Laborordnung des Lehrstuhls EP3 - Universität Würzburg
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Inhalt<br />
<strong>Laborordnung</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Lehrstuhls</strong> für Experimentelle Physik III<br />
<strong>des</strong> Physikalischen Instituts<br />
der Bayerischen Julius Maximilians <strong>Universität</strong>, <strong>Würzburg</strong><br />
(Stand: Dezember 2005)<br />
0 Vorbemerkungen<br />
1 Anwendungsbereich<br />
2 Wichtige gesetzliche Bestimmungen<br />
3 Definitionen<br />
4 Informationsbeschaffung<br />
5 Allgemeine Maßnahmen<br />
6 Gefahrensituationen<br />
7 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit leicht-, hoch- oder selbstentzündlichen Gefahrstoffen<br />
8 Besondere Maßnahmen bei brandfördernden Stoffen<br />
9 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit ätzenden, giftigen, sehr giftigen oder sensibilisierenden<br />
Stoffen<br />
10 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder<br />
fruchtschädigenden Gefahrstoffen<br />
11 Besondere Maßnahmen bei umweltgefährdenden Substanzen<br />
12 Betriebsanweisungen<br />
13 Kennzeichnung von Chemikalien<br />
14 Abfallentsorgung<br />
15 R-Sätze<br />
16 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />
17 Fluchtwegeplan MBE / MSL (Reinraum)<br />
Verhalten im Brandfall<br />
Verhalten bei Unfällen
1 Anwendungsbereich<br />
1.1 Diese <strong>Laborordnung</strong> regelt den Umgang mit Gefahrstoffen für<br />
den Lehrstuhl für Experimentelle Physik III<br />
<strong>des</strong> Physikalischen Instituts<br />
der Bayerischen Julius Maximilians <strong>Universität</strong> <strong>Würzburg</strong><br />
Sie ist die allgemeine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung in Verbindung<br />
mit § 4.13 der " Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />
im Hochschulbereich" (GUV 19.17).<br />
1.2 Jeder, der im MBE (EU 90), Reinraum (EU 90.1 bis EU 90.5 und EU 93), oder ChemieLabor (A<br />
U21) beschäftigt ist, oder sich dort aufhält, muss die Bestimmungen dieser <strong>Laborordnung</strong> sorgfältig<br />
und gewissenhaft einhalten. Die Bereichsverantwortlichen 1 haben dafür zu sorgen, dass die neu eintretenden<br />
Beschäftigten – insbesondere die neuen Diplomanden und Doktoranden, Postdocs, sowie<br />
Personen, die Gastaufenthalte am Institut absolvieren, sowie sonstige Personen, diese <strong>Laborordnung</strong><br />
zur Kenntnis gebracht wird und dass diese Personen zur Einhaltung der <strong>Laborordnung</strong> verpflichtet<br />
werden. Bereichsverantwortliche i. S. dieser <strong>Laborordnung</strong> sind die Leiter der wissenschaftlichen<br />
Arbeitsgruppen sowie die Sicherheitsbeauftragten 2 <strong>des</strong> <strong>Lehrstuhls</strong>.<br />
1.3 Bestimmungen, wie Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsrichtlinien etc. stehen dem Rang nach<br />
höher als diese Ordnung. Sofern einzelne Paragraphen wegen sich ändernder Rechtsgrundlagen<br />
gegenstandslos oder nichtig werden, so bleiben die übrigen Teile weiterhin gültig. In diesem Fall sind<br />
die unwirksam gewordenen Passagen so auszulegen, dass der mit ihnen beabsichtigte Zweck im Einklang<br />
mit den gültigen Bestimmungen so weit wie möglich erreicht wird.<br />
1.4 Über der <strong>Laborordnung</strong> steht ebenso die Brandschutzordnung <strong>des</strong> Physikalischen Instituts, die unabhängig<br />
von den hier niedergeschriebenen Regeln stets gewissenhaft einzuhalten ist.<br />
1.5 Alle in dieser <strong>Laborordnung</strong> erwähnten Gesetze, Rechtsvorschriften, Broschüren oder weitere Verordnungen<br />
können auf den WEBSeiten <strong>des</strong> <strong>Lehrstuhls</strong> für Experimentelle Physik III eingesehen oder von<br />
dort downgeloaded werden.<br />
2. Wichtige gesetzliche Bestimmungen<br />
2.1 Alle für die Arbeit im Labor relevanten Bestimmungen <strong>des</strong> Gefahrstoffrechts zum Gesundheits und<br />
Umweltschutz sind gewissenhaft einzuhalten. Wichtige Bestimmungen enthalten:<br />
• die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
• die "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120) bzw.<br />
"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Laboratorien" (GUVR 120)<br />
• die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich"<br />
(GUVSR 2005)<br />
• die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z.B. TRGS 900 "MAKWerteListe"<br />
• die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), z.B. Erste Hilfe (BGV A 5)<br />
2.2 Hinweise zum sicheren Arbeiten in chemischen Laboratorien gibt die Broschüre "Sicherer Umgang<br />
mit Gefahrstoffen in Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen " (GUVI 8555). Die dort enthaltenen Hinweise<br />
sind ebenfalls gewissenhaft zu beachten.<br />
Quellen für Rechtstexte siehe auch hier:<br />
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefstoff/uete_gf.htm<br />
1 Eine aktuelle Liste der Bereichsverantwortlichen ist am Anschlagbrett zwischen den Räumen E096 und E097 ausgehängt.<br />
2 Eine aktuelle Liste der Sicherheitsbeauftragten ist am Anschlagbrett zwischen den Räumen E096 und E097 ausgehängt.<br />
2
3. Definitionen<br />
Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die min<strong>des</strong>tens eine der folgenden Eigenschaften haben<br />
oder aus denen bei der Verwendung entsprechende Stoffe oder Zubereitungen entstehen und/oder<br />
freigesetzt werden können:<br />
Bezeichnung Warnsymbol<br />
sehr giftig (T+)<br />
giftig (T)<br />
krebserzeugend (T)<br />
erbgutverändernd (T)<br />
fruchtschädigend (T)<br />
gesundheitsschädigend (Xn)<br />
ätzend (C)<br />
reizend (Xi)<br />
Bezeichnung Warnsymbol<br />
brandfördernd (O)<br />
hochentzündlich (F+)<br />
leichtentzündlich (F)<br />
explosionsgefährlich (E)<br />
umweltgefährlich (N)<br />
Solange die Ungefährlichkeit eines Stoffes nicht zweifelsfrei feststeht, ist dieser wie ein Gefahrstoff zu<br />
behandeln.<br />
4. Informationsbeschaffung<br />
4.1 Einstufung<br />
Ohne möglichst umfassende Kenntnis über das Gefährdungspotenzials eines Gefahrstoffes ist ein sicheres<br />
Arbeiten nicht möglich! Erste Informationen liefern Warnsymbole und R/SSätze. Als Informationsquellen<br />
können dienen:<br />
• Die Angaben auf dem Flaschenetikett,<br />
• Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG <strong>des</strong> Rates vom 16.8.1967 in der jeweils aktualisierten<br />
Fassung.<br />
• "Roth Daunderer Giftliste" (Teilbibliothek Physik, 750/VB 4150 R8452)<br />
• Hersteller und Händlerkataloge<br />
• Gefahrstoffdatenbanken, z.B.<br />
o http://www.hvbg.de/d/bia/fac/stoffdb/index.html<br />
o Gefahrstoffdatenbank der Länder (GdL) : http://www.gefahrstoffinfo.de<br />
3
o http://chemdat.merck.de<br />
o http://www.gefahrstoffeimgriff.de<br />
o http://chemfinder.com<br />
Die ermittelten besonderen Gefahren (RSätze) und Sicherheitsratschläge (S Sätze) sind als<br />
Bestandteil dieser Betriebsanweisung verbindlich. Substanzen mit unbekanntem Gefährdungspotenzial<br />
sind min<strong>des</strong>tens nach den SSätzen 22, 23, 24 und 25 zu behandeln.<br />
4.2 Sofern die RSätze (vgl. Ziff. 10.1.1 und 15) oder die Strukturformel der Substanz vermuten lassen,<br />
dass ein besonderes, das laborübliche Maß übersteigende Gefahrenpotenzial vorliegt, sind weitere Ermittlungen<br />
notwendig. Insbesondere ist das Sicherheitsdatenblatt zu konsultieren. Sicherheitsdatenblätter<br />
sind z.B. erhältlich unter<br />
• http://chemdat.merck.de<br />
