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Laborordnung des Lehrstuhls EP3 - Universität Würzburg

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Inhalt<br />

<strong>Laborordnung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Lehrstuhls</strong> für Experimentelle Physik III<br />

<strong>des</strong> Physikalischen Instituts<br />

der Bayerischen Julius Maximilians <strong>Universität</strong>, <strong>Würzburg</strong><br />

(Stand: Dezember 2005)<br />

0 Vorbemerkungen<br />

1 Anwendungsbereich<br />

2 Wichtige gesetzliche Bestimmungen<br />

3 Definitionen<br />

4 Informationsbeschaffung<br />

5 Allgemeine Maßnahmen<br />

6 Gefahrensituationen<br />

7 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit leicht-, hoch- oder selbstentzündlichen Gefahrstoffen<br />

8 Besondere Maßnahmen bei brandfördernden Stoffen<br />

9 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit ätzenden, giftigen, sehr giftigen oder sensibilisierenden<br />

Stoffen<br />

10 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder<br />

fruchtschädigenden Gefahrstoffen<br />

11 Besondere Maßnahmen bei umweltgefährdenden Substanzen<br />

12 Betriebsanweisungen<br />

13 Kennzeichnung von Chemikalien<br />

14 Abfallentsorgung<br />

15 R-Sätze<br />

16 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />

17 Fluchtwegeplan MBE / MSL (Reinraum)<br />

Verhalten im Brandfall<br />

Verhalten bei Unfällen


1 Anwendungsbereich<br />

1.1 Diese <strong>Laborordnung</strong> regelt den Umgang mit Gefahrstoffen für<br />

den Lehrstuhl für Experimentelle Physik III<br />

<strong>des</strong> Physikalischen Instituts<br />

der Bayerischen Julius Maximilians <strong>Universität</strong> <strong>Würzburg</strong><br />

Sie ist die allgemeine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung in Verbindung<br />

mit § 4.13 der " Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />

im Hochschulbereich" (GUV 19.17).<br />

1.2 Jeder, der im MBE­ (E­U 90), Reinraum­ (E­U 90.1 bis E­U 90.5 und E­U 93), oder Chemie­Labor (A­<br />

U21) beschäftigt ist, oder sich dort aufhält, muss die Bestimmungen dieser <strong>Laborordnung</strong> sorgfältig<br />

und gewissenhaft einhalten. Die Bereichsverantwortlichen 1 haben dafür zu sorgen, dass die neu eintretenden<br />

Beschäftigten – insbesondere die neuen Diplomanden und Doktoranden, Postdocs, sowie<br />

Personen, die Gastaufenthalte am Institut absolvieren, sowie sonstige Personen, diese <strong>Laborordnung</strong><br />

zur Kenntnis gebracht wird und dass diese Personen zur Einhaltung der <strong>Laborordnung</strong> verpflichtet<br />

werden. Bereichsverantwortliche i. S. dieser <strong>Laborordnung</strong> sind die Leiter der wissenschaftlichen<br />

Arbeitsgruppen sowie die Sicherheitsbeauftragten 2 <strong>des</strong> <strong>Lehrstuhls</strong>.<br />

1.3 Bestimmungen, wie Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsrichtlinien etc. stehen dem Rang nach<br />

höher als diese Ordnung. Sofern einzelne Paragraphen wegen sich ändernder Rechtsgrundlagen<br />

gegenstandslos oder nichtig werden, so bleiben die übrigen Teile weiterhin gültig. In diesem Fall sind<br />

die unwirksam gewordenen Passagen so auszulegen, dass der mit ihnen beabsichtigte Zweck im Einklang<br />

mit den gültigen Bestimmungen so weit wie möglich erreicht wird.<br />

1.4 Über der <strong>Laborordnung</strong> steht ebenso die Brandschutzordnung <strong>des</strong> Physikalischen Instituts, die unabhängig<br />

von den hier niedergeschriebenen Regeln stets gewissenhaft einzuhalten ist.<br />

1.5 Alle in dieser <strong>Laborordnung</strong> erwähnten Gesetze, Rechtsvorschriften, Broschüren oder weitere Verordnungen<br />

können auf den WEB­Seiten <strong>des</strong> <strong>Lehrstuhls</strong> für Experimentelle Physik III eingesehen oder von<br />

dort downgeloaded werden.<br />

2. Wichtige gesetzliche Bestimmungen<br />

2.1 Alle für die Arbeit im Labor relevanten Bestimmungen <strong>des</strong> Gefahrstoffrechts zum Gesundheits­ und<br />

Umweltschutz sind gewissenhaft einzuhalten. Wichtige Bestimmungen enthalten:<br />

• die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

• die "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120) bzw.<br />

"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Laboratorien" (GUV­R 120)<br />

• die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich"<br />

(GUV­SR 2005)<br />

• die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z.B. TRGS 900 "MAK­Werte­Liste"<br />

• die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), z.B. Erste Hilfe (BGV A 5)<br />

2.2 Hinweise zum sicheren Arbeiten in chemischen Laboratorien gibt die Broschüre "Sicherer Umgang<br />

mit Gefahrstoffen in Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen " (GUV­I 8555). Die dort enthaltenen Hinweise<br />

sind ebenfalls gewissenhaft zu beachten.<br />

Quellen für Rechtstexte siehe auch hier:<br />

http://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefstoff/uete_gf.htm<br />

1 Eine aktuelle Liste der Bereichsverantwortlichen ist am Anschlagbrett zwischen den Räumen E­096 und E­097 ausgehängt.<br />

2 Eine aktuelle Liste der Sicherheitsbeauftragten ist am Anschlagbrett zwischen den Räumen E­096 und E­097 ausgehängt.<br />

­ 2 ­


3. Definitionen<br />

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die min<strong>des</strong>tens eine der folgenden Eigenschaften haben<br />

oder aus denen bei der Verwendung entsprechende Stoffe oder Zubereitungen entstehen und/oder<br />

freigesetzt werden können:<br />

Bezeichnung Warnsymbol<br />

sehr giftig (T+)<br />

giftig (T)<br />

krebserzeugend (T)<br />

erbgutverändernd (T)<br />

fruchtschädigend (T)<br />

gesundheitsschädigend (Xn)<br />

ätzend (C)<br />

reizend (Xi)<br />

Bezeichnung Warnsymbol<br />

brandfördernd (O)<br />

hochentzündlich (F+)<br />

leichtentzündlich (F)<br />

explosionsgefährlich (E)<br />

umweltgefährlich (N)<br />

Solange die Ungefährlichkeit eines Stoffes nicht zweifelsfrei feststeht, ist dieser wie ein Gefahrstoff zu<br />

behandeln.<br />

4. Informationsbeschaffung<br />

4.1 Einstufung<br />

Ohne möglichst umfassende Kenntnis über das Gefährdungspotenzials eines Gefahrstoffes ist ein sicheres<br />

Arbeiten nicht möglich! Erste Informationen liefern Warnsymbole und R­/S­Sätze. Als Informationsquellen<br />

können dienen:<br />

• Die Angaben auf dem Flaschenetikett,<br />

• Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG <strong>des</strong> Rates vom 16.8.1967 in der jeweils aktualisierten<br />

Fassung.<br />

• "Roth Daunderer Giftliste" (Teilbibliothek Physik, 750/VB 4150 R845­2)<br />

• Hersteller­ und Händlerkataloge<br />

• Gefahrstoffdatenbanken, z.B.<br />

o http://www.hvbg.de/d/bia/fac/stoffdb/index.html<br />

o Gefahrstoffdatenbank der Länder (GdL) : http://www.gefahrstoff­info.de<br />

­ 3 ­


o http://chemdat.merck.de<br />

o http://www.gefahrstoffe­im­griff.de<br />

o http://chemfinder.com<br />

Die ermittelten besonderen Gefahren (R­Sätze) und Sicherheitsratschläge (S­ Sätze) sind als<br />

Bestandteil dieser Betriebsanweisung verbindlich. Substanzen mit unbekanntem Gefährdungspotenzial<br />

sind min<strong>des</strong>tens nach den S­Sätzen 22, 23, 24 und 25 zu behandeln.<br />

