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Vom Duft der großen weiten Welt Vom Duft der großen ... - rheinkiesel

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Tierische<br />

Mängel<br />

Tiere sind keine Sachen – so steht es seit 1990 im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (BGB). Dennoch werden Tiere auch und<br />

insbeson<strong>der</strong>e beim Kauf wie Gegenstände behandelt, was<br />

gelegentlich überraschende Folgen hat.<br />

Die älteste noch angewandte<br />

Son<strong>der</strong>vorschrift für den Tierkauf,<br />

die Kaiserliche Viehmängelverordnung<br />

aus dem Jahr 1899, wurde<br />

2002 aufgehoben. Seitdem gelten<br />

ausschließlich die Regelungen des<br />

BGB.<br />

Der Verkäufer verpflichtet sich<br />

danach bei Abschluß eines Kaufvertrages<br />

unter an<strong>der</strong>em, dem<br />

Käufer eine mangelfreie Sache zu<br />

liefern o<strong>der</strong> zu übergeben. Verletzt<br />

<strong>der</strong> Verkäufer diese Vertragspflicht,<br />

ergeben sich daraus für<br />

den Käufer Gewährleistungsansprüche.<br />

Beim Kauf eines Tieres wird <strong>der</strong><br />

Käufer bei dessen Übergabe stets<br />

von einem gesundheitlich einwandfreien<br />

Zustand des Tieres<br />

ausgehen dürfen. Das gilt auch<br />

dann, wenn er dies mit dem Verkäufer<br />

nicht geson<strong>der</strong>t bespricht.<br />

Ein Lebewesen ist jedoch so individuell<br />

auch in seiner Entwicklung,<br />

daß nicht jede Abweichung<br />

vom „Idealtier“ gleich einen<br />

Mangel im Sinne des BGB darstellt.<br />

Beson<strong>der</strong>s schwierig wird es, wenn<br />

das Tier zwar grundsätzlich gesund<br />

ist, sich aber aufgrund<br />

charakterlicher o<strong>der</strong> physischer<br />

Eigenarten nicht für die Zwecke<br />

des Käufers eignet – etwa, wenn<br />

ein gesun<strong>der</strong> Hund zur Bissigkeit<br />

neigt, o<strong>der</strong>, wenn sich ein Pferd<br />

nicht zum Springreiten eignet.<br />

Aus Sicht des Käufers ist das Tier<br />

dann wertlos.<br />

Wenn <strong>der</strong> Käufer nicht ausdrücklich<br />

mit dem Verkäufer über die<br />

erwartete Beschaffenheit o<strong>der</strong> die<br />

geplante Verwendung des Tieres<br />

gesprochen hat, können gewisse<br />

Eigenschaften durchaus solche<br />

sein, die üblich und zu erwarten<br />

sind. Konsequenz: Das Tier ist<br />

nicht mangelhaft, es bestehen<br />

keine Gewährleistungsansprüche.<br />

Um Diskussionen mit enttäuschten<br />

Tierkäufern möglichst aus<br />

dem Weg zu gehen, schließen viele<br />

Verkäufer von vorneherein die Gewährleistung<br />

beson<strong>der</strong>s im Krankheitsfall<br />

aus. Dieser Gewährlei-<br />

Der beißt garantiert nicht! Und was ist, wenn doch?<br />

stungsausschluß ist aber auf keinen<br />

Fall wirksam, wenn <strong>der</strong><br />

Verkäufer ein Unternehmer und<br />

<strong>der</strong> Käufer ein Verbraucher im<br />

Sinne des BGB ist. Doch Unternehmer<br />

ist man schneller, als so<br />

manch ein Verkäufer glauben<br />

möchte. So ist es nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs<br />

unerheblich, ob <strong>der</strong> Unternehmer<br />

einen Gewinn erzielen will. Viele<br />

Hobby- (beson<strong>der</strong>s Pferde-) züchter<br />

zum Beispiel reduzieren mit<br />

dem Verkauf eines Tieres lediglich<br />

die Kosten ihrer teuren Freizeitbeschäftigung,<br />

ohne auf einen<br />

Gewinn aus zu sein.<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite sind die<br />

weitaus meisten Tierkäufer bei<br />

<strong>der</strong>artigen Geschäften Verbraucher.<br />

Handelt es sich also bei dem<br />

Tierkauf um einen so genannten<br />

Verbrauchsgüterkauf, muß <strong>der</strong><br />

Ihr Recht<br />

Verkäufer dem Käufer bei „gebrauchten“<br />

Tieren mindestens ein<br />

Jahr, bei neuen Tieren zwei Jahre<br />

Gewährleistungsrechte einräumen<br />

– etwa, wenn ein Erbdefekt auftritt.<br />

Ja, es gibt auch „neue“ Tiere, und<br />

zwar sind dies nach einer Entscheidung<br />

des Bundesgerichtshofs<br />

solche, die nur mit dem „in ihrer<br />

Existenz wurzelnden Lebens- o<strong>der</strong><br />

Gesundheitsrisiko behaftet sind,<br />

nicht aber mit Risiken, die typischerweise<br />

durch Gebrauch entstehen“.<br />

Gewöhnlich hat <strong>der</strong> Käufer zu<br />

beweisen, daß ein Mangel an einer<br />

gekauften Sache bereits bei <strong>der</strong><br />

Übergabe vorhanden war. Bei<br />

dem Verbrauchgüterkauf wird jedoch<br />

innerhalb <strong>der</strong> ersten sechs<br />

Monate nach diesem so genannten<br />

Gefahrübergang gesetzlich vermutet,<br />

daß <strong>der</strong> Mangel schon bei<br />

<strong>der</strong> Übergabe bestanden hat. Auch<br />

für nach dem Kauf erkrankte Tiere<br />

gilt grundsätzlich diese Regelung.<br />

Der Verkäufer muß also die Vermutung<br />

des Gesetzes wi<strong>der</strong>legen<br />

und beweisen, daß das Tier beim<br />

Verkauf gesund war. Allerdings<br />

kommt es nicht zu dieser Umkehr<br />

<strong>der</strong> Beweislast, wenn dies nicht<br />

mit <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> aufgetretenen<br />

Erkrankung o<strong>der</strong> Verhaltensauffälligkeit<br />

des Tieres zu vereinbaren<br />

ist. Dies gilt z. B. bei dem Auftreten<br />

einer akuten Kolik o<strong>der</strong> bei<br />

einem Knochenbruch nach dem<br />

Kauf. •<br />

Rechtsanwalt Christof Ankele<br />

www.sunda-rechtsanwaeltebad-honnef.de<br />

Juli 2009 11

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