4.3 Gefährliche chemische Reaktionen kann man im "Roth Weller, Gefährliche chemische Reaktionen"<br />
(ISBN 360964530X) ermitteln.<br />
5. Allgemeine Maßnahmen<br />
5.1 Arbeitshygiene<br />
5.1.1. Jeglicher Konsum von Lebensmitteln oder sonstigen Genussmitteln wie z.B. Alkohol oder<br />
Zigaretten ist strengstens untersagt.<br />
5.1.2. In der Funktion gestörte Geräte dürfen nicht benutzt werden.<br />
5.1.3. Jeder ist für die Sauberkeit im Labor verantwortlich! Der Arbeitsplatz ist stets so hinterlassen,<br />
wie man ihn selbst vorfinden möchte! Chemikalienbehältnisse sind so sauber zu halten,<br />
dass ein ungeschütztes Anfassen ohne Gefährdung möglich ist. Im Zweifel sind stets Schutzhandschuhe<br />
zu tragen. Verschmutzte Geräte und Arbeitsflächen sind unverzüglich zu reinigen. Die Arbeitsflächen<br />
sind so aufgeräumt zu halten, dass eine Reinigung jederzeit möglich ist. Die Beseitigung von<br />
Gefahrstoffen z.B. auf den Fußbodenflächen darf unter keinen Umständen den Reinigungskräften<br />
überlassen werden.<br />
5.1.4. In den Reinraumlaboratorien dürfen keine Arbeiten verrichtet werden, bei denen Staub anfallen<br />
kann, solange diese Arbeiten auch außerhalb <strong>des</strong> Reinraums durchführbar sind.<br />
5.1.5. In Abzügen, in denen Arbeitsprozesse durchgeführt werden, dürfen sich nur die für den unmittelbaren<br />
Fortgang der Arbeiten notwendigen Geräte und Chemikalien befinden. Ebenso dürfen in den Laboratorien<br />
Gefahrstoffe nur in dem für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Umfang aufbewahrt<br />
werden. Eine Lagerung von Chemikalien ist nicht zulässig.<br />
5.1.6. Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen<br />
führen können.<br />
5.1.7. Im Labor ist grunsätzlich Reinraumkleidung zu tragen. Diese besteht aus einem Overall, einer Kopfhaube<br />
und Überschuhen. Es ist darauf zu achten, das die Kopfhaube exakt sitzt und keine Haare unbedeckt<br />
bleiben.<br />
5.1.8. Beim Arbeiten mit Chemikalien, die gemäß der Einstufung nach Ziff. 4.1 gefährlich bei Hautkontakt<br />
sind, sind geeignete Schutzhandschuhe und eine Schutzbrille zu tragen.<br />
Beim Gebrauch von Flusssäure (HF) muss immer ein spezieller Gesichtsschutz, eine spezielle<br />
Schürze und spezielle Handschuhe getragen werden.<br />
Bei allen anderen im o.g. Sinne eingestuften Chemikalien sollen die im Eingangsbereich bereitgeleten<br />
LatexHandschuhe getragen werden.<br />
Schutzhandschuhe mit begrenzter Beständigkeit (wie Latexhandschuhe) sind rechtzeitig zu erneuern.<br />
Mit verschmutzten Schutzhandschuhen dürfen keinerlei Gegenstände angefasst werden, die bei bestimmungsgemäßem<br />
Gebrauch niemals Kontakt mit Chemikalien haben dürften. (z.B. Türklinken,<br />
Sprechanlage an der Tür, Telefon, etc.)<br />
4
5.2 Weitere allgemeine Maßnahmen<br />
5.2.1. Chemikalien, die gesundheitsgefährliche, umweltschädigende oder entzündbare Gase entwickeln,<br />
sind in dicht verschlossenen Gefäßen aufzubewahren.<br />
5.2.2. Zum Transport von Behältnissen mit Gefahrstoffen sind Eimer oder Transportkästen zu benutzen,<br />
die im Falle eines Bruchs den gesamten Inhalt sicher aufnehmen können. Gefahrstoffe dürfen nicht<br />
zusammen mit Personen im Fahrstuhl transportiert werden. Dies gilt besonders für den Transport von<br />
verflüssigten Gasen in DewarGefäßen.<br />
5.2.3. Mit Stoffen, die feuergefährliche oder gesundheitsbedrohende Gase, Dämpfe oder Stäube entwickeln,<br />
ist im Abzug zu arbeiten.<br />
5.2.4. Die Frontscheiben der Abzüge sind stets geschlossen zu halten. Während der Arbeiten unter dem<br />
Abzug sind die Frontscheiben so weit wie möglich zu schließen. Dabei sollte der Kopf <strong>des</strong> Benutzers<br />
möglichst immer im Schutz der Scheibe bleiben.<br />
5.2.5. Es ist untersagt, experimentelle Arbeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien auszuführen, wenn nicht<br />
min<strong>des</strong>tens eine weitere fachkundige Person im Laboratorium oder in <strong>des</strong>sen unmittelbarer Nachbarschaft<br />
anwesend ist.<br />
5.2.6. Bei Experimenten, die ein besonderes Gefahrenpotenzial haben, sind die übrigen Personen im Labor<br />
so zu unterrichten, dass jeder im Gefahrenfall sachgerecht Hilfe leisten kann.<br />
5.2.7. Chemische Experimente sind sachgerecht zu beaufsichtigen.<br />
5.2.8. Offene Flammen dürfen nicht verwendet werden.<br />
5.2.9. Jeder im Labor Tätige hat die Pflicht, alle Geräte und Räumlichkeiten in gutem Zustand zu erhalten.<br />
Defekte an Gebäude, Einrichtungsgegenständen oder Versorgungsleitungen sind unverzüglich dem<br />
Sicherheitsbeauftragten oder Gefahrstoffbeauftragten zu melden.<br />
5.2.10. Wenn Sicherheitsmängel nicht unmittelbar abgestellt werden können, ist unverzüglich der Bereichsverantwortliche<br />
oder der Sicherheitsbeauftragte zu verständigen. Die Gefahrenstelle ist vor dem<br />
Verlassen ausreichend zu sichern und zu kennzeichnen.<br />
5.2.11. Eingriffe in die Strom, Wasser oder Gasversorgung sind verboten und dürfen nur durch hierzu<br />
befugte Personen durchgeführt werden.<br />
5.2.12. Schweiß, Schneid oder Lötarbeiten dürfen nur von geeignet qualifiziertem Werkstattpersonal<br />
durchgeführt werden. Brennbare Materialen sind außer Reichweite zu schaffen.<br />
5.2.13. Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht, sorgfältig und sparsam mit allem Betriebsmitteln<br />
(Strom, Wasser, Kühlmittel usw.) umzugehen. Wenn nicht für spezielle Experimente notwendig,<br />
soll die Raumbeleuchtung jedoch aus Sicherheitsgründen eingeschaltet bleiben. Um Gefahrensituationen<br />
zu vermeiden, darf die Raumbeleuchtung nicht ohne vorherige Ankündigung ausgeschaltet<br />
werden. Die Einwegmaterialien ( z. B. Schuhe, Hauben, etc. ) sollen ausschließlich für Besucher zur<br />
Verfügung stehen. Ausgenommen sind natürlich die Einweghandschuhe.<br />
5.2.14. Der Abluftstrom <strong>des</strong> Abzuges wird durch eine rote Warnleuchte überwacht. Leuchtet diese, so ist<br />
der Abzug außer Betrieb. Er darf nicht verwendet werden.<br />
5.2.15. Das Werkzeug im Werkzeugkasten ist nur für den Gebrauch innnerhalb <strong>des</strong> Reinraums und der<br />
MBE zu verwenden.<br />
5.3 Geräte<br />
5.3.1. Jeder hat die Pflicht, sich vor der Benutzung eines Gerätes mit <strong>des</strong>sen Umgang vertraut zu machen<br />
und dieses nur sachgerecht zu verwenden.<br />
5.3.2. Eingriffe an elektrischen Geräten dürfen nur durch die zuständigen Techniker erfolgen.<br />
5.3.3. Bei defekten Geräten ist unverzüglich deren Reparatur zu veranlassen. Geräte, die dazu nicht unverzüglich<br />
aus dem Arbeitsbereich entfernt werden können, sind als defekt zu kennzeichnen und geeignet<br />
zu sichern.<br />
5.3.4. Geräte, deren Wärmeentwicklung durch Lüftungsgitter oder –schlitze abgeführt werden muss (z.B.<br />
Monitore, Netzteile, etc.), sind so aufzustellen, dass die Lüftungsöffnungen frei sind und die notwendige<br />
Luftzirkulation nicht behindert ist.<br />
5.3.5. Soweit wie möglich sind Laborgeräte nach Arbeitsschluss abzuschalten.<br />
5
5.4 Gefährdung Dritter<br />
5.4.1. Gefahrstoffe sind vor Missbrauch oder Fehlgebrauch zu schützen. Es ist aus diesem Grunde untersagt,<br />
unbefugte, fachunkundige Personen in die Laboratorien mitzubringen oder Gefahrstoffe aus<br />
dem Institut mitzunehmen.<br />
5.4.2. Fremde Personen in Laboratorien sind anzusprechen und nach dem Grund Ihres Aufenthalts zu<br />
befragen.<br />
5.4.3. Geräte, die zur Reparatur oder zum Verbleib in eine Werkstatt gegeben werden müssen, dürfen<br />
