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- 10 -<br />

Schlachtstelle durch Ausreißen (tälal) des Haars frei machen darf. I)<br />

Es setzt voraus, daß die nach der Schlachtung geschorene Wolle<br />

benutzbar ist. Z) Eine wegen starker Fehlerhaftigkeit nicht opferfähige<br />

Erstgeburt darf stets geschoren werden. 3 ) Weil das Scheren<br />

(gizzez) die normale Form des Abnehmens der Schafwolle ist,<br />

gilt das Ausreißen (tälas) am Sabbat als nicht schuldig machend,<br />

ausgenommen bei dem toten Schaf, bei welchem das Ausreißen<br />

das übliche ist. 4 ) Wer Wolle am Sabbat schert (gözez), macht<br />

sich strafbar. ö ) Es kam vor, daß Hirten die Wolle auf eigene<br />

Faust ausrissen oder schoren. Denn es galt als verboten, ausgerupfte<br />

Wolle (telüSim sel-la$-$emer) ebenso wie Schurwolle<br />

(gizzim) von Hirten zu kaufen, ausgenommen, wenn es sich um<br />

die Wolle von vier oder fünf Schafen handelt,8) wohl, weil dies<br />

dem Besitzer nicht verheimlicht werden könnte, während sonst<br />

die Hirten im Verdacht der Räuberei standen. 7) Von den Baby­<br />

Ioniern ist das Ausraufen neben dem Scheren bezeugt. 8) Die<br />

Semiten galten nach Varro (11 11,9. 10) als die Erfinder des<br />

Scherens. Vorher habe man die Wolle stets nach dreitägigem<br />

Fasten der Schafe ausgerissen. Plinius (N. H. VIII 191) erwähnt,<br />

daß die Schafe nicht überall geschoren werden, sondern daß in<br />

einigen Gegenden die Sitte des Ausreißens (vellendi) noch erhalten<br />

sei. Dies wird in der Tat das Ursprüngliche gewesen<br />

sein. Denn B 0 h m 9) nimmt an, daß das Schaf im wilden Zustand<br />

regelmäßigen Haarwechsel hatte, so daß ein Abrupfen<br />

möglich war, sobald das neue Haar das alte verdrängte.<br />

Auf welche Weise die Schur (gizzä)1°) vollzogen wurde, ist<br />

nirgends angedeutet. Da es für Menschenhaar Schermesser<br />

(tci'ar 4.M. 6, 5; 8,7, Jes. 7,20, Ez. 5,1, Ps. 52, 4, mörä Ri. 13,5;<br />

16,17, 1. S. 1, 11)11) gab, die nach Ez. 5, 1 einem scharfen Schwert<br />

1) Bekh. III 3, j. Schabb. lOb. .) Maim., H. Bekhor. III 11.<br />

8) Bekh. VI 12. 4) j. Schabb. lOe. 6) Schabb. VII 2.<br />

8) Tos. Bab. k. XI 9, b. Bab. k. 118 b, vgl. Mischna Bab. k. X 9, wo nur<br />

Kauf von Wolle von Hirten verboten wird.<br />

7) Kidd. IV 14, j. Kidd. 66 e, b. Kidd. 82 a•<br />

8) Lu t z, Textiles and Costumes, S. 25 f.<br />

8) Bchafzucht I, S. 125. 337. 10) Bekh. III 4. 11) Vgl. unter lIA8.<br />

V.IRAT III-DAL 1937.1 (AuS 5)<br />

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-68828

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