4.2 Sofern die R­Sätze (vgl. Ziff. 10.1.1 und 15) oder die Strukturformel der Substanz vermuten lassen,<br />

dass ein besonderes, das laborübliche Maß übersteigende Gefahrenpotenzial vorliegt, sind weitere Ermittlungen<br />

notwendig. Insbesondere ist das Sicherheitsdatenblatt zu konsultieren. Sicherheitsdatenblätter<br />

sind z.B. erhältlich unter<br />

• http://chemdat.merck.de<br />

4.3 Gefährliche chemische Reaktionen kann man im "Roth Weller, Gefährliche chemische Reaktionen"<br />

(ISBN 3­609­64530­X) ermitteln.<br />

5. Allgemeine Maßnahmen<br />

5.1 Arbeitshygiene<br />

5.1.1. Jeglicher Konsum von Lebensmitteln oder sonstigen Genussmitteln wie z.B. Alkohol oder<br />

Zigaretten ist strengstens untersagt.<br />

5.1.2. In der Funktion gestörte Geräte dürfen nicht benutzt werden.<br />

5.1.3. Jeder ist für die Sauberkeit im Labor verantwortlich! Der Arbeitsplatz ist stets so hinterlassen,<br />

wie man ihn selbst vorfinden möchte! Chemikalienbehältnisse sind so sauber zu halten,<br />

dass ein ungeschütztes Anfassen ohne Gefährdung möglich ist. Im Zweifel sind stets Schutzhandschuhe<br />

zu tragen. Verschmutzte Geräte und Arbeitsflächen sind unverzüglich zu reinigen. Die Arbeitsflächen<br />

sind so aufgeräumt zu halten, dass eine Reinigung jederzeit möglich ist. Die Beseitigung von<br />

Gefahrstoffen z.B. auf den Fußbodenflächen darf unter keinen Umständen den Reinigungskräften<br />

überlassen werden.<br />

5.1.4. In den Reinraumlaboratorien dürfen keine Arbeiten verrichtet werden, bei denen Staub anfallen<br />

kann, solange diese Arbeiten auch außerhalb <strong>des</strong> Reinraums durchführbar sind.<br />

5.1.5. In Abzügen, in denen Arbeitsprozesse durchgeführt werden, dürfen sich nur die für den unmittelbaren<br />

Fortgang der Arbeiten notwendigen Geräte und Chemikalien befinden. Ebenso dürfen in den Laboratorien<br />

Gefahrstoffe nur in dem für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Umfang aufbewahrt<br />

werden. Eine Lagerung von Chemikalien ist nicht zulässig.<br />

5.1.6. Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen<br />

führen können.<br />

5.1.7. Im Labor ist grunsätzlich Reinraumkleidung zu tragen. Diese besteht aus einem Overall, einer Kopfhaube<br />

und Überschuhen. Es ist darauf zu achten, das die Kopfhaube exakt sitzt und keine Haare unbedeckt<br />

bleiben.<br />

5.1.8. Beim Arbeiten mit Chemikalien, die gemäß der Einstufung nach Ziff. 4.1 gefährlich bei Hautkontakt<br />

sind, sind geeignete Schutzhandschuhe und eine Schutzbrille zu tragen.<br />

Beim Gebrauch von Flusssäure (HF) muss immer ein spezieller Gesichtsschutz, eine spezielle<br />

Schürze und spezielle Handschuhe getragen werden.<br />

Bei allen anderen im o.g. Sinne eingestuften Chemikalien sollen die im Eingangsbereich bereitgeleten<br />

Latex­Handschuhe getragen werden.<br />

Schutzhandschuhe mit begrenzter Beständigkeit (wie Latexhandschuhe) sind rechtzeitig zu erneuern.<br />

Mit verschmutzten Schutzhandschuhen dürfen keinerlei Gegenstände angefasst werden, die bei bestimmungsgemäßem<br />

Gebrauch niemals Kontakt mit Chemikalien haben dürften. (z.B. Türklinken,<br />

Sprechanlage an der Tür, Telefon, etc.)<br />

­ 4 ­


5.2 Weitere allgemeine Maßnahmen<br />

5.2.1. Chemikalien, die gesundheitsgefährliche, umweltschädigende oder entzündbare Gase entwickeln,<br />

sind in dicht verschlossenen Gefäßen aufzubewahren.<br />

5.2.2. Zum Transport von Behältnissen mit Gefahrstoffen sind Eimer oder Transportkästen zu benutzen,<br />

die im Falle eines Bruchs den gesamten Inhalt sicher aufnehmen können. Gefahrstoffe dürfen nicht<br />

zusammen mit Personen im Fahrstuhl transportiert werden. Dies gilt besonders für den Transport von<br />

verflüssigten Gasen in Dewar­Gefäßen.<br />

5.2.3. Mit Stoffen, die feuergefährliche oder gesundheitsbedrohende Gase, Dämpfe oder Stäube entwickeln,<br />

ist im Abzug zu arbeiten.<br />

5.2.4. Die Frontscheiben der Abzüge sind stets geschlossen zu halten. Während der Arbeiten unter dem<br />

Abzug sind die Frontscheiben so weit wie möglich zu schließen. Dabei sollte der Kopf <strong>des</strong> Benutzers<br />

möglichst immer im Schutz der Scheibe bleiben.<br />

5.2.5. Es ist untersagt, experimentelle Arbeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien auszuführen, wenn nicht<br />

min<strong>des</strong>tens eine weitere fachkundige Person im Laboratorium oder in <strong>des</strong>sen unmittelbarer Nachbarschaft<br />

anwesend ist.<br />

5.2.6. Bei Experimenten, die ein besonderes Gefahrenpotenzial haben, sind die übrigen Personen im Labor<br />

so zu unterrichten, dass jeder im Gefahrenfall sachgerecht Hilfe leisten kann.<br />

5.2.7. Chemische Experimente sind sachgerecht zu beaufsichtigen.<br />

5.2.8. Offene Flammen dürfen nicht verwendet werden.<br />

5.2.9. Jeder im Labor Tätige hat die Pflicht, alle Geräte und Räumlichkeiten in gutem Zustand zu erhalten.<br />

Defekte an Gebäude, Einrichtungsgegenständen oder Versorgungsleitungen sind unverzüglich dem<br />

Sicherheitsbeauftragten oder Gefahrstoffbeauftragten zu melden.<br />

5.2.10. Wenn Sicherheitsmängel nicht unmittelbar abgestellt werden können, ist unverzüglich der Bereichsverantwortliche<br />

oder der Sicherheitsbeauftragte zu verständigen. Die Gefahrenstelle ist vor dem<br />

Verlassen ausreichend zu sichern und zu kennzeichnen.<br />

5.2.11. Eingriffe in die Strom­, Wasser­ oder Gasversorgung sind verboten und dürfen nur durch hierzu<br />

befugte Personen durchgeführt werden.<br />

5.2.12. Schweiß­, Schneid­ oder Lötarbeiten dürfen nur von geeignet qualifiziertem Werkstattpersonal<br />

durchgeführt werden. Brennbare Materialen sind außer Reichweite zu schaffen.<br />

5.2.13. Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht, sorgfältig und sparsam mit allem Betriebsmitteln<br />

(Strom, Wasser, Kühlmittel usw.) umzugehen. Wenn nicht für spezielle Experimente notwendig,<br />

soll die Raumbeleuchtung jedoch aus Sicherheitsgründen eingeschaltet bleiben. Um Gefahrensituationen<br />

zu vermeiden, darf die Raumbeleuchtung nicht ohne vorherige Ankündigung ausgeschaltet<br />

werden. Die Einwegmaterialien ( z. B. Schuhe, Hauben, etc. ) sollen ausschließlich für Besucher zur<br />