nicht mit Chemikalien oder auf eine sonstige Weise verschmutzt sein.<br />
6. Gefahrensituationen<br />
6.1 Vorbeugende Maßnahmen<br />
6.1.1. Alle im Labor Tätige haben sich über den Standort und ggf. auch die Funktionsweise folgender Einrichtungen<br />
zu informieren:<br />
• Telefon<br />
• ErsteHilfeKästen<br />
• Feuerlöscher<br />
• Kasten für Medikamente bei einem Flußsäureunfall<br />
• Löschbrause (Notduschen)<br />
• Staub und Gasmasken<br />
• Notabsperrvorrichtungen für Strom, Wasser und Gas<br />
• Notausgänge, Fluchtwege<br />
• Auslöseknopf für Feuer/Räumungsalarm<br />
• Augenduschen<br />
6.1.2. Die in Ziff. 6.1.1 genannten Schutz und Sicherheitseinrichtungen sind ständig in einwandfreiem Zustand<br />
zu erhalten. Feuerlöscher mit verletzter Plombe sind auszutauschen – unabhängig, ob sie<br />
benutzt worden sind oder nicht. Augenspüleinrichtungen sind zur Verhinderung einer Verkeimung ein<br />
Mal monatlich durchzuspülen. Defekte an Sicherheitseinrichtungen das Fehlen solcher Einrichtung<br />
muss dem Sicherheitsbeaufragten sofort angezeigt werden.<br />
6.1.3. Verkehrs und Rettungswege sowie Notausgänge müssen ständig freigehalten werden. Insbesondere<br />
darf nichts – auch nicht vorübergehend auf den Bodenflächen abgestellt werden. Fluchttüren<br />
und fenster müssen sich ungehindert und vollständig öffnen lassen und dürfen während der<br />
Anwesenheit von Personen im Labor nicht verschlossen werden. In Laboratorien, in denen gearbeitet<br />
werden soll, sind grundsätzlich alle vorhandenen Türen aufzuschließen. Notausgänge dürfen niemals<br />
verschlossen sein.<br />
6.1.4. Überflüssige Brandlasten sind zu entfernen.<br />
6.1.5. Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind ständig freizuhalten.<br />
6.1.6. Aus den Verbandkästen entnommene Materialien oder solche mit abgelaufenem Verfallsdatum<br />
sind unverzüglich zu ersetzen, <strong>des</strong>halb muss dem technischen Personal schnellstmöglich mitgeteilt<br />
werden, wenn etwas aus dem Kasten entnommen wurde.<br />
6.2 Verhalten in Gefahrensituationen<br />
6.2.1. Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z. B. Feuer oder Austreten gefährlicher Stoffe sind die<br />
folgenden Anweisungen zu beachten:<br />
• Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden!<br />
• Personenschutz geht vor Sachschutz! Die Beachtung der folgenden Punkte macht nur Sinn, solange<br />
für das eigene Leben kein Risiko besteht.<br />
• Entstehungsbrände sind augenblicklich mit einem Feuerlöscher zu bekämpfen. Auf ausreichenden<br />
Abstand achten, da der Sprühstrahl sonst brennende Flüssigkeiten auseinander treiben kann. Nie<br />
6
mals Wasser zum Löschen verwenden! Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Löscher ist effektiver<br />
als deren sukzessiver Einsatz. Es ist zu beachten, dass manche Chemikalien besondere Löschmittel<br />
erfordern. Gelöschte Brandherde sind bis zu deren Abkühlung wegen der Gefahr <strong>des</strong><br />
Brandrückschlages ständig zu beaufsichtigen.<br />
• Gefährdete Versuche, Gas, Strom und eventuell auch Wasser abstellen. Bei Explosionsgefahr<br />
muss die Stromzufuhr außerhalb der Gefahrenzone unterbrochen werden.<br />
• Bei Licht und oder Tonsignalen sind die Laborräume sofort zu verlassen. Gefährdete Personen<br />
warnen, ggf. zum Verlassen der Räume auffordern.<br />
• Unfallstelle sichern.<br />
• Wenn das Feuer nicht selbst gelöscht werden kann, ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren.<br />
Alle Türen und Fenster sind geschlossen zu halten, jedoch auf keinen Fall abzuschließen.<br />
• Gefährliche Materialien (z.B. Druckgasflaschen) aus der Gefahrenzone schaffen<br />
• Bei verqualmten Räumen oder Fluren am Boden kriechend flüchten.<br />
• Alle Unfälle, auch kleine Unfälle, sind dem verantwortlichen Bereichsleiter sowie dem Sicherheitsbeauftragten<br />
zu melden.<br />
• Beim Absetzen eines Notrufs müssen Art und Ort <strong>des</strong> Unfalls (Feuer, Verätzung, Zahl der Verletzten<br />
o. ä. bzw. Adresse, Gebäudeteil/Raumnummer) so präzise wie möglich genannt werden. Das<br />
Gespräch darf niemals beendet werden, bevor die Feuerwehr/Rettungsstelle hierzu auffordert! Das<br />
eintreffende Rettungspersonal ist zum Unfallort einzuweisen!<br />
6.3 Erste Hilfe<br />
6.3.1. Eigenschutz geht vor. Helfen Sie anderen nur, wenn Sie sicher gehen können, das eine Gefährdung<br />
der eigenen Gesundheit ausgeschlossen ist. Sie helfen niemandem, wenn Sie sich selbst gefährden.<br />
6.3.2. Möglichst einen ausgebildeten Ersthelfer hinzuziehen. Eine Liste der Ersthelfer befindet sich in jedem<br />
Verbandkasten, bzw. an den Telefonen und den Eingangstüren.<br />
6.3.3. Bei ErsteHilfeMaßnahmen ist zu beachten:<br />
• Verletzten nicht alleine lassen.<br />
• Schnittwunden etwas ausbluten lassen. Dann sachgerecht verbinden. Nicht mit Wasser abspülen.<br />
• Bei Hautkontakt von Chemikalien:<br />
Schnellstmögliches Abspülen mit Wasser. Betroffene Kleidung schnellstmöglich vollständig ablegen.<br />
Falls keine offenen Wunden vorhanden sind, auch abseifen. Keine organischen Lösungsmittel<br />
verwenden und keine Salben auftragen (ausgenommen Flusssäure!!!).<br />
• Bei Augenkontakt von Chemikalien:<br />
Sofort ausgiebig mit der Augendusche ausspülen. Achtung: Der Verletzte ist möglicherweise nicht<br />
in der Lage, das Auge von selbst offen zu halten. Kontaktlinsen können die Effektivität <strong>des</strong> Spülens<br />
behindern.<br />
• Bei Inhalation von Chemikalien:<br />
Aus dem Gefahrenbereich heraus bringen, Frischluft zuführen, Belastungen der Lunge vermeiden.<br />
Durchgaste Kleidung wechseln. Bei manchen Substanzen, vor allem bei reizenden oder ätzenden<br />
Stoffen, soll bereits der Ersthelfer zur Verhinderung <strong>des</strong> Lungenödems Auxilosonspray inhalieren<br />
lassen. (Information im Sicherheitsdatenblatt nachlesen.)<br />
• Bei Stäuben oder Aerosolen:<br />
Gesicht und Haare waschen, duschen, Kleidung wechseln<br />
• Verbrennungen, Verbrühungen:<br />
Unabhängig vom Verbrennungsgrad mit fließendem kalten Wasser kühlen.<br />
• Brennende Personen:<br />
Mit dem am ehesten erreichbaren Löschmittel, vorzugsweise mit dem Kohlendioxidlöscher ablöschen.<br />
• Nach Verschlucken:<br />
Reichlich Wasser zu trinken geben, kein Erbrechen auslösen.<br />
• Auf Schockanzeichen achten, gfls. Schockprophylaxe durchführen.<br />
7
• Bewusstlosigkeit:<br />
Puls/Atemkontrolle, gfls. Beatmung durchführen.<br />
6.3.4. Bei allen nicht zweifelsfrei harmlosen Verletzungen ist ein Arzt aufzusuchen. Aus versicherungstechnischen<br />
Gründen muss auch ein Durchgangsarzt hinzugezogen werden. In ErsteHilfeEinrichtungen<br />
sind die behandelnden Ärzte im Regelfall gleichzeitig auch Durchgangsärzte. Abweichend<br />
hiervon kann bei leichten Augenverletzungen (z.B. Bindehautreizungen) wegen der schnelleren Erreichbarkeit<br />
ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden, ohne einen Durchgangsarzt hinzuziehen<br />
zu müssen.<br />
6.3.5. Bei allen Verletzungen, bei denen ein Arzt hinzugezogen worden ist, muss unverzüglich eine Unfallmeldung<br />
eingereicht werden. Alle übrigen Verletzungen sind im Verbandbuch zu dokumentieren. Die<br />
Eintragungen sind min<strong>des</strong>tens 5 Jahre aufzubewahren.<br />
6.3.6. Arzt und Krankenhauspersonal sind mit allen Informationen über das Gefährdungspotenzial der beteiligten<br />
Chemikalien zu versorgen. Geeignete Informationsquellen sind unter Ziff. 4 beschrieben. Bei<br />
