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60 - wobei bei Lukas in eod. D nach dem Spinnen (V-q,')-Et1i) das Weben (f)(paivEw) genannt ist. Daß in Mesopotamien Männer gesponnen haben, war S. 50 erwähnt. Im jüdischen Recht erscheint unter den am Sabbat verbotenen Arbeiten .das Spinnen (täwä) zwischen dem Färben (qäba') und Zetteln (hesikh),l) sonst auch zwischen dem Färben und Weben 2) oder zwischen dem Hecheln (säral;c) und Weben (ärag) des Flachses. 3) Daß beim Spinnen wohl auch damals die Spindel auf dem Oberschenkel gerollt wurde (S. 53), zeigt das an den Zwischenfesttagen erlaubte Spinnen auf dem Oberschenkel ('al jerekhö),') obwohl hier die Spindel ausgeschlossen sein wird und die Bestimmung nur für den Blaupurpur des eigenen Schaufadens gilt. Gesponnenes (täwüj) ist das auf der Spindel Aufgewickelte,6) ist aber als Wolle oder Flachs auch unabhängig von der Spindel vorhanden, wenn jemand es stiehlt. 6) Zu den Pflichten der verheirateten Frau gehört nach dem Mahlen, Backen, Waschen, Kochen, Säugen, Bettmachen die Arbeit an der Wolle, also vor allem das Spinnen, was selbst bei hundert Mägden nicht zu unterlassen wäre, weil Müßiggang zur Unzucht führt. 7) Damit hängt es zusammen, daß man in Galiläa von den Frauen W ollstoff kaufen kann. 8 ) Anders steht es mit der Flachsarbeit, zu welcher der Ehemann die Frau nicht zwingen darf, weil sie den Mund (mit dem man beim Spinnen den Faden befeuchtet [S.54]), stinkend macht und die Lippenblasig (striemig).') Auch die Hand wird bei Flachsarbeitern ('öse phistän) durch eine Hülle (l;cisjä) geschützt. 10 ) Trotzdem war in Judäa die Flachsarbeit der Frauen gewöhnlich, weshalb man von ihnen Flachs kaufen darf. 11) Um das Spinnen und Spulen der Frau handelt es sich, 1) Schabb. VII 2. I) Tos. Ber. VII 2, j. Ber. 13 c. I) Bekh. IV 8. ') Mo. k. Irr 4. 6) Tos. Kel. B. b. I 6. ') Tos. Bab. k. X 2. 7) Keth. V 5, wonach nach anderer Ansicht drei Mägde die Frau von dieser Pflicht befreien würden. 8) Bab. k. X 9, Ausg. Riva di Trento 1559, fehlend in Cod. K., Ausg. Lowe, pal. Talm. Ven. 1523/4. 8) Tos. Keth. V 4, j. Keth. 30 a, b. Keth. 61 b. 10) Kel. XVI 5, vgl. Bd.III, S.125. 11) Bab .. k. X 9. V.IRAT III-DAL 1937.1 (AuS 5) http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-68828

- 61 - wenn von ihrer Arbeit das Gewicht von 5 judäischen, 10 galiläischen Sekeln (sela') in Kette (seti), das Doppelte in Einschlag ('ereb) , der wohl bei gleichem Arbeitsmafi wegen des doppelten Fadens das zweifache Gewicht hat, dem Gatten zukommt, wenn er arm ist. 1) Würde die Frau freilich mit entblöfitem Haupt das Spinnen, wobei die Arme sichtbar werden, auf der Gasse ausführen, wäre das gegen die jüdische Sitte und ein Scheidungsgrund. S) Das die Achselhöhle entblöfiende Heben der linken Hand bei der Flachsspinnerin dient als Beispiel für die KörpersteIlung , die bei der Besichtigung der Aussatzschäden einzunehmen ist. 8) Der Korb (/sälät), den die Frau bei sich hat, wohl für ihre Spinnarbeit, kann zur Stätte des Scheidebriefs ihres Mannes werden:') Weil die Güte der Arbeit das Resultat bestimmt, sagt ein aramäisches Sprichwort: 6) "Wie der Spinner (me'azzelä) auf seiner Spindel (pilketeh) spinnt ('äzel), so gerät es ihm, auf seiner Spindel nimmt er es." Altägyptische Abbildungen 8 ) zeigen stehende Spinnerinnen, welche mit der erhobenen linken Hand, den Faden, an dessen Ende die Spindel hängt, aus dem Gefäß mit dem Rohfaden (S. 52) ziehen und mit der rechten die Spindel auf dem hochgehobenen Knie rollen. Doch kommt auch vor, dafi der Faden, an dem die Spindel hängt, über den Haken eines hohen Pfahls oder eine Rolle geleitet ist und beide Hände der knienden Spinner in die Spindel drehen. 7) Auf einer Abbildung,8) bei der die Arbeit nicht in Gang ist, hält die Rechte die Spindel und zieht gleichzeitig aus zwei Gefäfien Fäden, welche beim Spinnen zu einem Garn vereinigt werden sollen. Da serajim neben kelekh und seri/sön im jüdischen Recht 1) Keth. V 9. a) Keth. VII 6; Tos. Keth. VII 6, Sot. V 9, b. Keth. 72 b. ') Neg. 11 4, Tos. NEg. 18. ') Gitt. VIII 1, j. Giit. 49 b , b. Gitt. 78&. 6) Koh. R. 7, 9 (105&), vgl. Aram. Dialektproben, S.36. e) Lu tz, Textiles, Abb. 20-23, C r 0 w f 0 0 t, Spinning, Fig. 5-8. 7) Lutz, Abb.23, Crowfoot, Fig.2-4. 8) Lutz, Abb. 19, Crowfoot, pI. 16. V.IRAT III-DAL 1937.1 (AuS 5) http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-68828