Verfügung stehen. Ausgenommen sind natürlich die Einweghandschuhe.<br />

5.2.14. Der Abluftstrom <strong>des</strong> Abzuges wird durch eine rote Warnleuchte überwacht. Leuchtet diese, so ist<br />

der Abzug außer Betrieb. Er darf nicht verwendet werden.<br />

5.2.15. Das Werkzeug im Werkzeugkasten ist nur für den Gebrauch innnerhalb <strong>des</strong> Reinraums und der<br />

MBE zu verwenden.<br />

5.3 Geräte<br />

5.3.1. Jeder hat die Pflicht, sich vor der Benutzung eines Gerätes mit <strong>des</strong>sen Umgang vertraut zu machen<br />

und dieses nur sachgerecht zu verwenden.<br />

5.3.2. Eingriffe an elektrischen Geräten dürfen nur durch die zuständigen Techniker erfolgen.<br />

5.3.3. Bei defekten Geräten ist unverzüglich deren Reparatur zu veranlassen. Geräte, die dazu nicht unverzüglich<br />

aus dem Arbeitsbereich entfernt werden können, sind als defekt zu kennzeichnen und geeignet<br />

zu sichern.<br />

5.3.4. Geräte, deren Wärmeentwicklung durch Lüftungsgitter oder –schlitze abgeführt werden muss (z.B.<br />

Monitore, Netzteile, etc.), sind so aufzustellen, dass die Lüftungsöffnungen frei sind und die notwendige<br />

Luftzirkulation nicht behindert ist.<br />

5.3.5. Soweit wie möglich sind Laborgeräte nach Arbeitsschluss abzuschalten.<br />

­ 5 ­


5.4 Gefährdung Dritter<br />

5.4.1. Gefahrstoffe sind vor Missbrauch oder Fehlgebrauch zu schützen. Es ist aus diesem Grunde untersagt,<br />

unbefugte, fachunkundige Personen in die Laboratorien mitzubringen oder Gefahrstoffe aus<br />

dem Institut mitzunehmen.<br />

5.4.2. Fremde Personen in Laboratorien sind anzusprechen und nach dem Grund Ihres Aufenthalts zu<br />

befragen.<br />

5.4.3. Geräte, die zur Reparatur oder zum Verbleib in eine Werkstatt gegeben werden müssen, dürfen<br />

nicht mit Chemikalien oder auf eine sonstige Weise verschmutzt sein.<br />

6. Gefahrensituationen<br />

6.1 Vorbeugende Maßnahmen<br />

6.1.1. Alle im Labor Tätige haben sich über den Standort und ggf. auch die Funktionsweise folgender Einrichtungen<br />

zu informieren:<br />

• Telefon<br />

• Erste­Hilfe­Kästen<br />

• Feuerlöscher<br />

• Kasten für Medikamente bei einem Flußsäureunfall<br />

• Löschbrause (Notduschen)<br />

• Staub­ und Gasmasken<br />

• Notabsperrvorrichtungen für Strom, Wasser und Gas<br />

• Notausgänge, Fluchtwege<br />

• Auslöseknopf für Feuer­/Räumungsalarm<br />

• Augenduschen<br />

6.1.2. Die in Ziff. 6.1.1 genannten Schutz­ und Sicherheitseinrichtungen sind ständig in einwandfreiem Zustand<br />

zu erhalten. Feuerlöscher mit verletzter Plombe sind auszutauschen – unabhängig, ob sie<br />

benutzt worden sind oder nicht. Augenspüleinrichtungen sind zur Verhinderung einer Verkeimung ein<br />

Mal monatlich durchzuspülen. Defekte an Sicherheitseinrichtungen das Fehlen solcher Einrichtung<br />

muss dem Sicherheitsbeaufragten sofort angezeigt werden.<br />

6.1.3. Verkehrs­ und Rettungswege sowie Notausgänge müssen ständig freigehalten werden. Insbesondere<br />

darf nichts – auch nicht vorübergehend ­ auf den Bodenflächen abgestellt werden. Fluchttüren<br />

und ­fenster müssen sich ungehindert und vollständig öffnen lassen und dürfen während der<br />

Anwesenheit von Personen im Labor nicht verschlossen werden. In Laboratorien, in denen gearbeitet<br />

werden soll, sind grundsätzlich alle vorhandenen Türen aufzuschließen. Notausgänge dürfen niemals<br />

verschlossen sein.<br />

6.1.4. Überflüssige Brandlasten sind zu entfernen.<br />

6.1.5. Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind ständig freizuhalten.<br />

6.1.6. Aus den Verbandkästen entnommene Materialien oder solche mit abgelaufenem Verfallsdatum<br />

sind unverzüglich zu ersetzen, <strong>des</strong>halb muss dem technischen Personal schnellstmöglich mitgeteilt<br />

werden, wenn etwas aus dem Kasten entnommen wurde.<br />

6.2 Verhalten in Gefahrensituationen<br />

6.2.1. Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z. B. Feuer oder Austreten gefährlicher Stoffe sind die<br />

folgenden Anweisungen zu beachten:<br />

• Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden!<br />

• Personenschutz geht vor Sachschutz! Die Beachtung der folgenden Punkte macht nur Sinn, solange<br />

für das eigene Leben kein Risiko besteht.<br />

• Entstehungsbrände sind augenblicklich mit einem Feuerlöscher zu bekämpfen. Auf ausreichenden<br />

Abstand achten, da der Sprühstrahl sonst brennende Flüssigkeiten auseinander treiben kann. Nie­<br />

­ 6 ­


mals Wasser zum Löschen verwenden! Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Löscher ist effektiver<br />

als deren sukzessiver Einsatz. Es ist zu beachten, dass manche Chemikalien besondere Löschmittel<br />

erfordern. Gelöschte Brandherde sind bis zu deren Abkühlung wegen der Gefahr <strong>des</strong><br />

Brandrückschlages ständig zu beaufsichtigen.<br />

• Gefährdete Versuche, Gas, Strom und eventuell auch Wasser abstellen. Bei Explosionsgefahr<br />

muss die Stromzufuhr außerhalb der Gefahrenzone unterbrochen werden.<br />

• Bei Licht­ und oder Tonsignalen sind die Laborräume sofort zu verlassen. Gefährdete Personen<br />

warnen, ggf. zum Verlassen der Räume auffordern.<br />

• Unfallstelle sichern.<br />

• Wenn das Feuer nicht selbst gelöscht werden kann, ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren.<br />

Alle Türen und Fenster sind geschlossen zu halten, jedoch auf keinen Fall abzuschließen.<br />

• Gefährliche Materialien (z.B. Druckgasflaschen) aus der Gefahrenzone schaffen<br />

• Bei verqualmten Räumen oder Fluren am Boden kriechend flüchten.<br />

• Alle Unfälle, auch kleine Unfälle, sind dem verantwortlichen Bereichsleiter sowie dem Sicherheitsbeauftragten<br />

zu melden.<br />

• Beim Absetzen eines Notrufs müssen Art und Ort <strong>des</strong> Unfalls (Feuer, Verätzung, Zahl der Verletzten<br />

o. ä. bzw. Adresse, Gebäudeteil/Raumnummer) so präzise wie möglich genannt werden. Das<br />

Gespräch darf niemals beendet werden, bevor die Feuerwehr/Rettungsstelle hierzu auffordert! Das<br />

eintreffende Rettungspersonal ist zum Unfallort einzuweisen!<br />

6.3 Erste Hilfe<br />

6.3.1. Eigenschutz geht vor. Helfen Sie anderen nur, wenn Sie sicher gehen können, das eine Gefährdung<br />

der eigenen Gesundheit ausgeschlossen ist. Sie helfen niemandem, wenn Sie sich selbst gefährden.<br />

6.3.2. Möglichst einen ausgebildeten Ersthelfer hinzuziehen. Eine Liste der Ersthelfer befindet sich in jedem<br />

Verbandkasten, bzw. an den Telefonen und den Eingangstüren.<br />

6.3.3. Bei Erste­Hilfe­Maßnahmen ist zu beachten:<br />

• Verletzten nicht alleine lassen.<br />

• Schnittwunden etwas ausbluten lassen. Dann sachgerecht verbinden. Nicht mit Wasser abspülen.<br />

• Bei Hautkontakt von Chemikalien:<br />

Schnellstmögliches Abspülen mit Wasser. Betroffene Kleidung schnellstmöglich vollständig ablegen.<br />