Verletzungen mit Chemikalienbeteiligung sollte ein Sachkundiger für Fragen <strong>des</strong> Arztes zur Verfügung<br />
stehen.<br />
7. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit leicht-, hoch- oder<br />
selbstentzündlichen Gefahrstoffen<br />
7.1 Leicht oder hochentzündliche Flüssigkeiten können bei Temperaturen unterhalb oder gleich der<br />
Raumtemperatur zündfähige Dämpfe entwickeln. Das bedeutet,<br />
• dass sie sich bei Raumtemperatur entzünden lassen und<br />
• dass sie beim Verdunsten eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können.<br />
Leicht oder hochentzündliche Feststoffe entwickeln beim Stehen lassen dagegen i.a. keine entzündlichen<br />
Dämpfe.<br />
Brennbare Gase werden grundsätzlich als hochentzündlich eingestuft.<br />
Selbstentzündliche Stoffe erwärmen sich beim Stehen lassen an der Luft so weit, dass sie von selbst<br />
Feuer fangen können.<br />
7.2 Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I und B dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch<br />
nur in Gefäßen von höchstens 1 Liter Fassungsvermögen aufbewahrt werden.<br />
(Die genannten Gefahrenklassen stammen aus der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten. In<br />
diesem Fall handelt es sich dabei de facto exakt um die gleichen Flüssigkeiten, die auch als leicht<br />
oder hochentzündlich eingestuft werden.)<br />
Werden ständig größere Mengen benötigt, so ist, beschränkt auf das unbedingt nötige Maß, das Abstellen<br />
in nicht bruchsicheren Behältern bis zu 2,5 l bzw. in bruchsicheren Behältern bis zu 10 l<br />
Fassungsvermögen in den Sicherheitsschränken zulässig. Kleinere Behälter sollen ebenfalls in die Sicherheitsschränke<br />
eingestellt werden.<br />
7.3 Zündquellen sind fernzuhalten. Elektrostatische Aufladungen sind zu vermeiden. Insbesondere ist auf<br />
den SSatz 33: "Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen." zu achten. Auch eine<br />
elektrostatische Aufladung der am Körper getragenen Bekleidung kann gefährlich werden. Flüssigkeiten<br />
und Gase laden sich vor allem bei schneller Bewegung auf. Gefährlich kann daher z.B. das<br />
schnelle Aus oder Einströmen von Gasen sein (Belüften evakuierter Apparaturen!) oder das Ausgießen<br />
von Flüssigkeiten in größeren Mengen (ab ca. 5 l) oder aus größeren Fallhöhen. Beim Umfüllen<br />
größerer Volumina als 5 l müssen <strong>des</strong>halb alle beteiligten Gefäße oder Geräte (z.B. Trichter) geerdet<br />
werden.<br />
7.4 Lösungsmittelabfall ist umgehend zu entsorgen.<br />
7.5 Hoch und leichtentzündliche Stoffe dürfen nur in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt<br />
werden, deren Innenraum frei von Zündquellen ist. Eingestellte Gefäße müssen gasdicht<br />
verschlossen sein, weil sich sonst auch im Kühlschrank eine explosionsfähige Atmosphäre ausbilden<br />
kann.<br />
7.6 Bei verschütteten leicht oder hochentzündlichen Flüssigkeiten sind augenblicklich alle Zündquellen zu<br />
beseitigen. Bei einer bereits explosionsfähigen Atmosphäre ist gemäß Ziff. 6.2.1 zu verfahren. Flüssigkeiten<br />
anschließend gemäß Ziff. 14.7 entsorgen.<br />
8
7.7 Selbstentzündliche Stoffe (z. B. Metallalkyle, Lithiumaluminiumhydrid) sind getrennt von explosionsgefährlichen,<br />
brandfördernden, hochentzündlichen und entzündlichen Stoffen aufzubewahren. Es sind<br />
nur für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendige Mengen am Arbeitsplatz erlaubt!<br />
7.8 Bei selbstentzündlichen Stoffen ist eine sichere Handhabung besonders wichtig. Die erforderlichen<br />
Handgriffe sind gfls. durch praktische Anleitung zu erlernen.<br />
8. Besondere Maßnahmen bei brandfördernden Stoffen<br />
8.1 Brandfördernde Substanzen sind getrennt von leicht entzündlichen Stoffen aufzubewahren. Insbesondere<br />
dürfen sie nicht in den Sicherheitsschrank für die Lösungsmittel hineingestellt werden.<br />
8.2 Brandfördernde Stoffe sind von allen brennbaren Stoffen fernzuhalten. Zum Aufbewahren oder zur Reaktion<br />
sind nur peinlich saubere Gefäße zu verwenden, die so abgedeckt sein müssen, dass keine<br />
anderen Stoffe unbeabsichtigt hineingelangen können.<br />
8.3 Wenn eine Versuchsvorschrift das Zusammenbringen von brandfördernden mit leicht entzündlichen<br />
Stoffen erfordert, so sind Parameter wie Temperatur und Konzentrationen genauestens einzuhalten.<br />
Der Versuch ist so durchzuführen, dass ein Abbruch der Reaktion jederzeit möglich ist. Der Versuch<br />
darf bis zum definitiven Reaktionsende oder –abbruch nicht aus den Augen gelassen werden.<br />
8.4 Verschüttete brandfördernde Stoffe können leicht mit allerlei Reststoffen, insbesondere auch mit<br />
Schmutz, z.B. unter Schränken durch Entflammung reagieren. Bei Verschütten besteht <strong>des</strong>halb<br />
augenblicklich Brandgefahr. In der Regel lässt sich diese Gefahr durch Verdünnen drastisch mindern,<br />
bei Salpetersäure z.B. durch Wasser. Weiteres siehe Ziff. 14.9.<br />
8.5 Verschüttete brandfördernde Stoffe dürfen vor dem Desaktivieren nicht mit Fließpapier oder anderen<br />
brennbaren Materialien aufgenommen werden.<br />
9. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit ätzenden, giftigen,<br />
sehr giftigen oder sensibilisierenden Stoffen<br />
9.1 Bei ätzenden, giftigen, sehr giftigen oder sensibilisierenden Stoffen ist besonderes Augenmerk darauf<br />
zu richten, jeglichen Kontakt strikt zu vermeiden. Maßnahmen zur Arbeitshygiene (Ziff. 5.1) sind<br />
besonders strikt anzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Hautschutz. (Siehe Ziff. 5.1.8) Alle gfls.<br />
erforderlichen ErsteHilfe Handlungen müssen sicher beherrscht und rasch angewendet werden<br />
können.<br />
9.2 Sehr giftige und giftige Gefahrstoffe müssen unter Verschluss aufbewahrt werden. Es dürfen nur begrenzte,<br />
für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendige Mengen im Laboratorium aufbewahrt<br />
werden. Der Verschluss gilt als gegeben, wenn die Laboratorien ordnungsgemäß verschlossen sind<br />
und die betreffenden Gefahrstoffe nicht auf Flächen abgestellt sind, die routinemäßig vom Reinigungspersonal<br />
gesäubert werden.<br />
9.3 Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Gasen ist eine Gasmaske mit geeignetem<br />
Filter am Arbeitsplatz bereit zu halten und im Zweifel zu tragen.<br />
9.4 Stoffe, die ätzende oder giftige Dämpfe abgeben, dürfen nur dauerabgesaugt (gelbe Schränke) aufbewahrt<br />
werden. In geschlossenen Schränken sind korrosionsfeste Wannen unterzustellen.<br />
9.5 Verschüttete Feststoffe können Stäube entwickeln, die sich in der Bekleidung festsetzen und <strong>des</strong>halb<br />
noch lange Zeit eingeatmet werden können. Es ist <strong>des</strong>halb i.A. besser, verschüttete Feststoffe vor<br />
dem Aufnehmen anzufeuchten, statt sie einfach zusammenzufegen. Beim Aufnehmen mit Fließpapier<br />
ist darauf zu achten, dass die verwendeten Schutzhandschuhe gegenüber dem verschütteten Gefahrstoff<br />
ausreichend beständig sind. Weiteres siehe Ziff. 14.9. Keine lösungsmittel- und wassergetränkten<br />
Tücher in die blauen Tonnen werfen → diese müssen vorher unter dem Abzug getrocknet<br />
werden!<br />
9.6 Werdende oder stillende Mütter dürfen sich nicht in Räumen aufhalten, in denen mit sehr giftigen, giftigen,<br />
gesundheitsschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden<br />
Gefahrstoffen umgegangen wird, wenn relevante Grenzwerte (z.B. MAKWert) überschritten sind.<br />
Eine Schwangerschaft ist unverzüglich dem Vorgesetzten und dem Sicherheitsbeauftragten zu<br />
