Strukturierte Investmentprodukte - Universität St.Gallen
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<strong><strong>St</strong>rukturierte</strong> <strong>Investmentprodukte</strong> (SIP) 91<br />
sondern lediglich einen Hinweis darauf zu geben, worin die Schwierigkeiten bei der Besteuerung<br />
solcher kombinierten Produkte liegen könnten gemäss der differenzierten Regelung im<br />
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Umsetzung dieser im Kreisschreiben<br />
der E<strong>St</strong>V. Der Kern in der Frage der Besteuerung von strukturierten Produkten ist<br />
die Unterscheidung zwischen steuerfreien Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Privatvermögen<br />
und den steuerbaren Erträgen aus beweglichem Vermögen. 391 Diese steuerliche<br />
Unterscheidung ist bei strukturierten Produkten nicht immer einfach vorzunehmen, liegt es<br />
doch in der Natur (Definition) dieser Produkte, verschiedene Komponenten miteinander zu<br />
kombinieren und in einem Produkt zu verbriefen. Liegt keine explizite Trennung dieser Einzelkomponenten<br />
vor (beispielsweise via je einer separaten Valorennummer von Underlying,<br />
Option und kombiniertem Produkt), wurden nach ursprünglicher Praxis die gesamten erzielten<br />
Erträge dieser Produkte als steuerbarer Kapitalertrag qualifiziert. 392 Mit dem Kreisschreiben<br />
Nr. 4 wurde 1999 die Regel eingeführt, dass es bei einem kombinierten, nicht-trennbaren<br />
Produkt ausreiche, eine sogenannte "Transparentmachung" der Werte der einzelnen Komponenten<br />
darzulegen, um von der differenzierten Besteuerung für Kapitalerträge und Kapitalgewinne<br />
profitieren zu können. Im KS 15 werden die erlaubten Methoden und Hilfsmittel zur<br />
Transparentmachung einerseits genauer spezifiziert und andererseits eine Expertise der<br />
Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) nachgereicht, in welcher modernere oder neu<br />
entwickelte Hilfstools wie beispielsweise das "Bond Floor Pricing-System" der Telekurs Finanz<br />
AG oder die Applikation "Derivate" der E<strong>St</strong>V auf ihre Anwendbarkeit und Genauigkeit<br />
untersucht wurden. 393 Im Fokus dieses Gutachtens standen die realitätsnahe und richtige Umsetzbarkeit<br />
der steuerlichen Rechtspraxis der im KS 15 definierten und durch die E<strong>St</strong>V sowie<br />
die Emittenten der strukturierten Produkte umzusetzenden Regelungen. Daneben wurde auch<br />
die Anwendung des 5-Jahres-Swapsatzes zur "verobjektivierten" Bestimmung der marktkonformen<br />
Verzinsung des Obligationenanteils von kombinierten (strukturierten) Produkten untersucht.<br />
Insgesamt kam die SBVg zum Schluss, dass die Praxis der E<strong>St</strong>V mit den angesprochenen<br />
Tools, Applikationen und rein von der Methodik her "geeignet" ist und zuverlässige<br />
Ergebnisse mit vertretbarem Aufwand liefert.<br />
In der Praxis holt der Emittent zumeist vor der Emission eines neuen Produkttyps von der<br />
E<strong>St</strong>V einen verbindlichen Vorbescheid zur steuerlichen Behandlung des Produkts, ein sogenanntes<br />
Ruling, ein. Für die vertiefte Betrachtung des steuerlichen Aspekts der strukturierten<br />
Produkte sei hier auf die Literatur verwiesen, wobei insbesondere das Kreisschreiben 15<br />
selbst viele Beispiele nennt und detaillierte exemplarische Berechnungen zu einzelnen Produkttypen<br />
als Illustration durchführt. Dabei wird neben der Untersuchung zur Transparenz<br />
(<strong>St</strong>euerfolgen nach analytischer Methode) der Produkte insbesondere der Frage nach unterschiedlichen<br />
<strong>St</strong>euerfolgen von Produkten mit überwiegender (IUP) (<strong>St</strong>euerfolgen nach modifizierter<br />
Differenzbesteuerung) oder nicht-überwiegender (Nicht-IUP) Einmalverzinsung<br />
391<br />
Die steuerfreien Kapitalgewinne sind in Art. 16 Abs. 3 DBG (1990) (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer), die<br />
steuerbaren Kapitalerträge in Art. 20 Abs. 1 DBG geregelt.<br />
392 Vgl. Wohlwend/Rüthemann/Hutter (2004), S. 491.<br />
393<br />
Das Gutachten fertigte die Kommission für <strong>St</strong>euern und Finanzfragen der Schweizerischen Bankiervereinigung an (vgl.<br />
SBVg (2006b) sowie Anhang IV des KS 15 (E<strong>St</strong>V (2007)).