Falls keine offenen Wunden vorhanden sind, auch abseifen. Keine organischen Lösungsmittel<br />

verwenden und keine Salben auftragen (ausgenommen Flusssäure!!!).<br />

• Bei Augenkontakt von Chemikalien:<br />

Sofort ausgiebig mit der Augendusche ausspülen. Achtung: Der Verletzte ist möglicherweise nicht<br />

in der Lage, das Auge von selbst offen zu halten. Kontaktlinsen können die Effektivität <strong>des</strong> Spülens<br />

behindern.<br />

• Bei Inhalation von Chemikalien:<br />

Aus dem Gefahrenbereich heraus bringen, Frischluft zuführen, Belastungen der Lunge vermeiden.<br />

Durchgaste Kleidung wechseln. Bei manchen Substanzen, vor allem bei reizenden oder ätzenden<br />

Stoffen, soll bereits der Ersthelfer zur Verhinderung <strong>des</strong> Lungenödems Auxilosonspray inhalieren<br />

lassen. (Information im Sicherheitsdatenblatt nachlesen.)<br />

• Bei Stäuben oder Aerosolen:<br />

Gesicht und Haare waschen, duschen, Kleidung wechseln<br />

• Verbrennungen, Verbrühungen:<br />

Unabhängig vom Verbrennungsgrad mit fließendem kalten Wasser kühlen.<br />

• Brennende Personen:<br />

Mit dem am ehesten erreichbaren Löschmittel, vorzugsweise mit dem Kohlendioxidlöscher ablöschen.<br />

• Nach Verschlucken:<br />

Reichlich Wasser zu trinken geben, kein Erbrechen auslösen.<br />

• Auf Schockanzeichen achten, gfls. Schockprophylaxe durchführen.<br />

­ 7 ­


• Bewusstlosigkeit:<br />

Puls­/Atemkontrolle, gfls. Beatmung durchführen.<br />

6.3.4. Bei allen nicht zweifelsfrei harmlosen Verletzungen ist ein Arzt aufzusuchen. Aus versicherungstechnischen<br />

Gründen muss auch ein Durchgangsarzt hinzugezogen werden. In Erste­Hilfe­Einrichtungen<br />

sind die behandelnden Ärzte im Regelfall gleichzeitig auch Durchgangsärzte. Abweichend<br />

hiervon kann bei leichten Augenverletzungen (z.B. Bindehautreizungen) wegen der schnelleren Erreichbarkeit<br />

ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden, ohne einen Durchgangsarzt hinzuziehen<br />

zu müssen.<br />

6.3.5. Bei allen Verletzungen, bei denen ein Arzt hinzugezogen worden ist, muss unverzüglich eine Unfallmeldung<br />

eingereicht werden. Alle übrigen Verletzungen sind im Verbandbuch zu dokumentieren. Die<br />

Eintragungen sind min<strong>des</strong>tens 5 Jahre aufzubewahren.<br />

6.3.6. Arzt und Krankenhauspersonal sind mit allen Informationen über das Gefährdungspotenzial der beteiligten<br />

Chemikalien zu versorgen. Geeignete Informationsquellen sind unter Ziff. 4 beschrieben. Bei<br />

Verletzungen mit Chemikalienbeteiligung sollte ein Sachkundiger für Fragen <strong>des</strong> Arztes zur Verfügung<br />

stehen.<br />

7. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit leicht-, hoch- oder<br />

selbstentzündlichen Gefahrstoffen<br />

7.1 Leicht­ oder hochentzündliche Flüssigkeiten können bei Temperaturen unterhalb oder gleich der<br />

Raumtemperatur zündfähige Dämpfe entwickeln. Das bedeutet,<br />

• dass sie sich bei Raumtemperatur entzünden lassen und<br />

• dass sie beim Verdunsten eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können.<br />

Leicht­ oder hochentzündliche Feststoffe entwickeln beim Stehen lassen dagegen i.a. keine entzündlichen<br />

Dämpfe.<br />

Brennbare Gase werden grundsätzlich als hochentzündlich eingestuft.<br />

Selbstentzündliche Stoffe erwärmen sich beim Stehen lassen an der Luft so weit, dass sie von selbst<br />

Feuer fangen können.<br />

7.2 Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I und B dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch<br />

nur in Gefäßen von höchstens 1 Liter Fassungsvermögen aufbewahrt werden.<br />

(Die genannten Gefahrenklassen stammen aus der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten. In<br />

diesem Fall handelt es sich dabei de facto exakt um die gleichen Flüssigkeiten, die auch als leicht­<br />

oder hochentzündlich eingestuft werden.)<br />

Werden ständig größere Mengen benötigt, so ist, beschränkt auf das unbedingt nötige Maß, das Abstellen<br />

in nicht bruchsicheren Behältern bis zu 2,5 l bzw. in bruchsicheren Behältern bis zu 10 l<br />

Fassungsvermögen in den Sicherheitsschränken zulässig. Kleinere Behälter sollen ebenfalls in die Sicherheitsschränke<br />

eingestellt werden.<br />

7.3 Zündquellen sind fernzuhalten. Elektrostatische Aufladungen sind zu vermeiden. Insbesondere ist auf<br />

den S­Satz 33: "Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen." zu achten. Auch eine<br />

elektrostatische Aufladung der am Körper getragenen Bekleidung kann gefährlich werden. Flüssigkeiten<br />

und Gase laden sich vor allem bei schneller Bewegung auf. Gefährlich kann daher z.B. das<br />

schnelle Aus­ oder Einströmen von Gasen sein (Belüften evakuierter Apparaturen!) oder das Ausgießen<br />

von Flüssigkeiten in größeren Mengen (ab ca. 5 l) oder aus größeren Fallhöhen. Beim Umfüllen<br />

größerer Volumina als 5 l müssen <strong>des</strong>halb alle beteiligten Gefäße oder Geräte (z.B. Trichter) geerdet<br />

werden.<br />

7.4 Lösungsmittelabfall ist umgehend zu entsorgen.<br />

7.5 Hoch­ und leichtentzündliche Stoffe dürfen nur in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt<br />

werden, deren Innenraum frei von Zündquellen ist. Eingestellte Gefäße müssen gasdicht<br />

verschlossen sein, weil sich sonst auch im Kühlschrank eine explosionsfähige Atmosphäre ausbilden<br />

kann.<br />

7.6 Bei verschütteten leicht­ oder hochentzündlichen Flüssigkeiten sind augenblicklich alle Zündquellen zu<br />

beseitigen. Bei einer bereits explosionsfähigen Atmosphäre ist gemäß Ziff. 6.2.1 zu verfahren. Flüssigkeiten<br />

anschließend gemäß Ziff. 14.7 entsorgen.<br />

­ 8 ­


7.7 Selbstentzündliche Stoffe (z. B. Metallalkyle, Lithiumaluminiumhydrid) sind getrennt von explosionsgefährlichen,<br />

brandfördernden, hochentzündlichen und entzündlichen Stoffen aufzubewahren. Es sind<br />

nur für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendige Mengen am Arbeitsplatz erlaubt!<br />

7.8 Bei selbstentzündlichen Stoffen ist eine sichere Handhabung besonders wichtig. Die erforderlichen<br />

Handgriffe sind gfls. durch praktische Anleitung zu erlernen.<br />

8. Besondere Maßnahmen bei brandfördernden Stoffen<br />

8.1 Brandfördernde Substanzen sind getrennt von leicht entzündlichen Stoffen aufzubewahren. Insbesondere<br />

dürfen sie nicht in den Sicherheitsschrank für die Lösungsmittel hineingestellt werden.<br />

8.2 Brandfördernde Stoffe sind von allen brennbaren Stoffen fernzuhalten. Zum Aufbewahren oder zur Reaktion<br />

sind nur peinlich saubere Gefäße zu verwenden, die so abgedeckt sein müssen, dass keine<br />

anderen Stoffe unbeabsichtigt hineingelangen können.<br />

8.3 Wenn eine Versuchsvorschrift das Zusammenbringen von brandfördernden mit leicht entzündlichen<br />

Stoffen erfordert, so sind Parameter wie Temperatur und Konzentrationen genauestens einzuhalten.<br />

Der Versuch ist so durchzuführen, dass ein Abbruch der Reaktion jederzeit möglich ist. Der Versuch<br />

darf bis zum definitiven Reaktionsende oder –abbruch nicht aus den Augen gelassen werden.<br />