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wobei bei Lukas in eod. D nach dem Spinnen (V-q,')-Et1i) das<br />

Weben (f)(paivEw) genannt ist. Daß in Mesopotamien Männer<br />

gesponnen haben, war S. 50 erwähnt. Im jüdischen Recht erscheint<br />

unter den am Sabbat verbotenen Arbeiten .das Spinnen<br />

(täwä) zwischen dem Färben (qäba') und Zetteln (hesikh),l) sonst<br />

auch zwischen dem Färben und Weben 2) oder zwischen dem<br />

Hecheln (säral;c) und Weben (ärag) des Flachses. 3) Daß beim<br />

Spinnen wohl auch damals die Spindel auf dem Oberschenkel<br />

gerollt wurde (S. 53), zeigt das an den Zwischenfesttagen erlaubte<br />

Spinnen auf dem Oberschenkel ('al jerekhö),') obwohl<br />

hier die Spindel ausgeschlossen sein wird und die Bestimmung<br />

nur für den Blaupurpur des eigenen Schaufadens gilt. Gesponnenes<br />

(täwüj) ist das auf der Spindel Aufgewickelte,6) ist<br />

aber als Wolle oder Flachs auch unabhängig von der Spindel<br />

vorhanden, wenn jemand es stiehlt. 6) Zu den Pflichten der verheirateten<br />

Frau gehört nach dem Mahlen, Backen, Waschen,<br />

Kochen, Säugen, Bettmachen die Arbeit an der Wolle, also vor<br />

allem das Spinnen, was selbst bei hundert Mägden nicht zu<br />

unterlassen wäre, weil Müßiggang zur Unzucht führt. 7) Damit<br />

hängt es zusammen, daß man in Galiläa von den Frauen W ollstoff<br />

kaufen kann. 8 ) Anders steht es mit der Flachsarbeit, zu<br />

welcher der Ehemann die Frau nicht zwingen darf, weil sie<br />

den Mund (mit dem man beim Spinnen den Faden befeuchtet<br />

[S.54]), stinkend macht und die Lippenblasig (striemig).') Auch<br />

die Hand wird bei Flachsarbeitern ('öse phistän) durch eine Hülle<br />

(l;cisjä) geschützt. 10 ) Trotzdem war in Judäa die Flachsarbeit der<br />

Frauen gewöhnlich, weshalb man von ihnen Flachs kaufen<br />

darf. 11) Um das Spinnen und Spulen der Frau handelt es sich,<br />

1) Schabb. VII 2. I) Tos. Ber. VII 2, j. Ber. 13 c.<br />

I) Bekh. IV 8. ') Mo. k. Irr 4.<br />

6) Tos. Kel. B. b. I 6. ') Tos. Bab. k. X 2.<br />

7) Keth. V 5, wonach nach anderer Ansicht drei Mägde die Frau<br />

von dieser Pflicht befreien würden.<br />

8) Bab. k. X 9, Ausg. Riva di Trento 1559, fehlend in Cod. K., Ausg.<br />

Lowe, pal. Talm. Ven. 1523/4.<br />

8) Tos. Keth. V 4, j. Keth. 30 a, b. Keth. 61 b.<br />

10) Kel. XVI 5, vgl. Bd.III, S.125. 11) Bab .. k. X 9.<br />

V.IRAT III-DAL 1937.1 (AuS 5)<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-68828

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