK (2005), S. 16.<br />
323 Vgl. Willmeroth (2006) und Gallarotti (2006), S. 35.<br />
324 In Rasch (2005), S. 22, ist von einem veritablen Schlagabtausch zwischen EBK und SBVg die Rede, in Gallarotti (2006),<br />
S. 35, zumindest von Meinungsverschiedenheiten. Vgl. dazu die <strong>St</strong>ellungnahmen der SBVg (SBVg (2005) und SBVg<br />
(2006a)).<br />
325 Vgl. Bischof/Lamprecht/Wyss (2007), S. 29.