melden.<br />
9
9.7 An die Gewährleistung eines sachgerechten Umgangs sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Dazu<br />
zählt die Festlegung spezifischer Maßnahmen durch Betriebsanweisungen. (Siehe Ziff. 13.4.)<br />
10. Besondere Maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen<br />
10.1 Definitionen und Beschränkungen<br />
10.1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />
oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen, bei denen das Wirkpotenzial für den Menschen entweder<br />
erwiesen ist ( Anhang I Richtlinie 67/548/EWG Gruppe 1) oder wegen anderer Erkenntnisse, z.B.<br />
tierexperimenteller Befunde davon auszugehen ist, dass auch für den Menschen ein Wirkpotenzial<br />
besteht (Gruppe 2). Solche Stoffe werden in der Regel mit den RSätzen<br />
R45 = Kann Krebs erzeugen,<br />
R46 = Kann vererbbare Schäden verursachen,<br />
R49 = Kann Krebs erzeugen beim Einatmen,<br />
R60 = Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und/oder<br />
R61 = Kann das Kind im Mutterleib schädigen<br />
gekennzeichnet. Ist das Wirkpotenzial umstritten und hält man es lediglich in Deutschland für<br />
erwiesen, so kann die entsprechende Kennzeichnung auf dem Flaschenetikett aber auch fehlen! Das<br />
Wirkpotenzial ist dann nur der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder<br />
fortpflanzungsgefährdender Stoffe" zu entnehmen.<br />
Hinweise auf die Einstufungen nach der TRGS 905 findet man auch im BIAReport. (Siehe Ziff. 4.1)<br />
Nachfolgende Bestimmungen gelten nicht für Mischungen, in denen der Gefahrstoff in geringerer<br />
Konzentration vorhanden ist als in § 35 GefStoffV angegeben. Diese Grenzkonzentration beträgt im<br />
Regelfall 0,01 %, ist für einige dort aufgeführte Stoffe aber noch niedriger.<br />
10.1.2. Krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe dürfen nur verwendet werden, sofern dies unvermeidbar<br />
ist und es keinen Ersatzstoff mit geringerem Gefährdungspotenzial gibt. Das Ausmaß der<br />
Gefährdung ist regelmäßig, insbesondere bei Änderung <strong>des</strong> Herstellungsverfahrens zu beurteilen.<br />
Eine für den Ersatzstoff notwendige Änderung <strong>des</strong> Herstellungs oder Verwendungsverfahrens ist zumutbar.<br />
Entsprechende Ermittlungsergebnisse oder Entscheidungsprozesse sind zu dokumentieren<br />
und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Hilfen geben die Sicherheitsbeauftragten.<br />
10.1.3. Werdende Mütter dürfen sich nicht in Räumen aufhalten, in denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />
oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen umgegangen wird. Stillende Mütter dürfen sich<br />
in diesen Räumen nicht aufhalten, wenn festgelegte Grenzwerte (z.B. TRKWert) überschritten sind.<br />
10.2 Verwendungsbestimmungen<br />
10.2.1. Bei der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffes sind Schutzmaßnahmen<br />
zu treffen, die es so weit als irgend möglich verhindern, diesen Gefahrstoffen ausgesetzt zu<br />
sein. Bei den folgenden Stoffen sind Maßnahmen zu treffen, die es vollkommen verhindern, diesen<br />
Stoffen ausgesetzt zu sein:<br />
• Arsin<br />
• Beryllium<br />
• Quecksilber<br />
Ist bei der Verwendung dieser Stoffe die Bildung von Dämpfen oder Stäuben nicht mit Sicherheit auszuschließen,<br />
so ist die Einhaltung <strong>des</strong> Expositionsverbots durch exemplarische Raumluftmessungen<br />
zu belegen. (Sicherheitsbeauftragte hinzuziehen.)<br />
10.2.2. Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen<br />
zählt eine peinlich eingehaltene Arbeitshygiene. Die Bestimmungen nach Ziff. 5.1 dieser <strong>Laborordnung</strong><br />
sind <strong>des</strong>halb besonders strikt einzuhalten. Zusätzlich sind die betroffenen Arbeitsbereiche deutlich<br />
abzugrenzen und zu kennzeichnen.<br />
10.2.3. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so klein wie möglich zu halten.<br />
10.2.4. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist so klein wie möglich zu halten.<br />
10.2.5. Die verwendeten Mengen sind so klein wie möglich zu halten.<br />
10.2.6. Es sind vorbeugende Maßnahmen für die unbeabsichtigte Freisetzung zu treffen. Zur Beseitigung<br />
verschütteter Chemikalien siehe Ziff. 9.5.<br />
10
10.2.7. An die Gewährleistung eines sachgerechten Umgangs sind erhöhte Anforderungen zu stellen.<br />
(Siehe Ziff. 9.7.) Auszubildende (Studenten) sind sachgerecht anzuleiten und im Zweifel zu beaufsichtigen.<br />
10.2.8. Zur Verbesserung der Warnwirkung sollten die RSätze für krebserzeugen<strong>des</strong> Potenzial (Siehe<br />
Ziff. 10.1.1) auf dem Flaschenetikett deutlich erkennbar ausgeschrieben werden.<br />
10.2.9.Krebserzeugende und erbgutverändernde Substanzen dürfen nicht in Sammelbehältnisse für Lösemittel<br />
entsorgt werden. Dadurch sollen Risiken beim Umfüllen der Abfälle vermieden werden. Sie sind<br />
statt<strong>des</strong>sen als Einzelchemikalie gemäß Ziff. 14.7.1 zu entsorgen.<br />
11. Besondere Maßnahmen bei umweltgefährdenden Substanzen<br />
11.1 Bei umweltgefährdenden Substanzen sind Maßnahmen zu treffen, die es verhindern, dass die Substanzen<br />
in die Umwelt gelangen. Dies betrifft insbesondere die Entsorgung. (Siehe Ziff. 14)<br />
11.2 Bei leicht flüchtigen umweltgefährdenden Substanzen sind Maßnahmen zu treffen, die das Verdampfen<br />
so weit wie möglich unterbinden. Dazu ist jeder offene Umgang auf das absolut Notwendige<br />
zu beschränken.<br />
11.3 Aus dem Umstand, dass eine Chemikalie nicht als umweltgefährdend eingestuft ist, kann nicht geschlossen<br />
werden, dass diese ökologisch völlig unbedenklich ist. Maßnahmen gemäß Ziff. 11.1 gelten<br />
<strong>des</strong>halb grundsätzlich auch für andere Substanzen.<br />
12. Betriebsanweisungen<br />
12.1 Die Erstellung von Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen ist nach der GefStoffV<br />
vorgeschrieben. Die Betriebsanweisungen sollen den sachgerechten Umgang mit diesen Stoffen sicherstellen.<br />
Gerade im Hochschulbereich mit üblicherweise hoher Personalfluktuation ist die schriftliche<br />
Fixierung der notwendigen Handlungsabläufe besonders wichtig. Die Betriebsanweisungen<br />
müssen die folgenden Elemente enthalten:<br />
• Beschreibung <strong>des</strong> Gefahrenpotenzials<br />
• Hinweise zum sachgerechten Umgang (z.B. Schutzausrüstung)<br />
• Hinweise zur Entsorgung<br />
• Maßnahmen nach versehentlichem Verschütten<br />
• Erste Hilfe<br />
12.2 Als allgemeine Betriebsanweisung gilt diese <strong>Laborordnung</strong>, die die zu treffenden Maßnahmen für laborübliche<br />
Gefahrstoffe enthält.<br />
12.3 Die Betriebsanweisungen für die MBE, den Gelbraum sowie den Reinräumen stehen in den jeweiligen<br />
Schleusen.<br />
12.4 Ergibt die Recherche nach Ziff. 4.2, dass ein besonderes Gefahrenpotenzial vorliegt, so ist zu prüfen,<br />
ob zum Umgang mit diesen Stoffen zusätzliche spezielle Betriebsanweisungen zu erstellen sind, die<br />
über die allgemeinen Bestimmungen dieser <strong>Laborordnung</strong>, insbesondere der in Ziff. 7 bis 11 getroffenen<br />
Festlegungen hinausgehen. Dies gilt vor allem für giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde,<br />
fruchtschädigende, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Substanzen.<br />
12.5 Der Bereichsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten regelmäßig anhand dieser<br />
Betriebsanweisungen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss bei Mitarbeitern und Dauerbeschäftigten<br />