8.4 Verschüttete brandfördernde Stoffe können leicht mit allerlei Reststoffen, insbesondere auch mit<br />

Schmutz, z.B. unter Schränken durch Entflammung reagieren. Bei Verschütten besteht <strong>des</strong>halb<br />

augenblicklich Brandgefahr. In der Regel lässt sich diese Gefahr durch Verdünnen drastisch mindern,<br />

bei Salpetersäure z.B. durch Wasser. Weiteres siehe Ziff. 14.9.<br />

8.5 Verschüttete brandfördernde Stoffe dürfen vor dem Desaktivieren nicht mit Fließpapier oder anderen<br />

brennbaren Materialien aufgenommen werden.<br />

9. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit ätzenden, giftigen,<br />

sehr giftigen oder sensibilisierenden Stoffen<br />

9.1 Bei ätzenden, giftigen, sehr giftigen oder sensibilisierenden Stoffen ist besonderes Augenmerk darauf<br />

zu richten, jeglichen Kontakt strikt zu vermeiden. Maßnahmen zur Arbeitshygiene (Ziff. 5.1) sind<br />

besonders strikt anzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Hautschutz. (Siehe Ziff. 5.1.8) Alle gfls.<br />

erforderlichen Erste­Hilfe­ Handlungen müssen sicher beherrscht und rasch angewendet werden<br />

können.<br />

9.2 Sehr giftige und giftige Gefahrstoffe müssen unter Verschluss aufbewahrt werden. Es dürfen nur begrenzte,<br />

für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendige Mengen im Laboratorium aufbewahrt<br />

werden. Der Verschluss gilt als gegeben, wenn die Laboratorien ordnungsgemäß verschlossen sind<br />

und die betreffenden Gefahrstoffe nicht auf Flächen abgestellt sind, die routinemäßig vom Reinigungspersonal<br />

gesäubert werden.<br />

9.3 Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Gasen ist eine Gasmaske mit geeignetem<br />

Filter am Arbeitsplatz bereit zu halten und im Zweifel zu tragen.<br />

9.4 Stoffe, die ätzende oder giftige Dämpfe abgeben, dürfen nur dauerabgesaugt (gelbe Schränke) aufbewahrt<br />

werden. In geschlossenen Schränken sind korrosionsfeste Wannen unterzustellen.<br />

9.5 Verschüttete Feststoffe können Stäube entwickeln, die sich in der Bekleidung festsetzen und <strong>des</strong>halb<br />

noch lange Zeit eingeatmet werden können. Es ist <strong>des</strong>halb i.A. besser, verschüttete Feststoffe vor<br />

dem Aufnehmen anzufeuchten, statt sie einfach zusammenzufegen. Beim Aufnehmen mit Fließpapier<br />

ist darauf zu achten, dass die verwendeten Schutzhandschuhe gegenüber dem verschütteten Gefahrstoff<br />

ausreichend beständig sind. Weiteres siehe Ziff. 14.9. Keine lösungsmittel- und wassergetränkten<br />

Tücher in die blauen Tonnen werfen → diese müssen vorher unter dem Abzug getrocknet<br />

werden!<br />

9.6 Werdende oder stillende Mütter dürfen sich nicht in Räumen aufhalten, in denen mit sehr giftigen, giftigen,<br />

gesundheitsschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden<br />

Gefahrstoffen umgegangen wird, wenn relevante Grenzwerte (z.B. MAK­Wert) überschritten sind.<br />

Eine Schwangerschaft ist unverzüglich dem Vorgesetzten und dem Sicherheitsbeauftragten zu<br />

melden.<br />

­ 9 ­


9.7 An die Gewährleistung eines sachgerechten Umgangs sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Dazu<br />

zählt die Festlegung spezifischer Maßnahmen durch Betriebsanweisungen. (Siehe Ziff. 13.4.)<br />

10. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen<br />

10.1 Definitionen und Beschränkungen<br />

10.1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen, bei denen das Wirkpotenzial für den Menschen entweder<br />

erwiesen ist ( Anhang I Richtlinie 67/548/EWG Gruppe 1) oder wegen anderer Erkenntnisse, z.B.<br />

tierexperimenteller Befunde davon auszugehen ist, dass auch für den Menschen ein Wirkpotenzial<br />

besteht (Gruppe 2). Solche Stoffe werden in der Regel mit den R­Sätzen<br />

R45 = Kann Krebs erzeugen,<br />

R46 = Kann vererbbare Schäden verursachen,<br />

R49 = Kann Krebs erzeugen beim Einatmen,<br />

R60 = Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und/oder<br />

R61 = Kann das Kind im Mutterleib schädigen<br />

gekennzeichnet. Ist das Wirkpotenzial umstritten und hält man es lediglich in Deutschland für<br />

erwiesen, so kann die entsprechende Kennzeichnung auf dem Flaschenetikett aber auch fehlen! Das<br />

Wirkpotenzial ist dann nur der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder<br />

fortpflanzungsgefährdender Stoffe" zu entnehmen.<br />

Hinweise auf die Einstufungen nach der TRGS 905 findet man auch im BIA­Report. (Siehe Ziff. 4.1)<br />

Nachfolgende Bestimmungen gelten nicht für Mischungen, in denen der Gefahrstoff in geringerer<br />

Konzentration vorhanden ist als in § 35 GefStoffV angegeben. Diese Grenzkonzentration beträgt im<br />

Regelfall 0,01 %, ist für einige dort aufgeführte Stoffe aber noch niedriger.<br />

10.1.2. Krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe dürfen nur verwendet werden, sofern dies unvermeidbar<br />

ist und es keinen Ersatzstoff mit geringerem Gefährdungspotenzial gibt. Das Ausmaß der<br />

Gefährdung ist regelmäßig, insbesondere bei Änderung <strong>des</strong> Herstellungsverfahrens zu beurteilen.<br />

Eine für den Ersatzstoff notwendige Änderung <strong>des</strong> Herstellungs­ oder Verwendungsverfahrens ist zumutbar.<br />

Entsprechende Ermittlungsergebnisse oder Entscheidungsprozesse sind zu dokumentieren<br />

und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Hilfen geben die Sicherheitsbeauftragten.<br />

10.1.3. Werdende Mütter dürfen sich nicht in Räumen aufhalten, in denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen umgegangen wird. Stillende Mütter dürfen sich<br />

in diesen Räumen nicht aufhalten, wenn festgelegte Grenzwerte (z.B. TRK­Wert) überschritten sind.<br />

10.2 Verwendungsbestimmungen<br />

10.2.1. Bei der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffes sind Schutzmaßnahmen<br />

zu treffen, die es so weit als irgend möglich verhindern, diesen Gefahrstoffen ausgesetzt zu<br />

sein. Bei den folgenden Stoffen sind Maßnahmen zu treffen, die es vollkommen verhindern, diesen<br />

Stoffen ausgesetzt zu sein:<br />

• Arsin<br />

• Beryllium<br />

• Quecksilber<br />

Ist bei der Verwendung dieser Stoffe die Bildung von Dämpfen oder Stäuben nicht mit Sicherheit auszuschließen,<br />

so ist die Einhaltung <strong>des</strong> Expositionsverbots durch exemplarische Raumluftmessungen<br />

zu belegen. (Sicherheitsbeauftragte hinzuziehen.)<br />

10.2.2. Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen<br />

zählt eine peinlich eingehaltene Arbeitshygiene. Die Bestimmungen nach Ziff. 5.1 dieser <strong>Laborordnung</strong><br />

sind <strong>des</strong>halb besonders strikt einzuhalten. Zusätzlich sind die betroffenen Arbeitsbereiche deutlich<br />

abzugrenzen und zu kennzeichnen.<br />

10.2.3. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so klein wie möglich zu halten.<br />

10.2.4. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist so klein wie möglich zu halten.<br />

