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- 273 -<br />

dadurch entstehen, daß man gewaschene Kleider vor acht Tagen<br />

anzieht. 1) Zauberei soll dem nicht schaden können, der auf<br />

seinen Kleidern keine kinna tötet. 2)<br />

Mit den Trauersitten (s. o. S. 270 f.) hängt eine Hau tri t z u n g<br />

zusammen, die durch große Aufregung des Gefühls veranlaßt ist<br />

und heute nur bei Frauen vorkommt (s. unter B 7). Das Geset.:<br />

wendet sich gegen sie, indem es 5. M. 14, 1 verbietet, sich über<br />

dem Toten zu ritzen (titgödedü, Sa'adja titl)addasu, titwagu), weil<br />

dies Söhnen Gottes nicht anstehe. Nach Jer. 16,6; 41,5; 47,5<br />

war dies Sichritzen eine tatsächlich gewöhnliche Trauersitte, die<br />

wohl mit den Fingernägeln geübt wurde und 1. K. 18,28 gesteigert<br />

erscheint, wenn die Verehrer Ba'als sich mit Schwertern<br />

und Spießen Ritze machen, bis Blut herabfließt, alles, um Ba'al<br />

zum Mitleid zu stimmen und Sendung des ersehnten Regens zu<br />

veranlassen. Dieselbe Trauersitte meint 3. M. 19, 28, wenn es<br />

seret-lanephes, also "Ritzung für den V erstorbenen", verbietet,<br />

und auch 3. M. 21, 5, wo den Priestern saretet zu ritzen (sarat)<br />

untersagt wird. Der halachische Midrasch 8) will 5. M. 14,1 mit 3. M.<br />

19,28 nicht gleichsetzen, wenn er an der ersten Stelle hitgöded von<br />

dem Machen von Parteien (aguddöt) versteht. Künstlich ist auch<br />

die Unterscheidung der mit einem Gerät gemachten gedida von<br />

der mit der Hand gemachten serita. ') Sonst wird das hitgöded<br />

für Tote nur dann für strafbar erklärt, wenn es mit einem Gerät,<br />

nicht mit der Hand geschieht. Wenn es für Götzendienst geschehe,<br />

sei es in jedem Fall verboten,li) wobei vielleicht an<br />

1. K. 18, 28 gedacht ist. Akiba hielt es für Pflicht, für den<br />

Leichenzug eines Gesetzesgelehrten seine Kleider zu zerreißen,<br />

sein Haar zu raufen und auf seine Brust zu schlagen (vgl. Lk.<br />

23,48; 18, 13), daß Blut floß. 6 ) Zu den mit Geißelung zu bestrafenden<br />

Vergehen gehört das Ritzen (sarat serita), wobei<br />

jeder Schnitt zu berechnen ist und der Schneidende ebenso<br />

1) b. Pes. 112 b• I) b. Schabb. 82&.<br />

8) Siphre, Dt. 96 (94&), Midr. Tann. zu 5. M. 14,1 (S.72).<br />

') b. Makk. 21 a. &) Tos. Makk. IV 16.<br />

8) Semachot 9, Ab. de R. Nathan 25.<br />

V.IRAT III-DAL 1937.1 (AuS 5)<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-68828

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