vor Aufnahme der Tätigkeit und danach min<strong>des</strong>tens einmal jährlich, bei Studenten vor<br />
Beginn eines jeden Praktikums erfolgen.<br />
13. Kennzeichnung von Chemikalien<br />
13.1 Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht, dort aufbewahrte, verwendete oder als Zwischen<br />
oder Endprodukte hergestellte Chemikalien eindeutig zu kennzeichnen.<br />
11
13.2 Gefahrstoffe, die nicht für den Handgebrauch bestimmt sind oder nicht unverzüglich als Ausgangsstoff<br />
oder Zwischenprodukte in laborüblichen Apparaturen und Gefäßen zum Einsatz kommen, sind<br />
wie folgt zu kennzeichnen:<br />
• Bezeichnung <strong>des</strong> Stoffes nach der IUPACNomenklatur oder durch eine andere gebräuchliche<br />
Stoffbezeichnung (keine laborinternen Kurznamen und Kürzel sonstiger Art)<br />
• die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen<br />
• Hinweise auf besondere Gefahren (RSätze)<br />
• Sicherheitsratschläge (SSätze)<br />
• Name <strong>des</strong> Nutzers und der Labornummer<br />
Die Ausführung der Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und ausreichend dimensioniert <br />
entsprechend der Größe <strong>des</strong> Gefäßes sein. Vorhandene Etiketten dürfen nicht übermalt oder überklebt<br />
werden.<br />
13.3 Für regelmäßig oder häufig benutzte Reagenzien und Lösungsmittel sowie für die unmittelbare<br />
Verwendung bereitgestellte Stoffe, Reagenzien und Lösungsmittel (sog. Handgebrauch) gilt eine<br />
erleichterte Kennzeichnungspflicht, die folgende Angaben erfordert:<br />
• Bezeichnung <strong>des</strong> Stoffes<br />
• Angabe <strong>des</strong> Gefahrensymbols und der zugehörigen Gefahrenbezeichnung.<br />
13.4 Die Ernsthaftigkeit von angebrachten Kennzeichnungen zum Gefährdungspotenzial ist sicherzustellen.<br />
Nicht oder nichtmehr zutreffende Kennzeichnungen sind zu entfernen oder zumin<strong>des</strong>t dauerhaft<br />
unkenntlich zu machen. Dies betrifft vor allem geleerte und gereinigte Chemikalienbehältnisse.<br />
14. Abfallentsorgung<br />
14.1 Allgemeines<br />
14.1.1. Durch aktuelle Gegebenheiten können sich kurzfristige Änderungen der Entsorgungsmodalitäten<br />
ergeben. Entsprechende Bekanntmachungen haben <strong>des</strong>halb Vorrang vor dieser <strong>Laborordnung</strong>.<br />
14.1.2. Die Menge erzeugter Abfälle ist so klein wie möglich zu halten.<br />
14.1.3. Die Sammlung von Abfällen muss so erfolgen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind. Bei unklarer<br />
Abfallentsorgung ist Volkmar Hock zu Rate zu ziehen.<br />
14.1.4. Nach dem Kauf von Chemikalien ist eine Kopie <strong>des</strong> Sicherheitsdatenblattes bei Volkmar Hock zu<br />
hinterlegen.<br />
14.1.5. Abfallbehältnisse müssen so sauber gehalten werden, dass man sie ohne Risiko anfassen kann.<br />
Sammelbehältnisse müssen dazu normalerweise regelmäßig gereinigt werden. Das gleiche gilt für<br />
Behältnisse, in denen die Abfälle zur Entsorgung abgegeben werden sollen.<br />
14.1.6. Abfallbehältnisse sind ordnungsgemäß und unmissverständlich zu beschriften.<br />
14.1.7. Quecksilberhaltige Abfälle sind getrennt von allen anderen Abfällen zu sammeln.<br />
14.1.8. Säuren und Lösungsmittelabfälle sind in den bereitstehenden Kanistern zu entsorgen. Diese<br />
dürfen nur bis zur Markierung befüllt werden (80% der Bruttofüllmenge!!). Schwermetalle werden in<br />
verschiedenen Gruppierungen in den blauen Tonnen in der MBE entsorgt. (Beschriftung beachten!)<br />
14.1.9. Bestehen Unsicherheiten, wie ein spezieller Abfall zu entsorgen ist, so sind entsprechende Anweisungen<br />
von Volkmar Hock einzuholen. Zu Beratungszwecken steht außerdem der Gefahrstoffbeauftragte<br />
der <strong>Universität</strong> (Dr. Türk Tel. 2082) zur Verfügung.<br />
14.1.10. Jede falsche Befüllung von Abfallsammelgefäßen kann erhebliche Kosten verursachen, sowie<br />
die bestehenden Verträge mit den Entsorgungsunternehmen gefährden. Das Sammeln der Abfälle<br />
hat <strong>des</strong>halb mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.<br />
14.2 Organische Lösungsmittelabfälle<br />
14.2.1. Sammelbehältnisse für organische Lösungsmittelabfälle dürfen nur so weit gefüllt werden, dass<br />
ein Umfüllen ohne Verschütten möglich ist (80% der Bruttofüllmenge). Dies betrifft insbesondere<br />
auch Gefäße, die zur Entsorgung abgegeben werden.<br />
14.2.2. Lösungsmittel ohne halogenhaltige Komponenten können ebenfalls gemeinsam gesammelt<br />
12
werden. Sie sind als halogenfreie Lösungsmittelabfälle zu deklarieren. Halogenfreie Lösungsmittel<br />
können kostengünstiger entsorgt werden. Es ist aber zu beachten, dass die Grenzwerte für den Halogengehalt<br />
bei halogenfreien Lösungsmittelabfällen extrem niedrig liegen.<br />
14.2.3. In die Sammelbehälter für Lösungsmittelabfälle dürfen keine Carbonate gegeben werden, weil<br />
durch hydrolysebedingtes Nachsäuern das entstehende Kohlendioxid einen dicht verschlossenen Behälter<br />
auch mit langer Verzögerung zum Bersten bringen kann.<br />
14.3 Wässrige Abfälle<br />
14.3.1. Wässrige Abfälle sind je nach Beschaffenheit entweder in das Ausgussbecken zu geben, gesondert<br />
zu sammeln oder können in die organischen Lösemittelabfälle gegeben werden.<br />
14.4 Glasabfälle, Kanülen, Skalpelle<br />
14.4.1. Zum Schutz <strong>des</strong> Laborreinigungspersonals dürfen scharfkantige Abfälle nicht in die Hausmüllbehälter<br />
gegeben werden. Kanülen und Skalpelle, wenn vorhanden, mit Schutzhüllen entsorgen. Entsorgung<br />
jeweils in die blaue Tonne.<br />
14.5 Sonstige Abfälle<br />
14.5.1. Chemikalien, die nicht in die Sammelbehälter für Lösemittelabfälle gegeben werden können,<br />
können als Einzelgebinde abgegeben werden. Die Substanz ist eindeutig zu beschreiben.<br />
14.5.2. Bei Abfällen mit unbekannter Zusammensetzung, die nicht in die Sammelbehälter für Lösemittelabfälle<br />
gegeben werden können, ist die Entsorgung mit dem Gefahrstoffbeauftragten der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Würzburg</strong>, Herrn Dr. Türk (Tel.: 2082) abzusprechen.<br />
14.6 Geräteschrott bzw. Ausmusterund von Geräten<br />
14.6.1. Elektrogeräte, die nicht mehr Instand gesetzt werden können oder deren Instandsetzung oder weitere<br />
Nutzung nicht mehr lohnend ist, sind unverzüglich zu entsorgen. Entsprechende Container<br />
stehen im Werkstattbereich bereit.<br />
14.6.2. Über die weitere Nutzung von Geräten entscheiden die Arbeitsgruppenleiter bzw. der Lehrstuhlinhaber.<br />
14.7 Verschüttete Chemikalien<br />
14.7.1. Vor dem Beseitigen von verschütteten Chemikalien ist die aufgetretene Gefährdung z.B. gemäß<br />
Ziff. 7.6, 8.4, 9.5 und 10.2.6 beurteilen und ein Entsorgungsweg mit geringst möglichem Gefahrenpotenzial<br />
auszuwählen.<br />
14.7.2. Verschüttete Chemikalien sind möglichst so zu entfernen, dass die üblichen Entsorgungswege<br />
eingehalten werden können.<br />
14.7.3. Wenn Chemikalien auf dem Fußboden verschüttet worden sind, so sind die Bodenflächen weiträumig,<br />
insbesondere auch an den schwer zugänglichen Stellen (z.B. unter den Schränken) zu reinigen.<br />
14.7.4. Verschüttete Flüssigkeiten werden entweder mit Bindemitteln aufgenommen oder man lässt ablüften.<br />
14.7.5. Wenn ölige Flüssigkeiten auf dem Fußboden verschüttet worden sind, ist dieser so zu reinigen,<br />
dass anschließend keine Rutschgefahr besteht.<br />
14.7.6. Verschüttete Feststoffe werden entweder zusammengefegt oder zur Eindämmung der Staubgefahr<br />
entsprechend mit einem Lösungsmittel oder Wasser aufgenommen. Das Lösungsmittel oder<br />