10.2.5. Die verwendeten Mengen sind so klein wie möglich zu halten.<br />

10.2.6. Es sind vorbeugende Maßnahmen für die unbeabsichtigte Freisetzung zu treffen. Zur Beseitigung<br />

verschütteter Chemikalien siehe Ziff. 9.5.<br />

­ 10 ­


10.2.7. An die Gewährleistung eines sachgerechten Umgangs sind erhöhte Anforderungen zu stellen.<br />

(Siehe Ziff. 9.7.) Auszubildende (Studenten) sind sachgerecht anzuleiten und im Zweifel zu beaufsichtigen.<br />

10.2.8. Zur Verbesserung der Warnwirkung sollten die R­Sätze für krebserzeugen<strong>des</strong> Potenzial (Siehe<br />

Ziff. 10.1.1) auf dem Flaschenetikett deutlich erkennbar ausgeschrieben werden.<br />

10.2.9.Krebserzeugende und erbgutverändernde Substanzen dürfen nicht in Sammelbehältnisse für Lösemittel<br />

entsorgt werden. Dadurch sollen Risiken beim Umfüllen der Abfälle vermieden werden. Sie sind<br />

statt<strong>des</strong>sen als Einzelchemikalie gemäß Ziff. 14.7.1 zu entsorgen.<br />

11. Besondere Maßnahmen bei umweltgefährdenden Substanzen<br />

11.1 Bei umweltgefährdenden Substanzen sind Maßnahmen zu treffen, die es verhindern, dass die Substanzen<br />

in die Umwelt gelangen. Dies betrifft insbesondere die Entsorgung. (Siehe Ziff. 14)<br />

11.2 Bei leicht flüchtigen umweltgefährdenden Substanzen sind Maßnahmen zu treffen, die das Verdampfen<br />

so weit wie möglich unterbinden. Dazu ist jeder offene Umgang auf das absolut Notwendige<br />

zu beschränken.<br />

11.3 Aus dem Umstand, dass eine Chemikalie nicht als umweltgefährdend eingestuft ist, kann nicht geschlossen<br />

werden, dass diese ökologisch völlig unbedenklich ist. Maßnahmen gemäß Ziff. 11.1 gelten<br />

<strong>des</strong>halb grundsätzlich auch für andere Substanzen.<br />

12. Betriebsanweisungen<br />

12.1 Die Erstellung von Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen ist nach der GefStoffV<br />

vorgeschrieben. Die Betriebsanweisungen sollen den sachgerechten Umgang mit diesen Stoffen sicherstellen.<br />

Gerade im Hochschulbereich mit üblicherweise hoher Personalfluktuation ist die schriftliche<br />

Fixierung der notwendigen Handlungsabläufe besonders wichtig. Die Betriebsanweisungen<br />

müssen die folgenden Elemente enthalten:<br />

• Beschreibung <strong>des</strong> Gefahrenpotenzials<br />

• Hinweise zum sachgerechten Umgang (z.B. Schutzausrüstung)<br />

• Hinweise zur Entsorgung<br />

• Maßnahmen nach versehentlichem Verschütten<br />

• Erste Hilfe<br />

12.2 Als allgemeine Betriebsanweisung gilt diese <strong>Laborordnung</strong>, die die zu treffenden Maßnahmen für laborübliche<br />

Gefahrstoffe enthält.<br />

12.3 Die Betriebsanweisungen für die MBE, den Gelbraum sowie den Reinräumen stehen in den jeweiligen<br />

Schleusen.<br />

12.4 Ergibt die Recherche nach Ziff. 4.2, dass ein besonderes Gefahrenpotenzial vorliegt, so ist zu prüfen,<br />

ob zum Umgang mit diesen Stoffen zusätzliche spezielle Betriebsanweisungen zu erstellen sind, die<br />

über die allgemeinen Bestimmungen dieser <strong>Laborordnung</strong>, insbesondere der in Ziff. 7 bis 11 getroffenen<br />

Festlegungen hinausgehen. Dies gilt vor allem für giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde,<br />

fruchtschädigende, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Substanzen.<br />

12.5 Der Bereichsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten regelmäßig anhand dieser<br />

Betriebsanweisungen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss bei Mitarbeitern und Dauerbeschäftigten<br />

vor Aufnahme der Tätigkeit und danach min<strong>des</strong>tens einmal jährlich, bei Studenten vor<br />

Beginn eines jeden Praktikums erfolgen.<br />

13. Kennzeichnung von Chemikalien<br />

13.1 Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht, dort aufbewahrte, verwendete oder als Zwischen­<br />

oder Endprodukte hergestellte Chemikalien eindeutig zu kennzeichnen.<br />

­ 11 ­


13.2 Gefahrstoffe, die nicht für den Handgebrauch bestimmt sind oder nicht unverzüglich als Ausgangsstoff<br />

oder Zwischenprodukte in laborüblichen Apparaturen und Gefäßen zum Einsatz kommen, sind<br />

wie folgt zu kennzeichnen:<br />

• Bezeichnung <strong>des</strong> Stoffes nach der IUPAC­Nomenklatur oder durch eine andere gebräuchliche<br />

Stoffbezeichnung (keine laborinternen Kurznamen und Kürzel sonstiger Art)<br />

• die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen<br />

• Hinweise auf besondere Gefahren (R­Sätze)<br />

• Sicherheitsratschläge (S­Sätze)<br />

• Name <strong>des</strong> Nutzers und der Labornummer<br />

Die Ausführung der Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und ausreichend dimensioniert ­<br />

entsprechend der Größe <strong>des</strong> Gefäßes ­ sein. Vorhandene Etiketten dürfen nicht übermalt oder überklebt<br />

werden.<br />

13.3 Für regelmäßig oder häufig benutzte Reagenzien und Lösungsmittel sowie für die unmittelbare<br />

Verwendung bereitgestellte Stoffe, Reagenzien und Lösungsmittel (sog. Handgebrauch) gilt eine<br />

erleichterte Kennzeichnungspflicht, die folgende Angaben erfordert:<br />

• Bezeichnung <strong>des</strong> Stoffes<br />

• Angabe <strong>des</strong> Gefahrensymbols und der zugehörigen Gefahrenbezeichnung.<br />

13.4 Die Ernsthaftigkeit von angebrachten Kennzeichnungen zum Gefährdungspotenzial ist sicherzustellen.<br />

Nicht oder nichtmehr zutreffende Kennzeichnungen sind zu entfernen oder zumin<strong>des</strong>t dauerhaft<br />

unkenntlich zu machen. Dies betrifft vor allem geleerte und gereinigte Chemikalienbehältnisse.<br />

14. Abfallentsorgung<br />

14.1 Allgemeines<br />

14.1.1. Durch aktuelle Gegebenheiten können sich kurzfristige Änderungen der Entsorgungsmodalitäten<br />

ergeben. Entsprechende Bekanntmachungen haben <strong>des</strong>halb Vorrang vor dieser <strong>Laborordnung</strong>.<br />

14.1.2. Die Menge erzeugter Abfälle ist so klein wie möglich zu halten.<br />

14.1.3. Die Sammlung von Abfällen muss so erfolgen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind. Bei unklarer<br />

Abfallentsorgung ist Volkmar Hock zu Rate zu ziehen.<br />

14.1.4. Nach dem Kauf von Chemikalien ist eine Kopie <strong>des</strong> Sicherheitsdatenblattes bei Volkmar Hock zu<br />

hinterlegen.<br />

14.1.5. Abfallbehältnisse müssen so sauber gehalten werden, dass man sie ohne Risiko anfassen kann.<br />

Sammelbehältnisse müssen dazu normalerweise regelmäßig gereinigt werden. Das gleiche gilt für<br />

Behältnisse, in denen die Abfälle zur Entsorgung abgegeben werden sollen.<br />

14.1.6. Abfallbehältnisse sind ordnungsgemäß und unmissverständlich zu beschriften.<br />

14.1.7. Quecksilberhaltige Abfälle sind getrennt von allen anderen Abfällen zu sammeln.<br />

14.1.8. Säuren und Lösungsmittelabfälle sind in den bereitstehenden Kanistern zu entsorgen. Diese<br />

dürfen nur bis zur Markierung befüllt werden (80% der Bruttofüllmenge!!). Schwermetalle werden in<br />

verschiedenen Gruppierungen in den blauen Tonnen in der MBE entsorgt. (Beschriftung beachten!)<br />

