Vom Duft der großen weiten Welt Vom Duft der großen ... - rheinkiesel
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Tierische<br />
Mängel<br />
Tiere sind keine Sachen – so steht es seit 1990 im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch (BGB). Dennoch werden Tiere auch und<br />
insbeson<strong>der</strong>e beim Kauf wie Gegenstände behandelt, was<br />
gelegentlich überraschende Folgen hat.<br />
Die älteste noch angewandte<br />
Son<strong>der</strong>vorschrift für den Tierkauf,<br />
die Kaiserliche Viehmängelverordnung<br />
aus dem Jahr 1899, wurde<br />
2002 aufgehoben. Seitdem gelten<br />
ausschließlich die Regelungen des<br />
BGB.<br />
Der Verkäufer verpflichtet sich<br />
danach bei Abschluß eines Kaufvertrages<br />
unter an<strong>der</strong>em, dem<br />
Käufer eine mangelfreie Sache zu<br />
liefern o<strong>der</strong> zu übergeben. Verletzt<br />
<strong>der</strong> Verkäufer diese Vertragspflicht,<br />
ergeben sich daraus für<br />
den Käufer Gewährleistungsansprüche.<br />
Beim Kauf eines Tieres wird <strong>der</strong><br />
Käufer bei dessen Übergabe stets<br />
von einem gesundheitlich einwandfreien<br />
Zustand des Tieres<br />
ausgehen dürfen. Das gilt auch<br />
dann, wenn er dies mit dem Verkäufer<br />
nicht geson<strong>der</strong>t bespricht.<br />
Ein Lebewesen ist jedoch so individuell<br />
auch in seiner Entwicklung,<br />
daß nicht jede Abweichung<br />
vom „Idealtier“ gleich einen<br />
Mangel im Sinne des BGB darstellt.<br />
Beson<strong>der</strong>s schwierig wird es, wenn<br />
das Tier zwar grundsätzlich gesund<br />
ist, sich aber aufgrund<br />
charakterlicher o<strong>der</strong> physischer<br />
Eigenarten nicht für die Zwecke<br />
des Käufers eignet – etwa, wenn<br />
ein gesun<strong>der</strong> Hund zur Bissigkeit<br />
neigt, o<strong>der</strong>, wenn sich ein Pferd<br />
nicht zum Springreiten eignet.<br />
Aus Sicht des Käufers ist das Tier<br />
dann wertlos.<br />
Wenn <strong>der</strong> Käufer nicht ausdrücklich<br />
mit dem Verkäufer über die<br />
erwartete Beschaffenheit o<strong>der</strong> die<br />
geplante Verwendung des Tieres<br />
gesprochen hat, können gewisse<br />
Eigenschaften durchaus solche<br />
sein, die üblich und zu erwarten<br />
sind. Konsequenz: Das Tier ist<br />
nicht mangelhaft, es bestehen<br />
keine Gewährleistungsansprüche.<br />
Um Diskussionen mit enttäuschten<br />
Tierkäufern möglichst aus<br />
dem Weg zu gehen, schließen viele<br />
Verkäufer von vorneherein die Gewährleistung<br />
beson<strong>der</strong>s im Krankheitsfall<br />
aus. Dieser Gewährlei-<br />
Der beißt garantiert nicht! Und was ist, wenn doch?<br />
stungsausschluß ist aber auf keinen<br />
Fall wirksam, wenn <strong>der</strong><br />
Verkäufer ein Unternehmer und<br />
<strong>der</strong> Käufer ein Verbraucher im<br />
Sinne des BGB ist. Doch Unternehmer<br />
ist man schneller, als so<br />
manch ein Verkäufer glauben<br />
möchte. So ist es nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs<br />
unerheblich, ob <strong>der</strong> Unternehmer<br />
einen Gewinn erzielen will. Viele<br />
Hobby- (beson<strong>der</strong>s Pferde-) züchter<br />
zum Beispiel reduzieren mit<br />
dem Verkauf eines Tieres lediglich<br />
die Kosten ihrer teuren Freizeitbeschäftigung,<br />
ohne auf einen<br />
Gewinn aus zu sein.<br />
Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite sind die<br />
weitaus meisten Tierkäufer bei<br />
<strong>der</strong>artigen Geschäften Verbraucher.<br />
Handelt es sich also bei dem<br />
Tierkauf um einen so genannten<br />
Verbrauchsgüterkauf, muß <strong>der</strong><br />
Ihr Recht<br />
Verkäufer dem Käufer bei „gebrauchten“<br />
Tieren mindestens ein<br />
Jahr, bei neuen Tieren zwei Jahre<br />
Gewährleistungsrechte einräumen<br />
– etwa, wenn ein Erbdefekt auftritt.<br />
Ja, es gibt auch „neue“ Tiere, und<br />
zwar sind dies nach einer Entscheidung<br />
des Bundesgerichtshofs<br />
solche, die nur mit dem „in ihrer<br />
Existenz wurzelnden Lebens- o<strong>der</strong><br />
Gesundheitsrisiko behaftet sind,<br />
nicht aber mit Risiken, die typischerweise<br />
durch Gebrauch entstehen“.<br />
Gewöhnlich hat <strong>der</strong> Käufer zu<br />
beweisen, daß ein Mangel an einer<br />
gekauften Sache bereits bei <strong>der</strong><br />
Übergabe vorhanden war. Bei<br />
dem Verbrauchgüterkauf wird jedoch<br />
innerhalb <strong>der</strong> ersten sechs<br />
Monate nach diesem so genannten<br />
Gefahrübergang gesetzlich vermutet,<br />
daß <strong>der</strong> Mangel schon bei<br />
<strong>der</strong> Übergabe bestanden hat. Auch<br />
für nach dem Kauf erkrankte Tiere<br />
gilt grundsätzlich diese Regelung.<br />
Der Verkäufer muß also die Vermutung<br />
des Gesetzes wi<strong>der</strong>legen<br />
und beweisen, daß das Tier beim<br />
Verkauf gesund war. Allerdings<br />
kommt es nicht zu dieser Umkehr<br />
<strong>der</strong> Beweislast, wenn dies nicht<br />
mit <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> aufgetretenen<br />
Erkrankung o<strong>der</strong> Verhaltensauffälligkeit<br />
des Tieres zu vereinbaren<br />
ist. Dies gilt z. B. bei dem Auftreten<br />
einer akuten Kolik o<strong>der</strong> bei<br />
einem Knochenbruch nach dem<br />
Kauf. •<br />
Rechtsanwalt Christof Ankele<br />
www.sunda-rechtsanwaeltebad-honnef.de<br />
Juli 2009 11