Wasser darf keine zusätzliche Gefahrenquelle schaffen.<br />
14.7.7. Verschüttetes Quecksilber ist immer restlos zu entfernen. So weit möglich, wird zunächst weiträumig<br />
zusammengekehrt. (Auf den Arbeitsflächen mit einer kleinen Bürste, auf dem Fußboden mit<br />
einem Handkehrer). Es ist unnötig und ineffektiv, auf verschüttetes Quecksilber Schwefel, Zinkpulver<br />
oder Jodkohle zu schütten. Statt<strong>des</strong>sen wird das zusammengekehrte Quecksilber entweder mit Zinkblech<br />
oder Quecksilberzange aufgenommen oder das zusammengekehrte Gemenge wird als quecksilberhaltiger<br />
Müll mitsamt dem Handfeger entsorgt.<br />
13
15. R-Sätze<br />
15.1 R-Sätze<br />
• [R1] In trockenem Zustand explosionsfähig.<br />
• [R2] Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsfähig.<br />
• [R3] Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsfähig.<br />
• [R4] Bildet hochempfindliche explosionsfähige Metallverbindungen.<br />
• [R5] Beim Erwärmen explosionsfähig.<br />
• [R6] Mit und ohne Luft explosionsfähig.<br />
• [R7] Kann Brand verursachen.<br />
• [R8] Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.<br />
• [R9] Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.<br />
• [R10] Entzündlich<br />
• [R11] Leichtentzündlich<br />
• [R12] Hochentzündlich<br />
• [R13] Hochentzündliches Flüssiggas (veraltet dieser RSatz ist in der Fassung der GefStoffV<br />
vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)<br />
• [R14] Reagiert heftig mit Wasser.<br />
• [R15] Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.<br />
• [R16] Explosionsfähig in Mischung mit brandfördernden Stoffen.<br />
• [R17] Selbstentzündlich an der Luft.<br />
• [R18] Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher DampfLuftgemische möglich.<br />
• [R19] Kann explosionsfähige Peroxide bilden.<br />
• [R20] Gesundheitsschädlich beim Einatmen.<br />
• [R21] Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R22] Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.<br />
• [R23] Giftig beim Einatmen.<br />
• [R24] Giftig bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R25] Giftig beim Verschlucken.<br />
• [R26] Sehr giftig beim Einatmen.<br />
• [R27] Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R28] Sehr giftig beim Verschlucken.<br />
• [R29] Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.<br />
• [R30] Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.<br />
• [R31] Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.<br />
• [R32] Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.<br />
• [R33] Gefahr kumulativer Wirkungen.<br />
• [R34] Verursacht Verätzungen.<br />
• [R35] Verursacht schwere Verätzungen.<br />
• [R36] Reizt die Augen.<br />
• [R37] Reizt die Atmungsorgane.<br />
• [R38] Reizt die Haut.<br />
• [R39] Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.<br />
14
• [R40] Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.<br />
• [R41] Gefahr ernster Augenschäden.<br />
• [R42] Sensibilisierung durch Einatmen möglich.<br />
• [R43] Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.<br />
• [R44] Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.<br />
• [R45] Kann Krebs erzeugen.<br />
• [R46] Kann vererbbare Schäden verursachen.<br />
• [R47] Kann Missbildungen verursachen. (veraltet dieser RSatz ist in der Fassung der GefStoffV<br />
vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)<br />
• [R48] Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.<br />
• [R49] Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.<br />
• [R50] Sehr giftig für Wasserorganismen.<br />
• [R51] Giftig für Wasserorganismen.<br />
• [R52] Schädlich für Wasserorganismen.<br />
• [R53] Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.<br />
• [R54] Giftig für Pflanzen.<br />
• [R55] Giftig für Tiere.<br />
• [R56] Giftig für Bodenorganismen.<br />
• [R57] Giftig für Bienen.<br />
• [R58] Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.<br />
• [R59] Gefahr für die Ozonschicht.<br />
• [R60] Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.<br />
• [R61] Kann das Kind im Mutterleib schädigen.<br />
• [R62] Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.<br />
• [R63] Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.<br />
• [R64] Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.<br />
• [R65] Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.<br />
• [R66] Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.<br />
• [R67] Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.<br />
• [R68] rreversibler Schaden möglich.<br />
15.2 Kombination der R-Sätze<br />
• [R14/15] Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.<br />
• [R15/29] Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.<br />
• [R20/21] Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R20/22] Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.<br />
• [R20/21/22] Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der<br />
Haut.<br />
• [R21/22] Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.<br />
• [R23/24] Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R23/25] Giftig beim Einatmen und Verschlucken.<br />
• [R23/24/25] Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R24/25] Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.<br />
• [R26/27] Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.<br />
15
• [R26/28] Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.<br />
• [R26/27/28] Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R27/28] Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R36/37 Reizt die<br />
Augen und die Atmungsorgane.<br />
• [R36/38] Reizt die Augen und die Haut.<br />
• [R36/37/38] Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.<br />
• [R37/38] Reizt die Atmungsorgane und die Haut.<br />
• [R39/23] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.<br />
• [R39/24] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R39/25] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.<br />
• [R39/23/24] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung<br />
mit der Haut.<br />
• [R39/23/25] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlu<br />
cken.<br />
• [R39/24/25] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch<br />
Verschlucken.<br />
• [R39/23/24/25] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der<br />
Haut und durch Verschlucken.<br />
• [R39/26] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen<br />
• [R39/27] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.<br />
• [R39/28] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken<br />
• [R39/26/27] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berüh<br />
rung mit der Haut.<br />
• [R39/26/28] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Ver<br />
schlucken.<br />
• [R39/27/28] Sehr giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und<br />
durch Verschlucken.<br />
• [R39/26/27/28] Giftig: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der<br />
Haut und durch Verschlucken.<br />
• [R42/43] Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.<br />
• [R48/20] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />
on durch Einatmen.<br />
• [R48/21] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />
on durch Berührung mit der Haut.<br />
• [R48/22] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />
on durch Verschlucken.<br />
• [R48/20/21] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />
on durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.<br />