14.1.9. Bestehen Unsicherheiten, wie ein spezieller Abfall zu entsorgen ist, so sind entsprechende Anweisungen<br />

von Volkmar Hock einzuholen. Zu Beratungszwecken steht außerdem der Gefahrstoffbeauftragte<br />

der <strong>Universität</strong> (Dr. Türk ­ Tel. 2082) zur Verfügung.<br />

14.1.10. Jede falsche Befüllung von Abfallsammelgefäßen kann erhebliche Kosten verursachen, sowie<br />

die bestehenden Verträge mit den Entsorgungsunternehmen gefährden. Das Sammeln der Abfälle<br />

hat <strong>des</strong>halb mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.<br />

14.2 Organische Lösungsmittelabfälle<br />

14.2.1. Sammelbehältnisse für organische Lösungsmittelabfälle dürfen nur so weit gefüllt werden, dass<br />

ein Umfüllen ohne Verschütten möglich ist (80% der Bruttofüllmenge). Dies betrifft insbesondere<br />

auch Gefäße, die zur Entsorgung abgegeben werden.<br />

14.2.2. Lösungsmittel ohne halogenhaltige Komponenten können ebenfalls gemeinsam gesammelt<br />

­ 12 ­


werden. Sie sind als halogenfreie Lösungsmittelabfälle zu deklarieren. Halogenfreie Lösungsmittel<br />

können kostengünstiger entsorgt werden. Es ist aber zu beachten, dass die Grenzwerte für den Halogengehalt<br />

bei halogenfreien Lösungsmittelabfällen extrem niedrig liegen.<br />

14.2.3. In die Sammelbehälter für Lösungsmittelabfälle dürfen keine Carbonate gegeben werden, weil<br />

durch hydrolysebedingtes Nachsäuern das entstehende Kohlendioxid einen dicht verschlossenen Behälter<br />

auch mit langer Verzögerung zum Bersten bringen kann.<br />

14.3 Wässrige Abfälle<br />

14.3.1. Wässrige Abfälle sind je nach Beschaffenheit entweder in das Ausgussbecken zu geben, gesondert<br />

zu sammeln oder können in die organischen Lösemittelabfälle gegeben werden.<br />

14.4 Glasabfälle, Kanülen, Skalpelle<br />

14.4.1. Zum Schutz <strong>des</strong> Laborreinigungspersonals dürfen scharfkantige Abfälle nicht in die Hausmüllbehälter<br />

gegeben werden. Kanülen und Skalpelle, wenn vorhanden, mit Schutzhüllen entsorgen. Entsorgung<br />

jeweils in die blaue Tonne.<br />

14.5 Sonstige Abfälle<br />

14.5.1. Chemikalien, die nicht in die Sammelbehälter für Lösemittelabfälle gegeben werden können,<br />

können als Einzelgebinde abgegeben werden. Die Substanz ist eindeutig zu beschreiben.<br />

14.5.2. Bei Abfällen mit unbekannter Zusammensetzung, die nicht in die Sammelbehälter für Lösemittelabfälle<br />

gegeben werden können, ist die Entsorgung mit dem Gefahrstoffbeauftragten der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Würzburg</strong>, Herrn Dr. Türk (Tel.: 2082) abzusprechen.<br />

14.6 Geräteschrott bzw. Ausmusterund von Geräten<br />

14.6.1. Elektrogeräte, die nicht mehr Instand gesetzt werden können oder deren Instandsetzung oder weitere<br />

Nutzung nicht mehr lohnend ist, sind unverzüglich zu entsorgen. Entsprechende Container<br />

stehen im Werkstattbereich bereit.<br />

14.6.2. Über die weitere Nutzung von Geräten entscheiden die Arbeitsgruppenleiter bzw. der Lehrstuhlinhaber.<br />

14.7 Verschüttete Chemikalien<br />

14.7.1. Vor dem Beseitigen von verschütteten Chemikalien ist die aufgetretene Gefährdung z.B. gemäß<br />

Ziff. 7.6, 8.4, 9.5 und 10.2.6 beurteilen und ein Entsorgungsweg mit geringst möglichem Gefahrenpotenzial<br />

auszuwählen.<br />

14.7.2. Verschüttete Chemikalien sind möglichst so zu entfernen, dass die üblichen Entsorgungswege<br />

eingehalten werden können.<br />

14.7.3. Wenn Chemikalien auf dem Fußboden verschüttet worden sind, so sind die Bodenflächen weiträumig,<br />

insbesondere auch an den schwer zugänglichen Stellen (z.B. unter den Schränken) zu reinigen.<br />

14.7.4. Verschüttete Flüssigkeiten werden entweder mit Bindemitteln aufgenommen oder man lässt ablüften.<br />

14.7.5. Wenn ölige Flüssigkeiten auf dem Fußboden verschüttet worden sind, ist dieser so zu reinigen,<br />

dass anschließend keine Rutschgefahr besteht.<br />

14.7.6. Verschüttete Feststoffe werden entweder zusammengefegt oder zur Eindämmung der Staubgefahr<br />

entsprechend mit einem Lösungsmittel oder Wasser aufgenommen. Das Lösungsmittel oder<br />

Wasser darf keine zusätzliche Gefahrenquelle schaffen.<br />

14.7.7. Verschüttetes Quecksilber ist immer restlos zu entfernen. So weit möglich, wird zunächst weiträumig<br />

zusammengekehrt. (Auf den Arbeitsflächen mit einer kleinen Bürste, auf dem Fußboden mit<br />

einem Handkehrer). Es ist unnötig und ineffektiv, auf verschüttetes Quecksilber Schwefel, Zinkpulver<br />

oder Jodkohle zu schütten. Statt<strong>des</strong>sen wird das zusammengekehrte Quecksilber entweder mit Zinkblech<br />

oder Quecksilberzange aufgenommen oder das zusammengekehrte Gemenge wird als quecksilberhaltiger<br />

Müll mitsamt dem Handfeger entsorgt.<br />

­ 13 ­


15. R-Sätze<br />

15.1 R-Sätze<br />

• [R1] In trockenem Zustand explosionsfähig.<br />

• [R2] Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsfähig.<br />

• [R3] Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsfähig.<br />

• [R4] Bildet hochempfindliche explosionsfähige Metallverbindungen.<br />

• [R5] Beim Erwärmen explosionsfähig.<br />

• [R6] Mit und ohne Luft explosionsfähig.<br />

• [R7] Kann Brand verursachen.<br />

• [R8] Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.<br />

• [R9] Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.<br />

• [R10] Entzündlich<br />

• [R11] Leichtentzündlich<br />

• [R12] Hochentzündlich<br />

• [R13] Hochentzündliches Flüssiggas (veraltet ­ dieser R­Satz ist in der Fassung der GefStoffV<br />

vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)<br />

• [R14] Reagiert heftig mit Wasser.<br />

• [R15] Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.<br />

• [R16] Explosionsfähig in Mischung mit brandfördernden Stoffen.<br />

• [R17] Selbstentzündlich an der Luft.<br />

• [R18] Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf­Luftgemische möglich.<br />

• [R19] Kann explosionsfähige Peroxide bilden.<br />

• [R20] Gesundheitsschädlich beim Einatmen.<br />

• [R21] Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R22] Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.<br />

• [R23] Giftig beim Einatmen.<br />

• [R24] Giftig bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R25] Giftig beim Verschlucken.<br />

• [R26] Sehr giftig beim Einatmen.<br />

• [R27] Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R28] Sehr giftig beim Verschlucken.<br />

• [R29] Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.<br />

• [R30] Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.<br />

• [R31] Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.<br />

• [R32] Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.<br />

• [R33] Gefahr kumulativer Wirkungen.<br />

• [R34] Verursacht Verätzungen.<br />

• [R35] Verursacht schwere Verätzungen.<br />

• [R36] Reizt die Augen.<br />

• [R37] Reizt die Atmungsorgane.<br />

• [R38] Reizt die Haut.<br />

• [R39] Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.<br />

­ 14 ­


• [R40] Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.<br />

• [R41] Gefahr ernster Augenschäden.<br />

• [R42] Sensibilisierung durch Einatmen möglich.<br />

• [R43] Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.<br />

• [R44] Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.<br />

• [R45] Kann Krebs erzeugen.<br />

• [R46] Kann vererbbare Schäden verursachen.<br />

• [R47] Kann Missbildungen verursachen. (veraltet ­ dieser R­Satz ist in der Fassung der GefStoffV<br />

vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)<br />

• [R48] Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.<br />

• [R49] Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.<br />

• [R50] Sehr giftig für Wasserorganismen.<br />

• [R51] Giftig für Wasserorganismen.<br />

• [R52] Schädlich für Wasserorganismen.<br />

• [R53] Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.<br />

• [R54] Giftig für Pflanzen.<br />

• [R55] Giftig für Tiere.<br />

• [R56] Giftig für Bodenorganismen.<br />

• [R57] Giftig für Bienen.<br />

• [R58] Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.<br />

• [R59] Gefahr für die Ozonschicht.<br />

• [R60] Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.<br />

• [R61] Kann das Kind im Mutterleib schädigen.<br />

• [R62] Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.<br />

• [R63] Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.<br />

• [R64] Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.<br />

• [R65] Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.<br />

• [R66] Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.<br />

• [R67] Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.<br />

• [R68] rreversibler Schaden möglich.<br />

15.2 Kombination der R-Sätze<br />

• [R14/15] Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.<br />

• [R15/29] Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.<br />

• [R20/21] Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R20/22] Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.<br />

• [R20/21/22] Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der<br />

Haut.<br />

• [R21/22] Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.<br />

• [R23/24] Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R23/25] Giftig beim Einatmen und Verschlucken.<br />

• [R23/24/25] Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R24/25] Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.<br />

• [R26/27] Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.<br />

­ 15 ­


• [R26/28] Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.<br />

• [R26/27/28] Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R27/28] Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R36/37 Reizt die<br />

Augen und die Atmungsorgane.<br />

• [R36/38] Reizt die Augen und die Haut.<br />

• [R36/37/38] Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.<br />

• [R37/38] Reizt die Atmungsorgane und die Haut.<br />

• [R39/23] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.<br />

• [R39/24] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R39/25] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.<br />

• [R39/23/24] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung<br />

mit der Haut.<br />

• [R39/23/25] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlu<br />

cken.<br />

• [R39/24/25] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch<br />

Verschlucken.<br />

• [R39/23/24/25] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der<br />

Haut und durch Verschlucken.<br />

• [R39/26] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen<br />

• [R39/27] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.<br />

• [R39/28] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken<br />

• [R39/26/27] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berüh<br />

rung mit der Haut.<br />

• [R39/26/28] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Ver<br />

schlucken.<br />

• [R39/27/28] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und<br />

durch Verschlucken.<br />

• [R39/26/27/28] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der<br />

Haut und durch Verschlucken.<br />

• [R42/43] Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.<br />

• [R48/20] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />

on durch Einatmen.<br />

• [R48/21] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />

on durch Berührung mit der Haut.<br />

• [R48/22] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />

on durch Verschlucken.<br />

• [R48/20/21] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />

on durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.<br />

• [R48/20/22] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />

on durch Einatmen und durch Verschlucken.<br />

• [R48/21/22] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />

on durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />

• [R48/20/21/22] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />

on durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />

• [R48/23] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einat<br />

men.<br />

• [R48/24] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berüh<br />

rung mit der Haut.<br />

­ 16 ­


• [R48/25] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlu<br />

cken.<br />

• [R48/23/24] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen<br />

und durch Berührung mit der Haut.<br />

• [R48/23/25] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen<br />

und durch Verschlucken.<br />

• [R48/24/25] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berüh<br />

rung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />

• [R48/23/24/25] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einat<br />

men, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />

• [R50/53] Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche<br />

Wirkung haben.<br />

• [R52/53] Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche<br />

Wirkung haben.<br />

• [R68/20] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.<br />

• [R68/21] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der<br />

Haut.<br />

• [R68/22] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.<br />

• [R68/20/21] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei<br />

Berührung mit der Haut.<br />

• [R68/20/22] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und<br />

durch Verschlucken.<br />

• [R68/21/22] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der<br />

Haut und durch Verschlucken.<br />

• [R68/20/21/22] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berüh<br />

rung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />

­ 17 ­


16. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />

16.1 S-Sätze<br />

• [S1] Unter Verschluß aufbewahren<br />

• [S2] Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen<br />

• [S3] Kühl aufbewahren<br />

• [S4] Von Wohnplätzen fernhalten<br />

• [S5] Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S6] Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S7] Behälter dicht verschlossen halten<br />

• [S8] Behälter trocken halten<br />

• [S9] Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufzubewahren<br />

• [S12] Behälter nicht gasdicht verschließen<br />

• [S13] Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten<br />

• [S14] Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S15] Vor Hitze schützen<br />

• [S16] Von Zündquellen fernhalten ­ Nicht rauchen<br />

• [S17] Von brennbaren Stoffen fernhalten<br />

• [S18] Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben<br />

• [S20] Bei der Arbeit nicht essen und trinken<br />

• [S21] Bei der Arbeit nicht rauchen<br />

• [S22] Staub nicht einatmen<br />

• [S23] Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller<br />

anzugeben)<br />

• [S24] Berührung mit der Haut vermeiden<br />

• [S25] Berührung mit den Augen vermeiden<br />

• [S26] Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren<br />

• [S27] Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen<br />

• [S28] Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S29] Nicht in die Kanalisation gelangen lassen<br />

• [S30] Niemals Wasser hinzugießen<br />

• [S33] Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen<br />

• [S34] Schlag und Reibung vermeiden<br />

• [S35] Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden<br />

• [S36] Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen<br />

• [S37] Geeignete Schutzhandschuhe tragen<br />

• [S38] Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät tragen<br />

• [S39] Schutzbrille/Gesichtschutz tragen<br />

• [S40] Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S41] Explosions­ und Brandgase nicht einatmen<br />

• [S42] Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen<br />

• [S43] Zum Löschen ... verwenden (vom Hersteller anzugeben) (wenn Wasser die Gefahr erhöht,<br />

angefügt:``Kein Wasser verwenden'')<br />

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• [S44] Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen))<br />

• [S45] Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)<br />

• [S46] Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen<br />

• [S47] Nicht bei Temperaturen über ... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S48] Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S49] Nur in Orginalbehältern aufbewahren<br />

• [S50] Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S51] Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden<br />

• [S52] Nicht großflächig für Wohn­ und Aufenthaltsräume zu verwenden<br />

• [S53] Exposition vermeiden ­ vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen<br />

• [S56] Diesen Stoff und seinen Behälter auf entsprechend genehmigter Sondermülldeponie entsorgen<br />

• [S57] Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden<br />

• [S59] Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten<br />

erfragen<br />

• [S60] Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen<br />

• [S61] Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt<br />

zu Rate ziehen.<br />

• [S62] Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärtzlichen Rat einholen und Verpakkung<br />

oder dieses Etikett vorzeigen.<br />

16.2 Kombinationen der S-Sätze:<br />

• [S1/2] Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren<br />

• [S3/7] Behälter dicht verschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren<br />

• [S3/9/14] An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit<br />

denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S3/9/14/49] Nur in Orginalbehältern an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbe<br />

wahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller<br />

anzugeben)<br />

• [S3/9/49] Nur in Orginalbehältern an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren<br />

• [S3/14] An einem kühlen von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt<br />

vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)<br />

• [S7/8] Behälter trocken und dicht geschlossen halten<br />

• [S7/9] Behälter dicht verschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren<br />

• [S7/47] Behälter dicht geschlossen und nicht bei Tepmeraturen über... C aufbewahren<br />

• [S20/21] Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen<br />

• [S24/25] Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden<br />

• [S29/56] Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; diesen Stoff und seinen Behälter der<br />

Problemabfallentsorgung zuführen<br />

• [S36/37] Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen<br />

• [S36/37/39] Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/<br />

Gesichtsschutz tragen<br />

• [S36/39] Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen<br />

• [S37/39] Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz<br />

tragen<br />

• [S47/49] Nur in Orginalbehältern bei einer Temperatur von nicht über ... C (vom Hersteller<br />

anzugeben) aufbewahren<br />

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17. Fluchtwegeplan - MBE und Reinraum (MSL)<br />

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