• [R48/20/22] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />
on durch Einatmen und durch Verschlucken.<br />
• [R48/21/22] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />
on durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />
• [R48/20/21/22] Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi<br />
on durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />
• [R48/23] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einat<br />
men.<br />
• [R48/24] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berüh<br />
rung mit der Haut.<br />
16
• [R48/25] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlu<br />
cken.<br />
• [R48/23/24] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen<br />
und durch Berührung mit der Haut.<br />
• [R48/23/25] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen<br />
und durch Verschlucken.<br />
• [R48/24/25] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berüh<br />
rung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />
• [R48/23/24/25] Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einat<br />
men, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />
• [R50/53] Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche<br />
Wirkung haben.<br />
• [R52/53] Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche<br />
Wirkung haben.<br />
• [R68/20] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.<br />
• [R68/21] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der<br />
Haut.<br />
• [R68/22] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.<br />
• [R68/20/21] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei<br />
Berührung mit der Haut.<br />
• [R68/20/22] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und<br />
durch Verschlucken.<br />
• [R68/21/22] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der<br />
Haut und durch Verschlucken.<br />
• [R68/20/21/22] Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berüh<br />
rung mit der Haut und durch Verschlucken.<br />
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16. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)<br />
16.1 S-Sätze<br />
• [S1] Unter Verschluß aufbewahren<br />
• [S2] Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen<br />
• [S3] Kühl aufbewahren<br />
• [S4] Von Wohnplätzen fernhalten<br />
• [S5] Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S6] Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S7] Behälter dicht verschlossen halten<br />
• [S8] Behälter trocken halten<br />
• [S9] Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufzubewahren<br />
• [S12] Behälter nicht gasdicht verschließen<br />
• [S13] Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten<br />
• [S14] Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S15] Vor Hitze schützen<br />
• [S16] Von Zündquellen fernhalten Nicht rauchen<br />
• [S17] Von brennbaren Stoffen fernhalten<br />
• [S18] Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben<br />
• [S20] Bei der Arbeit nicht essen und trinken<br />
• [S21] Bei der Arbeit nicht rauchen<br />
• [S22] Staub nicht einatmen<br />
• [S23] Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller<br />
anzugeben)<br />
• [S24] Berührung mit der Haut vermeiden<br />
• [S25] Berührung mit den Augen vermeiden<br />
• [S26] Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren<br />
• [S27] Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen<br />
• [S28] Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S29] Nicht in die Kanalisation gelangen lassen<br />
• [S30] Niemals Wasser hinzugießen<br />
• [S33] Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen<br />
• [S34] Schlag und Reibung vermeiden<br />
• [S35] Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden<br />
• [S36] Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen<br />
• [S37] Geeignete Schutzhandschuhe tragen<br />
• [S38] Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät tragen<br />
• [S39] Schutzbrille/Gesichtschutz tragen<br />
• [S40] Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S41] Explosions und Brandgase nicht einatmen<br />
• [S42] Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen<br />
• [S43] Zum Löschen ... verwenden (vom Hersteller anzugeben) (wenn Wasser die Gefahr erhöht,<br />
angefügt:``Kein Wasser verwenden'')<br />
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• [S44] Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen))<br />
• [S45] Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)<br />
• [S46] Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen<br />
• [S47] Nicht bei Temperaturen über ... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S48] Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S49] Nur in Orginalbehältern aufbewahren<br />
• [S50] Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S51] Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden<br />
• [S52] Nicht großflächig für Wohn und Aufenthaltsräume zu verwenden<br />
• [S53] Exposition vermeiden vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen<br />
• [S56] Diesen Stoff und seinen Behälter auf entsprechend genehmigter Sondermülldeponie entsorgen<br />
• [S57] Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden<br />
• [S59] Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten<br />
erfragen<br />
• [S60] Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen<br />
• [S61] Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt<br />
zu Rate ziehen.<br />
• [S62] Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärtzlichen Rat einholen und Verpakkung<br />
oder dieses Etikett vorzeigen.<br />
16.2 Kombinationen der S-Sätze:<br />
• [S1/2] Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren<br />
• [S3/7] Behälter dicht verschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren<br />
• [S3/9/14] An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit<br />
denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S3/9/14/49] Nur in Orginalbehältern an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbe<br />
wahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller<br />
anzugeben)<br />
• [S3/9/49] Nur in Orginalbehältern an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren<br />
• [S3/14] An einem kühlen von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt<br />
vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)<br />
• [S7/8] Behälter trocken und dicht geschlossen halten<br />
• [S7/9] Behälter dicht verschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren<br />
• [S7/47] Behälter dicht geschlossen und nicht bei Tepmeraturen über... C aufbewahren<br />
• [S20/21] Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen<br />
• [S24/25] Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden<br />
• [S29/56] Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; diesen Stoff und seinen Behälter der<br />
Problemabfallentsorgung zuführen<br />
• [S36/37] Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen<br />
• [S36/37/39] Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/<br />
Gesichtsschutz tragen<br />
• [S36/39] Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen<br />
• [S37/39] Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz<br />
tragen<br />
• [S47/49] Nur in Orginalbehältern bei einer Temperatur von nicht über ... C (vom Hersteller<br />
anzugeben) aufbewahren<br />
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17. Fluchtwegeplan - MBE und Reinraum (MSL)<br />
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